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Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ...

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<strong>Lieferantenerklärung</strong> <strong>für</strong> <strong>Waren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Präferenzursprungseigenschaft</strong><br />

nach VO (EG) 1207/2001<br />

– Kurzdarstellung –<br />

Die Europäische Gemeinschaft hat <strong>mit</strong> diversen Staaten Präferenzabkommen über eine<br />

Zollbefreiung bzw. Zollbegünstigung im <strong>Waren</strong>verkehr abgeschlossen. Um diese<br />

Zollbegünstigungen oder –befreiungen in Anspruch nehmen zu können, muss das<br />

exportierende Unternehmen prüfen, ob die Ware nach den Ursprungskriterien des jeweiligen<br />

Präferenzabkommens gefertigt wurde. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft<br />

der Ware festzustellen. Dies ist umso schwieriger, wenn ein Ausführer nicht selbst Hersteller<br />

der Ware ist, sondern sein Exportprodukt von einem Vorlieferanten aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU bezogen hat. Dann darf das zum<br />

Nachweis der Ursprungseigenschaft und da<strong>mit</strong> zur Zollbegünstigung führende Dokument<br />

(z.B. <strong>Waren</strong>verkehrsbescheinigung EUR.1 / EUR-MED oder Ursprungserklärung auf einem<br />

Handelspapier) nur ausgestellt werden, wenn der präferenzielle Ursprung der Ausfuhrware<br />

durch <strong>Lieferantenerklärung</strong>en nachgewiesen werden kann.<br />

Um den Nachweis der Ursprungseigenschaft zu erleichtern, gibt es das System der<br />

<strong>Lieferantenerklärung</strong>en (LEen). Die LEen sind also als Nachweise des präferenziellen<br />

Ursprungs oder eines bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrades einer Ware innerhalb der<br />

EU oder einem der Partnerstaaten geeignet.<br />

In einem ersten Schritt muss der Hersteller einer Ware zunächst prüfen, ob die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> die Erlangung der Ursprungseigenschaft, z.B. eine ausreichende Be-<br />

oder Verarbeitung in seinem Betrieb erfüllt wurden. Eine Gegenüberstellung der<br />

verschiedenen Verarbeitungslisten kann der Internetseite www.wup.zoll.de entnommen<br />

werden. Bei Fragen zu den Ursprungsregeln im Präferenzverkehr können Sie auch <strong>mit</strong> Ihrer<br />

Zollbehörde direkt oder der IHK Kontakt aufnehmen. Bei Einhaltung der Voraussetzungen<br />

kann der Hersteller dem Kunden in einer LE <strong>für</strong> <strong>Waren</strong> <strong>mit</strong> <strong>Präferenzursprungseigenschaft</strong><br />

die Übereinstimmung des <strong>Waren</strong>ursprungs <strong>mit</strong> dem jeweiligen Abkommen bestätigen. Da die<br />

Europäische Gemeinschaft <strong>mit</strong> den Partnerstaaten teilweise unterschiedliche Abkommen<br />

abgeschlossen hat, ist der <strong>Waren</strong>ursprung nach den jeweiligen Abkommen ggf. einzeln zu<br />

prüfen.<br />

Händler können dagegen eine LE nur ausstellen, wenn ihnen gültige Nachweise des<br />

Vorlieferanten vorliegen (z.B. Vorgänger-LE, Erklärung auf Rechnungen). Von den IHKs<br />

ausgestellte Ursprungszeugnisse sind aber keine Nachweise, die dazu berechtigen, eine LE<br />

auszustellen.<br />

Die LE kann ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden. Dies zwingt allerdings die<br />

beteiligten Unternehmen zu größter Sorgfalt. Zur Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit<br />

aller Angaben einer <strong>Lieferantenerklärung</strong> können die Zollbehörden die Vorlage eines<br />

Auskunftsblatts INF 4 verlangen. Die Zollbehörden können die Erklärung auch nachträglich<br />

überprüfen. Zu diesem Zweck kann der Zoll eine Kontrolle am Sitz des Herstellers der Ware<br />

vornehmen. Eine LE <strong>für</strong> <strong>Waren</strong> <strong>mit</strong> Präferenzursprung ist nur gültig, wenn die ausstellende<br />

Firma in der Europäischen Union ansässig ist.<br />

(Hinweis: Da die Ursprungsregeln in den Präferenzabkommen in den meisten Fällen<br />

konkreter gefasst sind, als die Bestimmungen <strong>für</strong> die Ausstellung von Ursprungszeugnissen,<br />

akzeptieren die meisten Industrie- und Handelskammern in der Regel LE als Nachweise bei<br />

der Beantragung von Ursprungszeugnissen. Dabei sollte von den Unternehmen darauf<br />

geachtet werden, dass in der LE das tatsächliche Ursprungsland angegeben ist.)


Für <strong>Waren</strong>, die von einem Unternehmen in der EU be- oder verarbeitet worden sind, ohne<br />

den Präferenzursprung erlangt zu haben, können LEen ohne Präferenzursprung ausgestellt<br />

werden. Diese sind dann von Bedeutung, wenn zwei oder mehrere Unternehmen Be- oder<br />

Verarbeitungsvorgänge an einer Ware vornehmen, die erst in der Addition der<br />

Herstellungsschritte eine ausreichende Be- und Verarbeitung im Sinne der<br />

Präferenzabkommen darstellen.<br />

Wenn ein Lieferant regelmäßig und über einen längerfristigen Zeitraum einen bestimmten<br />

Käufer <strong>mit</strong> <strong>Waren</strong> beliefert, die die <strong>Präferenzursprungseigenschaft</strong>en aufweisen, so kann er<br />

eine Langzeitlieferantenerklärung abgeben. Die Langzeit-LE darf bis zu einer Frist von<br />

maximal einem Jahr ausgestellt werden. Der Lieferant verpflichtet sich gleichzeitig, den<br />

Käufer umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-LE <strong>für</strong> die gelieferten <strong>Waren</strong> nicht mehr<br />

gültig ist. Eine Langzeit-LE kann auch rückwirkend ausgestellt werden. Auch hier ist die<br />

Geltungsdauer auf ein Jahr ab Wirksamwerden der <strong>Lieferantenerklärung</strong> befristet.<br />

Die <strong>Lieferantenerklärung</strong> muss originalhandschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein.<br />

Werden <strong>Lieferantenerklärung</strong>en jedoch <strong>mit</strong> dem Computer erstellt, so kann nach der<br />

EG-VO 1207/2001 auf eine handschriftliche Unterzeichnung verzichtet werden, sofern sich<br />

der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung <strong>für</strong> jede<br />

<strong>Lieferantenerklärung</strong> verpflichtet.<br />

Die LE ist eine privatrechtliche Zusicherung, <strong>mit</strong> der dem Kunden bestimmte<br />

Beschaffenheitsmerkmale einer Ware erklärt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass<br />

die Erklärung unrichtig war, hat der Anwender der LE die Folgen zu tragen. Es ist daher<br />

wichtig, dass sich Lieferant und Kunde über die Folgen unrichtig abgegebener LEen im<br />

Klaren sind.<br />

Eine Liste der Partnerstaaten, <strong>mit</strong> denen Präferenzabkommen bestehen und <strong>für</strong> die eine LE<br />

zur Anwendung kommen kann findet sich unter: www.wup.zoll.de | Übersichten |<br />

Präferenzregelungen der EG.<br />

Wortlaute der <strong>Lieferantenerklärung</strong>en<br />

Die verbindlichen Wortlaute der <strong>Lieferantenerklärung</strong>en nach VO (EG) Nr. 1207/2001 sind<br />

auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung dargestellt:<br />

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/<strong>Waren</strong>ursprung-<br />

Praeferenzen/Praeferenzen/Lieferantenerklaerungen/Wortlaute-von-<br />

Lieferantenerklaerungen/wortlaute-von-lieferantenerklaerungen_node.html<br />

Aufbewahrungsfrist<br />

Nach Informationen des Bundesfinanzministeriums müssen <strong>Lieferantenerklärung</strong>en, die auf<br />

Vordrucken abgegeben werden sechs Jahre aufbewahrt werden, <strong>Lieferantenerklärung</strong>en, die<br />

auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen abgegeben werden, müssen zehn Jahre<br />

aufbewahrt werden.<br />

Ausschlussklausel in Langzeit-<strong>Lieferantenerklärung</strong>en<br />

Das Bundesfinanzministerium hat schon vor längerer Zeit <strong>mit</strong>geteilt, dass Langzeit-<br />

<strong>Lieferantenerklärung</strong>en, die eine Ausschlussklausel aufweisen, nicht mehr anerkannt werden<br />

können, weil sie nicht vom Regelungsinhalt der Verordnung 1207/2001 gedeckt sind.<br />

Das Ministerium hat klargestellt, dass <strong>mit</strong> Ausschlussklausel jeder Zusatz zum<br />

vorgeschriebenen Wortlaut der Langzeit-<strong>Lieferantenerklärung</strong> zu verstehen ist, der die<br />

Aussage der Erklärung durch Verweis auf spätere Einzeldokumente (Rechnungen,<br />

Lieferscheine etc.) und eine darin ggfs. vorhandene oder auch nicht vorhandene<br />

Kennzeichnung einschränkt. Der Verweis auf eine un<strong>mit</strong>telbare Anlage zur Langzeit-<br />

<strong>Lieferantenerklärung</strong>, die eine Aufstellung der <strong>Waren</strong> enthält, <strong>für</strong> welche die Erklärung<br />

Gültigkeit hat (Präferenzursprungswaren), ist und bleibt weiterhin zulässig. Bei entsprechend


eindeutiger Kennzeichnung kann die Anlage zur Langzeit-<strong>Lieferantenerklärung</strong> auch <strong>Waren</strong><br />

enthalten, <strong>für</strong> die die Erklärung nicht gilt (Nicht-Präferenzursprungswaren). Lediglich<br />

Langzeit-<strong>Lieferantenerklärung</strong>en, die einen Verweis auf spätere Rechnungen, Lieferscheine<br />

o.ä. beinhalten, in denen neben Präferenzursprungs- auch Nicht-Präferenzursprungswaren<br />

aufgeführt sein können, sind unzulässig.<br />

Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung<br />

Bei der Ausstellung von Präferenznachweisen auf der Grundlage eines Paneuropa-<br />

Mittelmeer-Ursprungsprotokolls sind die Angaben der <strong>Lieferantenerklärung</strong> in der<br />

herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der <strong>Lieferantenerklärung</strong> auch<br />

hervorgehen, ob die auszuführenden <strong>Waren</strong> ihren Ursprung unter Anwendung von<br />

Kumulierungsbestimmungen erlangt haben, d.h. ob bei der Herstellung der <strong>Waren</strong> <strong>mit</strong><br />

Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med-Zone kumuliert wurde oder ob die <strong>Waren</strong> ohne<br />

Kumulierung hergestellt worden sind.<br />

Ein zusätzlicher Kumulierungsvermerk in einer <strong>Lieferantenerklärung</strong> ist demnach immer dann<br />

erforderlich, wenn die Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses im <strong>Waren</strong>verkehr <strong>mit</strong> einem<br />

der Länder bescheinigt werden soll, welches das jeweilige Euro-Med-Ursprungsprotokoll<br />

bereits anwendet. Erfolgt eine Lieferung in ein Land, das die neuen Euro-Med-Protokolle<br />

ratifiziert hat, dann gilt <strong>für</strong> jeden Präferenznachweis, der auf Grundlage dieses Euro-Med-<br />

Protokolles ausgestellt wird (also auch die EUR.1), dass die <strong>Lieferantenerklärung</strong> einen<br />

Kumulierungsvermerk zu enthalten hat. Maßgeblich ist das Datum, ab dem das neue Euro-<br />

Med-Protokoll ratifiziert wurde.<br />

Die Verwendung von <strong>Lieferantenerklärung</strong>en als Beleg <strong>für</strong> den Nachweis des<br />

Präferenzursprungs in den vorgenannten Fällen ist nur dann möglich, wenn der Lieferant auf<br />

der <strong>Lieferantenerklärung</strong> zusätzlich nachstehende Erklärung abgegeben hat:<br />

Ich erkläre, dass:<br />

__ Kumulierung angewendet wurde <strong>mit</strong> …….. (Name des Landes/ der Länder)<br />

__ Keine Kumulierung angewendet wurde.<br />

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 wurde durch die<br />

Verordnung (EG) 1617/2006 vom 24.10.2006 geändert.<br />

Der Kumulierungsvermerk ist in den verbindlichen Wortlaut der LE aufgenommen worden.<br />

Die Länder, <strong>für</strong> die das neue Pan-Euro-Med Protokoll anwendbar ist, sind der jeweils<br />

aktuellen Matrix aus dem EU-Amtsblatt Reihe C zu entnehmen.<br />

Die deutsche Zollverwaltung hat erklärt, dass sie LEen ohne Kumulierungsvermerk weiterhin<br />

anerkennen wird. Derartige LEen werden gewertet wie LEen, die den Vermerk "Keine<br />

Kumulierung angewendet" ausweisen. Wir empfehlen jedoch, den Kumulierungsvermerk <strong>mit</strong><br />

in den Text der <strong>Lieferantenerklärung</strong> einzubinden.<br />

Wichtige Links<br />

www.ihk-nordwestfalen.de/international<br />

www.zoll.de<br />

www.wup.zoll.de<br />

Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Nord Westfalen <strong>für</strong><br />

ihre Mitgliedsunternehmen im Münsterland und in der Emscher-Lippe-Region. Die<br />

Merkblätter erhalten nur erste Hinweise und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Obwohl sie <strong>mit</strong> größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung <strong>für</strong> die inhaltliche<br />

Richtigkeit nicht übernommen werden. (Stand: Oktober 2011)

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