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Handbuch Betriebliche Pandemieplanung - Öffentlicher ...

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V 1<br />

Anhang 1 � <strong>Handbuch</strong> <strong>Betriebliche</strong> <strong>Pandemieplanung</strong><br />

<strong>Betriebliche</strong> und personelle Planung<br />

Blatt 4 von 12<br />

Maßnahme Erläuterung Module<br />

um die Mindestbesetzung in<br />

besonderer Weise vor der<br />

Infektion zu schützen.<br />

2.4 Bei personeller Festlegung<br />

der Mindest-/Notbesetzung<br />

soziale Aspekte und Verpflichtungen<br />

von Beschäftigten<br />

beachten:<br />

� für Kinder und Pflegebedürftige<br />

� für ehrenamtliche Aufgaben<br />

� an Schwangerschaften*<br />

denken<br />

2.5 Telearbeit: Tätigkeiten, die<br />

von zu Hause aus erledigt<br />

werden können<br />

Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg im Regierungspräsidium Stuttgart<br />

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe<br />

in andere Bereiche gewechselt sind. Gegebenenfalls müssen Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten frühzeitig erworben bzw. geübt werden.<br />

Die zur Mindest-/Notbesetzung (d. h. zum Kern- und Infrastrukturpersonal)<br />

zählenden Beschäftigten müssen frühzeitig über ihre Stellung<br />

informiert werden. Die besonderen Maßnahmen zum Schutz vor<br />

Infektionen müssen besprochen werden.<br />

Die nicht zur Mindest-/Notbesetzung gehörenden Beschäftigten bleiben<br />

entsprechend dem <strong>Betriebliche</strong>n Pandemieplan und in Reaktion<br />

auf den Fortgang der Pandemie aktiv oder können vorübergehend<br />

deaktiviert werden.<br />

Wichtig ist es, den Mitarbeitern zu vermitteln, dass Zugehörigkeit und<br />

Nichtzugehörigkeit zur Mindest-/Notbesetzung nichts mit der Bedeutung<br />

der jeweiligen Person im Betrieb und der Wichtigkeit seiner<br />

Funktion zu tun haben, sondern sich alleine aus der Aufrechterhaltung<br />

der Minimalfunktionen des Betriebs ergeben.<br />

Da die Mindest-/Notbesetzung eine besondere Rolle spielt, muss<br />

schon vorab geklärt werden, ob die vorgesehenen Personen aus<br />

persönlichen Gründen während der Pandemiephase wahrscheinlich<br />

abwesend sein werden. Gründe sind z. B. die<br />

o Versorgung von schulpflichtigen Kindern,<br />

o Versorgung von (älteren) Angehörigen (hier können die Möglichkeiten<br />

des Pflegezeit*gesetzes in Anspruch genommen werden),<br />

o Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />

Neben der beruflichen und persönlichen Qualifikation der Personen,<br />

die dafür ausgewählt werden, sollte berücksichtigt werden, dass die<br />

Erkrankungswahrscheinlichkeit von unterschiedlichen Parametern<br />

abhängig sein kann, z. B. vom Alter oder vom Kontakt zu Kindern<br />

unter 10 Jahren.<br />

Beschäftigte, welche als ehrenamtliche Helfer in Einrichtungen des<br />

Katastrophenschutzes oder für Notfallhilfe tätig sind, können im Notfall<br />

für Dienste in diesen Einrichtungen verpflichtet werden; sie würden<br />

dann für Aufgaben im Betrieb ausfallen.<br />

Schwangere sind in einer Influenzapandemie besonders gefährdet.<br />

Deshalb sollte bei Inkraftsetzung des Pandemieplans an die dann<br />

schwangeren Frauen gedacht und entsprechend gehandelt werden.<br />

Dies sollte anhand der Regeln des Mutterschutzes geschehen.<br />

Wenn Funktionen für den Betrieb in die Wohnung von Beschäftigten<br />

verlagert werden können, wird das Infektionsrisiko für diese Beschäftigten<br />

herabgesetzt. Die notwendigen technischen und rechtlichen<br />

(Arbeitsrecht, Datenschutzrecht) Voraussetzungen für solche Arbeitsplätze<br />

können schon in der interpandemischen Phase untersucht und<br />

geschaffen werden.<br />

Für jede Funktion sollte geprüft werden, ob sie von zu Hause ausgeführt<br />

werden kann.<br />

38<br />

�V1-4<br />

�V3-3.1<br />

�P4-5<br />

�V4-2<br />

�P2-1<br />

�H9<br />

�P3-3.1<br />

�H8<br />

�P2-1.7<br />

�P1-2.3<br />

�P2-1.2<br />

�H9

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