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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED - und ...

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<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> / <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />

Die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> - auch Präferenznachweis genannt - ist nur erforderlich für<br />

den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die Europäische Union Freihandels-,<br />

Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten <strong>und</strong><br />

Gebieten, die mit der Europäischen Union assoziiert sind. Bei den Präferenznachweisen<br />

handelt es sich um Ursprungsnachweise mit Ausnahme der Freiverkehrsbescheinigung<br />

AT.R, die im Warenverkehr mit der Türkei gilt. Zweck einer <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong><br />

<strong><strong>EUR</strong>.1</strong> / <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> / eines Präferenznachweises ist die Erlangung von Zollvorteilen auf<br />

Gr<strong>und</strong> der genannten Abkommen.<br />

<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong><br />

Für den Ausführer wird die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der für<br />

ihn zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> ist der Zollstelle ausgefüllt<br />

einzureichen. Der Ausführer hat der Zollstelle auf Verlangen Nachweispapiere (z. B.<br />

Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.<br />

Gültigkeit des Präferenznachweises<br />

Hier ausgestellte Präferenznachweise sind im Allgemeinen vier Monate, teilweise jedoch fünf<br />

Monate oder länger gültig, d. h. sie müssen innerhalb dieser Fristen der Zollstelle des<br />

Einfuhrstaates vorgelegt werden.<br />

Präferenzländer<br />

Der Präferenznachweis <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> kann im Warenverkehr mit folgenden Staaten <strong>und</strong> Gebieten<br />

Verwendung finden:<br />

Bei gegenseitigen Präferenzabkommen (Import <strong>und</strong> Export):<br />

Ägypten (EG) Liechtenstein (LI)<br />

Albanien (AL) Marokko (MA)<br />

Algerien (DZ) Mazedonien (MK)<br />

Andorra (AD) (Waren der Kap. 25 bis 97) Melilla (XL)<br />

Bosnien <strong>und</strong> Herzegowina (BA) Mexiko (MX)<br />

CARIFORUM-Staaten (CAF) Montenegro (ME)<br />

Ceuta (XC) Norwegen (NO)<br />

Chile (CL) Palästinensische Gebiete (PS)<br />

Färöer (FO) Schweiz (CH)<br />

Island (IS) Serbien (XS)<br />

Israel (IL) Südafrika (ZA)<br />

Jordanien (JO) Türkei (TR) (nur für EGKS-Waren)<br />

Kroatien (HR) Tunesien (TN)<br />

Libanon (LB)<br />

Zu den CARIFORUM-Staaten zählen: Antigua <strong>und</strong> Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize,<br />

Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, St. Christoph <strong>und</strong> Nevis,<br />

St. Lucia, St. Vincent <strong>und</strong> die Grenadinen, Suriname, Trinidad <strong>und</strong> Tobago


Bei einseitigen Präferenzabkommen (Import in die EU):<br />

Afrikanisch-karibisch-pazifischer Raum (AKP)<br />

Entwicklungsländer (APS/GSP)<br />

Kosovo (XK)<br />

Moldau (Republik) (MD)<br />

Syrien (SY)<br />

Überseeische Länder <strong>und</strong> Gebiete (ÜLG)<br />

Ursprungserklärung<br />

Mit wenigen Ausnahmen kann im Warenverkehr mit den Präferenzländern eine formale<br />

Erleichterung genutzt werden: bei Sendungen bis 6.000,- Euro besteht die Möglichkeit,<br />

eigenverantwortlich (also ohne Mitwirkung der Zollstelle) eine sogenannte<br />

„Ursprungserklärung“ auf einem Handelspapier (z.B. der Handelsrechnung) abzugeben. Wird<br />

die Wertgrenze von 6.000,- Euro überschritten, ist wieder die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> zu verwenden.<br />

Sogenannte „Ermächtigte Ausführer“ können ohne Wertbegrenzung auf die<br />

Ursprungserklärung zurückgreifen. Dafür muss aber eine Bewilligung der zuständigen<br />

Zollbehörde vorliegen. Im Warenverkehr mit Syrien kann bei Postsendungen mit einem<br />

Sendungswert bis 2.820,– Euro das Formblatt <strong>EUR</strong>.2 benutzt werden. Die<br />

Ursprungserklärung existiert im Warenverkehr mit Syrien nicht, ebenso wenig wie der<br />

„Ermächtigte Ausführer“. Das Formblatt <strong>EUR</strong>.2 wird vom Lieferanten eigenverantwortlich<br />

(also ebenfalls ohne Mitwirkung des Zollamtes) ausgestellt. Wird die Wertgrenze von 2.820,–<br />

Euro überschritten, ist wieder die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> zu benutzen.<br />

Für Präferenz-Ursprungswaren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden,<br />

<strong>und</strong> für Kleinsendungen gelten besondere, teilweise voneinander abweichende<br />

Wertbegrenzungen.<br />

Achtung! Exporte nach Korea (Rep.) können ausschließlich mit Ursprungserklärung<br />

durchgeführt werden. Im Zollabkommen ist die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> nicht vorgesehen.<br />

Importe aus Entwicklungsländern können unter bestimmten Bedingungen zollbegünstigt mit<br />

Ursprungszeugnis Form A abgewickelt werden.<br />

Präferenznachweise können durch die Zollbehörde nachgeprüft werden.<br />

Texte der Ursprungserklärungen für Kleinsendungen (bis 6.000,- Euro)<br />

Mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Länder ist gr<strong>und</strong>sätzlich der folgende Text zu<br />

verwenden:<br />

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … 1 )der Waren, auf die sich dieses<br />

Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben,<br />

präferenzbegünstigte ..... 2 Ursprungswaren sind. (Ort <strong>und</strong> Datum) 3<br />

(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4<br />

1 Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die<br />

Bewilligungsnummer des Ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung<br />

auf der Rechnung nicht durch einen Ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in<br />

Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.<br />

2 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder<br />

teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta <strong>und</strong> Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf<br />

dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ an.<br />

3 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.


Chile <strong>und</strong> Mexiko<br />

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen<br />

Regierungsbehörde Nr. … 1 ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,<br />

dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren<br />

..… 2 sind. (Ort <strong>und</strong> Datum) 3<br />

(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4<br />

APS-Länder (Entwicklungsländer)<br />

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. … 1 )<br />

declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of .… 2<br />

preferential origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences<br />

of the European Community. (Ort <strong>und</strong> Datum) 3<br />

(Unterschrift des Ausführers <strong>und</strong> Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4<br />

Anmerkung:<br />

Auf dem Gebiet der Präferenzabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittländern<br />

muss mit fortlaufenden Aktualisierungen <strong>und</strong> Anpassungen gerechnet werden. Aktuelle<br />

Auskünfte zum Präferenzrecht erhalten Sie von der Zollstelle oder Ihrer IHK.<br />

<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />

Wie bei der <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> handelt es sich bei der<br />

<strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> um einen Präferenznachweis. Diese auch<br />

Ursprungsnachweis genannte <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> ist der Präferenznachweis für<br />

die entstehende Ursprungskumulierungszone Europa-Mittelmeer, welche die bisherige<br />

paneuropäische Kumulierungszone auf nahezu alle Mittelmeerländer sowie die Färöer-Inseln<br />

erweitert.<br />

Ausstellung des Präferenznachweises<br />

Für den Ausführer wird die <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> im Rahmen der Versandabfertigung von der für ihn<br />

zuständigen Zollstelle ausgestellt. Sie ist dieser ausgefüllt einzureichen, auf Verlangen sind<br />

Nachweispapiere (z.B. Lieferantenerklärungen) vorzulegen, um den Ursprung der<br />

Exportware nachzuweisen. Eine Ware gilt als Ursprungserzeugnis der Europäischen<br />

Gemeinschaft (CE) im Sinne der Freihandelsabkommen, wenn sie eine der nachfolgenden<br />

Bedingungen erfüllt:<br />

� Sie ist vollständig in der EU erzeugt.<br />

� Sie ist in der EU ausreichend bearbeitet (Listenkriterien).<br />

� Sie besteht aus in der EU nicht ausreichend bearbeiteten Ursprungserzeugnissen<br />

eines Vertragsstaates (Kumulation, d.h., Ursprungserzeugnisse der Vertragsstaaten<br />

können in diesem Fall EU-Ursprungserzeugnissen gleichgestellt werden).<br />

Durch die Einführung des Euro-Med-Ursprungsprotokolls wird im Verkehr mit den<br />

Mittelmeerstaaten die Kumulation*) mit zwei oder mehr der beteiligten Länder möglich,<br />

sofern diese untereinander Freihandelsabkommen abgeschlossen haben <strong>und</strong> dieses<br />

Protokoll anwenden. Anstatt der <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> <strong>und</strong> der Ursprungserklärung auf der Rechnung muss<br />

in gewissen Fällen die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> bzw. die<br />

Ursprungserklärung auf der Rechnung <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> ausgestellt werden. Die <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> ist<br />

dann obligatorisch auszustellen, wenn eine Pan-Euro-Med-Kumulierung angewendet wurde.<br />

Wurde diese nicht angewendet, kann weiterhin ein „klassischer“ Präferenznachweis, also<br />

z.B. die <strong><strong>EUR</strong>.1</strong>, ausgestellt werden.<br />

4 Siehe Artikel 21 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen<br />

muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.


Beispiel: Erlangung des Ursprungs durch Kumulation<br />

Gewebe (HS-Position 5112) mit Ursprung in Marokko <strong>und</strong> Futterstoffe (HS-Position 5513)<br />

mit Ursprung in der CE werden mit entsprechenden Ursprungsnachweisen aus diesen<br />

Ländern in die Schweiz eingeführt. Hier werden Herrenanzüge (HS-Position 6203)<br />

hergestellt, die dann in die CE geliefert werden. Die Bearbeitung in der Schweiz alleine wäre<br />

ungenügend, um den Anzügen Schweizer Ursprung zu verleihen. Die Euro-Med-Kumulation<br />

ist möglich, da zwischen der Schweiz <strong>und</strong> der CE, zwischen der Schweiz <strong>und</strong> Marokko sowie<br />

zwischen der CE <strong>und</strong> Marokko bereits ein Euro-Med-Ursprungsprotokoll besteht. Die letzte<br />

Be- oder Verarbeitung findet in der Schweiz statt <strong>und</strong> geht über die im Protokoll genannten<br />

Behandlungen hinaus. Damit haben die Anzüge aufgr<strong>und</strong> der möglichen Euro-Med-<br />

Kumulation Schweizer Ursprung, <strong>und</strong> es kann bei der Ausfuhr dieser Anzüge in die CE ein<br />

Ursprungsnachweis <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> oder die Erklärung auf der Rechnung <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> mit der<br />

Angabe: „Cumulation applied with Morocco and European Community“ ausgestellt werden.<br />

Hinweise<br />

Waren, die unter Anwendung der Pan-Euro-Med-Kumulierung ihren Ursprung erlangt haben,<br />

müssen in den jeweiligen Präferenznachweisen entsprechend gekennzeichnet werden,<br />

damit geprüft werden kann, ob zwischen allen an der Herstellung beteiligten Ländern <strong>und</strong><br />

dem Bestimmungsland die Voraussetzungen für die Kumulierung erfüllt sind. Deshalb<br />

wurden zusätzlich zu der bisherigen <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> <strong>und</strong> der<br />

Rechnungserklärung neue Präferenznachweise eingeführt:<br />

� Die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />

� Die Ursprungserklärung auf der Rechnung <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> (analog wie <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> bis zu<br />

einem Warenwert von 6 000,– Euro, als ermächtigter Ausführer auch darüber. Der<br />

Vermerk lautet dann: „Cumulation applied with …“ beziehungsweise „No Cumulation<br />

applied“.<br />

Sie unterscheiden sich von der <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong><strong>EUR</strong>.1</strong> nur darin, dass<br />

Angaben zur Anwendung der Kumulierung (in englischer Sprache) zwingend vorgeschrieben<br />

sind. Bei Anwendung der Kumulation ist darauf zu achten, dass alle Länder oder Gebiete<br />

angegeben werden, mit deren Erzeugnissen kumuliert wurde. Es wird empfohlen, nach<br />

Möglichkeit immer die <strong>Warenverkehrsbescheinigung</strong> <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong> zu verwenden, wenn die<br />

Ware nicht im ersten Bestimmungsland verbleibt, sondern in ein anderes Land der Pan-<br />

Euro-Med-Zone wieder ausgeführt werden soll. Würde eine solche Ware mit einem<br />

„klassischen“ Präferenznachweis (<strong><strong>EUR</strong>.1</strong> oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) in das<br />

erste Bestimmungsland ausgeführt, könnte für die Wiederausfuhr keine <strong>EUR</strong>-<strong>MED</strong><br />

ausgestellt werden. Im zweiten Bestimmungsland könnten also keine Zollvergünstigungen in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Weitere Erläuterungen zur Pan-Euro-Med-Kumulierung, Lieferantenerklärungen etc. finden<br />

sich auf der Homepage der IHK Nord Westfalen.<br />

Wichtige Links<br />

www.ihk-nordwestfalen.de/international | www.zoll.de | www.wup.zoll.de<br />

Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen für<br />

ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland <strong>und</strong> in der Emscher-Lippe-Region. Die<br />

Merkblätter erhalten nur erste Hinweise <strong>und</strong> erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche<br />

Richtigkeit nicht übernommen werden.

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