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INVESTITIONEN IN ÖSTERREICH: STEUERLICHE ASPEKTE - TMG

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Besteuerung der realisierten Wertsteigerungen aus der Veräu-<br />

ßerung von Kapitalvermögen (Vermögenszuwachsbesteuerung)<br />

völlig neu.<br />

Nach derzeit geltender Rechtslage sind realisierte Wertsteigerungen<br />

aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, welches im<br />

Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten wird, nur<br />

unter folgenden zwei Voraussetzungen steuerpflichtig:<br />

• Spekulationsgewinne: Gewinne aus der Veräußerung sowohl<br />

in- als auch ausländischer Vermögensgegenstände werden<br />

als Spekulationsgewinne erachtet und unterliegen der<br />

Einkommensteuer zu den allgemeinen Steuersätzen, wenn<br />

der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als<br />

ein Jahr beträgt (Grundstücke zehn Jahre, in bestimmten<br />

Fällen 15 Jahre; Sonderregeln gelten für die Veräußerung des<br />

Hauptwohnsitzes). Spekulationsgewinne bis maximal € 440<br />

pro Jahr sind steuerfrei (Steuerfreigrenze). Die Verluste aus<br />

derartigen Geschäften dürfen nur auf sehr eingeschränkte<br />

Weise verwertet werden.<br />

• Veräußerung von Beteiligungen: Gewinne aus der Veräußerung<br />

von Beteiligungen an Körperschaften (insbesondere AGs<br />

oder GmbHs) unterliegen auch dann der Einkommensteuer,<br />

wenn der Veräußerer innerhalb eines Zeitraumes von fünf<br />

Jahren vor der Veräußerung zu mindestens einem Prozent am<br />

Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft beteiligt war.<br />

Solche Gewinne sind mit dem halben Durchschnittsteuersatz<br />

zu besteuern. Die Verluste aus derartigen Geschäften dürfen<br />

nur auf sehr eingeschränkte Weise verwertet werden.<br />

Künftig sind sowohl laufende Erträge als auch Gewinne aus der<br />

Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung von im Privatvermögen<br />

einer natürlichen Person gehaltenem Kapitalvermögen<br />

(Aktien, GmbH-Anteile, Wertpapiere, Fondsanteile, Derivate) –<br />

so genannte realisierte Wertsteigerungen – einem einheitlichen<br />

Steuerabzug von 25 Prozent zu unterziehen.<br />

Für die Ermittlung der steuerpflichtigen realisierten Wertsteigerung<br />

gilt, dass bei Wertpapieren mit derselben IS<strong>IN</strong> oder<br />

WKN die Anschaffungskosten nach dem gewogenen Durchschnittspreisverfahren<br />

zu berechnen sind. Werden Investments<br />

im Privatvermögen gehalten, so sind Werbungskosten iZm<br />

mit Erträgen, die der 25prozentigen Besteuerung unterliegen,<br />

grundsätzlich nicht abzugsfähig. Im Betriebsvermögen können<br />

nur Anschaffungsnebenkosten geltend gemacht werden. Die<br />

25prozentige Steuer auf realisierte Wertsteigerungen und auf<br />

Gewinne aus Derivaten ist von der inländischen depotführenden<br />

oder auszahlenden Stelle einzubehalten. Für Verluste aus<br />

der Veräußerung von Kapitalvermögen und aus Derivaten gilt<br />

folgendes:<br />

www.investinaustria.at<br />

• Diese können nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht<br />

werden.<br />

• Eine Verrechnung ist ausschließlich mit positiven Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen desselben Kalenderjahres, außer mit<br />

Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen<br />

gegenüber Kreditinstituten und mit Zuwendungen von Privatstiftungen,<br />

möglich.<br />

• Im betrieblichen Bereich sind Veräußerungsverluste und<br />

Verluste aus Derivaten vorrangig mit realisierten Wertsteigerungen<br />

und Gewinnen aus Derivaten zu verrechnen. Ein<br />

negativer Überhang darf zu Hälfte mit anderen betrieblichen<br />

Einkünften verrechnet werden.<br />

• Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist im Privatvermögen nicht<br />

möglich, im Betriebsvermögen kann die Hälfte eines Verlustüberhanges<br />

vorgetragen werden.<br />

Grundsätzlich gelten die Regelungen über die Besteuerung der<br />

realisierten Wertsteigerung gleichermaßen für im Privatvermögen<br />

als auch für im Betriebsvermögen von natürlichen Personen<br />

gehaltenen Kapitalanlagen. Somit werden realisierte Wertzuwächse<br />

aus Kapitalanlagen in Zukunft auch im betrieblichen<br />

Bereich – statt wie bisher mit dem individuellen Einkommensteuersatz<br />

– mit dem festen Steuersatz von 25 Prozent zu<br />

versteuern sein.<br />

Ab dem 1. Oktober 2011 greift die neue Vermögenszuwachsbesteuerung<br />

für<br />

• Aktien und Investmentfondsanteile, die ab 1. Jänner 2011,<br />

sowie<br />

• andere Kapitalanlagen und Derivate, die ab 1. Oktober 2011<br />

angeschafft werden.<br />

Mit dem Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn ist – wie bereits<br />

auch für die laufenden Zinsen und Dividenden – die Einkommensteuer<br />

abgegolten. Aufgrund dieser Endbesteuerungswirkung<br />

können sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit diesem Kapitalvermögen wie etwa Depotgebühren, Transaktionskosten,<br />

u.a.m. im Privatvermögen nicht von der Bemessungsgrundlage<br />

abgezogen werden. Anschaffungsnebenkosten,<br />

die einem Steuerpflichtigen im Betriebsvermögen erwachsen,<br />

dürfen auch weiterhin berücksichtigt werden.<br />

Beträgt der Tarifsteuersatz der natürlichen Person weniger als<br />

25 Prozent, so ist auch künftig durch Antragsveranlagung eine<br />

Reduktion auf den niedrigeren Tarifsteuersatz möglich. Zu<br />

beachten ist jedoch, dass in diesem Fall sämtliche Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen mit dem vollen Tarifsteuersatz zu veranlagen<br />

sind.<br />

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