Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED - und ...
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<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> / <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />
Die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> - auch Präferenznachweis genannt - ist nur erforderlich für<br />
den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union Freihandels-,<br />
Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten <strong>und</strong><br />
Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind. Bei den Präferenznachweisen<br />
handelt es sich um Ursprungsnachweise mit Ausnahme der Freiverkehrsbescheinigung<br />
AT.R, die im Warenverkehr mit der Türkei gilt. Zweck einer <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong><br />
<strong><strong>EUR</strong>.1</strong> / <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> / eines Präferenznachweises ist die Erlangung von Zollvorteilen auf<br />
Gr<strong>und</strong> der genannten Abkommen.<br />
<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong><br />
Für den Ausführer wird die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für<br />
ihn zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> ist der Zollstelle ausgefüllt<br />
einzureichen. Der Ausführer hat der Zollstelle auf Verlangen Nachweispapiere (z. B.<br />
Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.<br />
Gültigkeit des Präferenznachweises<br />
Hier ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise jedoch fünf<br />
Monate oder länger gültig, d. h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des<br />
Einfuhrstaates vorgelegt werden.<br />
Präferenzländer<br />
Der Präferenznachweis <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> kann im Warenverkehr mit folgenden Staaten <strong>und</strong> Gebieten<br />
Verwendung finden:<br />
Bei gegenseitigen Präferenzabkommen (Import <strong>und</strong> Export):<br />
Ägypten (EG) Liechtenstein (LI)<br />
Albanien (AL) Marokko (MA)<br />
Algerien (DZ) Mazedonien (MK)<br />
Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) Melilla (XL)<br />
Bosnien <strong>und</strong> Herzegowina (BA) Mexiko (MX)<br />
CARIFORUM-Staaten (CAF) Montenegro (ME)<br />
Ceuta (XC) Norwegen (NO)<br />
Chile (CL) Palästinensische Gebiete (PS)<br />
Färöer (FO) Schweiz (CH)<br />
Island (IS) Serbien (XS)<br />
Israel (IL) Südafrika (ZA)<br />
Jordanien (JO) Türkei (TR) (nur für EGKS-Waren)<br />
Kroatien (HR) Tunesien (TN)<br />
Libanon (LB)<br />
Zu den CARIFORUM-Staaten zählen: Antigua <strong>und</strong> Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize,<br />
Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Christoph <strong>und</strong> Nevis,<br />
St. Lucia, St. Vincent <strong>und</strong> die Grenadinen, Suriname, Trinidad <strong>und</strong> Tobago
Bei einseitigen Präferenzabkommen (Import in die EU):<br />
Afrikanisch-karibisch-pazifischer Raum (AKP)<br />
Entwicklungsländer (APS/GSP)<br />
Kosovo (XK)<br />
Moldau (Republik) (MD)<br />
Syrien (SY)<br />
Überseeische Länder <strong>und</strong> Gebiete (ÜLG)<br />
Ursprungserklärung<br />
Mit wenigen Ausnahmen kann im Warenverkehr mit den Präferenzländern eine formale<br />
Erleichterung genutzt werden: bei Sendungen bis 6.000,- Euro besteht die Möglichkeit,<br />
eigenverantwortlich (also ohne Mitwirkung der Zollstelle) eine sogenannte<br />
„Ursprungserklärung“ auf einem Handelspapier (z.B. der Handelsrechnung) abzugeben. Wird<br />
die Wertgrenze von 6.000,- Euro überschritten, ist wieder die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> zu verwenden.<br />
Sogenannte „Ermächtigte Ausführer“ können ohne Wertbegrenzung auf die<br />
Ursprungserklärung zurückgreifen. Dafür muss aber eine Bewilligung der zuständigen<br />
Zollbehörde vorliegen. Im Warenverkehr mit Syrien kann bei Postsendungen mit einem<br />
Sendungswert bis 2.820,– Euro das Formblatt <strong>EUR</strong>.2 benutzt werden. Die<br />
Ursprungserklärung existiert im Warenverkehr mit Syrien nicht, ebenso wenig wie der<br />
„Ermächtigte Ausführer“. Das Formblatt <strong>EUR</strong>.2 wird vom Lieferanten eigenverantwortlich<br />
(also ebenfalls ohne Mitwirkung des Zollamtes) ausgestellt. Wird die Wertgrenze von 2.820,–<br />
Euro überschritten, ist wieder die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> zu benutzen.<br />
Für Präferenz-Ursprungswaren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,<br />
<strong>und</strong> für Kleinsendungen gelten besondere, teilweise voneinander abweichende<br />
Wertbegrenzungen.<br />
Achtung! Exporte nach Korea (Rep.) können ausschließlich mit Ursprungserklärung<br />
durchgeführt werden. Im Zollabkommen ist die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> nicht vorgesehen.<br />
Importe aus Entwicklungsländern können unter bestimmten Bedingungen zollbegünstigt mit<br />
Ursprungszeugnis Form A abgewickelt werden.<br />
Präferenznachweise können durch die Zollbehörde nachgeprüft werden.<br />
Texte der Ursprungserklärungen für Kleinsendungen (bis 6.000,- Euro)<br />
Mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Länder ist gr<strong>und</strong>sätzlich der folgende Text zu<br />
verwenden:<br />
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … 1 )der Waren, auf die sich dieses<br />
Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,<br />
präferenzbegünstigte ..... 2 Ursprungswaren sind. (Ort <strong>und</strong> Datum) 3<br />
(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4<br />
1 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die<br />
Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung<br />
auf der Rechnung nicht durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in<br />
Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.<br />
2 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder<br />
teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta <strong>und</strong> Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf<br />
dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ an.<br />
3 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Chile <strong>und</strong> Mexiko<br />
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen<br />
Regierungsbehörde Nr. … 1 ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />
dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren<br />
..… 2 sind. (Ort <strong>und</strong> Datum) 3<br />
(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4<br />
APS-Länder (Entwicklungsländer)<br />
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. … 1 )<br />
declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of .… 2<br />
preferential origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences<br />
of the European Community. (Ort <strong>und</strong> Datum) 3<br />
(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4<br />
Anmerkung:<br />
Auf dem Gebiet der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern<br />
muss mit fortlaufenden Aktualisierungen <strong>und</strong> Anpassungen gerechnet werden. Aktuelle<br />
Auskünfte zum Präferenzrecht erhalten Sie von der Zollstelle oder Ihrer IHK.<br />
<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />
Wie bei der <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> handelt es sich bei der<br />
<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> um einen Präferenznachweis. Diese auch<br />
Ursprungsnachweis genannte <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> ist der Präferenznachweis für<br />
die entstehende Ursprungskumulierungszone Europa-Mittelmeer, welche die bisherige<br />
paneuropäische Kumulierungszone auf nahezu alle Mittelmeerländer sowie die Färöer-Inseln<br />
erweitert.<br />
Ausstellung des Präferenznachweises<br />
Für den Ausführer wird die <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> im Rahmen der Versandabfertigung von der für ihn<br />
zuständigen Zollstelle ausgestellt. Sie ist dieser ausgefüllt einzureichen, auf Verlangen sind<br />
Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der<br />
Exportware nachzuweisen. Eine Ware gilt als Ursprungserzeugnis der Europäischen<br />
Gemeinschaft (CE) im Sinne der Freihandelsabkommen, wenn sie eine der nachfolgenden<br />
Bedingungen erfüllt:<br />
� Sie ist vollständig in der EU erzeugt.<br />
� Sie ist in der EU ausreichend bearbeitet (Listenkriterien).<br />
� Sie besteht aus in der EU nicht ausreichend bearbeiteten Ursprungserzeugnissen<br />
eines Vertragsstaates (Kumulation, d.h., Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten<br />
können in diesem Fall EU-Ursprungserzeugnissen gleichgestellt werden).<br />
Durch die Einführung des Euro-Med-Ursprungsprotokolls wird im Verkehr mit den<br />
Mittelmeerstaaten die Kumulation*) mit zwei oder mehr der beteiligten Länder möglich,<br />
sofern diese untereinander Freihandelsabkommen abgeschlossen haben <strong>und</strong> dieses<br />
Protokoll anwenden. Anstatt der <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> <strong>und</strong> der Ursprungserklärung auf der Rechnung muss<br />
in gewissen Fällen die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> bzw. die<br />
Ursprungserklärung auf der Rechnung <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> ausgestellt werden. Die <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> ist<br />
dann obligatorisch auszustellen, wenn eine Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde.<br />
Wurde diese nicht angewendet, kann weiterhin ein „klassischer“ Präferenznachweis, also<br />
z.B. die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong>, ausgestellt werden.<br />
4 Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen<br />
muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Beispiel: Erlangung des Ursprungs durch Kumulation<br />
Gewebe (HS-Position 5112) mit Ursprung in Marokko <strong>und</strong> Futterstoffe (HS-Position 5513)<br />
mit Ursprung in der CE werden mit entsprechenden Ursprungsnachweisen aus diesen<br />
Ländern in die Schweiz eingeführt. Hier werden Herrenanzüge (HS-Position 6203)<br />
hergestellt, die dann in die CE geliefert werden. Die Bearbeitung in der Schweiz alleine wäre<br />
ungenügend, um den Anzügen Schweizer Ursprung zu verleihen. Die Euro-Med-Kumulation<br />
ist möglich, da zwischen der Schweiz <strong>und</strong> der CE, zwischen der Schweiz <strong>und</strong> Marokko sowie<br />
zwischen der CE <strong>und</strong> Marokko bereits ein Euro-Med-Ursprungsprotokoll besteht. Die letzte<br />
Be- oder Verarbeitung findet in der Schweiz statt <strong>und</strong> geht über die im Protokoll genannten<br />
Behandlungen hinaus. Damit haben die Anzüge aufgr<strong>und</strong> der möglichen Euro-Med-<br />
Kumulation Schweizer Ursprung, <strong>und</strong> es kann bei der Ausfuhr dieser Anzüge in die CE ein<br />
Ursprungsnachweis <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> oder die Erklärung auf der Rechnung <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> mit der<br />
Angabe: „Cumulation applied with Morocco and European Community“ ausgestellt werden.<br />
Hinweise<br />
Waren, die unter Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung ihren Ursprung erlangt haben,<br />
müssen in den jeweiligen Präferenznachweisen entsprechend gekennzeichnet werden,<br />
damit geprüft werden kann, ob zwischen allen an der Herstellung beteiligten Ländern <strong>und</strong><br />
dem Bestimmungsland die Voraussetzungen für die Kumulierung erfüllt sind. Deshalb<br />
wurden zusätzlich zu der bisherigen <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> <strong>und</strong> der<br />
Rechnungserklärung neue Präferenznachweise eingeführt:<br />
� Die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />
� Die Ursprungserklärung auf der Rechnung <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> (analog wie <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> bis zu<br />
einem Warenwert von 6 000,– Euro, als ermächtigter Ausführer auch darüber. Der<br />
Vermerk lautet dann: „Cumulation applied with …“ beziehungsweise „No Cumulation<br />
applied“.<br />
Sie unterscheiden sich von der <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> nur darin, dass<br />
Angaben zur Anwendung der Kumulierung (in englischer Sprache) zwingend vorgeschrieben<br />
sind. Bei Anwendung der Kumulation ist darauf zu achten, dass alle Länder oder Gebiete<br />
angegeben werden, mit deren Erzeugnissen kumuliert wurde. Es wird empfohlen, nach<br />
Möglichkeit immer die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> zu verwenden, wenn die<br />
Ware nicht im ersten Bestimmungsland verbleibt, sondern in ein anderes Land der Pan-<br />
Euro-Med-Zone wieder ausgeführt werden soll. Würde eine solche Ware mit einem<br />
„klassischen“ Präferenznachweis (<strong><strong>EUR</strong>.1</strong> oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) in das<br />
erste Bestimmungsland ausgeführt, könnte für die Wiederausfuhr keine <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />
ausgestellt werden. Im zweiten Bestimmungsland könnten also keine Zollvergünstigungen in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Weitere Erläuterungen zur Pan-Euro-Med-Kumulierung, Lieferantenerklärungen etc. finden<br />
sich auf der Homepage der IHK Nord Westfalen.<br />
Wichtige Links<br />
www.ihk-nordwestfalen.de/international | www.zoll.de | www.wup.zoll.de<br />
Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für<br />
ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland <strong>und</strong> in der Emscher-Lippe-Region. Die<br />
Merkblätter erhalten nur erste Hinweise <strong>und</strong> erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche<br />
Richtigkeit nicht übernommen werden.