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Beendigung der selbständigen oder unselbständigen<br />

Beschäftigung auch Voraussetzung, dass die<br />

Pfl ichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />

beendet ist.<br />

Bei gewerblich selbständiger Erwerbstätigkeit<br />

liegt Arbeitslosigkeit nur vor, wenn das Gewerbe<br />

ruhend gemeldet (oder der Gewerbeschein<br />

zurückgelegt) wurde. In allen übrigen Fällen ist<br />

die Beendigung in geeigneter Form (z.B. Ende<br />

des Werkvertrages, Meldung des „Ruhens“ an<br />

die zuständige Kammer etc.) zu belegen bzw. zu<br />

prüfen.<br />

Rahmenfrist<br />

Der Rahmenfristerstreckungszeitraum wurde von<br />

drei auf fünf Jahre verlängert.<br />

Nach § 15 Abs. 8 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist<br />

in gleicher Weise um Zeiten einer Erwerbstätigkeit,<br />

die auf Grund zwischenstaatlicher<br />

Abkommen in der Pensionsversicherung anzurechnen<br />

sind. Derartige Pensionsversicherungsabkommen<br />

bestehen neben den EWR/EU-<br />

Mitgliedsstaaten derzeit noch mit Australien,<br />

Bosnien, Chile, Israel, Kanada (einschließlich<br />

Québec), Kroatien, Mazedonien, Montenegro,<br />

Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei und den<br />

USA.<br />

Fortbezug<br />

Die Fortbezugsfrist wird generell von drei<br />

auf fünf Jahre erstreckt. Eine vor dem 1.1.09<br />

begonnene selbständige GSVG/BSVG-versicherte<br />

Erwerbstätigkeit verlängert die Fortbezugsfrist<br />

immer unbeschränkt. Gleiches gilt auch für<br />

Notstandshilfe-Antragsfrist und Notstandshilfe<br />

–Fortbezugsfrist.<br />

Kranken- und<br />

Pensionsversicherungsanspruch<br />

Ab 1.8.2009 tritt zum Pensionsversicherungsanspruch<br />

gemäß § 34 AlVG für Personen, die<br />

ausschließlich aufgrund der Anrechnung des<br />

Partnereinkommens mangels Notlage keinen<br />

Anspruch auf Notstandshilfe haben, die<br />

der Arbeitsvermittlung aber wie Notstandshilfebezieher<br />

zur Verfügung stehen, auch<br />

ein Krankenversicherungsanspruch. Der<br />

Krankenversicherungsanspruch besteht jedoch nur<br />

32<br />

dann, wenn kein Anspruch auf eine beitragsfreie<br />

Mitversicherung nach § 51d Abs. 3 ASVG besteht.<br />

Weiterbildungskarenz<br />

Für vereinbarte Bildungskarenzen, die nach dem<br />

31.7.2009 bis längstens 31.12.2011 beginnen, gilt<br />

(arbeitsrechtlich) lediglich eine Mindestbeschäftigungsdauer<br />

von sechs Monaten. Die Mindestdauer<br />

der vereinbarten Bildungskarenz (bzw. des<br />

vereinbarten Bildungskarenzteils) muss nur zwei<br />

Monate betragen.<br />

Aufwertung der<br />

Jahresbeitragsgrundlagen<br />

Bisher ist eine Aufwertung der für die Bemessung<br />

des Arbeitslosengeldes heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen<br />

nur vorgesehen, wenn diese<br />

älter als vier Jahre sind. Ab 1. September 2009<br />

sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen,<br />

die zum Zeitpunkt der Geltendmachung<br />

älter als ein Jahr sind, mit den Aufwertungsfaktoren<br />

gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden<br />

Jahre aufzuwerten.

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