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INVESTITIONEN IN ÖSTERREICH: STEUERLICHE ASPEKTE - TMG

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www.investinaustria.at<br />

Art der Dienstleistung Ort der Dienstleistung alt Ort der Dienstleistung neu Inkrafttreten<br />

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen<br />

an Bord eines Schiffes/<br />

Luftfahrzeugs/ einer<br />

Eisenbahn in der EU<br />

von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (Generalklausel)<br />

übrige von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (Generalklausel)<br />

Vermietung von Beförderungsmitteln<br />

kurzfristig von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (Generalklausel)<br />

Abgangsort des jeweiligen Personen -<br />

beförderungsmittels<br />

wo der Unternehmer ausschließlich oder<br />

zum wesentlichen Teil tätig wird<br />

wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur<br />

Verfügung gestellt wird*<br />

nicht kurzfristig von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (B2C-Generalklausel)*<br />

-<br />

Sportboote wo das Beförde-rungsmittel tatsächlich zur<br />

Verfügung gestellt wird, wenn der leistende<br />

Unternehmer von dort sein Unternehmen<br />

betreibt<br />

2013<br />

übrige wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat 2013<br />

Vermittlungsleistungen wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird<br />

bzw wo der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (Katalogleistung an EU) bzw wo der<br />

Empfänger seinen Wohnsitz hat (Katalogleistung<br />

an Nicht-EU)<br />

wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird 2010<br />

Generalklausel von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (Generalklausel)<br />

von wo aus der Unternehmer sein Unternehmen<br />

betreibt (B2C-Generalklausel)*<br />

*) bei den genannten Dienstleistungen ist der Bundesminister für Finanzen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen<br />

ermächtigt,durch Verordnung festzulegen, dass sich der Leistungsort danach richtet, wo die sonstige Leistung genutzt oder ausgewertet wird.<br />

4.4 Befreiungsbestimmungen<br />

Es gibt verschiedene Befreiungsbestimmungen. Die meisten<br />

ziehen den Verlust des Vorsteuerabzuges nach sich (unechte<br />

Steuerbefreiungen).<br />

4.5 Steuerliche Bemessungsgrundlage<br />

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen wird die Umsatzsteuer<br />

von dem Entgelt erhoben, das für die Lieferung/Leistung (<br />

exklusive Umsatzsteuer) gezahlt wird.<br />

Die steuerliche Bemessungsgrundlage für eingeführte Waren<br />

ist der Kaufpreis zuzüglich jeglicher Zollgebühren oder zu zahlender<br />

Zollabgaben, Verbrauchsteuern (sofern gegeben) sowie<br />

Transportkosten an den ersten Lieferort innerhalb der Europäischen<br />

Union, sofern diese nicht im Kaufpreis enthalten sind.<br />

4.6 Steuersätze<br />

2010<br />

2010<br />

2010<br />

Der allgemeine Steuersatz beträgt 20 Prozent. Der reduzierte<br />

Steuersatz von 10 Prozent findet Anwendung u.a. auf Nahrungsmittel,<br />

Tierzucht, landwirtschaftliche Maschinen und<br />

Ausrüstungsgegenstände, Bücher und Antiquitäten, Beherbergung,<br />

privat geführte Kinos, Theater und Museen, Beförderung<br />

von Personen sowie auf die Lieferung von Arzneimitteln.<br />

4.7 Steuererklärungen und Zahlung der Steuer<br />

Der Unternehmer muss grundsätzlich eine monatliche Steuererklärung<br />

(= Umsatzsteuervoranmeldung) abgeben. Der entsprechende<br />

Betrag ist bis spätestens am 15. des auf den betreffenden<br />

Monat zweitfolgenden Monats zu bezahlen. Jedes Steuerguthaben<br />

kann auf andere Steuerschulden angerechnet oder über<br />

Antrag auf ein Bankkonto gutgeschrieben werden.<br />

Zusätzlich ist eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben,<br />

die die Umsatzsteuer sowie die Vorsteuer und Einfuhrumsatzsteuer<br />

des Wirtschaftsjahres zusammenfasst. Die monatlichen<br />

Zahlungen werden als Vorauszahlungen für die jährliche Steuerschuld<br />

betrachtet. Die jährliche Umsatzsteuererklärung muss<br />

-<br />

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