INVESTITIONEN IN ÖSTERREICH: STEUERLICHE ASPEKTE - TMG
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Besteuerung der realisierten Wertsteigerungen aus der Veräu-<br />
ßerung von Kapitalvermögen (Vermögenszuwachsbesteuerung)<br />
völlig neu.<br />
Nach derzeit geltender Rechtslage sind realisierte Wertsteigerungen<br />
aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, welches im<br />
Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten wird, nur<br />
unter folgenden zwei Voraussetzungen steuerpflichtig:<br />
• Spekulationsgewinne: Gewinne aus der Veräußerung sowohl<br />
in- als auch ausländischer Vermögensgegenstände werden<br />
als Spekulationsgewinne erachtet und unterliegen der<br />
Einkommensteuer zu den allgemeinen Steuersätzen, wenn<br />
der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als<br />
ein Jahr beträgt (Grundstücke zehn Jahre, in bestimmten<br />
Fällen 15 Jahre; Sonderregeln gelten für die Veräußerung des<br />
Hauptwohnsitzes). Spekulationsgewinne bis maximal € 440<br />
pro Jahr sind steuerfrei (Steuerfreigrenze). Die Verluste aus<br />
derartigen Geschäften dürfen nur auf sehr eingeschränkte<br />
Weise verwertet werden.<br />
• Veräußerung von Beteiligungen: Gewinne aus der Veräußerung<br />
von Beteiligungen an Körperschaften (insbesondere AGs<br />
oder GmbHs) unterliegen auch dann der Einkommensteuer,<br />
wenn der Veräußerer innerhalb eines Zeitraumes von fünf<br />
Jahren vor der Veräußerung zu mindestens einem Prozent am<br />
Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war.<br />
Solche Gewinne sind mit dem halben Durchschnittsteuersatz<br />
zu besteuern. Die Verluste aus derartigen Geschäften dürfen<br />
nur auf sehr eingeschränkte Weise verwertet werden.<br />
Künftig sind sowohl laufende Erträge als auch Gewinne aus der<br />
Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung von im Privatvermögen<br />
einer natürlichen Person gehaltenem Kapitalvermögen<br />
(Aktien, GmbH-Anteile, Wertpapiere, Fondsanteile, Derivate) –<br />
so genannte realisierte Wertsteigerungen – einem einheitlichen<br />
Steuerabzug von 25 Prozent zu unterziehen.<br />
Für die Ermittlung der steuerpflichtigen realisierten Wertsteigerung<br />
gilt, dass bei Wertpapieren mit derselben IS<strong>IN</strong> oder<br />
WKN die Anschaffungskosten nach dem gewogenen Durchschnittspreisverfahren<br />
zu berechnen sind. Werden Investments<br />
im Privatvermögen gehalten, so sind Werbungskosten iZm<br />
mit Erträgen, die der 25prozentigen Besteuerung unterliegen,<br />
grundsätzlich nicht abzugsfähig. Im Betriebsvermögen können<br />
nur Anschaffungsnebenkosten geltend gemacht werden. Die<br />
25prozentige Steuer auf realisierte Wertsteigerungen und auf<br />
Gewinne aus Derivaten ist von der inländischen depotführenden<br />
oder auszahlenden Stelle einzubehalten. Für Verluste aus<br />
der Veräußerung von Kapitalvermögen und aus Derivaten gilt<br />
folgendes:<br />
www.investinaustria.at<br />
• Diese können nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht<br />
werden.<br />
• Eine Verrechnung ist ausschließlich mit positiven Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen desselben Kalenderjahres, außer mit<br />
Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen<br />
gegenüber Kreditinstituten und mit Zuwendungen von Privatstiftungen,<br />
möglich.<br />
• Im betrieblichen Bereich sind Veräußerungsverluste und<br />
Verluste aus Derivaten vorrangig mit realisierten Wertsteigerungen<br />
und Gewinnen aus Derivaten zu verrechnen. Ein<br />
negativer Überhang darf zu Hälfte mit anderen betrieblichen<br />
Einkünften verrechnet werden.<br />
• Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist im Privatvermögen nicht<br />
möglich, im Betriebsvermögen kann die Hälfte eines Verlustüberhanges<br />
vorgetragen werden.<br />
Grundsätzlich gelten die Regelungen über die Besteuerung der<br />
realisierten Wertsteigerung gleichermaßen für im Privatvermögen<br />
als auch für im Betriebsvermögen von natürlichen Personen<br />
gehaltenen Kapitalanlagen. Somit werden realisierte Wertzuwächse<br />
aus Kapitalanlagen in Zukunft auch im betrieblichen<br />
Bereich – statt wie bisher mit dem individuellen Einkommensteuersatz<br />
– mit dem festen Steuersatz von 25 Prozent zu<br />
versteuern sein.<br />
Ab dem 1. Oktober 2011 greift die neue Vermögenszuwachsbesteuerung<br />
für<br />
• Aktien und Investmentfondsanteile, die ab 1. Jänner 2011,<br />
sowie<br />
• andere Kapitalanlagen und Derivate, die ab 1. Oktober 2011<br />
angeschafft werden.<br />
Mit dem Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn ist – wie bereits<br />
auch für die laufenden Zinsen und Dividenden – die Einkommensteuer<br />
abgegolten. Aufgrund dieser Endbesteuerungswirkung<br />
können sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit diesem Kapitalvermögen wie etwa Depotgebühren, Transaktionskosten,<br />
u.a.m. im Privatvermögen nicht von der Bemessungsgrundlage<br />
abgezogen werden. Anschaffungsnebenkosten,<br />
die einem Steuerpflichtigen im Betriebsvermögen erwachsen,<br />
dürfen auch weiterhin berücksichtigt werden.<br />
Beträgt der Tarifsteuersatz der natürlichen Person weniger als<br />
25 Prozent, so ist auch künftig durch Antragsveranlagung eine<br />
Reduktion auf den niedrigeren Tarifsteuersatz möglich. Zu<br />
beachten ist jedoch, dass in diesem Fall sämtliche Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen mit dem vollen Tarifsteuersatz zu veranlagen<br />
sind.<br />
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