WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH
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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
Ratgeber und Bedienanleitung<br />
für <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
<strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong>
2<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<br />
Sie haben ein Produkt erworben, das aus unserer Sicht höchsten Ansprüchen an<br />
Qualität und Güte genügt. Dennoch sind wir verpflichtet darauf hinzuweisen, dass<br />
keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen<br />
werden kann. Auch wenn die Abfassung der Inhalte sorgfältig und gewissenhaft<br />
erfolgte, können wir insbesondere für Druck- und Übertragungsfehler keine Gewähr<br />
leisten.<br />
Dieses Handbuch und die darin beschriebene Software wird nur in Lizenz vergeben<br />
und darf nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrages verwendet<br />
werden.<br />
Weiterhin ist dieses Handbuch urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb<br />
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs mit der zugehörigen Software ist<br />
ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung,<br />
Übersetzung, Veröffentlichung (auch auszugsweise) und die Einspeicherung<br />
in elektronische Systeme.<br />
Alle Softwarebezeichnungen, die in diesem Buch erwähnt werden, sind geschützte<br />
Warenzeichen der Hersteller und sind als solche zu betrachten.<br />
Lizenz durch ZDF Enterprises<br />
© copyright <strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: <strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong>
Inhalt<br />
Teil 1<br />
<strong>WISO</strong> Ratgeber<br />
Inhalt<br />
Vorwort ............................................................................................................9<br />
Einleitung ......................................................................................................11<br />
Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die <strong>Verein</strong>sgründung ......................17<br />
Wer darf einen <strong>Verein</strong> gründen? ............................................................17<br />
Vor der Gründung ...................................................................................20<br />
Die Gründungsversammlung .................................................................27<br />
Die Satzung ............................................................................................48<br />
Mitgliedschaft .........................................................................................56<br />
Beiträge ...................................................................................................57<br />
Vorstand ..................................................................................................58<br />
Die Mitgliederversammlung ...................................................................60<br />
Satzungsänderungen .............................................................................77<br />
Die <strong>Verein</strong>sanmeldung ...........................................................................78<br />
Es passiert schneller, als man denkt – das Haftungsrisiko .........................87<br />
Wenn der <strong>Verein</strong> pleite ist ......................................................................89<br />
Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit ........................99<br />
Stiefkind Pressewart ...............................................................................99<br />
Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im <strong>Verein</strong> ..........................................101<br />
Die Pressekonferenz ............................................................................124<br />
Es gibt auch noch andere … ...............................................................126<br />
Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs ........................................................131<br />
Das liebe Geld - die <strong>Verein</strong>sfinanzen .........................................................137<br />
Spenden: Ohne geht es nicht ..............................................................162<br />
Förderung durch öffentliche Stellen ....................................................172<br />
Es gibt noch andere Geldquellen ........................................................176<br />
Die Buchführung eines <strong>Verein</strong>s ...........................................................181<br />
Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit ..............................................187<br />
Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung ........................199<br />
3
4<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Themen der Mitgliederversammlung ...................................................219<br />
Gute Planung für vollen Erfolg – die <strong>Verein</strong>sveranstaltung ......................223<br />
1 Veranstaltungsart ...............................................................................225<br />
2 Veranstaltungsort ..............................................................................226<br />
3 Kalkulation .........................................................................................227<br />
4 Veranstaltungstermin ........................................................................228<br />
5 Programm ..........................................................................................229<br />
6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter) ................................................230<br />
7 Terminabstimmungen .......................................................................235<br />
8 Sicherheitsfragen ..............................................................................235<br />
9 Versicherungen ..................................................................................237<br />
10 GEMA ..............................................................................................239<br />
11 Behördenabsprachen ......................................................................241<br />
12 Werbung ..........................................................................................242<br />
13 Hinweistafeln ...................................................................................242<br />
14 Vorbesprechung aller Akteure ........................................................243<br />
15 Beginn der Veranstaltung ................................................................243<br />
Und danach... .......................................................................................244<br />
Anhang: Gesetze, Vorschriften, Urteile ......................................................251<br />
Urteile ....................................................................................................340<br />
Teil 2<br />
Bedienanleitung<br />
Liebe Leserin, lieber Leser, ........................................................................367<br />
Systemvoraussetzungen ......................................................................367<br />
Wie Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ installieren ....................................367<br />
Hilfe und Support .................................................................................369<br />
Was bedeutet Aktualitätsgarantie? ......................................................370<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008: Eines für alles! ...................................................371<br />
<strong>Verein</strong>sführung ohne Verwaltungsausbildung ....................................372<br />
Blitzbrief in 60 Sekunden ....................................................................374<br />
Ein- und Ausgabe à la carte .................................................................375<br />
So finden Sie sich in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zurecht ...........................379<br />
Oberflächlich betrachtet: Die Programmbereiche ..............................379<br />
Ihre <strong>Verein</strong>szentrale: Ganz entspannt im Hier und „Heute“ ................382
Inhalt<br />
Allgegenwärtige Kontextmenüs ...........................................................383<br />
Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“ ..................................385<br />
Tolle Turbo-Tasten .................................................................................385<br />
Noch mehr praktische Tastenkürzel ....................................................386<br />
Suchen und sortieren ...........................................................................387<br />
Tabellen anpassen, filtern und weiterverarbeiten ................................388<br />
Ich freu‘ mich auf „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“! .........................................................389<br />
Ihr <strong>Verein</strong> in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ................................................................391<br />
Der Ersteinrichtungs-Assistent ............................................................391<br />
1. Schritt: Die <strong>Verein</strong>sdaten .................................................................392<br />
2. Schritt: Die Bankdaten .....................................................................393<br />
3. Schritt: Die Beitragssätze ................................................................396<br />
Individuelle Zahlungsweise ..................................................................397<br />
4. Schritt: Der Datenimport ..................................................................397<br />
Zu-ga-be: Briefbogen gestalten ...........................................................402<br />
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht ..............................................................409<br />
Das erste Mitglied ................................................................................409<br />
Die ersten Mitteilungen ........................................................................415<br />
Der erste Newsletter ............................................................................417<br />
Der erste Rundbrief / Serienbrief .........................................................419<br />
Die ersten Glückwünsche ....................................................................422<br />
Die ersten Termine und Aufgaben ......................................................423<br />
Die erste Veranstaltung ........................................................................427<br />
Die erste Beitragsrechnung .................................................................431<br />
Die erste Lastschrift / Abbuchung .......................................................435<br />
Die erste Überweisung .........................................................................439<br />
Der erste Kontoauszug .........................................................................441<br />
Die erste Bank-Buchung ......................................................................443<br />
Der erste Kassenbuch-Eintrag .............................................................446<br />
Die erste Mahnung ...............................................................................448<br />
Die erste Spendenbescheinigung .......................................................450<br />
Die ersten Auswertungen .....................................................................453<br />
Die erste Datensicherung .....................................................................455<br />
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene ........................................................459<br />
Teamsache: Geteiltes Leid... ...............................................................459<br />
5
6<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Programmeinstellungen .......................................................................461<br />
Erweiterte <strong>Verein</strong>s-Konfiguration .........................................................462<br />
Textbausteine .......................................................................................464<br />
Inventar-Verzeichnis .............................................................................466<br />
SMS-Versand ........................................................................................468<br />
Ihre <strong>Mein</strong>ung: Rückblick und Ausblick ......................................................471
Teil 1<br />
<strong>WISO</strong> Ratgeber<br />
Inhalt<br />
7
8<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008
Vorwort<br />
Inhalt<br />
„<strong>Verein</strong>smeierei“ – gemeint sind damit in der Umgangssprache unerfreuliche Begleiterscheinungen<br />
des <strong>Verein</strong>swesens, wie zum Beispiel Pöstchenjagd, Klüngel und<br />
Intrigen.<br />
Die beste Software, das beste Sachbuch kann gegen diese (möglichen) Schattenseiten<br />
der <strong>Verein</strong>sarbeit selbstverständlich keine Handreichungen bieten.<br />
Gegen ein mögliches Übel im <strong>Verein</strong>sleben aber möchte <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> ein<br />
Gegenmittel liefern: das Übel der Bürokratisierung. Verwaltung muss sein, aber sie<br />
soll die Kreativität und Kraft, die in <strong>Verein</strong>en liegt, nicht lähmen. Mit <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> haben Sie zunächst ein effizientes Verwaltungsprogramm erworben. Das<br />
Begleitbuch zur Software möchte Ihnen als Mitglied oder Verantwortlichem eines<br />
<strong>Verein</strong>s darüber hinaus die Freiheit verschaffen, sich dem eigentlichen ideellen<br />
<strong>Verein</strong>szweck zu widmen. <strong>Verein</strong>sgründung, Satzungs- und Haftungsfragen, Mitgliederwerbung<br />
und Öffentlichkeitsarbeit – nur einige der Themen, die Ihnen helfen<br />
sollen, die Arbeit im <strong>Verein</strong> erfolgreich zu gestalten.<br />
Gliederung und Aufbau erlauben es Ihnen, das Buch wie ein Nachschlagewerk<br />
zu benutzen. Jedes Kapitel steht für sich, zukünftige <strong>Verein</strong>sgründer werden sich<br />
zunächst für andere Themen des Buches interessieren als „alte Hasen“ im <strong>Verein</strong>sgeschäft.<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> beruht in Konzeption und Inhalt auf einem früheren Begleitbuch<br />
zur <strong>WISO</strong>-Software <strong>Verein</strong>sVerwalter. Dieses Werk wurde gründlich überarbeitet<br />
und aktualisiert.<br />
<strong>Mein</strong> Dank gilt Hartmut Fischer für die Vorlage und die zahlreichen hilfreichen<br />
Hinweise.<br />
9
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
10
Einleitung<br />
Einleitung<br />
Deutschland – ein Land, das ohne seine <strong>Verein</strong>e heute kaum denkbar wäre. Egal ob<br />
Breitensport oder Kultur, soziales Engagement oder Völkerverständigung – kaum<br />
ein Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem die <strong>Verein</strong>e keinen Einfluss hätten.<br />
Deutschland ist aber auch ein Land, dessen Geschichte eng mit der Geschichte seiner<br />
<strong>Verein</strong>e verzahnt ist.<br />
Dabei ist die Historie der freien <strong>Verein</strong>sentfaltung in Deutschland noch gar nicht so<br />
alt. Bis Ende 1848 wachten die einzelnen deutschen Staaten mit Argusaugen über<br />
Zusammenschlüsse jeglicher Art.<br />
Erst mit dem Reichsgesetz über die „Grundrechte des deutschen Volkes“ vom 27.<br />
Dezember 1848 wurde eine allgemeine <strong>Verein</strong>igungs- und Versammlungsfreiheit<br />
gesetzlich garantiert. Ein noch sehr zögerlicher Anfang, denn etliche Staaten des<br />
Deutschen Bundes verweigerten die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzesblättern.<br />
Da dies aber für das Inkrafttreten notwendig war, galten die Grundrechte<br />
– und also auch die <strong>Verein</strong>igungs- und Versammlungsfreiheit – dort nicht.<br />
Erst im Jahre 1871 legte die deutsche Reichsverfassung fest, dass das <strong>Verein</strong>srecht<br />
Sache des Deutschen Reiches sei. Ein entsprechendes Gesetz gab es aber noch<br />
nicht.<br />
Unter diesen Gegebenheiten hielten sich die Bürgerinnen und Bürger in der zweiten<br />
Hälfte des 19. Jahrhunderts bei <strong>Verein</strong>sgründungen meist zurück. Gesangs- und<br />
Turnvereine bestimmten die <strong>Verein</strong>slandschaft in Deutschland. Politisch-gesellschaftliche<br />
Ambitionen hatten noch keinen Platz in den deutschen <strong>Verein</strong>en gefunden.<br />
1861 wurde der Deutsche Schützenverband gegründet, ein Jahr später der Deutsche<br />
Turnerbund und der Deutsche Sängerbund. Im Jahre 1865 fand dann das erste offizielle<br />
Deutsche Sängerfest in Dresden statt.<br />
Der Erste Weltkrieg führte zu einem Zusammenbruch der <strong>Verein</strong>sarbeit, da viele<br />
Mitglieder einberufen wurden. Dennoch bemühten sich in dieser Zeit viele Frauen,<br />
das <strong>Verein</strong>sleben zumindest im Kleinen aufrechtzuerhalten.<br />
Anfang der Zwanzigerjahre hatten die Menschen andere Probleme. Die schwierige<br />
wirtschaftliche Situation und die steigende Arbeitslosigkeit waren kein guter Nährboden<br />
für <strong>Verein</strong>stätigkeiten.<br />
11
12<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Kaum hatten die Nationalsozialisten die Macht übernommen, gingen sie daran, die<br />
<strong>Verein</strong>e für ihre Zwecke einzuspannen. 1933 wurden die Arbeitervereine kurzerhand<br />
verboten. Die anderen <strong>Verein</strong>e wurden gleichgeschaltet und mussten sich dem<br />
Deutschen Dachverband anschließen. Vorstände durften jetzt nicht mehr gewählt<br />
werden – sie wurden von den Machthabern bestimmt.<br />
Heute – mehr als sechzig Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg – hat sich Deutschland<br />
und mit ihm seine <strong>Verein</strong>slandschaft stark verändert.<br />
Nach einer Erhebung des Bundesverbandes Deutscher <strong>Verein</strong>e und Verbände aus<br />
dem Sommer 2005 gab es zu diesem Zeitpunkt über eine halbe Million eingetragener<br />
<strong>Verein</strong>e (genau 594.277). Seit 2001 waren knapp 50.000 Neugründungen<br />
hinzugekommen. Ein Beweis dafür, dass das <strong>Verein</strong>sleben in Deutschland ungebrochen<br />
ist. Schätzungen gehen davon aus, dass mehr als 40 Millionen Menschen in<br />
Deutschland in <strong>Verein</strong>en organisiert sind.<br />
<strong>Verein</strong>e, die sich stark der Tradition verpflichtet fühlen, dürfen sich allerdings<br />
nicht darüber wundern, dass sie Nachwuchssorgen haben. Andere <strong>Verein</strong>e, die ihren<br />
Grundsätzen treu bleiben, aber gleichzeitig ihre Angebote aktualisieren, haben<br />
diese Probleme in geringerem Maße.<br />
Dies zeigt auch die Veränderungen im Spektrum der <strong>Verein</strong>slandschaft an sich: Der<br />
Fußballverein sieht sich auf einmal von anderen Sportvereinen herausgefordert,<br />
die Trendsportarten zum Thema haben. Der altehrwürdige Diskussionszirkel muss<br />
erkennen, dass die Bürgerinitiative eine ernst zu nehmende Konkurrenz darstellt.<br />
Aber gerade diese Veränderungen in der deutschen <strong>Verein</strong>slandschaft sind ein Beweis<br />
dafür, dass diese Form der freiwilligen Zusammenarbeit durchaus kein Relikt<br />
aus vergangenen Zeiten ist, in dem sich nur die Anhänger des Turnvaters Jahn,<br />
einige unermüdliche Sangesbrüder und -schwestern oder Taubenzüchter tummeln.<br />
Im Themenspektrum der <strong>Verein</strong>e steht der Sport trotz allem immer noch an erster<br />
Stelle. Zwar mussten die Sportvereine in den vergangenen Jahren Mitgliederverluste<br />
hinnehmen, und so mancher <strong>Verein</strong> hat sogar seine Arbeit eingestellt, doch<br />
einem Teil der Sportvereine kann man den Vorwurf nicht ersparen, dass versäumt<br />
wurde, sich den aktuellen und durchaus auch Moden unterworfenen Wünschen der<br />
Menschen zu öffnen. So schlossen sich viele Anhänger des „Nordic Walking“ in<br />
Gruppen zusammen. In vielen ortsansässigenSportvereinen findet man zu dieser<br />
inzwischen auch schon fast zehn Jahre alten „Trendsportart“ dagegen immer noch<br />
kein Angebot. Kein Wunder, dass hier Mitglieder verloren gehen.
Einleitung<br />
Doch diese Entwicklungen bedeuten nicht, dass die <strong>Verein</strong>skultur in Deutschland<br />
dem Ende entgegengeht. Im Gegenteil: Täglich formieren sich neue Gruppen und<br />
organisieren sich aus den unterschiedlichsten Gründen und Motiven in <strong>Verein</strong>en.<br />
Diese Kultur der organisierten Freizeitaktivität und des Engagements – nicht zuletzt<br />
für das Gemeinwohl – hat eine lange Tradition und ist gleichzeitig so lebendig wie<br />
eh und je. Gleichgültig, ob es sich um junge <strong>Verein</strong>e oder um Traditionsvereine<br />
handelt – sie alle gehören zu unserer Gesellschaft und übernehmen wichtige Funktionen,<br />
deren Wert durchaus allgemein geschätzt und anerkannt wird.<br />
Diese Anerkennung spiegelte sich in vergangenen Jahren auch in einer recht großzügigen<br />
Förderung wider. Doch das hat sich geändert. Die öffentlichen Kassen sind<br />
leer. Öffentliche Gelder fließen deshalb für die <strong>Verein</strong>e immer spärlicher.<br />
Dies hat zur Folge, dass viele <strong>Verein</strong>e einen wirtschaftlichen Überlebenskampf führen<br />
müssen. Neue Geldgeber und Sponsoren müssen gesucht und gefunden, Kosten<br />
müssen eingespart werden. Doch häufig interessieren die Spenden- und Sponsorengelder<br />
auch den Fiskus. Deshalb zwingt die angespannte Finanzsituation nicht nur<br />
zur Suche nach neuen finanziellen Quellen. Sie verlangt auch nach einer übersichtlichen<br />
und rechtlich einwandfreien Verwaltung des <strong>Verein</strong>s.<br />
Ein funktionierender <strong>Verein</strong> braucht nicht nur klare Ziele, das lebendige Engagement<br />
seiner Mitglieder und die finanziellen Mittel zur Realisierung seiner Aufgaben.<br />
Von Anfang an müssen auch die gesetzlichen Gesichtspunkte beachtet werden.<br />
Das beginnt bei der <strong>Verein</strong>sgründung und geht über das Steuerrecht bis hin<br />
zur <strong>Verein</strong>sauflösung.<br />
Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen keine „Schikane“ gegenüber <strong>Verein</strong>sgründern<br />
und -mitgliedern dar. In den meisten Fällen dienen sie dazu, jene zu schützen,<br />
die bereit sind, für ihren <strong>Verein</strong> Zeit und Geld zu opfern.<br />
Insbesondere dann, wenn es um die finanziellen Angelegenheiten geht, hilft der<br />
Gesetzgeber, indem er Haftungsfragen eindeutig klärt. Darum – aber nicht nur<br />
darum – ist es im Sinne eines jeden <strong>Verein</strong>s, den rechtlichen Ansprüchen Genüge<br />
zu leisten.<br />
Darüber hinaus fallen auch Verwaltungsaufgaben an: So müssen Finanzen verwaltet,<br />
Mitgliederdateien geführt, Anträge an Behörden gestellt werden. Eine Menge<br />
Schreib- und Bürokram, für den man in den <strong>Verein</strong>en nur selten jemanden findet,<br />
der dies wirklich gerne macht.<br />
Die meisten <strong>Verein</strong>e können sich keine hauptamtliche Geschäftsführung erlauben,<br />
sodass diese Arbeit von Freiwilligen nach Feierabend erledigt wird. Es soll in die-<br />
13
14<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
sem Handbuch nicht verschwiegen werden, dass gerade die finanzielle Seite des<br />
<strong>Verein</strong>slebens für die aktiven Mitglieder – insbesondere für den Vorstand – Risiken<br />
birgt. Die rechtlichen Regelungen beinhalten auch die klare Verteilung von Verantwortlichkeiten.<br />
So darf ein <strong>Verein</strong> nicht auf eine Buchhaltung verzichten. Diese muss den Anforderungen<br />
des Gesetzgebers entsprechen. Auch die Situation der Mitglieder während<br />
der <strong>Verein</strong>stätigkeit muss bedacht werden. Wie sieht es beispielsweise bei Unfällen<br />
aus? Wer haftet, wie sind die Mitglieder versichert? Fragen, die zur eigenen Sicherheit<br />
des <strong>Verein</strong>s und seiner Mitglieder geklärt sein müssen.<br />
Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen zeigen, wie man einen <strong>Verein</strong> erfolgreich<br />
gründet und führt. Dabei lassen sich möglicherweise nicht jede Idee und<br />
jeder Tipp ohne Weiteres auf Ihren <strong>Verein</strong> übertragen. Sie werden aber eine Menge<br />
Anregungen bekommen, die Ihnen helfen, Ihren <strong>Verein</strong> ohne Schwierigkeiten zu<br />
gründen und das <strong>Verein</strong>sleben lebendig und erfolgreich zu gestalten.<br />
In diesem Buch soll es um kleine und mittlere <strong>Verein</strong>e gehen, nicht um Großvereine,<br />
die eher wie Wirtschaftsunternehmen zu führen und zu verwalten sind. Gerade<br />
die kleineren <strong>Verein</strong>e sind – auch aus finanziellen Gründen – auf ein hohes Engagement<br />
ihrer Mitglieder angewiesen. Dieses Buch hat das Ziel, den engagierten<br />
<strong>Verein</strong>sfreunden zu helfen, damit der Spaß an der <strong>Verein</strong>sarbeit nicht über den<br />
„bürokratischen Hürden“ verloren geht.<br />
Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Der erste Teil dieses Ratgebers befasst sich mit der <strong>Verein</strong>sgründung. Hier wird<br />
aufgezeigt und erläutert, welche Unterschiede zwischen einem rechtsfähigen und<br />
einem nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> bestehen. Auch die Frage, was unter einem Wirtschaftsverein<br />
und was unter einem Idealverein zu verstehen ist, wird beantwortet.<br />
Der Leser erfährt, wie man eine Gründungsversammlung für einen Idealverein vorbereitet<br />
und was bei der Durchführung zu beachten ist. Es wird erläutert, welche<br />
Mindestanforderungen an eine Satzung zu stellen sind. Sie erfahren, wie man die<br />
Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister beantragt und warum diese Eintragung so wichtig<br />
ist. Sollte Ihr <strong>Verein</strong> also schon als eingetragener <strong>Verein</strong> (e.V.) anerkannt sein und<br />
auch die Gemeinnützigkeit erhalten haben, können Sie dieses Kapitel überspringen.<br />
Es passiert schneller als man denkt – das Haftungsrisiko<br />
Im zweiten Teil geht es um die Haftungsfragen in einem <strong>Verein</strong>. Wer muss für<br />
finanzielle Schäden aufkommen und wie kann man sich dagegen absichern? Wie<br />
sieht es bei Unfällen der <strong>Verein</strong>smitglieder aus? Welche Versicherungen müssen,
Einleitung<br />
sollten oder können <strong>Verein</strong>e abschließen, um die Risiken des Alltags zu minimieren?<br />
Ein besonders wichtiger Aspekt, der leider häufig unterschätzt und vernachlässigt<br />
wird.<br />
Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Für einen <strong>Verein</strong> gilt der Grundsatz „Tue Gutes und rede darüber“. Deshalb befasst<br />
sich der dritte Teil dieses Buches mit der Öffentlichkeitsarbeit. Gerade bei der Beschaffung<br />
finanzieller Mittel spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine besonders wichtige<br />
Rolle. Gutes Medienmanagement öffnet die Pforten zu Behörden, zu Unternehmen<br />
und zur gesamten Bevölkerung. Der Bekanntheitsgrad eines <strong>Verein</strong>s entscheidet<br />
darüber, ob man Spendengelder erhält und von Kommunen oder auch vom Kreis,<br />
vom Land, vom Bund, ja sogar von der Europäischen Union gefördert wird. Doch<br />
auch für den Nachwuchs ist der Bekanntheitsgrad wichtig: Die Jugendarbeit wird<br />
leichter, wenn der <strong>Verein</strong> in der Öffentlichkeit bekannt ist.<br />
Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs<br />
In diesem Kapitel wollen wir uns speziell mit der Frage befassen, wie man junge<br />
Menschen für die <strong>Verein</strong>sarbeit begeistern kann und wie auch Traditionsvereine die<br />
Möglichkeit haben, Nachwuchs zu gewinnen. Dabei geht es nicht nur um neue Angebote,<br />
sondern auch um die Frage, wie man traditionelle Aufgaben eines <strong>Verein</strong>s<br />
für junge Menschen attraktiv gestalten kann.<br />
Das liebe Geld – die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Ein Thema, um das man nicht herumkommt. Wie geht der <strong>Verein</strong> mit dem Finanzamt<br />
um – und vor allem umgekehrt: wie das Finanzamt mit den <strong>Verein</strong>en? Was<br />
ist der Unterschied zwischen Spendern und Sponsoren? Welche Abgaben müssen<br />
<strong>Verein</strong>e bezahlen und welche nicht? Wann wird aus einer <strong>Verein</strong>stätigkeit mit Aufwandsentschädigung<br />
ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Wann<br />
wird bei Veranstaltungen Mehrwertsteuer fällig?<br />
Gleichzeitig zeigt dieser Teil auf, wie man Firmen und Behörden ansprechen sollte,<br />
um von dort finanzielle Unterstützungen zu erhalten.<br />
Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit<br />
In diesem Teil geht es um die Rechte, aber auch um die vielfältigen Pflichten, die<br />
ein Vorstand zu erfüllen hat. Der Vorstand eines eingetragenen <strong>Verein</strong>s ist vergleichbar<br />
mit der Geschäftsführung eines Unternehmens. Entsprechend hoch ist<br />
seine Verantwortung. In diesem Teil wird auch die Frage beantwortet, ab wann der<br />
<strong>Verein</strong> eine Buchhaltung einrichten muss und wie diese auszusehen hat.<br />
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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung<br />
Jeder eingetragene <strong>Verein</strong> ist verpflichtet, Mitgliederversammlungen durchzuführen,<br />
mindestens einmal im Jahr. Hier müssen bestimmte Tagesordnungspunkte abgearbeitet<br />
werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich deshalb der Begriff der<br />
„Jahreshauptversammlung“ für dieses besondere Treffen eingebürgert. Wie diese<br />
richtig vorbereitet und durchgeführt wird, erklären wir in diesem Teil.<br />
Gute Planung für vollen Erfolg – die <strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />
Feste und Veranstaltungen gehören zu einem aktiven <strong>Verein</strong>sleben. In diesem Kapitel<br />
erfahren Sie, wie man ein Fest plant und durchführt.<br />
Dieser Leitfaden soll Ihnen als tägliche Hilfe bei der <strong>Verein</strong>sarbeit dienen.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Aller Anfang ist gar nicht so<br />
schwer – die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Wer darf einen <strong>Verein</strong> gründen?<br />
Erschrecken Sie nicht, wenn Sie nachstehend als Erstes einen Auszug aus dem<br />
Grundgesetz vorfinden. Freuen Sie sich, dass bereits die Väter unserer Verfassung<br />
die Rolle der <strong>Verein</strong>e für unsere Gesellschaft als so wichtig eingestuft haben, dass<br />
sie diese unter den Schutz der Verfassung gestellt haben. Das Recht zur <strong>Verein</strong>sgründung<br />
wurde von ihnen so hoch eingeschätzt, dass sie es sogar zu den Grundrechten<br />
machten. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grundrechte nach<br />
Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes in keinem Falle in ihrem Wesensgehalt<br />
angetastet werden dürfen.In Artikel 9 des Grundgesetzes heißt es:<br />
(1) Alle Deutschen haben das Recht, <strong>Verein</strong>e und Gesellschaften zu bilden.<br />
(2) <strong>Verein</strong>igungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen<br />
oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den<br />
Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.<br />
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />
<strong>Verein</strong>igungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe<br />
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen,<br />
sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.<br />
Wie dieser Auszug belegt, hat jeder Deutsche das Recht, einen <strong>Verein</strong> zu gründen.<br />
Von diesem Recht wird erfreulicherweise reger Gebrauch gemacht.<br />
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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ausländervereine und Religionsgemeinschaften<br />
Ausländervereine: Da das Grundgesetz explizit von „Deutschen“ spricht,<br />
könnte man daraus ableiten, dass ausländische Mitbürger keine <strong>Verein</strong>e gründen<br />
können. Dem ist jedoch nicht so. Das <strong>Verein</strong>srecht gibt auch Ausländern<br />
die Möglichkeit, <strong>Verein</strong>e zu gründen. Das „Gesetz zur Regelung des öffentlichen<br />
<strong>Verein</strong>srechts“ (<strong>Verein</strong>sgesetz) stellt hierzu fest:<br />
(1) Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei (<strong>Verein</strong>sfreiheit).<br />
(2) Gegen <strong>Verein</strong>e, die die <strong>Verein</strong>sfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung<br />
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />
eingeschritten werden.<br />
Mit der Aussage „Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei“ wird mithin auch ausländischen<br />
Mitbürgerinnen und Mitbürgern das Recht eingeräumt, sich in Clubs<br />
zu organisieren. Allerdings behält sich der Gesetzgeber hier weitergehende<br />
Rechte vor, solche <strong>Verein</strong>e zu verbieten. Sie können verboten werden, soweit<br />
ihr Zweck etwa das friedliche Zusammenleben, die öffentliche Sicherheit oder<br />
sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt<br />
oder gefährdet. Weitere Gründe für ein mögliches Verbot von Ausländervereinen<br />
sind die Missachtung von Grundwerten der staatlichen Ordnung und<br />
die Anwendung oder auch nur die Befürwortung der Anwendung von Gewalt.<br />
Das Verbot ist die schärfste Waffe des Staates gegenüber solchen <strong>Verein</strong>en.<br />
Anstelle des Verbots können gegenüber Ausländervereinen aber auch Betätigungsverbote<br />
erlassen werden, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder<br />
bestimmte Personen beschränken können. Im Übrigen bleiben Ausländervereinen<br />
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder Ordnung unberührt.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Religionsgemeinschaften: Sicherlich haben Sie auch schon von dem Begriff<br />
des Religionsprivilegs gehört. Hierbei ging es um die Feststellung, dass<br />
es sich bei Religionsgemeinschaften und <strong>Verein</strong>igungen, die sich die gemeinschaftliche<br />
Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, nicht um <strong>Verein</strong>e<br />
handelt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben hierzu den Artikel<br />
137 der Weimarer Verfassung vom 11. 08. 1919 ins Grundgesetz übernommen<br />
(Artikel 140 GG). Dieser bestimmt, dass Religionsgesellschaften ausdrücklich<br />
keine <strong>Verein</strong>e sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts, die somit auch<br />
nicht nach dem <strong>Verein</strong>srecht sanktioniert werden können.<br />
Leider wurde dieser Passus von extremistischen Gruppen missbraucht. Sie<br />
tarnten ihre Einrichtungen als Religionsgemeinschaften, um so ein Verbot<br />
durch das <strong>Verein</strong>sgesetz zu umgehen. Unter dem Eindruck des Attentats auf<br />
das World –Trade Center am 11. September 2001 wurde deshalb im Bundestag<br />
beschlossen, diesen Passus zu streichen.<br />
Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ausländervereine im Normalfall<br />
eine wichtige gesellschaftliche Funktion übernehmen. Sie tragen meist positiv<br />
zur Integration von ausländischen Mitbürgern bei.<br />
Eine wichtige juristische Unterscheidungsform der <strong>Verein</strong>e muss vorab noch eingeführt<br />
werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 21ff. fest, dass zwischen<br />
<strong>Verein</strong>en ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereine) und <strong>Verein</strong>en, deren Zweck<br />
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche <strong>Verein</strong>e),<br />
unterschieden wird.<br />
Der Idealverein verfolgt – wie der Namen schon sagt – idealistische <strong>Verein</strong>szwecke.<br />
Diese müssen nicht unbedingt gemeinnütziger Natur sein. Aber auch der Idealverein<br />
kann wirtschaftliche Betätigungen ausüben, wenn diese nicht den Hauptzweck<br />
des <strong>Verein</strong>s darstellen. Sie dürfen allerdings nur eine Nebenrolle spielen und müssen<br />
dem idealistischen Zweck untergeordnet sein. So darf ein Sportverein während<br />
einer Sportveranstaltung einen Imbiss-Stand betreiben. Die Einnahmen des Standes<br />
müssen jedoch dem idealistischen Zweck des <strong>Verein</strong>s zugutekommen.<br />
In diesem Ratgeber spielt der Wirtschaftsverein eine untergeordnete Rolle. Er kann<br />
beispielsweise nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Er muss durch Beschluss<br />
des Bundesrats als rechtsfähig anerkannt werden. In diesem Buch ist mit <strong>Verein</strong><br />
immer der „Idealverein“ gemeint, dessen Ziel es nicht ist, für seine Mitglieder irgendwelche<br />
Vermögensvorteile anzustreben.<br />
19
20<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Da es sich bei der Gründung eines <strong>Verein</strong>s auch um einen juristischen Prozess handelt,<br />
müssen die Gründungsmitglieder im Normalfall „geschäftsfähig“, also mindestens<br />
achtzehn Jahre alt sein.<br />
Nach § 107 BGB kann aber auch ein Jugendlicher der älter als sieben, aber noch<br />
keine achtzehn Jahre alt ist, an einer <strong>Verein</strong>sgründung unter bestimmten Voraussetzungen<br />
mitwirken. Der Jugendliche gilt dann als „beschränkt geschäftsfähig“<br />
und kann nur an einer <strong>Verein</strong>sgründung teilnehmen, wenn daraus lediglich rechtliche<br />
Vorteile, aber keine Verpflichtungen entstehen.<br />
Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise ein Sportverein gegründet werden soll, der<br />
in seiner Satzung aufnehmen will, dass die Mitglieder der Jugendmannschaften<br />
keine Beiträge zu zahlen haben und die Sporteinrichtungen kostenlos nutzen dürfen.<br />
Außerdem sind die Jugendlichen bei den Mitgliederversammlungen (hierauf<br />
gehen wir noch detailliert ein) lediglich teilnahme-, nicht aber stimmberechtigt.<br />
Unter diesen Voraussetzungen könnte ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat, durchaus an der <strong>Verein</strong>sgründung teilnehmen.<br />
Welche Bedeutung die <strong>Verein</strong>e für den Gesetzgeber haben, zeigt bereits die Tatsache,<br />
dass die <strong>Verein</strong>sgründung als Grundrecht erfasst wurde. Darüber hinaus<br />
schützt der Gesetzgeber die <strong>Verein</strong>smitglieder und stattet sie und den <strong>Verein</strong> mit<br />
Rechten und teilweise sogar Privilegien (zum Beispiel bei der Steuer) aus.<br />
Allerdings hat er den <strong>Verein</strong>en und vor allem den Vorständen auch eine Reihe von<br />
Aufgaben ins Stammbuch geschrieben, worauf wir in diesem Buch noch genauer<br />
eingehen werden. So wünschenswert die Gründung von <strong>Verein</strong>en ist, sollte deshalb<br />
von vornherein klargestellt werden, dass die Arbeit im <strong>Verein</strong>svorstand eine<br />
verantwortungsvolle Aufgabe ist. Insbesondere wenn der <strong>Verein</strong> wächst, sind eine<br />
ganze Reihe von Vorschriften zu beachten. Es ist Ziel dieses Buches, Ihnen hierbei<br />
zu helfen.<br />
Um den Missbrauch des <strong>Verein</strong>srechtes zu unterbinden, hat der Gesetzgeber einige<br />
juristische „Spielregeln“ aufgestellt, die man bei der Gründung beachten muss. Von<br />
diesen Spielregeln soll in diesem Kapitel die Rede sein.<br />
Vor der Gründung<br />
Am Anfang eines <strong>Verein</strong>s steht immer eine Idee. Man hat ein Ziel vor Augen und<br />
möchte sich hierfür aktiv einsetzen, um es zu verwirklichen. In den meisten Fällen<br />
ist es nicht möglich, die gesteckten Ziele im Alleingang zu erreichen. Darum sucht<br />
man Mitstreiter und trifft sich mit ihnen, um gemeinsam Strategien zu entwickeln,
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
mit denen das Ziel Realität werden kann. Damit ist meist der erste Schritt zur Gründung<br />
eines <strong>Verein</strong>s erfolgt.<br />
Wenn es sich also nicht mehr um ein allgemeines „Thekengeplauder“ handelt, sondern<br />
die Sache beherzt in Angriff genommen wird, ist es höchste Zeit, einen <strong>Verein</strong><br />
zu gründen. Nur so wird die rechtliche Sicherheit – auch und gerade in finanzieller<br />
Hinsicht – garantiert.<br />
Sie sollten also mit Ihren Mitstreitern Treffen vereinbaren, die darauf abzielen,<br />
einen <strong>Verein</strong> zu gründen. Dann befinden Sie sich in einer Vorphase, die bereits<br />
rechtliche und vor allem finanzielle Konsequenzen hat.<br />
Kommt es nämlich nicht zur Gründung, haften Sie als Initiator für alle bis dahin<br />
entstandenen Kosten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für die Kopien<br />
von Besprechungsunterlagen, sondern auch um das Honorar eines Anwalts, den<br />
Sie vielleicht zur Beratung konsultiert haben. Deshalb sollten in dieser Phase die<br />
Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Auf keinen Fall sollten bereits Anschaffungen<br />
durchgeführt oder Verpflichtungen eingegangen werden, die erst nach<br />
der Gründung des <strong>Verein</strong>s von Nutzen wären.<br />
Treffen Sie sich also mit Ihren Freunden, um einen <strong>Verein</strong> zu gründen, so ist dies<br />
faktisch schon die <strong>Verein</strong>sgründung. Allerdings besitzt dieser <strong>Verein</strong> noch nicht<br />
den Zusatz „e.V.“, der sehr wichtig ist. Denn bei einem nicht eingetragenen <strong>Verein</strong><br />
handelt es sich um einen sogenannten „nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong>“. Und dieser<br />
nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong> birgt für die Mitglieder große Risiken und Gefahren. Vor<br />
allen Dingen, wenn es um finanzielle Transaktionen für den <strong>Verein</strong> geht.<br />
Im Gesetz heißt es zu nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong>en:<br />
§ 54 Nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong>e<br />
Auf <strong>Verein</strong>e, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft<br />
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen<br />
<strong>Verein</strong>s einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde<br />
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
Im Unterschied zum rechtsfähigen <strong>Verein</strong> ist der nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong> keine<br />
juristische Person. Er kann also kein Eigentum erwerben, darf aber <strong>Verein</strong>svermögen<br />
besitzen. Dies können beispielsweise Einrichtung, Mitgliederbeiträge, aber<br />
auch Erbschaften, Schenkungen und Ähnliches sein. Ein nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />
kann unter Umständen sogar als gemeinnützig anerkannt werden – was aber in den<br />
seltensten Fällen gelingt.<br />
21
22<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Der wichtigste Unterschied zum rechtsfähigen <strong>Verein</strong> besteht also in der Haftung<br />
einer für den <strong>Verein</strong> handelnden Person. Neben dem <strong>Verein</strong> haftet der Handelnde<br />
persönlich – gleichgültig, ob er eine Vollmacht besitzt oder nicht.<br />
Dies bedeutet, dass die Mitglieder eines nicht eingetragenen – und damit nicht<br />
rechtsfähigen – <strong>Verein</strong>s mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Dies wird erst<br />
ab dem Moment ausgeschlossen, in dem man einen <strong>Verein</strong> mit Satzung nach den<br />
gesetzlichen Bestimmungen gegründet hat – die Gründungsabsicht reicht also nicht<br />
aus.<br />
Üben Sie deshalb in keinem Fall Geschäfte für den nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> aus,<br />
mit denen Sie größere finanzielle Verpflichtungen eingehen. Achten Sie auch darauf,<br />
dass ein solcher <strong>Verein</strong> entweder keine großen finanziellen Verpflichtungen<br />
eingeht (für die Sie dann mit Ihrem gesamten Vermögen mit haften). An dieser<br />
Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong> eine<br />
Satzung haben kann, in der beispielsweise festgeschrieben wird, dass der Vorstand<br />
keine Schulden verursachen darf, die das <strong>Verein</strong>svermögen überschreiten.<br />
Gehört ein Grundstück zum <strong>Verein</strong>svermögen eines nicht eingetragenen <strong>Verein</strong>s,<br />
ergibt dies neue Schwierigkeiten: Es müssen nämlich alle Mitglieder als Eigentümer<br />
ins Grundbuch eingetragen werden. Dies hat aber zur Folge, dass bei jedem Mitgliederzugang<br />
oder -abgang eine (kostenpflichtige) Grundbuchänderung zwingend<br />
vorgeschrieben ist.<br />
Größtes Problem dürfte aber für einen nicht eingetragenen <strong>Verein</strong> die Finanzierung<br />
sein, da die Zuschüsse von Kommunen oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />
oft davon abhängig gemacht werden, dass der <strong>Verein</strong> rechtsfähig ist. Auch<br />
private Sponsoren halten sich meist zurück, wenn dem <strong>Verein</strong>snamen der wichtige<br />
Zusatz „e.V.“ fehlt.<br />
Im Klartext: Beim nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> ist es äußerst schwierig, Gelder zu<br />
bekommen, aber man kann sehr schnell sein privates Eigentum verlieren. Darum<br />
ist immer die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister anzustreben.<br />
In den folgenden Kapiteln dieses Buches befassen wir uns ausschließlich mit dem<br />
rechtsfähigen <strong>Verein</strong>, der ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden muss.<br />
Die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s entsteht erst durch die Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister,<br />
welche durch das „e.V.“ am Ende des <strong>Verein</strong>snamens signalisiert wird.<br />
Wenn Sie immer noch Bedenken haben und den ganzen Aufwand scheuen, der mit<br />
einer <strong>Verein</strong>sgründung und der Erlangung des Rechtstatus verbunden ist, sollten<br />
Sie die folgenden Seiten besonders gründlich und in Ruhe lesen. Sie werden dabei
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
schnell feststellen, dass die <strong>Verein</strong>sgründung gar nicht so schwierig ist. Sie hat aber<br />
für den <strong>Verein</strong> selbst eine ganze Reihe nicht zu unterschätzender Vorteile:<br />
Grundstückseigentum<br />
Bei Grundstückseigentum wird der <strong>Verein</strong> als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen,<br />
sodass Änderungen bei den Mitgliedern (Ein- oder Austritte) keinen Einfluss<br />
auf die Grundbucheintragung haben. Da Änderungen im Grundbuch gebührenpflichtig<br />
sind, werden hier einige Kosten eingespart.<br />
Mitgliederhaftung<br />
Grundsätzlich haften die <strong>Verein</strong>smitglieder nicht für <strong>Verein</strong>sschulden (die Haftung<br />
des Vorstands ist etwas anders geregelt und wird später behandelt). In nur sehr<br />
wenigen Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung kommen.<br />
Die Durchgriffshaftung würde beispielsweise bei einem unlauteren Verhalten<br />
greifen. Doch in diesen Fällen steht die Justiz fast ausnahmslos auf der Seite des<br />
Mitglieds, sodass diese Haftung nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommt.<br />
Dies gilt insbesondere für die ideellen <strong>Verein</strong>e.<br />
Klagerecht<br />
Der eingetragene <strong>Verein</strong> kann im eigenen Namen klagen. Dabei müssen nicht alle<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder Klage einreichen. Dies geschieht dann durch den Vorstand. Im<br />
Übrigen kann natürlich auch der <strong>Verein</strong> verklagt werden, da er als e.V. eine juristische<br />
Person darstellt.<br />
<strong>Verein</strong>svermögen<br />
Das <strong>Verein</strong>svermögen gehört dem <strong>Verein</strong> insgesamt, sodass kein einzelnes Mitglied<br />
Ansprüche erheben kann und die <strong>Verein</strong>sarbeit dadurch empfindlich stören würde.<br />
Was übrigens mit dem <strong>Verein</strong>svermögen geschieht, wenn der <strong>Verein</strong> nicht mehr<br />
existiert, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt:<br />
§ 45 Anfall des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
(1) Mit der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt<br />
das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.<br />
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten<br />
durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen <strong>Verein</strong>sorgans<br />
bestimmt werden. Ist der Zweck des <strong>Verein</strong>s nicht auf einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch<br />
ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder<br />
Anstalt zuweisen.<br />
23
24<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen,<br />
wenn der <strong>Verein</strong> nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner<br />
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der<br />
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an<br />
den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hatte.<br />
Die Gründung eines <strong>Verein</strong>s, der ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll, ist ein<br />
juristischer Akt. Hierzu gibt es einige Bestimmungen, die beachtet werden müssen,<br />
damit die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister klappt. Wichtigste Voraussetzungen sind:<br />
• Gründungsmitglieder in ausreichender Zahl<br />
• eine Gründungsversammlung, die ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt<br />
wird<br />
• eine Satzung, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht<br />
Die Gründungsmitglieder<br />
Zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung eines <strong>Verein</strong>s gehören (Mit-<br />
)Menschen, die von den Zielen des zu gründenden <strong>Verein</strong>s überzeugt und bereit<br />
sind, dem <strong>Verein</strong> beizutreten. Die ersten Mitstreiterinnen und Mitstreiter werden Sie<br />
wahrscheinlich im Freundeskreis, bei Bekannten oder Familienangehörigen finden.<br />
Oft sind es aber auch Menschen, mit denen Sie ein Schicksal teilen –beispielsweise<br />
Krankheiten der Kinder, eigene Behinderungen oder Ähnliches. Die zukünftigen<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder müssen<br />
• sich mit den Zielen des zu gründenden <strong>Verein</strong>s identifizieren<br />
• bereit sein, dem <strong>Verein</strong> beizutreten<br />
• eine Gründungsversammlung durchführen<br />
• eine Satzung als für den <strong>Verein</strong> verbindlich verabschieden<br />
• die Vorstandsmitglieder entsprechend der beschlossenen Satzung wählen<br />
Mindestanzahl der Gründungsmitglieder<br />
Ein <strong>Verein</strong>, der in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll, braucht mindestens<br />
sieben Gründungsmitglieder, die bei der Gründungsversammlung persönlich anwesend<br />
sein müssen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 56 verankert.<br />
Sind zur Gründung weniger Personen anwesend, wird die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />
nach § 60 BGB verweigert.<br />
Die sieben <strong>Verein</strong>sgründer müssen persönlich bei der Gründungsversammlung anwesend<br />
sein. Es reicht also nicht aus, wenn schriftliche Anträge zur Mitgliedschaft<br />
vorliegen.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Sollten weniger als sieben Personen zu einer <strong>Verein</strong>sgründung versammelt sein,<br />
können diese zwar auch einen <strong>Verein</strong> gründen, denn formal reichen für die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
zwei Mitglieder aus. Allerdings kann dieser <strong>Verein</strong> nicht ins <strong>Verein</strong>sregister<br />
eingetragen werden. Es handelt sich dann um einen nicht rechtsfähigen<br />
<strong>Verein</strong>, auf dessen Risiken bereits hingewiesen wurde.<br />
Alter der Gründungsmitglieder<br />
Im Normalfall müssen Gründungsmitglieder volljährig sein, also das achtzehnte<br />
Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen können auch Jugendliche, die älter<br />
als sieben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind, Gründungsmitglieder werden,<br />
„wenn sie dadurch einen rechtlichen Vorteil“ erlangen. So heißt es im Juristendeutsch.<br />
Auf dieses Thema sind wir ja bereits eingegangen. Dennoch noch einmal<br />
der Rat: <strong>Verein</strong>sgründungen mit Jugendlichen unter achtzehn Jahren sollte man<br />
vermeiden – im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Eltern, um mit ihnen den <strong>Verein</strong><br />
zu gründen.<br />
Juristische Personen als Gründungsmitglieder<br />
Wenn sogenannte „juristische Personen“ wie zum Beispiel Firmen in der Rechtsform<br />
einer <strong>GmbH</strong> oder kommunale Körperschaften als Gründungs- oder <strong>Verein</strong>smitglieder<br />
agieren, ist die Gründung eines <strong>Verein</strong>s ebenfalls nicht ganz einfach.<br />
Hier sollten Sie im Zweifelsfalle juristischen Rat einholen. Denken Sie aber daran,<br />
die Kostenfrage mit den <strong>Verein</strong>smitgliedern zu klären, da der <strong>Verein</strong> noch kein e.V.<br />
ist und Sie im schlimmsten Fall die gesamten Kosten selbst tragen müssen.<br />
Wie bereits dargelegt, wird der <strong>Verein</strong> durch seine Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />
ebenfalls zu einer „juristischen Person“. Er kann dann durchaus auch Mitglied in<br />
einem anderen <strong>Verein</strong> werden. Dies ist häufiger der Fall, als man zunächst annimmt.<br />
Denken Sie zum Beispiel an Sportvereine, die sich auf Kreis-, Landes- oder<br />
Bundesebene wieder zu Spitzenverbänden in Form eines <strong>Verein</strong>s zusammenschließen.<br />
Bei der Gründung gelten grundsätzlich nur natürliche Personen als Gründungsmitglieder.<br />
Man kann zum Beispiel nicht sagen, weil eine an der Gründung beteiligte<br />
Firma zehn Mitarbeiter beschäftigt, sei die Mindestzahl von sieben Mitgliedern<br />
erreicht. Dadurch ist auch sichergestellt, dass eine juristische Person (Firma) über<br />
keine automatische Mehrheit im <strong>Verein</strong> verfügt, weil hinter der juristischen viele<br />
natürliche Personen stehen.<br />
25
26<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Tipp:<br />
Wie man Gründungsmitglieder findet<br />
Meist findet man die ersten Mitstreiter im eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis,<br />
wenn dort nicht sogar die Idee für den <strong>Verein</strong> geboren wurde.<br />
Von einer Einladung zur Gründungsversammlung über die örtlichen Medien<br />
ist abzuraten. Zum einen ist sie juristisch problematisch (die Gründungsversammlung<br />
wird noch detailliert besprochen), zum anderen ist der Erfolg einer<br />
solchen Einladung nur selten gegeben. Hinzu kommt, dass durch eine solche<br />
öffentliche Bekanntgabe „Störenfriede“ auftauchen könnten, die vielleicht aus<br />
einem ganz anderen Zweck kommen, als von Ihnen gewünscht: Sie wollen die<br />
<strong>Verein</strong>sgründung verhindern.<br />
Planen Sie die Gründung einer Selbsthilfegruppe, informieren Sie sich, ob es in<br />
der Nähe bereits einen <strong>Verein</strong> mit gleichen Zielen gibt. Vielleicht existiert schon<br />
ein Spitzenverband, in dem sich andere Gruppen mit demselben Ziel zusammengeschlossen<br />
haben. Dort hilft man Ihnen gerne, die <strong>Verein</strong>sgründung voranzutreiben.<br />
Als Computerbesitzer können Sie auch einmal im Internet googeln oder in Foren<br />
stöbern, um „verwandte Seelen“ zu finden, die an einer <strong>Verein</strong>sgründung<br />
interessiert sein könnten.<br />
Die beste Werbung ist die Mund-zu-Mund-Propaganda. Das gilt auch für die<br />
Gründung eines <strong>Verein</strong>s. Sprechen Sie am Stammtisch, bei der Geburtstagsfeier<br />
oder wo auch immer über Ihr Anliegen und versuchen Sie die Anwesenden<br />
von der Wichtigkeit einer <strong>Verein</strong>sgründung zu überzeugen.<br />
Aber seien Sie bei Zusagen auch ein wenig skeptisch. Denn wichtig ist, dass<br />
die Gründungsmitglieder Ihnen nicht nur einen Gefallen tun wollen, sondern<br />
auch hinter den <strong>Verein</strong>szielen stehen und bereit sind mitzuarbeiten.<br />
Juristisch reicht es aus, wenn bei der Gründungversammlung (siehe nächstes Kapitel)<br />
die Mindestanzahl an Personen anwesend ist. Doch ein <strong>Verein</strong> besteht ja nicht<br />
nur aus der formalen Gründung. Für die <strong>Verein</strong>sarbeit benötigen Sie später die<br />
Unterstützung möglichst vieler aktiver <strong>Verein</strong>smitglieder.<br />
Praktisch für die Überzeugungsarbeit ist auch eine Mappe, in der Sie Presseberichte<br />
zu Ihrem Thema gesammelt haben. Ergänzen Sie diese Sammlung mit einem kurzen<br />
Statement dazu, wie der <strong>Verein</strong> das aufgezeigte Problem angehen und lösen will.<br />
Für manche Mitmenschen ist es auch wichtig zu wissen, wer sonst noch in dem
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
<strong>Verein</strong> aktiv werden will. Haben Sie bereits herausragende Persönlichkeiten gewinnen<br />
können, nennen Sie diese in einer Liste der Mappe mit Namen.<br />
Wenn es Ihnen technisch und ohne zu hohe Kosten möglich ist, Auszüge aus Ihrer<br />
Mappe zu einem Flugblatt zusammenzustellen, sollten Sie dies tun. Unentschlossene<br />
können sich dann die Aufgabenstellung und Wirkungsweise des <strong>Verein</strong>s noch<br />
einmal in Ruhe durchlesen.<br />
Bevor Sie zur Gründungsversammlung einladen, sollten Sie bereits im Vorfeld<br />
überlegen, wie viele aktive Mitglieder Ihr <strong>Verein</strong> benötigt, um zu funktionieren.<br />
Erst wenn eine ausreichende Zahl der Mitglieder die Mitarbeit möglichst verbindlich<br />
zugesagt hat, sollte man die Gründungsversammlung einberufen.<br />
Schon im Vorfeld können Sie Personen darauf ansprechen, ob sie bestimmte Ehrenämter<br />
(Vorstand, Kassenwart, Rechnungsprüfer usw.) übernehmen wollen. Es hat<br />
sich bei mancher <strong>Verein</strong>sgründung gezeigt, dass nicht genügend Funktionsträger<br />
gefunden werden konnten und dadurch die <strong>Verein</strong>sgründung scheiterte. Welche<br />
Funktionsträger Sie auf jeden Fall benötigen, werden wir noch erläutern.<br />
Die Gründungsversammlung<br />
Sobald genügend Interessierte und potenzielle Mitglieder gefunden sind, kann es an<br />
die eigentliche <strong>Verein</strong>sgründung gehen. Diese wird in einer Gründungsversammlung<br />
vollzogen. Die Gründungversammlung ist der erste Schritt zur rechtlichen<br />
Anerkennung und gesetzlich vorgeschrieben. Darum müssen bestimmte Formalien<br />
beachtet werden.<br />
In der Gründungsversammlung werden drei wesentliche Voraussetzungen für die<br />
Eintragung des <strong>Verein</strong>s in das <strong>Verein</strong>sregister geschaffen:<br />
Die Gründung des <strong>Verein</strong>s wird beschlossen. Dieser Beschluss wird in einem Protokoll<br />
festgehalten, das später dem zuständigen <strong>Verein</strong>sgericht vorgelegt werden<br />
muss, damit eine Eintragung in das <strong>Verein</strong>sregister erfolgen kann.<br />
Eine Satzung wird beschlossen, die Namen, <strong>Verein</strong>szweck, Beiträge usw. regelt<br />
(mehr dazu im Folgenden). Auch die Satzung muss beim <strong>Verein</strong>sgericht vorgelegt<br />
werden, damit die Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister erfolgen kann.<br />
Ein Vorstand wird bestellt, der den Vorgaben der Satzung entsprechen muss. (mehr<br />
dazu im Folgenden).<br />
27
28<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Exkurs: Was ist ein <strong>Verein</strong>sregister?<br />
Das <strong>Verein</strong>sregister wird nach der <strong>Verein</strong>sregisterverordnung bei den<br />
Amtsgerichten geführt. Hier werden alle nach dem deutschen Recht gebildeten<br />
<strong>Verein</strong>e (<strong>Verein</strong>srecht) eingetragen, die dies beantragen. Ohne Beantragung<br />
kann keine Eintragung erfolgen. <strong>Verein</strong>e, die in diesem Register<br />
eingetragen wurden tragen die Abkürzung „e.V.“ (eingetragener <strong>Verein</strong>)<br />
im Namen.<br />
Grundsätzlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />
seinen Sitz hat. Die Länder können jedoch die <strong>Verein</strong>sregister zentralisieren.<br />
In Berlin wird beispielsweise ein zentrales <strong>Verein</strong>sregister beim Amtsgericht<br />
Charlottenburg geführt.<br />
Im <strong>Verein</strong>sregister werden nicht nur Neueintragungen erfasst. Auch Änderungen<br />
und Löschungen werden hier vermerkt. Eine Neueintragung wird<br />
im zuständigen Amtsblatt bekannt gegeben.<br />
Der Gesetzgeber erlaubt, dass das <strong>Verein</strong>sregister auch elektronisch geführt<br />
werden kann.<br />
Das <strong>Verein</strong>sregister ist öffentlich und kann auf Antrag eingesehen werden.<br />
Die Eintragungen des <strong>Verein</strong>sregisters sind rechtsverbindlich. Hier werden<br />
auch die Vorstandsmitglieder erfasst. Diese Eintragungen besitzen eine<br />
sogenannte „negative Publizität“. Dies bedeutet, dass für einen Dritten immer<br />
nur der Vorstand verbindlich handelt, der auch eingetragen ist – darum<br />
muss jede Veränderung des Vorstands unverzüglich dem Amtsgericht<br />
zur Korrektur des <strong>Verein</strong>sregisters mitgeteilt werden.<br />
Die Anmeldung des <strong>Verein</strong>s muss immer schriftlich erfolgen. Neben dieser Anmeldung<br />
ist dem Gericht Folgendes zwingend mitzuteilen:<br />
• Jede Änderung des Vorstands. Zur Meldung ist ein Protokoll der Wahl in<br />
Abschrift vorzulegen.<br />
• Jede Änderung der Satzung. Hierzu ist die Beschlussfassung in Ur- und Abschrift<br />
vorzulegen.<br />
• Die <strong>Verein</strong>sauflösung. Die <strong>Verein</strong>sauflösung erfolgt durch die Mitgliederoder<br />
auch Jahreshauptversammlung. Das entsprechende Protokoll ist der<br />
Mitteilung beizufügen.<br />
Die Mitteilungen erfolgen durch den amtierenden Vorstand. Dieser ist zur Mitteilung<br />
verpflichtet und kann im Extremfall durch das Amtsgericht unter Festsetzung<br />
von Zwangsgeld zur Anmeldung angehalten werden.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Nachdem die Eintragung erfolgt ist, erhält der <strong>Verein</strong> hierüber eine Mitteilung des<br />
Amtsgerichtes. Etwaige Originalunterlagen erhält der <strong>Verein</strong> mit einem entsprechenden<br />
Eintragungsvermerk zurück.<br />
Wichtig: Nach Erhalt der Rechtsfähigkeit (durch die Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister)<br />
muss diese innerhalb eines Monats ab Eintragung dem zuständigen Finanzamt<br />
gemeldet werden. Dies ist auch in Ihrem Interesse, denn mit der Eintragung<br />
erlangt der <strong>Verein</strong> zwar die Rechtsfähigkeit und haftet im Normalfall ausschließlich<br />
mit dem <strong>Verein</strong>svermögen. Er genießt aber noch keine steuerlichen Vorteile – diese<br />
entstehen erst, wenn der <strong>Verein</strong> vom Finanzamt als „gemeinnützig„ anerkannt wird<br />
(mehr dazu im Folgenden).<br />
Einladung zur Gründungsversammlung<br />
Der Gesetzgeber macht Ihnen keine Vorschriften, wie die Einladung zur Gründungsversammlung<br />
auszusehen hat. Theoretisch genügen also einige Telefonate,<br />
um die Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern (im Normalfall sieben volljährige<br />
Personen) zusammenzurufen.<br />
Da aber schon die Einladung zum juristischen Akt der <strong>Verein</strong>sgründung gehört<br />
und die ordnungsgemäße Durchführung der Gründungsversammlung beim <strong>Verein</strong>sregister<br />
nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich in jedem Fall, schriftlich<br />
einzuladen.<br />
In Ihrem Einladungsschreiben schildern Sie zunächst, warum Sie den <strong>Verein</strong> gründen<br />
möchten und wie Sie auf die Idee kamen. Sie sollten in dem Schreiben außerdem<br />
ausdrücklich auf die rechtliche und die finanzielle Bedeutung einer Gründungsversammlung<br />
hinweisen.<br />
Als Faustregel für die Länge des Briefes gilt: Alles, was über einen Briefbogen hinausgeht,<br />
ist zu viel. Wenn Sie mehr Informationen weitergeben wollen, sollten Sie<br />
dem Brief Anlagen beifügen.<br />
Sie sollten das Anschreiben auch dazu nutzen, den Empfänger zu bitten, noch weitere<br />
Interessenten für den zu gründenden <strong>Verein</strong> mitzubringen.<br />
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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Tipp:<br />
Mustereinladung zur Gründungsversammlung<br />
(Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)<br />
(Ort und Datum des Versands)<br />
(Anschrift des Empfängers)<br />
Einladung zur Gründungsversammlung eines Turnvereins<br />
Liebe(r).............<br />
vor einiger Zeit habe ich mich mit einigen Freunden über das Freizeitverhalten<br />
und die Freizeitmöglichkeiten von Jugendlichen unterhalten. Dabei<br />
stellten wir fest, dass es in unserem Ort im sportlichen Bereich kein attraktives<br />
Angebot gibt.<br />
Wir haben uns nun entschlossen, einen Turnverein zu gründen, der diese<br />
Lücke schließen soll. Da ich weiß, dass du ebenfalls Interesse hast, die Freizeitsituation<br />
zu ändern, und bereit bist, aktiv mitzuarbeiten, möchte ich<br />
dich zu unserer Gründungsversammlung herzlich einladen.<br />
Diese findet am Dienstag, den 1. August im Gasthof zur Post (Gesellschaftszimmer)<br />
statt. Wir beginnen um 19.30 Uhr.<br />
Wie du aus der beiliegenden Tagesordnung entnehmen kannst, sollen an<br />
diesem Abend der <strong>Verein</strong> auch im rechtlichen Sinne gegründet und die<br />
Voraussetzungen zur Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister geschaffen werden.<br />
Mit der Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister werden für den <strong>Verein</strong> wichtige juristische<br />
Voraussetzungen – wie zum Beispiel die Haftung der Vorstandsmitglieder<br />
– und steuerliche Anforderungen geschaffen.<br />
Solltest du an diesem Abend verhindert sein, wäre ich dir für eine kurze<br />
Nachricht dankbar. Falls du noch weitere Personen kennst, die an einer<br />
Mitarbeit interessiert sein sollten, bitte ich dich, diese mitzubringen. Je<br />
mehr wir sind, umso größer wird das Gewicht des <strong>Verein</strong>s in Zukunft sein.<br />
Auf dein Kommen freut sich<br />
(Unterschrift)<br />
Anlagen zur Einladung
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Damit das Einladungsschreiben nicht zu lang wird, sollten Sie Ihrem Brief weitergehende<br />
Informationen als Anlagen beifügen. Mit diesen Anlagen wollen wir uns<br />
nun etwas näher befassen.<br />
Fügen Sie dem Anschreiben auf jeden Fall eine kleine Tagesordnung bei, in der vor<br />
allem die beiden wichtigsten Tagesordnungspunkte – Verabschiedung der Satzung<br />
und Bestellung des Vorstands – ausgewiesen sind. Geben Sie aber auch in der Tagesordnung<br />
Raum für eine offene Aussprache über die <strong>Verein</strong>sziele.<br />
Diese allgemeine Aussprache sollte noch vor der Satzungsdiskussion und der Bestellung<br />
des Vorstands durchgeführt werden. Eine Tagesordnung zur Gründungsversammlung<br />
könnte beispielsweise so aussehen:<br />
Tagesordnung zur Gründungsversammlung des Turnvereins Jahn e.V. am ...... um<br />
..... Uhr im Gasthof Zur Post<br />
•Eröffnung der Versammlung<br />
•Wahl des Versammlungsleiters<br />
•Wahl des Protokollführers<br />
•Aussprache über die Ziele des <strong>Verein</strong>s<br />
•Diskussion und Verabschiedung der Satzung<br />
•Feststellung der <strong>Verein</strong>sgründung durch den Versammlungsleiter<br />
•Wahl der Vorstandsmitglieder<br />
•Sonstiges<br />
Es ist empfehlenswert, dem Einladungsschreiben auch gleich den Satzungsentwurf<br />
beizulegen. Die Eingeladenen können sich dann bereits im Vorfeld hiermit vertraut<br />
machen. Erfahrungsgemäß werden Satzungen immer sehr ausführlich diskutiert.<br />
Dann ist es von Vorteil, wenn alle wissen, worum es geht.<br />
Kennzeichnen Sie diese Anlage aber deutlich als Entwurf, damit es nicht zu Missverständnissen<br />
kommt. Die <strong>Verein</strong>sgründer könnten negativ reagieren, wenn sie<br />
den Eindruck erhalten, sie könnten eine Satzung nur noch „absegnen“.<br />
Wichtig ist auch, dass Sie den Satzungsentwurf nach dem Versand nicht mehr ändern.<br />
Selbst wenn Sie noch vor der Gründungsversammlung überzeugt werden, einen<br />
Passus zu ändern, sollten Sie die Änderung nicht einfach vornehmen, sondern<br />
sie auf der Gründungsversammlung vorschlagen. Nur so ist sichergestellt, dass alle<br />
auf der gleichen Grundlage diskutieren und deshalb nicht aneinander vorbeigeredet<br />
wird.<br />
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32<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sollten Sie bereits Kontakt mit einem Verband aufgenommen haben, der einen<br />
Vertreter zur Gründungsversammlung schickt, sollten Sie auch hierüber im Vorfeld<br />
informieren. Sie können auf einem eigenen Bogen darauf hinweisen, warum es von<br />
Vorteil ist, sich diesem Verband als <strong>Verein</strong> anzuschließen, und den Vertreter kurz<br />
vorstellen. Klären Sie mit Verbandsvertretern im Vorfeld ab, ob diese ein Einführungsreferat<br />
halten wollen, damit hierfür genügend Zeit eingeplant werden kann.<br />
Es kann auch zweckmäßig sein, einige Beweise für die Notwendigkeit des <strong>Verein</strong>s<br />
beizufügen. Dies können zum Beispiel kopierte Presseberichte oder Ähnliches sein.<br />
Bedenken Sie aber, dass für die Anlagen das Gleiche wie für das Anschreiben gilt:<br />
Es sollte nicht zu umfangreich werden, damit sich der Empfänger nicht überfordert<br />
fühlt.<br />
Termin für die Gründungsversammlung<br />
Über den Termin der Gründungsversammlung sollten Sie sich einige Gedanken machen.<br />
Nicht selten scheitert eine <strong>Verein</strong>sgründung an einem unglücklich gewählten<br />
Termin, zu dem zu wenige interessierte Personen erscheinen.<br />
Zwischen dem Versand der schriftlichen Einladung und dem Termin der Gründungsversammlung<br />
sollte mindestens eine Woche, besser vierzehn Tage liegen. Bedenken<br />
Sie, dass die eingeladenen Personen sich erst einmal mit dem Thema befassen<br />
müssen und Zeit genug haben sollten, um die Satzung in Ruhe zu studieren.<br />
Bedenken Sie bei der Festlegung des Termins auch, dass die eingeladenen Personen<br />
noch andere Verpflichtungen haben. Am besten sprechen Sie sich im Vorfeld zumindest<br />
mit einem Teil der Einzuladenden ab.<br />
Bedenken Sie auch die Einflüsse von Veranstaltungen der verschiedensten Art, die<br />
zur Freizeitgestaltung gehören. Erfahrungsgemäß fehlen Teilnehmer bei <strong>Verein</strong>sversammlungen,<br />
wenn gleichzeitig folgende Ereignisse stattfinden:<br />
• internationale Sportveranstaltungen (Fußball-WM, Formel-1-Rennen usw.)<br />
• beliebte oder interessante Fernsehprogramme<br />
• kommunale Feste (Schützenfest, bei jungen Leuten auch Festivals usw.)<br />
Nehmen Sie bei der Terminierung auch Rücksicht auf die Jahreszeit. Im Winter<br />
sollten die Versammlungen früher, im Sommer später beginnen. Allerdings sollte<br />
die Versammlung selbst in den Sommermonaten spätestens um 21 Uhr starten. Je<br />
später der Beginn, umso größer die Gefahr, dass bei wichtigen Punkten der Versammlung<br />
die nötige Konzentration der Anwesenden nachlässt.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Bei der Zeitplanung der Gründungsversammlung sollten Sie den Ablauf eher großzügig<br />
schätzen. Je nachdem kann sich eine – notwendige – Aussprache auch in die<br />
Länge ziehen.<br />
Selbstverständlich sollte die Einladung zu einer Gründungsversammlung auch<br />
nicht in die Urlaubs- beziehungsweise Ferienzeit fallen. Auch dann müssen Sie mit<br />
einem „Flop“ rechnen.<br />
Vorbereitungen zur Gründungsversammlung<br />
Damit Ihre Gründungsversammlung ein Erfolg wird, müssen einige Vorbereitungen<br />
getroffen werden, bei denen Ihnen die folgende Checkliste hilft:<br />
Räumlichkeiten für die Versammlung<br />
Wenn Sie den Raum für die Gründungsversammlung festlegen, berücksichtigen Sie<br />
die gute Erreichbarkeit der Örtlichkeit – besonders, wenn Sie überregional einladen<br />
und die Mitglieder eine längere Anreise haben.<br />
Muss der Raum angemietet werden, bedenken Sie, dass Sie zunächst selbst für die<br />
Kosten gerade stehen müssen. Meist wird die Gründung im Nebenraum einer Gaststätte<br />
durchgeführt. Hier kann man eine Übereinkunft mit dem Wirt treffen, dass<br />
er auf die Saalmiete verzichtet. In vielen Fällen stellt das kein Problem dar, da die<br />
Gastronomie des Hauses genutzt wird und so für das Lokal ein zusätzlicher Umsatz<br />
entsteht. Mit dem Hinweis, dass man die Gaststätte auch später als „<strong>Verein</strong>slokal“<br />
nutzen wird, kann man so manchen Saalbesitzer überzeugen.<br />
Nicht immer kann die Gründung in einer Gaststätte erfolgen, denn das Versammlungslokal<br />
muss auch zum <strong>Verein</strong> und vor allem zu seinen Zielen passen. Einen<br />
<strong>Verein</strong> gegen den Alkoholmissbrauch gründet man nicht in einer Brauereigaststätte.<br />
Je nachdem, was für einen <strong>Verein</strong> Sie gründen wollen, kann man auch auf die Räume<br />
von religiösen oder kommunalen Einrichtungen zurückgreifen. Denken Sie aber<br />
daran, dass hier meist keine Restauration vorhanden ist und Sie selbst für Getränke<br />
und eventuell einen Imbiss sorgen müssen, was neben dem organisatorischen Aufwand<br />
auch schnell wieder Geld kosten kann.<br />
Einladungen<br />
Auch wenn Sie viele Personen einladen, sollten die Einladungen jeweils mit persönlicher<br />
Anrede versehen sein. Als Serienbrief ist das mit Hilfe des PCs ganz einfach.<br />
Wie Sie einen solchen Serienbrief erstellen, erfahren Sie aus dem Handbuch<br />
Ihrer Textverarbeitung. Auch die beiliegende Software unterstützt Sie dabei. Ein<br />
Serienbrief besteht immer aus einer Tabelle, in der die Adressdaten erfasst werden,<br />
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34<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
und dem Anschreiben, das mit der Tabelle verknüpft wird und für jeden Brief die<br />
entsprechenden Daten abruft. In der Steuerdatei (der Tabelle mit den Adressdaten)<br />
haben Sie damit gleich alle Adressen und Daten erfasst, auf die bei der späteren<br />
<strong>Verein</strong>sarbeit und bei Spendensammelaktionen immer wieder zurückgegriffen werden<br />
kann.<br />
Anhänge<br />
Mit der Einladung sollten auf jeden Fall die Tagesordnung und der Satzungsentwurf<br />
in Fotokopie versendet werden. Diese Informationen braucht jeder wirklich<br />
Interessierte, um sich auf die Versammlung vorbereiten zu können.<br />
Zusätzlich können noch folgende Unterlagen beigelegt werden:<br />
• „Beweise“ für die Notwendigkeit der <strong>Verein</strong>sgründung (Zeitungsberichte, Fotos<br />
usw.)<br />
• Lageplan oder Wegbeschreibung zum Veranstaltungsort<br />
• für Personen, die eine Übernachtung benötigen, eine Liste der örtlichen Hotels<br />
mit Preisübersicht<br />
Lautsprecheranlage<br />
Wenn zu der Versammlung wesentlich mehr als die notwendigen sieben Personen<br />
erwartet werden, sollten Sie für eine Lautsprecheranlage sorgen. Bei besonders großen<br />
Versammlungen muss auch für Mikrofone im Plenum gesorgt werden, damit<br />
alle miteinander diskutieren können.<br />
Erkundigen Sie sich bei anderen <strong>Verein</strong>en, ob diese eine ausreichende Anlage besitzen.<br />
Sonst muss diese angemietet werden. Oft können auch Schulen, kommunale<br />
Einrichtungen und ähnliche Organisationen helfen.<br />
Denken Sie vor allem auch daran, jemanden vorzusehen, der die Anlage betreuen<br />
und bedienen kann. Sie als <strong>Verein</strong>sgründer haben während der Versammlung hierfür<br />
ganz sicher keine Zeit. Ein Ausfall der Anlage könnte aber die ganze Versammlung<br />
zum Scheitern bringen.<br />
Wahlen materiell vorbereiten<br />
Damit die Wahlen reibungslos verlaufen, müssen für die verschiedenen Wahlen<br />
Stimmzettel vorbereitet werden:<br />
- Farbige Karten für Ja- oder Nein-Stimmen bei Wahl per Handzeichen. Zum Beispiel<br />
Grün für Ja und Rot für Nein.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
- Zettel für geheime Wahlen. Hier bietet sich verschiedenfarbiges Papier für jeden<br />
Wahlgang an, damit es beim Auszählen nicht zu Verwechslungen kommt und man<br />
anhand der Farbe später den Wahlgang leichter nachvollziehen kann.<br />
Geben Sie die Zettel immer erst zum Wahlgang aus. Sonst werden diese schnell<br />
für Notizen missbraucht und es gibt ein heilloses Durcheinander, wenn es um die<br />
Wahlen geht, weil Zettel mit falschen Farben eingesetzt werden.<br />
Sie sollten bei geheimen Wahlen ein Gefäß zum Einsammeln der Stimmzettel bereitstellen.<br />
Dabei muss es sich nicht um eine verschlossene Urne handeln. Der Behälter<br />
sollte jedoch einen Deckel besitzen.<br />
Bestuhlung für die Versammlung festlegen<br />
Die Bestuhlung richtet sich selbstverständlich nach der Zahl der Teilnehmer. Trifft<br />
sich ein kleiner Kreis von nur sieben Personen, genügt es, zwei große Tische aneinanderzustellen.<br />
Bei größeren Versammlungen sollte man die Hufeisen- oder U-<br />
Bestuhlung bevorzugen. Bei großen Gründungsversammlungen wird es sich nicht<br />
vermeiden lassen, dass der Versammlungsleiter – und später der Vorstand – dem<br />
Plenum gegenübersitzt und die Bestuhlung in Reihen erfolgt.<br />
Sorgen Sie auf jeden Fall für genügend Raum, damit bei den Wahlen die Stimmzettel<br />
problemlos eingesammelt werden können.<br />
Sie sollten rechtzeitig vor der Versammlung im Versammlungslokal sein, da kurz<br />
vor Beginn einer Veranstaltung meist noch kleinere Probleme auftauchen, die dann<br />
noch schnell gelöst werden müssen. Darum ist es auch sinnvoll, bei Veranstaltungen<br />
in Gaststätten einen Tag zuvor mit dem Wirt alle Details durchzusprechen.<br />
Beginn der Gründungsversammlung<br />
Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers<br />
Die Gründungsversammlung sollte pünktlich beginnen, aber auf keinen Fall vorzeitig.<br />
Gegen das „akademische Viertel“ ist nichts einzuwenden. Länger sollte der<br />
Beginn allerdings nicht verzögert werden.<br />
Auf keinen Fall darf die Versammlung vor dem in der Einladung angegebenen<br />
Zeitpunkt beginnen. Dies kann dazu führen, dass die Gründung oder einzelne Beschlüsse<br />
nicht rechtskräftig sind. Teilnehmer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />
anwesend sind, können die Versammlungsdurchführung anfechten.<br />
Zunächst begrüßen Sie die Anwesenden. Fassen Sie sich dabei kurz und gehen Sie<br />
nicht zu sehr ins Detail. Es kann sonst schnell der Eindruck entstehen, dass Sie<br />
mit Ihrem zu langen Vortrag zu Beginn eine spätere Diskussion manipulieren oder<br />
unterdrücken wollen.<br />
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36<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Anschließend werden ein Versammlungsleiter und ein Protokoll- oder Schriftführer<br />
bestimmt. Fragen Sie das Plenum, ob man mit einer offenen Abstimmung einverstanden<br />
ist, und schlagen Sie Personen vor, die Sie bereits im Vorfeld gefragt<br />
haben, ob sie die entsprechenden Funktionen übernehmen wollen.<br />
Der Versammlungsleiter und der oder die Protokollführer sind keine <strong>Verein</strong>svorstandsmitglieder,<br />
da diese erst nach der Verabschiedung der <strong>Verein</strong>ssatzung gewählt<br />
werden können. Darauf sollten Sie vor der Wahl hinweisen.<br />
Die Gewählten haben aber eine entscheidende Aufgabe, wenn es um die Eintragung<br />
als <strong>Verein</strong> geht. Das Protokoll der Sitzung (im <strong>Verein</strong>srecht auch „Niederschrift“<br />
genannt) hat für die Erlangung der Rechtsfähigkeit eine sehr wichtige Bedeutung:<br />
Es muss zur <strong>Verein</strong>seintragung beim Registergericht eingereicht werden. Deshalb<br />
ist gerade die Protokollführung der Gründungsversammlung besonders wichtig und<br />
muss von Personen übernommen werden, die diese Aufgabe gewissenhaft durchführen.<br />
Die Niederschrift muss für das Registergericht beurkundet werden. Dies bedeutet,<br />
dass das Protokoll unterschrieben wird. Diese Beurkundung kann nur von Personen<br />
vollzogen werden, die laut der verabschiedeten Satzung hierzu befugt sind.<br />
Es kann also durchaus sein, dass der Protokollführer die Beurkundung nicht vornimmt,<br />
weil er kein Mitglied des <strong>Verein</strong>svorstands ist oder laut Satzung auch als<br />
Vorstandsmitglied zur Beurkundung des Protokolls nicht befugt ist. Die Satzung<br />
kann auch vorschreiben, dass die Beurkundung beispielsweise vom Protokollführer<br />
und vom ersten Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden muss. Wegen der<br />
Bedeutung der Niederschrift werden wir diese in einem eigenen Kapitel detailliert<br />
besprechen.<br />
Allgemeine Aussprache über den Sinn des <strong>Verein</strong>s<br />
Bevor man zur Diskussion der Satzung kommt, sollte eine allgemeine Aussprache<br />
über den Sinn des <strong>Verein</strong>s stattfinden. Es hat sich gezeigt, dass hierbei oft sehr<br />
unterschiedliche <strong>Mein</strong>ungen zutage treten. Hier können Missverständnisse geklärt<br />
werden, die später bei der Diskussion der Satzung nur unnötig aufhalten würden.<br />
Diskussion der Satzung<br />
Nach der allgemeinen Aussprache über den Sinn des <strong>Verein</strong>s sollte die Debatte<br />
über die Satzung beginnen. Es wurde ja bereits darauf hingewiesen, dass ein Satzungsentwurf<br />
schon mit der Einladung versendet werden sollte. Räumen Sie für die<br />
Diskussion der Satzung genügend Zeit ein.<br />
Bedenken Sie, dass die Satzung später eine Art <strong>Verein</strong>sgesetz darstellt, mit dem<br />
auch verschiedene Streitfragen gelöst werden können. Jedem Gründungsmitglied
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
muss natürlich in allen Bereichen der Versammlung ausreichend Redezeit zur Verfügung<br />
gestellt werden. Dies gilt aber wegen der Wichtigkeit ganz besonders für<br />
die Satzungsdiskussion.<br />
Es ist Aufgabe des Versammlungsleiters, dafür zu sorgen, dass auch die Vertreter<br />
von Minderheitsmeinungen ausreichend zu Wort kommen. Sollten Sie die Satzung<br />
entworfen haben, stellen Sie sich auf viele Detailfragen ein, die ganz bestimmt an<br />
Sie herangetragen werden.<br />
Wenn Sie bei der <strong>Verein</strong>sgründung über entsprechende technische Möglichkeiten<br />
verfügen, können Sie natürlich auch den Satzungsentwurf auf Overheadfolien kopieren<br />
und vergrößert auf eine Leinwand projizieren oder eine PowerPoint-Präsentation<br />
machen. So weiß jeder, worum es geht. Planen Sie auf Folien und Vorlagen<br />
genügend Platz für Korrekturen ein. Dieses Verfahren kann die Diskussion versachlichen<br />
und verkürzen.<br />
Verabschiedung der Satzung – Feststellung der <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Nachdem die Satzung diskutiert wurde und etwaige Änderungen vorgenommen<br />
wurden, kann die Satzung beschlossen werden. Für die Art der Abstimmung gibt<br />
es keine Formvorschriften. Man kann sich also auf eine offene Abstimmung per<br />
Handzeichen einigen. Allerdings sollte man aufgrund der Wichtigkeit eine geheime<br />
Abstimmung durchführen.<br />
Ist die Satzung verabschiedet, stellt der Versammlungsleiter offiziell fest, dass der<br />
<strong>Verein</strong> gegründet ist. Dieser Tagesordnungspunkt hört sich etwas eigentümlich an.<br />
Er ist aber vorgeschrieben und muss so im Protokoll festgehalten werden. Es könnte<br />
durchaus passieren, dass beim Fehlen dieser Feststellung die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />
wegen eines Formfehlers verweigert wird.<br />
Wahl der Vorstandsmitglieder und <strong>Verein</strong>sorgane<br />
In der verabschiedeten Satzung ist bereits festgelegt, welche Vorstandsmitglieder<br />
und <strong>Verein</strong>sorgane gewählt werden müssen. So könnte hier etwa eine Frauenquote<br />
für Vorstandsposten festgeschrieben werden.<br />
Für die eigentliche Wahl gibt es auch hier keine gesetzlichen Formvorschriften.<br />
Allerdings kann in der Satzung ein bestimmtes Wahlverfahren vorgeschrieben<br />
werden. Dieses ist dann natürlich anzuwenden. Sagt die Satzung hierzu nichts<br />
aus, kann die Versammlung selbst festlegen, ob per Handzeichen oder geheim per<br />
Stimmzettel gewählt wird. Es hat sich bewährt, immer dann, wenn sich mehrere<br />
Personen für ein Amt bewerben, eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.<br />
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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Nehmen Sie sich für die Wahlen genügend Zeit, damit es nach der Wahl nicht zu<br />
Problemen kommt. Wird einer Wahl Unkorrektheit vorgeworfen, kann dies schnell<br />
zu einer solchen Erhitzung der Gemüter führen, dass die Gründungsversammlung<br />
abgebrochen werden muss.<br />
Außerdem muss die Wahl detailliert dokumentiert werden, damit es nicht später<br />
zu Anfechtungen kommt, die die <strong>Verein</strong>sgründung verzögern oder gar verhindern.<br />
<strong>Verein</strong>e, die eine zweite Gründungsversammlung benötigen, haben einen schlechten<br />
Start.<br />
Es hat sich auch bewährt, vor der Wahl noch einmal zu verdeutlichen, welche Aufgaben<br />
mit dem Amt verbunden sind und welche Bedeutung die Funktion für den<br />
<strong>Verein</strong> besitzt.<br />
Der Versammlungsleiter sollte auf jeden Fall fragen, ob alle Teilnehmer abgestimmt<br />
haben, und den Wahlvorgang offiziell einleiten und beenden. Vor den Wahlen<br />
sollte außerdem festgestellt werden, wer wahlberechtigt ist. Diese Vorgänge sind im<br />
Protokoll festzuhalten.<br />
Vorstandsmitglieder und <strong>Verein</strong>sorgane sind normalerweise mit einfacher Mehrheit<br />
der Stimmen gewählt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.<br />
Nach abgeschlossener Wahl fragt der Versammlungsleiter die gewählten Personen,<br />
ob sie das Ehrenamt annehmen wollen, und diese erklären, ob sie die Wahl annehmen.<br />
Ende der Gründungsversammlung<br />
Der Versammlungsleiter erklärt die Versammlung offiziell für beendet, nachdem er<br />
sich vergewissert hat, dass keine Redebeiträge mehr vorliegen. Man sollte mehrmals<br />
fragen, ob noch zu irgendeinem Punkt das Wort gewünscht wird. Nach der<br />
offiziellen Schließung der Gründungsversammlung sind alle folgenden Vorschläge<br />
und Redebeiträge für die Gründungsversammlung nicht mehr relevant.<br />
Steigen Sie auf keinen Fall nach einem bereits verkündeten Schluss noch einmal in<br />
die offizielle Gründungsversammlung ein. Selbst wenn noch alle Gründungsmitglieder<br />
anwesend sind, stellt dies einen Formfehler dar, der zur Ablehnung beim<br />
Registergericht führen kann.<br />
Das Protokoll der Gründungsversammlung<br />
Über die Ergebnisse der Gründerversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll.<br />
Dieses wird vom gewählten ersten Vorsitzenden – also nicht vom Versammlungsleiter<br />
der Gründungsversammlung – und vom Schriftführer unterschrieben.<br />
Das Protokoll muss beim zuständigen Registergericht eingereicht werden.<br />
Das Protokoll der Gründungsversammlung muss mindestens die folgenden Punkte<br />
38 beinhalten:
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Die Namen der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Diese können auch in<br />
einer beizulegenden Anwesenheitsliste festgehalten werden. Dann muss in dem<br />
Protokoll aber ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen werden. Es empfiehlt<br />
sich, nicht nur die Namen der Teilnehmer festzuhalten, sondern auch die Adressen<br />
anzugeben, damit die Kontrolle durch das Registergericht vereinfacht wird. Achten<br />
Sie darauf, dass diese Daten gut lesbar sind. Es kann sonst sein, dass das Registergericht<br />
die Eintragung ablehnt.<br />
Das Gründungseinverständnis. Die Gründungsteilnehmer erklären, dass sie einen<br />
<strong>Verein</strong> gründen wollen. Dieses Einverständnis muss ebenfalls ausdrücklich in dem<br />
Protokoll aufgeführt werden.<br />
Das Satzungseinverständnis. Im Protokoll wird eindeutig festgehalten, dass sich die<br />
Mitglieder auf eine Satzung geeinigt haben. Dabei ist das Abstimmungsergebnis bei<br />
der Verabschiedung der Satzung festzuhalten.<br />
Die Vorstandswahlen. Im Protokoll muss aufgeführt werden, wer zum Vorstand gewählt,<br />
wie die Wahl durchgeführt und wie von den Teilnehmern abgestimmt wurde.<br />
Es müssen dabei aufgeführt werden:<br />
Die zur Wahl gestellten Funktionen, die sich aus der Satzung ergeben. Grundsätzlich<br />
sollten auf der Gründungsversammlung nur Ämter vergeben werden, die<br />
auch in der Satzung festgelegt sind. Alle weiteren Ämter haben lediglich interne<br />
Bedeutung und keine Wirkung nach außen. Sie würden im Protokoll einer Gründungsversammlung<br />
lediglich für Verwirrung sorgen.<br />
Name und Anschrift der Personen, die sich für die einzelnen Positionen zur Wahl<br />
gestellt haben. Die Angabe weitergehender Daten (Telefon, E-Mail, Fax usw.) ist<br />
nicht nötig.<br />
Die Wahlergebnisse. Zu jeder durchgeführten Wahl gehört die Auflistung, wie viele<br />
Stimmen insgesamt abgegeben wurden und wie viele hiervon ungültig, Enthaltungen,<br />
Ja- oder Nein-Stimmen waren. Außerdem ist das Ergebnis unter Angabe der<br />
gewählten Person festzuhalten. Zusätzlich muss aus dem Protokoll ausdrücklich<br />
hervorgehen, dass die gewählte Person die Wahl angenommen hat.<br />
Der Satzungsbeschluss. Die Gründungsmitglieder haben einen Satzungsentwurf<br />
diskutiert, sich auf eine gemeinsame Satzung verständigt und diese verabschiedet.<br />
Die Satzung ist für das Registergericht dem Protokoll beizufügen. Auch hierauf<br />
gehen wir noch in einem eigenen Kapitel ein.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Mustervorlage für eine Anwesenheitsliste,<br />
die Sie kopieren und für Ihre Gründungsversammlung benutzen können. Außerdem<br />
finden Sie anschließend das Muster eines Gründungsprotokolls.<br />
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40<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Mustervorlage: Teilnehmerliste<br />
Musterprotokoll einer Gründungsversammlung<br />
(Kommentare wurden kursiv eingefügt)
Protokoll<br />
über die Gründung des Turnvereins Jahn e.V.<br />
Sitz Musterstadt<br />
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Obwohl der <strong>Verein</strong> noch kein e.V. ist, darf die Bezeichnung hier bereits genannt<br />
werden. Damit wird dokumentiert, dass der <strong>Verein</strong> von vorne herein gegründet<br />
wird, um ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen zu werden.<br />
Am 01. 07. 2002 versammelten sich im Gasthof Zur Post in Musterstadt, Fromm-<br />
Fröhlich-Weg 16, die in der Anwesenheitsliste aufgeführten 45 Personen. Die Anwesenheitsliste<br />
ist diesem Protokoll als Anlage -1- beigefügt.<br />
Werden die Gründungsmitglieder nicht im Protokoll aufgeführt, muss ausdrücklich<br />
auf die Anwesenheitsliste als Anlage verwiesen werden. Erst durch diesen Hinweis<br />
wird die Anwesenheitsliste zu einem festen Bestandteil des Protokolls.<br />
Herr Fridolin Frei, Probengasse 22, Musterstadt eröffnete um 20.00 Uhr die Versammlung.<br />
Er erklärte vor der Versammlung, dass der Zweck der Versammlung die<br />
Gründung eines Turnvereins sei.<br />
Gerade die Jugend habe einen gesteigerten Bedarf an sportlicher Betätigung, die<br />
von einem Turnverein in gesundheitsfördernde und den Gemeinsinn stärkende<br />
Bahnen gelenkt werden könne.<br />
Das Sportangebot von Musterstadt reiche aber nicht aus, um den gestiegenen Bedarf<br />
zu decken. In Musterstadt gäbe es zudem noch keinen Turnverein. Organisation<br />
und Pflege des Turnsports werde erst durch einen entsprechenden <strong>Verein</strong><br />
gewährleistet.<br />
Die Gründung eines Turnvereins, der sich neben der sportlichen Körperertüchtigung<br />
auch der Geselligkeit zur Stärkung des Gemeinschaftsgedankens widmet, stelle deshalb<br />
nicht nur eine Bereicherung, sondern auch eine zwingende Notwendigkeit für<br />
Musterstadt dar.<br />
Die Einleitungsworte des Einladenden müssen nicht komplett wiedergegeben<br />
werden, sollten aber der Vollständigkeit halber in einer kurzen Zusammenfassung<br />
im Protokoll auftauchen.<br />
Herr Frei schlug für die Versammlung die in Anlage -2- beigefügte Tagesordnung<br />
vor. Da sich kein Widerspruch regte, wurde nach dieser Tagesordnung verfahren.<br />
Wenn keine Einsprüche oder Änderungswünsche verlangt werden muss über die<br />
Tagesordnung nicht abgestimmt werden. Änderungswünsche sind „Anträge zur<br />
41
42<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Geschäftsordnung“ und müssen sofort diskutiert werden. Über die Änderungsanträge<br />
wird abgestimmt. Die Abstimmung per Handzeichen ist zulässig.<br />
Herr Frei bat nun, die Wahl eines Versammlungsleiters vorzunehmen. Auf Antrag<br />
von Herrn Müller-Vorfelder wurde Herr Frei vorgeschlagen. Der Vorschlag wurde<br />
mit breiter Mehrheit angenommen. Auf Nachfrage nahm Herr Frei das Amt an und<br />
übernahm die Versammlungsleitung.<br />
Bei der Wahl des Versammlungsleiters ist eine Abstimmung per Handzeichen ausreichend.<br />
Anschließend bat dieser die Anwesenden, einen Schriftführer zu bestellen. Hierfür<br />
schlug er Meike Schreibegern, Tintenweg 9 in Musterstadt vor. Nachdem sich die<br />
Anwesenden auf Rückfrage von Herrn Frei mit einer Bestellung auf Zuruf einverstanden<br />
erklärten, wurde Frau Schreibegern von Herrn Frei befragt, ob sie das Amt<br />
annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass sie mit der Benennung einverstanden sei<br />
und die Protokollführung übernehme.<br />
Auch der Schriftführer muss nicht in geheimer Wahl gewählt werden. Es reicht aus,<br />
wenn eine eindeutige Mehrheit mit der benannten Person einverstanden ist.<br />
Anschließend fragte Herr Frei die Anwesenden, ob sie mit dem Versammlungsziel<br />
einer <strong>Verein</strong>sgründung einverstanden seien. Die Anwesenden stimmten dem<br />
Wunsch der <strong>Verein</strong>sgründung zu.<br />
Dies klingt ein wenig gestelzt. Die Frage muss jedoch gestellt werden, damit eindeutig<br />
ist, dass es sich um eine Gründungsversammlung für einen <strong>Verein</strong> handelt.<br />
Herr Frei verlas den von ihm vorbereiteten und den Anwesenden mit der Einladung<br />
zur Gründungsversammlung zugesandten Satzungsentwurf. Die einzelnen<br />
Satzungsbestimmungen wurden eingehend besprochen und diskutiert.<br />
An dieser Stelle müssen nun die gesamten Änderungsvorschläge und die Abstimmungsergebnisse<br />
aufgeführt werden. Dabei müssen der Name des Antragstellers,<br />
der Passus im vorgelegten Satzungsentwurf und die gewünschte Änderung<br />
genannt werden. Außerdem wird das Ergebnis der Abstimmung festgehalten. Für<br />
das Abstimmungsverfahren gibt es keine Vorschriften, sodass sowohl offen per<br />
Handzeichen als auch geheim abgestimmt werden kann. Um Unstimmigkeiten zu<br />
vermeiden, sollte jedoch auch hier eine schriftliche geheime Wahl erfolgen.<br />
Abschließend wurde die als Anlage -3- zu diesem Protokoll beigefügte Satzung<br />
von den Anwesenden per Handabstimmung einstimmig angenommen. Herr Frei<br />
erklärte daraufhin die Gründung des Turnvereins Jahn für vollzogen.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Die Gründung des <strong>Verein</strong>s implementiert nicht die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister.<br />
Diese wird in der Satzung gefordert und gehört damit zu den Pflichtaufgaben des<br />
Vorstands.<br />
Herr Frei gab bekannt, dass nun entsprechend der soeben verabschiedeten Satzung<br />
der Vorstand, die Mitglieder des <strong>Verein</strong>sausschusses und die in der Satzung vorgesehenen<br />
Kassenprüfer zu wählen seien.<br />
Anzahl und Funktionen der zu wählenden Personen können unterschiedlich sein<br />
und sind von Fall zu Fall festzulegen.<br />
Als Mitglieder des Wahlausschusses, denen die Wahl der Funktionäre obliegt,<br />
brachte Herr Frei folgende Versammlungsteilnehmer in Vorschlag:<br />
1. Frau Maria Möchtegern,<br />
Bereitschaftsweg 4, Musterstadt<br />
2. Herrn Theodor Tuetwas,<br />
Am Tatendrang 9, Vorortshausen<br />
3. Herrn Arnold Aktiv,<br />
Am Allzeitbereit-Berg 9, Musterstadt<br />
Selbstverständlich können auch Vorschläge aus dem Plenum gemacht werden.<br />
Diese sind ebenfalls zu protokollieren.<br />
Die Adressen der Personen müssen hier nicht aufgeführt werden, da diese der<br />
Teilnehmerliste entnommen werden können. Um dem Registergericht die Arbeit zu<br />
erleichtern, sollte man allerdings an dieser Stelle die Adressen wiederholen.<br />
Die Anwesenden stimmten den vorgeschlagenen Personen einstimmig per Handzeichen<br />
zu. Die Vorgeschlagenen nahmen das Amt an und bestellten Herrn Arnold<br />
Aktiv zu ihrem Vorsitzenden.<br />
Herr Aktiv schlug vor, eine geheime Wahl der Funktionäre durch Stimmzettel<br />
durchzuführen. Die Gründungsmitglieder waren damit einverstanden. Entsprechend<br />
wurde die Wahl in geheimer Abstimmung vollzogen.<br />
Die Wahl der Mandatsträger kann auch offen per Handzeichen erfolgen. Bei einem<br />
kleinen Kreis kann dies auch zweckmäßig sein. Bei größeren Versammlungen sollte<br />
jedoch immer geheim abgestimmt werden. Aus Gründen der besseren Dokumentation<br />
sollte im Zweifelsfall grundsätzlich schriftlich und geheim abgestimmt<br />
werden.<br />
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44<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Zur Durchführung der Wahlen schlug Herr Aktiv folgende Reihenfolge der Wahlgänge<br />
vor:<br />
1. Wahl des 1. Vorsitzenden<br />
2. Wahl des 2. Vorsitzenden<br />
3. Wahl des Schriftführers<br />
4. Wahl des Kassierers<br />
5. Wahl des Turnwartes<br />
6. Wahl der beiden Ausschussmitglieder<br />
7. Wahl der beiden Kassenprüfer<br />
Theoretisch könnten an dieser Stelle noch weitere Ämter vorgeschlagen werden.<br />
Diese sind jedoch nicht mehr verbindlich, da sie nicht in der bereits verabschiedeten<br />
Satzung benannt werden. Um keine unnötigen Fehlerquellen aufzubauen,<br />
sollten deshalb nur die Funktionen besetzt werden, die in der Satzung genannt<br />
werden.<br />
Zu dieser Reihenfolge ergab sich kein Widerspruch, und Herr Aktiv bat nun um<br />
Vorschläge für die Wahl des ersten Vorsitzenden. Für das Amt des 1. Vorsitzenden<br />
wurde Herr Fridolin Frei vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht.<br />
Er wurde wie folgt gewählt:<br />
für Fridolin Frei: 44 Stimmen<br />
gegen Fridolin Frei: 0 Stimmen<br />
Enthaltungen: 1 Stimme<br />
ungültige Stimmen: keine<br />
Achten Sie darauf, dass die Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der<br />
Teilnehmer laut Anwesenheitsliste übereinstimmt. Auf keinen Fall dürfen es mehr<br />
sein – die Wahl wäre dann selbstverständlich ungültig.<br />
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />
Herrn Frei, ob dieser die Wahl annehme. Herr Frei erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />
Grundsätzlich muss jeder Gewählte gefragt werden, ob er die Wahl annimmt. Mit<br />
seiner Zustimmung zur Wahl hat der Betroffene nicht erklärt, dass er das Amt auch
übernehmen will.<br />
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Für das Amt des zweiten Vorsitzenden wurden Herr Theodor Turngern, Barrenweg<br />
6, Musterstadt und Frau Regina Sportlich, Reckgasse 24, Musterstadt vorgeschlagen.<br />
Im Protokoll muss nicht angegeben werden, von wem die Vorschläge kamen.<br />
Frau Emma Zipation schlug vor, für den zweiten Vorsitzenden nur Frauen zuzulassen.<br />
Herr Frei wies darauf hin, dass dies nicht möglich sei, da eine solche Regelung<br />
in der Satzung verankert sein müsse und dies nicht der Fall sei. Daraufhin wurden<br />
keine weiteren Vorschläge gemacht.<br />
Mit folgendem Ergebnis wurde Frau Regina Sportlich gewählt:<br />
Abgegeben: 44 Stimmen<br />
für Theodor Turngern: 12 Stimmen<br />
für Regina Sportlich: 30 Stimmen<br />
Enthaltungen: 2 Stimmen<br />
ungültige Stimmen: keine<br />
Da hier weniger Stimmen abgegeben wurden, als in der Anwesenheitsliste Personen<br />
verzeichnet sind, sollte auf jeden Fall die Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />
im Protokoll aufgeführt werden.<br />
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />
Frau Sportlich, ob diese die Wahl annehme. Frau Sportlich erklärte, dass sie die<br />
Wahl annimmt.<br />
Für das Amt des Schriftführers wurde Frau Meike Schreibegern vorgeschlagen.<br />
Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Frau Schreibegern wurde einstimmig<br />
bei einer Enthaltung ohne Gegenstimmen oder ungültige Stimmen gewählt.<br />
Der Wahlvorgang kann auch in dieser Form festgehalten werden. Aus Gründen<br />
der Übersichtlichkeit sollte man sich jedoch möglichst für eine Form entscheiden.<br />
Empfehlenswert ist die tabellarische Aufstellung des Wahlergebnisses.<br />
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />
Frau Schreibegern, ob diese die Wahl annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass<br />
sie die Wahl annimmt.<br />
Für das Amt des Kassierers wurde Herr Kevin Eurotreu, Bankenweg 9, Zinsheim<br />
vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde mit 44 Stim-<br />
45
46<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
men und einer Enthaltung und 0 ungültigen Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener<br />
Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Eurotreu, ob<br />
diese die Wahl annehme. Herr Eurotreu erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />
Für das Amt des Turnwarts wurde Herr Ottokar Ordentlich, Zeughausweg 9, Musterstadt<br />
vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde wie<br />
folgt gewählt:<br />
für Ottokar Ordentlich: 40 Stimmen<br />
gegen Ottokar Ordentlich: 3 Stimmen<br />
Enthaltungen 1 Stimme<br />
ungültig: 1 Stimme<br />
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Ordentlich,<br />
ob dieser die Wahl annehme. Herr Ordentlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />
Für das Amt des 1. Ausschussmitglieds wurde Herr Sigismund Sportlich vorgeschlagen.<br />
Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Sportlich wurde einstimmig<br />
bei einer Enthaltung ohne ungültige Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener<br />
Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Sportlich, ob dieser<br />
die Wahl annehme. Herr Sportlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />
Für das Amt des 2. Ausschussmitglieds wurde Herr Manfred Möchtegern, Kontrollweg<br />
19, Musterstadt vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Es<br />
wurde wie folgt gewählt:<br />
für Manfred Möchtegern: 39 Stimmen<br />
gegen Manfred Möchtegern: 5 Stimmen<br />
Enthaltungen: 1 Stimme<br />
ungültige Stimmen: keine<br />
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />
Herrn Möchtegern, ob dieser die Wahl annehme. Herr Möchtegern erklärte, dass er<br />
die Wahl annimmt.<br />
Für das Amt der Kassenprüfer wurden vorgeschlagen:<br />
1. Herr Paul Prüfgenau, Musterweg 6, Musterstadt<br />
2. Frau Birgit Machsgenau, Rechenstraße 9, Musterstadt
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Aktiv schlug vor, dass über die<br />
Ämter der beiden Kassenprüfer im Block abgestimmt werde. Der Vorschlag wurde<br />
per Handzeichen einstimmig angenommen.<br />
Wenn für gleichartige Positionen nur so viele Kandidaten gefunden werden, wie<br />
Positionen vergeben werden, kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Sind<br />
mehr Bewerber als Positionen vorhanden, sollte auf jeden Fall einzeln geheim und<br />
schriftlich abgestimmt werden.<br />
Die Kassenprüfer wurden einstimmig ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen<br />
gewählt.<br />
Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />
nacheinander Herrn Prüfgenau und Frau Machsgenau, ob diese die Wahl annehmen.<br />
Beide erklärten, dass sie die Wahl annehmen.<br />
Herr Aktiv stellte nunmehr fest, dass die Wahlen der Mitglieder des Vorstands, des<br />
<strong>Verein</strong>sausschusses und der Kassenprüfer ordnungsgemäß durchgeführt wurden.<br />
Herr Fridolin Frei übernahm nun den Vorsitz. Er dankte dem Wahlausschuss für<br />
die durchgeführten Wahlen. Anschließend dankte er allen Anwesenden für das ihm<br />
entgegengebrachte Vertrauen und sprach auch den Funktionären für ihre Bereitschaft<br />
zur Übernahme der Ehrenämter seinen Dank aus.<br />
Er brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass bei tatkräftiger Unterstützung<br />
aller <strong>Verein</strong>smitglieder die Ziele des Turnvereins Jahns erreicht würden. Abschließend<br />
wünschte er allen Mitgliedern viel Freude im neu gegründeten <strong>Verein</strong>.<br />
Herr Frei fragte nun, ob noch Wortmeldungen vorlägen oder das Wort gewünscht würde.<br />
Da keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Vorsitzende die Versammlung.<br />
Am Ende der Sitzung muss der Versammlungsleiter immer die Frage stellen, ob<br />
noch Wortmeldungen vorliegen. Erst wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann die<br />
Versammlung geschlossen werden.<br />
Musterstadt, den ...<br />
Hier werden der Ort und das Datum der Versammlung eingetragen.<br />
gez. Fridolin Frei gez. Meike Schreibegern<br />
1. Vorsitzender Schriftführerin<br />
Es unterschreiben der gewählte Vorsitzende des <strong>Verein</strong>s (nicht der Versammlungsleiter)<br />
und der Schriftführer der Versammlung (der nicht mit einem eventuell<br />
gewählten Schriftführer des <strong>Verein</strong>s übereinstimmen muss).<br />
47
48<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Satzung<br />
Vor der Ausarbeitung einer Satzung haben viele <strong>Verein</strong>sgründer eine große Scheu.<br />
Sie haben sich meist die umfangreichen Satzungen von größeren <strong>Verein</strong>en angeschaut.<br />
Wer dies tut, braucht sich nicht zu wundern, dass er graue Haare bekommt.<br />
Gerade wenn der <strong>Verein</strong> über eigene Immobilien (z. B. ein Stadion) verfügt, muss<br />
die Satzung umfangreicher sein.<br />
In Fällen, in denen ein <strong>Verein</strong> größere Geldsummen verwaltet oder verwalten wird,<br />
sollte man sich sicherheitshalber Rat bei einem Fachanwalt für <strong>Verein</strong>srecht holen.<br />
Auch wenn dies Kosten verursacht, so zahlt sich dieses später positiv aus.<br />
Aber dies ist bei kleineren <strong>Verein</strong>en im Normalfall nicht erforderlich. Bei <strong>Verein</strong>sgründungen<br />
genügen für die Satzung einige Mindestvoraussetzungen, die nachstehend<br />
aufgeführt sind. Natürlich können darüber hinaus in die Satzung weitere<br />
Bestimmungen aufgenommen werden, wenn die Gründungsmitglieder dies für notwendig<br />
halten.<br />
Wenn Ihr <strong>Verein</strong> sich einem Spitzen- oder Dachverband anschließen soll, setzen Sie<br />
sich schon vor der Gründung mit der Verbandsgeschäftsstelle in Verbindung. Dort<br />
wird man Ihnen gerne helfen, die notwendige Satzung zu formulieren. Dadurch<br />
können auch spätere Schwierigkeiten im Vorfeld ausgeräumt werden. Gleichzeitig<br />
kann man vom Erfahrungsschatz des Verbands bereits jetzt profitieren.<br />
In diesem Kapitel wollen wir uns zunächst auf das „Minimum an Satzung“ konzentrieren,<br />
das zur <strong>Verein</strong>sgründung notwendig ist. Im folgenden Kapitel gehen wir<br />
detailliert auf die rechtliche Seite ein, wodurch viele Paragrafen angesprochen und<br />
zitiert werden. Sie können dieses Kapitel auch überspringen und gleich im Kapitel<br />
„Mindestanforderungen an eine Satzung“ weiterlesen. Da aber die Satzung eine herausragende<br />
Rolle im <strong>Verein</strong>sleben spielt, soll zunächst eine umfassende rechtliche<br />
Würdigung erfolgen.<br />
Gesetzesvorschriften für die Satzung eines rechtsfähigen <strong>Verein</strong>s<br />
Die Satzung ist die „Verfassung“ des <strong>Verein</strong>s. Alle wesentlichen, für den <strong>Verein</strong><br />
geltenden Bestimmungen müssen darin enthalten sein. Meist ist die Satzung der<br />
Grund, warum eine Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister nicht erfolgt.<br />
Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im § 57 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />
(BGB) geregelt.<br />
BGB § 57 Mindesterfordernisse an die <strong>Verein</strong>ssatzung<br />
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des <strong>Verein</strong>s enthalten<br />
und ergeben, dass der <strong>Verein</strong> eingetragen werden soll.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben<br />
Gemeinde bestehenden eingetragenen <strong>Verein</strong>e deutlich unterscheiden.<br />
Eine Satzung wäre danach schon vollständig, wenn sie den Namen, den Sitz und<br />
Zweck des <strong>Verein</strong>s und den Willen zur Eintragung beinhaltet.<br />
Darüber hinaus befinden sich allerdings im § 58 des BGB weitere Anforderungen<br />
an die Satzung:<br />
BGB § 58 Sollinhalt der <strong>Verein</strong>ssatzung<br />
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:<br />
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,<br />
3. über die Bildung des Vorstands,<br />
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen<br />
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.<br />
Die Formulierung „Sollbestimmung“ ist etwas verwirrend. Man könnte meinen,<br />
dass hieraus keine feste Anforderung entsteht. Doch im Gegensatz zu „Kannbestimmungen“<br />
sind auch die „Sollbestimmungen“ verbindlich. Die im § 58 genannten<br />
Bestimmungen „können“ nicht in der Satzung auftauchen, sie „sollen“ dort erscheinen.<br />
Dies heißt, dass der Gesetzgeber sie erwartet.<br />
Zu den einzelnen Organen eines <strong>Verein</strong>s gibt das BGB noch weitere verbindliche<br />
Hinweise. Diese finden sich in den §§ 26 bis 28:<br />
BGB § 26 Vorstand; Vertretung<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben.<br />
(2) Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt<br />
den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen<br />
Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die<br />
Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />
BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands<br />
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die<br />
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf<br />
den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vor-<br />
49
50<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
liegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit<br />
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.<br />
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden<br />
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.<br />
BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung<br />
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung<br />
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s geltenden Vorschriften<br />
der §§ 32, 34.<br />
(2) Ist eine Willenserklärung dem <strong>Verein</strong> gegenüber abzugeben, so genügt die<br />
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.<br />
Zur Mitgliederversammlung sagt das Bürgerliche Gesetzbuch:<br />
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung<br />
(1) Die Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />
oder einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses<br />
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei<br />
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.<br />
BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie<br />
dann zu berufen, wenn das Interesse des <strong>Verein</strong>s es erfordert.<br />
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />
Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder<br />
die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />
verlangt.<br />
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,<br />
die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung<br />
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der<br />
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in<br />
dem der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat, das <strong>Verein</strong>sregister führt. Auf die Ermächtigung<br />
muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Neben dem § 32, der sich bereits mit der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung<br />
befasst, gelten hierfür noch die folgenden Paragrafen:<br />
BGB § 33 Satzungsänderung<br />
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung<br />
des Zweckes des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die<br />
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung<br />
der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch<br />
den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.<br />
BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht<br />
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme<br />
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines<br />
Rechtsstreits zwischen ihm und dem <strong>Verein</strong> betrifft.<br />
Zur Mitgliedschaft äußern sich auch die §§ 38 und 39 des BGB:<br />
BGB § 38 Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der<br />
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.<br />
BGB § 39 Austritt aus dem <strong>Verein</strong><br />
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem <strong>Verein</strong> berechtigt.<br />
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss<br />
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig<br />
ist; die<br />
Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.<br />
Von den Regeln dieser Paragrafen darf nur abgewichen werden, wenn dies die<br />
einzelnen Paragrafen ausdrücklich vorsehen. Werden in der Satzung keine Regelungen<br />
getroffen, gelten automatisch die gesetzlichen Grundaussagen.<br />
Die Mitgliederversammlung kann noch weitergehende Regeln beschließen, die natürlich<br />
dem geltenden Recht nicht zuwiderlaufen dürfen. So werden vereinsinterne<br />
Schiedsverfahren von den Gerichten nur akzeptiert, wenn diese Teil der Satzung<br />
sind.<br />
51
52<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Für <strong>Verein</strong>e, die die Gemeinnützigkeit anstreben, gelten zusätzlich die Bestimmungen<br />
der Abgabenordnung im zweiten Teil, dritten Abschnitt (ab § 51), der die<br />
steuerbegünstigten Zwecke regelt. Das Thema der Gemeinnützigkeit wird in einem<br />
eigenen Kapitel ausführlich behandelt.<br />
Mindestanforderungen an eine Satzung<br />
Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB<br />
§§ 57 und 58) geregelt. Außerdem müssen <strong>Verein</strong>e, die die Gemeinnützigkeit erlangen<br />
wollen, im Steuerrecht die Abgabenordnung (AO) ab § 51 berücksichtigen.<br />
Darüber hinaus sollten noch einige Punkte in der Satzung geklärt werden, die im<br />
<strong>Verein</strong>sleben immer wieder zu Problemen führen.<br />
Grundsätzlich müssen in der Satzung verankert sein:<br />
• <strong>Verein</strong>sname und -sitz<br />
• Zweck (Aufgabe, Ziel) des <strong>Verein</strong>s<br />
• Regelung für Ein- und Austritte von Mitgliedern<br />
• Beitragsregelung<br />
• Regeln für den <strong>Verein</strong>svorstand und zur Einberufung von Mitgliederversammlungen<br />
• Beschlussbeurkundung<br />
Name und Sitz des <strong>Verein</strong>s, Eintragungsbegehren<br />
In der Satzung muss der Name des <strong>Verein</strong>s festgehalten werden. Zum Beispiel „Der<br />
<strong>Verein</strong> trägt den Namen Turnverein Jahn“. Da der <strong>Verein</strong> zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen ist, muss der folgende Satz folgen: „Der<br />
<strong>Verein</strong> ist in das <strong>Verein</strong>sregister einzutragen, er führt den Zusatz e.V.“. Die Satzung<br />
darf bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Überschrift versehen werden, in der<br />
der Zusatz „e.V.“ geführt wird, beispielsweise „Satzung des Turnverein Jahn e.V.“.<br />
Dabei ist auch zu beachten, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein<br />
muss. Der Name darf also dem Namen eines bereits eingetragenen <strong>Verein</strong>s nicht zu<br />
ähnlich sein. So könnte unser Turnverein Jahn nicht in einem Ort gegründet werden,<br />
in dem es bereits einen <strong>Verein</strong> gleichen Namens gibt. Befindet sich ein gleichnamiger<br />
<strong>Verein</strong> irgendwo anders in Deutschland, spielt dies natürlich keine Rolle.<br />
Außerdem ist zu beachten, dass auch für einen <strong>Verein</strong> die Grundsätze gelten, die<br />
für Firmennamen angewandt werden. Es darf also keine Täuschungsgefahr bestehen.<br />
So darf sich beispielsweise der Turnverein Jahn aus Musterstadt nicht etwa<br />
„Turnverein Europa“ nennen, da dadurch der Eindruck entsteht, dass der <strong>Verein</strong>
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
europaweit aktiv ist. Soll die Ortsbezeichnung in den <strong>Verein</strong>snamen übernommen<br />
werden, darf nur der Name des <strong>Verein</strong>ssitzes verwendet werden. Bei Jahreszahlen<br />
muss ein direkter Bezug zum <strong>Verein</strong> bestehen, so darf beispielsweise ein im Jahr<br />
2000 gegründeter Sportverein den Namen „Turnverein Jahn 2000“ tragen.<br />
Achten Sie bitte auch darauf, dass keine geschützten Warenzeichen im Namen<br />
auftauchen oder schon im Vorfeld eine Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt<br />
wird. So kann ein <strong>Verein</strong> problemlos den Namen „Modelleisenbahn-Freunde Musterstadt“<br />
führen. Die Bezeichnung „Freunde der Märklin-Eisenbahn“ kann dagegen<br />
zu Problemen führen.<br />
Außerdem ist der Sitz des <strong>Verein</strong>s anzugeben. Zum Beispiel: „Sitz des <strong>Verein</strong>s ist<br />
Musterstadt.“ Der <strong>Verein</strong>ssitz muss sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
befinden. Außerdem müssen die Aktivitäten des <strong>Verein</strong>s von diesem Ort ausgehen.<br />
Sie müssen damit rechnen, dass das Registergericht dies prüft.<br />
Im Übrigen darf der <strong>Verein</strong>ssitz nicht mit einem Verwaltungssitz verwechselt werden.<br />
Der Verwaltungssitz taucht nicht in der Satzung auf, ist aber für einen <strong>Verein</strong><br />
zulässig.<br />
Geben Sie dem Registergericht eine Adresse als Geschäftsstelle an. Ändert sich<br />
diese Adresse, ist keine Satzungsänderung notwendig. Da der Schriftwechsel des<br />
<strong>Verein</strong>s jedoch an diese Adresse geht, sollte das Registergericht bei Änderungen<br />
unverzüglich schriftlich informiert werden.<br />
Zweck und Ziel des <strong>Verein</strong>s<br />
Wichtig ist, dass in diesem Passus festgehalten wird, dass der <strong>Verein</strong> „auf gemeinnütziger<br />
Grundlage“ tätig ist. Dies gilt natürlich nur für <strong>Verein</strong>e, die anerkannt<br />
gemeinnützige Zwecke verfolgen. Auf das Thema Gemeinnützigkeit werden wir<br />
noch im Kapitel „Das liebe Geld“ detailliert zu sprechen kommen.<br />
Gemeinnützigkeit bedeutet faktisch nichts anderes als Steuerbegünstigung. Das bedeutet,<br />
dass bestimmte Steuern nicht oder nur teilweise vom Fiskus erhoben werden.<br />
Im Vordergrund steht dabei die Körperschaftssteuer. Bei dieser Steuer handelt<br />
es sich um die Einkommensteuer für <strong>Verein</strong>e oder andere sogenannte Körperschaften.<br />
Gemeinnützig kann eine Körperschaft nur in den Bereichen sein, in denen sie<br />
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhält (z. B. gesellige Veranstaltungen,<br />
Anzeigen in <strong>Verein</strong>szeitschriften, Werbeartikelverkauf).<br />
Im Folgenden eine Übersicht der am häufigsten vorkommenden Ziele von <strong>Verein</strong>en,<br />
die die Gemeinnützigkeit zugesprochen bekommen, soweit keine gewerblichen<br />
Interessen mit der Erfüllung dieser Ziele verbunden sind.<br />
53
54<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Altenhilfe<br />
Nach § 52 Abgabenordnung (AO) wird die Altenhilfe grundsätzlich als gemeinnützig<br />
anerkannt. In den meisten Fällen sind solche <strong>Verein</strong>e sogar als <strong>Verein</strong>e mit<br />
„mildtätigen Zwecken“ anzusehen (§ 53 AO). Auf die Unterscheidung zwischen<br />
Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit gehen wir im Kapitel „Das liebe Geld“ noch<br />
detailliert ein. Die Mildtätigkeit hat eine besondere steuerliche Bedeutung und ist<br />
nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zu erlangen.<br />
Bildung und Erziehung<br />
<strong>Verein</strong>e, die sich Maßnahmen zur Bildung und Erziehung als Ziele gesetzt haben,<br />
gelten als gemeinnützig (§ 52 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um allgemeine,<br />
berufliche oder politische Bildung handelt. Natürlich fallen hierunter keine<br />
Nachhilfestunden, die von den Eltern oder Schülern über eine Aufwandsentschädigung<br />
hinaus bezahlt werden.<br />
Brauchtum<br />
Auch Förderung des Brauchtums gilt nach § 52 (4) der Abgabenordnung als gemeinnütziger<br />
Zweck, wenn die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund<br />
steht. Es gibt hier allerdings auch Grenzfälle, die von den Behörden unterschiedlich<br />
behandelt werden. So stellt sich oft die Frage, ob ein <strong>Verein</strong>, der es sich zur Aufgabe<br />
macht, eine traditionelle Kirmes aufrechtzuerhalten, als gemeinnützig anerkannt<br />
werden kann.<br />
Forschung und Wissenschaft<br />
Unter der Voraussetzung, dass die gemeinnützige Einrichtung nicht überwiegend<br />
Auftragsforschung betreibt – die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten<br />
wäre – wird die Gemeinnützigkeit auch hier anerkannt. Die geförderten wissenschaftlichen<br />
Zwecke und Forschungszwecke müssen der Allgemeinheit dienen.<br />
Heimatpflege<br />
Heimatpflege und Heimatkunde gelten nach der Abgabenordnung ebenfalls als<br />
gemeinnützige Satzungszwecke. Hierzu gehören beispielsweise: Pflege der Volkskultur<br />
und -kunst, Heimatmuseen, Brauchtumspflege, Folklore-, Trachten- und<br />
Mundartvereine, Vertriebenenvereine, die Herausgabe von Zeitschriften, die die<br />
genannten Bereiche zum Thema haben, soweit es sich dabei nicht um einen Gewerbebetrieb<br />
handelt. Die Grenzziehung wird beispielsweise bei Folkorefestivals<br />
durchaus schwierig.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Kunst und Kultur<br />
Die Förderung von Kunst und Kultur ist gemeinnützig. Zu den <strong>Verein</strong>en, die Kunst<br />
und Kultur fördern, gehören beispielsweise Musik- und Gesangsvereine. Musik-<br />
und Theaterschulen, Theater- und Schauspielvereine, Bühnenvereine. <strong>Verein</strong>e zur<br />
Pflege von Kunstsammlungen und Denkmälern.<br />
In manchen Bereichen fällt die Abgrenzung zur Heimatpflege schwer, was aber<br />
nicht von Bedeutung ist, da auch die Heimatpflege gemeinnützig ist.<br />
Zum Thema Musik muss angemerkt werden, dass es sich hier durchaus nicht nur<br />
um die sogenannte E-Musik („Ernste Musik“) handelt, die zur Gemeinnützigkeit<br />
führt. Junge Leute, die beispielsweise ein Musikfestival mit Rock- und Popgruppen<br />
planen, sollten überlegen, ob sie nicht einen <strong>Verein</strong> gründen wollen – auch, um das<br />
finanzielle Risiko zu minimieren.<br />
Sport<br />
Sport im Sinne der körperlichen Ertüchtigung ist gemeinnützig. Skat oder Bridge<br />
beispielsweise fallen nicht unter diese Regelung, einzig das „königliche Spiel“ stellt<br />
eine Ausnahme dar: Auch Schach wird als Sport anerkannt.<br />
Allerdings sind auch bei anderen sportlichen Aktivitäten die Grenzen der „körperlichen<br />
Ertüchtigung“ fließend. So gibt es bereits gemeinnützig anerkannte <strong>Verein</strong>e,<br />
die dem „Extrembügeln“ nachgehen, wobei man mit Bügelbrett bewaffnet in einer<br />
Felswand seine Wäsche bügelt.<br />
Als gemeinnützig ist jedoch lediglich die Förderung des Amateursports anerkannt.<br />
Der bezahlte Sport darf deshalb nicht Satzungszweck sein. Dessen ungeachtet kann<br />
der Sportverein neben dem Amateursport auch bezahlte Sportler unterhalten. Bezahlter<br />
Sport ist zwar nicht gemeinnützig und darf deshalb nicht Satzungszweck<br />
sein – ist aber der Hauptzweck die Förderung des Amateursports, kann im Nebenzweck<br />
durchaus bezahlter Sport gefördert werden.<br />
Wichtig ist, dass der folgende Satz in die Satzung aufgenommen wird:<br />
„Der <strong>Verein</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“<br />
Erwerbswirtschaftliche Zwecke müssen ausdrücklich ausgeschlossen werden, da Ihr<br />
neuer <strong>Verein</strong> sonst nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Dies bringt vor<br />
allem erhebliche steuerliche Nachteile mit sich (siehe auch das Kapitel „Das liebe<br />
Geld“).<br />
55
56<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
In der Satzung kann festgeschrieben werden, dass eine Änderung des <strong>Verein</strong>szwecks<br />
ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, lässt der Gesetzgeber eine Änderung<br />
nur mit Zustimmung aller Mitglieder zu.<br />
Mitgliedschaft<br />
Hier wird festgelegt, wer Mitglied des <strong>Verein</strong>s werden kann. In diesem Teil der Satzung<br />
kann beispielsweise geregelt sein, dass nur Privatpersonen die Mitgliedschaft<br />
erwerben können. Wenn auch finanzielle Förderer als außerordentliche Mitglieder<br />
gewonnen werden sollen, kann die Mitgliedschaft beispielsweise auf Unternehmen,<br />
Behörden, Verbände oder Institutionen ausgeweitet werden. Für sie kann dann in<br />
der Satzung ein gesondertes Wahl- und Stimmrecht eingeräumt werden. Es ist auch<br />
möglich, den Förderern kein Wahl- oder Stimmrecht zu geben.<br />
Wer juristischen Personen die Möglichkeit der Mitgliedschaft einräumt, sollte wissen,<br />
dass dabei besondere Bestimmungen beachtet werden müssen. Deshalb sollte<br />
in solchen Fällen immer der Rat eines Juristen eingeholt werden. Um die Vertretung<br />
eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person eindeutig zu klären,<br />
sollte man in diesem Falle den folgenden Satz aufnehmen: „Juristische Personen<br />
als <strong>Verein</strong>smitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten<br />
vertreten.“<br />
Grundsätzlich hat jeder <strong>Verein</strong> das Recht in der Satzung zu verankern, dass der<br />
Vorstand oder die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern<br />
entscheidet. Somit besteht keine Aufnahmeverpflichtung. Da die Mitgliederversammlung<br />
jedoch relativ selten zusammentritt, sollte das Recht zur Aufnahme<br />
neuer Mitglieder dem Vorstand übertragen werden.<br />
Da wir aber schon geklärt haben, dass der <strong>Verein</strong> eine juristische Person ist, kann er<br />
auf Aufnahme verklagt werden. Deshalb sollte eine Mitgliedsablehnung mit einer<br />
sachlichen Begründung erfolgen. Gerade wenn <strong>Verein</strong>e eine gewisse Machtstellung<br />
haben, tendieren die Gerichte hier dazu, dem Schwächeren Recht zu geben – und<br />
das wäre das abgewiesene Mitglied. Eine Ablehnung, die den gesetzlichen Bestimmungen<br />
zuwiderläuft, ist natürlich ausgeschlossen. So werden offen rassistische<br />
Gründe vor keinem Gericht anerkannt.<br />
Darüber hinaus muss in der Satzung die Art geregelt werden, wie man dem <strong>Verein</strong><br />
beitreten kann. Normalerweise erfolgt der Mitgliedschaftsantrag schriftlich. Über<br />
die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem Antragsteller<br />
ein Widerspruchsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung eingeräumt<br />
werden (im Folgenden mehr dazu). Hier sollte man eine Widerspruchsfrist von vier<br />
Wochen einräumen.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
In der Satzung muss natürlich auch festgehalten werden, wann und unter welchen<br />
Bedingungen die Mitgliedschaft endet. Normalerweise werden folgende Gründe<br />
festgehalten:<br />
• Austritt<br />
• Ausschluss<br />
• Tod<br />
Grundsätzlich darf der Austritt eines Mitglieds nicht durch die Satzung behindert<br />
werden. Die Festlegung von Kündigungsfristen widerspricht dem nicht, ist also erlaubt.<br />
Allerdings darf kein Mitglied durch Kündigungsfristen länger als zwei Jahre<br />
an den <strong>Verein</strong> gebunden werden. Normalerweise wird eine Frist zum Quartalsende<br />
vereinbart. Beispielsweise: Kündigung bis zu sechs Wochen vor Quartalsende zum<br />
Vierteljahresschluss.<br />
Ausschluss ist in der Praxis eigentlich nur bei einem vereinsschädigenden Verhalten<br />
zulässig. Bei Ausschluss muss dem Mitglied ein Widerspruchsrecht eingeräumt<br />
werden. Das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls in der Satzung festgehalten.<br />
Außerdem muss geklärt werden, was mit den Einlagen und Beiträgen eines Mitglieds<br />
geschieht, das den <strong>Verein</strong> verlässt. In den meisten Fällen besagt die Regelung,<br />
dass Einzahlungen beim <strong>Verein</strong> bleiben.<br />
Bei minderjährigen Mitgliedern ist darauf zu achten, dass es sich bei einem Beitritt<br />
um ein Rechtsgeschäft handelt. Das Mitglied muss also durch die Eltern oder Erziehungsberechtigte<br />
vertreten werden.<br />
Bei Mitgliedsanträgen von Personen zwischen dem siebten und noch nicht vollendeten<br />
achtzehnten Lebensjahr kann eine Aufnahme erfolgen, wenn für den Minderjährigen<br />
lediglich rechtliche Vorteile entstehen und keine vermögensrechtlichen<br />
Belange berührt werden.<br />
Bei der Aufnahme von Minderjährigen sollte auf jeden Fall eine schriftliche Zustimmung<br />
der Eltern eingeholt werden, aus der auch hervorgeht, dass diese die<br />
finanziellen Verpflichtungen (Beitragszahlungen) übernehmen.<br />
Sieht die Satzung nichts anderes vor, haben Minderjährige nach ihrem Beitritt auch<br />
ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.<br />
Beiträge<br />
Die Satzung regelt die Beiträge des <strong>Verein</strong>s und schreibt fest, dass Mitglieder bei<br />
Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter<br />
57
58<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Beiträge haben. Der Ausschluss der Rückzahlung bei <strong>Verein</strong>sauflösung ist ein Kriterium,<br />
das mit über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet.<br />
Es empfiehlt sich auch, die Zahlungsmodalitäten und Zahlungsintervalle festzuschreiben.<br />
Natürlich kann ein <strong>Verein</strong> auch die Beiträge erhöhen oder senken. Das<br />
ist dann die Aufgabe einer Mitgliederversammlung, auf die wir in einem gesonderten<br />
Kapitel eingehen werden.<br />
Die Höhe des Beitrags muss nicht in der Satzung festgelegt werden. Im Allgemeinen<br />
werden die Beitragssätze von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zulässig ist<br />
auch eine Regelung, die den Beitrag in das Ermessen des Mitglieds stellt.<br />
An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass zu hohe Beiträge einer Anerkennung<br />
der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, da damit der Allgemeinheit die<br />
Möglichkeit genommen wird, dem <strong>Verein</strong> beizutreten. Dazu später mehr. Mitgliedsbeiträge<br />
sind nicht steuerlich begünstigt bei Förderung des Sports, der kulturellen<br />
Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, der Heimatpflege<br />
und Heimatkunde und der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke. Zu<br />
Letzteren gehören: die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,<br />
des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und<br />
des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des<br />
Modellflugs und des Hundesports. Die Auslegung, dass hieraus abgeleitet werden<br />
kann, dass alle Mitgliedsbeiträge für andere <strong>Verein</strong>e entsprechen steuerbegünstigt<br />
sind, ist allerdings umstritten und wird von vielen Finanzämtern verworfen.<br />
Normalerweise werden Beiträge als finanzielle Leistungen festgeschrieben. Es können<br />
aber auch Sachleistungen als Beitrag vorgesehen werden.<br />
Vorstand<br />
Hier nur einige grundsätzliche Anmerkungen zum Vorstand. Da die Bedeutung des<br />
Vorstands für den <strong>Verein</strong> von immenser Wichtigkeit ist, werden wir hierüber in<br />
einem eigenen Kapitel umfassend informieren.<br />
In diesem Paragrafen der Satzung wird festgelegt, wie viele Mitglieder dem Vorstand<br />
angehören und welche Funktionen sie dort haben (zum Beispiel Vorsitzender,<br />
stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister).<br />
Außerdem kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass bestimmte Personen<br />
nicht Vorstandsmitglieder werden können – zum Beispiel um Interessenkonflikte<br />
mit privatwirtschaftlichen Interessen zu vermeiden.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Von Gesetzes wegen kann jede natürliche Person, die das siebte Lebensjahr vollendet<br />
hat und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines <strong>Verein</strong>s werden.<br />
Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch<br />
ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann<br />
die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.<br />
Weiterhin sollte in der Satzung festgelegt werden, wann der Vorstand zusammentritt<br />
und mit welchen Mehrheiten die Beschlüsse gefasst werden. Um ein Stimmenpatt<br />
bei Abstimmungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl von<br />
Vorstandsmitgliedern zu bestimmen und festzulegen, dass die Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit gefasst werden. Sollte es – durch Fehlen eines Vorstandsmitglieds<br />
– zu einer Patt-Situation kommen, kann man festlegen, dass in diesem Fall<br />
• ein Beschluss abgelehnt ist,<br />
• die Stimme des (ersten) Vorsitzenden entscheidet oder<br />
• das Los entscheidet.<br />
In § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Vertretungsmacht des Vorstands<br />
eindeutig geregelt:<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen<br />
bestehen.<br />
(2) Der Vorstand vertritt den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die<br />
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann<br />
durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />
Um der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsmacht des Vorstands gerecht zu<br />
werden, muss geklärt sein, wie der Vorstand den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich<br />
vertritt. Hier empfiehlt es sich, festzulegen, dass immer mindestens zwei<br />
Vorstandsmitglieder die Vertretung übernehmen müssen.<br />
Es sollte auch festgehalten werden, dass die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich<br />
ist und nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für<br />
den <strong>Verein</strong> entstehen, erstattet werden.<br />
Dies berührt natürlich nicht die Anforderungen, die an einen Vorstand gestellt werden.<br />
Faktisch sind diese Anforderungen identisch mit denen an einen Geschäftsführer<br />
einer <strong>GmbH</strong>. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der „Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei<br />
selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ zu führen.<br />
59
60<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Weitere Einzelheiten können auch in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt<br />
werden, die dann als Bestandteil der Satzung gilt. In diesem Fall muss in der<br />
Satzung auf diese Geschäftsordnung hingewiesen werden. Als Teil der Satzung<br />
können Änderungen dieser Geschäftsordnung dann auch nur mit Zustimmung der<br />
Mitgliederversammlung vorgenommen werden.<br />
Da der Vorstand lediglich von Zeit zu Zeit zusammentritt, sollte ein geschäftsführender<br />
Vorstand für die tägliche <strong>Verein</strong>sarbeit etabliert werden. Wer die Geschäftsführung<br />
übernimmt, wird ebenfalls in der Satzung geregelt. Die Geschäftsführung<br />
sollte praktischerweise einem Vorstandsmitglied übertragen werden. Es empfiehlt<br />
sich, in der Geschäftsordnung festzulegen, wie weit seine Entscheidungsbefugnis<br />
geht.<br />
Die Mitgliederversammlung<br />
Viele halten den Vorstand eines <strong>Verein</strong>s für das oberste Organ. Dies ist falsch. Die<br />
Mitgliederversammlung steht über dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Weisungen<br />
der Mitgliederversammlung gebunden. Wegen seiner Bedeutung gehen wir<br />
auch auf die Mitgliederversammlung in einem eigenen Kapitel ein.<br />
Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ergeben sich nicht nur aus der<br />
Satzung. Es gibt auch eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen, die hier zu beachten<br />
sind. Doch dazu mehr im entsprechenden Kapitel.<br />
Grundsätzlich gehören<br />
• Satzungsänderungen<br />
• Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge<br />
• Wahl des Vorstands und<br />
• Entlastung des Vorstands<br />
zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung überwacht<br />
außerdem den Vorstand in seiner Geschäftsführungsaufgabe. Um diese Kontrollmaßnahmen<br />
wahrnehmen zu können, setzt die Mitgliederversammlung in der<br />
Satzung festgelegte Organe wie Kassenprüfer oder Revisoren ein.<br />
Die Mitgliederversammlung – auch Jahreshauptversammlung genannt – ist zwingend<br />
vorgeschrieben und muss mindestens einmal im Jahr zu Beginn des neuen<br />
Geschäftsjahrs durchgeführt werden.<br />
In der Satzung sollte geregelt werden, wann dies zu erfolgen hat. Dabei ist beispielsweise<br />
auch zulässig, in der Satzung zu bestimmen, dass die Mitgliederversammlung<br />
„innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres“ durchzuführen ist.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Im Normalfall ist das Geschäftsjahr des <strong>Verein</strong>s identisch mit dem Kalenderjahr. Es<br />
ist aber auch jeder andere Zeitraum von zwölf Monaten denkbar (z. B. vom Monat<br />
der Gründung bis zum Vormonat im Folgejahr). In der Satzung muss also stehen:<br />
„Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“ oder beispielsweise „Das Geschäftsjahr<br />
beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juni und endet mit dem letzten Tag des<br />
Monats Mai im darauffolgenden Jahr“.<br />
Die Mitgliederversammlung muss folgende Aufgaben wahrnehmen:<br />
• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands für das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr<br />
• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer<br />
• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des<br />
Vorstands und der Geschäftsführung<br />
• Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend den Bestimmungen der Satzung,<br />
Wahl der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der Satzung<br />
und Änderungen der Satzung<br />
In der Satzung wird festgelegt, mit welchen Mehrheitsverhältnissen Wahlen und<br />
andere Beschlüsse durchgeführt werden – im Normalfalle heißt es dann „Wahlen<br />
erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“. Es kann aber auch<br />
vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Wahlen eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit<br />
notwendig ist.<br />
Es wird auch festgelegt, wie lange die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist und<br />
ob eine Wiederwahl zulässig ist. Da die Jahreshauptversammlung nur in den seltensten<br />
Fällen auf das Ende der Wahlperioden fällt, sollte man in der Satzung<br />
festschreiben, dass die gewählten Personen über die festgeschriebene Wahlperiode<br />
hinaus ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fortsetzen.<br />
In der Satzung wird weiter festgelegt, wann eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
einberufen werden muss. Dies kann zum Beispiel auf Beschluss des<br />
Vorstands oder aufgrund eines schriftlichen Antrages (mit Begründung) eines bestimmten<br />
Prozentsatzes der Mitglieder erfolgen (dabei kann es sich auch um ein<br />
Minderheitenvotum handeln – also beispielsweise wenn 25 Prozent aller stimmberechtigten<br />
Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern).<br />
Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des <strong>Verein</strong>s sollten nur mit<br />
einer Zweidrittel- oder Drieviertelmehrheit der Stimmen aller Anwesenden möglich<br />
sein.<br />
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62<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Über die Jahreshauptversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auch dies muss in die Satzung geschrieben<br />
werden.<br />
Mittel des <strong>Verein</strong>s<br />
In der Satzung muss definitiv ausgesagt werden, wie die Mittel des <strong>Verein</strong>s verwendet<br />
werden.<br />
Sie dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Außerdem<br />
ist es nicht gestattet, dass Mitglieder Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten.<br />
Schließlich muss klargestellt sein, dass nach dem Ausscheiden aus dem <strong>Verein</strong> keine<br />
Ansprüche geltend machen können.<br />
Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />
Die Satzung muss festlegen, was mit dem zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen<br />
<strong>Verein</strong>svermögen geschieht, wenn der <strong>Verein</strong> aufgelöst wird. Dabei sind die Gelder<br />
an eine andere Institution so zu übergeben, dass sie im Sinne der Satzung verwendet<br />
werden. So kann zum Beispiel ein <strong>Verein</strong>, der sich dem Jugendsport widmet,<br />
seine Gelder einem Sportverein mit der Maßgabe übertragen, diese ausschließlich<br />
für die Jugendarbeit zu verwenden. Die Gelder können aber auch einer Behörde<br />
(Jugendamt, Gemeinde usw.) übertragen werden.<br />
Inkrafttreten und Unterschriften<br />
Abschließend muss in der Satzung festgehalten werden, wann und wo sie beschlossen<br />
wurde und dass sie mit Beschlussfassung in Kraft tritt. Die Satzung für die<br />
Gründung des <strong>Verein</strong>s muss zusätzlich mindestens sieben Unterschriften der <strong>Verein</strong>sgründer<br />
besitzen.<br />
Achten Sie darauf, dass die Vor- und Nachnamen der Unterzeichner leserlich sind.<br />
Es gibt Registergerichte, die hierauf großen Wert legen. Ersatzweise kann auf der<br />
Originalsatzung neben der Unterschrift der Name in Blockschrift wiederholt werden.<br />
Besondere Vorsicht müssen Sie walten lassen, wenn die Unterzeichner als Vertreter<br />
einer juristischen Person fungieren. Hier müssen ergänzende Handelsregisterauszüge<br />
vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Unterzeichner zum Zeitpunkt<br />
der Unterschrift auch vertretungsberechtigt ist. Ersatzweise kann auch eine<br />
nicht vertretungsberechtigte Person die Satzung unterschreiben, wenn neben dem<br />
Handelsregisterauszug zusätzlich eine Vollmacht des Vertretungsberechtigten der<br />
juristischen Person vorgelegt wird.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Natürlich lassen sich diese Stolpersteine umgehen, indem man nur natürliche Personen<br />
zur Unterschrift der Satzung heranzieht. Eine juristische Person kann deshalb<br />
trotzdem Gründungsmitglied sein. Sie leistet eben nur keine Unterschrift unter<br />
der Satzung.<br />
Vorlagen im Internet<br />
Je nachdem, welche Art von <strong>Verein</strong> Sie gründen wollen, lohnt es sich, im Internet<br />
nach Satzungsvorlagen zu suchen. Im Folgenden finden Sie einige Internetseiten,<br />
auf denen Sie bei Drucklegung entsprechende Muster finden konnten. Bitte bedenken<br />
Sie aber, dass solche Adressen schnell geändert werden beziehungsweise die<br />
Inhalte nicht mehr vorhanden sind.<br />
Eine Reihe von Vorlagen sind im PDF-Format abgelegt. Hierfür benötigen Sie den<br />
kostenlosen Acrobat Reader, der unter der Internetadresse www.adobe.com/de/products/acrobat/readstep2.html<br />
herunterladen können.<br />
• Mustersatzung für einen kleinen bis mittleren Sportverein: www.lsb-brandenburg.de/service/musterdokumente/mustersatzung_sv.pdf<br />
• Mustersatzung für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e in Berlin: www.sekis-berlin.de/fi leadmin/fi<br />
les/selko/downloads/Mustersatzung.PDF<br />
• Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in Mecklenburg-Vorpommern:<br />
www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/Mustersatzung%20<br />
f%C3%BCr%20Jagdgenossenschaften.pdf<br />
• Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine von der Oberfinanzdirektion Hannover:<br />
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C6792999_L20.pdf<br />
• Allgemeingültige Mustersatzung für <strong>Verein</strong>e: www.vdsfgmbh.de/documents/<br />
satzung.pdf<br />
• Mustersatzung für Schützenvereine: www.schuetzenbund-oegb.de/dowalouds/06/Mustersatzung<strong>Verein</strong>.doc<br />
• Mustersatzung für Schulfördervereine (öffnet sich als Word-Dokument):<br />
www.bildungsfi nanzierung.de/?fi le=42<br />
• Mustersatzung für einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong>, bei der die nur aus steuerlichen<br />
Gründen notwendigen Bestimmungen berücksichtigt werden. Die<br />
vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB werden hier nicht berücksichtigt<br />
(Word-Dokument): www.blaser-beratung.de/fi leadmin/fi les/mustersatzung.pdf<br />
63
64<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Tipp:<br />
<strong>WISO</strong>-TIPP: An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass die Spitzenverbände<br />
gerne bei der Gründung von <strong>Verein</strong>en behilflich sind. Von den Verbänden<br />
erhalten Sie nicht nur Mustersatzungen, sondern auch ergänzende Informationen,<br />
die Ihnen helfen, die Satzung so zu verfassen, dass einer Eintragung im<br />
<strong>Verein</strong>sregister nichts im Wege steht.<br />
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine kommentierte Mustersatzung.<br />
Kommentierte Mustersatzung zur Gründung eines Turnvereins (Kommentare wurden<br />
kursiv geschrieben).<br />
<strong>Verein</strong>ssatzung Turnverein Jahn e.V. mit Sitz in ...............<br />
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am .............. in ..................<br />
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ..................<br />
Eingetragen im <strong>Verein</strong>sregister des Amtsgerichts ........................<br />
unter der Registriernummer VR ................ am ...................<br />
Die Zusätze, die sich unter dem Namen und der Angabe des Sitzes befinden, sind<br />
nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings dienen sie der Übersichtlichkeit, wenn<br />
sich später Fragen ergeben, die sich vielleicht auch auf ältere Satzungen beziehen<br />
können.<br />
Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt<br />
werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche<br />
Geschlecht.<br />
Die Vorbemerkung ist nicht zwingend. Es könnte jedoch sein, dass eine Gleichstellungsbeauftragte<br />
daran Anstoß nehmen würde, wenn beispielsweise lediglich von<br />
„dem Vorsitzenden“ die Rede wäre. Eine Formulierung, in der beide Geschlechtsformen<br />
verwendet werden, macht den Satzungstext jedoch sehr unübersichtlich.<br />
§ 1 Name und Sitz des <strong>Verein</strong>s, Geschäftsjahr<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> trägt den Namen „Turnverein Jahn“ und hat seinen Sitz in Musterstadt.<br />
Er soll in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden. Der Name wird<br />
sodann um den Zusatz „eingetragener <strong>Verein</strong>“ („e.V.“) erweitert.<br />
Natürlich darf der Namenszusatz „e.V.“ im Geschäftsverkehr erst verwendet wer-
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
den, wenn die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister wirklich erfolgt und vom Gericht<br />
schriftlich bestätigt wurde. Dennoch kann bereits in der ersten Satzungsfassung<br />
der Name mit „e.V.“ versehen werden, da damit der Wille, den <strong>Verein</strong> eintragen zu<br />
lassen, unterstrichen wird. Bei besonders langen <strong>Verein</strong>snamen sollten zu verwendende<br />
Abkürzungen des <strong>Verein</strong>snamens in die Satzung aufgenommen werden,<br />
damit diese später im Geschäftsverkehr verbindlich sind.<br />
(2) Der <strong>Verein</strong> hat seinen Sitz in Musterstadt.<br />
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr-<br />
Diese Regelung ist auch dann zulässig, wenn der <strong>Verein</strong> nicht an einem ersten<br />
Januar gegründet wird. Dann umfasst das erste Geschäftsjahr keine zwölf Monate.<br />
Wird keine Regelung in der Satzung festgehalten, gilt das Kalenderjahr automatisch<br />
als Geschäftsjahr.<br />
§ 2 Ziele und Aufgaben des <strong>Verein</strong>s<br />
Es ist zu empfehlen, dass zwischen Zielen und Aufgaben unterschieden wird. Dabei<br />
sind die Ziele eher im Sinne einer allgemeinen Vision zu sehen, die auf Dauer<br />
Gültigkeit haben.<br />
(1) Ziel des <strong>Verein</strong>s ist es, das Turnen zu pflegen, insbesondere auch die Jugend<br />
für das Turnen zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu<br />
fördern.<br />
(2) Der <strong>Verein</strong> erreicht seine Ziele insbesondere durch<br />
a) Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Turnstunden<br />
b) Durchführung von Turnstunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften<br />
c) Teilnahme an Turnveranstaltungen anderer <strong>Verein</strong>e<br />
d) Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Bedeutung des<br />
Turnens für die Volksgesundheit<br />
e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder<br />
Die Formulierung, dass die Ziele „insbesondere“ durch die folgenden Maßnahmen<br />
erreicht werden, lässt die Möglichkeit offen, die <strong>Verein</strong>sziele auch durch andere<br />
Maßnahmen zu erreichen, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwendig<br />
wäre.<br />
(3) Der <strong>Verein</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />
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66<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke.<br />
(4) Die Mittel des <strong>Verein</strong>s – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen<br />
Zwecke des <strong>Verein</strong>s verwendet. Die Mitglieder erhalten keine<br />
Zuwendungen aus den Mitteln des <strong>Verein</strong>s. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />
die den Zwecken des <strong>Verein</strong>s fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />
hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
Die Formulierungen der Absätze 3 und 4 entsprechen den Formulierungen der<br />
Abgabenordnung (AO) und dem entsprechenden Anwendungserlass zur Abgabenordnung.<br />
(4) Der <strong>Verein</strong> ist politisch und religiös neutral.<br />
§ 3 Mitgliedschaft<br />
In diesem Paragrafen können die verschiedensten Formen der Mitgliedschaft (Fördermitglied,<br />
Ehrenmitglied, einfaches Mitglied usw.) ebenso festgehalten werden<br />
wie die Bedingungen, die für eine Mitgliedschaft erfüllt werden müssen.<br />
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des <strong>Verein</strong>s unterstützt.<br />
Sollen auch juristische Personen (Gesellschaften und Körperschaften) Mitglied<br />
werden können, lassen Sie sich bitte juristisch beraten.<br />
(2) Der <strong>Verein</strong> besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen<br />
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.<br />
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den <strong>Verein</strong> oder das<br />
Turnen erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern<br />
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen<br />
Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.<br />
(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am <strong>Verein</strong>sleben und an den<br />
sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden<br />
Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.<br />
(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am <strong>Verein</strong>sleben und an den<br />
sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden<br />
Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den <strong>Verein</strong><br />
engagieren, aber im Übrigen die Interessen des <strong>Verein</strong>s fördern.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
(7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den <strong>Verein</strong> finanziell unterstützen.<br />
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.<br />
Auch wenn der <strong>Verein</strong> über einen Förderverein (im Folgenden noch näher erläutert)<br />
verfügt, muss dieser Passus in der Satzung auftauchen. Da der Förderverein<br />
selbst eingetragen wird und damit zur Körperschaft wird, ist er dann eine juristische<br />
Person.<br />
(8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60<br />
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von<br />
der Beitragszahlung entbunden.<br />
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem<br />
sechzehnten Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen<br />
Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in<br />
der Mitgliederversammlung.<br />
(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.<br />
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem <strong>Verein</strong>sausschuss und<br />
der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an<br />
allen Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s teilzunehmen.<br />
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und<br />
Sportgeräte unter Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven<br />
Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des <strong>Verein</strong>s nach Absprache<br />
unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.<br />
Da die Geräteordnung in der Satzung angesprochen wird, sollte sie der Vollständigkeit<br />
halber ebenfalls mit der Satzung beim Registergericht eingereicht werden.<br />
(5) Die für den <strong>Verein</strong> ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche<br />
für tatsächlich entstandene Auslagen.<br />
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s. Bei ihrem<br />
Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des <strong>Verein</strong>s dürfen<br />
sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert<br />
ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.<br />
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,<br />
a) die Ziele des <strong>Verein</strong>s nach besten Kräften zu fördern<br />
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68<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
b) das <strong>Verein</strong>seigentum schonend und fürsorglich zu behandeln<br />
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten<br />
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Aufnahme in den <strong>Verein</strong> muss schriftlich beantragt werden. Über den<br />
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen<br />
Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit endgültig.<br />
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt<br />
muss dem Vorstand bis spätestens 31. 12. des laufenden Geschäftsjahres<br />
mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. 1. des folgenden Geschäftsjahres.<br />
(3) Die Mitgliedschaft endet<br />
a) durch Tod<br />
b) durch Austritt<br />
c) durch Ausschluss<br />
Der Hinweis, dass die Mitgliedschaft durch Tod endet, ist nicht zwingend erforderlich,<br />
da durch den Tod eine Mitgliedschaft grundsätzlich endet.<br />
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.<br />
Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr<br />
wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des<br />
Kalenderjahrs einzuhalten ist.<br />
Es können auch andere Kündigungsfristen angewandt werden, wobei die Bindung<br />
des Mitglieds zwei Jahre nicht überschreiten darf.<br />
(5) Der Ausschluss erfolgt<br />
a) wenn das <strong>Verein</strong>smitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung<br />
von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist<br />
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die<br />
Interessen des <strong>Verein</strong>s<br />
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des <strong>Verein</strong>slebens<br />
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens<br />
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die <strong>Verein</strong>sdisziplin berührenden Gründen
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst<br />
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des<br />
Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei<br />
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.<br />
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung<br />
der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.<br />
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.<br />
Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses<br />
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung<br />
ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung<br />
zu geben.<br />
(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig<br />
angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden,<br />
der Ausschluss sei unrechtmäßig.<br />
Der Ausschluss kann auch ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten<br />
bleiben. Wegen des relativ seltenen Zusammentreffens dieser Versammlung ist es<br />
aber besser, dem Vorstand diese Aufgabe zu übertragen. Inaktivität von Mitgliedern<br />
kann auch als Ausschlussgrund angenommen werden.<br />
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,<br />
wobei der Anspruch des <strong>Verein</strong>s auf rückständige Beitragsforderungen<br />
unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen<br />
oder Spenden ist ausgeschlossen.<br />
(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den <strong>Verein</strong><br />
müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich<br />
geltend gemacht und begründet werden.<br />
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe<br />
vom <strong>Verein</strong>sausschuss festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und<br />
des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung<br />
fest.<br />
Der zweite Satz ist hier besonders wichtig. Werden Aufnahmegebühr und Beitragshöhe<br />
in einer Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ist<br />
bei Änderungen keine Anpassung der Satzung und entsprechende Information an<br />
das Gericht notwendig, was wiederum Kosten spart. Werden einmalige Umlagen<br />
verlangt oder für verschiedene Mitgliedsgruppen verschiedene Beiträge festge-<br />
69
70<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
legt, müssen diese Umlagen und Unterscheidungen allerdings in der Satzung verankert<br />
werden. Beispiel: Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des ordentlichen<br />
Beitrags.<br />
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während<br />
des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs<br />
eintritt.<br />
Hier ist zu überlegen, ob eine Sonderregelung bei verstorbenen Mitgliedern getroffen<br />
wird – denn wer will schon bei den Hinterbliebenen einen Mitgliedsbeitrag einfordern.<br />
Hier könnte beispielsweise die Regelung lauten: Bei Tod eines Mitglieds<br />
werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt,<br />
vom <strong>Verein</strong> nicht mehr geltend gemacht.<br />
(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder<br />
mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet<br />
ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder<br />
sind von der Aufnahmegebühr befreit.<br />
(4) Der <strong>Verein</strong>sausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die<br />
Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen<br />
zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht<br />
dem <strong>Verein</strong>sausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des<br />
Jahresbeitrags zu.<br />
(5) Bis zum 1. 5. des Geschäftsjahrs haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte<br />
des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens<br />
1. 8. des laufenden Jahres zu bezahlen<br />
(6) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen<br />
untersagt werden.<br />
§ 7 Organe des <strong>Verein</strong>s<br />
Die Organe des <strong>Verein</strong>s sind:<br />
1. der Vorstand<br />
2. der <strong>Verein</strong>sausschuss<br />
3. die Kassenprüfer<br />
4. die Mitgliederversammlung<br />
Die Aufzählung der <strong>Verein</strong>sorgane ist nicht zwingend erforderlich und dient bei<br />
größeren <strong>Verein</strong>en mit einer Vielzahl von Organen der Übersichtlichkeit. Für die<br />
<strong>Verein</strong>sorgane sind auch andere Namen zulässig. So kann beispielsweise der Vor-
stand auch als „Präsidium“ bezeichnet werden.<br />
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Die Anzahl der Organe eines <strong>Verein</strong>s kann unterschiedlich sein. Zwingend sind nur<br />
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<br />
§ 8 Der Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus:<br />
a) dem 1. Vorsitzenden<br />
b) dem 2. Vorsitzenden<br />
c) dem Schriftführer<br />
d) dem Kassierer<br />
e) dem Turnwart<br />
Der Vorstand kann auch aus einer Person bestehen.<br />
(2) Der <strong>Verein</strong> wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern<br />
gemeinsam vertreten.<br />
Es kann auch eine Allein- oder Einzelvertretung für einzelne Vorstandsmitglieder<br />
oder den gesamten Vorstand vereinbart werden. Dies mag in der Praxis zwar einfacher<br />
sein, ist aber aus Gründen der <strong>Verein</strong>skontrolle nicht zu empfehlen.<br />
Es ist auch möglich, die Vertretungsgewalt an Personen zu binden. Beispielsweise<br />
indem folgende Regelung in die Satzung aufgenommen wird: „Der <strong>Verein</strong> wird<br />
durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gerichtlich<br />
und außergerichtlich vertreten.“<br />
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des <strong>Verein</strong>s. Insbesondere hat er<br />
folgende Aufgaben:<br />
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
• Erstellung des Haushaltes des <strong>Verein</strong>s, der Buchführung und des Jahresabschlusses<br />
• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur<br />
Bestellung des neuen Vorstands im Amt.<br />
Eine längere Amtszeit ist möglich – in der Praxis hat sich jedoch der Zweijahresrhythmus<br />
bewährt. Die Abwahl des Vorstands ist aus wichtigem Grund durch die<br />
Mitgliederversammlung jederzeit möglich.<br />
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72<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.<br />
Durch die Formulierung, dass der Vorstand in der Regel monatlich tagen „soll“, ist<br />
diese Regelung für den Vorstand nicht verbindlich. Sie verdeutlicht aber die Bedeutung<br />
des Vorstands und den damit verbundenen Zeitaufwand, über den sich<br />
etwaige Kandidaten im Klaren sein sollten.<br />
(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden<br />
zu unterzeichnen.<br />
(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den <strong>Verein</strong> nicht mit mehr als<br />
1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende<br />
als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.<br />
Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall<br />
der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.<br />
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den <strong>Verein</strong> mit mehr als 1.000,00<br />
Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, und für Dienstverträge braucht der<br />
Vorstand die Zustimmung des <strong>Verein</strong>sausschusses.<br />
Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt,<br />
dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich<br />
ist.<br />
(8) Der Kassierer verwaltet die <strong>Verein</strong>skasse und führt Buch über die Einnahmen<br />
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers<br />
und eines weiteren Vorstandsmitglieds.<br />
(9) Die Organisation der Übungsstunden und der Turnbetrieb unterstehen dem<br />
Sportwart.<br />
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden<br />
und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder<br />
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende beziehungsweise<br />
der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit<br />
derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl<br />
der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2.<br />
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />
Es ist auch möglich, in der Satzung Einladungsregeln (Fristen und Form der Einladung)<br />
festzuhalten. Um dauernde Satzungsänderungen zu vermeiden, sollte hierfür<br />
jedoch eine Geschäftsordnung verfasst werden. Innerhalb der Satzung könnte
die Regelung beispielsweise so aussehen:<br />
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
„Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands schriftlich mindestens 14<br />
Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.“<br />
Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.<br />
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.<br />
Zulässig ist auch eine Regelung, wonach ein Antrag bei Stimmengleichheit als<br />
abgelehnt gilt.<br />
(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder<br />
das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung<br />
zu bestellen.<br />
§ 9 Der <strong>Verein</strong>sausschuss<br />
Der <strong>Verein</strong>sausschuss soll Funktionen der Mitgliederversammlung wahrnehmen,<br />
da diese nicht so häufig tagen kann, wie es notwendig wäre, wenn alle Funktionen<br />
dort übernommen werden sollen.<br />
(1) Dem <strong>Verein</strong>sausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere,<br />
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte<br />
volljährige <strong>Verein</strong>smitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so<br />
lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer<br />
ist möglich.<br />
(2) Der <strong>Verein</strong>sausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze I<br />
und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der<br />
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.<br />
3) Der <strong>Verein</strong>sausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom<br />
1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen<br />
werden.<br />
(4) Der <strong>Verein</strong>sausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder<br />
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende<br />
beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung<br />
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die<br />
Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung<br />
zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />
73
74<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
(5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten<br />
Ausschussmitglieder ernennt der <strong>Verein</strong>sausschuss von sich aus einen Ersatzmann<br />
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.<br />
Diese Regelung stellt sicher, dass der <strong>Verein</strong>sausschuss jederzeit funktions- und<br />
vor allem beschlussfähig bleibt.<br />
§ 10 Die Mitgliederversammlung<br />
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste <strong>Verein</strong>sorgan.<br />
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal<br />
des Kalenderjahrs durch den Vorstand einzuberufen.<br />
(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung<br />
einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist<br />
beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte<br />
Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).<br />
(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten<br />
Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich<br />
verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.<br />
(5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein<br />
Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss<br />
der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben<br />
Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />
Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung<br />
ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />
Hier besteht die Möglichkeit, aus einer Einladung gleich zwei zu machen. Dazu<br />
müsste in der Einladung stehen: „Sollte am ..... um 20.00 Uhr die Mitgliederversammlung<br />
nicht beschlussfähig sein, laden wir hiermit zu einer weiteren Mitgliederversammlung<br />
am .... um 20.15 Uhr ein. Diese ist gemäß § 10 Absatz 4 der<br />
Satzung ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.“<br />
Das Datum kann dabei das gleiche sein.<br />
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
1.Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer des<br />
<strong>Verein</strong>sausschusses.<br />
2.Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer<br />
haben das Recht, die <strong>Verein</strong>skasse und die Buchführung jederzeit,<br />
mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten<br />
Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht<br />
zu erstatten.<br />
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts<br />
der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.<br />
4. Genehmigung des Haushalts.<br />
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.<br />
6. Aufstellung einer Nutzungsordnung für die vom <strong>Verein</strong> geschaffenen Turnräume<br />
und -geräte, Aufstellung einer Hausordnung für das <strong>Verein</strong>shaus und<br />
Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseigenen<br />
Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.<br />
7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom<br />
Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen<br />
Angelegenheiten.<br />
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.<br />
9. Beschlussfassung über die Auflösung des <strong>Verein</strong>s.<br />
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner<br />
Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden<br />
bestimmter Stellvertreter, der dem <strong>Verein</strong>sausschuss angehört.<br />
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben<br />
eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich<br />
erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.<br />
Bei juristischen Personen muss hier ein Passus eingefügt werden, dass diese<br />
durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine vom gesetzlichen Vertreter ermächtigte<br />
Person während der Mitgliederversammlung vertreten wird.<br />
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche<br />
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.<br />
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76<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
(4) Die Wahl der Vorstands- und <strong>Verein</strong>sausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer<br />
erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst<br />
durch offene Abstimmung.<br />
(5) Für die Wahl der Vorstands- und <strong>Verein</strong>sausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer<br />
ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br />
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen<br />
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang<br />
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.<br />
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter<br />
und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,<br />
so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im<br />
ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im<br />
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen<br />
auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so<br />
entscheidet das Los.<br />
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften<br />
(1) Die Beschlüsse des Vorstands, des <strong>Verein</strong>sausschusses und der Mitgliederversammlungen<br />
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der<br />
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die<br />
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />
§ 14 Satzungsänderung<br />
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen<br />
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen<br />
der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss,<br />
der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen.<br />
§ 15 Vermögen<br />
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des <strong>Verein</strong>s werden ausschließlich zur<br />
Erreichung des <strong>Verein</strong>szwecks verwendet.<br />
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des <strong>Verein</strong>s fremd sind, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
(3) Der <strong>Verein</strong> ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln<br />
des <strong>Verein</strong>s.<br />
§ 16 <strong>Verein</strong>sauflösung<br />
(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,<br />
wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen<br />
müssen.<br />
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.<br />
(3) Bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s, bei seinem Erlöschen öder bei Wegfall seines bisherigen<br />
Zwecks fällt das Vermögen des <strong>Verein</strong>s, soweit es die eingezahlten<br />
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern<br />
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Musterstadt, die es<br />
ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports<br />
zu verwenden hat.<br />
Vorstehende Satzung wurde am 1. 7. 2000 in Musterstadt von der Gründungsversammlung<br />
beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder<br />
mit ihrer Unterschrift.<br />
Bei der Gründungsversammlung wird die verabschiedete Satzung von mindestens<br />
sieben <strong>Verein</strong>smitgliedern unterschrieben. Die Unterschrift erfolgt mit Vor- und<br />
Zunamen. Die Unterschriften sollten zusätzlich in Druckbuchstaben wiederholt<br />
werden.<br />
Satzungsänderungen<br />
Egal ob Sie nur einige Passagen der Satzung ändern wollen oder die gesamte Satzung<br />
neu gefasst werden soll – in allen Fällen sollten Sie sich schon vor der Mitgliederversammlung<br />
Rat einholen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:<br />
• Gibt es juristische Bedenken gegen die Satzungsänderungen?<br />
• Kann die Änderung dazu führen, dass es Probleme bei der Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister<br />
gibt?<br />
• Wird dadurch die Steuerbegünstigung des <strong>Verein</strong>s (dazu im Folgenden mehr)<br />
beeinflusst?<br />
• Falls der <strong>Verein</strong> einem Spitzenverband angehört – ist die Satzung noch im<br />
Einklang mit den Bestimmungen des Verbands?<br />
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78<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Da es erfahrungsgemäß bei Satzungsänderungen zu Diskussionen kommt, wäre<br />
es bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung ratsam, einen Rechtsberater hinzuzuziehen.<br />
Dieser muss nicht Mitglied des <strong>Verein</strong>s sein, kann also auch lediglich<br />
beratend fungieren. In dieser Situation ist dies sogar von Vorteil.<br />
Insbesondere bei Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen beschlossen<br />
werden sollen, müssen Sie darauf achten, dass die Einladungen zur Mitgliederversammlung<br />
termingerecht und an alle Mitglieder versendet werden. Wenn<br />
auch nur ein Mitglied keine Einladung erhält, hat dieses das Recht, die Versammlung<br />
und ihre Beschlüsse anzufechten.<br />
Die Satzungsänderung ist wie die Einreichung der Satzung zu behandeln. Dies<br />
bedeutet, dass die Änderungen von einer vertretungsberechtigten Anzahl der Vorstandsmitglieder<br />
zu unterschreiben und Anmeldung durch einen Notar zu erfolgen<br />
hat.<br />
Die <strong>Verein</strong>sanmeldung<br />
Nachdem die Gründungsversammlung durchgeführt wurde, ist der <strong>Verein</strong> noch<br />
nicht rechtsfähig. Dies ist er erst, wenn er in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen wurde.<br />
Man spricht in dieser Situation auch von einem „Vorverein“. Dies ist aber lediglich<br />
eine Sprachregelung – der Vorverein kann noch keine Rechtsfähigkeit beanspruchen.<br />
Der Vorverein wird bereits vom Vorstand vertreten. Normalerweise nimmt der Vorstand<br />
aber aus Haftungsgründen in dieser Situation lediglich die Beantragung der<br />
<strong>Verein</strong>seintragung vor. Allerdings kann der <strong>Verein</strong> bereits jetzt mit seiner Tätigkeit<br />
beginnen. Entstehen dabei jedoch Vermögensschäden, ist die Haftung analog zum<br />
nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> geregelt.<br />
Sollten Sie in den Vorstand eines neu zu gründenden <strong>Verein</strong>s gewählt worden sein,<br />
so vermeiden Sie also unbedingt so lange finanzielle Transaktionen, bis der <strong>Verein</strong><br />
eingetragen ist und Ihnen die Bestätigung der Eintragung durch das zuständige<br />
Gericht vorliegt. Sonst haften Sie im schlimmsten Falle mit Ihrem gesamten Privatvermögen.<br />
Um die Anmeldung durchführen zu können, ist ein Antrag notwendig. Dieser muss<br />
von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen<br />
von einem Notar öffentlich beglaubigt werden (§ 26 BGB). In Bundesländern, in<br />
denen es einen „Grundbuchratsschreiber“ gibt, kann auch dieser die Beglaubigung<br />
vornehmen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass ein <strong>Verein</strong> gegründet wurde<br />
und dieser ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Dieses Anmeldeschreiben kann von Ihnen abgefasst werden (siehe Musterschreiben)<br />
Dann müssen Sie lediglich die Unterschriften notariell beglaubigen lassen, was<br />
einiges an Kosten einspart.<br />
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80<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Lassen Sie das Schreiben vom Notar abfassen, müssen Sie mit Kosten von mehr<br />
als 100 Euro rechnen. Wenn Sie die Anmeldung notariell beglaubigen lassen, denken<br />
Sie daran, den Personalausweis oder Ihren Reisepass mitzunehmen, damit die<br />
Beglaubigung vom Notar vollzogen werden kann. Erinnern Sie auch die anderen<br />
Vorstandsmitglieder daran. Bei Fehlen der Unterlagen wird ein weiterer – gebührenpflichtiger<br />
– Termin notwendig.<br />
Dem Antragsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
• Die Originalsatzung, die von mindestens sieben <strong>Verein</strong>smitgliedern urschriftlich<br />
unterschrieben sein muss.<br />
• Eine Abschrift der Satzung. Diese muss nicht die Originalunterschriften tragen.<br />
Es muss aber eindeutig aus der Abschrift hervorgehen, wer die Originalsatzung<br />
unterschrieben hat. Dazu steht unter der Satzung: „Gezeichnet Max<br />
Mustermann, gezeichnet Friedrich Frei“ usw.<br />
• Das Protokoll der Gründungsversammlung. Aus ihm muss hervorgehen, wer<br />
in den Vorstand gewählt wurde und wie diese Wahl durchgeführt wurde.<br />
Die Rechtsprechung ist sich in der Frage, ob alle Vorstandsmitglieder den Antrag<br />
unterschreiben oder ob es reicht, wenn die laut Satzung zur Vertretung befugten<br />
Vorstandsmitglieder dies tun, nicht einig. Um Pannen und zeitliche Verzögerungen<br />
bei der <strong>Verein</strong>sgründung zu vermeiden, sollten deshalb sicherheitshalber alle Vorstandsmitglieder<br />
den Antrag unterschreiben.<br />
Die notarielle Beglaubigung des Antrags bezieht sich übrigens nur auf die Unterschriften.<br />
Sie können also den Notar nicht verantwortlich machen, wenn Ihr Ersuchen<br />
auf Eintragung wegen Formfehlern vom Gericht abgelehnt wird. Es empfiehlt<br />
sich deshalb, vor der endgültigen Einreichung beim zuständigen Registergericht<br />
vorzusprechen und die Unterlagen durchsehen zu lassen. Meist wird man diesem<br />
Wunsch nachkommen.<br />
Sind die Unterlagen – Anschreiben mit Satzung und Protokoll – vollständig und<br />
mit den vorgeschriebenen Unterschriften versehen, reichen Sie sie nun bei dem für<br />
den Sitz des <strong>Verein</strong>s zuständigen Registergericht ein. Zuständig für die Eintragung<br />
ist das jeweils zuständige Amtsgericht.
Tipp:<br />
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Die Amtsgerichte verfügen auch über Antragsformulare zur <strong>Verein</strong>sgründung<br />
mit meist recht umfangreichem Informationsmaterial. Besorgen Sie sich deshalb<br />
dieses Antragsformular und die Zusatzinformationen, noch bevor Sie die<br />
Gründungsversammlung einberufen. Erfahrungsgemäß helfen Mitarbeiter beim<br />
Registergericht auch weiter, wenn Sie vorher mit diesen einen Termin vereinbaren.<br />
So vermeiden Sie unter Umständen jede Menge Kosten und Ärger.<br />
Die Kosten der Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />
Nichts ist umsonst – auch nicht die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister. Darum sollte<br />
man sich im Vorfeld über den finanziellen Aufwand im Klaren sein.<br />
Zunächst fallen die Gebühren für die Beglaubigung der Unterschriften an. Hierfür<br />
rechnet der Notar normalerweise ein Viertel der Anmeldegebühr aus dem üblichen<br />
Geschäftswert ab. Wenn Sie das Anmeldeschreiben fertig vorbereitet vorlegen, ist<br />
eine Beglaubigungsgebühr zwischen zehn und zwölf Euro zu erwarten.<br />
Für die Eintragung verlangt das Registergericht die doppelte Gebühr, die auf der<br />
Basis des Geschäftswerts nach der Kostenordnung ermittelt wird. Der Geschäftswert<br />
wird vom Registergericht festgelegt. Meist wird ein Betrag von 3.000 Euro angesetzt.<br />
Die reinen Eintragungsgebühren liegen deshalb bei rund 50 bis 60 Euro.<br />
Doch es kommen noch weitere Kosten auf Sie zu. Die Eintragung wird vom Registergericht<br />
– im Normalfall in regionalen Tageszeitungen – veröffentlicht. Die<br />
Kosten der Veröffentlichung haben Sie zu tragen. Erfahrungsgemäß liegen diese<br />
zwischen 20 und 50 Euro.<br />
An diesen Kosten kommen Sie zunächst nicht vorbei, denn das Registergericht wird<br />
erst aktiv, wenn ein Kostenvorschuss eingeht.<br />
Ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong> wird jedoch in vielen Bundesländern von diesen Gebühren<br />
befreit. In einigen Bundesländern besteht sogar die Möglichkeit, sich auf<br />
Antrag wegen der angestrebten Gemeinnützigkeit von den Gebühren befreien zu<br />
lassen.<br />
Wenn für den <strong>Verein</strong> die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, prüft das Finanzamt<br />
die Satzung und erteilt dann die Gemeinnützigkeit. Der <strong>Verein</strong>svorstand sollte sich<br />
auf jeden Fall um eine vorläufige Bescheinigung bemühen und diese beim Registergericht<br />
einreichen. Hier reicht es, eine Kopie zuzusenden.<br />
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82<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Kosten für die Veröffentlichung sind allerdings auch zu tragen, wenn der <strong>Verein</strong><br />
von den eigentlichen Eintragungsgebühren befreit wird.<br />
Das prüft das Registergericht<br />
Die Prüfung vor der Eintragung<br />
Haben Sie die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, prüft das Gericht, ob alle<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, die für eine Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister notwendig<br />
sind. Dazu werden folgende Fragen geklärt:<br />
• Ist der <strong>Verein</strong>szweck ideeller Natur?<br />
• Hat der <strong>Verein</strong> mindestens sieben Mitglieder?<br />
• Stehen in der Satzung <strong>Verein</strong>sname, <strong>Verein</strong>szweck und Sitz des <strong>Verein</strong>s?<br />
• Fordert die Satzung, dass der <strong>Verein</strong> eingetragen werden soll?<br />
• Ist eine Verwechslung mit anderen am Sitz des <strong>Verein</strong>s befindlichen <strong>Verein</strong>en<br />
ausgeschlossen?<br />
Außerdem muss die Satzung eindeutige Aussagen zu den folgenden Fragen haben:<br />
• Ist das Eintrittsverfahren zur Mitgliedschaft im <strong>Verein</strong> eindeutig geregelt?<br />
• Ist das Verfahren bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern geklärt?<br />
• Macht die Satzung Aussagen zur Beitragshöhe und zu den Zahlungsmodalitäten?<br />
• Sind die Größe des Vorstands und das Wahlverfahren für den Vorstand geregelt?<br />
• Gibt es eindeutige Aussagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung?<br />
• Ist die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung<br />
und eventuell anderer Gremien des <strong>Verein</strong>s, die in der Satzung aufgeführt<br />
werden, geklärt?<br />
Sind die Angaben vollständig, wird die zuständige Verwaltungsbehörde (Ortspolizeibehörde,<br />
Kreisverwaltung etc.) vom Gericht informiert. Diese prüft aufgrund des<br />
geltenden Rechts, ob der <strong>Verein</strong> als unerlaubt anzusehen ist oder verboten werden<br />
muss.<br />
Die Prüfung wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 61 bindend vorgeschrieben.<br />
Sie kann aber für die meisten <strong>Verein</strong>e als Formsache angesehen werden.<br />
Die Eintragung kann erfolgen, wenn die Behörden binnen sechs Wochen keinen
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Widerspruch eingelegt haben oder früher der Eintragung gegenüber dem Gericht<br />
zugestimmt haben.<br />
Endlich – die Eintragung<br />
Sind die Formalitäten erledigt und das Gericht hat keine Einwände mehr, so wird<br />
Ihr <strong>Verein</strong> ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen. Eingetragen werden zunächst<br />
• der Name des <strong>Verein</strong>s<br />
• der Sitz des <strong>Verein</strong>s<br />
• der Tag der Gründungsversammlung<br />
Je nach Satzungsbeschluss werden noch die Vertretungsbestimmungen für den<br />
Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, eingetragen.<br />
Wer noch alles informiert werden muss<br />
Der <strong>Verein</strong> ist nun vom Gericht eingetragen, und der Vorstand hat die entsprechende<br />
Mitteilung erhalten. Nun sind noch verschiedene Stellen über die Eintragung<br />
und damit die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s zu informieren.<br />
Die wichtigste Stelle ist das Finanzamt. Denn als eingetragener <strong>Verein</strong> sind Sie<br />
noch nicht gemeinnützig. Sie benötigen hierzu den Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid.<br />
Dieser Bescheid wird vom Finanzamt auf Antrag erteilt. Dem Antrag<br />
müssen Sie die Satzung beilegen. Der Freistellungsbescheid gilt zunächst für drei<br />
Jahre und muss dann immer wieder erneuert werden. Dabei sind die Kassenberichte<br />
beim Finanzamt vorzulegen.<br />
Achtung: Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes gilt grundsätzlich „vorläufig“<br />
– das heißt er kann auch rückwirkend aberkannt werden, wenn zum Beispiel<br />
die Satzungsziele vom <strong>Verein</strong> nachweislich nicht verfolgt wurden.<br />
Das Finanzamt ist außerdem immer über Satzungsänderungen, eventuell abzuführende<br />
Umsatz-, Körperschafts- und Lohnsteuer sowie die Auflösung des <strong>Verein</strong>s zu<br />
informieren.<br />
Das Registergericht muss nicht nur über Gründung und Auflösung des <strong>Verein</strong>s,<br />
sondern auch über Satzungs- und Vorstandsänderungen informiert werden.<br />
Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind die Krankenkasse und die Sozialversicherungsträger<br />
zu informieren.<br />
An die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger sind Beschäftigte zu<br />
melden. Hier muss auch eine Jahresmeldung erfolgen.<br />
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84<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Bei Veranstaltungen, die der <strong>Verein</strong> durchführt, muss geprüft werden, ob diese<br />
polizei- oder ordnungsrechtlich meldepflichtig sind. Dann sind eventuell die Gemeindeverwaltung<br />
und/oder die Ortspolizeibehörde zu informieren.<br />
Was ist eigentlich ein Förderverein?<br />
Sicherlich haben Sie auch schon von Fördervereinen gehört. Dabei handelt es sich<br />
zunächst um einen <strong>Verein</strong> wie jeder andere auch, der sich also den gleichen Bestimmungen<br />
unterwerfen muss, wie sie zuvor beschrieben wurden.<br />
Der Unterschied liegt hier im <strong>Verein</strong>szweck: Der Zweck des <strong>Verein</strong>s besteht hier<br />
nämlich ausschließlich in der Mittelbeschaffung für andere.<br />
Dieser <strong>Verein</strong>szweck muss in der Satzung des Fördervereins festgeschrieben werden.<br />
Der entsprechende Passus könnte beispielsweise so aussehen:<br />
„Zweck des <strong>Verein</strong>s ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung des<br />
Turnvereins Jahn in Musterstadt. Dies wird insbesondere durch die Beschaffung<br />
von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung<br />
von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen, verwirklicht.<br />
Der <strong>Verein</strong> ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />
Zwecke. Mittel des <strong>Verein</strong>s dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung<br />
festgelegten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an <strong>Verein</strong>smitglieder sind<br />
ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des <strong>Verein</strong>s<br />
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
Die <strong>Verein</strong>sämter nach dieser Satzung werden ehrenamtlich ausgeführt.“<br />
In den meisten Fällen werden Fördervereine aus steuerlichen Gründen ins Leben<br />
gerufen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Das liebe Geld“). Wenn<br />
ein <strong>Verein</strong> nach Abzug eines Freibetrages (derzeit 3.835 Euro) eine bestimmte Umsatzgrenze<br />
überschreitet (derzeit 30.678 Euro), muss er Körperschafts- beziehungsweise<br />
Gewerbesteuer zahlen.<br />
Wenn nun die Einnahmen auf zwei <strong>Verein</strong>e verteilt werden, erhöht sich faktisch<br />
auch die Umsatzgrenze auf das Doppelte.<br />
Oft ist aber auch der Erfolg des zu fördernden <strong>Verein</strong>s ein Grund, den Förderverein<br />
zu gründen. Wenn beispielsweise hohe Aufwendungen entstehen, weil ein Sportverein<br />
mit seinen Mannschaften in höheren Spielklassen antritt, empfiehlt sich in<br />
vielen Fällen die Gründung eines Fördervereins.
Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />
Ziel des Fördervereins (nicht zu verwechseln mit dem <strong>Verein</strong>szweck!) ist es also in<br />
jedem Fall, als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Und das wird er in aller Regel<br />
auch: Denn in § 58 der Abgabenordnung ist festgelegt, dass die Mittelbeschaffung<br />
und Weiterleitung an einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong> „steuerlich unschädlich“<br />
ist. Dementsprechend steht einer Anerkennung des Fördervereins als gemeinnützig<br />
nichts im Wege.<br />
Die Finanzämter haben allerdings gerade bei den Fördervereinen ein scharfes Auge,<br />
wenn es beispielsweise darum geht, dass aus den Kassen des Fördervereins Gelder<br />
an Amateursportler fließen (um beim Hauptverein etwa anfallende Steuern für diese<br />
Zuwendungen zu sparen). Schon mancher Förderverein hat hier seine Gemeinnützigkeit<br />
verloren – die übrigens auch rückwirkend aberkannt werden kann.<br />
Der Förderverein muss – wie bereits ausgeführt – wie ein „normaler <strong>Verein</strong>“ gegründet<br />
werden. Dazu sind die auf den vorangegangenen Seiten beschriebenen<br />
Gründungsschritte zu beachten.<br />
Der Satzungszweck eines Fördervereins bestimmt, dass er eine fest umrissene Aufgabe<br />
hat. Dieser Zweck kann auch mehrere Ziele umfassen. Dies ist häufig im wissenschaftlichen<br />
oder kulturellen Umfeld der Fall.<br />
Gerade wenn der Förderverein als „Mittelbeschaffer“ für einen einzigen anderen<br />
<strong>Verein</strong> fungiert, achtet das Finanzamt übrigens genau darauf, dass Haupt- und<br />
Förderverein nicht die gleichen Personen im Vorstand sitzen haben. Sollte dies<br />
der Fall sein, könnte der Fiskus vermuten, dass es dem Förderverein an der Eigenständigkeit<br />
fehlt. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass dem Förderverein die<br />
Gemeinnützigkeit verweigert wird.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch von immenser Wichtigkeit, dass der Förderverein<br />
unabhängig tätig ist und nachweisen kann, dass die Gelder, die dem Hauptverein<br />
zugeführt werden, von ihm selbst durch Sammlung, Spenden, Werbung oder<br />
auf anderen Wegen beschafft wurden. Wird der Geschäftsbetrieb des Hauptvereins<br />
übernommen und der erwirtschaftete Gewinn dorthin abgeführt, stellt das einen<br />
Gestaltungsmissbrauch dar, der unweigerlich die Aberkennung der Gemeinnützigkeit<br />
zur Folge hat.<br />
Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Förderverein beispielsweise jährlich eine<br />
Veranstaltung durchführt, deren Einnahmen dem Hauptverein zur Verfügung gestellt<br />
werden. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn die<br />
wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber dem ideellen Bereich des Fördervereins überwiegt<br />
– was in unserem Beispiel der Fall wäre –, handelt es sich auch hier um einen<br />
Gestaltungsmissbrauch.<br />
Besonders skeptisch reagiert das Finanzamt, wenn ein <strong>Verein</strong> von mehreren För-<br />
85<br />
dervereinen unterstützt wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Haupt-
86<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
verein um einen <strong>Verein</strong> lokaler Bedeutung handelt. Es kann sich hierbei nämlich<br />
um den Versuch handeln, steuerliche Vorteile zu erschleichen. Und dies ist nach §§<br />
42 und 64 (Absatz 4) eindeutig als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zu werten.<br />
Die vom <strong>Verein</strong> gesammelten oder auf andere Art und Weise erzielten Mittel (z. B.<br />
Beiträge) müssen ausschließlich einem anderen <strong>Verein</strong> oder einer anderen Organisation<br />
zur Verfügung gestellt werden, die selbst gemeinnützig ist und die Gelder<br />
ausschließlich für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet. Dies<br />
muss eindeutig aus der Satzung des Fördervereins hervorgehen.<br />
Für unseren Turnverein könnte ein Förderverein natürlich auch Sportgeräte anschaffen.<br />
Dann muss bei der Übergabe eindeutig und unmissverständlich geklärt<br />
werden, wie diese Geräte übergeben werden und dass die Haftungsrisiken ab Übergabe<br />
vom begünstigten <strong>Verein</strong> übernommen wird. Die Geräte gehen dann in das<br />
Eigentum des Hauptvereins über.<br />
Werden von einem Förderverein Trainer oder Ausbilder eingestellt, fungiert der<br />
Trägerverein als Arbeitgeber und nicht der Hauptverein, für den diese Personen<br />
faktisch tätig werden. Der Förderverein muss entsprechend allen Arbeitgeberpflichten<br />
nachkommen.
Das Haftungsrisiko<br />
Es passiert schneller, als man<br />
denkt – das Haftungsrisiko<br />
Wenn ein <strong>Verein</strong> gegründet, der Vorstand gewählt und die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />
erfolgt ist, beginnt der eigentliche <strong>Verein</strong>salltag. Dieser ist aber nicht nur<br />
mit Rechten und Pflichten versehen – er verfügt auch über eine Reihe von Risiken,<br />
über die man sich im Klaren sein muss.<br />
Grundsätzlich nimmt die Eintragung des <strong>Verein</strong>s schon einen großen Teil der Haftungsrisiken.<br />
Der Vorstand als satzungsmäßige Vertretung des <strong>Verein</strong>s handelt im<br />
Auftrage der Körperschaft, also der juristischen Person <strong>Verein</strong>. Nach § 31 BGB hat<br />
der Gläubiger bei Verträgen mit dem <strong>Verein</strong> deshalb nur Zugriff auf das <strong>Verein</strong>svermögen.<br />
Man spricht in diesem Fall von einer Organhaftung.<br />
Natürlich gilt dies nicht, wenn ein Vorstandsmitglied außerhalb des <strong>Verein</strong>szwecks<br />
handelt oder eine im <strong>Verein</strong>sregister eingetragene Haftungsbeschränkung nicht beachtet.<br />
Dann ist auch der Zugriff auf das Privatvermögen des Handelnden möglich.<br />
Als juristische Person haftet der <strong>Verein</strong> auch für Schäden, die ein Vorstandsmitglied<br />
in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit Dritten zufügt.<br />
Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied des Turnvereins Jahn eine Riege zu einem<br />
Turnfest und verursacht dabei einen Unfall, haftet zunächst der <strong>Verein</strong> hierfür.<br />
Trägt das Vorstandsmitglied aber eine Mitschuld an dem Unfall, kann sich der<br />
Geschädigte aussuchen, ob er den <strong>Verein</strong> oder den Unfallverursacher oder beide in<br />
Regress nimmt. Natürlich kann er die Schadenssumme nicht bei beiden einfordern.<br />
Die Ansprüche müssen nur einmal befriedigt werden. Der <strong>Verein</strong> muss die Angelegenheit<br />
intern regeln und sich darauf verständigen, welche Anteile von wem<br />
bezahlt werden. Dabei sollte man nach folgenden Regeln vorgehen.<br />
Verhalten des<br />
Verursachers ist …<br />
Der <strong>Verein</strong><br />
übernimmt …<br />
Der Verursacher<br />
übernimmt …<br />
geringfügig fahrlässig die kompletten Kosten keine Kosten<br />
vorsätzlich keine Kosten die kompletten Kosten<br />
grob fahrlässig keine Kosten die kompletten Kosten<br />
Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann die Haftungsverteilung auch in<br />
der Satzung verankert werden. Es empfiehlt sich für den <strong>Verein</strong> zudem, über den<br />
Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nachzudenken.<br />
87
88<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Werden Aufgaben an ein Mitglied übertragen, und durch die fehlende Kompetenz<br />
des Mitglieds entsteht ein Schaden, so haftet der <strong>Verein</strong> wegen eines sogenannten<br />
Organisationsverschuldens für die Schäden.<br />
Grundsätzlich haftet der <strong>Verein</strong> für alle Personen, die von den Vertretern des <strong>Verein</strong>s<br />
(dem Vorstand) mit Aufgaben betraut werden.<br />
Die Haftung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die übertragene Aufgabe<br />
als nicht wichtig angesehen wird und nachgewiesen werden kann, dass die betreffende<br />
Person mit äußerster Sorgfalt ausgesucht wurde. Doch zumindest die zweite<br />
Forderung kann nur sehr schwer nachgewiesen werden.<br />
Veranstaltungen gehören zum <strong>Verein</strong>sleben. Doch bei Veranstaltungen sollte man<br />
auch an einen ausreichenden Versicherungsschutz denken. Der <strong>Verein</strong> ist als Veranstalter<br />
verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Teilnehmer vor Schäden zu<br />
bewahren. Man spricht hier von einer Verkehrssicherungspflicht.<br />
Diese Verkehrssicherungspflicht greift auch dann, wenn die Räume der Veranstaltung<br />
angemietet wurden und der Vermieter die Pflicht auf den <strong>Verein</strong> übertragen<br />
hat. Auf jeden Fall sollte man bei allen Veranstaltungen eine entsprechende Haftpflichtversicherung<br />
abschließen.<br />
Bei der Haftpflichtversicherung ist darauf zu achten, dass sie nicht nur für den<br />
Veranstalter (also den <strong>Verein</strong>), sondern auch für die Organe (Vorstand, Mitglieder)<br />
und externen Mitarbeiter gilt.<br />
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sind die eventuell entstandenen<br />
Schäden unverzüglich bei der Versicherung zu melden.<br />
Ein <strong>Verein</strong> kann auch als Arbeitgeber auftreten. Dann ist er für die ordnungsgemäße<br />
Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich und haftet auch<br />
hierfür.<br />
Hat der <strong>Verein</strong> Angestellte, die ein festes Gehalt beziehen, gibt es meist keine Probleme.<br />
Kritisch wird es bei freiberuflichen Mitarbeitern (Übungs- oder Chorleiter),<br />
wenn diese als lohnsteuerpflichtig einzustufen sind. Die Verantwortung für die<br />
korrekte Einstufung liegt in diesen Fällen beim Vorstand.<br />
Im Rahmen dieser Problematik muss noch darauf hingewiesen werden, dass die<br />
Lohnsteuer juristisch nicht vom Arbeitgeber – in unserem Fall also vom <strong>Verein</strong> –,<br />
sondern vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Deshalb wird das Gehalt des Mitarbeiters<br />
anteilig gekürzt, wenn das <strong>Verein</strong>s- und das Privatvermögen des Haftenden<br />
nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu bezahlen.
Das Haftungsrisiko<br />
Wenn nun der <strong>Verein</strong> einen Schaden reguliert hat – kann er dann im Innenverhältnis<br />
auf den Schadensverursacher zurückgreifen?<br />
Dies kann durchaus der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zu<br />
erwartende Sorgfaltspflicht bei der Führung der <strong>Verein</strong>sgeschäfte schuldhaft verletzt<br />
wurde. Die Sorgfaltspflicht muss so weit gehen, wie sie bei einer gewissenhaft<br />
handelnden und ihrer Aufgabe gewachsenen Person gehen würde.<br />
Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied nach einer Festveranstaltung, bei der<br />
die Tanzgruppe des Turnvereins zum Einsatz kam, diese unter Alkoholeinfluss nach<br />
Hause und verursacht auf dieser Fahrt einen Unfall, so haftet der <strong>Verein</strong> im Außenverhältnis<br />
gegenüber dem geschädigten Unfallteilnehmer. Im Innenverhältnis kann<br />
der <strong>Verein</strong> jedoch nicht nur die im Außenverhältnis geleisteten Kosten gegenüber<br />
dem Unfallverursacher geltend machen, sondern auch eine Wiedergutmachung für<br />
die Schäden am <strong>Verein</strong>sfahrzeug verlangen.<br />
Das oberste Organ des <strong>Verein</strong>s ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind<br />
bindend. Wenn ein Vorstandsmitglied hiervon abweicht, muss er für dadurch entstehende<br />
Schäden auf jeden Fall haften.<br />
Allerdings kann das Haftungsrisiko zumindest minimiert werden, indem man in<br />
der Satzung die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit ausschließt. Ein<br />
weitergehender Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Je nach Größe und Schadensrisiko<br />
sollte man deshalb eine Vermögensschaden- oder Diensthaftpflichtversicherung<br />
für die Organe des <strong>Verein</strong>s abschließen. Die Kosten für diese Versicherung<br />
dürfen vom <strong>Verein</strong> getragen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung<br />
beschlossen wird.<br />
Wenn der <strong>Verein</strong> pleite ist<br />
Heutzutage kann ein <strong>Verein</strong> schnell in die roten Zahlen geraten. Der Zuschuss<br />
der Kommune wird auf Null gesetzt, fest eingeplante öffentliche Gelder kommen<br />
verspätet oder gar nicht, Beitragszahlungen gehen aufgrund von Arbeitslosigkeit<br />
zurück, wichtige Sponsoren haben Insolvenz angemeldet und so weiter und so<br />
weiter. Was also tun, wenn der <strong>Verein</strong> aus unterschiedlichsten Gründen insolvent,<br />
also zahlungsunfähig wird?<br />
Im Fall der Fälle kommt der <strong>Verein</strong> nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
herum. Der Vorstand ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn der<br />
Insolvenzgrund vorhanden ist. Eine Verzögerung – vielleicht in der Hoffnung, dass<br />
doch noch Gelder eingehen oder neue Sponsoren kommen – ist nicht zulässig und<br />
kann für den Vorstand sogar strafrechtliche Folgen haben.<br />
89
90<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Für den <strong>Verein</strong> gilt hier der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:<br />
BGB § 42 Insolvenz<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird<br />
das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung<br />
eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des <strong>Verein</strong>s vorsieht, aufgehoben,<br />
so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des <strong>Verein</strong>s<br />
beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> im<br />
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />
fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes<br />
2 die Fortsetzung als rechtsfähiger <strong>Verein</strong> beschlossen werden.<br />
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />
sie haften als Gesamtschuldner.<br />
Als Insolvenzgründe werden in der Insolvenzordnung hauptsächlich folgende<br />
Punkte genannt:<br />
- Zahlungsunfähigkeit: Der <strong>Verein</strong> ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten<br />
zu erfüllen<br />
- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der <strong>Verein</strong> wird voraussichtlich nicht in der<br />
Lage sein, bestehende Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit<br />
zu erfüllen.<br />
- Überschuldung: Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden<br />
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.<br />
Ist ein <strong>Verein</strong> überschuldet oder zahlungsunfähig, ist der Vorstand gegenüber den<br />
Gläubigern verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Antrag erfolgt<br />
formlos beim Amtsgericht des <strong>Verein</strong>ssitzes.<br />
Bei der Antragstellung sollten eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der<br />
Gläubiger und Schuldner vorgelegt werden.<br />
Es liegt im Interesse des Vorstands, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand<br />
haftet nämlich bei einer schuldhaften Verzögerung des Insolvenzverfahrens gegenüber<br />
allen Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Also auch gegenüber<br />
Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinzugekommen<br />
sind.
Das Haftungsrisiko<br />
Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Dies bedeutet, dass,<br />
sollte ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage sein, seinen Schadensanteil zu finanzieren,<br />
die anderen Vorstandsmitglieder auch für diesen Teil haften. Den Gläubigern<br />
bleibt es im Übrigen überlassen, ob sie gegen einzelne Vorstandsmitglieder<br />
vorgehen oder alle Mitglieder in Haftung nehmen.<br />
Der Insolvenzantrag kann auch von einem Gläubiger gestellt werden. Er muss dann<br />
gegenüber dem Gericht seine Forderung offenlegen und die Zahlungsunfähigkeit<br />
des <strong>Verein</strong>s nachweisen.<br />
Nach der Antragstellung wird dieser vom Gericht geprüft. Liegt ein Insolvenzgrund<br />
vor, unterschreibt der Richter den Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren.<br />
Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen:<br />
Zunächst wirkt der Absatz 1 des § 42 BGB: Der <strong>Verein</strong> verliert mit der Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens seine Rechtsfähigkeit. Der eingetragene <strong>Verein</strong> kann ab<br />
sofort nicht mehr als juristische Person agieren.<br />
Außerdem wird der <strong>Verein</strong> liquidiert – also aufgelöst. Die Liquidation wird auch<br />
dann durchgeführt, wenn der Insolvenzantrag „mangels Masse“, also mangels <strong>Verein</strong>svermögen,<br />
abgelehnt wurde.<br />
Für die <strong>Verein</strong>sorgane – allen voran den Vorstand und die Mitgliederversammlung<br />
– spielt die Auflösung allerdings keine Rolle. Sie bleiben weiter bestehen. Sie haben<br />
aber kein Verwaltungs- oder Verfügungsrecht. Dieses Recht liegt jetzt einzig und<br />
allein bei dem vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.<br />
Haftet auch das <strong>Verein</strong>smitglied?<br />
Grundsätzlich kann man festhalten, dass der <strong>Verein</strong> haftet und im Ausnahmefall<br />
der Vorstand in die Pflicht genommen wird – das „einfache Mitglied“ ist von der<br />
Haftung weitestgehend befreit. Es gibt nur ganz selten Fälle, in denen auch ein<br />
<strong>Verein</strong>smitglied in die Haftung genommen wird.<br />
Gegen Schäden versichern<br />
Um sich gegen Ansprüche Dritter abzusichern, sollte jeder <strong>Verein</strong> sich gegen entsprechende<br />
Risiken versichern. Je nach <strong>Verein</strong>szweck sind unterschiedliche Versicherungen<br />
notwendig. Deshalb soll hier nur auf die wichtigsten hingewiesen werden.<br />
91
92<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Tipp:<br />
Der Vorstand sollte sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten<br />
lassen und mehrere Angebote einholen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.<br />
Die Kosten für die Versicherungspolicen wie auch die Leistungen im Schadensfall<br />
können sehr unterschiedlich sein.<br />
Hilfreich sind auch Informationen der Dachverbände. Dort weiß man, welche<br />
Versicherungen benötigt werden und vor allem, ob Risiken bereits durch eine<br />
Gruppenversicherung abgedeckt sind. Viele Dachverbände schließen solche<br />
Versicherungen ab, da diese dann wesentlich günstiger sind als die Versicherung<br />
einzelner <strong>Verein</strong>e.<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Unverzichtbar für den <strong>Verein</strong> ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie deckt<br />
die Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem <strong>Verein</strong> oder seinen Organen<br />
(Mitglieder, Vorstand) ab. Die Haftung in solchen Fällen ergibt sich aus dem Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch, wo es im § 823 heißt:<br />
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die<br />
Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich<br />
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Besucher in den <strong>Verein</strong>sräumen<br />
verletzt, weil er über ein ungesichertes Kabel stolpert. Bei einem solchen Unfall<br />
kann dem für die Verlegung verantwortlichen <strong>Verein</strong>smitglied Fahrlässigkeit<br />
vorgeworfen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Behandlungskosten und auch<br />
Schmerzensgeldforderungen vom <strong>Verein</strong> getragen werden müssen.<br />
Neben der Haftpflicht für Personenschäden können auch weitere Haftungen abgedeckt<br />
werden. Die folgende Aufstellung soll Ihnen helfen zu klären, welche Versicherungen<br />
für Ihren <strong>Verein</strong> wichtig sind. Sie kann jedoch den Rat des Fachmanns<br />
nicht ersetzen.<br />
Personenschäden rangieren an erster Stelle, da diese nie ganz auszuschließen sind<br />
und schnell hohe Kosten verursachen.<br />
Als Sachschäden gelten Beschädigungen an einer Sache wie etwa Kleidung, Gebäuden,<br />
Fahrzeugen, Pflanzen, Freizeitgeräten usw. Obwohl es unverständlich ist: In<br />
diesem Zusammenhang sind auch Tiere als Sachen zu verstehen.
Das Haftungsrisiko<br />
Vermögensschäden sind Schäden, bei denen weder eine Sache zerstört noch eine<br />
Person verletzt wird. Das kann der Fall sein, wenn durch das schuldhafte Verhalten<br />
eines <strong>Verein</strong>smitglieds eine andere Person Folgetermine nicht einhalten kann und<br />
dadurch Kosten (z. B. Taxifahrten, Umbuchungen) oder Schäden (ein Vertragsabschluss<br />
kommt nicht zustande) entstehen.<br />
Der Auslandsschutz kann für <strong>Verein</strong>e wichtig werden, die beispielsweise Studienreisen<br />
ins Ausland durchführen. Die Versicherung deckt normalerweise zeitlich<br />
unbegrenzte Aufenthalte innerhalb Europas und begrenzte Aufenthalte außerhalb<br />
Europas ab. Mitversichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />
Nutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.<br />
Eigentum im Ausland wird nicht abgedeckt.<br />
Weitere Risiken können je nach Fall zusätzlich versichert werden:<br />
• Besitz und Verwendung von Wassersportfahrzeugen wie vereinseigene Kanus,<br />
Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und Außenbordmotor.<br />
• Der selbstständige Betrieb eines <strong>Verein</strong>slokals.<br />
• Die Nutzung von Internettechnik (Austausch, Übermittlung, Bereitstellung<br />
elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).<br />
• Maschinelle Ausstattung des <strong>Verein</strong>s (z. B. Rasenmäher, Motorsägen und<br />
sonstige Geräte).<br />
• Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden<br />
- durch Leitungswasser oder Abwasser<br />
- durch Brand oder Explosion im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.<br />
• Satzungsgemäße und sich aus dem <strong>Verein</strong>szweck ergebende Veranstaltungen<br />
und Wettbewerbe.<br />
• Tätigkeitsschäden.<br />
• Vermietung oder Verpachtung von Teilen des <strong>Verein</strong>sgrundstücks oder des<br />
<strong>Verein</strong>slokals.<br />
• Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht von Vermietern, Verpächtern,<br />
Leasinggebern etc.<br />
In welchem Umfang solche Versicherungen abgeschlossen werden müssen, hängt<br />
vom <strong>Verein</strong>szweck und von seiner Tätigkeit ab. Als Faustformel kann die Regel<br />
„je mehr Kontakt mit Dritten, umso weiter der Versicherungsschutz“ gelten. Hier<br />
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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
sollte man sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten lassen. Auch<br />
hier können die Spitzenverbände oder andere <strong>Verein</strong>e mit gleichem Zweck und Ziel<br />
hilfreich sein. Zu den Haftpflichtversicherungen gehören verschiedene Ausprägungen,<br />
wie beispielsweise Rechtsschutz, Vermögens- und Diensthaftpflicht, Unfall-,<br />
Diebstahl- und Feuerversicherungen. Welche hiervon abgeschlossen werden müssen,<br />
ist von Fall zu Fall zu entscheiden.<br />
Gruppenunfallversicherungen<br />
Natürlich müssen nicht nur die Schäden Dritter versichert werden. Auch bei Unfällen<br />
von <strong>Verein</strong>smitgliedern sollte der <strong>Verein</strong> abgesichert sein.<br />
Viele Versicherungsgesellschaften bieten Gruppenunfallversicherungen für <strong>Verein</strong>e<br />
an. Sie versichert die Organe des <strong>Verein</strong>s bei Unfällen während ihrer ehrenamtlichen<br />
Tätigkeit und auf dem direkten Weg zu dieser Tätigkeit beziehungsweise von<br />
der Tätigkeit nach Hause.<br />
Aufgrund des unterschiedlichen Risikos unterscheidet man hier <strong>Verein</strong>e mit und<br />
ohne Sportbetrieb. Bei <strong>Verein</strong>en ohne Sportbetrieb sollte die Versicherung Unfälle<br />
abdecken, die während der <strong>Verein</strong>sarbeit passieren. Also auch dann, wenn die ehrenamtliche<br />
Tätigkeit außerhalb der <strong>Verein</strong>sräumlichkeiten stattfinden.<br />
So sollte sich der Versicherungsschutz auch auf die Teilnahme an Festveranstaltungen<br />
anderer <strong>Verein</strong>e erstrecken. Auch die Fahrten zu diesen Veranstaltungen und<br />
von dort zurück sollten abgedeckt sein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass man darauf<br />
hinweisen muss, dass der Schutz natürlich erlischt, wenn das <strong>Verein</strong>smitglied im<br />
betrunkenen Zustand nach Hause fährt.<br />
<strong>Verein</strong>e ohne Sportbetrieb sind:<br />
Gesangsvereine, Musikvereine, Opernvereine, Theatervereine, <strong>Verein</strong>e mit ideeller<br />
Tendenz, Karnevalsvereine, Musikkapellen, Spielmannszüge, Prinzengarden, Laienspielgruppen<br />
und dergleichen.<br />
Die Versicherung geht bei <strong>Verein</strong>en mit Sportbetrieb natürlich weiter. Da das Risiko<br />
hier sehr viel höher ist, sind die Versicherungspolicen auch sehr viel genauer. So<br />
sind grundsätzlich nur die Sportarten versichert, die in der Versicherungspolice<br />
aufgeführt sind.<br />
Allerdings können auch Übungen in anderen Sportarten mitversichert sein, wenn<br />
diese dazu dienen, die Fähigkeiten in den versicherten Sportarten zu fördern, und<br />
wenn diese ausdrücklich von den dazu befugten <strong>Verein</strong>sorganen angeordnet wurden.
Das Haftungsrisiko<br />
Will ein Sportverein sein Angebot erweitern, muss er allerdings die neu hinzugekommenen<br />
Sportarten mitversichern.<br />
An Sportversicherungen sollten auch <strong>Verein</strong>e denken, deren <strong>Verein</strong>szweck zwar<br />
nicht die sportliche Betätigung ist, in dessen Rahmen aber dennoch Sportveranstaltungen<br />
stattfinden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein <strong>Verein</strong> mit<br />
seinen Jugendgruppen in Freizeiten sportliche Veranstaltungen durchführt.<br />
<strong>Verein</strong>srechtsschutz<br />
Im Rahmen des Kapitels über die Gründung eines <strong>Verein</strong>s haben wir schon darauf<br />
hingewiesen, dass der eingetragene <strong>Verein</strong> eine juristische Person ist, die auch verklagt<br />
werden kann. Deshalb sollte jeder <strong>Verein</strong>sverantwortliche über den Abschluss<br />
einer <strong>Verein</strong>srechtsschutzversicherung nachdenken.<br />
Die Rechtsschutzversicherungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Einige<br />
Beispiele sollen die Möglichkeiten verdeutlichen. So kann die Versicherung folgende<br />
Leistungen anbieten:<br />
Sie übernimmt etwa notwendige Vorschüsse und Kosten und stellt eine Strafkaution<br />
zur Verschonung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Haft für den Vorstand).<br />
Sie übernimmt die Kosten eines Anwalts nach eigener Wahl.<br />
Sie versichert Rechtsfälle, bei denen sich der Gerichtsstand in Europa, auf den Kanaren<br />
und Madeira sowie in den außereuropäischen Mittelmeerländern befindet.<br />
Dabei kann der Rechtsfall auch außerhalb der zuvor genannten Länder eintreten<br />
– entscheidend ist der Gerichtsstand, an dem die Klage verhandelt wird.<br />
Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz bei bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalten.<br />
Der Aufenthalt darf allerdings nicht im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften<br />
stehen.<br />
Folgende Kosten sollte eine <strong>Verein</strong>srechtsschutzversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
auf jeden Fall übernehmen:<br />
• Die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, den Sie selbst<br />
bestimmen.<br />
• Die Kosten für einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen<br />
eines Steuerrechtsschutzes (darin sind natürlich nicht die Kosten eines Steuerberaters<br />
für die <strong>Verein</strong>sbuchhaltung enthalten).<br />
• Gerichtskosten und Entschädigungen für Dritte (Zeugen, Gutachter, Sachverständige),<br />
die vom Gericht hinzugezogen werden.<br />
95
96<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• Die Prozesskosten des Gegners, falls Sie den Prozess verlieren und zur Erstattung<br />
verpflichtet werden.<br />
• Die Kosten eines Gerichtsvollziehers.<br />
• Ihre Reisekosten, falls <strong>Verein</strong>sorgane (z. B. der Vorstand) zu einem Gericht im<br />
Ausland reisen müssen, weil das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.<br />
• Übersetzungskosten für im Ausland notwendige schriftliche Unterlagen.<br />
Bei eingetragenen <strong>Verein</strong>en schützt der Rechtsschutz den <strong>Verein</strong> als juristische<br />
Person. Dadurch sind gleichzeitig seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten und<br />
Mitglieder für die Wahrnehmung von <strong>Verein</strong>saufgaben laut Satzung mitversichert.<br />
Der <strong>Verein</strong>srechtsschutz erstreckt sich nicht auf den Arbeitsrechtsschutz und greift<br />
auch nicht bei Eigentümern, Haltern, Erwerbern, Mietern, Leasingnehmern und<br />
Fahrern von Fahrzeugen.<br />
Für die folgenden Fälle empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.<br />
• Für die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen (Arzt- und Krankenhauskosten,<br />
Schmerzensgelder, Reparaturkosten usw.). Hier handelt es sich<br />
um den allgemeinen Haftpflicht-Rechtsschutz.<br />
• Für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit oder fahrlässig<br />
eine Straftat begangen zu haben, oder in Angelegenheiten des Disziplinar-<br />
und Standesrechts. Hierbei handelt es sich um den Allgemeinen<br />
Strafrechtsschutz.<br />
• Bei Auseinandersetzungen die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Beispielsweise<br />
wegen des Arbeitsentgeltes, einer ausgesprochenen Kündigung,<br />
des Urlaubsanspruchs oder -entgelts, der Zeugniserteilung oder -berichtigung,<br />
Arbeitszeitfragen usw. Hier spricht man vom Arbeitsrechtsschutz. Beschäftigt<br />
der <strong>Verein</strong> keine Mitarbeiter, kann natürlich auf diese Versicherung<br />
verzichtet werden.<br />
• Werden Mitarbeiter beschäftigt, ist auch über einen Sozialgerichts-Rechtsschutz<br />
nachzudenken. Er greift, wenn es vor deutschen Gerichten zu Auseinandersetzungen<br />
wegen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung<br />
oder der Arbeitsvermittlung kommt. Dies kann bei Arbeits- und Wegeunfällen,<br />
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Berufskrankheiten oder der Altersrente<br />
leider sehr schnell der Fall sein.<br />
• Der <strong>Verein</strong> muss auch Steuern zahlen (dazu im Folgenden mehr). Darum kann<br />
– je nach Größe des <strong>Verein</strong>s – auch eine Steuerrechtsschutzversicherung ratsam<br />
sein. Sie greift, wenn es vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsgerich-
Das Haftungsrisiko<br />
ten um Steuern oder Abgaben des <strong>Verein</strong>s geht, beispielsweise wegen der<br />
Anerkennung von Aufwendungen des <strong>Verein</strong>s als Betriebsausgaben.<br />
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für <strong>Verein</strong>e<br />
Wenn ein <strong>Verein</strong> beziehungsweise seine Organe im Rahmen der <strong>Verein</strong>stätigkeit<br />
beratend tätig sind, Auskünfte erteilen oder – beispielsweise als Vorstand – den<br />
<strong>Verein</strong> in Rechtsfragen vertreten, sollte über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
nachgedacht werden.<br />
Bei der Ausübung der <strong>Verein</strong>stätigkeit kann es schnell dazu kommen, dass einem<br />
Dritten ein Vermögensschaden entsteht, für den der <strong>Verein</strong> dann haftet. Hier einige<br />
Beispiele:<br />
• Der <strong>Verein</strong> lässt Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern beim<br />
Bau oder Umbau des <strong>Verein</strong>sheims verjähren.<br />
• Der <strong>Verein</strong> bezahlt Rechnungen zu spät oder nicht korrekt.<br />
• Spendenbescheinigungen entsprechen nicht den Formvorschriften, wodurch<br />
dem Spender Steuervorteile verloren gehen.<br />
• Der Vorstand hat Rechtsmittelfristen versäumt.<br />
• Bei <strong>Verein</strong>sveranstaltungen werden Rechtsvorschriften nicht beachtet (Unwissenheit<br />
schützt hier nicht).<br />
• Der <strong>Verein</strong> hat einen Dritten falsch beraten, sodass diesem daraus Vermögensschäden<br />
entstehen.<br />
<strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />
Natürlich entstehen bei <strong>Verein</strong>sveranstaltungen weitere Risiken, die speziell abgedeckt<br />
werden müssen. Hierfür sind jedoch keine dauerhaften Versicherungen notwendig.<br />
Sie werden bedarfsweise lediglich für die Veranstaltung und eventuell für<br />
einen kurzen Zeitraum davor und danach abgeschlossen. Auf dieses Thema gehen<br />
wir aber im Kapitel „Gute Planung für vollen Erfolg“ im Rahmen der Veranstaltungsplanung<br />
ein.<br />
97
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
98
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Wie man in den Wald hineinruft<br />
– die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Stiefkind Pressewart<br />
Viele <strong>Verein</strong>smitglieder und vor allem -vorstände wundern sich, dass ihr <strong>Verein</strong> in<br />
der Öffentlichkeit kaum bekannt ist und kaum einer weiß, was dieser für die Allgemeinheit<br />
leistet. Sie beklagen, dass sie nicht die Anerkennung erhalten, die sie<br />
erwarten und in den meisten Fällen auch verdienen. Dabei übersehen sie nur zu oft,<br />
dass der Fehler in den eigenen Reihen zu suchen ist.<br />
Der Grund: Die Öffentlichkeitsarbeit wird sträflich vernachlässigt, wenn sie denn<br />
überhaupt stattfindet.<br />
In vielen <strong>Verein</strong>en gibt es gar keinen Pressewart – der übrigens heute besser Medienwart<br />
oder Medienbeauftragter genannt würde. Wenn es ihn gibt, gehört er häufig<br />
nicht dem Vorstand an. Dabei übernimmt er eine herausragende Position, wenn es<br />
darum geht, den <strong>Verein</strong> in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen.<br />
Schauen Sie sich in großen Firmen und Verbänden um, werden Sie feststellen, dass<br />
sich dort ganze Teams um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bemühen. Diese<br />
Mitarbeiter bilden die PR-Abteilung, die eine Stabsfunktion übernehmen und in<br />
Firmen meist direkt dem Vorstand unterstehen. Damit wird die Bedeutung der PR-<br />
Abteilung unterstrichen. „PR“ kommt aus dem Englischen und steht für „public<br />
relations“. Wörtlich übersetzt, bedeutet es so viel wie „öffentliche Beziehungen“.<br />
Die PR-Abteilung unterhält diese Beziehungen zur Öffentlichkeit.<br />
Wenn große Firmen und Verbände der PR eine so zentrale Rolle zugestehen, warum<br />
wird sie dann in <strong>Verein</strong>en oft so stiefmütterlich behandelt? Einige grundlegende<br />
Forderungen sollten beachtet werden:<br />
1. Der Pressewart, PR- oder Medienmanager wird in der Satzung als Mitglied<br />
des Vorstands eigenständig aufgeführt.<br />
2. Es wird vereinbart, dass der Pressewart an allen Vorstandssitzungen teilnimmt.<br />
Ist er verhindert, wird er von einem Vorstandsmitglied umfassend<br />
informiert.<br />
3. Alle Mitglieder werden über Telefonanschluss, Handynummer und E-Mail-<br />
Adresse des Pressewarts informiert, damit dieser jederzeit unterrichtet werden<br />
kann.<br />
99
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Jedem im <strong>Verein</strong> muss klar sein, dass der Pressewart das Bild des <strong>Verein</strong>s in der<br />
Öffentlichkeit entscheidend bestimmt. Er muss hervorragende Arbeit leisten, damit<br />
der <strong>Verein</strong> in der Öffentlichkeit auch ein hervorragendes Image genießen kann.<br />
Deshalb muss der Pressewart in alle Aktionen eingebunden werden, die das Bild<br />
des <strong>Verein</strong>s prägen. Er soll dieses Bild im positiven Sinne an die Öffentlichkeit<br />
bringen.<br />
Im <strong>Verein</strong> bestimmt die Satzung die Ziele des <strong>Verein</strong>s und damit das Image, das<br />
in die Öffentlichkeit transportiert werden muss. Natürlich arbeitet der Pressewart<br />
nicht im „luftleeren Raum“. Er muss seine Aktivitäten und Ideen mit dem Vorstand<br />
absprechen. Je nach Bedeutung müssen auch die Mitglieder informiert werden. Das<br />
gilt besonders dann, wenn der <strong>Verein</strong> negative Schlagzeilen macht und Krisen-PR<br />
notwendig wird. Daher muss der Pressewart nicht nur selbst jederzeit bereit sein<br />
einzugreifen. Es müssen weitere Vorstandsmitglieder ebenfalls jederzeit zur Verfügung<br />
stehen, um diverse Aktionen in kürzester Zeit umzusetzen.<br />
Dabei muss man sich immer vor Augen führen, dass die PR sich immer wieder gegen<br />
die Fülle von PR-Initiativen anderer <strong>Verein</strong>e durchsetzen muss. Wie oft fragt<br />
sich ein <strong>Verein</strong>, warum über seine Aktion lediglich eine Notiz und über ein vergleichbares<br />
Ereignis eines anderen Clubs ein mehrspaltiger Bericht veröffentlicht<br />
wurde. Die Antwort ist ganz einfach: Die anderen hatten die bessere PR.<br />
Eine gute Öffentlichkeitsarbeit räumt dem <strong>Verein</strong> noch weitere Vorteile ein, die<br />
man nicht außer Acht lassen sollte:<br />
• Sie unterstützt die Mitgliederwerbung – gerade bei passiven (zahlenden) Mitgliedern.<br />
• Sie hilft, Nachwuchs für den <strong>Verein</strong> zu interessieren.<br />
• Sie verankert den <strong>Verein</strong> im Bewusstsein der Bürger.<br />
• Sie öffnet die Türen zu Fördermitteln der Kommunen.<br />
• Sie stärkt die Bereitschaft von Unternehmen, als Sponsoren aufzutreten.<br />
Dies sind nur einige Aspekte. Wenn Sie sich die Zeit nehmen, werden Sie sicherlich<br />
weitere Gründe für eine intensive Öffentlichkeitsarbeit finden.<br />
Aber schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Öffentlichkeitsarbeit keine<br />
Aufgabe ist, die im <strong>Verein</strong> „so nebenher“ laufen sollte. Auch darum wird der Öffentlichkeitsarbeit<br />
in diesem Buch ein umfangreiches Kapitel gewidmet.<br />
100
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im <strong>Verein</strong><br />
Mindestens ein <strong>Verein</strong>smitglied sollte als Vorstandsmitglied die Öffentlichkeitsarbeit<br />
übernehmen. Dieses Mitglied sollte um sich ein Team aufbauen, das diese<br />
Aufgabe mit Begeisterung übernimmt.<br />
Dieses Team hat vier große Themenfelder zu bearbeiten:<br />
1. Die Arbeit mit den Medien. Tipps und Hinweise zu diesem Bereich werden<br />
Schwerpunkt dieses Kapitels sein.<br />
2. Entwicklung und Realisierung von öffentlichkeitsstarken Hilfsmitteln. Hierzu<br />
gehören die <strong>Verein</strong>szeitung (auch für Nichtmitglieder), die Plakatkonzeption,<br />
Mitgliederseminare zum öffentlichen Verhalten und Ähnliches.<br />
3. Eventmanagement. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Planung und Organisation<br />
von Veranstaltungen. Hier geht es darum, Themen für die Öffentlichkeit<br />
zu „erzeugen“.<br />
4. Werbung und Betreuung von Spendenpartnern und Sponsoren. Im Kapitel „Das<br />
liebe Geld“ wird noch detailliert auf die Bedeutung dieser Gruppen eingegangen.<br />
Doch ein einfaches „Dankeschön“ reicht heute nicht aus, um Sponsoren<br />
bei der Stange zu halten und langfristige Gelder für den <strong>Verein</strong> zu sammeln.<br />
Umgekehrt muss man sich aber auch Gedanken darüber machen, wie man<br />
durch eigene Spenden sein Image aufpolieren und verbessern kann.<br />
Neben den inhaltlichen Zielen des PR-Teams soll hier auch der Aufgabenkatalog<br />
definiert werden, der zunächst in drei Schwerpunkte gegliedert wird:<br />
1. Kontaktaufbau und Kontaktpflege. Der <strong>Verein</strong> muss von sich aus den Kontakt<br />
zu den Medien suchen. Die Medien werden nur in Ausnahmefällen (außergewöhnliche<br />
Leistungen oder Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s) auf den <strong>Verein</strong><br />
zugehen. Die Kontaktaufnahme muss eigentlich schon vor der Gründung des<br />
<strong>Verein</strong>s beginnen, sodass bereits zur Gründungsversammlung das Interesse<br />
der Medien am <strong>Verein</strong> geweckt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Presse<br />
bereits zur Gründungsversammlung eingeladen wird (hierzu später mehr).<br />
2. Informationen sammeln. Alles, was innerhalb des <strong>Verein</strong>s von Interesse ist,<br />
wird von dem <strong>Verein</strong>smitglied oder den <strong>Verein</strong>smitgliedern, die für die Öffentlichkeitsarbeit<br />
verantwortlich sind, zusammengetragen. Dabei werden<br />
nicht nur Informationen gesammelt, die für die breite Öffentlichkeit interessant<br />
sind, sondern auch Material, das zwar nur intern von Bedeutung sind,<br />
aber allen <strong>Verein</strong>smitgliedern zur Kenntnis gelangen sollten.<br />
3. Informationen bearbeiten. Die gesammelten Informationen werden für die<br />
vereinsinterne Kommunikation und für die Öffentlichkeit aufbereitet. Die in-<br />
101
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
102<br />
ternen Informationen müssen vom <strong>Verein</strong> selbst intern kommuniziert werden.<br />
Für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen müssen für die Medien<br />
aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt werden. Wie dies geschieht, erläutern<br />
wir noch detailliert in diesem Kapitel.<br />
Wer soll die Öffentlichkeitsarbeit betreuen?<br />
Zu Beginn wurde bereits die hervorragende Position des Pressewarts angesprochen.<br />
Deshalb sollte man sich vor der Wahl eines Pressewarts oder Medienbeauftragten<br />
auch ausreichend über die Eignung der Personen machen, die für dieses Amt kandidieren<br />
beziehungsweise hierfür zur Verfügung stehen.<br />
Der Pressewart steht – wenn er seine Arbeit gut macht – mindestens genauso stark<br />
im Blickfeld der Öffentlichkeit wie die (anderen) Vorstandsmitglieder, wenn nicht<br />
noch stärker. Bei der Auswahl sollte man deshalb möglichst eine Person wählen,<br />
der es leichtfällt, auf andere zuzugehen, und die in der Lage ist, ein Statement abzugeben<br />
oder ein Interview zu führen.<br />
Der Pressewart muss von den Medienvertretern als seriöses Sprachrohr des <strong>Verein</strong>s<br />
angenommen werden. Er hat eine informative Aufgabe und keine Unterhaltungsfunktion.<br />
Natürlich muss der Pressereferent auch gut schreiben können. Er sollte deshalb in<br />
seinen Texten schnell auf den Punkt kommen. Eine Fähigkeit, die übrigens weitaus<br />
schwerer ist als das Verfassen von langen Texten.<br />
Ein entscheidendes Kriterium für den Pressereferenten ist auch das Zeitbudget. Die<br />
gestellten Aufgaben sind zeitintensiv und sollten nicht unterschätzt werden. Deshalb<br />
sollte man hier ein besonderes Augenmerk auf die berufliche Belastung des<br />
zukünftigen Pressereferenten legen.<br />
Immer noch die wichtigste Anlaufstelle für die kommunal tätigen <strong>Verein</strong>e ist die<br />
lokale Presse. Hierbei handelt es sich meist um Tageszeitungen, die auch im Lokalteil<br />
von der Aktualität leben. Deshalb ist es von Vorteil, wenn der zukünftige<br />
Pressebetreuer über moderne Kommunikationsmittel verfügt und damit umgehen<br />
kann. Mobiltelefon und E-Mail sind für einen guten Pressereferenten Pflicht.<br />
Auch in anderen Bereichen muss der Pressereferent über Kenntnisse verfügen:<br />
Er sollte eine PC und Text- und Bildverarbeitungsprogramme möglichst besitzen<br />
und auch bedienen können. Immer häufiger erwarten auch kleine Redaktionen<br />
neben dem obligatorischen ausgedruckten Text die Informationen in elektronischer<br />
Form.
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Internetanschluss und die Möglichkeit, E-Mails zu versenden, sind unverzichtbar.<br />
Je nach Größe des <strong>Verein</strong>s lassen sich beispielsweise Informationen nur zeitgleich<br />
versenden, wenn sie per Serienbrief oder -mail verschickt werden. Und die Redaktionen<br />
achten darauf, dass sie nicht „benachteiligt“ werden und die Infos später<br />
bekommen als andere Redaktionen. Später hierzu mehr.<br />
Aufgrund der recht umfangreichen Arbeiten, die anfallen, sollte der Referent einen<br />
Mitarbeiterstab bilden. Wichtig ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit jederzeit gesichert<br />
ist – also auch dann, wenn der Referent in Urlaub oder erkrankt ist. Pressereferent<br />
ist eine Aufgabe, die sich auch hervorragend für jüngere Mitglieder eignet.<br />
Ist der Pressereferent kein Vorstandsmitglied, muss er zumindest immer über alle<br />
Belange des <strong>Verein</strong>s so schnell wie möglich informiert werden. Dabei geht es nicht<br />
nur um die Informationen, die die Medien oder andere <strong>Verein</strong>smitglieder erhalten.<br />
Der Pressestab muss auch über ein ausreichendes Hintergrundwissen verfügen.<br />
Als Ansprechpartner für die Presse muss er jederzeit in der Lage sein, den Medien<br />
– Presse, Funk, Fernsehen – Rede und Antwort zu stehen. Denn es ist wichtig,<br />
dass die Medien immer unverzüglich informiert werden und auf Anfrage fundierte<br />
Auskünfte bekommen. Das gilt übrigens ganz besonders in unangenehmen Situationen.<br />
Krisenmanagement<br />
Viele <strong>Verein</strong>e machen den Fehler, bei Pannen zu lange zu schweigen. In Firmen<br />
redet man bei solchen „Betriebsunfällen“ auch von „Krisen-PR“, die so schnell wie<br />
möglich beginnen muss.<br />
Es hat sich in Krisensituationen immer wieder bestätigt, dass eine offensive Vorwärtsstrategie<br />
besser ankommt als eine Verschleierungstaktik, die im Endeffekt<br />
alles nur schlimmer macht. Deshalb muss der Pressereferent auch in solchen Situationen<br />
sofort informiert werden. Verhaltensregeln sollten aber mit dem Vorstand<br />
abgestimmt werden, damit man eine gemeinsame Sprache spricht.<br />
Dass man in die negativen Schlagzeilen gerät, passiert schneller, als man denkt. Eine<br />
unbedachte Bemerkung kann – ohne dass der Auslöser dies wollte – ungeahnte<br />
Folgen haben. Plötzlich wird die Glaubwürdigkeit des gesamten <strong>Verein</strong>s in Frage<br />
gestellt.<br />
Verlorenes Vertrauen kann nur schwer zurückgewonnen werden. In vielen Fällen<br />
dauert das Jahre – in manchen Fällen bedeutet es sogar das Ende des <strong>Verein</strong>s.<br />
Darum machen Sie sich früh genug Gedanken, wie man sich in Krisensituationen<br />
gegenüber der Öffentlichkeit verhalten sollte.<br />
103
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Grundregel für jedes Krisenmanagement und für jede Krisen-PR lautet: Nichts<br />
verheimlichen, der Öffentlichkeit transparent und den Medienvertretern gegenüber<br />
offen sein. Geben Sie nicht nur bereitwillig Auskunft, sondern informieren Sie von<br />
sich aus. Verheimlichung oder Vertuschung von Fakten sind Bumerangs – sie fallen<br />
auf den Verursacher zurück.<br />
Der Vorstand und das PR-Team sollten sich also schon in „guten Zeiten“ zusammensetzen<br />
und überlegen, welche Krisenszenarien möglich sind. Diese werden dann<br />
mit anderen Haupt- und/oder Ehrenamtlichen des <strong>Verein</strong>s durchgespielt. Dabei sind<br />
die folgenden Fragen zu klären:<br />
• Mit welchen Krisen kann beim <strong>Verein</strong> gerechnet werden?<br />
• Welchen Argumenten steht man möglicherweise gegenüber, und wie muss<br />
man darauf reagieren?<br />
• Welche Verdächtigungen können eine <strong>Verein</strong>skrise auslösen, und wie begegnet<br />
man diesen?<br />
Schon das Gefühl, sich vorher mit dem Problem befasst zu haben, führt dazu, dass<br />
man selbstsicherer an eventuell bis dahin unbekannte Krisenfelder herangeht.<br />
Kritisch wird es immer, wenn es um Geld geht. Werden Spendengelder von einer<br />
Person oder einer Gruppe veruntreut, fließen nicht dem ihnen zugedachten Zweck<br />
zu oder arbeitet ein damit finanziertes Projekt nicht korrekt, müssen die Alarmglocken<br />
des <strong>Verein</strong>s sofort angehen. Auch wenn nur der Anschein unkorrekten<br />
Verhaltens entsteht, muss der <strong>Verein</strong> reagieren.<br />
Augen und Ohren auf<br />
Krisen kommen meist nicht aus heiterem Himmel, sondern entwickeln sich. Wer<br />
Augen und Ohren offen hält, kann solche Krisen meist frühzeitig erkennen. Je früher<br />
desto besser – dann am Anfang lässt sich die Krise leichter bewältigen.<br />
Entwickeln Sie eine gewisse Sensibilität. Beschwerden von Spendern über ein Projekt<br />
oder kritische Anmerkungen über einen Projektmitarbeiter müssen sofort beantwortet<br />
werden. Ihre Reaktion muss dem Kritiker signalisieren, dass Sie seine<br />
Vorwürfe ernst nehmen und alles tun werden, um die Angelegenheit zu klären und<br />
– falls die Vorwürfe berechtigt sind – diese abzustellen.<br />
Auch wenn im Umfeld des <strong>Verein</strong>s Ereignisse stattfinden, die die Öffentlichkeit<br />
erregen, sollten Sie sofort prüfen, ob dies auch auf Ihren <strong>Verein</strong> zurückfallen könnte.<br />
Wurde zum Beispiel eine Jugendgang gefasst, die mehrere Einbrüche in Ihrer<br />
Gegend begangen hat, und Sie unterhalten im Rahmen Ihrer <strong>Verein</strong>stätigkeit Einrichtungen,<br />
die von solchen Gruppen genutzt werden, sollten Sie überlegen, wie Sie<br />
104
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
auf Angriffe reagieren. Schnell wird dann ein Jugendtreff in der Öffentlichkeit zu<br />
einer kriminellen Keimzelle abgestempelt.<br />
Wenn Sie eine Krisensituation definiert haben, sollten Sie überlegen, wen Sie<br />
ansprechen müssen, um Schäden zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren.<br />
Adressaten für die Krisen-PR können sein:<br />
Medienvertreter und andere Multiplikatoren, Spender, Sponsoren, Mitglieder und<br />
Mitarbeiter des <strong>Verein</strong>s.<br />
Das größte Problem bei der Krisen-PR ist der Faktor Zeit. Wenn es zur Krise kommt,<br />
muss alles schnell gehen. Beginnen Sie aber erst jetzt festzulegen, wer welche Aufgabe<br />
übernimmt, verlieren Sie kostbare Reaktionszeit.<br />
Klar sollte deshalb schon im Vorfeld sein, was zu tun ist und wer dies erledigt.<br />
• Wer muss verständigt werden?<br />
• Wer gibt bei welcher Situation am besten fundierte Auskünfte?<br />
• Wer koordiniert die gesamte Krisen-PR?<br />
• Wann ist juristischer Rat notwendig?<br />
Es wird nicht nur gedruckt!<br />
Der Pressereferent ist nicht nur für gedruckte Medien zuständig. Bedenken Sie,<br />
dass auch örtliche <strong>Verein</strong>e durchaus mit Funk und Fernsehen in Kontakt kommen<br />
können: In den Regionalprogrammen der großen Sender oder bei den kommunalen<br />
oder privaten Radio- und Fernsehsendern. Gerade die Zahl der kleineren privaten<br />
Radio- und auch TV-Stationen steigt ständig. Auch der Aufbau und die Pflege einer<br />
Internetseite des <strong>Verein</strong>s gehört heute unbedingt zu den Aufgaben eines Pressesprechers<br />
und seines Teams.<br />
Kontakte zur Presse<br />
Damit die Presse über den <strong>Verein</strong> und seine Aktivitäten berichten kann, muss sie<br />
wissen, dass es den <strong>Verein</strong> gibt und was er an Aktivitäten durchführt. Das hört sich<br />
sehr banal an. Aber leider gehen viele <strong>Verein</strong>e immer noch davon aus, dass die<br />
Redaktionen auf sie zukommen müssten, was ein Trugschluss ist.<br />
Lokalredaktionen der Tageszeitungen wären total überlastet, müssten sie die Termine<br />
der <strong>Verein</strong>e selbst herausfinden. Aufgrund der vielen <strong>Verein</strong>e ist es den Redakteuren<br />
nicht möglich, überall von sich aus den Kontakt zu halten. Das gilt<br />
insbesondere für die Lokalredaktionen, die für die meisten <strong>Verein</strong>e die höchste<br />
Priorität haben.<br />
105
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit erzielt man nur, wenn der <strong>Verein</strong> auf die Redaktionen<br />
zugeht. Darum sollte der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit aktiv den<br />
Kontakt zu den Redaktionen suchen.<br />
Sie brauchen hierbei keine Hemmungen zu haben. Wenn Sie sich an einige Spielregeln<br />
halten, werden Sie schnell feststellen, dass die Redakteure äußerst positiv auf<br />
Ihre Kontaktaufnahme reagieren – denn Sie erleichtern ihnen die Arbeit.<br />
Die verschiedenen Redaktionstypen<br />
Bei der Kontaktaufnahme muss man verschiedene Redaktionstypen unterscheiden:<br />
106<br />
• Die Lokalredaktion der Tageszeitung, die für den kommunalen Bereich zuständig<br />
ist und ihren Sitz meist am Ort des <strong>Verein</strong>s oder in einem Nachbarort hat.<br />
Die Lokalredaktion ist in den meisten Fällen der Hauptansprechpartner für<br />
den Pressewart. Hier sollte der erste Kontakt geknüpft werden.<br />
• Die Hauptredaktionen, die den regionalen Bereich betreuen. Sie fungieren oft<br />
als Vorgesetzte der Lokalredaktionen, nehmen aber nur in Ausnahmefällen<br />
Einfluss auf deren Arbeit. Sie sind immer dann Ansprechpartner, wenn es<br />
um Aktionen oder Veranstaltungen geht, die über den kommunalen Bereich<br />
hinaus von Bedeutung sind (große Sportveranstaltungen, Sängerwettbewerbe<br />
mit regionalen Chören, Konzertereignisse usw.).<br />
• Redaktionen von überregionalen Zeitschriften. Diese sind bei überregionalen<br />
Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s von Interesse (nationale oder internationale<br />
Sportfeste, Festivals mit prominenten Künstlern, Ausstellungen mit überregionalen<br />
Charakter usw.).<br />
• Nachrichtenagenturen, die ihre Meldungen und Berichte den verschiedenen<br />
Publikationen anbieten und sich bei Abdruck Honorare zahlen lassen. Auch<br />
hier muss es sich um überregional interessante Informationen handeln.<br />
• Freie Journalisten und Redaktionsbüros, die ähnlich wie die Nachrichtenagenturen<br />
arbeiten, in vielen Fällen aber oft einen oder zwei feste Abnehmer für<br />
ihre Berichte haben. Gerade Lokalredaktionen arbeiten häufig und gerne mit<br />
freien Mitarbeitern. Wichtig: Der Pressewart sollte in keinem Fall als freier<br />
Journalist für eine Lokalzeitung tätig sein, wenn mehrere Lokalblätter am<br />
Ort sind.<br />
• Hörfunk- und Fernsehredaktionen, wobei man hier weniger an die großen,<br />
nationalen öffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen denken sollte.<br />
Allerdings gibt es inzwischen gerade im Hörfunkbereich eine Fülle von<br />
kleinen und kleinsten Lokalsendern. Auch im TV-Bereich findet man Sender
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
mit sehr begrenzten Reichweiten, aber umso höherer Bedeutung gerade für<br />
kleinere <strong>Verein</strong>e.<br />
• Fachredaktionen, die sich mit den <strong>Verein</strong>szwecken befassen. Auch diese Zeitschriften<br />
sind wichtig, obwohl sie nicht unbedingt den Ruf des <strong>Verein</strong>s in der<br />
Öffentlichkeit stärken, da es nur einen begrenzten Leserkreis gibt. Sie fördern<br />
aber den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit anderen <strong>Verein</strong>en gleicher<br />
Zielsetzung.<br />
Hinzu kommen dann noch die Mitteilungsblätter der Kommunen und die am Ort<br />
kostenlos verteilten Werbeblätter. Diese sind besonders dankbare Abnehmer. Die<br />
Mitteilungsblätter der Kommunen sind besonders an <strong>Verein</strong>sankündigungen interessiert,<br />
weil sie damit das vielfältige kulturelle Leben in der Stadt oder Gemeinde<br />
dokumentieren können. Der redaktionelle Teil der Mitteilungsblätter wird zumeist<br />
von der Kommunalverwaltung betreut. Zumindest kann man Ihnen dort helfen, den<br />
richtigen Ansprechpartner zu finden.<br />
Bei den Werbeblättern richten sich die redaktionellen Veröffentlichungen nach<br />
dem Umfang der bezahlten Anzeigen. Je mehr Anzeigen, umso geringer wird die<br />
Chance, dass Ihr Beitrag gedruckt wird.<br />
Die Bedeutung von Online-Redaktionen, die ihre Berichte per Internet verbreiten,<br />
ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Jeder <strong>Verein</strong> sollte auch hier aktiv werden,<br />
da sich das Internet gerade bei jungen Menschen einer großen Beliebtheit erfreut.<br />
Welche Redaktionen sollen angesprochen werden?<br />
Wir haben bereits anklingen lassen, dass nicht alle Informationen für alle Redaktionen<br />
von Interesse sind. Darum können und müssen nicht immer alle Redaktionen<br />
angesprochen werden. Im Gegenteil: Wenn Sie beispielsweise eine Hauptredaktion<br />
permanent mit Informationen versorgen, die eigentlich nur für die Lokalredaktion<br />
interessant sind, können Sie dadurch Ihrem Image schaden – sie gehen den Redakteuren<br />
dort schlicht „auf die Nerven“.<br />
Seien Sie bei der Auswahl der anzusprechenden Redaktionen selbstkritisch: Die<br />
Jahreshauptversammlung des Taubenzuchtvereins ist für die überregionale und<br />
meist auch die regionale Presse nicht interessant, sondern hat allenfalls kommunale<br />
Bedeutung. Etwas anderes ist es, wenn eine Taube des <strong>Verein</strong>s bei einer Europameisterschaft<br />
gewonnen hat. Wenn Sie zu viele Redaktionen informieren, kostet<br />
das Geld, das in vielen Fällen nichts einbringt. Hinzu kommt ein erheblicher Zeitaufwand,<br />
der zur Folge haben kann, dass alle Redaktionen versorgt werden – aber<br />
keine richtig.<br />
107
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Lokalredaktion<br />
Wenden wir uns zunächst der kontinuierlichen Pressearbeit mit der Lokalredaktion<br />
(oder den Lokalredaktionen) zu, die für die meisten kleinen und mittleren <strong>Verein</strong>e<br />
am wichtigsten ist. Diese Redaktionen stellen den Kontakt zu jener Bevölkerungsgruppe<br />
her, die für Ihren <strong>Verein</strong> am wichtigsten ist.<br />
Darum sollte man zur Lokalredaktion den persönlichen Kontakt suchen. Versuchen<br />
Sie zunächst herauszubekommen, wer für die Berichterstattung über die Themen<br />
Ihres <strong>Verein</strong>s in der Redaktion zuständig ist. Meist reicht hierzu ein Anruf in der<br />
Geschäftsstelle der Zeitung.<br />
Allerdings ist es nicht immer so, dass ein Redakteur Ihre <strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />
besuchen wird – in den meisten Fällen wird er einen freien Mitarbeiter schicken.<br />
Dennoch sollten Sie (auch) zum Redakteur ein gutes Verhältnis aufbauen: Er entscheidet<br />
letztendlich, welche Veranstaltungen überhaupt besucht werden sollen<br />
und welche Artikel am Schluss in der Zeitung stehen.<br />
Natürlich ist es vorteilhaft, wenn man auch den freien Mitarbeiter persönlich kennt.<br />
Dies gestaltet sich jedoch meist etwas schwieriger, da die Redaktionen oft verschiedene<br />
Mitarbeiter zu den einzelnen Veranstaltungen entsenden. Hinzu kommt, dass<br />
die freie Tätigkeit auf der Ebene der Lokalredaktionen meist von jungen Leuten als<br />
„Nebenjob“ betrieben wird und diese oft wechseln.<br />
Wenn es mehrere Lokalredaktionen gibt, die für den <strong>Verein</strong> von Interesse sind,<br />
sollten die Kontakte möglichst zeitnah – also fast gleichzeitig – geknüpft werden.<br />
Bevorzugen Sie nicht „Ihre“ Lokalzeitung. Die Journalisten stehen in einem<br />
Wettbewerb zueinander, kennen sich aber persönlich meist sehr gut und tauschen<br />
Erfahrungen, die sie mit Pressesprechern gemacht haben, aus. Jede Bevorzugung<br />
einer Redaktion wird sich für Ihren <strong>Verein</strong> zum Nachteil auswirken.<br />
Welche Form der Information ist erwünscht?<br />
Klären Sie – vielleicht auch in einem persönlichen Gespräch zu einem vorher vereinbarten<br />
Termin – auf jeden Fall, in welcher Form Informationen über Ihren <strong>Verein</strong><br />
bei der Zeitung eingehen sollen. Fertige Artikel sind selten erwünscht.<br />
Meist wird der Redakteur Sie um sogenannte „Waschzettel“ und Pressemitteilungen<br />
bitten. Wie diese erstellt werden, wird in diesem Kapitel noch eingehend besprochen.<br />
Fragen Sie den Journalisten auch, auf welchem Medium und in welchen<br />
Dateiformaten (etwa als Word- oder PDF-Dateien) das Pressematerial abgeliefert<br />
werden soll.<br />
Wenn Texte auf elektronischem Wege erwünscht sind, sollten Sie auch gleich danach<br />
fragen, wie Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden kann. Vielleicht ist<br />
108
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
dies auch auf elektronischem Weg möglich und erwünscht. Man sagt nicht umsonst,<br />
dass ein Bild mehr sagt als tausend Worte – Sie sollten also immer bemüht<br />
sein, Fotos in der Zeitung unterzubringen.<br />
Kontaktpflege<br />
Einmal aufgebaute Kontakte müssen gepflegt werden. Hierbei werden Sie häufig<br />
enttäuscht sein und fälschlicherweise glauben, dass Sie etwas falsch gemacht haben.<br />
Denn auch wenn man den Redakteur zu jeder Versammlung oder zum <strong>Verein</strong>sstammtisch<br />
einlädt, wird er in den meisten Fällen nicht kommen. Das ist kein<br />
böser Wille oder Desinteresse. Er ist schlicht und einfach zeitlich überfordert, denn<br />
es gibt noch eine Menge anderer <strong>Verein</strong>stermine, und seine Hauptaufgabe ist weniger,<br />
bei den Veranstaltungen (zu denen er meist freie Mitarbeiter schicken muss)<br />
zugegen zu sein, sondern vielmehr, die Koordination der täglich erscheinenden<br />
Zeitung zu übernehmen.<br />
Es ist – zumindest in der Anfangsphase – durchaus sinnvoll, wenn man in der<br />
Redaktion anruft und nachfragt, ob die Unterlagen, die man eingesandt hat, so in<br />
Ordnung sind oder ob man noch etwas verbessern kann. Auf diese Weise bekommt<br />
man hilfreiche Tipps und kann es beim nächsten Mal noch besser machen.<br />
Tipp:<br />
Berichte in der Urlaubszeit<br />
Nutzen Sie die „Saure-Gurken-Zeit“, in der wenig passiert und in den Redaktionen<br />
wenig Termine und Material vorliegen, zum Beispiel die Urlaubszeit im<br />
Sommer. Auch in der Urlaubszeit wird das Gedruckte gelesen.<br />
Zum einen fahren nicht alle Bürger in den Urlaub – und die, die verreisen, lassen<br />
sich ihre Lokalzeitung oft nachsenden. Gleichgültig, ob man nun verreist<br />
oder zu Hause bleibt – im Urlaub hat man viel mehr Zeit und Muße, die Zeitung<br />
zu lesen. Ein Bericht in dieser Zeit kann sogar sehr erfolgreich sein.<br />
Machen Sie sich keine Sorgen, dass es Ihnen in dieser Zeit an Themen, die für<br />
die Presse interessant sein könnten, mangeln würde. Was Sie schreiben können,<br />
erfahren Sie im Kapitel „Was sind Themen für die Öffentlichkeit“.<br />
Es kommt nicht alles so, wie man es sich wünscht!<br />
Gute Journalisten werden Ihr Material auf jeden Fall überarbeiten, denn schließlich<br />
haben Sie dieses Fach gelernt und wissen, was ihre Leser erwarten. Sollte also mal<br />
ein Bericht anders ausfallen, als Sie es sich vorgestellt haben, sollte das kein Grund<br />
sein, sich zu ärgern. Im Normalfall können Sie immer davon ausgehen, dass der<br />
109
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Journalist Ihnen nichts Böses will und genau weiß, wie der Bericht aussehen muss,<br />
damit er – auch für Sie – erfolgreich ist und die entsprechende Beachtung findet.<br />
Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Artikel sinnentstellt veröffentlicht wird.<br />
Dann haben Sie nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zu reagieren. Auch<br />
um spätere Krisen zu verhindern, sind hier Richtigstellungen notwendig.<br />
Berücksichtigen Sie auch, dass die Redaktionen eine Flut von Berichten und Pressemeldungen<br />
erhalten. Wenn Ihr Bericht nicht veröffentlicht wird, ist dies keine<br />
böse Absicht. Meist fehlt schlicht und einfach der Platz in der Zeitung. In solchen<br />
Situationen entscheidet sich der Redakteur zunächst für die Berichte, von denen<br />
er glaubt, dass diese auf das größte Interesse seiner Leserschaft treffen. An zweiter<br />
Stelle wird er sich meist für die Meldung desjenigen entscheiden, zu dem ein persönlicher<br />
Kontakt besteht. Wenn eine erwartete Veröffentlichung nicht erscheint,<br />
darf dies Ihre weitere Zusammenarbeit nicht beeinflussen. Es muss eher Ansporn<br />
sein, den Kontakt zum Redakteur noch weiter auszubauen.<br />
Regionale und überregionale Redaktionen<br />
Zu den regionalen und überregionalen Redaktionen ist der persönliche Kontakt<br />
meist nur schwer oder gar nicht zu realisieren. Er würde auch für die wenigsten<br />
<strong>Verein</strong>e Sinn machen, da man diese Medien meist nur sporadisch beziehungsweise<br />
im Ausnahmefall kontaktiert. Hier sollte man sich auf schriftliche Pressemeldungen<br />
beschränken und diese auf dem Post- oder elektronischen Weg beziehungsweise<br />
per Fax zusenden.<br />
Über das Verfassen einer Pressemeldung informieren wir Sie im Kapitel „In der<br />
Kürze liegt die Würze“.<br />
Unter der Adresse www.netzwelt.com/presse finden Sie eine umfangreiche Liste<br />
von Tageszeitungen mit deren Adressen und – sofern vorhanden – Internetseiten.<br />
Zusätzlich finden Sie im Internet Verzeichnisse von Zeitschriften und Zeitungen,<br />
die Sie nutzen können. Die folgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Bei einem so schnelllebigen Medium wie dem Internet kann auch für<br />
die Verfügbarkeit der Seiten keine Gewähr übernommen werden.<br />
www.zeitungen.de<br />
http://user.cs.tu-berlin.de/~schwartz/news.html<br />
www.medienueberblick.de<br />
www.fahczeitung.com<br />
110
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Adressen von großen Funk- und Fernsehanstalten erhält man in den meisten Programmzeitschriften.<br />
Auch die Adressen der Rundfunk- und Fernsehanstalten kann man im Internet finden.<br />
Interessante Internetseiten – mit den Adressen der Funk- und Fernsehanstalten<br />
– finden Sie zum Beispiel unter<br />
www.concept-net.de/netcom/jsindex.htm<br />
www.utils.ex.ac.uk/german/media/index.html<br />
http://rechercheportal.de/dc/komed.php<br />
Außerdem bieten viele Suchmaschinen über den Link „Medien“ Übersichten, die<br />
schnell gefunden werden.<br />
Bei den Regionalfernseh- und Rundfunksendern weiß man meist den Ort, wo der<br />
Sender ansässig ist. So kommt man schnell an die Telefonnummer und kann dort<br />
nachfragen, wer der richtige Ansprechpartner ist. Einen Teil der Adressen von Regionalsendern<br />
finden Sie auch unter http://rechercheportal.de/dc/komed.php<br />
Freie Mitarbeiter<br />
Alle Redaktionen arbeiten mit freien Mitarbeitern, die für ihre Berichterstattung<br />
von den Redaktionen nach der Länge des Beitrags honoriert werden. Gerade in den<br />
nicht nur für die Printmedien schwerer gewordenen Zeiten gewinnen die „Freien“<br />
immer mehr an Bedeutung.<br />
Versuchen Sie, zu diesen freien Journalisten Kontakt aufzubauen. Bei Lokalredaktionen<br />
ist es zwar üblich, dass die freien Mitarbeiter ihre Aufträge direkt von der Redaktion<br />
erhalten, aber was sie schreiben, bestimmen sie natürlich selbst. Außerdem<br />
gibt es auch „Freie“, die Berichte auf eigenes Risiko erstellen und den Redaktionen<br />
anbieten.<br />
Fachzeitschriften<br />
Für Fachzeitschriften gilt Ähnliches wie für regionale und überregionale Blätter. Es<br />
muss schon etwas von überregionaler Bedeutung sein, damit eine Fachzeitschrift<br />
darüber berichtet. Wenn Sie Informationen an die Fachpresse versenden, bedenken<br />
Sie, dass diese Infos anders aufgebaut sein müssen als die für eine „normale“ Tageszeitung.<br />
Die Fachzeitschriften erwarten Sachinformationen, während die Tageszeitungen<br />
stärker an Geschichten interessiert sind. Gerade bei den Fachzeitschriften ist es angebracht,<br />
neben der eigentlichen Meldung ein Blatt mit Hintergrundinformationen<br />
zu liefern.<br />
111
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Fachzeitschriften erscheinen maximal monatlich, meist sogar nur einmal pro Quartal.<br />
Entsprechend früh müssen Vorankündigungen bei den Redaktionen abgeliefert<br />
werden, damit diese noch berücksichtigt werden können. Dabei müssen Sie auch<br />
die Vorlaufzeiten in den Redaktionen berücksichtigen, die durchaus bis zu sechs<br />
Wochen betragen. Wenn Sie also eine Veranstaltung im Mai planen, muss die Vorankündigung<br />
an solche Titel im Februar versendet werden.<br />
Was sind Themen für die Öffentlichkeit?<br />
Im <strong>Verein</strong>sleben gibt es viele Dinge, die Ihnen beachtenswert erscheinen werden.<br />
Doch nicht alles, was für einen <strong>Verein</strong> interessant und wichtig ist, interessiert auch<br />
die Öffentlichkeit. Entsprechend gering ist dann das Interesse der Medien, hierüber<br />
zu berichten.<br />
Sie sollten also, bevor Sie etwas an die Presse geben, überlegen, ob dies für die<br />
Zeitung überhaupt interessant ist. Denn sollten Sie (zu) oft solche uninteressanten<br />
Meldungen an die Redaktionen geben, gelten Sie schnell als „nervig“ und alles, was<br />
von Ihnen kommt – auch das Interessante –, landet schnell im Papierkorb.<br />
Beispielsweise sind Mitgliederversammlungen bei Journalisten gefürchtet. Mitgliederehrungen,<br />
die hier häufig vorgenommen werden, sind sicher für den <strong>Verein</strong><br />
wichtig. Doch interessiert es wirklich die Öffentlichkeit, dass Karin Mustermann<br />
nun schon 20 Jahre als stellvertretende Schriftführerin im Kaninchenzuchtverein<br />
tätig ist? Wohl kaum. Es ist also nur selten der Fall, dass ein Journalist der Einladung<br />
zu einer solchen Versammlung Folge leistet.<br />
Sie können aber nach der Veranstaltung eine kleine (aber bitte wirklich nur eine<br />
kleine) Meldung verfassen und an die Presse geben. Es besteht dann die Chance,<br />
dass die Meldung als „Füller“ doch noch den Weg in die Zeitung findet.<br />
Hier eine Liste von Themenvorschlägen – die natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit<br />
erhebt –, mit denen Sie bei der Presse punkten können:<br />
Besonderheiten bei den <strong>Verein</strong>smitgliedern. Das tausendste Mitglied ist durchaus<br />
eine Meldung – vielleicht sogar mit Bild – wert (mehr können Sie allerdings nicht<br />
erwarten).<br />
Auch der hundertste Geburtstag eines <strong>Verein</strong>smitglieds kann eine Meldung wert<br />
sein. Besonders interessant wird es für die Kommunalpresse, wenn dieser Geburtstag<br />
mit einer besonderen Ehrung verbunden wird, die eine bekannte Persönlichkeit<br />
vornimmt. Hier – wie eigentlich immer – gilt, dass Sie auch selbst Fotos machen<br />
sollten.<br />
112
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Kinder kommen immer gut in den Medien an. Ein Foto des jüngsten aktiven Mitglieds<br />
oder der „Bambinos“ des Fußballclubs beim Auswärtsspiel kommt sicher gut<br />
in der Redaktion an.<br />
Auch wenn der <strong>Verein</strong> sich öffentlich darstellt, ist dies eine Meldung oder auch<br />
mehr wert. Die Teilnahme an überregionalen Umzügen (beispielsweise bei Landesveranstaltungen<br />
wie dem „Hessentag“, dem „Rheinland-Pfalz-Tag“ usw.) ist hier eine<br />
Möglichkeit. Aber auch der Infostand auf dem Wochenmarkt oder die Teilnahme<br />
an einer Messe kann „Aufhänger“ für eine Presseverlautbarung sein.<br />
Hinzu kommen natürlich Aktionen, die dem Gemeinwohl zugutekommen oder eine<br />
soziale Komponente haben. Dies kann zum Beispiel eine Waldsäuberung oder eine<br />
andere öffentliche Müllsammlung sein. Auch Verlosungen und Preisausschreiben<br />
zugunsten der <strong>Verein</strong>sziele können hierzu gehören.<br />
Interessant ist eine Meldung, wenn sie spektakulär ist. Bei Journalisten heißt es:<br />
„,Hund beißt Mann’ ist uninteressant – ,Mann beißt Hund’ eine Schlagzeile.“ Deshalb<br />
müssen die Journalisten über spektakuläre Aktionen informiert werden. Hat<br />
sich zum Beispiel ein <strong>Verein</strong> für den Bau einer Brücke eingesetzt, und der Rohbau<br />
wird vom Vorstand durch einen kühnen Bungee-Sprung abgenommen, sollte man<br />
den Pressewart in die Wüste jagen, wenn davon kein Foto veröffentlicht wird.<br />
Personalien können von ebenfalls von Interesse sein. Der neue Vorstand sollte in<br />
einer Meldung mit Foto vorgestellt werden. Bei Rück- und Austritten des Vorstands<br />
sollte man auch eine Pressemeldung verfassen. Damit verhindern Sie, dass später<br />
Krisen-PR notwendig wird.<br />
Berichte über <strong>Verein</strong>sfeste und -veranstaltungen gehören natürlich zum Pflichtprogramm<br />
der Presseverantwortlichen im <strong>Verein</strong>. Hierzu gehören auch vom <strong>Verein</strong><br />
organisierte Vorträge, Seminare und Infoveranstaltungen.<br />
Wenn Themen, die die Öffentlichkeit beschäftigen, auch den <strong>Verein</strong>szweck berühren,<br />
sollte der <strong>Verein</strong> dazu Stellung nehmen. Hierzu gibt ein Vorstandsmitglied ein<br />
– natürlich im <strong>Verein</strong>svorstand abgestimmtes – Statement ab, das mit einem Foto<br />
des <strong>Verein</strong>svertreters an die Presse gesendet wird.<br />
Die Herausgabe von Publikationen wie dem Heimatjahrbuch oder einem Handbuch<br />
für Angler und ihre Freunde muss natürlich – mit einem Freiexemplar – der Presse<br />
mitgeteilt werden.<br />
Auch wenn der <strong>Verein</strong> sich beispielsweise im Rahmen Kinder- und Behindertenbetreuung,<br />
der Hausaufgabenhilfe für deutsche oder ausländische Kinder engagiert,<br />
113
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ferienlager oder andere Freizeitangebote veranstaltet, muss dies der Presse mitgeteilt<br />
werden.<br />
Ob eine Redaktion einen Mitarbeiter zu einer Veranstaltung schickt oder nicht,<br />
richtet sich nicht nur nach dem „Newswert“. Sie entscheiden auch mit der Formulierung<br />
der Einladung, ob in der Redaktionskonferenz die richtigen Informationen<br />
vorliegen und damit das Interesse geweckt wird. Sollte trotzdem kein Journalist da<br />
sein, lassen Sie sich nicht entmutigen. Geben Sie der Redaktion, bei Tageszeitungen<br />
spätestens am nächsten Morgen nach der Veranstaltung die entsprechenden Infos.<br />
Wenn Sie zum Beispiel das Ergebnis der Vorstandswahlen liefern, haben Sie die<br />
Chance, einen Nachbericht zu erhalten.<br />
Aktivitäten außerhalb des <strong>Verein</strong>ssitzes<br />
Von Reisen – zum Beispiel in die Partnerstadt oder zu befreundeten <strong>Verein</strong>en im<br />
Ausland – oder Ausflügen sollte man selbst Fotos machen und (kurze) Berichte<br />
anfertigen. Wie dies gemacht wird, besprechen wir auf den folgenden Seiten.<br />
Auch zu den richtigen Fotos, die sehr wichtig sind, werden wir Ihnen noch einige<br />
Hinweise geben. Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass solche Berichte oft mit<br />
einer beträchtlichen zeitlichen Verzögerung erscheinen, da sie für die Presse nicht<br />
von entscheidender Wichtigkeit sind. Solche Beiträge werden gerne als „Füller“ in<br />
der Wochenendausgabe verwendet. Haben Sie deshalb Geduld. Der Dank für diese<br />
Geduld kann ein überaus langer Artikel über die <strong>Verein</strong>sreise sein.<br />
Beim Bericht über eine <strong>Verein</strong>sreise sollten Sie immer daran denken, dass für den<br />
Leser niemals der Eindruck entstehen darf, dass hier <strong>Verein</strong>sgelder für das private<br />
Vergnügen ausgegeben werden.<br />
Checkliste<br />
Zusammenfassend sollten Sie vor dem Versand von Pressemitteilungen eine Themenprüfung<br />
nach folgender Checkliste vornehmen:<br />
114
Frage Anmerkungen<br />
Ist mein Thema so interessant, dass ich<br />
einen Bericht darüber auch dann lesen<br />
würde, wenn ich nicht <strong>Verein</strong>smitglied<br />
wäre?<br />
Wie reagieren Freunde und Bekannte,<br />
wenn ich das Thema anspreche, das<br />
im Mittelpunkt meiner Pressemitteilung<br />
steht?<br />
Gibt es „Highlights“, auf die man verweisen<br />
kann, wie prominente Teilnehmer<br />
(Ministerpräsident, Landrat, kirchliche<br />
Würdenträger, bekannte Künstler<br />
und Sportler usw.)?<br />
Gibt es überregional bedeutsame Siege<br />
bei Sportveranstaltungen oder besondere<br />
Auszeichnungen (z. B. Bundesverdienstkreuz,<br />
Goldenes Sportabzeichen)<br />
für <strong>Verein</strong>smitglieder?<br />
Führen Sie eine Aktion durch, die einen<br />
karitativen oder sozialen Nutzen für das<br />
Gemeinwohl hat?<br />
Treten bei einer Veranstaltung des<br />
<strong>Verein</strong>s bekannte Künstler oder Artisten<br />
auf, die sich für eine Bildberichterstattung<br />
eignen?<br />
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Fragen Sie auch andere Personen<br />
– die möglichst nicht Mitglied im <strong>Verein</strong><br />
sind –, ob sie der Inhalt Ihrer Meldung<br />
interessiert.<br />
Besonders wichtig, wenn Sie ein heikles<br />
Thema aufgreifen. Sie können durch die<br />
<strong>Mein</strong>ungsäußerung des <strong>Verein</strong>s Sympathie,<br />
aber auch Ablehnung erzeugen.<br />
Ist der Teilnehmer wirklich bekannt oder<br />
kennt man ihn nur im <strong>Verein</strong>?<br />
Versuchen Sie, für solche Beiträge<br />
lebendige Bilder zu beschaffen. Die üblichen<br />
Fotos bei der Überreichung einer<br />
Auszeichnung sind langweilig.<br />
Für einen <strong>Verein</strong> gilt der Grundsatz „Tue<br />
Gutes und rede darüber“. Haben Sie<br />
hier keine Scheu.<br />
Material am besten von der Vermittlungsagentur<br />
kommen lassen.<br />
Wenn Sie sich entschlossen haben, eine Presseinformation zu verfassen, muss diese<br />
in einer bestimmten Form der Redaktion zur Verfügung gestellt werden.<br />
Dass die Information nicht handschriftlich erstellt wird, dürfte dabei selbstverständlich<br />
sein. Allerdings gibt es einige Eigenheiten, die wir auf den folgenden<br />
Seiten besprechen wollen.<br />
Die Form der Information<br />
Sie haben Kontakt zu den Redaktionen aufgebaut, Sie haben ein interessantes Thema<br />
und Sie wollen eine Pressemeldung verfassen. Dabei müssen Sie einige Spielregeln<br />
einhalten. Der Presse stellt man die Informationen – je nach Anlass – in drei<br />
verschiedenen Formen zur Verfügung.<br />
115
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• als Pressemitteilung<br />
• als „Waschzettel“<br />
• als vorgefertigten Pressebericht<br />
Für eine Vorankündigung (also die Mitteilung über eine öffentliche Veranstaltung)<br />
reicht eine Pressemitteilung aus. In allen anderen Fällen sind die Pressemitteilung<br />
oder der „Waschzettel“ Pflicht. Wenn Sie sich zutrauen, einen Pressebericht zu entwerfen,<br />
schauen Sie sich zunächst das Medium an, für das Sie den Bericht schreiben<br />
wollen, damit der Beitrag im Stil zur Zeitung passt.<br />
Im Normalfall reichen aber die Pressemitteilung und der „Waschzettel“ vollkommen<br />
aus. Wie bereits ausgeführt, gibt es sogar eine ganze Reihe von Journalisten,<br />
die negativ auf die Zusendung von fertigen Berichten reagieren.<br />
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Tipps, wie man die Informationen<br />
für die Presse abfasst.<br />
In der Kürze liegt die Würze<br />
Der Platz für <strong>Verein</strong>sveröffentlichungen ist meist knapp bemessen. Schreiben Sie<br />
deshalb kurz, knapp und klar. Es gibt einen journalistischen Grundsatz, der lautet:<br />
„Alles was nicht auf eine Seite passt, ist entweder unwahr oder uninteressant.“<br />
Hierbei ist eine DIN-A4-Seite gemeint, nicht etwa eine Zeitungsseite. Dabei gilt,<br />
dass eine DIN-A4-Seite bei der Presse nur etwa zu einem Drittel genutzt wird – der<br />
restliche Raum ist für Korrekturen vorgesehen. Doch darüber später mehr.<br />
Bevor Sie daran gehen, die Mitteilung zu schreiben, bedenken Sie die folgenden<br />
Punkte:<br />
116<br />
• Was ist in Ihrer Mitteilung für Sie das Wesentliche?<br />
• Was ist für den Leser das Wesentliche?<br />
• Vermeiden Sie Abkürzungen.<br />
• Schreiben Sie verständlich und verzichten Sie auf vereinsspezifischen Fachjargon.<br />
• Benutzen Sie eine lebendige, anschauliche Sprache.<br />
Die Pressemitteilung<br />
Eine gute Pressemitteilung ist wie folgt aufgebaut:<br />
Kopfbereich mit <strong>Verein</strong>slogo oder —wappen, dem Schriftzug „Presse-Info“ und Datum.
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Es folgt die Hauptüberschrift, danach kann eine weitere Überschrift folgen. Sie wird<br />
von den Journalisten „Subheadline“ genannt und wird eigentlich nur bei großen<br />
Berichten eingesetzt.<br />
Nun folgt der eigentliche Text mit einer Schrifthöhe von 11 bis 12 Punkt und<br />
gedruckt in einer gut leserlichen Schriftart wie Times oder Arial. Eine Spalte von<br />
ungefähr einem Drittel der Seite sollte frei bleiben. Heute werden zwar die meisten<br />
Texte elektronisch be- und verarbeitet, dennoch nutzen viele Journalisten diese<br />
Spalte gerne für Korrekturen und ergänzende Anmerkungen.<br />
Nach dem Text folgen die Angaben des Ansprechpartners für die Journalisten. Im<br />
Zweifelsfall ist dies der Pressewart. Hier müssen eine Rufnummer und eine E-Mail-<br />
Adresse abgedruckt sein, unter denen die Person jederzeit erreichbar ist.<br />
Sammeln Sie zunächst die Informationen, die in der Pressemitteilung auftauchen<br />
sollen. Am besten, Sie gehen bei der Abfassung nach folgendem Schema vor:<br />
• Was? Informieren Sie kurz und prägnant über den Inhalt, über den der Journalist<br />
berichten soll. Dabei kann es ausreichen, dass man lediglich angibt, um<br />
welche Veranstaltung oder Aktivität es sich handelt.<br />
• Wann? Geben Sie die nötigen Termine an. Heben Sie diese im Text hervor<br />
(zum Beispiel durch Fettdruck), damit sie dem Journalisten sofort ins Auge<br />
springen. Dies gilt vor allem bei Vorankündigungen.<br />
• Wo? Geben Sie an, wo das Ereignis stattfand oder -findet. Heben Sie auch<br />
dies im Text deutlich hervor. Wann und Wo gehören immer untrennbar zueinander.<br />
Diese drei Punkte sind die wichtigsten und stehen immer am Anfang einer Pressemitteilung.<br />
Nun folgen die weiteren Punkte. Die folgende Auflistung stellt gleichzeitig<br />
eine Rangordnung dar.<br />
• Wer? Stellen Sie kurz die Menschen vor, die Ursache der Nachricht sind. Bei<br />
Referenten, Künstlern, Artisten usw. wird auf diese hingewiesen. Zählen Sie<br />
bei Sportlern nur die wichtigsten und aktuellsten Leistungen (also „der diesjährige<br />
Europameister in“…“) und nicht alle Rekorde und Preise auf.<br />
• Wie? Hier wird der Ablauf der Veranstaltung oder der Aktion in kurzen Sätzen<br />
skizziert. Bei Vorträgen werden der Redner und sein Thema genannt.<br />
• Wieso? Skizzieren Sie kurz den Anlass oder den Hintergrund, der zur Aktion<br />
oder Veranstaltung geführt hat. Ein Hinweis, dass die Zeitung hierüber<br />
bereits berichtet hat, kann nicht schaden. Es macht die Meldung als Folgebericht<br />
für die Zeitung interessanter.<br />
117
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Der Waschzettel<br />
Neben der Pressemitteilung hat der „Waschzettel“ eine wichtige Bedeutung bei<br />
Journalisten. Beim „Waschzettel“ handelt es sich um ein kurzes Faktenpapier, auf<br />
dessen Basis der Journalist seinen Bericht schreibt. Beim Waschzettel dominiert die<br />
Information vor der Form, die formale Arbeit übernimmt der Journalist.<br />
Verfassen Sie einen Waschzettel auch dann, wenn Sie schon eine Pressemitteilung<br />
erstellt haben, da viele Journalisten lieber mit dem Faktenpapier arbeiten als mit<br />
der Mitteilung.<br />
Wiederholen Sie die Daten der Pressemeldung. Bauen Sie diese Daten so auf, wie<br />
Sie einen tabellarischen Lebenslauf schreiben würden.<br />
Ergänzen Sie nun das Ganze um einige Hintergrundinformationen: Daten von Referenten,<br />
die auf der Veranstaltung sprechen, Informationen zum Theaterstück, das<br />
aufgeführt wird, usw.<br />
Alle Angaben zu Referenten, Künstlern, Politikern usw. müssen besonders sorgfältig<br />
auf Exaktheit geprüft werden. Lassen Sie andere gegenlesen, ob Namen richtig<br />
geschrieben sind. Bei falsch geschriebenen Namen gibt es nicht nur Ärger mit den<br />
genannten Personen, sondern auch mit Redaktionen, weil die sich auf Sie verlassen<br />
haben.<br />
Noch einmal, weil es besonders wichtig ist: Fassen Sie sich bei Pressemeldung und<br />
„Waschzettel“ kurz. Redaktionen erhalten eine Menge von Material, das tagtäglich<br />
abgearbeitet werden muss. Weitschweifige Informationen werden zunächst zur Seite<br />
gelegt.<br />
Checkliste: Inhalt des Waschzettels:<br />
Was findet/fand<br />
statt?<br />
118<br />
Art der Veranstaltung oder Aktion (Sängerfest, Demonstration,<br />
Vortrag, Tanzveranstaltung, Festival usw.)<br />
Wann? Termin der Veranstaltung und Aktion (Datum und Uhrzeit).<br />
Wo? Veranstaltungsort (genaue postalische Anschrift)<br />
Akteure Wer ist während der Aktion/Veranstaltung für Beobachter<br />
aktiv (Redner, Künstler usw.)? Wenn möglich mit ganz kurzen<br />
Vorstellungen (keine Biografien).<br />
Inhalt Kurze Hinweise auf die einzelnen Punkte des Programms,<br />
Hintergrund des Referats oder Ähnliches<br />
Highlights Besonders hervorzuhebende Punkte der Veranstaltung/<br />
Aktion
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Diese Liste kann natürlich nicht alle Eventualitäten abdecken. Je nach Veranstaltung/Aktion<br />
müssen Sie weitere Daten aufführen. Doch denken Sie immer daran:<br />
Gerade für den Waschzettel gilt: Kurz ist gut – kürzer ist besser.<br />
Der vorgefertigte Pressebericht<br />
Vorgefertigte Berichte sollten Sie nur nach vorheriger Absprache mit der Redaktion<br />
versenden. Meist wird man Ihnen dann schon sagen, dass die Verfassung von kompletten<br />
Berichten nicht notwendig ist.<br />
Wenn Sie einen eigenen Pressebericht verfassen wollen und dies von der Redaktion<br />
gewünscht wird, lesen Sie zuvor die Zeitung, für den Sie den Bericht schreiben.<br />
Jedes Medium hat seinen eigenen Stil. Die BILD-Zeitung schreibt anders als die<br />
Frankfurter Allgemeine Zeitung. Informieren Sie sich auch über Umfangsbegrenzungen<br />
der einzelnen Zeitungen. Viele Zeitungen haben für ihre Redaktionen festgelegt,<br />
wie lang ein Bericht sein darf, über welche Anzahl von Zeilen oder Zeichen<br />
er nicht hinausgehen darf. Achten Sie bei einer Begrenzung von Zeichen darauf,<br />
dass nicht nur jeder Buchstabe und jedes Satzzeichen als Zeichen gewertet wird,<br />
sondern auch die Zwischenräume (Leerzeichen).<br />
Wenn Sie vereinbart haben, für eine Redaktion einen Bericht zu schreiben, sollten<br />
Sie auf keinen Fall den gleichen Text an mehrere Zeitungen schicken. Diese <strong>Verein</strong>barung<br />
bedeutet eine gewisse Exklusivität. Sollte der gleiche Bericht in mehreren<br />
Zeitungen erscheinen, kann es für die Journalisten in der Redaktion aus verständlichen<br />
Gründen Ärger geben. Der mühsam aufgebaute Kontakt zwischen Ihnen und<br />
dem Journalisten wird dadurch empfindlich gestört.<br />
Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn Sie von einem freien Journalisten gebeten<br />
werden, ihm einen fertigen Pressebericht zur Verfügung zu stellen. Dies ist nämlich<br />
eigentlich nicht legal; schließlich wird der freie Mitarbeiter von der Zeitung dafür<br />
bezahlt, dass er den Bericht – aus neutraler Sicht – verfasst. Durch diese „Hilfe“<br />
kann es schnell zu einem Zerwürfnis zwischen Ihnen und der Redaktion kommen.<br />
Wann schicke ich meine Unterlagen an die Presse?<br />
Nicht selten entscheidet der Eingangszeitpunkt Ihrer Post bei der Redaktion, ob<br />
über Ihren <strong>Verein</strong> berichtet wird oder nicht. Vorankündigungen sollten beispielsweise<br />
nicht „auf die letzte Minute“ bei der Redaktion einer Tageszeitung eingehen.<br />
Erstens kann es passieren, dass Ihre Meldung schlicht aus Platzgründen nicht mehr<br />
berücksichtigt wird. Zweitens haben viele Tageszeitungen feste Rubriken für solche<br />
Termine, die immer am selben Tag erscheinen, und drittens haben viele Tageszeitungen<br />
zusätzlich kostenlose Werbeblätter, deren redaktioneller Teil aus bereits<br />
119
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
veröffentlichten Berichten der Tagesausgaben gespeist wird. Hier kommen Sie also<br />
nur rein, wenn die Meldung bereits vorher in der Tagespresse erschienen ist.<br />
Für die monatlich oder quartalsmäßig erscheinenden Publikationen – zum Beispiel<br />
Fachzeitschriften – gilt, dass diese einen langen Vorlauf (Zeitspanne zwischen Redaktionsschluss<br />
und Veröffentlichung der Zeitschrift) haben: Es kommt oft vor,<br />
dass Ihre Unterlagen, wenn sie noch berücksichtigt werden sollen, mindestens vier<br />
bis sechs Wochen (!) vor Drucklegung eingehen müssen.<br />
Denken Sie daran, dass viele Verlage ihre Hefte schon Mitte (oder gar Anfang)<br />
des Vormonats herausbringen. Wenn Ihre Veranstaltung beispielsweise Ende Juni<br />
stattfindet, ist es ratsam, die Meldung für die Juli-Ausgabe des entsprechenden<br />
Magazins zu planen.<br />
Den richtigen Termin erfragen Sie am besten im Redaktionssekretariat.<br />
Wenn möglich, senden Sie Ihre Pressematerialien nicht am Wochenende ab. Denn<br />
das machen die meisten <strong>Verein</strong>e. Dadurch gibt es montags in den Redaktionen<br />
hohe Stapel, die gesichtet werden müssen. Da fällt schnell mal die eine oder andere<br />
Mitteilung durch das Raster.<br />
Natürlich gibt es keine Patentlösung, wann man Unterlagen an die Presse gibt. Hier<br />
können wir Ihnen leider nur einen Rat geben: Probieren Sie es aus. Wenn eine Meldung<br />
nicht veröffentlicht wurde, fragen Sie bei der Redaktion nach. Sollte es am<br />
Eingang der Unterlagen gelegen haben, wird man Ihnen dies bestimmt sagen.<br />
Sie haben eine gute Pressemeldung formuliert, und auch der Waschzettel ist geschrieben—und<br />
doch sind Sie mit dem veröffentlichten Ergebnis nicht zufrieden?<br />
Das kann daran liegen, dass sie keine Fotos beigelegt haben. Mit diesem Thema<br />
befassen wir uns im nächsten Kapitel.<br />
Ein Bild sagt mehr als tausend Worte<br />
Fotos lockern Zeitungsseiten auf und werden von den Journalisten gerne genutzt.<br />
Legen Sie, wenn irgend möglich, Ihren Presseunterlagen immer Fotos bei. Sie sollten<br />
allerdings nicht enttäuscht sein, wenn die Redaktion „nur“ das Foto abdruckt<br />
und der Bericht fehlt. Ein Foto erzielt mehr Aufmerksamkeit, wenn die Bildunterschrift<br />
alle Fakten enthält, die Sie vermitteln wollten. Mit dem Foto sind Sie in den<br />
meisten Fällen besser bedient als mit einem gleich großen Bericht, denn es wird<br />
auch in Zeitungen immer weniger gelesen und immer mehr „geschaut“, das zeigen<br />
Untersuchungen zum Leseverhalten.<br />
120
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Gute Gründe für Fotos<br />
Fotos können schneller erfasst werden, als Texte. Da sie zuerst wahrgenommen<br />
werden, steuern sie das Leseverhalten und lenken den Leser auf den Beitrag Ihres<br />
<strong>Verein</strong>s.<br />
Journalisten lieben Fotos, weil sie wenig Arbeit machen und gleichzeitig die Zeitungsseite<br />
besser erfassbar wird. Eine „Bleiwüste“, also eine textlastige Seite, wird<br />
überblättert.<br />
Bilder müssen lebendig sein<br />
Es gibt Bilder, die immer wieder von <strong>Verein</strong>smitgliedern „geschossen“ werden, um<br />
sie an die Presse zu senden – und doch nicht zur Veröffentlichung kommen. Warum?<br />
Weil Sie langweilig sind!<br />
Auch bei der Auswahl eines Fotos sollten Sie bedenken, was wir bereits bei der Themenauswahl<br />
angesprochen haben: Überlegen Sie, ob Ihr Motiv wirklich interessant<br />
für andere ist. Denken Sie daran, dass der Pressebericht die Öffentlichkeit erreichen<br />
soll und nicht dazu dient, die vereinseigene Sammlung von Presseberichten zu<br />
füllen.<br />
Bitte senden Sie der Redaktion nur ein, maximal zwei Fotos: Wenn Sie zwei Fotos<br />
senden, sollte eines im Hoch- und ein anderes im Querformat erstellt worden sein.<br />
Ein gutes Pressefoto sollte …<br />
• lebendig sein: Herzhaft lachende Menschen wirken allemal besser als die<br />
ernsten Zuhörer des Rechenschaftsberichtes. Auch bei <strong>Verein</strong>en, die ernste<br />
Themen behandeln, müssen die Bilder nicht steif sein. Vermeiden Sie Schockbilder.<br />
Wenn zum Beispiel ein <strong>Verein</strong> gegen Tierquälerei Fotos von gequälten<br />
Tieren veröffentlichen will, sollten sie solche Aufnahmen von Profis machen<br />
lassen.<br />
• eine Geschichte erzählen. Für die Vorankündigung einer Theateraufführung<br />
sollten keine Probenbilder ohne Garderobe verwendet werden. Hier sind Aufnahmen<br />
in Kostümen vor dem Originalbühnenbild besser.<br />
• auffallen. Wenn ein Bild aus dem Rahmen fällt, außergewöhnlich, originell<br />
oder witzig ist, ist das schon fast eine Garantie für die Veröffentlichung.<br />
121
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
122<br />
Tipp:<br />
Ein gutes Foto ist kein Schnappschuss. Deshalb sollten Sie, wenn dies möglich<br />
ist, die Aufnahmen von einem Fachmann machen lassen.<br />
Wenn Sie selbst fotografieren wollen oder müssen, beachten Sie bitte die folgenden<br />
Punkte.<br />
• Fotografieren Sie keine Menschenmassen, sondern nur überschaubare Gruppen<br />
oder Einzelpersonen. Die große Gruppe kann dabei als Hintergrund dienen.<br />
Fotografieren Sie Menschen und Tiere von vorne oder im Profil, das Gesicht<br />
sollte erkennbar sein.<br />
Verwenden Sie nur im Ausnahmefall Porträtfotos, da diese bei der Presse nur<br />
selten auf Gegenliebe stoßen.<br />
• Vermeiden Sie gestellt wirkende Bilder. Ein gutes inszeniertes Foto zu machen,<br />
ist eher etwas für Kameraprofis. Und auch für Darsteller, die etwas von<br />
ihrem Fach verstehen. Also Vorsicht!<br />
Schwarz-Weiß-Fotos<br />
Die Tageszeitungen arbeiten im Lokalteil meist mit Schwarz-Weiß-Aufnahmen.<br />
Hier werden Aufnahmen benötigt, die sehr starken Kontrast haben sollten. Diese<br />
Bilder sehen oft im Original nicht besonders schön aus – durch das grobe Raster der<br />
Zeitung (Auflösung des Bildes in Punkte; je mehr Punkte, umso feiner das Raster)<br />
wirkt das gedruckte Foto aber völlig anders.<br />
Benutzen Sie einen guten Film mit hoher Lichtempfindlichkeit (mindestens 400<br />
ASA), um pressefähige Fotos zu erhalten. Wenn Sie die Bilder entwickeln lassen,<br />
wählen Sie Hochglanzaufnahmen im Standardformat.<br />
Bei gutem Kontakt zu einem Redaktionsmitglied, sollten Sie dort nachfragen, ob<br />
Sie Ihre Filme direkt abgeben können und diese von der Redaktion entwickelt werden.<br />
Das sollte ganz in Ihrem Sinne sein.<br />
Farbfotos<br />
Farbfotos werden meist von Illustrierten und Fachzeitschriften benötigt. In letzter<br />
Zeit stellen aber auch immer mehr Tageszeitungen – zumindest teilweise – auf<br />
Farbdrucke um. Bevor Sie aber Farbaufnahmen an eine Tageszeitungsredaktion<br />
senden, fragen Sie nach, ob sie dort auch verwendet werden können.
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Digitalisierte Bilder<br />
Viele Zeitungen verarbeiten heute digitalisierte Bilder, die auf CD oder Diskette<br />
oder als E-Mail-Anhang zur Verfügung gestellt werden. Wollen Sie solche Bilder<br />
anbieten, achten Sie darauf, dass die Auflösung des Fotos mindestens 300 dpi (dot<br />
per inch = Punkte pro Zoll) beträgt. Vergewissern Sie sich auch, welches Datenformat<br />
von der Redaktion verarbeitet werden kann. Bei Tageszeitungen werden<br />
JPG-Formate bevorzugt, die zwar etwas weniger Schärfe besitzen, dafür aber auch<br />
weniger Speicherplatz benötigen und sich schneller verarbeiten lassen.<br />
Für Magazine sind Formate mit den Endungen „eps“ oder „prn“ von Vorteil. Hierbei<br />
handelt es sich und Postscript-Formate, die zwar sehr viel Platz beanspruchen (sie<br />
werden hier immer eine CD verwenden müssen), aber systemunabhängig eingesetzt<br />
werden können und die nötige Schärfe für die Magazine besitzen.<br />
Die Bildunterzeile<br />
Zu jedem Foto gehört eine Bildunterzeile. Schreiben Sie diese auf die Rückseite des<br />
Fotos (aufkleben) oder auf einen Umschlag, in den Sie das Dia oder den Datenträger<br />
einlegen. Es genügt, wenn man nur die wichtigsten Informationen notiert. Dazu<br />
gehören der Anlass des Fotos und die Namen der abgebildeten Personen. Achten<br />
Sie darauf, dass die Namen vollständig (Titel nicht vergessen!) und vor allem eindeutig<br />
zuzuordnen sind, zum Beispiel durch den Hinweis „von links nach rechts“<br />
oder „obere Reihe“.<br />
Wenn Sie eine Bildunterzeile formulieren wollen, bedenken Sie, dass diese kurz und<br />
prägnant sein muss. Berücksichtigen Sie hierbei, dass meist die ersten Worte fett<br />
gedruckt werden. Schreiben Sie also unter einem Foto, bei dem beispielsweise ein<br />
<strong>Verein</strong>svorsitzender der Siegerin einen Kuss gibt<br />
nicht<br />
„<strong>Verein</strong>svorsitzender ......... gratulierte Frau ........... zu ihrem Sieg im ......“<br />
sondern:<br />
„Mit einem dicken Kuss gratulierte ......... der Siegerin im ..........., Frau ............“<br />
Wenn Sie Fotos von kommerziellen Fotografen zur Verfügung gestellt bekommen,<br />
bedenken Sie, dass diese Aufnahmen einem Copyright unterliegen und bei Veröffentlichung<br />
bezahlt werden müssen. Diese Kosten sind oft sehr hoch. Versuchen<br />
Sie deshalb, eigene Aufnahmen zu fertigen oder Bilder zu organisieren, die kostenlos<br />
veröffentlicht werden dürfen. Wenn Sie „Profi-Aufnahmen“ verwenden wollen,<br />
klären Sie auf jeden Fall vor der Veröffentlichung ab, wie hoch die Kosten hierfür<br />
123
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
sind. Auf keinen Fall sollten Sie solche Aufnahmen ohne Genehmigung verwenden<br />
– das kann am Schluss sehr teuer werden.<br />
Die Pressekonferenz<br />
Eine Pressekonferenz sollte in der <strong>Verein</strong>sarbeit immer die Ausnahme und ein Höhepunkt<br />
der PR-Arbeit sein. Sie wird nur dann als erfolgreich wahrgenommen,<br />
wenn Sie wirklich etwas ganz Außergewöhnliches vorzustellen oder anzukündigen<br />
haben. Im Normalfall sind Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten<br />
effektiver und billiger als die große Pressekonferenz.<br />
Anhand der folgenden Fragen können Sie klären, ob eine Pressekonferenz sinnvoll<br />
ist:<br />
• Wie lautet das Thema der Pressekonferenz?<br />
• Ist dieses Thema interessant genug, um Journalisten dazu zu bringen, Ihrer<br />
Einladung zu folgen?<br />
• Gibt es überhaupt genügend Journalisten, die für eine Pressekonferenz angesprochen<br />
werden können?<br />
Haben Sie sich für eine Pressekonferenz entschieden, kommt eine Menge Arbeit auf<br />
Sie und Ihr Team zu. Hier die wichtigsten Punkte, die erledigt werden müssen:<br />
Podiumsteilnehmer auswählen<br />
Während einer Pressekonferenz wollen die Journalisten Informationen. Hierfür<br />
müssen kompetente Personen im Podium sitzen. Zwei bis drei Podiumsteilnehmer<br />
sind völlig ausreichend. Dabei sollte einer der Vorsitzende des <strong>Verein</strong>s sein. Dieser<br />
gibt eine kurze Übersicht zum Thema und übergibt dann an den oder die anderen<br />
Podiumsteilnehmer, die als Experten das Thema vertiefen.<br />
Moderator auswählen<br />
Damit bei einer Pressekonferenz kein Chaos ausbricht, sollte auch ein Moderator<br />
anwesend sein. Der Moderator leitet die Pressekonferenz.<br />
Datum für die Pressekonferenz bestimmen<br />
Wählen Sie den Termin sorgfältig aus. Achten Sie dabei auf Veranstaltungen anderer<br />
<strong>Verein</strong>e oder das Fernsehprogramm (auch Journalisten können begeisterte<br />
Fußballfans sein).<br />
Für <strong>Verein</strong>e empfiehlt sich die nachrichtenarme Zeit (Schulferien), in der Journalisten<br />
dankbar sind für spannend aufbereitete, interessante Themen.<br />
124
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
Uhrzeit für die Pressekonferenz festlegen<br />
Pressekonferenzen am Abend sind nicht zu empfehlen. Viele Termine der Journalisten<br />
liegen abends. Bewährt hat es sich, eine Pressekonferenz zwischen 10.30 Uhr<br />
und spätestens 14.00 Uhr zu beginnen.<br />
Ein Beginn um 10.30 Uhr ist auch für Radioredakteure ideal. Sie können die Meldung<br />
in der Mittagssendung unterbringen. Das ist für den <strong>Verein</strong> von Vorteil, denn<br />
zu dieser Zeit haben die Lokalsender nachweislich mit die meisten Zuhörer.<br />
Konferenzort auswählen<br />
Der Konferenzort muss problemlos erreichbar sein.<br />
Suchen Sie interessante Örtlichkeiten. Das <strong>Verein</strong>slokal mag sich zwar anbieten,<br />
aber schon über den Ort der Pressekonferenz kann man Neugierde und Spannung<br />
erzeugen.<br />
Einladungen rechtzeitig verschicken<br />
Wer soll zur Pressekonferenz eingeladen werden? Überlegen Sie, welche Journalisten<br />
Sie einladen wollen, und kontrollieren Sie, ob alle Adressen vorliegen. Senden<br />
Sie die Einladungen nicht zu spät ab – Journalisten planen oft sehr langfristig. Für<br />
die Tagespresse sollte die Einladung circa 14 Tage vor der Konferenz abgeschickt<br />
werden. Die Einladung sollte kurz und informativ sein.<br />
Zuständigkeiten klären<br />
Eine Pressekonferenz kann niemals von einer Person, also dem Pressewart, alleine<br />
bewältigt werden. Stellen Sie ein Team zusammen, mit dem Sie die Konferenz<br />
durchführen. Verteilen Sie die Aufgaben vor und während der Pressekonferenz.<br />
Wenn Sie die Pressekonferenz leiten, übernehmen Sie keine weiteren Aufgaben. Die<br />
wichtigsten Aufgaben sind:<br />
Organisation und Leitung der Pressekonferenz.<br />
Eine Aufgabe, die sich hinter den Kulissen abspielt. Hier laufen alle Fäden zusammen<br />
und werden kurzfristige Entscheidungen getroffen. Sie können noch so viel Arbeit<br />
in die Vorbereitung stecken: Irgendetwas kann immer schiefgehen. Dann muss ein<br />
zentraler Ansprechpartner da sein, der für den reibungslosen Ablauf sorgt.<br />
Gästebetreuung<br />
Hier muss man zwei zu betreuende Gruppen unterscheiden: zum einen eingeladene<br />
Referenten und Experten, die an der Konferenz teilnehmen, und zum anderen die<br />
anwesenden Journalisten.<br />
125
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Betreuung dieser Gruppen sollten entsprechend zwei Personen übernehmen.<br />
Wenn der Pressereferent nicht die Gesamtleitung übernimmt, sollte er die Betreuung<br />
der Presse übernehmen, um seine Kontakte zu nutzen und zu festigen. Dies ist<br />
zu empfehlen.<br />
Pressemappen anfertigen<br />
Zu einer Pressekonferenz oder einem Pressegespräch gehören auch Pressemappen.<br />
Die Pressemappe sollte enthalten:<br />
126<br />
• Einen Ablaufplan (Tagesordnung), anhand dessen sich der Journalist bereits<br />
im Vorfeld über die Themen informieren kann.<br />
• Einen Waschzettel mit den wichtigsten Informationen zum Thema.<br />
• Eine vorbereitete Pressemeldung.<br />
• Hintergrundinformationen wie Biografien der Referenten, Namen, Fakten<br />
und Zahlenmaterial.<br />
• Fotos und anderes visuelles Material, wie Diagramme und andere Grafiken.<br />
Technik klären<br />
Überlegen Sie, welche technischen Hilfsmittel benötigt werden. Hierzu können gehören:<br />
• Lautsprecheranlagen mit genügend vielen Mikrofonen<br />
• Visuelle Hilfsmittel: Overheadprojektor, Flipchart, Beamer und/oder Videorekorder<br />
Die Technik sollte so früh installiert werden, dass eine „Generalprobe“ möglich ist.<br />
Nichts ist ärgerlicher als der Ausfall der Technik während der Pressekonferenz.<br />
Denken Sie auch daran, für Verschleißmaterialien Reserven bereitzustellen. Es wäre<br />
schade, wenn die Qualität der Konferenz leiden müsste, nur weil eine Sicherung<br />
kaputtgeht und kein Ersatz vorhanden ist.<br />
Bewirtung organisieren<br />
Bei der Bewirtung gilt: Nicht übertreiben! Ein kleiner Imbiss reicht völlig aus. Einige<br />
Schnittchen, ein paar Kaltgetränke und ein wenig Kaffee.<br />
Es gibt auch noch andere …<br />
Bislang sind wir ausführlich auf die Zusammenarbeit mit Zeitungsjournalisten der<br />
Lokalpresse eingegangen, denn mit diesen haben Sie es vor allem zu tun. Natürlich<br />
besteht die Medienlandschaft nicht nur aus den Printmedien. Das Fernsehen und
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
das Radio gehören ebenfalls dazu. Außerdem gewinnt das Internet nicht nur bei<br />
jungen Leuten immer mehr an Bedeutung.<br />
Lokale kleine <strong>Verein</strong>e, die Außergewöhnliches zu bieten haben, können sogar bei<br />
bundesweiten Sendern auf Interesse stoßen. Dabei muss nicht immer etwas Spektakuläres<br />
im Sinne von Sensationellem als Thema angeboten werden. Auch Originelles<br />
und Komisches wird gern genommen.<br />
Glauben Sie nicht, diese Medien seien nur an überregionalen Themen interessiert.<br />
Sowohl die öffentlich-rechtlichen wie auch die privaten Sender haben Regionalfenster,<br />
in denen sie gerne über Ihre Arbeit berichten – wenn es für die Zuschauer<br />
von Interesse ist. Das Gleiche gilt natürlich auch für die (regionalen und lokalen)<br />
Radiosender.<br />
Die örtliche Presse sieht in diesen anderen Medien im Übrigen keine Konkurrenz. In<br />
vielen Fällen berichtet sie über die Dreharbeiten sogar mit einem Fotografen, wenn<br />
sie rechtzeitig informiert worden ist. Hinzu kommt, dass gerade kommunale oder<br />
regionale Funk- und Fernsehanstalten oft von Verlagen betrieben werden, die auch<br />
die örtliche Zeitung herausgeben.<br />
Das Internet als <strong>Verein</strong>smedium<br />
Viele <strong>Verein</strong>e kämpfen mit Nachwuchsproblemen. Dies mag auch daran liegen,<br />
dass häufig die Medien der Jugend übersehen werden. Gerade die junge Generation<br />
gehört zu begeisterten Internetnutzern. Darum sollte der <strong>Verein</strong> auch im Internet<br />
vertreten sein. Dies ist heute nicht mehr teuer – vielleicht kann sogar ein <strong>Verein</strong>smitglied<br />
dem mit seinem Vertrag erworbenen Raum für eine solche <strong>Verein</strong>spräsentation<br />
zur Verfügung stellen.<br />
Lassen Sie die Website (also Ihre Seite im Internet, auch Homepage genannt) am<br />
besten auch von jungen <strong>Verein</strong>smitgliedern gestalten. Sie schlagen zwei Fliegen<br />
mit einer Klappe: Zum einen wecken Sie das Interesse der Jugendlichen an ihrem<br />
<strong>Verein</strong>, und zum anderen erreichen Sie Jugendliche außerhalb des <strong>Verein</strong>s. Außerdem<br />
verfügen Sie dann über ein Informationsmedium, das in der Bevölkerung<br />
immer mehr an Bedeutung gewinnt.<br />
Viele Zeitungen verfügen über eigene Internetseiten, die von der Bevölkerung meist<br />
häufig, wenn nicht gar regelmäßig genutzt werden. Schauen Sie sich diese Seiten<br />
einmal an. Denn oft befindet sich dort ein <strong>Verein</strong>sverzeichnis mit Links – das sind<br />
auswählbare Schalter oder Begriffe, die die Internetseite eines anderen öffnet. Hier<br />
sollten Sie auch einen Link für Ihre Internetseite positionieren. Wie Sie in dieses<br />
Verzeichnis gelangen, erfahren Sie meist schon auf den Internetseiten selbst. Sollte<br />
dies nicht der Fall sein, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zeitung.<br />
127
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Gerade beim Internet gilt: Aktualität ist alles. Wenn Sie also eine solche Seite einrichten<br />
wollen, suchen Sie ein <strong>Verein</strong>smitglied, dass nicht nur die Seite(n) erstellt,<br />
sondern auch die Pflege übernimmt. Nichts ist für Internetnutzer nerviger als eine<br />
schlecht gepflegte Website.<br />
Bevor Sie mit dem Aufbau einer Homepage beginnen, sollten Sie genau überlegen,<br />
was sie beinhalten soll. Je genauer die Vorplanung ist, umso einfacher wird die<br />
Umsetzung.<br />
Eine einfache Struktur für eine Homepage könnte so aussehen:<br />
128<br />
Erste Ebene Zweite Ebene (erreichbar<br />
mit einem Klick)<br />
Dritte Ebene (erreichbar<br />
mit zwei Klicks)<br />
Wir über uns <strong>Verein</strong>sgliederung Aktive<br />
Jugendgruppe<br />
Kindergruppe<br />
Seniorengruppe<br />
Passive<br />
Ansprechpartner Der Vorstand<br />
Die Übungsleiter<br />
Andere<br />
Mitmacher gesucht Regelmäßig<br />
Highlights<br />
Das hast duversäumt Kurzanriss von durchgeführten<br />
Veranstaltungen<br />
Gestern - heute - mor- Geschichte des <strong>Verein</strong>s<br />
gen<br />
Der <strong>Verein</strong> heute Ziele<br />
Satzung<br />
Für die Zukunft geplant<br />
Mitglied werden! Aufnahmeantrag<br />
Impressum<br />
Ausführliche, bebilderte<br />
Berichte<br />
Das Impressum ist im Medienstaatsvertrag vorgeschrieben. Es sollte mindestens<br />
folgende Punkte beinhalten:
Die Öffentlichkeitsarbeit<br />
1. den Namen und die Anschrift des <strong>Verein</strong>s und des Vertretungsberechtigten<br />
(Vorstand)<br />
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare<br />
Kommunikation ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse<br />
3. das <strong>Verein</strong>sregister, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer<br />
Bestimmte Inhalte der Homepage können zum Download angeboten werden. Beim<br />
Download hat der Besucher der Homepage die Möglichkeit, die Inhalte auf seinen<br />
Rechner zu kopieren und dort zu be- oder verarbeiten. Hier könnte beispielsweise<br />
eine <strong>Verein</strong>schronik oder die Satzung im PDF-Format angeboten werden.<br />
Der Mitgliedsantrag sollte auf jeden Fall ausdruckbar sein. Er kann auch elektronisch<br />
übermittelt werden. Das hat aber den Nachteil, dass er keine Unterschrift<br />
trägt und deshalb nicht verbindlich ist. Die Unterschrift muss dann auf jeden Fall<br />
nachgefordert werden.<br />
Wer sich noch ausführlicher über das Thema Homepage informieren will, sollte im<br />
Internet die Seite www.dauerstress.de/ besuchen, auf der es jede Menge Tipps, Infos<br />
und Hilfen zu diesem Thema gibt.<br />
Wichtig für eine Homepage ist, dass sie sich schnell aufbaut. Darum seien Sie<br />
vorsichtig bei der Aufnahme von Fotos in Ihre Seiten. Je größer die Datei, umso<br />
langsamer ist der Seitenaufbau.<br />
Fotos benötigen im Internet für die Monitordarstellung lediglich eine Auflösung<br />
von 75 dpi. Als Grafikformat empfiehlt sich das Platz sparende JPEG-Format. Liegen<br />
die Aufnahmen in einem anderen Format vor, kann man sie in einem Bildbearbeitungsprogramm<br />
umkopieren.<br />
Bei der Abfassung von Texten fürs Internet sollten Sie folgende Regeln beachten:<br />
Texte sollten möglichst so abgefasst werden, dass sie auf einer Bildschirmseite<br />
dargestellt werden können.<br />
• Verwenden Sie ausschließlich Standardschriften. Wenn Sie eine Schrift<br />
verwenden, die auf dem Empfänger-Rechner nicht installiert ist, wird dort die Darstellung<br />
empfindlich ge- oder gar ganz zerstört. Standardschriften sind beispielsweise<br />
Arial und Times New Roman.<br />
Die <strong>Verein</strong>szeitung<br />
Innerhalb des <strong>Verein</strong>s gibt es immer wieder Informationen, die ausgetauscht werden<br />
müssen: Termine, Planungen usw. Man kann die Mitglieder natürlich per Rund-<br />
129
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
schreiben oder – und dies wird immer öfter praktiziert – auf der <strong>Verein</strong>shomepage<br />
informieren. Die gute, alte <strong>Verein</strong>szeitung hat sich deshalb aber noch lange nicht<br />
überlebt.<br />
Bei der <strong>Verein</strong>szeitung muss es sich nicht um eine teure, umfangreiche Broschüre<br />
handeln. Die wichtigen Informationen, interessant geschrieben mit einigen Fotos;<br />
das Ganze fotokopieren oder – falls eine größere Stückzahl gebraucht wird – im<br />
Offsetverfahren drucken. Das genügt meist schon.<br />
Wichtig ist, dass die <strong>Verein</strong>szeitung regelmäßig erscheint. Bilden Sie deshalb mit<br />
interessierten Mitgliedern eine Redaktion, die sich regelmäßig trifft, um die Zeitung<br />
zu erstellen. Dass der Pressewart mit zu dieser Redaktion gehören muss, dürfte<br />
selbstverständlich sein.<br />
Auch wenn es sich bei der <strong>Verein</strong>szeitung primär um ein internes Kommunikationsmittel<br />
handelt, sollte man die <strong>Verein</strong>szeitung auch an Personen senden, die<br />
außerhalb des <strong>Verein</strong>s stehen. Zum Beispiel:<br />
• Journalisten, um die Zusammenarbeit zu unterstreichen<br />
• Kommunalpolitiker, die über Zuschüsse des <strong>Verein</strong>s entscheiden<br />
• Geschäftsleute, die den <strong>Verein</strong> finanziell unterstützen<br />
Sie können auch Sonderausgaben entwickeln, die zur Mitgliederwerbung eingesetzt<br />
werden. Hier sollte man aber überlegen, ob alle Informationen für die <strong>Verein</strong>smitglieder<br />
für Externe sinnvoll oder interessant sind.<br />
130
Aus Alt mach Jung – der<br />
Nachwuchs<br />
Wie man Kinder und Jugendliche für den <strong>Verein</strong> gewinnt<br />
Eine blühende <strong>Verein</strong>slandschaft – noch!<br />
Der Nachwuchs<br />
In der Einleitung haben wir ausführlich über das <strong>Verein</strong>swesen und seine Bedeutung<br />
für die Kultur, den Sport und das soziale Engagement berichtet. Aber schon dort<br />
haben wir darauf hingewiesen, dass viele <strong>Verein</strong>e Nachwuchsprobleme haben.<br />
Viele führen das auf ein Freizeit-Überangebot für die Jugendlichen zurück. Andere<br />
meinen, es liege daran, dass die Jugendlichen an <strong>Verein</strong>en einfach kein Interesse<br />
mehr hätten. Dies mag alles mehr oder (meist) weniger stimmen – aber jeder <strong>Verein</strong>svorstand<br />
mit Nachwuchssorgen sollte sich auch an die eigene Nase fassen.<br />
Viele Dachverbände haben dies erkannt und geben beispielsweise im Internet gute<br />
Tipps an ihre Mitgliedsvereine weiter. Der Deutsche Tennisbund (DTB) hat dem<br />
Thema beispielsweise sehr viel Raum gegeben und gibt Anregungen, die auch für<br />
andere <strong>Verein</strong>e interessant sind (www.dtb-tennis.de/11960_12057.php?selected=1<br />
068&selectedsub=3888). Übrigens hat man beim DTB auch erkannt, dass es nicht<br />
nur um die Jugend geht. Die Mitgliederwerbung fängt schon bei den Kindern an.<br />
Betrachten Sie Ihren <strong>Verein</strong> einmal selbstkritisch. Spricht sein Angebot die Jugendlichen<br />
noch an? Ist es geeignet, um junge Eltern mit Kindern in den <strong>Verein</strong> zu<br />
bringen? Sind kindgerechte Anlagen vorhanden?<br />
Gerade Traditionsvereine tun sich schwer, die Zeichen der Zeit zu erkennen und ein<br />
spezielles Jugendangebot zu schaffen.<br />
Doch ohne Nachwuchs haben <strong>Verein</strong>e keine Zukunft. Es ist deshalb im ureigenen<br />
Interesse der <strong>Verein</strong>e, sich Gedanken zu machen, wie man Jugendliche anspricht<br />
und in die <strong>Verein</strong>e integriert.<br />
Ist der Gesangverein nur für die Alten?<br />
Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn man das Wort „Gesangverein“ hört, denkt man<br />
zunächst an „“mittelalte“ bis ältere Menschen, die das traditionelle Liedgut pflegen,<br />
oder auch an den Männergesangverein, bei dem das gesellige Zusammensein einen<br />
mindestens ebenso hohen Stellenwert hat wie die musikalische Leistung.<br />
Wenn dann noch das Thema „Religiöses Liedgut“ ins Spiel kommt, ist schwer vorstellbar,<br />
dass man hierfür Jugendliche begeistern kann und Kinder ohne elterlichen<br />
Zwang mitmachen.<br />
131
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Dass es auch anders geht, zeigen zwei Chöre, die in der Provinzstadt Betzdorf aktiv<br />
sind. Rund 35 Jugendliche bilden den Chor „Haste Töne“, und der Kinderchor<br />
„Brucher Ohrwürmchen“ (Bruche ist ein Ortsteil von Betzdorf) kann auf mehr als 50<br />
begeisterte Minisängerinnen und -sänger zählen.<br />
Der Jugendchor „Haste Töne“ hat sich schon über den kommunalen Bereich hinaus<br />
einen Namen gemacht. Das Erfolgsrezept: Erfolg macht Spaß. Das Repertoire umfasst<br />
im Schwerpunkt religiöse Lieder, die aber nicht aus einem in Ehren verstaubten<br />
Liederbuch stammen. Auf ihrer Internetseite (www.haste-toene.com) schreibt<br />
der Chor hierzu:<br />
„Unser Repertoire ist relativ weit gefächert – von altbekanntem christlichem Liedgut<br />
über moderne christliche Musicals mit Pepp wie z. B. Felsenfest bis hin zu tiefgründigen<br />
Spirituals und Gospels. Dabei macht es uns vor allem Spaß in der Gruppe<br />
Stück für Stück das zu probende Lied bis in die kleinsten Details auszufeilen. Sei<br />
es im Gesang oder später für die Aufführung in den Begleitinstrumenten und den<br />
Choreographien.“<br />
Hieran wird eins ganz deutlich: Die Jugendlichen haben ihren Chor. Sie suchen das<br />
Repertoire aus. Sie arbeiten selbstständig. Das ist für viele altehrwürdige Sangesfreunde<br />
kaum vorstellbar. Meist sollen die Jugendlichen bestimmte Lieder übernehmen,<br />
die vom <strong>Verein</strong> vorgegeben werden. Warum eigentlich? Geht es nicht darum,<br />
den Spaß an der Musik zu fördern und (bei einem religiös motivierten Chor) die<br />
Inhalte rüberzubringen? Wenn dann junge Menschen ihre Form wählen, sollte man<br />
sie gewähren lassen.<br />
Daneben gehören auch Freizeitaktivitäten zum Programm des Chors: gemeinsame<br />
Wochenenden und Partys, Grillfeten und andere Aktivitäten. Auch hier haben Jugendliche<br />
andere Vorstellungen von dem, was angesagt ist.<br />
Der Kinderchor „Brucher Ohrwürmchen“ wurde von Mitgliedern von „Haste Töne“<br />
gegründet. Ein interessanter Effekt: Der Jugendchor organisiert – erfolgreich! – seinen<br />
eigenen Nachwuchs. Jeder <strong>Verein</strong> sollte sich bei einer solchen Konstellation<br />
vor Begeisterung die Hände reiben und nicht das Haar in der Suppe suchen.<br />
Überlegen Sie sehr genau, wer sich in Ihrem <strong>Verein</strong> mit Kindern und Jugendlichen<br />
befasst. Das <strong>Verein</strong>smitglied muss mit dem Nachwuchs leben, ihn verstehen<br />
und den Gewohnheiten der jungen Menschen gegenüber aufgeschlossen sein. Denn<br />
auch hier gilt, dass die Mund-zu-Mund-Propaganda entscheidend ist. Ein <strong>Verein</strong>,<br />
der weiterempfohlen wird, kann sich freuen. Wenn aber junge Menschen vor dem<br />
<strong>Verein</strong> warnen, kann man die Jugendarbeit auch gleich einstellen.<br />
132
Der Nachwuchs<br />
Wie spricht man Kinder und Eltern an?<br />
Kinder sind in ihren Entscheidungen an das Votum der Eltern gebunden. Darum<br />
müssen Sie hier einen Spagat zustande bringen. Die Interessen der Eltern gehen<br />
nicht konform mit denen der Kinder. Analysieren Sie deshalb zunächst die Interessen<br />
von Eltern und Kindern getrennt, und versuchen Sie dann, ein Angebot zu<br />
entwickeln, das beiden Teilen gerecht wird.<br />
Die Wünsche der Eltern können beispielsweise sein, dass …<br />
die Kinder etwas lernen.<br />
die Kinder gut betreut werden.<br />
die Kinder gesundheitlich fit gehalten werden.<br />
Die Kinder wünschen sich dagegen, dass …<br />
sie selbst kreativ werden können.<br />
sie ungezwungen spielen können.<br />
sie selbst etwas gestalten können, das sie in Händen halten.<br />
Werben Sie, wo die Jugend ist<br />
Sie haben einen Informationsstand auf dem Wochenmarkt aufgebaut, um neue<br />
Mitglieder zu werben? Bei der Auswertung werden Sie schnell feststellen, dass hier<br />
zwar passive Mitglieder – die für die <strong>Verein</strong>sführung nicht zu unterschätzen sind<br />
– geworben wurden, aber kaum Aktive (und schon gar keine jugendlichen Mitglieder).<br />
Warum?<br />
Die Lösung ist einfach: Weil Sie auf dem Wochenmarkt kaum Jugendliche antreffen.<br />
Wenn Sie Jugendliche gewinnen wollen, müssen Sie zu den Jugendlichen gehen.<br />
Der Infostand vor der Diskothek dürfte da sehr viel erfolgreicher sein – schon<br />
weil der Überraschungseffekt für Sie spricht: Die Jugendlichen erwarten dort keinen<br />
Stand, der sie über die Arbeit eines <strong>Verein</strong>s informiert.<br />
Verteilen Sie vor den Schulen kleine Karten, auf der die Internetadresse Ihrer <strong>Verein</strong>sseite<br />
steht. Sonst nichts! Der Neugiereffekt wird dafür sorgen, dass etliche Jugendliche<br />
Ihre Seite besuchen und dadurch vielleicht Interesse an der <strong>Verein</strong>sarbeit<br />
finden. Dann muss auf der Seite aber schon die Möglichkeit geboten werden, sich<br />
anzumelden.<br />
Ein Ansprechpartner sind auch die kommunalen Jugendpfleger. Sie sind dankbar,<br />
wenn <strong>Verein</strong>e die Unterstützung beispielsweise bei den häufig durchgeführten „Ferienpassaktionen“<br />
anbieten. Hier kann sich der <strong>Verein</strong> den Jugendlichen präsentie-<br />
133
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
ren. Ein durchaus angenehmer Nebeneffekt: Der <strong>Verein</strong>, der mit der kommunalen<br />
Jugendpflege zusammenarbeitet, kann bei der Vergabe von Zuschüssen durch die<br />
Gemeinde auf das Wohlwollen der Ratsmitglieder hoffen.<br />
Kurz gefasst, der wichtigste Rat zur Jugendwerbung: Gehen Sie dahin, wo die Jugendlichen<br />
sind, um sie anzusprechen.<br />
Die Jugendlichen im <strong>Verein</strong><br />
Sie haben Jugendliche für Ihren <strong>Verein</strong> gewonnen? Sehr schön – doch jetzt müssen<br />
diese auch gehalten werden. Dazu gehört, dass Sie den jungen Menschen etwas zutrauen.<br />
Sie wollen nicht nur brav das tun, was die „Alten“ vorschreiben. Sie wollen<br />
selbst Ideen entwickeln und neue Wege gehen. Bedenken Sie dabei, dass die Zeit<br />
auch für einen <strong>Verein</strong> nicht stehen bleibt und neue Impulse die (Über-)Lebensfähigkeit<br />
stärken.<br />
Junge Menschen werden beispielsweise lieber moderne Songs im Chor interpretieren,<br />
Musicalmelodien singen und vielleicht sogar Rocksongs in A-cappella-Fassungen<br />
darbieten. Akzeptieren Sie dies nicht nur – unterstützen Sie es aktiv.<br />
Geben Sie den jungen Menschen die Möglichkeit, eigene Abteilungen zu gründen.<br />
Helfen Sie ihnen, eigene Öffentlichkeitsarbeit zu machen oder – noch besser – integrieren<br />
Sie sie in die Öffentlichkeitsarbeit des <strong>Verein</strong>s. Wenn Jugendliche Jugendliche<br />
werben, wird dies immer erfolgreicher sein als der Versuch Älterer, die Jugend<br />
für den <strong>Verein</strong> zu begeistern.<br />
Natürlich wollen die jungen Menschen ihre <strong>Verein</strong>sarbeit auch nach außen präsentieren.<br />
Auch das sollten Sie unterstützen. Seien Sie dabei aber eher der „väterliche<br />
Freund“ und nicht der „Oberlehrer“. Auch bei den allgemeinen <strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />
sollten die Jugendlichen als ernst zu nehmende Partner akzeptiert werden.<br />
Jugendliche wollen nicht Handlanger sein, sie wollen auch Verantwortung übernehmen,<br />
daran sollten Sie immer denken.<br />
Jugendgruppe und ihre rechtliche Situation<br />
In den meisten Satzungen wird – richtigerweise – ein Jugendwart oder -gruppenleiter<br />
vorgesehen, der die Jugendarbeit leitet. Es muss aber darauf hingewiesen<br />
werden, dass die Jugendgruppen im Gesamtverein keine unabhängigen Einheiten<br />
oder gar eigene Rechtskörperschaften darstellen.<br />
Daraus resultiert, dass die Jugendgruppen im <strong>Verein</strong> und nach außen von den<br />
<strong>Verein</strong>sorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) vertreten werden müssen.<br />
Darum ist es wichtig, bereits in der Satzung festzulegen, dass die Jugendlichen<br />
– eventuell auch unter achtzehn Jahren – ein Stimmrecht bei der Mitgliederver-<br />
134
Der Nachwuchs<br />
sammlung haben. Der Jugendgruppenleiter sollte deshalb auch Mitglied des Vorstands<br />
sein.<br />
Es gibt keine gesetzliche Regelung, ab welchem Alter jugendliche Mitglieder ihren<br />
Jugendgruppenleiter selbst wählen dürfen. In der Satzung kann hierfür ein bestimmtes<br />
Mindestalter festgelegt werden. Regelt die Satzung lediglich, dass die Jugendlichen<br />
einen Leiter selbstständig wählen, ohne über die Altersgrenze Aussagen<br />
zu treffen, gilt keine Beschränkung.<br />
Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Jugendgruppenleiter oder -<br />
wart aus irgendwelchen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen wird. Meist<br />
findet man hierzu auch in den Satzungen keine Aussagen. Wenn dies so ist, dann<br />
kann eine Abberufung nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es können<br />
aber Regelungen in der Satzung verankert werden, wonach beispielsweise auch<br />
eine Abberufung oder -wahl durch die Jugendgruppe erfolgen kann.<br />
135
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
136
Das liebe Geld - die<br />
<strong>Verein</strong>sfi nanzen<br />
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Wie man Geld bekommt und wie man damit umgehen muss<br />
Alles kostet Geld – auch die <strong>Verein</strong>sarbeit. Deshalb muss ein <strong>Verein</strong> auch eine „Finanzverwaltung“<br />
haben. Der <strong>Verein</strong> muss eine (Mindest-)Buchhaltung durchführen.<br />
Mit <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> haben Sie eine bewährte Software vorliegen, die Ihnen<br />
die Erledigung dieser Arbeit sehr erleichtern wird.<br />
In diesem Kapitel wollen wir die Antworten auf folgende Fragen geben:<br />
• Wann darf ein <strong>Verein</strong> steuerbegünstigte Spendenquittungen ausstellen?<br />
• Wie muss die Buchhaltung eines <strong>Verein</strong>s aussehen?<br />
• Muss ein <strong>Verein</strong> Steuern bezahlen?<br />
• Wie kommt der <strong>Verein</strong> an öffentliche Zuschüsse, Spenden und Sponsoren?<br />
Ganz wichtig: Die Gemeinnützigkeit<br />
Im Kapitel über die <strong>Verein</strong>sgründung wurde bereits auf die Bedeutung des rechtsfähigen<br />
<strong>Verein</strong>s (der im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen wird) und des nicht rechtsfähigen<br />
<strong>Verein</strong>s hingewiesen. Entscheidend waren hier die Fragen der Haftung einzelner<br />
Mitglieder. Viele <strong>Verein</strong>e sind der <strong>Mein</strong>ung, dass nach der Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister<br />
bereits steuerliche Vorteile entstehen. Das ist aber ein fataler Irrtum.<br />
Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen<br />
<strong>Verein</strong>en. Diese Frage wird ist erst dann von Bedeutung, wenn es daran geht,<br />
Steuern zu bezahlen. Dann greift wieder die Haftungsfrage, die wir ja bereits ausführlich<br />
erläutert haben. Zunächst interessiert den Fiskus lediglich die Frage, ob ein<br />
<strong>Verein</strong> als gemeinnützig anerkannt wurde oder nicht.<br />
Wer als gemeinnützig anerkannt wird, regelt der § 51 der Abgabenordnung (AO).<br />
Hierin wird festgelegt, dass der körperschaftliche <strong>Verein</strong> Steuervergünstigungen<br />
erhalten kann, wenn die <strong>Verein</strong>szwecke<br />
• gemeinnützige,<br />
• mildtätige oder<br />
• kirchliche<br />
Ziele verfolgen.<br />
Der Staat unterstützt die <strong>Verein</strong>e dergestalt, dass er die verschiedensten Steuererleichterungen<br />
gewährt. Nahezu alle Erleichterungen können aber nur <strong>Verein</strong>e<br />
137
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
erhalten, die die Gemeinnützigkeit erhalten haben. Für die Steuerzahlung haftet der<br />
<strong>Verein</strong>, wenn er als eingetragener <strong>Verein</strong> (e.V.) rechtsfähig ist, oder jedes einzelne<br />
Mitglied, wenn auf die Eintragung verzichtet wurde.<br />
Wie wird ein <strong>Verein</strong> gemeinnützig?<br />
Es ist klar, dass jeder <strong>Verein</strong> versuchen wird, die Gemeinnützigkeit und die damit<br />
verbundenen Vorteile zu erlangen. Damit hier dem Missbrauch nicht Tür und Tor<br />
geöffnet werden, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung (AO) genau festgelegt,<br />
was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen<br />
ist. (siehe auch AO im Anhang).<br />
Da es sich bei den meisten <strong>Verein</strong>en, die sich um die Anerkennung als gemeinnützig<br />
bemühen, um solche mit einem gemeinnützigen <strong>Verein</strong>szweck handelt und die<br />
Bestimmungen bei mildtätigen oder kirchlichen <strong>Verein</strong>en analog zu sehen sind,<br />
wollen wir hier den <strong>Verein</strong> mit gemeinnützigem Zweck näher betrachten.<br />
Wer ist gemeinnützig?<br />
Der bereits angeführte § 52 der Abgabenordnung zählt einige Aufgaben auf, die als<br />
gemeinnützige Zwecke anerkannt werden. Hierzu gehören demnach<br />
• die Pflege des Sports (im Sinne der körperliche Betätigung – mit Ausnahme<br />
des Schachsports, der ausdrücklich erwähnt wird)<br />
• das Engagement in der Jugend- und Altenhilfe<br />
• der Einsatz für Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz<br />
• die Unterstützung von Kunst und Kultur<br />
• die Pflege des Heimatgedankens<br />
• Beiträge zur Völkerverständigung und Entwicklungshilfe<br />
Dies ist in keinem Fall eine vollständige Liste. Der § 52 AO sagt selbst, dass es<br />
sich bei den aufgeführten <strong>Verein</strong>szwecken nur um solche handelt, die insbesondere<br />
aufzunehmen sind. <strong>Verein</strong>e mit ähnlichen oder vergleichbaren Aufgaben können<br />
ebenfalls die Gemeinnützigkeit erreichen. So sind ebenfalls als gemeinnützig anzusehen:<br />
138<br />
• Organisationen, die sich mit der Rettung anderer aus Lebensgefahr befassen<br />
• <strong>Verein</strong>e, die im Bereich der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung aktiv<br />
werden<br />
• Gruppen, die sich im Bereich des Feuer- und Zivilschutzes engagieren<br />
• Verbraucherberatungsstellen
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
• <strong>Verein</strong>e, die sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau engagieren<br />
Wichtig für Sportvereine<br />
Wenn in § 52 der Abgabenordnung auch die Förderung des Sports als gemeinnütziger<br />
Zweck genannt wird, ist damit grundsätzlich der Amateursport gemeint.<br />
Die Förderung des bezahlten Sports ist keine gemeinnützige Aufgabe. Das schließt<br />
allerdings nicht aus, dass ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong> auch den bezahlten Sport<br />
fördert. Im Vordergrund der <strong>Verein</strong>stätigkeit muss jedoch die Förderung des unbezahlten<br />
Sports stehen.<br />
Wenn bezahlter Sport betrieben wird, ist im Normalfall die doppelte Buchführung<br />
mit Bilanzierung notwendig. Hier müssen Sie einen Fachmann zu Rate ziehen. Die<br />
Einnahmeüberschussrechnung, die wir noch vorstellen werden, kann auch von Laien<br />
nach einer Einarbeitungszeit bewältigt werden.<br />
Ein zentrales Entscheidungskriterium für Sport ist die „körperliche Ertüchtigung“.<br />
Fehlt die körperliche Ertüchtigung, so wird die Betätigung von den Finanzämtern<br />
nicht als Sport angesehen. Darum können beispielsweise Skatclubs keine Gemeinnützigkeit<br />
erlangen. Einzige Ausnahme stellt das Schachspiel dar, das explizit im<br />
§ 52 AO genannt wird.<br />
Noch mehr Gemeinnützigkeiten<br />
Nach Absatz 2, Nr. 4 des § 52 AO ist auch die Förderung<br />
• der Tierzucht,<br />
• der Pflanzenzucht,<br />
• des traditionellen Brauchtums,<br />
• der Soldatenbetreuung,<br />
• der Reservistenbetreuung,<br />
• des Amateurfunkens,<br />
• des Modellflugs und<br />
• des Hundesports<br />
gemeinnützig.<br />
Was nicht gemeinnützig ist<br />
<strong>Verein</strong>e, die sich gründen, um die Geselligkeit untereinander zu pflegen, werden<br />
die Gemeinnützigkeit nicht erlangen. Das heißt nicht, dass gemeinnützige <strong>Verein</strong>e<br />
keine Geselligkeit pflegen dürfen. Sie darf nur nicht im Vordergrund stehen, also<br />
Zweck des <strong>Verein</strong>s sein. Aus diesem Grund darf die Pflege der Geselligkeit unter<br />
139
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
anderem in die Satzung aufgenommen werden—es muss aber klar sein, dass andere<br />
Ziele im Vordergrund stehen.<br />
Und wie sieht es mit politischen Zwecken aus? Auch diese gelten nicht als gemeinnützig.<br />
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es hier eindeutig:<br />
10. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen <strong>Mein</strong>ungsbildung, Förderung<br />
politischer Parteien u. dergl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen<br />
Zwecken i. S. des § 52.“<br />
Eine gewisse Beeinflussung der politischen <strong>Mein</strong>ungsbildung schließt jedoch die<br />
Gemeinnützigkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 29. 8. 1984, BStBl. II S. 844). Eine<br />
politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine<br />
gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit<br />
einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf<br />
die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung<br />
des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.<br />
So wird ein <strong>Verein</strong>, der sich um die Völkerverständigung bemüht, nicht darum<br />
herumkommen, sich auch zu politischen Aussagen der Parteien zu äußern. Als<br />
Faustregel kann man deshalb festhalten, dass die politische Betätigung im Sinne<br />
der <strong>Verein</strong>sziele möglich ist, eine parteipolitisch gebundene Stellung jedoch nicht<br />
zugelassen wird.<br />
Eine Förderung als gemeinnütziger <strong>Verein</strong> ist nur dann möglich, wenn der <strong>Verein</strong>szweck<br />
der Allgemeinheit zugutekommt. So ist zwar die Förderung des Sports<br />
eine durch Gemeinnützigkeit förderbare Angelegenheit – wenn der <strong>Verein</strong> aber nur<br />
einer begrenzten Gruppe offensteht (Mitarbeiter einer Firma im Betriebssportverein),<br />
gilt dies nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass der Mitgliederkreis nicht aufgrund<br />
örtlicher oder beruflicher Abgrenzung begrenzt sein darf.<br />
Nun gibt es <strong>Verein</strong>e, die zwar jedem offenstehen, aber so hohe Mitgliedsbeiträge<br />
verlangen, dass es vielen Bürgern unmöglich ist, diesen <strong>Verein</strong>en beizutreten (was<br />
in vielen <strong>Verein</strong>en auch durchaus dadurch bezweckt wird). Auch solchen <strong>Verein</strong>en<br />
kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Wann ein Beitrag zu hoch ist, um die<br />
Gemeinnützigkeit zu gefährden, ist juristisch nicht einwandfrei geklärt. Als zumutbar<br />
geht man hier von einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 1.020,00 Euro<br />
(entspricht 85 Euro im Monat) aus. Die Aufnahmegebühr sollte durchschnittlich<br />
den Jahresgesamtbetrag von 1.530,00 Euro nicht übersteigen. Bei einem Monatsbeitrag<br />
von 80 Euro ergibt dies im Jahr 960 Euro. Der Aufnahmebeitrag sollte dann<br />
570 Euro nicht übersteigen.<br />
140
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Die Satzung schreibt vor, was bezahlt werden darf<br />
Entscheidend für die Beurteilung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt, ist der in der Satzung<br />
festgeschriebene Zweck. Entsprechend dürfen die Mittel des <strong>Verein</strong>s auch nur<br />
ausschließlich für diesen festgeschriebenen Zweck verwendet werden. Bei Auflösung<br />
des <strong>Verein</strong>s müssen die Mittel einem steuerbegünstigten Zweck zufließen.<br />
Auch dies muss bereits in der Satzung festgeschrieben werden.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass die Mittel des <strong>Verein</strong>s „zeitnah“ für den <strong>Verein</strong>szweck<br />
eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass die Gelder laufend für die Satzungsaufgaben<br />
eingesetzt werden müssen und nicht für längere Zeit angespart werden. Als<br />
Faustregel gilt hier, dass die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätestens im<br />
darauf folgenden Jahr für den <strong>Verein</strong>szweck ausgegeben werden.<br />
Allerdings gibt es hier noch einige Ausnahmen, bei denen die eingehenden Gelder<br />
nicht zeitnah ausgegeben werden müssen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise …<br />
• Erbschaften, die grundsätzlich als Beitrag zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
angesehen werden – es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament<br />
etwas anderes bestimmt.<br />
• Spenden, die aufgrund eines Aufrufs geleistet werden, aus dem hervorgeht,<br />
dass die Mittel zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens verwendet werden sollen.<br />
• Sachspenden, die zur Vermögensbildung dienen (beispielsweise ein Mietshaus<br />
– wobei die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten wieder<br />
zeitnah für den <strong>Verein</strong>szweck verwendet werden müssen).<br />
• Spenden, bei denen der Spender bestimmt, dass sie zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
verwendet werden sollen.<br />
Heißt dies nun, dass <strong>Verein</strong>e, die steuerbegünstigt werden, keine Rücklagen bilden<br />
dürfen? Nein. Auch hier gibt die Abgabenordnung klare Anweisungen. Im § 58 heißt<br />
es, dass Steuervergünstigungen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass –<br />
• (6.) eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,<br />
soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,<br />
• (7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen<br />
über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt.<br />
141
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Dies bedeutet, dass zum Beispiel unser Turnverein Jahn durchaus Rücklagen bilden<br />
darf, um Geld für den Bau einer Turnhalle oder für den Kauf von Sportgeräten<br />
anzusparen.<br />
Auch dürfen Rücklagen für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Miete für Trainingsräume,<br />
Löhne und Gehälter usw.) gebildet werden.<br />
Sollten von einem <strong>Verein</strong> Mittel nicht zeitgerecht verwendet werden, kann das Finanzamt<br />
die Gemeinnützigkeit entziehen. Es kann aber auch entscheiden, dass dem<br />
<strong>Verein</strong> eine Frist gesetzt wird, in der die Gelder für den <strong>Verein</strong>szweck eingesetzt<br />
werden müssen.<br />
Do it yourself<br />
Das Gesetz schreibt vor, dass ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong> seine Ziele grundsätzlich<br />
unmittelbar verwirklichen muss. Er muss also selbst aktiv werden. Als Ausnahmen<br />
sind folgende <strong>Verein</strong>szwecke zugelassen:<br />
142<br />
• Die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer <strong>Verein</strong>e<br />
(lesen Sie hierzu auch die Ausführungen über Fördervereine im Kapitel über<br />
die <strong>Verein</strong>sgründung).<br />
• Die Überlassung von Arbeitskräften an andere für steuerbegünstigte Zwecke;<br />
beispielsweise der Einsatz von Sanitätern bei einem Volksfest (Brauchtumspflege).<br />
• Die Überlassung von Räumlichkeiten an andere gemeinnützige <strong>Verein</strong>e; beispielsweise<br />
die Überlassung der vereinseigenen Turnhalle an einen anderen<br />
Sportverein.<br />
Was in der Satzung des gemeinnützigen <strong>Verein</strong>s stehen muss<br />
Ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger <strong>Verein</strong> ist<br />
die Satzung des <strong>Verein</strong>s. Die Voraussetzungen der Satzung für die Eintragung haben<br />
wir ja bereits eingehend besprochen. Sie muss aber – aus steuerlicher Sicht<br />
– zusätzlich mindestens die folgenden sechs Punkte beinhalten:<br />
• 1. Die Satzung muss verbindlich erklären, dass der <strong>Verein</strong> ausschließlich und<br />
unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Zwecke müssen in der<br />
Satzung aufgeführt werden. Die Formulierung „der <strong>Verein</strong> verfolgt gemeinnützige<br />
Zwecke“ reicht hierbei also nicht aus.<br />
• 2. Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen, wie diese Zwecke verwirklicht<br />
werden. Einige Beispiele der Verwirklichung des <strong>Verein</strong>szwecks werden<br />
ebenfalls in die Satzung aufgenommen. Wählen Sie hierbei die Formulierung<br />
„Der <strong>Verein</strong> verfolgt seine <strong>Verein</strong>szwecke insbesondere durch…“ So halten
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Sie sich die Möglichkeit offen, später auch andere Wege zur Erfüllung des<br />
<strong>Verein</strong>szwecks zu gehen.<br />
• 3. In der Satzung muss ausdrücklich erklärt werden, dass der <strong>Verein</strong> selbstlos<br />
tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.<br />
• 4. Auch wenn dies selbstverständlich sein sollte: In der Satzung muss noch<br />
einmal bestätigt werden, dass die Mittel des <strong>Verein</strong>s nur für satzungsmäßige<br />
Zwecke verwendet werden dürfen. Außerdem muss explizit festgehalten<br />
werden, dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s erhalten.<br />
Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Mitglieder keinen Kostenersatz<br />
für Auslagen erhalten.<br />
• 5. Hierzu muss aber ausdrücklich erklärt werden, dass der <strong>Verein</strong> keine Person<br />
durch Ausgaben, die nicht mit dem <strong>Verein</strong>szweck harmonieren, oder<br />
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.<br />
• 6. Die Satzung muss außerdem regeln, dass bei <strong>Verein</strong>sauflösung oder bei<br />
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das <strong>Verein</strong>svermögen nur für steuerbegünstigte<br />
Zwecke verwendet werden darf. Dabei ist der genaue Verwendungszweck<br />
festzuhalten. Dies kann die Übertragung an einen anderen gemeinnützigen<br />
<strong>Verein</strong> oder auch an eine Behörde bedeuten. Bei Übertragung<br />
an eine Behörde können auch Auflagen zugelassen werden, beispielsweise<br />
die Übertragung an die Gemeindeverwaltung mit der Auflage, dass das Geld<br />
für ein am Ort bestehendes Jugendheim verwendet wird.<br />
Beachten Sie hierzu bitte auch die Mustersatzung im Kapitel über die <strong>Verein</strong>sgründung.<br />
Wie man die Gemeinnützigkeit beantragt<br />
Einen „Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit“ gibt es erstaunlicherweise nicht.<br />
Der Vorstand kann den Antrag formlos beim für den Sitz des <strong>Verein</strong>s zuständigen<br />
Finanzamt stellen. Achtung: Das Finanzamt muss über eine Körperschaftssteuerstelle<br />
verfügen. Ist dies nicht der Fall, erfahren Sie dort, welches Finanzamt zuständig<br />
ist.<br />
143
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Musterschreiben an das Finanzamt:<br />
144<br />
Tipp:<br />
Dem Antrag fügen Sie die Satzung in Abschrift bei. Bevor sie den Antrag auf<br />
Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen, prüfen Sie, ob die Satzung den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen entspricht. Hier sind die Sachbearbeiter des Finanzamts<br />
bei der Körperschaftssteuerstelle gerne behilflich. Sollten Änderungen notwendig
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
werden, sind dies natürlich Satzungsänderungen. Deshalb sollte der Antrag auf<br />
Anerkennung der Gemeinnützigkeit noch vor der Beantragung der Eintragung ins<br />
<strong>Verein</strong>sregister erfolgen.<br />
Nach der Gründung eines <strong>Verein</strong>s liegen natürlich noch keine Unterlagen über<br />
die ordnungsgemäße – also satzungskonforme – Mittelverwendung vor. Darum<br />
benötigen Sie zunächst für den Antrag lediglich die <strong>Verein</strong>ssatzung. Auf Basis der<br />
Satzung wird dann eine vorläufige, zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt.<br />
Wie das Finanzamt prüft<br />
Die Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt im Steuerbescheid (auch<br />
Freistellungsbescheid genannt) festgestellt. Ab diesem Moment stehen dem <strong>Verein</strong><br />
die gesetzlichen Steuervergünstigungen zu, auf die im Folgenden noch näher eingegangen<br />
wird.<br />
Zur Prüfung, ob die <strong>Verein</strong>smittel ordnungsgemäß verwendet werden, sind alle<br />
Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Belege sind in chronologischer Reihenfolge<br />
aufzubewahren. Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt – rechtzeitig<br />
vor Ablauf des vorläufigen Bescheids –, ob die Gemeinnützigkeit weiter erteilt<br />
werden kann.<br />
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn Sie eine Einnahmeüberschussrechnung<br />
durchführen, auf die wir noch eingehen werden. Sie ist die Mindestbuchhaltung,<br />
die aber bei den meisten <strong>Verein</strong>en ausreicht.<br />
In unregelmäßigen Abständen – in der Regel alle drei bis vier Jahre – verlangt das<br />
Finanzamt vom <strong>Verein</strong> eine Steuererklärung. Auf der Basis dieser Erklärung wird<br />
geprüft, ob die Gemeinnützigkeit weiter gewährt werden kann.<br />
Welche steuerlichen Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit?<br />
Die Gemeinnützigkeit bietet dem <strong>Verein</strong>, eine Menge steuerliche Vorteile, die wir<br />
in diesem Buch nur anreißen wollen. Detailinformationen hierzu erhalten Sie auch<br />
von Ihrem zuständigen Finanzamt.<br />
An dieser Stelle sei auch auf eine Broschüre des Finanzministeriums des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Die Broschüre „<strong>Verein</strong>e und Steuern“„ kann<br />
direkt vom Informationsreferat des Finanzministeriums (Jägerhofstraße 6, 40479<br />
Düsseldorf) bezogen werden. Die Broschüre kann auch telefonisch (0211/4972-<br />
2000), per Fax (0211/4972-2300) oder per E-Mail (Presse@fm.nrw.de) angefordert<br />
werden.<br />
Aber auch die Finanzämter beziehungsweise Finanzministerien anderer Länder halten<br />
Broschüren vor, in denen Ihnen nicht nur das Prozedere zur Anerkennung der<br />
145
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Gemeinnützigkeit erläutert wird, sondern auch die steuerlichen Vorteile aufgezeigt<br />
werden.<br />
Gemeinnützigkeit befreit <strong>Verein</strong>e nicht grundsätzlich von jeglicher Steuerpflicht.<br />
Welche Steuerpflichten auf einen <strong>Verein</strong> zukommen können beziehungsweise von<br />
welchen Lasten der gemeinnützige <strong>Verein</strong> befreit ist, wird im folgenden Kapitel<br />
behandelt.<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen gemeinnützige <strong>Verein</strong>e nicht bezahlen.<br />
Sie sind hiervon befreit. <strong>Verein</strong>e, die zwar rechtsfähig, aber nicht gemeinnützig<br />
sind, müssen Erbschaften oder Schenkungen nach der Steuerklasse III versteuern,<br />
wobei aber 5.200 Euro steuerfrei bleiben. Nach der Steuerklasse III sind derzeit<br />
abzuführen:<br />
bis 52.000 Euro 17 %<br />
bis 256.000 Euro 23 %<br />
bis 512.000 Euro 29 %<br />
bis 5.113.000 Euro 35 %<br />
bis 12.783.000 Euro 41 %<br />
bis 25.565.000 Euro 47 %<br />
über 25.565.000 Euro 50 %<br />
Gewerbesteuer<br />
Gewerbesteuer fällt für <strong>Verein</strong>e nicht direkt an, wohl aber für die wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbe¬triebe eines <strong>Verein</strong>s (wenn zum Beispiel ein <strong>Verein</strong> eine Beratungsstelle<br />
unterhält, die sich aus eigenen Einnahmen finanziert). Für diese Spezialfälle<br />
sollten Sie den Rat eines Fachanwalts oder Steuerberaters einholen. Grundsätzlich<br />
gilt hier, dass Umsätze bis zu 24.500 Euro pro Jahr gewerbesteuerfrei sind.<br />
Wird dieser Betrag überschritten, erteilt die Kommune dem <strong>Verein</strong> einen<br />
Gewerbesteuer¬bescheid. Beläuft sich der sogenannte „Gewerbeertrag“ (Gewinne<br />
plus bestimmte Abzüge und Zuschläge) auf weniger als 3.835 Euro ist keine Gewerbesteuer<br />
zu zahlen.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Grunderwerbsteuer müssen auch <strong>Verein</strong>e bezahlen – selbst dann, wenn sie gemeinnützig<br />
sind. Ausgenommen sind hier Erbschaften, Schenkungen oder Grundstücke,<br />
deren Bemessungsgrundlage kleiner als 25.565 Euro ist.<br />
146
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
In allen anderen Fällen werden 3,5 % der Bemessungsgrundlage als Grunderwerbsteuer<br />
fällig. Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Wert der Gegenleistung.<br />
Die Gegenleistung besteht beispielsweise bei einem Kauf aus dem Kaufpreis, den<br />
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen<br />
Nutzungen.<br />
Grundsteuer<br />
Die Grundsteuer wird an die Gemeinde entrichtet. Berechnungsgrundlage ist der<br />
Einheitswert der Immobilie. Der Grundbesitz von gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en ist nach<br />
§ 7 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit, wenn er für die<br />
<strong>Verein</strong>szwecke genutzt wird, für die die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde. So<br />
wäre eine Turnhalle, die sich im Besitz des Turnvereins Jahn befindet, als grundsteuerfrei<br />
anzusehen. Befreit sind beispielsweise auch Sportanlagen und -plätze,<br />
Zuschauertribünen, Ausbildungs- und Unterrichtsräume, Übernachtungs-, Umkleide-,<br />
Dusch- und Waschräume, die Gerätedepots, Schutzhütten von Bergsteiger-<br />
oder Wandervereinen.<br />
Im Normalfall werden auch die von den <strong>Verein</strong>smitgliedern unentgeltlich benutzten<br />
Parkplätze für Pkw befreit, sofern die Parkflächen zu dem Grundbesitz gehören,<br />
auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. Die Grundsteuer fällt auch nicht an<br />
bei kleineren, einfach ausgestatteten Räumen, die der Erfrischung und der Geselligkeit<br />
der Sporttreibenden dienen.<br />
Grundstücke, die für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt werden<br />
(Gaststätte, die vom Sportverein betrieben wird) und die auch der Öffentlichkeit<br />
zugänglich sind, sind dagegen grundsteuerpflichtig.<br />
Dies kann auch für Sportanlagen gelten. Und zwar dann, wenn diese von Sportvereinen<br />
ganz oder überwiegend für sportliche Veranstaltungen benutzt werden, bei<br />
denen Eintrittsgelder erhoben werden. Sportanlagen sind grundsteuerfrei, wenn sie<br />
überwiegend von Amateur- oder Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken<br />
verwendet werden oder wenn bei Amateursportveranstaltungen kein Eintrittsgeld<br />
erhoben wird.<br />
Durch die Überlassung oder Vermietung der Grundstücke an nicht begünstigte Dritte<br />
entsteht Grundsteuerpflicht. Wird der Grundbesitz für Wohnzwecke verwendet,<br />
wird ebenfalls Grundsteuer fällig.<br />
Achtung: Verfügt der <strong>Verein</strong> über ein unbebautes Grundstück, besteht Grundsteuerpflicht,<br />
solange es nicht für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.<br />
147
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Kapitalertragsteuer<br />
Mit Kapitalertragsteuer – auch Zinsabschlagsteuer genannt – werden zum Beispiel<br />
belegt:<br />
• Gewinne aus Aktien<br />
• Gewinnanteile aus <strong>GmbH</strong>, Genossenschaften und stillen Gesellschaften<br />
• Zinsen aus verschiedenen festverzinslichen Wertpapieren<br />
Die Kapitalertragsteuer wird von der Institution, die die Gewinne oder Zinsen ausschüttet,<br />
für den Anleger oder Anteilseigner (in unserem Fall für den <strong>Verein</strong>) einbehalten<br />
und an das zuständige Finanzamt abgeführt.<br />
Die Kapitalertragsteuer wird auch einbehalten, wenn die Kapitalerträge einem gemeinnützigen<br />
<strong>Verein</strong> zufließen. Sie wird aber beispielsweise auf die Körperschaftssteuer<br />
angerechnet. Da die <strong>Verein</strong>e normalerweise von der Körperschaftssteuer befreit<br />
sind, ergibt sich daraus auch eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer.<br />
Die Abführung der Zinsabschlagsteuer kann vermieden werden, wenn …<br />
• das Guthaben oder das Wertpapierdepot bei demKreditinstitut im Namen des<br />
<strong>Verein</strong>s geführt wird und<br />
• der <strong>Verein</strong> dem Kreditinstitut eine – amtlich beglaubigte – Kopie des zuletzt<br />
erteilten Freistellungsbescheides (Vordruck „Gem 2“) überlässt. Der Freistellungsbescheid<br />
darf für einen Veranlagungszeitraum gelten, der vom Zufluss<br />
der Kapitalerträge an gerechnet nicht älter als fünf Jahre sein.<br />
• Liegt kein Freistellungsbescheid vor, kann ersatzweise eine – wieder amtlich<br />
beglaubigte – Kopie der „Vorläufigen Bescheinigung“ des Finanzamts über<br />
die Gemeinnützigkeit (Vordruck „Gem 5“) vorgelegt werden. Diese Bescheinigung<br />
darf ihre Gültigkeit frühestens im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge<br />
verlieren.<br />
• Ersatzweise kann dem Kreditinstitut auch eine besondere Bescheinigung vorgelegt<br />
werden (§ 44 a Abs. 4 und 5 und § 44 c Abs. 1 EStG). Die Bescheinigung<br />
muss der <strong>Verein</strong> bei seinem Finanzamt beantragen. Sie kann aber<br />
nur erteilt werden, wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des <strong>Verein</strong>s<br />
geprüft und bestätigt hat.<br />
Ist der Steuerabzug (Zinsabschlag) bereits erfolgt und die oben genannten Bescheinigungen<br />
werden nachträglich bei dem Kreditinstitut eingereicht, kann das Kreditinstitut<br />
im <strong>Verein</strong>sauftrag den Abzug rückgängig machen.<br />
Ein normaler Freistellungsauftrag ist bei gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en nicht zulässig,<br />
weil die Vermögensverwaltung steuerlich nicht erfasst wird.<br />
148
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Körperschaftssteuer<br />
Die Körperschaftssteuer ist faktisch die Einkommensteuer für Körperschaften. Der<br />
gemeinnützige <strong>Verein</strong> ist eine solche Körperschaft. Grundsätzlich sind deshalb alle<br />
<strong>Verein</strong>e (gleichgültig ob rechtsfähig oder nicht) zunächst körperschaftssteuerpflichtig.<br />
Für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e gibt es jedoch nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des<br />
Körperschaftssteuergesetzes die Möglichkeit, von der Körperschaftssteuer befreit zu<br />
werden. Die Befreiung wird aber nur ausgesprochen, wenn der <strong>Verein</strong> nach Satzung<br />
und tatsächlicher Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken<br />
dient. Das Gesetz sagt eindeutig: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />
ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“<br />
Bei der Finanzsituation der <strong>Verein</strong>e greifen diese auf die verschiedensten Einnahmequellen<br />
zurück. Das reicht vom Mitgliedsbeitrag über Werbeeinnahmen bis hin<br />
zur Unterhaltung einer Gaststätte. Wie sind diese Fälle körperschaftsteuerlich zu<br />
bewerten?<br />
Wird der <strong>Verein</strong> in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig – das ist beispielsweise<br />
schon bei einem Konzert mit Eintritt der Fall –, muss genau abgegrenzt werden.<br />
Hier wird zwischen einem sogenannten steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem<br />
steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterschieden.<br />
Der Zweckbetrieb übernimmt wirtschaftliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um<br />
die steuerbegünstigten Ziele des <strong>Verein</strong>s zu verfolgen. Das ist bei einem Konzert des<br />
Musikvereins mit Eintritt der Fall.<br />
Der Geschäftsbetrieb übernimmt Tätigkeiten, die auch jeder andere Unternehmer<br />
anbieten und durchführen könnte. Werden bei dem Konzert beispielsweise Würstchen<br />
und Getränke verkauft, wäre das ein Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen hieraus<br />
sind körperschaftssteuerpflichtig.<br />
Dass die vom Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel dem gemeinnützigen Zwecken<br />
zugeführt werden, ändert hieran nichts.<br />
Die Finanzbehörden unterscheiden insgesamt vier Bereiche eines <strong>Verein</strong>s:<br />
1. den ideellen Bereich<br />
2. den Bereich der Vermögensverwaltung<br />
3. den Bereich der Zweckbetriebe<br />
4. den Bereich der wirtschaftlichen Betriebe<br />
149
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Der ideelle Bereich<br />
Zum ideellen Bereich zählen Tätigkeiten des <strong>Verein</strong>s, die unmittelbar der Erfüllung<br />
der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Hierzu gehören Mitgliederversammlungen,<br />
Geschäftsführung, die Darstellung der <strong>Verein</strong>sziele in der Öffentlichkeit, die Werbung<br />
neuer Mitglieder. Hier werden normalerweise Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge,<br />
Aufnahmegebühren, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,<br />
Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaften<br />
erzielt. Diese Einnahmen sind von der Körperschaftssteuer befreit.<br />
Die Vermögensverwaltung<br />
Für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e können Einnahmen aus Vermögen grundsätzlich auf<br />
Antrag von der Körperschaftssteuer befreit werden. Man spricht hier von der steuerfreien<br />
Vermögensverwaltung. Besitzt der <strong>Verein</strong> Wertpapiere, Sparguthaben oder<br />
vermietet beziehungsweise verpachtet er eigenen Grundbesitz, ist dies bei gemeinnützigen<br />
<strong>Verein</strong>en steuerfrei. Alle anderen <strong>Verein</strong>e müsse Körperschaftssteuer bezahlen.<br />
Doch wo endet die Vermögensverwaltung? Wo beginnt die Tätigkeit eines steuerpflichtigen<br />
Geschäftsbetriebs? Die Grenzziehung ist nicht immer ganz einfach.<br />
Darum hier einige Beispiele, die verdeutlichen sollen, wo die Grenzen liegen.<br />
Im Hintergrund steht dabei immer die Frage, ob die vom <strong>Verein</strong> übernommene<br />
Aufgabe auch von anderen Unternehmen übernommen werden kann. Verkauft der<br />
<strong>Verein</strong> beispielsweise Anzeigen für Programmhefte oder <strong>Verein</strong>szeitschriften oder<br />
Bandenwerbung im Stadion, ist dies eine Aufgabe, die auch ein Unternehmen erfüllen<br />
kann. Damit ist die Einnahme körperschaftssteuerpflichtig.<br />
Wird die Aufgabe aber an ein fremdes Unternehmen übertragen, das dafür bezahlt<br />
wird, findet kein Geschäftsbetrieb statt, sodass die Einnahmen hieraus körperschaftssteuerfrei<br />
bleiben.<br />
Die Werbung auf den Trikots der Spieler stellt immer einen Geschäftsbetrieb dar,<br />
der körperschaftssteuerpflichtig ist.<br />
Eine Vermietung stellt grundsätzlich eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung<br />
dar. Sie muss aber auf Dauer angelegt sein.<br />
Das sogenannte Sponsoring spielt bei der Finanzierung von <strong>Verein</strong>en eine immer<br />
wichtigere Rolle. Unter Sponsoring versteht man allgemein die finanzielle Unterstützung<br />
des gemeinnützigen <strong>Verein</strong>s durch ein Unternehmen. Im Gegenzug will<br />
das Unternehmen dadurch Werbung und Imagepflege betreiben. Wie sind nun die<br />
Sponsorengelder aus Sicht der Versteuerung bezüglich der Körperschaftssteuer zu<br />
werten?<br />
150
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Das Problem beim Sponsoring liegt in der Werbung mit dem <strong>Verein</strong>slogo oder—namen.<br />
Wird diese vom Sponsor durchgeführt, handelt es sich bei den Sponsorengeldern<br />
um eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung.<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig) liegt vor, wenn<br />
der <strong>Verein</strong> selbst aktive Werbemaßnahmen vornimmt, da dies wieder eine Aufgabe<br />
ist, die auch ein anderes Unternehmen durchführen könnte.<br />
Ein Hinweis auf den Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungsankündigungen, Ausstellungskatalogen<br />
und ähnlichen <strong>Verein</strong>smitteilungen ist unter bestimmten Bedingungen<br />
steuerunschädlich. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems<br />
oder Logos des Sponsors erfolgen. Er darf aber nicht hervorgehoben werden,<br />
wodurch der Eindruck der direkten Werbung entstehen würde.<br />
Die Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung der steuerfreien Vermögensverwaltung<br />
von der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung kompliziert sein kann. Im<br />
Zweifelsfalle holen Sie sich fachmännischen Rat bei dem für den <strong>Verein</strong> zuständigen<br />
Finanzamt.<br />
Der Zweckbetrieb (körperschaftssteuerfrei)<br />
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter bestimmten<br />
Bedingungen wird die wirtschaftliche Betätigung nach § 65 der Abgabenordnung<br />
zum körperschaftssteuerfreien Zweckbetrieb. Voraussetzungen hierfür<br />
sind:<br />
Der Geschäftsbetrieb muss der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen<br />
Satzungszwecke dienen.<br />
Die wirtschaftliche Betätigung ist für die Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke<br />
unentbehrlich.<br />
Der <strong>Verein</strong> tritt nur in einem zwingend notwendigen Rahmen in den Wettbewerb<br />
mit anderen Steuerpflichtigen.<br />
In den §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung werden einige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
genannt, die als körperschaftssteuerfreie Zweckbetriebe geführt werden<br />
können:<br />
§ 67a Sportliche Veranstaltungen<br />
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn<br />
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr<br />
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung<br />
gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.<br />
151
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
152<br />
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids<br />
erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1<br />
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf<br />
Veranlagungszeiträume.<br />
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche<br />
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn<br />
1. kein Sportler des <strong>Verein</strong>s teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder<br />
für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner<br />
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten<br />
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />
erhält und<br />
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung<br />
von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem <strong>Verein</strong><br />
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />
erhält.<br />
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn<br />
die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet<br />
werden.<br />
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe<br />
Zweckbetriebe sind auch:<br />
1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,<br />
wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66<br />
Abs. 3),<br />
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,<br />
2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von<br />
Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende<br />
Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,<br />
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich<br />
sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und<br />
sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach<br />
20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Be-
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
triebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht<br />
übersteigen,<br />
3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten<br />
Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze<br />
bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />
tätig sein können,<br />
b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte<br />
Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt<br />
werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung<br />
in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die<br />
für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und<br />
c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,<br />
wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene<br />
schwer behinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch sind,<br />
4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung<br />
der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,<br />
5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,<br />
6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn<br />
der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger,<br />
kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,<br />
7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen,<br />
wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von<br />
Speisen und Getränken,<br />
8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse<br />
und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen;<br />
dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen<br />
selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,<br />
9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend<br />
aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung<br />
finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die<br />
Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf<br />
die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die<br />
153
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
154<br />
Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne<br />
Forschungsbezug.<br />
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig)<br />
Der Gesetzgeber will mit der Bestimmung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
– auch Nichtzweckbetriebe genannt – die Wettbewerbsgleichheit von Wirtschaftsunternehmen<br />
sichern. Deshalb muss auf die Überschüsse aus einem solchen<br />
Nichtzweckbetrieb auch bei einem gemeinnützigen <strong>Verein</strong> grundsätzlich Körperschaftssteuer<br />
gezahlt werden.<br />
Steuerpflichtig sind beispielsweise:<br />
• Sportliche Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb angesehen werden<br />
können. Hierzu finden Sie nähere Informationen im folgenden Kapitel.<br />
- Der Verkauf von Speisen und Getränken.<br />
- Gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, gleichgültig<br />
ob die Teilnehmer <strong>Verein</strong>smitglieder sind oder nicht.<br />
- Die kurzfristige Vermietung von Sportanlagen und -geräten an Nichtmitglieder.<br />
- <strong>Verein</strong>sgaststätten, die vom <strong>Verein</strong> betrieben werden.<br />
- Der Verkauf von Sportartikeln.<br />
- Vom <strong>Verein</strong> selbst gestaltete Werbung in <strong>Verein</strong>spublikationen, <strong>Verein</strong>sräumen<br />
und—anlagen. - Trikotwerbung wird grundsätzlich als Nichtzweckbetrieb<br />
angesehen und ist steuerpflichtig.<br />
- Altkleider-, Altpapier und andere Sammlungen von Altmaterialien zur Mittelbeschaffung.<br />
- Durchführung von Straßenfesten, Basaren, Flohmärkten und ähnlichen<br />
Veranstaltungen.<br />
Sportliche Veranstaltungen<br />
Der § 67a in der Abgabenordnung räumt für sportliche Veranstaltungen ein Wahlrecht<br />
zur Abgrenzung zwischen Zweck- und Nichtzweckbetrieb (Geschäftsbetrieb)<br />
ein.<br />
Danach erfolgt die Abgrenzung grundsätzlich nach der Höhe der Bruttoeinnahmen<br />
aus den sportlichen Veranstaltungen. Liegen die jährlichen Bruttoeinnahmen nicht<br />
höher als 30.678 Euro, wird von einem steuerfreien Zweckbetrieb ausgegangen.<br />
Zu den Bruttoeinnahmen gehören
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
• Eintritts- und Startgelder<br />
- Einnahmen aus Sportkursen und -lehrgängen<br />
- Ablösezahlungen<br />
Nicht hinzugerechnet werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und<br />
Getränken und für Werbeleistungen. Diese müssen in jedem Fall als Geschäftsbetrieb<br />
angesehen werden. Hierfür ist Körperschaftssteuer zu bezahlen.<br />
Wird die Berechnung nach dem zuvor geschilderten Schema durchgeführt, ist es<br />
gleichgültig, ob Sportler für die Teilnahme an der Veranstaltung bezahlt oder Siegerprämien<br />
ausgesetzt werden.<br />
Die Abgabenordnung gibt dem Sportverein aber auch die Möglichkeit, auf die Anwendung<br />
der Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 30.678 Euro zu verzichten. Dann<br />
richtet sich die Abgrenzung nach den teilnehmenden Sportlern. Entscheidend ist,<br />
ob die Sportler bezahlt werden oder nicht.<br />
Werden die Sportler nicht bezahlt, sind auch Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro<br />
als Zweckbetrieb anzusehen, der steuerfrei bleibt. Nehmen jedoch bezahlte Sportler<br />
an der Veranstaltung teil, wird die gesamte Bruttoeinnahme – also auch die unter<br />
30.678 Euro – als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb angesehen. Dabei reicht es<br />
schon aus, wenn ein Sportler bezahlt wird.<br />
Bei einer solchen Veranstaltung dürfen auch keine Mittel des <strong>Verein</strong>s verbraucht<br />
werden. Die Veranstaltungen müssen sich selbst finanzieren.<br />
Auf den ersten Blick erscheint die zweite Variante nicht interessant. Doch es gibt<br />
durchaus Situationen, in denen diese Möglichkeit empfehlenswert ist.<br />
Wenn beispielsweise die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze<br />
(30.678 Euro) übersteigen und keine bezahlten Sportler eingesetzt<br />
wurden, würde die gesamte Einnahme körperschaftssteuerfrei, was bei der ersten<br />
Variante nicht der Fall wäre.<br />
Selbst wenn bezahlte Sportler eingesetzt werden, kann man sich für Modell zwei<br />
entscheiden. Überlegenswert ist dies, wenn die bei der Sportveranstaltung erwirtschafteten<br />
Überschüsse mit Verlusten aus anderen – ebenfalls steuerpflichtigen<br />
– Geschäftsbetrieben verrechnet werden können.<br />
Aber Vorsicht: Sie können nicht von Veranstaltung zu Veranstaltung zwischen<br />
den Varianten wählen. Die Abgabenordnung sagt ganz eindeutig, dass eine einmal<br />
abgegebene Erklärung für die nächsten fünf Veranlagungszeiträume (im Normalfall<br />
Jahre) bindend ist.<br />
155
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Regelungen sind nicht ganz einfach zu durchschauen. Deshalb sollte man sich<br />
im Zweifelsfall fachkundigen Rat beim Dachverband, beim zuständigen Finanzamt<br />
oder beim Steuerberater einholen.<br />
Grundsätzlich gilt für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e eine Freigrenze von 30.678 Euro.<br />
Diese bleiben bei der Körperschaftssteuer unberücksichtigt. Wird der Betrag überschritten,<br />
ist die gesamte Einnahme – abzüglich der Ausgaben und einem Freibetrag<br />
von 3.835 Euro pro Jahr – zu versteuern.<br />
Die Befreiung von der Körperschaftssteuer hat eine zentrale Bedeutung bei der<br />
Erstellung von Spendenbescheinigungen, die juristisch übrigens Zuwendungsbestätigungen<br />
genannt werden. Auf diesen Bestätigungen muss das Datum des Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids<br />
beziehungsweise der vom Finanzamt ausgestellten<br />
vorläufigen Bescheinigung (siehe Kapitel „Wie das Finanzamt prüft“)<br />
angegeben werden. Ist der Steuerbescheid älter als drei beziehungsweise die vorläufige<br />
Bescheinigung älter als fünf Jahre, wird die Quittung vom Finanzamt für den<br />
Spender nicht Steuer mindernd anerkannt.<br />
Kraftfahrzeugsteuer<br />
Auch für steuerbegünstigte <strong>Verein</strong>e gibt es keine allgemeine Befreiung von der<br />
Kraftfahrzeugsteuer. In nur sehr wenigen Ausnahmefällen kann dennoch eine Befreiung<br />
infrage kommen.<br />
Dies wäre beispielsweise bei Fahrzeugen der Fall, die ausschließlich bei Unglücksfällen,<br />
im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.<br />
Eine Befreiung ist auch für Fahrzeuge denkbar, die für einen bestimmten Zeitraum<br />
ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte im Ausland eingesetzt werden.<br />
Die Befreiung gilt dann schon für die im Zusammenhang mit dem Ausland stehenden<br />
Vorbereitungsfahrten innerhalb Deutschlands.<br />
Lohnsteuer<br />
Beschäftigt ein <strong>Verein</strong> Arbeitnehmer, so muss er hierfür Lohnsteuer abführen. Das<br />
gilt auch für Aushilfs- und Nebentätigkeiten.<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder, die aus Gefälligkeit oder gelegentlich wegen ihrer persönlichen<br />
Verbundenheit zum <strong>Verein</strong> Leistungen für diesen erbringen und dafür keine Bezahlung<br />
erhalten, gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Erstattung der Auslagen oder des<br />
Mehraufwands (z. B. Verpflegung, Reisekosten, Porto, Telefon usw.) stellt natürlich<br />
keine Bezahlung dar.<br />
In unregelmäßigen Abständen prüft das Finanzamt vor Ort bei sogenannten Außenprüfungen,<br />
ob der Arbeitgeber – also hier der <strong>Verein</strong> – die Lohnsteuer und<br />
156
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
den Solidaritätszuschlag ordnungsgemäß einbehält und abführt. Bei dieser Prüfung<br />
müssen Sie …<br />
• den Prüfern das Betreten der Geschäftsräume erlauben. Der Prüfer muss allerdings<br />
während der üblichen Geschäftsstunden kommen.<br />
• dem Prüfer Einsicht in die aufbewahrten prüfungsrelevanten Unterlagen<br />
(Lohnsteuerkarten, Lohnkonten, Lohnbücher, Geschäftsbücher usw.) gewähren.<br />
• dem Prüfer jede gewünschte Auskunft zu den Buchaufzeichnungen geben.<br />
• dem Prüfer zur Feststellung der Steuerverhältnisse auch Auskunft auch über<br />
Personen geben, bei denen unklar ist, ob sie als Arbeitnehmer anzusehen<br />
sind.<br />
Arbeitnehmer können im <strong>Verein</strong> beispielsweise sein:<br />
• Fest angestellte Personen wie Hausmeister, Platzwarte, hauptberufliche Trainer<br />
usw.<br />
- Sportler, die über einen längeren Zeitraum gegen Bezahlung zur Verfügung<br />
stehen.<br />
- Nebenberufliche Übungsleiter, wenn sie in die Organisation des <strong>Verein</strong>s fest<br />
eingebunden sind.<br />
Für Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer und vergleichbare Personen sieht das Steuerrecht<br />
eine Sonderregelung vor, die in § 3 Nr. 26 des Einkommsteuergesetzes<br />
festgehalten ist. Danach dürfen <strong>Verein</strong>e diesen Personen monatlich maximal 154<br />
Euro zahlen, ohne dass dafür Lohnsteuer anfallen würde. Aber Vorsicht: Ist der<br />
Übungsleiter in mehreren <strong>Verein</strong>en tätig, darf er nur insgesamt 1.848 Euro erhalten,<br />
also von allen <strong>Verein</strong>en zusammen. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich deshalb eine<br />
Erklärung des Übungsleiters unterschreiben lassen, dass die Ansprüche noch nicht<br />
teilweise oder ganz bei anderen <strong>Verein</strong>en verbraucht wurden.<br />
Lotteriesteuer<br />
Wenn Ihr <strong>Verein</strong> eine Lotterie, Verlosung oder Ausspielung veranstaltet, ist diese<br />
grundsätzlich lotteriesteuerpflichtig. Sie beträgt 16 2/3 des Nennwertes der Lose.<br />
Keine Lotteriesteuer fällt an, wenn …<br />
• die Lotterie vom Innenminister des Landes beziehungsweise den Kreis- oder<br />
Ortspolizeibehörden genehmigt wurde und<br />
• wenn die Einnahme der Verlosung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken<br />
dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt oder<br />
157
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• bei kleineren Verlosungen, bei denen ausschließlich Sachpreise ausgesetzt<br />
werden dürfen, der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt.<br />
Bevor Sie eine Lotterie veranstalten, setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Ordnungsamt<br />
in Verbindung, da es von Bundesland zu Bundesland (wenn auch nur<br />
leicht) abweichende Bestimmungen gibt. Grundsätzlich sind Verlosungen gemeinnütziger<br />
<strong>Verein</strong>e jedoch umsatzsteuerpflichtig. Hier wird der ermäßigte Steuersatz<br />
zugrunde gelegt.<br />
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />
Unterhält ein <strong>Verein</strong> einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe Körperschaftssteuer),<br />
sind die dort entstandenen Umsätze aus bezahlten Lieferungen und Leistungen<br />
umsatzsteuerpflichtig. Aber auch der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder<br />
die steuerfreie Vermögensverwaltung (siehe Körperschaftssteuer) ist nicht grundsätzlich<br />
von der Umsatzsteuerzahlung befreit.<br />
Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden, die dem ideellen <strong>Verein</strong>szweck dienen,<br />
sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Zwingend ist dabei, dass der Zahlung keine direkte<br />
Leistung entgegensteht.<br />
Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe<br />
Der Eigenverbrauch und andere unentgeltliche Wertabgaben im unternehmerischen<br />
Bereich eines gemeinnützigen <strong>Verein</strong>s unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.<br />
Zu diesen Eigenentnahmen zählen:<br />
• Die unentgeltliche Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem wirtschaftlichen<br />
Bereich des <strong>Verein</strong>s für private Zwecke. Ausgenommen sind hier lediglich<br />
Geschenke von geringem Wert.<br />
• Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen an die Arbeitnehmer des<br />
<strong>Verein</strong>s. Kleine Aufmerksamkeiten sind hiervon ebenfalls ausgenommen.<br />
Hierzu ein Beispiel: Die Mitglieder des Turnvereins Jahns helfen in regelmäßigen<br />
Abständen im vereinseigenen Lokal. Sie sind durch die regelmäßige Tätigkeit Arbeitnehmer.<br />
Am Ende des Jahres bedankt sich der <strong>Verein</strong> mit einer Weihnachtsfeier<br />
im <strong>Verein</strong>slokal bei den Mitgliedern. Bis zu einer Grenze von 40 Euro sind die Kosten<br />
für Getränke und Speisen keine unentgeltliche Zuwendung.<br />
Auf der Jahreshauptversammlung werden die langjährigen Mitglieder anlässlich<br />
ihres Jubiläums mit einem Geschenk geehrt. Hier handelt es sich um eine Zuwendung,<br />
die dem ideellen Bereich des <strong>Verein</strong>s zuzurechnen ist. Somit entsteht auch<br />
hier keine Umsatzsteuerpflicht.<br />
158
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Umsatzsteuerbefreiung<br />
Gemeinnützige <strong>Verein</strong>e können in bestimmten Fällen von der Umsatzsteuer befreit<br />
werden. Dies ist beispielsweise möglich …<br />
• bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden.<br />
• bei Vorträgen mit wissenschaftlichem oder belehrendem Inhalt. Die Einnahmen<br />
müssen dann allerdings überwiegend zur Kostendeckung verwendet<br />
werden. Der Begriff „belehrender Vortrag“ kann sehr weit gefasst werden.<br />
Hierzu gehört zum Beispiel auch Sportunterricht für Mitglieder und Nichtmitglieder.<br />
• bei Teilnahmegebühren für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (Meldegelder,<br />
Startgelder). Die Gebühren müssen für die aktive Teilnahme an den<br />
Veranstaltungen erhoben werden und die aktive Teilnahme an den Veranstaltungen<br />
sichern. Die Befreiung gilt deshalb nicht für Eintrittsgelder von<br />
Zuschauern, da diese nicht aktiv teilnehmen.<br />
• bei Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen.<br />
• bei Lehrgängen, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendliche.<br />
Um die Befreiung zu erreichen, muss der <strong>Verein</strong> über eine Jugendabteilung<br />
verfügen, die als Einrichtung der Jugendhilfe öffentlich anerkannt ist.<br />
Umsatzsteuerfreigrenze<br />
Auch für die Umsatzsteuer gibt es eine Freigrenze. Belief sich der Gesamtumsatz<br />
inklusive der Umsatzsteuer im vergangenen Jahr auf höchstens 17.500 Euro und ist<br />
im laufenden Kalenderjahr nicht damit zu rechnen, dass der Umsatz 50.000 Euro<br />
übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben.<br />
Allerdings unterliegen die Umsätze des folgenden Jahres dann auf jeden Fall der<br />
Umsatzsteuerpflicht, da ja im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro<br />
überschritten wurde.<br />
159
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Zur Verdeutlichung folgende Tabelle:<br />
Jahr Umsatzsteuerliche Bewertung Begründung<br />
2003 15.000 Euro steuerfrei<br />
2004 30.000 Euro steuerfrei, da im Vorjahr weniger als<br />
17.500 Euro und im laufenden Jahr<br />
weniger als 50.000 Euro eingenommen<br />
wurden.<br />
2005 17.000 Euro steuerpfl ichtig, da im Vorjahr mehr<br />
als 17.500 Euro eingenommen<br />
wurden.<br />
2006 51.000 Euro steuerpfl ichtig, da im laufenden<br />
Jahr mehr als 50.000 Euro eingenommen<br />
wurden.<br />
Umsatzsteuersätze<br />
Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen muss der <strong>Verein</strong> zwischen dem Regelsteuersatz<br />
von derzeit 19 Prozent und dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterscheiden.<br />
Der Regelsteuersatz wird angewandt auf Einnahmen aus der nicht begünstigten<br />
wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
(z. B. Gaststättenbetrieb, gesellige Veranstaltungen, Verkauf von<br />
Speisen und Getränken usw.)<br />
Umsätze der steuerbegünstigten Zweckbetriebe (siehe auch Körperschaftssteuer)<br />
werden mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert, wenn keine komplette Befreiung<br />
von der Umsatzsteuer vorliegt. Hierzu zählen beispielsweise …<br />
• Eintrittsgelder von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.<br />
- Erlöse von genehmigten Lotterien und Tombolas, die von der Lotteriesteuer<br />
befreit sind (siehe auch Lotteriesteuer).<br />
- die Einnahmen aus dem Verkauf von Fest- und <strong>Verein</strong>szeitschriften.<br />
Im Vermögensverwaltungsbereich werden beispielsweise die Umsätze aus der Verpachtung<br />
von Werberechten und Gaststätten mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert.<br />
Vorsteuerabzug<br />
Wie jeder Wirtschaftsbetrieb kann auch der <strong>Verein</strong> den sogenannten „Vorsteuerabzug“<br />
vornehmen. Der <strong>Verein</strong> kann dabei die Umsatzsteuer, die im Rahmen des<br />
160
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und Zweckbetriebs an andere<br />
Unternehmen gezahlt wurde, von der eigenen Steuerschuld abziehen. Dies gilt nur<br />
für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in den unternehmerischen Bereich des<br />
<strong>Verein</strong>s eingehen.<br />
Der Turnverein Jahn veranstaltet beispielsweise ein Grillfest und verkauft dabei<br />
Würstchen und Getränke. Die erzielten Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Von<br />
der zu zahlenden Umsatzsteuer kann der <strong>Verein</strong> aber die von den Lieferanten für<br />
Würstchen, Getränke, Pappteller, Senf und Ketchup usw. in Rechnung gestellte<br />
Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.<br />
Der Abzug der Vorsteuer ist natürlich nur möglich, wenn die Umsätze in den unternehmerischen<br />
Bereich des <strong>Verein</strong>s fallen. Da die Umsatzsteuer im ideellen und<br />
im steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich nicht anfällt, kann hier auch kein<br />
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.<br />
Bei der Anschaffung von Gegenständen, die gleichzeitig dem unternehmerischen<br />
und dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung der Vorsteuer<br />
entsprechend dem Nutzungsgrad in den unterschiedlichen Bereichen erfolgen.<br />
Wird die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, muss im ideellen Bereich eine unentgeltliche<br />
Wertabgabe (siehe auch Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe)<br />
versteuert werden.<br />
Hierzu ein Beispiel: Der Turnverein Jahr kauft einen Computer für die Verwaltung<br />
seiner Mitglieder und seiner ideellen Aktivitäten.<br />
Der Computer wird daneben für umsatzsteuerpflichtige sportliche Veranstaltungen<br />
und die selbst bewirtschaftete <strong>Verein</strong>sgaststätte eingesetzt.<br />
Der <strong>Verein</strong> schätzt, dass der Computer zu 60 Prozent für den ideellen Bereich verwendet<br />
wird. Die restlichen 40 Prozent fallen auf den steuerpflichtigen Bereich. Er<br />
hat nun zwei Möglichkeiten:<br />
1. Er teilt die zu zahlende Umsatzsteuer auf und macht 40 Prozent im Geschäftsbetrieb<br />
als Vorsteuer geltend.<br />
2. Er nimmt den vollen Vorsteuerbetrag in Anspruch. Dann muss er aber über<br />
die Laufzeit der Nutzung des Computers (vier Jahre) die unentgeltliche Wertabgabe<br />
(Eigenverbrauch) versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei der<br />
jährliche Abschreibungsbetrag. Kostet der PC 2400 Euro, entfallen auf vier<br />
Jahre je 600 Euro. hiervon sind 40 Prozent, also 240 Euro, mit Umsatzsteuer<br />
zu belegen.<br />
161
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Umsätze des <strong>Verein</strong>s unter der<br />
Freigrenze für die Umsatzsteuer liegen.<br />
Pauschalierte Vorsteuer<br />
Bei manchen Anschaffungen ist es gar nicht so leicht, eine korrekte Aufteilung in<br />
abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer vorzunehmen. Gerade kleinere <strong>Verein</strong>e<br />
sehen sich hier mit großem Aufwand konfrontiert, der letztlich wenig Nutzen<br />
bringt.<br />
Solange der <strong>Verein</strong> nicht buchführungspflichtig ist, also eine einfache Einnahmeüberschussrechnung<br />
durchführt, kann man auf die pauschalierte Vorsteuer zurückgreifen.<br />
Dabei werden die vorsteuerfähigen Umsätze mit einem Durchschnittssteuersatz<br />
von 7 Prozent anerkannt.<br />
Der Durchschnittssteuersatz kann aber nur angewandt werden, wenn der steuerpflichtige<br />
Vorjahresumsatz maximal 30.678 Euro betrug.<br />
Aber Vorsicht: Auch hier bindet sich der <strong>Verein</strong>. Wer den Durchschnittssteuersatz<br />
anwenden will, muss dies bis zum 10. 4. des Kalenderjahrs, für das die Pauschalierung<br />
angewandt werden soll, gegenüber dem Finanzamt erklären. Dann gilt diese<br />
Regelung allerdings für insgesamt fünf Jahre.<br />
Vergnügungssteuer<br />
Die Vergnügungssteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer, die beispielsweise<br />
für Tanz-, Film- oder Theatervorführungen erhoben werden kann. Erkundigen<br />
Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde<br />
Religiöse, wissenschaftliche oder gleichartige Veranstaltungen, die überwiegend<br />
über keinen Vergnügungswert verfügen, sind von dieser Steuer befreit.<br />
Ebenfalls befreit sind künstlerische Laiendarbietungen und sportliche Veranstaltungen.<br />
Zinsabschlagsteuer<br />
Siehe auch Kapitalertragssteuer.<br />
Spenden: Ohne geht es nicht<br />
Gerade in Zeiten, in denen die öffentlichen Gelder nicht mehr so fließen, wie <strong>Verein</strong>e<br />
es sich wünschen, geht es nicht mehr ohne Spenden und Sponsoren.<br />
162
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Deshalb ist es wichtig, dass Sie wissen, wer eine Spendenbescheinigung ausstellen<br />
darf und wie diese aussehen muss, damit der Spender sie bei seiner Steuererklärung<br />
Steuer mindernd einsetzen kann.<br />
Es war einmal: Das Durchlaufspendenverfahren<br />
Bis 1999 gab es für eine Reihe von <strong>Verein</strong>en ein Durchlaufspendenverfahren. Dies<br />
bedeutete, dass die <strong>Verein</strong>e keine eigenen Spendenquittungen ausstellen durften.<br />
Erhielt der Kassierer eine Geldspende, musste er diese an eine „Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts“ überweisen. Meist war dies die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.<br />
Diese stellte dann die Spendenquittung aus und überwies die Spende an den<br />
<strong>Verein</strong> zurück.<br />
Glücklicherweise hat man dieses recht komplizierte Verfahren abgeschafft. In dieser<br />
Beziehung wurde das Prinzip der „Zweiklassenvereine“ abgeschafft. Seit 1. 1. 2000<br />
dürfen alle gemeinnützigen <strong>Verein</strong>e auch Spendenquittungen ausstellen.<br />
Damit haben Sie aber auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Spendenquittung<br />
– sowohl inhaltlich als auch formal – zu tragen. Seien Sie deshalb bei<br />
der Ausstellung einer Quittung sorgfältig, damit es hinterher keinen Ärger mit dem<br />
Finanzamt gibt.<br />
Sind Mitgliedsbeiträge auch Spenden?<br />
Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Mitgliedsbeiträge auch als Spenden angesehen<br />
werden können und dafür eine Spendenquittung ausgestellt werden darf.<br />
Grundsätzlich ist dies zu verneinen.<br />
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn man beim Ausstellen der Spendenquittungen<br />
bei den verschiedenen gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en keine Unterscheidung mehr<br />
trifft, so gibt es immer noch privilegierte <strong>Verein</strong>e, bei denen die Mitgliedsbeiträge<br />
wie Spenden behandelt werden.<br />
Es handelt sich hier um <strong>Verein</strong>e, die „als besonders förderungswürdig“ gelten. Wer<br />
besonders förderungswürdig ist, steht im Abschnitt A der Anlage 1 zum § 48 der<br />
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Insgesamt sind dort 17 Körperschaftsarten<br />
aufgeführt, für die eine besondere Förderungswürdigkeit angesetzt<br />
wird.<br />
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung<br />
von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser<br />
im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen<br />
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe<br />
163
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare<br />
Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten<br />
sowie die Förderung der Denkmalpflege<br />
4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe<br />
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,<br />
des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes<br />
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer<br />
Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten<br />
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,<br />
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,<br />
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte<br />
sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an<br />
Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von<br />
Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste<br />
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr<br />
9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der<br />
Unfallverhütung<br />
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung<br />
der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung<br />
des Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland<br />
sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen<br />
dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen<br />
11. Förderung des Tierschutzes<br />
12. Förderung der Entwicklungshilfe<br />
13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz<br />
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene<br />
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen<br />
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie<br />
17. Förderung der Kriminalprävention<br />
Ausschließlich bei diesen 17 <strong>Verein</strong>sgruppen ist der Mitgliedsbeitrag wie eine Spende<br />
zu behandeln: Es darf hierfür eine Spendenquittung ausgestellt werden. In allen<br />
anderen Fällen ist dies nicht erlaubt.<br />
164
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Hat ein <strong>Verein</strong> mehrere Ziele, von denen eines als „besonders förderungswürdig“<br />
anzusehen ist, darf ebenfalls keine Spendenbescheinigung für Beiträge ausgestellt<br />
werden.<br />
Was ist eigentlich eine Spende?<br />
Als Spende bezeichnet man eine Zuwendung an einen <strong>Verein</strong>, dem keine Leistung<br />
gegenübersteht. Der Vorstand sollte hierauf achten, denn die Gerichte waren hier<br />
schon immer sehr genau und haben auch im Einzelfall geprüft, ob nicht doch eine<br />
Gegenleistung hinter der Spende steckte.<br />
So dürfen Sie zum Beispiel die Nutzung von <strong>Verein</strong>seinrichtungen für die Mitglieder<br />
nicht von Spendenzahlungen abhängig machen. Dann steht der Spende ein<br />
Gegenwert gegenüber und sie darf nicht als solche betrachtet werden.<br />
Geldspenden<br />
Zu den Geldspenden zählen Barzahlungen, Überweisungen, Abbuchungen und<br />
Scheckeinreichungen. Auch der Verzicht auf Bezahlung einer Leistung gilt als<br />
Geldspende. Wenn also ein Handwerker den Parkettboden der Turnhalle des Turnvereins<br />
Jahn neu versiegelt und eine Rechnung an den <strong>Verein</strong> schickt, muss der<br />
<strong>Verein</strong> diese natürlich bezahlen. Nun verzichtet der Handwerker aber auf die Hälfte<br />
der Rechnung. Hierüber kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.<br />
Verzichtet ein Mitglied des <strong>Verein</strong>s auf die Erstattung von Aufwendungen – zum<br />
Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten, verauslagtes Porto usw. –, gilt auch dies als<br />
Geldspende.<br />
Sachspenden<br />
Sachspenden können nur vom ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb (auf den bereits<br />
näher eingegangen wurde) entgegengenommen werden. Wenn der ortsansässige<br />
Metzger dem Turnverein Jahn für sein öffentliches Grillfest Würstchen stiftet,<br />
kann hier keine Spendenquittung ausgestellt werden.<br />
Etwas anderes wäre es, wenn die Würstchen für die Verpflegung der aktiven, unbezahlten<br />
Teilnehmer an einem Turnfest des <strong>Verein</strong>s vorgesehen sind. Dann empfiehlt<br />
sich aber, daraus eine Geldspende zu machen (siehe voriges Kapitel), indem eine<br />
Rechnung gestellt und auf die Bezahlung verzichtet wird.<br />
Sachspenden stellen immer ein Problem dar. Wie legt man den Wert fest, der auf<br />
der Spendenquittung angegeben wird? Es darf nur der wirkliche Wert erscheinen.<br />
Lassen Sie sich, wenn möglich, vom Spender einen Kaufbeleg zeigen.<br />
Kritisch wird es, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handelt. Hier darf beispielsweise<br />
bei Spenden von Firmen lediglich der Buchwert zugrunde gelegt wer-<br />
165
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
den. Bei bereits abgeschriebenen Objekten kann dies durchaus der sogenannte „Erinnerungswert“<br />
von einem Euro sein.<br />
Im Zweifelsfall kann vom <strong>Verein</strong> sogar verlangt werden, dass dieser den Wert der<br />
Sachspende von einem Gutachter festlegen lässt. Ein solches Gutachten kann dann<br />
schnell teurer sein als der Wert der Sachspende.<br />
Spenden sammeln<br />
Wenn Sie eine Spendensammlung durchführen wollen, bei der <strong>Verein</strong>smitglieder<br />
mit einer Sammelbüchse von Haus zu Haus ziehen, ist dies grundsätzlich genehmigungspflichtig.<br />
Die Genehmigung wird bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeverwaltung)<br />
erteilt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Geld- oder Sachspenden sammeln.<br />
Grundsätzlich kann man sagen, dass jede Sammlung genehmigungspflichtig ist,<br />
bei der Personen direkt angesprochen werden. Wenn Sie einen Aufruf in der Presse<br />
verbreiten oder Plakate aufhängen, in denen Sie um Spenden bitten, ist dies nicht<br />
genehmigungspflichtig.<br />
Wie sieht eine Spendenquittung aus?<br />
Seit dem 1. 1. 2000 ist der Wortlaut für eine Spendenquittung genau vorgeschrieben.<br />
Wie diese aussieht, haben wir im Folgenden am Beispiel einer Spendenquittung<br />
unseres Turnvereins Jahn dargestellt. Es handelt sich hierbei um eine Spendenquittung<br />
für eine Geldspende.<br />
Spendenquittungen müssen auf einem DIN-A4-Blatt ausgestellt werden! Kleinere<br />
Quittungen sind nicht zulässig. Sie können das folgende Muster also nicht kopieren<br />
und einsetzen.<br />
166
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
167
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Hinweis:<br />
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt<br />
oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung<br />
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für<br />
die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim<br />
Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).<br />
Wer unterschreibt eine Spendenquittung?<br />
Grundsätzlich ist lediglich der vertretungsberechtigte Vorstand, wie er im <strong>Verein</strong>sregister<br />
eingetragen ist, befugt, Spendenquittungen auszustellen. Allerdings kann<br />
der Vorstand per Beschluss diese Aufgabe delegieren. Meist wird die Befugnis an<br />
den Kassierer übertragen. Dieser Vorstandsbeschluss sollte auf jeden Fall schriftlich<br />
festgehalten werden.<br />
Kleinspenden<br />
Spenden bis 100 Euro gelten als Kleinspenden. Hier reicht als Nachweis ein Barzahlungsbeleg<br />
oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) aus. Zusätzlich<br />
benötigt der Spender einen vereinfachten Beleg des <strong>Verein</strong>s.<br />
Dieser kann sich (auch vorgedruckt) auf der Durchschrift des Überweisungsträgers<br />
oder auf dem am Überweisungsträger anhängenden Abschnitt befinden. Dabei<br />
müssen sich dort folgende Angaben befinden:<br />
• der steuerbegünstigte Zweck<br />
• Angaben über die Freistellung des <strong>Verein</strong>s von der Körperschaftsteuer<br />
• Angaben, ob es sich um Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt<br />
Die Buchungsbestätigung muss folgende Punkte umfassen:<br />
168<br />
• Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers<br />
• den gespendeten Betrag<br />
• den Buchungstag<br />
Was sonst noch zu beachten ist<br />
Sammelbestätigungen sind zulässig. Dann heißt es auf der Spendenquittung (siehe<br />
Mustervorlage) statt „Bestätigung“ „Sammelbestätigung“. Außerdem müssen die<br />
einzelnen Spenden mit Tag der Spende und dem Betrag entweder auf der Rückseite<br />
oder einer beigefügten Anlage gemacht werden.<br />
Ist der Freistellungsbescheid des <strong>Verein</strong>s bei Ausstellung der Spendenquittung älter<br />
als fünf oder die vorläufige Bescheinigung älter als drei Jahre, besteht die Gefahr,<br />
dass das Finanzamt den Abzug des Spenders ablehnt.
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Zur Verdeutlichung: Wenn ein Freistellungsbescheid für das Kalenderjahr 2004 am<br />
5. 10. 2005 ausgestellt wurde, sind Zuwendungsbestätigungen, die nach dem 5.<br />
10. 2010 unter Bezug auf diesen Freistellungsbescheid beim Finanzamt eingehen,<br />
anfechtbar.<br />
Der <strong>Verein</strong> muss die Spendeneinnahmen und ihre zweckentsprechende Verwendung<br />
ordnungsgemäß aufzeichnen. Zudem muss ein Duplikat der Spendenquittung<br />
aufbewahrt werden.<br />
Die Zuwendungen (Spenden) dürfen ausschließlich für die ideellen Satzungszwecke<br />
verwendet werden. Auch die Verwendung für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb<br />
(siehe Körperschaftssteuer) ist zulässig.<br />
Spenden dürfen aber auf keinen Fall in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb<br />
oder in die steuerfreie Vermögensverwaltung fließen.<br />
Tipp:<br />
Das Finanzamt prüft die Verwendung von Spenden. Alle Spendenquittungen<br />
und—buchungen sollten korrekt ausgestellt und verbucht werden. Bei schwerwiegenden<br />
Verstößen kann die Gemeinnützigkeit für zehn Jahre rückwirkend<br />
aberkannt werden. Im Extremfall kann sogar wegen Unterschlagung oder Veruntreuung<br />
gegen den Vorstand ermittelt werden. Außerdem haftet der <strong>Verein</strong><br />
bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten für die aufgrund des Spendenabzugs<br />
entgangenen Steuern gegenüber dem Finanzamt. Der <strong>Verein</strong> verliert<br />
aus verständlichen Gründen natürlich auch die Gemeinnützigkeit.<br />
Betteln ist erlaubt<br />
Die Mitgliedsbeiträge sind eine feste Einnahmequelle für einen <strong>Verein</strong> – eine Geldquelle,<br />
die leider fast nie ausreicht, um den <strong>Verein</strong>szweck zu erfüllen und das <strong>Verein</strong>sziel<br />
zu erreichen. Fast alle <strong>Verein</strong>e sind deshalb auf Spenden, Zuschüsse und<br />
andere Unterstützungen angewiesen.<br />
Während wir uns im nächsten Kapitel damit befassen, wie man Zuschüsse aus<br />
öffentlichen Mitteln erhält, soll dieser Abschnitt dem Thema der Beschaffung von<br />
Spenden gewidmet sein.<br />
Die Deutschen sind als Spendenweltmeister bekannt. Allerdings bevorzugen Sie es,<br />
eher spektakulären Spendenaufrufen zu folgen. Der örtliche Gesangs- oder Sportverein<br />
hat es da schon sehr viel schwerer. Hier nun einige Ratschläge, wie Sie es<br />
schaffen können, Geld für Ihren <strong>Verein</strong> zu bekommen.<br />
169
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Dass sogenannte Haus- und Straßensammlungen, bei denen Personen konkret angesprochen<br />
werden, genehmigungspflichtig sind, wurde bereits angesprochen. Allerdings<br />
gibt es auch einige Möglichkeiten des Spendenerwerbs, bei denen keine<br />
Genehmigungen notwendig sind.<br />
Um an Spendengelder für den eigenen <strong>Verein</strong> zu gelangen, gilt ein wichtiger Grundsatz:<br />
Sammeln Sie mit einem konkreten Anlass. Allgemeine Aufrufe – per Flugblatt<br />
oder über die Lokalpresse – nach dem Motto „Der Turnverein Jahn e.V. benötigt<br />
dringend finanzielle Unterstützung“ sind von vornherein zum Scheitern verurteilt.<br />
Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel einen Pressebericht lanciert, in dem<br />
um Unterstützung der Jugendarbeit gebeten wird. Ein Foto von fröhlich turnenden<br />
Kindern darf dann natürlich nicht fehlen (siehe Kapitel „Wie man in den Wald<br />
hineinruft“). Noch besser wäre es, wenn man um Gelder für ein konkretes Projekt<br />
der Jugendarbeit bittet. Beispielsweise die Anschaffung neuer Bälle, Zuschüsse, um<br />
auch weniger begüterten Familien die Möglichkeit zu geben, ihr Kind in die Sportfreizeit<br />
des <strong>Verein</strong>s zu schicken usw.<br />
Gerade wenn es um konkrete Gegenstände geht, findet sich auch oft ein privater<br />
Spender oder Unternehmer, der die Bälle kauft und dem <strong>Verein</strong> schenkt. Dass von<br />
der Übergabe ein Pressebericht für die Lokalzeitung geschrieben wird, ist selbstverständlich<br />
– vergessen Sie auch hier nicht, ein aussagefähiges Bild beizufügen. Möglicherweise<br />
ist dieser Pressebericht dann schon wieder Anstoß für neue Spenden.<br />
Besser als Aufrufe, die sich an die gesamte Bevölkerung richten, ist es, sich direkt<br />
an Institutionen und Firmen zu wenden und dort sein Anliegen vorzutragen.<br />
Nehmen Sie Ihre Spender an die Hand<br />
Sie wollen etwas von dem Spender: sein Geld. Doch der Spender erwartet auch<br />
etwas von Ihnen. Gerade von einem örtlichen <strong>Verein</strong> erwartet er, dass dieser sich<br />
dankbar zeigt – ihn vielleicht sogar ein wenig hofiert. Leider findet das in den<br />
meisten Fällen nicht statt. Darum wundern sich auch viele <strong>Verein</strong>e, dass sie von<br />
den Spendern nur einmal eine Spende erhalten – und dann nie wieder. Einen Dankesbrief<br />
sollte auch jeder Kleinspender erhalten!<br />
Für den Spender besonders wichtig: Was wird aus seiner Spende? Gehen Sie darauf<br />
in Ihrem Brief ein und legen Sie – wenn vorhanden – Informationsmaterial<br />
über Ihren <strong>Verein</strong> bei. Kleine Anerkennungen wie ein Aufkleber, ein Kalender oder<br />
Ähnliches kommen gut an. Informieren Sie Ihren Spender über neue Projekte des<br />
<strong>Verein</strong>s und lassen Sie unterschwellig anklingen, dass noch weitere Spenden benötigt<br />
werden.<br />
170
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Sollten Sie in der Presse zu einer Spendenaktion aufgerufen haben, muss auch eine<br />
Information an die Redaktion ergehen, wie viel durch den Aufruf eingegangen ist.<br />
Auch hier gilt, dass Sie in dem Bericht darüber informieren, was mit dem Geld geschieht.<br />
Beispielsweise: „Der <strong>Verein</strong> freut sich schon darauf, für die Jugendgruppe<br />
neue Bälle anzuschaffen. Dies ist jetzt – dank der vielen Spenden – möglich.“<br />
Sie sollten Ihre Spender mindestens alle sechs Monate anschreiben und über die<br />
Entwicklungen im <strong>Verein</strong> informieren. Bei Spendern gilt das Gleiche wie bei Kunden:<br />
Neue gewinnen ist wichtig – aber eben so wichtig, wenn nicht gar noch wichtiger,<br />
ist auch, die bereits Gewonnenen zu halten.<br />
Nutzen Sie Anlässe<br />
Wenn Sie einen konkreten Grund für Ihre Spendenanfrage nennen können, haben<br />
Sie es leichter, Spendengelder zu bekommen. Nehmen wir als Beispiel einen Sportverein,<br />
der einen Bus für die Jugendmannschaft benötigt.<br />
Sprechen Sie doch den örtlichen Autohändler an. Vielleicht können Sie das Fahrzeug<br />
bei ihm kaufen und neben einem großzügigen Rabatt auch noch eine Spende<br />
eintreiben. Vielleicht finden sich auch noch andere Geschäftsleute, die den Buskauf<br />
unterstützen.<br />
Man könnte bei einem Bus auch anbieten, das Firmenlogo auf dem Bus anzubringen.<br />
Dann handelt es sich aber um keine Spende (weil sie nicht mehr leistungsunabhängig<br />
ist), sondern um Sponsoring (im Folgenden mehr dazu).<br />
Kommen Sie nicht mit leeren Händen<br />
Wer spendet, will natürlich wissen, was mit seinem Geld geschieht. Darum ist es<br />
wichtig, einen kleinen Prospekt zu haben, der den Angesprochenen darüber informiert,<br />
was der <strong>Verein</strong> tut – und vor allem, wofür die erwünschte Spende verwendet<br />
werden soll.<br />
Dabei sollte es sich nicht um eine Hochglanzbroschüre handeln, denn der Angesprochene<br />
wird sich fragen, ob er dafür etwa auch spenden soll. Ein einfaches Faltblatt,<br />
das den <strong>Verein</strong> kurz vorstellt, vielleicht mit einigen Abbildungen oder Fotos,<br />
ist vollkommen ausreichend. Sicher finden Sie jemanden im <strong>Verein</strong>, der bereit ist,<br />
ein solches Blatt – zum Beispiel mit dem PC – zu erstellen.<br />
Bewährt hat sich hier das Leporello: Ein DIN-A4-Blatt wird zweifach zu einer Ziehharmonika<br />
gefaltet, sodass sechs Seiten à 99 mm Breite entstehen. Diese kleine<br />
Broschüre hat auch den Vorteil, dass man sie problemlos in den Standardbriefumschlägen<br />
(DIN lang) versenden und so jedem <strong>Verein</strong>sbrief beilegen kann.<br />
171
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Fotokopiert oder gedruckt kann sie auch bei Veranstaltungen ausgelegt werden.<br />
Wenn Sie Ihr Infoblatt bei Veranstaltungen auslegen, sollten Sie auf jeden Fall eine<br />
Spendenmöglichkeit beilegen – zum Beispiel einen vorbereiteten Überweisungsträger.<br />
Haben Sie eine <strong>Verein</strong>szeitung (siehe Kapitel „“Wie man in den Wald hineinruft“),<br />
können Sie auch diese beim Spendensammeln einsetzen.<br />
Wenn Sie für einen bestimmten Zweck innerhalb der <strong>Verein</strong>sarbeit sammeln, sollten<br />
Sie auch hierzu Informationen mitbringen. Nehmen wir als Beispiel die Anschaffung<br />
des Busses für die Jugendmannschaft.<br />
Bringen Sie einige Bilder des alten Busses mit, auf denen zu sehen ist, dass er in<br />
einem technisch schlechten Zustand ist. Aber Achtung: Das Fahrzeug sollte nicht<br />
den Eindruck erwecken, dass es an der nötigen Pflege gefehlt hätte – er darf alt,<br />
aber nicht „vergammelt“ aussehen.<br />
Außerdem sollten Sie auch gleich einige Unterlagen mitbringen, aus denen der<br />
Spender ersehen kann, was angeschafft werden soll (Prospekte) und wie der <strong>Verein</strong><br />
sich die Finanzierung insgesamt vorstellt.<br />
Ähnlich wie bei öffentlichen Stellen, die fast immer einen Eigenanteil des <strong>Verein</strong>s<br />
erwarten (siehe nächstes Kapitel), geht es auch den privaten Spendern: Sie wollen<br />
das Engagement des <strong>Verein</strong>s sehen.<br />
Nicht im Verborgenen arbeiten<br />
Öffentlichkeit zu schaffen, kann Ihrem <strong>Verein</strong> zu Spenden verhelfen: Ein „Tag der<br />
offenen Tür“, bei dem sich die Eltern davon überzeugen können, dass das Training<br />
ihrer Kinder wirklich förderungswürdig ist, kann eine erfolgreiche Idee sein. Währen<br />
des Besuchs der Eltern kann man hervorragend Flugblätter verteilen und um<br />
Spenden bitten.<br />
Um den Bekanntheitsgrad und damit die Spendenbereitschaft der Öffentlichkeit zu<br />
erhöhen, möchten wir Ihnen auch noch einmal eine gute Öffentlichkeitsarbeit ans<br />
Herz legen<br />
Förderung durch öffentliche Stellen<br />
Gerade den Kommunen sind die <strong>Verein</strong>e wichtig. Sie wissen, dass sie eine wichtige<br />
Funktion im Bereich des kommunalen Zusammenlebens haben. Es lohnt sich deshalb,<br />
mit der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen. Dort wird<br />
man Ihnen sehr gerne weiterhelfen. Dies gilt selbst in Zeiten leerer Kassen. Den<br />
Kommunen ist bewusst, um wie viel ärmer die Gemeinde wäre, wenn nicht so viele<br />
172
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
<strong>Verein</strong>e ihre Arbeit unentgeltlich in den Dienst von Kunst, Kultur und sozialem<br />
Engagement stellen würden.<br />
Sie sollten aber einige – zum Teil ungeschriebene – Spielregeln beachten:<br />
• Die Gelder für <strong>Verein</strong>sunterstützung sind in den Haushalt der Kommunen<br />
eingestellt. Durch die angespannte Haushaltslage der Kommunen gibt es nur<br />
noch selten „Resttöpfe“, die eine Förderung „zwischendurch“ zulassen. Dies<br />
bedeutet zum einen, dass eine Förderung im Laufe eines Jahres (z. B. bei<br />
Gründung des <strong>Verein</strong>s) meist nicht möglich ist. Auf der anderen Seite sollten<br />
Fördermittel möglichst früh beantragt werden, damit diese im Haushaltsplan<br />
berücksichtigt werden.<br />
• Auch Kommunalpolitiker möchten gerne wissen, was mit den Geldern geschieht,<br />
die sie den <strong>Verein</strong>en zur Verfügung stellen. Bei der Beantragung<br />
sollten Sie erläutern, wofür das Geld gedacht ist. Es hat sich bewährt, unaufgefordert<br />
einen Jahresbericht an die Kommunen zu schicken. Damit zeigen<br />
Sie, dass die Gelder zweckentsprechend angelegt werden und Sie die Bezuschussung<br />
zu würdigen wissen.<br />
Wer schon einmal mit Kommunen zu tun hatte, weiß, dass man dort nicht immer so<br />
zusammenarbeitet, wie man sich das wünscht. Darum muss man oft verschiedene<br />
Stellen ansprechen, um ans Ziel zu kommen. Hier als Beispiel eine Übersicht der<br />
Stadt Frankfurt, welche Behörden beim Wunsch der Förderung angesprochen werden<br />
können. Diese Übersicht kann natürlich nur eine Richtschnur sein. Sie macht<br />
aber deutlich, dass man oft die verschiedensten Stellen kontaktieren muss.<br />
173
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
174<br />
Welches Amt ? Was, wie oder wodurch wird gefördert?<br />
Hauptamt<br />
Presse- und Informationsamt Allgemeine Informationen, Zuständigkeiten,<br />
Stadtpläne, Kulturprogramm der Stadt<br />
Frauenreferat Frauen- und Mädchenprojekte<br />
Amt für Multikulturelle Angelegenheiten<br />
Schul- und Kulturverwaltung<br />
Projekte, Veranstaltungen mit Integrationscharakter,<br />
Völkerverständigung<br />
Stadtschulamt Schulkioske, Schüleraustausch, Klassenfahrten,<br />
Anmieten von Räumen in Schulen,<br />
Förderung von Krabbelstuben, Kindergärten<br />
und Kinderläden<br />
Amt für Wissenschaft und<br />
Kunst<br />
Musik-, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen,<br />
Miethilfen für <strong>Verein</strong>ssitzungen und<br />
kulturellen Veranstaltungen in Bürgerhäusern<br />
Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung<br />
Sozialamt Altenhilfe, Einzelfallhilfe<br />
Jugendamt Jugendhilfe, Jugendprojekte, Freizeiten,<br />
Jugendtreffs<br />
Sport- und Badeamt Sportförderung, Mietzuschüsse für Sporthallen<br />
und Sportveranstaltungen in Bürgerhäusern<br />
Stadtgesundheitsamt gesundheitliche Aufklärung<br />
Drogenreferat<br />
Bauverwaltung<br />
Drogenberatung und -prävention<br />
Denkmalamt Denkmalschutz<br />
Garten- und Friedhofsamt<br />
Kleingartenförderung<br />
Verwaltung für öffentliche Einrichtungen<br />
Umweltamt Gewässer- und Bodenschutz<br />
Energiereferat Energiesparmaßnahmen<br />
Frankfurter Projekte <strong>GmbH</strong> Frankfurter Feste<br />
Neben der Kommune gibt es auch Fördermittel von Kreis, Ländern, Bund und sogar<br />
von der Europäischen Union. Informieren Sie sich, indem Sie die Behörden direkt<br />
ansprechen. Neue Fördermodelle werden auch immer wieder in den Medien vorgestellt.<br />
Interessante Hinweise finden Sie auch im Internet.
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Es ist durchaus möglich, auch Fördermittel von der Europäischen Union zu erhalten.<br />
Allerdings werden diese Mittel meist über die Spitzenverbände in den einzelnen<br />
Mitgliedsländern verteilt. Sie sollten deshalb dort nachfragen. Dort kennt<br />
man übrigens auch die Stellen, bei denen Fördermittel von Bund oder Land zu<br />
beantragen sind.<br />
Gelder bei öffentlichen Stellen beantragen<br />
Wenn Sie einen Antrag bei Kommunen, Kreisverwaltungen, beim Land oder Bund<br />
stellen wollen, müssen Sie dies natürlich schriftlich tun. Erkundigen Sie sich aber<br />
zunächst, welche Voraussetzungen von den vergebenden Stellen verlangt werden,<br />
um an die Zuschüsse zu gelangen. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:<br />
• Für welche Zwecke werden Gelder zur Verfügung gestellt? Die <strong>Verein</strong>sunterstützung<br />
ist in nahezu allen Fällen zweckgebunden. Achtung: Zweckgebundene<br />
Mittel dürfen nur für diesen einen Zweck verwendet werden. Auch<br />
wenn man für die geförderte Maßnahme weniger Geld benötigt hat, als zur<br />
Verfügung gestellt wurde, darf man die verbliebenen Mittel nicht für eine<br />
andere <strong>Verein</strong>saufgabe verwenden – auch dann nicht, wenn diese Maßnahme<br />
selbst vielleicht wieder bezuschusst werden könnte. Im Extremfall kann die<br />
gesamte Fördersumme vom <strong>Verein</strong> zurückverlangt werden – also auch der<br />
Anteil, der den Förderungsbestimmungen entsprechend ausgegeben wurde.<br />
• Wie hoch ist die Bezuschussung? In den meisten Fällen werden die Kosten<br />
einer Maßnahme nicht komplett übernommen. Einen Eigenanteil wird der<br />
<strong>Verein</strong> tragen müssen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, können Sie sich die<br />
Antragstellung sparen. Die Gelder für die Restfinanzierung müssen vorhanden<br />
sein, da diese Restfinanzierung fast immer Voraussetzung für die Erlangung<br />
des Zuschusses ist.<br />
• Gibt es spezielle Antragsvordrucke, Formvorschriften für die Beantragung<br />
eines Zuschusses usw.? Wenn Sie im Vorfeld klären, was alles verlangt wird,<br />
sparen Sie Zeit und Mühe, die durch Rückfragen der Zuschuss gewährenden<br />
Stelle entstehen. Auch wenn es keine Formvorschriften gibt, sollte man einige<br />
Unterlagen zur Beantragung von Zuschüssen beilegen. Dazu gehören:<br />
• Eine kurze Selbstdarstellung des <strong>Verein</strong>s, aus der auch hervorgehen sollte,<br />
seit wann der <strong>Verein</strong> besteht und was er bereits zu Erreichung seiner Ziele<br />
getan hat – oder –(falls es sich um einen jungen <strong>Verein</strong> handelt) wie er seine<br />
<strong>Verein</strong>sziele erreichen will.<br />
• Eine kurze Darstellung, wofür und zu welchem Zweck man die beantragten<br />
Mittel verwenden will.<br />
175
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• Ein Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wie die gesamte Maßnahme finanziert<br />
werden soll (da der Zuschuss nur einen Teil der Kosten deckt; siehe<br />
oben).<br />
Die Unterlagen sollten übersichtlich, aussagefähig und vor allem kurz gehalten<br />
sein. Bedenken Sie, dass nicht nur Sie einen Antrag stellen und die Beamten, die<br />
darüber entscheiden, froh sind, wenn sie nicht allzu viele Seiten lesen müssen.<br />
Es gibt noch andere Geldquellen<br />
Neben den bereits angesprochenen Geldquellen für <strong>Verein</strong>e gibt es auch noch andere<br />
Möglichkeiten der Förderung. Nachfolgend einige Beispiele.<br />
Danke schön, Herr Richter<br />
Hätten Sie gedacht, dass Ihr <strong>Verein</strong> einmal Nutznießer der Strafprozessordnung<br />
werden könnte? Und doch ist es so. Die Strafprozessordnung gibt nämlich dem<br />
Richter die Möglichkeit, Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen und<br />
dafür eine Geldbuße zu verhängen Dabei liegt es im Ermessen des Richters, die<br />
Geldbuße einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen zu lassen oder den<br />
Betrag der Staatskasse zuzuführen.<br />
Soll der Betrag an eine gemeinnützige Organisation gehen, greift der Richter auf<br />
eine entsprechende Liste zurück. Wenn Sie darin eingetragen sind, haben Sie Chancen,<br />
Geld zu bekommen.<br />
Damit Ihr <strong>Verein</strong> in den entsprechenden Listen geführt wird, müssen Sie einen Antrag<br />
beim Amts- und Landgericht sowie bei der Staatsanwaltschaft stellen. Diesem<br />
Antrag fügen Sie Folgendes bei:<br />
• einen aktuellen <strong>Verein</strong>sregister-Auszug<br />
• eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids (Finanzamt)<br />
• die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen<br />
(falls vorhanden)<br />
Der Antrag wird formlos gestellt. In dem Schreiben sollten folgende Punkte festgehalten<br />
werden:<br />
176<br />
• der Wunsch auf Aufnahme in die Bußgeldliste<br />
• das Amtsgericht und die Nummer, unter der der <strong>Verein</strong> eingetragen ist<br />
• der Zweck des <strong>Verein</strong>s<br />
• wie das <strong>Verein</strong>sziel erreicht werden soll
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
• wann der <strong>Verein</strong> als gemeinnützig oder mildtätig oder kirchlich anerkannt<br />
wurde<br />
• welche Anlagen zum Schreiben gehören<br />
Wenn Sie in die Bußgeldliste aufgenommen werden, müssen Sie wissen, dass die<br />
Richter hierüber nicht informiert werden. Darum sollten Sie von den Gerichten und<br />
der Staatsanwaltschaft eine Liste der derzeitigen Strafrichter und Staatsanwälte<br />
anfordern und diese mit einem Anschreiben über die Aufnahme Ihres <strong>Verein</strong>s in die<br />
Liste informieren. Informieren Sie sie kurz und prägnant über die <strong>Verein</strong>sziele und<br />
darüber, wie Sie diese erreichen wollen.<br />
Wird Ihrem <strong>Verein</strong> ein Bußgeld zugesprochen, übernehmen Sie damit auch einige<br />
Verpflichtungen. So müssen Sie den Zahlungseingang überwachen und jede Verzögerung<br />
sofort dem Gericht melden. Sie dürfen weder mahnen noch Aufschübe<br />
gewähren – das ist immer Sache des Gerichts.<br />
Stiftungen helfen bei konkreten Projekten<br />
Auch Stiftungen unterstützen die <strong>Verein</strong>e – allerdings nur dann, wenn es um konkrete<br />
Projekte geht. Zu diesem Thema gibt es weiterführende Literatur im Buchhandel.<br />
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. (Haus Deutscher Stiftungen,<br />
Mauerstr. 93, 10117 Berlin – Internet: www.stiftungen.org) unterhält auch einen<br />
Suchdienst für Stiftungen im Internet (www.stiftungsindex.de).<br />
Wichtige Geldquellen: Sponsoring und Werbung<br />
Sponsoring und Werbung sind für die Unternehmen wichtige Marketinginstrumente,<br />
mit denen der Betrieb und seine Angebote in der Bevölkerung bekannt gemacht<br />
werden können.<br />
<strong>Verein</strong>e können von diesem gewaltigen wirtschaftlichen Markt ein – wenn auch<br />
meist im Vergleich bescheidenes – Stückchen abbekommen. Das Sponsoring stellt<br />
eine Sonderform der Werbung dar (siehe auch das Steuerkapitel). Kunst- und Kultursponsoring<br />
sind weitverbreitet, doch am weitesten verbreitet und wirtschaftlich<br />
am bedeutendsten ist immer noch das Sportsponsoring.<br />
Natürlich erwartet der Sponsor oder Werbepartner eine Gegenleistung. Er will vom<br />
<strong>Verein</strong> für sein Unternehmen profitieren. Deshalb müssen <strong>Verein</strong>e eine „saubere<br />
Weste“ haben, wenn sie Sponsoren und Werbepartner finden wollen. Natürlich sind<br />
erfolgreiche <strong>Verein</strong>e ganz vorne in der Gunst der Interessenten.<br />
Für „normale“ <strong>Verein</strong>e handelt es sich in der Regel um kleine Budgets. Da wird etwa<br />
einmal eine Anzeige in der <strong>Verein</strong>szeitung geschaltet oder für den vereinseigenen<br />
Sportplatz Bandenwerbung gebucht.<br />
177
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ist der <strong>Verein</strong> in der Öffentlichkeit bekannt und beliebt, ist es leicht, Partner zu<br />
finden. Hier zahlt sich eine gute Öffentlichkeitsarbeit in barer Münze aus (siehe das<br />
Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“).<br />
Sprechen Sie Geschäftsleute auf Unterstützung an, ist es gut, konkrete Vorschläge<br />
zu machen. Schneiden Sie eine Anzeige des Geschäfts aus der Zeitung aus und sagen<br />
Sie dem Inhaber, was eine solche Anzeige in der <strong>Verein</strong>szeitung kostet.<br />
Gut ist natürlich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dem Interessenten zumindest ein<br />
Zusatzgeschäft in Aussicht zu stellen. Eine Wäscherei kann vielleicht für die Trikotwerbung<br />
gewonnen werden, wenn man im Gegenzug die Trikots dort waschen<br />
lässt.<br />
Doch bei der Werbungs- und Sponsorensuche geht es nicht nur um die örtlichen<br />
Einzelhandelsgeschäfte. Auch die Bank, die nur als Filiale vor Ort präsent ist, kann<br />
den <strong>Verein</strong> unterstützen und hat meist einen – wenn auch schmalen – Etat der<br />
Hauptverwaltung für diese Zwecke.<br />
Sie werden bereits von einem großen Unternehmen unterstützt? Vielleicht kann das<br />
Unternehmen seine Lieferanten ansprechen, ebenfalls den <strong>Verein</strong> zu unterstützen.<br />
Lieferanten sind meist gerne bereit, ihrem Kunden einen solchen Gefallen zu tun.<br />
Auch Versicherungen, die Werbegemeinschaft des Ortes, Verbände und ähnliche<br />
Institutionen können angesprochen werden.<br />
Man kann natürlich auch die Vermarktung von Werbung und Sponsoring in die<br />
professionellen Hände einer Werbeagentur geben. Doch erkundigen Sie sich genau,<br />
wie hoch die Kosten sind, die für diesen <strong>Service</strong> anfallen. Es kann durchaus sein,<br />
dass durch den Einsatz einer Agentur unter dem Strich nichts für den <strong>Verein</strong> übrig<br />
bleibt. Im Internet findet man Agenturen, die sich speziell mit dem Thema Sponsoring<br />
befassen, unter www.esb-online.com.<br />
Was springt dabei heraus?<br />
Ein großes Problem ist für die <strong>Verein</strong>e die Festlegung, wie viel für Werbung verlangt<br />
werden kann. Hier ist eine konkrete Aussage in Euro und Cent nicht möglich.<br />
Folgende Faktoren spielen eine Rolle, wenn man sich Gedanken über diese Frage<br />
macht:<br />
Wie groß ist der <strong>Verein</strong>? Je mehr Mitglieder, umso höher kann der Preis angesetzt<br />
werden.<br />
Wie viele potenzielle Kunden werden mit der Werbung erreicht? Auch hier gilt:<br />
Je mehr erreicht werden, umso höher kann der Preis für die Werbung angesetzt<br />
werden.<br />
178
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Welcher Aufwand ist für den <strong>Verein</strong> mit der Maßnahme verbunden? Die dabei entstehenden<br />
Kosten müssen wieder aufgefangen werden.<br />
Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Werbung? Auch diese Kosten müssen<br />
eingerechnet werden.<br />
Letztlich gilt auch für die <strong>Verein</strong>swerbung, dass Angebot und Nachfrage den Preis<br />
bestimmen. Hier spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine entscheidende Rolle. Nur wenn<br />
der Interessent das Gefühl hat, dass der <strong>Verein</strong> ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit<br />
genießt, wird er bereit sein, sich auch werblich zu engagieren.<br />
Natürlich will der Werbepartner auch wissen, was er für sein Geld bekommt. Je<br />
deutlicher Sie darlegen können, welche Breitenwirkung sich aus der Zusammenarbeit<br />
mit dem <strong>Verein</strong> ergibt, umso höher können Sie den Preis ansetzen.<br />
Bei den Preisverhandlungen sollten Sie sich deshalb auf folgende Fragen vorbereiten:<br />
Welche Werbemittel können angeboten werden?<br />
Wie intensiv werden diese Werbemittel in der Öffentlichkeit wahrgenommen?<br />
Wen erreichen die Werbemittel?<br />
Sponsoren – eine interessante Geldquelle für den <strong>Verein</strong><br />
Viele <strong>Verein</strong>e können heute auf Sponsoren nicht verzichten. Dabei handelt es sich<br />
um Firmen, die sich finanziell engagieren und dafür im Gegenzug im für das Sponsoring<br />
zulässigen Rahmen agieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF = Bundesministerium<br />
für Finanzen) hat folgende grundsätzliche Bestimmungen für das<br />
Sponsoring erlassen (Schreiben vom 18. 2. 1998):<br />
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem<br />
gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring)<br />
– im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende<br />
Grundsätze:<br />
1. Begriff des Sponsoring<br />
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder<br />
Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,<br />
ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen<br />
verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />
oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen<br />
häufig auf einer vertraglichen <strong>Verein</strong>barung zwischen dem Sponsor und<br />
179
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der<br />
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.“<br />
Der <strong>Verein</strong> darf auf eigentlich jede denkbare Weise auf das finanzielle Engagement<br />
seines Sponsors hinweisen. Er darf hierfür auch das Sponsorenlogo verwenden. Allerdings<br />
gibt es eine Einschränkung: wenn der Hinweis in einer besonderen Weise<br />
hervorgehoben wird.<br />
Nehmen wir an, unser Turnverein Jahn lädt zu einem großen Schauturnen ein und<br />
findet hierfür einen örtlichen Handwerker als Sponsor. Dieser verlangt aber, dass<br />
für seinen Sponsorbetrag nicht nur sein Logo wie üblich im Hintergrund der Bühne<br />
angebracht wird. Er will auch, dass er im Vorraum der Turnhalle einen Info- und<br />
Verkaufsstand seiner Firma aufstellen und neben den Eingangstüren sein Logo mit<br />
der Unterschrift „Alleiniger Sponsor des Schauturnens des Turnvereins Jahn e.V.“<br />
anbringen kann – und zwar so hoch, wie die Türen sind.<br />
Die Zahlungen des Handwerkers an den <strong>Verein</strong> können jetzt nicht mehr als Sponsorbeitrag<br />
geltend gemacht werden. Dafür wurde zu massiv auf den Sponsor hingewiesen.<br />
Entsprechend finden auch nicht die Bestimmungen des Spendenrechts<br />
Anwendung. Steuerlich muss der Handwerksbetrieb die Gelder seinen Betriebsausgaben<br />
zuschlagen und der <strong>Verein</strong> die Einnahmen seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb zuordnen. Dieses massive Auftreten wird als Werbung<br />
gewertet und nicht als Sponsoring.<br />
Um das Sponsoring als Spende verbuchen zu können und so dem Sponsor eine<br />
Menge Geld zu sparen (und dem <strong>Verein</strong>, der die Einnahmen in den steuerbegünstigten<br />
Bereich des <strong>Verein</strong>svermögens verbuchen kann), muss also eine gewisse Zurückhaltung<br />
geübt werden. „Klassische“ Gegenleistungen für Sponsorenleistungen<br />
sind beispielsweise:<br />
• Logo des Sponsors auf Eintrittskarten und Ankündigungsplakaten<br />
• Logo auf anderen Drucksachen wie etwa Festschriften, Programmheften<br />
usw.<br />
• Hinweis auf den Sponsor durch <strong>Verein</strong>ssprecher bei Beginn einer Veranstaltung<br />
• Logo des Sponsors auf Trikots, Trainingsanzügen usw.<br />
Gehen die Forderungen des Sponsors weiter, sollte man sich überlegen, ob man<br />
Werbung und Sponsoring nicht trennt und zwei <strong>Verein</strong>barungen mit dem Sponsor<br />
schließt. Andererseits kann man einem Sponsor aber auch klarmachen, dass sich<br />
seine Zurückhaltung steuerlich durchaus bezahlt macht. Das Schreiben des BMF<br />
führt hierzu aus:<br />
180
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§<br />
10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig<br />
oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden,<br />
kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem<br />
tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen …“<br />
Sponsoring ist steuerlich kein unumstrittenes Thema. Sprechen Sie diese Problematik<br />
am besten auch im Vorfeld mit dem Finanzamt ab oder informieren Sie sich<br />
detailliert beim Finanzministerium Ihres Landes, das entsprechende Broschüren zu<br />
diesem Thema bereithält.<br />
Zum Thema Steuern haben wir schon deutlich gemacht, dass alle Aufgaben, die der<br />
<strong>Verein</strong> übernimmt, die nicht dem <strong>Verein</strong>szweck dienen und die von anderen Unternehmen<br />
durchgeführt werden können, dem steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb<br />
zugerechnet werden müssen. Das gilt auch für die Werbeeinnahmen.<br />
Wenn der <strong>Verein</strong> die Produkt- oder Anzeigenwerbung des <strong>Verein</strong>sförderers aktiv<br />
unterstützt, kommen die Werbeeinnahmen deshalb grundsätzlich in den steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb). Dies hat dann<br />
auch steuerliche Konsequenzen.<br />
Es ist deshalb zu überlegen, ob die Werberechte an eine Werbeagentur verpachtet<br />
werden. Was die Werbeagentur hierfür zahlt, bleibt für den <strong>Verein</strong> steuerfrei. Es<br />
wird also nicht bei der Ermittlung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird,<br />
als steuerrelevanter Umsatz berücksichtigt. Verpachten Sie die Werbung muss dem<br />
Pächter ein rechnerischer Gewinn von mindestens 10 bis 15 Prozent verbleiben.<br />
Werbung im Internet<br />
Sie unterhalten eine <strong>Verein</strong>shomepage und wollen dort sogenannte Bannerwerbung<br />
verkaufen? Vorsicht! Gelder für Werbemaßnahmen auf der <strong>Verein</strong>shomepage sind<br />
grundsätzlich Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Die Abgrenzung von Internetwerbung ist sehr schwierig. Auch richterliche Aussagen<br />
hierzu sind nicht eindeutig. Ob beispielsweise ein Logo, über das per Link eine<br />
andere Internetseite erreicht wird, auf der sich werbliche Aussagen des Sponsorpartners<br />
befinden, noch zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört, ist umstritten.<br />
Sie sollten sich hier mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.<br />
Die Buchführung eines <strong>Verein</strong>s<br />
Wenn auch kaum jemand die Buchführung mit Begeisterung macht – ohne sie kann<br />
ein <strong>Verein</strong> durchaus seine Gemeinnützigkeit verlieren. Nach dem Handelsrecht sind<br />
181
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
<strong>Verein</strong>e grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Wenn der <strong>Verein</strong> jedoch einen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Buchführung Pflicht, wenn das<br />
Finanzamt dazu auffordert.<br />
Die Aufforderung durch das Finanzamt kann erfolgen, wenn der jährliche Gesamtumsatz<br />
300.000 Euro oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des <strong>Verein</strong>s<br />
im Wirtschaftsjahr 30.000 Euro übersteigt.<br />
Das heißt aber nicht, dass kleinere <strong>Verein</strong>e mit weniger Umsatz keine Aufzeichnungen<br />
über Einnahmen und Ausgaben haben müssen. Hier greift nämlich der § 259<br />
BGB, der besagt:<br />
182<br />
BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht<br />
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene<br />
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete<br />
Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung<br />
mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.<br />
Das bedeutet, dass der Vorstand jederzeit in der Lage sein muss, über den Vermögensstand<br />
des <strong>Verein</strong>s Auskunft zu geben. Daraus ergeben sich folgende Mindestanforderungen:<br />
1. Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung müssen entsprechende Unterlagen<br />
vorhanden sein.<br />
2. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig und<br />
richtig sein.<br />
3. Die Aufzeichnungen müssen zeitgerecht geführt werden.<br />
4. Die Aufzeichnungen müssen geordnet sein.<br />
5. Die Aufzeichnungen sollten zwischen dem steuerfreien Zweckbetrieb und dem<br />
steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb getrennt vorgenommen werden.<br />
6. Keine Einnahme und Ausgabe ohne Beleg. Es dürfen auch Eigenbelege erstellt<br />
werden.<br />
7. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).<br />
Der Vorstand muss diese Aufzeichnungspflicht natürlich nicht selbst durchführen.<br />
Er kann sie einem Dritten überlassen, zum Beispiel einem Steuerberater. Das entbindet<br />
den Vorstand aber nicht von seiner Verantwortung. Übergibt er die Aufgabe<br />
an einen anderen, ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgabe<br />
zu prüfen.
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Kommt der Vorstand seiner Aufsichtspflicht nicht nach und entsteht dadurch ein<br />
Schaden, kann der <strong>Verein</strong> regresspflichtig gemacht und auf Schadensersatz in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Alle – auch kleine – <strong>Verein</strong>e müssen ihre baren und unbaren Zahlungsvorgänge<br />
aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur aus steuerlicher Sicht relevant.<br />
Ihnen kommt auch eine hohe zivilrechtliche, also haftungsrechtliche Bedeutung<br />
zu.<br />
Auch gemeinnützige <strong>Verein</strong>e haben nach § 63 Absatz 3 der Abgabenordnung eine<br />
Mindestbuchführung zu unterhalten:<br />
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den<br />
Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen<br />
über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />
Diese Aufzeichnungen haben später auch einen Beweischarakter gegenüber dem<br />
Finanzamt, um eine neue Steuerbefreiung zu erhalten.<br />
Um die Voraussetzungen für die an die Steuervergünstigung gestellten Anforderungen<br />
zu erfüllen, muss man keinen Buchhalter einstellen. Es reicht eine einfache<br />
Einnahmen-/Ausgaben-Gegenüberstellung in schriftlicher Form, die einer ordnungsgemäßen<br />
Buchführung entspricht.<br />
Eine ordnungsgemäße Buchführung liegt dann vor, wenn alle Einnahmen …<br />
• zeitnah<br />
• regelmäßig und<br />
• vollständig<br />
erfasst werden. Die einzelnen Erfassungen bezeichnet man als Buchungen. Buchungen<br />
dürfen nur auf Grundlage von schriftlichen Unterlagen – den Belegen<br />
– durchgeführt werden.<br />
„Zeitnah“ bedeutet in diesem Falle, dass die Buchungen möglichst rasch nach dem<br />
Entstehen der Notwendigkeit durchgeführt werden. Die Buchführung sollte also<br />
nicht mehr als eine Woche in Rückstand geraten. Bar- oder Kasseneinnahmen und<br />
-ausgaben müssen täglich erfasst werden.<br />
„Regelmäßig“ bedeutet nur eine Verstärkung des Begriffes der zeitnahen Buchung.<br />
Man will damit verdeutlichen, dass die Unterlagen jederzeit einer Prüfung standhalten<br />
müssen.<br />
Die Buchung muss außerdem vollständig sein. Dies heißt, dass alle Vorgänge erfasst<br />
werden müssen. Achten Sie darauf, dass jede einzelne Buchung belegbar ist.<br />
183
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Belege für die Buchungen sind zu sammeln. Bei Ausgaben, die ohne Beleg<br />
erfolgen, kann ein Eigenbeleg erstellt werden.<br />
Mit der <strong>WISO</strong>-Software <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> haben Sie ein hervorragendes und tausendfach<br />
bewährtes Programm gekauft, mit dem die Buchführung von kleinen und<br />
mittleren <strong>Verein</strong>en problemlos bewältigt werden kann.<br />
Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung<br />
In der Bilanzbuchung wird „doppelt“ gebucht. Das heißt, die Beträge werden bestimmten<br />
Konten zugeordnet, wobei der Abgang von einem Konto immer den Zugang<br />
auf einem anderen Konto zur Folge haben muss.<br />
Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung ist einfacher. Sie erfassen die<br />
Beträge lediglich einmal – entweder als Einnahme oder Ausgabe. Am Ende des<br />
Jahres werden die Einnahmen und Ausgaben addiert und die Ausgaben von den<br />
Einnahmen abgezogen. So entsteht der Überschuss (bei Unternehmen auch „Rohgewinn“<br />
genannt).<br />
Sie müssen das belegen!<br />
Grundlage für jede Buchung ist ein Beleg. Jeder Beleg muss folgende Punkte beinhalten:<br />
• Angaben über den Anlass (Verwendungszweck) der Einnahme oder Ausgabe<br />
• die Höhe des Betrags<br />
• die ausgewiesene Mehrwertsteuer<br />
Bei Belegen über mehr als 100 Euro müssen auch der Name und die Anschrift des<br />
Empfängers beziehungsweise des Lieferanten enthalten sein.<br />
Der Kassenbon reicht im Normalfall als Beleg nicht aus! Aus einem Kassenbon ist<br />
nicht ersichtlich, wofür die gekauften Waren verwendet wurden. Sollten Sie für den<br />
<strong>Verein</strong> einkaufen, bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Quittung. Sollte das<br />
Geschäft eine solche Quittung nicht ausstellen, was in vielen Supermärkten der Fall<br />
ist, müssen Sie den Beleg selbst erstellen und den Kassenzettel anheften.<br />
Hilfreich sind auch Vordrucke, wie Einnahme- und Ausgabebelege oder Quittungsblocks,<br />
die man im Schreibwarenhandel beziehen kann.<br />
Kaufen Mitglieder oft für den <strong>Verein</strong> ein und legen gesammelte Quittungen vor,<br />
sollten sie diese in Form einer Gesamtrechnung einreichen. Das macht die Kassenführung<br />
auf jeden Fall einfacher und übersichtlicher.<br />
184
Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />
Mehr Übersicht durch Konten<br />
Während wir bisher immer nur von der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben<br />
gesprochen haben – die für das Finanzamt vollkommen ausreichend ist –, wollen<br />
wir nun versuchen, in unserer Buchführung mehr Übersicht zu gewinnen. Schließlich<br />
sollte man wissen, wie viel das <strong>Verein</strong>stelefon kostet, was an Versicherungen<br />
insgesamt aufgewendet wird und vieles mehr. Nicht zuletzt, um anhand dieser<br />
Daten auch einen Haushaltsplan aufzustellen.<br />
Um diese Übersicht zu erreichen, können Sie Konten anlegen. Als Konten bezeichnet<br />
man die Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, die nur einen bestimmten<br />
Bereich betreffen. Dabei bleibt es Ihnen überlassen, wie differenziert die Aussagen<br />
Ihrer Konten sind.<br />
Sie können zum Beispiel alle Verwaltungskosten auf ein Konto gleichen Namens<br />
buchen oder aber es aufteilen und ein Konto für Telefon, eines für Büromaterial,<br />
eines für Porto usw. einrichten. Am Ende eines Abrechnungszeitraums können Sie<br />
dann diese Summen im Konto „Verwaltungskosten“ zusammenstellen. Die Summe<br />
des Kontos „Verwaltungskosten“ kann dann wiederum in ein Abschlusskonto<br />
übertragen werden. So haben Sie zum einen den Gesamtüberblick, können aber<br />
gleichzeitig auch die einzelnen Kosten- oder Einnahmefaktoren analysieren.<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
Belege, Konten und Kassenbücher müssen verwahrt werden. Zehn Jahre lang sind<br />
die Jahresabschlüsse (Bilanzen), Inventarlisten, (Kassen-)Bücher und alle für ihr<br />
Verständnis erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.<br />
Buchungsbelege, Bankbelege, Lohnabrechnungen, Rechnungen und den Zahlungsverkehr<br />
betreffende Schriftstücke müssen Sie sechs Jahre aufbewahren.<br />
185
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
186
Rechte und Pfl ichten – die<br />
Vorstandsarbeit<br />
Die Vorstandsarbeit<br />
Ohne Vorstand geht es nicht<br />
In der Satzung des <strong>Verein</strong>s haben Sie bereits bei der Gründung (siehe erstes Kapitel)<br />
festgelegt, wie Ihr Vorstand aussehen soll. Aus dem ersten Kapitel ist Ihnen auch<br />
bekannt, dass eine Gründung eines rechtsfähigen <strong>Verein</strong>s ohne Bildung eines Vorstands<br />
nicht möglich ist.<br />
Doch vielleicht haben Sie bei der Gründungversammlung schon feststellen müssen,<br />
wie schwer es ist, Personen zu finden, die sich zur Vorstandsarbeit bereit erklären.<br />
Die Abneigung, ein solches Amt zu übernehmen, kann dabei verschiedene Ursachen<br />
haben.<br />
Nicht nur der zu erwartende Zeitaufwand für die Vorstandstätigkeit hindert viele<br />
daran, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Häufig ist es auch die Furcht vor der<br />
Verantwortung, die der Vorstand übernimmt. Denkt man an die private Haftung<br />
bei falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen (siehe voriges Kapitel), kann man<br />
dies auch verstehen.<br />
Was ist ein Vorstand?<br />
Jedes Mitglied eines <strong>Verein</strong>s hat bestimmte Rechte, die sich aus den Gesetzen ergeben<br />
oder in der Satzung definiert sind beziehungsweise sich aus dem Satzungszweck<br />
ergeben (Teilnahme an Wahlen – aktiv und passiv –, Nutzung der <strong>Verein</strong>seinrichtungen,<br />
Mitbestimmung bei <strong>Verein</strong>sentscheidungen).<br />
Diese Rechte werden jedoch zum größten Teil im Rahmen der Mitgliederversammlungen<br />
ausgeübt, die meist nur einmal im Jahr durchgeführt wird (siehe auch Kapitel<br />
„Jahreshauptversammlung“).<br />
Was aber ist mit den Geschäften, die für den <strong>Verein</strong> zwischen den Mitgliederversammlungen<br />
wahrgenommen werden müssen? Außerdem ist der <strong>Verein</strong> im Sinne<br />
des Gesetzes eine Körperschaft, die eine Vertretung nach außen benötigt. Es wäre<br />
auch nicht praktikabel, wenn alle Mitglieder zu jeder Zeit den <strong>Verein</strong> vertreten sollten.<br />
Hier tritt der Vorstand in Aktion. Er übt die Rechte und Pflichten des <strong>Verein</strong>s<br />
aus und ist für alle Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s zuständig, es sei denn, die Satzung<br />
schreibt etwas anderes vor.<br />
Die Aufgeben des Vorstands lassen sich in zwei Bereiche aufteilen:<br />
• die gesetzliche Vertretung des <strong>Verein</strong>s nach außen<br />
• die Geschäftsführung für den <strong>Verein</strong><br />
187
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
In der Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> nicht nur über einen Vorstand<br />
gemäß § 26 Abs. 2 BGB verfügt, sondern darüber hinaus kann auch ein<br />
erweiterter, geschäftsführender Vorstand eingerichtet werden. In diesen erweiterten<br />
Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die keine Vertretungsbefugnis für<br />
den <strong>Verein</strong> besitzen. Dieser erweiterte Vorstand darf beispielsweise keine Verträge<br />
im Namen des <strong>Verein</strong>s unterzeichnen. Er kann aber geschäftsführende, organisatorische<br />
Aufgaben wahrnehmen.<br />
Diese Unterscheidung ist von immenser Bedeutung. Die Verantwortung bleibt nämlich<br />
beim im <strong>Verein</strong>sregister eingetragenen Vorstand. Dieser muss also die Arbeit<br />
des geschäftsführenden Vorstands überwachen.<br />
Es hat sich bewährt, die beiden Gremien auch begrifflich klar abzugrenzen. Die Formulierungen<br />
„Vorstand“ und „Geschäftsführender Vorstand“ können zur Verwirrung<br />
führen. Deshalb sollte man statt des „Geschäftsführenden Vorstands“ besser<br />
einen „Beirat“, ein „Präsidium“ oder eine andere vom Begriff „Vorstand“ eindeutig<br />
zu unterscheidende Bezeichnung wählen.<br />
Die Vertretung innerhalb eines Vorstands muss in der Satzung eindeutig geregelt<br />
werden. Dabei kann die Vertretung nur innerhalb des Vorstands geregelt werden.<br />
Eine Regelung, wonach der Vorstand im Falle eines Rücktritts oder im Krankheitsfall<br />
durch eine Person vertreten wird, die nicht zum Vorstand gehört, ist unzulässig.<br />
Vorstand und Mitgliederversammlung<br />
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) gewählt.<br />
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des <strong>Verein</strong>s. Entsprechend<br />
hat der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Die Details<br />
hierzu regeln die Satzung und, wenn entsprechende Bestimmungen fehlen, die<br />
einschlägigen Gesetze.<br />
Sollte der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht oder nicht<br />
ordnungsgemäß ausführen, ist es Sache der Mitgliederversammlung, wie sie darauf<br />
reagiert. Im Extremfall kann die Mitgliederversammlung den Vorstand abberufen.<br />
Sie sehen, dass die Mitgliederversammlung eine größere Macht hat als der Vorstand<br />
selbst. Dementsprechend kann die Versammlung auch dem Vorstand Anweisungen<br />
erteilen. Inwieweit diese Anweisungen für den Vorstand verbindlich sind, sollte in<br />
der Satzung geregelt sein. In vielen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Dann gelten<br />
die Anweisungen der Mitgliederversammlung prinzipiell als verbindlich<br />
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Versammlung des <strong>Verein</strong>s<br />
gleichzeitig eine Mitgliederversammlung ist. Diese ist – wegen ihrer Wichtigkeit<br />
188
Die Vorstandsarbeit<br />
– vom <strong>Verein</strong>srecht her an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im nächsten<br />
Kapitel noch detailliert besprochen werden.<br />
Allerdings bleibt die Verantwortung des Vorstands bindend. Das heißt, dass ein<br />
schuldhaftes Handeln nicht mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung entschuldigt<br />
werden kann. Darum sollte der Vorstand schon während der Mitgliederversammlung<br />
darauf achten, dass keine Beschlüsse gefasst werden, die der Vorstand<br />
aus rechtlichen oder auch finanziellen Gründen nicht durchführen kann.<br />
Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung Auskunft über seine Arbeit geben.<br />
Er muss über alle <strong>Verein</strong>sangelegenheiten lückenlos informieren. Einzelnen Mitgliedern<br />
ist der Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung nicht zur Auskunft<br />
verpflichtet.<br />
In der Satzung kann allerdings geregelt werden, dass eine bestimmte Anzahl der<br />
Mitglieder (zum Beispiel ein Viertel) ein Auskunftsrecht hat, das der Vorstand nicht<br />
abweisen kann. Dieses Minderheitenbegehren ist dann für die Vorstandsmitglieder<br />
in jedem Fall bindend.<br />
Welche Aufgaben hat der Vorstand?<br />
Eine der wichtigsten Aufgaben des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte<br />
des <strong>Verein</strong>s zwischen den Mitgliederversammlungen.<br />
Auch die rechtlich korrekte Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung<br />
ist Aufgabe des Vorstands. Dies ist eine wichtige Aufgabe, da die Jahreshauptversammlung<br />
(Mitgliederversammlung) als beschlussfassendes Organ wie beschrieben<br />
über dem Vorstand steht.<br />
Da dem Vorstand die Führung und Vertretung des <strong>Verein</strong>s obliegt, ist er auch verpflichtet,<br />
für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan für den <strong>Verein</strong> aufzustellen.<br />
Die Satzung kann regeln, dass dieser Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung<br />
genehmigt werden muss. Auf jeden Fall muss ein Rechenschaftsbericht vorgelegt<br />
werden.<br />
Außerdem muss der Vorstand für eine ordnungsgemäße Buchführung über die Einnahmen<br />
und Ausgaben des <strong>Verein</strong>s sorgen und die ordnungsgemäße Ausstellung<br />
und Aufbewahrung der Spendenquittung organisieren und überwachen (darauf<br />
wurde im Vorfeld bereits näher eingegangen). Er muss also diese Aufgabe nicht<br />
selbst wahrnehmen, sondern kann sie delegieren. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit<br />
verbleibt dabei jedoch weiter beim Vorstand.<br />
Die Satzung schreibt ebenfalls vor, dass der Vorstand für die Erstellung des Jahresberichts<br />
verantwortlich ist. Dieser Jahresbericht ist der Mitgliederversammlung<br />
189
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
vorzulegen. Auf Basis dieses Berichts erfolgt die Entlastung des Vorstands durch<br />
die Mitgliederversammlung.<br />
Beschäftigt der <strong>Verein</strong> bezahlte Kräfte, ist der Vorstand zum Abschluss und zur<br />
Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen ermächtigt und kann die Gehälter<br />
aushandeln.<br />
In der Satzung kann im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für neue Mitglieder auch<br />
festgelegt sein, dass der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von<br />
Mitgliedern entscheidet. Unterhält der Betrieb einen Gewerbebetrieb, sind die Aufgaben<br />
des Vorstands komplizierter und umfangreicher, sodass man hier auf den<br />
Rat von Juristen kaum verzichten kann. Letztlich gelten hier dieselben strengen<br />
Bestimmungen wie bei einem „normalen Unternehmen“. Der Vorstand agiert hier<br />
in der Rolle eines Geschäftsführers mit allen Rechten und (Haftungs-)Pflichten.<br />
Haftung des <strong>Verein</strong>svorstands<br />
Der eingetragene <strong>Verein</strong> stellt eine Körperschaft dar. Der Vorstand übernimmt die<br />
Aufgabe eines gesetzlichen Vertreters. Damit übernehmen die Vorstandsmitglieder<br />
eine hohe Verantwortung. Da der <strong>Verein</strong> eine juristische Person ist, entstehen aus<br />
dem Handeln des Vorstands zunächst lediglich Verpflichtungen für den <strong>Verein</strong> an<br />
sich. Mitglieder und damit auch die Vorstandsmitglieder sind zunächst von der<br />
Haftung ausgenommen.<br />
Das heißt aber nicht, dass der Vorstand von jeglicher Haftung befreit ist. Unter<br />
gewissen Umständen kann es zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber<br />
1. dem <strong>Verein</strong> als juristischer Person<br />
2. außen stehenden Dritten und<br />
3. einzelnen Mitgliedern<br />
kommen.<br />
Haftung des <strong>Verein</strong>s<br />
Der <strong>Verein</strong> haftet als Körperschaft grundsätzlich für alle Personen, die einen Aufgabenbereich<br />
zur Zweckerfüllung des <strong>Verein</strong>s übernommen haben.<br />
Der Vorstand und andere in der Satzung bestimmte und von der Mitgliederversammlung<br />
gewählte Funktionsträger schließen Verträge nicht in eigenem Namen.<br />
Sie tun dies im Namen des <strong>Verein</strong>s als dessen gesetzlicher Vertreter. Im Normalfall<br />
haftet deshalb der <strong>Verein</strong> mit seinem (<strong>Verein</strong>s-)Vermögen. Man spricht hier von der<br />
Organhaftung. Der Vertragspartner hat bei Schäden aufgrund von Vertragsverletzungen<br />
lediglich auf das <strong>Verein</strong>svermögen Zugriff (§ 31 BGB).<br />
190
Die Vorstandsarbeit<br />
Darüber hinaus haftet der <strong>Verein</strong> auch für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied<br />
einem Dritten zufügt. Selbstverständlich gilt diese Haftung nur dann, wenn der<br />
Schaden durch Ausübung des Vorstandsamts verursacht wurde.<br />
Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden anrichtet haftet der<br />
<strong>Verein</strong> selbstverständlich nicht.<br />
Bei Schäden, die aus der fehlerhaften Organisation des <strong>Verein</strong>s resultieren, haftet<br />
der <strong>Verein</strong> wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens.<br />
Bei Veranstaltungen muss der Vorstand dafür sorgen, dass der <strong>Verein</strong> als Veranstalter<br />
seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Die verlangt,<br />
dass alles unternommen wird, um die Teilnehmer der Veranstaltung vor Schäden<br />
zu bewahren.<br />
Wenn Veranstaltungen in gemieteten Räumen stattfinden, kann der Vermieter die<br />
Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen.<br />
Außenhaftung des Vorstands<br />
Der § 31 BGB sagt über die Haftung des <strong>Verein</strong>s und seine Organe:<br />
Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des<br />
Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in<br />
Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz<br />
verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />
Danach haftet grundsätzlich der <strong>Verein</strong> für alle gemäß der Satzung durchgeführten<br />
rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands.<br />
Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Situationen, in denen auch eine persönliche<br />
Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich ist. Dabei kann es sich um die alleinige<br />
Haftung des Vorstandmitglied oder um eine zusätzliche Haftung neben dem <strong>Verein</strong><br />
handeln.<br />
So kann es sein, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit<br />
Nichtmitglieder schädigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Streu-<br />
und Kehrpflicht vor dem <strong>Verein</strong>shaus nicht nachgekommen wird und eine Person<br />
sich durch einen Sturz verletzt. Oder der Verkehrssicherungspflicht wurde bei einer<br />
Veranstaltung des <strong>Verein</strong>s nicht ausreichend nachgekommen, und ein Besucher<br />
erleidet durch eine übersehene Gefahrenquelle einen Schaden.<br />
In solchen Fällen haften der <strong>Verein</strong> und das verursachende Vorstandsmitglied. Der<br />
Geschädigte kann frei wählen, an wen er sich zur Regulierung des Schadens hält.<br />
191
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Haftung im Innenverhältnis – also innerhalb des <strong>Verein</strong>s – richtet sich zunächst<br />
nach den Bestimmungen der <strong>Verein</strong>ssatzung. Leider wird dies häufig bei der Abfassung<br />
einer Satzung übersehen. Wenn keine Satzungsregelung vorliegt, ist zu<br />
prüfen, wie in früheren gleich gearteten Fällen vorgegangen wurde. Gibt es keine<br />
solchen Fälle, haftet der Vorstand grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber<br />
dem <strong>Verein</strong>. Dies bedeutet, dass nicht nur das den Schaden verursachende Vorstandsmitglied<br />
haftet sondern alle Mitglieder des Vorstands zusammen.<br />
Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann sich in diesen Fällen auch nicht darauf berufen,<br />
dass es nicht verantwortlich gewesen sei, weil innerhalb des Vorstands eine<br />
bestimmte Arbeitsteilung abgesprochen sei. Die Vorstandsmitglieder haben immer<br />
die gleichen Pflichten.<br />
Wie sieht nun die Haftung des Vorstands bei Verträgen und den dazu notwendigen<br />
Vorverhandlungen aus? Auch hier gilt zunächst die Faustregel, dass der Vorstand<br />
den <strong>Verein</strong> vertritt und deshalb der <strong>Verein</strong> haftet.<br />
Wenn aber ein Vorstandsmitglied einen Vertrag abschließt, bei dem der Vertragspartner<br />
nicht erkennen kann, dass es sich um einen Vertrag handelt, der für den<br />
<strong>Verein</strong> geschlossen wird, haftet das Vorstandsmitglied alleine für die Folgen des<br />
Vertrags.<br />
Hier muss deutlich gemacht werden, dass bereits bei einem normalen Einkauf ein<br />
Vertrag zustande kommt. Kauft also ein Vorstandsmitglied Dinge für den <strong>Verein</strong>,<br />
und dies ist nicht erforderlich oder abgesprochen, kann der <strong>Verein</strong> die Erstattung<br />
der Kosten verweigern.<br />
Es gibt aber noch viel weitergehende Haftungsgründe für <strong>Verein</strong>svorstandsmitglieder.<br />
So sagt der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Absatz 2<br />
192<br />
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />
sie haften als Gesamtschuldner.<br />
Wird also das Insolvenzverfahren (früher Konkursverfahren) vom Vorstand verzögert<br />
– zum Beispiel, weil man darauf hofft, dass doch noch ein Sponsor gefunden<br />
wird –, haftet der gesamte Vorstand (Gesamtschuldnerische Haftung).<br />
Der Vorstand und die Steuern<br />
Als gesetzlicher Vertreter des <strong>Verein</strong>s haftet der Vorstand zudem für die Steuerschuld<br />
des <strong>Verein</strong>s und die fristgerechte Abführung. Grundlage hierfür sind die
Die Vorstandsarbeit<br />
nachfolgend aufgeführten §§ 191, 34 und 69 der Abgabenordnung (siehe Anhang).<br />
§ 69 der Abgabenordnung macht den Vorstand persönlich haftbar, wenn dieser<br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Das gilt insbesondere für<br />
die Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer.<br />
Wenn das Finanzamt Forderungen an einen <strong>Verein</strong> hat und dieser sie nicht erfüllt,<br />
prüft es, ob ein Verstoß nach § 69 der Abgabenordnung (AO) vorliegt.<br />
Der Tatbestand des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann dabei<br />
schneller angenommen werden, als die Vorstandsmitglieder denken. Werden beispielsweise,<br />
des Öfteren sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt, ist<br />
dies Vorsatz.<br />
Sind Forderungen des Finanzamts nicht erfüllt worden, kann es so weit kommen,<br />
dass ein Haftungsbescheid ausgestellt wird. Dieser Bescheid richtet sich gegen den<br />
haftenden Vorstand. Dabei kann das Finanzamt einen einzelnen Vertretungsberechtigten<br />
im Vorstand zur Zahlung verpflichten. Wie diese Angelegenheit dann<br />
im Innenverhältnis des <strong>Verein</strong>s geklärt wird, ist Sache des Vorstands, nicht des<br />
Finanzamts.<br />
Wenn Sie als Vorstandsmitglied von Missständen innerhalb des <strong>Verein</strong>s erfahren<br />
haben, ist es höchste Zeit, das Amt niederzulegen und diese zur Anzeige zu bringen.<br />
Sollten Sie trotz Ihres Wissens weiter im Vorstand verbleiben, so haften Sie<br />
auf jeden Fall.<br />
Ist der <strong>Verein</strong> auch Arbeitgeber, muss der Vorstand dafür sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge<br />
ordnungsgemäß abgeführt werden.<br />
Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung<br />
eingegrenzt werden. Die Eingrenzung wird wirksam, wenn sie im <strong>Verein</strong>sregister<br />
eingetragen wird. Die Vorstandsmitglieder sind gut beraten, wenn sie sich an<br />
diese Eingrenzung halten. Überschreitet ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsmacht,<br />
und der <strong>Verein</strong> genehmigt das Verhalten nicht, handelt er als Vertreter ohne<br />
Vertretungsmacht. In diesem Fall haftet dieses Vorstandsmitglied persönlich. Hier<br />
ist die gesamtschuldnerische Haftung des gesamten Vorstands ausgeschlossen.<br />
193
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem <strong>Verein</strong><br />
Nimmt ein Vorstandsmitglied die Wahl zum Vorstand an, wird stillschweigend<br />
ein Vertrag geschlossen. Der Vorstand verpflichtet sich nämlich, die Geschäfte des<br />
<strong>Verein</strong>s ordnungsgemäß zu führen.<br />
Wird der <strong>Verein</strong> vom Vorstand schlecht geführt und entstehen dadurch Schäden,<br />
haftet der Vorstand gegenüber dem <strong>Verein</strong> wegen schuldhafter Vertragsverletzung.<br />
Auch dies kann schneller der Fall sein, als man zunächst vermutet.<br />
Wenn beispielsweise nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen<br />
wird, diese aufgrund des Fehlers beschlussunfähig ist und eine erneute Versammlung<br />
notwendig wird, haftet der Vorstand für die dadurch entstandenen Mehrkosten<br />
(Einladungsporto, Saalmiete usw.).<br />
Hier noch einige weitere Fälle, bei denen der Vorstand haftet:<br />
- Ablauf des Mietvertrages nicht berücksichtigt<br />
- Veruntreuung von <strong>Verein</strong>sgeldern<br />
- Missbrauch von <strong>Verein</strong>seigentum<br />
- Anträge auf öffentliche Zuschüsse nicht oder zu spät gestellt.<br />
Nun besagt § 31 BGB:<br />
194<br />
BGB § 31 Haftung des <strong>Verein</strong>s für Organe<br />
Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied<br />
des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter<br />
durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,<br />
zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />
Das heißt aber nicht, dass der Vorstand nicht haftet. Er haftet nur nicht gegenüber<br />
Geschädigten, sondern gegenüber dem eigenen <strong>Verein</strong>, der die entstanden Kosten<br />
zurückfordern kann. Bei dieser Ausgangslage wird man kaum noch Mitglieder finden,<br />
die die Arbeit im Vorstand übernehmen wollen. Deshalb sollte man bei der<br />
Rückforderung Fingerspitzengefühl beweisen. Bewährt haben sich folgende Regelungen:<br />
Der Vorstand hat nur sehr leicht fahrlässig gehandelt: Der Schaden wird vom <strong>Verein</strong><br />
getragen – eine Rückforderung an die Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.<br />
Der Vorstand hat mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt: Der Schadensverursacher<br />
muss für den gesamten angerichteten Schaden aufkommen.
Die Vorstandsarbeit<br />
Auch eine Teilung des Schadens zwischen <strong>Verein</strong> und Vorstand ist in Betracht zu<br />
ziehen. Dabei ist zu beachten, ob die Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko<br />
beinhaltet. Auch ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist,<br />
kann hier von Bedeutung sein.<br />
Die Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen <strong>Verein</strong>sführung verpflichtet.<br />
Dies bedeutet, dass …<br />
- die <strong>Verein</strong>sziele strikt zu verfolgen sind.<br />
- die Aufbau- und Ablauforganisation des <strong>Verein</strong>s an den Satzungszielen auszurichten<br />
ist.<br />
- alle fachlich (z. B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen<br />
sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften<br />
beachtet werden.<br />
- ordnungsgemäß Rechenschaft abgegeben wird.<br />
- alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausreichend<br />
über wichtige Vorkommnisse informiert sind.<br />
- alle sinnvollen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um drohende Schäden vom<br />
<strong>Verein</strong> abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.<br />
Haftungsbeschränkung<br />
Natürlich möchten die Vorstandsmitglieder kein zu großes Haftungsrisiko eingehen.<br />
Außerdem engagieren sie sich für den <strong>Verein</strong>, und es ist nur schwer nachvollziehbar,<br />
dass aus dem Engagement auch noch finanzielle Risiken entstehen sollen.<br />
Darum ist es im Sinne des Vorstands und des <strong>Verein</strong>s, die Haftungsrisiken für den<br />
<strong>Verein</strong>svorstand zu minimieren.<br />
Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wichtig ist zunächst, dass die Satzung<br />
entsprechend gestaltet wird. Hier kann festgelegt werden, dass die Innenhaftung<br />
weitgehend ausgeschlossen bleibt. Der Vorstand wird dann nicht mehr in Regress<br />
genommen, wenn der <strong>Verein</strong> aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Vorstands haften<br />
muss. Eine Begrenzung des Haftungsrisikos nach außen ist durch einen solchen<br />
Passus in der Satzung allerdings nicht möglich.<br />
Die Vorstandsmitglieder sollten für alle Fälle eine Spezialrechtsschutzversicherung<br />
abschließen, die auch bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreift.<br />
Die Versicherung sollte auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen <strong>Verein</strong><br />
Versicherungsschutz gewähren.<br />
195
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eventuell<br />
eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) abgeschlossen<br />
werden. Diese Versicherung ist bei uns erst seit Anfang der Neunzigerjahre bekannt.<br />
Bei einer D&O ist grundsätzlich die persönliche Haftung des Managements – in<br />
unserem Falle also des Vorstands – versichert. Versichert sind Fehlentscheidungen,<br />
die vorher nicht hinreichend recherchiert und fundiert waren.<br />
Das Besondere an der Versicherung ist, dass sie auch greift, wenn der Vorstand vom<br />
eigenen <strong>Verein</strong> in Haftung genommen wird.<br />
Für Vorstände kleinerer <strong>Verein</strong>e gibt es spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen,<br />
die zum Teil auch die steuerrechtliche Haftung abdecken. Die Versicherungen<br />
können vom <strong>Verein</strong> bezahlt werden, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit<br />
negativ berührt wird.<br />
Oft werden Risiken der <strong>Verein</strong>e unnötig erhöht, weil die Organisationsstrukturen<br />
historisch gewachsen und nie infrage gestellt wurden. Dadurch verselbständigen<br />
sich Prozesse und entgleiten jeder Kontrolle. Deshalb sollte der <strong>Verein</strong>svorstand eine<br />
regelmäßige Überprüfung aller organisatorischen Prozesse innerhalb des <strong>Verein</strong>s<br />
vornehmen. Bedenken Sie aber, dass in den meisten Fällen eine gesamtschuldnerische<br />
Haftung des Vorstands gegeben ist, sodass es sich bei den Kontrollen um eine<br />
Aufgabe handelt, die im eigenen Interesse jedes Vorstandsmitglieds ist.<br />
Rechtliche Bestimmungen ändern sich. Deshalb sollte der Vorstand auch immer<br />
wieder prüfen ob die Organisation des <strong>Verein</strong>s den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.<br />
Spitzen- und Dachverbände bieten hierzu Schulungen und Seminare an.<br />
<strong>Verein</strong>e die einem solchen Verband angehören, haben noch weitere Vorteile. Hier<br />
gibt es nämlich auch Informationen, Schulungen und Tipps zum Risikomanagement,<br />
zur Strategieentwicklung und ähnlichen Themen.<br />
Auch wenn Sie im Vorstand eines kleinen <strong>Verein</strong>s sind, denken Sie immer daran,<br />
dass es sich hier letztlich um ein kleines Unternehmen handelt, das sich von<br />
einer wirtschaftlichen Einrichtung nur dadurch unterscheidet, dass es auf die Erwirtschaftung<br />
von Gewinnen zum eigenen Vorteil verzichtet. Wenn Sie also Managementseminare<br />
besuchen, die für Wirtschaftsunternehmen eingerichtet wurden,<br />
überlegen Sie nach dem Seminar, welche Lehren Sie hieraus für Ihren <strong>Verein</strong> ableiten<br />
können.<br />
Ziehen Sie in Zweifelsfällen auf jeden Fall externe Berater hinzu. Das gilt insbesondere<br />
bei juristischen Problemen. Ein Fachanwalt für <strong>Verein</strong>srecht kostet zwar Geld,<br />
196
Die Vorstandsarbeit<br />
ist aber immer noch billiger als Fehlentscheidungen, die Haftungsverpflichtungen<br />
auslösen.<br />
<strong>Verein</strong>e mit Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollten überlegen,<br />
ob nicht eine Auslagerung in eine andere Gesellschaftsform nützlich und<br />
sinnvoll ist. Durch das selbstständige Wirken zum Beispiel einer <strong>GmbH</strong> wird der<br />
Vorstand des <strong>Verein</strong>s weitgehend entlastet.<br />
Allerdings ist dies ein sehr komplizierter Bereich. Hier kann man nicht auf die Unterstützung<br />
durch Experten verzichten.<br />
Auf die gesamtschuldnerische Haftung des <strong>Verein</strong>svorstands wurde bereits hingewiesen.<br />
Diese Haftung kann aber in bestimmten Bereichen durch die Abgrenzung<br />
von Aufgaben eingeschränkt werden. Die Geschäftsführung wird dabei durch Beschluss<br />
der Mitgliederversammlung und durch entsprechende Änderung der Satzung<br />
in eigenständige Ressorts aufgeteilt. Es kann auch eine Geschäftsordnung mit<br />
entsprechenden Regelungen aufgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit<br />
sollte die Geschäftsordnung dann aber auch in der Satzung verankert sein. Beispielsweise<br />
durch die Formulierung: „Der Vorstand unterliegt in der Wahrnehmung<br />
seiner Aufgaben der gültigen Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung<br />
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen<br />
genehmigt wurde.“<br />
Die Aufgabenverteilung nach der Geschäftsordnung oder den Bestimmungen der<br />
Satzung muss schriftlich festgehalten und von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben<br />
werden. Dabei haben die Vorstandsmitglieder untereinander darauf zu<br />
achten, ob die übertragene Aufgabe auch von dem eingesetzten Vorstandsmitglied<br />
erfüllt werden kann. Die wichtigsten Kriterien sind hierbei die Kompetenz des Mitglieds<br />
und dass das Mitglied ausreichend Zeit zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung<br />
hat.<br />
Die Vorstandsmitglieder sind damit allerdings nicht komplett von der Haftung aus<br />
einem anderen Ressort entbunden. Sie haften immer noch für Pflichtverletzungen<br />
aus anderen Ressorts, wenn drohende Gefahren erkannt wurden und nicht vom<br />
<strong>Verein</strong> abgewendet werden. Wenn der Sportwart beispielsweise eine Überschuldung<br />
des <strong>Verein</strong>s erkennt und das Insolvenzverfahren nicht vorantreibt, bleibt seine<br />
Haftung erhalten.<br />
Die Entlastung des Vorstands<br />
Auf der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) beantragt der Vorstand<br />
seine Entlastung. Wird die Entlastung erteilt, verzichtet der <strong>Verein</strong> damit auf alle<br />
197
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ansprüche gegenüber dem Vorstand, soweit diese bekannt sind oder bei sorgfältiger<br />
Prüfung hätten bekannt sein müssen.<br />
Um die Entlastung zu erhalten, legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre<br />
Rechenschaftsberichte vor. Die Entlastung wirkt aber nur in dem Umfang, in dem<br />
die <strong>Verein</strong>smitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung zu überblicken.<br />
Verjährung von Ansprüchen<br />
Natürlich unterliegen die Haftungsansprüche auch einer Verjährungsfrist. Für den<br />
<strong>Verein</strong>svorstand gilt hier gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Frist von<br />
drei Jahren.<br />
198
Die Mitgliederversammlung<br />
Was sein muss, muss sein – die<br />
Mitgliederversammlung<br />
Grundsätzliches zur Mitgliederversammlung<br />
Das höchste Gremium eines <strong>Verein</strong>s ist die Mitgliederversammlung. Dies ist im<br />
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 32 festgelegt:<br />
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung<br />
(1) Die Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />
oder einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses<br />
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei<br />
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.<br />
Wichtig ist hier der Hinweis auf Absatz 2. Grundsätzlich kann ein Beschluss auch<br />
ohne Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Dann müssen aber auch alle<br />
Mitglieder schriftlich zustimmen. Selbst wenn nur ein Mitglied auf das Anschreiben<br />
nicht reagiert, wurde der Beschluss dadurch abgelehnt. Diesen Weg kann man also<br />
nur im Ausnahmefall gehen.<br />
Bei der Gründung könnte dies der Fall sein, wenn beispielsweise vom Registergericht<br />
oder vom Finanzamt eine Anpassung der Satzung gefordert wird. Wenn der<br />
<strong>Verein</strong> in dieser Phase nur wenige Mitglieder hat, kann man den Beschluss auf<br />
schriftlichem Weg herbeiführen.<br />
Auch schriftlich herbeigeführte Beschlüsse entbinden den Vorstand nicht von seiner<br />
Pflicht, mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weil bei<br />
vielen <strong>Verein</strong>en die Mitgliederversammlung wirklich nur einmal pro Jahr stattfindet,<br />
wird sie im allgemeinen Sprachgebrauch auch Jahreshauptversammlung genannt.<br />
Die Mitgliederversammlung regelt alle <strong>Verein</strong>sangelegenheiten. Allerdings<br />
kann die Satzung auch anderen Organen Aufgaben zuweisen. Da aber die Satzung<br />
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, liegt die Entscheidung<br />
auch hier bei dem höchsten Gremium des <strong>Verein</strong>s.<br />
Im Kapitel über den Vorstand ist deutlich geworden, dass die Mitgliederversammlung<br />
gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt und der Vorstand gegenüber der<br />
Mitgliederversammlung weisungsgebunden ist. Allerdings kann die Mitgliederver-<br />
199
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
sammlung im Rahmen einer entsprechenden Satzungsänderung auch ihr vorbehaltene<br />
Aufgaben auf andere <strong>Verein</strong>sorgane übertragen.<br />
Lediglich das Recht der <strong>Verein</strong>sauflösung und der Verfügung über den Umgang mit<br />
dem <strong>Verein</strong>svermögen bei Auflösung kann nicht delegiert werden und verbleibt<br />
grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung.<br />
Gemeinnützige <strong>Verein</strong>e müssen diese Fragen bereits in der Satzung klären. Ist dies<br />
nicht der Fall, wird der <strong>Verein</strong> hierzu im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auf<br />
Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aufgefordert.<br />
Sind allerdings Aufgaben laut Satzung übertragen worden, kann die Mitgliederversammlung<br />
diese nur durch Satzungsänderung wieder an sich ziehen, die wiederum<br />
von der Mitgliederversammlung nach den Vorgaben der Satzung oder der Gesetze<br />
beschlossen werden muss.<br />
Eine Einschränkung der Rechte einer Jahreshauptversammlung ist recht selten. Im<br />
Gegenteil legt die Satzung häufig noch einmal explizit fest, welche Aufgaben auf<br />
jeden Fall von der Mitgliederversammlung übernommen werden. Hierzu gehören<br />
meist …<br />
- die Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit.<br />
- die Wahl von Revisoren und/oder Kassenprüfern mit einfacher Mehrheit.<br />
- Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit.<br />
- die Änderung des <strong>Verein</strong>szwecks durch Zustimmung aller Mitglieder.<br />
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte.<br />
- die Entlastung des Vorstands und der Revisoren und/oder Kassenprüfer.<br />
Die Mitgliederversammlung garantiert allen Mitgliedern, dass sie aktiv die Geschicke<br />
des <strong>Verein</strong>s mitbestimmen. Grundsätzlich liegen alle Aufgaben beim <strong>Verein</strong>,<br />
der durch den Vorstand nach außen vertreten wird. Die Mitgliederversammlung<br />
bestimmt, welche Aufgaben vom <strong>Verein</strong> auf andere <strong>Verein</strong>sorgane –zum Beispiel<br />
den Vorstand, dem Jugendwart usw. – übertragen werden.<br />
Der Vorstand ist jedoch vom Gesetz her grundsätzlich das Vertretungsorgan des<br />
<strong>Verein</strong>s nach außen (siehe Kapitel „Der Vorstand hat’s nicht leicht“). Diese Vertretungsvollmacht<br />
kann von der Mitgliederversammlung nicht entzogen, wohl aber<br />
gegenüber Dritten eingeschränkt werden.<br />
Wenn beispielsweise große finanzielle Transaktionen durchzuführen sind – wie<br />
der Kauf eines Hauses –, kann in der Satzung festgelegt werden, dass hierzu die<br />
Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Einschränkungen der<br />
200
Die Mitgliederversammlung<br />
Vertretungsvollmacht des Vorstands werden nach außen erst wirksam, wenn sie<br />
im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen sind. Wurde dies versäumt, hat der Beschluss der<br />
Mitgliederversammlung für Dritte keine Bedeutung.<br />
Da die Mitgliederversammlung rechtlich vorgeschrieben ist, sind hier einige gesetzliche<br />
Bestimmungen zu befolgen:<br />
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung wird – so will es das Gesetz – immer dann einberufen,<br />
wenn es das Interesse des <strong>Verein</strong>s erfordert. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch)<br />
kennt keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen<br />
Mitgliederversammlung und spricht nur von einer „Versammlung der Mitglieder“<br />
(§ 32 Abs. 1 BGB).<br />
Von der ordentlichen Mitgliedsversammlung spricht man allgemein, wenn die Versammlung<br />
aufgrund der Satzungsbestimmungen einberufen wird. Dies kann ein<br />
bestimmter Turnus oder ein sachlicher Grund sein. Sieht die Satzung keine Regelung<br />
vor, ist die Einberufung in das Ermessen des Vorstands gestellt. Sie sollte in<br />
der Regel jährlich stattfinden.<br />
Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />
In § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festgelegt, dass auch kleinere Gruppen<br />
innerhalb des <strong>Verein</strong>s eine Mitgliederversammlung einberufen können:<br />
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />
Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder<br />
die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />
verlangt.<br />
Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird also einberufen, wenn der in der<br />
Satzung festgelegte Mindestteil der Mitglieder (siehe Mustersatzung) dies fordert.<br />
Die Satzung kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch Minderheiten<br />
nicht aufheben – sie kann lediglich die hierfür erforderlich Quote bestimmen.<br />
Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, darf die Quote natürlich nicht über<br />
50 Prozent liegen. Außerdem muss die Quote prozentual festgelegt werden und<br />
darf nicht als absolute Mitgliederzahl in der Satzung verankert werden. Ist in der<br />
<strong>Verein</strong>ssatzung keine Regelung hierfür getroffen, ist es ausreichend, wenn 10 Prozent<br />
der Mitglieder die Einberufung verlangen. Um zu berechnen, ob eine Gruppe<br />
von Mitgliedern die Berechtigung hat, die Mitgliederversammlung einzuberufen,<br />
wird die Zahl aller Mitglieder zugrunde gelegt, die an der Mitgliederversammlung<br />
201
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
teilnehmen dürfen – also auch Ehrenmitglieder oder außerordentliche Mitglieder,<br />
die kein Stimmrecht haben. Es werden alle Mitglieder gezählt, die bei Eingang des<br />
Antrags dem <strong>Verein</strong> angehören. Zeitgleich eingehende Mitgliedsanträge werden<br />
nicht berücksichtigt.<br />
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss von den<br />
<strong>Verein</strong>smitgliedern, die dies fordern, begründet und schriftlich beim Vorstand beantragt<br />
werden. Dies kann durch einen gemeinsamen Antrag, der von allen Mitgliedern<br />
unterschrieben wurde, erfolgen. Es können jedoch auch die Mitglieder<br />
einzeln je einen Antrag abgeben.<br />
Das Schreiben muss zum einen den Zweck der Mitgliederversammlung beinhalten<br />
und zum anderen die Gründe wiedergeben, warum der Beschluss der Mitgliederversammlung<br />
hierfür notwendig ist.<br />
Teilnahmeberechtigung<br />
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen – auch<br />
Ehren- oder Fördermitglieder. Dies gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht<br />
besitzen.<br />
Die Satzung als „Gesetz des <strong>Verein</strong>s“ kann Mitgliedern nicht das Stimmrecht und<br />
die Teilnahme an der Mitgliederversammlung entziehen. Es kann aber festgelegt<br />
werden, dass die Teilnahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. So kann<br />
bestimmt werden, dass die Teilnehmer die ihnen zugesandte Einladung vorlegen<br />
müssen.<br />
Wurden nicht alle Mitglieder eingeladen, kann die Mitgliederversammlung angefochten<br />
werden. Werden beispielsweise Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht nicht<br />
eingeladen, kann dies schon zur Unwirksamkeit der Mitgliederversammlung und<br />
der dort gefassten Beschlüsse führen.<br />
Es gilt zwar die Regel, dass Beschlüsse, auf die das Fehlen der nicht eingeladenen<br />
Mitglieder keine Auswirkung hatte, gültig bleiben, doch hier ergibt sich ein unüberwindbarer<br />
Stolperstein. Ein Beschluss besteht nicht nur aus dem Abstimmungsergebnis,<br />
sondern auch aus der zuvor geführten Diskussion. An dieser kann auch<br />
ein Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen und so Einfluss auf die Entscheidung der<br />
Versammlung nehmen. Der Ärger ist also vorprogrammiert.<br />
Ein <strong>Verein</strong> kann unter bestimmten Bedingungen Kinder aufnehmen. Es stellt sich<br />
nun die Frage, ob sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können und ob<br />
sie abstimmungsberechtigt sind. Grundsätzlich gilt für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung,<br />
dass alle Mitglieder das Recht der Teilnahme haben.<br />
202
Die Mitgliederversammlung<br />
Etwas anderes ist es mit dem Stimmrecht. Kinder bis zum vollendeten sechsten<br />
Lebensjahr sind laut Gesetz geschäftsunfähig. Damit haben sie kein Stimmrecht auf<br />
der Mitgliederversammlung.<br />
Minderjährige (ab dem siebten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr) dürfen<br />
ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt. Am besten<br />
ist es, sich eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen zu lassen. Es empfiehlt<br />
sich, eine vorbereitete Erklärung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an<br />
den Minderjährigen zu schicken. So weit die rechtliche Situation, wenn die Satzung<br />
nichts anderes bestimmt.<br />
Der Satzung ist es erlaubt, anders lautende Regelungen vorzunehmen. So kann das<br />
Stimmrecht erst ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eingeräumt werden.<br />
Liegt keine Satzungsregelung vor, ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich<br />
nicht öffentlich. Die Versammlung ist also nicht verpflichtet, beispielsweise Pressevertreter<br />
zuzulassen.<br />
Ein Ausschluss von Journalisten ist aber nicht zu empfehlen – denn normalerweise<br />
sollte man sich im Rahmen der PR-Arbeit für den <strong>Verein</strong> über den Besuch der Presse<br />
freuen. Nur wenn strittige Punkte auf der Tagesordnung zu erwarten sind, sollte<br />
man den Ausschluss in Erwägung ziehen. Da die Pressevertreter normalerweise nur<br />
auf Einladung kommen, lässt sich das Problem im Vorhinein einfach klären.<br />
Auch die Vertreter von Dachverbänden oder anderen Organen, denen der <strong>Verein</strong><br />
angehört, müssen nicht zugelassen werden. Dass dies aber in den meisten Fällen<br />
kontraproduktiv ist, muss nicht besonders betont werden.<br />
Wo und um wie viel Uhr?<br />
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern ohne unzumutbaren<br />
Aufwand möglich sein. Dies ist auch bei der Festlegung der Uhrzeit zu<br />
beachten.<br />
Empfehlenswert ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung am Freitagabend<br />
– jedoch nicht nach 20.00 Uhr. Die Mehrzahl der <strong>Verein</strong>smitglieder freut sich auf<br />
ein freies Wochenende. Sollte es später werden, ist dies nicht allzu schlimm.<br />
Für den Versammlungsort gilt das Gleiche wie für die Uhrzeit. Der Ort soll für alle<br />
Mitglieder leicht erreichbar und gut zugänglich sein.<br />
203
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Einladung<br />
Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgenommen,<br />
wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Grundlagen für die Einladung<br />
können sein:<br />
- ein gültiger Beschluss des Vorstands<br />
- die Entscheidung vertretungsberechtigter Mitglieder des Vorstands<br />
- eine in der Satzung geregelte Grundlage<br />
Ist die Grundlage nicht gegeben, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
nichtig. Lädt beispielsweise der erste Vorsitzende ein und ist hierfür nicht allein<br />
vertretungsberechtigt, ist die Mitgliederversammlung nicht zulässig.<br />
Auch wenn die Amtszeit des Vorstands beendet ist, kann dieser die Mitgliederversammlung<br />
nicht einberufen. Dies kann zu Problemen führen, wenn beispielsweise<br />
in der Satzung die Regelung getroffen wird, dass die Amtszeit des Vorstands auf<br />
zwei Jahre begrenzt ist, und die neue Mitgliederversammlung (bei der ein neuer<br />
Vorstand gewählt werden soll) außerhalb dieser Frist liegt.<br />
Deshalb ist es von Vorteil, in der Satzung zu verankern, dass der Vorstand so lange<br />
im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Sieht die Satzung dies nicht<br />
vor, gilt die Regel, dass der Vorstand im Amt ist, so lange er im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen<br />
wird. Die Einladung zur Versammlung muss innerhalb dieses Zeitraums<br />
liegen. Die Versammlung selbst kann später erfolgen.<br />
Für die Form der Einladung gibt es im Gesetz keine Vorschriften. Die Verfahrensweise<br />
muss deshalb eindeutig in der Satzung definiert werden.<br />
Damit bleiben dem <strong>Verein</strong> alle Möglichkeiten einer Einberufung offen. Sie kann …<br />
- mündlich<br />
- telefonisch<br />
- schriftlich<br />
- per E-Mail<br />
- durch Veröffentlichung in einer Zeitung<br />
- durch Aushang<br />
erfolgen.<br />
Empfehlenswert ist es, die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorzunehmen.<br />
Sie sollte eine Tagesordnung beinhalten. Wird eine andere Form der<br />
204
Die Mitgliederversammlung<br />
Einladung in der Satzung vereinbart, muss sichergestellt werden, dass wirklich alle<br />
Mitglieder, die ein Recht an der Teilnahme haben, informiert werden.<br />
Es ist unabdingbar, dass alle Mitglieder eingeladen werden. Wenn auch nur ein<br />
Mitglied keine Einladung erhält und deshalb an der Mitgliederversammlung nicht<br />
teilnimmt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ungültig.<br />
Die schriftliche Einladung erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.<br />
Hat sich die Adresse des Mitglieds geändert und wurde dies vom Mitglied nicht<br />
mitgeteilt, ist die Einladung ordnungsgemäß ergangen. Die Einladung muss auch<br />
nicht per Einschreiben verschickt werden, da auch auf dem Postweg verloren gegangene<br />
Briefe eine ordentliche Durchführung der Mitgliederversammlung nicht<br />
behindern.<br />
Die Einladungsfrist<br />
Grundsätzlich müssen die Einladungen zur Mitgliederversammlung fristgemäß erfolgen.<br />
Allerdings gibt es keine gesetzliche oder verbindliche juristische Regelung,<br />
wie diese Frist aussieht. Um eine unangreifbare Regelung zu bekommen, sollte man<br />
deshalb die Ladungsfrist (so nennt man die Frist zwischen Absenden der Einladung<br />
bis zur Mitgliederversammlung) großzügig bemessen.<br />
In der Praxis geht man von einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen aus.<br />
Rechnen Sie zu dieser Frist noch drei Tage für den Postversand hinzu.<br />
Dies kann aber nur eine Faustregel sein. Wichtig sind für eine angemessene Ladungsfrist<br />
beispielsweise folgende Faktoren:<br />
Wohnen alle <strong>Verein</strong>smitglieder am Ort der Versammlung oder müssen sie anreisen?<br />
Je weiter die Mitglieder vom Versammlungsort weg wohnen, umso länger muss die<br />
Ladungsfrist sein.<br />
Sollte es zu Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Einladung kommen, ist<br />
der <strong>Verein</strong> beziehungsweise der ihn vertretende Vorstand beweispflichtig, ob die<br />
Einladung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Rechnen Sie also auf die in der<br />
Satzung festgelegten Fristen ein Sicherheitspolster, damit es hier nicht zu Streitereien<br />
kommen kann.<br />
Zu Beginn der Mitgliederversammlung sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass<br />
die Versammlung die fristgerechte, ordnungsgemäße Ladung bestätigt und dass<br />
dies protokolliert wird (dazu im Folgenden mehr). Dann ist der Vorstand auch juristisch<br />
auf der sicheren Seite.<br />
205
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Tagesordnung<br />
Zur Einladung gehört immer eine Tagesordnung. Diese Tagesordnung ist auch vom<br />
Gesetz vorgeschrieben (§ 32 Absatz 1 BGB). Danach sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
nur dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der<br />
Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Wörtlich heißt es<br />
in dem zuvor genannten Paragrafen<br />
Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung<br />
bezeichnet wird.<br />
Der Gesetzgeber will damit den <strong>Verein</strong>smitgliedern die Möglichkeit geben, sich auf<br />
eine Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Stimmabgabe schon im Vorfeld<br />
zu überdenken, was bei der Wichtigkeit der Versammlung ja auch nachvollziehbar<br />
ist.<br />
Für das Gesetz reicht es aus, eine einfache Aufstellung der Tagesordnungspunkte<br />
der Einladung beizulegen. Bestimmt die Satzung einen anderen Umgang mit der<br />
Tagesordnung, so hat dieser allerdings Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.<br />
Es hat sich als praktisch erwiesen, die Tagesordnung etwas umfangreicher zu gestalten,<br />
indem den <strong>Verein</strong>smitgliedern bereits Zusatz- und Hintergrundinformationen<br />
gegeben werden. Damit lassen sich Diskussionen abkürzen und die Beschlussfassung<br />
beschleunigen.<br />
Tagesordnungspunkt Satzungsänderungen<br />
Soll die Satzung des <strong>Verein</strong>s geändert werden, ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits<br />
in der Tagesordnung anzugeben, …<br />
- welcher Passus der Satzung geändert wird (Zitat),<br />
- wie die neue Formulierung lauten soll und<br />
- warum eine Änderung angestrebt wird.<br />
Tagesordnungspunkte, die Mitglieder betreffen<br />
Grundsätzlich müssen in der Tagesordnung keine Namen genannt werden. Geht es<br />
darum, ein Mitglied zu ehren, dürfte es aber kein Problem geben, den Namen schon<br />
hier zu nennen.<br />
Etwas anderes ist es schon, wenn es um die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen<br />
oder <strong>Verein</strong>sstrafen gegenüber einzelnen Mitgliedern geht. Hier sollten Namensnennungen<br />
in der Tagesordnung vermieden werden. Auf der einen Seite sollte<br />
der Betroffene nicht bloßgestellt werden. Auf der anderen Seite kann es hier sogar<br />
zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen.<br />
206
Die Mitgliederversammlung<br />
Tagesordnungspunkt „Anträge“<br />
Enthält die Tagesordnung den Punkt „Anträge“, so kann über diese Anträge diskutiert<br />
werden. Eine Beschlussfassung ist aber nicht möglich. Die Anträge können erst<br />
bei einer weiteren Mitgliederversammlung beschlossen werden, da sie dann erst in<br />
der Tagesordnung konkret genannt werden können.<br />
Dies gilt natürlich auch für alle anderen Tagesordnungspunkte, die keine konkreten<br />
Aussagen enthalten, wie zum Beispiel der Punkt „Sonstiges“, der meist am Ende der<br />
Tagesordnung steht. Es ist ratsam, die Mitglieder schon in der Einladung hierauf<br />
hinzuweisen. Allzu oft gibt es Missstimmungen, die vermeidbar sind, weil die Antragsteller<br />
das Gefühl haben, ihr Ansinnen sollte „abgewürgt“ werden.<br />
207
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
208<br />
Tipp:<br />
Durchführung der Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt. Wer die<br />
Versammlung leitet, kann in der Satzung bestimmt werden. Ist dort nichts festgelegt,<br />
übernimmt diese Aufgabe der Vorstand, beziehungsweise bei einem mehrköpfigen<br />
Vorstand der erste Vorsitzende. Außerdem muss ein Schriftführer bestimmt<br />
werden, der das Protokoll der Versammlung erstellt.<br />
Zunächst muss der Versammlungsleiter prüfen und feststellen, dass alle Mitglieder<br />
ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurden. Außerdem hat er festzustellen,<br />
dass allen Mitgliedern die Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Er fragt
Die Mitgliederversammlung<br />
die Anwesenden ausdrücklich, ob irgendwelche Einwände gegen die Tagesordnung<br />
bestehen. Anträge zur Tagesordnung sind als „Anträge zur Geschäftsordnung“ zu<br />
behandeln. Sie werden sofort diskutiert. Nach der Diskussion wird über den Antrag<br />
abgestimmt.<br />
Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn es sich bei dem Antrag um die Ergänzung<br />
der Tagesordnung handelt. Da alle Mitglieder das Recht haben, sich auf die<br />
Tagesordnung vorzubereiten, können neue Punkte nicht mehr aufgenommen werden.<br />
Die Satzung sollte klare Regelungen für diesen Fall enthalten. Man kann aber auch<br />
in der Einladung darauf hinweisen, indem man folgenden Passus einfügt:<br />
„Über Anträge, die eine Änderung der Tagesordnung zu Folge haben, kann während<br />
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens<br />
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorstand eingegangen<br />
sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor zur Kenntnis gebracht<br />
wurden“. Wird diese Formulierung verwendet, muss die Einladung allerdings mindestens<br />
einen Monat vor der Sitzung versendet werden. Gehen Einträge ein, muss<br />
allen Mitgliedern eine neue Tagesordnung zugesandt werden.<br />
Rederecht während der Versammlung<br />
Während der Versammlung achtet der Versammlungsleiter darauf, dass die Rechte<br />
der Mitglieder eingehalten werden. Hierzu gehört vor allem, dass jedes Mitglied<br />
ein Rederecht hat. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass auch Minderheiten<br />
ausreichend zu Wort kommen.<br />
Der Versammlungsleiter kann, muss sich aber nicht neutral verhalten. Das heißt, er<br />
darf auch aktiv in die Debatte eingreifen. Allerdings sollte er dies nur in Ausnahmefällen<br />
tun, da dies schnell dazu führt, dass ihm der Missbrauch seiner Funktion<br />
vorgeworfen wird.<br />
Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf. In der anschließenden<br />
Diskussion sorgt er dafür, dass alle Mitglieder zu Wort kommen können.<br />
Bei großen Mitgliederversammlungen und ausführlichen Diskussionen sollte<br />
eine Rednerliste geführt werden, in der die Wortmeldungen notiert und nach der<br />
die Beiträge abgearbeitet werden.<br />
Gerade bei größeren Versammlungen ist es ratsam, dass man Redezeitbeschränkungen<br />
festlegt. Diese kann allerdings nur die Mitgliederversammlung beschließen.<br />
Sollten unsachliche Redebeiträge auftauchen, kann der Versammlungsleiter zunächst<br />
mahnend eingreifen und dann beantragen, auf den nächsten Tagesord-<br />
209
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
nungspunkt überzugehen. Dies ist ein sofort zu diskutierender Antrag zur Geschäftsordnung,<br />
der vom Plenum beschlossen werden muss.<br />
Exkurs: Antrag zur Geschäftsordnung<br />
Anträge zur Geschäftsordnung haben grundsätzlich formalen und keinen inhaltlichen<br />
Charakter.<br />
So kann beispielsweise beantragt werden, dass bei einer Wahl geheim abgestimmt<br />
werden soll. Dies hat inhaltlich keine Bedeutung, es handelt sich um eine<br />
reine Formalie.<br />
Für den Umgang mit Anträgen zur Geschäftsordnung haben sich die folgenden<br />
Regeln bewährt:<br />
Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Antragstellung diskutiert.<br />
Es erfolgt eine Rede und eine Gegenrede zum Antrag. Danach wird abgestimmt.<br />
Es reicht – wenn keine anderen Satzungsbestimmungen festgelegt sind – die einfache<br />
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag<br />
als abgelehnt.<br />
Abstimmungen<br />
Bei Abstimmungen muss der Versammlungsleiter darauf achten, dass Mitglieder,<br />
die von einem Beschluss einen Vorteil ziehen könnten, nicht an der Abstimmung<br />
teilnehmen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn darüber beschlossen würde, von<br />
welchem Unternehmen Sportgeräte gekauft werden sollen, und ein Anbieter der<br />
Geräte als <strong>Verein</strong>smitglied anwesend ist. Der Inhaber ist dann nicht befugt, an der<br />
Abstimmung teilzunehmen. Dies sollte im Protokoll festgehalten werden.<br />
Wenn ein Mitglied aus einem Beschluss einen direkten Vorteil zieht, kann er an<br />
der Aussprache und Diskussion teilnehmen, auch wenn er zur Abstimmung nicht<br />
zugelassen ist.<br />
Bei den Beschlussfassungen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass diese<br />
entsprechend der Satzung und dem geltenden Recht gefasst werden, also ob …<br />
• eine geheime oder offene Abstimmung erfolgen muss.<br />
• Stimmzettel so beschaffen sind, dass keine Beeinflussung auf die Beschlussfassung<br />
davon ausgeht.<br />
Wichtig bei Abstimmungen ist, dass die Bestimmungen des § 33 Absatz 1 BGB<br />
eingehalten werden, wo es ausdrücklich heißt:<br />
210
Die Mitgliederversammlung<br />
(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />
von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung<br />
des Zweckes des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;<br />
die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich<br />
erfolgen.<br />
Rechenschaftsberichte<br />
Soweit die Rechenschaftsberichte bereits bei Versand der Einladungen vorliegen,<br />
sollten diese den Mitgliedern bereits dann zugänglich gemacht werden. Damit dokumentiert<br />
der Vorstand zum einen, dass er nichts zu verstecken hat. Zum anderen<br />
können sich die Mitglieder mit den Berichten befassen und bereits vorher Fragen<br />
klären. Dadurch wird die Diskussion während der Jahreshauptversammlung kürzer<br />
und vor allem ruhiger und sachlicher.<br />
Berichte der Kassenprüfer<br />
Auch diese Berichte sollten, sofern sie bereits vorliegen, mit der Einladung zur<br />
Mitgliederversammlung versendet werden.<br />
Im Gegensatz zu den Rechenschaftsberichten ist es sinnvoll, für die Berichte der<br />
Kassenprüfer immer die gleiche Form zu verwenden. Dies macht es den Mitgliedern<br />
leichter, die Berichte zu vergleichen.<br />
211
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Prüfer: (Namen der Prüfer)<br />
Prüfungszeitraum: Rechnungsjahr ....<br />
Schatzmeister: (Name des Schatzmeisters)<br />
Prüfungsort: Wohnung des Schatzmeisters<br />
Auskunft zu den Unterlagen (Namen des Schatzmeisters und weiterer Beauf-<br />
gaben<br />
tragter)<br />
Allgemeine Prüfsituation: Die oben Genannten gaben bereitwillig Auskunft<br />
zur fi nanziellen Situation des <strong>Verein</strong>s.<br />
Kassenbestand: .... Euro per .......... (Datum)<br />
Barbelege: in Stichproben/vollständig geprüft<br />
Beanstandungen: Keine/1.<br />
2. (Aufl istung Beanstandung)<br />
Bankkonten des <strong>Verein</strong>s: 1. Sparkasse Musterstadt<br />
2. Volksbank Probenhaus<br />
Zu 1. Kontostand per Auszug vom .......<br />
Salden stimmen (nicht) mit<br />
Buchführung überein<br />
Belege vollständig/in Stichproben<br />
geprüft<br />
Keine Beanstandungen/Aufl istung<br />
der Beanstandungen<br />
Zu 2. wie zu 1.<br />
Prüfung Mitgliedsbeiträge Basis: Mitgliederliste vom ......<br />
Mitglieder mit Zahlungsrückstand<br />
Höhe des Zahlungsrückstands<br />
Abrechnung der Beiträge komplett/in<br />
Stichproben geprüft<br />
Keine Beanstandungen/Aufl istung<br />
der Beanstandungen<br />
Forderungen des <strong>Verein</strong>s Nach vorgelegten Unterlagen hat der <strong>Verein</strong> Forderungen<br />
an diverse Schuldner in Höhe von .....<br />
Euro<br />
Die Forderungen sind nach<br />
Prüfungsergebnis werthaltig.<br />
212
Die Mitgliederversammlung<br />
Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s Die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s belaufen sich<br />
zum ....... auf<br />
....... Euro. Die Verbindlichkeiten<br />
sind durch satzungsgemäße<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
beziehungsweise<br />
des Vorstands entstanden.<br />
Anlagevermögen Das Anlagevermögen des <strong>Verein</strong>s beträgt .....<br />
Euro. Es wurde durch Bestandsaufnahme zum<br />
Jahresende nachgewiesen. Der Nachweis stimmt<br />
mit dem Anlagenspiegel und den Konten der Buchführung<br />
überein.<br />
Kontenführung Alle Konten der Buchführung sind in den Jahresabschluss<br />
eingefl ossen. Nach Angaben des Schatzmeisters<br />
[und der Abteilungsleiter der Sparten]<br />
wurden alle Konten offengelegt. Es existieren keine<br />
weiteren Konten auf den Namen des <strong>Verein</strong>s.<br />
Belegprüfung Die Belege der Buchhaltung wurden übersichtlich<br />
aufbewahrt. Die Prüfung ergab keine Gründe zur<br />
Beanstandung.<br />
Allgemeine Schlussbemerkungen<br />
1. Die Belege der Buchführung werden übersichtlich aufbewahrt.<br />
2. Die Prüfung der Buchführung ergab keine/folgende Beanstandungen. Für alle<br />
Ausgaben, die sich nicht zwangsläufi g aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergaben,<br />
lagen satzungsmäßige Beschlüsse vor.<br />
3. Die Buchführung ist jederzeit bezüglich der Zuordnung der Einnahmen und<br />
Ausgaben zu den einzelnen steuerlichen Bereichen des <strong>Verein</strong>s aussagekräftig.<br />
Nach unserer Prüfung sind die für den <strong>Verein</strong> geltenden steuerlichen Bestimmungen<br />
beachtet worden.<br />
4. Die Ausgaben erfolgten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Sie entsprechen<br />
dem satzungsmäßig festgelegten <strong>Verein</strong>szweck.<br />
Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach dem Ergebnis unserer<br />
Prüfung den Vorschriften der <strong>Verein</strong>ssatzung und sowohl den steuerlichen als auch<br />
den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.<br />
Musterstadt, den Unterschriften aller Kassenprüfer<br />
213
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Checkliste zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung.<br />
Um Ihnen die Arbeit zur erleichtern, hier eine Checkliste, in der alle wichtigen<br />
Aufgaben aufgelistet wurden, die zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung<br />
notwendig sind:<br />
214<br />
1) Terminsituation klären: Welche Veranstaltungen können das Interesse zur<br />
Mitgliederversammlung trüben? Welche TV-Übertragung könnte die Mitgliederversammlung<br />
beeinflussen? Gibt es Veranstaltungen des eigenen <strong>Verein</strong>s,<br />
die gegen bestimmte Termine sprechen? Haben Sie genügend Zeit zur Vorbereitung<br />
der Mitgliederversammlung? Zu diesem Zeitpunkt sollten bis zur<br />
Mitgliederversammlung noch mindestens drei Monate Zeit sein.<br />
2) Terminvorschläge abstimmen: Sowohl mit den anderen Vorstandsmitgliedern<br />
als auch mit anderen Personen, auf die nicht verzichtet werden kann oder<br />
soll (Ehrengäste, Referenten, Sachverständige usw.).<br />
3) Termin festlegen.<br />
4) Veranstaltungsort auswählen: Ist der Veranstaltungsort gut zu erreichen? Bieten<br />
die Räumlichkeiten genügend Platz und verfügen sie über eine vernünftige<br />
Akustik?<br />
5) Veranstaltungsort festlegen: Raum buchen. Sind zusätzliche Versicherungen<br />
(Haftpflicht, Personenschäden usw.) abzuschließen? Müssen noch Genehmigungen<br />
eingeholt werden?<br />
6) Grobe Planung der Versammlung: Was muss laut Satzung erledigt werden?<br />
Was liegt von Seiten des Vorstands an? Welche Fragen beschäftigen die aktiven<br />
Mitglieder zurzeit?<br />
7) Tagesordnung mit dem Vorstand abstimmen: Wer nimmt zu welchen Fragen<br />
Stellung? Wie steht der Vorstand zu den Forderungen der Mitglieder?<br />
8) Jahresbericht im Vorstand vorbereiten: Was soll der Jahresbericht beinhalten,<br />
wer präsentiert den Jahresbericht bei der Jahreshauptversammlung? Wann<br />
wird dieser in schriftlicher Form fertiggestellt (eventuell Versand mit der Einladung)?<br />
9) Jahresabschluss im Vorstand vorbereiten: Müssen noch einzelne Positionen<br />
geklärt werden? Wurde der Jahresabschluss bereits geprüft, und liegt der<br />
Prüfbericht bereits vor (eventuell Versand mit der Einladung)?<br />
10) Was wird während der Versammlung benötigt? Rednerpult, Mikrofone, Lautsprecheranlage,<br />
Abstimmungsunterlagen, Informationsunterlagen usw.<br />
11) Personaleinsatz bestimmen: Wer übernimmt welche Aufgaben? Betreuung<br />
Ehrengäste, Presse, Referenten. Technik (Lautsprecheranlage, eventuell Over-
Die Mitgliederversammlung<br />
headprojektor, Beamer usw.). Parkplatz (Einweisung usw.). Kontrolle der Legitimation<br />
der Teilnehmer. Sicherheit (DRK, JHU usw.).<br />
12) Ermittlung der Kosten und Abstimmung mit dem gesamten Vorstand.<br />
13) Gastronomie abstimmen: In einer Gaststätte Speisen und Getränke mit dem<br />
Wirt besprechen. In anderen Räumen ausreichend Getränke (auf Kommission!)<br />
und Verpflegung organisieren.<br />
14) Einladungen für Mitglieder erstellen und versenden: Anschreiben, Tagesordnung<br />
und ergänzende Informationen.<br />
15) Einladung für Nichtmitglieder erstellen und versenden: Ehrengäste, Festredner,<br />
Presse usw.; Einladungsschreiben und Tagesordnung.<br />
16) Eingehende Anträge im Vorstand besprechen und über die Zulassung zur<br />
Mitgliederversammlung laut Satzung entscheiden. Bei Ablehnung Antragsteller<br />
benachrichtigen.<br />
17) Hilfsmittel für die Versammlung vorbereiten: Stimmkarten vorbereiten, Urnen<br />
für geheime Wahlen organisieren usw.<br />
18) Informationsmaterial für Versammlung vorbereiten: Material sammeln, fotokopieren,<br />
heften. Genügend Unterlagen erstellen, damit jedes Mitglied gleich<br />
versorgt wird.<br />
19) Vor Veranstaltungsbeginn: Aufbau und Test aller technischen Einrichtungen.<br />
Prüfen, ob alle Wahlunterlagen vorliegen usw.<br />
Übrigens: Sie können sich so gewissenhaft vorbereiten, wie Sie wollen. Irgendetwas<br />
geht am Ende doch meistens schief. Darum ist die oberste Maxime für Sie: Ruhe<br />
bewahren.<br />
Aufgaben des Versammlungsleiters<br />
Hier nun eine Übersicht der Aufgaben des Versammlungsleiters:<br />
• Förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung.<br />
Mit der Begrüßung eröffnet der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.<br />
Ab diesem Zeitpunkt handeln die anwesenden Teilnehmer rechtsverbindlich für<br />
den <strong>Verein</strong>. Die Versammlung sollte pünktlich eröffnet werden. Gegen das beliebte<br />
„akademische Viertel“ – also eine Viertelstunde Verspätung – ist grundsätzlich<br />
nichts einzuwenden. Längere Wartezeiten stellen jedoch eine Zumutung gegenüber<br />
den pünktlich erschienenen Gästen dar.<br />
215
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Auf keinen Fall sollte die Versammlung früher, als in der Einladung angegeben, eröffnet<br />
werden. Eine verfrühte Eröffnung kann unter Umständen zur Unwirksamkeit<br />
von Beschlüssen und sogar der gesamten Versammlung führen.<br />
Zunächst muss ein Protokollführer gewählt werden. Dieser kann per Handzeichen<br />
auf Vorschlag ernannt werden. Dem Protokollführer muss die Bedeutung seiner<br />
Aufgabe klar sein beziehungsweise deutlich gemacht werden. Alle Beschlüsse müssen<br />
schriftlich festgehalten werden. Aus dem Protokoll muss hervorgehen:<br />
- der Inhalt eines Antrags<br />
- die Antragsteller<br />
- das Abstimmungsverfahren (geheim, offen)<br />
- das Abstimmungsergebnis<br />
Es muss also nicht der gesamte Diskussionsverlauf niedergeschrieben werden. Im<br />
Übrigen sind weitere Details, die im Protokoll festgehalten werden sollen, in der<br />
Satzung festzulegen (§ 58 BGB).<br />
Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll gehört,<br />
ist also der Regelung in der Satzung überlassen.<br />
• Feststellung der Beschlussfähigkeit.<br />
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit beinhaltet die Prüfung, ob ordnungsgemäß<br />
eingeladen wurde und die Teilnehmerzahl für eine Beschlussfassung ausreicht. Hier<br />
haben die Mitglieder auch die Gelegenheit, auf entsprechende Mängel hinzuweisen.<br />
Führen Sie auf jeden Fall eine Anwesenheitsliste. Diese wird zwar vom Gesetz nicht<br />
vorgeschrieben, kann aber von Bedeutung sein, wenn später die Beschlussfähigkeit<br />
der Versammlung in Zweifel gezogen wird.<br />
• Bekanntgabe der Tagesordnung.<br />
Die Tagesordnung muss vom Versammlungsleiter nicht in der Reihefolge abgearbeitet<br />
werden, wie sie der Einladung beigelegt wurde. Dies ist aber nicht ratsam,<br />
erst recht nicht, wenn die Versammlung vom Vorstand geleitet wird. Die Mitglieder<br />
könnten darin einen taktischen Zug sehen, um die Versammlung zu bestimmten<br />
Handlungen zu bewegen.<br />
Die Mitglieder können Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung<br />
stellen. Diese „Anträge zur Geschäftsordnung“ müssen sofort debattiert und abgestimmt<br />
werden. Übrigens ist auch der Antrag auf Vertagung der Versammlung ein<br />
Antrag zur Geschäftsordnung.<br />
• Erledigung der Tagesordnung.<br />
216
Die Mitgliederversammlung<br />
Nachdem die Tagesordnung bekannt gegeben – und eventuell geändert – wurde,<br />
ruft der Versammlungsleiter die einzelnen Punkte auf und stellt sie zur Diskussion.<br />
Während der Aussprache achtet er darauf, dass die Redebeiträge und Anträge zum<br />
Tagesordnungspunkt gehören. Anträge müssen sich nicht immer auf den zu fassenden<br />
Beschluss beziehen, sie können zum Beispiel auch das Verfahren betreffen.<br />
Auch während der Erledigung der Tagesordnung können noch Anträge zur Geschäftsordnung<br />
gestellt werden, die vorrangig diskutiert und beschlossen werden<br />
müssen.<br />
• Kontrolle der Wortmeldungen.<br />
Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder zu Wort kommen.<br />
Er ist nicht verpflichtet, die Redebeiträge nach der Reihenfolge der Wortmeldungen<br />
abzuwickeln.<br />
Wenn er es zum Beispiel für vernünftiger hält, die Redebeiträge nach Sachzusammenhängen<br />
zu sortieren, kann er dies tun. Er sollte dies aber bereits während der<br />
Annahme der Wortmeldungen gegenüber der Versammlung erläutern.<br />
• Informationsrecht der Mitglieder.<br />
Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein umfassendes Auskunfts-<br />
und Einsichtsrecht in die Belange des <strong>Verein</strong>s. Dabei muss aber der Auskunftsgebende<br />
– in den meisten Fällen der Vorstand – in der Lage sein, die gewünschte Auskunft<br />
zu geben. Es dürfte jedem klar sein, dass nicht jede Frage aus dem Stegreif<br />
beantwortet werden kann. Der Vorstand sollte sich aber auf jeden Fall gut auf die<br />
Mitgliederversammlung vorbereiten.<br />
Zur Klarstellung: Der Vorstand ist dem <strong>Verein</strong> als juristische Person verpflichtet.<br />
Deshalb kann ein einzelnes Mitglied keine Einsicht der Bücher verlangen. Der Vorstand<br />
hat aber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben. Hier hat<br />
jedes Mitglied die Möglichkeit, bei deutlich werdenden Unstimmigkeiten …<br />
• eine Sonderprüfung zu verlangen,<br />
• die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands<br />
zu verweigern,<br />
• die Abwahl des Vorstands zu beantragen.<br />
Die Entscheidung hierüber liegt wieder bei der Mitgliederversammlung, die auf<br />
Antrag die entsprechenden Beschlüsse durch Abstimmung fasst.<br />
217
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Gerade bei finanziellen Fragen kommt es schnell zu Reibereien. Hierfür wurden<br />
jedoch laut Satzung Kassenprüfer eingesetzt, die im Auftrage aller Mitglieder die<br />
Prüfung der Bücher vornehmen.<br />
• Durchführung der Aussprachen.<br />
Um eine vernünftige Versammlung durchführen zu können, hat der Versammlungsleiter<br />
mehrere Hilfsmittel zur Verfügung. Dazu gehören:<br />
• Festlegung einer Redezeit. Eine begrenzte Redezeit muss vor dem ersten<br />
Wortbeitrag festgelegt werden – am besten durch Beschluss der Versammlung. Ein<br />
entsprechender Antrag kann vom Versammlungsleiter gestellt werden. Da dies auch<br />
ein Antrag zur Geschäftsordnung ist, muss er sofort debattiert und abgestimmt<br />
werden. Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann natürlich auch von jedem<br />
anderen stimmberechtigten Mitglied der Versammlung gestellt werden.<br />
• Wortentzug. Vergreift sich ein Redner im Ton, wird er beleidigend, verstößt in<br />
seinem Beitrag gegen geltendes Recht oder die guten Sitten oder wiederholt er sich<br />
immer wieder, kann der Versammlungsleiter – nach Androhung – das Wort entziehen.<br />
Da diese Maßnahme fast immer unschöne Szenen nach sich zieht, sollte hierzu<br />
nur im Ausnahmefall gegriffen werden.<br />
• Verweisung aus dem Versammlungsraum. Zu diesem Mittel sollte ebenfalls<br />
nur im äußersten Notfall gegriffen werden. Zunächst sollte man die Person ermahnen,<br />
ihr das Wort entziehen und dann den Verweis androhen.<br />
Da durch eine Verweisung die <strong>Verein</strong>srechte eines Mitglieds (z. B. Entzug des<br />
Stimmrechts) beeinträchtigt werden, ist ein Verweis rechtlich nicht unumstritten.<br />
• Beendigung der Debatte. Manchmal führen die Diskussionen trotz straffer<br />
Versammlungsleitung ins Uferlose. Dann sollte man eine Beendigung der Debatte<br />
herbeiführen. Dies kann durch einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgen, der<br />
von der Versammlung verabschiedet wird.<br />
Rhetorisch besonders geschickte Versammlungsleiter können hier auch zu einem<br />
legalen Trick greifen. Man unterbricht die Debatte an geeigneter Stelle, um das bereits<br />
Gesagte noch einmal zusammenfassend wiederzugeben. In vielen Fällen führt<br />
dies dazu, dass die Mitglieder feststellen, dass eigentlich schon alles gesagt wurde,<br />
und es kommen keine weiteren Beiträge mehr.<br />
• Unterbrechung der Versammlung. Bei sehr langen Debatten oder Diskussionen,<br />
bei denen die Emotionen sehr hoch schlagen, kann der Versammlungsleiter<br />
die Aussprache unterbrechen. Die Unterbrechung kann aber auch dann notwendig<br />
werden, wenn sie von Einzelnen oder Gruppen innerhalb der Versammlung ge-<br />
218
Die Mitgliederversammlung<br />
wünscht wird. Dies ist häufig der Fall, wenn im <strong>Verein</strong> verschiedene „Lager“ sind,<br />
die die Pause nutzen wollen, um ihre weitere Strategie abzustimmen. Die Unterbrechung<br />
sollte nicht länger als 20 Minuten dauern, um die Sitzung nicht unnötig<br />
zu verlängern.<br />
• Überwachung der Protokollführung.<br />
Die Verantwortung für das Protokoll liegt beim Protokollführer. Der Versammlungsleiter<br />
sollte sich aber darüber vergewissern, dass …<br />
• alle wichtigen Punkte der Versammlung niedergeschrieben,<br />
• Anträge möglichst wortgenau protokolliert und<br />
• die Abstimmungsergebnisse ordnungsgemäß festgehalten werden.<br />
• Verkündung der Beschlüsse.<br />
Nach Debatte und Abstimmung gibt der Versammlungsleiter noch einmal das Ergebnis<br />
bekannt und teilt dabei auch die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl<br />
der Ja- und Nein-Stimmen, der Enthaltungen und ungültigen Stimmen mit. Diese<br />
Angaben sollten möglichst wörtlich ins Protokoll übernommen werden.<br />
Dabei muss der Versammlungsleiter auch feststellen, welches Ergebnis durch die<br />
Stimmabgabe erzielt wurde. Bei Satzungsänderungen kann beispielsweise eine einfache<br />
Mehrheit erzielt werden. Da diese aber nicht ausreicht, um die Satzung zu<br />
ändern, muss der Versammlungsleiter bekannt geben, dass es zu keiner Satzungsänderung<br />
kommt.<br />
• Förmliche Schließung der Versammlung.<br />
Nach der Schließung der Versammlung ist es nicht mehr möglich, in die Tagesordnung<br />
einzutreten. Alle jetzt gemachten Äußerungen haben keinen Einfluss mehr<br />
auf die Versammlung.<br />
Themen der Mitgliederversammlung<br />
Die Entlastung des Vorstands<br />
Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand Rechenschaft über seine Arbeit<br />
ablegen. Ist die Arbeit einwandfrei, erteilt die Versammlung dem Vorstand die<br />
Entlastung. Diese hat zur Folge, dass ab der Entlastung die Haftung des Vorstands<br />
weitgehend auf den <strong>Verein</strong> als juristische Person übergeht.<br />
Vor dem Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Abstimmung über die Entlastung<br />
sollte der Versammlung noch einmal die Bedeutung der Entlastung deutlich<br />
gemacht werden. Nur bei einer wirklich einwandfrei nachgewiesenen Geschäfts-<br />
219
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
führung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Damit erklärt der <strong>Verein</strong>, dass<br />
er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen freistellt. Bei der verweigerten<br />
Entlastung behält sich umgekehrt der <strong>Verein</strong> die Geltendmachung von<br />
Ersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand vor.<br />
Es ist also leichtsinnig, die Entlastung des Vorstands als bedeutungslose Formsache<br />
anzusehen. Sie hat weitreichende Konsequenzen.<br />
Damit viele kommen …<br />
Viele Mitgliederversammlungen leiden unter geringer Beteiligung. Die angesprochenen<br />
Themen der Tagesordnung finden die Mitglieder vielleicht nicht so wichtig<br />
oder gar langweilig. Sind dann von den (wenigen) Anwesenden Beschlüsse gefasst<br />
worden, werden diese meist noch von den Nichtanwesenden später kritisiert. Eine<br />
Situation, die immer wieder zu Spannungen im <strong>Verein</strong> führt. Es ist auch nicht selten,<br />
dass nur so wenige Mitglieder der Einladung Folge leisten, dass die Beschlussfähigkeit<br />
nicht gegeben ist. Lädt man dann satzungsgemäß zum zweiten Mal ein,<br />
kann es schnell passieren, dass die Teilnehmer der ersten, nicht beschlussfähigen<br />
Versammlung nun zur zweiten Versammlung nicht mehr erscheinen.<br />
Darum kann es empfehlenswert sein, die Mitgliederversammlung mit einem „gemütlichen“<br />
Teil zu verbinden. Damit ist nicht etwa die Mitgliederehrung gemeint,<br />
die oft sogar Teil der Mitgliederversammlung ist. Auch ein Vortrag ist meist nicht<br />
dazu geeignet, die Besucherzahlen einer Mitgliederversammlung merklich zu steigern.<br />
Ein gemeinsames Abendessen, ein Tanz- oder Filmabend können sich dagegen zu<br />
wahren Besuchermagneten entwickeln.<br />
Das muss doch nicht sein<br />
Ein anderes Problem von Mitgliederversammlungen sind Auseinandersetzungen<br />
der Mitglieder, die dann bei erhitzten Gemütern bis zu persönlichen Beleidigungen<br />
führen. Solche „Beiträge“ können den Versammlungsablauf nicht nur stören, sondern<br />
sogar dazu führen, dass die Versammlung überhaupt nicht mehr weitergeführt<br />
werden kann – von privaten juristischen Auseinandersetzungen ganz abgesehen.<br />
Deshalb sollte man sich bei der Festlegung der Tagesordnung noch einmal genau<br />
überlegen, wer von den Themen direkt betroffen ist und ob es hier Probleme geben<br />
kann. Die dann ausgemachten „Streithähne“ sollte man schon im Vorfeld der Versammlung<br />
zu einem Gespräch einladen.<br />
220
Die Mitgliederversammlung<br />
Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Hier sollen keine Beschlüsse<br />
vorweggenommen oder gar manipuliert werden. Es darf nur darum gehen, den<br />
Dampf aus einigen Kesseln zu nehmen, damit eine sachliche Debatte möglich ist.<br />
221
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
222
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Gute Planung für vollen Erfolg – die<br />
<strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Feste und öffentliche Veranstaltungen stellen immer einen Höhepunkt im <strong>Verein</strong>sleben<br />
dar. An Begeisterung und Engagement fehlt es – zumindest zu Beginn der<br />
Planung – nicht. Wohl aber am Know-how. Darum an dieser Stelle einige Tipps und<br />
Hinweise, wie Sie Ihr nächstes <strong>Verein</strong>sfest organisieren. Dabei sollen die Fragen,<br />
…<br />
• wie man viele Menschen erreicht,<br />
• welche Voraussetzungen nötig sind und<br />
• welche Bestimmungen zu beachten sind,<br />
besprochen werden.<br />
Fragen, die vor der Planung geklärt sein müssen<br />
Einer der größten Fehler, der bei der Planung einer Veranstaltung gemacht wird,<br />
ist es, mit einem Fest alle Menschen ansprechen zu wollen. Die Interessen junger<br />
Menschen sind ganz andere als die der älteren.<br />
Unterschiedliche Interessenlagen können nicht unter einen Hut gebracht werden.<br />
Man muss sich darüber klar werden, für wen man die Veranstaltung durchführen<br />
will, welche Zielgruppe man ansprechen will. Erst wenn dies feststeht, kann man<br />
analysieren, ob die Veranstaltung die Gruppe ansprechen wird oder ob ein anderes<br />
Angebot besser wäre. Zur Veranstaltung selbst muss man klären, ob …<br />
• es sich um eine reine Arbeitstagung handelt, bei der primär Informationen<br />
vermittelt werden sollen.<br />
• es sich um ein Ereignis handelt, bei dem sich die Zielgruppe selbst darstellen<br />
soll und will.<br />
• die Veranstaltung der Zielgruppe die Möglichkeit geben soll, sich zu artikulieren.<br />
Solche Veranstaltungen verlangen Folgeprozesse. Denn die Beiträge<br />
müssen eine Konsequenz haben, sonst wird man bei späteren Veranstaltungen<br />
keine Teilnehmer haben.<br />
• es darum geht, gemeinsame aktive Erfahrungen zu machen. Dies sind beispielsweise<br />
Wanderungen, gemeinsame sportliche Spiele und Ähnliches.<br />
• die Veranstaltung die Aufgabe hat, den Teilnehmern aktive Hilfe für den Alltag<br />
zu liefern. Hier kann nahezu nie auf die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen<br />
verzichtet werden.<br />
223
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
224<br />
• es sich um eine reine Unterhaltungsveranstaltung handelt, bei der sich der<br />
<strong>Verein</strong> einer breiten Öffentlichkeit präsentieren möchte. Dies dürfte meist der<br />
Fall sein, wenn es um allgemeine Tanzabende, Diskoveranstaltungen oder<br />
Ähnliches geht.<br />
Für uns – oder für alle<br />
Eine Frage, die oft unterschätzt wird, ist, ob es sich bei dem Fest um eine öffentliche<br />
Veranstaltung handelt oder um eine vereinsinterne Aktion. Dies ist aber von<br />
grundsätzlicher Bedeutung. Bei internen Veranstaltungen fallen eine ganze Menge<br />
Fragen und rechtliche Bestimmungen von vornherein weg.<br />
Zum Beispiel sind interne Veranstaltungen über die <strong>Verein</strong>s- oder Verbandsunfallversicherung<br />
abgedeckt, was bei öffentlichen Veranstaltungen nicht der Fall ist.<br />
Auch die GEMA-Gebühren (Pflichtbeiträge für die Aufführung von Musik – auch<br />
CDs, Kassetten usw.) fallen bei internen Veranstaltungen nicht an.<br />
Auch die steuerliche Beurteilung (siehe Kapitel „Das liebe Geld“) ist bei öffentlichen<br />
Veranstaltungen sehr viel gewichtiger als bei internen Festen, bei denen meist gar<br />
keine Steuern anfallen.<br />
Mit der Planung früh genug beginnen!<br />
Sie kennen dieses Phänomen: Jedes Jahr werden die Menschen von Weihnachten<br />
überrascht, und eine allgemeine Hektik bricht aus, obwohl dieser Termin doch hinlänglich<br />
bekannt sein dürfte.<br />
Ähnlich ist es auch mit <strong>Verein</strong>sfesten. Die Termine werden meist sehr früh festgelegt<br />
– und dann geschieht lange Zeit nichts. Deshalb unser Rat: Legen Sie nicht nur<br />
den Termin frühzeitig fest – beginnen Sie auch früh genug mit den Vorbereitungen.<br />
Hier eine grobe Planungsliste:<br />
Die Nummerierung ist gleichzeitig die Kapitelkennung im Abschnitt dieses Buches<br />
1 Veranstaltungsart<br />
2 Veranstaltungsort<br />
3 Kalkulation<br />
4 Veranstaltungstermin<br />
5 Programm<br />
6 Teilnehmer (Akteure und Veranstalter)<br />
7 Terminabstimmungen8 Sicherheitsfragen<br />
9 Versicherungen
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
10 GEMA<br />
11 Behördenabsprachen<br />
12 Werbung<br />
13 Hinweistafeln<br />
14 Vorbesprechung aller Akteure<br />
15 Beginn der Veranstaltung<br />
Planen Sie für die einzelnen Schritte genügend Zeit ein. Je nach Aufwand für die<br />
öffentliche Veranstaltung sind Vorbereitungszeiträume von sechs bis neun Monaten<br />
durchaus angemessen. Nichts wäre für die Außendarstellung und das Image des<br />
<strong>Verein</strong>s nachteiliger als eine schlecht organisierte Veranstaltung!<br />
1 Veranstaltungsart<br />
Über die verschiedenen Arten einer Veranstaltung haben wir bereits zu Beginn<br />
dieses Kapitels einige Hinweise gegeben.<br />
Die Art der Veranstaltung ist natürlich auch vom Anlass abhängig. Ein Stiftungsfest<br />
muss anders aussehen als ein Musikfestival, eine Schau des Modellflugvereins<br />
anders organisiert werden als ein Informationsabend des Blauen Kreuzes usw. Nehmen<br />
Sie die Festlegung der Veranstaltungsart nicht auf die leichte Schulter. Denn<br />
schon hier werden die Weichen für den Erfolg oder Misserfolg der gesamten Aktion<br />
gestellt.<br />
Zur Festlegung der Veranstaltungsart sollten Sie genau überlegen, welche Zielgruppe<br />
mit welcher Veranstaltung erreicht werden soll.<br />
Wenn Sie mehrere Zielgruppen ansprechen wollen, sollten Sie überlegen, ob Sie<br />
nicht mehrere Veranstaltungen zu einem Veranstaltungswochenende vereinen.<br />
Dies ist organisatorisch ein weitaus höherer Aufwand, zahlt sich aber durch eine<br />
größere Pressewirkung und Kostenersparnis wieder aus.<br />
Ein Kulturverein kann beispielsweise ein Musik- oder Literaturfestival veranstalten,<br />
bei dem sowohl Veranstaltungen für Kinder als auch für Erwachsene und Senioren<br />
durchgeführt werden. Sie benötigen dann neben den Organisationsgruppen für jede<br />
Veranstaltung noch ein Koordinationsteam, bei dem die Fäden der einzelnen Veranstaltungen<br />
wieder zusammenlaufen.<br />
So können die unterschiedlichsten Zielgruppen angesprochen werden, ohne dass<br />
der <strong>Verein</strong> sich organisatorisch übernimmt.<br />
225
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Haben Sie die Zielgruppe analysiert, können Sie sich die Frage stellen, was diese<br />
Gruppe anspricht. Der einfachste Weg ist: Fragen Sie! Sprechen Sie dabei aber bitte<br />
möglichst Personen an, die nicht zum <strong>Verein</strong> gehören.<br />
Bedenken Sie, dass die <strong>Verein</strong>smitglieder schon durch Ihre Zugehörigkeit ein gemeinsames<br />
Interesse bekunden, das sich auch in anderen Bereichen auswirken<br />
kann. Darum ist es immer besser, hier auch Außenstehende zu Rate zu ziehen.<br />
Fragen Sie, was der Zielgruppe im Angebot der kommunalen Veranstaltungen<br />
fehlt. Überlegen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, hier ein Angebot zu machen.<br />
Wenn Sie eine Idee für eine Veranstaltung haben, diskutieren Sie mit Nichtvereinsmitgliedern<br />
der gewünschten Zielgruppe.<br />
2 Veranstaltungsort<br />
Auch die Auswahl des Veranstaltungsortes sollte sorgfältig geplant werden. Der<br />
Veranstaltungsort muss zur Zielgruppe und zur Veranstaltungsart passen. Je nach<br />
Ort muss man sich im Vorfeld schon einige wichtige Fragen stellen:<br />
Sollten Sie eine große Open-Air-Veranstaltung planen, denken Sie bitte daran, dass<br />
Sie alles planen können – nur nicht das Wetter. Hier sollte (wenn die Größenordnung<br />
es zulässt) ein alternativer, überdachter Veranstaltungsraum zur Verfügung<br />
stehen. Auf jeden Fall müssen Bühne und technische Anlagen vor Regen geschützt<br />
werden.<br />
Findet die Veranstaltung abends statt, muss selbstverständlich für eine ausreichende<br />
Beleuchtung gesorgt sein. Eine Technoparty in einem Raum mit Teppichboden<br />
wird zur Katastrophe – und auch eine Turnhalle kommt meist wegen der empfindlichen<br />
Böden nicht in Betracht. Ist in den Räumen Rauchen erlaubt – falls geraucht<br />
werden darf? Ältere und Senioren wiederum werden bei Veranstaltungen Sitzmöglichkeiten<br />
erwarten.<br />
Auch der Raum muss zum Programm passen! Die Größe der Bühne, die Akustik<br />
und die Belüftung sind ebenso im Vorfeld zu bedenkende Punkte wie etwa die<br />
Parkplätze in der Umgebung.<br />
Sie sehen, es ist wichtig, auch den Veranstaltungsort mit Bedacht zu wählen. Dies<br />
muss sehr früh geschehen, damit man den Veranstaltungsort auch früh genug buchen<br />
kann. Gerade in kleineren Orten und Gemeinden gibt es meist nur wenig Auswahl<br />
an Räumlichkeiten, die dann entsprechend schnell ausgebucht sind.<br />
226
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
<strong>Verein</strong>e mit eigenem <strong>Verein</strong>sheim werden diesen Veranstaltungsort bevorzugen.<br />
Was aber nicht immer zu empfehlen ist. Meist stößt man bereits bei der Raumgröße<br />
an Grenzen, die die Veranstaltung schnell zum Scheitern bringt.<br />
Sie sollten die Kosten für die Anmietung von Räumen – so sie denn in Grenzen<br />
bleiben – nicht scheuen. Dabei ist übrigens auch zu klären, was wirklich Miete und<br />
was Kaution ist. Gerade bei von Kommunen gestellten Räumen kann man nämlich<br />
einen Teil der Kosten zurückbekommen, wenn man die Reinigung der Räumlichkeiten<br />
(und der sanitären Anlagen) selbst übernimmt.<br />
3 Kalkulation<br />
Überlegen Sie genau, welchen Eintrittspreis Sie nehmen wollen. Denn schließlich<br />
entscheiden die Einnahmen auch darüber, was Sie bieten können.<br />
Eine Modellrechnung könnte zum Beispiel so aussehen (alle Geldbeträge in Euro):<br />
Anzahl der Besucher (geschätzt) 200<br />
Eintrittspreis (geplant) 5,-<br />
Einnahmen aus dem Eintrittspreis 1.000,-<br />
Sonstige Einnahmen (Getränke, Speisen usw.) 500,-<br />
Zweckgebundene Spenden für die Veranstaltung 250,-<br />
Zuschuss aus der <strong>Verein</strong>skasse 250,-<br />
Gesamtmittel 2.000,-<br />
Auslagen für Akteure (Band, Diskjockey, Tanzgruppe,<br />
Artist usw.)<br />
1.000,-<br />
Versicherungen, GEMA usw. 250,-<br />
Einkauf Getränke, Speisen usw. 250,-<br />
Werbematerial 400,-<br />
Spesen für Akteure 100,-<br />
Spesen für Ehrengäste, Presse usw. 100,-<br />
Miete für den Veranstaltungsraum 100,-<br />
Gesamtkosten 2.200,-<br />
Sie sehen anhand dieses Beispiels, wie schnell man in die Unterdeckung gerät. Und<br />
bei einer lokalen Veranstaltung sind 200 Zuschauer schon eine ganze Menge.<br />
Hinzu kommt, dass hier der Faktor Steuern noch gar nicht berücksichtigt wurde. Ob<br />
nämlich die Einnahmen steuerfrei sind oder einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb<br />
227
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
des <strong>Verein</strong>s zugerechnet werden müssen, muss von Fall zu Fall neu geklärt werden.<br />
(siehe Kapitel „Das liebe Geld“). Ist die Veranstaltung nach einer ersten Kalkulation<br />
nicht finanzierbar, gibt es nur einen Rat: Finger weg.<br />
Einleuchtend ist, dass mit der Höhe des Eintrittspreises auch die Anforderung der<br />
Gäste an die Veranstaltung steigt. Hier spielt wieder die Konkurrenz anderer Veranstaltungen<br />
eine große Rolle.<br />
Eine Richtschnur kann hier nicht gegeben werden – aber ein guter Rat: Besuchen<br />
Sie andere Veranstaltungen und vergleichen Sie diese mit Ihrer Planung. Orientieren<br />
Sie sich bei ähnlichen Veranstaltungen an deren Eintrittspreis.<br />
4 Veranstaltungstermin<br />
Die Festlegung des Termins ist keine einfache Sache. Der Termin muss frühzeitig<br />
feststehen, damit der Veranstaltungsort gebucht werden kann. Gleichzeitig muss<br />
man aber möglichst viel über das Datum wissen. Holen Sie so viele Informationen<br />
wie möglich ein. Zum Beispiel:<br />
• Planen andere <strong>Verein</strong>e zum gleichen Zeitraum oder kurz vor oder nach diesem<br />
Termin eine ähnliche Veranstaltung? Optimal wäre natürlich, wenn sich<br />
alle örtlichen <strong>Verein</strong>e ein- oder zweimal im Jahr treffen würden, um die Termine<br />
abzustimmen. Vielleicht sollten Sie hier einen Vorstoß wagen und die<br />
anderen <strong>Verein</strong>e zu einer solchen Besprechung einladen.<br />
• Gibt es Parallelveranstaltungen, die von der Zielgruppe ebenfalls angenommen<br />
werden? Auch hier sollte man über Terminverschiebungen nachdenken.<br />
Es geht aber nicht nur um die örtlichen oder kommunalen Veranstaltungen.<br />
Auch überregionale Feste und Ereignisse müssen bei der hohen Mobilität der<br />
Menschen berücksichtigt werden. Hier kann das Internet gute Dienste leisten.<br />
• Wie sieht das Fernsehprogramm am Veranstaltungstermin aus? Kommen<br />
Sendungen, die die Zielgruppe interessieren (z. B. Fußballländerspiele usw.)?<br />
Übrigens heißt das nicht, dass die Veranstaltung nicht an einem Termin mit<br />
einem allgemein beliebten Fernsehprogramm stattfinden kann. Entscheidend<br />
ist hier wieder die Zielgruppe. Planen Sie eine Technoparty für Jugendliche,<br />
dürfte „Wetten, dass…“ keine Besucher abhalten. Der Seniorenkaffee kann<br />
aber durchaus unter der Ausstrahlung eines Fußballspiels leiden.<br />
Vorsicht, wenn Sie die Übertragung einer Fernsehsendung oder Sportübertragung<br />
auf Großleinwand vornehmen wollen. Hier müssen rechtliche Ansprüche im Vor-<br />
228
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
feld geklärt werden. Meist ist dies auch mit Gebühren verbunden. Übrigens wird<br />
hier auch GEMA fällig (im Folgenden mehr dazu).<br />
Je mehr Sie über die „Rahmenbedingungen“ wissen, umso besser können Sie Ihren<br />
Veranstaltungstermin erfolgreich planen. Also sammeln Sie auch schon zu diesem<br />
frühen Zeitpunkt so viele Informationen wie möglich.<br />
Informieren Sie sich auch bei der Kommunalverwaltung. Hier werden viele Termine<br />
gemeldet, damit sie beispielsweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder im kommunalen<br />
Veranstaltungskalender veröffentlicht werden.<br />
5 Programm<br />
Sie haben nun Zielgruppe, Ort und Zeitpunkt festgelegt und eine erste Kalkulation<br />
gemacht. Nun gehen Sie daran, das Programm zu planen. Überlegen Sie, was aus<br />
eigener Kraft geleistet werden kann oder ob Sie Künstler oder Referenten engagieren<br />
können. In diesen Bereichen ist Ihr Fingerspitzengefühl gefragt:<br />
Bei der Planung werden Sie feststellen, dass sich – je länger man darüber nachdenkt<br />
– viele Fragen stellen. Sie sollten diese Fragen schon in einem kleinen Vorbereitungsteam<br />
diskutieren.<br />
Häufig bieten sich <strong>Verein</strong>smitglieder an, die „Moderation“ einer Veranstaltung zu<br />
übernehmen. Hier ist Vorsicht geboten. Zunächst stellt sich die Frage, ob denn<br />
wirklich eine Moderation notwendig ist.<br />
Dann muss geklärt werden, was das <strong>Verein</strong>smitglied unter Moderation versteht.<br />
Die Aneinanderreihung von Witzen, die meist nicht einmal im Zusammenhang<br />
mit dem Programm stehen, stellt keine Moderation dar. Und auch das, was der<br />
Einzelne lustig findet, muss nicht bei allen ankommen. Wenn Sie zu dem Ergebnis<br />
gekommen sind, dass das Mitglied nicht geeignet ist, müssen Sie dies mit Fingerspitzengefühl<br />
klarmachen.<br />
Was für die Moderation gilt, gilt auch für freiwillig angebotene Beiträge zum Programm.<br />
Man sollte sich immer von der Qualität der Darbietung überzeugen und<br />
prüfen, ob sie vom Stil und der Qualität her ins Programm passen.<br />
Wenn Künstler oder andere Aktive engagiert werden sollen, versuchen Sie, Kontakte<br />
anderer zu nutzen, um Kosten zu sparen. Wenn direkter Kontakt zu den<br />
Künstlern möglich ist, kann man vielleicht die Kosten für das Management sparen.<br />
Vielleicht können Sie auch ein Tourneeloch eines bekannten Künstlers nutzen, um<br />
Sonderkonditionen herauszuholen.<br />
229
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Bekannte Künstler wünscht sich eigentlich jeder. Aber bleiben Sie realistisch. Gagenforderungen<br />
von 10.000 Euro und mehr sind in diesen Kreisen keine Seltenheit.<br />
Und diese Beträge müssen erst mal bei der Veranstaltung wieder reinkommen.<br />
6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter)<br />
Mit aktiven Teilnehmern sind alle Personen gemeint, die an der Veranstaltung mirwirken<br />
–vor oder hinter den Kulissen.<br />
Das Veranstaltungsteam des <strong>Verein</strong>s<br />
Aus rechtlichen Gründen bietet es sich an, Vorstandsmitglieder ins Team zu nehmen.<br />
Es sollten mindestens so viele Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden, wie<br />
für die Außenvertretung des <strong>Verein</strong>s notwendig sind (in der Satzung festgelegt).<br />
Dadurch können Entscheidungen schnell herbeigeführt werden, und die Veranstaltungsorganisation<br />
wird wesentlich vereinfacht.<br />
Das heißt nicht, dass die Vorstandsmitglieder das Organisationsteam auch leiten<br />
müssen. Im Gegenteil: Der Vorstand hat genügend Aufgaben. Er sollte hier mehr einen<br />
passiven Status haben. Natürlich können aber die Vorstandsmitglieder grundsätzlich<br />
jede Aufgabe im Team wahrnehmen.<br />
Zunächst benötigt man ein Team aus den eigenen Reihen, das folgende Aufgaben<br />
übernimmt:<br />
Vor der Veranstaltung<br />
230<br />
• Presseinformation und Pressebetreuung<br />
• Plakate und Flugblättern (Entwurf, Druck usw.)<br />
• Verteilung von Flugblättern<br />
• Aushängen von Plakaten<br />
• Genehmigungen, Versicherungen, Steuern, GEMA<br />
• Eintrittskarten<br />
• Material (Luftballons, Saalschmuck usw.)<br />
Während der Veranstaltung<br />
• Gesamtleitung<br />
• Sicherheits- und Ordnungsdienst<br />
• Kassenbesetzung<br />
• Betreuung der Programmteilnehmer (Künstler, Referenten usw.)
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Presseinformation und Pressebetreuung<br />
Dies ist die Aufgabe des Pressereferenten (siehe Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“).<br />
Falls es einen solchen im <strong>Verein</strong> nicht gibt, sollte möglichst eine Person<br />
gesucht werden, die kontaktfähig und von der Veranstaltungsidee begeistert ist.<br />
Seine Aufgabe sind das Zusammenstellen von Pressemappen für Journalisten inklusive<br />
Hintergrundinformationen und Bildern sowie die Betreuung der Journalisten<br />
während und nach der Veranstaltung.<br />
Der Pressebetreuer muss eng mit den Betreuern der Programmteilnehmer zusammen<br />
arbeiten. Die Journalisten möchten vielleicht einen exklusiven Fototermin oder ein<br />
Interview von den Künstlern bekommen. Dies muss abgestimmt werden.<br />
Plakate und Flugblätter (siehe Werbung), Genehmigungen und Steuer.<br />
Hier wäre es gut, einen Verwaltungsfachmann zur Hand zu haben. Bitte informieren<br />
Sie sich genau, welche Gebühren und Abgaben zu zahlen sind. Die steuerliche<br />
Relevanz einer Veranstaltung haben wir bereits im Kapitel „Das liebe Geld“ angesprochen.<br />
Öffentliche Veranstaltungen müssen prinzipiell immer beim zuständigen Ordnungsamt<br />
(Kommunalverwaltung) angemeldet werden. Allerdings hängt der Umfang der<br />
Genehmigung von Ablauf, Dauer und Inhalt der Veranstaltung ab. Bei den entsprechenden<br />
Behörden ist man aber gerne bereit, Ihnen in diesen Fragen zu helfen.<br />
Entscheidend ist dabei zunächst die Frage, ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung<br />
handelt. Hierfür gibt es einige Kriterien, nach denen dies angenommen wird.<br />
Öffentlich ist eine Veranstaltung wenn …<br />
- diese der Allgemeinheit zugänglich ist,<br />
- öffentlich beworben wird oder<br />
- feste Eintrittsgelder verlangt werden.<br />
Je nach Veranstaltungsort und nach Programm können noch weitere Genehmigungen<br />
notwendig werden. Hier greifen verschieden Rechtsvorschriften.<br />
Wird öffentliches Straßenland genutzt (zum Beispiel bei einem Straßenfest), greift<br />
das Straßen- und Wegegesetz.<br />
Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt, muss eventuell eine Schankerlaubnis<br />
beantragt werden. Bei Verkauf von offenen Lebensmitteln (Würstchen im Brot)<br />
muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts für die verkaufenden<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder eingeholt werden.<br />
231
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Werden Lautsprecheranlagen – vor allem im Freien! – eingesetzt, greifen hier die<br />
Landesimmissionsschutzgesetze.<br />
Sind Eingriffe in den öffentlichen Straßenverkehr notwendig (Sperrung von Straßen,<br />
Einrichtung von zusätzlichen Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, Einrichtung<br />
von Halteverbotszonen), muss immer die Ortpolizeibehörde informiert<br />
werden.<br />
Planen Sie ein Feuerwerk oder andere pyrotechnische Aktionen, sind die Vorschriften<br />
des Sprengstoffgesetzes zu beachten.<br />
Dies sind nur einige Beispiele, die verdeutlichen, worauf alles geachtet werden<br />
muss. Die Behörden zeigen sich aber in diesen Fragen meist sehr kooperativ.<br />
Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in unserem<br />
Fall der <strong>Verein</strong>, vertreten durch den Vorstand. Es können sich also auch hier Haftungsansprüche<br />
gegenüber dem <strong>Verein</strong>svorstand entwickeln.<br />
Eintrittskarten<br />
Überlegen Sie, welches Publikum Sie haben und wie Sie die Kontrolle über die<br />
Kasse behalten. Bei jungen Gästen kann man durchaus mit einem Stempel auf dem<br />
Handrücken auskommen, bei Älteren sollte man Eintrittskarten verwenden.<br />
Diese können im Bürofachhandel auf Rolle als Abrisskarten (wie früher im Kino)<br />
gekauft werden. Dabei sollten Sie bedenken, dass diese Karten natürlich von jedermann<br />
gekauft werden können. Es wäre also sehr leicht, sich am Eintritt vorbeizumogeln.<br />
Darum müssen gekaufte Eintrittskarten fälschungssicher gemacht werden.<br />
Hierzu reicht meist schon ein Stempelabdruck auf der Rückseite.<br />
Wer besonders schöne Eintrittskarten haben will, sollte mit einer örtlichen Druckerei<br />
sprechen, ob diese die Karten nicht kostenlos drucken will. Meist ist man dort<br />
dazu bereit, wenn die Rückseite für Werbung der Druckerei genutzt werden darf.<br />
Des Weiteren müssen die Karten an Vorverkaufsstellen ausgegeben und später dort<br />
abgerechnet werden. Also müssen auch Vorverkaufsstellen organisiert, ein Kassenbuch<br />
geführt, Lieferscheine für die Vorverkaufsstellen geschrieben werden.<br />
Denken Sie auch an ein ausreichendes Kontingent an Freikarten – zum Beispiel für<br />
die örtlichen Honoratioren (potenzielle Spender oder Entscheider über Zuschüsse),<br />
Ehrengäste und die Presse.<br />
Denken Sie daran, dass man bei Freikarten üblicherweise zwei Karten an eine Person<br />
verschenkt, damit diese den Partner mitbringen kann. Wird ein Ehepaar eingeladen,<br />
erhält natürlich jeder nur eine Karte.<br />
232
Material<br />
Auch hier kann eine Bedarfsliste hilfreich sein:<br />
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
1. Dekoration. Girlanden, Fahnen, Luftballons, eventuell Tischdekorationen,<br />
Blumen (frisch oder künstlich) usw.<br />
2. Restauration. Pappbecher, Kunststoffgläser, Servietten, Plastikmesser und -<br />
gabeln, Pappteller und -schüsseln usw.<br />
3. Hinweisschilder. Toiletten, Getränkestand, Imbiss usw.<br />
4. Sonstiges. Garderobenmarken, Lose für die Tombola usw.<br />
Wenn Sie sich an diese Liste machen, lassen Sie sie von anderen gegenlesen. Dabei<br />
wird einem noch so manches einfallen, was Sie sonst vergessen hätten.<br />
Für die „Materialbeschaffer“ gilt der Grundsatz: „Fragen kostet nichts“. Geschäftsinhaber,<br />
Banken, aber auch die Gemeindeverwaltung können angesprochen und<br />
um Unterstützung gebeten werden.<br />
Gesamtleitung während der Veranstaltung<br />
Bei der Gesamtleitung laufen alle Fäden zusammen. Da oft kurzfristig Entscheidungen<br />
gefällt werden müssen, die eine große Tragweite für den <strong>Verein</strong> darstellen<br />
können, bietet es sich an, hier den Vorstand einzusetzen oder mindestens ein<br />
Vorstandsmitglied (wenn dieses allein vertretungsberechtigt ist) in dieses Team zu<br />
integrieren.<br />
Wichtig ist: Die Veranstaltung soll harmonisch ablaufen. Hier liegt viel Verantwortung<br />
bei der Gesamtleitung. Sie sollten eine überzeugende Autorität ausstrahlen,<br />
ohne im „Kommisston“ mit den anderen Mitarbeitern umzugehen. Es hat sich bewährt,<br />
einen Übersichtszettel in der Tasche zu haben, auf dem die Telefonnummern<br />
von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst (auch wenn dieser bereits vor Ort ist) notiert<br />
sind. Gerade bei Freiluftveranstaltungen sollte wenigstens ein Mitglied der Gesamtleitung<br />
ein Mobiltelefon bei sich tragen.<br />
Bei Veranstaltungen im Freien oder unübersichtlichen Räumen muss ein zentraler<br />
Anlaufpunkt für alle Helferinnen und Helfer geschaffen werden. Hier muss sich immer<br />
mindestens ein Mitglied der Gesamtleitung aufhalten. An diesem Anlaufpunkt<br />
müssen sich alle notwendigen Unterlagen befinden, die während der Veranstaltung<br />
für Entscheidungen benötigt werden. Hierzu gehören die abgeschlossenen Verträge,<br />
die Telefonnummern externer Kräfte und alle Genehmigungen.<br />
Ordnungs- und Sicherheitsdienst<br />
Hier gilt das Gleiche wie bei der Gesamtleitung: Dieses Team soll mit Fingerspitzengefühl<br />
vorgehen. Raufbolde und Hitzköpfe eignen sich nicht für den Ordnungs-<br />
233
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
dienst. Je nach Veranstaltungsart kann es sein, dass Sie auf externe Ordnungskräfte<br />
zurückgreifen müssen.<br />
Vor der Veranstaltung sollten Gesamtleitung und Ordnungsteam den Veranstaltungsort<br />
besichtigen und sich über die Einrichtungen informieren. Dazu gehört:<br />
• Wo befinden sich Telefone?<br />
• Wo befinden sich Feuerlöscher?<br />
• Wo ist die Organisationszentrale?<br />
• Wo befinden sich die Fluchtwege?<br />
• Wo befinden sich Toiletten? Wer übernimmt die Kontrolle?<br />
• Wo gibt’s Erste Hilfe?<br />
Einige Tage vor der Veranstaltung sollte sich das gesamte Team (also auch die anderen<br />
Aktiven) zu einer Einweisung treffen. Dabei sollte dem Ordnungsdienst noch<br />
einmal klargemacht werden, dass es durch sein Verhalten Konflikte vermeiden und<br />
nicht etwa noch verschärfen sollte. Dazu gehört zum Beispiel, dass Anweisungen<br />
höflich (aber bestimmt) an die Gäste gerichtet werden.<br />
Auch die Mitglieder des Ordnungsteams sollten einen Handzettel mit allen wichtigen<br />
Telefonnummern haben und wenn möglich mit Mobiltelefonen ausgestattet<br />
sein. Das Verhalten in Konfliktsituationen sollte genau abgesprochen sein. Oberstes<br />
Gebot dabei: Konflikte vermeiden und, wenn die Konflikte unvermeidlich sind, die<br />
Unversehrtheit aller (auch die eigene) schützen.<br />
Kassenbesetzung<br />
Die Kasse sollte immer von mindestens zwei Personen besetzt sein. Dies nicht, um<br />
eine Kontrolle auszuüben. So besteht aber die Möglichkeit, dass einer von beiden<br />
auch einmal die Kasse verlassen kann.<br />
Die Kassenbesetzung erhält abgezähltes Wechselgeld und eine abschließbare Kasse.<br />
Es wird festgelegt, wie viel Geld maximal in der Kasse sein soll. Immer wenn ein<br />
bestimmter Betrag erreicht wird, wird eine ebenfalls festgelegte Summe entnommen<br />
und zur Organisationszentrale gebracht. Dies sollte unauffällig geschehen.<br />
Übergaben werden grundsätzlich quittiert – bei Geld muss Ordnung herrschen, das<br />
hat nichts mit Misstrauen zu tun. Machen Sie der Kassenbesetzung klar, dass diese<br />
Regelung auch zur Absicherung des Teams notwendig ist.<br />
Betreuung der Programmteilnehmer<br />
Diese Person oder Gruppe muss immer über den genauen Programmablauf – also<br />
auch über kurzfristige Änderungen – informiert werden. Sie sorgen dafür, dass<br />
234
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
sich die Programmteilnehmer wohlfühlen, und organisieren – soweit möglich und<br />
angemessen – Sonderwünsche.<br />
Gleichzeitig informieren Sie umgekehrt das Leitungsteam über alles, was den Programmablauf<br />
verändern könnte: Verspätungen, Ausfälle usw. Das Leitungsteam<br />
entscheidet dann, wie weiter verfahren wird, und informiert die anderen Aktiven.<br />
7 Terminabstimmungen<br />
Der beste Festplan nutzt nichts, wenn man die Termine nicht mit den Beteiligten<br />
abstimmt. Vorrangig müssen die Termine mit den externen Akteuren festgelegt<br />
werden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wo man die richtigen Leute überhaupt<br />
herbekommt.<br />
Referenten organisiert man am besten über den Verband, dem der <strong>Verein</strong> angehört.<br />
Bei Artisten und Künstlern ist es eine Frage der Kosten: Profis sind nicht billig.<br />
Wenn man keine persönlichen Kontakte hat (was meistens der Fall sein dürfte),<br />
führt der Weg nur über Künstleragenturen. Aber Vorsicht: Natürlich wollen auch<br />
diese Agenturen Geld verdienen.<br />
Im Internet finden Sie unter der Adresse www.guxme.de eine ganze Liste von Artisten-<br />
und Künstleragenturen. Hier finden Sie übrigens auch professionelle Unterstützung<br />
in anderen Veranstaltungsfragen. Weitere interessante Adressen im<br />
Internet sind beispielsweise<br />
www.kultnet.de/<br />
www.eventmanager.de/<br />
www.zauber.de/<br />
www.journalistenlinks.de/Agenturen_und_Dienste/Kuenstleragenturen/<br />
8 Sicherheitsfragen<br />
Prüfen Sie bei jeder Veranstaltung, ob alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen<br />
getroffen sind. Sicher kann man nicht alle Risiken erkennen und sich beziehungsweise<br />
die Gäste dagegen absichern. Doch es lohnt sich, gerade in diesen Bereich<br />
Zeit zu investieren. Meist sind es nämlich übersehene Risiken, die eine an sich sehr<br />
erfolgreiche Veranstaltung ruinieren.<br />
235
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
236<br />
Tipp:<br />
Sicherheits-Checkliste<br />
• Sind die Gäste, Veranstalter und Veranstaltungsort ausreichend versichert?<br />
Achten Sie darauf, dass die Deckungssummen der abgeschlossenen Versicherungen<br />
nicht zu niedrig sind. Bei einem Unfall mit Langzeitfolgen sind Versicherungssummen<br />
von mehreren Hunderttausend Euro schnell aufgebraucht.<br />
• Werden die Auflagen der Versicherungsgesellschaft erfüllt? Nehmen Sie die<br />
Police zur Hand und kontrollieren Sie sie. Kommt es zum Schadensfall, wird die<br />
Versicherung sehr genau prüfen, ob alle ihre Forderungen in vollem Umfang<br />
erfüllt wurden.<br />
• Ist es je nach Veranstaltungsgröße angeraten, einen Rettungsdienst zu organisieren?<br />
Grundsätzlich sollte bei jeder Veranstaltung ein Rettungsdienst vor<br />
Ort sein. Die Hilfsorganisationen vor Ort können einschätzen, wie viele Helfer<br />
eingesetzt werden müssen, um die Sicherheit vor Ort zu garantieren. Der Dienst<br />
der Helfer ist kostenlos. Allerdings erwartet man, dass eine Spende auf dem<br />
Konto des Rettungsdienstes eingeht.<br />
Je nach Veranstaltung muss auch daran gedacht werden, die Feuerwehr vor<br />
Ort zu haben. Übrigens kann dies auch in der Versammlungsstättenverordnung<br />
des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben sein.<br />
• Ist der Ordnungsdienst personell ausreichend und optimal eingewiesen? Kalkulieren<br />
Sie den Ordnungsdienst nicht zu knapp. Weisen Sie die eingeteilten<br />
Kräfte sorgfältig in ihre Aufgaben ein. Je nach Größe der Veranstaltung sollte<br />
man überlegen, einen professionellen Sicherheitsdienst zu engagieren.<br />
• Gibt es genügend und ausreichend große Fluchtwege? Grundsätzlich dürfen<br />
Veranstaltungen nur in Räumen durchgeführt werden, die hierfür zugelassen<br />
sind. Diese verfügen dann auch über die gesetzlich vorgeschriebenen Fluchtwege.<br />
• Ist der Ordnungsdienst ausreichend eingewiesen? Auf die Einweisung des<br />
Ordnungsdienstes gehen wir noch im Folgenden ein.<br />
Sie sollten sich auf jeden Fall die für Ihr Bundesland gültige Versammlungsstättenverordnung<br />
besorgen. Hier finden Sie Vorschriften, die bei jeder öffentlichen<br />
Veranstaltung zu beachten sind.
9 Versicherungen<br />
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Bezüglich der Versicherungen sollte man nicht am falschen Ende sparen. Unfälle<br />
während einer Veranstaltung können sehr teuer werden und den Ruin des <strong>Verein</strong>s<br />
bedeuten. Welche Versicherungen notwendig sind und vor allem in welcher Höhe<br />
sie abgeschlossen werden müssen, hängt von der Größe und dem Risiko ab. Ein<br />
Oper-Air-Konzert trägt beispielsweise ein höheres Risiko in sich als eine Saalveranstaltung.<br />
Unverzichtbar ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Klären Sie im Vorfeld<br />
ab, ob die Risiken der Haftung bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt<br />
sind oder ob eine zusätzliche Versicherung notwendig ist.<br />
Versichert wird hierbei die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers,<br />
die sich im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemäß einer<br />
detaillierten Risikobeschreibung ergibt.<br />
Versichern sollte eine Veranstaltungshaftpflicht insbesondere Schäden, die …<br />
• beim Auf- und Abbau von zur Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen,<br />
Technik und dergleichen entstehen.<br />
• aus Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Veranstaltung (Verkehrssicherungspflicht:<br />
Die Verpflichtung des Veranstalters, alles zu unternehmen,<br />
was Schäden für Besucher und Dritte verhindert) entstehen können.<br />
• bei der Bewachung und Sicherung der Veranstaltung entstehen.<br />
• durch die Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Aufgaben<br />
oder Arbeiten im Interesse des Veranstalters entstehen.<br />
Auch hier gilt es, die Police genau zu prüfen. Nur was in der Police steht, ist auch<br />
wirklich versichert. Lassen Sie sich hier am besten von unabhängiger Stelle beraten,<br />
da der Umfang von Veranstaltung zu Veranstaltung sehr variieren kann.<br />
Je nach Größe der Veranstaltung ist eine Versicherung der echten eigenen Vermögensschäden<br />
zu empfehlen. Hierbei geht es nicht um die Haftung des <strong>Verein</strong>s<br />
gegenüber Dritten. Diese Versicherung trägt das Risiko bei von Ihnen nicht beeinflussbaren<br />
Ereignissen, die der geplanten Veranstaltung schaden oder diese sogar<br />
verhindern.<br />
Die Versicherung springt beispielsweise bei Ausfall oder Teilausfall der Veranstaltung<br />
oder deren Verschiebung ein, wenn …<br />
• der Strom ausfällt.<br />
237
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• Künstler aufgrund von Straßenverkehrsproblemen mit erheblicher Verspätung<br />
eintreffen.<br />
• erteilte Genehmigungen zurückgezogen werden.<br />
• die gemietete Bühne nicht geliefert werden kann und eine Ersatzbeschaffung<br />
nicht möglich ist.<br />
• der engagierte Künstler oder Hauptredner erkrankt und die Veranstaltung abgesagt<br />
werden muss.<br />
• extrem schlechtes Wetter eine Gefahr für Leib und Leben der Besucher darstellt<br />
(Sturm ab Windstärke 8).<br />
Das sind nur einige Möglichkeiten. Entscheidend ist, was Sie versichern. Hier muss<br />
man zwischen den Kosten der Versicherung und den Risiken abwägen.<br />
Je nach Veranstaltung und den damit verbundenen Kosten sollte auch über eine<br />
Veranstaltungsausfallversicherung nachgedacht werden. Diese Versicherung ersetzt<br />
dem <strong>Verein</strong> den Vermögensschaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung<br />
abgesagt, unterbrochen, verlegt oder in ihrer Durchführung geändert wird.<br />
Die Versicherung kann den Ersatz des Nettoverlustes umfassen, der durch …<br />
- aufgewendete Kosten<br />
- entgangenen Gewinn<br />
- Mehrkosten oder<br />
- Schadenminderungsaufwendung<br />
entsteht. Dabei werden die Risiken, bei denen die Versicherung greift, in der Police<br />
genau spezifiziert. Hier kann es sich beispielsweise um höhere Gewalt, Unbenutzbarkeit<br />
der Veranstaltungsstätte (Open-Air-Gelände nach längeren Regenfällen),<br />
Ausfall oder Versagen technischen Gerätes handeln. Auch andere Risiken können<br />
über diese Versicherung abgedeckt werden.<br />
Für den Vorstand kann auch eine Veranstaltungsrechtsschutzversicherung in Frage<br />
kommen. Diese Versicherung deckt alle Kosten, die mit der Wahrnehmung der<br />
rechtlichen Interessen im Hinblick der Vorbereitung, Durchführung und Beendigung<br />
der Veranstaltung zusammenhängen.<br />
Holen Sie auf jeden Fall für jede Police mehrere Angebote ein. Die Tarife der Gesellschaften<br />
sind oft sehr unterschiedlich. Vergleichen Sie hier nicht nur den Beitrag<br />
– der meist nicht sehr hoch ist –, sondern vor allem die angebotene Leistung.<br />
238
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Viele Versicherungen schließen Risiken aus, die gerade bei Veranstaltungen wichtig<br />
zu versichern sind. Bei Unklarheiten sprechen Sie mit der Versicherung und<br />
lassen Sie sich mündliche Zusagen grundsätzlich schriftlich bestätigen.<br />
10 GEMA<br />
Ein Reizthema bei jeder Veranstaltung mit künstlerischen Darbietungen – auch<br />
Dichterlesungen – ist die GEMA. Dichterlesungen deshalb, weil die GEMA auch die<br />
Interessen der VG Wort vertritt, die eigentlich die gleichen Aufgaben wie die GEMA<br />
hat, wobei sich ihre Arbeit auf die Rechte von Schriftstellern bezieht.<br />
Für viele ehrenamtliche Veranstalter ist es unverständlich, dass für eine Leistung<br />
zweimal gezahlt werden soll – das Künstlerhonorar und die GEMA. Deshalb eine<br />
kurze Erläuterung, welche Bedeutung die GEMA hat.<br />
Bei der GEMA handelt es sich um die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs-<br />
und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA sichert die Rechte von Komponisten,<br />
Textern und Musikverlegern auf eine ihrer Leistung entsprechenden Vergütung.<br />
Ein Honorar steht allen diesen Personen zu, wenn das von ihnen geschaffene<br />
oder verwaltete Werk vorgeführt wird. Doch sie haben keine Möglichkeit zu<br />
kontrollieren, wann wo und wie oft ihre Werke eingesetzt und vorgeführt werden.<br />
Diese Überwachung ist die zentrale Aufgabe der GEMA. Als sogenannter „wirtschaftlicher<br />
<strong>Verein</strong> kraft staatlicher Verleihung“ vertritt die GEMA rund 75.000<br />
Mitglieder in Deutschland und weit über eine Million ausländische Berechtigte.<br />
Die GEMA übernimmt primär zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern, in unserem<br />
Falle also dem <strong>Verein</strong>, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben.<br />
Gleichzeitig leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und<br />
Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, zahlt deshalb die Lizenz über<br />
die GEMA an die Künstler.<br />
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall<br />
automatisch Kunde der GEMA. Dazu gehört auch der <strong>Verein</strong>, der eine Musikveranstaltung<br />
durchführt. Was eine öffentliche Vorführung ist, wird im Urheberrechtsgesetz<br />
definiert:<br />
Dort heißt es, dass eine öffentliche Vorführung nicht von der Zahlung eines Beitrags<br />
oder Eintrittsgeldes abhängig ist. Auch die Anzahl der Personen, die die Vorführung<br />
verfolgen, spielt keine Rolle. So ist fast jede Situation öffentlich, in der<br />
zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören.<br />
239
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet<br />
oder verwandt sind.<br />
Eine geschlossene Veranstaltung wie eine <strong>Verein</strong>sfeier oder ein Betriebsfest ist<br />
nicht öffentlich, da hier der Kreis der Personen abgegrenzt ist und sie persönlich<br />
untereinander verbunden sind.<br />
Bei der GEMA muss angemeldet werden:<br />
• Livemusik bei Veranstaltungen<br />
• Tonträgermusik (CD, Band usw.) bei Veranstaltungen<br />
• Hintergrundmusik<br />
• Vorführungen von Tonfilmen<br />
• Musik in Telefonwarteschleifen<br />
• Musik im Internet<br />
• Vermietung und Verleihung von Bild- und Tonträgern<br />
• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern<br />
• Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen (z. B. in Hotels)<br />
Dabei spielt die Länge der Wiedergabe keine Rolle. Die Behauptung, dass eine bestimmte<br />
Takt- oder Sekundenzahl ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte<br />
an dem Musikwerk zulässig und kostenfrei ist, hält sich zwar hartnäckig, wird<br />
aber dadurch nicht richtiger.<br />
Entscheidend, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind<br />
die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer<br />
Begleitstimmen.<br />
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Ist man sich unsicher,<br />
sollte man Kontakt mit der GEMA aufnehmen und klären, ob noch Ansprüche<br />
bestehen.<br />
Doch selbst wenn Sie sich absolut sicher sind, dass kein urheberrechtlich geschütztes<br />
Repertoire genutzt wird, sollten Sie die GEMA informieren. Nennen Sie die<br />
Titel der Werke sowie die Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und<br />
Musikverleger. Sie ersparen sich und der GEMA dadurch unnötige Rückfragen und<br />
vermeiden Missverständnisse.<br />
Eine Befreiung von der GEMA ist nicht möglich. Die zu zahlenden Sätze sind vorgeschrieben<br />
und richten sich nach im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.<br />
240
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Wenn Ihr <strong>Verein</strong> Mitglied bei einem Dachverband ist, fragen Sie dort nach, ob mit<br />
der GEMA ein sogenannter Gesamtvertrag abgeschlossen wurde. Dann besteht die<br />
Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.<br />
Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung.<br />
Melden Sie Ihre Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksdirektion an. Welche Bezirksdirektion<br />
zuständig ist, können Sie im Internet unter www.gema.de erfahren.<br />
Geben Sie in Ihrer Mitteilung an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen<br />
(Veranstaltung, Livemusik, Musik vom Tonträger).<br />
Die GEMA berechnet nach Ihren Angaben die Vergütung nach dem entsprechenden<br />
Tarif. Da es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine sogenannte Einzelnutzung handelt,<br />
erhalten Sie eine Rechnung.<br />
Erst wenn Sie die Rechnung bezahlt haben, besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur<br />
Nutzung des Repertoires für Ihre Veranstaltung.<br />
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind beispielsweise …<br />
• die Größe des Veranstaltungsraumes in Quadratmetern oder<br />
• das Sitzplatzangebot (nur in seltenen Einzelfällen) oder<br />
• das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,<br />
• das höchste Eintrittsgeld je Person (dies bedeutet nicht, dass bei kostenlosen<br />
Veranstaltungen keine GEMA anfällt!),<br />
• der Zeitraum der Nutzung oder<br />
• die Art der Musikwiedergabe.<br />
Die öffentliche Musiknutzung müssen Sie unbedingt vorher bei der GEMA anmelden.<br />
Sonst riskieren Sie Schadensersatzansprüche bis zum Doppelten der normalen<br />
Vergütung.<br />
Nähere Informationen über die GEMA finden Sie im Internet unter www.gema.<br />
de/.<br />
11 Behördenabsprachen<br />
Bitte bedenken Sie: Auch Behörden tun nur ihre Pflicht. Deshalb sprechen Sie beispielsweise<br />
die Gemeindeverwaltung frühzeitig an. Sie kann Ihnen sagen, was zu<br />
beachten ist. In vielen Fällen hilft sie Ihnen auch, Probleme auszuräumen.<br />
Sprechen Sie auch mit der Polizei – besonders, wenn Sie einen Umzug durch den<br />
Ort oder die Stadt planen. Aber auch bei größeren Veranstaltungen, bei denen es<br />
241
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
zum Beispiel zu Parkplatzproblemen oder anderen Verkehrsbehinderungen kommen<br />
kann.<br />
Je nach Art der Veranstaltung kann es sein, dass auch andere Behörden konsultiert<br />
werden müssen. Hierüber kann aber die örtliche Verwaltung Auskunft geben.<br />
12 Werbung<br />
Bei Plakaten und Flugblättern sollte man auf Mitglieder zurückgreifen, die kreativ<br />
sind und ein gestalterisches Geschick haben. Es bietet sich an, hier Personen<br />
auszuwählen, die bereits Erfahrung im Entwerfen von Vorlagen haben und diese<br />
vorzugsweise an einem PC erstellen können.<br />
Für Plakate und Handzettel gibt es einige „Faustregeln“, die man unbedingt beachten<br />
sollte:<br />
• Wenig Text – nur die wichtigsten Informationen: Was, wann, wo, Eintrittspreis.<br />
Das reicht. Bedenken Sie, dass Plakate in Bruchteilen von Sekunden<br />
wahrgenommen werden müssen.<br />
• Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Verwenden Sie klare, eindeutige Symbole<br />
(bei Sportvereinen z. B. Piktogramme). Wegen der kurzen Erkennungsphase<br />
muss das Bild schnell erfassbar sein.<br />
• Eine kurze klare Headline (Überschrift). Die Headline sollte immer im oberen<br />
Bereich des Plakats zu finden sein.<br />
• Sparsam, aber gezielt mit Farben arbeiten. Zu viele Farben machen ein Plakat<br />
unruhig und erschweren das Lesen.<br />
Handzettel<br />
• Elemente des Plakates wiederholen (gleiche Symbole, gleiche Headline).<br />
• Der Handzettel darf mehr Text enthalten als das Plakat. Aber auch hier gilt:<br />
In der Kürze liegt die Würze. Versuchen Sie, möglichst spannend zu schreiben.<br />
Wichtig: Auf Plakat und Handzettel müssen der Name und die Anschrift des Verantwortlichen<br />
mit dem Vermerk „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ oder<br />
der Abkürzung „V.i.S.d.P.“ stehen. Im Zweifelsfalle sollte dies der Vorstand sein.<br />
13 Hinweistafeln<br />
Überlegen Sie, welche Hinweistafeln benötigt werden.<br />
Zum Beispiel:<br />
242
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
• Ausschilderung des Anfahrtsweges für Auswärtige<br />
• Parkplatzhinweise<br />
• Ausschilderungen zu Verpflegungsständen<br />
• Kassenschild (mit Eintrittspreisen)<br />
• Reservierungstafeln (Behindertenparkplätze, Rettungswege freihalten, Parkplatz<br />
für Veranstalter – eventuell Hubschrauberlandeplatz).<br />
Parkplätze und Standorte für Rettungsdienste müssen möglicherweise mit rotweißem<br />
Flatterband abgesperrt werden. Klären Sie, aus welchem Material die Schilder<br />
gemacht werden. Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Schilder wetterfest sein.<br />
Außerdem müssen Sie festlegen, wo die Schilder angebracht werden. Dies muss bei<br />
Wegweisern vor der Erstellung festgelegt werden, damit die Pfeile in die richtige<br />
Richtung zeigen. Je nachdem, wo die Schilder angebracht werden, müssen Sie die<br />
Ortspolizeibehörde informieren.<br />
Das Anbringen von Wegweisern oder Hinweistafeln an den Masten von Verkehrsschildern<br />
ist grundsätzlich verboten, weil die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer<br />
zu sehr abgelenkt werden.<br />
14 Vorbesprechung aller Akteure<br />
Auch hierzu wurde bereits einiges gesagt. Hier noch einige zusätzliche Ratschläge:<br />
• Das Team, das die Gesamtleitung übernimmt, lädt zur Vorbesprechung ein.<br />
• Es sollte eine Art Checkliste oder Tagesordnung vorliegen, damit keine wichtigen<br />
Punkte vergessen werden.<br />
• Ausrüstungsstücke werden an diesem Abend ausgegeben und besprochen (z.<br />
B. Sanitätstaschen, Mobiltelefone, Telefonlisten, Armbinden usw.).<br />
• Die Gesamtleitung sollte von vornherein klarstellen, dass man an einem gemeinsamen<br />
Ziel arbeitet: einer gelungenen Veranstaltung.<br />
15 Beginn der Veranstaltung<br />
Für die Aktiven startet die Veranstaltung einige Stunden vor dem eigentlichen Beginn.<br />
Es sind nämlich mit Sicherheit noch einige Dinge zu klären:<br />
• Überprüfung der technischen Anlagen<br />
• Einrichtung der Standorte von Gesamtleitung Rettungsdienst, eventuell Feuerwehr<br />
usw.<br />
243
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
244<br />
• eventuelle Absprachen mit externen, an der Veranstaltung beteiligten Personen<br />
• Vorbereitung der Räume für Referenten und Artisten<br />
Und danach...<br />
Es ist geschafft. Ihre Veranstaltung war ein voller Erfolg! Die Gäste waren zufrieden<br />
und alle Helfer haben einen guten Job gemacht. Gut so!<br />
Doch zu einer guten Veranstaltung gehört auch ein anschließendes Treffen mit den<br />
Aktiven des Abends.<br />
Bedenken Sie, dass diese <strong>Verein</strong>smitglieder die Veranstaltung erst ermöglicht haben<br />
– und am wenigsten von dem Fest hatten.<br />
Bitte nutzen Sie diesen Abend nicht für eine harsche Manöverkritik. Wenn Sie<br />
gleich an diesem Abend über alles reden, was eventuell doch schiefging (und auch<br />
bei der besten Planung geht immer noch etwas daneben), dürfen Sie sich nicht<br />
wundern, wenn bei der nächsten Aktivität keine Helfer mehr zur Verfügung stehen.<br />
Denn nach dem Fest ist vor dem Fest!<br />
Hilfen für Helfer – Gesetzesänderungen kommen!<br />
Bei Drucklegung dieses Buches war die von der Bundesregierung gestartete Initiative<br />
„Hilfen für Helfer“ noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Da aber mit einer<br />
breiten Zustimmung des Parlaments gerechnet werden kann und die Bestimmungen<br />
rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft treten sollen, haben wir uns entschlossen,<br />
die zu erwartenden Gesetzesänderungen hier aufzuführen. Folgende Neuerungen<br />
sind zu erwarten.<br />
1. Steuerabzug bei freiwilliger ehrenamtlicher Betreuung<br />
Für nebenberuflich Engagierte gibt es die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ (siehe<br />
2.). Wer aber gänzlich ehrenamtlich tätig ist, ging bisher leer aus. Nach dem<br />
Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich<br />
alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, 300 Euro steuermindernd geltend<br />
machen können.<br />
Voraussetzung ist, dass man mindestens monatlich 20 Stunden tätig ist und für<br />
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong><br />
arbeitet.
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
2. Übungsleiterpauschale<br />
Für nebenberuflich Tätige im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur<br />
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gibt es einen besonderen Steuerfreibetrag,<br />
wenn die Tätigkeit bei einer inländischen gemeinnützigen Organisation<br />
oder juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Bisher galt der Übungsleiterfreibetrag<br />
bis 1.848 Euro. Dieser Freibetrag soll nun auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben werden.<br />
3. Spendenhöchstgrenzen<br />
Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben<br />
absetzbar. Derzeit gelten hierzu die folgenden Höchstgrenzen:<br />
- 5 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu kirchlichen, religiösen<br />
und gemeinnützigen Zwecken.<br />
- 10 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu mildtätigen, wissenschaftlichen<br />
und kulturellen Zwecken.<br />
Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen diese Höchstsätze einheitlich auf 20<br />
Prozent der Gesamteinkünfte angehoben werden.<br />
Unternehmen können bis zu zwei Promille einer Gesamtsumme spenden. Diese<br />
Gesamtsumme wird aus der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter eines Jahres<br />
gebildet.<br />
4. Mitgliedsbeiträge bei Kulturfördervereinen<br />
Bei Kulturfördervereinen wurde bisher ein höchst kompliziertes Verfahren angewandt,<br />
das – nachdem es eigentlich für 2007 nochmals verschärft werden sollte<br />
– durch das neue Konzept endlich vereinfacht wird.<br />
Bisher konnten 10 Prozent der Aufwendungen zur Förderung kultureller Zwecke<br />
steuerlich geltend gemacht werden (siehe 3.).<br />
Nun unterscheidet man aber bisher kulturelle Einrichtungen mit und ohne Eigennutz.<br />
Bei kulturellen Einrichtungen mit Eigennutz (vereinfacht: <strong>Verein</strong>e mit Freizeitgestaltungscharakter,<br />
wie Musikvereine, Spielmannszüge, Theater- oder Opernbesuchsvereine<br />
usw.) kann der Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
Bei kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz (Einrichtungen zur Förderung der<br />
Kunst, Musik und Literatur mitsamt Theater und Museen, Konzerten und Kunstausstellungen,<br />
die Förderung der Pflege von Kulturwerten sowie die Förderung der<br />
Denkmalpflege) hingegen ist auch der Mitgliedbeitrag absetzbar.<br />
245
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Zeitweise war geplant, die kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz noch einmal<br />
zu unterteilen. Danach sollte der Mitgliedsbeitrag nur dann absetzbar sein, wenn<br />
die unterstützte Einrichtung keine vergünstigten Eintrittskarten an seine Mitglieder<br />
ausgibt. Der entsprechende Erlass sollte ab 1. 1. 2007 gelten, wurde aber bis jetzt<br />
nicht angewandt.<br />
Glücklicherweise hat man wohl erkannt, wie unsinnig diese Unterscheidungen sind.<br />
Deshalb soll es zukünftig nur noch um die „Förderung von Kunst und Kultur“ gehen.<br />
In diesem Fall ist dann grundsätzlich auch der Mitgliedsbeitrag absetzbar. Die<br />
Gewährung von Vergünstigungen spielt dann keine Rolle mehr. Ausgenommen<br />
bleiben hierbei jedoch <strong>Verein</strong>e und Einrichtungen, „die kulturelle Betätigungen fördern,<br />
die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“.<br />
5. Besteuerungs- und Zweckbetriebsgrenze für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e<br />
Neben der gemeinnützigen Tätigkeit können gemeinnützige <strong>Verein</strong>e auch steuerbegünstigte<br />
Zweck und steuerpflichtige Geschäftsbetriebe unterhalten. Die hier<br />
erwirtschafteten Überschüsse unterliegen bei Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro<br />
der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Grenze von 30.678 Euro wird als Besteuerungsgrenze<br />
bezeichnet.<br />
Gleich hoch ist die sogenannte Zweckbetriebsgrenze. Diese gilt für sportliche Veranstaltungen<br />
bei einem Sportverein. Wird die Grenze überschritten, wird aus dem<br />
steuerbegünstigten Zweck- ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />
Der Betrag soll nach dem Entwurf 2007 auf 35.000 Euro angehoben werden.<br />
Diese Anhebung wirkt sich auch auf das Umsatzsteuerrecht aus. War der Umsatz<br />
eines <strong>Verein</strong>s im Vorjahr nicht höher als dieser Betrag, kann die Umsatzsteuer mit<br />
7 Prozent abgerechnet werden.<br />
6. Gute Nachrichten für Stiftungen<br />
Die Zuwendungen an bestehende Stiftungen können derzeit über den Spendenhöchstbetrag<br />
(5 bzw. 10 Prozent) hinaus abgesetzt werden. Zusätzlich zum Höchstbetrag<br />
werden 20.450 Euro anerkannt. Diese Regelung gilt für Stiftungen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />
und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ausgenommen sind Stiftungen zum<br />
Zwecke der Förderung von Freizeitbetätigungen.<br />
Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen Spenden bis zu einem neuen Höchstbetrag<br />
von 750.000 Euro absetzbar sein. Dieser Höchstbetrag soll zusätzlich zum<br />
neuen Spendenhöchstbetrag von 20 Prozent der Gesamteinkünfte gelten.<br />
246
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
Diese Neuregelung gilt auch für Zuwendungen bei der Neugründung einer Stiftung.<br />
Derzeit gilt noch die Regel, dass der Spendenhöchstbetrag (5 oder 10 Prozent), der<br />
Höchstbetrag für Zuwendungen an bestehende Stiftungen (20.450 Euro) und zusätzlich<br />
307.000 Euro steuerlich anerkannt werden, wobei der letztgenannte Betrag<br />
auf zehn Jahre verteilt werden kann.<br />
7. Neuregelungen bei Großspenden<br />
Als Großspenden gelten zurzeit Einzelspenden ab 25.565 Euro. Diese werden steuerlich<br />
besonders begünstigt: Wenn die Spende den abzugsfähigen Höchstbetrag<br />
von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, kann der Betrag<br />
in das Vorjahr zurück- und in die folgenden fünf Jahre vorgetragen werden, wo<br />
er dann bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />
berücksichtigt wird.<br />
Nach dem Referentenentwurf wird diese Regelung gestrichen und dafür ein zeitlich<br />
unbegrenzter Spendenvortrag eingerichtet.<br />
8. Strafsteuer für <strong>Verein</strong>e<br />
Ein Spender kann darauf vertrauen, dass die ihm ausgestellte Spendenquittung<br />
rechtens ist, und haftet deshalb nicht für einen Steuerabzug, der aufgrund einer<br />
solchen Spendenquittung gewährt wird. Hierfür ist einzig der <strong>Verein</strong> verantwortlich.<br />
Bisher mussten die <strong>Verein</strong>e für falsch ausgestellte Spendenquittungen eine Strafsteuer<br />
in Höhe von 40 Prozent des Spendenbetrags zahlen. Diese Strafsteuer soll<br />
nun auf 30 Prozent gesenkt werden. Diese Steuer wird auch fällig, wenn der <strong>Verein</strong><br />
die Gelder nicht dem auf der Quittung angegebenen Zweck zuführt.<br />
9. Harmonisierung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts<br />
Eigentlich nur durch einen einfachen Trick wird das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht<br />
harmonisiert: Die Liste der gemeinnützigen Zwecke soll aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />
in die Abgabenordnung übernommen werden.<br />
Beim Spendenabzug soll dann Bezug auf die Liste genommen werden.<br />
Die anerkannten gemeinnützigen Zwecke umfassen die Förderung …<br />
1. von Wissenschaft und Forschung.<br />
2. der Religion.<br />
3. der öffentlichen Gesundheitspflege (insbesondere die Bekämpfung von Seuchen<br />
und seuchenähnlichen Krankheiten und von Tierseuchen).<br />
4. der Jugend- und der Altenhilfe.<br />
247
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
248<br />
5. von Kunst und Kultur.<br />
6. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (einschließlich Studentenhilfe).<br />
7. des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes<br />
und des Hochwasserschutzes.<br />
8. der Zwecke von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege<br />
und ihren Unterverbänden und ihrer angeschlossenen Einrichtungen.<br />
9. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene,<br />
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte<br />
und -gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von<br />
Straftaten; der Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;<br />
des Suchdienstes für Vermisste.<br />
10. der Rettung aus Lebensgefahr.<br />
11. des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.<br />
12. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen kulturellen Gebieten und<br />
der Völkerverständigung.<br />
13. des Tierschutzes.<br />
14. der Entwicklungshilfe.<br />
15. von Verbraucherberatung und -schutz.<br />
16. der Fürsorge für (auch ehemalige) Strafgefangene.<br />
17. der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.<br />
18. des Schutzes von Ehe und Familie.<br />
19. der Kriminalprävention.<br />
20. des Sports (auch des Schachspiels).<br />
21. der Heimatpflege und -kunde.<br />
22. der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums,<br />
der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs<br />
und des Hundesports.<br />
23. des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu<br />
gehören keine Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher<br />
Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt<br />
sind.
Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />
10. Weniger Bürokratie im Spendenrecht<br />
Leider kommt es immer häufiger zu Katastrophen, die internationale Solidarität<br />
erfordern. In diesen Fällen greift ein vereinfachtes Belegrecht für Spenden. Hier<br />
genügen Kontoauszug, Bareinzahlungs-, Überweisungs- oder Lastschrifteinzugsbeleg<br />
als Nachweis, wenn das Geld auf einem speziellen Sonderkonto innerhalb<br />
einer festgelegten Frist einging. Das Sonderkonto muss dann von den amtlich anerkannten<br />
Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitgliedsorganisationen,<br />
von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einer<br />
inländischen öffentlichen Dienststelle geführt werden.<br />
Allerdings können die Spendengelder nur an natürliche Personen für mildtätige<br />
Zwecke ausgegeben werden. Damit ist beispielsweise der Wiederaufbau von Schulen<br />
oder Kindergärten ausgeschlossen.<br />
Der Gesetzgeber hat dies erkannt und will nun das vereinfachte Verfahren nicht<br />
nur für Mildtätigkeit, sondern auch für andere steuerbegünstigte Zwecke gelten<br />
lassen.<br />
Das vereinfachte Verfahren gilt übrigens auch für Spenden bis 100 Euro an gemeinnützige,<br />
mildtätige oder religiöse Organisationen, wenn …<br />
• die Organisation den Überweisungsträger herstellte,<br />
• aus dem Überweisungsträger hervorgeht, ob es sich bei den Zuwendungen<br />
um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt,<br />
• der Überweisungsträger und der Kontoauszug dem Finanzamt vorgelegt werden.<br />
Das Lastschriftverfahren für Spenden soll dahingehend vereinfacht werden, dass<br />
auf den Lastschriftbelegen auf die Angaben zum steuerbegünstigten Zweck und zur<br />
Körperschaftssteuerbefreiung verzichtet werden soll.<br />
Dieser Ratgeber hat versucht, Ihnen für die verschiedenen Bereiche der <strong>Verein</strong>sentstehung<br />
und des <strong>Verein</strong>slebens Hinweise und Hilfen zu liefern. Im Zusammenspiel<br />
mit der beiliegenden Software sollten Buchhaltung, Formalien und gesetzliche Vorschriften<br />
– kurz: die Bürokratie – für Sie nun beherrschbar sein. Auf dass Ihr <strong>Verein</strong><br />
durch Kreativität und Engagement dauerhaft erfolgreich ist.<br />
249
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
250
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Anhang: Gesetze, Vorschriften,<br />
Urteile<br />
Die hier aufgeführten Gesetze werden nach dem Originalwortlaut zitiert und sind<br />
deshalb teilweise noch in der alten deutschen Rechtschreibung abgefasst.<br />
Abgabenordnung (AO)<br />
Auszug<br />
Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke<br />
§ 51 Allgemeines<br />
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich<br />
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />
(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter<br />
Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />
im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale<br />
Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als<br />
selbständige Steuersubjekte.<br />
§ 52 Gemeinnützige Zwecke<br />
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem<br />
Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />
wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest<br />
abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft<br />
eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere<br />
nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.<br />
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine<br />
Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.<br />
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit<br />
anzuerkennen insbesondere:<br />
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst<br />
und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des<br />
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,<br />
2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />
des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,<br />
251
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
252<br />
3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte<br />
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen<br />
Bereich beschränkt sind,<br />
4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen<br />
Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des<br />
Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des<br />
Modellflugs und des Hundesports.<br />
§ 53 Mildtätige Zwecke<br />
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet<br />
ist, Personen selbstlos zu unterstützen,<br />
1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die<br />
Hilfe anderer angewiesen sind oder<br />
2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe<br />
im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden<br />
oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache<br />
des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen<br />
Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden<br />
kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus<br />
besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder<br />
das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser<br />
Vorschrift sind<br />
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und<br />
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die<br />
der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen<br />
haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe,<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch<br />
Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />
an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt<br />
wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind<br />
zu berücksichtigen.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
§ 54 Kirchliche Zwecke<br />
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />
gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts ist, selbstlos zu fördern.<br />
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung<br />
und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die<br />
Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung<br />
von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der<br />
Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen,<br />
Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung<br />
für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.<br />
§ 55 Selbstlosigkeit<br />
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht<br />
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke<br />
oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden<br />
Voraussetzungen gegeben sind:<br />
1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />
werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)<br />
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.<br />
Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die<br />
mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.<br />
2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung<br />
der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und<br />
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.<br />
3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft<br />
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen<br />
Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten<br />
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern<br />
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet<br />
werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist<br />
auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft<br />
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte<br />
Zwecke übertragen werden soll.<br />
253
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
254<br />
5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne<br />
ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung<br />
von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.<br />
Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem<br />
auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es<br />
auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet<br />
worden sind.<br />
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr.<br />
1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben<br />
gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft<br />
sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes aus einem<br />
Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des<br />
gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.<br />
§ 56 Ausschließlichkeit<br />
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.<br />
§ 57 Unmittelbarkeit<br />
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />
Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch<br />
Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere<br />
nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der<br />
Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie<br />
eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.<br />
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst<br />
sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,<br />
gleichgestellt.<br />
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen<br />
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />
1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke<br />
einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter<br />
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft<br />
des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,<br />
2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten<br />
Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />
zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,<br />
3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder<br />
Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />
4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft<br />
zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt,<br />
5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu<br />
verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen<br />
zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,<br />
6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit<br />
dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />
nachhaltig erfüllen zu können,<br />
7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen<br />
über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens<br />
10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden<br />
Mittel einer freien Rücklage zuführt,<br />
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung<br />
der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im<br />
Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in<br />
demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,<br />
8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu<br />
ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,<br />
9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,<br />
10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer<br />
steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,<br />
11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:<br />
a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den<br />
laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,<br />
255
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
256<br />
b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur<br />
Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens<br />
bestimmt sind,<br />
c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus<br />
dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens<br />
erbeten werden,<br />
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,<br />
12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />
Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen<br />
zuführt.<br />
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung<br />
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft<br />
oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften)<br />
ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck<br />
den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich<br />
und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen<br />
Satzungsbestimmungen entsprechen.<br />
§ 60 Anforderungen an die Satzung<br />
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt<br />
sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen<br />
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.<br />
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer<br />
und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder<br />
Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung<br />
der Steuer entsprechen.<br />
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung<br />
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor,<br />
wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der<br />
Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,<br />
in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft<br />
werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.<br />
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens<br />
bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau<br />
angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall<br />
ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist<br />
und dass der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst<br />
nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt<br />
hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck<br />
steuerbegünstigt ist.<br />
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert,<br />
dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so<br />
gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen,<br />
aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die<br />
innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung<br />
über die Vermögensbindung entstanden sind.<br />
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung<br />
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei<br />
staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen<br />
Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen<br />
Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in<br />
der Satzung nicht festgelegt zu werden.<br />
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung<br />
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche<br />
und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein<br />
und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen<br />
für Steuervergünstigungen enthält.<br />
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine<br />
Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.<br />
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung<br />
den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen<br />
über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />
(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen<br />
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die<br />
Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als<br />
ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel<br />
innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.<br />
257
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft<br />
die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen<br />
(Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.<br />
258<br />
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die<br />
keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb behandelt.<br />
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30.678<br />
Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden<br />
Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.<br />
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften<br />
zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach<br />
Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im<br />
Sinne des § 42.<br />
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb<br />
einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer<br />
und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen<br />
Reingewinns geschätzt werden.<br />
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann<br />
der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde<br />
gelegt werden:<br />
1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten<br />
Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,<br />
2. Totalisatorbetriebe,<br />
3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.<br />
§ 65 Zweckbetrieb<br />
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn<br />
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />
und<br />
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben<br />
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei<br />
Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />
§ 66 Wohlfahrtspflege<br />
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem<br />
Maß den in § 53 genannten Personen dient.<br />
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht<br />
des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.<br />
Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische<br />
oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.<br />
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53<br />
genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen<br />
zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.<br />
§ 67 Krankenhäuser<br />
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung<br />
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der<br />
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine<br />
Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)<br />
berechnet werden.<br />
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung<br />
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert<br />
der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen<br />
kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.<br />
§ 67a Sportliche Veranstaltungen<br />
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn<br />
die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr<br />
nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung<br />
gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.<br />
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids<br />
erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1<br />
Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf<br />
Veranlagungszeiträume.<br />
259
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
260<br />
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche<br />
Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn<br />
1. kein Sportler des <strong>Verein</strong>s teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder<br />
für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner<br />
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten<br />
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />
erhält und<br />
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung<br />
von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem <strong>Verein</strong><br />
über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />
erhält.<br />
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn<br />
die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet<br />
werden.<br />
wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.<br />
Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig<br />
im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (Anlage 1 zu §<br />
48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)<br />
Abschnitt A<br />
1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />
insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten,<br />
auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von<br />
Tierseuchen;<br />
2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;<br />
3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare<br />
Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten<br />
sowie die Förderung der Denkmalpflege;<br />
a) die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der<br />
darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen<br />
Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen,<br />
wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller<br />
Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken,<br />
Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;<br />
c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung<br />
von Bau und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen<br />
Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine<br />
Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;<br />
4. Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;<br />
5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bunde<br />
snaturschutz¬gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,<br />
des Küsten¬schutzes und des Hochwasserschutzes;<br />
6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches<br />
Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher<br />
Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches<br />
Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt Bundes verband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle<br />
der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband<br />
e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen<br />
e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V.,<br />
Verband der Kriegs und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner<br />
e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;<br />
7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,<br />
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,<br />
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte<br />
sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte,<br />
Kriegs und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen<br />
und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;<br />
8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;<br />
9. Förderung des Feuer , Arbeits , Katastrophen und Zivilschutzes sowie der<br />
Unfallverhütung;<br />
10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung<br />
der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung<br />
des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland<br />
261
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
262<br />
sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen<br />
dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;<br />
11. Förderung des Tierschutzes;<br />
12. Förderung der Entwicklungshilfe;<br />
13. Förderung von Verbraucherberatung und Ver¬braucherschutz;<br />
14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;<br />
15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;<br />
16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;<br />
17. Förderung der Kriminalprävention.<br />
Abschnitt B<br />
1. Förderung des Sports;<br />
2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung<br />
dienen;<br />
3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;<br />
4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen<br />
Zwecke.<br />
Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen<br />
(Spendenquittungen)<br />
Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen<br />
IV C 5 – S 2223 – 568/00<br />
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden<br />
der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen<br />
im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV folgendes:<br />
1 Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979 veröffentlichen Vordrucke sind<br />
verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung<br />
für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger<br />
anhand dieser Muster selbst herzustellen. In der auf einen bestimmten<br />
Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen<br />
nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die<br />
im Einzelfall einschlägig sind.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
2 Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte<br />
Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen<br />
des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl<br />
und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen<br />
sind aber – vorbehaltlich der folgenden Ausführungen – beizubehalten.<br />
3 Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden<br />
noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht<br />
werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.<br />
4 Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen keine<br />
Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke<br />
genannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen<br />
Zweck kenntlich zu machen.<br />
5 Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt<br />
werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt sind (Spendenabzugsrahmen<br />
5 bzw. 10 v.H.), und die Zuwendung keinem konkreten Zweck<br />
zugeordnet werden kann, weil der Spender bei der Hingabe der Zuwendung keine<br />
Widmung für einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger<br />
die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch und<br />
buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung<br />
nicht be-rechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen.<br />
In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung<br />
und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung<br />
aufzunehmen:<br />
„Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen<br />
des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />
Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3<br />
EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für den Spendenabzug<br />
bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).“<br />
Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt<br />
sind, kann eine Zuwendung – bei entsprechender Widmung durch den Spender<br />
und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger<br />
– in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden (z.<br />
B. Geldzuwendung in Höhe von 250 Euro, davon 150 Euro für mildtätige Zwecke,<br />
100 Euro für Entwicklungshilfe nach Abschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs.<br />
2 EStDV). Es handelt sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die<br />
entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Nr. 6)<br />
zu bestätigen sind.<br />
263
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
6 Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge,<br />
Geldspenden), d. h. die Bestätigung mehrerer Zuwendungen in einer<br />
förmlichen Zuwendungsbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen<br />
keine Bedenken:<br />
• Anstelle des Wortes „Bestätigung“ ist das Wort „Sammelbestätigung“ zu verwenden.<br />
• Bei „Art der Zuwendung“ und „Tag der Zuwendung“ ist auf die Rückseite oder<br />
die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.<br />
• In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.<br />
• Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter<br />
Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: „Es<br />
wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen<br />
keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen<br />
noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und werden.“<br />
• Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage ist jede einzelne<br />
Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende)<br />
und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke auch der begünstigte<br />
Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme<br />
enthalten und als „Anlage zur Zuwendungsbestätigung vom .......“ gekennzeichnet<br />
sein.<br />
• Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben, ob<br />
es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt<br />
oder nicht (vgl. Nr. 10). Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als<br />
auch um Geldspenden im Wege des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen,<br />
sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite<br />
der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.<br />
• In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Sammelbestätigung<br />
erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen<br />
Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.<br />
• Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen zu steuerlich unterschiedlich<br />
hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter der in der<br />
Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz aufzunehmen:<br />
„(von der Gesamtsumme entfallen … Euro auf die Förderung von [Bezeichnung der<br />
höher begünstigten Zwecke])“.<br />
264
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
7 Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften<br />
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen,<br />
so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich<br />
um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag – der<br />
weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine<br />
Spende, ist bei Art der Zuwendung „Geldzuwendung“ anzugeben und im Rahmen<br />
der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei „nicht um<br />
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren“ handelt.<br />
Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt,<br />
für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der<br />
Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B.<br />
Überweisung von 100 Euro, davon 60 Euro Mitgliedsbeitrag und 40 Euro Spende),<br />
handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert<br />
oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Nr. 6) zu bestätigen sind.<br />
8 Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen.<br />
Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der<br />
zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung<br />
der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro<br />
als „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder „eins-zwei-vier-sechs“ bezeichnet<br />
werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der<br />
ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu<br />
entwerten.<br />
9 Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung<br />
genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter,<br />
Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Die im folgenden für die Sachspende nicht<br />
zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen. Stammt<br />
die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen,<br />
dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In<br />
diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen<br />
in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen,<br />
die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Handelt es sich um eine<br />
Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwendungsempfänger<br />
anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten<br />
Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein<br />
Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der<br />
ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung<br />
einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger<br />
zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.<br />
265
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Der unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken für Sachbestätigungen (Bundessteuerblatt<br />
1999 Teil I Seiten 981, 983, 985) „Geeignete Unterlagen, die zur<br />
Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnungen, Gutachten.“ ist um die Worte<br />
„liegen vor“ zu ergänzen.<br />
10 Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften im<br />
Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen<br />
immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen<br />
handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger<br />
grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von<br />
Aufwendungen ausstellt.<br />
11 In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten Zwecke<br />
im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung im Ausland<br />
verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland verwendet<br />
wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob der Verwendungszweck<br />
im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen, dass die Zuwendung<br />
ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.<br />
12 Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von<br />
diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und<br />
werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“<br />
die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu<br />
fassen:<br />
„Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die ..............<br />
[Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren öffentlichrechtliche<br />
Organisationsform] weitergeleitet“.<br />
Die übrigen Angaben sind zu streichen.<br />
13 R 111 Abs. 5 EStR 19998 gilt für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen<br />
entsprechend.<br />
14 Die auf den verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen<br />
Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und<br />
zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistellungsbescheids<br />
bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die einzeln erstellten<br />
Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.<br />
15 Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von der<br />
steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang<br />
zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ord-<br />
266
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
nungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. 11.<br />
1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten entsprechend.<br />
16 Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren<br />
keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von<br />
Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5<br />
Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, zum unmittelbaren<br />
Empfang und zur Bestätigung von Spenden berechtigt. Dennoch dürfen öffentlichrechtliche<br />
Körperschaften oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle<br />
auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen dann<br />
aber auch – wie bisher – der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen<br />
können für die ihnen angeschlossenen <strong>Verein</strong>e dagegen nicht mehr<br />
als Durchlaufstelle fungieren.<br />
Gesetz zur Regelung des öffentlichen <strong>Verein</strong>srechts<br />
§ 1 <strong>Verein</strong>sfreiheit<br />
(1) Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei (<strong>Verein</strong>sfreiheit).<br />
(2) Gegen <strong>Verein</strong>e, die die <strong>Verein</strong>sfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung<br />
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />
eingeschritten werden.<br />
§ 2 Begriff des <strong>Verein</strong>s<br />
(1) <strong>Verein</strong> im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede<br />
<strong>Verein</strong>igung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen<br />
für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen<br />
und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.<br />
(2) <strong>Verein</strong>e im Sinne dieses Gesetzes sind nicht<br />
1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />
2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.<br />
3. (weggefallen)<br />
§ 3 Verbot<br />
(1) Ein <strong>Verein</strong> darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)<br />
behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist,<br />
dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder<br />
dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der<br />
Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />
267
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
268<br />
anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und<br />
die Einziehung<br />
1. des <strong>Verein</strong>svermögens,<br />
2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen<br />
ist, und<br />
3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen<br />
an den <strong>Verein</strong> dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert<br />
hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu<br />
verbinden.<br />
(2) Verbotsbehörde ist<br />
1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für<br />
<strong>Verein</strong>e und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich<br />
auf das Gebiet eines Landes beschränken;<br />
2. der Bundesminister des Innern für <strong>Verein</strong>e und Teilvereine, deren Organisation<br />
oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.<br />
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />
entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das<br />
Verbot gegen den Teilverein eines <strong>Verein</strong>s richtet, für dessen Verbot nach Satz<br />
1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des<br />
Innern entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das<br />
Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.<br />
(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf<br />
alle Organisationen, die dem <strong>Verein</strong> derart eingegliedert sind, dass sie nach<br />
dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses <strong>Verein</strong>s<br />
erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit<br />
eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der<br />
Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.<br />
(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren<br />
Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen,<br />
zu begründen und dem <strong>Verein</strong>, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den<br />
Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger<br />
und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen,<br />
in dem der <strong>Verein</strong> oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt,<br />
der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger<br />
bekannt gemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.<br />
(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern<br />
des <strong>Verein</strong>s stützen, wenn<br />
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im <strong>Verein</strong> oder zu seiner Zielsetzung besteht,<br />
2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und<br />
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom <strong>Verein</strong> geduldet werden<br />
§ 4 Ermittlungen<br />
(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung<br />
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen<br />
in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des<br />
Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.<br />
(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine<br />
richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln<br />
oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei<br />
dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die<br />
richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein<br />
von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.<br />
(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
entsprechend.<br />
(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung<br />
sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis<br />
101 der Strafprozessordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte<br />
dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel<br />
führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des <strong>Verein</strong>s sowie der<br />
Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des<br />
<strong>Verein</strong>s angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur<br />
zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn<br />
Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem<br />
Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der<br />
Strafprozessordnung gelten entsprechend.<br />
(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz<br />
1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme<br />
nach § 99 der Strafprozessordnung, oder eine Durchsuchung anord-<br />
269
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
270<br />
nen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der<br />
Strafprozessordnung gelten entsprechend.<br />
§ 5 Vollzug des Verbots<br />
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst<br />
oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu<br />
vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden<br />
vollzogen.<br />
(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein<br />
den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem<br />
Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.<br />
§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs<br />
(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es<br />
für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das<br />
Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das<br />
Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und<br />
dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.<br />
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots<br />
haben keine aufschiebende Wirkung.<br />
§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register<br />
(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals<br />
unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in §<br />
3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.<br />
(2) Ist der <strong>Verein</strong> oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen,<br />
so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen die Beschlagnahme<br />
des <strong>Verein</strong>svermögens und ihre Aufhebung, die Bestellung und Abberufung<br />
von Verwaltern (§ 10 Abs. 3), die Auflösung des <strong>Verein</strong>s, nachdem das Verbot<br />
unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des <strong>Verein</strong>s.<br />
§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen<br />
(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen<br />
(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen<br />
<strong>Verein</strong>s an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder<br />
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.<br />
(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die <strong>Verein</strong> im Sinne dieses Gesetzes ist, kann<br />
zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt<br />
wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen <strong>Verein</strong>s ist. Die §§<br />
3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage<br />
gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die<br />
Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und<br />
Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt,<br />
die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier<br />
Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.<br />
§ 9 Kennzeichenverbot<br />
(1) Kennzeichen des verbotenen <strong>Verein</strong>s dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit<br />
des Verbots nicht mehr<br />
1. öffentlich, in einer Versammlung oder<br />
2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die<br />
verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.<br />
Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen<br />
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und<br />
ähnlicher Zwecke.<br />
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen,<br />
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen<br />
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.<br />
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen <strong>Verein</strong>s, die in<br />
im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen<br />
oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen <strong>Verein</strong>s teilenden<br />
<strong>Verein</strong>en verwendet werden.<br />
(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer<br />
Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach §<br />
8 Abs. 2 Satz 1.<br />
§ 10 Vermögensbeschlagnahme<br />
(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.<br />
Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind<br />
nichtig, es sei denn, dass der andere Teil weder wusste noch wissen musste,<br />
dass der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme<br />
unterliegt. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der<br />
<strong>Verein</strong> einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als<br />
Treuhänder für den <strong>Verein</strong> erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die<br />
271
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
272<br />
Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten<br />
herleiten, entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des <strong>Verein</strong>s<br />
und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt<br />
werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch<br />
Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden.<br />
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder<br />
Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden<br />
von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozessordnung<br />
erfasst, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der<br />
Strafprozessordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung<br />
von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen<br />
Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft<br />
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.<br />
(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen<br />
und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.<br />
(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und<br />
Verbleib des <strong>Verein</strong>svermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde<br />
haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid<br />
ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt<br />
auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen<br />
zuständigen Amtsgericht zu leisten.<br />
(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung<br />
ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.<br />
§ 11 Vermögenseinziehung<br />
(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten<br />
des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet.<br />
Die Einziehung erfasst auch die Gegenstände, auf die sich nach §<br />
10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom <strong>Verein</strong><br />
einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.<br />
(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung<br />
erwirbt der Einziehungsbegünstigte das <strong>Verein</strong>svermögen und die nach<br />
Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse.<br />
Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines <strong>Verein</strong>s, einer<br />
Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Ver-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
mögensmasse. Der <strong>Verein</strong> und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen<br />
erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren<br />
abzuwickeln.<br />
(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung<br />
der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt<br />
oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10<br />
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem<br />
in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.<br />
(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr<br />
besteht, dass Vermögenswerte des <strong>Verein</strong>s von neuem zur Förderung von<br />
Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten<br />
Art verwendet werden oder dass die Vermögensauseinandersetzung<br />
dazu missbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des <strong>Verein</strong>s<br />
aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem<br />
Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs.<br />
1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.<br />
§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter<br />
(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter<br />
gegen den <strong>Verein</strong> ein, wenn<br />
1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck<br />
als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des<br />
<strong>Verein</strong>s darstellen, oder<br />
2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des <strong>Verein</strong>s dem behördlichen Zugriff<br />
zu entziehen oder den Wert des <strong>Verein</strong>svermögens zu mindern. Hat der<br />
Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur<br />
eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen<br />
bei dem Erwerb kannte.<br />
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung<br />
der Sachen an den <strong>Verein</strong> dessen verfassungswidrige Bestrebungen<br />
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen<br />
bestimmt sind.<br />
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen<br />
Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie<br />
unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben<br />
worden sind.<br />
273
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
274<br />
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt<br />
der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten<br />
über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.<br />
(5) Verfügungen des <strong>Verein</strong>s, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des<br />
Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden,<br />
Gegenstände des <strong>Verein</strong>svermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten<br />
gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines <strong>Verein</strong>smitglieds<br />
oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung<br />
nahe steht, verfügt worden, so wird vermutet, dass diesen die in Satz<br />
1 bezeichnete Absicht bekannt war.<br />
§ 13 Abwicklung<br />
(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde<br />
oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind<br />
aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von<br />
Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären,<br />
ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig,<br />
wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur<br />
Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen,<br />
die innerhalb der Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.<br />
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde<br />
anordnen, dass ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender<br />
Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.<br />
(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere<br />
Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der<br />
Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse<br />
statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1<br />
Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem <strong>Verein</strong> nach<br />
dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen<br />
Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten.<br />
Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder<br />
der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§<br />
57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.<br />
(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten<br />
Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände<br />
sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
§ 14 Ausländervereine<br />
(1) <strong>Verein</strong>e, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer<br />
sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes<br />
genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2<br />
verboten werden. <strong>Verein</strong>e, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend<br />
ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12<br />
Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme<br />
und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des<br />
Absatzes 2 zulässig sind.<br />
(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit<br />
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das<br />
friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen<br />
Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder<br />
Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland<br />
beeinträchtigt oder gefährdet,<br />
2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,<br />
3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel<br />
mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen<br />
Ordnung unvereinbar sind,<br />
4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder<br />
sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder<br />
5. <strong>Verein</strong>igungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die<br />
Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.<br />
(3) Anstelle des <strong>Verein</strong>sverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen<br />
Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen<br />
oder bestimmte Personen beschränken kann. Im Übrigen bleiben Ausländervereinen<br />
gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder Ordnung unberührt.<br />
§ 15 Ausländische <strong>Verein</strong>e<br />
(1) Für <strong>Verein</strong>e mit Sitz im Ausland (ausländische <strong>Verein</strong>e), deren Organisation<br />
oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes er-<br />
275
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
276<br />
streckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister<br />
des Innern.<br />
(2) Ausländische <strong>Verein</strong>e und die einem ausländischen <strong>Verein</strong> eingegliederten<br />
Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche<br />
oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2<br />
des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen<br />
werden.<br />
§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen<br />
(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen <strong>Verein</strong>igungen,<br />
die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen<br />
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die <strong>Verein</strong>igungsfreiheit und den<br />
Schutz des <strong>Verein</strong>igungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen,<br />
werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. §<br />
3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.<br />
(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der<br />
Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch<br />
mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefasste und begründete Entscheidung vor.<br />
Das Gericht stellt sie der <strong>Verein</strong>igung und ihren darin benannten nichtgebietlichen<br />
Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz<br />
2) zu. Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die <strong>Verein</strong>igung und<br />
ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit<br />
eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
Beteiligten.<br />
(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das<br />
Verbot oder die Verfügung auf.<br />
(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen<br />
Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
verfügen. Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht<br />
entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.<br />
§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine<br />
auf Gegenseitigkeit<br />
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften<br />
und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken<br />
der Völkerverständigung richten oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen<br />
zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind,<br />
oder<br />
2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 genannten Gründe<br />
erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfasst werden, oder<br />
3. wenn sie Ersatzorganisation eines <strong>Verein</strong>s sind, der aus einem der in Nummer<br />
1 genannten Gründe verboten wurde.<br />
§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von <strong>Verein</strong>sverboten<br />
Verbote von <strong>Verein</strong>en, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />
dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken<br />
sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat<br />
der <strong>Verein</strong> im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation,<br />
so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem<br />
Bereich.<br />
§ 19 Rechtsverordnungen<br />
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />
1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung<br />
der Auflösung eines <strong>Verein</strong>s, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme<br />
sowie die Verwaltung des <strong>Verein</strong>svermögens während der Beschlagnahme<br />
erlassen,<br />
2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlussfrist (§ 13<br />
Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz<br />
2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs<br />
treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in<br />
Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,<br />
3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen,<br />
4. Ausländervereine und ausländische <strong>Verein</strong>e einer Anmelde- und Auskunftspflicht<br />
unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung<br />
erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.<br />
277
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote<br />
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte<br />
Tätigkeit<br />
278<br />
1. den organisatorischen Zusammenhalt eines <strong>Verein</strong>s entgegen einem vollziehbaren<br />
Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation<br />
eines verbotenen <strong>Verein</strong>s ist, aufrechterhält oder sich in einem<br />
solchen <strong>Verein</strong> als Mitglied betätigt,<br />
2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines <strong>Verein</strong>s entgegen<br />
einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen<br />
Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in<br />
einer solchen Partei oder in einem solchen <strong>Verein</strong> als Mitglied betätigt,<br />
3. den organisatorischen Zusammenhalt eines <strong>Verein</strong>es oder einer Partei der in<br />
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,<br />
4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt<br />
oder<br />
5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten <strong>Verein</strong>e oder<br />
Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung<br />
mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen <strong>Verein</strong>s während der Vollziehbarkeit<br />
des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung<br />
verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />
bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis<br />
129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer<br />
5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.<br />
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn<br />
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter<br />
Bedeutung ist oder<br />
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei<br />
oder des <strong>Verein</strong>s zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein<br />
Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. Bei Gefangenen, die wegen<br />
einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches<br />
verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in<br />
eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.<br />
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können<br />
eingezogen werden.<br />
§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer<br />
nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die<br />
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift<br />
verweist.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche<br />
Mark geahndet werden.<br />
§§ 22 bis 29 aufgehoben<br />
§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) Unberührt bleiben<br />
1. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,<br />
2. die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,<br />
3. § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§<br />
288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-<br />
und Wirtschaftsgenossenschaften, § 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,<br />
4. § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet<br />
vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und<br />
5. die in zwischenstaatlichen <strong>Verein</strong>barungen getroffenen Sonderregelungen über<br />
Ausländervereine und ausländische <strong>Verein</strong>e.<br />
§ 31 Übergangsregelungen<br />
(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />
(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der<br />
Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein<br />
<strong>Verein</strong> vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.<br />
(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />
des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein <strong>Verein</strong> auch dann, wenn das<br />
Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes<br />
unanfechtbar festgestellt hat, dass er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes<br />
verboten ist.<br />
(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der<br />
Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesge-<br />
279
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
280<br />
setzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten<br />
werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.<br />
§ 32 Einschränkung von Grundrechten<br />
Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)<br />
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden<br />
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.<br />
§ 33 Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.<br />
Bürgerliches Gesetzbuch – Auszug –<br />
Titel 2 Juristische Personen<br />
Untertitel 1 <strong>Verein</strong>e<br />
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften<br />
§ 21 Nichtwirtschaftlicher <strong>Verein</strong><br />
Ein <strong>Verein</strong>, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet<br />
ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das <strong>Verein</strong>sregister<br />
des zuständigen Amtsgerichts.<br />
§ 22 Wirtschaftlicher <strong>Verein</strong><br />
Ein <strong>Verein</strong>, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet<br />
ist, erlangt in Ermangelung besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften<br />
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate<br />
zu, in dessen Gebiet der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat.<br />
§ 23 Ausländischer <strong>Verein</strong><br />
Einem <strong>Verein</strong>, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung<br />
besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch<br />
Beschluss des Bundesrates verliehen werden.<br />
§ 24 Sitz<br />
Als Sitz eines <strong>Verein</strong>s gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem<br />
die Verwaltung geführt wird.<br />
§ 25 Verfassung<br />
Die Verfassung eines rechtsfähigen <strong>Verein</strong>s wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden<br />
Vorschriften beruht, durch die <strong>Verein</strong>ssatzung bestimmt.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
§ 26 Vorstand; Vertretung<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren<br />
Personen bestehen.<br />
(2) Der Vorstand vertritt den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die<br />
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht<br />
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands<br />
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die<br />
vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf<br />
den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;<br />
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit<br />
zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.<br />
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden<br />
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.<br />
§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung<br />
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung<br />
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s geltenden Vorschriften<br />
der §§ 32, 34.<br />
(2) Ist eine Willenserklärung dem <strong>Verein</strong> gegenüber abzugeben, so genügt die<br />
Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.<br />
§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht<br />
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden<br />
Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten<br />
von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der <strong>Verein</strong><br />
seinen Sitz hat, das <strong>Verein</strong>sregister führt.<br />
§ 30 Besondere Vertreter<br />
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse<br />
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines<br />
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der<br />
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.<br />
281
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
§ 31 Haftung des <strong>Verein</strong>s für Organe<br />
Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied<br />
des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch<br />
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum<br />
Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />
§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung<br />
(1) Die Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />
oder einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses<br />
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei<br />
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />
282<br />
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.<br />
§ 33 Satzungsänderung<br />
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung<br />
des Zweckes des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die<br />
Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung<br />
der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch<br />
den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.<br />
§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht<br />
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme<br />
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines<br />
Rechtsstreits zwischen ihm und dem <strong>Verein</strong> betrifft.<br />
§ 35 Sonderrechte<br />
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss<br />
der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.<br />
§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung<br />
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie<br />
dann zu berufen, wenn das Interesse des <strong>Verein</strong>s es erfordert.<br />
§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />
Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mit-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />
verlangt.<br />
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,<br />
die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung<br />
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der<br />
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in<br />
dem der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat, das <strong>Verein</strong>sregister führt. Auf die Ermächtigung<br />
muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.<br />
§ 38 Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der<br />
Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.<br />
§ 39 Austritt aus dem <strong>Verein</strong><br />
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem <strong>Verein</strong> berechtigt.<br />
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss<br />
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig<br />
ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.<br />
§ 40 Nachgiebige Vorschriften<br />
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden<br />
insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.<br />
§ 41 Auflösung des <strong>Verein</strong>es<br />
Der <strong>Verein</strong> kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.<br />
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder<br />
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.<br />
§ 42 Insolvenz<br />
(1) Der <strong>Verein</strong> wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird<br />
das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung<br />
eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des <strong>Verein</strong>s vorsieht, aufgehoben,<br />
so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des <strong>Verein</strong>s<br />
beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> im<br />
Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />
fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes<br />
2 die Fortsetzung als rechtsfähiger <strong>Verein</strong> beschlossen werden.<br />
(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />
283
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
284<br />
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />
sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />
(1) Dem <strong>Verein</strong> kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen<br />
gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges<br />
Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.<br />
(2) Einem <strong>Verein</strong>, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,<br />
wenn er einen solchen Zweck verfolgt.<br />
(3) (weggefallen)<br />
(4) Einem <strong>Verein</strong>, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit<br />
entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten<br />
Zweck verfolgt.<br />
§ 44 Zuständigkeit und Verfahren<br />
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43<br />
nach dem Recht des Landes, in dem der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat.<br />
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt<br />
die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. BGB § 45 Anfall des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
(1) Mit der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt<br />
das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.<br />
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten<br />
durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen <strong>Verein</strong>sorgans<br />
bestimmt werden. Ist der Zweck des <strong>Verein</strong>s nicht auf einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch<br />
ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder<br />
Anstalt zuweisen.<br />
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen,<br />
wenn der <strong>Verein</strong> nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner<br />
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der<br />
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an<br />
den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hatte.<br />
§ 46 Anfall an den Fiskus
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Fällt das <strong>Verein</strong>svermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine<br />
dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung.<br />
Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des<br />
<strong>Verein</strong>s entsprechenden Weise zu verwenden.<br />
§ 47 Liquidation<br />
Fällt das <strong>Verein</strong>svermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden,<br />
sofern nicht über das Vermögen des <strong>Verein</strong>s das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet ist.<br />
§ 48 Liquidatoren<br />
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch<br />
andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung<br />
des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.<br />
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich<br />
nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.<br />
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung<br />
aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.<br />
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren<br />
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen<br />
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu<br />
befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur<br />
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte<br />
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des<br />
Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,<br />
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung<br />
des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.<br />
(2) Der <strong>Verein</strong> gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit<br />
der Zweck der Liquidation es erfordert.<br />
§ 50 Bekanntmachung<br />
(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch<br />
die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind<br />
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung<br />
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte<br />
Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen<br />
des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />
285
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
286<br />
seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages<br />
nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.<br />
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.<br />
§ 51 Sperrjahr<br />
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres<br />
nach der Bekanntmachung der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung<br />
der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.<br />
§ 52 Sicherung für Gläubiger<br />
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,<br />
wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu<br />
hinterlegen.<br />
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist<br />
eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten<br />
nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.<br />
§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren<br />
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52<br />
obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger<br />
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein<br />
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden<br />
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 54 Nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong>e<br />
Auf <strong>Verein</strong>e, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft<br />
Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen<br />
<strong>Verein</strong>s einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde<br />
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
Kapitel 2 Eingetragene <strong>Verein</strong>e<br />
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung<br />
(1) Die Eintragung eines <strong>Verein</strong>s der in § 21 bezeichneten Art in das <strong>Verein</strong>sregister<br />
hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />
seinen Sitz hat.<br />
(2) Die Landesregierungen können die <strong>Verein</strong>ssachen durch Rechtsverordnung<br />
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Lan-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
desregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung<br />
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
§ 55a Elektronisches <strong>Verein</strong>sregister<br />
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und<br />
in welchem Umfang das <strong>Verein</strong>sregister in maschineller Form als automatisierte<br />
Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass<br />
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere<br />
Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen<br />
Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die<br />
originären Datenbestände sowie deren Kopien sicherlich aufbewahrt werden,<br />
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen<br />
und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben<br />
werden können,<br />
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen<br />
Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch<br />
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen<br />
übertragen.<br />
(2) Die Führung des <strong>Verein</strong>sregisters auch in maschineller Form umfasst die<br />
Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der <strong>Verein</strong>e sowie weiterer, für<br />
die Führung des <strong>Verein</strong>sregisters erforderlicher Verzeichnisse.<br />
(3) Das maschinell geführte <strong>Verein</strong>sregister tritt für eine Seite des Registers an<br />
die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den<br />
für die <strong>Verein</strong>sregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen<br />
und als <strong>Verein</strong>sregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten<br />
des bisherigen <strong>Verein</strong>sregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.<br />
(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen<br />
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich<br />
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige<br />
oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese<br />
Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an<br />
dem sie wirksam geworden ist.<br />
(5) Die zum <strong>Verein</strong>sregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung<br />
der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern<br />
aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben<br />
287
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
288<br />
oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.<br />
Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis<br />
über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.<br />
(6) Wird das <strong>Verein</strong>sregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt,<br />
so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts<br />
auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen<br />
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn<br />
die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die<br />
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />
dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten<br />
<strong>Verein</strong>sregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur<br />
Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies<br />
der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung<br />
vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung<br />
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />
(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die<br />
Einzelheiten der Einrichtung und Führung des <strong>Verein</strong>sregisters, auch soweit<br />
es maschinell geführt wird.<br />
§ 56 Mindestmitgliederzahl des <strong>Verein</strong>s<br />
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben<br />
beträgt.<br />
§ 57 Mindesterfordernisse an die <strong>Verein</strong>ssatzung<br />
(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des <strong>Verein</strong>s enthalten<br />
und ergeben, dass der <strong>Verein</strong> eingetragen werden soll.<br />
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben<br />
Gemeinde bestehenden eingetragenen <strong>Verein</strong>e deutlich unterscheiden.<br />
§ 58 Sollinhalt der <strong>Verein</strong>ssatzung<br />
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:<br />
1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,<br />
3. über die Bildung des Vorstandes,<br />
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen<br />
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
§ 59 Anmeldung zur Eintragung<br />
(1) Der Vorstand hat den <strong>Verein</strong> zur Eintragung anzumelden.<br />
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:<br />
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,<br />
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.<br />
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und<br />
die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.<br />
§ 60 Zurückweisung der Anmeldung<br />
(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt<br />
ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.<br />
(2) (weggefallen)<br />
§§ 61 bis 63 weggefallen<br />
§ 64 Inhalt der <strong>Verein</strong>sregistereintragung<br />
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des <strong>Verein</strong>s, der Tag der<br />
Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht<br />
anzugeben.<br />
§ 65 Namenszusatz<br />
Mit der Eintragung erhält der Name des <strong>Verein</strong>s den Zusatz „eingetragener<br />
<strong>Verein</strong>“.<br />
§ 66 Bekanntmachung<br />
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen<br />
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.<br />
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen<br />
und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt<br />
und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.<br />
§ 67 Änderung des Vorstands<br />
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.<br />
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung<br />
beizufügen.<br />
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts<br />
wegen.<br />
289
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
§ 68 Vertrauensschutz durch <strong>Verein</strong>sregister<br />
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten<br />
ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem<br />
Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des<br />
Rechtsgeschäfts im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.<br />
Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten<br />
zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit<br />
beruht.<br />
§ 69 Nachweis des <strong>Verein</strong>svorstands<br />
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen<br />
besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über<br />
die Eintragung geführt.<br />
§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung<br />
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der<br />
Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des<br />
Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.<br />
§ 71 Änderungen der Satzung<br />
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in<br />
das <strong>Verein</strong>sregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.<br />
Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in<br />
Urschrift und Abschrift beizufügen.<br />
290<br />
(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende<br />
Anwendung.<br />
§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl<br />
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm<br />
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der <strong>Verein</strong>smitglieder einzureichen.<br />
§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl<br />
(1) Sinkt die Zahl der <strong>Verein</strong>smitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht<br />
auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten<br />
gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem <strong>Verein</strong> die<br />
Rechtsfähigkeit zu entziehen.<br />
(2) (weggefallen)
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
§ 74 Auflösung<br />
(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das<br />
<strong>Verein</strong>sregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
unterbleibt die Eintragung.<br />
(2) Wird der <strong>Verein</strong> durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den<br />
Ablauf er für die Dauer des <strong>Verein</strong>s bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der<br />
Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im<br />
ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.<br />
(3) Wird dem <strong>Verein</strong> auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt<br />
die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.<br />
§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das<br />
Gleiche gilt für<br />
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,<br />
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem<br />
Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,<br />
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,<br />
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung<br />
sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte<br />
des Schuldners,<br />
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und<br />
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der<br />
Überwachung.<br />
§ 76 Eintragung der Liquidatoren<br />
(1) Die Liquidatoren sind in das <strong>Verein</strong>sregister einzutragen. Das Gleiche gilt von<br />
Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend<br />
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.<br />
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch<br />
die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht<br />
der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Beschluss<br />
der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift<br />
des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung<br />
291
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
292<br />
der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde<br />
beizufügen.<br />
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.<br />
§ 77 Form der Anmeldungen<br />
Die Anmeldungen zum <strong>Verein</strong>sregister sind von den Mitgliedern des Vorstands<br />
sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.<br />
§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld<br />
(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften<br />
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des<br />
§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.<br />
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des<br />
§ 76 angehalten werden.<br />
§ 79 Einsicht in das <strong>Verein</strong>sregister<br />
(1) Die Einsicht des <strong>Verein</strong>sregisters sowie der von dem <strong>Verein</strong> bei dem Amtsgericht<br />
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen<br />
kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.<br />
Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann<br />
eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist<br />
auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet,<br />
wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.<br />
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der<br />
Daten aus dem maschinell geführten <strong>Verein</strong>sregister durch Abruf ermöglicht,<br />
ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass<br />
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet<br />
und<br />
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert<br />
werden kann.<br />
(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu<br />
Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch<br />
Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach<br />
Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht<br />
werden.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung<br />
gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet<br />
oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten<br />
Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung<br />
oder drohendem Missbrauch.<br />
(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die<br />
Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit<br />
kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden.<br />
Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung<br />
übertragen.<br />
Körperschaftsteuergesetz<br />
Teil 1: Steuerpflicht<br />
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht<br />
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften,<br />
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder<br />
ihren Sitz im Inland haben:<br />
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf<br />
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);<br />
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;<br />
3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;<br />
4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;<br />
5. nichtrechtsfähige <strong>Verein</strong>e, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen<br />
des privaten Rechts;<br />
6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.<br />
(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik<br />
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze<br />
des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet<br />
werden.<br />
§ 2 Beschränkte Steuerpflicht<br />
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind<br />
293
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
294<br />
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre<br />
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen<br />
Einkünften;<br />
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die<br />
nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die<br />
dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.<br />
§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />
und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden<br />
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere<br />
Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder<br />
nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei<br />
einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.<br />
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden,<br />
die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur<br />
insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten<br />
oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im<br />
Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.<br />
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen<br />
Rechts<br />
(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen,<br />
die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von<br />
Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb<br />
der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.<br />
Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.<br />
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er<br />
selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.<br />
(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung<br />
der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen<br />
Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.<br />
(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.<br />
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der<br />
Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme<br />
eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§ 5 Befreiungen<br />
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit<br />
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die<br />
staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2<br />
Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);<br />
2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche<br />
Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,<br />
die InvestitionsBank Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche<br />
Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank<br />
<strong>GmbH</strong>, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische<br />
Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank<br />
Berlin-Girozentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt,<br />
die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau,<br />
die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen<br />
– Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für<br />
Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank<br />
Niedersachsen <strong>GmbH</strong>, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung<br />
Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,<br />
die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank<br />
des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die<br />
Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der<br />
Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und Strukturbank<br />
Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />
– Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die<br />
Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;<br />
2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;<br />
3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen<br />
die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen<br />
(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige<br />
Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch<br />
gewähren,<br />
a) wenn sich die Kasse beschränkt<br />
aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetriebe oder<br />
bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien<br />
Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Cari-<br />
295
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
296<br />
tasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches<br />
Rotes Kreuz, Diakonisches Werk – Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen<br />
Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in<br />
Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und<br />
Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder<br />
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />
im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen,<br />
die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den<br />
Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;<br />
b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan<br />
und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.<br />
Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu<br />
Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des<br />
Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;<br />
c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung<br />
des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der<br />
tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert<br />
ist;<br />
d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs,<br />
zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch<br />
zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />
Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen<br />
im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein<br />
auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer<br />
Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. Bei der<br />
Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />
nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die<br />
Überschussbeteiligung zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten<br />
Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;<br />
und<br />
e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen<br />
ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist<br />
als das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassenvermögen.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt<br />
§ 4d des Einkommensteuergesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse den<br />
in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5<br />
steuerpflichtig;<br />
4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />
wenn<br />
a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre<br />
einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die<br />
durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben<br />
oder<br />
b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die<br />
Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der<br />
Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;<br />
5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände<br />
auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse,<br />
wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br />
a) soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb unterhalten oder<br />
b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen<br />
für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer<br />
Parteien verwenden.<br />
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen<br />
des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und<br />
wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufsverbände<br />
Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung<br />
politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 vom Hundert<br />
der Zuwendungen;<br />
6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung<br />
des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer<br />
5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser<br />
Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;<br />
7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände<br />
sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. Wird<br />
297
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
298<br />
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung<br />
insoweit ausgeschlossen;<br />
8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,<br />
deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten<br />
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung<br />
sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen<br />
Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer<br />
Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.<br />
Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie<br />
freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen,<br />
so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung<br />
die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache<br />
der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der<br />
doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<br />
ergeben würden;<br />
9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der<br />
Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der<br />
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).<br />
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die<br />
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete<br />
Forstbetriebe;<br />
10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie <strong>Verein</strong>e, soweit sie<br />
a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines<br />
Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags<br />
zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im<br />
Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;<br />
b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen<br />
oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben,<br />
wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb<br />
durch die Genossenschaft oder den <strong>Verein</strong> notwendig ist. Die Steuerbefreiung<br />
ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz<br />
1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen<br />
übersteigen;<br />
11. (weggefallen)
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
12. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten<br />
gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes<br />
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24<br />
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im Sinne der<br />
Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum<br />
Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen<br />
mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br />
wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht<br />
bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten<br />
übersteigen;<br />
13. (weggefallen)<br />
14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie <strong>Verein</strong>e, soweit sich ihr<br />
Geschäftsbetrieb beschränkt<br />
a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen<br />
oder Betriebsgegenstände,<br />
b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion<br />
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder,<br />
wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu<br />
gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen,<br />
Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,<br />
c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen<br />
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung<br />
oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder<br />
d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher<br />
Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.<br />
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens<br />
aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten<br />
Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften und <strong>Verein</strong>en, deren<br />
Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts-<br />
und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben<br />
die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei<br />
der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz;<br />
15. der Pensions-Sicherungs-<strong>Verein</strong> Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,<br />
299
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
300<br />
a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die<br />
Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem<br />
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember<br />
1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und<br />
b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und<br />
Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der<br />
betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;<br />
16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtungen<br />
im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />
vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung<br />
eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder<br />
sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die<br />
Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1<br />
des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts<br />
im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen<br />
Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte<br />
Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />
Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds<br />
im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften<br />
mit Spareinrichtung. Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung<br />
der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;<br />
17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich<br />
auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere<br />
in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und<br />
Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften<br />
oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber<br />
Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und<br />
Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen<br />
an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und<br />
Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.<br />
Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur<br />
Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;<br />
18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung<br />
der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region<br />
durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Be-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
schaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt,<br />
wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung<br />
ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung<br />
des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;<br />
19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines<br />
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S.<br />
352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt<br />
und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.<br />
Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung<br />
der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf<br />
die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung<br />
insoweit ausgeschlossen;<br />
20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von<br />
steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,<br />
a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens<br />
die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen<br />
gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,<br />
b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60<br />
vom Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;<br />
21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten<br />
Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung<br />
im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische<br />
Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen<br />
Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und<br />
etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke<br />
verwendet werden;<br />
22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs.<br />
2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die<br />
satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes<br />
vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher<br />
<strong>Verein</strong>barungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen<br />
Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen,<br />
301
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
302<br />
wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher<br />
Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung<br />
ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird ein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die<br />
Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung<br />
insoweit ausgeschlossen;<br />
23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen;<br />
ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher<br />
Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung<br />
insoweit ausgeschlossen.<br />
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz<br />
gelten nicht<br />
1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise<br />
unterliegen,<br />
2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1,<br />
3. soweit § 34 Abs. 12, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.<br />
§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und<br />
Unterstützungskassen<br />
(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung<br />
versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer<br />
Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den<br />
in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,<br />
soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen<br />
entfällt.<br />
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das<br />
übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des<br />
Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde<br />
zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das<br />
Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens,<br />
zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />
oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger<br />
verwendet wird.<br />
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten<br />
Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch<br />
zu berechnen ist.<br />
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen<br />
oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in<br />
den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das Gleiche gilt für Zuführungen<br />
zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern<br />
ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.<br />
(5) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse<br />
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift<br />
bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen<br />
anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung<br />
des Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen<br />
nicht abziehbar.<br />
(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse,<br />
der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr.<br />
3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser<br />
Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit<br />
das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3<br />
Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.<br />
Zweiter Teil Einkommen<br />
Erstes Kapitel<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 7 Grundlagen der Besteuerung<br />
(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.<br />
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1,<br />
vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.<br />
(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung<br />
sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte<br />
oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs,<br />
so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.<br />
(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften<br />
des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr<br />
303
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
304<br />
zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen<br />
Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen,<br />
vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem<br />
Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3 Die Umstellung<br />
des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist<br />
steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen<br />
wird.<br />
§ 8 Ermittlung des Einkommens<br />
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt<br />
sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.<br />
Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt<br />
das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen<br />
16 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus<br />
Werbesendungen.<br />
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur<br />
Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb zu behandeln.<br />
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen<br />
verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen<br />
jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am<br />
Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern<br />
das Einkommen nicht.<br />
(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes<br />
ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch<br />
wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.<br />
Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als<br />
die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die<br />
Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen<br />
fortführt oder wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsvermögens<br />
ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs<br />
dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz<br />
2 des Einkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Körperschaft den<br />
Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Entsprechendes<br />
gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs<br />
bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge,<br />
die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft<br />
als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.<br />
(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug<br />
vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />
nicht zulässig.<br />
§ 8a Gesellschafter-Fremdfinanzierung<br />
(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig<br />
von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr<br />
wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind auch<br />
verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als<br />
250.000 Euro betragen und wenn eine<br />
1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist<br />
oder<br />
2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit<br />
das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache<br />
des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die<br />
Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen<br />
auch von einem fremden Dritten erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen<br />
durch Kreditinstitute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne<br />
des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelaufnahmen<br />
zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehenden<br />
Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht<br />
selbst Kreditinstitut sind. Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital<br />
anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe<br />
stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von<br />
einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe<br />
stehende Person zurückgreifen kann.<br />
(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der Teil des Eigenkapitals der<br />
Kapitalgesellschaft zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der<br />
dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht. Eigenkapital<br />
ist das gezeichnete Kapital abzüglich der ausstehenden Einlagen, der<br />
Buchwerte der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft<br />
und zuzüglich der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines<br />
Gewinnvortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlustvortrags<br />
und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des<br />
305
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
306<br />
Handelsgesetzbuchs) in der Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen<br />
Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs)<br />
sind zur Hälfte hin zuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der<br />
Beteiligungen an einer Personengesellschaft treten die anteiligen Buchwerte<br />
der Vermögensgegenstände der Personengesellschaft. Eine vorübergehende<br />
Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich,<br />
wenn bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden<br />
Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Gewinnrücklagen<br />
oder Einlagen wieder hergestellt wird. Für Kapitalgesellschaften, die nach<br />
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung von Büchern verpflichtet<br />
sind, ist bei der Berechnung des anteiligen Eigenkapitals auf die mit<br />
den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />
Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.<br />
(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grund-<br />
oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar<br />
oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist. 2<br />
Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern<br />
zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung<br />
bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm<br />
gemeinsam beherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentliche Beteiligung<br />
steht einem wesentlich beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein<br />
oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden<br />
Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.<br />
(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen<br />
an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu<br />
finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme<br />
aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital<br />
nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital<br />
einer Kapitalgesellschaft zu mindern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein<br />
Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder<br />
ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im<br />
Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder<br />
im Wirtschaftsjahr zuführt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, es sei<br />
denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.<br />
2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei<br />
sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten erhalten können. Dies<br />
gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kreditinstitute zur Finanzierung von<br />
Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut<br />
nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes,<br />
die nicht selbst Kreditinstitut sind.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Fremdkapital einer Personengesellschaft<br />
überlassen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder<br />
zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des<br />
Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel<br />
beteiligt ist. In den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft<br />
überlassen.<br />
(6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital,<br />
das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüttungen,<br />
wenn<br />
1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder<br />
Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und<br />
2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteilseigner,<br />
der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder<br />
Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person im<br />
Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Dritter im Sinne des<br />
Absatzes 1 Satz 2 ist.<br />
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch eine Personengesellschaft<br />
erworben wurde, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen<br />
mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes<br />
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.<br />
In den Fällen des Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft<br />
überlassen.<br />
§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen<br />
(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes<br />
bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.<br />
Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung<br />
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.<br />
2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen<br />
aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im<br />
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.<br />
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung<br />
eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistun-<br />
307
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
308<br />
gen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und<br />
10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft<br />
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn<br />
im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />
oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten<br />
den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung<br />
im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3 Satz 1<br />
gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des<br />
Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des<br />
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des §<br />
21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht,<br />
soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert<br />
abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines<br />
höheren Werts ausgeglichen worden ist.<br />
Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.<br />
(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten<br />
5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden<br />
dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.<br />
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten<br />
Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.<br />
(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht<br />
1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind<br />
oder<br />
2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar,<br />
mittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem<br />
Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen<br />
gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.<br />
Satz 1 gilt nicht,<br />
1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der<br />
Einbringung stattfindet oder<br />
2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung<br />
im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes<br />
und auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist<br />
beruhen.<br />
In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen<br />
anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen.<br />
(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens<br />
außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die<br />
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />
ist nicht anzuwenden.<br />
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und<br />
Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils<br />
aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne<br />
und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils<br />
auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1<br />
bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer<br />
juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen<br />
des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden<br />
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und<br />
bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art<br />
erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen<br />
entsprechend.<br />
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten<br />
und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes<br />
über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für<br />
Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen<br />
mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges<br />
erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute<br />
und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der<br />
Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-<br />
Abkommens.<br />
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und<br />
Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.<br />
Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung<br />
in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des<br />
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch<br />
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen,<br />
die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen,<br />
sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das<br />
309
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
310<br />
Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen<br />
Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein<br />
Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der<br />
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)<br />
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung<br />
des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen<br />
Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der<br />
nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt<br />
für Pensionsfonds.<br />
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die<br />
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie<br />
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem<br />
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />
(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert<br />
durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003<br />
(ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.<br />
§ 9 Abziehbare Aufwendungen<br />
(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:<br />
1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an persönlich<br />
haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten<br />
Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt<br />
wird;<br />
2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,<br />
religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig<br />
anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5<br />
vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten<br />
Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für<br />
wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte<br />
kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom<br />
Hundert Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach §<br />
5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung<br />
steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung<br />
mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung<br />
gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar.<br />
Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro<br />
zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig<br />
anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze, ist sie im Rahmen
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veranlagungszeiträumen<br />
abzuziehen. 5 § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />
gilt entsprechend.<br />
(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der<br />
in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten<br />
Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung<br />
von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der<br />
Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes<br />
zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang<br />
steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur<br />
abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch<br />
Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden<br />
ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt<br />
worden sein.<br />
(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden<br />
und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch<br />
unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit<br />
der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht<br />
bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung<br />
ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung<br />
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet<br />
für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten<br />
Betrags anzusetzen.<br />
§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen<br />
Nichtabziehbar sind auch:<br />
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die<br />
durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben<br />
sind. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,<br />
2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer<br />
für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen<br />
sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot<br />
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes<br />
gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,<br />
3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher<br />
Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen<br />
311
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
312<br />
zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen<br />
nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten<br />
Schadens dienen,<br />
4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats,<br />
Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung<br />
beauftragte Personen gewährt werden.<br />
§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)<br />
(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, eine unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein<br />
unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach<br />
der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte<br />
Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll<br />
drei Jahre nicht übersteigen.<br />
(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-<br />
Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.<br />
(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert<br />
um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen<br />
in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.<br />
(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss<br />
des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur<br />
Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorangegangenen<br />
Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist<br />
das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den<br />
steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen<br />
wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines<br />
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum<br />
ausgeschüttet worden ist.<br />
(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen<br />
nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe<br />
der später geleisteten Einlagen.<br />
(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften<br />
anzuwenden.<br />
(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen der Kapitalgesellschaft,<br />
der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze<br />
1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 12 Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland<br />
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Vermögensmasse<br />
ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland<br />
und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist §<br />
11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden<br />
Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine<br />
unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung ins<br />
Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt<br />
steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
aufgelöst oder ins Ausland verlegt wird. Satz 1 gilt auch, wenn<br />
das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen übertragen<br />
wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch<br />
einen Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im<br />
Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht<br />
der Bundesrepublik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt<br />
bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.<br />
§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung<br />
(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt,<br />
in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.<br />
(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung<br />
oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn<br />
durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die<br />
Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.<br />
(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im<br />
Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes<br />
4 mit den Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und Organe der<br />
staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen) im Sinne des § 5 Abs.<br />
1 Nr. 10 und 11 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dürfen den Verlust<br />
aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude oder Gebäudeteile, die in<br />
der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind<br />
(Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit<br />
313
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
314<br />
Einkünften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d<br />
des Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag<br />
zwischen den Absetzungen für Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach<br />
den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile übersteigt.<br />
Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit<br />
sie sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem<br />
Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind. Der Abschreibungsverlust,<br />
der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf,<br />
vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden aktivierungspflichtigen<br />
Aufwendungen (begünstigtes Investitionsvolumen) für die<br />
zum Anlagevermögen des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren<br />
unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Übersteigt das begünstigte Investitionsvolumen<br />
im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2<br />
ausgeglichen oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in<br />
Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen Abschreibungsverlustes<br />
des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen<br />
dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes begünstigtes<br />
Investitionsvolumen erhöht das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden<br />
Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsverlust,<br />
der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den<br />
Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen<br />
(Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjahren.<br />
Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur zulässig,<br />
soweit der Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr<br />
nicht berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). Der<br />
am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und das<br />
Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />
gilt sinngemäß. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechen für<br />
1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn<br />
des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,<br />
2. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,<br />
die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie<br />
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,<br />
3. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,<br />
die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen<br />
Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangs-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
bilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen<br />
werden,<br />
4. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,<br />
soweit sie bei Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz<br />
Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens,<br />
die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit<br />
einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.<br />
Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens oder eines<br />
Rechtsträgers nach Satz 9, die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens<br />
mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in den<br />
Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem Buchwert an andere<br />
Wohnungsunternehmen oder Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden,<br />
gilt als Veräußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis<br />
nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert, der sich für<br />
das Gebäude oder den Gebäudeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem<br />
Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die<br />
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, ergibt.<br />
Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs.<br />
1 Nr. 10 steuerbefreit sind.<br />
(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter,<br />
die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9<br />
Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.<br />
2 Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1<br />
bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener<br />
Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung<br />
ergeben würde.<br />
(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze<br />
1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.<br />
(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen<br />
der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der<br />
Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes<br />
auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen<br />
dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.<br />
Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. Im Falle des<br />
Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten<br />
der Anteile. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des<br />
Absatzes 4 Satz 1.<br />
315
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft<br />
§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als<br />
Organgesellschaft<br />
(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen<br />
Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes,<br />
ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen,<br />
so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16<br />
nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
316<br />
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs<br />
an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die<br />
Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht<br />
(finanzielle Eingliederung).<br />
Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an<br />
jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.<br />
2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person<br />
oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im Inland sein.<br />
2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs.<br />
1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,<br />
wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />
ausübt.<br />
3 Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft<br />
selbst erfüllt sein. (1)<br />
3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen<br />
und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.<br />
Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich,<br />
wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.<br />
Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen<br />
Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den<br />
Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.<br />
4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in<br />
die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.<br />
5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung<br />
unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen<br />
einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung<br />
berücksichtigt wird.<br />
Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das<br />
Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft<br />
endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.<br />
(2) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen<br />
sind, nicht anzuwenden.<br />
(3) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten<br />
als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Minderabführungen,<br />
die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als<br />
Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.<br />
Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in<br />
dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft<br />
endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen<br />
Zeit zuzurechnen.<br />
§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft<br />
Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den<br />
allgemeinen Vorschriften Folgendes:<br />
1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der<br />
Organgesellschaft nicht zulässig.<br />
2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes<br />
sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem<br />
Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen<br />
im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen<br />
Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 (2) des<br />
Einkommensteuergesetzes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes<br />
enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7<br />
des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes<br />
bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers<br />
anzuwenden. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung<br />
an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines<br />
317
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
318<br />
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung<br />
auszunehmen sind.<br />
§ 16 Ausgleichszahlungen<br />
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten<br />
Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich<br />
vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4/3 der<br />
geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.<br />
§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft<br />
Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs.<br />
1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im<br />
Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen<br />
im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass<br />
1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag<br />
nicht überschreitet und<br />
2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes<br />
vereinbart wird.<br />
§ 18 Ausländische Organträger<br />
Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches<br />
gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister<br />
eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen<br />
der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus<br />
der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn<br />
1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen<br />
ist und<br />
2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen<br />
der Zweigniederlassung gehört.<br />
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.<br />
§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger<br />
(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer<br />
Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer<br />
vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese<br />
Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen<br />
für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend,<br />
soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für<br />
die Körperschaftsteuer bestehen.<br />
(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und<br />
2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem<br />
Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter<br />
entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der<br />
Organgesellschaft entspricht.<br />
(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten<br />
die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften<br />
bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.<br />
(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten,<br />
die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die<br />
Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn<br />
der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer<br />
oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.<br />
Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften<br />
§ 33 Ermächtigungen<br />
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit<br />
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung<br />
1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von<br />
Unbilligkeiten in Härtefällen und zur <strong>Verein</strong>fachung des Besteuerungsverfahrens<br />
den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher<br />
zu bestimmen.<br />
Dabei können<br />
a. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach<br />
denen die Steuerbefreiung nur eintritt,<br />
aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder<br />
seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren<br />
Angehörigen bestehen,<br />
bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche<br />
und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die<br />
laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen,<br />
die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,<br />
319
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
320<br />
cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale<br />
Zwecke verwendet werden darf,<br />
dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht<br />
unterliegen,<br />
ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu<br />
laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger<br />
oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der<br />
Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend<br />
mitwirken können;<br />
b. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden<br />
aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen<br />
Beitragseinnahmen,<br />
bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb<br />
sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung<br />
unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die<br />
Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3<br />
steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der <strong>Verein</strong> auch im<br />
Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;<br />
1. Vorschriften zu erlassen<br />
a. über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />
nach § 21 Abs. 2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung<br />
dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand<br />
verbunden wäre;<br />
b. über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs.<br />
2;<br />
c. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen<br />
und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des<br />
Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den<br />
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von<br />
7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter<br />
vorgenommen werden kann. 2 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des<br />
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;<br />
d. nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher<br />
Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu<br />
Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.<br />
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,<br />
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in<br />
den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;<br />
2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen<br />
in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter<br />
neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei<br />
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.<br />
§ 34 Schlussvorschriften<br />
(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes<br />
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005.<br />
(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom<br />
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden<br />
Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden,<br />
wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr<br />
vor dem 1. Januar 2001 beginnt.<br />
(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember<br />
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004<br />
anzuwenden.<br />
(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den<br />
Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank <strong>GmbH</strong> erstmals<br />
für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein,<br />
für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions-<br />
und Förderbank Niedersachsen <strong>GmbH</strong> erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen<br />
Landesbank – Girozentrale –, die NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt<br />
Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für<br />
den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.<br />
Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich<br />
der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs. 1<br />
Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.<br />
4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.<br />
321
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
322<br />
Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen- Anhalt – Geschäftsbereich<br />
der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche<br />
Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen<br />
– Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl.<br />
I S. 2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.<br />
(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember<br />
2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
2005 anzuwenden.<br />
(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.<br />
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor<br />
2003 anzuwenden.<br />
(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals<br />
für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.<br />
(4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27,<br />
28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie<br />
§ 40 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2<br />
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den<br />
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in<br />
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.<br />
1433) anzuwenden ist.<br />
§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes<br />
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum<br />
nicht mehr angewendet.<br />
(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie <strong>Verein</strong>e können bis zum<br />
31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember<br />
1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um<br />
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder <strong>Verein</strong>e in dem in Artikel<br />
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember<br />
1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1<br />
Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4<br />
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch<br />
für den Veranlagungszeitraum 1990.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre<br />
an die Erklärung gebunden.<br />
Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an<br />
widerrufen werden.<br />
Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung<br />
des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.<br />
(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember<br />
2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2004 anzuwenden.<br />
(6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.<br />
§ 23 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes<br />
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel<br />
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,<br />
ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.<br />
(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003<br />
(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach<br />
dem 31. Dezember 2003 beginnt.<br />
§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,<br />
wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung<br />
einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen<br />
Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten<br />
beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren;<br />
Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn<br />
deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“<br />
(7) § 8b ist erstmals anzuwenden für<br />
1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,<br />
auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;<br />
2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach<br />
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,<br />
das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum<br />
323
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
324<br />
endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des<br />
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.<br />
Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.<br />
I S. 1034) weiter anzuwenden.<br />
Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August<br />
2001 enden, gilt Folgendes:<br />
§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des<br />
Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />
dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen<br />
aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile<br />
von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben<br />
worden sind.<br />
Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in<br />
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)<br />
im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe<br />
des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der<br />
bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach §<br />
8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels<br />
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs.<br />
2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des<br />
Einkommens außer Ansatz geblieben ist.<br />
Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften<br />
ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung<br />
im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften<br />
zurückzuführen ist.<br />
§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in<br />
der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.<br />
3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August<br />
2001 erfolgen.<br />
§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden:<br />
1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl.<br />
I S. 2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalender-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
jahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
2005;<br />
2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen<br />
Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr<br />
abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume<br />
2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).<br />
Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden:<br />
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />
den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der<br />
Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 vom<br />
Hundert bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind.<br />
Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung<br />
in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des<br />
Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch<br />
den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.<br />
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des<br />
Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen,<br />
wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile<br />
von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben<br />
hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach<br />
Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />
(BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben<br />
ist.<br />
Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen<br />
Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der<br />
Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.<br />
Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume<br />
außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden.<br />
Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht<br />
anzuwenden.<br />
Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.<br />
§ 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung<br />
anzuwenden:<br />
325
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
326<br />
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die<br />
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie<br />
90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem<br />
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />
(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt<br />
geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der<br />
Verträge – Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der<br />
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik<br />
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und<br />
der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden<br />
haben (16).<br />
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.<br />
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
2004 anzuwenden.<br />
(8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />
2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,<br />
die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden.<br />
(9) § 14 ist anzuwenden:<br />
1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in<br />
folgender Fassung:<br />
(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />
mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen<br />
Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren<br />
ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen<br />
(17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit<br />
sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger)<br />
zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs<br />
an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt<br />
sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der<br />
Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).<br />
Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen<br />
die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.<br />
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und<br />
2002;<br />
3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai<br />
2003 (BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag<br />
nach dem 20. November 2002 abgeschlossen wird.<br />
In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November<br />
2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.<br />
I S. 4144);<br />
4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004<br />
(BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften<br />
anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet.<br />
(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1<br />
Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />
lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der<br />
Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches<br />
Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft<br />
ein gewerbliches Unternehmen unterhält.<br />
Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich<br />
des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach<br />
Absatz 1<br />
5. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom<br />
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern<br />
die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der<br />
Organgesellschaft zusteht,<br />
6. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft<br />
an ununterbrochen besteht,<br />
7. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist<br />
und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1<br />
Nr. 4 erfüllt sind,<br />
8. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille<br />
der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich<br />
durchgesetzt wird und<br />
327
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
328<br />
9. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter<br />
der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung<br />
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich<br />
fördert oder ergänzt.“;<br />
2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des<br />
Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);<br />
3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;<br />
4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung:<br />
„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1<br />
Nr. 2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen<br />
des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />
lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der<br />
Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches<br />
Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft<br />
ein gewerbliches Unternehmen unterhält.<br />
2 Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich<br />
des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach<br />
Absatz 1<br />
1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom<br />
Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 vom<br />
Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte<br />
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,<br />
2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft<br />
an ununterbrochen besteht,<br />
3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist<br />
und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1<br />
Nr. 3 erfüllt sind und<br />
4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille<br />
der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich<br />
durchgesetzt wird.“<br />
(10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden,<br />
wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens<br />
der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der<br />
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.<br />
I S. 3858), vorzunehmen ist.<br />
(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach<br />
dem 31. Dezember 2002 endet.<br />
2 Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden<br />
Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf<br />
Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.<br />
(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 in der folgenden Fassung<br />
anzuwenden:<br />
„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.<br />
(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29.<br />
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
2004 anzuwenden.<br />
(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember<br />
2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004<br />
anzuwenden.<br />
(12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der<br />
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)<br />
sind letztmals anzuwenden<br />
1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes<br />
Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das<br />
in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in<br />
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.<br />
1433) erstmals anzuwenden ist;<br />
2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr<br />
erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.<br />
Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen,<br />
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des<br />
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses<br />
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000<br />
(BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert<br />
329
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
330<br />
der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />
(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden<br />
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I<br />
S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.<br />
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54<br />
Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4<br />
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.<br />
§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der<br />
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)<br />
gilt entsprechend.<br />
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden<br />
Einkommens.<br />
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen<br />
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in<br />
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des<br />
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des<br />
Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum<br />
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl.<br />
I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20<br />
Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des<br />
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert<br />
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für<br />
die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />
S. 1034) als verwendet gilt.<br />
Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuernden<br />
Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.<br />
Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.<br />
(13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4<br />
des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat.<br />
Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli<br />
2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des<br />
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom<br />
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung<br />
zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere<br />
Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1034) verrechnet werden könnte.<br />
(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.<br />
Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2002 anzuwenden.<br />
(13b) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai<br />
2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die<br />
vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11.<br />
April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen.<br />
Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen,<br />
die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober<br />
2002 (BGBl. I S. 4144).<br />
(14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist<br />
erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes<br />
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden.<br />
Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet<br />
der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung,<br />
der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31.<br />
Dezember 2000.<br />
Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.<br />
Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.<br />
In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen<br />
und sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Be-<br />
331
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
332<br />
steuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne<br />
des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.<br />
§ 35 KStG<br />
Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,<br />
die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz<br />
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre<br />
1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich<br />
des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990<br />
auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz<br />
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober<br />
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden<br />
Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu<br />
erhöhen.<br />
§ 36 KStG<br />
Endbestände<br />
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum<br />
endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel<br />
4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden<br />
ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals<br />
ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I<br />
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />
S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden<br />
Absätzen ermittelt.<br />
(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den<br />
gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss<br />
für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz<br />
1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie<br />
um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1<br />
genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.<br />
2 Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt<br />
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert<br />
worden ist, sind anzuwenden.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I<br />
S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />
S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach<br />
§ 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unterlegen<br />
haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer<br />
Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat,<br />
erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer<br />
von 40 vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug der<br />
Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.<br />
(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April<br />
1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli<br />
2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem<br />
31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert<br />
ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.<br />
2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2<br />
Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999<br />
(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.<br />
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis<br />
3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.<br />
1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge<br />
zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten<br />
Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung<br />
zunimmt.<br />
(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1<br />
bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />
S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst<br />
die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des<br />
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen.<br />
2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig<br />
mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung<br />
des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen.<br />
333
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
334<br />
3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des<br />
Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig<br />
mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu<br />
verrechnen.<br />
(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst<br />
untereinander zu verrechnen.<br />
2a Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach<br />
Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des §<br />
30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />
(BGBl. I S. 1034);<br />
2 bein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten<br />
Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.<br />
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt;<br />
dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des §<br />
30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch<br />
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden<br />
ist, in einer Summe auszuweisen.<br />
§ 37 KStG<br />
Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung<br />
(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten<br />
Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt.<br />
2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer<br />
von 40 vom Hundert belasteten Teilbetrags.<br />
(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes<br />
2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />
erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />
entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.<br />
2 Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend<br />
(3).<br />
3 Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr<br />
endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis<br />
zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig<br />
in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben<br />
ermittelt wird.<br />
4 Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen<br />
Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs,<br />
das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1<br />
das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert<br />
festzustellen.<br />
5§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt<br />
1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1.<br />
Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;<br />
2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf<br />
den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt,<br />
wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte<br />
Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs<br />
der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt<br />
wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuerminderung in<br />
Betracht kommt.<br />
(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung,<br />
deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne<br />
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des<br />
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören,<br />
Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz<br />
bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer<br />
geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und<br />
das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer<br />
bei der leistenden Körperschaft.<br />
2 Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden<br />
Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie<br />
entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die<br />
Organträger ist.<br />
3 Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
4 Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben<br />
nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:<br />
335
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
336<br />
1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,<br />
2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags,<br />
3. den Zahlungstag.<br />
5§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />
6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen<br />
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in<br />
einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
§ 38 KStG<br />
Körperschaftsteuererhöhung<br />
(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im<br />
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom<br />
14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre<br />
fortzuschreiben und gesondert festzustellen.<br />
2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.<br />
4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die<br />
Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes<br />
1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.<br />
5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.<br />
(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr<br />
endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags<br />
der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes<br />
1 als verwendet gilt.<br />
2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes<br />
1 bis zu dessen Verbrauch.<br />
3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das<br />
18. Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen<br />
Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.<br />
(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer<br />
befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflich-
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
tigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische<br />
Person des öffentlichen Rechts vornimmt.<br />
2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung<br />
durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn,<br />
er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.<br />
3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer<br />
ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer<br />
befreiten Betrieb gewerblicher Art.<br />
§ 39 KStG<br />
Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis<br />
(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im<br />
Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch<br />
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden<br />
ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des §<br />
27 erfasst.<br />
(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes<br />
vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand<br />
in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (1) einbezogen.<br />
§ 40 KStG<br />
Umwandlung und Liquidation<br />
(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch<br />
Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaftsteuerguthaben<br />
gemäß § 37 und der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechenden<br />
Beträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.<br />
(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch<br />
Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes<br />
auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,<br />
so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragenden Körperschaft<br />
einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile<br />
zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehenden<br />
Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum<br />
Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder<br />
337
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
338<br />
im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum<br />
Ausdruck kommt.<br />
2 Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der<br />
übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor<br />
der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte<br />
der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen<br />
maßgebend.<br />
3 Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindern sich<br />
die Beträge der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden<br />
Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.<br />
(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft<br />
durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der<br />
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />
oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts über, so<br />
mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach<br />
den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene<br />
Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung<br />
mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist,<br />
als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet<br />
gelten würde.<br />
2 § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003<br />
(BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.<br />
3 Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.<br />
(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personvereinigung im Rahmen<br />
einer Liquidation im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die<br />
Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben<br />
würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine<br />
Ausschüttung verwendet gelten würde.<br />
2 Das gilt auch insoweit, als das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation<br />
verteilt wird.<br />
3 Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist für den Veranl<br />
gungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum<br />
endet.<br />
4 Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />
2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
5 Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 hinaus fortdauern,<br />
endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2020.<br />
6 Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.<br />
7§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003<br />
(BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.<br />
339
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Urteile<br />
Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern<br />
Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07. 05. 2003 – S 2741 A – 86 – St II<br />
12 –<br />
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern<br />
gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-,<br />
Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – folgende Grundsätze:<br />
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuerfreie<br />
Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />
oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich<br />
nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen<br />
behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze<br />
(vgl. AEAO Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1).<br />
Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte<br />
Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der<br />
Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf<br />
seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger<br />
der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />
oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich<br />
hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos<br />
des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende<br />
Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />
anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist danach<br />
lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von einem Drittel des<br />
daraus erzielten Überschusses möglich.<br />
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an<br />
den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein<br />
Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar<br />
in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.<br />
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Verfügung<br />
vom 14. 1. 2003 S 7100 A – 203 – St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49) hingewiesen.<br />
340
Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring<br />
Verfügung der OFD Karlsruhe, vom 05. 03. 2001, S 7100/17<br />
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Das BMF-Schreiben vom 18. 02. 1998 (BStBl I 1998, S. 212) behandelt ertragsteuerliche<br />
Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51<br />
bis 68AO). Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:<br />
1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen<br />
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das<br />
Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den<br />
Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-<br />
Vertrag konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen,<br />
Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleistungen<br />
(z. B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten,<br />
Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.<br />
Unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerlichen<br />
Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es<br />
sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die<br />
ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften<br />
vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein<br />
steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.<br />
Beispiel:<br />
Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss i.H.v.<br />
1.000 DM. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf<br />
die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des<br />
Fimenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 DM zahlt, verpflichtet<br />
sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan auszudrucken.<br />
A erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz<br />
unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans<br />
eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).<br />
Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit<br />
gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 UStG). Eine Rechnungs-<br />
341
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
erteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise<br />
in den nicht steuerbaren ideellen <strong>Verein</strong>sbereich fallen. Indiz für eine<br />
nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der <strong>Verein</strong>stätigkeit<br />
ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b<br />
EStG.<br />
2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen<br />
Auf Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z. B. Zuwendung von<br />
Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend<br />
anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung<br />
der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung<br />
des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert<br />
(Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder<br />
Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.<br />
Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors<br />
und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug<br />
zu versagen, wenn der Betreibsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a<br />
Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).<br />
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die Umsätze<br />
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf.<br />
in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist,<br />
beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung des Sach- oder Dienstleistung.<br />
Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt<br />
den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die<br />
Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens<br />
10 % der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten<br />
– BMF-Schreiben vom 22. 08. 2005<br />
Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen<br />
eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen<br />
trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen<br />
mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Neben<br />
den üblichen Werbeleistungen (z. B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden,<br />
in <strong>Verein</strong>smagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten<br />
für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung<br />
berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und<br />
342
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Dritter (z. B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese<br />
Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag<br />
in Rechnung gestellt wird.<br />
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen<br />
Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Folgendes:<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten können betrieblich<br />
veranlasst (Ausnahme Rdnr. 11) und in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend<br />
der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein. Dabei sind<br />
die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem zum<br />
Sponsoring ergangenen > BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) <<br />
zu beachten. Bei den Aufwendungen sind zu unterscheiden:<br />
1. Aufwendungen für Werbeleistungen<br />
Die in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten,<br />
der Bewirtung, den Raumkosten u. ä. erfassten Aufwendungen für Werbeleistungen<br />
sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.<br />
2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung<br />
Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen<br />
<strong>Verein</strong>barung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen<br />
(z. B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern) außerhalb der Tage, an<br />
denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden, stellen die angemessenen, auf<br />
diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben<br />
dar (vgl. Rdnr. 19).<br />
3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber<br />
Geschäftsfreunden<br />
a) Geschenke<br />
Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu<br />
(beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu<br />
begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich<br />
um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar<br />
sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im<br />
Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.<br />
Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der<br />
bürgerlich-rechtlichen Schenkung.<br />
343
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem<br />
sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des<br />
Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung.<br />
Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben<br />
abziehbar.<br />
b) Bewirtung<br />
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass<br />
sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen<br />
beschränkt abziehbar.<br />
c) Behandlung beim Empfänger<br />
Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen<br />
Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch dann,<br />
wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />
gilt (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Der Vorteil aus<br />
einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dagegen aus <strong>Verein</strong>fachungsgründen<br />
beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu<br />
erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).<br />
4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern<br />
a) Geschenke<br />
Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom<br />
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller<br />
Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.<br />
b) Bewirtung<br />
Bewirtungen, die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als<br />
betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des<br />
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus<br />
geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen<br />
(Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die<br />
Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz<br />
1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung<br />
teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt.<br />
c) Behandlung beim Empfänger<br />
Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />
gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme von Arbeits-<br />
344
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
lohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben ist (§ 8 Abs.<br />
1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV). Der geldwerte Vorteil<br />
ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz EStG zu bewerten. Die Freigrenze für<br />
Sachbezüge i.H.v. 44 Euro im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und R 31<br />
Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 sind zu beachten. Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />
gehören insbesondere Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden<br />
betrieblichen Interesse erbringt. Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer<br />
üblichen Betriebsveranstaltung (vgl. R 72 LStR 2005) oder Zuwendungen aus geschäftlichem<br />
Anlass (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses<br />
die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 31 Abs.<br />
8 Nr. 1 LStR 2005).<br />
5. Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen<br />
Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß § 12<br />
Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung;<br />
bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.<br />
Eine private Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige<br />
die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen<br />
zu entsprechen, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom<br />
12. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 524; BFH-Urteil vom 29. März 1994, BStBl II<br />
S. 843).<br />
6. Nachweispflichten<br />
Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen<br />
ist zu versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem konkreten<br />
Zweck der getätigte Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welcher<br />
Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.<br />
Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen,<br />
dass der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts<br />
einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten andererseits<br />
zulässt. Soweit die vertraglichen <strong>Verein</strong>barungen keine Aufschlüsselung des<br />
Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben enthalten, führt dies nicht zu<br />
einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist im Wege der sachgerechten Schätzung<br />
mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln,<br />
in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die<br />
Werbung und/oder auf eine besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte<br />
Gesamtentgelt ist hierbei einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände<br />
nach dem Verhältnis der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen.<br />
Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen<br />
345
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch<br />
ausfallen.<br />
7. <strong>Verein</strong>fachungsregelungen<br />
a) Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten<br />
Aus <strong>Verein</strong>fachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich veranlassten<br />
Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung,<br />
Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird:<br />
Anteil für die Werbung: 40 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Werbeaufwand, der in<br />
erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang<br />
als Betriebsausgabe abziehbar.<br />
Anteil für die Bewirtung: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Anteil ist gemäß §<br />
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v.H.-Satz als Betriebsausgabe zu<br />
berücksichtigen.<br />
Anteil für Geschenke: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Sofern nicht eine andere Zuordnung<br />
nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur<br />
Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17,<br />
18) entfallen.<br />
b) Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)<br />
Da diese Aufwendungen regelmäßig den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und<br />
Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als<br />
Betriebsausgabe abziehbar.<br />
Bei den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich<br />
als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern. Auf eine Benennung der Empfänger<br />
und die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den Empfängern kann<br />
jedoch verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser Besteuerung 60 v.H. des auf<br />
Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 zusätzlich<br />
der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden.<br />
c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer<br />
Soweit die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind<br />
sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zur steuerlichen Behandlung dieser<br />
Zuwendungen bei den eigenen Arbeitnehmern vgl. Rdnr. 10.<br />
Bei Anwendung der <strong>Verein</strong>fachungsregelung i.S.d. Rdnr. 14 kann der Steuerpflichtige<br />
(Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit einem Pauschsteu-<br />
346
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
ersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Anteils am<br />
Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe dieses Pauschsteuersatzes<br />
berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen an einen Teil<br />
seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt (vgl.<br />
Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt entsprechend.<br />
d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung<br />
In Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal<br />
wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab<br />
pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als Betriebsausgabe abgezogen<br />
werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14 ist in diesen Fällen von dem<br />
um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.<br />
8. Zeitliche Anwendung<br />
Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 bleiben unberührt.<br />
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betreffend Ertragsteuerliche<br />
Behandlung des Sponsoring vom 18. 02. 1998 (Auszug)<br />
EstG § 4 Abs. 4<br />
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem<br />
gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio, Ökö- und Wissenschaftssponsoring)<br />
– im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende<br />
Grundsätze:<br />
Begriff des Sponsoring<br />
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen<br />
in sport¬lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,<br />
ökologischen oder ähnlich be¬deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden,<br />
mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />
oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Lei¬stungen eines Sponsors beruhen<br />
häufig auf einer vertraglichen <strong>Verein</strong>barung zwischen dem Sponsor und<br />
dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der<br />
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.<br />
Steuerliche Behandlung beim Sponsor<br />
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können<br />
• Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,<br />
347
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9<br />
Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder<br />
• steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei<br />
Kapitalgesell¬schaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)<br />
sein.<br />
1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben<br />
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche<br />
Vor¬teile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen<br />
Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. 2. 1993,1 R 37/91, BStBl 1993<br />
II S. 441,445), für sein Unterneh¬men erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens<br />
werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen<br />
auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstel¬lungskatalogen, auf den<br />
von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen<br />
oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstat¬tung<br />
in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den<br />
der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit<br />
eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen<br />
öffentlichen Veranstal¬tungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen<br />
über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.<br />
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch<br />
erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen<br />
oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine<br />
Leistungen aufmerksam macht.<br />
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht<br />
darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen<br />
dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die<br />
Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen<br />
nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den<br />
Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug<br />
allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz I Nr. 7 EStG).<br />
6 Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen<br />
der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine<br />
Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />
2. Berücksichtigung als Spende<br />
348
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§<br />
10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig<br />
oder auf¬grund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden,<br />
kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in<br />
einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen<br />
(BFH vom 25. 11. 1987,1 R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. 9. 1990,1 R<br />
65/86, BStBl 1991 II S. 258).<br />
3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte<br />
Gewinnausschüttun¬gen<br />
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben<br />
und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung<br />
(§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft<br />
können verdeckte Ge¬winnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter<br />
durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen<br />
als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).<br />
Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern<br />
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn<br />
der Emp¬fänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im<br />
ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige<br />
Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche<br />
Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab,<br />
wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt<br />
werden.<br />
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass<br />
zur Abgabenordnung, zu § 67a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor<br />
nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der<br />
Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die<br />
Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäfts¬betrieb liegt auch dann nicht<br />
vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen,<br />
in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstüt¬zung durch<br />
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens,<br />
Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung,<br />
erfol¬gen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft<br />
an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />
kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.<br />
349
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. 7. 1997 (BStBl 1990 I S. 726).<br />
BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 (IV C 4 – S 0171 – 66/05):<br />
Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren<br />
Ein <strong>Verein</strong>, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert<br />
nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis<br />
der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.<br />
Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom<br />
10. September 2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich<br />
für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen<br />
Mitglieder im Durchschnitt 1.534 nicht übersteigen.<br />
Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr.<br />
1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung<br />
notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem<br />
<strong>Verein</strong> besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren<br />
zu erfassen.<br />
Der BFH hat mit Urteil vom 23. Juli 2003 (BStBl 2005 II S. …) entschieden, dass<br />
Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme<br />
des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil<br />
insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.<br />
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist<br />
allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfahren.<br />
Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlass zur<br />
AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, sind nicht mehr anzuwenden.<br />
Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig<br />
behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des <strong>Verein</strong>s<br />
nur bei Erwerb einer<br />
Nutzungsberechtigung von einer neben dem <strong>Verein</strong> bestehenden KG nutzen dürfen.<br />
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />
Datenschutz im <strong>Verein</strong><br />
Faltblatt, herausgegeben von den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder<br />
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />
(Stand Februar 2002)<br />
350
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Will ein <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen<br />
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht-automatisierten<br />
Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, ist dies nur zulässig,<br />
wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (letzte Änderung 3. Dezember<br />
2001 BGBl. I S. 3.306) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit<br />
der Betroffene (<strong>Verein</strong>smitglied, dessen Daten genutzt werden sollen) eingewilligt<br />
hat.<br />
Wann dürfen welche Daten verarbeitet werden?<br />
Für eigene Zwecke des <strong>Verein</strong>s<br />
kann der <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies dem <strong>Verein</strong>szweck<br />
oder einem Vertragsverhältnis mit den jeweils betroffenen Personen entspricht.<br />
Darüber hinaus ist ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten dann erlaubt,<br />
wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des <strong>Verein</strong>s erforderlich ist<br />
oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der<br />
Annahme besteht, dass die Betroffenen überwiegende schutzwürdige Interessen am<br />
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.<br />
Für fremde Zwecke<br />
darf ein <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten übermitteln oder nutzen, soweit dies zur<br />
Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder zur Abwehr von Gefahren für<br />
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich<br />
ist. Für Zwecke der Werbung oder der Markt- und <strong>Mein</strong>ungsforschung können<br />
die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten Daten (z. B. Zugehörigkeit zu einer<br />
Personengruppe, wie etwa Mitglied eines Sportvereins, Name, Anschrift, Geburtsjahr)<br />
listenmäßig übermittelt werden. In allen diesen Fällen ist die Übermittlung<br />
oder Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei pauschaler Abwägung kein Grund<br />
zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen<br />
entgegenstehen. Wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten<br />
nicht auf eine der vorstehenden Regelungen gestützt werden kann, ist sie nur zulässig,<br />
wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist datenschutzrechtlich<br />
nur wirksam, wenn der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert<br />
worden ist, welche Daten für welchen Zweck vom <strong>Verein</strong> gespeichert und genutzt<br />
werden bzw. an wen sie ggf. übermittelt werden sollen, so dass er die Folgen seiner<br />
Einwilligung auf der Grundlage dieser Information konkret abschätzen kann. Die<br />
Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform. Die Betroffenen sind darüber aufzuklären,<br />
dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.<br />
Wann dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden?<br />
351
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Übermittlung von Mitgliederdaten an andere <strong>Verein</strong>smitglieder<br />
Wenn Mitglieder im Einzelfall den <strong>Verein</strong> um Auskunft über Daten anderer Mitglieder<br />
ersuchen (etwa um eine Bekanntschaft zu pflegen), beurteilt sich die Zulässigkeit<br />
der Datenübermittlung danach, ob das auskunftsersuchende <strong>Verein</strong>smitglied<br />
ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat und ob bei pauschaler<br />
Abwägung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitglieder der Datenübermittlung<br />
entgegenstehen. Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten<br />
Falles an.<br />
Herausgabe von Mitgliederlisten/Mitgliederverzeichnissen an <strong>Verein</strong>smitglieder<br />
Besteht bei <strong>Verein</strong>en vom <strong>Verein</strong>szweck her eine persönliche Verbundenheit und<br />
kennen sich die Mitglieder gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder<br />
geschäftlichen Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des <strong>Verein</strong>szwecks<br />
dar, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig. Bei anderen <strong>Verein</strong>en,<br />
bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der <strong>Verein</strong> oder<br />
die meisten <strong>Verein</strong>smitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste<br />
haben, ist dieses Interesse mit etwaigen entgegenstehenden Interessen anderer<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder abzuwägen. Für die Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte<br />
ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck wegen der Pflicht<br />
des <strong>Verein</strong>s, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen,<br />
regelmäßig im <strong>Verein</strong>sinteresse erforderlich. Wenn der <strong>Verein</strong> nicht generell eine<br />
Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann es erforderlich sein,<br />
dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in seine Unterlagen ermöglicht,<br />
eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen<br />
Minderheitsantrags zu erreichen.<br />
Mitteilung von Mitgliederdaten in Aushängen und <strong>Verein</strong>spublikationen<br />
In vielen <strong>Verein</strong>en ist es üblich, personenbezogene Informationen am Schwarzen<br />
Brett auszuhängen oder in <strong>Verein</strong>sblättern bekanntzugeben. Der <strong>Verein</strong>svorstand<br />
darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung seiner Mitglieder Adressen am Schwarzen<br />
Brett aushängen, wenn die Kenntnisnahme durch <strong>Verein</strong>sfremde erfolgen<br />
kann.<br />
Dürfen Mitgliederdaten an Empfänger außerhalb des <strong>Verein</strong>s übermittelt werden?<br />
Übermittlung von Mitgliederdaten an Dachorganisationen und vereinsnahe Organisationen<br />
352
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Ist ein <strong>Verein</strong> verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation<br />
– beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband – zu übermitteln,<br />
sollte dies in der <strong>Verein</strong>ssatzung geregelt werden.<br />
Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren<br />
Nicht selten verlangen Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die<br />
Weitergabe von Mitgliederdaten, die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden.<br />
Das ist vom <strong>Verein</strong>szweck nicht gedeckt. Bei einer Mitgliedschaft in einem <strong>Verein</strong><br />
handelt es sich um ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich für den<br />
<strong>Verein</strong> besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schutzwürdigen Belange<br />
seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des <strong>Verein</strong>s unterschiedlich stark<br />
sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher <strong>Verein</strong>e vertrauen regelmäßig darauf, dass<br />
der <strong>Verein</strong> ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet.<br />
Im Allgemeinen dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder<br />
an Sponsoren übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es<br />
sich um besonders schutzbedürftige Daten (z. B. Daten über die Gesundheit oder<br />
politische und religiöse Auffassung von Personen, § 3 Abs. 9 BDSG) handelt. Nur<br />
dann, wenn Interessen von <strong>Verein</strong>smitgliedern offensichtlich nicht entgegenstehen,<br />
können die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten auch<br />
ohne Einwilligung an Sponsoren weitergegeben werden. Ein vorbildlicher <strong>Verein</strong>svorstand<br />
thematisiert die Zusammenarbeit mit einem Sponsor und die sich daraus<br />
ergebenden Konsequenzen auf einer Mitgliederversammlung. Diese Ausführungen<br />
gelten für die Übermittlung an sonstige Wirtschaftsunternehmen entsprechend.<br />
Übermittlung von Mitgliederdaten an die Presse<br />
<strong>Verein</strong>e dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich keine Angaben<br />
über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit<br />
schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Eine Datenübermittlung<br />
kann jedoch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise<br />
wenn ein <strong>Verein</strong> wegen des Ausschlusses eines Mitglieds ins Gerede gekommen ist<br />
und eine Information im überwiegenden Interesse des <strong>Verein</strong>s liegt.<br />
Darf der <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten im Internet veröffentlichen?<br />
Will der <strong>Verein</strong> Informationen über seine Mitglieder (z. B. im Internet) veröffentlichen,<br />
ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Dabei<br />
sollte ein formularmäßiger Vordruck zweierlei berücksichtigen:<br />
Das eintretende Mitglied gibt diese Erklärung freiwillig ab und kann sie jederzeit<br />
widerrufen. Es kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten auch von vornherein<br />
beschränken.<br />
353
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein, das ist nur der<br />
Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet gestellt werden.<br />
<strong>Verein</strong>e sollten gerade bei der Nutzung des neuen Mediums Internet sehr sorgfältig<br />
überlegen, welche personenbezogene Informationen zur Selbstdarstellung im Internet<br />
wirklich notwendig sind. Das Internet bietet für die <strong>Verein</strong>e große Chancen<br />
zur Selbstdarstellung, aber auch Risiken für die betroffenen <strong>Verein</strong>smitglieder. Daneben<br />
sind zahlreiche Fragen der Internetsicherheit zu berücksichtigen. Der Adressatenkreis<br />
im Internet ist nahezu unbegrenzt und einmal in das world wide web<br />
gestellte Daten sind preisgegeben, da die Daten weltweit, d. h. auch in Staaten mit<br />
niedrigerem Datenschutzniveau abrufbar sind. Zudem ist auf die generellen Risiken,<br />
wie die weit reichende Verknüpfbarkeit, die mangelnde Vertraulichkeit und<br />
die Möglichkeit der inhaltlichen Veränderung hinzuweisen (siehe Einwilligungserklärung).<br />
Was ist bei der Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten?<br />
Die <strong>Verein</strong>ssatzung sollte eine Datenschutzerklärung enthalten. Dabei sind die<br />
Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.<br />
Ggf. kann dort auch die Unterrichtung der Betroffenen über die Identität,<br />
Zweckbestimmungen und die Empfängerkategorien unter den Voraussetzungen des<br />
§ 4 Abs. 3 BDSG erfolgen.<br />
Ein Muster ist im Internetangebot zu finden (siehe unten).<br />
<strong>Verein</strong>e sollten Regelungen für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und<br />
dabei insbesondere bestimmen, welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form<br />
von wem verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Dabei sind auch technische und<br />
organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen (§ 9 BDSG und die entsprechende<br />
Anlage hierzu), etwa um zu verhindern, dass die Mitgliederdaten missbräuchlich<br />
verwendet werden, Unbefugte hiervon Kenntnis erlangen oder Daten<br />
aufgrund unzureichender Datensicherung verloren gehen.<br />
Die mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten betrauten Personen sollten schriftlich<br />
auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden. Grundsätzlich hat<br />
ein <strong>Verein</strong> einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens fünf Mitarbeiter<br />
oder ehrenamtliche <strong>Verein</strong>smitglieder mit der automatisierten Erhebung,<br />
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.<br />
Wenn <strong>Verein</strong>smitglieder nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung<br />
ihrer Daten erlangen muss der <strong>Verein</strong> sie von der erstmaligen Speicherung ihrer<br />
Daten und der Art der gespeicherten Daten (z. B. vom Verband oder anderen Dritten<br />
mitgeteilte Daten) benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die<br />
354
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung<br />
ihrer Daten geltend zu machen.<br />
Wichtig ist auch, dass der <strong>Verein</strong> Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, so<br />
entsorgt, dass Dritte keine Kenntnis von den darin enthaltenen Mitgliederdaten<br />
erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder- oder Spendenlisten nicht unzerkleinert<br />
in Müllcontainer geworfen werden. In der Praxis haben sich insoweit vor<br />
allem beim Wechsel oder Wegzug von Funktionsträgern verschiedentlich Probleme<br />
ergeben.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de<br />
unter dem Stichwort „<strong>Verein</strong>“<br />
Einwilligunserklärung –Muster–<br />
355
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
356<br />
Der für die Veröffentlichung verantwortliche <strong>Verein</strong>svorstand ist verpflichtet,<br />
alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, die durch<br />
die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der besonderen Eigenschaften von<br />
Online-Verfahren (insbesondere Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch<br />
nicht umfassend garantieren. Daher nimmt das <strong>Verein</strong>smitglied die Risiken für<br />
eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:<br />
die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik<br />
Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,<br />
ferner ist nicht garantiert dass:<br />
die Daten vertraulich bleiben,<br />
die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht,<br />
die Daten nicht verändert werden können.<br />
Das <strong>Verein</strong>smitglied kann seine Einwilligung jederzeit zurückziehen.<br />
Der Unterzeichner bestätigt, das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben<br />
und erlaubt dem <strong>Verein</strong><br />
- Name und Anschrift des <strong>Verein</strong>s -<br />
folgende Daten online oder über Internet:<br />
Allgemeine Daten Spezielle Daten<br />
von Funktionsträgern<br />
Vorname Anschrift<br />
Zuname Telefonnummer<br />
Fotografien Faxnummer<br />
eigene E-Mail-Adresse fremde E-Mail-Adresse<br />
Sonstige Daten (Leistungergebnisse, Lizenzen, Mannschaftsgruppe usw.)<br />
(bitte ankreuzen)<br />
wie angegeben über (Online-Dienst/Internet, Zugangsadresse)<br />
zu veröffentlichen.<br />
Ort und Datum: ..............................................<br />
Unterschrift: ...................................................<br />
(Bei minderjährigen Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)<br />
Herausgeber:<br />
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen
Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven<br />
www.datenschutz-bremen.de<br />
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte<br />
Baumwall 7, 20459 Hamburg<br />
www.hamburg.datenschutz.de<br />
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />
Niedersachsen<br />
Postfach 221, 30002 Hannover<br />
www.lfd.niedersachsen.de<br />
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />
Nordrhein-Westfalen<br />
Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf<br />
www.ldi.nrw.de<br />
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz<br />
Schleswig-Holstein<br />
Holstenstraße 98, 24103 Kiel<br />
www.datenschutzzentrum.de<br />
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Wichtige Internetadressen<br />
Die nachfolgenden Adressen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert.<br />
Es besteht aber die Möglichkeit, dass einzelne Adressen nicht erreicht werden<br />
können.<br />
www.meinverein24.de/<br />
Nach eigenen Aussagen das größte Portal für Sportvereine.<br />
www.vereine.de/<br />
<strong>Verein</strong>e.de ist Suchmaschine, Portal und Verzeichnis für <strong>Verein</strong>e aller Sparten!<br />
http://fussball.de-vereine.de/<br />
Das Portal für Fußballvereine in Deutschland.<br />
www.wegweiser-buergergesellschaft.de/<br />
357
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ein Portal mit jeder Menge Infos für <strong>Verein</strong>e.<br />
www.verbaende.com/<br />
Portal für Verbände aller Art<br />
www.vereinsknowhow.de/<br />
Portal mit – teilweise gebührenpflichtigen – Informationen zum <strong>Verein</strong>sleben<br />
www.nonprofit.de/<br />
Umfangreiches deutsches Internetportal mit Themenbereichen Nonprofit-Management,<br />
Fundraising, Sponsoring mit komfortablen Suchmöglichkeiten über alle Inhalte.<br />
Außerdem unterhält nonprofit.de einen aktuellen Newsdienst mit der Möglichkeit,<br />
einen kostenlosen Newsletter zu abonnieren.<br />
www.ngo.de<br />
Hier informieren sich Ehrenamtliche, Hauptamtliche, Profis und EinsteigerInnen<br />
der gemeinnützigen, bürgerrechtlichen und sozialen Arbeit gegenseitig – ein offener<br />
Austausch von Erfahrungen und <strong>Mein</strong>ungen.<br />
www.vibss.de/<br />
VIBSS – ONLINE ist ein Portal, das Führungskräfte von Sportvereinen zu deren<br />
Zufriedenheit beraten und informieren will. Das System hat das Ziel, aktuellen<br />
Anforderungen und Bedürfnissen einer optimalen Gestaltung des <strong>Verein</strong>slebens<br />
gerecht zu werden und darin eine bestmögliche Unterstützung zu bieten.<br />
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/02<br />
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben (Leisätze)<br />
1. Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs<br />
ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren,<br />
wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an<br />
EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd.,<br />
Slg. 2002, I-71/73).<br />
2. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer<br />
ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütteten<br />
Gewinne) zu versteuern.<br />
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25. 1. 2005, I R 52/03<br />
Satzungsmäßige Vermögensbindung<br />
358
Leitsätze<br />
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
1. Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige<br />
Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach<br />
§ 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden<br />
Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben.<br />
2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im<br />
Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung<br />
über die Vermögensbindung bestanden.<br />
3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und<br />
obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.<br />
(Auszüge aus dem Urteil)<br />
Tatbestand<br />
I. Der 1996 gegründete Kläger und Revisionskläger (Kläger) – ein eingetragener<br />
<strong>Verein</strong> – verfolgt nach seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck (konkret: die<br />
Förderung von sozialen Beschäftigungsinitiativen). Seine Satzung bestimmte in §<br />
2 zunächst:<br />
„Bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das<br />
Vermögen des <strong>Verein</strong>s an die Stadt X... Die Stadt darf das ihr zufallende Vermögen<br />
ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.“<br />
Am 30. November 1999 wurde diese Satzungsbestimmung durch folgende ersetzt:<br />
„Bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks ist das<br />
vorhandene Vermögen nach Begleichung der Schulden zu steuerbegünstigten Zwecken<br />
zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der für die Auflösung<br />
bestimmten Mehrheit über den gemeinnützigen Zweck, dem das <strong>Verein</strong>svermögen<br />
zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des<br />
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“<br />
359
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Satzungsänderung wurde am 17. März 2000 in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen.<br />
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger<br />
für das Jahr 1997 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer (Bescheid vom 27. Juli 1999).<br />
Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei nicht gemeinnützig, sondern eigenwirtschaftlich<br />
tätig, da er im Auftrag der Stadt X Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe.<br />
Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist<br />
in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1214 veröffentlicht.<br />
Mit der Revision rügt der Kläger, das FG-Urteil verletze § 61 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung<br />
(AO 1977).<br />
Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Körperschaftsteuerbescheid vom<br />
27. Juli 1999 geändert und die Steuer auf 142,14 EUR festgesetzt (Änderungsbescheid<br />
vom 1. August 2003). Der Kläger hat mitgeteilt, diese Steuerfestsetzung sei<br />
zutreffend, wenn unterstellt werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger<br />
Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei.<br />
Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und den Körperschaftsteuerbescheid<br />
vom 1. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger wegen Verfolgung<br />
steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.<br />
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des FG-Urteils<br />
und Entscheidung in der Sache, der Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1<br />
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)…<br />
… Die nunmehr gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 1. August 2003 gerichtete<br />
Klage ist unbegründet. Der Kläger ist im Streitjahr nicht wegen Verfolgung<br />
eines gemeinnützigen Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit.<br />
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist eine Körperschaft<br />
von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der<br />
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (= steuerbegünstigte Zwecke; s. § 51 Satz 1<br />
AO 1977) dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung<br />
und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung<br />
zu erlangen und zu bewahren, ist in den §§ 52 f. AO 1977 geregelt (§<br />
51 Satz 1 AO 1977).<br />
360
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO 1977 setzt die Steuerbefreiung u. a. voraus, dass<br />
bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen<br />
Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile<br />
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen<br />
übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (sog.<br />
Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung wird auch erfüllt, wenn<br />
das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall<br />
ihres bisherigen Zwecks auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke<br />
übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO 1977).<br />
Die Vermögensbindung muss in die Satzung der Körperschaft aufgenommen werden.<br />
Gemäß § 61 Abs. 1 AO 1977 liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung<br />
vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung<br />
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,<br />
in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden<br />
kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird die satzungsmäßige<br />
Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie nicht<br />
mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 entspricht, gilt sie von<br />
Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).<br />
b) Die Satzung des Klägers genügte ursprünglich den Anforderungen des § 61 Abs.<br />
1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. Zwar war in der im Jahr 1996 beschlossenen<br />
Satzung nicht bestimmt, zu welchem konkreten steuerbegünstigten Zweck das Vermögen<br />
des Klägers bei Auflösung oder Aufhebung des <strong>Verein</strong>s oder bei Wegfall<br />
seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden sollte. Das war für die Steuerbefreiung<br />
aber unschädlich, da in diesen Fällen nach der Satzung das Vermögen<br />
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – der Stadt X – zur Verwendung für<br />
gemeinnützige Zwecke zufallen sollte und somit die Vermögensbindung die Voraussetzungen<br />
des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO 1977 erfüllte.<br />
c) Nach der Satzungsänderung vom 30. November 1999, die mit ihrer Eintragung<br />
in das <strong>Verein</strong>sregister am 17. März 2000 steuerlich wirksam wurde (s. Senatsurteil<br />
vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518), genügte die<br />
Satzung nicht mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4<br />
AO 1977. In ihr war auch nach der Satzungsänderung nicht bestimmt, zu welchem<br />
steuerbegünstigten Zweck das Vermögen des Klägers bei dessen Auflösung oder<br />
Aufhebung oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden<br />
sollte. Die Satzung enthielt nach der Änderung auch keine dem § 55 Abs. 1 Nr. 4<br />
Satz 2 AO 1977 entsprechende Bestimmung mehr, die einer genauen Bezeichnung<br />
des steuerbegünstigten Verwendungszwecks in der Satzung gleichsteht.<br />
361
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
d) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die satzungsmäßige Vermögensbindung<br />
nicht aus, dass nach der geänderten Satzung das Vermögen des<br />
Klägers bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks<br />
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />
über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung<br />
des FA ausgeführt werden dürfen.<br />
aa) Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 kann zwar eine derartige Bestimmung<br />
für eine satzungsmäßige Vermögensbindung genügen, wenn der künftige Verwendungszweck<br />
des Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61<br />
Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der<br />
genauen Angabe des künftigen Verwendungszwecks in der Satzung zwingende<br />
Gründe entgegenstehen.<br />
Beruft sich eine Körperschaft auf diese Vorschrift, muss sie die ihrer Auffassung<br />
nach zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus<br />
der Satzung ergeben (s. Blesinger in Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung und<br />
Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., 2004, § 61 AO 1977 Rz. 4). Die Körperschaft hat<br />
die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung<br />
der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung<br />
(s. Uterhark in Schwarz, Abgabenordnung, § 61 Rz. 5) bestanden. Ob ein<br />
Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der<br />
Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.<br />
bb) Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den erkennenden Senat gemäß<br />
§ 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass weder aus dem Vortrag des Klägers<br />
noch anderweitig zu erkennen sei, aus welchen Gründen dem Kläger eine den<br />
Anforderungen des § 61 Abs. 1 AO 1977 entsprechende genaue Bestimmung des<br />
künftigen Verwendungszwecks des Vermögens unmöglich gewesen sein könnte.<br />
Diese Feststellungen entsprechen dem Inhalt der Akten. Weder der vom FG erwähnte<br />
Beschluss der Mitgliederversammlung des Klägers vom 30. November 1999<br />
noch das Protokoll über diese Mitgliederversammlung enthalten eine Begründung<br />
für die Änderung der Satzung. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung<br />
vor dem FG, während der das FG den Kläger auf den möglichen Verstoß gegen §<br />
61 Abs. 2 AO 1977 hingewiesen hat, enthält keine Erklärungen des Klägers zu den<br />
Gründen der zu beurteilenden Satzungsänderung.<br />
Der Kläger hat gegen die Feststellungen des FG keine zulässigen und begründeten<br />
Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO). Erst während des Revisionsverfahrens<br />
hat er zur Satzungsänderung vorgetragen: Er sei ab 1999 nicht mehr nur<br />
für die Stadt X, sondern auch für andere Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnah-<br />
362
Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />
men tätig geworden. Deshalb hätten seine Mitglieder es für angebracht gehalten,<br />
für den Fall der Auflösung des <strong>Verein</strong>s die Möglichkeit zu schaffen, das Vermögen<br />
auch einem anderen Träger zuzuwenden. Der Kreis der möglichen Empfänger sei im<br />
Zeitpunkt der Satzungsänderung noch so unbestimmt und offen gewesen, dass eine<br />
namentliche Benennung der Empfänger nicht möglich gewesen sei.<br />
Dieser neue Tatsachenvortrag ist im Revisionsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen<br />
(s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 118 Rz. 36).<br />
Der erkennende Senat muss daher ungeklärt lassen, ob bereits eine etwaige Ungewissheit,<br />
die hinsichtlich der künftigen Entwicklung der in Betracht kommenden<br />
Destinatäre und der von ihnen möglicherweise in sehr ferner Zukunft verfolgten<br />
steuerbegünstigten Zwecke besteht, generell als ein zwingender Grund i.S. des § 61<br />
Abs. 2 Satz 1 AO 1977 anzusehen ist (so Sauer in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht,<br />
§ 61 AO 1977 Rz. 8; a.A. Uterhark in Schwarz, a.a.O.).<br />
e) Die Sache ist entscheidungsreif. Zwar fehlen tatsächliche Feststellungen des FG<br />
zu den Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerfestsetzung vom 1. August 2003<br />
zugrunde liegen. Der Kläger hat aber erklärt, die Steuerfestsetzung sei rechtmäßig,<br />
wenn davon ausgegangen werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger<br />
Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei. Es sind keine Tatsachen erkennbar,<br />
die gegen die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen könnten.<br />
363
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
364
Teil 2<br />
Bedienanleitung<br />
365
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
366
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
Liebe Leserin, lieber Leser<br />
schön, dass Sie sich für „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ entschieden haben! Das Programm<br />
genügt aus unserer Sicht höchsten qualitativen Ansprüchen. Das dazu<br />
gehörige Handbuch ist ebenfalls sorgfältig und gewissenhaft erstellt. Druck- und<br />
Übertragungsfehler sind trotzdem nicht ganz auszuschließen. Eine Gewähr für die<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir daher nicht.<br />
Dieses Handbuch und die darin beschriebene Software werden nur in Lizenz vergeben<br />
und dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrages<br />
verwendet werden. Außerdem ist dieses Handbuch urheberrechtlich geschützt. Jede<br />
Verwendung außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs mit der zugehörigen<br />
Software ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig. Das gilt insbesondere<br />
für die Vervielfältigung, Übersetzung, Veröffentlichung (auch auszugsweise) und<br />
die Einspeicherung in elektronische Systeme.<br />
Alle Softwarebezeichnungen, die in diesem Buch erwähnt werden, sind geschützte<br />
Warenzeichen der Hersteller und sind als solche zu betrachten.<br />
Lizenz durch ZDF Enterprises<br />
Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: <strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Systemvoraussetzungen<br />
Für einen reibungslosen Betrieb von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ empfehlen wir die<br />
folgende Hard- und Software-Ausstattung:<br />
• Prozessor Pentium IV oder höher<br />
• 512 MB Hauptspeicher<br />
• Windows 2000, Windows XP oder Windows Vista<br />
• Bildschirmauflösung 1024 x 768 Bildpunkten mit 16-Bit Farbtiefe<br />
• Für die Nutzung der Serienbrief-Funktion: MS Word 2003<br />
Wie Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ installieren<br />
Sobald Sie die Installations-CD in das Laufwerk gelegt haben, sehen Sie sich einem<br />
Startfenster gegenüber. Wählen Sie „Jetzt installieren“, um den Installationsassistenten<br />
zu starten. Klicken Sie dann auf „Weiter“ und lesen Sie den Lizenzvertrag<br />
aufmerksam durch. Bestätigen Sie bitte, dass Sie mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden<br />
sind, und klicken Sie danach auf „Weiter“:<br />
367
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Wählen Sie zunächst das Laufwerk, auf das „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ installiert<br />
werden soll. Der Installationsassistent prüft, ob genug Speicherplatz auf dem Ziellaufwerk<br />
vorhanden ist. Als Zielordner ist „Programme/<strong>Buhl</strong>/<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
voreingestellt. Sie können einen anderen Ordner erstellen oder auswählen, indem<br />
Sie entweder einen anderen Pfad eintippen oder auf „Durchsuchen“ klicken und einen<br />
anderen Ordner auf Ihrem System auswählen. Klicken Sie dann auf „Weiter“.<br />
Schließlich wählen Sie noch den „Startmenü“-Ordner, von dem aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“ gestartet werden soll. Sie verändern den Zielordner, indem Sie einen<br />
alternativen Pfad eintippen oder auf „Durchsuchen“ klicken und einen anderen<br />
Ordner auswählen. Klicken Sie danach auf „Weiter“. Im folgenden Dialog entscheiden<br />
Sie, ob das Installationsprogramm Verknüpfungen zu „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ auf dem Desktop und / oder der Schnellstartleiste anlegen soll. Klicken Sie<br />
abschließend auf „Weiter“, um den Installationsprozess zu beenden.<br />
368
Hilfe und Support<br />
Liebe Leserin, lieber Leser<br />
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Sie Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gerne alle Anfragen, möchten Sie<br />
aber bitten, zuvor zwei andere Quellen zu Rate zu ziehen:<br />
• Sollte Ihre Frage bereits von anderen Kunden gestellt worden sein, wird sie<br />
in den "Online-FAQ" beantwortet. Sie finden die Frage- und Antwortsammlung<br />
unter "Hilfe" - "Online-Forum" oder im Internet unter www.buhl.de/<br />
support.<br />
• Im Online-Forum http://office.buhl.de/ können Sie Ihre Fragen, Kritik oder<br />
Anregungen zum Programm mit unseren Experten und anderen Benutzern<br />
diskutieren.<br />
Kritik, Wünsche und Anregungen unserer Anwender finden vielfach Eingang in<br />
die regelmäßigen Programmaktualisierungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die kostenlosen<br />
„Online-Updates“ in Anspruch zu nehmen. Über den Menüpunkt „Hilfe“<br />
- „Online-Update“ stellen Sie eine Internetverbindung her und laden die bereitgestellten<br />
Daten vom <strong>Buhl</strong>-Data-Server. So arbeiten Sie immer mit der aktuellen<br />
Version von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie Ihre<br />
Version des Programms haben registrieren lassen. Holen Sie die Produktregistrierung<br />
bitte gegebenenfalls nach: Sie starten den Registrierungs-Assistenten über<br />
den Menüpunkt „Hilfe“ - „Programm registrieren“.<br />
Auf den folgenden Wegen können Sie ebenfalls Kontakt mit uns aufnehmen:<br />
• Anfragen per Fax schicken Sie bitte an:<br />
01805 / 35 45 536 (0,14 Euro / Min.)<br />
• Anfragen per Briefpost richten Sie bitte an:<br />
<strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Support Center<br />
Am Siebertsweiher 3/5<br />
57290 Neunkirchen<br />
Vor dem ersten Programmstart haben Sie Gelegenheit, das Produkt registrieren zu<br />
lassen. Durch die Registrierung bekommen Sie vollen Zugriff auf Programmaktualisierungen<br />
über das Internet. Das Programm prüft am Ende der Installation, ob<br />
Updates verfügbar sind, und lädt sie bei Bedarf gleich herunter.<br />
369
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Noch mehr Hilfe erhalten Kunden, die sich für die Aktualitätsgarantie entschieden<br />
haben.<br />
Was bedeutet Aktualitätsgarantie?<br />
Die Aktualitätsgarantie ist ein exklusives Vorteilspaket: Mit ihr können Sie den telefonischen<br />
Hotline-Support nutzen. Die Aktualitätsgarantie ist unverbindlich: Sie<br />
können den <strong>Service</strong> jederzeit schriftlich oder telefonisch fristlos kündigen:<br />
• Sie erreichen unsere Support-Hotline unter 01805 / 710 710 (0,14 Euro /<br />
Min.)<br />
• Geschäftszeiten:<br />
Montag bis Freitag von 9 bis 21 Uhr und<br />
Samstag von 9 bis 13 Uhr.<br />
370
Eines für alles!<br />
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008: Eines für<br />
alles!<br />
Herzlichen Glückwunsch: Mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ verfügen Sie über eine<br />
Software, mit der Sie ab sofort sämtliche Verwaltungsarbeiten für Ihren <strong>Verein</strong><br />
einfach und bequem unter einem Dach erledigen. Angefangen bei der Adressverwaltung<br />
über das Einziehen der Mitgliedsbeiträge und die Einladung zur jährlichen<br />
Hauptversammlung bis hin zur Einnahmen- und Ausgabenübersicht. Das ewige<br />
Hin und Her zwischen Adressverwaltung, Buchungsprogramm, Tabellenkalkulation,<br />
Textprogramm, Terminkalender, Aufgabenplaner und anderen Datenbanken<br />
bleibt Ihnen künftig erspart:<br />
• Sie haben blitzschnellen Zugriff auf sämtliche Kontakt- und Beitragsdaten<br />
der <strong>Verein</strong>smitglieder sowie deren Funktionen und Abteilungszugehörigkeit.<br />
Auch die Ansprechpartner und Adressen von Lieferanten und sonstigen Kontakten<br />
finden Sie auf Anhieb.<br />
• Fällige Beiträge werden vom Programm überwacht und auf Wunsch automatisch<br />
in Beitragsrechnungen und / oder Lastschriften umgewandelt. An die<br />
Mahnung säumiger Zahler werden Sie ebenfalls erinnert.<br />
• Sie erstellen, verschicken und archivieren Briefe, <strong>Verein</strong>srundschreiben, Serienbriefe,<br />
E-Mails und Newsletter.<br />
• Um die äußere Form Ihrer <strong>Verein</strong>skorrespondenz müssen Sie sich keine Gedanken<br />
machen: Ein Baukasten nimmt Ihnen die meiste Arbeit ab. Ob Sie<br />
dessen Design-Vorlagen nutzen oder eigene Briefbögen verwenden, entscheiden<br />
Sie selbst.<br />
• Mit Hilfe eines Online-Moduls holen Sie Ihre elektronischen Kontoauszüge<br />
ab.<br />
• Freuen Sie sich auf die kinderleichte "Buchführung per Mausklick!“: Durch<br />
einen praktischen Zuordnungsassistenten weisen Sie den Kontobewegungen<br />
sofort die passenden Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu. Dadurch ist<br />
Ihr Buchhaltungsaufwand minimal und Sie haben jederzeit den Überblick<br />
über Einnahmen, Ausgaben und offene Posten Ihres <strong>Verein</strong>s.<br />
• Die eingebaute Termin- und Aufgabenverwaltung sorgt dafür, dass Sie nichts<br />
Wichtiges vergessen.<br />
• Ein praktischer Veranstaltungs-"Planer" unterstützt Sie und Ihr Festkomitee<br />
bei der Vorbereitung und Durchführung von <strong>Verein</strong>sveranstaltungen.<br />
371
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
• Bewährte Vordrucke und Muster sorgen dafür, dass Sie das (<strong>Verein</strong>s-)Rad<br />
nicht andauernd neu erfinden müssen - ganz gleich, ob <strong>Verein</strong>ssatzung, Aufnahmeantrag,<br />
Beitrags- und Spendenbescheinigungen oder auch das Protokoll<br />
der Mitgliederversammlung.<br />
Und das Beste: Sämtliche Programmbereiche sind ganz eng miteinander verzahnt!<br />
Das erspart umständliche und fehleranfällige Mehrfacheingaben.<br />
Ob Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ vorläufig nur zum Verwalten der Mitgliederadressen<br />
verwenden oder gleich den kompletten Funktionsumfang nutzen wollen,<br />
bleibt allein Ihnen überlassen. Wer zunächst einmal „klein“ anfängt, nimmt die<br />
übrigen Module später einfach nach und nach hinzu.<br />
So oder so: Sie können sofort loslegen, ohne dass langwierige Datenerfassungen<br />
oder gar Software-Schulungen erforderlich sind: Das Programm lässt sich ebenso<br />
einfach bedienen wie ein normales Office-Produkt.<br />
<strong>Verein</strong>sführung ohne Verwaltungsausbildung<br />
„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ wurde ausdrücklich auf die Bedürfnisse von Menschen<br />
ohne Verwaltungskenntnisse zugeschnitten: Beim Alltagseinsatz benötigen Sie daher<br />
weder jahrelange Erfahrungen in der <strong>Verein</strong>sarbeit noch spezielles Buchführungs-Know-how!<br />
372
Eines für alles!<br />
Und noch etwas können wir Ihnen versprechen: Die Bedienung des Programms erklärt<br />
sich in den allermeisten Fällen ganz von selbst. Aus diesem Grund haben wir<br />
bewusst darauf verzichtet, Sie mit einer kompletten Programmdokumentation zu<br />
behelligen, in der Tabelle für Tabelle, Dialog für Dialog, die einzelnen Eingabe- und<br />
Ausgabefelder erklärt werden: Stattdessen möchten wir mit Ihnen anhand vieler<br />
Beispiele die wichtigsten Einsatzmöglichkeiten bei der Erledigung der anfallenden<br />
<strong>Verein</strong>sarbeiten durchgehen.<br />
Demo-Datenbank<br />
Apropos Beispiel: Zusammen mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ stellen wir Ihnen eine<br />
„Demo-Datenbank“ zur Verfügung. Über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ - „Demodaten“<br />
öffnen Sie die Beispieldaten. Dort finden Sie zahlreiche Geschäftsvorgänge<br />
des fiktiven <strong>Verein</strong>s „Haste Töne e. V.“:<br />
Bevor Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ mit Ihren eigenen Daten füttern, können<br />
Sie anhand des Beispiels sämtliche Funktionen ausprobieren und sich mit der<br />
Handhabung vertraut machen.<br />
373
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Und nicht nur das: Die praktischen „Demodaten“ bleiben auch erhalten, nachdem<br />
Sie in den Echtbetrieb gewechselt sind. Wenn Sie bei der erstmaligen Nutzung<br />
einzelner Module also nicht ganz sicher sind, welche Wirkungen eine bestimmte<br />
Funktion hat und wie sie mit anderen Programmbestandteilen verzahnt ist, rufen<br />
Sie die Test-Datenbank über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ - „Demodaten“ auf und<br />
experimentieren nach Herzenslust damit.<br />
Wie einfach und bequem die Bedienung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist, wollen<br />
wir Ihnen nun gleich einmal anhand eines neuen Briefs demonstrieren.<br />
Blitzbrief in 60 Sekunden<br />
Über den Menüpunkt „Kommunikation“ - „Briefe“ rufen Sie die Brief-Liste des<br />
Beispielvereins auf. Wenn Sie dort am unteren rechten Fensterrand auf die Schaltfläche<br />
„Neu“ klicken (oder die Funktionstaste drücken), sehen Sie gleich der<br />
intelligenten „Druckansicht“ eines neuen Briefs gegenüber:<br />
374
Eines für alles!<br />
Diese unscheinbare „Druckansicht“ bietet weit mehr als die sonst übliche Vorschaufunktion:<br />
Sämtliche Felder, in denen sich veränderbare Daten befinden, sind blau<br />
hervorgehoben. Ein Mausklick auf eine Hervorhebung sorgt dafür, dass sich die<br />
passende Eingabemaske öffnet:<br />
So geben Sie im Handumdrehen die Empfängeranschrift und die übrigen Briefdetails<br />
ein. Sie haben immer die Wahl, ob Sie Ihre Eingaben manuell machen oder die<br />
Mitglieder- oder Lieferantenadressen aus zuvor erfassten Adressbeständen übernehmen<br />
wollen („aus den Stammdaten wählen“). Alternativ zur Druckansicht können<br />
Sie auch eine Eingabemaske nutzen, um die Anschrift, Betreffzeile, Daten und<br />
den eigentlichen Brieftext zu erfassen.<br />
Ein- und Ausgabe à la carte<br />
Haben Sie sich für die manuelle Erfassung entschieden, speichern Sie die Daten<br />
anschließend für eine erneute Benutzung in den „Stammdaten“. Auf diese Weise<br />
wachsen Ihre Adressbestände praktisch im Vorbeigehen: Separate Dateneingaben<br />
werden dadurch weitgehend überflüssig.<br />
Am Ergebnis ändert die Tabellen-Darstellung nichts: Nach Rückkehr zur „Druckansicht“<br />
brauchen Sie nur noch auf das Druckersymbol zu klicken - und schon halten<br />
Sie den ersten <strong>Verein</strong>s-Testbrief in Händen! Sie sehen: Länger als eine Minute muss<br />
das Erstellen professioneller Dokumente wirklich nicht dauern!<br />
375
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
376<br />
Ausgabe-Vielfalt: Elektronik statt Papier!<br />
Falls Sie Ihren Brief statt auf Papier lieber per E-Mail oder Fax verschicken möchten<br />
oder eine PDF-Version für Ihr elektronisches Archiv benötigen, stehen Ihnen<br />
diese Ausgabemöglichkeiten in der Druckansicht ebenfalls zur Verfügung. Probieren<br />
Sie es einfach aus!<br />
Besonders praktisch: Anders als bei einem Text- oder Tabellenprogramm müssen<br />
Sie sich um die äußere Form Ihrer Mitteilungen keine Gedanken zu machen: Alle<br />
Elemente tauchen automatisch an der richtigen Stelle auf. Falls Sie mit vorgedruckten<br />
<strong>Verein</strong>s-Briefbögen arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, das „Briefpapier“ von<br />
„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ abzuschalten oder aber an Ihre eigenen Vorstellungen<br />
anzupassen.
Eines für alles!<br />
Für diese Zwecke gibt es ein spezielles Design-Modul, das Sie über „Extras“ - „Briefpapier<br />
gestalten…“ aufrufen. Angefangen beim eigenen Logo über die Absenderzeile<br />
und Fußtexte bis hin zur Auswahl der gewünschten Rechnungsangaben bringen<br />
Sie Ihre Geschäftsdokumente mit dem Design-“Baukasten“ Schritt für Schritt in die<br />
gewünschte Form.<br />
Schickes Design-Modul<br />
Die verschiedenen Möglichkeiten der Vorlagengestaltung werden im Einrichtungskapitel<br />
unter der Überschrift „Zu-ga-be: Briefpapier gestalten“ ausführlich<br />
vorgestellt.<br />
377
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
378
Eines für alles!<br />
So fi nden Sie sich in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“ zurecht<br />
Soviel Zeit muss sein: Um Ihnen die Orientierung in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zu<br />
erleichtern und damit wir uns in den folgenden Kapiteln richtig verstehen, geben<br />
wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Programmelemente.<br />
Oberflächlich betrachtet: Die Programmbereiche<br />
Ganz oben im Programmfenster befindet sich die Menüleiste, über die Sie Zugriff<br />
auf sämtliche Bereiche und Einzelfunktionen von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
haben:<br />
Die fünf wichtigsten Handlungsfelder Ihrer <strong>Verein</strong>sverwaltung können Sie aber<br />
auch über den Navigationsbereich aufrufen, der sich am linken Fensterrand befindet<br />
und aus folgenden Elementen besteht:<br />
• der Überschrift des gerade aktiven Arbeitsbereichs („Stammdaten“, „Kommunikation“,<br />
„Organisation“, „Finanzen“ und „Auswertungen“) sowie<br />
• mehreren Symbolen, über die Sie die wichtigsten Unterfunktionen der jeweiligen<br />
Rubrik aufrufen (im Bereich „Kommunikation“ sind das zum Beispiel<br />
„eMail-Newsletter“, „Serienbriefe und Etikettendruck“, „Geburtstagsliste“,<br />
„Jubiläumsliste“ und „Briefe“).<br />
379
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
380<br />
Und das verbirgt sich hinter den einzelnen<br />
Tätigkeitsbereichen:<br />
• "Stammdaten": In diesem Bereich erfassen<br />
Sie die grundlegenden Informationen zu Ihrem<br />
<strong>Verein</strong>, verwalten die Mitgliederdaten und die<br />
Adressen sonstiger Ansprechpartner, legen die<br />
Beitragssätze fest und führen Inventarlisten, sofern<br />
das erforderlich ist.<br />
• "Kommunikation": Hier erledigen Sie alle<br />
Arten von <strong>Verein</strong>skorrespondenz - vom einfachen<br />
Brief über gedruckte Rundschreiben für den Postversand<br />
bis hin zum elektronischen Newsletter.<br />
Außerdem hilft Ihnen dieser Programmteil dabei,<br />
den Überblick über anstehende Geburtstage und<br />
<strong>Verein</strong>sjubiläen zu behalten. Sofern das erwünscht<br />
ist, können Sie sogar gleich schriftlich gratulieren!<br />
• "Organisation": Das elektronische <strong>Verein</strong>sbüro<br />
bietet Ihnen eine einfache Termin- und<br />
Aufgabenverwaltung und sogar einen praktischen<br />
Projektplaner. Der unterstützt Sie bei der Planung<br />
und Vorbereitung von <strong>Verein</strong>sfesten und Veranstaltungen<br />
aller Art. Außerdem behalten Sie hier die<br />
Kassen- und Kontostände des <strong>Verein</strong>s sowie fällige<br />
Termine im Blick.<br />
• "Finanzen": In diesem Bereich verschaffen<br />
Sie sich den Überblick über fällige Beiträge, kontrollieren<br />
die Bezahlung von Rechnungen, erstellen<br />
Mahnungen, Lastschriften und Überweisungen,<br />
holen neue Kontoauszüge für die <strong>Verein</strong>skonten<br />
und ordnen die einzelnen Vorgänge bestimmten<br />
Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu.<br />
• "Auswertungen": In der Statistik- und<br />
„Controlling“-Abteilung lassen Sie sich Übersichten<br />
über die laufenden Einnahmen und Ausgaben<br />
anzeigen, erzeugen Beitrags- und Kostenübersichten<br />
und geben Mitgliederlisten aus.
Zusätzliche Listen und Dokumente<br />
Eines für alles!<br />
Die Inhalte des Menüpunkts „Listen & Dokumente“ sind keinem der fünf Arbeitsbereiche<br />
zugeordnet. Neben praktischen Buchführungslisten und Vorlagen für<br />
Spendenbescheinigungen finden Sie darin eine Vielzahl fertiger Musterdokumente<br />
für alle wichtigen Bereiche des <strong>Verein</strong>slebens:<br />
Eine PDF-Version des 560-seitigen <strong>WISO</strong>-Fachbuchs „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ lässt sich<br />
ebenfalls über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Allgemeine Dokumente“<br />
aufrufen: Auf diese Weise können Sie diese umfangreiche Informationsquelle<br />
gezielt nach Stichworten durchforsten!<br />
Die grundlegende Bedienung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ folgt zunächst stets<br />
demselben Muster: Sie wählen zuerst eines der fünf Handlungsfelder und dann den<br />
gewünschten Funktionsbereich aus, in dem Sie gerade arbeiten wollen: Wenn Sie<br />
zum Beispiel ein neues Mitglied aufgenommen haben, klicken Sie auf „Stammdaten“<br />
und dann auf das Symbol „Mitglieder“.<br />
Zusätzlich zu dieser „Hauptverkehrsstraße“ gibt es aber viele pfiffige Abkürzungen<br />
und Schleichwege, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Einige davon möchten<br />
wir Ihnen kurz vorstellen.<br />
381
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ihre <strong>Verein</strong>szentrale: Ganz entspannt im Hier und<br />
„Heute“<br />
Das Überblicksfenster „Heute“ im Bereich „Organisation“ dient Ihnen als virtuelle<br />
<strong>Verein</strong>szentrale:<br />
Dort erkennen Sie auf einen Blick,<br />
• wie die aktuellen Kassen- und Kontenstände aussehen,<br />
• ob und wenn ja, wie viele Beitragsmahnungen fällig und<br />
• wie hoch die Außenstände des <strong>Verein</strong>s sind,<br />
• welche Termine anstehen und nicht zuletzt<br />
• wie viele aktive und passive Mitglieder Ihr <strong>Verein</strong> zurzeit hat.<br />
Auch wenn man das den meisten Info-Zeilen nicht auf Anhieb ansieht: Es handelt<br />
sich um „klickbare“ Hyperlinks, über die Sie bei bestehendem Handlungsbedarf<br />
sofort in die gewünschte Arbeitsumgebung wechseln. Probieren Sie‘s aus: Wenn<br />
382
Eines für alles!<br />
Sie mit dem Mauszeiger zum Beispiel auf „Fällige Mahnungen“ zeigen, verwandelt<br />
sich die Anzeige in einen Link.<br />
Schleichweg ins Internet<br />
Einen aktiven Onlinezugang vorausgesetzt, greifen Sie aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ heraus sogar direkt auf das Internet zu. Den Umweg über Ihren Browser<br />
können Sie sich also künftig oft sparen: Denn neben der Karteikarte „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
aktuell“ finden Sie auf der Übersichtsseite „Heute“ die Register „Aktuelle Schlagzeilen“,<br />
„Wettervorhersage“ und vor allem „Favorisierte Webseiten“:<br />
Dort können Sie oft benötigte Internet-Seiten zu Ihren „Favoriten“ machen und<br />
so später jederzeit per Mausklick öffnen. Das Programm nutzt dabei die Voreinstellungen<br />
des Internet Explorers.<br />
Allgegenwärtige Kontextmenüs<br />
Ausgesprochen praktisch sind auch die zahlreichen Arbeitserleichterungen, die<br />
„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ seinen Anwendern bietet. Fangen wir mit dem so ge-<br />
383
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
nannten Kontextmenü an, in dem je nach Arbeitsumgebung die passenden und<br />
am häufigsten genutzten weiterführenden Funktionen zusammengefasst sind. Sie<br />
rufen das Kontextmenü auf, indem Sie mit der rechten Maustaste auf einen Listeneintrag<br />
klicken:<br />
Wenn Sie Mausliebhaber sind und nach dem schnellsten Weg zu einer bestimmten<br />
Funktion suchen, ist ein Rechtsklick auf ein Programmelement also fast immer eine<br />
gute Idee.<br />
384<br />
Extra-Tipp: Kontextmenü per Tastatur<br />
Wer den Umweg über die Maus vermeiden will, kann zum Öffnen von Kontextmenüs<br />
auch die viel zu selten genutzte Kontextmenü-Taste verwenden: Die befindet<br />
sich auf der PC-Tastatur rechts neben der und -Taste.<br />
Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Programmelement zuvor markiert<br />
worden ist.
Eines für alles!<br />
Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“<br />
In „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ werden an vielen Stellen so genannte Karteikarten<br />
(= Register) eingesetzt, um Ihnen zusätzliche Eingabemöglichkeiten zur Verfügung<br />
zu stellen. Per Klick auf den „Reiter“ einer solchen Kartei- oder Registerkarte holen<br />
Sie die jeweilige Eingabemaske in den Vordergrund und können sie anschließend<br />
ausfüllen.<br />
Ihre Eingaben oder Aktualisierungen gehen durch einen Klick auf einen anderen<br />
Reiter nicht verloren: Das Programm merkt sich die Änderungen automatisch.<br />
Wenn Sie zur großen Mehrheit der Windows-Anwender gehören, benutzen Sie Ihre<br />
Tastatur überwiegend für die Text- oder Zifferneingabe und drücken ab und zu die<br />
- oder -Taste zum Abschließen von Dialogen. Das Bedienen von<br />
Programmelementen hingegen erledigen die meisten Menschen per Maus. Leider ist<br />
das in vielen Fällen ein unproduktiver Umweg: Achten Sie bei nächster Gelegenheit<br />
einmal darauf, wie störend der wiederholte Griff zur Maus ist und wie lang die<br />
Mauswege sind, die Sie immer wieder zurücklegen. Vor allem bei Routinetätigkeiten<br />
kostet das ungeheuer viel Zeit.<br />
In den meisten Fällen geht die Bedienung – zum Beispiel das Aufrufen von Eingabeformularen,<br />
das Speichern oder das Drucken – sehr viel leichter von der Hand,<br />
wenn man das per Tastatur erledigt.<br />
Tolle Turbo-Tasten<br />
Insbesondere die zwölf Sondertasten am oberen Rand der Tastatur, die vermeintlich<br />
altmodischen Funktionstasten, fristen bei Windows-Anwendern völlig zu Unrecht<br />
ein Schattendasein. Ein Grund dafür ist, dass niemand Lust hat, die Belegung<br />
dieser „Turbo-Tasten“ auswendig zu lernen. Um Ihnen diese Mühe zu ersparen,<br />
finden Sie in den Programmfenstern von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ viele Schaltflächen,<br />
die zusätzlich zur eigentlichen Beschriftung mit einem Funktionstasten-<br />
Symbol versehen sind:<br />
385
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Statt mit der Maus auf die Schaltfläche zu klicken, drücken Sie einfach die angezeigte<br />
Funktionstaste auf der Tastatur. Dadurch dass Ihnen die Tastaturabkürzungen<br />
in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ immer wieder vor Augen geführt werden, gehen<br />
sie Ihnen nach und nach in Fleisch und Blut über: So können Sie zum Beispiel…<br />
• mit einen neuen Vorgang anlegen<br />
• mit vorhandene Belege bearbeiten oder<br />
• mit löschen.<br />
Je nach Aufgabenbereich kann sich die konkrete Funktion einer einzelnen Sondertaste<br />
zwar ändern - die sinngemäße Wirkung bleibt aber auf jeden Fall erhalten.<br />
Sie müssen also nicht befürchten, durch Drücken von ungewollt einen Geschäftsvorgang<br />
zu löschen.<br />
Noch mehr praktische Tastenkürzel<br />
Immer dort, wo Sie in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ Texte eintippen, können Sie mit<br />
den aus Office-Programmen bekannten Tastenkombinationen , <br />
oder Texte kopieren, einfügen oder ausschneiden.<br />
386
Eines für alles!<br />
Ein Beispiel: Sie markieren einen Textabschnitt in Ihrem Textprogramm mit der<br />
Maus und drücken (das heißt: Sie halten die -Taste gedrückt und<br />
tippen dann zusätzlich das auf der Tastatur). Wechseln Sie nun zu „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“, zum Beispiel zur Rubrik „Office“ - „Briefe“. Dort können Sie den Text<br />
in einen vorhandenen oder noch leeren neuen Brief einfügen. Das erledigen Sie mit<br />
Hilfe der Tastenkombination .<br />
Suchen und sortieren<br />
Je größer Ihr <strong>Verein</strong> ist, je mehr Mitglieder, Beitragsrechnungen oder auch Kontobewegungen<br />
Sie im Blick behalten müssen, desto öfter sind Sie erfahrungsgemäß<br />
auf der Suche. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erleichtert Ihnen dabei den zielgerichteten<br />
Zugriff auf die gewünschten Informationen und Vorgänge auf mehrere Arten:<br />
• Oberhalb der meisten Tabellenansichten finden Sie ein Suchfeld: Geben Sie<br />
Ihren Suchbegriff in das erste Feld ein und wählen Sie im zweiten Eingabefeld<br />
die Spalte aus, in der gesucht werden soll. Zum Starten der Suche drücken Sie<br />
die Eingabe-Taste ( oder ). In der Tabelle werden daraufhin<br />
nur noch die Einträge angezeigt, die mit Ihrer Suchanfrage übereinstimmen.<br />
Sollen wieder alle Einträge angezeigt werden, löschen Sie den Suchbegriff<br />
und drücken erneut die -Taste.<br />
• Per Mausklick die Buchstaben-Schaltflächen unterhalb des Suchbereichs<br />
blenden Sie Teilmengen alphabetischer Namenslisten ein (also zum Beispiel<br />
alle Mitglieder, deren Nachname mit „M“ beginnen). Über die Schaltfläche<br />
„Alle“ setzen Sie diesen Filter wieder außer Kraft.<br />
• Statt eine Liste zu durchsuchen oder filtern, können Sie sie auch sortieren:<br />
Ein Mausklick auf eine beliebige Spaltenüberschrift ordnet die Liste nach dem<br />
jeweiligen Datenfeld. Ein weiterer Mausklick dreht die Sortierreihenfolge um.<br />
387
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
388<br />
Auf diese Weise haben Sie zum Beispiel sofort alle Mitglieder vor Augen,<br />
die im letzten Monat in Ihren <strong>Verein</strong> eingetreten sind. Oder Sie erkennen im<br />
Handumdrehen sämtliche Mitglieder mit einem bestimmten Wohnort. Unter<br />
Umständen müssen Sie lediglich den Fensterausschnitt ein wenig nach unten<br />
verschieben.<br />
Tabellen anpassen, filtern und weiterverarbeiten<br />
Auf die standardmäßig angezeigten Tabelleninhalte von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
können Sie gezielt Einfluss nehmen. Im Kontextmenü der Briefliste sowie sämtlicher<br />
Tabellen im Arbeitsbereich „Finanzen“ (Beitragsrechnungen, Beitragsübersicht,<br />
Kontoauszügen, Lastschrift- und Überweisungslisten) finden Sie den unscheinbaren<br />
Menüpunkt „aktuelle Tabellenansicht“:<br />
Mit dessen Hilfe...<br />
• wählen Sie andere als die von Hause aus angezeigten Datenfelder („Spalten<br />
definieren“),
Eines für alles!<br />
• aktivieren Sie zusätzliche Gruppierungs- und Filtermöglichkeiten („Gruppierungsbereich<br />
/ Datenfilter anzeigen“) und<br />
• drucken Sie die aktuelle Tabellenansicht.<br />
Viel wichtiger noch: Wenn Sie Ihre Tabelleninhalte mit MS Excel oder einem anderen<br />
Kalkulations- oder Datenbankprogramm weiterverarbeiten wollen, speichern<br />
Sie die Daten im „.xls“-, „.txt“- oder „,xml“-Format ab („Tabelle exportieren“) oder<br />
übergeben sie ohne Umwege direkt an Excel („Tabelle in MS Excel bearbeiten“):<br />
Probieren Sie es aus: Einfacher, schneller und fl exibler geht der<br />
Datenaustausch nicht!<br />
Ich freu‘ mich auf „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“!<br />
Nachdem Sie sich einen ersten Eindruck von der bequemen Ein- und Ausgabe und<br />
den wichtigsten Programmfunktionen gemacht haben, ist es Zeit, Ihre <strong>Verein</strong>s-Umgebung<br />
von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ einzurichten.<br />
389
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
390
Ihr <strong>Verein</strong> in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Das Anpassen der Arbeitsumgebung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ an die Besonderheiten<br />
Ihres eigenen <strong>Verein</strong>s ist in vielen Fällen eine Sache von ein paar<br />
Minuten.<br />
Der Ersteinrichtungs-Assistent<br />
Mit Hilfe eines „Ersteinrichtungs-Assistenten“ nehmen Sie Schritt für Schritt die<br />
wichtigsten Grundeinstellungen vor. Sofern Sie die Ersteinrichtung nicht sofort<br />
beim Programmstart erledigt, sondern zunächst mit den „Demodaten“ experimentiert<br />
haben, rufen Sie das Dialogfenster über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ - „<strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong>“ auf:<br />
Durch einen Klick auf „Weiter“ starten Sie die Eingabe der Grunddaten Ihres <strong>Verein</strong>s.<br />
391
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
392<br />
Viele Wege führen zur Dateneingabe<br />
Falls Sie bei der „Ersteinrichtung“ die eine oder andere Eingabe (noch) nicht machen<br />
können oder wollen, ist das überhaupt kein Problem: Sie holen das später<br />
jederzeit über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ nach.<br />
1. Schritt: Die <strong>Verein</strong>sdaten<br />
Neben dem <strong>Verein</strong>snamen, der Art Ihres <strong>Verein</strong>s (wichtig für Spendenbescheinigungen),<br />
der Anschrift und den Telekommunikationsdaten geben Sie hier Ihre<br />
Steuernummer und das zuständige Finanzamt ein:<br />
Die Steuerangaben sind unter Umständen auch dann sinnvoll,<br />
wenn es in Ihrem <strong>Verein</strong> keine umsatzsteuerpfl ichtigen<br />
Wirtschaftsbetriebe gibt: Sie tauchen später zum Beispiel auf den<br />
von Ihnen ausgestellten Spendenbescheinigungen auf.
Tipp: Keine Angst vor Eingabefehlern<br />
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Wenn Sie einmal etwas vergessen haben oder korrigieren möchten, so können<br />
Sie über die Schaltfläche „Zurück“ jederzeit wieder zur vorhergehenden Eingabemaske<br />
des Assistenten wechseln.<br />
In den drei folgenden Schritten tragen Sie die Daten Ihres Bankkontos ein und<br />
definieren Ihre Beitragssätze. Falls Sie bislang mit dem „<strong>WISO</strong>-<strong>Verein</strong>sverwalter“<br />
gearbeitet haben, können Sie außerdem blitzschnell bereits vorhandene Mitgliederdaten<br />
übernehmen:<br />
2. Schritt: Die Bankdaten<br />
Wenn das Bankkonto Ihres <strong>Verein</strong>s für das Onlinebanking frei geschaltet ist, ersparen<br />
Sie sich viel Tipparbeit: Sie gleichen die Geldbewegungen auf dem Girokonto<br />
per Mausklick mit Ihren Überweisungen, Beitragsrechnungen, Lastschriften oder<br />
Mahnungen ab und ordnen Sie per Mausklick Ihren Einnahmen- und Ausgaben-<br />
393
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
kategorien zu - fertig ist die <strong>Verein</strong>sbuchführung. Sie können „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ aber selbstverständlich auch ohne Onlinebanking einsetzen. Genau genommen<br />
haben Sie drei Möglichkeiten:<br />
• Entweder Sie nutzen das eingebaute Onlinebanking-Modul. Dafür benötigen<br />
Sie eine Internetverbindung sowie ein Bankkonto, das für den HBCI-<br />
Betrieb frei geschaltet ist. In dem Fall holt das Programm auf Knopfdruck<br />
Ihre elektronischen Kontoauszüge ab und übermittelt Lastschriftaufträge und<br />
Überweisungen. Unterstützt werden das PIN/TAN- und das Chip/Disk-Verfahren.<br />
• Oder Sie führen ein Offline-Konto: Dann geben Sie die einzelnen Positionen<br />
Ihrer Kontoauszüge von Hand ein. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die<br />
Kontobewegungen eines solchen Offline-Kontos von Zeit zu Zeit aus Ihrer<br />
gewohnten Onlinebanking-Software zu übernehmen. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ stellt Ihnen dafür einen „Dateiimport-Assistenten“ zur Verfügung, der<br />
die Dateiformate MS Excel, DBF, Text- und CSV unterstützt. Sie rufen den<br />
Import-Assistenten auf, indem Sie im Arbeitsbereich „Finanzen“ das betreffende<br />
Bankkonto aktivieren und auf die Schaltfläche „ Weitere Funktionen“<br />
- „Dateiimport-Assistenten starten“ klicken.<br />
• Schließlich haben Sie noch die Möglichkeit, auf das Führen von Bankkonten<br />
und Kasse zunächst ganz zu verzichten.<br />
Möchten Sie die Vorteile des manuellen oder automatischen Kontoabgleichs nutzen,<br />
geben Sie im zweiten Schritt des „Einrichtungs-Assistenten“ Ihre Bankdaten<br />
ein:<br />
394
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Wenn Sie sich für die Online-Verarbeitung entscheiden, nimmt das Programm anschließend<br />
Kontakt zum Server Ihrer Bank oder Sparkasse auf. Je nach Zugangsart<br />
benötigen Sie dafür neben der Kontonummer den Anmeldenamen, eine ID, das<br />
Passwort, PIN / TAN und / oder Sicherheitsmedium:<br />
Außerdem legen Sie fest, ob Sie Einzel- oder Sammellastschriften und -überweisungen<br />
bevorzugen und ob der Datenaustausch über gedruckte Lastschriften und<br />
Überweisungsträger erfolgen soll (= „manuell“) oder über Datenträger-Austausch<br />
(„DTA“):<br />
395
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
3. Schritt: Die Beitragssätze<br />
Im nächsten Ersteinrichtungs-Dialog geben Sie die satzungsmäßigen Beitragssätze<br />
Ihres <strong>Verein</strong>s ein. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2007“ schlägt Ihnen standardmäßig fünf<br />
verschiedene Beitragskategorien vor:<br />
396
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Die drei Basis-Beitragssätze („normal“, „ermäßigt“ und „Schüler / Studenten“) lassen<br />
sich bei Bedarf zusätzlich nach Alter und / oder Dauer der Mitgliedschaft differenzieren.<br />
Selbstverständlich sind auch weitere Sondertarife möglich, etwa Ermäßigungen<br />
für Rentner oder Arbeitslose oder auch Aufschläge für Fördermitglieder.<br />
Außerdem legen Sie an dieser Stelle fest, ob es sich bei dem jeweiligen Tarif um<br />
einen Monats- oder Jahresbeitrag handelt.<br />
Individuelle Zahlungsweise<br />
Um Missverständnissen vorzubeugen: Über die Zahlungsintervalle (z. B. monatlich,<br />
quartalsweise halbjährlich oder jährlich) machen die Beitrags-Grundeinstellungen<br />
noch keine Aussagen: Die persönliche Zahlungsweise legen Sie später ganz individuell<br />
beim Erfassen der Mitgliedsdaten fest.<br />
4. Schritt: Der Datenimport<br />
Der letzte Schritt des Ersteinrichtungs-Assistenten ist dann für Sie interessant,<br />
wenn Sie bislang mit dem „<strong>WISO</strong> <strong>Verein</strong>sVerwalter“ gearbeitet haben. Um die Mit-<br />
397
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
gliederdaten in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ importieren zu können, müssen sie zuvor als<br />
„XML-Datei“ auf der Festplatte gespeichert werden.<br />
Dafür nutzen Sie den <strong>Verein</strong>sVerwalter-Menüpunkt „Dienste“ - „Datenimport / -<br />
export“ - Mitglieder exportieren“ - „Alle Mitglieder“:<br />
Daraufhin öffnet sich ein Export-Assistent, in dem Sie zunächst<br />
398<br />
• den Dateityp "XML" und den gewünschten Speicherpfad auswählen (z. B.<br />
den Desktop): Wichtig beim Speicherpfad ist nur, dass Sie die XML-Datei<br />
beim folgenden Importvorgang wiederfinden.<br />
• Im folgenden Exportschritt entscheiden Sie sich für den „Export als DATA-<br />
PACKET Version 2.0“:<br />
• Im abschließenden Eingabedialog sorgen Sie dafür, dass alle vorhandenen<br />
Datenfelder für den Export ausgewählt werden. Zu diesem Zweck klicken Sie<br />
in der „Auswahl der zu exportierenden Felder“ auf den doppelten Rechtspfeil:
Ihr <strong>Verein</strong><br />
• Sind alle Felder "für Export gewählt“, klicken Sie ein letztes Mal auf „Weiter“<br />
und starten dann den eigentlichen Exportvorgang per Mausklick auf die<br />
Schaltfläche „Fertigstellen“:<br />
Nach diesen Vorarbeiten beenden Sie den „<strong>Verein</strong>sVerwalter“ und wechseln wieder<br />
zu „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“. Dort setzen Sie den Ersteinrichtungs-Assistenten mit<br />
„Import Mitglieder aus <strong>WISO</strong> <strong>Verein</strong>sverwalter“ fort: Im Dateiauswahlfenster rufen<br />
Sie die gerade erzeugte Export-Datei „Mitglieder.XML“ auf...<br />
399
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
... und den Rest erledigt „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ vollautomatisch:<br />
Da die Datenstrukturen der beiden <strong>Verein</strong>sprogramme voneinander abweichen,<br />
sollten Sie sicherheitshalber überprüfen, ob die Mitgliedsdaten vollständig und korrekt<br />
importiert worden sind. Nach Abschluss des Datenimports können Sie die Datei<br />
„Mitglieder.XML“ wieder löschen.<br />
400
Datenimport-Assistent für Fortgeschrittene<br />
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Sie haben Ihre Mitgliederdaten in der Vergangenheit mit einem anderen Programm<br />
verwaltet? Auch kein Problem - vorausgesetzt, Ihre bisherige Software<br />
ermöglicht den Export im Excel-, dBase-, Text- oder CSV-Format. Nachdem Sie<br />
die Exportdatei erzeugt haben,<br />
• rufen Sie in "<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008" den Menüpunkt „Importassistent für<br />
Mitglieder“ auf,<br />
• wählen das Dateiformat sowie Pfad und Dateinamen Ihrer Exportdatei<br />
• und ordnen schließlich die alten Datenbank-Bezeichnungen den passenden<br />
Feldern in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zu.<br />
Beim freien Datenimport lassen Sie sich am besten von einem <strong>Verein</strong>smitglied<br />
unterstützen, das Erfahrung mit dem Im- und Export von Datenbeständen hat.<br />
Der Datenaustausch funktioniert selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung:<br />
Wenn Sie die Daten von Mitgliedern und anderen Kontaktpersonen mit anderen<br />
Programmen weiterverarbeiten möchten, dann steht Ihnen dafür im Menü „Extras“<br />
die Funktion „Daten-Export“ zur Verfügung. Sie wählen zunächst aus, ob Sie „alle<br />
Adressen“ oder nur die Ihrer „Mitglieder“ bzw. die der sonstigen „Kontakte“ expor-<br />
401
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
tieren wollen. Dann entscheiden Sie sich für das benötigte Datenformat (TXT oder<br />
DBF) und speichern die Datei auf Ihrer Festplatte. Von dort aus kann sie problemlos<br />
in andere Anwendungen übernommen werden.<br />
Ganz gleich, welches Im- und Exportverfahren Sie wählen: Wenn zig oder gar<br />
Hunderte von Mitglieder-Datensätzen bereits in elektronischer Form vorliegen,<br />
lohnt sich die halbautomatische Datenübernahme allemal: Sie sparen sich auf diese<br />
Weise viel Erfassungsaufwand!<br />
Zu-ga-be: Briefbogen gestalten<br />
Nachdem die grundlegenden <strong>Verein</strong>sangaben gemacht sind, möchten viele Anwender<br />
von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erfahrungsgemäß das „Briefpapier“ an die<br />
Besonderheiten ihres <strong>Verein</strong>s anpassen. Mit Hilfe des „Briefpapier-Gestalters“ legen<br />
Sie fest, welche Absenderangaben und Gestaltungselemente im Briefkopf- und -fuß<br />
standardmäßig auftauchen und wie sie angeordnet sein sollen.<br />
Sie rufen das Designmodul über den Menüpunkt „Extras“ - „Briefpapier gestalten“<br />
auf. Sie erreichen den Eingabebereich aber auch aus der „Druckansicht“ jedes beliebigen<br />
Dokuments (indem Sie auf den Link „Briefpapier gestalten“ klicken):<br />
402
Druck auf fertige Briefbögen<br />
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Sofern Sie mit vorbereiteten „Kopfbögen“ arbeiten, auf denen bereits Ihr Logo,<br />
Ihre Namens- und Adressangaben, Bankverbindungen und vielleicht sogar die<br />
Absenderzeile eingedruckt sind, stellen Sie in der „Layout-Auswahl“ einfach das<br />
„Layout 1: ohne Briefkopf“ ein. Das Programm druckt oder exportiert dann nur<br />
die eigentlichen Texte und Daten des einzelnen Vorgangs, lässt die übrigen Teile<br />
des Blattes ganz leer oder fügt nur einzelne Elemente ein (z. B. einen zusätzlichen<br />
Fußtext).<br />
Darüber hinaus stellt „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ Ihnen sechs vorbereitete Seitenaufteilungen<br />
(„Layouts“) bereit, bei denen Sie jeweils entscheiden können, welche<br />
Seitenelemente wo positioniert werden:<br />
• Layout 2 und 3 arbeiten ohne separates Firmenlogo: Hier werden Ihre Firmenbezeichnung<br />
und Ihre Anschrift im Briefkopf zentriert oder rechts als<br />
Text ausgegeben.<br />
• Die Layouts 4 bis 7 unterscheiden sich in der Größe und Anordnung des Logos<br />
und Textes.<br />
• Für besonders anspruchsvolle Anwender, die Wert auf millimetergenaue Positionierung<br />
zusätzlicher Seitenelemente legen, gibt es das Extra-“Layout für<br />
erweiterte Bearbeitung“.<br />
403
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
7 Standard-Layouts<br />
Fangen wir mit den Standard-Seitenaufteilungen an: Je nach Vorauswahl haben<br />
Sie auf die Inhalte folgender Seitenelemente Einfluss:<br />
404<br />
• "<strong>Verein</strong>sname und Slogan": Diese Angaben machen Sie dann, wenn Sie auf<br />
den Einsatz eines Logos verzichten.<br />
• "Anschrift": Hier definieren Sie Ihren <strong>Verein</strong>s-Adressblock oben rechts auf<br />
der Seite, zu dem auch Telefon-, Faxnummer etc. gehören. Sie können aber<br />
auch andere Eingaben machen, beispielsweise E-Mail- oder Internetadressen.<br />
• "Logo": Sie fügen Ihr <strong>Verein</strong>s-Signet als Grafik wahlweise im „JPG“- oder<br />
„BMP“-Format ein. Um eine ordentliche Druckqualität zu erzielen, sollte die<br />
Grafik keinesfalls kleiner als der gewünschte Ausdruck sein und eine Auflösung<br />
von mindestens 300 DPI haben. Falls die Grafik in der Bildschirmansicht<br />
im Einzelfall nicht optimal dargestellt wird, ist das kein Beinbruch: Die<br />
Qualität des Ausdruck ist meistens trotzdem einwandfrei. Am besten machen<br />
Sie einfach einen Probeausdruck.<br />
• "Absenderzeile" sowie "Fußtexte“: Die Inhalte dieser Seitenbereiche werden<br />
standardmäßig aus den „<strong>Verein</strong>sdaten“ in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ übernommen. Sie<br />
können die Texte aber ganz nach Belieben an Ihre Vorstellungen anpassen.
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Brauchen Sie diese Elemente im Ausdruck nicht, entfernen Sie die Häkchen<br />
vor den „Zusatzoptionen“ am unteren Fensterrand. Dort können Sie auch die<br />
obligatorischen „Falzmarken“ abschalten.<br />
Geschützte Felder<br />
„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ übernimmt die Inhalte einiger Seitenelemente ursprünglich<br />
aus Ihren Grundeinstellungen. Falls Sie an Ihren Stammdaten nachträglich<br />
etwas ändern, hat das aber keine Auswirkungen auf den Briefvordruck! Damit ist<br />
Ihre gestalterische Feinarbeit gegen unfreiwilliges Überschreiben geschützt. Umgekehrt<br />
müssen Sie zum Beispiel bei einem Umzug die Änderungen nicht nur unter<br />
„<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ eintragen, sondern zusätzlich noch einmal im Design-Modul.<br />
Nachdem Sie das auf Ihren <strong>Verein</strong> hin angepasste Briefpapier mit „OK“ gespeichert<br />
haben, wird es automatisch zur Grundlage all Ihrer <strong>Verein</strong>sbriefe.<br />
Flexibilität auf Knopfdruck<br />
Falls Sie manchmal auf vorbereitete Geschäftspapiere zurückgreifen, in anderen<br />
hingegen lieber auf leeres Papier drucken wollen, stellt das überhaupt kein<br />
Problem dar: In der Druckansicht sorgen Sie über den Button „mit/ohne Druckpapier“<br />
dafür, dass mal die eine, mal die andere Ausgabeart eingestellt wird. Auf<br />
diese Weise sind Sie für die allermeisten Einsatzzwecke bestens gerüstet.<br />
Erweitertes Layout-Design<br />
Sofern Sie mit dem ebenso komfortablen wie eleganten und flexiblen „Baukastenlösungen“<br />
von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ nicht 100-prozentig zufrieden sind,<br />
haben Sie zwei Möglichkeiten:<br />
• Variante 1: Sie gestalten mit einem externen Grafikprogramm einen kompletten<br />
Seitenkopf mit Logo und Adressblock in der von Ihnen gewünschten<br />
Form und speichern ihn im BMP- oder JPG-Format. Diese Grafik binden Sie<br />
dann mit Hilfe des Briefpapier-Designers über die Layout-Auswahl „Firmenlogo<br />
über gesamte Briefkopfleiste“ in Ihre Druckvorlage ein.<br />
• Variante 2: Sie wählen den etwas schwierigeren Weg über das manuelle<br />
„Layout für die erweiterte Bearbeitung“. Nachdem Sie diese Gestaltungs-Option<br />
aktiviert haben, erscheint am unteren Rand des Briefgestalter-Dialogs<br />
die Schaltfläche „ Erweiterte Bearbeitung“: Damit öffnen Sie ein multifunktionales<br />
Designmodul, in dem Sie (fast) alle gestalterischen Freiheiten<br />
haben:<br />
405
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Mit dessen Hilfe nehmen Sie auf die Größe und Lage der einzelnen Elemente millimetergenau<br />
Einfluss. Zwei Lineale und die standardmäßig eingeblendeten Rasterpunkte<br />
erleichtern die Ausrichtung. Dem Raster können Sie über „Ansicht“ - „Rastereigenschaften“<br />
sogar magnetische Kräfte verleihen: Auf diese Weise sorgen Sie<br />
dafür, dass verschiedene Elemente automatisch gleich ausgerichtet sind.<br />
Zum Einfügen neuer Elemente<br />
406<br />
• klicken Sie in der Symbolleiste auf den gewünschten Typ (z. B. Text, Grafik<br />
oder Linien) und<br />
• ziehen mit der Maus an der passenden Position der Seite ein Viereck auf.<br />
• Anschließend bestimmen Sie dessen Inhalt und genaues Erscheinungsbild<br />
(wie Zeichensatz, Farbe oder Ausrichtung).
Ihr <strong>Verein</strong><br />
Sie können sogar fertig formatierte Rich-Text-Dokumente in Ihr Layout einbinden.<br />
Sämtliche Elemente lassen sich nachträglich in Größe und Lage verändern,<br />
indem Sie sie per Mausklick markieren und dann per „Ziehen & Ablegen“ an der<br />
gewünschten Stelle platzieren oder ihre Abmessungen über die „Anfass“-Punkte an<br />
den Umrandung beeinflussen. Auch den Transparenz-Modus passen Sie bei Bedarf<br />
an Ihre Vorstellungen an. Unterschiedliche Elemente können Sie „zusammenhalten“<br />
und gemeinsam ausrichten. Die meisten Funktionen des erweiterten Design-<br />
Moduls erreichen Sie über dessen vielseitiges Kontextmenü.<br />
407
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
408
Aller Anfang ist leicht<br />
Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht<br />
Nachdem Sie die Grundeinstellungen vorgenommen haben, legen Sie erst richtig<br />
los: Wir zeigen Ihnen, wie einfach und bequem Sie die oft ungeliebten Verwaltungsaufgaben<br />
mit Hilfe von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erledigen und geben Ihnen<br />
viele Tipps, mit denen Ihnen die <strong>Verein</strong>sarbeit noch ein bisschen schneller von der<br />
Hand geht.<br />
Das erste Mitglied<br />
Ganz gleich, ob Sie bei Null anfangen oder bereits einige Mitglieds-Datensätze<br />
importiert haben: Dreh- und Angelpunkt der Arbeit mit „<strong>WISO</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist<br />
die Mitglieder-Datenbank. Sie erreichen Ihre Datenzentrale über den Menüpunkt<br />
„Stammdaten“ - „Mitglieder“:<br />
409
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
410<br />
Eine Datenbank - zwei Listen<br />
Die folgenden Informationen zur Mitgliederverwaltung gelten sinngemäß auch für<br />
die sonstigen „Kontakte“ (z. B. Lieferanten, Behördenvertreter oder Interessenten),<br />
die nicht Mitglied in Ihrem <strong>Verein</strong> sind. Zwar unterscheidet die (Stamm-)Datenbank<br />
von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ grundsätzlich zwischen „Mitgliedern“ und<br />
„Kontakten“. Über den Auswahlpunkt „Anzeigen in Liste(n)“ am rechten oberen<br />
Fensterrand der Eingabemaske können Sie aus Kontakten (zum Beispiel noch<br />
unorganisierten Interessenten) aber auch Mitglieder machen oder umgekehrt<br />
ehemalige Mitglieder weiterhin in Ihren Kontakten führen.<br />
Sogar eine Doppel-Zuordnung ist manchmal sinnvoll: Schließlich kann der Redakteur<br />
der örtlichen Zeitung ja sowohl <strong>Verein</strong>smitglied sein als auch Adressat<br />
ausgehender Pressemitteilungen Ihres <strong>Verein</strong>s. Oder denken Sie an den Getränkehändler,<br />
der Ihre <strong>Verein</strong>sfeste mit Bier beliefert und in seiner Freizeit bei Ihnen<br />
Sport macht. In solchen Fällen aktivieren Sie einfach die Option „Beiden“: Die<br />
Person taucht dann sowohl unter „Mitglieder“ als auch unter „Kontakte“ auf.<br />
Die meisten Eingabefelder der Mitgliederverwaltung sind selbst erklärend. Neben<br />
den persönlichen Angaben und den üblichen Adress- und Kommunikationsdaten<br />
können Sie<br />
• Ihren Mitgliederbestand bei Bedarf außerdem in selbst definierte Kategorien<br />
einteilen (über die Schaltfläche „Neu...“ passen Sie die vorhandene Kategorienliste<br />
an Ihre Wünsche an oder legen zusätzliche an),<br />
• Fotos im JPG-Format einfügen und<br />
• entscheiden, ob die jeweilige Adresse beim Versand von Serienbriefen und /<br />
oder E-Mail-Newslettern berücksichtigt werden soll.<br />
Die Mitglieder-Verwaltung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist aber weit mehr als<br />
eine simple Adressverwaltung: Wenn Sie auf die Karteikarte „<strong>Verein</strong>sdaten“ am<br />
oberen Fensterrand klicken, öffnet sich eine zweite Eingabemaske, in der Sie die<br />
vereinsbezogenen Angaben zur jeweiligen Person machen, insbesondere:<br />
• den Zeitraum der Mitgliedschaft,<br />
• ggf. Zeitraum der aktiven Mitgliedschaft,<br />
• die Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung,<br />
• die Zuordnung von <strong>Verein</strong>s- und Betreuerfunktionen sowie
Aller Anfang ist leicht<br />
• den persönlichen Beitragstarif, das Zahlungsintervall, die Zahlungsweise und<br />
den Zeitpunkt der nächsten Beitragsrechnung:<br />
Tipp: Auswahllisten anpassen<br />
Die vorgegebenen Zuordnungs-Listen (z. B. für Abteilungen oder Funktionen)<br />
können Sie ganz bequem bearbeiten und so an die Besonderheiten Ihres <strong>Verein</strong>s<br />
anpassen: Klicken Sie einfach auf die dazugehörige Schaltfläche mit den drei<br />
Punkten und ändern Sie die Bezeichnungen oder fügen neue hinzu.<br />
Darüber hinaus legen Sie fest, ob das Mitglied „Selbstzahler“ ist oder zusammen<br />
mit einem anderen Mitglied abgerechnet wird: Dass Mitgliedschaft und Zahlungspflicht<br />
nicht übereinstimmen, kommt ja vor allem bei der Mitgliedschaft mehrerer<br />
Familienangehöriger häufig vor.<br />
Schließlich und nicht zuletzt tragen Sie noch die Bankverbindung des Mitglieds<br />
ein: Falls gewünscht können Sie einem einzelnen Mitglied mehrere verschiedene<br />
Bankverbindungen zuordnen. Nur eine davon kann aber die Standard-Bankverbindung<br />
sein. Anderenfalls wären die Komfortfunktionen nicht nutzbar: Denn „<strong>WISO</strong><br />
411
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Lastschrift- oder Abbuchungsaufträge<br />
automatisch per Onlinebanking oder Datenträgeraustausch (DTA)<br />
zu verarbeiten<br />
412<br />
Lohnende Anfangs-“Investition“<br />
Die zahlreichen Adress- und <strong>Verein</strong>sdaten haben nicht nur bloßen Informationscharakter,<br />
sondern bilden die Grundlage für viele automatisierte Programmfunktionen<br />
- zum Beispiel das rechtzeitige Erstellen von Beitragsrechnungen und Mahnungen,<br />
den Einzug von Beiträgen, den Versand von Serienbriefen oder auch<br />
die Erstellung von Geburtstags- und Jubiläumslisten. Nehmen Sie sich für die<br />
Erfassung der Mitgliedsdaten also ruhig ein wenig Zeit: Es lohnt sich!<br />
Neben den beiden Haupt-Eingabemasken stehen Ihnen bei der Datenerfassung von<br />
Mitgliedern (und sonstigen Kontakten) noch drei weitere „Reiter“ zur Verfügung:
Aller Anfang ist leicht<br />
• Ansprechpartner: Dieser Eingabebereich ist nützlich, wenn es einem Kontakt<br />
mehrere Personen zugeordnet werden sollen. Das kommt vor allem bei<br />
Firmen und Behörden vor (etwa wenn Sie beim lokalen Sport-, Kultur- oder<br />
Ordnungsamt mit mehreren Mitarbeitern in Kontakt stehen).<br />
• Individuelle Felder / Anmerkungen: Falls Sie Informationen speichern<br />
wollen, für die in den Haupteingabebereichen keine Eingabefelder vorgesehen<br />
sind (z. B. Qualifikationen, Fachkenntnisse, Bescheinigungen, bisherige<br />
Funktionen), können Sie im Freitextfeld dieses Bereichs beliebige Angaben<br />
machen oder dafür spezielle Felder einrichten.<br />
• Dokumente: Sie haben die Möglichkeit, jedem Mitglied und jeder anderen<br />
Kontaktperson Dokumente Ihrer Wahl zuzuordnen und sogar Papierbelege<br />
einzuscannen! Wenn Sie zum Beispiel mit Ihren Vorstandskollegen oder<br />
bestimmten Mitgliedern häufig elektronische Dateien austauschen, erspart<br />
Ihnen diese praktische Dokumentenmappe das ständige Stöbern in den Dateiverzeichnissen<br />
Ihrer Festplatte.<br />
Bei Bedarf befüllen Sie Ihr Dokumentenarchiv sogar per „Ziehen & Ablegen“. Das<br />
geht so: Sie markieren ein an anderer Stelle vorhandenes Dokument (zum Beispiel<br />
auf dem Windows Arbeitsplatz oder in Ihrem E-Mailprogramm), halten die linke<br />
413
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Maustaste gedrückt und lassen die Datei im Fenster „Dokumente“ fallen. Probieren<br />
Sie‘s einfach mal aus! Endlich finden sich alle personenbezogenen Dokumente dort,<br />
wo sie hingehören.<br />
414<br />
Tipp: Weitere praktische Funktionen<br />
Bevor Sie die nächsten Programmfunktionen kennenlernen, möchten wir Sie<br />
noch auf die Schaltfläche („Weitere Funktionen“) in der Mitglieder-Eingabemaske<br />
aufmerksam machen:<br />
Wenn ein Mitglieds-“Stammblatt“ geöffnet ist, erzeugen Sie auf -Knopfdruck<br />
Briefe und E-Mails und stellen Telefonverbindungen her (sofern auf Ihrem<br />
Computer die Windows-“Wählhilfe“ eingerichtet ist). Falls Sie mit einer Papierablage<br />
arbeiten, können Sie außerdem ein „Stammdatenblatt“ ausdrucken oder die<br />
Kontaktdaten im Outlook-Adressbuch speichern.<br />
Und gleich noch ein Tipp hinterher: Den -Button gibt es auch in vielen<br />
anderen Programmbereichen. Je nach Kontext befinden sich in dem Auswahlmenü<br />
zusätzliche Komfortfunktionen. In der Mitglieder-Listenansicht bietet das<br />
erweiterte Kontextmenü zum Beispiel die Möglichkeit, einen vorhandenen Mitglieds-Datensatz<br />
zu „kopieren und bearbeiten“: Wenn neben Max Mustermann<br />
auch seine Frau Martha in den <strong>Verein</strong> eintritt, brauchen Sie nur noch Marthas abweichende<br />
persönliche Daten einzugeben. Auf diese Weise erleichtern Sie sich<br />
vor allem das Erfassen ganzer Familien beträchtlich.
Die ersten Mitteilungen<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Eine funktionierende <strong>Verein</strong>sarbeit steht und fällt mit dem regelmäßigen Austausch<br />
zwischen Vorstand, sonstigen Funktionsträgern und Mitgliedern. Sind die Mitgliederdaten<br />
Ihres <strong>Verein</strong>s erst einmal erfasst (oder importiert), beschleunigt „<strong>WISO</strong><br />
<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ sämtliche gängigen Kommunikationswege spürbar. Oft sind nur<br />
ganz wenige Mausklicks und Tastatureingaben erforderlich.<br />
Am vielseitigsten ist die bereits erwähnte Brief-Funktion im Arbeitsbereich „Kommunikation“:<br />
Wahlweise in der „Druckansicht“ oder der „Eingabemaske“ suchen<br />
Sie die Adresse des Empfängers heraus („aus den Stammdaten wählen...“), geben<br />
die Betreffzeile sowie den eigentlichen Brieftext ein und bringen das fertige Dokument<br />
zu Papier:<br />
415
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Anstatt fertige Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Gutschriften oder Mahnungen<br />
auszudrucken, zu falten, einzutüten, zu frankieren und zur Post zu bringen, können<br />
sie aus der „Druckansicht“ heraus ebenso einfach per Fax oder E-Mail verschickt<br />
und / oder im PDF-Format gespeichert werden.<br />
Damit der Faxversand klappt, benötigen Sie allerdings ein Faxmodem, eine Faxkarte<br />
oder vergleichbare Lösung. Die erforderlichen Einstellungen nehmen Sie unter<br />
„Extras“ - „Einstellungen“ auf der Karteikarte „Grundeinstellungen 1“ vor.<br />
Weitaus wichtiger ist heutzutage aber die elektronische Post: Da E-Mails auch aus<br />
der modernen <strong>Verein</strong>sarbeit nicht mehr wegzudenken sind, stellt Ihnen „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ für diesen Kommunikationskanal einige ganz besondere Hilfestellungen<br />
zur Verfügung:<br />
416<br />
• Sofern Sie mit MS Outlook oder Outlook Express arbeiten, verwandeln Sie Ihr<br />
Schreiben per Mausklick auf das E-Mailsymbol ohne jeden Umweg direkt in
Aller Anfang ist leicht<br />
eine neue E-Mail, in der die richtige E-Mailadresse bereits eingetragen und<br />
das fertige PDF-Dokument als Dateianhang eingefügt sind:<br />
• Falls Sie mit einem anderen E-Mailprogramm arbeiten, speichern Sie den<br />
Brief zunächst als PDF-Datei und machen daraus anschließend manuell einen<br />
E-Mailanhang.<br />
Der Versand professionell gestalteter PDF-Dokumente mag nicht bei jeder alltäglichen<br />
Kurznachricht sinnvoll sein - beim Versand förmlicher Schreiben (zum Beispiel<br />
von Beitragsrechnungen oder Zahlungserinnerungen) bietet sich dieses kostensparende<br />
Verfahren aber unbedingt an.<br />
Der erste Newsletter<br />
Während der Versand einzelner E-Mails in Zusammenarbeit mit Ihrem E-Mailprogramm<br />
erfolgt, erzeugen Sie <strong>Verein</strong>s-Newsletter und alle anderen elektronischen<br />
Rundbriefe an Mitglieder oder Funktionsträger direkt aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ heraus: Dafür steht Ihnen unter „Kommunikation“ - „eMail-Newsletter“ ein<br />
eigener Newsletter-Assistent zur Verfügung:<br />
• Im ersten Schritt entfernen Sie entbehrliche Adressaten aus dem Gesamt-Adressbestand:<br />
Dazu markieren Sie entweder einzelne oder mehrere Listeneinträge<br />
und klicken dann auf die Schaltfläche „Aus eMail-Newsletter entfernen“. Oder<br />
Sie legen über die Schaltfläche „Filtern...“ automatische Auswahlkriterien fest:<br />
417
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
418<br />
• Im zweiten Schritt legen Sie die Betreffzeile und den Text Ihrer Nachricht<br />
fest.<br />
• Im dritten Schritt geben Sie die Zugangsdaten Ihres Mailservers ein (Servername,<br />
Benutzername, Kennwort und Absenderadresse). Diese Angaben müssen<br />
Sie nur beim ersten Mal machen:
Aller Anfang ist leicht<br />
• Der abschließende vierte Schritt sorgt für den eigentlichen Versand des Newsletters:<br />
Ein Mausklick auf „eMail-Versand jetzt starten“ genügt.<br />
• Wenn Sie das wünschen, erzeugen Sie in einem fünften und letzten Schritt<br />
noch einen „Historieneintrag für alle angeschriebenen Adressen“: Auf diese<br />
Weise können Sie später ganz genau nachvollziehen (und notfalls nachweisen),<br />
wann welche Nachricht an wen verschickt worden ist.<br />
E-Mailadresse vorhanden und aktiviert?<br />
Wichtig: Bevor ein Empfänger in den Genuss Ihrer elektronischen Rundschreiben<br />
kommen kann, muss im betreffenden Datensatz der Mitglieder- oder Kontaktdatenbank<br />
eine E-Mailadresse hinterlegt und die Option „Adresse einbeziehen<br />
bei ... eMail-Newslettern“ aktiviert sein.<br />
Der erste Rundbrief / Serienbrief<br />
So praktisch und kostensparend E-Mail-Mitteilungen sein mögen: Auch im elektronischen<br />
Zeitalter werden <strong>Verein</strong>s-Rundschreiben häufig noch per Post verschickt.<br />
Auch dabei unterstützt Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ nach Kräften: Sie können<br />
wahlweise komplette Serienbriefe erzeugen oder die Adressen aus der Mitglieder-<br />
und Kontakte-Datenbank nutzen, um Adressaufkleber zu drucken.<br />
419
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
420<br />
MS-Word-Integration<br />
Voraussetzung für das nahtlose Funktionieren des Serienbrief-Moduls ist jedoch,<br />
dass auf Ihrem Computer das Textprogramm MS Word aus dem MS-Office-Paket<br />
(ab Version 2003 aufwärts) installiert ist.<br />
Auch hier hilft Ihnen ein Assistent weiter:<br />
• Im ersten Schritt wählen Sie wieder die anzuschreibenden Adressen aus.<br />
• Im zweiten Schritt entscheiden Sie, mit welcher bereits vorhandenen Serienbrief-<br />
oder Etiketten-Vorlage aus MS Word Sie Ihre Namens- und Adressdaten<br />
verbinden ("mischen") wollen. Falls Sie bislang noch nicht mit der<br />
Serienbrieffunktion von Word gearbeitet haben, aktivieren Sie einfach die<br />
Option "leere Seite":<br />
• Nachdem Sie Ihrem Seriendruck im dritten Schritt einen Namen gegeben<br />
haben, klicken Sie auf die Schaltfläche „Seriendruck mit MS Word starten...“.
Aller Anfang ist leicht<br />
Daraufhin öffnet „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ein neues Word-Dokument, in dem die<br />
wichtigsten Platzhalter bereits eingefügt sind:<br />
Die in doppelten eckigen Klammern dargestellten Platzhalter befinden sich<br />
an der richtigen Position und werden automatisch durch die richtigen Absender-<br />
und Adressangaben sowie die Empfängeranrede ersetzt. Alle Angaben<br />
in einfachen eckigen Klammern (also zum Beispiel den Betreff und den Text<br />
Ihres Rundschreibens) überschreiben Sie.<br />
• Indem Sie abschließend auf das Symbol „Seriendruck-Vorschau“ in der Seriendruck-Symbolleiste<br />
am oberen Rand des Word-Fensters klicken, überprüfen<br />
Sie vor dem Ausdruck die korrekte Übernahme der Empfängerdaten. Mit<br />
Hilfe der blauen Links- und Rechtspfeile lassen Sie sich nach und nach alle<br />
personalisierten Schreiben am Bildschirm anzeigen.<br />
Tipp: Serienbriefe für Fortgeschrittene<br />
Unser vorbereitetes Serienbrief-Dokument ist nur ein Vorschlag: Sie haben<br />
selbstverständlich die Möglichkeit, die vorhandenen Platzhalter an anderen Stellen<br />
zu platzieren und / oder weitere Datenbankfelder einzufügen. Auf diese Weise<br />
geben Sie Ihren Rundschreiben bei Bedarf einen noch persönlicheren Anstrich.<br />
Sofern Sie die Serienbrief-Funktion von MS Word bereits kennen, dürfte das keine<br />
Hürde für Sie sein. Einsteiger bekommen weiterführende Informationen nach<br />
Eingabe des Stichworts „Serienbrief“ in der Word-Hilfe („F1“).<br />
Der Etikettendruck funktioniert genauso wie ein Serienbrief - in dem Fall entscheiden<br />
Sie sich im zweiten Schritt für die Option „als Etikettendruck“. Mitgeliefert<br />
wird eine Zweckform-Vorlage, Sie können aber auch die in Word bereitgestellten<br />
Etikettenmuster verwenden:<br />
421
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die ersten Glückwünsche<br />
Abgerundet wird der Aufgabenbereich „Kommunikation“ durch zwei praktische<br />
Gratulations-Werkzeuge: Die Geburtstags- und Jubiläumslisten. Die Glückwunsch-<br />
Listen können Sie sich nicht nur als Tabellen auf dem Bildschirm anzeigen lassen<br />
und ausdrucken: Nachdem Sie festgelegt haben, für welchen Zeitraum „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“ alle Geburtstagskinder oder Jubilare Ihres <strong>Verein</strong>s heraussuchen soll,<br />
entscheiden Sie, auf welchem Weg Sie gratulieren wollen:<br />
422
Aller Anfang ist leicht<br />
Nachdem Sie die automatisch erzeugte Liste durchgesehen und, falls erforderlich,<br />
unzutreffende oder entbehrliche Einträge entfernt haben, läuft der Glückwunschversand<br />
genauso ab, wie Sie das schon von einem einfachen Serienbrief oder einem<br />
E-Mailrundschreiben kennen: Vorlage aussuchen, Betreff und Text eingeben, Vorschau<br />
kontrollieren und abschicken.<br />
Die ersten Termine und Aufgaben<br />
Durch die im Bereich „Organisation“ untergebrachten Kalender- und Aufgaben-<br />
Module verfügen Sie und Ihre Vorstandskollegen über ein vollwertiges Werkzeug<br />
für das Zeit- und Selbstmanagement: Da „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ eine Zugangskontrolle<br />
vornimmt, können auf dem <strong>Verein</strong>scomputer unterschiedliche Personen<br />
(z. B. Vorstandsmitglieder und andere Funktionsträger) ihre persönlichen <strong>Verein</strong>stermine<br />
und -aufgaben eintragen und sie bei Bedarf sogar als Teamkalender anzeigen<br />
lassen.<br />
Außerdem erinnert Sie das Programm rechtzeitig an fällige Termine und Aufgaben:<br />
423
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Ihren <strong>Verein</strong>skalender können Sie von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
in einer Tages-, Arbeitswochen-, Wochen- und Monatsansicht darstellen lassen.<br />
Aus jeder Ansicht heraus haben Sie mit „ Neu... „ die Möglichkeit, zusätzliche<br />
Termine einzugeben. Noch schneller ist ein Doppelklick die Uhrzeit eines<br />
bestimmten Tages: Dadurch sind im neuen Terminfenster die wichtigsten Angaben<br />
bereits automatisch eingetragen. Neben Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum und Zeit<br />
des Treffens können Sie Terminkategorien auswählen und den Erinnerungszeitpunkt<br />
festlegen:<br />
424
Aller Anfang ist leicht<br />
Zum gewünschten Zeitpunkt werden Sie von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ automatisch<br />
an Ihr Vorhaben erinnert. Vorhandene Verabredungen öffnen Sie per Doppelklick,<br />
anschließend lassen sich die Eintragungen bearbeiten und / oder löschen.<br />
Tipp: Die vorgegebenen Termin-“Arten“ können Sie im erweiterten Konfigurations-Dialog<br />
(unter „Stammdaten“ - „<strong>Verein</strong>“ - „Einstellungen“ - „Kalender“) an die<br />
Besonderheiten Ihres <strong>Verein</strong>s und / oder Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen.<br />
Immer wieder freitags...<br />
Über die Schaltfläche „Serientyp“ tragen Sie regelmäßig wiederkehrende Termine<br />
(etwa die an jedem ersten Freitag im Monat stattfindende Vorstandssitzung)<br />
gleich mehrfach in Ihren Kalender ein. Das erspart Ihnen einmal mehr viel Tipparbeit:<br />
425
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Wer daheim oder im Büro mit MS Outlook arbeitet, wird die meisten Kalenderfunktionen<br />
auf Anhieb wiedererkennen. Outlook-Anwender haben sogar die Möglichkeit,<br />
ihre Termine nach „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zu übernehmen oder umgekehrt,<br />
ihre <strong>Verein</strong>stermine nach MS Outlook zu exportieren. Sie erreichen die komfortable<br />
Im- und Exportfunktion per Mausklick auf das MS-Outlook-Symbol am oberen<br />
Rand des Kalenderbereichs (rechts neben der Schaltfläche „Monatsansicht“).<br />
Das Anlegen und Bearbeiten von Aufgaben entspricht weitgehend dem von Terminen<br />
- inklusive Erinnerungsfunktion. Statt Beginn und Ende der Verabredung<br />
geben Sie einen Fälligkeitstermin vor. Aufgaben können Sie darüber hinaus bestimmten<br />
„Mitgliedern“ oder „Kontakten“ zuordnen. Auf diese Weise überwachen<br />
Sie die Zuständigkeit und greifen bei Fälligkeit einer Aufgabe per Mausklick auf die<br />
benötigten Kontaktinformationen zu.<br />
426
Die erste Veranstaltung<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
So schön <strong>Verein</strong>sfeste, Jubiläen und ähnliche Großveranstaltungen sind: Sie machen<br />
den Verantwortlichen in der Vorbereitung viel Arbeit. Zusätzlich zur allgemeinen<br />
Termin- und Aufgabenverwaltung stellt Ihnen „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
ein „Planer“-Modul zur Verfügung: Mit dessen Hilfe behalten Sie auch bei umfangreichen<br />
Veranstaltungs-Projekten den Überblick über den zeitlichen Ablauf der<br />
Vorbereitungsarbeiten und die anfallenden Aufgaben. Sie finden den „Planer“ im<br />
Arbeitsbereich „Organisation“:<br />
427
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Die Plan-Ansicht unterscheidet zwischen<br />
• "Zeitplänen“ (Sie können mehrere verschiedene Projekte separat planen<br />
oder auch ein Großprojekt in mehrere kleine Häppchen aufteilen),<br />
• "Objekten" (das sind die einzelnen Zeitplan-Zeilen, in denen sachlich zusammenhängende<br />
und zeitlich aufeinander folgende Aufgaben nacheinander<br />
angezeigt werden)<br />
• "Belegungen" (das sind die einzelnen Aufgaben, die den übergeordneten<br />
Objekten zugeordnet werden) sowie<br />
• "Sonderzeiten" (das sind zum Beispiel Ferien- und Hallenzeiten oder die<br />
Öffnungszeiten des <strong>Verein</strong>slokals).<br />
Im Zeitplan „Sommerfest“ können Sie also zum Beispiel sämtliche Plakat-Aktivitäten<br />
in einer Zeile zusammenfassen - von der Erstellung der Entwürfe über die Entscheidung<br />
für das endgültige Motiv, den Druck und das Aufhängen der Plakate.<br />
Einen neuen Zeitplan legen Sie per Mausklick auf die „Zeitplan“-Schaltfläche an,<br />
die Sie unter der Überschrift „Planer“ finden. Auf dem gleichen Weg wechseln Sie<br />
zwischen bereits bestehenden Plänen. Neue Objekte erstellen Sie, indem Sie doppelt<br />
auf bereits vorhandene Objekte klicken. Daraufhin öffnet sich das Dialogfenster<br />
428
Aller Anfang ist leicht<br />
„Zeitplan definieren“: Im leeren Feld unterhalb der Spaltenüberschrift „Bezeichnung“<br />
geben Sie die den Namen Ihres neuen Objekts ein (z. B. „Plakate“). Auf die<br />
Reihenfolge der Zeitplanzeilen nehmen Sie bei Bedarf über die Schaltflächen „aufwärts“<br />
/ „abwärts“ sowie „Alphabetisch sortieren“ Einfluss:<br />
Nachdem Sie die vorläufige Objekt-Definition mit „OK“ abgeschlossen haben, landen<br />
Sie wieder in der Plan-Ansicht. Über die Schaltfläche „ Neue Belegung...“<br />
tragen Sie anschließend die Details der einzelnen Aufgaben ein, insbesondere<br />
• die Zuordnung zum übergeordneten Objekt<br />
• die Aufgaben-Beschreibung und<br />
• deren Anfangs- und Endzeitpunkt sowie<br />
• die Text- und Balkenfarbe für die Anzeige in der Zeitplan-Ansicht:<br />
429
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sie können sich die Eingabe sogar noch einfacher machen: Indem Sie im Übersichtsplan<br />
mit gedrückter linker Maustaste den Zeitraum markieren, der für die<br />
Erledigung der Aufgabe erforderlich ist, öffnen Sie das Belegungs-Fenster gleich<br />
mit den richtigen Anfangs- und Enddaten:<br />
Ebenfalls per Maus definieren Sie bei Bedarf die „Sonderzeiten“: Streichen Sie bei<br />
gedrückter linker Maustaste über den gewünschten Zeitraum in der Zeile „Sonderzeiten“<br />
- und schon öffnet sich eine Eingabemaske, in der Anfangs- und Endter-<br />
430
Aller Anfang ist leicht<br />
mine bereits eingetragen sind. Sie brauchen nur noch die Bezeichnung und, sofern<br />
gewünscht, eine Beschreibung der Sonderzeit einzutragen und die Balken-Farbe im<br />
Zeitplan festzulegen:<br />
Wenn Ihnen die „Ziehtechnik“ mit der linken Maustaste unvertraut ist, klicken Sie<br />
mit der rechten Maustaste in die „Sonderzeiten“-Zeile und öffnen die gleiche Eingabemaske<br />
über die Schaltfläche „Neue Sonderzeit“.<br />
Die erste Beitragsrechnung<br />
Dass „ohne Moos nix los“ ist, weiß jedes <strong>Verein</strong>smitglied. Trotzdem ist das „Eintreiben“<br />
der Mitgliedsbeiträge erfahrungsgemäß eine der undankbarsten Aufgaben.<br />
Zum Glück reduziert „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zumindest die hierbei anfallenden<br />
manuellen Arbeiten auf ein Mindestmaß.<br />
Dadurch dass Sie in der Stammdaten-Verwaltung die Beitragssätze definiert und in<br />
der Mitglieder-Eingabemaske „<strong>Verein</strong>sdaten“ die Zahlungskonditionen jedes einzelnen<br />
Mitglieds eingetragen haben, kann, nimmt Ihnen das Programm die Überwachung<br />
der Beitragsfälligkeit weitgehend ab: Sie brauchen sich unter „Finanzen“<br />
lediglich die „Beitragsübersicht“ anzeigen zu lassen:<br />
431
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Wie Sie an dem Bildschirm-Foto erkennen, hat die Liste nicht nur Informations-<br />
Charakter: Wenn Sie auf die Schaltfläche „ Weitere Funktionen...“ klicken,<br />
öffnet sich ein Kontextmenü aus dem heraus Sie<br />
432<br />
• die fälligen Rechnungen einzeln erzeugen und bearbeiten können oder sogar<br />
• alle fälligen Rechnungen auf einen Schlag erstellen und ausdrucken lassen<br />
können!<br />
Vorsicht: Massenstart!<br />
Um Papierverschwendung zu vermeiden, sollten Sie die Rechnungs-Vollautomatik<br />
aber nur einsetzen, wenn Sie bereits Erfahrung mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
gesammelt haben.<br />
Im halbautomatischen Einzelbetrieb wird Ihnen die fertige Rechnung zunächst in<br />
der Druckansicht angezeigt: Dort können Sie die Rechnungsangaben und die Zahlungsweise<br />
kontrollieren und falls erforderlich korrigieren oder zum Beispiel um<br />
zusätzliche Hinweise ergänzen. Die Handhabung ist identisch mit der eines ganz<br />
normalen Briefes:
Aller Anfang ist leicht<br />
Den standardmäßigen Einleitungs- und Schlusstext können Sie durch andere Textbausteine<br />
ersetzen oder auch manuell an den jeweiligen Einzelfall anpassen. Die<br />
Eingabe nehmen Sie im Abschnitt „Texte“ des Registers „Erweitert“ vor:<br />
433
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Nachdem Sie die neue Rechnung mit „OK“ gespeichert haben, ist die Liste der „Beitragsrechnungen“<br />
unter Finanzen um einen Eintrag länger geworden. Der wird in<br />
der Überwachungsliste zunächst mit einem blauen Pfeilsymbol versehen als „nicht<br />
ausgedruckt“ angezeigt.<br />
434<br />
• Sobald die Rechnung gedruckt oder auf elektronischem Weg verschickt worden<br />
ist, bekommt sie ein gelbes Symbol ("Zahlung erwartet").<br />
• Erfolgt die Gutschrift des Mitgliedsbeitrags auf dem <strong>Verein</strong>skonto, springt<br />
das Ampelsymbol auf grün („Zahlung erfolgt“): Sofern Sie das Onlinebanking-Modul<br />
von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ nutzen, nimmt Ihnen der „Zuordnungs-Assistent“<br />
im elektronischen Kontoauszug den Abgleich von offenen<br />
Forderungen und Zahlungseingängen übrigens komplett ab! (Einzelheiten<br />
entnehmen Sie weiter unten dem Kapitel „Die erste Buchung“.)<br />
• Ist die Zahlungsfrist überschritten, wechselt die Überwachungsampel auf rot<br />
(„Zahlung überfällig“).<br />
• Sobald es Zeit für eine Mahnung ist, wird die betreffende Rechnung mit einem<br />
roten Ausrufungszeichen versehen („Mahnung fällig“).<br />
• Sollte ein Mitglied dauerhaft zahlungsunfähig sein oder sich mit Erfolg gegen<br />
den Beitragsbescheid wehren, kann die Rechnung notfalls als „uneinbringbar“<br />
(schwarzer Punkt) gekennzeichnet werden.
Aller Anfang ist leicht<br />
Manuelle Änderungen des „Zahlungsstatus“ nehmen Sie unter „Finanzen“ - „Beitragsrechnungen“<br />
im Register „Eingabemaske“ einer bestimmten Beitragsrechnung<br />
vor.<br />
Kommando zurück!<br />
Falls wirklich einmal ein Fehler auftritt, können Sie sogar eine bereits gedruckte<br />
und verschickte Beitragsrechnung mit Hilfe der Funktionstaste „F2“ nachträglich<br />
wieder zur „Bearbeitung freigeben“. Dadurch bekommen Sie die Möglichkeit,<br />
das Dokument zu korrigieren, erneut auszudrucken und zu verschicken.<br />
Die erste Lastschrift / Abbuchung<br />
Mit der blitzschnellen Rechnungserstellung und anschließenden Zahlungsüberwachung<br />
ist der Komfort in Sachen Beitragseinzug längst noch nicht erschöpft:<br />
Sofern Mitglied Mustermann eine schriftliche Einzugsermächtigung (oder einen<br />
Abbuchungsauftrag) erteilt hat und Sie daraufhin in seinen Stammdaten als „Standard-Zahlungskondition“<br />
den „Bankeinzug“ eintragen konnten, macht „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“ aus der gedruckten Rechnung automatisch einen Lastschriftauftrag.<br />
435
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sie finden die „offenen Lastschriften“ im Arbeitsbereich „Finanzen“ unter „Lastschriften<br />
und Überweisungen“:<br />
Liegt der Zahlungstermin noch in der Zukunft, fehlt das Häkchen vor der betreffenden<br />
Eintragung. Sofern das gewünscht ist, können Sie die Option ausnahmsweise<br />
vorzeitig aktivieren. Möchten Sie die zu einer bestimmten Lastschrift gehörenden<br />
Beitragsrechnung überprüfen, öffnen Sie das Rechnungsfenster blitzschnell per<br />
Doppelklick auf den jeweiligen Eintrag.<br />
Sobald alle aktuell fälligen Lastschriften erstellt sind, stoßen Sie per Mausklick auf<br />
die Schaltfläche „Verarbeiten“ die Übermittlung der Daten an das Kreditinstitut<br />
an. Je nachdem, welche Verarbeitungsart für Lastschriften und Überweisungen Sie<br />
beim Einrichten Ihres <strong>Verein</strong>s-Girokontos vorgegeben haben, bereitet „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“ zwei Ausgabe-Alternativen vor:<br />
436<br />
• "Ausgabe auf Drucker" (dargestellt durch ein Druckersymbol): in dem Fall<br />
bedrucken Sie Papier-Formulare,<br />
• "elektronische Ausgabe" (dargestellt durch ein Pfeilsymbol): Ihre Lastschriften,<br />
Abbuchungsaufträge und Überweisungen werden dann elektronisch<br />
übermittelt. Dabei haben Sie die Wahl zwischen dem Datenträger-Austausch
Aller Anfang ist leicht<br />
(„DTA“ per Speicherkarte, Diskette etc.) oder sofortigen Online-Übermittlung<br />
mit Hilfe des Onlinebanking-Moduls.<br />
Normalerweise verändern Sie die Grundeinstellungen Ihrer<br />
Bankverbindung(en) im Arbeitsbereich „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong>“ - „<strong>Verein</strong>sdaten“ - „Bankverbindung“. Während Sie<br />
offene Lastschriften mit „“ verarbeiten, haben Sie über die<br />
Schaltfl äche „Einstellungen Bankverbindung“ aber auch direkt<br />
Zugriff auf Ihre Vorgaben:<br />
Ein Mausklick auf die Schaltfläche „Ausführen“ sorgt dafür, dass die Lastschrift-<br />
und Abbuchungsaufträge an Ihre Bank oder Sparkasse übertragen werden.<br />
Sofern Sie ein Offline-Bankkonto führen und sich für den Datenträgeraustausch<br />
entschieden haben, werden beim „Ausführen“ automatisch die erforderlichen Begleitdokumente<br />
am Bildschirm angezeigt. Gleichzeitig erzeugt das Programm die<br />
elektronischen DTA-Dokumente: Sie finden die Dateien anschließend auf Ihrer<br />
Festplatte im Ordner „Programme/<strong>Buhl</strong>/<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008/DTAUS/“. Von dort aus<br />
kopieren Sie die Dateien auf Ihren Datenträger.<br />
Tipp: Der standardmäßige Speicherpfad der DTA-Dateien lässt sich beeinflussen:<br />
Unter „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ finden Sie im Bereich „<strong>Verein</strong>sdaten“ - „Bankverbindungen“<br />
die Schaltfläche „Voreinstellungen Offline-Konten“. Die öffnet das<br />
Dialogfenster „Transaktionseinstellungen“, in dessen Register „Datenträgeraustausch<br />
(DTA)“ Sie den gewünschten „Exportpfad“ eintragen oder auswählen:<br />
437
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Falls die DTA-Dateien direkt auf einem externen Laufwerk gespeichert werden,<br />
sollten Sie darauf achten, dass der Datenträger verbunden oder eingelegt ist und<br />
unter der vorgegebenen Laufwerksbezeichnung erkannt wird.<br />
438<br />
Problemlose Retourkutschen<br />
Lastschriften erleichtern die <strong>Verein</strong>sverwaltung ungemein: Eine 100-prozentige<br />
Zahlungssicherheit gibt es aber auch hier nicht. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ bietet<br />
Ihnen daher unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“ im Register „Lastschriftverfahren“<br />
die Möglichkeit, den Umgang mit „Rücklastschriften“ und anderen<br />
Sonderfällen festzulegen:
Die erste Überweisung<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Wie gewonnen, so zerronnen: Was auf der Einnahmenseite die Beitragsrechnungen<br />
und Lastschriften, sind auf der Ausgabenseite die Überweisungen von Trainer- und<br />
Betreuerhonoraren oder die Bezahlung von Lieferantenrechnungen. Im Arbeitsbereich<br />
„Lastschriften & Überweisungen“ finden Sie neben der Karteikarte „Offene<br />
Lastschriften“ denn auch die „Offenen Überweisungen“.<br />
Mit Hilfe der Schaltfläche „ Neu...“ legen Sie Ihre erste Überweisung an. Neben<br />
Namen, Bankverbindung, Geldbetrag, Rechnungsnummer und / oder Verwendungszweck<br />
geben Sie bei Bedarf einen Fälligkeitstermin vor: „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
hält die Überweisung dann bis zum gewünschten Zeitpunkt zurück. Auf diese Weise<br />
schöpfen Sie Zahlungsfristen aus und überweisen trotzdem immer rechtzeitig.<br />
439
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sie können im unteren Bereich der Eingabemaske übrigens in einem Aufwasch<br />
gleich die Ausgabe-“Kategorie“ auswählen. Damit erledigen Sie in einem Aufwasch<br />
Ihre Buchführungsarbeiten.<br />
440<br />
Tipp: Überweisungs-“Vorlage“ speichern<br />
Sie erstellen regelmäßig Überweisungen an eine bestimmte Personen oder Unternehmen?<br />
Um beim nächsten Mal nicht wieder die kompletten Angaben zum<br />
Empfänger eingeben zu müssen, speichern Sie die Daten als Vorlage: Setzen<br />
Sie einfach ein Häkchen vor die Option „Daten als Vorlage speichern“. Bei der<br />
nächsten Überweisung klicken Sie auf den blauen Link „aus Vorlage übernehmen“<br />
(am oberen rechten Rand des Überweisungs-Formulars) und schon sind<br />
mit Ausnahme des Überweisungsbetrages sämtliche Felder ausgefüllt. Sie brauchen<br />
also nur noch die fehlenden oder geänderten Angaben einzugeben.
Der erste Kontoauszug<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Sofern Sie Ihr <strong>Verein</strong>skonto als Online-Konto frei geschaltet haben, ersetzt „<strong>WISO</strong><br />
<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ eine separate Banksoftware: Ihre Kontoauszüge holen Sie im<br />
Arbeitsbereich „Finanzen“ über den Menüpunkt „Zahlungen Bank / Kasse“ ab:<br />
Dort finden Sie zunächst noch keine Transaktionen:<br />
• Per Mausklick auf das Kontosymbol wählen Sie das Konto aus, für das ein<br />
elektronischer Kontoauszug abgerufen werden soll.<br />
• Dann klicken Sie auf die Schaltfläche „ Umsätze abrufen...“ und<br />
• geben in der darauffolgenden Dialogbox Ihre Konto-PIN ein:<br />
441
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Kurz darauf erscheinen sämtliche neuen Kontobewegungen auf Ihrem Bildschirm.<br />
Besonders praktisch: „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ gleicht die Ein- und Auszahlungen<br />
auf Ihrem Girokonto mit Ihren offenen Beitragsrechnungen ab und macht daraufhin<br />
Vorschläge für die Zuordnung zu Einnahme- und Ausgabe-“Kategorien“!<br />
Sie erkennen das daran, dass einzelne Vorgänge auf Ihrem Kontoauszug ohne Ihr<br />
aktives Zutun mit einem grünen Punkt markiert sind: Das weist sie als „komplett<br />
zugeordnet“ aus.<br />
442
Aller Anfang ist leicht<br />
Kommt die Buchungsautomatik im Einzelfall einmal nicht zum gewünschten Ergebnis,<br />
ändern Sie die Zuordnung nachträglich von Hand.<br />
Die erste Bank-Buchung<br />
Alle nicht automatisch „verbuchten“ Kontobewegungen sind zunächst mit einem<br />
roten Punkt als „nicht zugeordnet“ markiert: Damit Sie das sofort nachholen können,<br />
ruft „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ im Anschluss an das Abholen der Kontoauszüge<br />
den praktischen „Zuordnungsassistenten“ auf und öffnet die erste noch nicht<br />
automatisch zugeordnete „Zahlung“. Dort sind Auftraggeber oder Empfänger, Datum,<br />
Betrag und der auf der Überweisung oder der Lastschrift angegebene Verwendungszweck<br />
bereits eingetragen:<br />
443
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sie geben lediglich die (optionale) Belegnummer ein und ordnen den Vorgang der<br />
passenden Einnahme- oder Ausgabekategorie zu - und schon ist die <strong>Verein</strong>sbuchführung<br />
fertig!<br />
Falls Sie Ihre Eingaben später machen möchten, schließen Sie das Dialogfenster<br />
„Zahlung“ mit „ Abbrechen“ einfach. Sie können es jederzeit wieder per<br />
Doppelklick auf einen beliebigen Vorgang öffnen.<br />
Sofern Sie nur die Einnahmen- und Ausgabenkategorien zuordnen wollen, gibt<br />
es sogar noch einen viel schnelleren Weg: Im Kontextmenü der Tabellenansicht<br />
„Zahlungen Bank / Kasse“ finden Sie den Menüpunkt „Zuordnen“, über den Sie die<br />
Kategorien per Mausklick auswählen:<br />
Der Umweg über das Dialogfenster „Zahlung“ ist dann ganz entbehrlich.<br />
444
So nehmen Sie‘s noch genauer<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Bei vielen <strong>Verein</strong>en genügen die allgemeinen Einnahme- und Ausgabekategorien<br />
von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ vollauf. Falls Sie Ihre Kontobewegungen genauer<br />
differenzieren möchten, legen Sie zusätzlich „Kosten- und Erlösarten“ fest<br />
und fassen sie darüber hinaus nach „Verwendungen“ zusammen:<br />
Sofern gewünscht und erforderlich...<br />
• differenzieren Sie die Einnahme-Kategorie "Veranstaltungen" zum Beispiel<br />
nach den Erlösarten „Eintrittsgelder“, „Getränkeverkauf“ oder „Tombola-Einnahmen“<br />
und machen über die „Verwendung“ außerdem deutlich, zu welcher Veranstaltung<br />
sie gehören (z. B. Sommerfest, Altherren-Turnier oder Jubiläumsfeier).<br />
• Oder Sie unterscheiden bei der allgemeinen Ausgabekategorie "Betriebskosten"<br />
beispielsweise zwischen den Kostenarten Büromaterial, Porto oder Telefonkosten<br />
und ordnen deren „Verwendung“ bestimmten Abteilungen zu,<br />
• Genauso gut verschaffen Sie sich auf diese Weise einen Überblick darüber,<br />
wer Übungsleiter-Honorare oder Aufwandsentschädigungen bekommen hat und<br />
auf welche Abteilungen sie sich verteilen etc.<br />
445
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Weitere“ - „Kosten / Erlösarten“ bzw. „Verwendung“<br />
legen Sie die von Ihnen gewünschten Unterscheidungen eigenhändig<br />
fest:<br />
Die bereits vorhandenen Eintragungen überschreiben Sie bei Bedarf einfach, indem<br />
Sie die betreffende Zeile markieren. Zusätzliche Zeilen legen Sie über die Schaltfläche<br />
„ Neu“ an.<br />
Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ können Sie sich die „Kosten- und Erlösarten“<br />
sowie „Verwendung“ Ihrer Einnahmen und Ausgaben später in verschiedenen<br />
Übersichten mehr oder weniger detailliert anzeigen lassen.<br />
Der erste Kassenbuch-Eintrag<br />
Die Eintragungen in das elektronische Kassenbuch Ihres <strong>Verein</strong>s funktionieren im<br />
Prinzip genauso wie die Bank-Buchungen. Hauptunterschied: Da die Zahlungsvorgänge<br />
nicht automatisch von der Bank oder Sparkasse übernommen werden, ist der<br />
446
Aller Anfang ist leicht<br />
Erfassungsaufwand etwas höher. Aber auch hierbei gibt Ihnen „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />
2008“ eine ganze Reihe von Hilfestellungen.<br />
Um Ihren ersten Kassen-Bucheintrag zu machen, klicken Sie unter „Finanzen“ -<br />
„Zahlungen Bank / Kasse“ auf das Kassen-Symbol. Sofern Sie nicht „bei Null“,<br />
das heißt mit einer leeren <strong>Verein</strong>skasse beginnen, geben Sie zunächst einmal den<br />
Kassen-Anfangsbestand ein, indem Sie auf die Schaltfläche „ Neu Einnahme“<br />
klicken. Daraufhin erscheint das Dialogfenster „Zahlung“, das Sie ja bereits von<br />
den Bank-Buchungen kennen:<br />
Tragen Sie nun als Empfänger zum Beispiel „Kasse“ und als Verwendung „Anfangsbestand“<br />
ein. Geben Sie dann den Euro-Betrag ein und belassen Sie die Kategorien-Auswahl<br />
bei „Keine“ - fertig.<br />
Über die Schaltflächen „ OK & Neue Einnahme“ oder „ OK & Neue Ausgabe“<br />
gehen Sie bei Bedarf gleich zur nächsten Eingabe über. Auf diese Weise<br />
erfassen Sie nach und nach sämtliche Bargeld-Bewegungen.<br />
447
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Nachdem Sie Ihre Eingabe mit „ OK“ beendet haben, finden Sie alle Buchungen<br />
auf einen Blick im Kassenbuch.<br />
Die erste Mahnung<br />
Nicht jedes <strong>Verein</strong>smitglied erlaubt den Bankeinzug. Sind Beitragsrechnungen<br />
bis zum Fälligkeitstermin noch nicht bezahlt, bekommt der Vorgang den Status<br />
„Zahlung überfällig“. Sofern Sie beim Ausstellen der Rechnung ein bestimmtes<br />
Zahlungsziel vorgegeben haben (z. B. „Zahlbar Sofort Netto Kasse“), legt „<strong>WISO</strong><br />
<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ standardmäßig nach einer Frist von weiteren sieben Tagen eine<br />
Zahlungserinnerung an: Der Vorgang wird mit einem roten Ausrufungszeichen<br />
versehen („Mahnung fällig“) und taucht zudem unter „Finanzen“ - „Mahnungen“<br />
in einer gesonderten Überwachungsliste auf:<br />
448
Aller Anfang ist leicht<br />
Sie können sich die Zahlungserinnerung über das Kontextmenü oder die Schaltfläche<br />
„Weitere Funktionen“ am Bildschirm anzeigen lassen („Seitenvorschau“) oder<br />
gleich „Drucken“. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Terminkalender<br />
an die fällige Zahlung erinnern zu lassen.<br />
Bei der Zahlungsbedingung „Sofort Netto Kasse“ sind in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
von Hause aus die folgenden Mahnstufen eingestellt:<br />
• Am Tag nach Druck und Versand der Rechnung wird der Vorgang in der<br />
Tabelle "Beitragsrechnungen" mit einem roten Punkt als "überfällig“ gekennzeichnet.<br />
• 14 Tage später ist eine „Mahnung fällig“. In der ersten Mahnstufe handelt<br />
es sich noch um eine „Zahlungserinnerung“. Die wird automatisch vom Programm<br />
erzeugt und unter „Finanzen“ - „Mahnungen“ abgelegt.<br />
• Hat eine Rechnung nach weiteren sieben Tagen noch nicht die Kennzeichnung<br />
"vollständig bezahlt“, ist die erste Mahnung fällig, weitere sieben Tage<br />
später folgt die zweite und schließlich die „letzte Mahnung“.<br />
449
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
450<br />
Fristen und Gebühren nach Wunsch<br />
Sowohl die Mahnstufen als auch die Mahngebühren können Sie ganz genau an<br />
die Gepflogenheiten Ihres <strong>Verein</strong>s anpassen: Unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“<br />
legen Sie die Mahnstufen für Ihre unterschiedlichen Zahlungsfristen<br />
fest. Die Gebühren für die Mahnstufen 1 bis 4 gelten unabhängig von<br />
den Zahlungsfristen: Die abgestuften Mahngebühren geben Sie im Menüpunkt<br />
„<strong>Verein</strong>“ - „Einstellungen“ - „Grundeinstellungen“ vor.<br />
Wichtig: Bei den von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ automatisch angelegten „Mahnungen“<br />
handelt es sich zunächst einmal um reine Erinnerungsposten. Sie brauchen also<br />
keine Angst zu haben, dass das Programm einem verdienten Ehrenmitglied ungewollt<br />
eine förmliche Zahlungserinnerung schickt. Ob Sie fällige Mahnungen letztlich<br />
drucken, per Fax oder E-Mail verschicken oder aber den automatisch erzeugten<br />
Eintrag nur zum Anlass nehmen, das Mitglied telefonisch, mit einer informellen E-<br />
Mail oder einem persönlichen Brief an die Zahlung zu erinnern, bleibt ganz Ihnen<br />
überlassen. Über das Kontextmenü (rechter Mausklick auf eine Mahnung) und die<br />
Schaltfläche „ Weitere Funktionen...“ stehen Ihnen in der Mahnliste jedenfalls<br />
sämtliche Kommunikationskanäle auf Mausklick zur Verfügung.<br />
Offene-Posten-Listen<br />
Falls Sie für Ihre Unterlagen eine Aufstellung der offenen Posten mit allen wichtigen<br />
Informationen benötigen, können Sie im Menüpunkt „Listen & Dokumente“<br />
übersichtliche „Offene-Posten-Listen“<br />
• anzeigen und ausdrucken,<br />
• per Fax oder E-Mail verschicken und<br />
• als PDF- oder Excel-Datei speichern.<br />
Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Anzeige aller einzelnen unbezahlten<br />
Rechnungen und einer nach Mitgliederkonten gruppierten Ansicht offener Forderungen.<br />
Die erste Spendenbescheinigung<br />
Je nach Art und Zweck Ihres <strong>Verein</strong>s dürfen Mitglieder und Förderer Ihre Spenden<br />
bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Unter<br />
bestimmten Umständen sind sogar die laufenden <strong>Verein</strong>beiträge steuerbegünstigt.<br />
Voraussetzung dafür ist jedoch eine formgerechte „Zuwendungsbescheinigung“ des<br />
<strong>Verein</strong>s. Davon gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Arten:
• Bescheinigung über Geldzuwendungen und<br />
• Bescheinigung über Sachzuwendungen.<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Sie rufen die Vorlagen über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Neue Zuwendungsbescheinigung“<br />
- „Geld-/Sachzuwendung“ auf:<br />
Daraufhin öffnet sich ein Word-Dokument, in das Sie nur noch Name und Anschrift<br />
des Spenders, das Datum und den Wert der Geld- oder Sachspende eintragen<br />
müssen. Alle anderen Angaben sind bereits enthalten.<br />
Handelt es sich um eine Geldzuwendung, dann ist die Sache sogar noch viel einfacher:<br />
In dem Fall erzeugen Sie die Bescheinigung im Arbeitsbereich „Zahlungen<br />
Bank / Kasse“ direkt aus dem Kontoauszug heraus. Über das Kontextmenü oder<br />
die Schaltfläche „ Weitere Funktionen...“ rufen Sie den Menüpunkt „Zuwendungsbescheinigung<br />
erzeugen“ auf:<br />
451
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Im daraufhin erstellten Word-Dokument sind nun bereits sämtliche Felder ausgefüllt:<br />
Sie müssen das Dokument nur noch ausdrucken, den Verwendungszweck der<br />
Spende ankreuzen und unterschreiben - fertig:<br />
452
Tipp: Spendenvordrucke ändern<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Falls die in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ bereitgestellten Vordrucke für Zuwendungsbescheinigungen<br />
wider Erwarten nicht den Anforderungen Ihres <strong>Verein</strong>s entsprechen,<br />
dann können Sie die zugrunde liegenden Dokumentvorlagen problemlos<br />
bearbeiten: Über „Extras“ - „Einstellungen“ - „Zuwendungsbescheinigungen“<br />
öffnen Sie die Vorlagen in MS Word, nehmen die erforderlichen Änderungen vor<br />
und speichern die Dateien anschließend wieder. Bitte achten Sie dabei darauf,<br />
dass Sie die grau hinterlegten Datenfelder nicht versehentlich löschen.<br />
Die ersten Auswertungen<br />
Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ stellt Ihnen „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zahlreiche<br />
Listen und Grafiken zur Verfügung:<br />
453
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
454<br />
• Allgemeine Entwicklung: Hier können Sie sich die Entwicklung Ihrer Einnahmen<br />
und Ausgaben sowie den Einnahmen-Überschuss im Monats- und<br />
Jahresvergleich anzeigen lassen.<br />
• Einnahme: In diesem Bereich werden Ihre <strong>Verein</strong>seinnahmen zusammengefasst<br />
nach Kategorien als einfache Liste, Balken- oder Tortendiagramm dargestellt.<br />
Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der wichtigsten<br />
Einnahmepositionen auf den Monitor oder werten die Einnahme-Entwicklung<br />
im Zeitvergleich aus.<br />
• Ausgaben: In diesem Bereich werden Ihre <strong>Verein</strong>sausgaben zusammengefasst<br />
nach Kategorien als einfache Liste, Balken- oder Tortendiagramm dargestellt.<br />
Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der wichtigsten<br />
Ausgabepositionen auf den Monitor oder werten die Ausgaben-Entwicklung<br />
im Zeitvergleich aus.<br />
• Beiträge: Auch das Beitragsaufkommen Ihres <strong>Verein</strong>es können Sie sich im<br />
Monats- und Jahresvergleich anschauen. Außerdem gibt Ihnen dieses Auswertungs-Modul<br />
zum Beispiel die Möglichkeit, das Beitragsaufkommen nach<br />
„Beitragssätzen“ und „Mitgliederkategorien“ auszuwerten.<br />
• Kosten-Erlösarten / Verwendungen: Falls Sie Ihre Einnahmen und<br />
Ausgaben nicht nur nach „Kategorien“, sondern zusätzlich nach Kostenund<br />
Erlösarten unterscheiden und sie bestimmten Verwendungen zuordnen<br />
(z. B. Abteilungen, einzelnen Veranstaltungen), können Sie in diesem<br />
Auswertungsmodul die zusammenfassenden Berichte ausgeben lassen.<br />
Tipp: Neben den üblichen Vergleichsansichten und Diagrammen finden Sie in diesem<br />
Bereich zwei interaktive Listenansichten: Die Auswertungen „Kosten-Erlösarten<br />
Detailliert“ und „Verwendungen Detailliert“ sind nämlich mehr als nur statische<br />
Berichte:
Aller Anfang ist leicht<br />
Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, welche Zahlungsvorgänge sich bei der Abrechnung<br />
Ihres Sommerfestes hinter der Kostenart „Werbung“ verbergen, klicken<br />
Sie einfach auf den betreffenden Listeneintrag und blenden so die Details ein:<br />
• Mitgliederstatistik: In diesem Bereich erzeugen Sie im Handumdrehen informative<br />
Listen sämtlicher Mitglieder und sonstigen Kontakte. Sie können<br />
die Datenbestände dabei nach vielfältigen Kriterien sortieren, sich nur ausgewählte<br />
Mitglieder-Kategorien anzeigen lassen oder eine Statistik der Mitgliederstruktur<br />
nach Altersgruppen ausgeben.<br />
Sämtliche Auswertungen können Sie sich nicht nur am Bildschirm anschauen und<br />
ausdrucken: Alle Berichte lassen sich, wie bei „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ üblich,<br />
auch per Fax oder E-Mail verschicken, im PDF- und Excel-Format speichern und<br />
weiterverarbeiten.<br />
Die erste Datensicherung<br />
Je mehr Arbeiten Sie mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erledigen, desto wertvoller<br />
werden die darin gespeicherten Informationen. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige<br />
(zum Beispiel wöchentliche oder zumindest monatliche) Datensicherung unabdingbar.<br />
Bei unerwarteten Hard- oder Softwareproblemen oder gar einem Diebstahl<br />
des <strong>Verein</strong>s-Computers stehen Sie sonst womöglich mit leeren Händen da.<br />
455
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Sie finden die Funktion „Daten sichern“ im „Extras“-Menü:<br />
Mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist Datensicherung wirklich ein Kinderspiel:<br />
456<br />
• Sie geben den gewünschten Speicherpfad an (am besten auf einem externen<br />
Datenträger),<br />
• legen fest, ob die unter "Dokumente" verwalteten externen Dateien sowie das<br />
"Rechnungsarchiv" ebenfalls gesichert werden sollen und<br />
• klicken zum Schluss auf die Schaltfläche „Datensicherung starten“.
Komfortable Komplettspeicherung<br />
Aller Anfang ist leicht<br />
Das Backup-Modul von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist mehr als „nur“ eine einfache<br />
Datensicherung: Denn zusätzlich zu den Stamm- und Vorgangsdaten werden<br />
sämtliche Programmeinstellungen und Anpassungen (zum Beispiel die Druckvorlagen)<br />
gespeichert. Falls also einmal ein „Umzug“ auf einen anderen Computer<br />
ansteht oder aus anderen Gründen eine komplette Neuinstallation nötig sein<br />
sollte, sind Sie in kürzester Zeit wieder arbeitsfähig!<br />
Die Rekonstruktion von Daten und Einstellungen ist ebenfalls im Handumdrehen<br />
erledigt: Sie finden Ihren Rettungsanker notfalls unter „Extras“ - „Daten wiederherstellen“:<br />
Daten-Check und Speicheroptimierung<br />
Über die ebenfalls im „Extras“-Menü untergebrachte Funktion „Datenbank reorganisieren“<br />
prüfen Sie die Struktur Ihrer <strong>Verein</strong>sdaten und verringern deren<br />
Speicherbedarf. Von Zeit zu Zeit ist eine Reorganisation der Daten also durchaus<br />
empfehlenswert. Da es sich dabei um einen sensiblen Vorgang handelt, sollten<br />
Sie zuvor aber unbedingt eine Datensicherung gemacht haben!<br />
457
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
458
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
Sie haben nun Ihre ersten Praxiserfahrungen mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ gesammelt<br />
und sind mit den wichtigsten Handgriffen vertraut. Auf den folgenden<br />
Seiten machen wir Sie mit Zusatzfunktionen vertraut, die Ihnen die Arbeit mit dem<br />
Programm zusätzlich erleichtern sollen.<br />
Teamsache: Geteiltes Leid...<br />
Mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ machen Sie die <strong>Verein</strong>sverwaltung bei Bedarf zum<br />
„Mannschaftssport“: Damit nicht alle Arbeit am Vorsitzenden oder Kassenwart<br />
hängen bleibt, richten Sie bei Bedarf weitere „Mitarbeiter“-Zugänge ein. Netzwerkfähig<br />
ist das Programm zwar nicht - es kann aber abwechselnd von verschiedenen<br />
Anwendern genutzt werden. Die eingebaute Benutzerverwaltung sorgt dafür, dass<br />
nur autorisierte Anwender Zugriff auf die <strong>Verein</strong>sdaten haben. Außerdem verhindern<br />
Sie auf diese Weise, dass nach innen oder außen Missverständnisse darüber<br />
entstehen, wer welchen Vorgang bearbeitet und zu verantworten hat.<br />
Darüber hinaus unterscheiden Sie zwischen „Administratoren“ und „Sachbearbeitern“:<br />
Mitarbeiter, denen Administratorenrechte fehlen, haben keinen Zugriff auf<br />
die Benutzerverwaltung. Außerdem können die Rechte noch weiter eingeschränkt<br />
werden: So verhindern Sie zum Beispiel, dass unerfahrene <strong>Verein</strong>smitglieder ohne<br />
Wissen des Vorstands Überweisungen vornehmen, Buchungsfehler machen<br />
oder versehentlich weit reichende Änderungen an den Mitgliederstammdaten und<br />
Grundeinstellungen vornehmen.<br />
Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mitarbeiter“ rufen Sie die Benutzerverwaltung<br />
auf. Zusätzlich zum voreingestellten „Operator“ („Hans Vorstand“) legen<br />
Sie dort weitere Benutzer an. Das einfache Mitglied „Barbara von der Basis“ darf<br />
in folgendem Beispiel zwar sämtliche <strong>Verein</strong>sstatistiken einsehen. Alle sensiblen<br />
Arbeitsbereiche sind jedoch gesperrt: Die betreffenden Funktionen werden im Programm<br />
später hellgrau dargestellt und sind nicht klickbar):<br />
459
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Welchem Vorstands- oder <strong>Verein</strong>smitglied Sie welche Rechte einräumen wollen,<br />
hängt vor Ihrer Arbeitsweise ab. Durch dosierte Zugriffsrechte können Sie jedenfalls<br />
verhindern, dass viele Köche den <strong>Verein</strong>sbrei verderben.<br />
460<br />
Unterschrift: Ja oder nein?<br />
Ob Sie Unterschrifts-Grafiken in Ihre <strong>Verein</strong>sdokumente einbinden oder nicht, ist<br />
Geschmackssache und hängt nicht zuletzt von der Zahl ausgehender Schreiben<br />
ab. Im Allgemeinen ist die handschriftliche Unterschrift aber vorzuziehen. Die<br />
elektronische Unterschrift ist nicht mehr als ein Zusatzangebot von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“. Sie können an dieser Stelle also problemlos darauf verzichten,<br />
eine Grafik einzubinden.<br />
Abgesehen davon: An der rechtlichen Verbindlichkeit einer Beitragsrechnung<br />
ändert sich selbst dann nichts, wenn die Unterschrift ganz fehlt: Mitgliedsbeiträge<br />
sind auch dann fällig, wenn Sie einmal vergessen zu unterschreiben oder<br />
generell darauf verzichten.
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
Nachdem Sie Ihre Änderungen mit „OK“ gespeichert, das Programm beendet und<br />
wieder neu gestartet haben, vollziehen Sie über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“<br />
- „Benutzer wechseln“ jederzeit einen Schichtwechsel. Sowohl Sachbearbeiter als<br />
auch Administratoren können, nachdem sie sich eingeloggt haben, eigenhändig ein<br />
anderes Passwort festlegen. Das geschieht über den Menüpunkt „Extras“ - „Kennwort<br />
ändern“:<br />
Beendet ein Mitglied seine aktive Mitarbeit in der <strong>Verein</strong>sverwaltung, haben Sie als<br />
Vorstand mit Administratorenrechten selbstverständlich trotzdem die Möglichkeit,<br />
das Mitarbeiterkonto im Administratorenbereich zu ändern oder zu löschen.<br />
Programmeinstellungen<br />
Über den Menüpunkt „Extras“ - „Einstellungen“ - „Allgemein“<br />
rufen Sie drei Grundeinstellungs-Dialoge auf, hinter denen sich<br />
ausgesprochen nützliche Funktionen verbergen:<br />
461
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
462<br />
• "Grundeinstellungen 1": Hier legen Sie fest, ob beim Start von "<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008" ein Passwort abgefragt wird und wenn nicht, wer der Standard-<br />
Benutzer ist. Außerdem entscheiden Sie dort, mit welcher Datenbank normalerweise<br />
gearbeitet wird. Sofern vorhandenen wählen Sie an dieser Stelle<br />
Ihren PC-“Faxdruckertreiber“ aus. Außerdem können Sie einstellen, dass bei<br />
jeder Rechnungs-Ausgabe (sei es als Druck, E-Mail oder Fax) obligatorisch<br />
eine elektronische Kopie im „Rechnungsarchiv“ angelegt wird.<br />
• "Grundeinstellungen 2": Auf dieser Karteikarte aktivieren oder deaktivieren<br />
Sie die Erinnerungsfunktion des Kalenders und stellen die gewünschte Auflösung<br />
und den Farbmodus des angeschlossenen Scanners ein.<br />
• "Grundeinstellungen 3": Hier bestimmen Sie Auflösung und Farbtiefe von<br />
PDF-Dokumenten, die aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ heraus erzeugt werden.<br />
Und Sie legen fest, welche Zeichensätze bei der PDF-Umwandlung eingebunden<br />
werden sollen. Auflösung und Farbtiefe können dabei je nach Verwendungszweck<br />
(z. B. Mailversand, Rechnungsarchiv oder PDF-Export) unterschiedlich<br />
sein.<br />
Erweiterte <strong>Verein</strong>s-Konfiguration<br />
Der Einrichtungs-Assistent hat Sie zu Beginn bei der Erfassung der wichtigsten<br />
<strong>Verein</strong>sdaten unterstützt. Im „Stammdaten“-Menü finden Sie darüber hinaus eine<br />
ganze Reihe weiterer Möglichkeiten, „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ noch genauer an
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
die Besonderheiten Ihres <strong>Verein</strong>s anzupassen. Neben den grundlegenden „<strong>Verein</strong>sdaten“<br />
(Adress- und Kontaktangaben, Bankverbindungen und Finanzamtsinformationen<br />
Ihres <strong>Verein</strong>s) gibt es dort vier weitere Eingabebereiche:<br />
• "Einstellungen“: Hier haben Sie Einfluss auf die Höhe der Mahngebühren,<br />
die bei säumigen Beitragszahlern standardmäßig in Rechnung gestellt<br />
werden sollen. Außerdem wählen Sie Ihre Standard-Zahlungsbedingungen<br />
aus, legen die Farben und Beschriftungen von Kalender-Eintragungen fest.<br />
Sofern vorhanden, können Sie sogar einen SMS-Provider eintragen. Dadurch<br />
erweitern Sie die Kommunikationsmöglichkeiten mit Vorstandskollegen oder<br />
ausgewählten <strong>Verein</strong>smitgliedern um einen weiteren wichtigen Kanal.<br />
• "Nummernkreise“: Sie können den Startwert Ihrer Mitgliednummern und<br />
die Art der Nummerierung Ihrer Beitragsrechnungen genau an Ihre Vorstellungen<br />
anpassen.<br />
• "Ausgabeoptionen“: In diesem Dialogfeld wählen Sie die „Standard-<br />
Druckvorlagen“ für Ihre ausgehenden Rechnungen, Gutschriften, Briefe und<br />
Mahnungen. Normalerweise müssen Sie an diesen Voreinstellungen nichts<br />
ändern.<br />
• "Individuelle Felder“: Die Datenbanken von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />
bieten Ihnen vielfältige Eingabemöglichkeiten. Sollten Sie bei der Verwaltung<br />
von Mitgliedern, Kontakten, Briefen und Rechnungen einmal ein für Sie<br />
wichtiges Feld vermissen, können Sie es an dieser Stelle eigenhändig einrichten.<br />
Je Datenbank sind jeweils bis zu fünf „individuelle Felder“ möglich:<br />
463
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
464<br />
Reine Informations-Sache<br />
Bitte beachten Sie: Die von Ihnen eingerichteten Datenfelder haben ausschließlich<br />
informativen Charakter. Sie lassen sich nur am Bildschirm anzeigen und können<br />
nicht ausgedruckt oder auf andere Weise weiterverarbeitet werden.<br />
Textbausteine<br />
Briefe, Beitragsrechnungen und Mahnungen sind mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ im<br />
Handumdrehen geschrieben. Ein Grund dafür ist, dass Ihr optisch ansprechend gestaltetes<br />
„Briefpapier“ und die mitgelieferten „Druckvorlagen“ mit Hilfe von Textbausteinen<br />
schnell mit den passenden Inhalten gefüllt werden.<br />
Die Textvorschläge des Programms lassen sich bei jedem einzelnen Schreiben inhaltlich<br />
oder stilistisch an Ihren eigenen Bedarf anpassen. Unter „Stammdaten“<br />
- „Textbausteine und Vorlagen“ haben Sie aber auch die Möglichkeit, die Standard-<br />
Textvorlagen für Rechnungen, Mahnungen und Briefe zu bearbeiten und zusätzliche<br />
anzulegen:
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
• Nachdem Sie die Dokumentart und den zu bearbeitenden Textbaustein aktiviert<br />
haben, können Sie Name, Einleitungs- und Schlusstext ändern. Über<br />
„ Neu“ legen Sie einen neue Textvorlage an.<br />
• Sobald Sie den Cursor in das Feld "Einleitungstext" bzw. "Schlusstext" stellen,<br />
erkennen Sie, dass Sie dort nicht nur schlichten Text eingeben können,<br />
sondern Zugriff auf die Inhalte ausgewählter Datenbankfelder haben („Variablen“)<br />
sowie „Bedingungen“ für die Wahl bestimmter Textelemente vorgeben<br />
können. Auf diese Weise basteln Sie bei Bedarf komplexe Korrespondenz-“Bausätze“,<br />
die dann je nach Adressat zur passenden Leseransprache<br />
führen.<br />
• Durch ein Häkchen vor der Option „Diesen Textbaustein in Rechnungen /<br />
Briefen standardmäßig verwenden“ machen Sie die jeweilige Textvorlage zu<br />
Ihrem Favoriten für Briefe oder Rechnungen.<br />
Sonderfall Auslandsadressen<br />
Änderungen im Register „Anschriftformate“ sind normalerweise nur dann von<br />
Bedeutung, wenn Ihre Adressaten im Ausland ansässig sind.<br />
465
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Wichtig: Bevor Sie in Standard-Bausteinen Änderungen an den Variablen vornehmen<br />
(das sind die in eckige Klammern gesetzten Inhalte), sollten Sie sich anhand<br />
selbst erstellter Vorlagen mit der Funktionsweise des Programmteils vertraut<br />
gemacht haben. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, kopieren Sie die Vorgaben<br />
in eine separate Textdatei: So können Sie notfalls den Ausgangszustand<br />
wiederherstellen.<br />
466<br />
So fügen Sie Textbausteine ein<br />
Wenn Sie bei Ihrer <strong>Verein</strong>skorrespondenz im Einzelfall einmal eine andere als<br />
die Standard-Textvorlage einsetzen wollen, klicken Sie in der Druckansicht auf<br />
den Abwärtspfeil neben dem Feld „Textvorlage“ und wählen den gewünschten<br />
Textbaustein aus:<br />
Falls an dieser Stelle ein oft benötigter Baustein noch fehlt, legen Sie ihn per<br />
Mausklick auf den Link „definieren“ gleich an.<br />
Inventar-Verzeichnis<br />
Sofern Sie dauerhaft genutzte Wirtschaftsgüter im Wert von mehr als 487,90 Euro<br />
inklusive Mehrwertsteuer (= netto 410 Euro) für Ihren <strong>Verein</strong> anschaffen, sind Sie<br />
möglicherweise verpflichtet, ein Inventar-Verzeichnis zu führen. Unter Umständen<br />
verlangt das Finanzamt im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung sogar<br />
die Berechnung von „Abschreibungen“. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ unterstützt<br />
Sie dabei mit der Funktion „Inventar“, die Sie im Arbeitsbereich „Stammdaten“<br />
finden:
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
Über die Schaltfläche „
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Über die Schaltfläche „ Inventarstammblatt drucken“ haben Sie schließlich<br />
die Möglichkeit, für jeden einzelnen Vermögensteil eine Übersicht aller Angaben<br />
zu Papier zu bringen.<br />
Falls Sie eine Inventarliste benötigen, auf der sämtliche Vermögensbestandteile in<br />
Kurzform zusammengefasst sind, erzeugen Sie die über den Menüpunkt „Listen &<br />
Dokumente“ - „Inventarliste“.<br />
Bitte beachten Sie: Das Inventar- und Abschreibungsmodul von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong> 2008“ ist für interne <strong>Verein</strong>szwecke gedacht. Es ersetzt keine steuerliche<br />
Beratung! Falls Sie Steuererklärungen für Ihren <strong>Verein</strong> abgeben müssen, lassen Sie<br />
sich dabei am besten von einem erfahrenen Mitglied, einem Buchführungshelfer<br />
oder gleich einem Steuerberater unterstützen!<br />
SMS-Versand<br />
Noch spielen Handy-Kurznachrichten im <strong>Verein</strong>sleben im Vergleich zu E-Mail,<br />
Fax- und Briefsendungen eine untergeordnete Rolle. Bei kurzfristigem Abstim-<br />
468
Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />
mungsbedarf kann der SMS-Versand jedoch eine interessante und kostengünstige<br />
Alternative zu Briefen, Fax und E-Mails sein. Über ein Onlinekonto bei einem<br />
SMS-Provider wie SerienSMS.de oder sms77.de können Sie Einzelnachrichten und<br />
SMS-Mailings an alle Mitglieder und Kontaktpersonen schicken, bei denen Sie eine<br />
Mobilfunk-Rufnummer gespeichert haben. Die Kosten pro Nachricht mit eigenem<br />
Absender betragen zurzeit zwischen 8 und 9 Cent.<br />
Die Konfiguration des SMS-“Gateways“ nehmen Sie unter „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong><br />
<strong>Verein</strong>“ - „Einstellungen“ - „Sonstiges“ vor:<br />
Möchten Sie eine SMS verschicken, wechseln Sie zur Mitglieder-Tabelle im Arbeitsbereich<br />
„Stammdaten“, rufen mit einem Rechtsklick auf den betreffenden Eintrag<br />
(oder die Schaltfläche „“) das Kontextmenü auf und wählen schließlich<br />
die Funktion „SMS schicken“:<br />
469
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
Daraufhin öffnet sich eine kleine Dialogbox, in dem die Rufnummer bereits übernommen<br />
ist. Sie brauchen nur noch den gewünschten Text einzutragen und auf<br />
„ Senden“ zu klicken:<br />
470
Rückblick und Ausblick<br />
Ihre <strong>Mein</strong>ung: Rückblick und<br />
Ausblick<br />
Erinnern Sie sich? Im Kapitel „Eine für alles!“ haben wir Ihnen eine „<strong>Verein</strong>sführung<br />
ohne Verwaltungsausbildung“ in Aussicht gestellt. Was meinen Sie: Haben<br />
wir zuviel versprochen? Mit welchen unerwarteten Hürden haben Sie gekämpft?<br />
Lassen Sie uns an Ihren Erfahrungen teilhaben - auf dass „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2009“<br />
noch einfacher und komfortabler für Sie wird. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen<br />
und Anregungen:<br />
<strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Support Center<br />
Am Siebertsweiher 3/5<br />
57290 Neunkirchen<br />
<strong>Service</strong>-Telefon: 01805 - 35 45 51 (0,14 Euro / Min.)<br />
<strong>Service</strong>-Fax: 01805 - 35 45 730 (0,14 Euro / Min.)<br />
E-Mail: service@buhl.de<br />
Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Kapitel „Hilfe und Support“.<br />
471
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
472
Rückblick und Ausblick<br />
473
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
474
Rückblick und Ausblick<br />
475
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
476
Rückblick und Ausblick<br />
477
<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />
478