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INVESTITIONEN IN ÖSTERREICH: STEUERLICHE ASPEKTE - TMG

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Produkte Rechtslage vor dem BBG 2011 Rechtslage gemäß BBG 2011<br />

Investmentfondsanteile<br />

Realisierte Substanzgewinne<br />

aus Aktien und damit im<br />

Zusammenhang stehenden<br />

Derivaten<br />

Realisierte Substanzgewinne<br />

aus Anleihen und damit im<br />

Zusammenhang stehenden<br />

Derivaten<br />

Besteuerung bei Kauf inländischer<br />

und ausländischer<br />

blütenweißer Fondsanteile<br />

Besteuerung bei Kauf weißer<br />

und schwarzer Fondsanteile<br />

Besteuerung bei Verkauf<br />

inländischer und ausländischer<br />

blütenweißer Fondsanteile<br />

Besteuerung bei Verkauf<br />

weißer und schwarzer Fondsanteile<br />

www.investinaustria.at<br />

25% KESt auf 20% der Substanzgewinne 25% KESt auf 60% der thesaurierten Substanzgewinne<br />

(stufenweise Anhebung bis<br />

2014)<br />

Steuerfrei<br />

25% KESt-Gutschrift auf die thesaurierten<br />

Nettozinserträge<br />

Keine KESt-Gutschrift auf die thesaurierten<br />

Nettozinserträge; die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge sind für den Zeitraum Kauf<br />

bis Fondsgeschäftsjahresende grundsätzlich<br />

pauschal zu ermitteln<br />

25% KESt-Abzug auf die thesaurierten Nettozinserträge<br />

Bei Verkauf innerhalb eines Jahres zusätzlich<br />

bis zu 50% ESt auf den Veräußerungsgewinn<br />

abzüglich schon besteuerter ausschüttungsgleicher<br />

Erträge<br />

Keine KESt-Belastung auf die thesaurierten<br />

Nettozinserträge; die ausschüttungsgleichen<br />

Erträge sind für den Zeitraum Fondsgeschäftsjahresende<br />

bis Verkauf grundsätzlich<br />

pauschal zu ermitteln<br />

Bei Verkauf innerhalb eines Jahres zusätzlich<br />

bis zu 50% ESt auf den Veräußerungsgewinn<br />

abzüglich schon besteuerter ausschüttungsgleicher<br />

Erträge<br />

Besteuerung schwarzer Fonds Pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche<br />

Erträge sind zu veranlagen<br />

Sicherungssteuer bei weißen<br />

und schwarzen Fonds<br />

5.4 Abzüge<br />

Da die ausschüttungsgleichen Erträge weißer<br />

und schwarzer Fonds zu veranlagen sind,<br />

behält die österreichische Depotbank eine<br />

Sicherungssteuer ein<br />

Werbungskosten<br />

Aufwendungen zur „Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung“<br />

der Einnahmen sind von den steuerpflichtigen Einkünften der<br />

jeweiligen Einkunftsquelle abzugsfähig. Allen Dienstnehmern<br />

steht jedenfalls ein pauschalierter Steuerfreibetrag in Höhe von<br />

€ 132 zu. Aufwendungen, die über diesen Betrag hinausgehen,<br />

25% KESt auf 100% der ausgeschütteten<br />

Substanzgewinne<br />

Keine KESt-Gutschrift auf die thesaurierten<br />

Nettozinserträge; es sind die gesamten<br />

ausschüttungsgleichen Erträge des Fondsgeschäftsjahres,<br />

in dem die Anteile gekauft<br />

wurden, zu versteuern<br />

25% KESt auf den Veräußerungsgewinn<br />

abzüglich schon besteuerter ausschüttungsgleicher<br />

Erträge (unabhängig von der Behaltedauer)<br />

Veräußerungsverluste können im Wege der<br />

Veranlagung geltend gemacht werden.<br />

Die österreichische depotführende Bank<br />

behält die KESt auf die pauschal ermittelten<br />

ausschüttungsgleichen Erträge ein<br />

Keine Sicherungssteuer, da sowohl bei transparenten<br />

als auch bei intransparenten Fonds<br />

die österreichische depotführende Bank die<br />

KESt einbehält<br />

können geltend gemacht werden, wenn sie schriftlich nachgewiesen<br />

werden (z.B. Arbeitszimmer, fortlaufende Weiterbildung;<br />

für vorübergehend Ansässige siehe den Expatriates-Erlass, wie<br />

unter 5.2 ausgeführt).<br />

Der Dienstnehmeranteil an Pflichtbeiträgen an österreichische<br />

und/oder ausländische Sozialversicherungen ist steuerlich<br />

abzugsfähig.<br />

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