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4.4. Die wichtigsten Novellen im Arbeitslosenversicherungsgesetz<br />

(AlVG)<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

selbständig Erwerbstätiger<br />

Beginnend mit 1.1.2009 haben selbständige<br />

Erwerbstätige, die der Pfl ichtversicherung in<br />

der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen<br />

oder gemäß § 5 GSVG davon ausgenommen<br />

sind, die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung<br />

einbezogen zu werden.<br />

Nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit<br />

sollen die Erwerbstätigen vom zuständigen<br />

Sozialversicherungsträger über die Möglichkeit<br />

der Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung<br />

informiert werden und binnen sechs Monaten<br />

nach der Verständigung ihren Eintritt in die<br />

Arbeitslosenversicherung erklären können.<br />

Mit der Eintrittserklärung hat der/die Selbständige<br />

Passiv<br />

Aktiv<br />

Wien<br />

4.Q/2008<br />

LeistungsbezieherInnen<br />

bis<br />

3.Q/2009<br />

ALG und NH 63.821<br />

Familienhospitzkarenz 10<br />

Krankenversicherung ohne<br />

Leistungsbez. 47<br />

Pensionsvorschuss<br />

Vorschuss auf Kündigungs-<br />

6.306<br />

entschädigung<br />

§34 AlVG Pensions-<br />

75<br />

versicherungsanspruch 597<br />

Übergangsgeld 2.260<br />

Passiv 73.116<br />

ALG-Bezug mit Schulung<br />

AMSG-Beihilfen<br />

4.542<br />

(als Hauptleistung) 4.262<br />

Altersteilzeitgeld (Betrieb) 4.570<br />

Arbeitsstiftung-Schulung 701<br />

NH-Bezug mit Schulung 6.453<br />

Weiterbildungsgeld 613<br />

Aktiv 21.141<br />

GESAMT 94.257<br />

31<br />

eine – für die Dauer der selbständigen Tätigkeit<br />

unveränderbare – Beitragsgrundlage zu wählen<br />

(ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der<br />

Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 GSVG).<br />

Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung<br />

ist für 8 Jahre, gerechnet ab dem Beginn der<br />

Einbeziehung in die Versicherungspflicht,<br />

bindend. Mit Ablauf des 8-jährigen Bindungszeitraumes<br />

kann innerhalb von 6 Monaten der<br />

Austritt aus der Arbeitslosenversicherung erklärt<br />

werden. Wird dieser nicht (rechtzeitig) erklärt,<br />

besteht die Versicherung für weitere 8 Jahre.<br />

Entscheidet sich der/die selbständig Erwerbstätige,<br />

nicht in die Arbeitslosenversicherung einzutreten,<br />

ist er/sie ebenfalls für 8 Jahre, beginnend mit dem<br />

Ablauf der 6-monatigen Eintrittsfrist (bei Übergangsfällen:<br />

beginnend mit 1.1.2010), an diese<br />

Entscheidung gebunden. Auch in diesem Fall ist<br />

ein allfälliger Eintritt innerhalb von 6 Monaten<br />

nach Ablauf der Bindungsfrist zu erklären, da<br />

sonst für weitere 8 Jahre ein Eintritt nicht erklärt<br />

werden kann.<br />

Arbeitslosigkeit<br />

Nach der Neuregelung des § 12 AlVG ist für<br />

das Vorliegen von Arbeitslosigkeit neben der<br />

2009<br />

Erledigte<br />

Antragsdokumente<br />

960 - AMS Wien Esteplatz 21.027<br />

961 - AMS Wien Dresdner Str. 23.799<br />

962 - AMS Wien Redergasse 18.880<br />

963 - AMS Wien Währinger Gürtel 9.068<br />

964 - AMS Wien Laxenburger Str. 24.453<br />

965 - AMS Wien Schönbrunner Str. 19.277<br />

966 - AMS Wien Hietzinger Kai 22.558<br />

967 - AMS Wien Huttengasse 23.385<br />

968 - AMS Wien Schloßhofer Str. 15.603<br />

969 - AMS Wien Prandaugasse 14.085<br />

970 - AMS Wien Jugendliche 12.317<br />

Wien 204.452

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