Steuer-Spar-Magazin - Buhl Replication Service GmbH
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_FAMILIE<br />
Sohn und Tochter unterstützen, zuverlässige<br />
Mieter haben und dann auch noch über<br />
viele Jahre hinweg kräftig Werbungskosten<br />
absetzen – das war das Ziel eines Ehepaars<br />
aus Nordrhein-Westfalen. Sie überließen<br />
daher 2001 ihre gut 50 Quadratmeter große<br />
Wohnung für 125 Euro zuzüglich Umlagen<br />
zunächst ihrem Sohn.<br />
Dass sie vor allem fürs Finanzamt einen<br />
Mietvertrag brauchten, war ihnen bewusst.<br />
So ganz trauten sie aber den Beamten nicht.<br />
Denn neben dem Mietpreis notierten die<br />
Eltern handschriftlich „vorbehaltlich der Anerkennung<br />
durchs Finanzamt“. Ein schwerwiegender<br />
Fehler, wie sich später zeigen sollte.<br />
Jahrelang geschah nichts, der Bogen für Vermietung<br />
und Verpachtung jeder Einkommensteuererklärung<br />
ging ohne Beanstandung<br />
durch. Bis sie nach einer Renovierung 2006<br />
fast 17.000 Euro Verlust geltend machten und<br />
dann die Wohnung für 123 Euro an die Tochter<br />
vermieteten. Finanzamt und im Dezember<br />
0 2.000 4.000 6.000<br />
€ 8.000<br />
5.719,91 €<br />
<strong>Spar</strong>ometer: Hätte das Ehepaar aus NRW – iktives<br />
zu versteuerndes Einkommen: 60.000 Euro – beim<br />
Mietvertrag die Tipps des Beitrags berücksichtigt,<br />
hätte es die oben genannte Summe gespart.<br />
Wenn der Vater mit dem Sohne<br />
FamIlIenverTräGe. Ob Miete, Darlehen oder Mitarbeit – Verträge mit Angehörigen helfen,<br />
<strong>Steuer</strong>n zu sparen. Doch das Finanzamt misstraut solchen Geschäften häuig und nimmt die<br />
Vereinbarungen ganz genau unter die Lupe. Wir erklären, worauf Sie unbedingt achten müssen.<br />
Darlehensvertrag – Check beim Finanzamt<br />
Am Schreiben des Bundesinanzministeriums zu Darlehensverträgen zwischen Angehörigen<br />
orientieren sich die Finanzämter, wenn sie <strong>Steuer</strong>erklärungen bearbeiten. Die<br />
wichtigsten Punkte:<br />
A vertrag. Der Darlehensvertrag muss zivilrechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich<br />
wie vereinbart durchgeführt werden. Minderjährige Kinder brauchen die Zustimmung<br />
eines Ergänzungsplegers vom Vormundschaftsgericht (Amtsgericht). Schriftform verlangt<br />
das Finanzamt zwar nicht ausdrücklich, sie ist aber schon aus Beweisgründen ratsam.<br />
Zudem muss der Vertrag dem Fremdvergleich standhalten, auch deshalb empiehlt sich<br />
ein schriftlicher Vertrag.<br />
A Trennung. Die Vermögenssphären etwa der Eltern und des Sohnes oder der Tochter müssen<br />
klar getrennt sein, damit nicht der Verdacht aufkommt, hinter dem Darlehen stecke<br />
faktisch eine Unterhaltszahlung.<br />
A Bedingungen. Der Darlehensvertrag muss mindestens enthalten: Laufzeit, Art und Zeit<br />
der Rückzahlung, Zinsen, Sicherheit für das Darlehen. Grundsätzlich sind hier die üblichen<br />
Banksicherheiten wie Grundschuld, Bürgschaft etc. gemeint. Sind die Vertragspartner<br />
wirtschaftlich voneinander unabhängig, wie etwa berufstätige Ehegatten oder Eltern und<br />
ihr erwachsener Sohn, muss das Finanzamt Tilgung und Sicherheit nicht prüfen.<br />
A Schenkung. Wenn sich Angehörige Geld schenken, das kurz darauf wieder als Darlehen<br />
zurückließt, akzeptiert das Finanzamt den Vertrag nicht. Unser Rat: Schenkung und Darlehensvertrag<br />
auf jeden Fall in getrennten Verträgen vereinbaren und längere Zeit zwischen<br />
den Überweisungen verstreichen lassen. Die frühere „Schamfrist“ von drei Monaten<br />
nennt das Schreiben nicht, sollte aber eingehalten werden.<br />
24 <strong>Steuer</strong><strong>Spar</strong><strong>Magazin</strong> • 2012<br />
2010 das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 12 K<br />
4518/08 E) lehnten das Mietverhältnis ab und<br />
strichen den Verlustabzug. Für die Richter war<br />
die Miete mit dem handschriftlichen Zusatz<br />
nicht so vereinbart, wie sie auch ein fremder<br />
Mieter unterschrieben hätte. Seit kurzem liegt<br />
der Fall in zweiter und letzter Instanz beim<br />
Bundesinanzhof (Az. IX R 18/11).<br />
Typischer Interessenkonlikt<br />
„Das Urteil zeigt den typischen Konlikt zwischen<br />
familiären Interessen und formellen<br />
Anforderungen“, sagt Klaus Beuttler, <strong>Steuer</strong>berater<br />
der Kanzlei von Podewils, Kohler<br />
und Partner in Böblingen. Der Fiskus gesteht<br />
Verwandten gewisse Vorteile zu, wie etwa eine<br />
günstigere Miete. Im Großen und Ganzen<br />
muss aber der Mietvertrag grundsätzlich so<br />
formuliert sein wie zwischen Vermieter und<br />
einem fremden Mieter, der sich um die Wohnung<br />
beworben hat. Konkret muss der Eigentümer<br />
mindestens 75 Prozent der ortsüblichen<br />
Kaltmiete verlangen, damit das Finanzamt die<br />
Werbungskosten voll anerkennt.<br />
Mit dem „<strong>Steuer</strong>vereinfachungsgesetz“ soll<br />
diese Grenze auf 66 Prozent gesenkt werden.<br />
Am besten verwenden Verwandte einen<br />
Standardmietvertrag und erkundigen sich<br />
bei der Kommune oder im Anzeigenmarkt<br />
der Lokalzeitung nach der üblichen Miete.<br />
Ein Online-Mietspiegel ist auch unter www.<br />
hausblick.de/mietspiegel verfügbar. „Wichtig<br />
ist aber auch, dass sie den Mietvertrag wie<br />
unter Fremden üblich praktizieren“, ergänzt<br />
<strong>Steuer</strong>berater Volker Andres, Geschäftsführer<br />
der Beratungsgruppe Adjuvantis in Mayen bei<br />
Koblenz. Das heißt für <strong>Steuer</strong>zahler, vor allem