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handbuch für das vermittlungsverfahren - advodaehler.ch

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Handbu<strong>ch</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren<br />

VI. Offenhaltung des Protokolls<br />

1. Einräumen einer Bedenkfrist<br />

164 Kommt ein Verglei<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zustande oder wollen si<strong>ch</strong> die Parteien die streitigen Ansprü<strong>ch</strong>e<br />

no<strong>ch</strong>mals überlegen, so kann mit deren Zustimmung <strong>das</strong> Protokoll während längstens eines<br />

Monats offengehalten werden (Formular 8 Offenhaltung; Muster 6 Offenhaltung). Die Offenhaltung<br />

des Protokolls wird der Initiative des Vermittlers entspringen, wenn eine Unents<strong>ch</strong>iedenheit<br />

der Parteien über einen Verglei<strong>ch</strong> oder über die Fortsetzung des Prozesses<br />

spürbar wird. Der Vermittler kann indessen nur mit Zustimmung der Parteien handeln. Er<br />

hat die die Offenhaltung ausdrückli<strong>ch</strong> auf ein bestimmtes Datum, längstens auf einen Monat<br />

zu befristen.Die Parteien können während dieser Frist einen Verglei<strong>ch</strong> einrei<strong>ch</strong>en oder einen<br />

neuen Vermittlungsvorstand verlangen (Muster 12 Offenhaltung Verglei<strong>ch</strong>). Lassen sie<br />

die Offenhaltungsfrist unbenutzt ablaufen, so ist <strong>das</strong> Vermittlungsverfahren abges<strong>ch</strong>lossen<br />

(Art. 148 ZPO) und der Streit damit unvermittelt. Auf Begehren des Klägers ist somit der<br />

Leits<strong>ch</strong>ein auszustellen.<br />

2. Zweiter Vermittlungsvorstand<br />

165 Es kann bereits am Vorstand selbst ein zweiter Verhandlungstermin in Aussi<strong>ch</strong>t genommen<br />

werden, wiederum auf maximal einen Monat später. Eine Partei kann aber au<strong>ch</strong> während<br />

der Offenhaltungsfrist darum ersu<strong>ch</strong>en. Zum zweiten Termin lädt der Vermittler wiederum im<br />

Einverständnis mit der Gegenpartei ein. Wird kein zweiter Vorstand verlangt, stellt der Vermittler<br />

auf Begehren des Klägers den Leits<strong>ch</strong>ein aus. Eine Kopie an den Beklagten dient der<br />

Orientierung (vgl. au<strong>ch</strong> N 162).<br />

3. Selbständige Klage des Beklagten<br />

165a Hat der Beklagte selbständig Klage erhoben (vgl. N 97a-b) so kann au<strong>ch</strong> <strong>für</strong> diese Klage<br />

<strong>das</strong> Protokoll offen gehalten werden. In der Regel wird es angezeigt sein, <strong>für</strong> die Offenhaltung<br />

der selbständigen Klage und der Klage der Gegenpartei die glei<strong>ch</strong>e Frist anzusetzen.<br />

Na<strong>ch</strong> unbenutztem Ablauf der Offenhaltungsfrist können die Parteien je getrennt <strong>für</strong> ihre<br />

Klage den Leits<strong>ch</strong>ein verlangen.<br />

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