INVESTITIONEN IN ÖSTERREICH: STEUERLICHE ASPEKTE - TMG
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Produkte Rechtslage vor dem BBG 2011 Rechtslage gemäß BBG 2011<br />
Investmentfondsanteile<br />
Realisierte Substanzgewinne<br />
aus Aktien und damit im<br />
Zusammenhang stehenden<br />
Derivaten<br />
Realisierte Substanzgewinne<br />
aus Anleihen und damit im<br />
Zusammenhang stehenden<br />
Derivaten<br />
Besteuerung bei Kauf inländischer<br />
und ausländischer<br />
blütenweißer Fondsanteile<br />
Besteuerung bei Kauf weißer<br />
und schwarzer Fondsanteile<br />
Besteuerung bei Verkauf<br />
inländischer und ausländischer<br />
blütenweißer Fondsanteile<br />
Besteuerung bei Verkauf<br />
weißer und schwarzer Fondsanteile<br />
www.investinaustria.at<br />
25% KESt auf 20% der Substanzgewinne 25% KESt auf 60% der thesaurierten Substanzgewinne<br />
(stufenweise Anhebung bis<br />
2014)<br />
Steuerfrei<br />
25% KESt-Gutschrift auf die thesaurierten<br />
Nettozinserträge<br />
Keine KESt-Gutschrift auf die thesaurierten<br />
Nettozinserträge; die ausschüttungsgleichen<br />
Erträge sind für den Zeitraum Kauf<br />
bis Fondsgeschäftsjahresende grundsätzlich<br />
pauschal zu ermitteln<br />
25% KESt-Abzug auf die thesaurierten Nettozinserträge<br />
Bei Verkauf innerhalb eines Jahres zusätzlich<br />
bis zu 50% ESt auf den Veräußerungsgewinn<br />
abzüglich schon besteuerter ausschüttungsgleicher<br />
Erträge<br />
Keine KESt-Belastung auf die thesaurierten<br />
Nettozinserträge; die ausschüttungsgleichen<br />
Erträge sind für den Zeitraum Fondsgeschäftsjahresende<br />
bis Verkauf grundsätzlich<br />
pauschal zu ermitteln<br />
Bei Verkauf innerhalb eines Jahres zusätzlich<br />
bis zu 50% ESt auf den Veräußerungsgewinn<br />
abzüglich schon besteuerter ausschüttungsgleicher<br />
Erträge<br />
Besteuerung schwarzer Fonds Pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche<br />
Erträge sind zu veranlagen<br />
Sicherungssteuer bei weißen<br />
und schwarzen Fonds<br />
5.4 Abzüge<br />
Da die ausschüttungsgleichen Erträge weißer<br />
und schwarzer Fonds zu veranlagen sind,<br />
behält die österreichische Depotbank eine<br />
Sicherungssteuer ein<br />
Werbungskosten<br />
Aufwendungen zur „Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung“<br />
der Einnahmen sind von den steuerpflichtigen Einkünften der<br />
jeweiligen Einkunftsquelle abzugsfähig. Allen Dienstnehmern<br />
steht jedenfalls ein pauschalierter Steuerfreibetrag in Höhe von<br />
€ 132 zu. Aufwendungen, die über diesen Betrag hinausgehen,<br />
25% KESt auf 100% der ausgeschütteten<br />
Substanzgewinne<br />
Keine KESt-Gutschrift auf die thesaurierten<br />
Nettozinserträge; es sind die gesamten<br />
ausschüttungsgleichen Erträge des Fondsgeschäftsjahres,<br />
in dem die Anteile gekauft<br />
wurden, zu versteuern<br />
25% KESt auf den Veräußerungsgewinn<br />
abzüglich schon besteuerter ausschüttungsgleicher<br />
Erträge (unabhängig von der Behaltedauer)<br />
Veräußerungsverluste können im Wege der<br />
Veranlagung geltend gemacht werden.<br />
Die österreichische depotführende Bank<br />
behält die KESt auf die pauschal ermittelten<br />
ausschüttungsgleichen Erträge ein<br />
Keine Sicherungssteuer, da sowohl bei transparenten<br />
als auch bei intransparenten Fonds<br />
die österreichische depotführende Bank die<br />
KESt einbehält<br />
können geltend gemacht werden, wenn sie schriftlich nachgewiesen<br />
werden (z.B. Arbeitszimmer, fortlaufende Weiterbildung;<br />
für vorübergehend Ansässige siehe den Expatriates-Erlass, wie<br />
unter 5.2 ausgeführt).<br />
Der Dienstnehmeranteil an Pflichtbeiträgen an österreichische<br />
und/oder ausländische Sozialversicherungen ist steuerlich<br />
abzugsfähig.<br />
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