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Garagenverordnung - Mattsee

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Auszug aus der<br />

Garagenordnung-Verordnung LGBl.Nr. 1/2004 Gültig seit<br />

1.4.2004<br />

§ 1 Zufahrten: Stauraum vor Schranken, Toren udgl<br />

Vor Schranken, Garagentoren und anderen die freie Zufahrt zeitweilig hindernden Anlagen sowie vor<br />

mechanischen Förderanlagen für Kraftfahrzeuge ist ein Stauraum für mindestens<br />

ein wartendes Kraftfahrzeug vorzusehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn durch besondere<br />

Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht<br />

beeinträchtigt wird.<br />

§ 3 Abstellplätze und Verkehrsflächen<br />

(1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu<br />

bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche der Stellplätze im Freien mindestens 2,3 m x 5,0<br />

m, als überdachte Stellplätze oder in Garagen 2,5 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für behinderte<br />

Menschen mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Längsaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge<br />

mindestens 6,0 m zu betragen. Größere Stellplatzbreiten können festgelegt werden, wenn dies die<br />

örtliche Situation erfordert (z.B. bei Randstellplätzen, Sackgassen etc). Stellplätze müssen eine lichte<br />

Höhe von 2,0 m aufweisen.<br />

(2) Die Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45° mindestens 3,5 m oder im<br />

Winkel bis zu 60° mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.<br />

(3) Mehr als zwei Stellplätze sind durch Bodenmarkierungen dauerhaft zu kennzeichnen. Bei<br />

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen sind überdies Hinweistafeln aufzustellen.<br />

§ 4 Wände und Stützen<br />

(1) Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie Trennwände<br />

zwischen Garagen und anderen Räumen müssen brandbeständig (§ 1 Abs 3 erster Satz BauTG) sein.<br />

(2) Nichttragende Wände bzw Wandteile in Garagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.<br />

§ 5 Decken, Dächer, Fußböden und Raumhöhe<br />

(1) Decken zwischen Garagen und Garagengeschoßen und Garagenabschnitten, von befahrbaren<br />

Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen brandbeständig sein.<br />

Bei nicht befahrbaren Decken, die zugleich das Dach bilden, genügt für die Tragkonstruktion eine<br />

brandhemmende Ausbildung.<br />

(2) Untere Verkleidungen von Decken und Dächern über Garagen oder Garagengeschoßen müssen aus<br />

nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt auch für Dämmschichten in Decken und Dächern.<br />

(3) Die Fußböden in Garagen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung<br />

anderer Baustoffe ist zulässig, wenn vom Standpunkt des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Die<br />

Fußböden sind flüssigkeits- und öldicht und derart herzustellen, dass sich ausfließende brennbare<br />

Flüssigkeiten auf maximal sechs Stellplätze verteilen können. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über<br />

geeignete Abscheider zulässig.<br />

4) In Fahrgassen und sonstigen allgemein benutzbaren Verkehrswegen muss die lichte Höhe von 2,1 m<br />

auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eingehalten werden.<br />

§ 7 Verbindung der Garagen mit anderen Räumen<br />

Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen<br />

und anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch ausreichend<br />

belüftete Sicherheitsschleusen – das sind brandbeständig ausgebildete Räume mit brandhemmenden,<br />

selbstschließenden Türen sowie einem Fußboden aus nicht brennbaren Stoffen – verbunden sein. Bei<br />

offenen Garagen genügen brandhemmende selbstschließende Türen.<br />

Info-Mappe Bau: garagenverordnung.doc 17.01.2005 Walder


Info-Mappe Bau: garagenverordnung.doc 17.01.2005 Ainz<br />

garagenverordnung.doc- Seite 2<br />

§ 8Fluchtwege<br />

(1) Zu den Fluchtwegen gehören die Fahrgassen, die zu den Ausgängen führenden Gänge in den<br />

Garagengeschoßen, die Ausgänge aus den Garagengeschoßen, die notwendigen Stiegen sowie die<br />

erhöhten Gehsteige neben Zu- und Abfahrten und auf Rampen.<br />

(2) Fluchtwege müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Garagenbenutzer und<br />

Betriebsangehörige auf möglichst kurzem Weg leicht und sicher ins Freie gelangen können.<br />

(3) Die Türen der Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend<br />

und selbstschließend ausgeführt sein; dies gilt nicht für Fahrzeugaufzüge in offenen Garagen.<br />

(4) Die zu den Ausgängen führenden Fluchtwege sind, soweit sie nicht über Fahrgassen führen, am<br />

Boden leicht erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Besondere Gänge, die nicht über<br />

Fahrgassen führen, können verlangt werden, wenn dies wegen der Fluchtsicherheit erforderlich ist. In<br />

jedem Garagengeschoss ist leicht erkennbar und dauerhaft auf die Ausgänge hinzuweisen<br />

§ 9 Lüftung<br />

Auf lüftungstechnische Anlagen für Garagen ist die ÖNORM H 6003 Lüftungstechnische Anlagen für<br />

Garagen; Grundlagen, Planung, Dimensionierung; Ausgabe Mai 1997 anzuwenden, soweit diese<br />

Verordnung nicht Abweichendes bestimmt<br />

§ 12 Kleingaragen<br />

(1) Für Kleingaragen gelten ergänzend oder abweichend von den Bestimmungen des 1. Abschnittes die<br />

folgenden Sonderbestimmungen.<br />

(2) Wände, Stützen und Decken:<br />

1. Wände, Stützen und Decken können für eingeschoßige oberirdische Kleingaragen, über denen<br />

sich keine anders genutzten Räume befinden, in brandhemmender Bauweise errichtet werden,<br />

soweit der Abstand zur Nachbargrundgrenze mindestens 1,0 m beträgt.<br />

2. Keine besonderen brandtechnischen Anforderungen an Wände, Stützen und Decken bestehen<br />

bei folgenden Anlagen:<br />

a) freistehende eingeschoßige Garagen, die einen Abstand von mindestens 5,0 m von<br />

bestehenden oder zulässigen künftigen Bauten haben;<br />

b) Garagen, die durch Brandwände von anderen Gebäuden getrennt sind.<br />

(3) Verbindung der Garagen mit anderen Räumen:<br />

Die Garagen dürfen mit Gängen, Stiegenhäusern und Nebenräumen unmittelbar durch Öffnungen mit<br />

brandhemmenden, selbstschließenden Türen verbunden werden. Bei offenen<br />

Kleingaragen kann auf eine derartige brandhemmende Trennung verzichtet werden, wenn aus Gründen<br />

des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.<br />

(4) Lüftung:<br />

Es sind Zu- und im Deckenbereich Abluftöffnungen mit einem freien Querschnitt von jeweils<br />

mindestens 400 cm² je Stellplatz erforderlich.<br />

(5) Feuerlöscheinrichtungen:<br />

Es ist mindestens ein Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B und C, mit 6 kg<br />

Löschmittelinhalt erforderlich.<br />

§ 15 Überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze<br />

(1) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit bis 250 m² überdachter Fläche gelten die<br />

allgemeinen bautechnischen Anforderungen. Schutzdächer mit einer überdachten Fläche von<br />

mehr als 100 m² müssen einen Abstand von mindestens 5 m von bestehenden oder zukünftig zulässigen<br />

Bauten haben.<br />

(2) Für überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze mit mehr als 250 m² überdachter Fläche gelten die<br />

Bestimmungen für offene Garagen.<br />

§ 16 Benutzungs- und Kennzeichnungsvorschriften


garagenverordnung.doc- Seite 3<br />

(1) Kraftstoffe und Kraftstoffbehälter dürfen, abgesehen vom Tankinhalt abgestellter Kraftfahrzeuge und<br />

vom Inhaltmitgeführter Reservebehälter, in Garagen nicht gelagert werden.<br />

Dies gilt nicht für die Lagerung von insgesamt höchstens 20 l Kraftstoff in dicht verschlossenen<br />

bruchsicheren Behältern in Kleingaragen.<br />

(2) Andere brennbare Stoffe dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.<br />

(3) In Garagen ist es verboten:<br />

1. zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden;<br />

2. Motoren im Stand laufen zu lassen.<br />

(4) Bei allgemein zugänglichen Garagen muss auf die Verbote gemäß Abs 3 sowie bei der Einfahrt auf<br />

die höchstzulässige Fahrzeughöhe in leicht verständlicher Form und dauerhaft<br />

hingewiesen werden<br />

Info-Mappe Bau: garagenverordnung.doc 17.01.2005 Ainz

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