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Friedhofssatzung der Gemeinde Märkische Heide § 1 § 2 § 3

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<strong>Friedhofssatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> erlässt aufgrund <strong>der</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 3 und 28 <strong>der</strong> neuen Kommunalverfassung für<br />

das Land Brandenburg (BbgKVerf) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007<br />

(GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/ 08 S.<br />

202 und 207), in Verbindung mit den <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />

Brandenburg (KAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 173), und des Gesetzes über das Leichen-,<br />

Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz -<br />

BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) die folgende, von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung in <strong>der</strong><br />

Sitzung am 17. Februar 2009 beschlossene <strong>Friedhofssatzung</strong> :<br />

<strong>§</strong> 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1)Diese <strong>Friedhofssatzung</strong> gilt für die kommunalen Friedhöfe im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong><br />

<strong>Heide</strong> und die gemeindlichen Friedhofshallen, nachfolgend genannt:<br />

- Friedhof Alt-Schadow<br />

- Friedhof Biebersdorf<br />

- Friedhof Dollgen<br />

- Friedhof Dürrenhofe<br />

- Friedhof Glietz<br />

- Friedhof Gröditsch<br />

- Friedhof Groß Leine<br />

- Friedhof Groß Leuthen<br />

- Friedhof Klein Leuthen<br />

- Friedhof Hohenbrück<br />

- Friedhof Neu Schadow<br />

- Friedhof Klein Leine<br />

- Friedhof Krugau<br />

- Friedhof Kuschkow<br />

- Friedhof Leibchel<br />

- Friedhof Plattkow<br />

- Friedhof Pretschen<br />

- Friedhof Schuhlen<br />

- Friedhof Wiese<br />

- Friedhof Wittmannsdorf<br />

- Friedhof Bückchen<br />

<strong>§</strong> 2<br />

Friedhofsverwaltung<br />

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong>, diese<br />

vertreten durch den Bürgermeister, in Folgendem Friedhofsverwaltung genannt. Die<br />

Friedhofsverwaltung führt die entsprechenden Register und Verzeichnisse.<br />

<strong>§</strong> 3<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und <strong>der</strong> Pflege<br />

ihres Andenkens gewidmet ist.<br />

(2) Er dient <strong>der</strong> Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong><br />

<strong>Heide</strong> waren o<strong>der</strong> ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung<br />

an<strong>der</strong>er Personen kann von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Die Verbindung zur<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> muss hierbei ersichtlich sein.


<strong>§</strong> 4<br />

Anonyme Bestattung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> sichert die anonyme Bestattung. Hierzu wurde auf dem<br />

gemeindlichen Friedhof in Groß Leuthen ein Gräberfeld für diese Bestattungsart angelegt.<br />

Bestattungen werden nur als Aschen vorgenommen.<br />

<strong>§</strong> 5<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Der Friedhof ist grundsätzlich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zugänglich.<br />

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus beson<strong>der</strong>em Anlass vorübergehend<br />

untersagen.<br />

<strong>§</strong> 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Je<strong>der</strong> hat sich auf dem Friedhof <strong>der</strong> Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den<br />

Anordnungen <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung und ihrer Beauftragten ist Folge zu leisten.<br />

(2) Kin<strong>der</strong> unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(3) Auf dem Friedhof ist insbeson<strong>der</strong>e nicht gestattet:<br />

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kin<strong>der</strong>wagen, Rollstühle,<br />

Fahrzeuge des Bauhofes und die Fahrzeuge <strong>der</strong> nach <strong>§</strong> 7 zugelassenen Gewerbetreibenden im<br />

Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof,<br />

b) Waren aller Art, insbeson<strong>der</strong>e Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,<br />

d) chemische Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden,<br />

e) Abfälle und Abraum außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Stellen abzulagern,<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen o<strong>der</strong> zu beschädigen,<br />

Einfriedigungen zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu betreten,<br />

g) zu lärmen,<br />

h) Konservendosen, Flaschen, Einweckgläser o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Würde des Ortes nicht entsprechende<br />

Gefäße aufzustellen,<br />

i) Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und<br />

<strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

<strong>§</strong> 7<br />

Gewerbetreibende<br />

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem<br />

Friedhof <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten festlegt. Hierfür werden bei <strong>der</strong> Erstzulassung Berechtigungskarten ausgefertigt.<br />

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und die dazu<br />

ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong> ihre Bediensteten im<br />

Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.<br />

(3) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Organische Abfälle, wie<br />

Strauchwerk o<strong>der</strong> Heckenpflanzen o.ä. sind nicht auf dem Friedhof zu entsorgen.<br />

(4) Gewerbetreibende haben ihre betriebliche und fachliche Qualifikation nachzuweisen. Bei<br />

Verstößen gegen die Vorschriften kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen.


<strong>§</strong> 8<br />

Trauerfeierlichkeiten<br />

(1) Die Interessen <strong>der</strong> Religions- und an<strong>der</strong>er Weltanschauungsgemeinschaften werden bei<br />

Bestattungen gewährleistet. Die Gestaltung <strong>der</strong> Trauerfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen.<br />

(2) Die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten am offenen Sarg kann nur auf Antrag gestattet werden.<br />

Der Antrag wird abgelehnt, wenn berechtigte Bedenken wegen des Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen<br />

(Infektionskrankheit, Verwesung <strong>der</strong> Leiche).<br />

(3) Trauerfeiern sind drei Tage vorher bei <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.<br />

<strong>§</strong> 9<br />

Allgemeines<br />

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung anzumelden. Es sei denn ein Bestattungsinstitut wird dazu beauftragt. Der<br />

Anmeldung sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen beizufügen.<br />

(2) In Absprache mit dem jeweiligen Ortsvorsteher o<strong>der</strong> Friedhofswart sind Ort und Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Bestattung festzulegen. Die Grabzuweisung erfolgt ebenfalls von diesen bevollmächtigten Personen.<br />

Die Friedhofsverwaltung behält sich ein Weisungsrecht vor. Erdbestattungen und Einäscherungen<br />

sind in <strong>der</strong> Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes durchzuführen. Aschen müssen<br />

spätestens nach 6 Monaten <strong>der</strong> Einäscherung bestattet<br />

werden.<br />

<strong>§</strong> 10<br />

Beschaffenheit von Särgen<br />

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit<br />

ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts<br />

an<strong>der</strong>es ausdrücklich vorgeschrieben ist.<br />

<strong>§</strong> 11<br />

Ausheben <strong>der</strong> Gräber<br />

(1) Das Herstellen und Zufüllen <strong>der</strong> Grabstätte wird durch die Hinterbliebenen in Absprache mit dem<br />

Friedhofswart bzw. Ortsvorsteher organisiert. Wenn hierzu keine Möglichkeit besteht, sind<br />

Bestattungsinstitute mit den Arbeiten zu beauftragen.<br />

(2) Die Tiefe <strong>der</strong> einzelnen Gräber beträgt von <strong>der</strong> Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante<br />

des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante <strong>der</strong> Urne mindestens 0,50 m.<br />

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinan<strong>der</strong> durch mindestens 0,30 m starke Erdwände<br />

getrennt sein.<br />

(1) Die Gräber haben folgende Maße:<br />

<strong>§</strong> 12<br />

Größe <strong>der</strong> Grabstellen<br />

ein Reihengrab 1,35 m Breite x 2,60 m Länge<br />

ein Doppelwahlgrab (Familiengrab) 2,70 m Breite x 2,60 m Länge<br />

eine Urnengrabstätte 1,00 m Breite x 1,00 m Länge<br />

Kin<strong>der</strong>reihengrab (bis zum vollendetem 0,70 m Breite x 1,70 m Länge<br />

5. Lebensjahr)<br />

(2) Zwischen den Gräbern ist eine Abstandsfläche von 0,30 m einzuhalten.<br />

(3) Sollten bei den oben aufgeführten Friedhöfen in alten Grabfel<strong>der</strong>n noch Beisetzungen in<br />

Familiengräbern durchgeführt werden, so gelten die dort vorhandenen Grabmaße.<br />

(4) Bereits angelegte Reihen dürfen in <strong>der</strong> bisher festgelegten Größe weitergeführt werden.


<strong>§</strong> 13<br />

Ruhezeit<br />

(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre.<br />

(2) Vor Ablauf <strong>der</strong> in Abs. 1 festgesetzten Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wie<strong>der</strong>belegt werden.<br />

Die Ruhezeit kann auf Antrag verlängert werden (ausgenommen Reihengräber).<br />

<strong>§</strong> 14<br />

Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit sind nur<br />

zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung <strong>der</strong> Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und<br />

Umbettungen von Leichen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen<br />

von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach <strong>der</strong> Beisetzung sind<br />

unzulässig, sofern die Ausgrabung o<strong>der</strong> Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus<br />

einer Reihengrabstätte in eine an<strong>der</strong>e Reihengrabstätte sind nicht zulässig. <strong>§</strong> 4 Abs. 3 bleibt<br />

unberührt.<br />

(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten ist je<strong>der</strong> Angehörige des Verstorbenen<br />

mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, aus Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten <strong>der</strong> jeweilige<br />

Nutzungsberechtigte. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung wird von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung bestimmt.<br />

(4) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und<br />

Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.<br />

(5) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhe- und <strong>der</strong> Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.<br />

(6) Umbettungen von Leichen und Aschen auf einen an<strong>der</strong>en Friedhof bzw. von einem an<strong>der</strong>en<br />

Friedhof <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> bedürfen <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsver-<br />

waltung.<br />

Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und unter Einhaltung <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Bestimmungen gegeben werden. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung<br />

ist <strong>der</strong> Nachweis beizufügen, dass eine an<strong>der</strong>e Grabstätte zur Verfügung steht.<br />

<strong>§</strong> 15<br />

Arten <strong>der</strong> Grabstätten<br />

(1) Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser<br />

Satzung erworben werden.<br />

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:<br />

a.) Reihengrabstätten<br />

b.) Wahlgrabstätten (Familiengräber)<br />

c.) Urnengrabstätten<br />

d.) Anonyme Urnenreihengrabstätten<br />

e.) Erbwahlgrabstätten<br />

<strong>§</strong> 16<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die <strong>der</strong> Reihe nach belegt und im<br />

Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wie<strong>der</strong>erwerb ist<br />

nicht möglich.<br />

(2) In je<strong>der</strong> Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen<br />

eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen o<strong>der</strong> die Leichen von zwei gleichzeitig<br />

verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.<br />

(3) In einem Reihengrab mit einer Erdbestattung darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn<br />

die Ruhezeit <strong>der</strong> Asche die Ruhezeit des Bestatteten nicht übersteigt. Dieses ist innerhalb <strong>der</strong> ersten<br />

fünf Jahre möglich.


<strong>§</strong> 17<br />

Wahlgrabstätten/ Familiengräber<br />

(1) Wahlgrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Körpererdbestattungen, an denen auf Antrag ein<br />

Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Deren Lage wird im Benehmen mit dem<br />

Erwerber bestimmt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles<br />

möglich.<br />

(2) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wie<strong>der</strong>erworben werden. Der<br />

Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden<br />

Bestimmungen und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden<br />

Gebühren. Ein Anspruch auf Wie<strong>der</strong>erwerb besteht nicht.<br />

(3) Jedes Familiengrab gilt unbeschadet seiner Stellenzahl als unteilbare Einheit.<br />

(4) Auf je einer Grabstelle darf eine Urne beigesetzt werden.<br />

(5) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll <strong>der</strong> Erwerber für den Fall seines Ablebens aus<br />

dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm<br />

das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, <strong>der</strong> erst im Zeitpunkt des Todes des<br />

Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine <strong>der</strong>artige Regelung getroffen, geht<br />

das Nutzungsrecht in nachstehen<strong>der</strong> Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen<br />

Nutzungsberechtigten mit <strong>der</strong>en Zustimmung über:<br />

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kin<strong>der</strong> aus einer früheren Ehe<br />

vorhanden sind,<br />

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin<strong>der</strong>,<br />

c) auf die Stiefkin<strong>der</strong>,<br />

d) auf die Enkel in <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> Berechtigung ihrer Väter o<strong>der</strong> Mütter,<br />

e) auf die Eltern,<br />

f) auf die vollbürtigen Geschwister,<br />

g) auf die Stiefgeschwister,<br />

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.<br />

Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird <strong>der</strong> Älteste Nutzungsberechtigter. Das<br />

Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner <strong>der</strong> Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten<br />

innerhalb eines Jahres seit Beisetzung übernimmt.<br />

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis<br />

des Abs. 3 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(7) Je<strong>der</strong> Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben<br />

zu lassen.<br />

(8) Absatz 3 gilt in den Fällen <strong>der</strong> Absätze 4 und 5 entsprechend.<br />

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird <strong>der</strong> jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher<br />

schriftlich, falls er nicht bekannt ist, durch einen 3-monatigen Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte hingewiesen.<br />

<strong>§</strong> 18<br />

Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen in Urnengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.<br />

In Reihengrabstätten nur gemäß <strong>§</strong> 16 Abs. 3.<br />

(2) Für Urnengrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren<br />

erworben werden. Durch die Beisetzung einer weiteren Urne verlängert sich das Nutzungsrecht<br />

entsprechend. In einer Urnengrabstätte dürfen maximal 4 Urnen beigesetzt werden.<br />

<strong>§</strong> 19<br />

Erbwahlgrabstätten<br />

(1) Erbwahlgrabstätten sind Familiengrabstätten, welche durch die Erben auf Antrag mehrmals<br />

wie<strong>der</strong>erworben werden können. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung des Nutzungsrechts<br />

ablehnen, insbeson<strong>der</strong>e wenn es <strong>der</strong> Gestaltung des Friedhofs entgegensteht.


<strong>§</strong> 20<br />

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze<br />

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des<br />

Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.<br />

<strong>§</strong> 21<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des<br />

Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch<br />

beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige<br />

bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-,<br />

Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.<br />

<strong>§</strong> 22<br />

Unterhaltung<br />

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem<br />

Zustand zu halten.<br />

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen o<strong>der</strong> Teilen davon<br />

gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des<br />

Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird <strong>der</strong><br />

ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer<br />

festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des<br />

Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon entfernen. Die <strong>Gemeinde</strong> ist<br />

verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt<br />

o<strong>der</strong> nicht zu ermitteln, genügen als Auffor<strong>der</strong>ung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber<br />

auf <strong>der</strong> Grabstätte, welcher für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Die Verantwortlichen<br />

haften für jeden Schaden, <strong>der</strong> durch das Umstürzen von Grabmalen o<strong>der</strong> Grabmalteilen verursacht<br />

wird.<br />

<strong>§</strong> 23<br />

Entfernung<br />

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher<br />

Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstätte entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes sind die Grabmale einschließlich<br />

Fundamente zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten entfernt, fallen sie<br />

entschädigungslos in die Verfügungsgewalt <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> und werden<br />

kostenpflichtig beräumt. Die Beräumung ist <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung mitzuteilen.<br />

<strong>§</strong> 24<br />

Grababdeckungen<br />

(1) Abdeckungen <strong>der</strong> Grabstätten jeglicher Art mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien<br />

sind nicht gestattet.<br />

(2) Platten dürfen auf Grabstätten verlegt werden, soweit sie zum Betreten <strong>der</strong> Grabstätte erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind. Anliegende Grabstätten dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Fläche aller Platten<br />

darf nicht größer als 1 qm sein.<br />

(3) Beeinträchtigungen anliegen<strong>der</strong> Grabstätten durch bereits vorhandene Abdeckungen sind nicht<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> anzurechnen, son<strong>der</strong>n gehen zu Lasten desjenigen, <strong>der</strong> die<br />

Abdeckung aufgebracht hat.


<strong>§</strong> 25<br />

Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis<br />

(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen und sonstigen baulichen Gestaltungs-<br />

maßnahmen bedürfen <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.<br />

<strong>§</strong> 26<br />

Allgemeines<br />

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen <strong>der</strong> Vorschriften des <strong>§</strong> 19 hergerichtet und dauernd instand<br />

gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze<br />

sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Platz abzulegen.<br />

(2) Kunststoffe und an<strong>der</strong>e nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten <strong>der</strong> Trauerfloristik,<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, nicht verwendet werden. Kleinzubehör<br />

wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nichtverrottbarem Material sind vom Friedhof zu<br />

entfernen o<strong>der</strong> in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.<br />

(3) Die Gestaltung <strong>der</strong> Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und <strong>der</strong> unmittelbaren<br />

Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die an<strong>der</strong>e<br />

Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.<br />

(4) Die Anpflanzungen von Hecken um Grabstellen sind genehmigungspflichtig und nur gestattet,<br />

wenn bereits Heckengräber vorhanden sind und diese zum Gesamtbild des Friedhofes passen.<br />

(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die<br />

Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechtes.<br />

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung hergerichtet werden.<br />

<strong>§</strong> 27<br />

Vernachlässigung<br />

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet o<strong>der</strong> gepflegt, hat <strong>der</strong> Verantwortliche auf<br />

schriftliche Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden<br />

angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> nicht ohne<br />

weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte.<br />

Kommt <strong>der</strong> Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt,<br />

eingeebnet und eingesät werden. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Auffor<strong>der</strong>ungen,<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf <strong>der</strong> Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen<br />

Rechtsfolgen hinzuweisen.<br />

<strong>§</strong> 28<br />

Trauerhallen<br />

(1) Die Trauerhallen stehen für die Beerdigungsfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Leichen sind jedoch<br />

nicht vor Ausstellung <strong>der</strong> ärztlichen Todesbescheinigung in die Trauerhalle zu überführen.<br />

(2) Die Benutzung <strong>der</strong> Trauerhalle kann untersagt werden, wenn <strong>der</strong> Verstorbene an einer<br />

meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat o<strong>der</strong> berechtigte Bedenken wegen des<br />

Zustandes <strong>der</strong> Leiche bestehen.<br />

<strong>§</strong> 29<br />

Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen<br />

(1) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt, sofern nicht die Beerdigung behörd-<br />

licherseits angeordnet wird. Bei mehreren aufeinan<strong>der</strong> folgenden Feiertagen (einschließlich<br />

Sonntagen) finden am ersten von diesen Tagen keine Beerdigungen statt. Die Friedhofsverwaltung<br />

kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.


<strong>§</strong> 30<br />

Haftung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung<br />

des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch Tiere entstehen.<br />

Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> nur bei Verlust o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.<br />

<strong>§</strong> 31<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> kommunalen Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>der</strong><br />

jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

<strong>§</strong> 32<br />

Zwangsmaßnahmen<br />

Die Vollstreckung von Geldfor<strong>der</strong>ungen und die Erzwingung von Handlungen, Duldungen o<strong>der</strong><br />

Unterlassungen aufgrund dieser Satzung richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für<br />

das Land Brandenburg in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung.<br />

<strong>§</strong> 33<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser <strong>Friedhofssatzung</strong> über<br />

a) die Ordnung auf dem Friedhof nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 5 und 6<br />

b) Arbeiten auf dem Friedhof nach <strong>§</strong> 7<br />

c) die Zustimmungserfor<strong>der</strong>nis nach <strong>§</strong> 23<br />

d) eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß herrichtet o<strong>der</strong> pflegt nach <strong>§</strong> 27 Abs. 1 Satz 1<br />

verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1000, 00 Euro bestraft werden.<br />

<strong>§</strong> 34<br />

Inkrafttreten/ Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.<br />

(2) Die in den ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>n und jetzigen Ortsteilen vorhandenen und beschlossenen<br />

<strong>Friedhofssatzung</strong>en bezüglich <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> Gebühren bleiben bis zum 31.12.2008 in Kraft.<br />

(3) Zum 01.01.2009 treten folgende <strong>Friedhofssatzung</strong>en und <strong>der</strong>en Gebührensatzungen<br />

außer Kraft :<br />

a) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Alt Schadow vom 30.05.1996<br />

b) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Biebersdorf vom 16.01.1996<br />

c) Sattzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Dollgen vom 18.09.1996<br />

d) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Dürrenhofe vom 14.03.1996<br />

e) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Glietz vom 26.03.1996<br />

f) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Gröditsch vom 15.03.1996<br />

g) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Groß Leine vom 20.05.1996<br />

h) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Groß Leuthen vom 25.06.1996<br />

i) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Hohenbrück – Neu Schadow vom 30.05.1996<br />

j) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Klein Leine vom 25.11.1997<br />

k) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Krugau vom 27.01.1998<br />

l) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Kuschkow vom 14.05.1996<br />

m) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Leibchel vom 02.11.2004<br />

n) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Plattkow vom 20.02.1996<br />

o) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Pretschen vom 28.05.1996<br />

p) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Schuhlen – Wiese vom 25.04.1996<br />

q) Satzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Wittmannsdorf – Bückchen vom 04.04.1996


<strong>§</strong> 35<br />

Alte Rechte<br />

Die Friedhofsordnungen und Grabstellen, welche bis zum 31.12.2008 angelegt wurden,<br />

behalten weiterhin ihre Bestandskraft. Än<strong>der</strong>ungen werden nicht vorgenommen.<br />

<strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong>, den ..............................<br />

Dieter Freihoff<br />

Bürgermeister


Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und<br />

Bestattungswesen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong><br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> erlässt aufgrund <strong>der</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 3 und 28 <strong>der</strong> neuen Kommunalverfassung<br />

für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007<br />

(GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. 09. 2008 (GVBl. I/08<br />

S. 202 und 207), in Verbindung mit den <strong>§</strong><strong>§</strong> 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land<br />

Brandenburg (KAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15. Juni 1999 (GVBl. I S. 231), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 173) und <strong>§</strong> 29 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong> die folgende, von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung am 17. Februar 2009<br />

beschlossene Satzung:<br />

<strong>§</strong> 1<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Gebühr<br />

Für die Benutzung <strong>der</strong> Einrichtungen und Begräbnisstätten <strong>der</strong> Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong><br />

<strong>Heide</strong> sowie für die Benutzung <strong>der</strong> Trauerhallen auf den Friedhöfen werden öffentlich-rechtliche<br />

Gebühren erhoben. Die Höhe ergibt sich aus dem Gebührentarif, <strong>der</strong> als Anlage Bestandteil dieser<br />

Satzung ist.<br />

<strong>§</strong> 2<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist wer<br />

- einen Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,<br />

- den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,<br />

- das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,<br />

- gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,<br />

- die Amtshandlung veranlasst hat o<strong>der</strong> in wessen Interesse sie vorgenommen wird.<br />

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

<strong>§</strong> 3<br />

Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Gebühren<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Friedhofseinrichtungen und <strong>der</strong> damit<br />

in Zusammenhang stehenden Leistungen.<br />

(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich zum 1. Juli fällig. Als Jahr gilt das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Für Teile eines Jahres ist die volle Gebühr zu erheben.<br />

<strong>§</strong> 4<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.<br />

<strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong>, .......................................<br />

Dieter Freihoff<br />

Bürgermeister


Anlage:<br />

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs-<br />

und Bestattungswesen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Heide</strong><br />

1. Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts (Leichen 25 Jahre, Aschen 20 Jahre)<br />

Leistung Gebühr<br />

1.1. Reihengrab für<br />

a) Verstorbene unter 5 Jahre 50,00 Euro<br />

b) Verstorbene über 5 Jahre 150,00 Euro<br />

1.2. Wahlgrabstelle/ Familiengrab je Grabstelle 150,00 Euro<br />

1.3. Urnengrabstätte 80,00 Euro<br />

1.4. Anonyme Urnengrabstätte 240,00 Euro<br />

1.5 Erbwahlgrabstätten je Stelle 450,00 Euro<br />

2. Gebühr für den Wie<strong>der</strong>erwerb von Wahlgräbern (Nutzungsverlängerung)<br />

(1) Bei Wahlgräbern gelten die für den erstmaligen Erwerb festgesetzten Beträge unter Ziffer 1.2<br />

des jeweils gültigen Gebührentarifs.<br />

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts infolge Beisetzung von Personen, <strong>der</strong>en Ruhefrist die<br />

laufende Nutzungszeit überschreitet, werden anteilige Beträge nach Ziffer 2.1.a) erhoben. Für die<br />

Berechnung werden volle Jahre zugrunde gelegt.<br />

2.1.Verlängerung des Nutzungsrechts<br />

a.) für Wahlgrabstätten/ Familiengräber je Grabstelle jährlich 5,00 Euro<br />

b.) für Urnengrabstätten jährlich 3,00 Euro<br />

3. Bestattungsgebühren<br />

Benutzung <strong>der</strong> Trauerhalle 30,00 Euro<br />

4. Umbettung einer Leiche<br />

Die dabei entstehenden Kosten hat <strong>der</strong> Verursacher (Auftraggeber) dem ausführenden Unternehmen<br />

(Auftragnehmer) direkt zu erstatten.<br />

5. Sonstige Gebühren<br />

Leistung Gebühr<br />

6.1. Friedhofsunterhaltungsgebühr jährlich<br />

a) Reihengrabstätte, Urnengrabstätte 8,00 Euro<br />

b) Wahlgrab/ Familiengrab je Stelle 8,00 Euro<br />

6.2. Gebühren zur Ablagerung/ Entsorgung<br />

von Hecken und Koniferen (nicht größer als 1,50 m)<br />

auf vorgesehenem Platz des Friedhofs 5,00 Euro<br />

6.3. Ausfertigung von Berechtigungskarten 25,00 Euro<br />

6.4. Zustimmung für die Errichtung und Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen 6,00 Euro

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