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Beendigung der selbständigen oder unselbständigen<br />
Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die<br />
Pfl ichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />
beendet ist.<br />
Bei gewerblich selbständiger Erwerbstätigkeit<br />
liegt Arbeitslosigkeit nur vor, wenn das Gewerbe<br />
ruhend gemeldet (oder der Gewerbeschein<br />
zurückgelegt) wurde. In allen übrigen Fällen ist<br />
die Beendigung in geeigneter Form (z.B. Ende<br />
des Werkvertrages, Meldung des „Ruhens“ an<br />
die zuständige Kammer etc.) zu belegen bzw. zu<br />
prüfen.<br />
Rahmenfrist<br />
Der Rahmenfristerstreckungszeitraum wurde von<br />
drei auf fünf Jahre verlängert.<br />
Nach § 15 Abs. 8 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist<br />
in gleicher Weise um Zeiten einer Erwerbstätigkeit,<br />
die auf Grund zwischenstaatlicher<br />
Abkommen in der Pensionsversicherung anzurechnen<br />
sind. Derartige Pensionsversicherungsabkommen<br />
bestehen neben den EWR/EU-<br />
Mitgliedsstaaten derzeit noch mit Australien,<br />
Bosnien, Chile, Israel, Kanada (einschließlich<br />
Québec), Kroatien, Mazedonien, Montenegro,<br />
Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und den<br />
USA.<br />
Fortbezug<br />
Die Fortbezugsfrist wird generell von drei<br />
auf fünf Jahre erstreckt. Eine vor dem 1.1.09<br />
begonnene selbständige GSVG/BSVG-versicherte<br />
Erwerbstätigkeit verlängert die Fortbezugsfrist<br />
immer unbeschränkt. Gleiches gilt auch für<br />
Notstandshilfe-Antragsfrist und Notstandshilfe<br />
–Fortbezugsfrist.<br />
Kranken- und<br />
Pensionsversicherungsanspruch<br />
Ab 1.8.2009 tritt zum Pensionsversicherungsanspruch<br />
gemäß § 34 AlVG für Personen, die<br />
ausschließlich aufgrund der Anrechnung des<br />
Partnereinkommens mangels Notlage keinen<br />
Anspruch auf Notstandshilfe haben, die<br />
der Arbeitsvermittlung aber wie Notstandshilfebezieher<br />
zur Verfügung stehen, auch<br />
ein Krankenversicherungsanspruch. Der<br />
Krankenversicherungsanspruch besteht jedoch nur<br />
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dann, wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie<br />
Mitversicherung nach § 51d Abs. 3 ASVG besteht.<br />
Weiterbildungskarenz<br />
Für vereinbarte Bildungskarenzen, die nach dem<br />
31.7.2009 bis längstens 31.12.2011 beginnen, gilt<br />
(arbeitsrechtlich) lediglich eine Mindestbeschäftigungsdauer<br />
von sechs Monaten. Die Mindestdauer<br />
der vereinbarten Bildungskarenz (bzw. des<br />
vereinbarten Bildungskarenzteils) muss nur zwei<br />
Monate betragen.<br />
Aufwertung der<br />
Jahresbeitragsgrundlagen<br />
Bisher ist eine Aufwertung der für die Bemessung<br />
des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen<br />
nur vorgesehen, wenn diese<br />
älter als vier Jahre sind. Ab 1. September 2009<br />
sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen,<br />
die zum Zeitpunkt der Geltendmachung<br />
älter als ein Jahr sind, mit den Aufwertungsfaktoren<br />
gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden<br />
Jahre aufzuwerten.