INVESTITIONEN IN ÖSTERREICH: STEUERLICHE ASPEKTE - TMG
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dieser Teil der Dividende keiner Quellensteuer. Spezielle Be-<br />
stimmungen bezüglich der Besteuerung thesaurierter Einkünfte<br />
ausländischer Tochtergesellschaften bestehen nur im Falle<br />
ausländischer Investmentfonds.<br />
2.9 Ausländische Betriebsstättenverluste<br />
Verluste ausländischer Betriebsstätten von österreichischen<br />
Unternehmern können im Verlustentstehungsjahr mit inländischen<br />
positiven Einkünften ausgeglichen werden. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit<br />
Befreiungsmethode besteht. Zur Vermeidung einer doppelten<br />
Verlustverwertung sind die in Österreich geltend gemachten<br />
Verluste dann in Österreich nachzuversteuern, wenn eine<br />
Verlustverwertung im Betriebsstättenstaat möglich wäre.<br />
2.10 Stock Dividends<br />
Die Umwandlung von thesaurierten Gewinnen in Kapital<br />
durch die Gesellschaft führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften<br />
für den Gesellschafter. Kapitalherabsetzungen werden<br />
jedoch als steuerpflichtige Einkünfte behandelt, wenn innerhalb<br />
der letzten zehn Jahre vor der Kapitalherabsetzung die oben<br />
angeführte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vorgenommen<br />
wurde. Andernfalls sind sie steuerbefreit.<br />
2.11 Betriebsausgaben<br />
Abschreibung und Absetzung für<br />
Substanz verringerung<br />
Für steuerliche Zwecke ist ausschließlich die lineare Abschreibungsmethode<br />
zulässig. Dementsprechend sind die Kosten<br />
gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes<br />
zu verteilen. Für bestimmte Vermögensgegenstände<br />
werden die Abschreibungssätze durch das Steuergesetz wie folgt<br />
vorgeschrieben:<br />
Gebäude (für Land- u. Forstwirte sowie Gewerbetreibende) 3,0%<br />
Gebäude (Banken, Versicherungen u.ä. Dienstleistungen) 2,5%<br />
Gebäude (andere betriebliche Zwecke) 2,0%<br />
Autos 12,5%<br />
Der Firmenwert aus dem Erwerb eines Unternehmens ist bei<br />
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Gewerbebetrieben<br />
über 15 Jahre abzuschreiben. Jener, der aus einer<br />
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Verschmelzung von Gesellschaften resultiert, kann hingegen<br />
nicht steuerwirksam abgeschrieben werden.<br />
Die steuerliche Abschreibung muss nicht mit der handelsrechtlichen<br />
Abschreibung übereinstimmen. Wird Vermögen veräußert,<br />
bei dem Abschreibungen vorgenommen wurden, so wird<br />
die Differenz zwischen dem steuerrechtlichen Buchwert und<br />
dem Veräußerungserlös als Gewinn oder Verlust im Jahr der<br />
Veräußerung besteuert.<br />
Im Jahr der Anschaffung kann eine steuerliche Sofortabschreibung<br />
von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten € 400<br />
nicht übersteigen, vorgenommen werden.<br />
Verlustvorträge<br />
Verluste der Gesellschaft können zeitlich unbegrenzt vorgetragen<br />
und mit Gewinnen späterer Jahre ausgeglichen werden. Allerdings<br />
wird die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Verlustbeteiligungsmodellen<br />
generell eingeschränkt. Verluste aus derartigen<br />
Beteiligungsmodellen sind weder ausgleichs- noch vortragsfähig.<br />
Sie können nur mit späteren Gewinnen aus der jeweiligen Beteiligung<br />
verrechnet werden. Weiters können abzugsfähige Verluste<br />
nur in Höhe von 75 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte<br />
verrechnet werden.<br />
Die restlichen Verluste gehen jedoch nicht verloren, sondern<br />
stehen zum Abzug für künftige Wirtschaftsjahre zur Verfügung<br />
(wiederum unter Beachtung der 75 Prozent-Grenze).<br />
Rückstellungen<br />
Bestimmte Rückstellungen (z.B. Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen),<br />
die am Bilanzstichtag eine Laufzeit von<br />
mindestens zwölf Monaten aufweisen, sind nur zu 80 Prozent<br />
steuerlich anerkannt. Ausgenommen von dieser Kürzung sind<br />
die Sozialrückstellungen (Abfertigungs-, Pensions-, Urlaubsund<br />
Jubiläumsgeldrückstellungen), für die eigene Kürzungsbzw.<br />
Berechnungsmethoden vorgesehen sind. Generell ist die<br />
Bildung von Pauschal- und Aufwandsrückstellungen steuerlich<br />
nicht anerkannt.<br />
Zahlungen an ausländische verbundene<br />
Unternehmen<br />
Grundsätzlich bestehen keine Beschränkungen bezüglich der<br />
Abzugsfähigkeit von Lizenzen, Zinszahlungen sowie Zahlungen<br />
für Dienstleistungen an ausländische verbundene Unternehmen,<br />
vorausgesetzt diese entsprechen dem Fremdverhaltensgrundsatz.<br />
Zahlungen an verbundene Unternehmen, die nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz<br />
entsprechen, werden als verdeckte Gewinnausschüttung<br />
behandelt, das heißt sie sind nicht abzugsfähig<br />
und Quellensteuer wird unter bestimmten Umständen erhoben.<br />
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