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Kaufmann / Kauffrau im Einzelhandel, Verkäufer/in - MWV

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7.4 Arbeitssicherheit<br />

Arbeitsschutzgesetz –ArbSchG)<br />

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit<br />

und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.<br />

Unfallverhütungsvorschriften Berufsgenossenschaft für den <strong>E<strong>in</strong>zelhandel</strong> (BGE) (Auszüge):<br />

Sicherheitsunterweisungen: wie bei allen Mitarbeitern, bei der E<strong>in</strong>stellung und danach <strong>in</strong><br />

angemessenen Zeitabständen, m<strong>in</strong>destens jedoch e<strong>in</strong>mal <strong>im</strong><br />

Jahr.<br />

Geldtransporte: Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Personen e<strong>in</strong>setzen,<br />

die m<strong>in</strong>. 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet sowie für<br />

diese Aufgabe besonders unterwiesen s<strong>in</strong>d.<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte außerhalb<br />

der Verkaufsstelle von m<strong>in</strong>destens zwei Personen<br />

durchgeführt werden, von denen e<strong>in</strong>e Person die Sicherung<br />

Bedienung der<br />

Fahrzeugwaschanlage:<br />

übern<strong>im</strong>mt.<br />

alle Auszubildende; diese müssen jedoch mit den Aufgaben<br />

vertraut und über die Gefahren h<strong>in</strong>gewiesen worden se<strong>in</strong>. Zu<br />

den Aufgaben gehört das Betätigen, Warten, Überprüfen, Überwachen<br />

und Pflegen der Anlage.<br />

Schutzausrüstung: Der Unternehmer hat bei Unfall- oder Gesundheitsgefahren<br />

geeignete persönliche Schutzausrüstung dem Azubi zur Verfügung<br />

zu stellen und diese <strong>im</strong> ordnungsgemäßen Zustand zu<br />

halten.<br />

Kontrolle der E<strong>in</strong>haltung der Vorschriften durch den Ausbilder.<br />

Berufsbekleidung: Wird dem Auszubildenden e<strong>in</strong>e besondere Berufskleidung<br />

(Identität mit der Gesellschaft) vorgeschrieben, so muss sie<br />

vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden.<br />

Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaften<br />

Räumlich gliedert sich die BGE nach der Hauptverwaltung <strong>in</strong> vier Bezirksverwaltungen, <strong>in</strong> denen Beschäftigte<br />

der verschiedenen Abteilungen die laufenden Aufgaben bearbeiten:<br />

Bezirksverwaltung Berl<strong>in</strong>, Johannisstraße 5-6 für die Länder Berl<strong>in</strong>, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-<br />

Anhalt und Thür<strong>in</strong>gen,<br />

Bezirksverwaltung Bonn, Langwartweg 103-105 für die Länder Hessen, Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen,<br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz und Saarland,<br />

Bezirksverwaltung Bremen, Alfred-Faust-Straße 15 für die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holste<strong>in</strong>,<br />

Bezirksverwaltung München, L<strong>in</strong>prunstraße 52 für die Länder Baden-Württemberg und Bayern.<br />

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