1 Jahr: 2010 VERHANDLUNGSSC - sankt-peter.ooevp.at
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FPÖ waren dagegen. Somit wird nach Beauftragung des St<strong>at</strong>ikers die Kostenschät-<br />
zung durch die tech-3 eingeleitet und das Ergebnis der nebenbei durchgeführten<br />
Schulbesichtigungen mitberücksichtigt. Die Abstimmung erfolgte mit Handhebung.<br />
Punkt XIV der Tagesordnung:<br />
650: Abschluss eines Kostentragungsübereinkommens mit den ÖBB und dem Land OÖ. bezüg-<br />
lich Projekt Dietfurt.<br />
Der Gemeinder<strong>at</strong> h<strong>at</strong> diesem Projekt am 25. September 2008 grundsätzlich zugestimmt. Damit es<br />
aber überhaupt realisiert werden kann, müsste die Liegenschaft Schmidlechner angekauft werden.<br />
Die ÖBB könnten ohne raschen Abschluss eines Kostentragungsübereinkommens keine Mittel<br />
zum Liegenschaftsankauf gewähren. Nach Rücksprache mit dem Land Oberösterreich ist die<br />
Überführungsvariante bereits definitiv, weil diese auch die Wirtschaftlichste ist, eine Unterführung<br />
ist aufgrund der umliegenden Hausbrunnen nicht genehmigungsfähig. Die Kostenbemessungen<br />
für das Projekt Dietfurt betragen laut Stand vom 13.3.2009 € 3.400.000,-, davon entfallen auf<br />
Brückenbau € 1.865.000,- und auf den Straßenbau € 1.535.000,-. Diese Kosten haben für die<br />
Gemeinde nur Inform<strong>at</strong>ionscharakter. Die Errichtungskosten werden zur Gänze von Land OÖ. und<br />
den ÖBB. Übernommen. Die künftigen Kosten für die Erhaltung der Nebenwege und<br />
Grundablösekosten (soweit erforderlich für Nebenwege) h<strong>at</strong> die Gemeinde zu tragen.<br />
Amtsleiter Hofbauer schlug dem Gemeinder<strong>at</strong> vor, folgende Punkte des Übereinkommens<br />
abändern zu lassen:<br />
Punkt 2, zweiter Abs<strong>at</strong>z: Die Vereinbarung mit den Grundeigentümern betreffend die Liegenschaft<br />
EZ 112, KG. Hagenau (Schmidlechner) wird durch die Gemeinde abgeschlossen und wird die<br />
Gemeinde St. Peter zumindest bis zur Durchführung der Schlussvermessung Eigentümerin dieser<br />
Liegenschaft. Nachdem die Gemeinde vom Land keine Mittel bekommt, ist dieser Punkt nicht<br />
akzeptabel und muß zur Gänze herausgenommen werden.<br />
Punkt 3.1.: Die Gemeinde verpflichtet sich, die betroffenen Anrainer vom gegenständlichen<br />
Bauvorhaben in Kenntnis zu setzten und diese über den Umfang der Bauarbeiten, die<br />
Baubeeinträchtigungen, die (Verkehrs)Behinderungen, etc. umfassend zu informieren und allfällige<br />
Anrainerfragen und –angelegenheiten zu erledigen. Diese Verpflichtung soll auch Land und ÖBB<br />
miteinbeziehen.<br />
Punkt 5.1.2.: Die ÖBB beteiligen sich am Erwerb der Liegenschaft EZ 112, KG. Hagenau, mit<br />
einem pauschalen Kostenbeitrag von € 150.000,-. Diese werden der Gemeinde binnen zwei<br />
Wochen nach Unterfertigung eines grundbuchsfähigen Kaufvertrages zwischen Gemeinde und<br />
den Eigentümern der Liegenschaft EZ 112, KG. Hagenau, sowie nach Vorliegen eines<br />
Rangordnungsbeschlusses an ein von der Gemeinde bekanntzugebendes Konto überwiesen.<br />
Auch dieser Punkt ist herauszunehmen, weil die Gemeinde die Liegenschaft nicht kaufen kann.<br />
Punkt 5.2.2: Das Land übernimmt die Grundeinlösekosten für alle benötigten Grundflächen mit<br />
Ausnahme der Liegenschaft EZ. 112, KG. Hagenau, und der für die bahnparallele<br />
Verbindungsstraße gemäß Punkt 1.2 d erforderlichen Flächen. Auch das kann in dieser Form nicht<br />
angenommen werden, weil die Gemeinde das nicht zahlen könne.<br />
5.3., Kostentragung Gemeinde: Auch der S<strong>at</strong>z „Die Gemeinde übernimmt die Grundeinlösekosten<br />
für die Liegenschaft EZ. 112, KG. Hagenau und für die für die bahnparallele Verbindungsstraße<br />
gemäß Punkt 1.2 d erforderlichen Flächen“ muß herausgenommen werden.<br />
5.4.4, letzter Abs<strong>at</strong>z: Die Kosten für die Einlöse der Liegenschaft EZ 112, KG. Hagenau leistet die<br />
Gemeinde direkt an den Grundstückseigentümer bzw. an die für Verbücherung und Vergebührung<br />
zuständigen Behörden. Auch das ist nicht annehmbar.<br />
Von der Gemeinde zu übernehmende Verpflichtungen, 6.3.1. Bei diesem Punkt, nach dem die<br />
Gemeinde nach Fertigstellung die Erhaltung und Erneuerung der bahnparallelen<br />
Verbindungsstraße, das ist die Straße von Oberreikersdorf nach Mooswiesen, übernimmt, müsste