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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

Ratgeber und Bedienanleitung<br />

für <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

<strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong>


2<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<br />

Sie haben ein Produkt erworben, das aus unserer Sicht höchsten Ansprüchen an<br />

Qualität und Güte genügt. Dennoch sind wir verpflichtet darauf hinzuweisen, dass<br />

keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen<br />

werden kann. Auch wenn die Abfassung der Inhalte sorgfältig und gewissenhaft<br />

erfolgte, können wir insbesondere für Druck- und Übertragungsfehler keine Gewähr<br />

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Dieses Handbuch und die darin beschriebene Software wird nur in Lizenz vergeben<br />

und darf nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrages verwendet<br />

werden.<br />

Weiterhin ist dieses Handbuch urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb<br />

des bestimmungsgemäßen Gebrauchs mit der zugehörigen Software ist<br />

ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung,<br />

Übersetzung, Veröffentlichung (auch auszugsweise) und die Einspeicherung<br />

in elektronische Systeme.<br />

Alle Softwarebezeichnungen, die in diesem Buch erwähnt werden, sind geschützte<br />

Warenzeichen der Hersteller und sind als solche zu betrachten.<br />

Lizenz durch ZDF Enterprises<br />

© copyright <strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: <strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong>


Inhalt<br />

Teil 1<br />

<strong>WISO</strong> Ratgeber<br />

Inhalt<br />

Vorwort ............................................................................................................9<br />

Einleitung ......................................................................................................11<br />

Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die <strong>Verein</strong>sgründung ......................17<br />

Wer darf einen <strong>Verein</strong> gründen? ............................................................17<br />

Vor der Gründung ...................................................................................20<br />

Die Gründungsversammlung .................................................................27<br />

Die Satzung ............................................................................................48<br />

Mitgliedschaft .........................................................................................56<br />

Beiträge ...................................................................................................57<br />

Vorstand ..................................................................................................58<br />

Die Mitgliederversammlung ...................................................................60<br />

Satzungsänderungen .............................................................................77<br />

Die <strong>Verein</strong>sanmeldung ...........................................................................78<br />

Es passiert schneller, als man denkt – das Haftungsrisiko .........................87<br />

Wenn der <strong>Verein</strong> pleite ist ......................................................................89<br />

Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit ........................99<br />

Stiefkind Pressewart ...............................................................................99<br />

Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im <strong>Verein</strong> ..........................................101<br />

Die Pressekonferenz ............................................................................124<br />

Es gibt auch noch andere … ...............................................................126<br />

Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs ........................................................131<br />

Das liebe Geld - die <strong>Verein</strong>sfinanzen .........................................................137<br />

Spenden: Ohne geht es nicht ..............................................................162<br />

Förderung durch öffentliche Stellen ....................................................172<br />

Es gibt noch andere Geldquellen ........................................................176<br />

Die Buchführung eines <strong>Verein</strong>s ...........................................................181<br />

Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit ..............................................187<br />

Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung ........................199<br />

3


4<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Themen der Mitgliederversammlung ...................................................219<br />

Gute Planung für vollen Erfolg – die <strong>Verein</strong>sveranstaltung ......................223<br />

1 Veranstaltungsart ...............................................................................225<br />

2 Veranstaltungsort ..............................................................................226<br />

3 Kalkulation .........................................................................................227<br />

4 Veranstaltungstermin ........................................................................228<br />

5 Programm ..........................................................................................229<br />

6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter) ................................................230<br />

7 Terminabstimmungen .......................................................................235<br />

8 Sicherheitsfragen ..............................................................................235<br />

9 Versicherungen ..................................................................................237<br />

10 GEMA ..............................................................................................239<br />

11 Behördenabsprachen ......................................................................241<br />

12 Werbung ..........................................................................................242<br />

13 Hinweistafeln ...................................................................................242<br />

14 Vorbesprechung aller Akteure ........................................................243<br />

15 Beginn der Veranstaltung ................................................................243<br />

Und danach... .......................................................................................244<br />

Anhang: Gesetze, Vorschriften, Urteile ......................................................251<br />

Urteile ....................................................................................................340<br />

Teil 2<br />

Bedienanleitung<br />

Liebe Leserin, lieber Leser, ........................................................................367<br />

Systemvoraussetzungen ......................................................................367<br />

Wie Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ installieren ....................................367<br />

Hilfe und Support .................................................................................369<br />

Was bedeutet Aktualitätsgarantie? ......................................................370<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008: Eines für alles! ...................................................371<br />

<strong>Verein</strong>sführung ohne Verwaltungsausbildung ....................................372<br />

Blitzbrief in 60 Sekunden ....................................................................374<br />

Ein- und Ausgabe à la carte .................................................................375<br />

So finden Sie sich in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zurecht ...........................379<br />

Oberflächlich betrachtet: Die Programmbereiche ..............................379<br />

Ihre <strong>Verein</strong>szentrale: Ganz entspannt im Hier und „Heute“ ................382


Inhalt<br />

Allgegenwärtige Kontextmenüs ...........................................................383<br />

Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“ ..................................385<br />

Tolle Turbo-Tasten .................................................................................385<br />

Noch mehr praktische Tastenkürzel ....................................................386<br />

Suchen und sortieren ...........................................................................387<br />

Tabellen anpassen, filtern und weiterverarbeiten ................................388<br />

Ich freu‘ mich auf „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“! .........................................................389<br />

Ihr <strong>Verein</strong> in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ................................................................391<br />

Der Ersteinrichtungs-Assistent ............................................................391<br />

1. Schritt: Die <strong>Verein</strong>sdaten .................................................................392<br />

2. Schritt: Die Bankdaten .....................................................................393<br />

3. Schritt: Die Beitragssätze ................................................................396<br />

Individuelle Zahlungsweise ..................................................................397<br />

4. Schritt: Der Datenimport ..................................................................397<br />

Zu-ga-be: Briefbogen gestalten ...........................................................402<br />

Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht ..............................................................409<br />

Das erste Mitglied ................................................................................409<br />

Die ersten Mitteilungen ........................................................................415<br />

Der erste Newsletter ............................................................................417<br />

Der erste Rundbrief / Serienbrief .........................................................419<br />

Die ersten Glückwünsche ....................................................................422<br />

Die ersten Termine und Aufgaben ......................................................423<br />

Die erste Veranstaltung ........................................................................427<br />

Die erste Beitragsrechnung .................................................................431<br />

Die erste Lastschrift / Abbuchung .......................................................435<br />

Die erste Überweisung .........................................................................439<br />

Der erste Kontoauszug .........................................................................441<br />

Die erste Bank-Buchung ......................................................................443<br />

Der erste Kassenbuch-Eintrag .............................................................446<br />

Die erste Mahnung ...............................................................................448<br />

Die erste Spendenbescheinigung .......................................................450<br />

Die ersten Auswertungen .....................................................................453<br />

Die erste Datensicherung .....................................................................455<br />

Tipps und Tricks für Fortgeschrittene ........................................................459<br />

Teamsache: Geteiltes Leid... ...............................................................459<br />

5


6<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Programmeinstellungen .......................................................................461<br />

Erweiterte <strong>Verein</strong>s-Konfiguration .........................................................462<br />

Textbausteine .......................................................................................464<br />

Inventar-Verzeichnis .............................................................................466<br />

SMS-Versand ........................................................................................468<br />

Ihre <strong>Mein</strong>ung: Rückblick und Ausblick ......................................................471


Teil 1<br />

<strong>WISO</strong> Ratgeber<br />

Inhalt<br />

7


8<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008


Vorwort<br />

Inhalt<br />

„<strong>Verein</strong>smeierei“ – gemeint sind damit in der Umgangssprache unerfreuliche Begleiterscheinungen<br />

des <strong>Verein</strong>swesens, wie zum Beispiel Pöstchenjagd, Klüngel und<br />

Intrigen.<br />

Die beste Software, das beste Sachbuch kann gegen diese (möglichen) Schattenseiten<br />

der <strong>Verein</strong>sarbeit selbstverständlich keine Handreichungen bieten.<br />

Gegen ein mögliches Übel im <strong>Verein</strong>sleben aber möchte <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> ein<br />

Gegenmittel liefern: das Übel der Bürokratisierung. Verwaltung muss sein, aber sie<br />

soll die Kreativität und Kraft, die in <strong>Verein</strong>en liegt, nicht lähmen. Mit <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> haben Sie zunächst ein effizientes Verwaltungsprogramm erworben. Das<br />

Begleitbuch zur Software möchte Ihnen als Mitglied oder Verantwortlichem eines<br />

<strong>Verein</strong>s darüber hinaus die Freiheit verschaffen, sich dem eigentlichen ideellen<br />

<strong>Verein</strong>szweck zu widmen. <strong>Verein</strong>sgründung, Satzungs- und Haftungsfragen, Mitgliederwerbung<br />

und Öffentlichkeitsarbeit – nur einige der Themen, die Ihnen helfen<br />

sollen, die Arbeit im <strong>Verein</strong> erfolgreich zu gestalten.<br />

Gliederung und Aufbau erlauben es Ihnen, das Buch wie ein Nachschlagewerk<br />

zu benutzen. Jedes Kapitel steht für sich, zukünftige <strong>Verein</strong>sgründer werden sich<br />

zunächst für andere Themen des Buches interessieren als „alte Hasen“ im <strong>Verein</strong>sgeschäft.<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> beruht in Konzeption und Inhalt auf einem früheren Begleitbuch<br />

zur <strong>WISO</strong>-Software <strong>Verein</strong>sVerwalter. Dieses Werk wurde gründlich überarbeitet<br />

und aktualisiert.<br />

<strong>Mein</strong> Dank gilt Hartmut Fischer für die Vorlage und die zahlreichen hilfreichen<br />

Hinweise.<br />

9


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

10


Einleitung<br />

Einleitung<br />

Deutschland – ein Land, das ohne seine <strong>Verein</strong>e heute kaum denkbar wäre. Egal ob<br />

Breitensport oder Kultur, soziales Engagement oder Völkerverständigung – kaum<br />

ein Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem die <strong>Verein</strong>e keinen Einfluss hätten.<br />

Deutschland ist aber auch ein Land, dessen Geschichte eng mit der Geschichte seiner<br />

<strong>Verein</strong>e verzahnt ist.<br />

Dabei ist die Historie der freien <strong>Verein</strong>sentfaltung in Deutschland noch gar nicht so<br />

alt. Bis Ende 1848 wachten die einzelnen deutschen Staaten mit Argusaugen über<br />

Zusammenschlüsse jeglicher Art.<br />

Erst mit dem Reichsgesetz über die „Grundrechte des deutschen Volkes“ vom 27.<br />

Dezember 1848 wurde eine allgemeine <strong>Verein</strong>igungs- und Versammlungsfreiheit<br />

gesetzlich garantiert. Ein noch sehr zögerlicher Anfang, denn etliche Staaten des<br />

Deutschen Bundes verweigerten die Veröffentlichung der Grundrechte in ihren Gesetzesblättern.<br />

Da dies aber für das Inkrafttreten notwendig war, galten die Grundrechte<br />

– und also auch die <strong>Verein</strong>igungs- und Versammlungsfreiheit – dort nicht.<br />

Erst im Jahre 1871 legte die deutsche Reichsverfassung fest, dass das <strong>Verein</strong>srecht<br />

Sache des Deutschen Reiches sei. Ein entsprechendes Gesetz gab es aber noch<br />

nicht.<br />

Unter diesen Gegebenheiten hielten sich die Bürgerinnen und Bürger in der zweiten<br />

Hälfte des 19. Jahrhunderts bei <strong>Verein</strong>sgründungen meist zurück. Gesangs- und<br />

Turnvereine bestimmten die <strong>Verein</strong>slandschaft in Deutschland. Politisch-gesellschaftliche<br />

Ambitionen hatten noch keinen Platz in den deutschen <strong>Verein</strong>en gefunden.<br />

1861 wurde der Deutsche Schützenverband gegründet, ein Jahr später der Deutsche<br />

Turnerbund und der Deutsche Sängerbund. Im Jahre 1865 fand dann das erste offizielle<br />

Deutsche Sängerfest in Dresden statt.<br />

Der Erste Weltkrieg führte zu einem Zusammenbruch der <strong>Verein</strong>sarbeit, da viele<br />

Mitglieder einberufen wurden. Dennoch bemühten sich in dieser Zeit viele Frauen,<br />

das <strong>Verein</strong>sleben zumindest im Kleinen aufrechtzuerhalten.<br />

Anfang der Zwanzigerjahre hatten die Menschen andere Probleme. Die schwierige<br />

wirtschaftliche Situation und die steigende Arbeitslosigkeit waren kein guter Nährboden<br />

für <strong>Verein</strong>stätigkeiten.<br />

11


12<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Kaum hatten die Nationalsozialisten die Macht übernommen, gingen sie daran, die<br />

<strong>Verein</strong>e für ihre Zwecke einzuspannen. 1933 wurden die Arbeitervereine kurzerhand<br />

verboten. Die anderen <strong>Verein</strong>e wurden gleichgeschaltet und mussten sich dem<br />

Deutschen Dachverband anschließen. Vorstände durften jetzt nicht mehr gewählt<br />

werden – sie wurden von den Machthabern bestimmt.<br />

Heute – mehr als sechzig Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg – hat sich Deutschland<br />

und mit ihm seine <strong>Verein</strong>slandschaft stark verändert.<br />

Nach einer Erhebung des Bundesverbandes Deutscher <strong>Verein</strong>e und Verbände aus<br />

dem Sommer 2005 gab es zu diesem Zeitpunkt über eine halbe Million eingetragener<br />

<strong>Verein</strong>e (genau 594.277). Seit 2001 waren knapp 50.000 Neugründungen<br />

hinzugekommen. Ein Beweis dafür, dass das <strong>Verein</strong>sleben in Deutschland ungebrochen<br />

ist. Schätzungen gehen davon aus, dass mehr als 40 Millionen Menschen in<br />

Deutschland in <strong>Verein</strong>en organisiert sind.<br />

<strong>Verein</strong>e, die sich stark der Tradition verpflichtet fühlen, dürfen sich allerdings<br />

nicht darüber wundern, dass sie Nachwuchssorgen haben. Andere <strong>Verein</strong>e, die ihren<br />

Grundsätzen treu bleiben, aber gleichzeitig ihre Angebote aktualisieren, haben<br />

diese Probleme in geringerem Maße.<br />

Dies zeigt auch die Veränderungen im Spektrum der <strong>Verein</strong>slandschaft an sich: Der<br />

Fußballverein sieht sich auf einmal von anderen Sportvereinen herausgefordert,<br />

die Trendsportarten zum Thema haben. Der altehrwürdige Diskussionszirkel muss<br />

erkennen, dass die Bürgerinitiative eine ernst zu nehmende Konkurrenz darstellt.<br />

Aber gerade diese Veränderungen in der deutschen <strong>Verein</strong>slandschaft sind ein Beweis<br />

dafür, dass diese Form der freiwilligen Zusammenarbeit durchaus kein Relikt<br />

aus vergangenen Zeiten ist, in dem sich nur die Anhänger des Turnvaters Jahn,<br />

einige unermüdliche Sangesbrüder und -schwestern oder Taubenzüchter tummeln.<br />

Im Themenspektrum der <strong>Verein</strong>e steht der Sport trotz allem immer noch an erster<br />

Stelle. Zwar mussten die Sportvereine in den vergangenen Jahren Mitgliederverluste<br />

hinnehmen, und so mancher <strong>Verein</strong> hat sogar seine Arbeit eingestellt, doch<br />

einem Teil der Sportvereine kann man den Vorwurf nicht ersparen, dass versäumt<br />

wurde, sich den aktuellen und durchaus auch Moden unterworfenen Wünschen der<br />

Menschen zu öffnen. So schlossen sich viele Anhänger des „Nordic Walking“ in<br />

Gruppen zusammen. In vielen ortsansässigenSportvereinen findet man zu dieser<br />

inzwischen auch schon fast zehn Jahre alten „Trendsportart“ dagegen immer noch<br />

kein Angebot. Kein Wunder, dass hier Mitglieder verloren gehen.


Einleitung<br />

Doch diese Entwicklungen bedeuten nicht, dass die <strong>Verein</strong>skultur in Deutschland<br />

dem Ende entgegengeht. Im Gegenteil: Täglich formieren sich neue Gruppen und<br />

organisieren sich aus den unterschiedlichsten Gründen und Motiven in <strong>Verein</strong>en.<br />

Diese Kultur der organisierten Freizeitaktivität und des Engagements – nicht zuletzt<br />

für das Gemeinwohl – hat eine lange Tradition und ist gleichzeitig so lebendig wie<br />

eh und je. Gleichgültig, ob es sich um junge <strong>Verein</strong>e oder um Traditionsvereine<br />

handelt – sie alle gehören zu unserer Gesellschaft und übernehmen wichtige Funktionen,<br />

deren Wert durchaus allgemein geschätzt und anerkannt wird.<br />

Diese Anerkennung spiegelte sich in vergangenen Jahren auch in einer recht großzügigen<br />

Förderung wider. Doch das hat sich geändert. Die öffentlichen Kassen sind<br />

leer. Öffentliche Gelder fließen deshalb für die <strong>Verein</strong>e immer spärlicher.<br />

Dies hat zur Folge, dass viele <strong>Verein</strong>e einen wirtschaftlichen Überlebenskampf führen<br />

müssen. Neue Geldgeber und Sponsoren müssen gesucht und gefunden, Kosten<br />

müssen eingespart werden. Doch häufig interessieren die Spenden- und Sponsorengelder<br />

auch den Fiskus. Deshalb zwingt die angespannte Finanzsituation nicht nur<br />

zur Suche nach neuen finanziellen Quellen. Sie verlangt auch nach einer übersichtlichen<br />

und rechtlich einwandfreien Verwaltung des <strong>Verein</strong>s.<br />

Ein funktionierender <strong>Verein</strong> braucht nicht nur klare Ziele, das lebendige Engagement<br />

seiner Mitglieder und die finanziellen Mittel zur Realisierung seiner Aufgaben.<br />

Von Anfang an müssen auch die gesetzlichen Gesichtspunkte beachtet werden.<br />

Das beginnt bei der <strong>Verein</strong>sgründung und geht über das Steuerrecht bis hin<br />

zur <strong>Verein</strong>sauflösung.<br />

Diese gesetzlichen Bestimmungen stellen keine „Schikane“ gegenüber <strong>Verein</strong>sgründern<br />

und -mitgliedern dar. In den meisten Fällen dienen sie dazu, jene zu schützen,<br />

die bereit sind, für ihren <strong>Verein</strong> Zeit und Geld zu opfern.<br />

Insbesondere dann, wenn es um die finanziellen Angelegenheiten geht, hilft der<br />

Gesetzgeber, indem er Haftungsfragen eindeutig klärt. Darum – aber nicht nur<br />

darum – ist es im Sinne eines jeden <strong>Verein</strong>s, den rechtlichen Ansprüchen Genüge<br />

zu leisten.<br />

Darüber hinaus fallen auch Verwaltungsaufgaben an: So müssen Finanzen verwaltet,<br />

Mitgliederdateien geführt, Anträge an Behörden gestellt werden. Eine Menge<br />

Schreib- und Bürokram, für den man in den <strong>Verein</strong>en nur selten jemanden findet,<br />

der dies wirklich gerne macht.<br />

Die meisten <strong>Verein</strong>e können sich keine hauptamtliche Geschäftsführung erlauben,<br />

sodass diese Arbeit von Freiwilligen nach Feierabend erledigt wird. Es soll in die-<br />

13


14<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

sem Handbuch nicht verschwiegen werden, dass gerade die finanzielle Seite des<br />

<strong>Verein</strong>slebens für die aktiven Mitglieder – insbesondere für den Vorstand – Risiken<br />

birgt. Die rechtlichen Regelungen beinhalten auch die klare Verteilung von Verantwortlichkeiten.<br />

So darf ein <strong>Verein</strong> nicht auf eine Buchhaltung verzichten. Diese muss den Anforderungen<br />

des Gesetzgebers entsprechen. Auch die Situation der Mitglieder während<br />

der <strong>Verein</strong>stätigkeit muss bedacht werden. Wie sieht es beispielsweise bei Unfällen<br />

aus? Wer haftet, wie sind die Mitglieder versichert? Fragen, die zur eigenen Sicherheit<br />

des <strong>Verein</strong>s und seiner Mitglieder geklärt sein müssen.<br />

Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen zeigen, wie man einen <strong>Verein</strong> erfolgreich<br />

gründet und führt. Dabei lassen sich möglicherweise nicht jede Idee und<br />

jeder Tipp ohne Weiteres auf Ihren <strong>Verein</strong> übertragen. Sie werden aber eine Menge<br />

Anregungen bekommen, die Ihnen helfen, Ihren <strong>Verein</strong> ohne Schwierigkeiten zu<br />

gründen und das <strong>Verein</strong>sleben lebendig und erfolgreich zu gestalten.<br />

In diesem Buch soll es um kleine und mittlere <strong>Verein</strong>e gehen, nicht um Großvereine,<br />

die eher wie Wirtschaftsunternehmen zu führen und zu verwalten sind. Gerade<br />

die kleineren <strong>Verein</strong>e sind – auch aus finanziellen Gründen – auf ein hohes Engagement<br />

ihrer Mitglieder angewiesen. Dieses Buch hat das Ziel, den engagierten<br />

<strong>Verein</strong>sfreunden zu helfen, damit der Spaß an der <strong>Verein</strong>sarbeit nicht über den<br />

„bürokratischen Hürden“ verloren geht.<br />

Aller Anfang ist gar nicht so schwer – die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Der erste Teil dieses Ratgebers befasst sich mit der <strong>Verein</strong>sgründung. Hier wird<br />

aufgezeigt und erläutert, welche Unterschiede zwischen einem rechtsfähigen und<br />

einem nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> bestehen. Auch die Frage, was unter einem Wirtschaftsverein<br />

und was unter einem Idealverein zu verstehen ist, wird beantwortet.<br />

Der Leser erfährt, wie man eine Gründungsversammlung für einen Idealverein vorbereitet<br />

und was bei der Durchführung zu beachten ist. Es wird erläutert, welche<br />

Mindestanforderungen an eine Satzung zu stellen sind. Sie erfahren, wie man die<br />

Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister beantragt und warum diese Eintragung so wichtig<br />

ist. Sollte Ihr <strong>Verein</strong> also schon als eingetragener <strong>Verein</strong> (e.V.) anerkannt sein und<br />

auch die Gemeinnützigkeit erhalten haben, können Sie dieses Kapitel überspringen.<br />

Es passiert schneller als man denkt – das Haftungsrisiko<br />

Im zweiten Teil geht es um die Haftungsfragen in einem <strong>Verein</strong>. Wer muss für<br />

finanzielle Schäden aufkommen und wie kann man sich dagegen absichern? Wie<br />

sieht es bei Unfällen der <strong>Verein</strong>smitglieder aus? Welche Versicherungen müssen,


Einleitung<br />

sollten oder können <strong>Verein</strong>e abschließen, um die Risiken des Alltags zu minimieren?<br />

Ein besonders wichtiger Aspekt, der leider häufig unterschätzt und vernachlässigt<br />

wird.<br />

Wie man in den Wald hineinruft – die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Für einen <strong>Verein</strong> gilt der Grundsatz „Tue Gutes und rede darüber“. Deshalb befasst<br />

sich der dritte Teil dieses Buches mit der Öffentlichkeitsarbeit. Gerade bei der Beschaffung<br />

finanzieller Mittel spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine besonders wichtige<br />

Rolle. Gutes Medienmanagement öffnet die Pforten zu Behörden, zu Unternehmen<br />

und zur gesamten Bevölkerung. Der Bekanntheitsgrad eines <strong>Verein</strong>s entscheidet<br />

darüber, ob man Spendengelder erhält und von Kommunen oder auch vom Kreis,<br />

vom Land, vom Bund, ja sogar von der Europäischen Union gefördert wird. Doch<br />

auch für den Nachwuchs ist der Bekanntheitsgrad wichtig: Die Jugendarbeit wird<br />

leichter, wenn der <strong>Verein</strong> in der Öffentlichkeit bekannt ist.<br />

Aus Alt mach Jung – der Nachwuchs<br />

In diesem Kapitel wollen wir uns speziell mit der Frage befassen, wie man junge<br />

Menschen für die <strong>Verein</strong>sarbeit begeistern kann und wie auch Traditionsvereine die<br />

Möglichkeit haben, Nachwuchs zu gewinnen. Dabei geht es nicht nur um neue Angebote,<br />

sondern auch um die Frage, wie man traditionelle Aufgaben eines <strong>Verein</strong>s<br />

für junge Menschen attraktiv gestalten kann.<br />

Das liebe Geld – die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Ein Thema, um das man nicht herumkommt. Wie geht der <strong>Verein</strong> mit dem Finanzamt<br />

um – und vor allem umgekehrt: wie das Finanzamt mit den <strong>Verein</strong>en? Was<br />

ist der Unterschied zwischen Spendern und Sponsoren? Welche Abgaben müssen<br />

<strong>Verein</strong>e bezahlen und welche nicht? Wann wird aus einer <strong>Verein</strong>stätigkeit mit Aufwandsentschädigung<br />

ein lohnsteuerpflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Wann<br />

wird bei Veranstaltungen Mehrwertsteuer fällig?<br />

Gleichzeitig zeigt dieser Teil auf, wie man Firmen und Behörden ansprechen sollte,<br />

um von dort finanzielle Unterstützungen zu erhalten.<br />

Rechte und Pflichten – die Vorstandsarbeit<br />

In diesem Teil geht es um die Rechte, aber auch um die vielfältigen Pflichten, die<br />

ein Vorstand zu erfüllen hat. Der Vorstand eines eingetragenen <strong>Verein</strong>s ist vergleichbar<br />

mit der Geschäftsführung eines Unternehmens. Entsprechend hoch ist<br />

seine Verantwortung. In diesem Teil wird auch die Frage beantwortet, ab wann der<br />

<strong>Verein</strong> eine Buchhaltung einrichten muss und wie diese auszusehen hat.<br />

15


16<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Was sein muss, muss sein – die Mitgliederversammlung<br />

Jeder eingetragene <strong>Verein</strong> ist verpflichtet, Mitgliederversammlungen durchzuführen,<br />

mindestens einmal im Jahr. Hier müssen bestimmte Tagesordnungspunkte abgearbeitet<br />

werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich deshalb der Begriff der<br />

„Jahreshauptversammlung“ für dieses besondere Treffen eingebürgert. Wie diese<br />

richtig vorbereitet und durchgeführt wird, erklären wir in diesem Teil.<br />

Gute Planung für vollen Erfolg – die <strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />

Feste und Veranstaltungen gehören zu einem aktiven <strong>Verein</strong>sleben. In diesem Kapitel<br />

erfahren Sie, wie man ein Fest plant und durchführt.<br />

Dieser Leitfaden soll Ihnen als tägliche Hilfe bei der <strong>Verein</strong>sarbeit dienen.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Aller Anfang ist gar nicht so<br />

schwer – die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Wer darf einen <strong>Verein</strong> gründen?<br />

Erschrecken Sie nicht, wenn Sie nachstehend als Erstes einen Auszug aus dem<br />

Grundgesetz vorfinden. Freuen Sie sich, dass bereits die Väter unserer Verfassung<br />

die Rolle der <strong>Verein</strong>e für unsere Gesellschaft als so wichtig eingestuft haben, dass<br />

sie diese unter den Schutz der Verfassung gestellt haben. Das Recht zur <strong>Verein</strong>sgründung<br />

wurde von ihnen so hoch eingeschätzt, dass sie es sogar zu den Grundrechten<br />

machten. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die Grundrechte nach<br />

Artikel 19 Absatz 2 des Grundgesetzes in keinem Falle in ihrem Wesensgehalt<br />

angetastet werden dürfen.In Artikel 9 des Grundgesetzes heißt es:<br />

(1) Alle Deutschen haben das Recht, <strong>Verein</strong>e und Gesellschaften zu bilden.<br />

(2) <strong>Verein</strong>igungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen<br />

oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den<br />

Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.<br />

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />

<strong>Verein</strong>igungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe<br />

gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen,<br />

sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig.<br />

Wie dieser Auszug belegt, hat jeder Deutsche das Recht, einen <strong>Verein</strong> zu gründen.<br />

Von diesem Recht wird erfreulicherweise reger Gebrauch gemacht.<br />

17


18<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ausländervereine und Religionsgemeinschaften<br />

Ausländervereine: Da das Grundgesetz explizit von „Deutschen“ spricht,<br />

könnte man daraus ableiten, dass ausländische Mitbürger keine <strong>Verein</strong>e gründen<br />

können. Dem ist jedoch nicht so. Das <strong>Verein</strong>srecht gibt auch Ausländern<br />

die Möglichkeit, <strong>Verein</strong>e zu gründen. Das „Gesetz zur Regelung des öffentlichen<br />

<strong>Verein</strong>srechts“ (<strong>Verein</strong>sgesetz) stellt hierzu fest:<br />

(1) Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei (<strong>Verein</strong>sfreiheit).<br />

(2) Gegen <strong>Verein</strong>e, die die <strong>Verein</strong>sfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

eingeschritten werden.<br />

Mit der Aussage „Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei“ wird mithin auch ausländischen<br />

Mitbürgerinnen und Mitbürgern das Recht eingeräumt, sich in Clubs<br />

zu organisieren. Allerdings behält sich der Gesetzgeber hier weitergehende<br />

Rechte vor, solche <strong>Verein</strong>e zu verbieten. Sie können verboten werden, soweit<br />

ihr Zweck etwa das friedliche Zusammenleben, die öffentliche Sicherheit oder<br />

sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt<br />

oder gefährdet. Weitere Gründe für ein mögliches Verbot von Ausländervereinen<br />

sind die Missachtung von Grundwerten der staatlichen Ordnung und<br />

die Anwendung oder auch nur die Befürwortung der Anwendung von Gewalt.<br />

Das Verbot ist die schärfste Waffe des Staates gegenüber solchen <strong>Verein</strong>en.<br />

Anstelle des Verbots können gegenüber Ausländervereinen aber auch Betätigungsverbote<br />

erlassen werden, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder<br />

bestimmte Personen beschränken können. Im Übrigen bleiben Ausländervereinen<br />

gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung unberührt.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Religionsgemeinschaften: Sicherlich haben Sie auch schon von dem Begriff<br />

des Religionsprivilegs gehört. Hierbei ging es um die Feststellung, dass<br />

es sich bei Religionsgemeinschaften und <strong>Verein</strong>igungen, die sich die gemeinschaftliche<br />

Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, nicht um <strong>Verein</strong>e<br />

handelt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben hierzu den Artikel<br />

137 der Weimarer Verfassung vom 11. 08. 1919 ins Grundgesetz übernommen<br />

(Artikel 140 GG). Dieser bestimmt, dass Religionsgesellschaften ausdrücklich<br />

keine <strong>Verein</strong>e sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts, die somit auch<br />

nicht nach dem <strong>Verein</strong>srecht sanktioniert werden können.<br />

Leider wurde dieser Passus von extremistischen Gruppen missbraucht. Sie<br />

tarnten ihre Einrichtungen als Religionsgemeinschaften, um so ein Verbot<br />

durch das <strong>Verein</strong>sgesetz zu umgehen. Unter dem Eindruck des Attentats auf<br />

das World –Trade Center am 11. September 2001 wurde deshalb im Bundestag<br />

beschlossen, diesen Passus zu streichen.<br />

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ausländervereine im Normalfall<br />

eine wichtige gesellschaftliche Funktion übernehmen. Sie tragen meist positiv<br />

zur Integration von ausländischen Mitbürgern bei.<br />

Eine wichtige juristische Unterscheidungsform der <strong>Verein</strong>e muss vorab noch eingeführt<br />

werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 21ff. fest, dass zwischen<br />

<strong>Verein</strong>en ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereine) und <strong>Verein</strong>en, deren Zweck<br />

auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche <strong>Verein</strong>e),<br />

unterschieden wird.<br />

Der Idealverein verfolgt – wie der Namen schon sagt – idealistische <strong>Verein</strong>szwecke.<br />

Diese müssen nicht unbedingt gemeinnütziger Natur sein. Aber auch der Idealverein<br />

kann wirtschaftliche Betätigungen ausüben, wenn diese nicht den Hauptzweck<br />

des <strong>Verein</strong>s darstellen. Sie dürfen allerdings nur eine Nebenrolle spielen und müssen<br />

dem idealistischen Zweck untergeordnet sein. So darf ein Sportverein während<br />

einer Sportveranstaltung einen Imbiss-Stand betreiben. Die Einnahmen des Standes<br />

müssen jedoch dem idealistischen Zweck des <strong>Verein</strong>s zugutekommen.<br />

In diesem Ratgeber spielt der Wirtschaftsverein eine untergeordnete Rolle. Er kann<br />

beispielsweise nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Er muss durch Beschluss<br />

des Bundesrats als rechtsfähig anerkannt werden. In diesem Buch ist mit <strong>Verein</strong><br />

immer der „Idealverein“ gemeint, dessen Ziel es nicht ist, für seine Mitglieder irgendwelche<br />

Vermögensvorteile anzustreben.<br />

19


20<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Da es sich bei der Gründung eines <strong>Verein</strong>s auch um einen juristischen Prozess handelt,<br />

müssen die Gründungsmitglieder im Normalfall „geschäftsfähig“, also mindestens<br />

achtzehn Jahre alt sein.<br />

Nach § 107 BGB kann aber auch ein Jugendlicher der älter als sieben, aber noch<br />

keine achtzehn Jahre alt ist, an einer <strong>Verein</strong>sgründung unter bestimmten Voraussetzungen<br />

mitwirken. Der Jugendliche gilt dann als „beschränkt geschäftsfähig“<br />

und kann nur an einer <strong>Verein</strong>sgründung teilnehmen, wenn daraus lediglich rechtliche<br />

Vorteile, aber keine Verpflichtungen entstehen.<br />

Dies wäre der Fall, wenn beispielsweise ein Sportverein gegründet werden soll, der<br />

in seiner Satzung aufnehmen will, dass die Mitglieder der Jugendmannschaften<br />

keine Beiträge zu zahlen haben und die Sporteinrichtungen kostenlos nutzen dürfen.<br />

Außerdem sind die Jugendlichen bei den Mitgliederversammlungen (hierauf<br />

gehen wir noch detailliert ein) lediglich teilnahme-, nicht aber stimmberechtigt.<br />

Unter diesen Voraussetzungen könnte ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, durchaus an der <strong>Verein</strong>sgründung teilnehmen.<br />

Welche Bedeutung die <strong>Verein</strong>e für den Gesetzgeber haben, zeigt bereits die Tatsache,<br />

dass die <strong>Verein</strong>sgründung als Grundrecht erfasst wurde. Darüber hinaus<br />

schützt der Gesetzgeber die <strong>Verein</strong>smitglieder und stattet sie und den <strong>Verein</strong> mit<br />

Rechten und teilweise sogar Privilegien (zum Beispiel bei der Steuer) aus.<br />

Allerdings hat er den <strong>Verein</strong>en und vor allem den Vorständen auch eine Reihe von<br />

Aufgaben ins Stammbuch geschrieben, worauf wir in diesem Buch noch genauer<br />

eingehen werden. So wünschenswert die Gründung von <strong>Verein</strong>en ist, sollte deshalb<br />

von vornherein klargestellt werden, dass die Arbeit im <strong>Verein</strong>svorstand eine<br />

verantwortungsvolle Aufgabe ist. Insbesondere wenn der <strong>Verein</strong> wächst, sind eine<br />

ganze Reihe von Vorschriften zu beachten. Es ist Ziel dieses Buches, Ihnen hierbei<br />

zu helfen.<br />

Um den Missbrauch des <strong>Verein</strong>srechtes zu unterbinden, hat der Gesetzgeber einige<br />

juristische „Spielregeln“ aufgestellt, die man bei der Gründung beachten muss. Von<br />

diesen Spielregeln soll in diesem Kapitel die Rede sein.<br />

Vor der Gründung<br />

Am Anfang eines <strong>Verein</strong>s steht immer eine Idee. Man hat ein Ziel vor Augen und<br />

möchte sich hierfür aktiv einsetzen, um es zu verwirklichen. In den meisten Fällen<br />

ist es nicht möglich, die gesteckten Ziele im Alleingang zu erreichen. Darum sucht<br />

man Mitstreiter und trifft sich mit ihnen, um gemeinsam Strategien zu entwickeln,


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

mit denen das Ziel Realität werden kann. Damit ist meist der erste Schritt zur Gründung<br />

eines <strong>Verein</strong>s erfolgt.<br />

Wenn es sich also nicht mehr um ein allgemeines „Thekengeplauder“ handelt, sondern<br />

die Sache beherzt in Angriff genommen wird, ist es höchste Zeit, einen <strong>Verein</strong><br />

zu gründen. Nur so wird die rechtliche Sicherheit – auch und gerade in finanzieller<br />

Hinsicht – garantiert.<br />

Sie sollten also mit Ihren Mitstreitern Treffen vereinbaren, die darauf abzielen,<br />

einen <strong>Verein</strong> zu gründen. Dann befinden Sie sich in einer Vorphase, die bereits<br />

rechtliche und vor allem finanzielle Konsequenzen hat.<br />

Kommt es nämlich nicht zur Gründung, haften Sie als Initiator für alle bis dahin<br />

entstandenen Kosten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für die Kopien<br />

von Besprechungsunterlagen, sondern auch um das Honorar eines Anwalts, den<br />

Sie vielleicht zur Beratung konsultiert haben. Deshalb sollten in dieser Phase die<br />

Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Auf keinen Fall sollten bereits Anschaffungen<br />

durchgeführt oder Verpflichtungen eingegangen werden, die erst nach<br />

der Gründung des <strong>Verein</strong>s von Nutzen wären.<br />

Treffen Sie sich also mit Ihren Freunden, um einen <strong>Verein</strong> zu gründen, so ist dies<br />

faktisch schon die <strong>Verein</strong>sgründung. Allerdings besitzt dieser <strong>Verein</strong> noch nicht<br />

den Zusatz „e.V.“, der sehr wichtig ist. Denn bei einem nicht eingetragenen <strong>Verein</strong><br />

handelt es sich um einen sogenannten „nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong>“. Und dieser<br />

nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong> birgt für die Mitglieder große Risiken und Gefahren. Vor<br />

allen Dingen, wenn es um finanzielle Transaktionen für den <strong>Verein</strong> geht.<br />

Im Gesetz heißt es zu nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong>en:<br />

§ 54 Nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong>e<br />

Auf <strong>Verein</strong>e, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft<br />

Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen<br />

<strong>Verein</strong>s einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde<br />

persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

Im Unterschied zum rechtsfähigen <strong>Verein</strong> ist der nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong> keine<br />

juristische Person. Er kann also kein Eigentum erwerben, darf aber <strong>Verein</strong>svermögen<br />

besitzen. Dies können beispielsweise Einrichtung, Mitgliederbeiträge, aber<br />

auch Erbschaften, Schenkungen und Ähnliches sein. Ein nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />

kann unter Umständen sogar als gemeinnützig anerkannt werden – was aber in den<br />

seltensten Fällen gelingt.<br />

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22<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Der wichtigste Unterschied zum rechtsfähigen <strong>Verein</strong> besteht also in der Haftung<br />

einer für den <strong>Verein</strong> handelnden Person. Neben dem <strong>Verein</strong> haftet der Handelnde<br />

persönlich – gleichgültig, ob er eine Vollmacht besitzt oder nicht.<br />

Dies bedeutet, dass die Mitglieder eines nicht eingetragenen – und damit nicht<br />

rechtsfähigen – <strong>Verein</strong>s mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Dies wird erst<br />

ab dem Moment ausgeschlossen, in dem man einen <strong>Verein</strong> mit Satzung nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen gegründet hat – die Gründungsabsicht reicht also nicht<br />

aus.<br />

Üben Sie deshalb in keinem Fall Geschäfte für den nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> aus,<br />

mit denen Sie größere finanzielle Verpflichtungen eingehen. Achten Sie auch darauf,<br />

dass ein solcher <strong>Verein</strong> entweder keine großen finanziellen Verpflichtungen<br />

eingeht (für die Sie dann mit Ihrem gesamten Vermögen mit haften). An dieser<br />

Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass auch ein nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong> eine<br />

Satzung haben kann, in der beispielsweise festgeschrieben wird, dass der Vorstand<br />

keine Schulden verursachen darf, die das <strong>Verein</strong>svermögen überschreiten.<br />

Gehört ein Grundstück zum <strong>Verein</strong>svermögen eines nicht eingetragenen <strong>Verein</strong>s,<br />

ergibt dies neue Schwierigkeiten: Es müssen nämlich alle Mitglieder als Eigentümer<br />

ins Grundbuch eingetragen werden. Dies hat aber zur Folge, dass bei jedem Mitgliederzugang<br />

oder -abgang eine (kostenpflichtige) Grundbuchänderung zwingend<br />

vorgeschrieben ist.<br />

Größtes Problem dürfte aber für einen nicht eingetragenen <strong>Verein</strong> die Finanzierung<br />

sein, da die Zuschüsse von Kommunen oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften<br />

oft davon abhängig gemacht werden, dass der <strong>Verein</strong> rechtsfähig ist. Auch<br />

private Sponsoren halten sich meist zurück, wenn dem <strong>Verein</strong>snamen der wichtige<br />

Zusatz „e.V.“ fehlt.<br />

Im Klartext: Beim nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> ist es äußerst schwierig, Gelder zu<br />

bekommen, aber man kann sehr schnell sein privates Eigentum verlieren. Darum<br />

ist immer die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister anzustreben.<br />

In den folgenden Kapiteln dieses Buches befassen wir uns ausschließlich mit dem<br />

rechtsfähigen <strong>Verein</strong>, der ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden muss.<br />

Die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s entsteht erst durch die Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister,<br />

welche durch das „e.V.“ am Ende des <strong>Verein</strong>snamens signalisiert wird.<br />

Wenn Sie immer noch Bedenken haben und den ganzen Aufwand scheuen, der mit<br />

einer <strong>Verein</strong>sgründung und der Erlangung des Rechtstatus verbunden ist, sollten<br />

Sie die folgenden Seiten besonders gründlich und in Ruhe lesen. Sie werden dabei


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

schnell feststellen, dass die <strong>Verein</strong>sgründung gar nicht so schwierig ist. Sie hat aber<br />

für den <strong>Verein</strong> selbst eine ganze Reihe nicht zu unterschätzender Vorteile:<br />

Grundstückseigentum<br />

Bei Grundstückseigentum wird der <strong>Verein</strong> als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen,<br />

sodass Änderungen bei den Mitgliedern (Ein- oder Austritte) keinen Einfluss<br />

auf die Grundbucheintragung haben. Da Änderungen im Grundbuch gebührenpflichtig<br />

sind, werden hier einige Kosten eingespart.<br />

Mitgliederhaftung<br />

Grundsätzlich haften die <strong>Verein</strong>smitglieder nicht für <strong>Verein</strong>sschulden (die Haftung<br />

des Vorstands ist etwas anders geregelt und wird später behandelt). In nur sehr<br />

wenigen Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung kommen.<br />

Die Durchgriffshaftung würde beispielsweise bei einem unlauteren Verhalten<br />

greifen. Doch in diesen Fällen steht die Justiz fast ausnahmslos auf der Seite des<br />

Mitglieds, sodass diese Haftung nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommt.<br />

Dies gilt insbesondere für die ideellen <strong>Verein</strong>e.<br />

Klagerecht<br />

Der eingetragene <strong>Verein</strong> kann im eigenen Namen klagen. Dabei müssen nicht alle<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder Klage einreichen. Dies geschieht dann durch den Vorstand. Im<br />

Übrigen kann natürlich auch der <strong>Verein</strong> verklagt werden, da er als e.V. eine juristische<br />

Person darstellt.<br />

<strong>Verein</strong>svermögen<br />

Das <strong>Verein</strong>svermögen gehört dem <strong>Verein</strong> insgesamt, sodass kein einzelnes Mitglied<br />

Ansprüche erheben kann und die <strong>Verein</strong>sarbeit dadurch empfindlich stören würde.<br />

Was übrigens mit dem <strong>Verein</strong>svermögen geschieht, wenn der <strong>Verein</strong> nicht mehr<br />

existiert, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt:<br />

§ 45 Anfall des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

(1) Mit der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt<br />

das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.<br />

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen <strong>Verein</strong>sorgans<br />

bestimmt werden. Ist der Zweck des <strong>Verein</strong>s nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch<br />

ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder<br />

Anstalt zuweisen.<br />

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24<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen,<br />

wenn der <strong>Verein</strong> nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner<br />

Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der<br />

Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an<br />

den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hatte.<br />

Die Gründung eines <strong>Verein</strong>s, der ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll, ist ein<br />

juristischer Akt. Hierzu gibt es einige Bestimmungen, die beachtet werden müssen,<br />

damit die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister klappt. Wichtigste Voraussetzungen sind:<br />

• Gründungsmitglieder in ausreichender Zahl<br />

• eine Gründungsversammlung, die ordnungsgemäß einberufen und durchgeführt<br />

wird<br />

• eine Satzung, die den gesetzlichen Bestimmungen entspricht<br />

Die Gründungsmitglieder<br />

Zu den wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung eines <strong>Verein</strong>s gehören (Mit-<br />

)Menschen, die von den Zielen des zu gründenden <strong>Verein</strong>s überzeugt und bereit<br />

sind, dem <strong>Verein</strong> beizutreten. Die ersten Mitstreiterinnen und Mitstreiter werden Sie<br />

wahrscheinlich im Freundeskreis, bei Bekannten oder Familienangehörigen finden.<br />

Oft sind es aber auch Menschen, mit denen Sie ein Schicksal teilen –beispielsweise<br />

Krankheiten der Kinder, eigene Behinderungen oder Ähnliches. Die zukünftigen<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder müssen<br />

• sich mit den Zielen des zu gründenden <strong>Verein</strong>s identifizieren<br />

• bereit sein, dem <strong>Verein</strong> beizutreten<br />

• eine Gründungsversammlung durchführen<br />

• eine Satzung als für den <strong>Verein</strong> verbindlich verabschieden<br />

• die Vorstandsmitglieder entsprechend der beschlossenen Satzung wählen<br />

Mindestanzahl der Gründungsmitglieder<br />

Ein <strong>Verein</strong>, der in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll, braucht mindestens<br />

sieben Gründungsmitglieder, die bei der Gründungsversammlung persönlich anwesend<br />

sein müssen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 56 verankert.<br />

Sind zur Gründung weniger Personen anwesend, wird die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />

nach § 60 BGB verweigert.<br />

Die sieben <strong>Verein</strong>sgründer müssen persönlich bei der Gründungsversammlung anwesend<br />

sein. Es reicht also nicht aus, wenn schriftliche Anträge zur Mitgliedschaft<br />

vorliegen.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Sollten weniger als sieben Personen zu einer <strong>Verein</strong>sgründung versammelt sein,<br />

können diese zwar auch einen <strong>Verein</strong> gründen, denn formal reichen für die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

zwei Mitglieder aus. Allerdings kann dieser <strong>Verein</strong> nicht ins <strong>Verein</strong>sregister<br />

eingetragen werden. Es handelt sich dann um einen nicht rechtsfähigen<br />

<strong>Verein</strong>, auf dessen Risiken bereits hingewiesen wurde.<br />

Alter der Gründungsmitglieder<br />

Im Normalfall müssen Gründungsmitglieder volljährig sein, also das achtzehnte<br />

Lebensjahr vollendet haben. In Ausnahmefällen können auch Jugendliche, die älter<br />

als sieben, aber noch keine achtzehn Jahre alt sind, Gründungsmitglieder werden,<br />

„wenn sie dadurch einen rechtlichen Vorteil“ erlangen. So heißt es im Juristendeutsch.<br />

Auf dieses Thema sind wir ja bereits eingegangen. Dennoch noch einmal<br />

der Rat: <strong>Verein</strong>sgründungen mit Jugendlichen unter achtzehn Jahren sollte man<br />

vermeiden – im Zweifelsfall wenden Sie sich an die Eltern, um mit ihnen den <strong>Verein</strong><br />

zu gründen.<br />

Juristische Personen als Gründungsmitglieder<br />

Wenn sogenannte „juristische Personen“ wie zum Beispiel Firmen in der Rechtsform<br />

einer <strong>GmbH</strong> oder kommunale Körperschaften als Gründungs- oder <strong>Verein</strong>smitglieder<br />

agieren, ist die Gründung eines <strong>Verein</strong>s ebenfalls nicht ganz einfach.<br />

Hier sollten Sie im Zweifelsfalle juristischen Rat einholen. Denken Sie aber daran,<br />

die Kostenfrage mit den <strong>Verein</strong>smitgliedern zu klären, da der <strong>Verein</strong> noch kein e.V.<br />

ist und Sie im schlimmsten Fall die gesamten Kosten selbst tragen müssen.<br />

Wie bereits dargelegt, wird der <strong>Verein</strong> durch seine Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />

ebenfalls zu einer „juristischen Person“. Er kann dann durchaus auch Mitglied in<br />

einem anderen <strong>Verein</strong> werden. Dies ist häufiger der Fall, als man zunächst annimmt.<br />

Denken Sie zum Beispiel an Sportvereine, die sich auf Kreis-, Landes- oder<br />

Bundesebene wieder zu Spitzenverbänden in Form eines <strong>Verein</strong>s zusammenschließen.<br />

Bei der Gründung gelten grundsätzlich nur natürliche Personen als Gründungsmitglieder.<br />

Man kann zum Beispiel nicht sagen, weil eine an der Gründung beteiligte<br />

Firma zehn Mitarbeiter beschäftigt, sei die Mindestzahl von sieben Mitgliedern<br />

erreicht. Dadurch ist auch sichergestellt, dass eine juristische Person (Firma) über<br />

keine automatische Mehrheit im <strong>Verein</strong> verfügt, weil hinter der juristischen viele<br />

natürliche Personen stehen.<br />

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26<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Tipp:<br />

Wie man Gründungsmitglieder findet<br />

Meist findet man die ersten Mitstreiter im eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis,<br />

wenn dort nicht sogar die Idee für den <strong>Verein</strong> geboren wurde.<br />

Von einer Einladung zur Gründungsversammlung über die örtlichen Medien<br />

ist abzuraten. Zum einen ist sie juristisch problematisch (die Gründungsversammlung<br />

wird noch detailliert besprochen), zum anderen ist der Erfolg einer<br />

solchen Einladung nur selten gegeben. Hinzu kommt, dass durch eine solche<br />

öffentliche Bekanntgabe „Störenfriede“ auftauchen könnten, die vielleicht aus<br />

einem ganz anderen Zweck kommen, als von Ihnen gewünscht: Sie wollen die<br />

<strong>Verein</strong>sgründung verhindern.<br />

Planen Sie die Gründung einer Selbsthilfegruppe, informieren Sie sich, ob es in<br />

der Nähe bereits einen <strong>Verein</strong> mit gleichen Zielen gibt. Vielleicht existiert schon<br />

ein Spitzenverband, in dem sich andere Gruppen mit demselben Ziel zusammengeschlossen<br />

haben. Dort hilft man Ihnen gerne, die <strong>Verein</strong>sgründung voranzutreiben.<br />

Als Computerbesitzer können Sie auch einmal im Internet googeln oder in Foren<br />

stöbern, um „verwandte Seelen“ zu finden, die an einer <strong>Verein</strong>sgründung<br />

interessiert sein könnten.<br />

Die beste Werbung ist die Mund-zu-Mund-Propaganda. Das gilt auch für die<br />

Gründung eines <strong>Verein</strong>s. Sprechen Sie am Stammtisch, bei der Geburtstagsfeier<br />

oder wo auch immer über Ihr Anliegen und versuchen Sie die Anwesenden<br />

von der Wichtigkeit einer <strong>Verein</strong>sgründung zu überzeugen.<br />

Aber seien Sie bei Zusagen auch ein wenig skeptisch. Denn wichtig ist, dass<br />

die Gründungsmitglieder Ihnen nicht nur einen Gefallen tun wollen, sondern<br />

auch hinter den <strong>Verein</strong>szielen stehen und bereit sind mitzuarbeiten.<br />

Juristisch reicht es aus, wenn bei der Gründungversammlung (siehe nächstes Kapitel)<br />

die Mindestanzahl an Personen anwesend ist. Doch ein <strong>Verein</strong> besteht ja nicht<br />

nur aus der formalen Gründung. Für die <strong>Verein</strong>sarbeit benötigen Sie später die<br />

Unterstützung möglichst vieler aktiver <strong>Verein</strong>smitglieder.<br />

Praktisch für die Überzeugungsarbeit ist auch eine Mappe, in der Sie Presseberichte<br />

zu Ihrem Thema gesammelt haben. Ergänzen Sie diese Sammlung mit einem kurzen<br />

Statement dazu, wie der <strong>Verein</strong> das aufgezeigte Problem angehen und lösen will.<br />

Für manche Mitmenschen ist es auch wichtig zu wissen, wer sonst noch in dem


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

<strong>Verein</strong> aktiv werden will. Haben Sie bereits herausragende Persönlichkeiten gewinnen<br />

können, nennen Sie diese in einer Liste der Mappe mit Namen.<br />

Wenn es Ihnen technisch und ohne zu hohe Kosten möglich ist, Auszüge aus Ihrer<br />

Mappe zu einem Flugblatt zusammenzustellen, sollten Sie dies tun. Unentschlossene<br />

können sich dann die Aufgabenstellung und Wirkungsweise des <strong>Verein</strong>s noch<br />

einmal in Ruhe durchlesen.<br />

Bevor Sie zur Gründungsversammlung einladen, sollten Sie bereits im Vorfeld<br />

überlegen, wie viele aktive Mitglieder Ihr <strong>Verein</strong> benötigt, um zu funktionieren.<br />

Erst wenn eine ausreichende Zahl der Mitglieder die Mitarbeit möglichst verbindlich<br />

zugesagt hat, sollte man die Gründungsversammlung einberufen.<br />

Schon im Vorfeld können Sie Personen darauf ansprechen, ob sie bestimmte Ehrenämter<br />

(Vorstand, Kassenwart, Rechnungsprüfer usw.) übernehmen wollen. Es hat<br />

sich bei mancher <strong>Verein</strong>sgründung gezeigt, dass nicht genügend Funktionsträger<br />

gefunden werden konnten und dadurch die <strong>Verein</strong>sgründung scheiterte. Welche<br />

Funktionsträger Sie auf jeden Fall benötigen, werden wir noch erläutern.<br />

Die Gründungsversammlung<br />

Sobald genügend Interessierte und potenzielle Mitglieder gefunden sind, kann es an<br />

die eigentliche <strong>Verein</strong>sgründung gehen. Diese wird in einer Gründungsversammlung<br />

vollzogen. Die Gründungversammlung ist der erste Schritt zur rechtlichen<br />

Anerkennung und gesetzlich vorgeschrieben. Darum müssen bestimmte Formalien<br />

beachtet werden.<br />

In der Gründungsversammlung werden drei wesentliche Voraussetzungen für die<br />

Eintragung des <strong>Verein</strong>s in das <strong>Verein</strong>sregister geschaffen:<br />

Die Gründung des <strong>Verein</strong>s wird beschlossen. Dieser Beschluss wird in einem Protokoll<br />

festgehalten, das später dem zuständigen <strong>Verein</strong>sgericht vorgelegt werden<br />

muss, damit eine Eintragung in das <strong>Verein</strong>sregister erfolgen kann.<br />

Eine Satzung wird beschlossen, die Namen, <strong>Verein</strong>szweck, Beiträge usw. regelt<br />

(mehr dazu im Folgenden). Auch die Satzung muss beim <strong>Verein</strong>sgericht vorgelegt<br />

werden, damit die Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister erfolgen kann.<br />

Ein Vorstand wird bestellt, der den Vorgaben der Satzung entsprechen muss. (mehr<br />

dazu im Folgenden).<br />

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28<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Exkurs: Was ist ein <strong>Verein</strong>sregister?<br />

Das <strong>Verein</strong>sregister wird nach der <strong>Verein</strong>sregisterverordnung bei den<br />

Amtsgerichten geführt. Hier werden alle nach dem deutschen Recht gebildeten<br />

<strong>Verein</strong>e (<strong>Verein</strong>srecht) eingetragen, die dies beantragen. Ohne Beantragung<br />

kann keine Eintragung erfolgen. <strong>Verein</strong>e, die in diesem Register<br />

eingetragen wurden tragen die Abkürzung „e.V.“ (eingetragener <strong>Verein</strong>)<br />

im Namen.<br />

Grundsätzlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />

seinen Sitz hat. Die Länder können jedoch die <strong>Verein</strong>sregister zentralisieren.<br />

In Berlin wird beispielsweise ein zentrales <strong>Verein</strong>sregister beim Amtsgericht<br />

Charlottenburg geführt.<br />

Im <strong>Verein</strong>sregister werden nicht nur Neueintragungen erfasst. Auch Änderungen<br />

und Löschungen werden hier vermerkt. Eine Neueintragung wird<br />

im zuständigen Amtsblatt bekannt gegeben.<br />

Der Gesetzgeber erlaubt, dass das <strong>Verein</strong>sregister auch elektronisch geführt<br />

werden kann.<br />

Das <strong>Verein</strong>sregister ist öffentlich und kann auf Antrag eingesehen werden.<br />

Die Eintragungen des <strong>Verein</strong>sregisters sind rechtsverbindlich. Hier werden<br />

auch die Vorstandsmitglieder erfasst. Diese Eintragungen besitzen eine<br />

sogenannte „negative Publizität“. Dies bedeutet, dass für einen Dritten immer<br />

nur der Vorstand verbindlich handelt, der auch eingetragen ist – darum<br />

muss jede Veränderung des Vorstands unverzüglich dem Amtsgericht<br />

zur Korrektur des <strong>Verein</strong>sregisters mitgeteilt werden.<br />

Die Anmeldung des <strong>Verein</strong>s muss immer schriftlich erfolgen. Neben dieser Anmeldung<br />

ist dem Gericht Folgendes zwingend mitzuteilen:<br />

• Jede Änderung des Vorstands. Zur Meldung ist ein Protokoll der Wahl in<br />

Abschrift vorzulegen.<br />

• Jede Änderung der Satzung. Hierzu ist die Beschlussfassung in Ur- und Abschrift<br />

vorzulegen.<br />

• Die <strong>Verein</strong>sauflösung. Die <strong>Verein</strong>sauflösung erfolgt durch die Mitgliederoder<br />

auch Jahreshauptversammlung. Das entsprechende Protokoll ist der<br />

Mitteilung beizufügen.<br />

Die Mitteilungen erfolgen durch den amtierenden Vorstand. Dieser ist zur Mitteilung<br />

verpflichtet und kann im Extremfall durch das Amtsgericht unter Festsetzung<br />

von Zwangsgeld zur Anmeldung angehalten werden.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Nachdem die Eintragung erfolgt ist, erhält der <strong>Verein</strong> hierüber eine Mitteilung des<br />

Amtsgerichtes. Etwaige Originalunterlagen erhält der <strong>Verein</strong> mit einem entsprechenden<br />

Eintragungsvermerk zurück.<br />

Wichtig: Nach Erhalt der Rechtsfähigkeit (durch die Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister)<br />

muss diese innerhalb eines Monats ab Eintragung dem zuständigen Finanzamt<br />

gemeldet werden. Dies ist auch in Ihrem Interesse, denn mit der Eintragung<br />

erlangt der <strong>Verein</strong> zwar die Rechtsfähigkeit und haftet im Normalfall ausschließlich<br />

mit dem <strong>Verein</strong>svermögen. Er genießt aber noch keine steuerlichen Vorteile – diese<br />

entstehen erst, wenn der <strong>Verein</strong> vom Finanzamt als „gemeinnützig„ anerkannt wird<br />

(mehr dazu im Folgenden).<br />

Einladung zur Gründungsversammlung<br />

Der Gesetzgeber macht Ihnen keine Vorschriften, wie die Einladung zur Gründungsversammlung<br />

auszusehen hat. Theoretisch genügen also einige Telefonate,<br />

um die Mindestanzahl von Gründungsmitgliedern (im Normalfall sieben volljährige<br />

Personen) zusammenzurufen.<br />

Da aber schon die Einladung zum juristischen Akt der <strong>Verein</strong>sgründung gehört<br />

und die ordnungsgemäße Durchführung der Gründungsversammlung beim <strong>Verein</strong>sregister<br />

nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich in jedem Fall, schriftlich<br />

einzuladen.<br />

In Ihrem Einladungsschreiben schildern Sie zunächst, warum Sie den <strong>Verein</strong> gründen<br />

möchten und wie Sie auf die Idee kamen. Sie sollten in dem Schreiben außerdem<br />

ausdrücklich auf die rechtliche und die finanzielle Bedeutung einer Gründungsversammlung<br />

hinweisen.<br />

Als Faustregel für die Länge des Briefes gilt: Alles, was über einen Briefbogen hinausgeht,<br />

ist zu viel. Wenn Sie mehr Informationen weitergeben wollen, sollten Sie<br />

dem Brief Anlagen beifügen.<br />

Sie sollten das Anschreiben auch dazu nutzen, den Empfänger zu bitten, noch weitere<br />

Interessenten für den zu gründenden <strong>Verein</strong> mitzubringen.<br />

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30<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Tipp:<br />

Mustereinladung zur Gründungsversammlung<br />

(Briefkopf mit Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)<br />

(Ort und Datum des Versands)<br />

(Anschrift des Empfängers)<br />

Einladung zur Gründungsversammlung eines Turnvereins<br />

Liebe(r).............<br />

vor einiger Zeit habe ich mich mit einigen Freunden über das Freizeitverhalten<br />

und die Freizeitmöglichkeiten von Jugendlichen unterhalten. Dabei<br />

stellten wir fest, dass es in unserem Ort im sportlichen Bereich kein attraktives<br />

Angebot gibt.<br />

Wir haben uns nun entschlossen, einen Turnverein zu gründen, der diese<br />

Lücke schließen soll. Da ich weiß, dass du ebenfalls Interesse hast, die Freizeitsituation<br />

zu ändern, und bereit bist, aktiv mitzuarbeiten, möchte ich<br />

dich zu unserer Gründungsversammlung herzlich einladen.<br />

Diese findet am Dienstag, den 1. August im Gasthof zur Post (Gesellschaftszimmer)<br />

statt. Wir beginnen um 19.30 Uhr.<br />

Wie du aus der beiliegenden Tagesordnung entnehmen kannst, sollen an<br />

diesem Abend der <strong>Verein</strong> auch im rechtlichen Sinne gegründet und die<br />

Voraussetzungen zur Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister geschaffen werden.<br />

Mit der Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister werden für den <strong>Verein</strong> wichtige juristische<br />

Voraussetzungen – wie zum Beispiel die Haftung der Vorstandsmitglieder<br />

– und steuerliche Anforderungen geschaffen.<br />

Solltest du an diesem Abend verhindert sein, wäre ich dir für eine kurze<br />

Nachricht dankbar. Falls du noch weitere Personen kennst, die an einer<br />

Mitarbeit interessiert sein sollten, bitte ich dich, diese mitzubringen. Je<br />

mehr wir sind, umso größer wird das Gewicht des <strong>Verein</strong>s in Zukunft sein.<br />

Auf dein Kommen freut sich<br />

(Unterschrift)<br />

Anlagen zur Einladung


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Damit das Einladungsschreiben nicht zu lang wird, sollten Sie Ihrem Brief weitergehende<br />

Informationen als Anlagen beifügen. Mit diesen Anlagen wollen wir uns<br />

nun etwas näher befassen.<br />

Fügen Sie dem Anschreiben auf jeden Fall eine kleine Tagesordnung bei, in der vor<br />

allem die beiden wichtigsten Tagesordnungspunkte – Verabschiedung der Satzung<br />

und Bestellung des Vorstands – ausgewiesen sind. Geben Sie aber auch in der Tagesordnung<br />

Raum für eine offene Aussprache über die <strong>Verein</strong>sziele.<br />

Diese allgemeine Aussprache sollte noch vor der Satzungsdiskussion und der Bestellung<br />

des Vorstands durchgeführt werden. Eine Tagesordnung zur Gründungsversammlung<br />

könnte beispielsweise so aussehen:<br />

Tagesordnung zur Gründungsversammlung des Turnvereins Jahn e.V. am ...... um<br />

..... Uhr im Gasthof Zur Post<br />

•Eröffnung der Versammlung<br />

•Wahl des Versammlungsleiters<br />

•Wahl des Protokollführers<br />

•Aussprache über die Ziele des <strong>Verein</strong>s<br />

•Diskussion und Verabschiedung der Satzung<br />

•Feststellung der <strong>Verein</strong>sgründung durch den Versammlungsleiter<br />

•Wahl der Vorstandsmitglieder<br />

•Sonstiges<br />

Es ist empfehlenswert, dem Einladungsschreiben auch gleich den Satzungsentwurf<br />

beizulegen. Die Eingeladenen können sich dann bereits im Vorfeld hiermit vertraut<br />

machen. Erfahrungsgemäß werden Satzungen immer sehr ausführlich diskutiert.<br />

Dann ist es von Vorteil, wenn alle wissen, worum es geht.<br />

Kennzeichnen Sie diese Anlage aber deutlich als Entwurf, damit es nicht zu Missverständnissen<br />

kommt. Die <strong>Verein</strong>sgründer könnten negativ reagieren, wenn sie<br />

den Eindruck erhalten, sie könnten eine Satzung nur noch „absegnen“.<br />

Wichtig ist auch, dass Sie den Satzungsentwurf nach dem Versand nicht mehr ändern.<br />

Selbst wenn Sie noch vor der Gründungsversammlung überzeugt werden, einen<br />

Passus zu ändern, sollten Sie die Änderung nicht einfach vornehmen, sondern<br />

sie auf der Gründungsversammlung vorschlagen. Nur so ist sichergestellt, dass alle<br />

auf der gleichen Grundlage diskutieren und deshalb nicht aneinander vorbeigeredet<br />

wird.<br />

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32<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sollten Sie bereits Kontakt mit einem Verband aufgenommen haben, der einen<br />

Vertreter zur Gründungsversammlung schickt, sollten Sie auch hierüber im Vorfeld<br />

informieren. Sie können auf einem eigenen Bogen darauf hinweisen, warum es von<br />

Vorteil ist, sich diesem Verband als <strong>Verein</strong> anzuschließen, und den Vertreter kurz<br />

vorstellen. Klären Sie mit Verbandsvertretern im Vorfeld ab, ob diese ein Einführungsreferat<br />

halten wollen, damit hierfür genügend Zeit eingeplant werden kann.<br />

Es kann auch zweckmäßig sein, einige Beweise für die Notwendigkeit des <strong>Verein</strong>s<br />

beizufügen. Dies können zum Beispiel kopierte Presseberichte oder Ähnliches sein.<br />

Bedenken Sie aber, dass für die Anlagen das Gleiche wie für das Anschreiben gilt:<br />

Es sollte nicht zu umfangreich werden, damit sich der Empfänger nicht überfordert<br />

fühlt.<br />

Termin für die Gründungsversammlung<br />

Über den Termin der Gründungsversammlung sollten Sie sich einige Gedanken machen.<br />

Nicht selten scheitert eine <strong>Verein</strong>sgründung an einem unglücklich gewählten<br />

Termin, zu dem zu wenige interessierte Personen erscheinen.<br />

Zwischen dem Versand der schriftlichen Einladung und dem Termin der Gründungsversammlung<br />

sollte mindestens eine Woche, besser vierzehn Tage liegen. Bedenken<br />

Sie, dass die eingeladenen Personen sich erst einmal mit dem Thema befassen<br />

müssen und Zeit genug haben sollten, um die Satzung in Ruhe zu studieren.<br />

Bedenken Sie bei der Festlegung des Termins auch, dass die eingeladenen Personen<br />

noch andere Verpflichtungen haben. Am besten sprechen Sie sich im Vorfeld zumindest<br />

mit einem Teil der Einzuladenden ab.<br />

Bedenken Sie auch die Einflüsse von Veranstaltungen der verschiedensten Art, die<br />

zur Freizeitgestaltung gehören. Erfahrungsgemäß fehlen Teilnehmer bei <strong>Verein</strong>sversammlungen,<br />

wenn gleichzeitig folgende Ereignisse stattfinden:<br />

• internationale Sportveranstaltungen (Fußball-WM, Formel-1-Rennen usw.)<br />

• beliebte oder interessante Fernsehprogramme<br />

• kommunale Feste (Schützenfest, bei jungen Leuten auch Festivals usw.)<br />

Nehmen Sie bei der Terminierung auch Rücksicht auf die Jahreszeit. Im Winter<br />

sollten die Versammlungen früher, im Sommer später beginnen. Allerdings sollte<br />

die Versammlung selbst in den Sommermonaten spätestens um 21 Uhr starten. Je<br />

später der Beginn, umso größer die Gefahr, dass bei wichtigen Punkten der Versammlung<br />

die nötige Konzentration der Anwesenden nachlässt.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Bei der Zeitplanung der Gründungsversammlung sollten Sie den Ablauf eher großzügig<br />

schätzen. Je nachdem kann sich eine – notwendige – Aussprache auch in die<br />

Länge ziehen.<br />

Selbstverständlich sollte die Einladung zu einer Gründungsversammlung auch<br />

nicht in die Urlaubs- beziehungsweise Ferienzeit fallen. Auch dann müssen Sie mit<br />

einem „Flop“ rechnen.<br />

Vorbereitungen zur Gründungsversammlung<br />

Damit Ihre Gründungsversammlung ein Erfolg wird, müssen einige Vorbereitungen<br />

getroffen werden, bei denen Ihnen die folgende Checkliste hilft:<br />

Räumlichkeiten für die Versammlung<br />

Wenn Sie den Raum für die Gründungsversammlung festlegen, berücksichtigen Sie<br />

die gute Erreichbarkeit der Örtlichkeit – besonders, wenn Sie überregional einladen<br />

und die Mitglieder eine längere Anreise haben.<br />

Muss der Raum angemietet werden, bedenken Sie, dass Sie zunächst selbst für die<br />

Kosten gerade stehen müssen. Meist wird die Gründung im Nebenraum einer Gaststätte<br />

durchgeführt. Hier kann man eine Übereinkunft mit dem Wirt treffen, dass<br />

er auf die Saalmiete verzichtet. In vielen Fällen stellt das kein Problem dar, da die<br />

Gastronomie des Hauses genutzt wird und so für das Lokal ein zusätzlicher Umsatz<br />

entsteht. Mit dem Hinweis, dass man die Gaststätte auch später als „<strong>Verein</strong>slokal“<br />

nutzen wird, kann man so manchen Saalbesitzer überzeugen.<br />

Nicht immer kann die Gründung in einer Gaststätte erfolgen, denn das Versammlungslokal<br />

muss auch zum <strong>Verein</strong> und vor allem zu seinen Zielen passen. Einen<br />

<strong>Verein</strong> gegen den Alkoholmissbrauch gründet man nicht in einer Brauereigaststätte.<br />

Je nachdem, was für einen <strong>Verein</strong> Sie gründen wollen, kann man auch auf die Räume<br />

von religiösen oder kommunalen Einrichtungen zurückgreifen. Denken Sie aber<br />

daran, dass hier meist keine Restauration vorhanden ist und Sie selbst für Getränke<br />

und eventuell einen Imbiss sorgen müssen, was neben dem organisatorischen Aufwand<br />

auch schnell wieder Geld kosten kann.<br />

Einladungen<br />

Auch wenn Sie viele Personen einladen, sollten die Einladungen jeweils mit persönlicher<br />

Anrede versehen sein. Als Serienbrief ist das mit Hilfe des PCs ganz einfach.<br />

Wie Sie einen solchen Serienbrief erstellen, erfahren Sie aus dem Handbuch<br />

Ihrer Textverarbeitung. Auch die beiliegende Software unterstützt Sie dabei. Ein<br />

Serienbrief besteht immer aus einer Tabelle, in der die Adressdaten erfasst werden,<br />

33


34<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

und dem Anschreiben, das mit der Tabelle verknüpft wird und für jeden Brief die<br />

entsprechenden Daten abruft. In der Steuerdatei (der Tabelle mit den Adressdaten)<br />

haben Sie damit gleich alle Adressen und Daten erfasst, auf die bei der späteren<br />

<strong>Verein</strong>sarbeit und bei Spendensammelaktionen immer wieder zurückgegriffen werden<br />

kann.<br />

Anhänge<br />

Mit der Einladung sollten auf jeden Fall die Tagesordnung und der Satzungsentwurf<br />

in Fotokopie versendet werden. Diese Informationen braucht jeder wirklich<br />

Interessierte, um sich auf die Versammlung vorbereiten zu können.<br />

Zusätzlich können noch folgende Unterlagen beigelegt werden:<br />

• „Beweise“ für die Notwendigkeit der <strong>Verein</strong>sgründung (Zeitungsberichte, Fotos<br />

usw.)<br />

• Lageplan oder Wegbeschreibung zum Veranstaltungsort<br />

• für Personen, die eine Übernachtung benötigen, eine Liste der örtlichen Hotels<br />

mit Preisübersicht<br />

Lautsprecheranlage<br />

Wenn zu der Versammlung wesentlich mehr als die notwendigen sieben Personen<br />

erwartet werden, sollten Sie für eine Lautsprecheranlage sorgen. Bei besonders großen<br />

Versammlungen muss auch für Mikrofone im Plenum gesorgt werden, damit<br />

alle miteinander diskutieren können.<br />

Erkundigen Sie sich bei anderen <strong>Verein</strong>en, ob diese eine ausreichende Anlage besitzen.<br />

Sonst muss diese angemietet werden. Oft können auch Schulen, kommunale<br />

Einrichtungen und ähnliche Organisationen helfen.<br />

Denken Sie vor allem auch daran, jemanden vorzusehen, der die Anlage betreuen<br />

und bedienen kann. Sie als <strong>Verein</strong>sgründer haben während der Versammlung hierfür<br />

ganz sicher keine Zeit. Ein Ausfall der Anlage könnte aber die ganze Versammlung<br />

zum Scheitern bringen.<br />

Wahlen materiell vorbereiten<br />

Damit die Wahlen reibungslos verlaufen, müssen für die verschiedenen Wahlen<br />

Stimmzettel vorbereitet werden:<br />

- Farbige Karten für Ja- oder Nein-Stimmen bei Wahl per Handzeichen. Zum Beispiel<br />

Grün für Ja und Rot für Nein.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

- Zettel für geheime Wahlen. Hier bietet sich verschiedenfarbiges Papier für jeden<br />

Wahlgang an, damit es beim Auszählen nicht zu Verwechslungen kommt und man<br />

anhand der Farbe später den Wahlgang leichter nachvollziehen kann.<br />

Geben Sie die Zettel immer erst zum Wahlgang aus. Sonst werden diese schnell<br />

für Notizen missbraucht und es gibt ein heilloses Durcheinander, wenn es um die<br />

Wahlen geht, weil Zettel mit falschen Farben eingesetzt werden.<br />

Sie sollten bei geheimen Wahlen ein Gefäß zum Einsammeln der Stimmzettel bereitstellen.<br />

Dabei muss es sich nicht um eine verschlossene Urne handeln. Der Behälter<br />

sollte jedoch einen Deckel besitzen.<br />

Bestuhlung für die Versammlung festlegen<br />

Die Bestuhlung richtet sich selbstverständlich nach der Zahl der Teilnehmer. Trifft<br />

sich ein kleiner Kreis von nur sieben Personen, genügt es, zwei große Tische aneinanderzustellen.<br />

Bei größeren Versammlungen sollte man die Hufeisen- oder U-<br />

Bestuhlung bevorzugen. Bei großen Gründungsversammlungen wird es sich nicht<br />

vermeiden lassen, dass der Versammlungsleiter – und später der Vorstand – dem<br />

Plenum gegenübersitzt und die Bestuhlung in Reihen erfolgt.<br />

Sorgen Sie auf jeden Fall für genügend Raum, damit bei den Wahlen die Stimmzettel<br />

problemlos eingesammelt werden können.<br />

Sie sollten rechtzeitig vor der Versammlung im Versammlungslokal sein, da kurz<br />

vor Beginn einer Veranstaltung meist noch kleinere Probleme auftauchen, die dann<br />

noch schnell gelöst werden müssen. Darum ist es auch sinnvoll, bei Veranstaltungen<br />

in Gaststätten einen Tag zuvor mit dem Wirt alle Details durchzusprechen.<br />

Beginn der Gründungsversammlung<br />

Wahl des Versammlungsleiters und des Protokollführers<br />

Die Gründungsversammlung sollte pünktlich beginnen, aber auf keinen Fall vorzeitig.<br />

Gegen das „akademische Viertel“ ist nichts einzuwenden. Länger sollte der<br />

Beginn allerdings nicht verzögert werden.<br />

Auf keinen Fall darf die Versammlung vor dem in der Einladung angegebenen<br />

Zeitpunkt beginnen. Dies kann dazu führen, dass die Gründung oder einzelne Beschlüsse<br />

nicht rechtskräftig sind. Teilnehmer, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht<br />

anwesend sind, können die Versammlungsdurchführung anfechten.<br />

Zunächst begrüßen Sie die Anwesenden. Fassen Sie sich dabei kurz und gehen Sie<br />

nicht zu sehr ins Detail. Es kann sonst schnell der Eindruck entstehen, dass Sie<br />

mit Ihrem zu langen Vortrag zu Beginn eine spätere Diskussion manipulieren oder<br />

unterdrücken wollen.<br />

35


36<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Anschließend werden ein Versammlungsleiter und ein Protokoll- oder Schriftführer<br />

bestimmt. Fragen Sie das Plenum, ob man mit einer offenen Abstimmung einverstanden<br />

ist, und schlagen Sie Personen vor, die Sie bereits im Vorfeld gefragt<br />

haben, ob sie die entsprechenden Funktionen übernehmen wollen.<br />

Der Versammlungsleiter und der oder die Protokollführer sind keine <strong>Verein</strong>svorstandsmitglieder,<br />

da diese erst nach der Verabschiedung der <strong>Verein</strong>ssatzung gewählt<br />

werden können. Darauf sollten Sie vor der Wahl hinweisen.<br />

Die Gewählten haben aber eine entscheidende Aufgabe, wenn es um die Eintragung<br />

als <strong>Verein</strong> geht. Das Protokoll der Sitzung (im <strong>Verein</strong>srecht auch „Niederschrift“<br />

genannt) hat für die Erlangung der Rechtsfähigkeit eine sehr wichtige Bedeutung:<br />

Es muss zur <strong>Verein</strong>seintragung beim Registergericht eingereicht werden. Deshalb<br />

ist gerade die Protokollführung der Gründungsversammlung besonders wichtig und<br />

muss von Personen übernommen werden, die diese Aufgabe gewissenhaft durchführen.<br />

Die Niederschrift muss für das Registergericht beurkundet werden. Dies bedeutet,<br />

dass das Protokoll unterschrieben wird. Diese Beurkundung kann nur von Personen<br />

vollzogen werden, die laut der verabschiedeten Satzung hierzu befugt sind.<br />

Es kann also durchaus sein, dass der Protokollführer die Beurkundung nicht vornimmt,<br />

weil er kein Mitglied des <strong>Verein</strong>svorstands ist oder laut Satzung auch als<br />

Vorstandsmitglied zur Beurkundung des Protokolls nicht befugt ist. Die Satzung<br />

kann auch vorschreiben, dass die Beurkundung beispielsweise vom Protokollführer<br />

und vom ersten Vorsitzenden gemeinsam vorgenommen werden muss. Wegen der<br />

Bedeutung der Niederschrift werden wir diese in einem eigenen Kapitel detailliert<br />

besprechen.<br />

Allgemeine Aussprache über den Sinn des <strong>Verein</strong>s<br />

Bevor man zur Diskussion der Satzung kommt, sollte eine allgemeine Aussprache<br />

über den Sinn des <strong>Verein</strong>s stattfinden. Es hat sich gezeigt, dass hierbei oft sehr<br />

unterschiedliche <strong>Mein</strong>ungen zutage treten. Hier können Missverständnisse geklärt<br />

werden, die später bei der Diskussion der Satzung nur unnötig aufhalten würden.<br />

Diskussion der Satzung<br />

Nach der allgemeinen Aussprache über den Sinn des <strong>Verein</strong>s sollte die Debatte<br />

über die Satzung beginnen. Es wurde ja bereits darauf hingewiesen, dass ein Satzungsentwurf<br />

schon mit der Einladung versendet werden sollte. Räumen Sie für die<br />

Diskussion der Satzung genügend Zeit ein.<br />

Bedenken Sie, dass die Satzung später eine Art <strong>Verein</strong>sgesetz darstellt, mit dem<br />

auch verschiedene Streitfragen gelöst werden können. Jedem Gründungsmitglied


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

muss natürlich in allen Bereichen der Versammlung ausreichend Redezeit zur Verfügung<br />

gestellt werden. Dies gilt aber wegen der Wichtigkeit ganz besonders für<br />

die Satzungsdiskussion.<br />

Es ist Aufgabe des Versammlungsleiters, dafür zu sorgen, dass auch die Vertreter<br />

von Minderheitsmeinungen ausreichend zu Wort kommen. Sollten Sie die Satzung<br />

entworfen haben, stellen Sie sich auf viele Detailfragen ein, die ganz bestimmt an<br />

Sie herangetragen werden.<br />

Wenn Sie bei der <strong>Verein</strong>sgründung über entsprechende technische Möglichkeiten<br />

verfügen, können Sie natürlich auch den Satzungsentwurf auf Overheadfolien kopieren<br />

und vergrößert auf eine Leinwand projizieren oder eine PowerPoint-Präsentation<br />

machen. So weiß jeder, worum es geht. Planen Sie auf Folien und Vorlagen<br />

genügend Platz für Korrekturen ein. Dieses Verfahren kann die Diskussion versachlichen<br />

und verkürzen.<br />

Verabschiedung der Satzung – Feststellung der <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Nachdem die Satzung diskutiert wurde und etwaige Änderungen vorgenommen<br />

wurden, kann die Satzung beschlossen werden. Für die Art der Abstimmung gibt<br />

es keine Formvorschriften. Man kann sich also auf eine offene Abstimmung per<br />

Handzeichen einigen. Allerdings sollte man aufgrund der Wichtigkeit eine geheime<br />

Abstimmung durchführen.<br />

Ist die Satzung verabschiedet, stellt der Versammlungsleiter offiziell fest, dass der<br />

<strong>Verein</strong> gegründet ist. Dieser Tagesordnungspunkt hört sich etwas eigentümlich an.<br />

Er ist aber vorgeschrieben und muss so im Protokoll festgehalten werden. Es könnte<br />

durchaus passieren, dass beim Fehlen dieser Feststellung die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />

wegen eines Formfehlers verweigert wird.<br />

Wahl der Vorstandsmitglieder und <strong>Verein</strong>sorgane<br />

In der verabschiedeten Satzung ist bereits festgelegt, welche Vorstandsmitglieder<br />

und <strong>Verein</strong>sorgane gewählt werden müssen. So könnte hier etwa eine Frauenquote<br />

für Vorstandsposten festgeschrieben werden.<br />

Für die eigentliche Wahl gibt es auch hier keine gesetzlichen Formvorschriften.<br />

Allerdings kann in der Satzung ein bestimmtes Wahlverfahren vorgeschrieben<br />

werden. Dieses ist dann natürlich anzuwenden. Sagt die Satzung hierzu nichts<br />

aus, kann die Versammlung selbst festlegen, ob per Handzeichen oder geheim per<br />

Stimmzettel gewählt wird. Es hat sich bewährt, immer dann, wenn sich mehrere<br />

Personen für ein Amt bewerben, eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.<br />

37


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Nehmen Sie sich für die Wahlen genügend Zeit, damit es nach der Wahl nicht zu<br />

Problemen kommt. Wird einer Wahl Unkorrektheit vorgeworfen, kann dies schnell<br />

zu einer solchen Erhitzung der Gemüter führen, dass die Gründungsversammlung<br />

abgebrochen werden muss.<br />

Außerdem muss die Wahl detailliert dokumentiert werden, damit es nicht später<br />

zu Anfechtungen kommt, die die <strong>Verein</strong>sgründung verzögern oder gar verhindern.<br />

<strong>Verein</strong>e, die eine zweite Gründungsversammlung benötigen, haben einen schlechten<br />

Start.<br />

Es hat sich auch bewährt, vor der Wahl noch einmal zu verdeutlichen, welche Aufgaben<br />

mit dem Amt verbunden sind und welche Bedeutung die Funktion für den<br />

<strong>Verein</strong> besitzt.<br />

Der Versammlungsleiter sollte auf jeden Fall fragen, ob alle Teilnehmer abgestimmt<br />

haben, und den Wahlvorgang offiziell einleiten und beenden. Vor den Wahlen<br />

sollte außerdem festgestellt werden, wer wahlberechtigt ist. Diese Vorgänge sind im<br />

Protokoll festzuhalten.<br />

Vorstandsmitglieder und <strong>Verein</strong>sorgane sind normalerweise mit einfacher Mehrheit<br />

der Stimmen gewählt, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.<br />

Nach abgeschlossener Wahl fragt der Versammlungsleiter die gewählten Personen,<br />

ob sie das Ehrenamt annehmen wollen, und diese erklären, ob sie die Wahl annehmen.<br />

Ende der Gründungsversammlung<br />

Der Versammlungsleiter erklärt die Versammlung offiziell für beendet, nachdem er<br />

sich vergewissert hat, dass keine Redebeiträge mehr vorliegen. Man sollte mehrmals<br />

fragen, ob noch zu irgendeinem Punkt das Wort gewünscht wird. Nach der<br />

offiziellen Schließung der Gründungsversammlung sind alle folgenden Vorschläge<br />

und Redebeiträge für die Gründungsversammlung nicht mehr relevant.<br />

Steigen Sie auf keinen Fall nach einem bereits verkündeten Schluss noch einmal in<br />

die offizielle Gründungsversammlung ein. Selbst wenn noch alle Gründungsmitglieder<br />

anwesend sind, stellt dies einen Formfehler dar, der zur Ablehnung beim<br />

Registergericht führen kann.<br />

Das Protokoll der Gründungsversammlung<br />

Über die Ergebnisse der Gründerversammlung erstellt der Schriftführer ein Protokoll.<br />

Dieses wird vom gewählten ersten Vorsitzenden – also nicht vom Versammlungsleiter<br />

der Gründungsversammlung – und vom Schriftführer unterschrieben.<br />

Das Protokoll muss beim zuständigen Registergericht eingereicht werden.<br />

Das Protokoll der Gründungsversammlung muss mindestens die folgenden Punkte<br />

38 beinhalten:


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Die Namen der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Diese können auch in<br />

einer beizulegenden Anwesenheitsliste festgehalten werden. Dann muss in dem<br />

Protokoll aber ausdrücklich auf diese Anlage hingewiesen werden. Es empfiehlt<br />

sich, nicht nur die Namen der Teilnehmer festzuhalten, sondern auch die Adressen<br />

anzugeben, damit die Kontrolle durch das Registergericht vereinfacht wird. Achten<br />

Sie darauf, dass diese Daten gut lesbar sind. Es kann sonst sein, dass das Registergericht<br />

die Eintragung ablehnt.<br />

Das Gründungseinverständnis. Die Gründungsteilnehmer erklären, dass sie einen<br />

<strong>Verein</strong> gründen wollen. Dieses Einverständnis muss ebenfalls ausdrücklich in dem<br />

Protokoll aufgeführt werden.<br />

Das Satzungseinverständnis. Im Protokoll wird eindeutig festgehalten, dass sich die<br />

Mitglieder auf eine Satzung geeinigt haben. Dabei ist das Abstimmungsergebnis bei<br />

der Verabschiedung der Satzung festzuhalten.<br />

Die Vorstandswahlen. Im Protokoll muss aufgeführt werden, wer zum Vorstand gewählt,<br />

wie die Wahl durchgeführt und wie von den Teilnehmern abgestimmt wurde.<br />

Es müssen dabei aufgeführt werden:<br />

Die zur Wahl gestellten Funktionen, die sich aus der Satzung ergeben. Grundsätzlich<br />

sollten auf der Gründungsversammlung nur Ämter vergeben werden, die<br />

auch in der Satzung festgelegt sind. Alle weiteren Ämter haben lediglich interne<br />

Bedeutung und keine Wirkung nach außen. Sie würden im Protokoll einer Gründungsversammlung<br />

lediglich für Verwirrung sorgen.<br />

Name und Anschrift der Personen, die sich für die einzelnen Positionen zur Wahl<br />

gestellt haben. Die Angabe weitergehender Daten (Telefon, E-Mail, Fax usw.) ist<br />

nicht nötig.<br />

Die Wahlergebnisse. Zu jeder durchgeführten Wahl gehört die Auflistung, wie viele<br />

Stimmen insgesamt abgegeben wurden und wie viele hiervon ungültig, Enthaltungen,<br />

Ja- oder Nein-Stimmen waren. Außerdem ist das Ergebnis unter Angabe der<br />

gewählten Person festzuhalten. Zusätzlich muss aus dem Protokoll ausdrücklich<br />

hervorgehen, dass die gewählte Person die Wahl angenommen hat.<br />

Der Satzungsbeschluss. Die Gründungsmitglieder haben einen Satzungsentwurf<br />

diskutiert, sich auf eine gemeinsame Satzung verständigt und diese verabschiedet.<br />

Die Satzung ist für das Registergericht dem Protokoll beizufügen. Auch hierauf<br />

gehen wir noch in einem eigenen Kapitel ein.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Mustervorlage für eine Anwesenheitsliste,<br />

die Sie kopieren und für Ihre Gründungsversammlung benutzen können. Außerdem<br />

finden Sie anschließend das Muster eines Gründungsprotokolls.<br />

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40<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Mustervorlage: Teilnehmerliste<br />

Musterprotokoll einer Gründungsversammlung<br />

(Kommentare wurden kursiv eingefügt)


Protokoll<br />

über die Gründung des Turnvereins Jahn e.V.<br />

Sitz Musterstadt<br />

Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Obwohl der <strong>Verein</strong> noch kein e.V. ist, darf die Bezeichnung hier bereits genannt<br />

werden. Damit wird dokumentiert, dass der <strong>Verein</strong> von vorne herein gegründet<br />

wird, um ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen zu werden.<br />

Am 01. 07. 2002 versammelten sich im Gasthof Zur Post in Musterstadt, Fromm-<br />

Fröhlich-Weg 16, die in der Anwesenheitsliste aufgeführten 45 Personen. Die Anwesenheitsliste<br />

ist diesem Protokoll als Anlage -1- beigefügt.<br />

Werden die Gründungsmitglieder nicht im Protokoll aufgeführt, muss ausdrücklich<br />

auf die Anwesenheitsliste als Anlage verwiesen werden. Erst durch diesen Hinweis<br />

wird die Anwesenheitsliste zu einem festen Bestandteil des Protokolls.<br />

Herr Fridolin Frei, Probengasse 22, Musterstadt eröffnete um 20.00 Uhr die Versammlung.<br />

Er erklärte vor der Versammlung, dass der Zweck der Versammlung die<br />

Gründung eines Turnvereins sei.<br />

Gerade die Jugend habe einen gesteigerten Bedarf an sportlicher Betätigung, die<br />

von einem Turnverein in gesundheitsfördernde und den Gemeinsinn stärkende<br />

Bahnen gelenkt werden könne.<br />

Das Sportangebot von Musterstadt reiche aber nicht aus, um den gestiegenen Bedarf<br />

zu decken. In Musterstadt gäbe es zudem noch keinen Turnverein. Organisation<br />

und Pflege des Turnsports werde erst durch einen entsprechenden <strong>Verein</strong><br />

gewährleistet.<br />

Die Gründung eines Turnvereins, der sich neben der sportlichen Körperertüchtigung<br />

auch der Geselligkeit zur Stärkung des Gemeinschaftsgedankens widmet, stelle deshalb<br />

nicht nur eine Bereicherung, sondern auch eine zwingende Notwendigkeit für<br />

Musterstadt dar.<br />

Die Einleitungsworte des Einladenden müssen nicht komplett wiedergegeben<br />

werden, sollten aber der Vollständigkeit halber in einer kurzen Zusammenfassung<br />

im Protokoll auftauchen.<br />

Herr Frei schlug für die Versammlung die in Anlage -2- beigefügte Tagesordnung<br />

vor. Da sich kein Widerspruch regte, wurde nach dieser Tagesordnung verfahren.<br />

Wenn keine Einsprüche oder Änderungswünsche verlangt werden muss über die<br />

Tagesordnung nicht abgestimmt werden. Änderungswünsche sind „Anträge zur<br />

41


42<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Geschäftsordnung“ und müssen sofort diskutiert werden. Über die Änderungsanträge<br />

wird abgestimmt. Die Abstimmung per Handzeichen ist zulässig.<br />

Herr Frei bat nun, die Wahl eines Versammlungsleiters vorzunehmen. Auf Antrag<br />

von Herrn Müller-Vorfelder wurde Herr Frei vorgeschlagen. Der Vorschlag wurde<br />

mit breiter Mehrheit angenommen. Auf Nachfrage nahm Herr Frei das Amt an und<br />

übernahm die Versammlungsleitung.<br />

Bei der Wahl des Versammlungsleiters ist eine Abstimmung per Handzeichen ausreichend.<br />

Anschließend bat dieser die Anwesenden, einen Schriftführer zu bestellen. Hierfür<br />

schlug er Meike Schreibegern, Tintenweg 9 in Musterstadt vor. Nachdem sich die<br />

Anwesenden auf Rückfrage von Herrn Frei mit einer Bestellung auf Zuruf einverstanden<br />

erklärten, wurde Frau Schreibegern von Herrn Frei befragt, ob sie das Amt<br />

annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass sie mit der Benennung einverstanden sei<br />

und die Protokollführung übernehme.<br />

Auch der Schriftführer muss nicht in geheimer Wahl gewählt werden. Es reicht aus,<br />

wenn eine eindeutige Mehrheit mit der benannten Person einverstanden ist.<br />

Anschließend fragte Herr Frei die Anwesenden, ob sie mit dem Versammlungsziel<br />

einer <strong>Verein</strong>sgründung einverstanden seien. Die Anwesenden stimmten dem<br />

Wunsch der <strong>Verein</strong>sgründung zu.<br />

Dies klingt ein wenig gestelzt. Die Frage muss jedoch gestellt werden, damit eindeutig<br />

ist, dass es sich um eine Gründungsversammlung für einen <strong>Verein</strong> handelt.<br />

Herr Frei verlas den von ihm vorbereiteten und den Anwesenden mit der Einladung<br />

zur Gründungsversammlung zugesandten Satzungsentwurf. Die einzelnen<br />

Satzungsbestimmungen wurden eingehend besprochen und diskutiert.<br />

An dieser Stelle müssen nun die gesamten Änderungsvorschläge und die Abstimmungsergebnisse<br />

aufgeführt werden. Dabei müssen der Name des Antragstellers,<br />

der Passus im vorgelegten Satzungsentwurf und die gewünschte Änderung<br />

genannt werden. Außerdem wird das Ergebnis der Abstimmung festgehalten. Für<br />

das Abstimmungsverfahren gibt es keine Vorschriften, sodass sowohl offen per<br />

Handzeichen als auch geheim abgestimmt werden kann. Um Unstimmigkeiten zu<br />

vermeiden, sollte jedoch auch hier eine schriftliche geheime Wahl erfolgen.<br />

Abschließend wurde die als Anlage -3- zu diesem Protokoll beigefügte Satzung<br />

von den Anwesenden per Handabstimmung einstimmig angenommen. Herr Frei<br />

erklärte daraufhin die Gründung des Turnvereins Jahn für vollzogen.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Die Gründung des <strong>Verein</strong>s implementiert nicht die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister.<br />

Diese wird in der Satzung gefordert und gehört damit zu den Pflichtaufgaben des<br />

Vorstands.<br />

Herr Frei gab bekannt, dass nun entsprechend der soeben verabschiedeten Satzung<br />

der Vorstand, die Mitglieder des <strong>Verein</strong>sausschusses und die in der Satzung vorgesehenen<br />

Kassenprüfer zu wählen seien.<br />

Anzahl und Funktionen der zu wählenden Personen können unterschiedlich sein<br />

und sind von Fall zu Fall festzulegen.<br />

Als Mitglieder des Wahlausschusses, denen die Wahl der Funktionäre obliegt,<br />

brachte Herr Frei folgende Versammlungsteilnehmer in Vorschlag:<br />

1. Frau Maria Möchtegern,<br />

Bereitschaftsweg 4, Musterstadt<br />

2. Herrn Theodor Tuetwas,<br />

Am Tatendrang 9, Vorortshausen<br />

3. Herrn Arnold Aktiv,<br />

Am Allzeitbereit-Berg 9, Musterstadt<br />

Selbstverständlich können auch Vorschläge aus dem Plenum gemacht werden.<br />

Diese sind ebenfalls zu protokollieren.<br />

Die Adressen der Personen müssen hier nicht aufgeführt werden, da diese der<br />

Teilnehmerliste entnommen werden können. Um dem Registergericht die Arbeit zu<br />

erleichtern, sollte man allerdings an dieser Stelle die Adressen wiederholen.<br />

Die Anwesenden stimmten den vorgeschlagenen Personen einstimmig per Handzeichen<br />

zu. Die Vorgeschlagenen nahmen das Amt an und bestellten Herrn Arnold<br />

Aktiv zu ihrem Vorsitzenden.<br />

Herr Aktiv schlug vor, eine geheime Wahl der Funktionäre durch Stimmzettel<br />

durchzuführen. Die Gründungsmitglieder waren damit einverstanden. Entsprechend<br />

wurde die Wahl in geheimer Abstimmung vollzogen.<br />

Die Wahl der Mandatsträger kann auch offen per Handzeichen erfolgen. Bei einem<br />

kleinen Kreis kann dies auch zweckmäßig sein. Bei größeren Versammlungen sollte<br />

jedoch immer geheim abgestimmt werden. Aus Gründen der besseren Dokumentation<br />

sollte im Zweifelsfall grundsätzlich schriftlich und geheim abgestimmt<br />

werden.<br />

43


44<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Zur Durchführung der Wahlen schlug Herr Aktiv folgende Reihenfolge der Wahlgänge<br />

vor:<br />

1. Wahl des 1. Vorsitzenden<br />

2. Wahl des 2. Vorsitzenden<br />

3. Wahl des Schriftführers<br />

4. Wahl des Kassierers<br />

5. Wahl des Turnwartes<br />

6. Wahl der beiden Ausschussmitglieder<br />

7. Wahl der beiden Kassenprüfer<br />

Theoretisch könnten an dieser Stelle noch weitere Ämter vorgeschlagen werden.<br />

Diese sind jedoch nicht mehr verbindlich, da sie nicht in der bereits verabschiedeten<br />

Satzung benannt werden. Um keine unnötigen Fehlerquellen aufzubauen,<br />

sollten deshalb nur die Funktionen besetzt werden, die in der Satzung genannt<br />

werden.<br />

Zu dieser Reihenfolge ergab sich kein Widerspruch, und Herr Aktiv bat nun um<br />

Vorschläge für die Wahl des ersten Vorsitzenden. Für das Amt des 1. Vorsitzenden<br />

wurde Herr Fridolin Frei vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht.<br />

Er wurde wie folgt gewählt:<br />

für Fridolin Frei: 44 Stimmen<br />

gegen Fridolin Frei: 0 Stimmen<br />

Enthaltungen: 1 Stimme<br />

ungültige Stimmen: keine<br />

Achten Sie darauf, dass die Anzahl der abgegebenen Stimmen mit der Anzahl der<br />

Teilnehmer laut Anwesenheitsliste übereinstimmt. Auf keinen Fall dürfen es mehr<br />

sein – die Wahl wäre dann selbstverständlich ungültig.<br />

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />

Herrn Frei, ob dieser die Wahl annehme. Herr Frei erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />

Grundsätzlich muss jeder Gewählte gefragt werden, ob er die Wahl annimmt. Mit<br />

seiner Zustimmung zur Wahl hat der Betroffene nicht erklärt, dass er das Amt auch


übernehmen will.<br />

Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Für das Amt des zweiten Vorsitzenden wurden Herr Theodor Turngern, Barrenweg<br />

6, Musterstadt und Frau Regina Sportlich, Reckgasse 24, Musterstadt vorgeschlagen.<br />

Im Protokoll muss nicht angegeben werden, von wem die Vorschläge kamen.<br />

Frau Emma Zipation schlug vor, für den zweiten Vorsitzenden nur Frauen zuzulassen.<br />

Herr Frei wies darauf hin, dass dies nicht möglich sei, da eine solche Regelung<br />

in der Satzung verankert sein müsse und dies nicht der Fall sei. Daraufhin wurden<br />

keine weiteren Vorschläge gemacht.<br />

Mit folgendem Ergebnis wurde Frau Regina Sportlich gewählt:<br />

Abgegeben: 44 Stimmen<br />

für Theodor Turngern: 12 Stimmen<br />

für Regina Sportlich: 30 Stimmen<br />

Enthaltungen: 2 Stimmen<br />

ungültige Stimmen: keine<br />

Da hier weniger Stimmen abgegeben wurden, als in der Anwesenheitsliste Personen<br />

verzeichnet sind, sollte auf jeden Fall die Anzahl der abgegebenen Stimmen<br />

im Protokoll aufgeführt werden.<br />

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />

Frau Sportlich, ob diese die Wahl annehme. Frau Sportlich erklärte, dass sie die<br />

Wahl annimmt.<br />

Für das Amt des Schriftführers wurde Frau Meike Schreibegern vorgeschlagen.<br />

Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Frau Schreibegern wurde einstimmig<br />

bei einer Enthaltung ohne Gegenstimmen oder ungültige Stimmen gewählt.<br />

Der Wahlvorgang kann auch in dieser Form festgehalten werden. Aus Gründen<br />

der Übersichtlichkeit sollte man sich jedoch möglichst für eine Form entscheiden.<br />

Empfehlenswert ist die tabellarische Aufstellung des Wahlergebnisses.<br />

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />

Frau Schreibegern, ob diese die Wahl annehme. Frau Schreibegern erklärte, dass<br />

sie die Wahl annimmt.<br />

Für das Amt des Kassierers wurde Herr Kevin Eurotreu, Bankenweg 9, Zinsheim<br />

vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde mit 44 Stim-<br />

45


46<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

men und einer Enthaltung und 0 ungültigen Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener<br />

Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Eurotreu, ob<br />

diese die Wahl annehme. Herr Eurotreu erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />

Für das Amt des Turnwarts wurde Herr Ottokar Ordentlich, Zeughausweg 9, Musterstadt<br />

vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Er wurde wie<br />

folgt gewählt:<br />

für Ottokar Ordentlich: 40 Stimmen<br />

gegen Ottokar Ordentlich: 3 Stimmen<br />

Enthaltungen 1 Stimme<br />

ungültig: 1 Stimme<br />

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Ordentlich,<br />

ob dieser die Wahl annehme. Herr Ordentlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />

Für das Amt des 1. Ausschussmitglieds wurde Herr Sigismund Sportlich vorgeschlagen.<br />

Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Sportlich wurde einstimmig<br />

bei einer Enthaltung ohne ungültige Stimmen gewählt. Nach abgeschlossener<br />

Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv Herrn Sportlich, ob dieser<br />

die Wahl annehme. Herr Sportlich erklärte, dass er die Wahl annimmt.<br />

Für das Amt des 2. Ausschussmitglieds wurde Herr Manfred Möchtegern, Kontrollweg<br />

19, Musterstadt vorgeschlagen. Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Es<br />

wurde wie folgt gewählt:<br />

für Manfred Möchtegern: 39 Stimmen<br />

gegen Manfred Möchtegern: 5 Stimmen<br />

Enthaltungen: 1 Stimme<br />

ungültige Stimmen: keine<br />

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />

Herrn Möchtegern, ob dieser die Wahl annehme. Herr Möchtegern erklärte, dass er<br />

die Wahl annimmt.<br />

Für das Amt der Kassenprüfer wurden vorgeschlagen:<br />

1. Herr Paul Prüfgenau, Musterweg 6, Musterstadt<br />

2. Frau Birgit Machsgenau, Rechenstraße 9, Musterstadt


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Weitere Vorschläge wurden nicht gemacht. Herr Aktiv schlug vor, dass über die<br />

Ämter der beiden Kassenprüfer im Block abgestimmt werde. Der Vorschlag wurde<br />

per Handzeichen einstimmig angenommen.<br />

Wenn für gleichartige Positionen nur so viele Kandidaten gefunden werden, wie<br />

Positionen vergeben werden, kann eine Blockwahl durchgeführt werden. Sind<br />

mehr Bewerber als Positionen vorhanden, sollte auf jeden Fall einzeln geheim und<br />

schriftlich abgestimmt werden.<br />

Die Kassenprüfer wurden einstimmig ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen<br />

gewählt.<br />

Nach abgeschlossener Wahl und Feststellung des Ergebnisses fragte Herr Aktiv<br />

nacheinander Herrn Prüfgenau und Frau Machsgenau, ob diese die Wahl annehmen.<br />

Beide erklärten, dass sie die Wahl annehmen.<br />

Herr Aktiv stellte nunmehr fest, dass die Wahlen der Mitglieder des Vorstands, des<br />

<strong>Verein</strong>sausschusses und der Kassenprüfer ordnungsgemäß durchgeführt wurden.<br />

Herr Fridolin Frei übernahm nun den Vorsitz. Er dankte dem Wahlausschuss für<br />

die durchgeführten Wahlen. Anschließend dankte er allen Anwesenden für das ihm<br />

entgegengebrachte Vertrauen und sprach auch den Funktionären für ihre Bereitschaft<br />

zur Übernahme der Ehrenämter seinen Dank aus.<br />

Er brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass bei tatkräftiger Unterstützung<br />

aller <strong>Verein</strong>smitglieder die Ziele des Turnvereins Jahns erreicht würden. Abschließend<br />

wünschte er allen Mitgliedern viel Freude im neu gegründeten <strong>Verein</strong>.<br />

Herr Frei fragte nun, ob noch Wortmeldungen vorlägen oder das Wort gewünscht würde.<br />

Da keine Wortmeldungen mehr vorlagen, schloss der 1. Vorsitzende die Versammlung.<br />

Am Ende der Sitzung muss der Versammlungsleiter immer die Frage stellen, ob<br />

noch Wortmeldungen vorliegen. Erst wenn dies nicht mehr der Fall ist, kann die<br />

Versammlung geschlossen werden.<br />

Musterstadt, den ...<br />

Hier werden der Ort und das Datum der Versammlung eingetragen.<br />

gez. Fridolin Frei gez. Meike Schreibegern<br />

1. Vorsitzender Schriftführerin<br />

Es unterschreiben der gewählte Vorsitzende des <strong>Verein</strong>s (nicht der Versammlungsleiter)<br />

und der Schriftführer der Versammlung (der nicht mit einem eventuell<br />

gewählten Schriftführer des <strong>Verein</strong>s übereinstimmen muss).<br />

47


48<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Satzung<br />

Vor der Ausarbeitung einer Satzung haben viele <strong>Verein</strong>sgründer eine große Scheu.<br />

Sie haben sich meist die umfangreichen Satzungen von größeren <strong>Verein</strong>en angeschaut.<br />

Wer dies tut, braucht sich nicht zu wundern, dass er graue Haare bekommt.<br />

Gerade wenn der <strong>Verein</strong> über eigene Immobilien (z. B. ein Stadion) verfügt, muss<br />

die Satzung umfangreicher sein.<br />

In Fällen, in denen ein <strong>Verein</strong> größere Geldsummen verwaltet oder verwalten wird,<br />

sollte man sich sicherheitshalber Rat bei einem Fachanwalt für <strong>Verein</strong>srecht holen.<br />

Auch wenn dies Kosten verursacht, so zahlt sich dieses später positiv aus.<br />

Aber dies ist bei kleineren <strong>Verein</strong>en im Normalfall nicht erforderlich. Bei <strong>Verein</strong>sgründungen<br />

genügen für die Satzung einige Mindestvoraussetzungen, die nachstehend<br />

aufgeführt sind. Natürlich können darüber hinaus in die Satzung weitere<br />

Bestimmungen aufgenommen werden, wenn die Gründungsmitglieder dies für notwendig<br />

halten.<br />

Wenn Ihr <strong>Verein</strong> sich einem Spitzen- oder Dachverband anschließen soll, setzen Sie<br />

sich schon vor der Gründung mit der Verbandsgeschäftsstelle in Verbindung. Dort<br />

wird man Ihnen gerne helfen, die notwendige Satzung zu formulieren. Dadurch<br />

können auch spätere Schwierigkeiten im Vorfeld ausgeräumt werden. Gleichzeitig<br />

kann man vom Erfahrungsschatz des Verbands bereits jetzt profitieren.<br />

In diesem Kapitel wollen wir uns zunächst auf das „Minimum an Satzung“ konzentrieren,<br />

das zur <strong>Verein</strong>sgründung notwendig ist. Im folgenden Kapitel gehen wir<br />

detailliert auf die rechtliche Seite ein, wodurch viele Paragrafen angesprochen und<br />

zitiert werden. Sie können dieses Kapitel auch überspringen und gleich im Kapitel<br />

„Mindestanforderungen an eine Satzung“ weiterlesen. Da aber die Satzung eine herausragende<br />

Rolle im <strong>Verein</strong>sleben spielt, soll zunächst eine umfassende rechtliche<br />

Würdigung erfolgen.<br />

Gesetzesvorschriften für die Satzung eines rechtsfähigen <strong>Verein</strong>s<br />

Die Satzung ist die „Verfassung“ des <strong>Verein</strong>s. Alle wesentlichen, für den <strong>Verein</strong><br />

geltenden Bestimmungen müssen darin enthalten sein. Meist ist die Satzung der<br />

Grund, warum eine Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister nicht erfolgt.<br />

Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im § 57 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

(BGB) geregelt.<br />

BGB § 57 Mindesterfordernisse an die <strong>Verein</strong>ssatzung<br />

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des <strong>Verein</strong>s enthalten<br />

und ergeben, dass der <strong>Verein</strong> eingetragen werden soll.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben<br />

Gemeinde bestehenden eingetragenen <strong>Verein</strong>e deutlich unterscheiden.<br />

Eine Satzung wäre danach schon vollständig, wenn sie den Namen, den Sitz und<br />

Zweck des <strong>Verein</strong>s und den Willen zur Eintragung beinhaltet.<br />

Darüber hinaus befinden sich allerdings im § 58 des BGB weitere Anforderungen<br />

an die Satzung:<br />

BGB § 58 Sollinhalt der <strong>Verein</strong>ssatzung<br />

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:<br />

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,<br />

3. über die Bildung des Vorstands,<br />

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen<br />

ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.<br />

Die Formulierung „Sollbestimmung“ ist etwas verwirrend. Man könnte meinen,<br />

dass hieraus keine feste Anforderung entsteht. Doch im Gegensatz zu „Kannbestimmungen“<br />

sind auch die „Sollbestimmungen“ verbindlich. Die im § 58 genannten<br />

Bestimmungen „können“ nicht in der Satzung auftauchen, sie „sollen“ dort erscheinen.<br />

Dies heißt, dass der Gesetzgeber sie erwartet.<br />

Zu den einzelnen Organen eines <strong>Verein</strong>s gibt das BGB noch weitere verbindliche<br />

Hinweise. Diese finden sich in den §§ 26 bis 28:<br />

BGB § 26 Vorstand; Vertretung<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben.<br />

(2) Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt<br />

den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen<br />

Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die<br />

Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />

BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands<br />

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die<br />

vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf<br />

den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vor-<br />

49


50<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

liegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit<br />

zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.<br />

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden<br />

Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.<br />

BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung<br />

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung<br />

nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s geltenden Vorschriften<br />

der §§ 32, 34.<br />

(2) Ist eine Willenserklärung dem <strong>Verein</strong> gegenüber abzugeben, so genügt die<br />

Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.<br />

Zur Mitgliederversammlung sagt das Bürgerliche Gesetzbuch:<br />

BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung<br />

(1) Die Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />

oder einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />

in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses<br />

ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei<br />

der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />

Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.<br />

BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie<br />

dann zu berufen, wenn das Interesse des <strong>Verein</strong>s es erfordert.<br />

BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />

Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder<br />

die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />

verlangt.<br />

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,<br />

die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung<br />

ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der<br />

Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in<br />

dem der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat, das <strong>Verein</strong>sregister führt. Auf die Ermächtigung<br />

muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Neben dem § 32, der sich bereits mit der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung<br />

befasst, gelten hierfür noch die folgenden Paragrafen:<br />

BGB § 33 Satzungsänderung<br />

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />

von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung<br />

des Zweckes des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die<br />

Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung<br />

der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch<br />

den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.<br />

BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht<br />

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme<br />

eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines<br />

Rechtsstreits zwischen ihm und dem <strong>Verein</strong> betrifft.<br />

Zur Mitgliedschaft äußern sich auch die §§ 38 und 39 des BGB:<br />

BGB § 38 Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der<br />

Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.<br />

BGB § 39 Austritt aus dem <strong>Verein</strong><br />

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem <strong>Verein</strong> berechtigt.<br />

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss<br />

eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig<br />

ist; die<br />

Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.<br />

Von den Regeln dieser Paragrafen darf nur abgewichen werden, wenn dies die<br />

einzelnen Paragrafen ausdrücklich vorsehen. Werden in der Satzung keine Regelungen<br />

getroffen, gelten automatisch die gesetzlichen Grundaussagen.<br />

Die Mitgliederversammlung kann noch weitergehende Regeln beschließen, die natürlich<br />

dem geltenden Recht nicht zuwiderlaufen dürfen. So werden vereinsinterne<br />

Schiedsverfahren von den Gerichten nur akzeptiert, wenn diese Teil der Satzung<br />

sind.<br />

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52<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Für <strong>Verein</strong>e, die die Gemeinnützigkeit anstreben, gelten zusätzlich die Bestimmungen<br />

der Abgabenordnung im zweiten Teil, dritten Abschnitt (ab § 51), der die<br />

steuerbegünstigten Zwecke regelt. Das Thema der Gemeinnützigkeit wird in einem<br />

eigenen Kapitel ausführlich behandelt.<br />

Mindestanforderungen an eine Satzung<br />

Die Mindestanforderungen an eine Satzung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB<br />

§§ 57 und 58) geregelt. Außerdem müssen <strong>Verein</strong>e, die die Gemeinnützigkeit erlangen<br />

wollen, im Steuerrecht die Abgabenordnung (AO) ab § 51 berücksichtigen.<br />

Darüber hinaus sollten noch einige Punkte in der Satzung geklärt werden, die im<br />

<strong>Verein</strong>sleben immer wieder zu Problemen führen.<br />

Grundsätzlich müssen in der Satzung verankert sein:<br />

• <strong>Verein</strong>sname und -sitz<br />

• Zweck (Aufgabe, Ziel) des <strong>Verein</strong>s<br />

• Regelung für Ein- und Austritte von Mitgliedern<br />

• Beitragsregelung<br />

• Regeln für den <strong>Verein</strong>svorstand und zur Einberufung von Mitgliederversammlungen<br />

• Beschlussbeurkundung<br />

Name und Sitz des <strong>Verein</strong>s, Eintragungsbegehren<br />

In der Satzung muss der Name des <strong>Verein</strong>s festgehalten werden. Zum Beispiel „Der<br />

<strong>Verein</strong> trägt den Namen Turnverein Jahn“. Da der <strong>Verein</strong> zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen ist, muss der folgende Satz folgen: „Der<br />

<strong>Verein</strong> ist in das <strong>Verein</strong>sregister einzutragen, er führt den Zusatz e.V.“. Die Satzung<br />

darf bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit einer Überschrift versehen werden, in der<br />

der Zusatz „e.V.“ geführt wird, beispielsweise „Satzung des Turnverein Jahn e.V.“.<br />

Dabei ist auch zu beachten, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sein<br />

muss. Der Name darf also dem Namen eines bereits eingetragenen <strong>Verein</strong>s nicht zu<br />

ähnlich sein. So könnte unser Turnverein Jahn nicht in einem Ort gegründet werden,<br />

in dem es bereits einen <strong>Verein</strong> gleichen Namens gibt. Befindet sich ein gleichnamiger<br />

<strong>Verein</strong> irgendwo anders in Deutschland, spielt dies natürlich keine Rolle.<br />

Außerdem ist zu beachten, dass auch für einen <strong>Verein</strong> die Grundsätze gelten, die<br />

für Firmennamen angewandt werden. Es darf also keine Täuschungsgefahr bestehen.<br />

So darf sich beispielsweise der Turnverein Jahn aus Musterstadt nicht etwa<br />

„Turnverein Europa“ nennen, da dadurch der Eindruck entsteht, dass der <strong>Verein</strong>


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

europaweit aktiv ist. Soll die Ortsbezeichnung in den <strong>Verein</strong>snamen übernommen<br />

werden, darf nur der Name des <strong>Verein</strong>ssitzes verwendet werden. Bei Jahreszahlen<br />

muss ein direkter Bezug zum <strong>Verein</strong> bestehen, so darf beispielsweise ein im Jahr<br />

2000 gegründeter Sportverein den Namen „Turnverein Jahn 2000“ tragen.<br />

Achten Sie bitte auch darauf, dass keine geschützten Warenzeichen im Namen<br />

auftauchen oder schon im Vorfeld eine Genehmigung der Rechteinhaber eingeholt<br />

wird. So kann ein <strong>Verein</strong> problemlos den Namen „Modelleisenbahn-Freunde Musterstadt“<br />

führen. Die Bezeichnung „Freunde der Märklin-Eisenbahn“ kann dagegen<br />

zu Problemen führen.<br />

Außerdem ist der Sitz des <strong>Verein</strong>s anzugeben. Zum Beispiel: „Sitz des <strong>Verein</strong>s ist<br />

Musterstadt.“ Der <strong>Verein</strong>ssitz muss sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

befinden. Außerdem müssen die Aktivitäten des <strong>Verein</strong>s von diesem Ort ausgehen.<br />

Sie müssen damit rechnen, dass das Registergericht dies prüft.<br />

Im Übrigen darf der <strong>Verein</strong>ssitz nicht mit einem Verwaltungssitz verwechselt werden.<br />

Der Verwaltungssitz taucht nicht in der Satzung auf, ist aber für einen <strong>Verein</strong><br />

zulässig.<br />

Geben Sie dem Registergericht eine Adresse als Geschäftsstelle an. Ändert sich<br />

diese Adresse, ist keine Satzungsänderung notwendig. Da der Schriftwechsel des<br />

<strong>Verein</strong>s jedoch an diese Adresse geht, sollte das Registergericht bei Änderungen<br />

unverzüglich schriftlich informiert werden.<br />

Zweck und Ziel des <strong>Verein</strong>s<br />

Wichtig ist, dass in diesem Passus festgehalten wird, dass der <strong>Verein</strong> „auf gemeinnütziger<br />

Grundlage“ tätig ist. Dies gilt natürlich nur für <strong>Verein</strong>e, die anerkannt<br />

gemeinnützige Zwecke verfolgen. Auf das Thema Gemeinnützigkeit werden wir<br />

noch im Kapitel „Das liebe Geld“ detailliert zu sprechen kommen.<br />

Gemeinnützigkeit bedeutet faktisch nichts anderes als Steuerbegünstigung. Das bedeutet,<br />

dass bestimmte Steuern nicht oder nur teilweise vom Fiskus erhoben werden.<br />

Im Vordergrund steht dabei die Körperschaftssteuer. Bei dieser Steuer handelt<br />

es sich um die Einkommensteuer für <strong>Verein</strong>e oder andere sogenannte Körperschaften.<br />

Gemeinnützig kann eine Körperschaft nur in den Bereichen sein, in denen sie<br />

keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhält (z. B. gesellige Veranstaltungen,<br />

Anzeigen in <strong>Verein</strong>szeitschriften, Werbeartikelverkauf).<br />

Im Folgenden eine Übersicht der am häufigsten vorkommenden Ziele von <strong>Verein</strong>en,<br />

die die Gemeinnützigkeit zugesprochen bekommen, soweit keine gewerblichen<br />

Interessen mit der Erfüllung dieser Ziele verbunden sind.<br />

53


54<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Altenhilfe<br />

Nach § 52 Abgabenordnung (AO) wird die Altenhilfe grundsätzlich als gemeinnützig<br />

anerkannt. In den meisten Fällen sind solche <strong>Verein</strong>e sogar als <strong>Verein</strong>e mit<br />

„mildtätigen Zwecken“ anzusehen (§ 53 AO). Auf die Unterscheidung zwischen<br />

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit gehen wir im Kapitel „Das liebe Geld“ noch<br />

detailliert ein. Die Mildtätigkeit hat eine besondere steuerliche Bedeutung und ist<br />

nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zu erlangen.<br />

Bildung und Erziehung<br />

<strong>Verein</strong>e, die sich Maßnahmen zur Bildung und Erziehung als Ziele gesetzt haben,<br />

gelten als gemeinnützig (§ 52 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um allgemeine,<br />

berufliche oder politische Bildung handelt. Natürlich fallen hierunter keine<br />

Nachhilfestunden, die von den Eltern oder Schülern über eine Aufwandsentschädigung<br />

hinaus bezahlt werden.<br />

Brauchtum<br />

Auch Förderung des Brauchtums gilt nach § 52 (4) der Abgabenordnung als gemeinnütziger<br />

Zweck, wenn die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund<br />

steht. Es gibt hier allerdings auch Grenzfälle, die von den Behörden unterschiedlich<br />

behandelt werden. So stellt sich oft die Frage, ob ein <strong>Verein</strong>, der es sich zur Aufgabe<br />

macht, eine traditionelle Kirmes aufrechtzuerhalten, als gemeinnützig anerkannt<br />

werden kann.<br />

Forschung und Wissenschaft<br />

Unter der Voraussetzung, dass die gemeinnützige Einrichtung nicht überwiegend<br />

Auftragsforschung betreibt – die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten<br />

wäre – wird die Gemeinnützigkeit auch hier anerkannt. Die geförderten wissenschaftlichen<br />

Zwecke und Forschungszwecke müssen der Allgemeinheit dienen.<br />

Heimatpflege<br />

Heimatpflege und Heimatkunde gelten nach der Abgabenordnung ebenfalls als<br />

gemeinnützige Satzungszwecke. Hierzu gehören beispielsweise: Pflege der Volkskultur<br />

und -kunst, Heimatmuseen, Brauchtumspflege, Folklore-, Trachten- und<br />

Mundartvereine, Vertriebenenvereine, die Herausgabe von Zeitschriften, die die<br />

genannten Bereiche zum Thema haben, soweit es sich dabei nicht um einen Gewerbebetrieb<br />

handelt. Die Grenzziehung wird beispielsweise bei Folkorefestivals<br />

durchaus schwierig.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Kunst und Kultur<br />

Die Förderung von Kunst und Kultur ist gemeinnützig. Zu den <strong>Verein</strong>en, die Kunst<br />

und Kultur fördern, gehören beispielsweise Musik- und Gesangsvereine. Musik-<br />

und Theaterschulen, Theater- und Schauspielvereine, Bühnenvereine. <strong>Verein</strong>e zur<br />

Pflege von Kunstsammlungen und Denkmälern.<br />

In manchen Bereichen fällt die Abgrenzung zur Heimatpflege schwer, was aber<br />

nicht von Bedeutung ist, da auch die Heimatpflege gemeinnützig ist.<br />

Zum Thema Musik muss angemerkt werden, dass es sich hier durchaus nicht nur<br />

um die sogenannte E-Musik („Ernste Musik“) handelt, die zur Gemeinnützigkeit<br />

führt. Junge Leute, die beispielsweise ein Musikfestival mit Rock- und Popgruppen<br />

planen, sollten überlegen, ob sie nicht einen <strong>Verein</strong> gründen wollen – auch, um das<br />

finanzielle Risiko zu minimieren.<br />

Sport<br />

Sport im Sinne der körperlichen Ertüchtigung ist gemeinnützig. Skat oder Bridge<br />

beispielsweise fallen nicht unter diese Regelung, einzig das „königliche Spiel“ stellt<br />

eine Ausnahme dar: Auch Schach wird als Sport anerkannt.<br />

Allerdings sind auch bei anderen sportlichen Aktivitäten die Grenzen der „körperlichen<br />

Ertüchtigung“ fließend. So gibt es bereits gemeinnützig anerkannte <strong>Verein</strong>e,<br />

die dem „Extrembügeln“ nachgehen, wobei man mit Bügelbrett bewaffnet in einer<br />

Felswand seine Wäsche bügelt.<br />

Als gemeinnützig ist jedoch lediglich die Förderung des Amateursports anerkannt.<br />

Der bezahlte Sport darf deshalb nicht Satzungszweck sein. Dessen ungeachtet kann<br />

der Sportverein neben dem Amateursport auch bezahlte Sportler unterhalten. Bezahlter<br />

Sport ist zwar nicht gemeinnützig und darf deshalb nicht Satzungszweck<br />

sein – ist aber der Hauptzweck die Förderung des Amateursports, kann im Nebenzweck<br />

durchaus bezahlter Sport gefördert werden.<br />

Wichtig ist, dass der folgende Satz in die Satzung aufgenommen wird:<br />

„Der <strong>Verein</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.“<br />

Erwerbswirtschaftliche Zwecke müssen ausdrücklich ausgeschlossen werden, da Ihr<br />

neuer <strong>Verein</strong> sonst nicht als gemeinnützig anerkannt werden kann. Dies bringt vor<br />

allem erhebliche steuerliche Nachteile mit sich (siehe auch das Kapitel „Das liebe<br />

Geld“).<br />

55


56<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

In der Satzung kann festgeschrieben werden, dass eine Änderung des <strong>Verein</strong>szwecks<br />

ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, lässt der Gesetzgeber eine Änderung<br />

nur mit Zustimmung aller Mitglieder zu.<br />

Mitgliedschaft<br />

Hier wird festgelegt, wer Mitglied des <strong>Verein</strong>s werden kann. In diesem Teil der Satzung<br />

kann beispielsweise geregelt sein, dass nur Privatpersonen die Mitgliedschaft<br />

erwerben können. Wenn auch finanzielle Förderer als außerordentliche Mitglieder<br />

gewonnen werden sollen, kann die Mitgliedschaft beispielsweise auf Unternehmen,<br />

Behörden, Verbände oder Institutionen ausgeweitet werden. Für sie kann dann in<br />

der Satzung ein gesondertes Wahl- und Stimmrecht eingeräumt werden. Es ist auch<br />

möglich, den Förderern kein Wahl- oder Stimmrecht zu geben.<br />

Wer juristischen Personen die Möglichkeit der Mitgliedschaft einräumt, sollte wissen,<br />

dass dabei besondere Bestimmungen beachtet werden müssen. Deshalb sollte<br />

in solchen Fällen immer der Rat eines Juristen eingeholt werden. Um die Vertretung<br />

eines Unternehmens oder einer anderen juristischen Person eindeutig zu klären,<br />

sollte man in diesem Falle den folgenden Satz aufnehmen: „Juristische Personen<br />

als <strong>Verein</strong>smitglieder werden durch ihr gesetzliches Vertretungsorgan in den Mitgliedsrechten<br />

vertreten.“<br />

Grundsätzlich hat jeder <strong>Verein</strong> das Recht in der Satzung zu verankern, dass der<br />

Vorstand oder die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern<br />

entscheidet. Somit besteht keine Aufnahmeverpflichtung. Da die Mitgliederversammlung<br />

jedoch relativ selten zusammentritt, sollte das Recht zur Aufnahme<br />

neuer Mitglieder dem Vorstand übertragen werden.<br />

Da wir aber schon geklärt haben, dass der <strong>Verein</strong> eine juristische Person ist, kann er<br />

auf Aufnahme verklagt werden. Deshalb sollte eine Mitgliedsablehnung mit einer<br />

sachlichen Begründung erfolgen. Gerade wenn <strong>Verein</strong>e eine gewisse Machtstellung<br />

haben, tendieren die Gerichte hier dazu, dem Schwächeren Recht zu geben – und<br />

das wäre das abgewiesene Mitglied. Eine Ablehnung, die den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zuwiderläuft, ist natürlich ausgeschlossen. So werden offen rassistische<br />

Gründe vor keinem Gericht anerkannt.<br />

Darüber hinaus muss in der Satzung die Art geregelt werden, wie man dem <strong>Verein</strong><br />

beitreten kann. Normalerweise erfolgt der Mitgliedschaftsantrag schriftlich. Über<br />

die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand. Bei Ablehnung muss dem Antragsteller<br />

ein Widerspruchsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung eingeräumt<br />

werden (im Folgenden mehr dazu). Hier sollte man eine Widerspruchsfrist von vier<br />

Wochen einräumen.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

In der Satzung muss natürlich auch festgehalten werden, wann und unter welchen<br />

Bedingungen die Mitgliedschaft endet. Normalerweise werden folgende Gründe<br />

festgehalten:<br />

• Austritt<br />

• Ausschluss<br />

• Tod<br />

Grundsätzlich darf der Austritt eines Mitglieds nicht durch die Satzung behindert<br />

werden. Die Festlegung von Kündigungsfristen widerspricht dem nicht, ist also erlaubt.<br />

Allerdings darf kein Mitglied durch Kündigungsfristen länger als zwei Jahre<br />

an den <strong>Verein</strong> gebunden werden. Normalerweise wird eine Frist zum Quartalsende<br />

vereinbart. Beispielsweise: Kündigung bis zu sechs Wochen vor Quartalsende zum<br />

Vierteljahresschluss.<br />

Ausschluss ist in der Praxis eigentlich nur bei einem vereinsschädigenden Verhalten<br />

zulässig. Bei Ausschluss muss dem Mitglied ein Widerspruchsrecht eingeräumt<br />

werden. Das Widerspruchsverfahren wird ebenfalls in der Satzung festgehalten.<br />

Außerdem muss geklärt werden, was mit den Einlagen und Beiträgen eines Mitglieds<br />

geschieht, das den <strong>Verein</strong> verlässt. In den meisten Fällen besagt die Regelung,<br />

dass Einzahlungen beim <strong>Verein</strong> bleiben.<br />

Bei minderjährigen Mitgliedern ist darauf zu achten, dass es sich bei einem Beitritt<br />

um ein Rechtsgeschäft handelt. Das Mitglied muss also durch die Eltern oder Erziehungsberechtigte<br />

vertreten werden.<br />

Bei Mitgliedsanträgen von Personen zwischen dem siebten und noch nicht vollendeten<br />

achtzehnten Lebensjahr kann eine Aufnahme erfolgen, wenn für den Minderjährigen<br />

lediglich rechtliche Vorteile entstehen und keine vermögensrechtlichen<br />

Belange berührt werden.<br />

Bei der Aufnahme von Minderjährigen sollte auf jeden Fall eine schriftliche Zustimmung<br />

der Eltern eingeholt werden, aus der auch hervorgeht, dass diese die<br />

finanziellen Verpflichtungen (Beitragszahlungen) übernehmen.<br />

Sieht die Satzung nichts anderes vor, haben Minderjährige nach ihrem Beitritt auch<br />

ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.<br />

Beiträge<br />

Die Satzung regelt die Beiträge des <strong>Verein</strong>s und schreibt fest, dass Mitglieder bei<br />

Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter<br />

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58<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Beiträge haben. Der Ausschluss der Rückzahlung bei <strong>Verein</strong>sauflösung ist ein Kriterium,<br />

das mit über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entscheidet.<br />

Es empfiehlt sich auch, die Zahlungsmodalitäten und Zahlungsintervalle festzuschreiben.<br />

Natürlich kann ein <strong>Verein</strong> auch die Beiträge erhöhen oder senken. Das<br />

ist dann die Aufgabe einer Mitgliederversammlung, auf die wir in einem gesonderten<br />

Kapitel eingehen werden.<br />

Die Höhe des Beitrags muss nicht in der Satzung festgelegt werden. Im Allgemeinen<br />

werden die Beitragssätze von der Mitgliederversammlung festgelegt. Zulässig ist<br />

auch eine Regelung, die den Beitrag in das Ermessen des Mitglieds stellt.<br />

An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass zu hohe Beiträge einer Anerkennung<br />

der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, da damit der Allgemeinheit die<br />

Möglichkeit genommen wird, dem <strong>Verein</strong> beizutreten. Dazu später mehr. Mitgliedsbeiträge<br />

sind nicht steuerlich begünstigt bei Förderung des Sports, der kulturellen<br />

Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, der Heimatpflege<br />

und Heimatkunde und der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke. Zu<br />

Letzteren gehören: die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei,<br />

des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und<br />

des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des<br />

Modellflugs und des Hundesports. Die Auslegung, dass hieraus abgeleitet werden<br />

kann, dass alle Mitgliedsbeiträge für andere <strong>Verein</strong>e entsprechen steuerbegünstigt<br />

sind, ist allerdings umstritten und wird von vielen Finanzämtern verworfen.<br />

Normalerweise werden Beiträge als finanzielle Leistungen festgeschrieben. Es können<br />

aber auch Sachleistungen als Beitrag vorgesehen werden.<br />

Vorstand<br />

Hier nur einige grundsätzliche Anmerkungen zum Vorstand. Da die Bedeutung des<br />

Vorstands für den <strong>Verein</strong> von immenser Wichtigkeit ist, werden wir hierüber in<br />

einem eigenen Kapitel umfassend informieren.<br />

In diesem Paragrafen der Satzung wird festgelegt, wie viele Mitglieder dem Vorstand<br />

angehören und welche Funktionen sie dort haben (zum Beispiel Vorsitzender,<br />

stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister).<br />

Außerdem kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass bestimmte Personen<br />

nicht Vorstandsmitglieder werden können – zum Beispiel um Interessenkonflikte<br />

mit privatwirtschaftlichen Interessen zu vermeiden.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Von Gesetzes wegen kann jede natürliche Person, die das siebte Lebensjahr vollendet<br />

hat und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines <strong>Verein</strong>s werden.<br />

Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch<br />

ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann<br />

die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.<br />

Weiterhin sollte in der Satzung festgelegt werden, wann der Vorstand zusammentritt<br />

und mit welchen Mehrheiten die Beschlüsse gefasst werden. Um ein Stimmenpatt<br />

bei Abstimmungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl von<br />

Vorstandsmitgliedern zu bestimmen und festzulegen, dass die Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst werden. Sollte es – durch Fehlen eines Vorstandsmitglieds<br />

– zu einer Patt-Situation kommen, kann man festlegen, dass in diesem Fall<br />

• ein Beschluss abgelehnt ist,<br />

• die Stimme des (ersten) Vorsitzenden entscheidet oder<br />

• das Los entscheidet.<br />

In § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Vertretungsmacht des Vorstands<br />

eindeutig geregelt:<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen<br />

bestehen.<br />

(2) Der Vorstand vertritt den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die<br />

Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann<br />

durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />

Um der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsmacht des Vorstands gerecht zu<br />

werden, muss geklärt sein, wie der Vorstand den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich<br />

vertritt. Hier empfiehlt es sich, festzulegen, dass immer mindestens zwei<br />

Vorstandsmitglieder die Vertretung übernehmen müssen.<br />

Es sollte auch festgehalten werden, dass die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich<br />

ist und nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für<br />

den <strong>Verein</strong> entstehen, erstattet werden.<br />

Dies berührt natürlich nicht die Anforderungen, die an einen Vorstand gestellt werden.<br />

Faktisch sind diese Anforderungen identisch mit denen an einen Geschäftsführer<br />

einer <strong>GmbH</strong>. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der „Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei<br />

selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ zu führen.<br />

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60<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Weitere Einzelheiten können auch in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt<br />

werden, die dann als Bestandteil der Satzung gilt. In diesem Fall muss in der<br />

Satzung auf diese Geschäftsordnung hingewiesen werden. Als Teil der Satzung<br />

können Änderungen dieser Geschäftsordnung dann auch nur mit Zustimmung der<br />

Mitgliederversammlung vorgenommen werden.<br />

Da der Vorstand lediglich von Zeit zu Zeit zusammentritt, sollte ein geschäftsführender<br />

Vorstand für die tägliche <strong>Verein</strong>sarbeit etabliert werden. Wer die Geschäftsführung<br />

übernimmt, wird ebenfalls in der Satzung geregelt. Die Geschäftsführung<br />

sollte praktischerweise einem Vorstandsmitglied übertragen werden. Es empfiehlt<br />

sich, in der Geschäftsordnung festzulegen, wie weit seine Entscheidungsbefugnis<br />

geht.<br />

Die Mitgliederversammlung<br />

Viele halten den Vorstand eines <strong>Verein</strong>s für das oberste Organ. Dies ist falsch. Die<br />

Mitgliederversammlung steht über dem Vorstand. Der Vorstand ist an die Weisungen<br />

der Mitgliederversammlung gebunden. Wegen seiner Bedeutung gehen wir<br />

auch auf die Mitgliederversammlung in einem eigenen Kapitel ein.<br />

Die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung ergeben sich nicht nur aus der<br />

Satzung. Es gibt auch eine ganze Reihe rechtlicher Bestimmungen, die hier zu beachten<br />

sind. Doch dazu mehr im entsprechenden Kapitel.<br />

Grundsätzlich gehören<br />

• Satzungsänderungen<br />

• Festsetzungen der Mitgliedsbeiträge<br />

• Wahl des Vorstands und<br />

• Entlastung des Vorstands<br />

zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung überwacht<br />

außerdem den Vorstand in seiner Geschäftsführungsaufgabe. Um diese Kontrollmaßnahmen<br />

wahrnehmen zu können, setzt die Mitgliederversammlung in der<br />

Satzung festgelegte Organe wie Kassenprüfer oder Revisoren ein.<br />

Die Mitgliederversammlung – auch Jahreshauptversammlung genannt – ist zwingend<br />

vorgeschrieben und muss mindestens einmal im Jahr zu Beginn des neuen<br />

Geschäftsjahrs durchgeführt werden.<br />

In der Satzung sollte geregelt werden, wann dies zu erfolgen hat. Dabei ist beispielsweise<br />

auch zulässig, in der Satzung zu bestimmen, dass die Mitgliederversammlung<br />

„innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres“ durchzuführen ist.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Im Normalfall ist das Geschäftsjahr des <strong>Verein</strong>s identisch mit dem Kalenderjahr. Es<br />

ist aber auch jeder andere Zeitraum von zwölf Monaten denkbar (z. B. vom Monat<br />

der Gründung bis zum Vormonat im Folgejahr). In der Satzung muss also stehen:<br />

„Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“ oder beispielsweise „Das Geschäftsjahr<br />

beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juni und endet mit dem letzten Tag des<br />

Monats Mai im darauffolgenden Jahr“.<br />

Die Mitgliederversammlung muss folgende Aufgaben wahrnehmen:<br />

• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr<br />

• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer<br />

• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des<br />

Vorstands und der Geschäftsführung<br />

• Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend den Bestimmungen der Satzung,<br />

Wahl der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der Satzung<br />

und Änderungen der Satzung<br />

In der Satzung wird festgelegt, mit welchen Mehrheitsverhältnissen Wahlen und<br />

andere Beschlüsse durchgeführt werden – im Normalfalle heißt es dann „Wahlen<br />

erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“. Es kann aber auch<br />

vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Wahlen eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit<br />

notwendig ist.<br />

Es wird auch festgelegt, wie lange die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist und<br />

ob eine Wiederwahl zulässig ist. Da die Jahreshauptversammlung nur in den seltensten<br />

Fällen auf das Ende der Wahlperioden fällt, sollte man in der Satzung<br />

festschreiben, dass die gewählten Personen über die festgeschriebene Wahlperiode<br />

hinaus ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fortsetzen.<br />

In der Satzung wird weiter festgelegt, wann eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen werden muss. Dies kann zum Beispiel auf Beschluss des<br />

Vorstands oder aufgrund eines schriftlichen Antrages (mit Begründung) eines bestimmten<br />

Prozentsatzes der Mitglieder erfolgen (dabei kann es sich auch um ein<br />

Minderheitenvotum handeln – also beispielsweise wenn 25 Prozent aller stimmberechtigten<br />

Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern).<br />

Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des <strong>Verein</strong>s sollten nur mit<br />

einer Zweidrittel- oder Drieviertelmehrheit der Stimmen aller Anwesenden möglich<br />

sein.<br />

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62<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Über die Jahreshauptversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom<br />

Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Auch dies muss in die Satzung geschrieben<br />

werden.<br />

Mittel des <strong>Verein</strong>s<br />

In der Satzung muss definitiv ausgesagt werden, wie die Mittel des <strong>Verein</strong>s verwendet<br />

werden.<br />

Sie dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Außerdem<br />

ist es nicht gestattet, dass Mitglieder Zuwendungen aus diesen Mitteln erhalten.<br />

Schließlich muss klargestellt sein, dass nach dem Ausscheiden aus dem <strong>Verein</strong> keine<br />

Ansprüche geltend machen können.<br />

Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />

Die Satzung muss festlegen, was mit dem zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen<br />

<strong>Verein</strong>svermögen geschieht, wenn der <strong>Verein</strong> aufgelöst wird. Dabei sind die Gelder<br />

an eine andere Institution so zu übergeben, dass sie im Sinne der Satzung verwendet<br />

werden. So kann zum Beispiel ein <strong>Verein</strong>, der sich dem Jugendsport widmet,<br />

seine Gelder einem Sportverein mit der Maßgabe übertragen, diese ausschließlich<br />

für die Jugendarbeit zu verwenden. Die Gelder können aber auch einer Behörde<br />

(Jugendamt, Gemeinde usw.) übertragen werden.<br />

Inkrafttreten und Unterschriften<br />

Abschließend muss in der Satzung festgehalten werden, wann und wo sie beschlossen<br />

wurde und dass sie mit Beschlussfassung in Kraft tritt. Die Satzung für die<br />

Gründung des <strong>Verein</strong>s muss zusätzlich mindestens sieben Unterschriften der <strong>Verein</strong>sgründer<br />

besitzen.<br />

Achten Sie darauf, dass die Vor- und Nachnamen der Unterzeichner leserlich sind.<br />

Es gibt Registergerichte, die hierauf großen Wert legen. Ersatzweise kann auf der<br />

Originalsatzung neben der Unterschrift der Name in Blockschrift wiederholt werden.<br />

Besondere Vorsicht müssen Sie walten lassen, wenn die Unterzeichner als Vertreter<br />

einer juristischen Person fungieren. Hier müssen ergänzende Handelsregisterauszüge<br />

vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass der Unterzeichner zum Zeitpunkt<br />

der Unterschrift auch vertretungsberechtigt ist. Ersatzweise kann auch eine<br />

nicht vertretungsberechtigte Person die Satzung unterschreiben, wenn neben dem<br />

Handelsregisterauszug zusätzlich eine Vollmacht des Vertretungsberechtigten der<br />

juristischen Person vorgelegt wird.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Natürlich lassen sich diese Stolpersteine umgehen, indem man nur natürliche Personen<br />

zur Unterschrift der Satzung heranzieht. Eine juristische Person kann deshalb<br />

trotzdem Gründungsmitglied sein. Sie leistet eben nur keine Unterschrift unter<br />

der Satzung.<br />

Vorlagen im Internet<br />

Je nachdem, welche Art von <strong>Verein</strong> Sie gründen wollen, lohnt es sich, im Internet<br />

nach Satzungsvorlagen zu suchen. Im Folgenden finden Sie einige Internetseiten,<br />

auf denen Sie bei Drucklegung entsprechende Muster finden konnten. Bitte bedenken<br />

Sie aber, dass solche Adressen schnell geändert werden beziehungsweise die<br />

Inhalte nicht mehr vorhanden sind.<br />

Eine Reihe von Vorlagen sind im PDF-Format abgelegt. Hierfür benötigen Sie den<br />

kostenlosen Acrobat Reader, der unter der Internetadresse www.adobe.com/de/products/acrobat/readstep2.html<br />

herunterladen können.<br />

• Mustersatzung für einen kleinen bis mittleren Sportverein: www.lsb-brandenburg.de/service/musterdokumente/mustersatzung_sv.pdf<br />

• Mustersatzung für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e in Berlin: www.sekis-berlin.de/fi leadmin/fi<br />

les/selko/downloads/Mustersatzung.PDF<br />

• Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften in Mecklenburg-Vorpommern:<br />

www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/Mustersatzung%20<br />

f%C3%BCr%20Jagdgenossenschaften.pdf<br />

• Mustersatzung für Lohnsteuerhilfevereine von der Oberfinanzdirektion Hannover:<br />

http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C6792999_L20.pdf<br />

• Allgemeingültige Mustersatzung für <strong>Verein</strong>e: www.vdsfgmbh.de/documents/<br />

satzung.pdf<br />

• Mustersatzung für Schützenvereine: www.schuetzenbund-oegb.de/dowalouds/06/Mustersatzung<strong>Verein</strong>.doc<br />

• Mustersatzung für Schulfördervereine (öffnet sich als Word-Dokument):<br />

www.bildungsfi nanzierung.de/?fi le=42<br />

• Mustersatzung für einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong>, bei der die nur aus steuerlichen<br />

Gründen notwendigen Bestimmungen berücksichtigt werden. Die<br />

vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB werden hier nicht berücksichtigt<br />

(Word-Dokument): www.blaser-beratung.de/fi leadmin/fi les/mustersatzung.pdf<br />

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64<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Tipp:<br />

<strong>WISO</strong>-TIPP: An dieser Stelle noch einmal der Hinweis, dass die Spitzenverbände<br />

gerne bei der Gründung von <strong>Verein</strong>en behilflich sind. Von den Verbänden<br />

erhalten Sie nicht nur Mustersatzungen, sondern auch ergänzende Informationen,<br />

die Ihnen helfen, die Satzung so zu verfassen, dass einer Eintragung im<br />

<strong>Verein</strong>sregister nichts im Wege steht.<br />

Auf den folgenden Seiten finden Sie eine kommentierte Mustersatzung.<br />

Kommentierte Mustersatzung zur Gründung eines Turnvereins (Kommentare wurden<br />

kursiv geschrieben).<br />

<strong>Verein</strong>ssatzung Turnverein Jahn e.V. mit Sitz in ...............<br />

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am .............. in ..................<br />

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am ..................<br />

Eingetragen im <strong>Verein</strong>sregister des Amtsgerichts ........................<br />

unter der Registriernummer VR ................ am ...................<br />

Die Zusätze, die sich unter dem Namen und der Angabe des Sitzes befinden, sind<br />

nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings dienen sie der Übersichtlichkeit, wenn<br />

sich später Fragen ergeben, die sich vielleicht auch auf ältere Satzungen beziehen<br />

können.<br />

Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt<br />

werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche<br />

Geschlecht.<br />

Die Vorbemerkung ist nicht zwingend. Es könnte jedoch sein, dass eine Gleichstellungsbeauftragte<br />

daran Anstoß nehmen würde, wenn beispielsweise lediglich von<br />

„dem Vorsitzenden“ die Rede wäre. Eine Formulierung, in der beide Geschlechtsformen<br />

verwendet werden, macht den Satzungstext jedoch sehr unübersichtlich.<br />

§ 1 Name und Sitz des <strong>Verein</strong>s, Geschäftsjahr<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> trägt den Namen „Turnverein Jahn“ und hat seinen Sitz in Musterstadt.<br />

Er soll in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden. Der Name wird<br />

sodann um den Zusatz „eingetragener <strong>Verein</strong>“ („e.V.“) erweitert.<br />

Natürlich darf der Namenszusatz „e.V.“ im Geschäftsverkehr erst verwendet wer-


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

den, wenn die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister wirklich erfolgt und vom Gericht<br />

schriftlich bestätigt wurde. Dennoch kann bereits in der ersten Satzungsfassung<br />

der Name mit „e.V.“ versehen werden, da damit der Wille, den <strong>Verein</strong> eintragen zu<br />

lassen, unterstrichen wird. Bei besonders langen <strong>Verein</strong>snamen sollten zu verwendende<br />

Abkürzungen des <strong>Verein</strong>snamens in die Satzung aufgenommen werden,<br />

damit diese später im Geschäftsverkehr verbindlich sind.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong> hat seinen Sitz in Musterstadt.<br />

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr-<br />

Diese Regelung ist auch dann zulässig, wenn der <strong>Verein</strong> nicht an einem ersten<br />

Januar gegründet wird. Dann umfasst das erste Geschäftsjahr keine zwölf Monate.<br />

Wird keine Regelung in der Satzung festgehalten, gilt das Kalenderjahr automatisch<br />

als Geschäftsjahr.<br />

§ 2 Ziele und Aufgaben des <strong>Verein</strong>s<br />

Es ist zu empfehlen, dass zwischen Zielen und Aufgaben unterschieden wird. Dabei<br />

sind die Ziele eher im Sinne einer allgemeinen Vision zu sehen, die auf Dauer<br />

Gültigkeit haben.<br />

(1) Ziel des <strong>Verein</strong>s ist es, das Turnen zu pflegen, insbesondere auch die Jugend<br />

für das Turnen zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu<br />

fördern.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong> erreicht seine Ziele insbesondere durch<br />

a) Sicherstellung eines regelmäßigen Betriebes von Turnstunden<br />

b) Durchführung von Turnstunden unter Leitung von dafür ausgebildeten Kräften<br />

c) Teilnahme an Turnveranstaltungen anderer <strong>Verein</strong>e<br />

d) Aufklärung durch Veranstaltungen mit Vorträgen über die Bedeutung des<br />

Turnens für die Volksgesundheit<br />

e) Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen für die Mitglieder<br />

Die Formulierung, dass die Ziele „insbesondere“ durch die folgenden Maßnahmen<br />

erreicht werden, lässt die Möglichkeit offen, die <strong>Verein</strong>sziele auch durch andere<br />

Maßnahmen zu erreichen, ohne dass dafür eine Satzungsänderung notwendig<br />

wäre.<br />

(3) Der <strong>Verein</strong> verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke<br />

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

(4) Die Mittel des <strong>Verein</strong>s – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen<br />

Zwecke des <strong>Verein</strong>s verwendet. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus den Mitteln des <strong>Verein</strong>s. Es darf keine Person durch Ausgaben,<br />

die den Zwecken des <strong>Verein</strong>s fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

Die Formulierungen der Absätze 3 und 4 entsprechen den Formulierungen der<br />

Abgabenordnung (AO) und dem entsprechenden Anwendungserlass zur Abgabenordnung.<br />

(4) Der <strong>Verein</strong> ist politisch und religiös neutral.<br />

§ 3 Mitgliedschaft<br />

In diesem Paragrafen können die verschiedensten Formen der Mitgliedschaft (Fördermitglied,<br />

Ehrenmitglied, einfaches Mitglied usw.) ebenso festgehalten werden<br />

wie die Bedingungen, die für eine Mitgliedschaft erfüllt werden müssen.<br />

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des <strong>Verein</strong>s unterstützt.<br />

Sollen auch juristische Personen (Gesellschaften und Körperschaften) Mitglied<br />

werden können, lassen Sie sich bitte juristisch beraten.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong> besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen<br />

Mitgliedern und passiven Mitgliedern.<br />

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den <strong>Verein</strong> oder das<br />

Turnen erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern<br />

ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen<br />

Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.<br />

(4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am <strong>Verein</strong>sleben und an den<br />

sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden<br />

Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.<br />

(5) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am <strong>Verein</strong>sleben und an den<br />

sportlichen Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden<br />

Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.<br />

(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den <strong>Verein</strong><br />

engagieren, aber im Übrigen die Interessen des <strong>Verein</strong>s fördern.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

(7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den <strong>Verein</strong> finanziell unterstützen.<br />

Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.<br />

Auch wenn der <strong>Verein</strong> über einen Förderverein (im Folgenden noch näher erläutert)<br />

verfügt, muss dieser Passus in der Satzung auftauchen. Da der Förderverein<br />

selbst eingetragen wird und damit zur Körperschaft wird, ist er dann eine juristische<br />

Person.<br />

(8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60<br />

Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von<br />

der Beitragszahlung entbunden.<br />

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem<br />

sechzehnten Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen<br />

Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.<br />

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem <strong>Verein</strong>sausschuss und<br />

der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an<br />

allen Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s teilzunehmen.<br />

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und<br />

Sportgeräte unter Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven<br />

Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des <strong>Verein</strong>s nach Absprache<br />

unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.<br />

Da die Geräteordnung in der Satzung angesprochen wird, sollte sie der Vollständigkeit<br />

halber ebenfalls mit der Satzung beim Registergericht eingereicht werden.<br />

(5) Die für den <strong>Verein</strong> ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche<br />

für tatsächlich entstandene Auslagen.<br />

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s. Bei ihrem<br />

Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des <strong>Verein</strong>s dürfen<br />

sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert<br />

ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.<br />

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,<br />

a) die Ziele des <strong>Verein</strong>s nach besten Kräften zu fördern<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

b) das <strong>Verein</strong>seigentum schonend und fürsorglich zu behandeln<br />

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten<br />

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Aufnahme in den <strong>Verein</strong> muss schriftlich beantragt werden. Über den<br />

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen<br />

Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit endgültig.<br />

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt<br />

muss dem Vorstand bis spätestens 31. 12. des laufenden Geschäftsjahres<br />

mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. 1. des folgenden Geschäftsjahres.<br />

(3) Die Mitgliedschaft endet<br />

a) durch Tod<br />

b) durch Austritt<br />

c) durch Ausschluss<br />

Der Hinweis, dass die Mitgliedschaft durch Tod endet, ist nicht zwingend erforderlich,<br />

da durch den Tod eine Mitgliedschaft grundsätzlich endet.<br />

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.<br />

Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr<br />

wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des<br />

Kalenderjahrs einzuhalten ist.<br />

Es können auch andere Kündigungsfristen angewandt werden, wobei die Bindung<br />

des Mitglieds zwei Jahre nicht überschreiten darf.<br />

(5) Der Ausschluss erfolgt<br />

a) wenn das <strong>Verein</strong>smitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung<br />

von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist<br />

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die<br />

Interessen des <strong>Verein</strong>s<br />

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des <strong>Verein</strong>slebens<br />

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens<br />

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die <strong>Verein</strong>sdisziplin berührenden Gründen


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst<br />

der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des<br />

Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei<br />

Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.<br />

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung<br />

der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.<br />

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.<br />

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses<br />

beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung<br />

ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung<br />

zu geben.<br />

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig<br />

angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden,<br />

der Ausschluss sei unrechtmäßig.<br />

Der Ausschluss kann auch ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten<br />

bleiben. Wegen des relativ seltenen Zusammentreffens dieser Versammlung ist es<br />

aber besser, dem Vorstand diese Aufgabe zu übertragen. Inaktivität von Mitgliedern<br />

kann auch als Ausschlussgrund angenommen werden.<br />

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,<br />

wobei der Anspruch des <strong>Verein</strong>s auf rückständige Beitragsforderungen<br />

unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen<br />

oder Spenden ist ausgeschlossen.<br />

(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den <strong>Verein</strong><br />

müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich<br />

geltend gemacht und begründet werden.<br />

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe<br />

vom <strong>Verein</strong>sausschuss festgesetzt wird. Die Höhe der Aufnahmegebühr und<br />

des Jahresbeitrags legt die Mitgliederversammlung in einer Gebührenordnung<br />

fest.<br />

Der zweite Satz ist hier besonders wichtig. Werden Aufnahmegebühr und Beitragshöhe<br />

in einer Gebührenordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ist<br />

bei Änderungen keine Anpassung der Satzung und entsprechende Information an<br />

das Gericht notwendig, was wiederum Kosten spart. Werden einmalige Umlagen<br />

verlangt oder für verschiedene Mitgliedsgruppen verschiedene Beiträge festge-<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

legt, müssen diese Umlagen und Unterscheidungen allerdings in der Satzung verankert<br />

werden. Beispiel: Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des ordentlichen<br />

Beitrags.<br />

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während<br />

des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs<br />

eintritt.<br />

Hier ist zu überlegen, ob eine Sonderregelung bei verstorbenen Mitgliedern getroffen<br />

wird – denn wer will schon bei den Hinterbliebenen einen Mitgliedsbeitrag einfordern.<br />

Hier könnte beispielsweise die Regelung lauten: Bei Tod eines Mitglieds<br />

werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt,<br />

vom <strong>Verein</strong> nicht mehr geltend gemacht.<br />

(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder<br />

mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet<br />

ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder<br />

sind von der Aufnahmegebühr befreit.<br />

(4) Der <strong>Verein</strong>sausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die<br />

Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen<br />

zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht<br />

dem <strong>Verein</strong>sausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des<br />

Jahresbeitrags zu.<br />

(5) Bis zum 1. 5. des Geschäftsjahrs haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte<br />

des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens<br />

1. 8. des laufenden Jahres zu bezahlen<br />

(6) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen<br />

untersagt werden.<br />

§ 7 Organe des <strong>Verein</strong>s<br />

Die Organe des <strong>Verein</strong>s sind:<br />

1. der Vorstand<br />

2. der <strong>Verein</strong>sausschuss<br />

3. die Kassenprüfer<br />

4. die Mitgliederversammlung<br />

Die Aufzählung der <strong>Verein</strong>sorgane ist nicht zwingend erforderlich und dient bei<br />

größeren <strong>Verein</strong>en mit einer Vielzahl von Organen der Übersichtlichkeit. Für die<br />

<strong>Verein</strong>sorgane sind auch andere Namen zulässig. So kann beispielsweise der Vor-


stand auch als „Präsidium“ bezeichnet werden.<br />

Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Die Anzahl der Organe eines <strong>Verein</strong>s kann unterschiedlich sein. Zwingend sind nur<br />

der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<br />

§ 8 Der Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht aus:<br />

a) dem 1. Vorsitzenden<br />

b) dem 2. Vorsitzenden<br />

c) dem Schriftführer<br />

d) dem Kassierer<br />

e) dem Turnwart<br />

Der Vorstand kann auch aus einer Person bestehen.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong> wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern<br />

gemeinsam vertreten.<br />

Es kann auch eine Allein- oder Einzelvertretung für einzelne Vorstandsmitglieder<br />

oder den gesamten Vorstand vereinbart werden. Dies mag in der Praxis zwar einfacher<br />

sein, ist aber aus Gründen der <strong>Verein</strong>skontrolle nicht zu empfehlen.<br />

Es ist auch möglich, die Vertretungsgewalt an Personen zu binden. Beispielsweise<br />

indem folgende Regelung in die Satzung aufgenommen wird: „Der <strong>Verein</strong> wird<br />

durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gerichtlich<br />

und außergerichtlich vertreten.“<br />

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des <strong>Verein</strong>s. Insbesondere hat er<br />

folgende Aufgaben:<br />

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

• Erstellung des Haushaltes des <strong>Verein</strong>s, der Buchführung und des Jahresabschlusses<br />

• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur<br />

Bestellung des neuen Vorstands im Amt.<br />

Eine längere Amtszeit ist möglich – in der Praxis hat sich jedoch der Zweijahresrhythmus<br />

bewährt. Die Abwahl des Vorstands ist aus wichtigem Grund durch die<br />

Mitgliederversammlung jederzeit möglich.<br />

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72<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.<br />

Durch die Formulierung, dass der Vorstand in der Regel monatlich tagen „soll“, ist<br />

diese Regelung für den Vorstand nicht verbindlich. Sie verdeutlicht aber die Bedeutung<br />

des Vorstands und den damit verbundenen Zeitaufwand, über den sich<br />

etwaige Kandidaten im Klaren sein sollten.<br />

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden<br />

zu unterzeichnen.<br />

(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den <strong>Verein</strong> nicht mit mehr als<br />

1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende<br />

als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.<br />

Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall<br />

der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.<br />

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den <strong>Verein</strong> mit mehr als 1.000,00<br />

Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, und für Dienstverträge braucht der<br />

Vorstand die Zustimmung des <strong>Verein</strong>sausschusses.<br />

Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt,<br />

dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich<br />

ist.<br />

(8) Der Kassierer verwaltet die <strong>Verein</strong>skasse und führt Buch über die Einnahmen<br />

und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers<br />

und eines weiteren Vorstandsmitglieds.<br />

(9) Die Organisation der Übungsstunden und der Turnbetrieb unterstehen dem<br />

Sportwart.<br />

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden<br />

und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder<br />

anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende beziehungsweise<br />

der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit<br />

derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl<br />

der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2.<br />

Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />

Es ist auch möglich, in der Satzung Einladungsregeln (Fristen und Form der Einladung)<br />

festzuhalten. Um dauernde Satzungsänderungen zu vermeiden, sollte hierfür<br />

jedoch eine Geschäftsordnung verfasst werden. Innerhalb der Satzung könnte


die Regelung beispielsweise so aussehen:<br />

Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

„Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands schriftlich mindestens 14<br />

Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.“<br />

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.<br />

Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.<br />

Zulässig ist auch eine Regelung, wonach ein Antrag bei Stimmengleichheit als<br />

abgelehnt gilt.<br />

(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder<br />

das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung<br />

zu bestellen.<br />

§ 9 Der <strong>Verein</strong>sausschuss<br />

Der <strong>Verein</strong>sausschuss soll Funktionen der Mitgliederversammlung wahrnehmen,<br />

da diese nicht so häufig tagen kann, wie es notwendig wäre, wenn alle Funktionen<br />

dort übernommen werden sollen.<br />

(1) Dem <strong>Verein</strong>sausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere,<br />

von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte<br />

volljährige <strong>Verein</strong>smitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so<br />

lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer<br />

ist möglich.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong>sausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze I<br />

und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der<br />

Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.<br />

3) Der <strong>Verein</strong>sausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom<br />

1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen<br />

werden.<br />

(4) Der <strong>Verein</strong>sausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder<br />

anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende<br />

beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung<br />

mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung<br />

zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />

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74<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

(5) Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten<br />

Ausschussmitglieder ernennt der <strong>Verein</strong>sausschuss von sich aus einen Ersatzmann<br />

bis zur nächsten Mitgliederversammlung.<br />

Diese Regelung stellt sicher, dass der <strong>Verein</strong>sausschuss jederzeit funktions- und<br />

vor allem beschlussfähig bleibt.<br />

§ 10 Die Mitgliederversammlung<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste <strong>Verein</strong>sorgan.<br />

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal<br />

des Kalenderjahrs durch den Vorstand einzuberufen.<br />

(3) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung<br />

einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist<br />

beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte<br />

Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).<br />

(4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten<br />

Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich<br />

verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.<br />

(5) Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein<br />

Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss<br />

der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben<br />

Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen<br />

Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung<br />

ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />

Hier besteht die Möglichkeit, aus einer Einladung gleich zwei zu machen. Dazu<br />

müsste in der Einladung stehen: „Sollte am ..... um 20.00 Uhr die Mitgliederversammlung<br />

nicht beschlussfähig sein, laden wir hiermit zu einer weiteren Mitgliederversammlung<br />

am .... um 20.15 Uhr ein. Diese ist gemäß § 10 Absatz 4 der<br />

Satzung ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.“<br />

Das Datum kann dabei das gleiche sein.<br />

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

1.Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer des<br />

<strong>Verein</strong>sausschusses.<br />

2.Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer<br />

haben das Recht, die <strong>Verein</strong>skasse und die Buchführung jederzeit,<br />

mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten<br />

Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht<br />

zu erstatten.<br />

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts<br />

der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.<br />

4. Genehmigung des Haushalts.<br />

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.<br />

6. Aufstellung einer Nutzungsordnung für die vom <strong>Verein</strong> geschaffenen Turnräume<br />

und -geräte, Aufstellung einer Hausordnung für das <strong>Verein</strong>shaus und<br />

Festsetzung der Gebühren, die Nichtmitglieder bei Nutzung der vereinseigenen<br />

Einrichtungen und Geräte zu entrichten haben.<br />

7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom<br />

Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen<br />

Angelegenheiten.<br />

8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.<br />

9. Beschlussfassung über die Auflösung des <strong>Verein</strong>s.<br />

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner<br />

Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden<br />

bestimmter Stellvertreter, der dem <strong>Verein</strong>sausschuss angehört.<br />

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben<br />

eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich<br />

erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.<br />

Bei juristischen Personen muss hier ein Passus eingefügt werden, dass diese<br />

durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch eine vom gesetzlichen Vertreter ermächtigte<br />

Person während der Mitgliederversammlung vertreten wird.<br />

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche<br />

Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

(4) Die Wahl der Vorstands- und <strong>Verein</strong>sausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer<br />

erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst<br />

durch offene Abstimmung.<br />

(5) Für die Wahl der Vorstands- und <strong>Verein</strong>sausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer<br />

ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.<br />

Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen<br />

Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang<br />

abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.<br />

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter<br />

und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen,<br />

so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im<br />

ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im<br />

zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen<br />

auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so<br />

entscheidet das Los.<br />

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften<br />

(1) Die Beschlüsse des Vorstands, des <strong>Verein</strong>sausschusses und der Mitgliederversammlungen<br />

sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der<br />

Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die<br />

vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />

§ 14 Satzungsänderung<br />

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen<br />

werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen<br />

der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss,<br />

der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen.<br />

§ 15 Vermögen<br />

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des <strong>Verein</strong>s werden ausschließlich zur<br />

Erreichung des <strong>Verein</strong>szwecks verwendet.<br />

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des <strong>Verein</strong>s fremd sind, oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

(3) Der <strong>Verein</strong> ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln<br />

des <strong>Verein</strong>s.<br />

§ 16 <strong>Verein</strong>sauflösung<br />

(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung,<br />

wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen<br />

müssen.<br />

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.<br />

(3) Bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s, bei seinem Erlöschen öder bei Wegfall seines bisherigen<br />

Zwecks fällt das Vermögen des <strong>Verein</strong>s, soweit es die eingezahlten<br />

Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern<br />

geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Musterstadt, die es<br />

ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Jugend- und Breitensports<br />

zu verwenden hat.<br />

Vorstehende Satzung wurde am 1. 7. 2000 in Musterstadt von der Gründungsversammlung<br />

beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder<br />

mit ihrer Unterschrift.<br />

Bei der Gründungsversammlung wird die verabschiedete Satzung von mindestens<br />

sieben <strong>Verein</strong>smitgliedern unterschrieben. Die Unterschrift erfolgt mit Vor- und<br />

Zunamen. Die Unterschriften sollten zusätzlich in Druckbuchstaben wiederholt<br />

werden.<br />

Satzungsänderungen<br />

Egal ob Sie nur einige Passagen der Satzung ändern wollen oder die gesamte Satzung<br />

neu gefasst werden soll – in allen Fällen sollten Sie sich schon vor der Mitgliederversammlung<br />

Rat einholen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:<br />

• Gibt es juristische Bedenken gegen die Satzungsänderungen?<br />

• Kann die Änderung dazu führen, dass es Probleme bei der Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister<br />

gibt?<br />

• Wird dadurch die Steuerbegünstigung des <strong>Verein</strong>s (dazu im Folgenden mehr)<br />

beeinflusst?<br />

• Falls der <strong>Verein</strong> einem Spitzenverband angehört – ist die Satzung noch im<br />

Einklang mit den Bestimmungen des Verbands?<br />

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78<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Da es erfahrungsgemäß bei Satzungsänderungen zu Diskussionen kommt, wäre<br />

es bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung ratsam, einen Rechtsberater hinzuzuziehen.<br />

Dieser muss nicht Mitglied des <strong>Verein</strong>s sein, kann also auch lediglich<br />

beratend fungieren. In dieser Situation ist dies sogar von Vorteil.<br />

Insbesondere bei Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen beschlossen<br />

werden sollen, müssen Sie darauf achten, dass die Einladungen zur Mitgliederversammlung<br />

termingerecht und an alle Mitglieder versendet werden. Wenn<br />

auch nur ein Mitglied keine Einladung erhält, hat dieses das Recht, die Versammlung<br />

und ihre Beschlüsse anzufechten.<br />

Die Satzungsänderung ist wie die Einreichung der Satzung zu behandeln. Dies<br />

bedeutet, dass die Änderungen von einer vertretungsberechtigten Anzahl der Vorstandsmitglieder<br />

zu unterschreiben und Anmeldung durch einen Notar zu erfolgen<br />

hat.<br />

Die <strong>Verein</strong>sanmeldung<br />

Nachdem die Gründungsversammlung durchgeführt wurde, ist der <strong>Verein</strong> noch<br />

nicht rechtsfähig. Dies ist er erst, wenn er in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen wurde.<br />

Man spricht in dieser Situation auch von einem „Vorverein“. Dies ist aber lediglich<br />

eine Sprachregelung – der Vorverein kann noch keine Rechtsfähigkeit beanspruchen.<br />

Der Vorverein wird bereits vom Vorstand vertreten. Normalerweise nimmt der Vorstand<br />

aber aus Haftungsgründen in dieser Situation lediglich die Beantragung der<br />

<strong>Verein</strong>seintragung vor. Allerdings kann der <strong>Verein</strong> bereits jetzt mit seiner Tätigkeit<br />

beginnen. Entstehen dabei jedoch Vermögensschäden, ist die Haftung analog zum<br />

nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> geregelt.<br />

Sollten Sie in den Vorstand eines neu zu gründenden <strong>Verein</strong>s gewählt worden sein,<br />

so vermeiden Sie also unbedingt so lange finanzielle Transaktionen, bis der <strong>Verein</strong><br />

eingetragen ist und Ihnen die Bestätigung der Eintragung durch das zuständige<br />

Gericht vorliegt. Sonst haften Sie im schlimmsten Falle mit Ihrem gesamten Privatvermögen.<br />

Um die Anmeldung durchführen zu können, ist ein Antrag notwendig. Dieser muss<br />

von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen<br />

von einem Notar öffentlich beglaubigt werden (§ 26 BGB). In Bundesländern, in<br />

denen es einen „Grundbuchratsschreiber“ gibt, kann auch dieser die Beglaubigung<br />

vornehmen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass ein <strong>Verein</strong> gegründet wurde<br />

und dieser ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Dieses Anmeldeschreiben kann von Ihnen abgefasst werden (siehe Musterschreiben)<br />

Dann müssen Sie lediglich die Unterschriften notariell beglaubigen lassen, was<br />

einiges an Kosten einspart.<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Lassen Sie das Schreiben vom Notar abfassen, müssen Sie mit Kosten von mehr<br />

als 100 Euro rechnen. Wenn Sie die Anmeldung notariell beglaubigen lassen, denken<br />

Sie daran, den Personalausweis oder Ihren Reisepass mitzunehmen, damit die<br />

Beglaubigung vom Notar vollzogen werden kann. Erinnern Sie auch die anderen<br />

Vorstandsmitglieder daran. Bei Fehlen der Unterlagen wird ein weiterer – gebührenpflichtiger<br />

– Termin notwendig.<br />

Dem Antragsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

• Die Originalsatzung, die von mindestens sieben <strong>Verein</strong>smitgliedern urschriftlich<br />

unterschrieben sein muss.<br />

• Eine Abschrift der Satzung. Diese muss nicht die Originalunterschriften tragen.<br />

Es muss aber eindeutig aus der Abschrift hervorgehen, wer die Originalsatzung<br />

unterschrieben hat. Dazu steht unter der Satzung: „Gezeichnet Max<br />

Mustermann, gezeichnet Friedrich Frei“ usw.<br />

• Das Protokoll der Gründungsversammlung. Aus ihm muss hervorgehen, wer<br />

in den Vorstand gewählt wurde und wie diese Wahl durchgeführt wurde.<br />

Die Rechtsprechung ist sich in der Frage, ob alle Vorstandsmitglieder den Antrag<br />

unterschreiben oder ob es reicht, wenn die laut Satzung zur Vertretung befugten<br />

Vorstandsmitglieder dies tun, nicht einig. Um Pannen und zeitliche Verzögerungen<br />

bei der <strong>Verein</strong>sgründung zu vermeiden, sollten deshalb sicherheitshalber alle Vorstandsmitglieder<br />

den Antrag unterschreiben.<br />

Die notarielle Beglaubigung des Antrags bezieht sich übrigens nur auf die Unterschriften.<br />

Sie können also den Notar nicht verantwortlich machen, wenn Ihr Ersuchen<br />

auf Eintragung wegen Formfehlern vom Gericht abgelehnt wird. Es empfiehlt<br />

sich deshalb, vor der endgültigen Einreichung beim zuständigen Registergericht<br />

vorzusprechen und die Unterlagen durchsehen zu lassen. Meist wird man diesem<br />

Wunsch nachkommen.<br />

Sind die Unterlagen – Anschreiben mit Satzung und Protokoll – vollständig und<br />

mit den vorgeschriebenen Unterschriften versehen, reichen Sie sie nun bei dem für<br />

den Sitz des <strong>Verein</strong>s zuständigen Registergericht ein. Zuständig für die Eintragung<br />

ist das jeweils zuständige Amtsgericht.


Tipp:<br />

Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Die Amtsgerichte verfügen auch über Antragsformulare zur <strong>Verein</strong>sgründung<br />

mit meist recht umfangreichem Informationsmaterial. Besorgen Sie sich deshalb<br />

dieses Antragsformular und die Zusatzinformationen, noch bevor Sie die<br />

Gründungsversammlung einberufen. Erfahrungsgemäß helfen Mitarbeiter beim<br />

Registergericht auch weiter, wenn Sie vorher mit diesen einen Termin vereinbaren.<br />

So vermeiden Sie unter Umständen jede Menge Kosten und Ärger.<br />

Die Kosten der Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />

Nichts ist umsonst – auch nicht die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister. Darum sollte<br />

man sich im Vorfeld über den finanziellen Aufwand im Klaren sein.<br />

Zunächst fallen die Gebühren für die Beglaubigung der Unterschriften an. Hierfür<br />

rechnet der Notar normalerweise ein Viertel der Anmeldegebühr aus dem üblichen<br />

Geschäftswert ab. Wenn Sie das Anmeldeschreiben fertig vorbereitet vorlegen, ist<br />

eine Beglaubigungsgebühr zwischen zehn und zwölf Euro zu erwarten.<br />

Für die Eintragung verlangt das Registergericht die doppelte Gebühr, die auf der<br />

Basis des Geschäftswerts nach der Kostenordnung ermittelt wird. Der Geschäftswert<br />

wird vom Registergericht festgelegt. Meist wird ein Betrag von 3.000 Euro angesetzt.<br />

Die reinen Eintragungsgebühren liegen deshalb bei rund 50 bis 60 Euro.<br />

Doch es kommen noch weitere Kosten auf Sie zu. Die Eintragung wird vom Registergericht<br />

– im Normalfall in regionalen Tageszeitungen – veröffentlicht. Die<br />

Kosten der Veröffentlichung haben Sie zu tragen. Erfahrungsgemäß liegen diese<br />

zwischen 20 und 50 Euro.<br />

An diesen Kosten kommen Sie zunächst nicht vorbei, denn das Registergericht wird<br />

erst aktiv, wenn ein Kostenvorschuss eingeht.<br />

Ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong> wird jedoch in vielen Bundesländern von diesen Gebühren<br />

befreit. In einigen Bundesländern besteht sogar die Möglichkeit, sich auf<br />

Antrag wegen der angestrebten Gemeinnützigkeit von den Gebühren befreien zu<br />

lassen.<br />

Wenn für den <strong>Verein</strong> die Gemeinnützigkeit angestrebt wird, prüft das Finanzamt<br />

die Satzung und erteilt dann die Gemeinnützigkeit. Der <strong>Verein</strong>svorstand sollte sich<br />

auf jeden Fall um eine vorläufige Bescheinigung bemühen und diese beim Registergericht<br />

einreichen. Hier reicht es, eine Kopie zuzusenden.<br />

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82<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Kosten für die Veröffentlichung sind allerdings auch zu tragen, wenn der <strong>Verein</strong><br />

von den eigentlichen Eintragungsgebühren befreit wird.<br />

Das prüft das Registergericht<br />

Die Prüfung vor der Eintragung<br />

Haben Sie die Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht, prüft das Gericht, ob alle<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, die für eine Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister notwendig<br />

sind. Dazu werden folgende Fragen geklärt:<br />

• Ist der <strong>Verein</strong>szweck ideeller Natur?<br />

• Hat der <strong>Verein</strong> mindestens sieben Mitglieder?<br />

• Stehen in der Satzung <strong>Verein</strong>sname, <strong>Verein</strong>szweck und Sitz des <strong>Verein</strong>s?<br />

• Fordert die Satzung, dass der <strong>Verein</strong> eingetragen werden soll?<br />

• Ist eine Verwechslung mit anderen am Sitz des <strong>Verein</strong>s befindlichen <strong>Verein</strong>en<br />

ausgeschlossen?<br />

Außerdem muss die Satzung eindeutige Aussagen zu den folgenden Fragen haben:<br />

• Ist das Eintrittsverfahren zur Mitgliedschaft im <strong>Verein</strong> eindeutig geregelt?<br />

• Ist das Verfahren bei Austritt und Ausschluss von Mitgliedern geklärt?<br />

• Macht die Satzung Aussagen zur Beitragshöhe und zu den Zahlungsmodalitäten?<br />

• Sind die Größe des Vorstands und das Wahlverfahren für den Vorstand geregelt?<br />

• Gibt es eindeutige Aussagen zur Einberufung der Mitgliederversammlung?<br />

• Ist die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlung<br />

und eventuell anderer Gremien des <strong>Verein</strong>s, die in der Satzung aufgeführt<br />

werden, geklärt?<br />

Sind die Angaben vollständig, wird die zuständige Verwaltungsbehörde (Ortspolizeibehörde,<br />

Kreisverwaltung etc.) vom Gericht informiert. Diese prüft aufgrund des<br />

geltenden Rechts, ob der <strong>Verein</strong> als unerlaubt anzusehen ist oder verboten werden<br />

muss.<br />

Die Prüfung wird vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 61 bindend vorgeschrieben.<br />

Sie kann aber für die meisten <strong>Verein</strong>e als Formsache angesehen werden.<br />

Die Eintragung kann erfolgen, wenn die Behörden binnen sechs Wochen keinen


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Widerspruch eingelegt haben oder früher der Eintragung gegenüber dem Gericht<br />

zugestimmt haben.<br />

Endlich – die Eintragung<br />

Sind die Formalitäten erledigt und das Gericht hat keine Einwände mehr, so wird<br />

Ihr <strong>Verein</strong> ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen. Eingetragen werden zunächst<br />

• der Name des <strong>Verein</strong>s<br />

• der Sitz des <strong>Verein</strong>s<br />

• der Tag der Gründungsversammlung<br />

Je nach Satzungsbeschluss werden noch die Vertretungsbestimmungen für den<br />

Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, eingetragen.<br />

Wer noch alles informiert werden muss<br />

Der <strong>Verein</strong> ist nun vom Gericht eingetragen, und der Vorstand hat die entsprechende<br />

Mitteilung erhalten. Nun sind noch verschiedene Stellen über die Eintragung<br />

und damit die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s zu informieren.<br />

Die wichtigste Stelle ist das Finanzamt. Denn als eingetragener <strong>Verein</strong> sind Sie<br />

noch nicht gemeinnützig. Sie benötigen hierzu den Körperschaftssteuer-Freistellungsbescheid.<br />

Dieser Bescheid wird vom Finanzamt auf Antrag erteilt. Dem Antrag<br />

müssen Sie die Satzung beilegen. Der Freistellungsbescheid gilt zunächst für drei<br />

Jahre und muss dann immer wieder erneuert werden. Dabei sind die Kassenberichte<br />

beim Finanzamt vorzulegen.<br />

Achtung: Der Freistellungsbescheid des Finanzamtes gilt grundsätzlich „vorläufig“<br />

– das heißt er kann auch rückwirkend aberkannt werden, wenn zum Beispiel<br />

die Satzungsziele vom <strong>Verein</strong> nachweislich nicht verfolgt wurden.<br />

Das Finanzamt ist außerdem immer über Satzungsänderungen, eventuell abzuführende<br />

Umsatz-, Körperschafts- und Lohnsteuer sowie die Auflösung des <strong>Verein</strong>s zu<br />

informieren.<br />

Das Registergericht muss nicht nur über Gründung und Auflösung des <strong>Verein</strong>s,<br />

sondern auch über Satzungs- und Vorstandsänderungen informiert werden.<br />

Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind die Krankenkasse und die Sozialversicherungsträger<br />

zu informieren.<br />

An die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger sind Beschäftigte zu<br />

melden. Hier muss auch eine Jahresmeldung erfolgen.<br />

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84<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Bei Veranstaltungen, die der <strong>Verein</strong> durchführt, muss geprüft werden, ob diese<br />

polizei- oder ordnungsrechtlich meldepflichtig sind. Dann sind eventuell die Gemeindeverwaltung<br />

und/oder die Ortspolizeibehörde zu informieren.<br />

Was ist eigentlich ein Förderverein?<br />

Sicherlich haben Sie auch schon von Fördervereinen gehört. Dabei handelt es sich<br />

zunächst um einen <strong>Verein</strong> wie jeder andere auch, der sich also den gleichen Bestimmungen<br />

unterwerfen muss, wie sie zuvor beschrieben wurden.<br />

Der Unterschied liegt hier im <strong>Verein</strong>szweck: Der Zweck des <strong>Verein</strong>s besteht hier<br />

nämlich ausschließlich in der Mittelbeschaffung für andere.<br />

Dieser <strong>Verein</strong>szweck muss in der Satzung des Fördervereins festgeschrieben werden.<br />

Der entsprechende Passus könnte beispielsweise so aussehen:<br />

„Zweck des <strong>Verein</strong>s ist die ideelle und finanzielle Unterstützung/Förderung des<br />

Turnvereins Jahn in Musterstadt. Dies wird insbesondere durch die Beschaffung<br />

von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung<br />

von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen, verwirklicht.<br />

Der <strong>Verein</strong> ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke. Mittel des <strong>Verein</strong>s dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung<br />

festgelegten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an <strong>Verein</strong>smitglieder sind<br />

ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des <strong>Verein</strong>s<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

Die <strong>Verein</strong>sämter nach dieser Satzung werden ehrenamtlich ausgeführt.“<br />

In den meisten Fällen werden Fördervereine aus steuerlichen Gründen ins Leben<br />

gerufen (siehe hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Das liebe Geld“). Wenn<br />

ein <strong>Verein</strong> nach Abzug eines Freibetrages (derzeit 3.835 Euro) eine bestimmte Umsatzgrenze<br />

überschreitet (derzeit 30.678 Euro), muss er Körperschafts- beziehungsweise<br />

Gewerbesteuer zahlen.<br />

Wenn nun die Einnahmen auf zwei <strong>Verein</strong>e verteilt werden, erhöht sich faktisch<br />

auch die Umsatzgrenze auf das Doppelte.<br />

Oft ist aber auch der Erfolg des zu fördernden <strong>Verein</strong>s ein Grund, den Förderverein<br />

zu gründen. Wenn beispielsweise hohe Aufwendungen entstehen, weil ein Sportverein<br />

mit seinen Mannschaften in höheren Spielklassen antritt, empfiehlt sich in<br />

vielen Fällen die Gründung eines Fördervereins.


Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Ziel des Fördervereins (nicht zu verwechseln mit dem <strong>Verein</strong>szweck!) ist es also in<br />

jedem Fall, als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Und das wird er in aller Regel<br />

auch: Denn in § 58 der Abgabenordnung ist festgelegt, dass die Mittelbeschaffung<br />

und Weiterleitung an einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong> „steuerlich unschädlich“<br />

ist. Dementsprechend steht einer Anerkennung des Fördervereins als gemeinnützig<br />

nichts im Wege.<br />

Die Finanzämter haben allerdings gerade bei den Fördervereinen ein scharfes Auge,<br />

wenn es beispielsweise darum geht, dass aus den Kassen des Fördervereins Gelder<br />

an Amateursportler fließen (um beim Hauptverein etwa anfallende Steuern für diese<br />

Zuwendungen zu sparen). Schon mancher Förderverein hat hier seine Gemeinnützigkeit<br />

verloren – die übrigens auch rückwirkend aberkannt werden kann.<br />

Der Förderverein muss – wie bereits ausgeführt – wie ein „normaler <strong>Verein</strong>“ gegründet<br />

werden. Dazu sind die auf den vorangegangenen Seiten beschriebenen<br />

Gründungsschritte zu beachten.<br />

Der Satzungszweck eines Fördervereins bestimmt, dass er eine fest umrissene Aufgabe<br />

hat. Dieser Zweck kann auch mehrere Ziele umfassen. Dies ist häufig im wissenschaftlichen<br />

oder kulturellen Umfeld der Fall.<br />

Gerade wenn der Förderverein als „Mittelbeschaffer“ für einen einzigen anderen<br />

<strong>Verein</strong> fungiert, achtet das Finanzamt übrigens genau darauf, dass Haupt- und<br />

Förderverein nicht die gleichen Personen im Vorstand sitzen haben. Sollte dies<br />

der Fall sein, könnte der Fiskus vermuten, dass es dem Förderverein an der Eigenständigkeit<br />

fehlt. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass dem Förderverein die<br />

Gemeinnützigkeit verweigert wird.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch von immenser Wichtigkeit, dass der Förderverein<br />

unabhängig tätig ist und nachweisen kann, dass die Gelder, die dem Hauptverein<br />

zugeführt werden, von ihm selbst durch Sammlung, Spenden, Werbung oder<br />

auf anderen Wegen beschafft wurden. Wird der Geschäftsbetrieb des Hauptvereins<br />

übernommen und der erwirtschaftete Gewinn dorthin abgeführt, stellt das einen<br />

Gestaltungsmissbrauch dar, der unweigerlich die Aberkennung der Gemeinnützigkeit<br />

zur Folge hat.<br />

Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Förderverein beispielsweise jährlich eine<br />

Veranstaltung durchführt, deren Einnahmen dem Hauptverein zur Verfügung gestellt<br />

werden. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber dem ideellen Bereich des Fördervereins überwiegt<br />

– was in unserem Beispiel der Fall wäre –, handelt es sich auch hier um einen<br />

Gestaltungsmissbrauch.<br />

Besonders skeptisch reagiert das Finanzamt, wenn ein <strong>Verein</strong> von mehreren För-<br />

85<br />

dervereinen unterstützt wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Haupt-


86<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

verein um einen <strong>Verein</strong> lokaler Bedeutung handelt. Es kann sich hierbei nämlich<br />

um den Versuch handeln, steuerliche Vorteile zu erschleichen. Und dies ist nach §§<br />

42 und 64 (Absatz 4) eindeutig als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zu werten.<br />

Die vom <strong>Verein</strong> gesammelten oder auf andere Art und Weise erzielten Mittel (z. B.<br />

Beiträge) müssen ausschließlich einem anderen <strong>Verein</strong> oder einer anderen Organisation<br />

zur Verfügung gestellt werden, die selbst gemeinnützig ist und die Gelder<br />

ausschließlich für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwendet. Dies<br />

muss eindeutig aus der Satzung des Fördervereins hervorgehen.<br />

Für unseren Turnverein könnte ein Förderverein natürlich auch Sportgeräte anschaffen.<br />

Dann muss bei der Übergabe eindeutig und unmissverständlich geklärt<br />

werden, wie diese Geräte übergeben werden und dass die Haftungsrisiken ab Übergabe<br />

vom begünstigten <strong>Verein</strong> übernommen wird. Die Geräte gehen dann in das<br />

Eigentum des Hauptvereins über.<br />

Werden von einem Förderverein Trainer oder Ausbilder eingestellt, fungiert der<br />

Trägerverein als Arbeitgeber und nicht der Hauptverein, für den diese Personen<br />

faktisch tätig werden. Der Förderverein muss entsprechend allen Arbeitgeberpflichten<br />

nachkommen.


Das Haftungsrisiko<br />

Es passiert schneller, als man<br />

denkt – das Haftungsrisiko<br />

Wenn ein <strong>Verein</strong> gegründet, der Vorstand gewählt und die Eintragung ins <strong>Verein</strong>sregister<br />

erfolgt ist, beginnt der eigentliche <strong>Verein</strong>salltag. Dieser ist aber nicht nur<br />

mit Rechten und Pflichten versehen – er verfügt auch über eine Reihe von Risiken,<br />

über die man sich im Klaren sein muss.<br />

Grundsätzlich nimmt die Eintragung des <strong>Verein</strong>s schon einen großen Teil der Haftungsrisiken.<br />

Der Vorstand als satzungsmäßige Vertretung des <strong>Verein</strong>s handelt im<br />

Auftrage der Körperschaft, also der juristischen Person <strong>Verein</strong>. Nach § 31 BGB hat<br />

der Gläubiger bei Verträgen mit dem <strong>Verein</strong> deshalb nur Zugriff auf das <strong>Verein</strong>svermögen.<br />

Man spricht in diesem Fall von einer Organhaftung.<br />

Natürlich gilt dies nicht, wenn ein Vorstandsmitglied außerhalb des <strong>Verein</strong>szwecks<br />

handelt oder eine im <strong>Verein</strong>sregister eingetragene Haftungsbeschränkung nicht beachtet.<br />

Dann ist auch der Zugriff auf das Privatvermögen des Handelnden möglich.<br />

Als juristische Person haftet der <strong>Verein</strong> auch für Schäden, die ein Vorstandsmitglied<br />

in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit Dritten zufügt.<br />

Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied des Turnvereins Jahn eine Riege zu einem<br />

Turnfest und verursacht dabei einen Unfall, haftet zunächst der <strong>Verein</strong> hierfür.<br />

Trägt das Vorstandsmitglied aber eine Mitschuld an dem Unfall, kann sich der<br />

Geschädigte aussuchen, ob er den <strong>Verein</strong> oder den Unfallverursacher oder beide in<br />

Regress nimmt. Natürlich kann er die Schadenssumme nicht bei beiden einfordern.<br />

Die Ansprüche müssen nur einmal befriedigt werden. Der <strong>Verein</strong> muss die Angelegenheit<br />

intern regeln und sich darauf verständigen, welche Anteile von wem<br />

bezahlt werden. Dabei sollte man nach folgenden Regeln vorgehen.<br />

Verhalten des<br />

Verursachers ist …<br />

Der <strong>Verein</strong><br />

übernimmt …<br />

Der Verursacher<br />

übernimmt …<br />

geringfügig fahrlässig die kompletten Kosten keine Kosten<br />

vorsätzlich keine Kosten die kompletten Kosten<br />

grob fahrlässig keine Kosten die kompletten Kosten<br />

Um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden, kann die Haftungsverteilung auch in<br />

der Satzung verankert werden. Es empfiehlt sich für den <strong>Verein</strong> zudem, über den<br />

Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nachzudenken.<br />

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88<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Werden Aufgaben an ein Mitglied übertragen, und durch die fehlende Kompetenz<br />

des Mitglieds entsteht ein Schaden, so haftet der <strong>Verein</strong> wegen eines sogenannten<br />

Organisationsverschuldens für die Schäden.<br />

Grundsätzlich haftet der <strong>Verein</strong> für alle Personen, die von den Vertretern des <strong>Verein</strong>s<br />

(dem Vorstand) mit Aufgaben betraut werden.<br />

Die Haftung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn die übertragene Aufgabe<br />

als nicht wichtig angesehen wird und nachgewiesen werden kann, dass die betreffende<br />

Person mit äußerster Sorgfalt ausgesucht wurde. Doch zumindest die zweite<br />

Forderung kann nur sehr schwer nachgewiesen werden.<br />

Veranstaltungen gehören zum <strong>Verein</strong>sleben. Doch bei Veranstaltungen sollte man<br />

auch an einen ausreichenden Versicherungsschutz denken. Der <strong>Verein</strong> ist als Veranstalter<br />

verpflichtet, alles zu unternehmen, um die Teilnehmer vor Schäden zu<br />

bewahren. Man spricht hier von einer Verkehrssicherungspflicht.<br />

Diese Verkehrssicherungspflicht greift auch dann, wenn die Räume der Veranstaltung<br />

angemietet wurden und der Vermieter die Pflicht auf den <strong>Verein</strong> übertragen<br />

hat. Auf jeden Fall sollte man bei allen Veranstaltungen eine entsprechende Haftpflichtversicherung<br />

abschließen.<br />

Bei der Haftpflichtversicherung ist darauf zu achten, dass sie nicht nur für den<br />

Veranstalter (also den <strong>Verein</strong>), sondern auch für die Organe (Vorstand, Mitglieder)<br />

und externen Mitarbeiter gilt.<br />

Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sind die eventuell entstandenen<br />

Schäden unverzüglich bei der Versicherung zu melden.<br />

Ein <strong>Verein</strong> kann auch als Arbeitgeber auftreten. Dann ist er für die ordnungsgemäße<br />

Abführung von Steuern und Sozialabgaben verantwortlich und haftet auch<br />

hierfür.<br />

Hat der <strong>Verein</strong> Angestellte, die ein festes Gehalt beziehen, gibt es meist keine Probleme.<br />

Kritisch wird es bei freiberuflichen Mitarbeitern (Übungs- oder Chorleiter),<br />

wenn diese als lohnsteuerpflichtig einzustufen sind. Die Verantwortung für die<br />

korrekte Einstufung liegt in diesen Fällen beim Vorstand.<br />

Im Rahmen dieser Problematik muss noch darauf hingewiesen werden, dass die<br />

Lohnsteuer juristisch nicht vom Arbeitgeber – in unserem Fall also vom <strong>Verein</strong> –,<br />

sondern vom Arbeitnehmer geschuldet wird. Deshalb wird das Gehalt des Mitarbeiters<br />

anteilig gekürzt, wenn das <strong>Verein</strong>s- und das Privatvermögen des Haftenden<br />

nicht ausreichen, um die Steuerschuld zu bezahlen.


Das Haftungsrisiko<br />

Wenn nun der <strong>Verein</strong> einen Schaden reguliert hat – kann er dann im Innenverhältnis<br />

auf den Schadensverursacher zurückgreifen?<br />

Dies kann durchaus der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zu<br />

erwartende Sorgfaltspflicht bei der Führung der <strong>Verein</strong>sgeschäfte schuldhaft verletzt<br />

wurde. Die Sorgfaltspflicht muss so weit gehen, wie sie bei einer gewissenhaft<br />

handelnden und ihrer Aufgabe gewachsenen Person gehen würde.<br />

Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied nach einer Festveranstaltung, bei der<br />

die Tanzgruppe des Turnvereins zum Einsatz kam, diese unter Alkoholeinfluss nach<br />

Hause und verursacht auf dieser Fahrt einen Unfall, so haftet der <strong>Verein</strong> im Außenverhältnis<br />

gegenüber dem geschädigten Unfallteilnehmer. Im Innenverhältnis kann<br />

der <strong>Verein</strong> jedoch nicht nur die im Außenverhältnis geleisteten Kosten gegenüber<br />

dem Unfallverursacher geltend machen, sondern auch eine Wiedergutmachung für<br />

die Schäden am <strong>Verein</strong>sfahrzeug verlangen.<br />

Das oberste Organ des <strong>Verein</strong>s ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind<br />

bindend. Wenn ein Vorstandsmitglied hiervon abweicht, muss er für dadurch entstehende<br />

Schäden auf jeden Fall haften.<br />

Allerdings kann das Haftungsrisiko zumindest minimiert werden, indem man in<br />

der Satzung die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit ausschließt. Ein<br />

weitergehender Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Je nach Größe und Schadensrisiko<br />

sollte man deshalb eine Vermögensschaden- oder Diensthaftpflichtversicherung<br />

für die Organe des <strong>Verein</strong>s abschließen. Die Kosten für diese Versicherung<br />

dürfen vom <strong>Verein</strong> getragen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung<br />

beschlossen wird.<br />

Wenn der <strong>Verein</strong> pleite ist<br />

Heutzutage kann ein <strong>Verein</strong> schnell in die roten Zahlen geraten. Der Zuschuss<br />

der Kommune wird auf Null gesetzt, fest eingeplante öffentliche Gelder kommen<br />

verspätet oder gar nicht, Beitragszahlungen gehen aufgrund von Arbeitslosigkeit<br />

zurück, wichtige Sponsoren haben Insolvenz angemeldet und so weiter und so<br />

weiter. Was also tun, wenn der <strong>Verein</strong> aus unterschiedlichsten Gründen insolvent,<br />

also zahlungsunfähig wird?<br />

Im Fall der Fälle kommt der <strong>Verein</strong> nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

herum. Der Vorstand ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn der<br />

Insolvenzgrund vorhanden ist. Eine Verzögerung – vielleicht in der Hoffnung, dass<br />

doch noch Gelder eingehen oder neue Sponsoren kommen – ist nicht zulässig und<br />

kann für den Vorstand sogar strafrechtliche Folgen haben.<br />

89


90<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Für den <strong>Verein</strong> gilt hier der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:<br />

BGB § 42 Insolvenz<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird<br />

das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung<br />

eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des <strong>Verein</strong>s vorsieht, aufgehoben,<br />

so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des <strong>Verein</strong>s<br />

beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> im<br />

Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />

fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes<br />

2 die Fortsetzung als rechtsfähiger <strong>Verein</strong> beschlossen werden.<br />

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />

Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />

zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />

sie haften als Gesamtschuldner.<br />

Als Insolvenzgründe werden in der Insolvenzordnung hauptsächlich folgende<br />

Punkte genannt:<br />

- Zahlungsunfähigkeit: Der <strong>Verein</strong> ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten<br />

zu erfüllen<br />

- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der <strong>Verein</strong> wird voraussichtlich nicht in der<br />

Lage sein, bestehende Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit<br />

zu erfüllen.<br />

- Überschuldung: Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden<br />

Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.<br />

Ist ein <strong>Verein</strong> überschuldet oder zahlungsunfähig, ist der Vorstand gegenüber den<br />

Gläubigern verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Antrag erfolgt<br />

formlos beim Amtsgericht des <strong>Verein</strong>ssitzes.<br />

Bei der Antragstellung sollten eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der<br />

Gläubiger und Schuldner vorgelegt werden.<br />

Es liegt im Interesse des Vorstands, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand<br />

haftet nämlich bei einer schuldhaften Verzögerung des Insolvenzverfahrens gegenüber<br />

allen Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Also auch gegenüber<br />

Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinzugekommen<br />

sind.


Das Haftungsrisiko<br />

Es handelt sich um eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Dies bedeutet, dass,<br />

sollte ein Vorstandsmitglied nicht in der Lage sein, seinen Schadensanteil zu finanzieren,<br />

die anderen Vorstandsmitglieder auch für diesen Teil haften. Den Gläubigern<br />

bleibt es im Übrigen überlassen, ob sie gegen einzelne Vorstandsmitglieder<br />

vorgehen oder alle Mitglieder in Haftung nehmen.<br />

Der Insolvenzantrag kann auch von einem Gläubiger gestellt werden. Er muss dann<br />

gegenüber dem Gericht seine Forderung offenlegen und die Zahlungsunfähigkeit<br />

des <strong>Verein</strong>s nachweisen.<br />

Nach der Antragstellung wird dieser vom Gericht geprüft. Liegt ein Insolvenzgrund<br />

vor, unterschreibt der Richter den Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren.<br />

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen:<br />

Zunächst wirkt der Absatz 1 des § 42 BGB: Der <strong>Verein</strong> verliert mit der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens seine Rechtsfähigkeit. Der eingetragene <strong>Verein</strong> kann ab<br />

sofort nicht mehr als juristische Person agieren.<br />

Außerdem wird der <strong>Verein</strong> liquidiert – also aufgelöst. Die Liquidation wird auch<br />

dann durchgeführt, wenn der Insolvenzantrag „mangels Masse“, also mangels <strong>Verein</strong>svermögen,<br />

abgelehnt wurde.<br />

Für die <strong>Verein</strong>sorgane – allen voran den Vorstand und die Mitgliederversammlung<br />

– spielt die Auflösung allerdings keine Rolle. Sie bleiben weiter bestehen. Sie haben<br />

aber kein Verwaltungs- oder Verfügungsrecht. Dieses Recht liegt jetzt einzig und<br />

allein bei dem vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalter.<br />

Haftet auch das <strong>Verein</strong>smitglied?<br />

Grundsätzlich kann man festhalten, dass der <strong>Verein</strong> haftet und im Ausnahmefall<br />

der Vorstand in die Pflicht genommen wird – das „einfache Mitglied“ ist von der<br />

Haftung weitestgehend befreit. Es gibt nur ganz selten Fälle, in denen auch ein<br />

<strong>Verein</strong>smitglied in die Haftung genommen wird.<br />

Gegen Schäden versichern<br />

Um sich gegen Ansprüche Dritter abzusichern, sollte jeder <strong>Verein</strong> sich gegen entsprechende<br />

Risiken versichern. Je nach <strong>Verein</strong>szweck sind unterschiedliche Versicherungen<br />

notwendig. Deshalb soll hier nur auf die wichtigsten hingewiesen werden.<br />

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92<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Tipp:<br />

Der Vorstand sollte sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten<br />

lassen und mehrere Angebote einholen, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.<br />

Die Kosten für die Versicherungspolicen wie auch die Leistungen im Schadensfall<br />

können sehr unterschiedlich sein.<br />

Hilfreich sind auch Informationen der Dachverbände. Dort weiß man, welche<br />

Versicherungen benötigt werden und vor allem, ob Risiken bereits durch eine<br />

Gruppenversicherung abgedeckt sind. Viele Dachverbände schließen solche<br />

Versicherungen ab, da diese dann wesentlich günstiger sind als die Versicherung<br />

einzelner <strong>Verein</strong>e.<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Unverzichtbar für den <strong>Verein</strong> ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie deckt<br />

die Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem <strong>Verein</strong> oder seinen Organen<br />

(Mitglieder, Vorstand) ab. Die Haftung in solchen Fällen ergibt sich aus dem Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch, wo es im § 823 heißt:<br />

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die<br />

Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich<br />

verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Besucher in den <strong>Verein</strong>sräumen<br />

verletzt, weil er über ein ungesichertes Kabel stolpert. Bei einem solchen Unfall<br />

kann dem für die Verlegung verantwortlichen <strong>Verein</strong>smitglied Fahrlässigkeit<br />

vorgeworfen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Behandlungskosten und auch<br />

Schmerzensgeldforderungen vom <strong>Verein</strong> getragen werden müssen.<br />

Neben der Haftpflicht für Personenschäden können auch weitere Haftungen abgedeckt<br />

werden. Die folgende Aufstellung soll Ihnen helfen zu klären, welche Versicherungen<br />

für Ihren <strong>Verein</strong> wichtig sind. Sie kann jedoch den Rat des Fachmanns<br />

nicht ersetzen.<br />

Personenschäden rangieren an erster Stelle, da diese nie ganz auszuschließen sind<br />

und schnell hohe Kosten verursachen.<br />

Als Sachschäden gelten Beschädigungen an einer Sache wie etwa Kleidung, Gebäuden,<br />

Fahrzeugen, Pflanzen, Freizeitgeräten usw. Obwohl es unverständlich ist: In<br />

diesem Zusammenhang sind auch Tiere als Sachen zu verstehen.


Das Haftungsrisiko<br />

Vermögensschäden sind Schäden, bei denen weder eine Sache zerstört noch eine<br />

Person verletzt wird. Das kann der Fall sein, wenn durch das schuldhafte Verhalten<br />

eines <strong>Verein</strong>smitglieds eine andere Person Folgetermine nicht einhalten kann und<br />

dadurch Kosten (z. B. Taxifahrten, Umbuchungen) oder Schäden (ein Vertragsabschluss<br />

kommt nicht zustande) entstehen.<br />

Der Auslandsschutz kann für <strong>Verein</strong>e wichtig werden, die beispielsweise Studienreisen<br />

ins Ausland durchführen. Die Versicherung deckt normalerweise zeitlich<br />

unbegrenzte Aufenthalte innerhalb Europas und begrenzte Aufenthalte außerhalb<br />

Europas ab. Mitversichert wird die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />

Nutzung oder Anmietung von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.<br />

Eigentum im Ausland wird nicht abgedeckt.<br />

Weitere Risiken können je nach Fall zusätzlich versichert werden:<br />

• Besitz und Verwendung von Wassersportfahrzeugen wie vereinseigene Kanus,<br />

Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Hilfs- und Außenbordmotor.<br />

• Der selbstständige Betrieb eines <strong>Verein</strong>slokals.<br />

• Die Nutzung von Internettechnik (Austausch, Übermittlung, Bereitstellung<br />

elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).<br />

• Maschinelle Ausstattung des <strong>Verein</strong>s (z. B. Rasenmäher, Motorsägen und<br />

sonstige Geräte).<br />

• Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden<br />

- durch Leitungswasser oder Abwasser<br />

- durch Brand oder Explosion im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.<br />

• Satzungsgemäße und sich aus dem <strong>Verein</strong>szweck ergebende Veranstaltungen<br />

und Wettbewerbe.<br />

• Tätigkeitsschäden.<br />

• Vermietung oder Verpachtung von Teilen des <strong>Verein</strong>sgrundstücks oder des<br />

<strong>Verein</strong>slokals.<br />

• Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht von Vermietern, Verpächtern,<br />

Leasinggebern etc.<br />

In welchem Umfang solche Versicherungen abgeschlossen werden müssen, hängt<br />

vom <strong>Verein</strong>szweck und von seiner Tätigkeit ab. Als Faustformel kann die Regel<br />

„je mehr Kontakt mit Dritten, umso weiter der Versicherungsschutz“ gelten. Hier<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

sollte man sich auf jeden Fall von unabhängigen Fachleuten beraten lassen. Auch<br />

hier können die Spitzenverbände oder andere <strong>Verein</strong>e mit gleichem Zweck und Ziel<br />

hilfreich sein. Zu den Haftpflichtversicherungen gehören verschiedene Ausprägungen,<br />

wie beispielsweise Rechtsschutz, Vermögens- und Diensthaftpflicht, Unfall-,<br />

Diebstahl- und Feuerversicherungen. Welche hiervon abgeschlossen werden müssen,<br />

ist von Fall zu Fall zu entscheiden.<br />

Gruppenunfallversicherungen<br />

Natürlich müssen nicht nur die Schäden Dritter versichert werden. Auch bei Unfällen<br />

von <strong>Verein</strong>smitgliedern sollte der <strong>Verein</strong> abgesichert sein.<br />

Viele Versicherungsgesellschaften bieten Gruppenunfallversicherungen für <strong>Verein</strong>e<br />

an. Sie versichert die Organe des <strong>Verein</strong>s bei Unfällen während ihrer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit und auf dem direkten Weg zu dieser Tätigkeit beziehungsweise von<br />

der Tätigkeit nach Hause.<br />

Aufgrund des unterschiedlichen Risikos unterscheidet man hier <strong>Verein</strong>e mit und<br />

ohne Sportbetrieb. Bei <strong>Verein</strong>en ohne Sportbetrieb sollte die Versicherung Unfälle<br />

abdecken, die während der <strong>Verein</strong>sarbeit passieren. Also auch dann, wenn die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit außerhalb der <strong>Verein</strong>sräumlichkeiten stattfinden.<br />

So sollte sich der Versicherungsschutz auch auf die Teilnahme an Festveranstaltungen<br />

anderer <strong>Verein</strong>e erstrecken. Auch die Fahrten zu diesen Veranstaltungen und<br />

von dort zurück sollten abgedeckt sein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass man darauf<br />

hinweisen muss, dass der Schutz natürlich erlischt, wenn das <strong>Verein</strong>smitglied im<br />

betrunkenen Zustand nach Hause fährt.<br />

<strong>Verein</strong>e ohne Sportbetrieb sind:<br />

Gesangsvereine, Musikvereine, Opernvereine, Theatervereine, <strong>Verein</strong>e mit ideeller<br />

Tendenz, Karnevalsvereine, Musikkapellen, Spielmannszüge, Prinzengarden, Laienspielgruppen<br />

und dergleichen.<br />

Die Versicherung geht bei <strong>Verein</strong>en mit Sportbetrieb natürlich weiter. Da das Risiko<br />

hier sehr viel höher ist, sind die Versicherungspolicen auch sehr viel genauer. So<br />

sind grundsätzlich nur die Sportarten versichert, die in der Versicherungspolice<br />

aufgeführt sind.<br />

Allerdings können auch Übungen in anderen Sportarten mitversichert sein, wenn<br />

diese dazu dienen, die Fähigkeiten in den versicherten Sportarten zu fördern, und<br />

wenn diese ausdrücklich von den dazu befugten <strong>Verein</strong>sorganen angeordnet wurden.


Das Haftungsrisiko<br />

Will ein Sportverein sein Angebot erweitern, muss er allerdings die neu hinzugekommenen<br />

Sportarten mitversichern.<br />

An Sportversicherungen sollten auch <strong>Verein</strong>e denken, deren <strong>Verein</strong>szweck zwar<br />

nicht die sportliche Betätigung ist, in dessen Rahmen aber dennoch Sportveranstaltungen<br />

stattfinden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein <strong>Verein</strong> mit<br />

seinen Jugendgruppen in Freizeiten sportliche Veranstaltungen durchführt.<br />

<strong>Verein</strong>srechtsschutz<br />

Im Rahmen des Kapitels über die Gründung eines <strong>Verein</strong>s haben wir schon darauf<br />

hingewiesen, dass der eingetragene <strong>Verein</strong> eine juristische Person ist, die auch verklagt<br />

werden kann. Deshalb sollte jeder <strong>Verein</strong>sverantwortliche über den Abschluss<br />

einer <strong>Verein</strong>srechtsschutzversicherung nachdenken.<br />

Die Rechtsschutzversicherungen gibt es in den unterschiedlichsten Formen. Einige<br />

Beispiele sollen die Möglichkeiten verdeutlichen. So kann die Versicherung folgende<br />

Leistungen anbieten:<br />

Sie übernimmt etwa notwendige Vorschüsse und Kosten und stellt eine Strafkaution<br />

zur Verschonung vor Strafverfolgungsmaßnahmen (Haft für den Vorstand).<br />

Sie übernimmt die Kosten eines Anwalts nach eigener Wahl.<br />

Sie versichert Rechtsfälle, bei denen sich der Gerichtsstand in Europa, auf den Kanaren<br />

und Madeira sowie in den außereuropäischen Mittelmeerländern befindet.<br />

Dabei kann der Rechtsfall auch außerhalb der zuvor genannten Länder eintreten<br />

– entscheidend ist der Gerichtsstand, an dem die Klage verhandelt wird.<br />

Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz bei bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalten.<br />

Der Aufenthalt darf allerdings nicht im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften<br />

stehen.<br />

Folgende Kosten sollte eine <strong>Verein</strong>srechtsschutzversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

auf jeden Fall übernehmen:<br />

• Die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts, den Sie selbst<br />

bestimmen.<br />

• Die Kosten für einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen<br />

eines Steuerrechtsschutzes (darin sind natürlich nicht die Kosten eines Steuerberaters<br />

für die <strong>Verein</strong>sbuchhaltung enthalten).<br />

• Gerichtskosten und Entschädigungen für Dritte (Zeugen, Gutachter, Sachverständige),<br />

die vom Gericht hinzugezogen werden.<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• Die Prozesskosten des Gegners, falls Sie den Prozess verlieren und zur Erstattung<br />

verpflichtet werden.<br />

• Die Kosten eines Gerichtsvollziehers.<br />

• Ihre Reisekosten, falls <strong>Verein</strong>sorgane (z. B. der Vorstand) zu einem Gericht im<br />

Ausland reisen müssen, weil das persönliche Erscheinen angeordnet wurde.<br />

• Übersetzungskosten für im Ausland notwendige schriftliche Unterlagen.<br />

Bei eingetragenen <strong>Verein</strong>en schützt der Rechtsschutz den <strong>Verein</strong> als juristische<br />

Person. Dadurch sind gleichzeitig seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten und<br />

Mitglieder für die Wahrnehmung von <strong>Verein</strong>saufgaben laut Satzung mitversichert.<br />

Der <strong>Verein</strong>srechtsschutz erstreckt sich nicht auf den Arbeitsrechtsschutz und greift<br />

auch nicht bei Eigentümern, Haltern, Erwerbern, Mietern, Leasingnehmern und<br />

Fahrern von Fahrzeugen.<br />

Für die folgenden Fälle empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.<br />

• Für die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen (Arzt- und Krankenhauskosten,<br />

Schmerzensgelder, Reparaturkosten usw.). Hier handelt es sich<br />

um den allgemeinen Haftpflicht-Rechtsschutz.<br />

• Für die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit oder fahrlässig<br />

eine Straftat begangen zu haben, oder in Angelegenheiten des Disziplinar-<br />

und Standesrechts. Hierbei handelt es sich um den Allgemeinen<br />

Strafrechtsschutz.<br />

• Bei Auseinandersetzungen die sich aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Beispielsweise<br />

wegen des Arbeitsentgeltes, einer ausgesprochenen Kündigung,<br />

des Urlaubsanspruchs oder -entgelts, der Zeugniserteilung oder -berichtigung,<br />

Arbeitszeitfragen usw. Hier spricht man vom Arbeitsrechtsschutz. Beschäftigt<br />

der <strong>Verein</strong> keine Mitarbeiter, kann natürlich auf diese Versicherung<br />

verzichtet werden.<br />

• Werden Mitarbeiter beschäftigt, ist auch über einen Sozialgerichts-Rechtsschutz<br />

nachzudenken. Er greift, wenn es vor deutschen Gerichten zu Auseinandersetzungen<br />

wegen der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung<br />

oder der Arbeitsvermittlung kommt. Dies kann bei Arbeits- und Wegeunfällen,<br />

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Berufskrankheiten oder der Altersrente<br />

leider sehr schnell der Fall sein.<br />

• Der <strong>Verein</strong> muss auch Steuern zahlen (dazu im Folgenden mehr). Darum kann<br />

– je nach Größe des <strong>Verein</strong>s – auch eine Steuerrechtsschutzversicherung ratsam<br />

sein. Sie greift, wenn es vor deutschen Finanz- oder Verwaltungsgerich-


Das Haftungsrisiko<br />

ten um Steuern oder Abgaben des <strong>Verein</strong>s geht, beispielsweise wegen der<br />

Anerkennung von Aufwendungen des <strong>Verein</strong>s als Betriebsausgaben.<br />

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für <strong>Verein</strong>e<br />

Wenn ein <strong>Verein</strong> beziehungsweise seine Organe im Rahmen der <strong>Verein</strong>stätigkeit<br />

beratend tätig sind, Auskünfte erteilen oder – beispielsweise als Vorstand – den<br />

<strong>Verein</strong> in Rechtsfragen vertreten, sollte über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

nachgedacht werden.<br />

Bei der Ausübung der <strong>Verein</strong>stätigkeit kann es schnell dazu kommen, dass einem<br />

Dritten ein Vermögensschaden entsteht, für den der <strong>Verein</strong> dann haftet. Hier einige<br />

Beispiele:<br />

• Der <strong>Verein</strong> lässt Gewährleistungsansprüche gegenüber Handwerkern beim<br />

Bau oder Umbau des <strong>Verein</strong>sheims verjähren.<br />

• Der <strong>Verein</strong> bezahlt Rechnungen zu spät oder nicht korrekt.<br />

• Spendenbescheinigungen entsprechen nicht den Formvorschriften, wodurch<br />

dem Spender Steuervorteile verloren gehen.<br />

• Der Vorstand hat Rechtsmittelfristen versäumt.<br />

• Bei <strong>Verein</strong>sveranstaltungen werden Rechtsvorschriften nicht beachtet (Unwissenheit<br />

schützt hier nicht).<br />

• Der <strong>Verein</strong> hat einen Dritten falsch beraten, sodass diesem daraus Vermögensschäden<br />

entstehen.<br />

<strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />

Natürlich entstehen bei <strong>Verein</strong>sveranstaltungen weitere Risiken, die speziell abgedeckt<br />

werden müssen. Hierfür sind jedoch keine dauerhaften Versicherungen notwendig.<br />

Sie werden bedarfsweise lediglich für die Veranstaltung und eventuell für<br />

einen kurzen Zeitraum davor und danach abgeschlossen. Auf dieses Thema gehen<br />

wir aber im Kapitel „Gute Planung für vollen Erfolg“ im Rahmen der Veranstaltungsplanung<br />

ein.<br />

97


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

98


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Wie man in den Wald hineinruft<br />

– die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Stiefkind Pressewart<br />

Viele <strong>Verein</strong>smitglieder und vor allem -vorstände wundern sich, dass ihr <strong>Verein</strong> in<br />

der Öffentlichkeit kaum bekannt ist und kaum einer weiß, was dieser für die Allgemeinheit<br />

leistet. Sie beklagen, dass sie nicht die Anerkennung erhalten, die sie<br />

erwarten und in den meisten Fällen auch verdienen. Dabei übersehen sie nur zu oft,<br />

dass der Fehler in den eigenen Reihen zu suchen ist.<br />

Der Grund: Die Öffentlichkeitsarbeit wird sträflich vernachlässigt, wenn sie denn<br />

überhaupt stattfindet.<br />

In vielen <strong>Verein</strong>en gibt es gar keinen Pressewart – der übrigens heute besser Medienwart<br />

oder Medienbeauftragter genannt würde. Wenn es ihn gibt, gehört er häufig<br />

nicht dem Vorstand an. Dabei übernimmt er eine herausragende Position, wenn es<br />

darum geht, den <strong>Verein</strong> in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu bringen.<br />

Schauen Sie sich in großen Firmen und Verbänden um, werden Sie feststellen, dass<br />

sich dort ganze Teams um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bemühen. Diese<br />

Mitarbeiter bilden die PR-Abteilung, die eine Stabsfunktion übernehmen und in<br />

Firmen meist direkt dem Vorstand unterstehen. Damit wird die Bedeutung der PR-<br />

Abteilung unterstrichen. „PR“ kommt aus dem Englischen und steht für „public<br />

relations“. Wörtlich übersetzt, bedeutet es so viel wie „öffentliche Beziehungen“.<br />

Die PR-Abteilung unterhält diese Beziehungen zur Öffentlichkeit.<br />

Wenn große Firmen und Verbände der PR eine so zentrale Rolle zugestehen, warum<br />

wird sie dann in <strong>Verein</strong>en oft so stiefmütterlich behandelt? Einige grundlegende<br />

Forderungen sollten beachtet werden:<br />

1. Der Pressewart, PR- oder Medienmanager wird in der Satzung als Mitglied<br />

des Vorstands eigenständig aufgeführt.<br />

2. Es wird vereinbart, dass der Pressewart an allen Vorstandssitzungen teilnimmt.<br />

Ist er verhindert, wird er von einem Vorstandsmitglied umfassend<br />

informiert.<br />

3. Alle Mitglieder werden über Telefonanschluss, Handynummer und E-Mail-<br />

Adresse des Pressewarts informiert, damit dieser jederzeit unterrichtet werden<br />

kann.<br />

99


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Jedem im <strong>Verein</strong> muss klar sein, dass der Pressewart das Bild des <strong>Verein</strong>s in der<br />

Öffentlichkeit entscheidend bestimmt. Er muss hervorragende Arbeit leisten, damit<br />

der <strong>Verein</strong> in der Öffentlichkeit auch ein hervorragendes Image genießen kann.<br />

Deshalb muss der Pressewart in alle Aktionen eingebunden werden, die das Bild<br />

des <strong>Verein</strong>s prägen. Er soll dieses Bild im positiven Sinne an die Öffentlichkeit<br />

bringen.<br />

Im <strong>Verein</strong> bestimmt die Satzung die Ziele des <strong>Verein</strong>s und damit das Image, das<br />

in die Öffentlichkeit transportiert werden muss. Natürlich arbeitet der Pressewart<br />

nicht im „luftleeren Raum“. Er muss seine Aktivitäten und Ideen mit dem Vorstand<br />

absprechen. Je nach Bedeutung müssen auch die Mitglieder informiert werden. Das<br />

gilt besonders dann, wenn der <strong>Verein</strong> negative Schlagzeilen macht und Krisen-PR<br />

notwendig wird. Daher muss der Pressewart nicht nur selbst jederzeit bereit sein<br />

einzugreifen. Es müssen weitere Vorstandsmitglieder ebenfalls jederzeit zur Verfügung<br />

stehen, um diverse Aktionen in kürzester Zeit umzusetzen.<br />

Dabei muss man sich immer vor Augen führen, dass die PR sich immer wieder gegen<br />

die Fülle von PR-Initiativen anderer <strong>Verein</strong>e durchsetzen muss. Wie oft fragt<br />

sich ein <strong>Verein</strong>, warum über seine Aktion lediglich eine Notiz und über ein vergleichbares<br />

Ereignis eines anderen Clubs ein mehrspaltiger Bericht veröffentlicht<br />

wurde. Die Antwort ist ganz einfach: Die anderen hatten die bessere PR.<br />

Eine gute Öffentlichkeitsarbeit räumt dem <strong>Verein</strong> noch weitere Vorteile ein, die<br />

man nicht außer Acht lassen sollte:<br />

• Sie unterstützt die Mitgliederwerbung – gerade bei passiven (zahlenden) Mitgliedern.<br />

• Sie hilft, Nachwuchs für den <strong>Verein</strong> zu interessieren.<br />

• Sie verankert den <strong>Verein</strong> im Bewusstsein der Bürger.<br />

• Sie öffnet die Türen zu Fördermitteln der Kommunen.<br />

• Sie stärkt die Bereitschaft von Unternehmen, als Sponsoren aufzutreten.<br />

Dies sind nur einige Aspekte. Wenn Sie sich die Zeit nehmen, werden Sie sicherlich<br />

weitere Gründe für eine intensive Öffentlichkeitsarbeit finden.<br />

Aber schon diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Öffentlichkeitsarbeit keine<br />

Aufgabe ist, die im <strong>Verein</strong> „so nebenher“ laufen sollte. Auch darum wird der Öffentlichkeitsarbeit<br />

in diesem Buch ein umfangreiches Kapitel gewidmet.<br />

100


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Aufbau der Öffentlichkeitsarbeit im <strong>Verein</strong><br />

Mindestens ein <strong>Verein</strong>smitglied sollte als Vorstandsmitglied die Öffentlichkeitsarbeit<br />

übernehmen. Dieses Mitglied sollte um sich ein Team aufbauen, das diese<br />

Aufgabe mit Begeisterung übernimmt.<br />

Dieses Team hat vier große Themenfelder zu bearbeiten:<br />

1. Die Arbeit mit den Medien. Tipps und Hinweise zu diesem Bereich werden<br />

Schwerpunkt dieses Kapitels sein.<br />

2. Entwicklung und Realisierung von öffentlichkeitsstarken Hilfsmitteln. Hierzu<br />

gehören die <strong>Verein</strong>szeitung (auch für Nichtmitglieder), die Plakatkonzeption,<br />

Mitgliederseminare zum öffentlichen Verhalten und Ähnliches.<br />

3. Eventmanagement. Dies ist nicht zu verwechseln mit der Planung und Organisation<br />

von Veranstaltungen. Hier geht es darum, Themen für die Öffentlichkeit<br />

zu „erzeugen“.<br />

4. Werbung und Betreuung von Spendenpartnern und Sponsoren. Im Kapitel „Das<br />

liebe Geld“ wird noch detailliert auf die Bedeutung dieser Gruppen eingegangen.<br />

Doch ein einfaches „Dankeschön“ reicht heute nicht aus, um Sponsoren<br />

bei der Stange zu halten und langfristige Gelder für den <strong>Verein</strong> zu sammeln.<br />

Umgekehrt muss man sich aber auch Gedanken darüber machen, wie man<br />

durch eigene Spenden sein Image aufpolieren und verbessern kann.<br />

Neben den inhaltlichen Zielen des PR-Teams soll hier auch der Aufgabenkatalog<br />

definiert werden, der zunächst in drei Schwerpunkte gegliedert wird:<br />

1. Kontaktaufbau und Kontaktpflege. Der <strong>Verein</strong> muss von sich aus den Kontakt<br />

zu den Medien suchen. Die Medien werden nur in Ausnahmefällen (außergewöhnliche<br />

Leistungen oder Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s) auf den <strong>Verein</strong><br />

zugehen. Die Kontaktaufnahme muss eigentlich schon vor der Gründung des<br />

<strong>Verein</strong>s beginnen, sodass bereits zur Gründungsversammlung das Interesse<br />

der Medien am <strong>Verein</strong> geweckt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Presse<br />

bereits zur Gründungsversammlung eingeladen wird (hierzu später mehr).<br />

2. Informationen sammeln. Alles, was innerhalb des <strong>Verein</strong>s von Interesse ist,<br />

wird von dem <strong>Verein</strong>smitglied oder den <strong>Verein</strong>smitgliedern, die für die Öffentlichkeitsarbeit<br />

verantwortlich sind, zusammengetragen. Dabei werden<br />

nicht nur Informationen gesammelt, die für die breite Öffentlichkeit interessant<br />

sind, sondern auch Material, das zwar nur intern von Bedeutung sind,<br />

aber allen <strong>Verein</strong>smitgliedern zur Kenntnis gelangen sollten.<br />

3. Informationen bearbeiten. Die gesammelten Informationen werden für die<br />

vereinsinterne Kommunikation und für die Öffentlichkeit aufbereitet. Die in-<br />

101


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

102<br />

ternen Informationen müssen vom <strong>Verein</strong> selbst intern kommuniziert werden.<br />

Für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen müssen für die Medien<br />

aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt werden. Wie dies geschieht, erläutern<br />

wir noch detailliert in diesem Kapitel.<br />

Wer soll die Öffentlichkeitsarbeit betreuen?<br />

Zu Beginn wurde bereits die hervorragende Position des Pressewarts angesprochen.<br />

Deshalb sollte man sich vor der Wahl eines Pressewarts oder Medienbeauftragten<br />

auch ausreichend über die Eignung der Personen machen, die für dieses Amt kandidieren<br />

beziehungsweise hierfür zur Verfügung stehen.<br />

Der Pressewart steht – wenn er seine Arbeit gut macht – mindestens genauso stark<br />

im Blickfeld der Öffentlichkeit wie die (anderen) Vorstandsmitglieder, wenn nicht<br />

noch stärker. Bei der Auswahl sollte man deshalb möglichst eine Person wählen,<br />

der es leichtfällt, auf andere zuzugehen, und die in der Lage ist, ein Statement abzugeben<br />

oder ein Interview zu führen.<br />

Der Pressewart muss von den Medienvertretern als seriöses Sprachrohr des <strong>Verein</strong>s<br />

angenommen werden. Er hat eine informative Aufgabe und keine Unterhaltungsfunktion.<br />

Natürlich muss der Pressereferent auch gut schreiben können. Er sollte deshalb in<br />

seinen Texten schnell auf den Punkt kommen. Eine Fähigkeit, die übrigens weitaus<br />

schwerer ist als das Verfassen von langen Texten.<br />

Ein entscheidendes Kriterium für den Pressereferenten ist auch das Zeitbudget. Die<br />

gestellten Aufgaben sind zeitintensiv und sollten nicht unterschätzt werden. Deshalb<br />

sollte man hier ein besonderes Augenmerk auf die berufliche Belastung des<br />

zukünftigen Pressereferenten legen.<br />

Immer noch die wichtigste Anlaufstelle für die kommunal tätigen <strong>Verein</strong>e ist die<br />

lokale Presse. Hierbei handelt es sich meist um Tageszeitungen, die auch im Lokalteil<br />

von der Aktualität leben. Deshalb ist es von Vorteil, wenn der zukünftige<br />

Pressebetreuer über moderne Kommunikationsmittel verfügt und damit umgehen<br />

kann. Mobiltelefon und E-Mail sind für einen guten Pressereferenten Pflicht.<br />

Auch in anderen Bereichen muss der Pressereferent über Kenntnisse verfügen:<br />

Er sollte eine PC und Text- und Bildverarbeitungsprogramme möglichst besitzen<br />

und auch bedienen können. Immer häufiger erwarten auch kleine Redaktionen<br />

neben dem obligatorischen ausgedruckten Text die Informationen in elektronischer<br />

Form.


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Internetanschluss und die Möglichkeit, E-Mails zu versenden, sind unverzichtbar.<br />

Je nach Größe des <strong>Verein</strong>s lassen sich beispielsweise Informationen nur zeitgleich<br />

versenden, wenn sie per Serienbrief oder -mail verschickt werden. Und die Redaktionen<br />

achten darauf, dass sie nicht „benachteiligt“ werden und die Infos später<br />

bekommen als andere Redaktionen. Später hierzu mehr.<br />

Aufgrund der recht umfangreichen Arbeiten, die anfallen, sollte der Referent einen<br />

Mitarbeiterstab bilden. Wichtig ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit jederzeit gesichert<br />

ist – also auch dann, wenn der Referent in Urlaub oder erkrankt ist. Pressereferent<br />

ist eine Aufgabe, die sich auch hervorragend für jüngere Mitglieder eignet.<br />

Ist der Pressereferent kein Vorstandsmitglied, muss er zumindest immer über alle<br />

Belange des <strong>Verein</strong>s so schnell wie möglich informiert werden. Dabei geht es nicht<br />

nur um die Informationen, die die Medien oder andere <strong>Verein</strong>smitglieder erhalten.<br />

Der Pressestab muss auch über ein ausreichendes Hintergrundwissen verfügen.<br />

Als Ansprechpartner für die Presse muss er jederzeit in der Lage sein, den Medien<br />

– Presse, Funk, Fernsehen – Rede und Antwort zu stehen. Denn es ist wichtig,<br />

dass die Medien immer unverzüglich informiert werden und auf Anfrage fundierte<br />

Auskünfte bekommen. Das gilt übrigens ganz besonders in unangenehmen Situationen.<br />

Krisenmanagement<br />

Viele <strong>Verein</strong>e machen den Fehler, bei Pannen zu lange zu schweigen. In Firmen<br />

redet man bei solchen „Betriebsunfällen“ auch von „Krisen-PR“, die so schnell wie<br />

möglich beginnen muss.<br />

Es hat sich in Krisensituationen immer wieder bestätigt, dass eine offensive Vorwärtsstrategie<br />

besser ankommt als eine Verschleierungstaktik, die im Endeffekt<br />

alles nur schlimmer macht. Deshalb muss der Pressereferent auch in solchen Situationen<br />

sofort informiert werden. Verhaltensregeln sollten aber mit dem Vorstand<br />

abgestimmt werden, damit man eine gemeinsame Sprache spricht.<br />

Dass man in die negativen Schlagzeilen gerät, passiert schneller, als man denkt. Eine<br />

unbedachte Bemerkung kann – ohne dass der Auslöser dies wollte – ungeahnte<br />

Folgen haben. Plötzlich wird die Glaubwürdigkeit des gesamten <strong>Verein</strong>s in Frage<br />

gestellt.<br />

Verlorenes Vertrauen kann nur schwer zurückgewonnen werden. In vielen Fällen<br />

dauert das Jahre – in manchen Fällen bedeutet es sogar das Ende des <strong>Verein</strong>s.<br />

Darum machen Sie sich früh genug Gedanken, wie man sich in Krisensituationen<br />

gegenüber der Öffentlichkeit verhalten sollte.<br />

103


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Grundregel für jedes Krisenmanagement und für jede Krisen-PR lautet: Nichts<br />

verheimlichen, der Öffentlichkeit transparent und den Medienvertretern gegenüber<br />

offen sein. Geben Sie nicht nur bereitwillig Auskunft, sondern informieren Sie von<br />

sich aus. Verheimlichung oder Vertuschung von Fakten sind Bumerangs – sie fallen<br />

auf den Verursacher zurück.<br />

Der Vorstand und das PR-Team sollten sich also schon in „guten Zeiten“ zusammensetzen<br />

und überlegen, welche Krisenszenarien möglich sind. Diese werden dann<br />

mit anderen Haupt- und/oder Ehrenamtlichen des <strong>Verein</strong>s durchgespielt. Dabei sind<br />

die folgenden Fragen zu klären:<br />

• Mit welchen Krisen kann beim <strong>Verein</strong> gerechnet werden?<br />

• Welchen Argumenten steht man möglicherweise gegenüber, und wie muss<br />

man darauf reagieren?<br />

• Welche Verdächtigungen können eine <strong>Verein</strong>skrise auslösen, und wie begegnet<br />

man diesen?<br />

Schon das Gefühl, sich vorher mit dem Problem befasst zu haben, führt dazu, dass<br />

man selbstsicherer an eventuell bis dahin unbekannte Krisenfelder herangeht.<br />

Kritisch wird es immer, wenn es um Geld geht. Werden Spendengelder von einer<br />

Person oder einer Gruppe veruntreut, fließen nicht dem ihnen zugedachten Zweck<br />

zu oder arbeitet ein damit finanziertes Projekt nicht korrekt, müssen die Alarmglocken<br />

des <strong>Verein</strong>s sofort angehen. Auch wenn nur der Anschein unkorrekten<br />

Verhaltens entsteht, muss der <strong>Verein</strong> reagieren.<br />

Augen und Ohren auf<br />

Krisen kommen meist nicht aus heiterem Himmel, sondern entwickeln sich. Wer<br />

Augen und Ohren offen hält, kann solche Krisen meist frühzeitig erkennen. Je früher<br />

desto besser – dann am Anfang lässt sich die Krise leichter bewältigen.<br />

Entwickeln Sie eine gewisse Sensibilität. Beschwerden von Spendern über ein Projekt<br />

oder kritische Anmerkungen über einen Projektmitarbeiter müssen sofort beantwortet<br />

werden. Ihre Reaktion muss dem Kritiker signalisieren, dass Sie seine<br />

Vorwürfe ernst nehmen und alles tun werden, um die Angelegenheit zu klären und<br />

– falls die Vorwürfe berechtigt sind – diese abzustellen.<br />

Auch wenn im Umfeld des <strong>Verein</strong>s Ereignisse stattfinden, die die Öffentlichkeit<br />

erregen, sollten Sie sofort prüfen, ob dies auch auf Ihren <strong>Verein</strong> zurückfallen könnte.<br />

Wurde zum Beispiel eine Jugendgang gefasst, die mehrere Einbrüche in Ihrer<br />

Gegend begangen hat, und Sie unterhalten im Rahmen Ihrer <strong>Verein</strong>stätigkeit Einrichtungen,<br />

die von solchen Gruppen genutzt werden, sollten Sie überlegen, wie Sie<br />

104


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

auf Angriffe reagieren. Schnell wird dann ein Jugendtreff in der Öffentlichkeit zu<br />

einer kriminellen Keimzelle abgestempelt.<br />

Wenn Sie eine Krisensituation definiert haben, sollten Sie überlegen, wen Sie<br />

ansprechen müssen, um Schäden zu vermeiden oder wenigstens zu minimieren.<br />

Adressaten für die Krisen-PR können sein:<br />

Medienvertreter und andere Multiplikatoren, Spender, Sponsoren, Mitglieder und<br />

Mitarbeiter des <strong>Verein</strong>s.<br />

Das größte Problem bei der Krisen-PR ist der Faktor Zeit. Wenn es zur Krise kommt,<br />

muss alles schnell gehen. Beginnen Sie aber erst jetzt festzulegen, wer welche Aufgabe<br />

übernimmt, verlieren Sie kostbare Reaktionszeit.<br />

Klar sollte deshalb schon im Vorfeld sein, was zu tun ist und wer dies erledigt.<br />

• Wer muss verständigt werden?<br />

• Wer gibt bei welcher Situation am besten fundierte Auskünfte?<br />

• Wer koordiniert die gesamte Krisen-PR?<br />

• Wann ist juristischer Rat notwendig?<br />

Es wird nicht nur gedruckt!<br />

Der Pressereferent ist nicht nur für gedruckte Medien zuständig. Bedenken Sie,<br />

dass auch örtliche <strong>Verein</strong>e durchaus mit Funk und Fernsehen in Kontakt kommen<br />

können: In den Regionalprogrammen der großen Sender oder bei den kommunalen<br />

oder privaten Radio- und Fernsehsendern. Gerade die Zahl der kleineren privaten<br />

Radio- und auch TV-Stationen steigt ständig. Auch der Aufbau und die Pflege einer<br />

Internetseite des <strong>Verein</strong>s gehört heute unbedingt zu den Aufgaben eines Pressesprechers<br />

und seines Teams.<br />

Kontakte zur Presse<br />

Damit die Presse über den <strong>Verein</strong> und seine Aktivitäten berichten kann, muss sie<br />

wissen, dass es den <strong>Verein</strong> gibt und was er an Aktivitäten durchführt. Das hört sich<br />

sehr banal an. Aber leider gehen viele <strong>Verein</strong>e immer noch davon aus, dass die<br />

Redaktionen auf sie zukommen müssten, was ein Trugschluss ist.<br />

Lokalredaktionen der Tageszeitungen wären total überlastet, müssten sie die Termine<br />

der <strong>Verein</strong>e selbst herausfinden. Aufgrund der vielen <strong>Verein</strong>e ist es den Redakteuren<br />

nicht möglich, überall von sich aus den Kontakt zu halten. Das gilt<br />

insbesondere für die Lokalredaktionen, die für die meisten <strong>Verein</strong>e die höchste<br />

Priorität haben.<br />

105


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Erfolge in der Öffentlichkeitsarbeit erzielt man nur, wenn der <strong>Verein</strong> auf die Redaktionen<br />

zugeht. Darum sollte der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit aktiv den<br />

Kontakt zu den Redaktionen suchen.<br />

Sie brauchen hierbei keine Hemmungen zu haben. Wenn Sie sich an einige Spielregeln<br />

halten, werden Sie schnell feststellen, dass die Redakteure äußerst positiv auf<br />

Ihre Kontaktaufnahme reagieren – denn Sie erleichtern ihnen die Arbeit.<br />

Die verschiedenen Redaktionstypen<br />

Bei der Kontaktaufnahme muss man verschiedene Redaktionstypen unterscheiden:<br />

106<br />

• Die Lokalredaktion der Tageszeitung, die für den kommunalen Bereich zuständig<br />

ist und ihren Sitz meist am Ort des <strong>Verein</strong>s oder in einem Nachbarort hat.<br />

Die Lokalredaktion ist in den meisten Fällen der Hauptansprechpartner für<br />

den Pressewart. Hier sollte der erste Kontakt geknüpft werden.<br />

• Die Hauptredaktionen, die den regionalen Bereich betreuen. Sie fungieren oft<br />

als Vorgesetzte der Lokalredaktionen, nehmen aber nur in Ausnahmefällen<br />

Einfluss auf deren Arbeit. Sie sind immer dann Ansprechpartner, wenn es<br />

um Aktionen oder Veranstaltungen geht, die über den kommunalen Bereich<br />

hinaus von Bedeutung sind (große Sportveranstaltungen, Sängerwettbewerbe<br />

mit regionalen Chören, Konzertereignisse usw.).<br />

• Redaktionen von überregionalen Zeitschriften. Diese sind bei überregionalen<br />

Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s von Interesse (nationale oder internationale<br />

Sportfeste, Festivals mit prominenten Künstlern, Ausstellungen mit überregionalen<br />

Charakter usw.).<br />

• Nachrichtenagenturen, die ihre Meldungen und Berichte den verschiedenen<br />

Publikationen anbieten und sich bei Abdruck Honorare zahlen lassen. Auch<br />

hier muss es sich um überregional interessante Informationen handeln.<br />

• Freie Journalisten und Redaktionsbüros, die ähnlich wie die Nachrichtenagenturen<br />

arbeiten, in vielen Fällen aber oft einen oder zwei feste Abnehmer für<br />

ihre Berichte haben. Gerade Lokalredaktionen arbeiten häufig und gerne mit<br />

freien Mitarbeitern. Wichtig: Der Pressewart sollte in keinem Fall als freier<br />

Journalist für eine Lokalzeitung tätig sein, wenn mehrere Lokalblätter am<br />

Ort sind.<br />

• Hörfunk- und Fernsehredaktionen, wobei man hier weniger an die großen,<br />

nationalen öffentlich-rechtlichen und privaten Einrichtungen denken sollte.<br />

Allerdings gibt es inzwischen gerade im Hörfunkbereich eine Fülle von<br />

kleinen und kleinsten Lokalsendern. Auch im TV-Bereich findet man Sender


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

mit sehr begrenzten Reichweiten, aber umso höherer Bedeutung gerade für<br />

kleinere <strong>Verein</strong>e.<br />

• Fachredaktionen, die sich mit den <strong>Verein</strong>szwecken befassen. Auch diese Zeitschriften<br />

sind wichtig, obwohl sie nicht unbedingt den Ruf des <strong>Verein</strong>s in der<br />

Öffentlichkeit stärken, da es nur einen begrenzten Leserkreis gibt. Sie fördern<br />

aber den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit anderen <strong>Verein</strong>en gleicher<br />

Zielsetzung.<br />

Hinzu kommen dann noch die Mitteilungsblätter der Kommunen und die am Ort<br />

kostenlos verteilten Werbeblätter. Diese sind besonders dankbare Abnehmer. Die<br />

Mitteilungsblätter der Kommunen sind besonders an <strong>Verein</strong>sankündigungen interessiert,<br />

weil sie damit das vielfältige kulturelle Leben in der Stadt oder Gemeinde<br />

dokumentieren können. Der redaktionelle Teil der Mitteilungsblätter wird zumeist<br />

von der Kommunalverwaltung betreut. Zumindest kann man Ihnen dort helfen, den<br />

richtigen Ansprechpartner zu finden.<br />

Bei den Werbeblättern richten sich die redaktionellen Veröffentlichungen nach<br />

dem Umfang der bezahlten Anzeigen. Je mehr Anzeigen, umso geringer wird die<br />

Chance, dass Ihr Beitrag gedruckt wird.<br />

Die Bedeutung von Online-Redaktionen, die ihre Berichte per Internet verbreiten,<br />

ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Jeder <strong>Verein</strong> sollte auch hier aktiv werden,<br />

da sich das Internet gerade bei jungen Menschen einer großen Beliebtheit erfreut.<br />

Welche Redaktionen sollen angesprochen werden?<br />

Wir haben bereits anklingen lassen, dass nicht alle Informationen für alle Redaktionen<br />

von Interesse sind. Darum können und müssen nicht immer alle Redaktionen<br />

angesprochen werden. Im Gegenteil: Wenn Sie beispielsweise eine Hauptredaktion<br />

permanent mit Informationen versorgen, die eigentlich nur für die Lokalredaktion<br />

interessant sind, können Sie dadurch Ihrem Image schaden – sie gehen den Redakteuren<br />

dort schlicht „auf die Nerven“.<br />

Seien Sie bei der Auswahl der anzusprechenden Redaktionen selbstkritisch: Die<br />

Jahreshauptversammlung des Taubenzuchtvereins ist für die überregionale und<br />

meist auch die regionale Presse nicht interessant, sondern hat allenfalls kommunale<br />

Bedeutung. Etwas anderes ist es, wenn eine Taube des <strong>Verein</strong>s bei einer Europameisterschaft<br />

gewonnen hat. Wenn Sie zu viele Redaktionen informieren, kostet<br />

das Geld, das in vielen Fällen nichts einbringt. Hinzu kommt ein erheblicher Zeitaufwand,<br />

der zur Folge haben kann, dass alle Redaktionen versorgt werden – aber<br />

keine richtig.<br />

107


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Lokalredaktion<br />

Wenden wir uns zunächst der kontinuierlichen Pressearbeit mit der Lokalredaktion<br />

(oder den Lokalredaktionen) zu, die für die meisten kleinen und mittleren <strong>Verein</strong>e<br />

am wichtigsten ist. Diese Redaktionen stellen den Kontakt zu jener Bevölkerungsgruppe<br />

her, die für Ihren <strong>Verein</strong> am wichtigsten ist.<br />

Darum sollte man zur Lokalredaktion den persönlichen Kontakt suchen. Versuchen<br />

Sie zunächst herauszubekommen, wer für die Berichterstattung über die Themen<br />

Ihres <strong>Verein</strong>s in der Redaktion zuständig ist. Meist reicht hierzu ein Anruf in der<br />

Geschäftsstelle der Zeitung.<br />

Allerdings ist es nicht immer so, dass ein Redakteur Ihre <strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />

besuchen wird – in den meisten Fällen wird er einen freien Mitarbeiter schicken.<br />

Dennoch sollten Sie (auch) zum Redakteur ein gutes Verhältnis aufbauen: Er entscheidet<br />

letztendlich, welche Veranstaltungen überhaupt besucht werden sollen<br />

und welche Artikel am Schluss in der Zeitung stehen.<br />

Natürlich ist es vorteilhaft, wenn man auch den freien Mitarbeiter persönlich kennt.<br />

Dies gestaltet sich jedoch meist etwas schwieriger, da die Redaktionen oft verschiedene<br />

Mitarbeiter zu den einzelnen Veranstaltungen entsenden. Hinzu kommt, dass<br />

die freie Tätigkeit auf der Ebene der Lokalredaktionen meist von jungen Leuten als<br />

„Nebenjob“ betrieben wird und diese oft wechseln.<br />

Wenn es mehrere Lokalredaktionen gibt, die für den <strong>Verein</strong> von Interesse sind,<br />

sollten die Kontakte möglichst zeitnah – also fast gleichzeitig – geknüpft werden.<br />

Bevorzugen Sie nicht „Ihre“ Lokalzeitung. Die Journalisten stehen in einem<br />

Wettbewerb zueinander, kennen sich aber persönlich meist sehr gut und tauschen<br />

Erfahrungen, die sie mit Pressesprechern gemacht haben, aus. Jede Bevorzugung<br />

einer Redaktion wird sich für Ihren <strong>Verein</strong> zum Nachteil auswirken.<br />

Welche Form der Information ist erwünscht?<br />

Klären Sie – vielleicht auch in einem persönlichen Gespräch zu einem vorher vereinbarten<br />

Termin – auf jeden Fall, in welcher Form Informationen über Ihren <strong>Verein</strong><br />

bei der Zeitung eingehen sollen. Fertige Artikel sind selten erwünscht.<br />

Meist wird der Redakteur Sie um sogenannte „Waschzettel“ und Pressemitteilungen<br />

bitten. Wie diese erstellt werden, wird in diesem Kapitel noch eingehend besprochen.<br />

Fragen Sie den Journalisten auch, auf welchem Medium und in welchen<br />

Dateiformaten (etwa als Word- oder PDF-Dateien) das Pressematerial abgeliefert<br />

werden soll.<br />

Wenn Texte auf elektronischem Wege erwünscht sind, sollten Sie auch gleich danach<br />

fragen, wie Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden kann. Vielleicht ist<br />

108


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

dies auch auf elektronischem Weg möglich und erwünscht. Man sagt nicht umsonst,<br />

dass ein Bild mehr sagt als tausend Worte – Sie sollten also immer bemüht<br />

sein, Fotos in der Zeitung unterzubringen.<br />

Kontaktpflege<br />

Einmal aufgebaute Kontakte müssen gepflegt werden. Hierbei werden Sie häufig<br />

enttäuscht sein und fälschlicherweise glauben, dass Sie etwas falsch gemacht haben.<br />

Denn auch wenn man den Redakteur zu jeder Versammlung oder zum <strong>Verein</strong>sstammtisch<br />

einlädt, wird er in den meisten Fällen nicht kommen. Das ist kein<br />

böser Wille oder Desinteresse. Er ist schlicht und einfach zeitlich überfordert, denn<br />

es gibt noch eine Menge anderer <strong>Verein</strong>stermine, und seine Hauptaufgabe ist weniger,<br />

bei den Veranstaltungen (zu denen er meist freie Mitarbeiter schicken muss)<br />

zugegen zu sein, sondern vielmehr, die Koordination der täglich erscheinenden<br />

Zeitung zu übernehmen.<br />

Es ist – zumindest in der Anfangsphase – durchaus sinnvoll, wenn man in der<br />

Redaktion anruft und nachfragt, ob die Unterlagen, die man eingesandt hat, so in<br />

Ordnung sind oder ob man noch etwas verbessern kann. Auf diese Weise bekommt<br />

man hilfreiche Tipps und kann es beim nächsten Mal noch besser machen.<br />

Tipp:<br />

Berichte in der Urlaubszeit<br />

Nutzen Sie die „Saure-Gurken-Zeit“, in der wenig passiert und in den Redaktionen<br />

wenig Termine und Material vorliegen, zum Beispiel die Urlaubszeit im<br />

Sommer. Auch in der Urlaubszeit wird das Gedruckte gelesen.<br />

Zum einen fahren nicht alle Bürger in den Urlaub – und die, die verreisen, lassen<br />

sich ihre Lokalzeitung oft nachsenden. Gleichgültig, ob man nun verreist<br />

oder zu Hause bleibt – im Urlaub hat man viel mehr Zeit und Muße, die Zeitung<br />

zu lesen. Ein Bericht in dieser Zeit kann sogar sehr erfolgreich sein.<br />

Machen Sie sich keine Sorgen, dass es Ihnen in dieser Zeit an Themen, die für<br />

die Presse interessant sein könnten, mangeln würde. Was Sie schreiben können,<br />

erfahren Sie im Kapitel „Was sind Themen für die Öffentlichkeit“.<br />

Es kommt nicht alles so, wie man es sich wünscht!<br />

Gute Journalisten werden Ihr Material auf jeden Fall überarbeiten, denn schließlich<br />

haben Sie dieses Fach gelernt und wissen, was ihre Leser erwarten. Sollte also mal<br />

ein Bericht anders ausfallen, als Sie es sich vorgestellt haben, sollte das kein Grund<br />

sein, sich zu ärgern. Im Normalfall können Sie immer davon ausgehen, dass der<br />

109


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Journalist Ihnen nichts Böses will und genau weiß, wie der Bericht aussehen muss,<br />

damit er – auch für Sie – erfolgreich ist und die entsprechende Beachtung findet.<br />

Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Artikel sinnentstellt veröffentlicht wird.<br />

Dann haben Sie nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zu reagieren. Auch<br />

um spätere Krisen zu verhindern, sind hier Richtigstellungen notwendig.<br />

Berücksichtigen Sie auch, dass die Redaktionen eine Flut von Berichten und Pressemeldungen<br />

erhalten. Wenn Ihr Bericht nicht veröffentlicht wird, ist dies keine<br />

böse Absicht. Meist fehlt schlicht und einfach der Platz in der Zeitung. In solchen<br />

Situationen entscheidet sich der Redakteur zunächst für die Berichte, von denen<br />

er glaubt, dass diese auf das größte Interesse seiner Leserschaft treffen. An zweiter<br />

Stelle wird er sich meist für die Meldung desjenigen entscheiden, zu dem ein persönlicher<br />

Kontakt besteht. Wenn eine erwartete Veröffentlichung nicht erscheint,<br />

darf dies Ihre weitere Zusammenarbeit nicht beeinflussen. Es muss eher Ansporn<br />

sein, den Kontakt zum Redakteur noch weiter auszubauen.<br />

Regionale und überregionale Redaktionen<br />

Zu den regionalen und überregionalen Redaktionen ist der persönliche Kontakt<br />

meist nur schwer oder gar nicht zu realisieren. Er würde auch für die wenigsten<br />

<strong>Verein</strong>e Sinn machen, da man diese Medien meist nur sporadisch beziehungsweise<br />

im Ausnahmefall kontaktiert. Hier sollte man sich auf schriftliche Pressemeldungen<br />

beschränken und diese auf dem Post- oder elektronischen Weg beziehungsweise<br />

per Fax zusenden.<br />

Über das Verfassen einer Pressemeldung informieren wir Sie im Kapitel „In der<br />

Kürze liegt die Würze“.<br />

Unter der Adresse www.netzwelt.com/presse finden Sie eine umfangreiche Liste<br />

von Tageszeitungen mit deren Adressen und – sofern vorhanden – Internetseiten.<br />

Zusätzlich finden Sie im Internet Verzeichnisse von Zeitschriften und Zeitungen,<br />

die Sie nutzen können. Die folgende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Bei einem so schnelllebigen Medium wie dem Internet kann auch für<br />

die Verfügbarkeit der Seiten keine Gewähr übernommen werden.<br />

www.zeitungen.de<br />

http://user.cs.tu-berlin.de/~schwartz/news.html<br />

www.medienueberblick.de<br />

www.fahczeitung.com<br />

110


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Adressen von großen Funk- und Fernsehanstalten erhält man in den meisten Programmzeitschriften.<br />

Auch die Adressen der Rundfunk- und Fernsehanstalten kann man im Internet finden.<br />

Interessante Internetseiten – mit den Adressen der Funk- und Fernsehanstalten<br />

– finden Sie zum Beispiel unter<br />

www.concept-net.de/netcom/jsindex.htm<br />

www.utils.ex.ac.uk/german/media/index.html<br />

http://rechercheportal.de/dc/komed.php<br />

Außerdem bieten viele Suchmaschinen über den Link „Medien“ Übersichten, die<br />

schnell gefunden werden.<br />

Bei den Regionalfernseh- und Rundfunksendern weiß man meist den Ort, wo der<br />

Sender ansässig ist. So kommt man schnell an die Telefonnummer und kann dort<br />

nachfragen, wer der richtige Ansprechpartner ist. Einen Teil der Adressen von Regionalsendern<br />

finden Sie auch unter http://rechercheportal.de/dc/komed.php<br />

Freie Mitarbeiter<br />

Alle Redaktionen arbeiten mit freien Mitarbeitern, die für ihre Berichterstattung<br />

von den Redaktionen nach der Länge des Beitrags honoriert werden. Gerade in den<br />

nicht nur für die Printmedien schwerer gewordenen Zeiten gewinnen die „Freien“<br />

immer mehr an Bedeutung.<br />

Versuchen Sie, zu diesen freien Journalisten Kontakt aufzubauen. Bei Lokalredaktionen<br />

ist es zwar üblich, dass die freien Mitarbeiter ihre Aufträge direkt von der Redaktion<br />

erhalten, aber was sie schreiben, bestimmen sie natürlich selbst. Außerdem<br />

gibt es auch „Freie“, die Berichte auf eigenes Risiko erstellen und den Redaktionen<br />

anbieten.<br />

Fachzeitschriften<br />

Für Fachzeitschriften gilt Ähnliches wie für regionale und überregionale Blätter. Es<br />

muss schon etwas von überregionaler Bedeutung sein, damit eine Fachzeitschrift<br />

darüber berichtet. Wenn Sie Informationen an die Fachpresse versenden, bedenken<br />

Sie, dass diese Infos anders aufgebaut sein müssen als die für eine „normale“ Tageszeitung.<br />

Die Fachzeitschriften erwarten Sachinformationen, während die Tageszeitungen<br />

stärker an Geschichten interessiert sind. Gerade bei den Fachzeitschriften ist es angebracht,<br />

neben der eigentlichen Meldung ein Blatt mit Hintergrundinformationen<br />

zu liefern.<br />

111


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Fachzeitschriften erscheinen maximal monatlich, meist sogar nur einmal pro Quartal.<br />

Entsprechend früh müssen Vorankündigungen bei den Redaktionen abgeliefert<br />

werden, damit diese noch berücksichtigt werden können. Dabei müssen Sie auch<br />

die Vorlaufzeiten in den Redaktionen berücksichtigen, die durchaus bis zu sechs<br />

Wochen betragen. Wenn Sie also eine Veranstaltung im Mai planen, muss die Vorankündigung<br />

an solche Titel im Februar versendet werden.<br />

Was sind Themen für die Öffentlichkeit?<br />

Im <strong>Verein</strong>sleben gibt es viele Dinge, die Ihnen beachtenswert erscheinen werden.<br />

Doch nicht alles, was für einen <strong>Verein</strong> interessant und wichtig ist, interessiert auch<br />

die Öffentlichkeit. Entsprechend gering ist dann das Interesse der Medien, hierüber<br />

zu berichten.<br />

Sie sollten also, bevor Sie etwas an die Presse geben, überlegen, ob dies für die<br />

Zeitung überhaupt interessant ist. Denn sollten Sie (zu) oft solche uninteressanten<br />

Meldungen an die Redaktionen geben, gelten Sie schnell als „nervig“ und alles, was<br />

von Ihnen kommt – auch das Interessante –, landet schnell im Papierkorb.<br />

Beispielsweise sind Mitgliederversammlungen bei Journalisten gefürchtet. Mitgliederehrungen,<br />

die hier häufig vorgenommen werden, sind sicher für den <strong>Verein</strong><br />

wichtig. Doch interessiert es wirklich die Öffentlichkeit, dass Karin Mustermann<br />

nun schon 20 Jahre als stellvertretende Schriftführerin im Kaninchenzuchtverein<br />

tätig ist? Wohl kaum. Es ist also nur selten der Fall, dass ein Journalist der Einladung<br />

zu einer solchen Versammlung Folge leistet.<br />

Sie können aber nach der Veranstaltung eine kleine (aber bitte wirklich nur eine<br />

kleine) Meldung verfassen und an die Presse geben. Es besteht dann die Chance,<br />

dass die Meldung als „Füller“ doch noch den Weg in die Zeitung findet.<br />

Hier eine Liste von Themenvorschlägen – die natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit<br />

erhebt –, mit denen Sie bei der Presse punkten können:<br />

Besonderheiten bei den <strong>Verein</strong>smitgliedern. Das tausendste Mitglied ist durchaus<br />

eine Meldung – vielleicht sogar mit Bild – wert (mehr können Sie allerdings nicht<br />

erwarten).<br />

Auch der hundertste Geburtstag eines <strong>Verein</strong>smitglieds kann eine Meldung wert<br />

sein. Besonders interessant wird es für die Kommunalpresse, wenn dieser Geburtstag<br />

mit einer besonderen Ehrung verbunden wird, die eine bekannte Persönlichkeit<br />

vornimmt. Hier – wie eigentlich immer – gilt, dass Sie auch selbst Fotos machen<br />

sollten.<br />

112


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Kinder kommen immer gut in den Medien an. Ein Foto des jüngsten aktiven Mitglieds<br />

oder der „Bambinos“ des Fußballclubs beim Auswärtsspiel kommt sicher gut<br />

in der Redaktion an.<br />

Auch wenn der <strong>Verein</strong> sich öffentlich darstellt, ist dies eine Meldung oder auch<br />

mehr wert. Die Teilnahme an überregionalen Umzügen (beispielsweise bei Landesveranstaltungen<br />

wie dem „Hessentag“, dem „Rheinland-Pfalz-Tag“ usw.) ist hier eine<br />

Möglichkeit. Aber auch der Infostand auf dem Wochenmarkt oder die Teilnahme<br />

an einer Messe kann „Aufhänger“ für eine Presseverlautbarung sein.<br />

Hinzu kommen natürlich Aktionen, die dem Gemeinwohl zugutekommen oder eine<br />

soziale Komponente haben. Dies kann zum Beispiel eine Waldsäuberung oder eine<br />

andere öffentliche Müllsammlung sein. Auch Verlosungen und Preisausschreiben<br />

zugunsten der <strong>Verein</strong>sziele können hierzu gehören.<br />

Interessant ist eine Meldung, wenn sie spektakulär ist. Bei Journalisten heißt es:<br />

„,Hund beißt Mann’ ist uninteressant – ,Mann beißt Hund’ eine Schlagzeile.“ Deshalb<br />

müssen die Journalisten über spektakuläre Aktionen informiert werden. Hat<br />

sich zum Beispiel ein <strong>Verein</strong> für den Bau einer Brücke eingesetzt, und der Rohbau<br />

wird vom Vorstand durch einen kühnen Bungee-Sprung abgenommen, sollte man<br />

den Pressewart in die Wüste jagen, wenn davon kein Foto veröffentlicht wird.<br />

Personalien können von ebenfalls von Interesse sein. Der neue Vorstand sollte in<br />

einer Meldung mit Foto vorgestellt werden. Bei Rück- und Austritten des Vorstands<br />

sollte man auch eine Pressemeldung verfassen. Damit verhindern Sie, dass später<br />

Krisen-PR notwendig wird.<br />

Berichte über <strong>Verein</strong>sfeste und -veranstaltungen gehören natürlich zum Pflichtprogramm<br />

der Presseverantwortlichen im <strong>Verein</strong>. Hierzu gehören auch vom <strong>Verein</strong><br />

organisierte Vorträge, Seminare und Infoveranstaltungen.<br />

Wenn Themen, die die Öffentlichkeit beschäftigen, auch den <strong>Verein</strong>szweck berühren,<br />

sollte der <strong>Verein</strong> dazu Stellung nehmen. Hierzu gibt ein Vorstandsmitglied ein<br />

– natürlich im <strong>Verein</strong>svorstand abgestimmtes – Statement ab, das mit einem Foto<br />

des <strong>Verein</strong>svertreters an die Presse gesendet wird.<br />

Die Herausgabe von Publikationen wie dem Heimatjahrbuch oder einem Handbuch<br />

für Angler und ihre Freunde muss natürlich – mit einem Freiexemplar – der Presse<br />

mitgeteilt werden.<br />

Auch wenn der <strong>Verein</strong> sich beispielsweise im Rahmen Kinder- und Behindertenbetreuung,<br />

der Hausaufgabenhilfe für deutsche oder ausländische Kinder engagiert,<br />

113


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ferienlager oder andere Freizeitangebote veranstaltet, muss dies der Presse mitgeteilt<br />

werden.<br />

Ob eine Redaktion einen Mitarbeiter zu einer Veranstaltung schickt oder nicht,<br />

richtet sich nicht nur nach dem „Newswert“. Sie entscheiden auch mit der Formulierung<br />

der Einladung, ob in der Redaktionskonferenz die richtigen Informationen<br />

vorliegen und damit das Interesse geweckt wird. Sollte trotzdem kein Journalist da<br />

sein, lassen Sie sich nicht entmutigen. Geben Sie der Redaktion, bei Tageszeitungen<br />

spätestens am nächsten Morgen nach der Veranstaltung die entsprechenden Infos.<br />

Wenn Sie zum Beispiel das Ergebnis der Vorstandswahlen liefern, haben Sie die<br />

Chance, einen Nachbericht zu erhalten.<br />

Aktivitäten außerhalb des <strong>Verein</strong>ssitzes<br />

Von Reisen – zum Beispiel in die Partnerstadt oder zu befreundeten <strong>Verein</strong>en im<br />

Ausland – oder Ausflügen sollte man selbst Fotos machen und (kurze) Berichte<br />

anfertigen. Wie dies gemacht wird, besprechen wir auf den folgenden Seiten.<br />

Auch zu den richtigen Fotos, die sehr wichtig sind, werden wir Ihnen noch einige<br />

Hinweise geben. Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass solche Berichte oft mit<br />

einer beträchtlichen zeitlichen Verzögerung erscheinen, da sie für die Presse nicht<br />

von entscheidender Wichtigkeit sind. Solche Beiträge werden gerne als „Füller“ in<br />

der Wochenendausgabe verwendet. Haben Sie deshalb Geduld. Der Dank für diese<br />

Geduld kann ein überaus langer Artikel über die <strong>Verein</strong>sreise sein.<br />

Beim Bericht über eine <strong>Verein</strong>sreise sollten Sie immer daran denken, dass für den<br />

Leser niemals der Eindruck entstehen darf, dass hier <strong>Verein</strong>sgelder für das private<br />

Vergnügen ausgegeben werden.<br />

Checkliste<br />

Zusammenfassend sollten Sie vor dem Versand von Pressemitteilungen eine Themenprüfung<br />

nach folgender Checkliste vornehmen:<br />

114


Frage Anmerkungen<br />

Ist mein Thema so interessant, dass ich<br />

einen Bericht darüber auch dann lesen<br />

würde, wenn ich nicht <strong>Verein</strong>smitglied<br />

wäre?<br />

Wie reagieren Freunde und Bekannte,<br />

wenn ich das Thema anspreche, das<br />

im Mittelpunkt meiner Pressemitteilung<br />

steht?<br />

Gibt es „Highlights“, auf die man verweisen<br />

kann, wie prominente Teilnehmer<br />

(Ministerpräsident, Landrat, kirchliche<br />

Würdenträger, bekannte Künstler<br />

und Sportler usw.)?<br />

Gibt es überregional bedeutsame Siege<br />

bei Sportveranstaltungen oder besondere<br />

Auszeichnungen (z. B. Bundesverdienstkreuz,<br />

Goldenes Sportabzeichen)<br />

für <strong>Verein</strong>smitglieder?<br />

Führen Sie eine Aktion durch, die einen<br />

karitativen oder sozialen Nutzen für das<br />

Gemeinwohl hat?<br />

Treten bei einer Veranstaltung des<br />

<strong>Verein</strong>s bekannte Künstler oder Artisten<br />

auf, die sich für eine Bildberichterstattung<br />

eignen?<br />

Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Fragen Sie auch andere Personen<br />

– die möglichst nicht Mitglied im <strong>Verein</strong><br />

sind –, ob sie der Inhalt Ihrer Meldung<br />

interessiert.<br />

Besonders wichtig, wenn Sie ein heikles<br />

Thema aufgreifen. Sie können durch die<br />

<strong>Mein</strong>ungsäußerung des <strong>Verein</strong>s Sympathie,<br />

aber auch Ablehnung erzeugen.<br />

Ist der Teilnehmer wirklich bekannt oder<br />

kennt man ihn nur im <strong>Verein</strong>?<br />

Versuchen Sie, für solche Beiträge<br />

lebendige Bilder zu beschaffen. Die üblichen<br />

Fotos bei der Überreichung einer<br />

Auszeichnung sind langweilig.<br />

Für einen <strong>Verein</strong> gilt der Grundsatz „Tue<br />

Gutes und rede darüber“. Haben Sie<br />

hier keine Scheu.<br />

Material am besten von der Vermittlungsagentur<br />

kommen lassen.<br />

Wenn Sie sich entschlossen haben, eine Presseinformation zu verfassen, muss diese<br />

in einer bestimmten Form der Redaktion zur Verfügung gestellt werden.<br />

Dass die Information nicht handschriftlich erstellt wird, dürfte dabei selbstverständlich<br />

sein. Allerdings gibt es einige Eigenheiten, die wir auf den folgenden<br />

Seiten besprechen wollen.<br />

Die Form der Information<br />

Sie haben Kontakt zu den Redaktionen aufgebaut, Sie haben ein interessantes Thema<br />

und Sie wollen eine Pressemeldung verfassen. Dabei müssen Sie einige Spielregeln<br />

einhalten. Der Presse stellt man die Informationen – je nach Anlass – in drei<br />

verschiedenen Formen zur Verfügung.<br />

115


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• als Pressemitteilung<br />

• als „Waschzettel“<br />

• als vorgefertigten Pressebericht<br />

Für eine Vorankündigung (also die Mitteilung über eine öffentliche Veranstaltung)<br />

reicht eine Pressemitteilung aus. In allen anderen Fällen sind die Pressemitteilung<br />

oder der „Waschzettel“ Pflicht. Wenn Sie sich zutrauen, einen Pressebericht zu entwerfen,<br />

schauen Sie sich zunächst das Medium an, für das Sie den Bericht schreiben<br />

wollen, damit der Beitrag im Stil zur Zeitung passt.<br />

Im Normalfall reichen aber die Pressemitteilung und der „Waschzettel“ vollkommen<br />

aus. Wie bereits ausgeführt, gibt es sogar eine ganze Reihe von Journalisten,<br />

die negativ auf die Zusendung von fertigen Berichten reagieren.<br />

Auf den folgenden Seiten erhalten Sie weitere Tipps, wie man die Informationen<br />

für die Presse abfasst.<br />

In der Kürze liegt die Würze<br />

Der Platz für <strong>Verein</strong>sveröffentlichungen ist meist knapp bemessen. Schreiben Sie<br />

deshalb kurz, knapp und klar. Es gibt einen journalistischen Grundsatz, der lautet:<br />

„Alles was nicht auf eine Seite passt, ist entweder unwahr oder uninteressant.“<br />

Hierbei ist eine DIN-A4-Seite gemeint, nicht etwa eine Zeitungsseite. Dabei gilt,<br />

dass eine DIN-A4-Seite bei der Presse nur etwa zu einem Drittel genutzt wird – der<br />

restliche Raum ist für Korrekturen vorgesehen. Doch darüber später mehr.<br />

Bevor Sie daran gehen, die Mitteilung zu schreiben, bedenken Sie die folgenden<br />

Punkte:<br />

116<br />

• Was ist in Ihrer Mitteilung für Sie das Wesentliche?<br />

• Was ist für den Leser das Wesentliche?<br />

• Vermeiden Sie Abkürzungen.<br />

• Schreiben Sie verständlich und verzichten Sie auf vereinsspezifischen Fachjargon.<br />

• Benutzen Sie eine lebendige, anschauliche Sprache.<br />

Die Pressemitteilung<br />

Eine gute Pressemitteilung ist wie folgt aufgebaut:<br />

Kopfbereich mit <strong>Verein</strong>slogo oder —wappen, dem Schriftzug „Presse-Info“ und Datum.


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Es folgt die Hauptüberschrift, danach kann eine weitere Überschrift folgen. Sie wird<br />

von den Journalisten „Subheadline“ genannt und wird eigentlich nur bei großen<br />

Berichten eingesetzt.<br />

Nun folgt der eigentliche Text mit einer Schrifthöhe von 11 bis 12 Punkt und<br />

gedruckt in einer gut leserlichen Schriftart wie Times oder Arial. Eine Spalte von<br />

ungefähr einem Drittel der Seite sollte frei bleiben. Heute werden zwar die meisten<br />

Texte elektronisch be- und verarbeitet, dennoch nutzen viele Journalisten diese<br />

Spalte gerne für Korrekturen und ergänzende Anmerkungen.<br />

Nach dem Text folgen die Angaben des Ansprechpartners für die Journalisten. Im<br />

Zweifelsfall ist dies der Pressewart. Hier müssen eine Rufnummer und eine E-Mail-<br />

Adresse abgedruckt sein, unter denen die Person jederzeit erreichbar ist.<br />

Sammeln Sie zunächst die Informationen, die in der Pressemitteilung auftauchen<br />

sollen. Am besten, Sie gehen bei der Abfassung nach folgendem Schema vor:<br />

• Was? Informieren Sie kurz und prägnant über den Inhalt, über den der Journalist<br />

berichten soll. Dabei kann es ausreichen, dass man lediglich angibt, um<br />

welche Veranstaltung oder Aktivität es sich handelt.<br />

• Wann? Geben Sie die nötigen Termine an. Heben Sie diese im Text hervor<br />

(zum Beispiel durch Fettdruck), damit sie dem Journalisten sofort ins Auge<br />

springen. Dies gilt vor allem bei Vorankündigungen.<br />

• Wo? Geben Sie an, wo das Ereignis stattfand oder -findet. Heben Sie auch<br />

dies im Text deutlich hervor. Wann und Wo gehören immer untrennbar zueinander.<br />

Diese drei Punkte sind die wichtigsten und stehen immer am Anfang einer Pressemitteilung.<br />

Nun folgen die weiteren Punkte. Die folgende Auflistung stellt gleichzeitig<br />

eine Rangordnung dar.<br />

• Wer? Stellen Sie kurz die Menschen vor, die Ursache der Nachricht sind. Bei<br />

Referenten, Künstlern, Artisten usw. wird auf diese hingewiesen. Zählen Sie<br />

bei Sportlern nur die wichtigsten und aktuellsten Leistungen (also „der diesjährige<br />

Europameister in“…“) und nicht alle Rekorde und Preise auf.<br />

• Wie? Hier wird der Ablauf der Veranstaltung oder der Aktion in kurzen Sätzen<br />

skizziert. Bei Vorträgen werden der Redner und sein Thema genannt.<br />

• Wieso? Skizzieren Sie kurz den Anlass oder den Hintergrund, der zur Aktion<br />

oder Veranstaltung geführt hat. Ein Hinweis, dass die Zeitung hierüber<br />

bereits berichtet hat, kann nicht schaden. Es macht die Meldung als Folgebericht<br />

für die Zeitung interessanter.<br />

117


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Der Waschzettel<br />

Neben der Pressemitteilung hat der „Waschzettel“ eine wichtige Bedeutung bei<br />

Journalisten. Beim „Waschzettel“ handelt es sich um ein kurzes Faktenpapier, auf<br />

dessen Basis der Journalist seinen Bericht schreibt. Beim Waschzettel dominiert die<br />

Information vor der Form, die formale Arbeit übernimmt der Journalist.<br />

Verfassen Sie einen Waschzettel auch dann, wenn Sie schon eine Pressemitteilung<br />

erstellt haben, da viele Journalisten lieber mit dem Faktenpapier arbeiten als mit<br />

der Mitteilung.<br />

Wiederholen Sie die Daten der Pressemeldung. Bauen Sie diese Daten so auf, wie<br />

Sie einen tabellarischen Lebenslauf schreiben würden.<br />

Ergänzen Sie nun das Ganze um einige Hintergrundinformationen: Daten von Referenten,<br />

die auf der Veranstaltung sprechen, Informationen zum Theaterstück, das<br />

aufgeführt wird, usw.<br />

Alle Angaben zu Referenten, Künstlern, Politikern usw. müssen besonders sorgfältig<br />

auf Exaktheit geprüft werden. Lassen Sie andere gegenlesen, ob Namen richtig<br />

geschrieben sind. Bei falsch geschriebenen Namen gibt es nicht nur Ärger mit den<br />

genannten Personen, sondern auch mit Redaktionen, weil die sich auf Sie verlassen<br />

haben.<br />

Noch einmal, weil es besonders wichtig ist: Fassen Sie sich bei Pressemeldung und<br />

„Waschzettel“ kurz. Redaktionen erhalten eine Menge von Material, das tagtäglich<br />

abgearbeitet werden muss. Weitschweifige Informationen werden zunächst zur Seite<br />

gelegt.<br />

Checkliste: Inhalt des Waschzettels:<br />

Was findet/fand<br />

statt?<br />

118<br />

Art der Veranstaltung oder Aktion (Sängerfest, Demonstration,<br />

Vortrag, Tanzveranstaltung, Festival usw.)<br />

Wann? Termin der Veranstaltung und Aktion (Datum und Uhrzeit).<br />

Wo? Veranstaltungsort (genaue postalische Anschrift)<br />

Akteure Wer ist während der Aktion/Veranstaltung für Beobachter<br />

aktiv (Redner, Künstler usw.)? Wenn möglich mit ganz kurzen<br />

Vorstellungen (keine Biografien).<br />

Inhalt Kurze Hinweise auf die einzelnen Punkte des Programms,<br />

Hintergrund des Referats oder Ähnliches<br />

Highlights Besonders hervorzuhebende Punkte der Veranstaltung/<br />

Aktion


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Diese Liste kann natürlich nicht alle Eventualitäten abdecken. Je nach Veranstaltung/Aktion<br />

müssen Sie weitere Daten aufführen. Doch denken Sie immer daran:<br />

Gerade für den Waschzettel gilt: Kurz ist gut – kürzer ist besser.<br />

Der vorgefertigte Pressebericht<br />

Vorgefertigte Berichte sollten Sie nur nach vorheriger Absprache mit der Redaktion<br />

versenden. Meist wird man Ihnen dann schon sagen, dass die Verfassung von kompletten<br />

Berichten nicht notwendig ist.<br />

Wenn Sie einen eigenen Pressebericht verfassen wollen und dies von der Redaktion<br />

gewünscht wird, lesen Sie zuvor die Zeitung, für den Sie den Bericht schreiben.<br />

Jedes Medium hat seinen eigenen Stil. Die BILD-Zeitung schreibt anders als die<br />

Frankfurter Allgemeine Zeitung. Informieren Sie sich auch über Umfangsbegrenzungen<br />

der einzelnen Zeitungen. Viele Zeitungen haben für ihre Redaktionen festgelegt,<br />

wie lang ein Bericht sein darf, über welche Anzahl von Zeilen oder Zeichen<br />

er nicht hinausgehen darf. Achten Sie bei einer Begrenzung von Zeichen darauf,<br />

dass nicht nur jeder Buchstabe und jedes Satzzeichen als Zeichen gewertet wird,<br />

sondern auch die Zwischenräume (Leerzeichen).<br />

Wenn Sie vereinbart haben, für eine Redaktion einen Bericht zu schreiben, sollten<br />

Sie auf keinen Fall den gleichen Text an mehrere Zeitungen schicken. Diese <strong>Verein</strong>barung<br />

bedeutet eine gewisse Exklusivität. Sollte der gleiche Bericht in mehreren<br />

Zeitungen erscheinen, kann es für die Journalisten in der Redaktion aus verständlichen<br />

Gründen Ärger geben. Der mühsam aufgebaute Kontakt zwischen Ihnen und<br />

dem Journalisten wird dadurch empfindlich gestört.<br />

Besondere Vorsicht ist angesagt, wenn Sie von einem freien Journalisten gebeten<br />

werden, ihm einen fertigen Pressebericht zur Verfügung zu stellen. Dies ist nämlich<br />

eigentlich nicht legal; schließlich wird der freie Mitarbeiter von der Zeitung dafür<br />

bezahlt, dass er den Bericht – aus neutraler Sicht – verfasst. Durch diese „Hilfe“<br />

kann es schnell zu einem Zerwürfnis zwischen Ihnen und der Redaktion kommen.<br />

Wann schicke ich meine Unterlagen an die Presse?<br />

Nicht selten entscheidet der Eingangszeitpunkt Ihrer Post bei der Redaktion, ob<br />

über Ihren <strong>Verein</strong> berichtet wird oder nicht. Vorankündigungen sollten beispielsweise<br />

nicht „auf die letzte Minute“ bei der Redaktion einer Tageszeitung eingehen.<br />

Erstens kann es passieren, dass Ihre Meldung schlicht aus Platzgründen nicht mehr<br />

berücksichtigt wird. Zweitens haben viele Tageszeitungen feste Rubriken für solche<br />

Termine, die immer am selben Tag erscheinen, und drittens haben viele Tageszeitungen<br />

zusätzlich kostenlose Werbeblätter, deren redaktioneller Teil aus bereits<br />

119


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

veröffentlichten Berichten der Tagesausgaben gespeist wird. Hier kommen Sie also<br />

nur rein, wenn die Meldung bereits vorher in der Tagespresse erschienen ist.<br />

Für die monatlich oder quartalsmäßig erscheinenden Publikationen – zum Beispiel<br />

Fachzeitschriften – gilt, dass diese einen langen Vorlauf (Zeitspanne zwischen Redaktionsschluss<br />

und Veröffentlichung der Zeitschrift) haben: Es kommt oft vor,<br />

dass Ihre Unterlagen, wenn sie noch berücksichtigt werden sollen, mindestens vier<br />

bis sechs Wochen (!) vor Drucklegung eingehen müssen.<br />

Denken Sie daran, dass viele Verlage ihre Hefte schon Mitte (oder gar Anfang)<br />

des Vormonats herausbringen. Wenn Ihre Veranstaltung beispielsweise Ende Juni<br />

stattfindet, ist es ratsam, die Meldung für die Juli-Ausgabe des entsprechenden<br />

Magazins zu planen.<br />

Den richtigen Termin erfragen Sie am besten im Redaktionssekretariat.<br />

Wenn möglich, senden Sie Ihre Pressematerialien nicht am Wochenende ab. Denn<br />

das machen die meisten <strong>Verein</strong>e. Dadurch gibt es montags in den Redaktionen<br />

hohe Stapel, die gesichtet werden müssen. Da fällt schnell mal die eine oder andere<br />

Mitteilung durch das Raster.<br />

Natürlich gibt es keine Patentlösung, wann man Unterlagen an die Presse gibt. Hier<br />

können wir Ihnen leider nur einen Rat geben: Probieren Sie es aus. Wenn eine Meldung<br />

nicht veröffentlicht wurde, fragen Sie bei der Redaktion nach. Sollte es am<br />

Eingang der Unterlagen gelegen haben, wird man Ihnen dies bestimmt sagen.<br />

Sie haben eine gute Pressemeldung formuliert, und auch der Waschzettel ist geschrieben—und<br />

doch sind Sie mit dem veröffentlichten Ergebnis nicht zufrieden?<br />

Das kann daran liegen, dass sie keine Fotos beigelegt haben. Mit diesem Thema<br />

befassen wir uns im nächsten Kapitel.<br />

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte<br />

Fotos lockern Zeitungsseiten auf und werden von den Journalisten gerne genutzt.<br />

Legen Sie, wenn irgend möglich, Ihren Presseunterlagen immer Fotos bei. Sie sollten<br />

allerdings nicht enttäuscht sein, wenn die Redaktion „nur“ das Foto abdruckt<br />

und der Bericht fehlt. Ein Foto erzielt mehr Aufmerksamkeit, wenn die Bildunterschrift<br />

alle Fakten enthält, die Sie vermitteln wollten. Mit dem Foto sind Sie in den<br />

meisten Fällen besser bedient als mit einem gleich großen Bericht, denn es wird<br />

auch in Zeitungen immer weniger gelesen und immer mehr „geschaut“, das zeigen<br />

Untersuchungen zum Leseverhalten.<br />

120


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Gute Gründe für Fotos<br />

Fotos können schneller erfasst werden, als Texte. Da sie zuerst wahrgenommen<br />

werden, steuern sie das Leseverhalten und lenken den Leser auf den Beitrag Ihres<br />

<strong>Verein</strong>s.<br />

Journalisten lieben Fotos, weil sie wenig Arbeit machen und gleichzeitig die Zeitungsseite<br />

besser erfassbar wird. Eine „Bleiwüste“, also eine textlastige Seite, wird<br />

überblättert.<br />

Bilder müssen lebendig sein<br />

Es gibt Bilder, die immer wieder von <strong>Verein</strong>smitgliedern „geschossen“ werden, um<br />

sie an die Presse zu senden – und doch nicht zur Veröffentlichung kommen. Warum?<br />

Weil Sie langweilig sind!<br />

Auch bei der Auswahl eines Fotos sollten Sie bedenken, was wir bereits bei der Themenauswahl<br />

angesprochen haben: Überlegen Sie, ob Ihr Motiv wirklich interessant<br />

für andere ist. Denken Sie daran, dass der Pressebericht die Öffentlichkeit erreichen<br />

soll und nicht dazu dient, die vereinseigene Sammlung von Presseberichten zu<br />

füllen.<br />

Bitte senden Sie der Redaktion nur ein, maximal zwei Fotos: Wenn Sie zwei Fotos<br />

senden, sollte eines im Hoch- und ein anderes im Querformat erstellt worden sein.<br />

Ein gutes Pressefoto sollte …<br />

• lebendig sein: Herzhaft lachende Menschen wirken allemal besser als die<br />

ernsten Zuhörer des Rechenschaftsberichtes. Auch bei <strong>Verein</strong>en, die ernste<br />

Themen behandeln, müssen die Bilder nicht steif sein. Vermeiden Sie Schockbilder.<br />

Wenn zum Beispiel ein <strong>Verein</strong> gegen Tierquälerei Fotos von gequälten<br />

Tieren veröffentlichen will, sollten sie solche Aufnahmen von Profis machen<br />

lassen.<br />

• eine Geschichte erzählen. Für die Vorankündigung einer Theateraufführung<br />

sollten keine Probenbilder ohne Garderobe verwendet werden. Hier sind Aufnahmen<br />

in Kostümen vor dem Originalbühnenbild besser.<br />

• auffallen. Wenn ein Bild aus dem Rahmen fällt, außergewöhnlich, originell<br />

oder witzig ist, ist das schon fast eine Garantie für die Veröffentlichung.<br />

121


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

122<br />

Tipp:<br />

Ein gutes Foto ist kein Schnappschuss. Deshalb sollten Sie, wenn dies möglich<br />

ist, die Aufnahmen von einem Fachmann machen lassen.<br />

Wenn Sie selbst fotografieren wollen oder müssen, beachten Sie bitte die folgenden<br />

Punkte.<br />

• Fotografieren Sie keine Menschenmassen, sondern nur überschaubare Gruppen<br />

oder Einzelpersonen. Die große Gruppe kann dabei als Hintergrund dienen.<br />

Fotografieren Sie Menschen und Tiere von vorne oder im Profil, das Gesicht<br />

sollte erkennbar sein.<br />

Verwenden Sie nur im Ausnahmefall Porträtfotos, da diese bei der Presse nur<br />

selten auf Gegenliebe stoßen.<br />

• Vermeiden Sie gestellt wirkende Bilder. Ein gutes inszeniertes Foto zu machen,<br />

ist eher etwas für Kameraprofis. Und auch für Darsteller, die etwas von<br />

ihrem Fach verstehen. Also Vorsicht!<br />

Schwarz-Weiß-Fotos<br />

Die Tageszeitungen arbeiten im Lokalteil meist mit Schwarz-Weiß-Aufnahmen.<br />

Hier werden Aufnahmen benötigt, die sehr starken Kontrast haben sollten. Diese<br />

Bilder sehen oft im Original nicht besonders schön aus – durch das grobe Raster der<br />

Zeitung (Auflösung des Bildes in Punkte; je mehr Punkte, umso feiner das Raster)<br />

wirkt das gedruckte Foto aber völlig anders.<br />

Benutzen Sie einen guten Film mit hoher Lichtempfindlichkeit (mindestens 400<br />

ASA), um pressefähige Fotos zu erhalten. Wenn Sie die Bilder entwickeln lassen,<br />

wählen Sie Hochglanzaufnahmen im Standardformat.<br />

Bei gutem Kontakt zu einem Redaktionsmitglied, sollten Sie dort nachfragen, ob<br />

Sie Ihre Filme direkt abgeben können und diese von der Redaktion entwickelt werden.<br />

Das sollte ganz in Ihrem Sinne sein.<br />

Farbfotos<br />

Farbfotos werden meist von Illustrierten und Fachzeitschriften benötigt. In letzter<br />

Zeit stellen aber auch immer mehr Tageszeitungen – zumindest teilweise – auf<br />

Farbdrucke um. Bevor Sie aber Farbaufnahmen an eine Tageszeitungsredaktion<br />

senden, fragen Sie nach, ob sie dort auch verwendet werden können.


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Digitalisierte Bilder<br />

Viele Zeitungen verarbeiten heute digitalisierte Bilder, die auf CD oder Diskette<br />

oder als E-Mail-Anhang zur Verfügung gestellt werden. Wollen Sie solche Bilder<br />

anbieten, achten Sie darauf, dass die Auflösung des Fotos mindestens 300 dpi (dot<br />

per inch = Punkte pro Zoll) beträgt. Vergewissern Sie sich auch, welches Datenformat<br />

von der Redaktion verarbeitet werden kann. Bei Tageszeitungen werden<br />

JPG-Formate bevorzugt, die zwar etwas weniger Schärfe besitzen, dafür aber auch<br />

weniger Speicherplatz benötigen und sich schneller verarbeiten lassen.<br />

Für Magazine sind Formate mit den Endungen „eps“ oder „prn“ von Vorteil. Hierbei<br />

handelt es sich und Postscript-Formate, die zwar sehr viel Platz beanspruchen (sie<br />

werden hier immer eine CD verwenden müssen), aber systemunabhängig eingesetzt<br />

werden können und die nötige Schärfe für die Magazine besitzen.<br />

Die Bildunterzeile<br />

Zu jedem Foto gehört eine Bildunterzeile. Schreiben Sie diese auf die Rückseite des<br />

Fotos (aufkleben) oder auf einen Umschlag, in den Sie das Dia oder den Datenträger<br />

einlegen. Es genügt, wenn man nur die wichtigsten Informationen notiert. Dazu<br />

gehören der Anlass des Fotos und die Namen der abgebildeten Personen. Achten<br />

Sie darauf, dass die Namen vollständig (Titel nicht vergessen!) und vor allem eindeutig<br />

zuzuordnen sind, zum Beispiel durch den Hinweis „von links nach rechts“<br />

oder „obere Reihe“.<br />

Wenn Sie eine Bildunterzeile formulieren wollen, bedenken Sie, dass diese kurz und<br />

prägnant sein muss. Berücksichtigen Sie hierbei, dass meist die ersten Worte fett<br />

gedruckt werden. Schreiben Sie also unter einem Foto, bei dem beispielsweise ein<br />

<strong>Verein</strong>svorsitzender der Siegerin einen Kuss gibt<br />

nicht<br />

„<strong>Verein</strong>svorsitzender ......... gratulierte Frau ........... zu ihrem Sieg im ......“<br />

sondern:<br />

„Mit einem dicken Kuss gratulierte ......... der Siegerin im ..........., Frau ............“<br />

Wenn Sie Fotos von kommerziellen Fotografen zur Verfügung gestellt bekommen,<br />

bedenken Sie, dass diese Aufnahmen einem Copyright unterliegen und bei Veröffentlichung<br />

bezahlt werden müssen. Diese Kosten sind oft sehr hoch. Versuchen<br />

Sie deshalb, eigene Aufnahmen zu fertigen oder Bilder zu organisieren, die kostenlos<br />

veröffentlicht werden dürfen. Wenn Sie „Profi-Aufnahmen“ verwenden wollen,<br />

klären Sie auf jeden Fall vor der Veröffentlichung ab, wie hoch die Kosten hierfür<br />

123


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

sind. Auf keinen Fall sollten Sie solche Aufnahmen ohne Genehmigung verwenden<br />

– das kann am Schluss sehr teuer werden.<br />

Die Pressekonferenz<br />

Eine Pressekonferenz sollte in der <strong>Verein</strong>sarbeit immer die Ausnahme und ein Höhepunkt<br />

der PR-Arbeit sein. Sie wird nur dann als erfolgreich wahrgenommen,<br />

wenn Sie wirklich etwas ganz Außergewöhnliches vorzustellen oder anzukündigen<br />

haben. Im Normalfall sind Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten<br />

effektiver und billiger als die große Pressekonferenz.<br />

Anhand der folgenden Fragen können Sie klären, ob eine Pressekonferenz sinnvoll<br />

ist:<br />

• Wie lautet das Thema der Pressekonferenz?<br />

• Ist dieses Thema interessant genug, um Journalisten dazu zu bringen, Ihrer<br />

Einladung zu folgen?<br />

• Gibt es überhaupt genügend Journalisten, die für eine Pressekonferenz angesprochen<br />

werden können?<br />

Haben Sie sich für eine Pressekonferenz entschieden, kommt eine Menge Arbeit auf<br />

Sie und Ihr Team zu. Hier die wichtigsten Punkte, die erledigt werden müssen:<br />

Podiumsteilnehmer auswählen<br />

Während einer Pressekonferenz wollen die Journalisten Informationen. Hierfür<br />

müssen kompetente Personen im Podium sitzen. Zwei bis drei Podiumsteilnehmer<br />

sind völlig ausreichend. Dabei sollte einer der Vorsitzende des <strong>Verein</strong>s sein. Dieser<br />

gibt eine kurze Übersicht zum Thema und übergibt dann an den oder die anderen<br />

Podiumsteilnehmer, die als Experten das Thema vertiefen.<br />

Moderator auswählen<br />

Damit bei einer Pressekonferenz kein Chaos ausbricht, sollte auch ein Moderator<br />

anwesend sein. Der Moderator leitet die Pressekonferenz.<br />

Datum für die Pressekonferenz bestimmen<br />

Wählen Sie den Termin sorgfältig aus. Achten Sie dabei auf Veranstaltungen anderer<br />

<strong>Verein</strong>e oder das Fernsehprogramm (auch Journalisten können begeisterte<br />

Fußballfans sein).<br />

Für <strong>Verein</strong>e empfiehlt sich die nachrichtenarme Zeit (Schulferien), in der Journalisten<br />

dankbar sind für spannend aufbereitete, interessante Themen.<br />

124


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

Uhrzeit für die Pressekonferenz festlegen<br />

Pressekonferenzen am Abend sind nicht zu empfehlen. Viele Termine der Journalisten<br />

liegen abends. Bewährt hat es sich, eine Pressekonferenz zwischen 10.30 Uhr<br />

und spätestens 14.00 Uhr zu beginnen.<br />

Ein Beginn um 10.30 Uhr ist auch für Radioredakteure ideal. Sie können die Meldung<br />

in der Mittagssendung unterbringen. Das ist für den <strong>Verein</strong> von Vorteil, denn<br />

zu dieser Zeit haben die Lokalsender nachweislich mit die meisten Zuhörer.<br />

Konferenzort auswählen<br />

Der Konferenzort muss problemlos erreichbar sein.<br />

Suchen Sie interessante Örtlichkeiten. Das <strong>Verein</strong>slokal mag sich zwar anbieten,<br />

aber schon über den Ort der Pressekonferenz kann man Neugierde und Spannung<br />

erzeugen.<br />

Einladungen rechtzeitig verschicken<br />

Wer soll zur Pressekonferenz eingeladen werden? Überlegen Sie, welche Journalisten<br />

Sie einladen wollen, und kontrollieren Sie, ob alle Adressen vorliegen. Senden<br />

Sie die Einladungen nicht zu spät ab – Journalisten planen oft sehr langfristig. Für<br />

die Tagespresse sollte die Einladung circa 14 Tage vor der Konferenz abgeschickt<br />

werden. Die Einladung sollte kurz und informativ sein.<br />

Zuständigkeiten klären<br />

Eine Pressekonferenz kann niemals von einer Person, also dem Pressewart, alleine<br />

bewältigt werden. Stellen Sie ein Team zusammen, mit dem Sie die Konferenz<br />

durchführen. Verteilen Sie die Aufgaben vor und während der Pressekonferenz.<br />

Wenn Sie die Pressekonferenz leiten, übernehmen Sie keine weiteren Aufgaben. Die<br />

wichtigsten Aufgaben sind:<br />

Organisation und Leitung der Pressekonferenz.<br />

Eine Aufgabe, die sich hinter den Kulissen abspielt. Hier laufen alle Fäden zusammen<br />

und werden kurzfristige Entscheidungen getroffen. Sie können noch so viel Arbeit<br />

in die Vorbereitung stecken: Irgendetwas kann immer schiefgehen. Dann muss ein<br />

zentraler Ansprechpartner da sein, der für den reibungslosen Ablauf sorgt.<br />

Gästebetreuung<br />

Hier muss man zwei zu betreuende Gruppen unterscheiden: zum einen eingeladene<br />

Referenten und Experten, die an der Konferenz teilnehmen, und zum anderen die<br />

anwesenden Journalisten.<br />

125


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Betreuung dieser Gruppen sollten entsprechend zwei Personen übernehmen.<br />

Wenn der Pressereferent nicht die Gesamtleitung übernimmt, sollte er die Betreuung<br />

der Presse übernehmen, um seine Kontakte zu nutzen und zu festigen. Dies ist<br />

zu empfehlen.<br />

Pressemappen anfertigen<br />

Zu einer Pressekonferenz oder einem Pressegespräch gehören auch Pressemappen.<br />

Die Pressemappe sollte enthalten:<br />

126<br />

• Einen Ablaufplan (Tagesordnung), anhand dessen sich der Journalist bereits<br />

im Vorfeld über die Themen informieren kann.<br />

• Einen Waschzettel mit den wichtigsten Informationen zum Thema.<br />

• Eine vorbereitete Pressemeldung.<br />

• Hintergrundinformationen wie Biografien der Referenten, Namen, Fakten<br />

und Zahlenmaterial.<br />

• Fotos und anderes visuelles Material, wie Diagramme und andere Grafiken.<br />

Technik klären<br />

Überlegen Sie, welche technischen Hilfsmittel benötigt werden. Hierzu können gehören:<br />

• Lautsprecheranlagen mit genügend vielen Mikrofonen<br />

• Visuelle Hilfsmittel: Overheadprojektor, Flipchart, Beamer und/oder Videorekorder<br />

Die Technik sollte so früh installiert werden, dass eine „Generalprobe“ möglich ist.<br />

Nichts ist ärgerlicher als der Ausfall der Technik während der Pressekonferenz.<br />

Denken Sie auch daran, für Verschleißmaterialien Reserven bereitzustellen. Es wäre<br />

schade, wenn die Qualität der Konferenz leiden müsste, nur weil eine Sicherung<br />

kaputtgeht und kein Ersatz vorhanden ist.<br />

Bewirtung organisieren<br />

Bei der Bewirtung gilt: Nicht übertreiben! Ein kleiner Imbiss reicht völlig aus. Einige<br />

Schnittchen, ein paar Kaltgetränke und ein wenig Kaffee.<br />

Es gibt auch noch andere …<br />

Bislang sind wir ausführlich auf die Zusammenarbeit mit Zeitungsjournalisten der<br />

Lokalpresse eingegangen, denn mit diesen haben Sie es vor allem zu tun. Natürlich<br />

besteht die Medienlandschaft nicht nur aus den Printmedien. Das Fernsehen und


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

das Radio gehören ebenfalls dazu. Außerdem gewinnt das Internet nicht nur bei<br />

jungen Leuten immer mehr an Bedeutung.<br />

Lokale kleine <strong>Verein</strong>e, die Außergewöhnliches zu bieten haben, können sogar bei<br />

bundesweiten Sendern auf Interesse stoßen. Dabei muss nicht immer etwas Spektakuläres<br />

im Sinne von Sensationellem als Thema angeboten werden. Auch Originelles<br />

und Komisches wird gern genommen.<br />

Glauben Sie nicht, diese Medien seien nur an überregionalen Themen interessiert.<br />

Sowohl die öffentlich-rechtlichen wie auch die privaten Sender haben Regionalfenster,<br />

in denen sie gerne über Ihre Arbeit berichten – wenn es für die Zuschauer<br />

von Interesse ist. Das Gleiche gilt natürlich auch für die (regionalen und lokalen)<br />

Radiosender.<br />

Die örtliche Presse sieht in diesen anderen Medien im Übrigen keine Konkurrenz. In<br />

vielen Fällen berichtet sie über die Dreharbeiten sogar mit einem Fotografen, wenn<br />

sie rechtzeitig informiert worden ist. Hinzu kommt, dass gerade kommunale oder<br />

regionale Funk- und Fernsehanstalten oft von Verlagen betrieben werden, die auch<br />

die örtliche Zeitung herausgeben.<br />

Das Internet als <strong>Verein</strong>smedium<br />

Viele <strong>Verein</strong>e kämpfen mit Nachwuchsproblemen. Dies mag auch daran liegen,<br />

dass häufig die Medien der Jugend übersehen werden. Gerade die junge Generation<br />

gehört zu begeisterten Internetnutzern. Darum sollte der <strong>Verein</strong> auch im Internet<br />

vertreten sein. Dies ist heute nicht mehr teuer – vielleicht kann sogar ein <strong>Verein</strong>smitglied<br />

dem mit seinem Vertrag erworbenen Raum für eine solche <strong>Verein</strong>spräsentation<br />

zur Verfügung stellen.<br />

Lassen Sie die Website (also Ihre Seite im Internet, auch Homepage genannt) am<br />

besten auch von jungen <strong>Verein</strong>smitgliedern gestalten. Sie schlagen zwei Fliegen<br />

mit einer Klappe: Zum einen wecken Sie das Interesse der Jugendlichen an ihrem<br />

<strong>Verein</strong>, und zum anderen erreichen Sie Jugendliche außerhalb des <strong>Verein</strong>s. Außerdem<br />

verfügen Sie dann über ein Informationsmedium, das in der Bevölkerung<br />

immer mehr an Bedeutung gewinnt.<br />

Viele Zeitungen verfügen über eigene Internetseiten, die von der Bevölkerung meist<br />

häufig, wenn nicht gar regelmäßig genutzt werden. Schauen Sie sich diese Seiten<br />

einmal an. Denn oft befindet sich dort ein <strong>Verein</strong>sverzeichnis mit Links – das sind<br />

auswählbare Schalter oder Begriffe, die die Internetseite eines anderen öffnet. Hier<br />

sollten Sie auch einen Link für Ihre Internetseite positionieren. Wie Sie in dieses<br />

Verzeichnis gelangen, erfahren Sie meist schon auf den Internetseiten selbst. Sollte<br />

dies nicht der Fall sein, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zeitung.<br />

127


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Gerade beim Internet gilt: Aktualität ist alles. Wenn Sie also eine solche Seite einrichten<br />

wollen, suchen Sie ein <strong>Verein</strong>smitglied, dass nicht nur die Seite(n) erstellt,<br />

sondern auch die Pflege übernimmt. Nichts ist für Internetnutzer nerviger als eine<br />

schlecht gepflegte Website.<br />

Bevor Sie mit dem Aufbau einer Homepage beginnen, sollten Sie genau überlegen,<br />

was sie beinhalten soll. Je genauer die Vorplanung ist, umso einfacher wird die<br />

Umsetzung.<br />

Eine einfache Struktur für eine Homepage könnte so aussehen:<br />

128<br />

Erste Ebene Zweite Ebene (erreichbar<br />

mit einem Klick)<br />

Dritte Ebene (erreichbar<br />

mit zwei Klicks)<br />

Wir über uns <strong>Verein</strong>sgliederung Aktive<br />

Jugendgruppe<br />

Kindergruppe<br />

Seniorengruppe<br />

Passive<br />

Ansprechpartner Der Vorstand<br />

Die Übungsleiter<br />

Andere<br />

Mitmacher gesucht Regelmäßig<br />

Highlights<br />

Das hast duversäumt Kurzanriss von durchgeführten<br />

Veranstaltungen<br />

Gestern - heute - mor- Geschichte des <strong>Verein</strong>s<br />

gen<br />

Der <strong>Verein</strong> heute Ziele<br />

Satzung<br />

Für die Zukunft geplant<br />

Mitglied werden! Aufnahmeantrag<br />

Impressum<br />

Ausführliche, bebilderte<br />

Berichte<br />

Das Impressum ist im Medienstaatsvertrag vorgeschrieben. Es sollte mindestens<br />

folgende Punkte beinhalten:


Die Öffentlichkeitsarbeit<br />

1. den Namen und die Anschrift des <strong>Verein</strong>s und des Vertretungsberechtigten<br />

(Vorstand)<br />

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare<br />

Kommunikation ermöglichen, einschließlich E-Mail-Adresse<br />

3. das <strong>Verein</strong>sregister, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer<br />

Bestimmte Inhalte der Homepage können zum Download angeboten werden. Beim<br />

Download hat der Besucher der Homepage die Möglichkeit, die Inhalte auf seinen<br />

Rechner zu kopieren und dort zu be- oder verarbeiten. Hier könnte beispielsweise<br />

eine <strong>Verein</strong>schronik oder die Satzung im PDF-Format angeboten werden.<br />

Der Mitgliedsantrag sollte auf jeden Fall ausdruckbar sein. Er kann auch elektronisch<br />

übermittelt werden. Das hat aber den Nachteil, dass er keine Unterschrift<br />

trägt und deshalb nicht verbindlich ist. Die Unterschrift muss dann auf jeden Fall<br />

nachgefordert werden.<br />

Wer sich noch ausführlicher über das Thema Homepage informieren will, sollte im<br />

Internet die Seite www.dauerstress.de/ besuchen, auf der es jede Menge Tipps, Infos<br />

und Hilfen zu diesem Thema gibt.<br />

Wichtig für eine Homepage ist, dass sie sich schnell aufbaut. Darum seien Sie<br />

vorsichtig bei der Aufnahme von Fotos in Ihre Seiten. Je größer die Datei, umso<br />

langsamer ist der Seitenaufbau.<br />

Fotos benötigen im Internet für die Monitordarstellung lediglich eine Auflösung<br />

von 75 dpi. Als Grafikformat empfiehlt sich das Platz sparende JPEG-Format. Liegen<br />

die Aufnahmen in einem anderen Format vor, kann man sie in einem Bildbearbeitungsprogramm<br />

umkopieren.<br />

Bei der Abfassung von Texten fürs Internet sollten Sie folgende Regeln beachten:<br />

Texte sollten möglichst so abgefasst werden, dass sie auf einer Bildschirmseite<br />

dargestellt werden können.<br />

• Verwenden Sie ausschließlich Standardschriften. Wenn Sie eine Schrift<br />

verwenden, die auf dem Empfänger-Rechner nicht installiert ist, wird dort die Darstellung<br />

empfindlich ge- oder gar ganz zerstört. Standardschriften sind beispielsweise<br />

Arial und Times New Roman.<br />

Die <strong>Verein</strong>szeitung<br />

Innerhalb des <strong>Verein</strong>s gibt es immer wieder Informationen, die ausgetauscht werden<br />

müssen: Termine, Planungen usw. Man kann die Mitglieder natürlich per Rund-<br />

129


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

schreiben oder – und dies wird immer öfter praktiziert – auf der <strong>Verein</strong>shomepage<br />

informieren. Die gute, alte <strong>Verein</strong>szeitung hat sich deshalb aber noch lange nicht<br />

überlebt.<br />

Bei der <strong>Verein</strong>szeitung muss es sich nicht um eine teure, umfangreiche Broschüre<br />

handeln. Die wichtigen Informationen, interessant geschrieben mit einigen Fotos;<br />

das Ganze fotokopieren oder – falls eine größere Stückzahl gebraucht wird – im<br />

Offsetverfahren drucken. Das genügt meist schon.<br />

Wichtig ist, dass die <strong>Verein</strong>szeitung regelmäßig erscheint. Bilden Sie deshalb mit<br />

interessierten Mitgliedern eine Redaktion, die sich regelmäßig trifft, um die Zeitung<br />

zu erstellen. Dass der Pressewart mit zu dieser Redaktion gehören muss, dürfte<br />

selbstverständlich sein.<br />

Auch wenn es sich bei der <strong>Verein</strong>szeitung primär um ein internes Kommunikationsmittel<br />

handelt, sollte man die <strong>Verein</strong>szeitung auch an Personen senden, die<br />

außerhalb des <strong>Verein</strong>s stehen. Zum Beispiel:<br />

• Journalisten, um die Zusammenarbeit zu unterstreichen<br />

• Kommunalpolitiker, die über Zuschüsse des <strong>Verein</strong>s entscheiden<br />

• Geschäftsleute, die den <strong>Verein</strong> finanziell unterstützen<br />

Sie können auch Sonderausgaben entwickeln, die zur Mitgliederwerbung eingesetzt<br />

werden. Hier sollte man aber überlegen, ob alle Informationen für die <strong>Verein</strong>smitglieder<br />

für Externe sinnvoll oder interessant sind.<br />

130


Aus Alt mach Jung – der<br />

Nachwuchs<br />

Wie man Kinder und Jugendliche für den <strong>Verein</strong> gewinnt<br />

Eine blühende <strong>Verein</strong>slandschaft – noch!<br />

Der Nachwuchs<br />

In der Einleitung haben wir ausführlich über das <strong>Verein</strong>swesen und seine Bedeutung<br />

für die Kultur, den Sport und das soziale Engagement berichtet. Aber schon dort<br />

haben wir darauf hingewiesen, dass viele <strong>Verein</strong>e Nachwuchsprobleme haben.<br />

Viele führen das auf ein Freizeit-Überangebot für die Jugendlichen zurück. Andere<br />

meinen, es liege daran, dass die Jugendlichen an <strong>Verein</strong>en einfach kein Interesse<br />

mehr hätten. Dies mag alles mehr oder (meist) weniger stimmen – aber jeder <strong>Verein</strong>svorstand<br />

mit Nachwuchssorgen sollte sich auch an die eigene Nase fassen.<br />

Viele Dachverbände haben dies erkannt und geben beispielsweise im Internet gute<br />

Tipps an ihre Mitgliedsvereine weiter. Der Deutsche Tennisbund (DTB) hat dem<br />

Thema beispielsweise sehr viel Raum gegeben und gibt Anregungen, die auch für<br />

andere <strong>Verein</strong>e interessant sind (www.dtb-tennis.de/11960_12057.php?selected=1<br />

068&selectedsub=3888). Übrigens hat man beim DTB auch erkannt, dass es nicht<br />

nur um die Jugend geht. Die Mitgliederwerbung fängt schon bei den Kindern an.<br />

Betrachten Sie Ihren <strong>Verein</strong> einmal selbstkritisch. Spricht sein Angebot die Jugendlichen<br />

noch an? Ist es geeignet, um junge Eltern mit Kindern in den <strong>Verein</strong> zu<br />

bringen? Sind kindgerechte Anlagen vorhanden?<br />

Gerade Traditionsvereine tun sich schwer, die Zeichen der Zeit zu erkennen und ein<br />

spezielles Jugendangebot zu schaffen.<br />

Doch ohne Nachwuchs haben <strong>Verein</strong>e keine Zukunft. Es ist deshalb im ureigenen<br />

Interesse der <strong>Verein</strong>e, sich Gedanken zu machen, wie man Jugendliche anspricht<br />

und in die <strong>Verein</strong>e integriert.<br />

Ist der Gesangverein nur für die Alten?<br />

Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn man das Wort „Gesangverein“ hört, denkt man<br />

zunächst an „“mittelalte“ bis ältere Menschen, die das traditionelle Liedgut pflegen,<br />

oder auch an den Männergesangverein, bei dem das gesellige Zusammensein einen<br />

mindestens ebenso hohen Stellenwert hat wie die musikalische Leistung.<br />

Wenn dann noch das Thema „Religiöses Liedgut“ ins Spiel kommt, ist schwer vorstellbar,<br />

dass man hierfür Jugendliche begeistern kann und Kinder ohne elterlichen<br />

Zwang mitmachen.<br />

131


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Dass es auch anders geht, zeigen zwei Chöre, die in der Provinzstadt Betzdorf aktiv<br />

sind. Rund 35 Jugendliche bilden den Chor „Haste Töne“, und der Kinderchor<br />

„Brucher Ohrwürmchen“ (Bruche ist ein Ortsteil von Betzdorf) kann auf mehr als 50<br />

begeisterte Minisängerinnen und -sänger zählen.<br />

Der Jugendchor „Haste Töne“ hat sich schon über den kommunalen Bereich hinaus<br />

einen Namen gemacht. Das Erfolgsrezept: Erfolg macht Spaß. Das Repertoire umfasst<br />

im Schwerpunkt religiöse Lieder, die aber nicht aus einem in Ehren verstaubten<br />

Liederbuch stammen. Auf ihrer Internetseite (www.haste-toene.com) schreibt<br />

der Chor hierzu:<br />

„Unser Repertoire ist relativ weit gefächert – von altbekanntem christlichem Liedgut<br />

über moderne christliche Musicals mit Pepp wie z. B. Felsenfest bis hin zu tiefgründigen<br />

Spirituals und Gospels. Dabei macht es uns vor allem Spaß in der Gruppe<br />

Stück für Stück das zu probende Lied bis in die kleinsten Details auszufeilen. Sei<br />

es im Gesang oder später für die Aufführung in den Begleitinstrumenten und den<br />

Choreographien.“<br />

Hieran wird eins ganz deutlich: Die Jugendlichen haben ihren Chor. Sie suchen das<br />

Repertoire aus. Sie arbeiten selbstständig. Das ist für viele altehrwürdige Sangesfreunde<br />

kaum vorstellbar. Meist sollen die Jugendlichen bestimmte Lieder übernehmen,<br />

die vom <strong>Verein</strong> vorgegeben werden. Warum eigentlich? Geht es nicht darum,<br />

den Spaß an der Musik zu fördern und (bei einem religiös motivierten Chor) die<br />

Inhalte rüberzubringen? Wenn dann junge Menschen ihre Form wählen, sollte man<br />

sie gewähren lassen.<br />

Daneben gehören auch Freizeitaktivitäten zum Programm des Chors: gemeinsame<br />

Wochenenden und Partys, Grillfeten und andere Aktivitäten. Auch hier haben Jugendliche<br />

andere Vorstellungen von dem, was angesagt ist.<br />

Der Kinderchor „Brucher Ohrwürmchen“ wurde von Mitgliedern von „Haste Töne“<br />

gegründet. Ein interessanter Effekt: Der Jugendchor organisiert – erfolgreich! – seinen<br />

eigenen Nachwuchs. Jeder <strong>Verein</strong> sollte sich bei einer solchen Konstellation<br />

vor Begeisterung die Hände reiben und nicht das Haar in der Suppe suchen.<br />

Überlegen Sie sehr genau, wer sich in Ihrem <strong>Verein</strong> mit Kindern und Jugendlichen<br />

befasst. Das <strong>Verein</strong>smitglied muss mit dem Nachwuchs leben, ihn verstehen<br />

und den Gewohnheiten der jungen Menschen gegenüber aufgeschlossen sein. Denn<br />

auch hier gilt, dass die Mund-zu-Mund-Propaganda entscheidend ist. Ein <strong>Verein</strong>,<br />

der weiterempfohlen wird, kann sich freuen. Wenn aber junge Menschen vor dem<br />

<strong>Verein</strong> warnen, kann man die Jugendarbeit auch gleich einstellen.<br />

132


Der Nachwuchs<br />

Wie spricht man Kinder und Eltern an?<br />

Kinder sind in ihren Entscheidungen an das Votum der Eltern gebunden. Darum<br />

müssen Sie hier einen Spagat zustande bringen. Die Interessen der Eltern gehen<br />

nicht konform mit denen der Kinder. Analysieren Sie deshalb zunächst die Interessen<br />

von Eltern und Kindern getrennt, und versuchen Sie dann, ein Angebot zu<br />

entwickeln, das beiden Teilen gerecht wird.<br />

Die Wünsche der Eltern können beispielsweise sein, dass …<br />

die Kinder etwas lernen.<br />

die Kinder gut betreut werden.<br />

die Kinder gesundheitlich fit gehalten werden.<br />

Die Kinder wünschen sich dagegen, dass …<br />

sie selbst kreativ werden können.<br />

sie ungezwungen spielen können.<br />

sie selbst etwas gestalten können, das sie in Händen halten.<br />

Werben Sie, wo die Jugend ist<br />

Sie haben einen Informationsstand auf dem Wochenmarkt aufgebaut, um neue<br />

Mitglieder zu werben? Bei der Auswertung werden Sie schnell feststellen, dass hier<br />

zwar passive Mitglieder – die für die <strong>Verein</strong>sführung nicht zu unterschätzen sind<br />

– geworben wurden, aber kaum Aktive (und schon gar keine jugendlichen Mitglieder).<br />

Warum?<br />

Die Lösung ist einfach: Weil Sie auf dem Wochenmarkt kaum Jugendliche antreffen.<br />

Wenn Sie Jugendliche gewinnen wollen, müssen Sie zu den Jugendlichen gehen.<br />

Der Infostand vor der Diskothek dürfte da sehr viel erfolgreicher sein – schon<br />

weil der Überraschungseffekt für Sie spricht: Die Jugendlichen erwarten dort keinen<br />

Stand, der sie über die Arbeit eines <strong>Verein</strong>s informiert.<br />

Verteilen Sie vor den Schulen kleine Karten, auf der die Internetadresse Ihrer <strong>Verein</strong>sseite<br />

steht. Sonst nichts! Der Neugiereffekt wird dafür sorgen, dass etliche Jugendliche<br />

Ihre Seite besuchen und dadurch vielleicht Interesse an der <strong>Verein</strong>sarbeit<br />

finden. Dann muss auf der Seite aber schon die Möglichkeit geboten werden, sich<br />

anzumelden.<br />

Ein Ansprechpartner sind auch die kommunalen Jugendpfleger. Sie sind dankbar,<br />

wenn <strong>Verein</strong>e die Unterstützung beispielsweise bei den häufig durchgeführten „Ferienpassaktionen“<br />

anbieten. Hier kann sich der <strong>Verein</strong> den Jugendlichen präsentie-<br />

133


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

ren. Ein durchaus angenehmer Nebeneffekt: Der <strong>Verein</strong>, der mit der kommunalen<br />

Jugendpflege zusammenarbeitet, kann bei der Vergabe von Zuschüssen durch die<br />

Gemeinde auf das Wohlwollen der Ratsmitglieder hoffen.<br />

Kurz gefasst, der wichtigste Rat zur Jugendwerbung: Gehen Sie dahin, wo die Jugendlichen<br />

sind, um sie anzusprechen.<br />

Die Jugendlichen im <strong>Verein</strong><br />

Sie haben Jugendliche für Ihren <strong>Verein</strong> gewonnen? Sehr schön – doch jetzt müssen<br />

diese auch gehalten werden. Dazu gehört, dass Sie den jungen Menschen etwas zutrauen.<br />

Sie wollen nicht nur brav das tun, was die „Alten“ vorschreiben. Sie wollen<br />

selbst Ideen entwickeln und neue Wege gehen. Bedenken Sie dabei, dass die Zeit<br />

auch für einen <strong>Verein</strong> nicht stehen bleibt und neue Impulse die (Über-)Lebensfähigkeit<br />

stärken.<br />

Junge Menschen werden beispielsweise lieber moderne Songs im Chor interpretieren,<br />

Musicalmelodien singen und vielleicht sogar Rocksongs in A-cappella-Fassungen<br />

darbieten. Akzeptieren Sie dies nicht nur – unterstützen Sie es aktiv.<br />

Geben Sie den jungen Menschen die Möglichkeit, eigene Abteilungen zu gründen.<br />

Helfen Sie ihnen, eigene Öffentlichkeitsarbeit zu machen oder – noch besser – integrieren<br />

Sie sie in die Öffentlichkeitsarbeit des <strong>Verein</strong>s. Wenn Jugendliche Jugendliche<br />

werben, wird dies immer erfolgreicher sein als der Versuch Älterer, die Jugend<br />

für den <strong>Verein</strong> zu begeistern.<br />

Natürlich wollen die jungen Menschen ihre <strong>Verein</strong>sarbeit auch nach außen präsentieren.<br />

Auch das sollten Sie unterstützen. Seien Sie dabei aber eher der „väterliche<br />

Freund“ und nicht der „Oberlehrer“. Auch bei den allgemeinen <strong>Verein</strong>sveranstaltungen<br />

sollten die Jugendlichen als ernst zu nehmende Partner akzeptiert werden.<br />

Jugendliche wollen nicht Handlanger sein, sie wollen auch Verantwortung übernehmen,<br />

daran sollten Sie immer denken.<br />

Jugendgruppe und ihre rechtliche Situation<br />

In den meisten Satzungen wird – richtigerweise – ein Jugendwart oder -gruppenleiter<br />

vorgesehen, der die Jugendarbeit leitet. Es muss aber darauf hingewiesen<br />

werden, dass die Jugendgruppen im Gesamtverein keine unabhängigen Einheiten<br />

oder gar eigene Rechtskörperschaften darstellen.<br />

Daraus resultiert, dass die Jugendgruppen im <strong>Verein</strong> und nach außen von den<br />

<strong>Verein</strong>sorganen (Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) vertreten werden müssen.<br />

Darum ist es wichtig, bereits in der Satzung festzulegen, dass die Jugendlichen<br />

– eventuell auch unter achtzehn Jahren – ein Stimmrecht bei der Mitgliederver-<br />

134


Der Nachwuchs<br />

sammlung haben. Der Jugendgruppenleiter sollte deshalb auch Mitglied des Vorstands<br />

sein.<br />

Es gibt keine gesetzliche Regelung, ab welchem Alter jugendliche Mitglieder ihren<br />

Jugendgruppenleiter selbst wählen dürfen. In der Satzung kann hierfür ein bestimmtes<br />

Mindestalter festgelegt werden. Regelt die Satzung lediglich, dass die Jugendlichen<br />

einen Leiter selbstständig wählen, ohne über die Altersgrenze Aussagen<br />

zu treffen, gilt keine Beschränkung.<br />

Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, wonach ein Jugendgruppenleiter oder -<br />

wart aus irgendwelchen Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen wird. Meist<br />

findet man hierzu auch in den Satzungen keine Aussagen. Wenn dies so ist, dann<br />

kann eine Abberufung nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Es können<br />

aber Regelungen in der Satzung verankert werden, wonach beispielsweise auch<br />

eine Abberufung oder -wahl durch die Jugendgruppe erfolgen kann.<br />

135


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

136


Das liebe Geld - die<br />

<strong>Verein</strong>sfi nanzen<br />

Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Wie man Geld bekommt und wie man damit umgehen muss<br />

Alles kostet Geld – auch die <strong>Verein</strong>sarbeit. Deshalb muss ein <strong>Verein</strong> auch eine „Finanzverwaltung“<br />

haben. Der <strong>Verein</strong> muss eine (Mindest-)Buchhaltung durchführen.<br />

Mit <strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> haben Sie eine bewährte Software vorliegen, die Ihnen<br />

die Erledigung dieser Arbeit sehr erleichtern wird.<br />

In diesem Kapitel wollen wir die Antworten auf folgende Fragen geben:<br />

• Wann darf ein <strong>Verein</strong> steuerbegünstigte Spendenquittungen ausstellen?<br />

• Wie muss die Buchhaltung eines <strong>Verein</strong>s aussehen?<br />

• Muss ein <strong>Verein</strong> Steuern bezahlen?<br />

• Wie kommt der <strong>Verein</strong> an öffentliche Zuschüsse, Spenden und Sponsoren?<br />

Ganz wichtig: Die Gemeinnützigkeit<br />

Im Kapitel über die <strong>Verein</strong>sgründung wurde bereits auf die Bedeutung des rechtsfähigen<br />

<strong>Verein</strong>s (der im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen wird) und des nicht rechtsfähigen<br />

<strong>Verein</strong>s hingewiesen. Entscheidend waren hier die Fragen der Haftung einzelner<br />

Mitglieder. Viele <strong>Verein</strong>e sind der <strong>Mein</strong>ung, dass nach der Eintragung im <strong>Verein</strong>sregister<br />

bereits steuerliche Vorteile entstehen. Das ist aber ein fataler Irrtum.<br />

Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen<br />

<strong>Verein</strong>en. Diese Frage wird ist erst dann von Bedeutung, wenn es daran geht,<br />

Steuern zu bezahlen. Dann greift wieder die Haftungsfrage, die wir ja bereits ausführlich<br />

erläutert haben. Zunächst interessiert den Fiskus lediglich die Frage, ob ein<br />

<strong>Verein</strong> als gemeinnützig anerkannt wurde oder nicht.<br />

Wer als gemeinnützig anerkannt wird, regelt der § 51 der Abgabenordnung (AO).<br />

Hierin wird festgelegt, dass der körperschaftliche <strong>Verein</strong> Steuervergünstigungen<br />

erhalten kann, wenn die <strong>Verein</strong>szwecke<br />

• gemeinnützige,<br />

• mildtätige oder<br />

• kirchliche<br />

Ziele verfolgen.<br />

Der Staat unterstützt die <strong>Verein</strong>e dergestalt, dass er die verschiedensten Steuererleichterungen<br />

gewährt. Nahezu alle Erleichterungen können aber nur <strong>Verein</strong>e<br />

137


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

erhalten, die die Gemeinnützigkeit erhalten haben. Für die Steuerzahlung haftet der<br />

<strong>Verein</strong>, wenn er als eingetragener <strong>Verein</strong> (e.V.) rechtsfähig ist, oder jedes einzelne<br />

Mitglied, wenn auf die Eintragung verzichtet wurde.<br />

Wie wird ein <strong>Verein</strong> gemeinnützig?<br />

Es ist klar, dass jeder <strong>Verein</strong> versuchen wird, die Gemeinnützigkeit und die damit<br />

verbundenen Vorteile zu erlangen. Damit hier dem Missbrauch nicht Tür und Tor<br />

geöffnet werden, hat der Gesetzgeber in der Abgabenordnung (AO) genau festgelegt,<br />

was unter gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken zu verstehen<br />

ist. (siehe auch AO im Anhang).<br />

Da es sich bei den meisten <strong>Verein</strong>en, die sich um die Anerkennung als gemeinnützig<br />

bemühen, um solche mit einem gemeinnützigen <strong>Verein</strong>szweck handelt und die<br />

Bestimmungen bei mildtätigen oder kirchlichen <strong>Verein</strong>en analog zu sehen sind,<br />

wollen wir hier den <strong>Verein</strong> mit gemeinnützigem Zweck näher betrachten.<br />

Wer ist gemeinnützig?<br />

Der bereits angeführte § 52 der Abgabenordnung zählt einige Aufgaben auf, die als<br />

gemeinnützige Zwecke anerkannt werden. Hierzu gehören demnach<br />

• die Pflege des Sports (im Sinne der körperliche Betätigung – mit Ausnahme<br />

des Schachsports, der ausdrücklich erwähnt wird)<br />

• das Engagement in der Jugend- und Altenhilfe<br />

• der Einsatz für Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz<br />

• die Unterstützung von Kunst und Kultur<br />

• die Pflege des Heimatgedankens<br />

• Beiträge zur Völkerverständigung und Entwicklungshilfe<br />

Dies ist in keinem Fall eine vollständige Liste. Der § 52 AO sagt selbst, dass es<br />

sich bei den aufgeführten <strong>Verein</strong>szwecken nur um solche handelt, die insbesondere<br />

aufzunehmen sind. <strong>Verein</strong>e mit ähnlichen oder vergleichbaren Aufgaben können<br />

ebenfalls die Gemeinnützigkeit erreichen. So sind ebenfalls als gemeinnützig anzusehen:<br />

138<br />

• Organisationen, die sich mit der Rettung anderer aus Lebensgefahr befassen<br />

• <strong>Verein</strong>e, die im Bereich der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung aktiv<br />

werden<br />

• Gruppen, die sich im Bereich des Feuer- und Zivilschutzes engagieren<br />

• Verbraucherberatungsstellen


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

• <strong>Verein</strong>e, die sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau engagieren<br />

Wichtig für Sportvereine<br />

Wenn in § 52 der Abgabenordnung auch die Förderung des Sports als gemeinnütziger<br />

Zweck genannt wird, ist damit grundsätzlich der Amateursport gemeint.<br />

Die Förderung des bezahlten Sports ist keine gemeinnützige Aufgabe. Das schließt<br />

allerdings nicht aus, dass ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong> auch den bezahlten Sport<br />

fördert. Im Vordergrund der <strong>Verein</strong>stätigkeit muss jedoch die Förderung des unbezahlten<br />

Sports stehen.<br />

Wenn bezahlter Sport betrieben wird, ist im Normalfall die doppelte Buchführung<br />

mit Bilanzierung notwendig. Hier müssen Sie einen Fachmann zu Rate ziehen. Die<br />

Einnahmeüberschussrechnung, die wir noch vorstellen werden, kann auch von Laien<br />

nach einer Einarbeitungszeit bewältigt werden.<br />

Ein zentrales Entscheidungskriterium für Sport ist die „körperliche Ertüchtigung“.<br />

Fehlt die körperliche Ertüchtigung, so wird die Betätigung von den Finanzämtern<br />

nicht als Sport angesehen. Darum können beispielsweise Skatclubs keine Gemeinnützigkeit<br />

erlangen. Einzige Ausnahme stellt das Schachspiel dar, das explizit im<br />

§ 52 AO genannt wird.<br />

Noch mehr Gemeinnützigkeiten<br />

Nach Absatz 2, Nr. 4 des § 52 AO ist auch die Förderung<br />

• der Tierzucht,<br />

• der Pflanzenzucht,<br />

• des traditionellen Brauchtums,<br />

• der Soldatenbetreuung,<br />

• der Reservistenbetreuung,<br />

• des Amateurfunkens,<br />

• des Modellflugs und<br />

• des Hundesports<br />

gemeinnützig.<br />

Was nicht gemeinnützig ist<br />

<strong>Verein</strong>e, die sich gründen, um die Geselligkeit untereinander zu pflegen, werden<br />

die Gemeinnützigkeit nicht erlangen. Das heißt nicht, dass gemeinnützige <strong>Verein</strong>e<br />

keine Geselligkeit pflegen dürfen. Sie darf nur nicht im Vordergrund stehen, also<br />

Zweck des <strong>Verein</strong>s sein. Aus diesem Grund darf die Pflege der Geselligkeit unter<br />

139


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

anderem in die Satzung aufgenommen werden—es muss aber klar sein, dass andere<br />

Ziele im Vordergrund stehen.<br />

Und wie sieht es mit politischen Zwecken aus? Auch diese gelten nicht als gemeinnützig.<br />

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es hier eindeutig:<br />

10. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen <strong>Mein</strong>ungsbildung, Förderung<br />

politischer Parteien u. dergl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen<br />

Zwecken i. S. des § 52.“<br />

Eine gewisse Beeinflussung der politischen <strong>Mein</strong>ungsbildung schließt jedoch die<br />

Gemeinnützigkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 29. 8. 1984, BStBl. II S. 844). Eine<br />

politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine<br />

gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit<br />

einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf<br />

die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung<br />

des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.<br />

So wird ein <strong>Verein</strong>, der sich um die Völkerverständigung bemüht, nicht darum<br />

herumkommen, sich auch zu politischen Aussagen der Parteien zu äußern. Als<br />

Faustregel kann man deshalb festhalten, dass die politische Betätigung im Sinne<br />

der <strong>Verein</strong>sziele möglich ist, eine parteipolitisch gebundene Stellung jedoch nicht<br />

zugelassen wird.<br />

Eine Förderung als gemeinnütziger <strong>Verein</strong> ist nur dann möglich, wenn der <strong>Verein</strong>szweck<br />

der Allgemeinheit zugutekommt. So ist zwar die Förderung des Sports<br />

eine durch Gemeinnützigkeit förderbare Angelegenheit – wenn der <strong>Verein</strong> aber nur<br />

einer begrenzten Gruppe offensteht (Mitarbeiter einer Firma im Betriebssportverein),<br />

gilt dies nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass der Mitgliederkreis nicht aufgrund<br />

örtlicher oder beruflicher Abgrenzung begrenzt sein darf.<br />

Nun gibt es <strong>Verein</strong>e, die zwar jedem offenstehen, aber so hohe Mitgliedsbeiträge<br />

verlangen, dass es vielen Bürgern unmöglich ist, diesen <strong>Verein</strong>en beizutreten (was<br />

in vielen <strong>Verein</strong>en auch durchaus dadurch bezweckt wird). Auch solchen <strong>Verein</strong>en<br />

kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Wann ein Beitrag zu hoch ist, um die<br />

Gemeinnützigkeit zu gefährden, ist juristisch nicht einwandfrei geklärt. Als zumutbar<br />

geht man hier von einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 1.020,00 Euro<br />

(entspricht 85 Euro im Monat) aus. Die Aufnahmegebühr sollte durchschnittlich<br />

den Jahresgesamtbetrag von 1.530,00 Euro nicht übersteigen. Bei einem Monatsbeitrag<br />

von 80 Euro ergibt dies im Jahr 960 Euro. Der Aufnahmebeitrag sollte dann<br />

570 Euro nicht übersteigen.<br />

140


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Die Satzung schreibt vor, was bezahlt werden darf<br />

Entscheidend für die Beurteilung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt, ist der in der Satzung<br />

festgeschriebene Zweck. Entsprechend dürfen die Mittel des <strong>Verein</strong>s auch nur<br />

ausschließlich für diesen festgeschriebenen Zweck verwendet werden. Bei Auflösung<br />

des <strong>Verein</strong>s müssen die Mittel einem steuerbegünstigten Zweck zufließen.<br />

Auch dies muss bereits in der Satzung festgeschrieben werden.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Mittel des <strong>Verein</strong>s „zeitnah“ für den <strong>Verein</strong>szweck<br />

eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass die Gelder laufend für die Satzungsaufgaben<br />

eingesetzt werden müssen und nicht für längere Zeit angespart werden. Als<br />

Faustregel gilt hier, dass die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätestens im<br />

darauf folgenden Jahr für den <strong>Verein</strong>szweck ausgegeben werden.<br />

Allerdings gibt es hier noch einige Ausnahmen, bei denen die eingehenden Gelder<br />

nicht zeitnah ausgegeben werden müssen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise …<br />

• Erbschaften, die grundsätzlich als Beitrag zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

angesehen werden – es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament<br />

etwas anderes bestimmt.<br />

• Spenden, die aufgrund eines Aufrufs geleistet werden, aus dem hervorgeht,<br />

dass die Mittel zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens verwendet werden sollen.<br />

• Sachspenden, die zur Vermögensbildung dienen (beispielsweise ein Mietshaus<br />

– wobei die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten wieder<br />

zeitnah für den <strong>Verein</strong>szweck verwendet werden müssen).<br />

• Spenden, bei denen der Spender bestimmt, dass sie zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

verwendet werden sollen.<br />

Heißt dies nun, dass <strong>Verein</strong>e, die steuerbegünstigt werden, keine Rücklagen bilden<br />

dürfen? Nein. Auch hier gibt die Abgabenordnung klare Anweisungen. Im § 58 heißt<br />

es, dass Steuervergünstigungen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass –<br />

• (6.) eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,<br />

soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,<br />

• (7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen<br />

über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt.<br />

141


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Dies bedeutet, dass zum Beispiel unser Turnverein Jahn durchaus Rücklagen bilden<br />

darf, um Geld für den Bau einer Turnhalle oder für den Kauf von Sportgeräten<br />

anzusparen.<br />

Auch dürfen Rücklagen für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (Miete für Trainingsräume,<br />

Löhne und Gehälter usw.) gebildet werden.<br />

Sollten von einem <strong>Verein</strong> Mittel nicht zeitgerecht verwendet werden, kann das Finanzamt<br />

die Gemeinnützigkeit entziehen. Es kann aber auch entscheiden, dass dem<br />

<strong>Verein</strong> eine Frist gesetzt wird, in der die Gelder für den <strong>Verein</strong>szweck eingesetzt<br />

werden müssen.<br />

Do it yourself<br />

Das Gesetz schreibt vor, dass ein gemeinnütziger <strong>Verein</strong> seine Ziele grundsätzlich<br />

unmittelbar verwirklichen muss. Er muss also selbst aktiv werden. Als Ausnahmen<br />

sind folgende <strong>Verein</strong>szwecke zugelassen:<br />

142<br />

• Die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke anderer <strong>Verein</strong>e<br />

(lesen Sie hierzu auch die Ausführungen über Fördervereine im Kapitel über<br />

die <strong>Verein</strong>sgründung).<br />

• Die Überlassung von Arbeitskräften an andere für steuerbegünstigte Zwecke;<br />

beispielsweise der Einsatz von Sanitätern bei einem Volksfest (Brauchtumspflege).<br />

• Die Überlassung von Räumlichkeiten an andere gemeinnützige <strong>Verein</strong>e; beispielsweise<br />

die Überlassung der vereinseigenen Turnhalle an einen anderen<br />

Sportverein.<br />

Was in der Satzung des gemeinnützigen <strong>Verein</strong>s stehen muss<br />

Ausschlaggebend für die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger <strong>Verein</strong> ist<br />

die Satzung des <strong>Verein</strong>s. Die Voraussetzungen der Satzung für die Eintragung haben<br />

wir ja bereits eingehend besprochen. Sie muss aber – aus steuerlicher Sicht<br />

– zusätzlich mindestens die folgenden sechs Punkte beinhalten:<br />

• 1. Die Satzung muss verbindlich erklären, dass der <strong>Verein</strong> ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese Zwecke müssen in der<br />

Satzung aufgeführt werden. Die Formulierung „der <strong>Verein</strong> verfolgt gemeinnützige<br />

Zwecke“ reicht hierbei also nicht aus.<br />

• 2. Außerdem muss aus der Satzung hervorgehen, wie diese Zwecke verwirklicht<br />

werden. Einige Beispiele der Verwirklichung des <strong>Verein</strong>szwecks werden<br />

ebenfalls in die Satzung aufgenommen. Wählen Sie hierbei die Formulierung<br />

„Der <strong>Verein</strong> verfolgt seine <strong>Verein</strong>szwecke insbesondere durch…“ So halten


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Sie sich die Möglichkeit offen, später auch andere Wege zur Erfüllung des<br />

<strong>Verein</strong>szwecks zu gehen.<br />

• 3. In der Satzung muss ausdrücklich erklärt werden, dass der <strong>Verein</strong> selbstlos<br />

tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.<br />

• 4. Auch wenn dies selbstverständlich sein sollte: In der Satzung muss noch<br />

einmal bestätigt werden, dass die Mittel des <strong>Verein</strong>s nur für satzungsmäßige<br />

Zwecke verwendet werden dürfen. Außerdem muss explizit festgehalten<br />

werden, dass die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s erhalten.<br />

Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Mitglieder keinen Kostenersatz<br />

für Auslagen erhalten.<br />

• 5. Hierzu muss aber ausdrücklich erklärt werden, dass der <strong>Verein</strong> keine Person<br />

durch Ausgaben, die nicht mit dem <strong>Verein</strong>szweck harmonieren, oder<br />

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.<br />

• 6. Die Satzung muss außerdem regeln, dass bei <strong>Verein</strong>sauflösung oder bei<br />

Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke das <strong>Verein</strong>svermögen nur für steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwendet werden darf. Dabei ist der genaue Verwendungszweck<br />

festzuhalten. Dies kann die Übertragung an einen anderen gemeinnützigen<br />

<strong>Verein</strong> oder auch an eine Behörde bedeuten. Bei Übertragung<br />

an eine Behörde können auch Auflagen zugelassen werden, beispielsweise<br />

die Übertragung an die Gemeindeverwaltung mit der Auflage, dass das Geld<br />

für ein am Ort bestehendes Jugendheim verwendet wird.<br />

Beachten Sie hierzu bitte auch die Mustersatzung im Kapitel über die <strong>Verein</strong>sgründung.<br />

Wie man die Gemeinnützigkeit beantragt<br />

Einen „Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit“ gibt es erstaunlicherweise nicht.<br />

Der Vorstand kann den Antrag formlos beim für den Sitz des <strong>Verein</strong>s zuständigen<br />

Finanzamt stellen. Achtung: Das Finanzamt muss über eine Körperschaftssteuerstelle<br />

verfügen. Ist dies nicht der Fall, erfahren Sie dort, welches Finanzamt zuständig<br />

ist.<br />

143


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Musterschreiben an das Finanzamt:<br />

144<br />

Tipp:<br />

Dem Antrag fügen Sie die Satzung in Abschrift bei. Bevor sie den Antrag auf<br />

Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen, prüfen Sie, ob die Satzung den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen entspricht. Hier sind die Sachbearbeiter des Finanzamts<br />

bei der Körperschaftssteuerstelle gerne behilflich. Sollten Änderungen notwendig


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

werden, sind dies natürlich Satzungsänderungen. Deshalb sollte der Antrag auf<br />

Anerkennung der Gemeinnützigkeit noch vor der Beantragung der Eintragung ins<br />

<strong>Verein</strong>sregister erfolgen.<br />

Nach der Gründung eines <strong>Verein</strong>s liegen natürlich noch keine Unterlagen über<br />

die ordnungsgemäße – also satzungskonforme – Mittelverwendung vor. Darum<br />

benötigen Sie zunächst für den Antrag lediglich die <strong>Verein</strong>ssatzung. Auf Basis der<br />

Satzung wird dann eine vorläufige, zeitlich befristete Bescheinigung ausgestellt.<br />

Wie das Finanzamt prüft<br />

Die Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt im Steuerbescheid (auch<br />

Freistellungsbescheid genannt) festgestellt. Ab diesem Moment stehen dem <strong>Verein</strong><br />

die gesetzlichen Steuervergünstigungen zu, auf die im Folgenden noch näher eingegangen<br />

wird.<br />

Zur Prüfung, ob die <strong>Verein</strong>smittel ordnungsgemäß verwendet werden, sind alle<br />

Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Die Belege sind in chronologischer Reihenfolge<br />

aufzubewahren. Anhand dieser Unterlagen prüft das Finanzamt – rechtzeitig<br />

vor Ablauf des vorläufigen Bescheids –, ob die Gemeinnützigkeit weiter erteilt<br />

werden kann.<br />

Diese Voraussetzungen erfüllen Sie, wenn Sie eine Einnahmeüberschussrechnung<br />

durchführen, auf die wir noch eingehen werden. Sie ist die Mindestbuchhaltung,<br />

die aber bei den meisten <strong>Verein</strong>en ausreicht.<br />

In unregelmäßigen Abständen – in der Regel alle drei bis vier Jahre – verlangt das<br />

Finanzamt vom <strong>Verein</strong> eine Steuererklärung. Auf der Basis dieser Erklärung wird<br />

geprüft, ob die Gemeinnützigkeit weiter gewährt werden kann.<br />

Welche steuerlichen Vorteile bringt die Gemeinnützigkeit?<br />

Die Gemeinnützigkeit bietet dem <strong>Verein</strong>, eine Menge steuerliche Vorteile, die wir<br />

in diesem Buch nur anreißen wollen. Detailinformationen hierzu erhalten Sie auch<br />

von Ihrem zuständigen Finanzamt.<br />

An dieser Stelle sei auch auf eine Broschüre des Finanzministeriums des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen hingewiesen. Die Broschüre „<strong>Verein</strong>e und Steuern“„ kann<br />

direkt vom Informationsreferat des Finanzministeriums (Jägerhofstraße 6, 40479<br />

Düsseldorf) bezogen werden. Die Broschüre kann auch telefonisch (0211/4972-<br />

2000), per Fax (0211/4972-2300) oder per E-Mail (Presse@fm.nrw.de) angefordert<br />

werden.<br />

Aber auch die Finanzämter beziehungsweise Finanzministerien anderer Länder halten<br />

Broschüren vor, in denen Ihnen nicht nur das Prozedere zur Anerkennung der<br />

145


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Gemeinnützigkeit erläutert wird, sondern auch die steuerlichen Vorteile aufgezeigt<br />

werden.<br />

Gemeinnützigkeit befreit <strong>Verein</strong>e nicht grundsätzlich von jeglicher Steuerpflicht.<br />

Welche Steuerpflichten auf einen <strong>Verein</strong> zukommen können beziehungsweise von<br />

welchen Lasten der gemeinnützige <strong>Verein</strong> befreit ist, wird im folgenden Kapitel<br />

behandelt.<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer müssen gemeinnützige <strong>Verein</strong>e nicht bezahlen.<br />

Sie sind hiervon befreit. <strong>Verein</strong>e, die zwar rechtsfähig, aber nicht gemeinnützig<br />

sind, müssen Erbschaften oder Schenkungen nach der Steuerklasse III versteuern,<br />

wobei aber 5.200 Euro steuerfrei bleiben. Nach der Steuerklasse III sind derzeit<br />

abzuführen:<br />

bis 52.000 Euro 17 %<br />

bis 256.000 Euro 23 %<br />

bis 512.000 Euro 29 %<br />

bis 5.113.000 Euro 35 %<br />

bis 12.783.000 Euro 41 %<br />

bis 25.565.000 Euro 47 %<br />

über 25.565.000 Euro 50 %<br />

Gewerbesteuer<br />

Gewerbesteuer fällt für <strong>Verein</strong>e nicht direkt an, wohl aber für die wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbe¬triebe eines <strong>Verein</strong>s (wenn zum Beispiel ein <strong>Verein</strong> eine Beratungsstelle<br />

unterhält, die sich aus eigenen Einnahmen finanziert). Für diese Spezialfälle<br />

sollten Sie den Rat eines Fachanwalts oder Steuerberaters einholen. Grundsätzlich<br />

gilt hier, dass Umsätze bis zu 24.500 Euro pro Jahr gewerbesteuerfrei sind.<br />

Wird dieser Betrag überschritten, erteilt die Kommune dem <strong>Verein</strong> einen<br />

Gewerbesteuer¬bescheid. Beläuft sich der sogenannte „Gewerbeertrag“ (Gewinne<br />

plus bestimmte Abzüge und Zuschläge) auf weniger als 3.835 Euro ist keine Gewerbesteuer<br />

zu zahlen.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Grunderwerbsteuer müssen auch <strong>Verein</strong>e bezahlen – selbst dann, wenn sie gemeinnützig<br />

sind. Ausgenommen sind hier Erbschaften, Schenkungen oder Grundstücke,<br />

deren Bemessungsgrundlage kleiner als 25.565 Euro ist.<br />

146


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

In allen anderen Fällen werden 3,5 % der Bemessungsgrundlage als Grunderwerbsteuer<br />

fällig. Die Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Wert der Gegenleistung.<br />

Die Gegenleistung besteht beispielsweise bei einem Kauf aus dem Kaufpreis, den<br />

vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen<br />

Nutzungen.<br />

Grundsteuer<br />

Die Grundsteuer wird an die Gemeinde entrichtet. Berechnungsgrundlage ist der<br />

Einheitswert der Immobilie. Der Grundbesitz von gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en ist nach<br />

§ 7 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit, wenn er für die<br />

<strong>Verein</strong>szwecke genutzt wird, für die die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde. So<br />

wäre eine Turnhalle, die sich im Besitz des Turnvereins Jahn befindet, als grundsteuerfrei<br />

anzusehen. Befreit sind beispielsweise auch Sportanlagen und -plätze,<br />

Zuschauertribünen, Ausbildungs- und Unterrichtsräume, Übernachtungs-, Umkleide-,<br />

Dusch- und Waschräume, die Gerätedepots, Schutzhütten von Bergsteiger-<br />

oder Wandervereinen.<br />

Im Normalfall werden auch die von den <strong>Verein</strong>smitgliedern unentgeltlich benutzten<br />

Parkplätze für Pkw befreit, sofern die Parkflächen zu dem Grundbesitz gehören,<br />

auf dem der begünstigte Zweck verfolgt wird. Die Grundsteuer fällt auch nicht an<br />

bei kleineren, einfach ausgestatteten Räumen, die der Erfrischung und der Geselligkeit<br />

der Sporttreibenden dienen.<br />

Grundstücke, die für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt werden<br />

(Gaststätte, die vom Sportverein betrieben wird) und die auch der Öffentlichkeit<br />

zugänglich sind, sind dagegen grundsteuerpflichtig.<br />

Dies kann auch für Sportanlagen gelten. Und zwar dann, wenn diese von Sportvereinen<br />

ganz oder überwiegend für sportliche Veranstaltungen benutzt werden, bei<br />

denen Eintrittsgelder erhoben werden. Sportanlagen sind grundsteuerfrei, wenn sie<br />

überwiegend von Amateur- oder Jugendmannschaften zu Trainings- und Übungszwecken<br />

verwendet werden oder wenn bei Amateursportveranstaltungen kein Eintrittsgeld<br />

erhoben wird.<br />

Durch die Überlassung oder Vermietung der Grundstücke an nicht begünstigte Dritte<br />

entsteht Grundsteuerpflicht. Wird der Grundbesitz für Wohnzwecke verwendet,<br />

wird ebenfalls Grundsteuer fällig.<br />

Achtung: Verfügt der <strong>Verein</strong> über ein unbebautes Grundstück, besteht Grundsteuerpflicht,<br />

solange es nicht für steuerbegünstigte Zwecke genutzt wird.<br />

147


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Kapitalertragsteuer<br />

Mit Kapitalertragsteuer – auch Zinsabschlagsteuer genannt – werden zum Beispiel<br />

belegt:<br />

• Gewinne aus Aktien<br />

• Gewinnanteile aus <strong>GmbH</strong>, Genossenschaften und stillen Gesellschaften<br />

• Zinsen aus verschiedenen festverzinslichen Wertpapieren<br />

Die Kapitalertragsteuer wird von der Institution, die die Gewinne oder Zinsen ausschüttet,<br />

für den Anleger oder Anteilseigner (in unserem Fall für den <strong>Verein</strong>) einbehalten<br />

und an das zuständige Finanzamt abgeführt.<br />

Die Kapitalertragsteuer wird auch einbehalten, wenn die Kapitalerträge einem gemeinnützigen<br />

<strong>Verein</strong> zufließen. Sie wird aber beispielsweise auf die Körperschaftssteuer<br />

angerechnet. Da die <strong>Verein</strong>e normalerweise von der Körperschaftssteuer befreit<br />

sind, ergibt sich daraus auch eine Befreiung von der Kapitalertragssteuer.<br />

Die Abführung der Zinsabschlagsteuer kann vermieden werden, wenn …<br />

• das Guthaben oder das Wertpapierdepot bei demKreditinstitut im Namen des<br />

<strong>Verein</strong>s geführt wird und<br />

• der <strong>Verein</strong> dem Kreditinstitut eine – amtlich beglaubigte – Kopie des zuletzt<br />

erteilten Freistellungsbescheides (Vordruck „Gem 2“) überlässt. Der Freistellungsbescheid<br />

darf für einen Veranlagungszeitraum gelten, der vom Zufluss<br />

der Kapitalerträge an gerechnet nicht älter als fünf Jahre sein.<br />

• Liegt kein Freistellungsbescheid vor, kann ersatzweise eine – wieder amtlich<br />

beglaubigte – Kopie der „Vorläufigen Bescheinigung“ des Finanzamts über<br />

die Gemeinnützigkeit (Vordruck „Gem 5“) vorgelegt werden. Diese Bescheinigung<br />

darf ihre Gültigkeit frühestens im Jahr des Zuflusses der Kapitalerträge<br />

verlieren.<br />

• Ersatzweise kann dem Kreditinstitut auch eine besondere Bescheinigung vorgelegt<br />

werden (§ 44 a Abs. 4 und 5 und § 44 c Abs. 1 EStG). Die Bescheinigung<br />

muss der <strong>Verein</strong> bei seinem Finanzamt beantragen. Sie kann aber<br />

nur erteilt werden, wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des <strong>Verein</strong>s<br />

geprüft und bestätigt hat.<br />

Ist der Steuerabzug (Zinsabschlag) bereits erfolgt und die oben genannten Bescheinigungen<br />

werden nachträglich bei dem Kreditinstitut eingereicht, kann das Kreditinstitut<br />

im <strong>Verein</strong>sauftrag den Abzug rückgängig machen.<br />

Ein normaler Freistellungsauftrag ist bei gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en nicht zulässig,<br />

weil die Vermögensverwaltung steuerlich nicht erfasst wird.<br />

148


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Körperschaftssteuer<br />

Die Körperschaftssteuer ist faktisch die Einkommensteuer für Körperschaften. Der<br />

gemeinnützige <strong>Verein</strong> ist eine solche Körperschaft. Grundsätzlich sind deshalb alle<br />

<strong>Verein</strong>e (gleichgültig ob rechtsfähig oder nicht) zunächst körperschaftssteuerpflichtig.<br />

Für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e gibt es jedoch nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des<br />

Körperschaftssteuergesetzes die Möglichkeit, von der Körperschaftssteuer befreit zu<br />

werden. Die Befreiung wird aber nur ausgesprochen, wenn der <strong>Verein</strong> nach Satzung<br />

und tatsächlicher Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken<br />

dient. Das Gesetz sagt eindeutig: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />

ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“<br />

Bei der Finanzsituation der <strong>Verein</strong>e greifen diese auf die verschiedensten Einnahmequellen<br />

zurück. Das reicht vom Mitgliedsbeitrag über Werbeeinnahmen bis hin<br />

zur Unterhaltung einer Gaststätte. Wie sind diese Fälle körperschaftsteuerlich zu<br />

bewerten?<br />

Wird der <strong>Verein</strong> in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig – das ist beispielsweise<br />

schon bei einem Konzert mit Eintritt der Fall –, muss genau abgegrenzt werden.<br />

Hier wird zwischen einem sogenannten steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem<br />

steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterschieden.<br />

Der Zweckbetrieb übernimmt wirtschaftliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um<br />

die steuerbegünstigten Ziele des <strong>Verein</strong>s zu verfolgen. Das ist bei einem Konzert des<br />

Musikvereins mit Eintritt der Fall.<br />

Der Geschäftsbetrieb übernimmt Tätigkeiten, die auch jeder andere Unternehmer<br />

anbieten und durchführen könnte. Werden bei dem Konzert beispielsweise Würstchen<br />

und Getränke verkauft, wäre das ein Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen hieraus<br />

sind körperschaftssteuerpflichtig.<br />

Dass die vom Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel dem gemeinnützigen Zwecken<br />

zugeführt werden, ändert hieran nichts.<br />

Die Finanzbehörden unterscheiden insgesamt vier Bereiche eines <strong>Verein</strong>s:<br />

1. den ideellen Bereich<br />

2. den Bereich der Vermögensverwaltung<br />

3. den Bereich der Zweckbetriebe<br />

4. den Bereich der wirtschaftlichen Betriebe<br />

149


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Der ideelle Bereich<br />

Zum ideellen Bereich zählen Tätigkeiten des <strong>Verein</strong>s, die unmittelbar der Erfüllung<br />

der steuerbegünstigten Zwecke dienen. Hierzu gehören Mitgliederversammlungen,<br />

Geschäftsführung, die Darstellung der <strong>Verein</strong>sziele in der Öffentlichkeit, die Werbung<br />

neuer Mitglieder. Hier werden normalerweise Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge,<br />

Aufnahmegebühren, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,<br />

Zuschüsse von Bund, Land und Gemeinde oder anderen öffentlichen Körperschaften<br />

erzielt. Diese Einnahmen sind von der Körperschaftssteuer befreit.<br />

Die Vermögensverwaltung<br />

Für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e können Einnahmen aus Vermögen grundsätzlich auf<br />

Antrag von der Körperschaftssteuer befreit werden. Man spricht hier von der steuerfreien<br />

Vermögensverwaltung. Besitzt der <strong>Verein</strong> Wertpapiere, Sparguthaben oder<br />

vermietet beziehungsweise verpachtet er eigenen Grundbesitz, ist dies bei gemeinnützigen<br />

<strong>Verein</strong>en steuerfrei. Alle anderen <strong>Verein</strong>e müsse Körperschaftssteuer bezahlen.<br />

Doch wo endet die Vermögensverwaltung? Wo beginnt die Tätigkeit eines steuerpflichtigen<br />

Geschäftsbetriebs? Die Grenzziehung ist nicht immer ganz einfach.<br />

Darum hier einige Beispiele, die verdeutlichen sollen, wo die Grenzen liegen.<br />

Im Hintergrund steht dabei immer die Frage, ob die vom <strong>Verein</strong> übernommene<br />

Aufgabe auch von anderen Unternehmen übernommen werden kann. Verkauft der<br />

<strong>Verein</strong> beispielsweise Anzeigen für Programmhefte oder <strong>Verein</strong>szeitschriften oder<br />

Bandenwerbung im Stadion, ist dies eine Aufgabe, die auch ein Unternehmen erfüllen<br />

kann. Damit ist die Einnahme körperschaftssteuerpflichtig.<br />

Wird die Aufgabe aber an ein fremdes Unternehmen übertragen, das dafür bezahlt<br />

wird, findet kein Geschäftsbetrieb statt, sodass die Einnahmen hieraus körperschaftssteuerfrei<br />

bleiben.<br />

Die Werbung auf den Trikots der Spieler stellt immer einen Geschäftsbetrieb dar,<br />

der körperschaftssteuerpflichtig ist.<br />

Eine Vermietung stellt grundsätzlich eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung<br />

dar. Sie muss aber auf Dauer angelegt sein.<br />

Das sogenannte Sponsoring spielt bei der Finanzierung von <strong>Verein</strong>en eine immer<br />

wichtigere Rolle. Unter Sponsoring versteht man allgemein die finanzielle Unterstützung<br />

des gemeinnützigen <strong>Verein</strong>s durch ein Unternehmen. Im Gegenzug will<br />

das Unternehmen dadurch Werbung und Imagepflege betreiben. Wie sind nun die<br />

Sponsorengelder aus Sicht der Versteuerung bezüglich der Körperschaftssteuer zu<br />

werten?<br />

150


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Das Problem beim Sponsoring liegt in der Werbung mit dem <strong>Verein</strong>slogo oder—namen.<br />

Wird diese vom Sponsor durchgeführt, handelt es sich bei den Sponsorengeldern<br />

um eine körperschaftssteuerfreie Vermögensverwaltung.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig) liegt vor, wenn<br />

der <strong>Verein</strong> selbst aktive Werbemaßnahmen vornimmt, da dies wieder eine Aufgabe<br />

ist, die auch ein anderes Unternehmen durchführen könnte.<br />

Ein Hinweis auf den Sponsor auf Plakaten, Veranstaltungsankündigungen, Ausstellungskatalogen<br />

und ähnlichen <strong>Verein</strong>smitteilungen ist unter bestimmten Bedingungen<br />

steuerunschädlich. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems<br />

oder Logos des Sponsors erfolgen. Er darf aber nicht hervorgehoben werden,<br />

wodurch der Eindruck der direkten Werbung entstehen würde.<br />

Die Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung der steuerfreien Vermögensverwaltung<br />

von der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betätigung kompliziert sein kann. Im<br />

Zweifelsfalle holen Sie sich fachmännischen Rat bei dem für den <strong>Verein</strong> zuständigen<br />

Finanzamt.<br />

Der Zweckbetrieb (körperschaftssteuerfrei)<br />

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich steuerpflichtig. Unter bestimmten<br />

Bedingungen wird die wirtschaftliche Betätigung nach § 65 der Abgabenordnung<br />

zum körperschaftssteuerfreien Zweckbetrieb. Voraussetzungen hierfür<br />

sind:<br />

Der Geschäftsbetrieb muss der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen<br />

Satzungszwecke dienen.<br />

Die wirtschaftliche Betätigung ist für die Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke<br />

unentbehrlich.<br />

Der <strong>Verein</strong> tritt nur in einem zwingend notwendigen Rahmen in den Wettbewerb<br />

mit anderen Steuerpflichtigen.<br />

In den §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung werden einige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

genannt, die als körperschaftssteuerfreie Zweckbetriebe geführt werden<br />

können:<br />

§ 67a Sportliche Veranstaltungen<br />

(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn<br />

die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr<br />

nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung<br />

gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.<br />

151


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

152<br />

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids<br />

erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1<br />

Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf<br />

Veranlagungszeiträume.<br />

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche<br />

Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn<br />

1. kein Sportler des <strong>Verein</strong>s teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder<br />

für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner<br />

sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten<br />

über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />

erhält und<br />

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung<br />

von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem <strong>Verein</strong><br />

über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />

erhält.<br />

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn<br />

die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet<br />

werden.<br />

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe<br />

Zweckbetriebe sind auch:<br />

1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste,<br />

wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66<br />

Abs. 3),<br />

b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,<br />

2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von<br />

Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende<br />

Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,<br />

b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich<br />

sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die Lieferungen und<br />

sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach<br />

20 vom Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Be-


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

triebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht<br />

übersteigen,<br />

3. a) Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten<br />

Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen Arbeitsplätze<br />

bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt<br />

tätig sein können,<br />

b) Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte<br />

Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt<br />

werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung<br />

in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die<br />

für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und<br />

c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

wenn mindestens 40 vom Hundert der Beschäftigten besonders betroffene<br />

schwer behinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch sind,<br />

4. Einrichtungen, die zur Durchführung der Blindenfürsorge und zur Durchführung<br />

der Fürsorge für Körperbehinderte unterhalten werden,<br />

5. Einrichtungen der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,<br />

6. von den zuständigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn<br />

der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtätiger,<br />

kirchlicher oder gemeinnütziger Zwecke verwendet wird,<br />

7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen,<br />

wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von<br />

Speisen und Getränken,<br />

8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse<br />

und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen;<br />

dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen<br />

selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,<br />

9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend<br />

aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung<br />

finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die<br />

Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf<br />

die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die<br />

153


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

154<br />

Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne<br />

Forschungsbezug.<br />

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (körperschaftssteuerpflichtig)<br />

Der Gesetzgeber will mit der Bestimmung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

– auch Nichtzweckbetriebe genannt – die Wettbewerbsgleichheit von Wirtschaftsunternehmen<br />

sichern. Deshalb muss auf die Überschüsse aus einem solchen<br />

Nichtzweckbetrieb auch bei einem gemeinnützigen <strong>Verein</strong> grundsätzlich Körperschaftssteuer<br />

gezahlt werden.<br />

Steuerpflichtig sind beispielsweise:<br />

• Sportliche Veranstaltungen, die nicht als Zweckbetrieb angesehen werden<br />

können. Hierzu finden Sie nähere Informationen im folgenden Kapitel.<br />

- Der Verkauf von Speisen und Getränken.<br />

- Gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird, gleichgültig<br />

ob die Teilnehmer <strong>Verein</strong>smitglieder sind oder nicht.<br />

- Die kurzfristige Vermietung von Sportanlagen und -geräten an Nichtmitglieder.<br />

- <strong>Verein</strong>sgaststätten, die vom <strong>Verein</strong> betrieben werden.<br />

- Der Verkauf von Sportartikeln.<br />

- Vom <strong>Verein</strong> selbst gestaltete Werbung in <strong>Verein</strong>spublikationen, <strong>Verein</strong>sräumen<br />

und—anlagen. - Trikotwerbung wird grundsätzlich als Nichtzweckbetrieb<br />

angesehen und ist steuerpflichtig.<br />

- Altkleider-, Altpapier und andere Sammlungen von Altmaterialien zur Mittelbeschaffung.<br />

- Durchführung von Straßenfesten, Basaren, Flohmärkten und ähnlichen<br />

Veranstaltungen.<br />

Sportliche Veranstaltungen<br />

Der § 67a in der Abgabenordnung räumt für sportliche Veranstaltungen ein Wahlrecht<br />

zur Abgrenzung zwischen Zweck- und Nichtzweckbetrieb (Geschäftsbetrieb)<br />

ein.<br />

Danach erfolgt die Abgrenzung grundsätzlich nach der Höhe der Bruttoeinnahmen<br />

aus den sportlichen Veranstaltungen. Liegen die jährlichen Bruttoeinnahmen nicht<br />

höher als 30.678 Euro, wird von einem steuerfreien Zweckbetrieb ausgegangen.<br />

Zu den Bruttoeinnahmen gehören


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

• Eintritts- und Startgelder<br />

- Einnahmen aus Sportkursen und -lehrgängen<br />

- Ablösezahlungen<br />

Nicht hinzugerechnet werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und<br />

Getränken und für Werbeleistungen. Diese müssen in jedem Fall als Geschäftsbetrieb<br />

angesehen werden. Hierfür ist Körperschaftssteuer zu bezahlen.<br />

Wird die Berechnung nach dem zuvor geschilderten Schema durchgeführt, ist es<br />

gleichgültig, ob Sportler für die Teilnahme an der Veranstaltung bezahlt oder Siegerprämien<br />

ausgesetzt werden.<br />

Die Abgabenordnung gibt dem Sportverein aber auch die Möglichkeit, auf die Anwendung<br />

der Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 30.678 Euro zu verzichten. Dann<br />

richtet sich die Abgrenzung nach den teilnehmenden Sportlern. Entscheidend ist,<br />

ob die Sportler bezahlt werden oder nicht.<br />

Werden die Sportler nicht bezahlt, sind auch Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro<br />

als Zweckbetrieb anzusehen, der steuerfrei bleibt. Nehmen jedoch bezahlte Sportler<br />

an der Veranstaltung teil, wird die gesamte Bruttoeinnahme – also auch die unter<br />

30.678 Euro – als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb angesehen. Dabei reicht es<br />

schon aus, wenn ein Sportler bezahlt wird.<br />

Bei einer solchen Veranstaltung dürfen auch keine Mittel des <strong>Verein</strong>s verbraucht<br />

werden. Die Veranstaltungen müssen sich selbst finanzieren.<br />

Auf den ersten Blick erscheint die zweite Variante nicht interessant. Doch es gibt<br />

durchaus Situationen, in denen diese Möglichkeit empfehlenswert ist.<br />

Wenn beispielsweise die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze<br />

(30.678 Euro) übersteigen und keine bezahlten Sportler eingesetzt<br />

wurden, würde die gesamte Einnahme körperschaftssteuerfrei, was bei der ersten<br />

Variante nicht der Fall wäre.<br />

Selbst wenn bezahlte Sportler eingesetzt werden, kann man sich für Modell zwei<br />

entscheiden. Überlegenswert ist dies, wenn die bei der Sportveranstaltung erwirtschafteten<br />

Überschüsse mit Verlusten aus anderen – ebenfalls steuerpflichtigen<br />

– Geschäftsbetrieben verrechnet werden können.<br />

Aber Vorsicht: Sie können nicht von Veranstaltung zu Veranstaltung zwischen<br />

den Varianten wählen. Die Abgabenordnung sagt ganz eindeutig, dass eine einmal<br />

abgegebene Erklärung für die nächsten fünf Veranlagungszeiträume (im Normalfall<br />

Jahre) bindend ist.<br />

155


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Regelungen sind nicht ganz einfach zu durchschauen. Deshalb sollte man sich<br />

im Zweifelsfall fachkundigen Rat beim Dachverband, beim zuständigen Finanzamt<br />

oder beim Steuerberater einholen.<br />

Grundsätzlich gilt für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e eine Freigrenze von 30.678 Euro.<br />

Diese bleiben bei der Körperschaftssteuer unberücksichtigt. Wird der Betrag überschritten,<br />

ist die gesamte Einnahme – abzüglich der Ausgaben und einem Freibetrag<br />

von 3.835 Euro pro Jahr – zu versteuern.<br />

Die Befreiung von der Körperschaftssteuer hat eine zentrale Bedeutung bei der<br />

Erstellung von Spendenbescheinigungen, die juristisch übrigens Zuwendungsbestätigungen<br />

genannt werden. Auf diesen Bestätigungen muss das Datum des Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids<br />

beziehungsweise der vom Finanzamt ausgestellten<br />

vorläufigen Bescheinigung (siehe Kapitel „Wie das Finanzamt prüft“)<br />

angegeben werden. Ist der Steuerbescheid älter als drei beziehungsweise die vorläufige<br />

Bescheinigung älter als fünf Jahre, wird die Quittung vom Finanzamt für den<br />

Spender nicht Steuer mindernd anerkannt.<br />

Kraftfahrzeugsteuer<br />

Auch für steuerbegünstigte <strong>Verein</strong>e gibt es keine allgemeine Befreiung von der<br />

Kraftfahrzeugsteuer. In nur sehr wenigen Ausnahmefällen kann dennoch eine Befreiung<br />

infrage kommen.<br />

Dies wäre beispielsweise bei Fahrzeugen der Fall, die ausschließlich bei Unglücksfällen,<br />

im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.<br />

Eine Befreiung ist auch für Fahrzeuge denkbar, die für einen bestimmten Zeitraum<br />

ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte im Ausland eingesetzt werden.<br />

Die Befreiung gilt dann schon für die im Zusammenhang mit dem Ausland stehenden<br />

Vorbereitungsfahrten innerhalb Deutschlands.<br />

Lohnsteuer<br />

Beschäftigt ein <strong>Verein</strong> Arbeitnehmer, so muss er hierfür Lohnsteuer abführen. Das<br />

gilt auch für Aushilfs- und Nebentätigkeiten.<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder, die aus Gefälligkeit oder gelegentlich wegen ihrer persönlichen<br />

Verbundenheit zum <strong>Verein</strong> Leistungen für diesen erbringen und dafür keine Bezahlung<br />

erhalten, gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Erstattung der Auslagen oder des<br />

Mehraufwands (z. B. Verpflegung, Reisekosten, Porto, Telefon usw.) stellt natürlich<br />

keine Bezahlung dar.<br />

In unregelmäßigen Abständen prüft das Finanzamt vor Ort bei sogenannten Außenprüfungen,<br />

ob der Arbeitgeber – also hier der <strong>Verein</strong> – die Lohnsteuer und<br />

156


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

den Solidaritätszuschlag ordnungsgemäß einbehält und abführt. Bei dieser Prüfung<br />

müssen Sie …<br />

• den Prüfern das Betreten der Geschäftsräume erlauben. Der Prüfer muss allerdings<br />

während der üblichen Geschäftsstunden kommen.<br />

• dem Prüfer Einsicht in die aufbewahrten prüfungsrelevanten Unterlagen<br />

(Lohnsteuerkarten, Lohnkonten, Lohnbücher, Geschäftsbücher usw.) gewähren.<br />

• dem Prüfer jede gewünschte Auskunft zu den Buchaufzeichnungen geben.<br />

• dem Prüfer zur Feststellung der Steuerverhältnisse auch Auskunft auch über<br />

Personen geben, bei denen unklar ist, ob sie als Arbeitnehmer anzusehen<br />

sind.<br />

Arbeitnehmer können im <strong>Verein</strong> beispielsweise sein:<br />

• Fest angestellte Personen wie Hausmeister, Platzwarte, hauptberufliche Trainer<br />

usw.<br />

- Sportler, die über einen längeren Zeitraum gegen Bezahlung zur Verfügung<br />

stehen.<br />

- Nebenberufliche Übungsleiter, wenn sie in die Organisation des <strong>Verein</strong>s fest<br />

eingebunden sind.<br />

Für Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer und vergleichbare Personen sieht das Steuerrecht<br />

eine Sonderregelung vor, die in § 3 Nr. 26 des Einkommsteuergesetzes<br />

festgehalten ist. Danach dürfen <strong>Verein</strong>e diesen Personen monatlich maximal 154<br />

Euro zahlen, ohne dass dafür Lohnsteuer anfallen würde. Aber Vorsicht: Ist der<br />

Übungsleiter in mehreren <strong>Verein</strong>en tätig, darf er nur insgesamt 1.848 Euro erhalten,<br />

also von allen <strong>Verein</strong>en zusammen. Im Zweifelsfalle sollten Sie sich deshalb eine<br />

Erklärung des Übungsleiters unterschreiben lassen, dass die Ansprüche noch nicht<br />

teilweise oder ganz bei anderen <strong>Verein</strong>en verbraucht wurden.<br />

Lotteriesteuer<br />

Wenn Ihr <strong>Verein</strong> eine Lotterie, Verlosung oder Ausspielung veranstaltet, ist diese<br />

grundsätzlich lotteriesteuerpflichtig. Sie beträgt 16 2/3 des Nennwertes der Lose.<br />

Keine Lotteriesteuer fällt an, wenn …<br />

• die Lotterie vom Innenminister des Landes beziehungsweise den Kreis- oder<br />

Ortspolizeibehörden genehmigt wurde und<br />

• wenn die Einnahme der Verlosung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken<br />

dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000 Euro nicht übersteigt oder<br />

157


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• bei kleineren Verlosungen, bei denen ausschließlich Sachpreise ausgesetzt<br />

werden dürfen, der Gesamtpreis der Lose 650 Euro nicht übersteigt.<br />

Bevor Sie eine Lotterie veranstalten, setzen Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Ordnungsamt<br />

in Verbindung, da es von Bundesland zu Bundesland (wenn auch nur<br />

leicht) abweichende Bestimmungen gibt. Grundsätzlich sind Verlosungen gemeinnütziger<br />

<strong>Verein</strong>e jedoch umsatzsteuerpflichtig. Hier wird der ermäßigte Steuersatz<br />

zugrunde gelegt.<br />

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)<br />

Unterhält ein <strong>Verein</strong> einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (siehe Körperschaftssteuer),<br />

sind die dort entstandenen Umsätze aus bezahlten Lieferungen und Leistungen<br />

umsatzsteuerpflichtig. Aber auch der steuerbegünstigte Zweckbetrieb oder<br />

die steuerfreie Vermögensverwaltung (siehe Körperschaftssteuer) ist nicht grundsätzlich<br />

von der Umsatzsteuerzahlung befreit.<br />

Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden, die dem ideellen <strong>Verein</strong>szweck dienen,<br />

sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Zwingend ist dabei, dass der Zahlung keine direkte<br />

Leistung entgegensteht.<br />

Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe<br />

Der Eigenverbrauch und andere unentgeltliche Wertabgaben im unternehmerischen<br />

Bereich eines gemeinnützigen <strong>Verein</strong>s unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht.<br />

Zu diesen Eigenentnahmen zählen:<br />

• Die unentgeltliche Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem wirtschaftlichen<br />

Bereich des <strong>Verein</strong>s für private Zwecke. Ausgenommen sind hier lediglich<br />

Geschenke von geringem Wert.<br />

• Die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen an die Arbeitnehmer des<br />

<strong>Verein</strong>s. Kleine Aufmerksamkeiten sind hiervon ebenfalls ausgenommen.<br />

Hierzu ein Beispiel: Die Mitglieder des Turnvereins Jahns helfen in regelmäßigen<br />

Abständen im vereinseigenen Lokal. Sie sind durch die regelmäßige Tätigkeit Arbeitnehmer.<br />

Am Ende des Jahres bedankt sich der <strong>Verein</strong> mit einer Weihnachtsfeier<br />

im <strong>Verein</strong>slokal bei den Mitgliedern. Bis zu einer Grenze von 40 Euro sind die Kosten<br />

für Getränke und Speisen keine unentgeltliche Zuwendung.<br />

Auf der Jahreshauptversammlung werden die langjährigen Mitglieder anlässlich<br />

ihres Jubiläums mit einem Geschenk geehrt. Hier handelt es sich um eine Zuwendung,<br />

die dem ideellen Bereich des <strong>Verein</strong>s zuzurechnen ist. Somit entsteht auch<br />

hier keine Umsatzsteuerpflicht.<br />

158


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Umsatzsteuerbefreiung<br />

Gemeinnützige <strong>Verein</strong>e können in bestimmten Fällen von der Umsatzsteuer befreit<br />

werden. Dies ist beispielsweise möglich …<br />

• bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden.<br />

• bei Vorträgen mit wissenschaftlichem oder belehrendem Inhalt. Die Einnahmen<br />

müssen dann allerdings überwiegend zur Kostendeckung verwendet<br />

werden. Der Begriff „belehrender Vortrag“ kann sehr weit gefasst werden.<br />

Hierzu gehört zum Beispiel auch Sportunterricht für Mitglieder und Nichtmitglieder.<br />

• bei Teilnahmegebühren für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen (Meldegelder,<br />

Startgelder). Die Gebühren müssen für die aktive Teilnahme an den<br />

Veranstaltungen erhoben werden und die aktive Teilnahme an den Veranstaltungen<br />

sichern. Die Befreiung gilt deshalb nicht für Eintrittsgelder von<br />

Zuschauern, da diese nicht aktiv teilnehmen.<br />

• bei Leistungen von Jugenderziehungs- und Ausbildungsheimen.<br />

• bei Lehrgängen, Fahrten, Sport- und Erholungsveranstaltungen für Jugendliche.<br />

Um die Befreiung zu erreichen, muss der <strong>Verein</strong> über eine Jugendabteilung<br />

verfügen, die als Einrichtung der Jugendhilfe öffentlich anerkannt ist.<br />

Umsatzsteuerfreigrenze<br />

Auch für die Umsatzsteuer gibt es eine Freigrenze. Belief sich der Gesamtumsatz<br />

inklusive der Umsatzsteuer im vergangenen Jahr auf höchstens 17.500 Euro und ist<br />

im laufenden Kalenderjahr nicht damit zu rechnen, dass der Umsatz 50.000 Euro<br />

übersteigt, wird keine Umsatzsteuer erhoben.<br />

Allerdings unterliegen die Umsätze des folgenden Jahres dann auf jeden Fall der<br />

Umsatzsteuerpflicht, da ja im vorangegangenen Jahr die Grenze von 17.500 Euro<br />

überschritten wurde.<br />

159


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Zur Verdeutlichung folgende Tabelle:<br />

Jahr Umsatzsteuerliche Bewertung Begründung<br />

2003 15.000 Euro steuerfrei<br />

2004 30.000 Euro steuerfrei, da im Vorjahr weniger als<br />

17.500 Euro und im laufenden Jahr<br />

weniger als 50.000 Euro eingenommen<br />

wurden.<br />

2005 17.000 Euro steuerpfl ichtig, da im Vorjahr mehr<br />

als 17.500 Euro eingenommen<br />

wurden.<br />

2006 51.000 Euro steuerpfl ichtig, da im laufenden<br />

Jahr mehr als 50.000 Euro eingenommen<br />

wurden.<br />

Umsatzsteuersätze<br />

Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen muss der <strong>Verein</strong> zwischen dem Regelsteuersatz<br />

von derzeit 19 Prozent und dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterscheiden.<br />

Der Regelsteuersatz wird angewandt auf Einnahmen aus der nicht begünstigten<br />

wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

(z. B. Gaststättenbetrieb, gesellige Veranstaltungen, Verkauf von<br />

Speisen und Getränken usw.)<br />

Umsätze der steuerbegünstigten Zweckbetriebe (siehe auch Körperschaftssteuer)<br />

werden mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert, wenn keine komplette Befreiung<br />

von der Umsatzsteuer vorliegt. Hierzu zählen beispielsweise …<br />

• Eintrittsgelder von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.<br />

- Erlöse von genehmigten Lotterien und Tombolas, die von der Lotteriesteuer<br />

befreit sind (siehe auch Lotteriesteuer).<br />

- die Einnahmen aus dem Verkauf von Fest- und <strong>Verein</strong>szeitschriften.<br />

Im Vermögensverwaltungsbereich werden beispielsweise die Umsätze aus der Verpachtung<br />

von Werberechten und Gaststätten mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert.<br />

Vorsteuerabzug<br />

Wie jeder Wirtschaftsbetrieb kann auch der <strong>Verein</strong> den sogenannten „Vorsteuerabzug“<br />

vornehmen. Der <strong>Verein</strong> kann dabei die Umsatzsteuer, die im Rahmen des<br />

160


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und Zweckbetriebs an andere<br />

Unternehmen gezahlt wurde, von der eigenen Steuerschuld abziehen. Dies gilt nur<br />

für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in den unternehmerischen Bereich des<br />

<strong>Verein</strong>s eingehen.<br />

Der Turnverein Jahn veranstaltet beispielsweise ein Grillfest und verkauft dabei<br />

Würstchen und Getränke. Die erzielten Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Von<br />

der zu zahlenden Umsatzsteuer kann der <strong>Verein</strong> aber die von den Lieferanten für<br />

Würstchen, Getränke, Pappteller, Senf und Ketchup usw. in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.<br />

Der Abzug der Vorsteuer ist natürlich nur möglich, wenn die Umsätze in den unternehmerischen<br />

Bereich des <strong>Verein</strong>s fallen. Da die Umsatzsteuer im ideellen und<br />

im steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich nicht anfällt, kann hier auch kein<br />

Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.<br />

Bei der Anschaffung von Gegenständen, die gleichzeitig dem unternehmerischen<br />

und dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung der Vorsteuer<br />

entsprechend dem Nutzungsgrad in den unterschiedlichen Bereichen erfolgen.<br />

Wird die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, muss im ideellen Bereich eine unentgeltliche<br />

Wertabgabe (siehe auch Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe)<br />

versteuert werden.<br />

Hierzu ein Beispiel: Der Turnverein Jahr kauft einen Computer für die Verwaltung<br />

seiner Mitglieder und seiner ideellen Aktivitäten.<br />

Der Computer wird daneben für umsatzsteuerpflichtige sportliche Veranstaltungen<br />

und die selbst bewirtschaftete <strong>Verein</strong>sgaststätte eingesetzt.<br />

Der <strong>Verein</strong> schätzt, dass der Computer zu 60 Prozent für den ideellen Bereich verwendet<br />

wird. Die restlichen 40 Prozent fallen auf den steuerpflichtigen Bereich. Er<br />

hat nun zwei Möglichkeiten:<br />

1. Er teilt die zu zahlende Umsatzsteuer auf und macht 40 Prozent im Geschäftsbetrieb<br />

als Vorsteuer geltend.<br />

2. Er nimmt den vollen Vorsteuerbetrag in Anspruch. Dann muss er aber über<br />

die Laufzeit der Nutzung des Computers (vier Jahre) die unentgeltliche Wertabgabe<br />

(Eigenverbrauch) versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei der<br />

jährliche Abschreibungsbetrag. Kostet der PC 2400 Euro, entfallen auf vier<br />

Jahre je 600 Euro. hiervon sind 40 Prozent, also 240 Euro, mit Umsatzsteuer<br />

zu belegen.<br />

161


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Der Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die Umsätze des <strong>Verein</strong>s unter der<br />

Freigrenze für die Umsatzsteuer liegen.<br />

Pauschalierte Vorsteuer<br />

Bei manchen Anschaffungen ist es gar nicht so leicht, eine korrekte Aufteilung in<br />

abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuer vorzunehmen. Gerade kleinere <strong>Verein</strong>e<br />

sehen sich hier mit großem Aufwand konfrontiert, der letztlich wenig Nutzen<br />

bringt.<br />

Solange der <strong>Verein</strong> nicht buchführungspflichtig ist, also eine einfache Einnahmeüberschussrechnung<br />

durchführt, kann man auf die pauschalierte Vorsteuer zurückgreifen.<br />

Dabei werden die vorsteuerfähigen Umsätze mit einem Durchschnittssteuersatz<br />

von 7 Prozent anerkannt.<br />

Der Durchschnittssteuersatz kann aber nur angewandt werden, wenn der steuerpflichtige<br />

Vorjahresumsatz maximal 30.678 Euro betrug.<br />

Aber Vorsicht: Auch hier bindet sich der <strong>Verein</strong>. Wer den Durchschnittssteuersatz<br />

anwenden will, muss dies bis zum 10. 4. des Kalenderjahrs, für das die Pauschalierung<br />

angewandt werden soll, gegenüber dem Finanzamt erklären. Dann gilt diese<br />

Regelung allerdings für insgesamt fünf Jahre.<br />

Vergnügungssteuer<br />

Die Vergnügungssteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Steuer, die beispielsweise<br />

für Tanz-, Film- oder Theatervorführungen erhoben werden kann. Erkundigen<br />

Sie sich hierzu bei Ihrer Gemeinde<br />

Religiöse, wissenschaftliche oder gleichartige Veranstaltungen, die überwiegend<br />

über keinen Vergnügungswert verfügen, sind von dieser Steuer befreit.<br />

Ebenfalls befreit sind künstlerische Laiendarbietungen und sportliche Veranstaltungen.<br />

Zinsabschlagsteuer<br />

Siehe auch Kapitalertragssteuer.<br />

Spenden: Ohne geht es nicht<br />

Gerade in Zeiten, in denen die öffentlichen Gelder nicht mehr so fließen, wie <strong>Verein</strong>e<br />

es sich wünschen, geht es nicht mehr ohne Spenden und Sponsoren.<br />

162


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Deshalb ist es wichtig, dass Sie wissen, wer eine Spendenbescheinigung ausstellen<br />

darf und wie diese aussehen muss, damit der Spender sie bei seiner Steuererklärung<br />

Steuer mindernd einsetzen kann.<br />

Es war einmal: Das Durchlaufspendenverfahren<br />

Bis 1999 gab es für eine Reihe von <strong>Verein</strong>en ein Durchlaufspendenverfahren. Dies<br />

bedeutete, dass die <strong>Verein</strong>e keine eigenen Spendenquittungen ausstellen durften.<br />

Erhielt der Kassierer eine Geldspende, musste er diese an eine „Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts“ überweisen. Meist war dies die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.<br />

Diese stellte dann die Spendenquittung aus und überwies die Spende an den<br />

<strong>Verein</strong> zurück.<br />

Glücklicherweise hat man dieses recht komplizierte Verfahren abgeschafft. In dieser<br />

Beziehung wurde das Prinzip der „Zweiklassenvereine“ abgeschafft. Seit 1. 1. 2000<br />

dürfen alle gemeinnützigen <strong>Verein</strong>e auch Spendenquittungen ausstellen.<br />

Damit haben Sie aber auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Spendenquittung<br />

– sowohl inhaltlich als auch formal – zu tragen. Seien Sie deshalb bei<br />

der Ausstellung einer Quittung sorgfältig, damit es hinterher keinen Ärger mit dem<br />

Finanzamt gibt.<br />

Sind Mitgliedsbeiträge auch Spenden?<br />

Immer wieder taucht die Frage auf, ob die Mitgliedsbeiträge auch als Spenden angesehen<br />

werden können und dafür eine Spendenquittung ausgestellt werden darf.<br />

Grundsätzlich ist dies zu verneinen.<br />

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn man beim Ausstellen der Spendenquittungen<br />

bei den verschiedenen gemeinnützigen <strong>Verein</strong>en keine Unterscheidung mehr<br />

trifft, so gibt es immer noch privilegierte <strong>Verein</strong>e, bei denen die Mitgliedsbeiträge<br />

wie Spenden behandelt werden.<br />

Es handelt sich hier um <strong>Verein</strong>e, die „als besonders förderungswürdig“ gelten. Wer<br />

besonders förderungswürdig ist, steht im Abschnitt A der Anlage 1 zum § 48 der<br />

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Insgesamt sind dort 17 Körperschaftsarten<br />

aufgeführt, für die eine besondere Förderungswürdigkeit angesetzt<br />

wird.<br />

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung<br />

von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser<br />

im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen<br />

2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe<br />

163


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare<br />

Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten<br />

sowie die Förderung der Denkmalpflege<br />

4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe<br />

5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,<br />

des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes<br />

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer<br />

Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten<br />

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,<br />

Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,<br />

Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte<br />

sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an<br />

Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von<br />

Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste<br />

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr<br />

9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der<br />

Unfallverhütung<br />

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung<br />

der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung<br />

des Austausch von Informationen über Deutschland und das Ausland<br />

sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen<br />

dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen<br />

11. Förderung des Tierschutzes<br />

12. Förderung der Entwicklungshilfe<br />

13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz<br />

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene<br />

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen<br />

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie<br />

17. Förderung der Kriminalprävention<br />

Ausschließlich bei diesen 17 <strong>Verein</strong>sgruppen ist der Mitgliedsbeitrag wie eine Spende<br />

zu behandeln: Es darf hierfür eine Spendenquittung ausgestellt werden. In allen<br />

anderen Fällen ist dies nicht erlaubt.<br />

164


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Hat ein <strong>Verein</strong> mehrere Ziele, von denen eines als „besonders förderungswürdig“<br />

anzusehen ist, darf ebenfalls keine Spendenbescheinigung für Beiträge ausgestellt<br />

werden.<br />

Was ist eigentlich eine Spende?<br />

Als Spende bezeichnet man eine Zuwendung an einen <strong>Verein</strong>, dem keine Leistung<br />

gegenübersteht. Der Vorstand sollte hierauf achten, denn die Gerichte waren hier<br />

schon immer sehr genau und haben auch im Einzelfall geprüft, ob nicht doch eine<br />

Gegenleistung hinter der Spende steckte.<br />

So dürfen Sie zum Beispiel die Nutzung von <strong>Verein</strong>seinrichtungen für die Mitglieder<br />

nicht von Spendenzahlungen abhängig machen. Dann steht der Spende ein<br />

Gegenwert gegenüber und sie darf nicht als solche betrachtet werden.<br />

Geldspenden<br />

Zu den Geldspenden zählen Barzahlungen, Überweisungen, Abbuchungen und<br />

Scheckeinreichungen. Auch der Verzicht auf Bezahlung einer Leistung gilt als<br />

Geldspende. Wenn also ein Handwerker den Parkettboden der Turnhalle des Turnvereins<br />

Jahn neu versiegelt und eine Rechnung an den <strong>Verein</strong> schickt, muss der<br />

<strong>Verein</strong> diese natürlich bezahlen. Nun verzichtet der Handwerker aber auf die Hälfte<br />

der Rechnung. Hierüber kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.<br />

Verzichtet ein Mitglied des <strong>Verein</strong>s auf die Erstattung von Aufwendungen – zum<br />

Beispiel Fahrt- oder Telefonkosten, verauslagtes Porto usw. –, gilt auch dies als<br />

Geldspende.<br />

Sachspenden<br />

Sachspenden können nur vom ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb (auf den bereits<br />

näher eingegangen wurde) entgegengenommen werden. Wenn der ortsansässige<br />

Metzger dem Turnverein Jahn für sein öffentliches Grillfest Würstchen stiftet,<br />

kann hier keine Spendenquittung ausgestellt werden.<br />

Etwas anderes wäre es, wenn die Würstchen für die Verpflegung der aktiven, unbezahlten<br />

Teilnehmer an einem Turnfest des <strong>Verein</strong>s vorgesehen sind. Dann empfiehlt<br />

sich aber, daraus eine Geldspende zu machen (siehe voriges Kapitel), indem eine<br />

Rechnung gestellt und auf die Bezahlung verzichtet wird.<br />

Sachspenden stellen immer ein Problem dar. Wie legt man den Wert fest, der auf<br />

der Spendenquittung angegeben wird? Es darf nur der wirkliche Wert erscheinen.<br />

Lassen Sie sich, wenn möglich, vom Spender einen Kaufbeleg zeigen.<br />

Kritisch wird es, wenn es sich um gebrauchte Gegenstände handelt. Hier darf beispielsweise<br />

bei Spenden von Firmen lediglich der Buchwert zugrunde gelegt wer-<br />

165


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

den. Bei bereits abgeschriebenen Objekten kann dies durchaus der sogenannte „Erinnerungswert“<br />

von einem Euro sein.<br />

Im Zweifelsfall kann vom <strong>Verein</strong> sogar verlangt werden, dass dieser den Wert der<br />

Sachspende von einem Gutachter festlegen lässt. Ein solches Gutachten kann dann<br />

schnell teurer sein als der Wert der Sachspende.<br />

Spenden sammeln<br />

Wenn Sie eine Spendensammlung durchführen wollen, bei der <strong>Verein</strong>smitglieder<br />

mit einer Sammelbüchse von Haus zu Haus ziehen, ist dies grundsätzlich genehmigungspflichtig.<br />

Die Genehmigung wird bei der Ortspolizeibehörde (Gemeindeverwaltung)<br />

erteilt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Geld- oder Sachspenden sammeln.<br />

Grundsätzlich kann man sagen, dass jede Sammlung genehmigungspflichtig ist,<br />

bei der Personen direkt angesprochen werden. Wenn Sie einen Aufruf in der Presse<br />

verbreiten oder Plakate aufhängen, in denen Sie um Spenden bitten, ist dies nicht<br />

genehmigungspflichtig.<br />

Wie sieht eine Spendenquittung aus?<br />

Seit dem 1. 1. 2000 ist der Wortlaut für eine Spendenquittung genau vorgeschrieben.<br />

Wie diese aussieht, haben wir im Folgenden am Beispiel einer Spendenquittung<br />

unseres Turnvereins Jahn dargestellt. Es handelt sich hierbei um eine Spendenquittung<br />

für eine Geldspende.<br />

Spendenquittungen müssen auf einem DIN-A4-Blatt ausgestellt werden! Kleinere<br />

Quittungen sind nicht zulässig. Sie können das folgende Muster also nicht kopieren<br />

und einsetzen.<br />

166


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

167


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Hinweis:<br />

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt<br />

oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung<br />

angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für<br />

die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim<br />

Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).<br />

Wer unterschreibt eine Spendenquittung?<br />

Grundsätzlich ist lediglich der vertretungsberechtigte Vorstand, wie er im <strong>Verein</strong>sregister<br />

eingetragen ist, befugt, Spendenquittungen auszustellen. Allerdings kann<br />

der Vorstand per Beschluss diese Aufgabe delegieren. Meist wird die Befugnis an<br />

den Kassierer übertragen. Dieser Vorstandsbeschluss sollte auf jeden Fall schriftlich<br />

festgehalten werden.<br />

Kleinspenden<br />

Spenden bis 100 Euro gelten als Kleinspenden. Hier reicht als Nachweis ein Barzahlungsbeleg<br />

oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) aus. Zusätzlich<br />

benötigt der Spender einen vereinfachten Beleg des <strong>Verein</strong>s.<br />

Dieser kann sich (auch vorgedruckt) auf der Durchschrift des Überweisungsträgers<br />

oder auf dem am Überweisungsträger anhängenden Abschnitt befinden. Dabei<br />

müssen sich dort folgende Angaben befinden:<br />

• der steuerbegünstigte Zweck<br />

• Angaben über die Freistellung des <strong>Verein</strong>s von der Körperschaftsteuer<br />

• Angaben, ob es sich um Spende oder Mitgliedsbeitrag handelt<br />

Die Buchungsbestätigung muss folgende Punkte umfassen:<br />

168<br />

• Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers<br />

• den gespendeten Betrag<br />

• den Buchungstag<br />

Was sonst noch zu beachten ist<br />

Sammelbestätigungen sind zulässig. Dann heißt es auf der Spendenquittung (siehe<br />

Mustervorlage) statt „Bestätigung“ „Sammelbestätigung“. Außerdem müssen die<br />

einzelnen Spenden mit Tag der Spende und dem Betrag entweder auf der Rückseite<br />

oder einer beigefügten Anlage gemacht werden.<br />

Ist der Freistellungsbescheid des <strong>Verein</strong>s bei Ausstellung der Spendenquittung älter<br />

als fünf oder die vorläufige Bescheinigung älter als drei Jahre, besteht die Gefahr,<br />

dass das Finanzamt den Abzug des Spenders ablehnt.


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Zur Verdeutlichung: Wenn ein Freistellungsbescheid für das Kalenderjahr 2004 am<br />

5. 10. 2005 ausgestellt wurde, sind Zuwendungsbestätigungen, die nach dem 5.<br />

10. 2010 unter Bezug auf diesen Freistellungsbescheid beim Finanzamt eingehen,<br />

anfechtbar.<br />

Der <strong>Verein</strong> muss die Spendeneinnahmen und ihre zweckentsprechende Verwendung<br />

ordnungsgemäß aufzeichnen. Zudem muss ein Duplikat der Spendenquittung<br />

aufbewahrt werden.<br />

Die Zuwendungen (Spenden) dürfen ausschließlich für die ideellen Satzungszwecke<br />

verwendet werden. Auch die Verwendung für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb<br />

(siehe Körperschaftssteuer) ist zulässig.<br />

Spenden dürfen aber auf keinen Fall in einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb<br />

oder in die steuerfreie Vermögensverwaltung fließen.<br />

Tipp:<br />

Das Finanzamt prüft die Verwendung von Spenden. Alle Spendenquittungen<br />

und—buchungen sollten korrekt ausgestellt und verbucht werden. Bei schwerwiegenden<br />

Verstößen kann die Gemeinnützigkeit für zehn Jahre rückwirkend<br />

aberkannt werden. Im Extremfall kann sogar wegen Unterschlagung oder Veruntreuung<br />

gegen den Vorstand ermittelt werden. Außerdem haftet der <strong>Verein</strong><br />

bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten für die aufgrund des Spendenabzugs<br />

entgangenen Steuern gegenüber dem Finanzamt. Der <strong>Verein</strong> verliert<br />

aus verständlichen Gründen natürlich auch die Gemeinnützigkeit.<br />

Betteln ist erlaubt<br />

Die Mitgliedsbeiträge sind eine feste Einnahmequelle für einen <strong>Verein</strong> – eine Geldquelle,<br />

die leider fast nie ausreicht, um den <strong>Verein</strong>szweck zu erfüllen und das <strong>Verein</strong>sziel<br />

zu erreichen. Fast alle <strong>Verein</strong>e sind deshalb auf Spenden, Zuschüsse und<br />

andere Unterstützungen angewiesen.<br />

Während wir uns im nächsten Kapitel damit befassen, wie man Zuschüsse aus<br />

öffentlichen Mitteln erhält, soll dieser Abschnitt dem Thema der Beschaffung von<br />

Spenden gewidmet sein.<br />

Die Deutschen sind als Spendenweltmeister bekannt. Allerdings bevorzugen Sie es,<br />

eher spektakulären Spendenaufrufen zu folgen. Der örtliche Gesangs- oder Sportverein<br />

hat es da schon sehr viel schwerer. Hier nun einige Ratschläge, wie Sie es<br />

schaffen können, Geld für Ihren <strong>Verein</strong> zu bekommen.<br />

169


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Dass sogenannte Haus- und Straßensammlungen, bei denen Personen konkret angesprochen<br />

werden, genehmigungspflichtig sind, wurde bereits angesprochen. Allerdings<br />

gibt es auch einige Möglichkeiten des Spendenerwerbs, bei denen keine<br />

Genehmigungen notwendig sind.<br />

Um an Spendengelder für den eigenen <strong>Verein</strong> zu gelangen, gilt ein wichtiger Grundsatz:<br />

Sammeln Sie mit einem konkreten Anlass. Allgemeine Aufrufe – per Flugblatt<br />

oder über die Lokalpresse – nach dem Motto „Der Turnverein Jahn e.V. benötigt<br />

dringend finanzielle Unterstützung“ sind von vornherein zum Scheitern verurteilt.<br />

Anders sieht es aus, wenn man zum Beispiel einen Pressebericht lanciert, in dem<br />

um Unterstützung der Jugendarbeit gebeten wird. Ein Foto von fröhlich turnenden<br />

Kindern darf dann natürlich nicht fehlen (siehe Kapitel „Wie man in den Wald<br />

hineinruft“). Noch besser wäre es, wenn man um Gelder für ein konkretes Projekt<br />

der Jugendarbeit bittet. Beispielsweise die Anschaffung neuer Bälle, Zuschüsse, um<br />

auch weniger begüterten Familien die Möglichkeit zu geben, ihr Kind in die Sportfreizeit<br />

des <strong>Verein</strong>s zu schicken usw.<br />

Gerade wenn es um konkrete Gegenstände geht, findet sich auch oft ein privater<br />

Spender oder Unternehmer, der die Bälle kauft und dem <strong>Verein</strong> schenkt. Dass von<br />

der Übergabe ein Pressebericht für die Lokalzeitung geschrieben wird, ist selbstverständlich<br />

– vergessen Sie auch hier nicht, ein aussagefähiges Bild beizufügen. Möglicherweise<br />

ist dieser Pressebericht dann schon wieder Anstoß für neue Spenden.<br />

Besser als Aufrufe, die sich an die gesamte Bevölkerung richten, ist es, sich direkt<br />

an Institutionen und Firmen zu wenden und dort sein Anliegen vorzutragen.<br />

Nehmen Sie Ihre Spender an die Hand<br />

Sie wollen etwas von dem Spender: sein Geld. Doch der Spender erwartet auch<br />

etwas von Ihnen. Gerade von einem örtlichen <strong>Verein</strong> erwartet er, dass dieser sich<br />

dankbar zeigt – ihn vielleicht sogar ein wenig hofiert. Leider findet das in den<br />

meisten Fällen nicht statt. Darum wundern sich auch viele <strong>Verein</strong>e, dass sie von<br />

den Spendern nur einmal eine Spende erhalten – und dann nie wieder. Einen Dankesbrief<br />

sollte auch jeder Kleinspender erhalten!<br />

Für den Spender besonders wichtig: Was wird aus seiner Spende? Gehen Sie darauf<br />

in Ihrem Brief ein und legen Sie – wenn vorhanden – Informationsmaterial<br />

über Ihren <strong>Verein</strong> bei. Kleine Anerkennungen wie ein Aufkleber, ein Kalender oder<br />

Ähnliches kommen gut an. Informieren Sie Ihren Spender über neue Projekte des<br />

<strong>Verein</strong>s und lassen Sie unterschwellig anklingen, dass noch weitere Spenden benötigt<br />

werden.<br />

170


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Sollten Sie in der Presse zu einer Spendenaktion aufgerufen haben, muss auch eine<br />

Information an die Redaktion ergehen, wie viel durch den Aufruf eingegangen ist.<br />

Auch hier gilt, dass Sie in dem Bericht darüber informieren, was mit dem Geld geschieht.<br />

Beispielsweise: „Der <strong>Verein</strong> freut sich schon darauf, für die Jugendgruppe<br />

neue Bälle anzuschaffen. Dies ist jetzt – dank der vielen Spenden – möglich.“<br />

Sie sollten Ihre Spender mindestens alle sechs Monate anschreiben und über die<br />

Entwicklungen im <strong>Verein</strong> informieren. Bei Spendern gilt das Gleiche wie bei Kunden:<br />

Neue gewinnen ist wichtig – aber eben so wichtig, wenn nicht gar noch wichtiger,<br />

ist auch, die bereits Gewonnenen zu halten.<br />

Nutzen Sie Anlässe<br />

Wenn Sie einen konkreten Grund für Ihre Spendenanfrage nennen können, haben<br />

Sie es leichter, Spendengelder zu bekommen. Nehmen wir als Beispiel einen Sportverein,<br />

der einen Bus für die Jugendmannschaft benötigt.<br />

Sprechen Sie doch den örtlichen Autohändler an. Vielleicht können Sie das Fahrzeug<br />

bei ihm kaufen und neben einem großzügigen Rabatt auch noch eine Spende<br />

eintreiben. Vielleicht finden sich auch noch andere Geschäftsleute, die den Buskauf<br />

unterstützen.<br />

Man könnte bei einem Bus auch anbieten, das Firmenlogo auf dem Bus anzubringen.<br />

Dann handelt es sich aber um keine Spende (weil sie nicht mehr leistungsunabhängig<br />

ist), sondern um Sponsoring (im Folgenden mehr dazu).<br />

Kommen Sie nicht mit leeren Händen<br />

Wer spendet, will natürlich wissen, was mit seinem Geld geschieht. Darum ist es<br />

wichtig, einen kleinen Prospekt zu haben, der den Angesprochenen darüber informiert,<br />

was der <strong>Verein</strong> tut – und vor allem, wofür die erwünschte Spende verwendet<br />

werden soll.<br />

Dabei sollte es sich nicht um eine Hochglanzbroschüre handeln, denn der Angesprochene<br />

wird sich fragen, ob er dafür etwa auch spenden soll. Ein einfaches Faltblatt,<br />

das den <strong>Verein</strong> kurz vorstellt, vielleicht mit einigen Abbildungen oder Fotos,<br />

ist vollkommen ausreichend. Sicher finden Sie jemanden im <strong>Verein</strong>, der bereit ist,<br />

ein solches Blatt – zum Beispiel mit dem PC – zu erstellen.<br />

Bewährt hat sich hier das Leporello: Ein DIN-A4-Blatt wird zweifach zu einer Ziehharmonika<br />

gefaltet, sodass sechs Seiten à 99 mm Breite entstehen. Diese kleine<br />

Broschüre hat auch den Vorteil, dass man sie problemlos in den Standardbriefumschlägen<br />

(DIN lang) versenden und so jedem <strong>Verein</strong>sbrief beilegen kann.<br />

171


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Fotokopiert oder gedruckt kann sie auch bei Veranstaltungen ausgelegt werden.<br />

Wenn Sie Ihr Infoblatt bei Veranstaltungen auslegen, sollten Sie auf jeden Fall eine<br />

Spendenmöglichkeit beilegen – zum Beispiel einen vorbereiteten Überweisungsträger.<br />

Haben Sie eine <strong>Verein</strong>szeitung (siehe Kapitel „“Wie man in den Wald hineinruft“),<br />

können Sie auch diese beim Spendensammeln einsetzen.<br />

Wenn Sie für einen bestimmten Zweck innerhalb der <strong>Verein</strong>sarbeit sammeln, sollten<br />

Sie auch hierzu Informationen mitbringen. Nehmen wir als Beispiel die Anschaffung<br />

des Busses für die Jugendmannschaft.<br />

Bringen Sie einige Bilder des alten Busses mit, auf denen zu sehen ist, dass er in<br />

einem technisch schlechten Zustand ist. Aber Achtung: Das Fahrzeug sollte nicht<br />

den Eindruck erwecken, dass es an der nötigen Pflege gefehlt hätte – er darf alt,<br />

aber nicht „vergammelt“ aussehen.<br />

Außerdem sollten Sie auch gleich einige Unterlagen mitbringen, aus denen der<br />

Spender ersehen kann, was angeschafft werden soll (Prospekte) und wie der <strong>Verein</strong><br />

sich die Finanzierung insgesamt vorstellt.<br />

Ähnlich wie bei öffentlichen Stellen, die fast immer einen Eigenanteil des <strong>Verein</strong>s<br />

erwarten (siehe nächstes Kapitel), geht es auch den privaten Spendern: Sie wollen<br />

das Engagement des <strong>Verein</strong>s sehen.<br />

Nicht im Verborgenen arbeiten<br />

Öffentlichkeit zu schaffen, kann Ihrem <strong>Verein</strong> zu Spenden verhelfen: Ein „Tag der<br />

offenen Tür“, bei dem sich die Eltern davon überzeugen können, dass das Training<br />

ihrer Kinder wirklich förderungswürdig ist, kann eine erfolgreiche Idee sein. Währen<br />

des Besuchs der Eltern kann man hervorragend Flugblätter verteilen und um<br />

Spenden bitten.<br />

Um den Bekanntheitsgrad und damit die Spendenbereitschaft der Öffentlichkeit zu<br />

erhöhen, möchten wir Ihnen auch noch einmal eine gute Öffentlichkeitsarbeit ans<br />

Herz legen<br />

Förderung durch öffentliche Stellen<br />

Gerade den Kommunen sind die <strong>Verein</strong>e wichtig. Sie wissen, dass sie eine wichtige<br />

Funktion im Bereich des kommunalen Zusammenlebens haben. Es lohnt sich deshalb,<br />

mit der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Kontakt aufzunehmen. Dort wird<br />

man Ihnen sehr gerne weiterhelfen. Dies gilt selbst in Zeiten leerer Kassen. Den<br />

Kommunen ist bewusst, um wie viel ärmer die Gemeinde wäre, wenn nicht so viele<br />

172


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

<strong>Verein</strong>e ihre Arbeit unentgeltlich in den Dienst von Kunst, Kultur und sozialem<br />

Engagement stellen würden.<br />

Sie sollten aber einige – zum Teil ungeschriebene – Spielregeln beachten:<br />

• Die Gelder für <strong>Verein</strong>sunterstützung sind in den Haushalt der Kommunen<br />

eingestellt. Durch die angespannte Haushaltslage der Kommunen gibt es nur<br />

noch selten „Resttöpfe“, die eine Förderung „zwischendurch“ zulassen. Dies<br />

bedeutet zum einen, dass eine Förderung im Laufe eines Jahres (z. B. bei<br />

Gründung des <strong>Verein</strong>s) meist nicht möglich ist. Auf der anderen Seite sollten<br />

Fördermittel möglichst früh beantragt werden, damit diese im Haushaltsplan<br />

berücksichtigt werden.<br />

• Auch Kommunalpolitiker möchten gerne wissen, was mit den Geldern geschieht,<br />

die sie den <strong>Verein</strong>en zur Verfügung stellen. Bei der Beantragung<br />

sollten Sie erläutern, wofür das Geld gedacht ist. Es hat sich bewährt, unaufgefordert<br />

einen Jahresbericht an die Kommunen zu schicken. Damit zeigen<br />

Sie, dass die Gelder zweckentsprechend angelegt werden und Sie die Bezuschussung<br />

zu würdigen wissen.<br />

Wer schon einmal mit Kommunen zu tun hatte, weiß, dass man dort nicht immer so<br />

zusammenarbeitet, wie man sich das wünscht. Darum muss man oft verschiedene<br />

Stellen ansprechen, um ans Ziel zu kommen. Hier als Beispiel eine Übersicht der<br />

Stadt Frankfurt, welche Behörden beim Wunsch der Förderung angesprochen werden<br />

können. Diese Übersicht kann natürlich nur eine Richtschnur sein. Sie macht<br />

aber deutlich, dass man oft die verschiedensten Stellen kontaktieren muss.<br />

173


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

174<br />

Welches Amt ? Was, wie oder wodurch wird gefördert?<br />

Hauptamt<br />

Presse- und Informationsamt Allgemeine Informationen, Zuständigkeiten,<br />

Stadtpläne, Kulturprogramm der Stadt<br />

Frauenreferat Frauen- und Mädchenprojekte<br />

Amt für Multikulturelle Angelegenheiten<br />

Schul- und Kulturverwaltung<br />

Projekte, Veranstaltungen mit Integrationscharakter,<br />

Völkerverständigung<br />

Stadtschulamt Schulkioske, Schüleraustausch, Klassenfahrten,<br />

Anmieten von Räumen in Schulen,<br />

Förderung von Krabbelstuben, Kindergärten<br />

und Kinderläden<br />

Amt für Wissenschaft und<br />

Kunst<br />

Musik-, Theaterveranstaltungen, Ausstellungen,<br />

Miethilfen für <strong>Verein</strong>ssitzungen und<br />

kulturellen Veranstaltungen in Bürgerhäusern<br />

Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung<br />

Sozialamt Altenhilfe, Einzelfallhilfe<br />

Jugendamt Jugendhilfe, Jugendprojekte, Freizeiten,<br />

Jugendtreffs<br />

Sport- und Badeamt Sportförderung, Mietzuschüsse für Sporthallen<br />

und Sportveranstaltungen in Bürgerhäusern<br />

Stadtgesundheitsamt gesundheitliche Aufklärung<br />

Drogenreferat<br />

Bauverwaltung<br />

Drogenberatung und -prävention<br />

Denkmalamt Denkmalschutz<br />

Garten- und Friedhofsamt<br />

Kleingartenförderung<br />

Verwaltung für öffentliche Einrichtungen<br />

Umweltamt Gewässer- und Bodenschutz<br />

Energiereferat Energiesparmaßnahmen<br />

Frankfurter Projekte <strong>GmbH</strong> Frankfurter Feste<br />

Neben der Kommune gibt es auch Fördermittel von Kreis, Ländern, Bund und sogar<br />

von der Europäischen Union. Informieren Sie sich, indem Sie die Behörden direkt<br />

ansprechen. Neue Fördermodelle werden auch immer wieder in den Medien vorgestellt.<br />

Interessante Hinweise finden Sie auch im Internet.


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Es ist durchaus möglich, auch Fördermittel von der Europäischen Union zu erhalten.<br />

Allerdings werden diese Mittel meist über die Spitzenverbände in den einzelnen<br />

Mitgliedsländern verteilt. Sie sollten deshalb dort nachfragen. Dort kennt<br />

man übrigens auch die Stellen, bei denen Fördermittel von Bund oder Land zu<br />

beantragen sind.<br />

Gelder bei öffentlichen Stellen beantragen<br />

Wenn Sie einen Antrag bei Kommunen, Kreisverwaltungen, beim Land oder Bund<br />

stellen wollen, müssen Sie dies natürlich schriftlich tun. Erkundigen Sie sich aber<br />

zunächst, welche Voraussetzungen von den vergebenden Stellen verlangt werden,<br />

um an die Zuschüsse zu gelangen. Dabei sind folgende Punkte besonders zu beachten:<br />

• Für welche Zwecke werden Gelder zur Verfügung gestellt? Die <strong>Verein</strong>sunterstützung<br />

ist in nahezu allen Fällen zweckgebunden. Achtung: Zweckgebundene<br />

Mittel dürfen nur für diesen einen Zweck verwendet werden. Auch<br />

wenn man für die geförderte Maßnahme weniger Geld benötigt hat, als zur<br />

Verfügung gestellt wurde, darf man die verbliebenen Mittel nicht für eine<br />

andere <strong>Verein</strong>saufgabe verwenden – auch dann nicht, wenn diese Maßnahme<br />

selbst vielleicht wieder bezuschusst werden könnte. Im Extremfall kann die<br />

gesamte Fördersumme vom <strong>Verein</strong> zurückverlangt werden – also auch der<br />

Anteil, der den Förderungsbestimmungen entsprechend ausgegeben wurde.<br />

• Wie hoch ist die Bezuschussung? In den meisten Fällen werden die Kosten<br />

einer Maßnahme nicht komplett übernommen. Einen Eigenanteil wird der<br />

<strong>Verein</strong> tragen müssen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, können Sie sich die<br />

Antragstellung sparen. Die Gelder für die Restfinanzierung müssen vorhanden<br />

sein, da diese Restfinanzierung fast immer Voraussetzung für die Erlangung<br />

des Zuschusses ist.<br />

• Gibt es spezielle Antragsvordrucke, Formvorschriften für die Beantragung<br />

eines Zuschusses usw.? Wenn Sie im Vorfeld klären, was alles verlangt wird,<br />

sparen Sie Zeit und Mühe, die durch Rückfragen der Zuschuss gewährenden<br />

Stelle entstehen. Auch wenn es keine Formvorschriften gibt, sollte man einige<br />

Unterlagen zur Beantragung von Zuschüssen beilegen. Dazu gehören:<br />

• Eine kurze Selbstdarstellung des <strong>Verein</strong>s, aus der auch hervorgehen sollte,<br />

seit wann der <strong>Verein</strong> besteht und was er bereits zu Erreichung seiner Ziele<br />

getan hat – oder –(falls es sich um einen jungen <strong>Verein</strong> handelt) wie er seine<br />

<strong>Verein</strong>sziele erreichen will.<br />

• Eine kurze Darstellung, wofür und zu welchem Zweck man die beantragten<br />

Mittel verwenden will.<br />

175


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• Ein Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wie die gesamte Maßnahme finanziert<br />

werden soll (da der Zuschuss nur einen Teil der Kosten deckt; siehe<br />

oben).<br />

Die Unterlagen sollten übersichtlich, aussagefähig und vor allem kurz gehalten<br />

sein. Bedenken Sie, dass nicht nur Sie einen Antrag stellen und die Beamten, die<br />

darüber entscheiden, froh sind, wenn sie nicht allzu viele Seiten lesen müssen.<br />

Es gibt noch andere Geldquellen<br />

Neben den bereits angesprochenen Geldquellen für <strong>Verein</strong>e gibt es auch noch andere<br />

Möglichkeiten der Förderung. Nachfolgend einige Beispiele.<br />

Danke schön, Herr Richter<br />

Hätten Sie gedacht, dass Ihr <strong>Verein</strong> einmal Nutznießer der Strafprozessordnung<br />

werden könnte? Und doch ist es so. Die Strafprozessordnung gibt nämlich dem<br />

Richter die Möglichkeit, Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen und<br />

dafür eine Geldbuße zu verhängen Dabei liegt es im Ermessen des Richters, die<br />

Geldbuße einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen zu lassen oder den<br />

Betrag der Staatskasse zuzuführen.<br />

Soll der Betrag an eine gemeinnützige Organisation gehen, greift der Richter auf<br />

eine entsprechende Liste zurück. Wenn Sie darin eingetragen sind, haben Sie Chancen,<br />

Geld zu bekommen.<br />

Damit Ihr <strong>Verein</strong> in den entsprechenden Listen geführt wird, müssen Sie einen Antrag<br />

beim Amts- und Landgericht sowie bei der Staatsanwaltschaft stellen. Diesem<br />

Antrag fügen Sie Folgendes bei:<br />

• einen aktuellen <strong>Verein</strong>sregister-Auszug<br />

• eine Kopie des aktuellen Freistellungsbescheids (Finanzamt)<br />

• die Anerkennung als Träger der Jugendhilfe oder andere Bescheinigungen<br />

(falls vorhanden)<br />

Der Antrag wird formlos gestellt. In dem Schreiben sollten folgende Punkte festgehalten<br />

werden:<br />

176<br />

• der Wunsch auf Aufnahme in die Bußgeldliste<br />

• das Amtsgericht und die Nummer, unter der der <strong>Verein</strong> eingetragen ist<br />

• der Zweck des <strong>Verein</strong>s<br />

• wie das <strong>Verein</strong>sziel erreicht werden soll


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

• wann der <strong>Verein</strong> als gemeinnützig oder mildtätig oder kirchlich anerkannt<br />

wurde<br />

• welche Anlagen zum Schreiben gehören<br />

Wenn Sie in die Bußgeldliste aufgenommen werden, müssen Sie wissen, dass die<br />

Richter hierüber nicht informiert werden. Darum sollten Sie von den Gerichten und<br />

der Staatsanwaltschaft eine Liste der derzeitigen Strafrichter und Staatsanwälte<br />

anfordern und diese mit einem Anschreiben über die Aufnahme Ihres <strong>Verein</strong>s in die<br />

Liste informieren. Informieren Sie sie kurz und prägnant über die <strong>Verein</strong>sziele und<br />

darüber, wie Sie diese erreichen wollen.<br />

Wird Ihrem <strong>Verein</strong> ein Bußgeld zugesprochen, übernehmen Sie damit auch einige<br />

Verpflichtungen. So müssen Sie den Zahlungseingang überwachen und jede Verzögerung<br />

sofort dem Gericht melden. Sie dürfen weder mahnen noch Aufschübe<br />

gewähren – das ist immer Sache des Gerichts.<br />

Stiftungen helfen bei konkreten Projekten<br />

Auch Stiftungen unterstützen die <strong>Verein</strong>e – allerdings nur dann, wenn es um konkrete<br />

Projekte geht. Zu diesem Thema gibt es weiterführende Literatur im Buchhandel.<br />

Der Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. (Haus Deutscher Stiftungen,<br />

Mauerstr. 93, 10117 Berlin – Internet: www.stiftungen.org) unterhält auch einen<br />

Suchdienst für Stiftungen im Internet (www.stiftungsindex.de).<br />

Wichtige Geldquellen: Sponsoring und Werbung<br />

Sponsoring und Werbung sind für die Unternehmen wichtige Marketinginstrumente,<br />

mit denen der Betrieb und seine Angebote in der Bevölkerung bekannt gemacht<br />

werden können.<br />

<strong>Verein</strong>e können von diesem gewaltigen wirtschaftlichen Markt ein – wenn auch<br />

meist im Vergleich bescheidenes – Stückchen abbekommen. Das Sponsoring stellt<br />

eine Sonderform der Werbung dar (siehe auch das Steuerkapitel). Kunst- und Kultursponsoring<br />

sind weitverbreitet, doch am weitesten verbreitet und wirtschaftlich<br />

am bedeutendsten ist immer noch das Sportsponsoring.<br />

Natürlich erwartet der Sponsor oder Werbepartner eine Gegenleistung. Er will vom<br />

<strong>Verein</strong> für sein Unternehmen profitieren. Deshalb müssen <strong>Verein</strong>e eine „saubere<br />

Weste“ haben, wenn sie Sponsoren und Werbepartner finden wollen. Natürlich sind<br />

erfolgreiche <strong>Verein</strong>e ganz vorne in der Gunst der Interessenten.<br />

Für „normale“ <strong>Verein</strong>e handelt es sich in der Regel um kleine Budgets. Da wird etwa<br />

einmal eine Anzeige in der <strong>Verein</strong>szeitung geschaltet oder für den vereinseigenen<br />

Sportplatz Bandenwerbung gebucht.<br />

177


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ist der <strong>Verein</strong> in der Öffentlichkeit bekannt und beliebt, ist es leicht, Partner zu<br />

finden. Hier zahlt sich eine gute Öffentlichkeitsarbeit in barer Münze aus (siehe das<br />

Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“).<br />

Sprechen Sie Geschäftsleute auf Unterstützung an, ist es gut, konkrete Vorschläge<br />

zu machen. Schneiden Sie eine Anzeige des Geschäfts aus der Zeitung aus und sagen<br />

Sie dem Inhaber, was eine solche Anzeige in der <strong>Verein</strong>szeitung kostet.<br />

Gut ist natürlich, wenn Sie die Möglichkeit haben, dem Interessenten zumindest ein<br />

Zusatzgeschäft in Aussicht zu stellen. Eine Wäscherei kann vielleicht für die Trikotwerbung<br />

gewonnen werden, wenn man im Gegenzug die Trikots dort waschen<br />

lässt.<br />

Doch bei der Werbungs- und Sponsorensuche geht es nicht nur um die örtlichen<br />

Einzelhandelsgeschäfte. Auch die Bank, die nur als Filiale vor Ort präsent ist, kann<br />

den <strong>Verein</strong> unterstützen und hat meist einen – wenn auch schmalen – Etat der<br />

Hauptverwaltung für diese Zwecke.<br />

Sie werden bereits von einem großen Unternehmen unterstützt? Vielleicht kann das<br />

Unternehmen seine Lieferanten ansprechen, ebenfalls den <strong>Verein</strong> zu unterstützen.<br />

Lieferanten sind meist gerne bereit, ihrem Kunden einen solchen Gefallen zu tun.<br />

Auch Versicherungen, die Werbegemeinschaft des Ortes, Verbände und ähnliche<br />

Institutionen können angesprochen werden.<br />

Man kann natürlich auch die Vermarktung von Werbung und Sponsoring in die<br />

professionellen Hände einer Werbeagentur geben. Doch erkundigen Sie sich genau,<br />

wie hoch die Kosten sind, die für diesen <strong>Service</strong> anfallen. Es kann durchaus sein,<br />

dass durch den Einsatz einer Agentur unter dem Strich nichts für den <strong>Verein</strong> übrig<br />

bleibt. Im Internet findet man Agenturen, die sich speziell mit dem Thema Sponsoring<br />

befassen, unter www.esb-online.com.<br />

Was springt dabei heraus?<br />

Ein großes Problem ist für die <strong>Verein</strong>e die Festlegung, wie viel für Werbung verlangt<br />

werden kann. Hier ist eine konkrete Aussage in Euro und Cent nicht möglich.<br />

Folgende Faktoren spielen eine Rolle, wenn man sich Gedanken über diese Frage<br />

macht:<br />

Wie groß ist der <strong>Verein</strong>? Je mehr Mitglieder, umso höher kann der Preis angesetzt<br />

werden.<br />

Wie viele potenzielle Kunden werden mit der Werbung erreicht? Auch hier gilt:<br />

Je mehr erreicht werden, umso höher kann der Preis für die Werbung angesetzt<br />

werden.<br />

178


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Welcher Aufwand ist für den <strong>Verein</strong> mit der Maßnahme verbunden? Die dabei entstehenden<br />

Kosten müssen wieder aufgefangen werden.<br />

Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Werbung? Auch diese Kosten müssen<br />

eingerechnet werden.<br />

Letztlich gilt auch für die <strong>Verein</strong>swerbung, dass Angebot und Nachfrage den Preis<br />

bestimmen. Hier spielt die Öffentlichkeitsarbeit eine entscheidende Rolle. Nur wenn<br />

der Interessent das Gefühl hat, dass der <strong>Verein</strong> ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit<br />

genießt, wird er bereit sein, sich auch werblich zu engagieren.<br />

Natürlich will der Werbepartner auch wissen, was er für sein Geld bekommt. Je<br />

deutlicher Sie darlegen können, welche Breitenwirkung sich aus der Zusammenarbeit<br />

mit dem <strong>Verein</strong> ergibt, umso höher können Sie den Preis ansetzen.<br />

Bei den Preisverhandlungen sollten Sie sich deshalb auf folgende Fragen vorbereiten:<br />

Welche Werbemittel können angeboten werden?<br />

Wie intensiv werden diese Werbemittel in der Öffentlichkeit wahrgenommen?<br />

Wen erreichen die Werbemittel?<br />

Sponsoren – eine interessante Geldquelle für den <strong>Verein</strong><br />

Viele <strong>Verein</strong>e können heute auf Sponsoren nicht verzichten. Dabei handelt es sich<br />

um Firmen, die sich finanziell engagieren und dafür im Gegenzug im für das Sponsoring<br />

zulässigen Rahmen agieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF = Bundesministerium<br />

für Finanzen) hat folgende grundsätzliche Bestimmungen für das<br />

Sponsoring erlassen (Schreiben vom 18. 2. 1998):<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem<br />

gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring)<br />

– im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende<br />

Grundsätze:<br />

1. Begriff des Sponsoring<br />

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />

Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder<br />

Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,<br />

ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen<br />

verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />

oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen<br />

häufig auf einer vertraglichen <strong>Verein</strong>barung zwischen dem Sponsor und<br />

179


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der<br />

Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.“<br />

Der <strong>Verein</strong> darf auf eigentlich jede denkbare Weise auf das finanzielle Engagement<br />

seines Sponsors hinweisen. Er darf hierfür auch das Sponsorenlogo verwenden. Allerdings<br />

gibt es eine Einschränkung: wenn der Hinweis in einer besonderen Weise<br />

hervorgehoben wird.<br />

Nehmen wir an, unser Turnverein Jahn lädt zu einem großen Schauturnen ein und<br />

findet hierfür einen örtlichen Handwerker als Sponsor. Dieser verlangt aber, dass<br />

für seinen Sponsorbetrag nicht nur sein Logo wie üblich im Hintergrund der Bühne<br />

angebracht wird. Er will auch, dass er im Vorraum der Turnhalle einen Info- und<br />

Verkaufsstand seiner Firma aufstellen und neben den Eingangstüren sein Logo mit<br />

der Unterschrift „Alleiniger Sponsor des Schauturnens des Turnvereins Jahn e.V.“<br />

anbringen kann – und zwar so hoch, wie die Türen sind.<br />

Die Zahlungen des Handwerkers an den <strong>Verein</strong> können jetzt nicht mehr als Sponsorbeitrag<br />

geltend gemacht werden. Dafür wurde zu massiv auf den Sponsor hingewiesen.<br />

Entsprechend finden auch nicht die Bestimmungen des Spendenrechts<br />

Anwendung. Steuerlich muss der Handwerksbetrieb die Gelder seinen Betriebsausgaben<br />

zuschlagen und der <strong>Verein</strong> die Einnahmen seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb zuordnen. Dieses massive Auftreten wird als Werbung<br />

gewertet und nicht als Sponsoring.<br />

Um das Sponsoring als Spende verbuchen zu können und so dem Sponsor eine<br />

Menge Geld zu sparen (und dem <strong>Verein</strong>, der die Einnahmen in den steuerbegünstigten<br />

Bereich des <strong>Verein</strong>svermögens verbuchen kann), muss also eine gewisse Zurückhaltung<br />

geübt werden. „Klassische“ Gegenleistungen für Sponsorenleistungen<br />

sind beispielsweise:<br />

• Logo des Sponsors auf Eintrittskarten und Ankündigungsplakaten<br />

• Logo auf anderen Drucksachen wie etwa Festschriften, Programmheften<br />

usw.<br />

• Hinweis auf den Sponsor durch <strong>Verein</strong>ssprecher bei Beginn einer Veranstaltung<br />

• Logo des Sponsors auf Trikots, Trainingsanzügen usw.<br />

Gehen die Forderungen des Sponsors weiter, sollte man sich überlegen, ob man<br />

Werbung und Sponsoring nicht trennt und zwei <strong>Verein</strong>barungen mit dem Sponsor<br />

schließt. Andererseits kann man einem Sponsor aber auch klarmachen, dass sich<br />

seine Zurückhaltung steuerlich durchaus bezahlt macht. Das Schreiben des BMF<br />

führt hierzu aus:<br />

180


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§<br />

10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig<br />

oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden,<br />

kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem<br />

tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen …“<br />

Sponsoring ist steuerlich kein unumstrittenes Thema. Sprechen Sie diese Problematik<br />

am besten auch im Vorfeld mit dem Finanzamt ab oder informieren Sie sich<br />

detailliert beim Finanzministerium Ihres Landes, das entsprechende Broschüren zu<br />

diesem Thema bereithält.<br />

Zum Thema Steuern haben wir schon deutlich gemacht, dass alle Aufgaben, die der<br />

<strong>Verein</strong> übernimmt, die nicht dem <strong>Verein</strong>szweck dienen und die von anderen Unternehmen<br />

durchgeführt werden können, dem steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb<br />

zugerechnet werden müssen. Das gilt auch für die Werbeeinnahmen.<br />

Wenn der <strong>Verein</strong> die Produkt- oder Anzeigenwerbung des <strong>Verein</strong>sförderers aktiv<br />

unterstützt, kommen die Werbeeinnahmen deshalb grundsätzlich in den steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb). Dies hat dann<br />

auch steuerliche Konsequenzen.<br />

Es ist deshalb zu überlegen, ob die Werberechte an eine Werbeagentur verpachtet<br />

werden. Was die Werbeagentur hierfür zahlt, bleibt für den <strong>Verein</strong> steuerfrei. Es<br />

wird also nicht bei der Ermittlung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird,<br />

als steuerrelevanter Umsatz berücksichtigt. Verpachten Sie die Werbung muss dem<br />

Pächter ein rechnerischer Gewinn von mindestens 10 bis 15 Prozent verbleiben.<br />

Werbung im Internet<br />

Sie unterhalten eine <strong>Verein</strong>shomepage und wollen dort sogenannte Bannerwerbung<br />

verkaufen? Vorsicht! Gelder für Werbemaßnahmen auf der <strong>Verein</strong>shomepage sind<br />

grundsätzlich Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Die Abgrenzung von Internetwerbung ist sehr schwierig. Auch richterliche Aussagen<br />

hierzu sind nicht eindeutig. Ob beispielsweise ein Logo, über das per Link eine<br />

andere Internetseite erreicht wird, auf der sich werbliche Aussagen des Sponsorpartners<br />

befinden, noch zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört, ist umstritten.<br />

Sie sollten sich hier mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.<br />

Die Buchführung eines <strong>Verein</strong>s<br />

Wenn auch kaum jemand die Buchführung mit Begeisterung macht – ohne sie kann<br />

ein <strong>Verein</strong> durchaus seine Gemeinnützigkeit verlieren. Nach dem Handelsrecht sind<br />

181


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

<strong>Verein</strong>e grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Wenn der <strong>Verein</strong> jedoch einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Buchführung Pflicht, wenn das<br />

Finanzamt dazu auffordert.<br />

Die Aufforderung durch das Finanzamt kann erfolgen, wenn der jährliche Gesamtumsatz<br />

300.000 Euro oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des <strong>Verein</strong>s<br />

im Wirtschaftsjahr 30.000 Euro übersteigt.<br />

Das heißt aber nicht, dass kleinere <strong>Verein</strong>e mit weniger Umsatz keine Aufzeichnungen<br />

über Einnahmen und Ausgaben haben müssen. Hier greift nämlich der § 259<br />

BGB, der besagt:<br />

182<br />

BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht<br />

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene<br />

Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete<br />

Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung<br />

mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.<br />

Das bedeutet, dass der Vorstand jederzeit in der Lage sein muss, über den Vermögensstand<br />

des <strong>Verein</strong>s Auskunft zu geben. Daraus ergeben sich folgende Mindestanforderungen:<br />

1. Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung müssen entsprechende Unterlagen<br />

vorhanden sein.<br />

2. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig und<br />

richtig sein.<br />

3. Die Aufzeichnungen müssen zeitgerecht geführt werden.<br />

4. Die Aufzeichnungen müssen geordnet sein.<br />

5. Die Aufzeichnungen sollten zwischen dem steuerfreien Zweckbetrieb und dem<br />

steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb getrennt vorgenommen werden.<br />

6. Keine Einnahme und Ausgabe ohne Beleg. Es dürfen auch Eigenbelege erstellt<br />

werden.<br />

7. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).<br />

Der Vorstand muss diese Aufzeichnungspflicht natürlich nicht selbst durchführen.<br />

Er kann sie einem Dritten überlassen, zum Beispiel einem Steuerberater. Das entbindet<br />

den Vorstand aber nicht von seiner Verantwortung. Übergibt er die Aufgabe<br />

an einen anderen, ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgabe<br />

zu prüfen.


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Kommt der Vorstand seiner Aufsichtspflicht nicht nach und entsteht dadurch ein<br />

Schaden, kann der <strong>Verein</strong> regresspflichtig gemacht und auf Schadensersatz in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Alle – auch kleine – <strong>Verein</strong>e müssen ihre baren und unbaren Zahlungsvorgänge<br />

aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind nicht nur aus steuerlicher Sicht relevant.<br />

Ihnen kommt auch eine hohe zivilrechtliche, also haftungsrechtliche Bedeutung<br />

zu.<br />

Auch gemeinnützige <strong>Verein</strong>e haben nach § 63 Absatz 3 der Abgabenordnung eine<br />

Mindestbuchführung zu unterhalten:<br />

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den<br />

Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen<br />

über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />

Diese Aufzeichnungen haben später auch einen Beweischarakter gegenüber dem<br />

Finanzamt, um eine neue Steuerbefreiung zu erhalten.<br />

Um die Voraussetzungen für die an die Steuervergünstigung gestellten Anforderungen<br />

zu erfüllen, muss man keinen Buchhalter einstellen. Es reicht eine einfache<br />

Einnahmen-/Ausgaben-Gegenüberstellung in schriftlicher Form, die einer ordnungsgemäßen<br />

Buchführung entspricht.<br />

Eine ordnungsgemäße Buchführung liegt dann vor, wenn alle Einnahmen …<br />

• zeitnah<br />

• regelmäßig und<br />

• vollständig<br />

erfasst werden. Die einzelnen Erfassungen bezeichnet man als Buchungen. Buchungen<br />

dürfen nur auf Grundlage von schriftlichen Unterlagen – den Belegen<br />

– durchgeführt werden.<br />

„Zeitnah“ bedeutet in diesem Falle, dass die Buchungen möglichst rasch nach dem<br />

Entstehen der Notwendigkeit durchgeführt werden. Die Buchführung sollte also<br />

nicht mehr als eine Woche in Rückstand geraten. Bar- oder Kasseneinnahmen und<br />

-ausgaben müssen täglich erfasst werden.<br />

„Regelmäßig“ bedeutet nur eine Verstärkung des Begriffes der zeitnahen Buchung.<br />

Man will damit verdeutlichen, dass die Unterlagen jederzeit einer Prüfung standhalten<br />

müssen.<br />

Die Buchung muss außerdem vollständig sein. Dies heißt, dass alle Vorgänge erfasst<br />

werden müssen. Achten Sie darauf, dass jede einzelne Buchung belegbar ist.<br />

183


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Belege für die Buchungen sind zu sammeln. Bei Ausgaben, die ohne Beleg<br />

erfolgen, kann ein Eigenbeleg erstellt werden.<br />

Mit der <strong>WISO</strong>-Software <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> haben Sie ein hervorragendes und tausendfach<br />

bewährtes Programm gekauft, mit dem die Buchführung von kleinen und<br />

mittleren <strong>Verein</strong>en problemlos bewältigt werden kann.<br />

Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung<br />

In der Bilanzbuchung wird „doppelt“ gebucht. Das heißt, die Beträge werden bestimmten<br />

Konten zugeordnet, wobei der Abgang von einem Konto immer den Zugang<br />

auf einem anderen Konto zur Folge haben muss.<br />

Die Buchung bei der Einnahme-/Ausgabe-Rechnung ist einfacher. Sie erfassen die<br />

Beträge lediglich einmal – entweder als Einnahme oder Ausgabe. Am Ende des<br />

Jahres werden die Einnahmen und Ausgaben addiert und die Ausgaben von den<br />

Einnahmen abgezogen. So entsteht der Überschuss (bei Unternehmen auch „Rohgewinn“<br />

genannt).<br />

Sie müssen das belegen!<br />

Grundlage für jede Buchung ist ein Beleg. Jeder Beleg muss folgende Punkte beinhalten:<br />

• Angaben über den Anlass (Verwendungszweck) der Einnahme oder Ausgabe<br />

• die Höhe des Betrags<br />

• die ausgewiesene Mehrwertsteuer<br />

Bei Belegen über mehr als 100 Euro müssen auch der Name und die Anschrift des<br />

Empfängers beziehungsweise des Lieferanten enthalten sein.<br />

Der Kassenbon reicht im Normalfall als Beleg nicht aus! Aus einem Kassenbon ist<br />

nicht ersichtlich, wofür die gekauften Waren verwendet wurden. Sollten Sie für den<br />

<strong>Verein</strong> einkaufen, bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Quittung. Sollte das<br />

Geschäft eine solche Quittung nicht ausstellen, was in vielen Supermärkten der Fall<br />

ist, müssen Sie den Beleg selbst erstellen und den Kassenzettel anheften.<br />

Hilfreich sind auch Vordrucke, wie Einnahme- und Ausgabebelege oder Quittungsblocks,<br />

die man im Schreibwarenhandel beziehen kann.<br />

Kaufen Mitglieder oft für den <strong>Verein</strong> ein und legen gesammelte Quittungen vor,<br />

sollten sie diese in Form einer Gesamtrechnung einreichen. Das macht die Kassenführung<br />

auf jeden Fall einfacher und übersichtlicher.<br />

184


Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Mehr Übersicht durch Konten<br />

Während wir bisher immer nur von der Auflistung der Einnahmen und Ausgaben<br />

gesprochen haben – die für das Finanzamt vollkommen ausreichend ist –, wollen<br />

wir nun versuchen, in unserer Buchführung mehr Übersicht zu gewinnen. Schließlich<br />

sollte man wissen, wie viel das <strong>Verein</strong>stelefon kostet, was an Versicherungen<br />

insgesamt aufgewendet wird und vieles mehr. Nicht zuletzt, um anhand dieser<br />

Daten auch einen Haushaltsplan aufzustellen.<br />

Um diese Übersicht zu erreichen, können Sie Konten anlegen. Als Konten bezeichnet<br />

man die Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben, die nur einen bestimmten<br />

Bereich betreffen. Dabei bleibt es Ihnen überlassen, wie differenziert die Aussagen<br />

Ihrer Konten sind.<br />

Sie können zum Beispiel alle Verwaltungskosten auf ein Konto gleichen Namens<br />

buchen oder aber es aufteilen und ein Konto für Telefon, eines für Büromaterial,<br />

eines für Porto usw. einrichten. Am Ende eines Abrechnungszeitraums können Sie<br />

dann diese Summen im Konto „Verwaltungskosten“ zusammenstellen. Die Summe<br />

des Kontos „Verwaltungskosten“ kann dann wiederum in ein Abschlusskonto<br />

übertragen werden. So haben Sie zum einen den Gesamtüberblick, können aber<br />

gleichzeitig auch die einzelnen Kosten- oder Einnahmefaktoren analysieren.<br />

Aufbewahrungsfristen<br />

Belege, Konten und Kassenbücher müssen verwahrt werden. Zehn Jahre lang sind<br />

die Jahresabschlüsse (Bilanzen), Inventarlisten, (Kassen-)Bücher und alle für ihr<br />

Verständnis erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.<br />

Buchungsbelege, Bankbelege, Lohnabrechnungen, Rechnungen und den Zahlungsverkehr<br />

betreffende Schriftstücke müssen Sie sechs Jahre aufbewahren.<br />

185


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

186


Rechte und Pfl ichten – die<br />

Vorstandsarbeit<br />

Die Vorstandsarbeit<br />

Ohne Vorstand geht es nicht<br />

In der Satzung des <strong>Verein</strong>s haben Sie bereits bei der Gründung (siehe erstes Kapitel)<br />

festgelegt, wie Ihr Vorstand aussehen soll. Aus dem ersten Kapitel ist Ihnen auch<br />

bekannt, dass eine Gründung eines rechtsfähigen <strong>Verein</strong>s ohne Bildung eines Vorstands<br />

nicht möglich ist.<br />

Doch vielleicht haben Sie bei der Gründungversammlung schon feststellen müssen,<br />

wie schwer es ist, Personen zu finden, die sich zur Vorstandsarbeit bereit erklären.<br />

Die Abneigung, ein solches Amt zu übernehmen, kann dabei verschiedene Ursachen<br />

haben.<br />

Nicht nur der zu erwartende Zeitaufwand für die Vorstandstätigkeit hindert viele<br />

daran, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Häufig ist es auch die Furcht vor der<br />

Verantwortung, die der Vorstand übernimmt. Denkt man an die private Haftung<br />

bei falsch ausgestellten Spendenbescheinigungen (siehe voriges Kapitel), kann man<br />

dies auch verstehen.<br />

Was ist ein Vorstand?<br />

Jedes Mitglied eines <strong>Verein</strong>s hat bestimmte Rechte, die sich aus den Gesetzen ergeben<br />

oder in der Satzung definiert sind beziehungsweise sich aus dem Satzungszweck<br />

ergeben (Teilnahme an Wahlen – aktiv und passiv –, Nutzung der <strong>Verein</strong>seinrichtungen,<br />

Mitbestimmung bei <strong>Verein</strong>sentscheidungen).<br />

Diese Rechte werden jedoch zum größten Teil im Rahmen der Mitgliederversammlungen<br />

ausgeübt, die meist nur einmal im Jahr durchgeführt wird (siehe auch Kapitel<br />

„Jahreshauptversammlung“).<br />

Was aber ist mit den Geschäften, die für den <strong>Verein</strong> zwischen den Mitgliederversammlungen<br />

wahrgenommen werden müssen? Außerdem ist der <strong>Verein</strong> im Sinne<br />

des Gesetzes eine Körperschaft, die eine Vertretung nach außen benötigt. Es wäre<br />

auch nicht praktikabel, wenn alle Mitglieder zu jeder Zeit den <strong>Verein</strong> vertreten sollten.<br />

Hier tritt der Vorstand in Aktion. Er übt die Rechte und Pflichten des <strong>Verein</strong>s<br />

aus und ist für alle Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s zuständig, es sei denn, die Satzung<br />

schreibt etwas anderes vor.<br />

Die Aufgeben des Vorstands lassen sich in zwei Bereiche aufteilen:<br />

• die gesetzliche Vertretung des <strong>Verein</strong>s nach außen<br />

• die Geschäftsführung für den <strong>Verein</strong><br />

187


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

In der Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> nicht nur über einen Vorstand<br />

gemäß § 26 Abs. 2 BGB verfügt, sondern darüber hinaus kann auch ein<br />

erweiterter, geschäftsführender Vorstand eingerichtet werden. In diesen erweiterten<br />

Vorstand können Mitglieder gewählt werden, die keine Vertretungsbefugnis für<br />

den <strong>Verein</strong> besitzen. Dieser erweiterte Vorstand darf beispielsweise keine Verträge<br />

im Namen des <strong>Verein</strong>s unterzeichnen. Er kann aber geschäftsführende, organisatorische<br />

Aufgaben wahrnehmen.<br />

Diese Unterscheidung ist von immenser Bedeutung. Die Verantwortung bleibt nämlich<br />

beim im <strong>Verein</strong>sregister eingetragenen Vorstand. Dieser muss also die Arbeit<br />

des geschäftsführenden Vorstands überwachen.<br />

Es hat sich bewährt, die beiden Gremien auch begrifflich klar abzugrenzen. Die Formulierungen<br />

„Vorstand“ und „Geschäftsführender Vorstand“ können zur Verwirrung<br />

führen. Deshalb sollte man statt des „Geschäftsführenden Vorstands“ besser<br />

einen „Beirat“, ein „Präsidium“ oder eine andere vom Begriff „Vorstand“ eindeutig<br />

zu unterscheidende Bezeichnung wählen.<br />

Die Vertretung innerhalb eines Vorstands muss in der Satzung eindeutig geregelt<br />

werden. Dabei kann die Vertretung nur innerhalb des Vorstands geregelt werden.<br />

Eine Regelung, wonach der Vorstand im Falle eines Rücktritts oder im Krankheitsfall<br />

durch eine Person vertreten wird, die nicht zum Vorstand gehört, ist unzulässig.<br />

Vorstand und Mitgliederversammlung<br />

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) gewählt.<br />

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des <strong>Verein</strong>s. Entsprechend<br />

hat der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Die Details<br />

hierzu regeln die Satzung und, wenn entsprechende Bestimmungen fehlen, die<br />

einschlägigen Gesetze.<br />

Sollte der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht oder nicht<br />

ordnungsgemäß ausführen, ist es Sache der Mitgliederversammlung, wie sie darauf<br />

reagiert. Im Extremfall kann die Mitgliederversammlung den Vorstand abberufen.<br />

Sie sehen, dass die Mitgliederversammlung eine größere Macht hat als der Vorstand<br />

selbst. Dementsprechend kann die Versammlung auch dem Vorstand Anweisungen<br />

erteilen. Inwieweit diese Anweisungen für den Vorstand verbindlich sind, sollte in<br />

der Satzung geregelt sein. In vielen Fällen ist dies aber nicht der Fall. Dann gelten<br />

die Anweisungen der Mitgliederversammlung prinzipiell als verbindlich<br />

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass nicht jede Versammlung des <strong>Verein</strong>s<br />

gleichzeitig eine Mitgliederversammlung ist. Diese ist – wegen ihrer Wichtigkeit<br />

188


Die Vorstandsarbeit<br />

– vom <strong>Verein</strong>srecht her an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die im nächsten<br />

Kapitel noch detailliert besprochen werden.<br />

Allerdings bleibt die Verantwortung des Vorstands bindend. Das heißt, dass ein<br />

schuldhaftes Handeln nicht mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung entschuldigt<br />

werden kann. Darum sollte der Vorstand schon während der Mitgliederversammlung<br />

darauf achten, dass keine Beschlüsse gefasst werden, die der Vorstand<br />

aus rechtlichen oder auch finanziellen Gründen nicht durchführen kann.<br />

Der Vorstand muss der Mitgliederversammlung Auskunft über seine Arbeit geben.<br />

Er muss über alle <strong>Verein</strong>sangelegenheiten lückenlos informieren. Einzelnen Mitgliedern<br />

ist der Vorstand außerhalb der Mitgliederversammlung nicht zur Auskunft<br />

verpflichtet.<br />

In der Satzung kann allerdings geregelt werden, dass eine bestimmte Anzahl der<br />

Mitglieder (zum Beispiel ein Viertel) ein Auskunftsrecht hat, das der Vorstand nicht<br />

abweisen kann. Dieses Minderheitenbegehren ist dann für die Vorstandsmitglieder<br />

in jedem Fall bindend.<br />

Welche Aufgaben hat der Vorstand?<br />

Eine der wichtigsten Aufgaben des Vorstands ist die Führung der laufenden Geschäfte<br />

des <strong>Verein</strong>s zwischen den Mitgliederversammlungen.<br />

Auch die rechtlich korrekte Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung<br />

ist Aufgabe des Vorstands. Dies ist eine wichtige Aufgabe, da die Jahreshauptversammlung<br />

(Mitgliederversammlung) als beschlussfassendes Organ wie beschrieben<br />

über dem Vorstand steht.<br />

Da dem Vorstand die Führung und Vertretung des <strong>Verein</strong>s obliegt, ist er auch verpflichtet,<br />

für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan für den <strong>Verein</strong> aufzustellen.<br />

Die Satzung kann regeln, dass dieser Haushaltsplan von der Mitgliederversammlung<br />

genehmigt werden muss. Auf jeden Fall muss ein Rechenschaftsbericht vorgelegt<br />

werden.<br />

Außerdem muss der Vorstand für eine ordnungsgemäße Buchführung über die Einnahmen<br />

und Ausgaben des <strong>Verein</strong>s sorgen und die ordnungsgemäße Ausstellung<br />

und Aufbewahrung der Spendenquittung organisieren und überwachen (darauf<br />

wurde im Vorfeld bereits näher eingegangen). Er muss also diese Aufgabe nicht<br />

selbst wahrnehmen, sondern kann sie delegieren. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit<br />

verbleibt dabei jedoch weiter beim Vorstand.<br />

Die Satzung schreibt ebenfalls vor, dass der Vorstand für die Erstellung des Jahresberichts<br />

verantwortlich ist. Dieser Jahresbericht ist der Mitgliederversammlung<br />

189


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

vorzulegen. Auf Basis dieses Berichts erfolgt die Entlastung des Vorstands durch<br />

die Mitgliederversammlung.<br />

Beschäftigt der <strong>Verein</strong> bezahlte Kräfte, ist der Vorstand zum Abschluss und zur<br />

Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen ermächtigt und kann die Gehälter<br />

aushandeln.<br />

In der Satzung kann im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für neue Mitglieder auch<br />

festgelegt sein, dass der Vorstand über die Aufnahme und den Ausschluss von<br />

Mitgliedern entscheidet. Unterhält der Betrieb einen Gewerbebetrieb, sind die Aufgaben<br />

des Vorstands komplizierter und umfangreicher, sodass man hier auf den<br />

Rat von Juristen kaum verzichten kann. Letztlich gelten hier dieselben strengen<br />

Bestimmungen wie bei einem „normalen Unternehmen“. Der Vorstand agiert hier<br />

in der Rolle eines Geschäftsführers mit allen Rechten und (Haftungs-)Pflichten.<br />

Haftung des <strong>Verein</strong>svorstands<br />

Der eingetragene <strong>Verein</strong> stellt eine Körperschaft dar. Der Vorstand übernimmt die<br />

Aufgabe eines gesetzlichen Vertreters. Damit übernehmen die Vorstandsmitglieder<br />

eine hohe Verantwortung. Da der <strong>Verein</strong> eine juristische Person ist, entstehen aus<br />

dem Handeln des Vorstands zunächst lediglich Verpflichtungen für den <strong>Verein</strong> an<br />

sich. Mitglieder und damit auch die Vorstandsmitglieder sind zunächst von der<br />

Haftung ausgenommen.<br />

Das heißt aber nicht, dass der Vorstand von jeglicher Haftung befreit ist. Unter<br />

gewissen Umständen kann es zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber<br />

1. dem <strong>Verein</strong> als juristischer Person<br />

2. außen stehenden Dritten und<br />

3. einzelnen Mitgliedern<br />

kommen.<br />

Haftung des <strong>Verein</strong>s<br />

Der <strong>Verein</strong> haftet als Körperschaft grundsätzlich für alle Personen, die einen Aufgabenbereich<br />

zur Zweckerfüllung des <strong>Verein</strong>s übernommen haben.<br />

Der Vorstand und andere in der Satzung bestimmte und von der Mitgliederversammlung<br />

gewählte Funktionsträger schließen Verträge nicht in eigenem Namen.<br />

Sie tun dies im Namen des <strong>Verein</strong>s als dessen gesetzlicher Vertreter. Im Normalfall<br />

haftet deshalb der <strong>Verein</strong> mit seinem (<strong>Verein</strong>s-)Vermögen. Man spricht hier von der<br />

Organhaftung. Der Vertragspartner hat bei Schäden aufgrund von Vertragsverletzungen<br />

lediglich auf das <strong>Verein</strong>svermögen Zugriff (§ 31 BGB).<br />

190


Die Vorstandsarbeit<br />

Darüber hinaus haftet der <strong>Verein</strong> auch für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied<br />

einem Dritten zufügt. Selbstverständlich gilt diese Haftung nur dann, wenn der<br />

Schaden durch Ausübung des Vorstandsamts verursacht wurde.<br />

Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden anrichtet haftet der<br />

<strong>Verein</strong> selbstverständlich nicht.<br />

Bei Schäden, die aus der fehlerhaften Organisation des <strong>Verein</strong>s resultieren, haftet<br />

der <strong>Verein</strong> wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens.<br />

Bei Veranstaltungen muss der Vorstand dafür sorgen, dass der <strong>Verein</strong> als Veranstalter<br />

seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Die verlangt,<br />

dass alles unternommen wird, um die Teilnehmer der Veranstaltung vor Schäden<br />

zu bewahren.<br />

Wenn Veranstaltungen in gemieteten Räumen stattfinden, kann der Vermieter die<br />

Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen.<br />

Außenhaftung des Vorstands<br />

Der § 31 BGB sagt über die Haftung des <strong>Verein</strong>s und seine Organe:<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des<br />

Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in<br />

Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz<br />

verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Danach haftet grundsätzlich der <strong>Verein</strong> für alle gemäß der Satzung durchgeführten<br />

rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands.<br />

Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Situationen, in denen auch eine persönliche<br />

Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich ist. Dabei kann es sich um die alleinige<br />

Haftung des Vorstandmitglied oder um eine zusätzliche Haftung neben dem <strong>Verein</strong><br />

handeln.<br />

So kann es sein, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit<br />

Nichtmitglieder schädigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Streu-<br />

und Kehrpflicht vor dem <strong>Verein</strong>shaus nicht nachgekommen wird und eine Person<br />

sich durch einen Sturz verletzt. Oder der Verkehrssicherungspflicht wurde bei einer<br />

Veranstaltung des <strong>Verein</strong>s nicht ausreichend nachgekommen, und ein Besucher<br />

erleidet durch eine übersehene Gefahrenquelle einen Schaden.<br />

In solchen Fällen haften der <strong>Verein</strong> und das verursachende Vorstandsmitglied. Der<br />

Geschädigte kann frei wählen, an wen er sich zur Regulierung des Schadens hält.<br />

191


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Haftung im Innenverhältnis – also innerhalb des <strong>Verein</strong>s – richtet sich zunächst<br />

nach den Bestimmungen der <strong>Verein</strong>ssatzung. Leider wird dies häufig bei der Abfassung<br />

einer Satzung übersehen. Wenn keine Satzungsregelung vorliegt, ist zu<br />

prüfen, wie in früheren gleich gearteten Fällen vorgegangen wurde. Gibt es keine<br />

solchen Fälle, haftet der Vorstand grundsätzlich gesamtschuldnerisch gegenüber<br />

dem <strong>Verein</strong>. Dies bedeutet, dass nicht nur das den Schaden verursachende Vorstandsmitglied<br />

haftet sondern alle Mitglieder des Vorstands zusammen.<br />

Ein einzelnes Vorstandsmitglied kann sich in diesen Fällen auch nicht darauf berufen,<br />

dass es nicht verantwortlich gewesen sei, weil innerhalb des Vorstands eine<br />

bestimmte Arbeitsteilung abgesprochen sei. Die Vorstandsmitglieder haben immer<br />

die gleichen Pflichten.<br />

Wie sieht nun die Haftung des Vorstands bei Verträgen und den dazu notwendigen<br />

Vorverhandlungen aus? Auch hier gilt zunächst die Faustregel, dass der Vorstand<br />

den <strong>Verein</strong> vertritt und deshalb der <strong>Verein</strong> haftet.<br />

Wenn aber ein Vorstandsmitglied einen Vertrag abschließt, bei dem der Vertragspartner<br />

nicht erkennen kann, dass es sich um einen Vertrag handelt, der für den<br />

<strong>Verein</strong> geschlossen wird, haftet das Vorstandsmitglied alleine für die Folgen des<br />

Vertrags.<br />

Hier muss deutlich gemacht werden, dass bereits bei einem normalen Einkauf ein<br />

Vertrag zustande kommt. Kauft also ein Vorstandsmitglied Dinge für den <strong>Verein</strong>,<br />

und dies ist nicht erforderlich oder abgesprochen, kann der <strong>Verein</strong> die Erstattung<br />

der Kosten verweigern.<br />

Es gibt aber noch viel weitergehende Haftungsgründe für <strong>Verein</strong>svorstandsmitglieder.<br />

So sagt der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Absatz 2<br />

192<br />

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />

Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />

zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />

sie haften als Gesamtschuldner.<br />

Wird also das Insolvenzverfahren (früher Konkursverfahren) vom Vorstand verzögert<br />

– zum Beispiel, weil man darauf hofft, dass doch noch ein Sponsor gefunden<br />

wird –, haftet der gesamte Vorstand (Gesamtschuldnerische Haftung).<br />

Der Vorstand und die Steuern<br />

Als gesetzlicher Vertreter des <strong>Verein</strong>s haftet der Vorstand zudem für die Steuerschuld<br />

des <strong>Verein</strong>s und die fristgerechte Abführung. Grundlage hierfür sind die


Die Vorstandsarbeit<br />

nachfolgend aufgeführten §§ 191, 34 und 69 der Abgabenordnung (siehe Anhang).<br />

§ 69 der Abgabenordnung macht den Vorstand persönlich haftbar, wenn dieser<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Das gilt insbesondere für<br />

die Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer.<br />

Wenn das Finanzamt Forderungen an einen <strong>Verein</strong> hat und dieser sie nicht erfüllt,<br />

prüft es, ob ein Verstoß nach § 69 der Abgabenordnung (AO) vorliegt.<br />

Der Tatbestand des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann dabei<br />

schneller angenommen werden, als die Vorstandsmitglieder denken. Werden beispielsweise,<br />

des Öfteren sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt, ist<br />

dies Vorsatz.<br />

Sind Forderungen des Finanzamts nicht erfüllt worden, kann es so weit kommen,<br />

dass ein Haftungsbescheid ausgestellt wird. Dieser Bescheid richtet sich gegen den<br />

haftenden Vorstand. Dabei kann das Finanzamt einen einzelnen Vertretungsberechtigten<br />

im Vorstand zur Zahlung verpflichten. Wie diese Angelegenheit dann<br />

im Innenverhältnis des <strong>Verein</strong>s geklärt wird, ist Sache des Vorstands, nicht des<br />

Finanzamts.<br />

Wenn Sie als Vorstandsmitglied von Missständen innerhalb des <strong>Verein</strong>s erfahren<br />

haben, ist es höchste Zeit, das Amt niederzulegen und diese zur Anzeige zu bringen.<br />

Sollten Sie trotz Ihres Wissens weiter im Vorstand verbleiben, so haften Sie<br />

auf jeden Fall.<br />

Ist der <strong>Verein</strong> auch Arbeitgeber, muss der Vorstand dafür sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge<br />

ordnungsgemäß abgeführt werden.<br />

Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung<br />

eingegrenzt werden. Die Eingrenzung wird wirksam, wenn sie im <strong>Verein</strong>sregister<br />

eingetragen wird. Die Vorstandsmitglieder sind gut beraten, wenn sie sich an<br />

diese Eingrenzung halten. Überschreitet ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsmacht,<br />

und der <strong>Verein</strong> genehmigt das Verhalten nicht, handelt er als Vertreter ohne<br />

Vertretungsmacht. In diesem Fall haftet dieses Vorstandsmitglied persönlich. Hier<br />

ist die gesamtschuldnerische Haftung des gesamten Vorstands ausgeschlossen.<br />

193


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem <strong>Verein</strong><br />

Nimmt ein Vorstandsmitglied die Wahl zum Vorstand an, wird stillschweigend<br />

ein Vertrag geschlossen. Der Vorstand verpflichtet sich nämlich, die Geschäfte des<br />

<strong>Verein</strong>s ordnungsgemäß zu führen.<br />

Wird der <strong>Verein</strong> vom Vorstand schlecht geführt und entstehen dadurch Schäden,<br />

haftet der Vorstand gegenüber dem <strong>Verein</strong> wegen schuldhafter Vertragsverletzung.<br />

Auch dies kann schneller der Fall sein, als man zunächst vermutet.<br />

Wenn beispielsweise nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen<br />

wird, diese aufgrund des Fehlers beschlussunfähig ist und eine erneute Versammlung<br />

notwendig wird, haftet der Vorstand für die dadurch entstandenen Mehrkosten<br />

(Einladungsporto, Saalmiete usw.).<br />

Hier noch einige weitere Fälle, bei denen der Vorstand haftet:<br />

- Ablauf des Mietvertrages nicht berücksichtigt<br />

- Veruntreuung von <strong>Verein</strong>sgeldern<br />

- Missbrauch von <strong>Verein</strong>seigentum<br />

- Anträge auf öffentliche Zuschüsse nicht oder zu spät gestellt.<br />

Nun besagt § 31 BGB:<br />

194<br />

BGB § 31 Haftung des <strong>Verein</strong>s für Organe<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied<br />

des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter<br />

durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,<br />

zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Das heißt aber nicht, dass der Vorstand nicht haftet. Er haftet nur nicht gegenüber<br />

Geschädigten, sondern gegenüber dem eigenen <strong>Verein</strong>, der die entstanden Kosten<br />

zurückfordern kann. Bei dieser Ausgangslage wird man kaum noch Mitglieder finden,<br />

die die Arbeit im Vorstand übernehmen wollen. Deshalb sollte man bei der<br />

Rückforderung Fingerspitzengefühl beweisen. Bewährt haben sich folgende Regelungen:<br />

Der Vorstand hat nur sehr leicht fahrlässig gehandelt: Der Schaden wird vom <strong>Verein</strong><br />

getragen – eine Rückforderung an die Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.<br />

Der Vorstand hat mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt: Der Schadensverursacher<br />

muss für den gesamten angerichteten Schaden aufkommen.


Die Vorstandsarbeit<br />

Auch eine Teilung des Schadens zwischen <strong>Verein</strong> und Vorstand ist in Betracht zu<br />

ziehen. Dabei ist zu beachten, ob die Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko<br />

beinhaltet. Auch ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist,<br />

kann hier von Bedeutung sein.<br />

Die Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen <strong>Verein</strong>sführung verpflichtet.<br />

Dies bedeutet, dass …<br />

- die <strong>Verein</strong>sziele strikt zu verfolgen sind.<br />

- die Aufbau- und Ablauforganisation des <strong>Verein</strong>s an den Satzungszielen auszurichten<br />

ist.<br />

- alle fachlich (z. B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen<br />

sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften<br />

beachtet werden.<br />

- ordnungsgemäß Rechenschaft abgegeben wird.<br />

- alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausreichend<br />

über wichtige Vorkommnisse informiert sind.<br />

- alle sinnvollen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um drohende Schäden vom<br />

<strong>Verein</strong> abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.<br />

Haftungsbeschränkung<br />

Natürlich möchten die Vorstandsmitglieder kein zu großes Haftungsrisiko eingehen.<br />

Außerdem engagieren sie sich für den <strong>Verein</strong>, und es ist nur schwer nachvollziehbar,<br />

dass aus dem Engagement auch noch finanzielle Risiken entstehen sollen.<br />

Darum ist es im Sinne des Vorstands und des <strong>Verein</strong>s, die Haftungsrisiken für den<br />

<strong>Verein</strong>svorstand zu minimieren.<br />

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wichtig ist zunächst, dass die Satzung<br />

entsprechend gestaltet wird. Hier kann festgelegt werden, dass die Innenhaftung<br />

weitgehend ausgeschlossen bleibt. Der Vorstand wird dann nicht mehr in Regress<br />

genommen, wenn der <strong>Verein</strong> aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Vorstands haften<br />

muss. Eine Begrenzung des Haftungsrisikos nach außen ist durch einen solchen<br />

Passus in der Satzung allerdings nicht möglich.<br />

Die Vorstandsmitglieder sollten für alle Fälle eine Spezialrechtsschutzversicherung<br />

abschließen, die auch bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreift.<br />

Die Versicherung sollte auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen <strong>Verein</strong><br />

Versicherungsschutz gewähren.<br />

195


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eventuell<br />

eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) abgeschlossen<br />

werden. Diese Versicherung ist bei uns erst seit Anfang der Neunzigerjahre bekannt.<br />

Bei einer D&O ist grundsätzlich die persönliche Haftung des Managements – in<br />

unserem Falle also des Vorstands – versichert. Versichert sind Fehlentscheidungen,<br />

die vorher nicht hinreichend recherchiert und fundiert waren.<br />

Das Besondere an der Versicherung ist, dass sie auch greift, wenn der Vorstand vom<br />

eigenen <strong>Verein</strong> in Haftung genommen wird.<br />

Für Vorstände kleinerer <strong>Verein</strong>e gibt es spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen,<br />

die zum Teil auch die steuerrechtliche Haftung abdecken. Die Versicherungen<br />

können vom <strong>Verein</strong> bezahlt werden, ohne dass dadurch die Gemeinnützigkeit<br />

negativ berührt wird.<br />

Oft werden Risiken der <strong>Verein</strong>e unnötig erhöht, weil die Organisationsstrukturen<br />

historisch gewachsen und nie infrage gestellt wurden. Dadurch verselbständigen<br />

sich Prozesse und entgleiten jeder Kontrolle. Deshalb sollte der <strong>Verein</strong>svorstand eine<br />

regelmäßige Überprüfung aller organisatorischen Prozesse innerhalb des <strong>Verein</strong>s<br />

vornehmen. Bedenken Sie aber, dass in den meisten Fällen eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung des Vorstands gegeben ist, sodass es sich bei den Kontrollen um eine<br />

Aufgabe handelt, die im eigenen Interesse jedes Vorstandsmitglieds ist.<br />

Rechtliche Bestimmungen ändern sich. Deshalb sollte der Vorstand auch immer<br />

wieder prüfen ob die Organisation des <strong>Verein</strong>s den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.<br />

Spitzen- und Dachverbände bieten hierzu Schulungen und Seminare an.<br />

<strong>Verein</strong>e die einem solchen Verband angehören, haben noch weitere Vorteile. Hier<br />

gibt es nämlich auch Informationen, Schulungen und Tipps zum Risikomanagement,<br />

zur Strategieentwicklung und ähnlichen Themen.<br />

Auch wenn Sie im Vorstand eines kleinen <strong>Verein</strong>s sind, denken Sie immer daran,<br />

dass es sich hier letztlich um ein kleines Unternehmen handelt, das sich von<br />

einer wirtschaftlichen Einrichtung nur dadurch unterscheidet, dass es auf die Erwirtschaftung<br />

von Gewinnen zum eigenen Vorteil verzichtet. Wenn Sie also Managementseminare<br />

besuchen, die für Wirtschaftsunternehmen eingerichtet wurden,<br />

überlegen Sie nach dem Seminar, welche Lehren Sie hieraus für Ihren <strong>Verein</strong> ableiten<br />

können.<br />

Ziehen Sie in Zweifelsfällen auf jeden Fall externe Berater hinzu. Das gilt insbesondere<br />

bei juristischen Problemen. Ein Fachanwalt für <strong>Verein</strong>srecht kostet zwar Geld,<br />

196


Die Vorstandsarbeit<br />

ist aber immer noch billiger als Fehlentscheidungen, die Haftungsverpflichtungen<br />

auslösen.<br />

<strong>Verein</strong>e mit Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollten überlegen,<br />

ob nicht eine Auslagerung in eine andere Gesellschaftsform nützlich und<br />

sinnvoll ist. Durch das selbstständige Wirken zum Beispiel einer <strong>GmbH</strong> wird der<br />

Vorstand des <strong>Verein</strong>s weitgehend entlastet.<br />

Allerdings ist dies ein sehr komplizierter Bereich. Hier kann man nicht auf die Unterstützung<br />

durch Experten verzichten.<br />

Auf die gesamtschuldnerische Haftung des <strong>Verein</strong>svorstands wurde bereits hingewiesen.<br />

Diese Haftung kann aber in bestimmten Bereichen durch die Abgrenzung<br />

von Aufgaben eingeschränkt werden. Die Geschäftsführung wird dabei durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung und durch entsprechende Änderung der Satzung<br />

in eigenständige Ressorts aufgeteilt. Es kann auch eine Geschäftsordnung mit<br />

entsprechenden Regelungen aufgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

sollte die Geschäftsordnung dann aber auch in der Satzung verankert sein. Beispielsweise<br />

durch die Formulierung: „Der Vorstand unterliegt in der Wahrnehmung<br />

seiner Aufgaben der gültigen Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung<br />

mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen<br />

genehmigt wurde.“<br />

Die Aufgabenverteilung nach der Geschäftsordnung oder den Bestimmungen der<br />

Satzung muss schriftlich festgehalten und von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben<br />

werden. Dabei haben die Vorstandsmitglieder untereinander darauf zu<br />

achten, ob die übertragene Aufgabe auch von dem eingesetzten Vorstandsmitglied<br />

erfüllt werden kann. Die wichtigsten Kriterien sind hierbei die Kompetenz des Mitglieds<br />

und dass das Mitglied ausreichend Zeit zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung<br />

hat.<br />

Die Vorstandsmitglieder sind damit allerdings nicht komplett von der Haftung aus<br />

einem anderen Ressort entbunden. Sie haften immer noch für Pflichtverletzungen<br />

aus anderen Ressorts, wenn drohende Gefahren erkannt wurden und nicht vom<br />

<strong>Verein</strong> abgewendet werden. Wenn der Sportwart beispielsweise eine Überschuldung<br />

des <strong>Verein</strong>s erkennt und das Insolvenzverfahren nicht vorantreibt, bleibt seine<br />

Haftung erhalten.<br />

Die Entlastung des Vorstands<br />

Auf der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) beantragt der Vorstand<br />

seine Entlastung. Wird die Entlastung erteilt, verzichtet der <strong>Verein</strong> damit auf alle<br />

197


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ansprüche gegenüber dem Vorstand, soweit diese bekannt sind oder bei sorgfältiger<br />

Prüfung hätten bekannt sein müssen.<br />

Um die Entlastung zu erhalten, legen der Vorstand und die Rechnungsprüfer ihre<br />

Rechenschaftsberichte vor. Die Entlastung wirkt aber nur in dem Umfang, in dem<br />

die <strong>Verein</strong>smitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung zu überblicken.<br />

Verjährung von Ansprüchen<br />

Natürlich unterliegen die Haftungsansprüche auch einer Verjährungsfrist. Für den<br />

<strong>Verein</strong>svorstand gilt hier gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Frist von<br />

drei Jahren.<br />

198


Die Mitgliederversammlung<br />

Was sein muss, muss sein – die<br />

Mitgliederversammlung<br />

Grundsätzliches zur Mitgliederversammlung<br />

Das höchste Gremium eines <strong>Verein</strong>s ist die Mitgliederversammlung. Dies ist im<br />

Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im § 32 festgelegt:<br />

BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung<br />

(1) Die Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />

oder einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />

in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses<br />

ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei<br />

der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />

Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.<br />

Wichtig ist hier der Hinweis auf Absatz 2. Grundsätzlich kann ein Beschluss auch<br />

ohne Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Dann müssen aber auch alle<br />

Mitglieder schriftlich zustimmen. Selbst wenn nur ein Mitglied auf das Anschreiben<br />

nicht reagiert, wurde der Beschluss dadurch abgelehnt. Diesen Weg kann man also<br />

nur im Ausnahmefall gehen.<br />

Bei der Gründung könnte dies der Fall sein, wenn beispielsweise vom Registergericht<br />

oder vom Finanzamt eine Anpassung der Satzung gefordert wird. Wenn der<br />

<strong>Verein</strong> in dieser Phase nur wenige Mitglieder hat, kann man den Beschluss auf<br />

schriftlichem Weg herbeiführen.<br />

Auch schriftlich herbeigeführte Beschlüsse entbinden den Vorstand nicht von seiner<br />

Pflicht, mindestens einmal eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weil bei<br />

vielen <strong>Verein</strong>en die Mitgliederversammlung wirklich nur einmal pro Jahr stattfindet,<br />

wird sie im allgemeinen Sprachgebrauch auch Jahreshauptversammlung genannt.<br />

Die Mitgliederversammlung regelt alle <strong>Verein</strong>sangelegenheiten. Allerdings<br />

kann die Satzung auch anderen Organen Aufgaben zuweisen. Da aber die Satzung<br />

von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss, liegt die Entscheidung<br />

auch hier bei dem höchsten Gremium des <strong>Verein</strong>s.<br />

Im Kapitel über den Vorstand ist deutlich geworden, dass die Mitgliederversammlung<br />

gegenüber dem Vorstand weisungsberechtigt und der Vorstand gegenüber der<br />

Mitgliederversammlung weisungsgebunden ist. Allerdings kann die Mitgliederver-<br />

199


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

sammlung im Rahmen einer entsprechenden Satzungsänderung auch ihr vorbehaltene<br />

Aufgaben auf andere <strong>Verein</strong>sorgane übertragen.<br />

Lediglich das Recht der <strong>Verein</strong>sauflösung und der Verfügung über den Umgang mit<br />

dem <strong>Verein</strong>svermögen bei Auflösung kann nicht delegiert werden und verbleibt<br />

grundsätzlich bei der Mitgliederversammlung.<br />

Gemeinnützige <strong>Verein</strong>e müssen diese Fragen bereits in der Satzung klären. Ist dies<br />

nicht der Fall, wird der <strong>Verein</strong> hierzu im Rahmen des Anerkennungsverfahrens auf<br />

Gemeinnützigkeit vom Finanzamt aufgefordert.<br />

Sind allerdings Aufgaben laut Satzung übertragen worden, kann die Mitgliederversammlung<br />

diese nur durch Satzungsänderung wieder an sich ziehen, die wiederum<br />

von der Mitgliederversammlung nach den Vorgaben der Satzung oder der Gesetze<br />

beschlossen werden muss.<br />

Eine Einschränkung der Rechte einer Jahreshauptversammlung ist recht selten. Im<br />

Gegenteil legt die Satzung häufig noch einmal explizit fest, welche Aufgaben auf<br />

jeden Fall von der Mitgliederversammlung übernommen werden. Hierzu gehören<br />

meist …<br />

- die Wahl des Vorstands mit einfacher Mehrheit.<br />

- die Wahl von Revisoren und/oder Kassenprüfern mit einfacher Mehrheit.<br />

- Satzungsänderungen mit einer Dreiviertelmehrheit.<br />

- die Änderung des <strong>Verein</strong>szwecks durch Zustimmung aller Mitglieder.<br />

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte.<br />

- die Entlastung des Vorstands und der Revisoren und/oder Kassenprüfer.<br />

Die Mitgliederversammlung garantiert allen Mitgliedern, dass sie aktiv die Geschicke<br />

des <strong>Verein</strong>s mitbestimmen. Grundsätzlich liegen alle Aufgaben beim <strong>Verein</strong>,<br />

der durch den Vorstand nach außen vertreten wird. Die Mitgliederversammlung<br />

bestimmt, welche Aufgaben vom <strong>Verein</strong> auf andere <strong>Verein</strong>sorgane –zum Beispiel<br />

den Vorstand, dem Jugendwart usw. – übertragen werden.<br />

Der Vorstand ist jedoch vom Gesetz her grundsätzlich das Vertretungsorgan des<br />

<strong>Verein</strong>s nach außen (siehe Kapitel „Der Vorstand hat’s nicht leicht“). Diese Vertretungsvollmacht<br />

kann von der Mitgliederversammlung nicht entzogen, wohl aber<br />

gegenüber Dritten eingeschränkt werden.<br />

Wenn beispielsweise große finanzielle Transaktionen durchzuführen sind – wie<br />

der Kauf eines Hauses –, kann in der Satzung festgelegt werden, dass hierzu die<br />

Genehmigung der Mitgliederversammlung notwendig ist. Einschränkungen der<br />

200


Die Mitgliederversammlung<br />

Vertretungsvollmacht des Vorstands werden nach außen erst wirksam, wenn sie<br />

im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen sind. Wurde dies versäumt, hat der Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung für Dritte keine Bedeutung.<br />

Da die Mitgliederversammlung rechtlich vorgeschrieben ist, sind hier einige gesetzliche<br />

Bestimmungen zu befolgen:<br />

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung wird – so will es das Gesetz – immer dann einberufen,<br />

wenn es das Interesse des <strong>Verein</strong>s erfordert. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch)<br />

kennt keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung und spricht nur von einer „Versammlung der Mitglieder“<br />

(§ 32 Abs. 1 BGB).<br />

Von der ordentlichen Mitgliedsversammlung spricht man allgemein, wenn die Versammlung<br />

aufgrund der Satzungsbestimmungen einberufen wird. Dies kann ein<br />

bestimmter Turnus oder ein sachlicher Grund sein. Sieht die Satzung keine Regelung<br />

vor, ist die Einberufung in das Ermessen des Vorstands gestellt. Sie sollte in<br />

der Regel jährlich stattfinden.<br />

Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

In § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festgelegt, dass auch kleinere Gruppen<br />

innerhalb des <strong>Verein</strong>s eine Mitgliederversammlung einberufen können:<br />

BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />

Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder<br />

die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />

verlangt.<br />

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird also einberufen, wenn der in der<br />

Satzung festgelegte Mindestteil der Mitglieder (siehe Mustersatzung) dies fordert.<br />

Die Satzung kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch Minderheiten<br />

nicht aufheben – sie kann lediglich die hierfür erforderlich Quote bestimmen.<br />

Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, darf die Quote natürlich nicht über<br />

50 Prozent liegen. Außerdem muss die Quote prozentual festgelegt werden und<br />

darf nicht als absolute Mitgliederzahl in der Satzung verankert werden. Ist in der<br />

<strong>Verein</strong>ssatzung keine Regelung hierfür getroffen, ist es ausreichend, wenn 10 Prozent<br />

der Mitglieder die Einberufung verlangen. Um zu berechnen, ob eine Gruppe<br />

von Mitgliedern die Berechtigung hat, die Mitgliederversammlung einzuberufen,<br />

wird die Zahl aller Mitglieder zugrunde gelegt, die an der Mitgliederversammlung<br />

201


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

teilnehmen dürfen – also auch Ehrenmitglieder oder außerordentliche Mitglieder,<br />

die kein Stimmrecht haben. Es werden alle Mitglieder gezählt, die bei Eingang des<br />

Antrags dem <strong>Verein</strong> angehören. Zeitgleich eingehende Mitgliedsanträge werden<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss von den<br />

<strong>Verein</strong>smitgliedern, die dies fordern, begründet und schriftlich beim Vorstand beantragt<br />

werden. Dies kann durch einen gemeinsamen Antrag, der von allen Mitgliedern<br />

unterschrieben wurde, erfolgen. Es können jedoch auch die Mitglieder<br />

einzeln je einen Antrag abgeben.<br />

Das Schreiben muss zum einen den Zweck der Mitgliederversammlung beinhalten<br />

und zum anderen die Gründe wiedergeben, warum der Beschluss der Mitgliederversammlung<br />

hierfür notwendig ist.<br />

Teilnahmeberechtigung<br />

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen – auch<br />

Ehren- oder Fördermitglieder. Dies gilt auch für Mitglieder, die kein Stimmrecht<br />

besitzen.<br />

Die Satzung als „Gesetz des <strong>Verein</strong>s“ kann Mitgliedern nicht das Stimmrecht und<br />

die Teilnahme an der Mitgliederversammlung entziehen. Es kann aber festgelegt<br />

werden, dass die Teilnahme an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird. So kann<br />

bestimmt werden, dass die Teilnehmer die ihnen zugesandte Einladung vorlegen<br />

müssen.<br />

Wurden nicht alle Mitglieder eingeladen, kann die Mitgliederversammlung angefochten<br />

werden. Werden beispielsweise Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht nicht<br />

eingeladen, kann dies schon zur Unwirksamkeit der Mitgliederversammlung und<br />

der dort gefassten Beschlüsse führen.<br />

Es gilt zwar die Regel, dass Beschlüsse, auf die das Fehlen der nicht eingeladenen<br />

Mitglieder keine Auswirkung hatte, gültig bleiben, doch hier ergibt sich ein unüberwindbarer<br />

Stolperstein. Ein Beschluss besteht nicht nur aus dem Abstimmungsergebnis,<br />

sondern auch aus der zuvor geführten Diskussion. An dieser kann auch<br />

ein Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen und so Einfluss auf die Entscheidung der<br />

Versammlung nehmen. Der Ärger ist also vorprogrammiert.<br />

Ein <strong>Verein</strong> kann unter bestimmten Bedingungen Kinder aufnehmen. Es stellt sich<br />

nun die Frage, ob sie an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können und ob<br />

sie abstimmungsberechtigt sind. Grundsätzlich gilt für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung,<br />

dass alle Mitglieder das Recht der Teilnahme haben.<br />

202


Die Mitgliederversammlung<br />

Etwas anderes ist es mit dem Stimmrecht. Kinder bis zum vollendeten sechsten<br />

Lebensjahr sind laut Gesetz geschäftsunfähig. Damit haben sie kein Stimmrecht auf<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

Minderjährige (ab dem siebten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr) dürfen<br />

ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt. Am besten<br />

ist es, sich eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen zu lassen. Es empfiehlt<br />

sich, eine vorbereitete Erklärung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an<br />

den Minderjährigen zu schicken. So weit die rechtliche Situation, wenn die Satzung<br />

nichts anderes bestimmt.<br />

Der Satzung ist es erlaubt, anders lautende Regelungen vorzunehmen. So kann das<br />

Stimmrecht erst ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eingeräumt werden.<br />

Liegt keine Satzungsregelung vor, ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich<br />

nicht öffentlich. Die Versammlung ist also nicht verpflichtet, beispielsweise Pressevertreter<br />

zuzulassen.<br />

Ein Ausschluss von Journalisten ist aber nicht zu empfehlen – denn normalerweise<br />

sollte man sich im Rahmen der PR-Arbeit für den <strong>Verein</strong> über den Besuch der Presse<br />

freuen. Nur wenn strittige Punkte auf der Tagesordnung zu erwarten sind, sollte<br />

man den Ausschluss in Erwägung ziehen. Da die Pressevertreter normalerweise nur<br />

auf Einladung kommen, lässt sich das Problem im Vorhinein einfach klären.<br />

Auch die Vertreter von Dachverbänden oder anderen Organen, denen der <strong>Verein</strong><br />

angehört, müssen nicht zugelassen werden. Dass dies aber in den meisten Fällen<br />

kontraproduktiv ist, muss nicht besonders betont werden.<br />

Wo und um wie viel Uhr?<br />

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern ohne unzumutbaren<br />

Aufwand möglich sein. Dies ist auch bei der Festlegung der Uhrzeit zu<br />

beachten.<br />

Empfehlenswert ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung am Freitagabend<br />

– jedoch nicht nach 20.00 Uhr. Die Mehrzahl der <strong>Verein</strong>smitglieder freut sich auf<br />

ein freies Wochenende. Sollte es später werden, ist dies nicht allzu schlimm.<br />

Für den Versammlungsort gilt das Gleiche wie für die Uhrzeit. Der Ort soll für alle<br />

Mitglieder leicht erreichbar und gut zugänglich sein.<br />

203


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Einladung<br />

Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand vorgenommen,<br />

wenn die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Grundlagen für die Einladung<br />

können sein:<br />

- ein gültiger Beschluss des Vorstands<br />

- die Entscheidung vertretungsberechtigter Mitglieder des Vorstands<br />

- eine in der Satzung geregelte Grundlage<br />

Ist die Grundlage nicht gegeben, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

nichtig. Lädt beispielsweise der erste Vorsitzende ein und ist hierfür nicht allein<br />

vertretungsberechtigt, ist die Mitgliederversammlung nicht zulässig.<br />

Auch wenn die Amtszeit des Vorstands beendet ist, kann dieser die Mitgliederversammlung<br />

nicht einberufen. Dies kann zu Problemen führen, wenn beispielsweise<br />

in der Satzung die Regelung getroffen wird, dass die Amtszeit des Vorstands auf<br />

zwei Jahre begrenzt ist, und die neue Mitgliederversammlung (bei der ein neuer<br />

Vorstand gewählt werden soll) außerhalb dieser Frist liegt.<br />

Deshalb ist es von Vorteil, in der Satzung zu verankern, dass der Vorstand so lange<br />

im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Sieht die Satzung dies nicht<br />

vor, gilt die Regel, dass der Vorstand im Amt ist, so lange er im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen<br />

wird. Die Einladung zur Versammlung muss innerhalb dieses Zeitraums<br />

liegen. Die Versammlung selbst kann später erfolgen.<br />

Für die Form der Einladung gibt es im Gesetz keine Vorschriften. Die Verfahrensweise<br />

muss deshalb eindeutig in der Satzung definiert werden.<br />

Damit bleiben dem <strong>Verein</strong> alle Möglichkeiten einer Einberufung offen. Sie kann …<br />

- mündlich<br />

- telefonisch<br />

- schriftlich<br />

- per E-Mail<br />

- durch Veröffentlichung in einer Zeitung<br />

- durch Aushang<br />

erfolgen.<br />

Empfehlenswert ist es, die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorzunehmen.<br />

Sie sollte eine Tagesordnung beinhalten. Wird eine andere Form der<br />

204


Die Mitgliederversammlung<br />

Einladung in der Satzung vereinbart, muss sichergestellt werden, dass wirklich alle<br />

Mitglieder, die ein Recht an der Teilnahme haben, informiert werden.<br />

Es ist unabdingbar, dass alle Mitglieder eingeladen werden. Wenn auch nur ein<br />

Mitglied keine Einladung erhält und deshalb an der Mitgliederversammlung nicht<br />

teilnimmt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ungültig.<br />

Die schriftliche Einladung erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.<br />

Hat sich die Adresse des Mitglieds geändert und wurde dies vom Mitglied nicht<br />

mitgeteilt, ist die Einladung ordnungsgemäß ergangen. Die Einladung muss auch<br />

nicht per Einschreiben verschickt werden, da auch auf dem Postweg verloren gegangene<br />

Briefe eine ordentliche Durchführung der Mitgliederversammlung nicht<br />

behindern.<br />

Die Einladungsfrist<br />

Grundsätzlich müssen die Einladungen zur Mitgliederversammlung fristgemäß erfolgen.<br />

Allerdings gibt es keine gesetzliche oder verbindliche juristische Regelung,<br />

wie diese Frist aussieht. Um eine unangreifbare Regelung zu bekommen, sollte man<br />

deshalb die Ladungsfrist (so nennt man die Frist zwischen Absenden der Einladung<br />

bis zur Mitgliederversammlung) großzügig bemessen.<br />

In der Praxis geht man von einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen aus.<br />

Rechnen Sie zu dieser Frist noch drei Tage für den Postversand hinzu.<br />

Dies kann aber nur eine Faustregel sein. Wichtig sind für eine angemessene Ladungsfrist<br />

beispielsweise folgende Faktoren:<br />

Wohnen alle <strong>Verein</strong>smitglieder am Ort der Versammlung oder müssen sie anreisen?<br />

Je weiter die Mitglieder vom Versammlungsort weg wohnen, umso länger muss die<br />

Ladungsfrist sein.<br />

Sollte es zu Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Einladung kommen, ist<br />

der <strong>Verein</strong> beziehungsweise der ihn vertretende Vorstand beweispflichtig, ob die<br />

Einladung auch ordnungsgemäß zugestellt wurde. Rechnen Sie also auf die in der<br />

Satzung festgelegten Fristen ein Sicherheitspolster, damit es hier nicht zu Streitereien<br />

kommen kann.<br />

Zu Beginn der Mitgliederversammlung sollten Sie auf jeden Fall dafür sorgen, dass<br />

die Versammlung die fristgerechte, ordnungsgemäße Ladung bestätigt und dass<br />

dies protokolliert wird (dazu im Folgenden mehr). Dann ist der Vorstand auch juristisch<br />

auf der sicheren Seite.<br />

205


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Tagesordnung<br />

Zur Einladung gehört immer eine Tagesordnung. Diese Tagesordnung ist auch vom<br />

Gesetz vorgeschrieben (§ 32 Absatz 1 BGB). Danach sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

nur dann gültig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung bei der<br />

Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde. Wörtlich heißt es<br />

in dem zuvor genannten Paragrafen<br />

Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung<br />

bezeichnet wird.<br />

Der Gesetzgeber will damit den <strong>Verein</strong>smitgliedern die Möglichkeit geben, sich auf<br />

eine Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Stimmabgabe schon im Vorfeld<br />

zu überdenken, was bei der Wichtigkeit der Versammlung ja auch nachvollziehbar<br />

ist.<br />

Für das Gesetz reicht es aus, eine einfache Aufstellung der Tagesordnungspunkte<br />

der Einladung beizulegen. Bestimmt die Satzung einen anderen Umgang mit der<br />

Tagesordnung, so hat dieser allerdings Vorrang vor der gesetzlichen Regelung.<br />

Es hat sich als praktisch erwiesen, die Tagesordnung etwas umfangreicher zu gestalten,<br />

indem den <strong>Verein</strong>smitgliedern bereits Zusatz- und Hintergrundinformationen<br />

gegeben werden. Damit lassen sich Diskussionen abkürzen und die Beschlussfassung<br />

beschleunigen.<br />

Tagesordnungspunkt Satzungsänderungen<br />

Soll die Satzung des <strong>Verein</strong>s geändert werden, ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits<br />

in der Tagesordnung anzugeben, …<br />

- welcher Passus der Satzung geändert wird (Zitat),<br />

- wie die neue Formulierung lauten soll und<br />

- warum eine Änderung angestrebt wird.<br />

Tagesordnungspunkte, die Mitglieder betreffen<br />

Grundsätzlich müssen in der Tagesordnung keine Namen genannt werden. Geht es<br />

darum, ein Mitglied zu ehren, dürfte es aber kein Problem geben, den Namen schon<br />

hier zu nennen.<br />

Etwas anderes ist es schon, wenn es um die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen<br />

oder <strong>Verein</strong>sstrafen gegenüber einzelnen Mitgliedern geht. Hier sollten Namensnennungen<br />

in der Tagesordnung vermieden werden. Auf der einen Seite sollte<br />

der Betroffene nicht bloßgestellt werden. Auf der anderen Seite kann es hier sogar<br />

zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen.<br />

206


Die Mitgliederversammlung<br />

Tagesordnungspunkt „Anträge“<br />

Enthält die Tagesordnung den Punkt „Anträge“, so kann über diese Anträge diskutiert<br />

werden. Eine Beschlussfassung ist aber nicht möglich. Die Anträge können erst<br />

bei einer weiteren Mitgliederversammlung beschlossen werden, da sie dann erst in<br />

der Tagesordnung konkret genannt werden können.<br />

Dies gilt natürlich auch für alle anderen Tagesordnungspunkte, die keine konkreten<br />

Aussagen enthalten, wie zum Beispiel der Punkt „Sonstiges“, der meist am Ende der<br />

Tagesordnung steht. Es ist ratsam, die Mitglieder schon in der Einladung hierauf<br />

hinzuweisen. Allzu oft gibt es Missstimmungen, die vermeidbar sind, weil die Antragsteller<br />

das Gefühl haben, ihr Ansinnen sollte „abgewürgt“ werden.<br />

207


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

208<br />

Tipp:<br />

Durchführung der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geführt. Wer die<br />

Versammlung leitet, kann in der Satzung bestimmt werden. Ist dort nichts festgelegt,<br />

übernimmt diese Aufgabe der Vorstand, beziehungsweise bei einem mehrköpfigen<br />

Vorstand der erste Vorsitzende. Außerdem muss ein Schriftführer bestimmt<br />

werden, der das Protokoll der Versammlung erstellt.<br />

Zunächst muss der Versammlungsleiter prüfen und feststellen, dass alle Mitglieder<br />

ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurden. Außerdem hat er festzustellen,<br />

dass allen Mitgliedern die Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Er fragt


Die Mitgliederversammlung<br />

die Anwesenden ausdrücklich, ob irgendwelche Einwände gegen die Tagesordnung<br />

bestehen. Anträge zur Tagesordnung sind als „Anträge zur Geschäftsordnung“ zu<br />

behandeln. Sie werden sofort diskutiert. Nach der Diskussion wird über den Antrag<br />

abgestimmt.<br />

Kompliziert wird die Angelegenheit, wenn es sich bei dem Antrag um die Ergänzung<br />

der Tagesordnung handelt. Da alle Mitglieder das Recht haben, sich auf die<br />

Tagesordnung vorzubereiten, können neue Punkte nicht mehr aufgenommen werden.<br />

Die Satzung sollte klare Regelungen für diesen Fall enthalten. Man kann aber auch<br />

in der Einladung darauf hinweisen, indem man folgenden Passus einfügt:<br />

„Über Anträge, die eine Änderung der Tagesordnung zu Folge haben, kann während<br />

der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn sie mindestens<br />

zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim ersten Vorstand eingegangen<br />

sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor zur Kenntnis gebracht<br />

wurden“. Wird diese Formulierung verwendet, muss die Einladung allerdings mindestens<br />

einen Monat vor der Sitzung versendet werden. Gehen Einträge ein, muss<br />

allen Mitgliedern eine neue Tagesordnung zugesandt werden.<br />

Rederecht während der Versammlung<br />

Während der Versammlung achtet der Versammlungsleiter darauf, dass die Rechte<br />

der Mitglieder eingehalten werden. Hierzu gehört vor allem, dass jedes Mitglied<br />

ein Rederecht hat. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass auch Minderheiten<br />

ausreichend zu Wort kommen.<br />

Der Versammlungsleiter kann, muss sich aber nicht neutral verhalten. Das heißt, er<br />

darf auch aktiv in die Debatte eingreifen. Allerdings sollte er dies nur in Ausnahmefällen<br />

tun, da dies schnell dazu führt, dass ihm der Missbrauch seiner Funktion<br />

vorgeworfen wird.<br />

Der Versammlungsleiter ruft die einzelnen Tagesordnungspunkte auf. In der anschließenden<br />

Diskussion sorgt er dafür, dass alle Mitglieder zu Wort kommen können.<br />

Bei großen Mitgliederversammlungen und ausführlichen Diskussionen sollte<br />

eine Rednerliste geführt werden, in der die Wortmeldungen notiert und nach der<br />

die Beiträge abgearbeitet werden.<br />

Gerade bei größeren Versammlungen ist es ratsam, dass man Redezeitbeschränkungen<br />

festlegt. Diese kann allerdings nur die Mitgliederversammlung beschließen.<br />

Sollten unsachliche Redebeiträge auftauchen, kann der Versammlungsleiter zunächst<br />

mahnend eingreifen und dann beantragen, auf den nächsten Tagesord-<br />

209


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

nungspunkt überzugehen. Dies ist ein sofort zu diskutierender Antrag zur Geschäftsordnung,<br />

der vom Plenum beschlossen werden muss.<br />

Exkurs: Antrag zur Geschäftsordnung<br />

Anträge zur Geschäftsordnung haben grundsätzlich formalen und keinen inhaltlichen<br />

Charakter.<br />

So kann beispielsweise beantragt werden, dass bei einer Wahl geheim abgestimmt<br />

werden soll. Dies hat inhaltlich keine Bedeutung, es handelt sich um eine<br />

reine Formalie.<br />

Für den Umgang mit Anträgen zur Geschäftsordnung haben sich die folgenden<br />

Regeln bewährt:<br />

Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort nach Antragstellung diskutiert.<br />

Es erfolgt eine Rede und eine Gegenrede zum Antrag. Danach wird abgestimmt.<br />

Es reicht – wenn keine anderen Satzungsbestimmungen festgelegt sind – die einfache<br />

Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag<br />

als abgelehnt.<br />

Abstimmungen<br />

Bei Abstimmungen muss der Versammlungsleiter darauf achten, dass Mitglieder,<br />

die von einem Beschluss einen Vorteil ziehen könnten, nicht an der Abstimmung<br />

teilnehmen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn darüber beschlossen würde, von<br />

welchem Unternehmen Sportgeräte gekauft werden sollen, und ein Anbieter der<br />

Geräte als <strong>Verein</strong>smitglied anwesend ist. Der Inhaber ist dann nicht befugt, an der<br />

Abstimmung teilzunehmen. Dies sollte im Protokoll festgehalten werden.<br />

Wenn ein Mitglied aus einem Beschluss einen direkten Vorteil zieht, kann er an<br />

der Aussprache und Diskussion teilnehmen, auch wenn er zur Abstimmung nicht<br />

zugelassen ist.<br />

Bei den Beschlussfassungen hat der Versammlungsleiter darauf zu achten, dass diese<br />

entsprechend der Satzung und dem geltenden Recht gefasst werden, also ob …<br />

• eine geheime oder offene Abstimmung erfolgen muss.<br />

• Stimmzettel so beschaffen sind, dass keine Beeinflussung auf die Beschlussfassung<br />

davon ausgeht.<br />

Wichtig bei Abstimmungen ist, dass die Bestimmungen des § 33 Absatz 1 BGB<br />

eingehalten werden, wo es ausdrücklich heißt:<br />

210


Die Mitgliederversammlung<br />

(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />

von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung<br />

des Zweckes des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;<br />

die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich<br />

erfolgen.<br />

Rechenschaftsberichte<br />

Soweit die Rechenschaftsberichte bereits bei Versand der Einladungen vorliegen,<br />

sollten diese den Mitgliedern bereits dann zugänglich gemacht werden. Damit dokumentiert<br />

der Vorstand zum einen, dass er nichts zu verstecken hat. Zum anderen<br />

können sich die Mitglieder mit den Berichten befassen und bereits vorher Fragen<br />

klären. Dadurch wird die Diskussion während der Jahreshauptversammlung kürzer<br />

und vor allem ruhiger und sachlicher.<br />

Berichte der Kassenprüfer<br />

Auch diese Berichte sollten, sofern sie bereits vorliegen, mit der Einladung zur<br />

Mitgliederversammlung versendet werden.<br />

Im Gegensatz zu den Rechenschaftsberichten ist es sinnvoll, für die Berichte der<br />

Kassenprüfer immer die gleiche Form zu verwenden. Dies macht es den Mitgliedern<br />

leichter, die Berichte zu vergleichen.<br />

211


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Prüfer: (Namen der Prüfer)<br />

Prüfungszeitraum: Rechnungsjahr ....<br />

Schatzmeister: (Name des Schatzmeisters)<br />

Prüfungsort: Wohnung des Schatzmeisters<br />

Auskunft zu den Unterlagen (Namen des Schatzmeisters und weiterer Beauf-<br />

gaben<br />

tragter)<br />

Allgemeine Prüfsituation: Die oben Genannten gaben bereitwillig Auskunft<br />

zur fi nanziellen Situation des <strong>Verein</strong>s.<br />

Kassenbestand: .... Euro per .......... (Datum)<br />

Barbelege: in Stichproben/vollständig geprüft<br />

Beanstandungen: Keine/1.<br />

2. (Aufl istung Beanstandung)<br />

Bankkonten des <strong>Verein</strong>s: 1. Sparkasse Musterstadt<br />

2. Volksbank Probenhaus<br />

Zu 1. Kontostand per Auszug vom .......<br />

Salden stimmen (nicht) mit<br />

Buchführung überein<br />

Belege vollständig/in Stichproben<br />

geprüft<br />

Keine Beanstandungen/Aufl istung<br />

der Beanstandungen<br />

Zu 2. wie zu 1.<br />

Prüfung Mitgliedsbeiträge Basis: Mitgliederliste vom ......<br />

Mitglieder mit Zahlungsrückstand<br />

Höhe des Zahlungsrückstands<br />

Abrechnung der Beiträge komplett/in<br />

Stichproben geprüft<br />

Keine Beanstandungen/Aufl istung<br />

der Beanstandungen<br />

Forderungen des <strong>Verein</strong>s Nach vorgelegten Unterlagen hat der <strong>Verein</strong> Forderungen<br />

an diverse Schuldner in Höhe von .....<br />

Euro<br />

Die Forderungen sind nach<br />

Prüfungsergebnis werthaltig.<br />

212


Die Mitgliederversammlung<br />

Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s Die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s belaufen sich<br />

zum ....... auf<br />

....... Euro. Die Verbindlichkeiten<br />

sind durch satzungsgemäße<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

beziehungsweise<br />

des Vorstands entstanden.<br />

Anlagevermögen Das Anlagevermögen des <strong>Verein</strong>s beträgt .....<br />

Euro. Es wurde durch Bestandsaufnahme zum<br />

Jahresende nachgewiesen. Der Nachweis stimmt<br />

mit dem Anlagenspiegel und den Konten der Buchführung<br />

überein.<br />

Kontenführung Alle Konten der Buchführung sind in den Jahresabschluss<br />

eingefl ossen. Nach Angaben des Schatzmeisters<br />

[und der Abteilungsleiter der Sparten]<br />

wurden alle Konten offengelegt. Es existieren keine<br />

weiteren Konten auf den Namen des <strong>Verein</strong>s.<br />

Belegprüfung Die Belege der Buchhaltung wurden übersichtlich<br />

aufbewahrt. Die Prüfung ergab keine Gründe zur<br />

Beanstandung.<br />

Allgemeine Schlussbemerkungen<br />

1. Die Belege der Buchführung werden übersichtlich aufbewahrt.<br />

2. Die Prüfung der Buchführung ergab keine/folgende Beanstandungen. Für alle<br />

Ausgaben, die sich nicht zwangsläufi g aus dem laufenden Geschäftsverkehr ergaben,<br />

lagen satzungsmäßige Beschlüsse vor.<br />

3. Die Buchführung ist jederzeit bezüglich der Zuordnung der Einnahmen und<br />

Ausgaben zu den einzelnen steuerlichen Bereichen des <strong>Verein</strong>s aussagekräftig.<br />

Nach unserer Prüfung sind die für den <strong>Verein</strong> geltenden steuerlichen Bestimmungen<br />

beachtet worden.<br />

4. Die Ausgaben erfolgten nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Sie entsprechen<br />

dem satzungsmäßig festgelegten <strong>Verein</strong>szweck.<br />

Buchführung und der Jahresabschluss entsprechen nach dem Ergebnis unserer<br />

Prüfung den Vorschriften der <strong>Verein</strong>ssatzung und sowohl den steuerlichen als auch<br />

den sonstigen gesetzlichen Vorschriften.<br />

Musterstadt, den Unterschriften aller Kassenprüfer<br />

213


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Checkliste zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung.<br />

Um Ihnen die Arbeit zur erleichtern, hier eine Checkliste, in der alle wichtigen<br />

Aufgaben aufgelistet wurden, die zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung<br />

notwendig sind:<br />

214<br />

1) Terminsituation klären: Welche Veranstaltungen können das Interesse zur<br />

Mitgliederversammlung trüben? Welche TV-Übertragung könnte die Mitgliederversammlung<br />

beeinflussen? Gibt es Veranstaltungen des eigenen <strong>Verein</strong>s,<br />

die gegen bestimmte Termine sprechen? Haben Sie genügend Zeit zur Vorbereitung<br />

der Mitgliederversammlung? Zu diesem Zeitpunkt sollten bis zur<br />

Mitgliederversammlung noch mindestens drei Monate Zeit sein.<br />

2) Terminvorschläge abstimmen: Sowohl mit den anderen Vorstandsmitgliedern<br />

als auch mit anderen Personen, auf die nicht verzichtet werden kann oder<br />

soll (Ehrengäste, Referenten, Sachverständige usw.).<br />

3) Termin festlegen.<br />

4) Veranstaltungsort auswählen: Ist der Veranstaltungsort gut zu erreichen? Bieten<br />

die Räumlichkeiten genügend Platz und verfügen sie über eine vernünftige<br />

Akustik?<br />

5) Veranstaltungsort festlegen: Raum buchen. Sind zusätzliche Versicherungen<br />

(Haftpflicht, Personenschäden usw.) abzuschließen? Müssen noch Genehmigungen<br />

eingeholt werden?<br />

6) Grobe Planung der Versammlung: Was muss laut Satzung erledigt werden?<br />

Was liegt von Seiten des Vorstands an? Welche Fragen beschäftigen die aktiven<br />

Mitglieder zurzeit?<br />

7) Tagesordnung mit dem Vorstand abstimmen: Wer nimmt zu welchen Fragen<br />

Stellung? Wie steht der Vorstand zu den Forderungen der Mitglieder?<br />

8) Jahresbericht im Vorstand vorbereiten: Was soll der Jahresbericht beinhalten,<br />

wer präsentiert den Jahresbericht bei der Jahreshauptversammlung? Wann<br />

wird dieser in schriftlicher Form fertiggestellt (eventuell Versand mit der Einladung)?<br />

9) Jahresabschluss im Vorstand vorbereiten: Müssen noch einzelne Positionen<br />

geklärt werden? Wurde der Jahresabschluss bereits geprüft, und liegt der<br />

Prüfbericht bereits vor (eventuell Versand mit der Einladung)?<br />

10) Was wird während der Versammlung benötigt? Rednerpult, Mikrofone, Lautsprecheranlage,<br />

Abstimmungsunterlagen, Informationsunterlagen usw.<br />

11) Personaleinsatz bestimmen: Wer übernimmt welche Aufgaben? Betreuung<br />

Ehrengäste, Presse, Referenten. Technik (Lautsprecheranlage, eventuell Over-


Die Mitgliederversammlung<br />

headprojektor, Beamer usw.). Parkplatz (Einweisung usw.). Kontrolle der Legitimation<br />

der Teilnehmer. Sicherheit (DRK, JHU usw.).<br />

12) Ermittlung der Kosten und Abstimmung mit dem gesamten Vorstand.<br />

13) Gastronomie abstimmen: In einer Gaststätte Speisen und Getränke mit dem<br />

Wirt besprechen. In anderen Räumen ausreichend Getränke (auf Kommission!)<br />

und Verpflegung organisieren.<br />

14) Einladungen für Mitglieder erstellen und versenden: Anschreiben, Tagesordnung<br />

und ergänzende Informationen.<br />

15) Einladung für Nichtmitglieder erstellen und versenden: Ehrengäste, Festredner,<br />

Presse usw.; Einladungsschreiben und Tagesordnung.<br />

16) Eingehende Anträge im Vorstand besprechen und über die Zulassung zur<br />

Mitgliederversammlung laut Satzung entscheiden. Bei Ablehnung Antragsteller<br />

benachrichtigen.<br />

17) Hilfsmittel für die Versammlung vorbereiten: Stimmkarten vorbereiten, Urnen<br />

für geheime Wahlen organisieren usw.<br />

18) Informationsmaterial für Versammlung vorbereiten: Material sammeln, fotokopieren,<br />

heften. Genügend Unterlagen erstellen, damit jedes Mitglied gleich<br />

versorgt wird.<br />

19) Vor Veranstaltungsbeginn: Aufbau und Test aller technischen Einrichtungen.<br />

Prüfen, ob alle Wahlunterlagen vorliegen usw.<br />

Übrigens: Sie können sich so gewissenhaft vorbereiten, wie Sie wollen. Irgendetwas<br />

geht am Ende doch meistens schief. Darum ist die oberste Maxime für Sie: Ruhe<br />

bewahren.<br />

Aufgaben des Versammlungsleiters<br />

Hier nun eine Übersicht der Aufgaben des Versammlungsleiters:<br />

• Förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung.<br />

Mit der Begrüßung eröffnet der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung.<br />

Ab diesem Zeitpunkt handeln die anwesenden Teilnehmer rechtsverbindlich für<br />

den <strong>Verein</strong>. Die Versammlung sollte pünktlich eröffnet werden. Gegen das beliebte<br />

„akademische Viertel“ – also eine Viertelstunde Verspätung – ist grundsätzlich<br />

nichts einzuwenden. Längere Wartezeiten stellen jedoch eine Zumutung gegenüber<br />

den pünktlich erschienenen Gästen dar.<br />

215


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Auf keinen Fall sollte die Versammlung früher, als in der Einladung angegeben, eröffnet<br />

werden. Eine verfrühte Eröffnung kann unter Umständen zur Unwirksamkeit<br />

von Beschlüssen und sogar der gesamten Versammlung führen.<br />

Zunächst muss ein Protokollführer gewählt werden. Dieser kann per Handzeichen<br />

auf Vorschlag ernannt werden. Dem Protokollführer muss die Bedeutung seiner<br />

Aufgabe klar sein beziehungsweise deutlich gemacht werden. Alle Beschlüsse müssen<br />

schriftlich festgehalten werden. Aus dem Protokoll muss hervorgehen:<br />

- der Inhalt eines Antrags<br />

- die Antragsteller<br />

- das Abstimmungsverfahren (geheim, offen)<br />

- das Abstimmungsergebnis<br />

Es muss also nicht der gesamte Diskussionsverlauf niedergeschrieben werden. Im<br />

Übrigen sind weitere Details, die im Protokoll festgehalten werden sollen, in der<br />

Satzung festzulegen (§ 58 BGB).<br />

Was über die Beurkundung der Beschlüsse hinaus ins Versammlungsprotokoll gehört,<br />

ist also der Regelung in der Satzung überlassen.<br />

• Feststellung der Beschlussfähigkeit.<br />

Die Feststellung der Beschlussfähigkeit beinhaltet die Prüfung, ob ordnungsgemäß<br />

eingeladen wurde und die Teilnehmerzahl für eine Beschlussfassung ausreicht. Hier<br />

haben die Mitglieder auch die Gelegenheit, auf entsprechende Mängel hinzuweisen.<br />

Führen Sie auf jeden Fall eine Anwesenheitsliste. Diese wird zwar vom Gesetz nicht<br />

vorgeschrieben, kann aber von Bedeutung sein, wenn später die Beschlussfähigkeit<br />

der Versammlung in Zweifel gezogen wird.<br />

• Bekanntgabe der Tagesordnung.<br />

Die Tagesordnung muss vom Versammlungsleiter nicht in der Reihefolge abgearbeitet<br />

werden, wie sie der Einladung beigelegt wurde. Dies ist aber nicht ratsam,<br />

erst recht nicht, wenn die Versammlung vom Vorstand geleitet wird. Die Mitglieder<br />

könnten darin einen taktischen Zug sehen, um die Versammlung zu bestimmten<br />

Handlungen zu bewegen.<br />

Die Mitglieder können Anträge zur Ergänzung und Änderung der Tagesordnung<br />

stellen. Diese „Anträge zur Geschäftsordnung“ müssen sofort debattiert und abgestimmt<br />

werden. Übrigens ist auch der Antrag auf Vertagung der Versammlung ein<br />

Antrag zur Geschäftsordnung.<br />

• Erledigung der Tagesordnung.<br />

216


Die Mitgliederversammlung<br />

Nachdem die Tagesordnung bekannt gegeben – und eventuell geändert – wurde,<br />

ruft der Versammlungsleiter die einzelnen Punkte auf und stellt sie zur Diskussion.<br />

Während der Aussprache achtet er darauf, dass die Redebeiträge und Anträge zum<br />

Tagesordnungspunkt gehören. Anträge müssen sich nicht immer auf den zu fassenden<br />

Beschluss beziehen, sie können zum Beispiel auch das Verfahren betreffen.<br />

Auch während der Erledigung der Tagesordnung können noch Anträge zur Geschäftsordnung<br />

gestellt werden, die vorrangig diskutiert und beschlossen werden<br />

müssen.<br />

• Kontrolle der Wortmeldungen.<br />

Der Versammlungsleiter hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder zu Wort kommen.<br />

Er ist nicht verpflichtet, die Redebeiträge nach der Reihenfolge der Wortmeldungen<br />

abzuwickeln.<br />

Wenn er es zum Beispiel für vernünftiger hält, die Redebeiträge nach Sachzusammenhängen<br />

zu sortieren, kann er dies tun. Er sollte dies aber bereits während der<br />

Annahme der Wortmeldungen gegenüber der Versammlung erläutern.<br />

• Informationsrecht der Mitglieder.<br />

Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung ein umfassendes Auskunfts-<br />

und Einsichtsrecht in die Belange des <strong>Verein</strong>s. Dabei muss aber der Auskunftsgebende<br />

– in den meisten Fällen der Vorstand – in der Lage sein, die gewünschte Auskunft<br />

zu geben. Es dürfte jedem klar sein, dass nicht jede Frage aus dem Stegreif<br />

beantwortet werden kann. Der Vorstand sollte sich aber auf jeden Fall gut auf die<br />

Mitgliederversammlung vorbereiten.<br />

Zur Klarstellung: Der Vorstand ist dem <strong>Verein</strong> als juristische Person verpflichtet.<br />

Deshalb kann ein einzelnes Mitglied keine Einsicht der Bücher verlangen. Der Vorstand<br />

hat aber in der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzugeben. Hier hat<br />

jedes Mitglied die Möglichkeit, bei deutlich werdenden Unstimmigkeiten …<br />

• eine Sonderprüfung zu verlangen,<br />

• die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstands<br />

zu verweigern,<br />

• die Abwahl des Vorstands zu beantragen.<br />

Die Entscheidung hierüber liegt wieder bei der Mitgliederversammlung, die auf<br />

Antrag die entsprechenden Beschlüsse durch Abstimmung fasst.<br />

217


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Gerade bei finanziellen Fragen kommt es schnell zu Reibereien. Hierfür wurden<br />

jedoch laut Satzung Kassenprüfer eingesetzt, die im Auftrage aller Mitglieder die<br />

Prüfung der Bücher vornehmen.<br />

• Durchführung der Aussprachen.<br />

Um eine vernünftige Versammlung durchführen zu können, hat der Versammlungsleiter<br />

mehrere Hilfsmittel zur Verfügung. Dazu gehören:<br />

• Festlegung einer Redezeit. Eine begrenzte Redezeit muss vor dem ersten<br />

Wortbeitrag festgelegt werden – am besten durch Beschluss der Versammlung. Ein<br />

entsprechender Antrag kann vom Versammlungsleiter gestellt werden. Da dies auch<br />

ein Antrag zur Geschäftsordnung ist, muss er sofort debattiert und abgestimmt<br />

werden. Der Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann natürlich auch von jedem<br />

anderen stimmberechtigten Mitglied der Versammlung gestellt werden.<br />

• Wortentzug. Vergreift sich ein Redner im Ton, wird er beleidigend, verstößt in<br />

seinem Beitrag gegen geltendes Recht oder die guten Sitten oder wiederholt er sich<br />

immer wieder, kann der Versammlungsleiter – nach Androhung – das Wort entziehen.<br />

Da diese Maßnahme fast immer unschöne Szenen nach sich zieht, sollte hierzu<br />

nur im Ausnahmefall gegriffen werden.<br />

• Verweisung aus dem Versammlungsraum. Zu diesem Mittel sollte ebenfalls<br />

nur im äußersten Notfall gegriffen werden. Zunächst sollte man die Person ermahnen,<br />

ihr das Wort entziehen und dann den Verweis androhen.<br />

Da durch eine Verweisung die <strong>Verein</strong>srechte eines Mitglieds (z. B. Entzug des<br />

Stimmrechts) beeinträchtigt werden, ist ein Verweis rechtlich nicht unumstritten.<br />

• Beendigung der Debatte. Manchmal führen die Diskussionen trotz straffer<br />

Versammlungsleitung ins Uferlose. Dann sollte man eine Beendigung der Debatte<br />

herbeiführen. Dies kann durch einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgen, der<br />

von der Versammlung verabschiedet wird.<br />

Rhetorisch besonders geschickte Versammlungsleiter können hier auch zu einem<br />

legalen Trick greifen. Man unterbricht die Debatte an geeigneter Stelle, um das bereits<br />

Gesagte noch einmal zusammenfassend wiederzugeben. In vielen Fällen führt<br />

dies dazu, dass die Mitglieder feststellen, dass eigentlich schon alles gesagt wurde,<br />

und es kommen keine weiteren Beiträge mehr.<br />

• Unterbrechung der Versammlung. Bei sehr langen Debatten oder Diskussionen,<br />

bei denen die Emotionen sehr hoch schlagen, kann der Versammlungsleiter<br />

die Aussprache unterbrechen. Die Unterbrechung kann aber auch dann notwendig<br />

werden, wenn sie von Einzelnen oder Gruppen innerhalb der Versammlung ge-<br />

218


Die Mitgliederversammlung<br />

wünscht wird. Dies ist häufig der Fall, wenn im <strong>Verein</strong> verschiedene „Lager“ sind,<br />

die die Pause nutzen wollen, um ihre weitere Strategie abzustimmen. Die Unterbrechung<br />

sollte nicht länger als 20 Minuten dauern, um die Sitzung nicht unnötig<br />

zu verlängern.<br />

• Überwachung der Protokollführung.<br />

Die Verantwortung für das Protokoll liegt beim Protokollführer. Der Versammlungsleiter<br />

sollte sich aber darüber vergewissern, dass …<br />

• alle wichtigen Punkte der Versammlung niedergeschrieben,<br />

• Anträge möglichst wortgenau protokolliert und<br />

• die Abstimmungsergebnisse ordnungsgemäß festgehalten werden.<br />

• Verkündung der Beschlüsse.<br />

Nach Debatte und Abstimmung gibt der Versammlungsleiter noch einmal das Ergebnis<br />

bekannt und teilt dabei auch die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahl<br />

der Ja- und Nein-Stimmen, der Enthaltungen und ungültigen Stimmen mit. Diese<br />

Angaben sollten möglichst wörtlich ins Protokoll übernommen werden.<br />

Dabei muss der Versammlungsleiter auch feststellen, welches Ergebnis durch die<br />

Stimmabgabe erzielt wurde. Bei Satzungsänderungen kann beispielsweise eine einfache<br />

Mehrheit erzielt werden. Da diese aber nicht ausreicht, um die Satzung zu<br />

ändern, muss der Versammlungsleiter bekannt geben, dass es zu keiner Satzungsänderung<br />

kommt.<br />

• Förmliche Schließung der Versammlung.<br />

Nach der Schließung der Versammlung ist es nicht mehr möglich, in die Tagesordnung<br />

einzutreten. Alle jetzt gemachten Äußerungen haben keinen Einfluss mehr<br />

auf die Versammlung.<br />

Themen der Mitgliederversammlung<br />

Die Entlastung des Vorstands<br />

Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand Rechenschaft über seine Arbeit<br />

ablegen. Ist die Arbeit einwandfrei, erteilt die Versammlung dem Vorstand die<br />

Entlastung. Diese hat zur Folge, dass ab der Entlastung die Haftung des Vorstands<br />

weitgehend auf den <strong>Verein</strong> als juristische Person übergeht.<br />

Vor dem Rechenschaftsbericht des Vorstands und der Abstimmung über die Entlastung<br />

sollte der Versammlung noch einmal die Bedeutung der Entlastung deutlich<br />

gemacht werden. Nur bei einer wirklich einwandfrei nachgewiesenen Geschäfts-<br />

219


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

führung sollte die Entlastung auch erteilt werden. Damit erklärt der <strong>Verein</strong>, dass<br />

er den Vorstand von sämtlichen erkennbaren Ansprüchen freistellt. Bei der verweigerten<br />

Entlastung behält sich umgekehrt der <strong>Verein</strong> die Geltendmachung von<br />

Ersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand vor.<br />

Es ist also leichtsinnig, die Entlastung des Vorstands als bedeutungslose Formsache<br />

anzusehen. Sie hat weitreichende Konsequenzen.<br />

Damit viele kommen …<br />

Viele Mitgliederversammlungen leiden unter geringer Beteiligung. Die angesprochenen<br />

Themen der Tagesordnung finden die Mitglieder vielleicht nicht so wichtig<br />

oder gar langweilig. Sind dann von den (wenigen) Anwesenden Beschlüsse gefasst<br />

worden, werden diese meist noch von den Nichtanwesenden später kritisiert. Eine<br />

Situation, die immer wieder zu Spannungen im <strong>Verein</strong> führt. Es ist auch nicht selten,<br />

dass nur so wenige Mitglieder der Einladung Folge leisten, dass die Beschlussfähigkeit<br />

nicht gegeben ist. Lädt man dann satzungsgemäß zum zweiten Mal ein,<br />

kann es schnell passieren, dass die Teilnehmer der ersten, nicht beschlussfähigen<br />

Versammlung nun zur zweiten Versammlung nicht mehr erscheinen.<br />

Darum kann es empfehlenswert sein, die Mitgliederversammlung mit einem „gemütlichen“<br />

Teil zu verbinden. Damit ist nicht etwa die Mitgliederehrung gemeint,<br />

die oft sogar Teil der Mitgliederversammlung ist. Auch ein Vortrag ist meist nicht<br />

dazu geeignet, die Besucherzahlen einer Mitgliederversammlung merklich zu steigern.<br />

Ein gemeinsames Abendessen, ein Tanz- oder Filmabend können sich dagegen zu<br />

wahren Besuchermagneten entwickeln.<br />

Das muss doch nicht sein<br />

Ein anderes Problem von Mitgliederversammlungen sind Auseinandersetzungen<br />

der Mitglieder, die dann bei erhitzten Gemütern bis zu persönlichen Beleidigungen<br />

führen. Solche „Beiträge“ können den Versammlungsablauf nicht nur stören, sondern<br />

sogar dazu führen, dass die Versammlung überhaupt nicht mehr weitergeführt<br />

werden kann – von privaten juristischen Auseinandersetzungen ganz abgesehen.<br />

Deshalb sollte man sich bei der Festlegung der Tagesordnung noch einmal genau<br />

überlegen, wer von den Themen direkt betroffen ist und ob es hier Probleme geben<br />

kann. Die dann ausgemachten „Streithähne“ sollte man schon im Vorfeld der Versammlung<br />

zu einem Gespräch einladen.<br />

220


Die Mitgliederversammlung<br />

Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Hier sollen keine Beschlüsse<br />

vorweggenommen oder gar manipuliert werden. Es darf nur darum gehen, den<br />

Dampf aus einigen Kesseln zu nehmen, damit eine sachliche Debatte möglich ist.<br />

221


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

222


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Gute Planung für vollen Erfolg – die<br />

<strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Feste und öffentliche Veranstaltungen stellen immer einen Höhepunkt im <strong>Verein</strong>sleben<br />

dar. An Begeisterung und Engagement fehlt es – zumindest zu Beginn der<br />

Planung – nicht. Wohl aber am Know-how. Darum an dieser Stelle einige Tipps und<br />

Hinweise, wie Sie Ihr nächstes <strong>Verein</strong>sfest organisieren. Dabei sollen die Fragen,<br />

…<br />

• wie man viele Menschen erreicht,<br />

• welche Voraussetzungen nötig sind und<br />

• welche Bestimmungen zu beachten sind,<br />

besprochen werden.<br />

Fragen, die vor der Planung geklärt sein müssen<br />

Einer der größten Fehler, der bei der Planung einer Veranstaltung gemacht wird,<br />

ist es, mit einem Fest alle Menschen ansprechen zu wollen. Die Interessen junger<br />

Menschen sind ganz andere als die der älteren.<br />

Unterschiedliche Interessenlagen können nicht unter einen Hut gebracht werden.<br />

Man muss sich darüber klar werden, für wen man die Veranstaltung durchführen<br />

will, welche Zielgruppe man ansprechen will. Erst wenn dies feststeht, kann man<br />

analysieren, ob die Veranstaltung die Gruppe ansprechen wird oder ob ein anderes<br />

Angebot besser wäre. Zur Veranstaltung selbst muss man klären, ob …<br />

• es sich um eine reine Arbeitstagung handelt, bei der primär Informationen<br />

vermittelt werden sollen.<br />

• es sich um ein Ereignis handelt, bei dem sich die Zielgruppe selbst darstellen<br />

soll und will.<br />

• die Veranstaltung der Zielgruppe die Möglichkeit geben soll, sich zu artikulieren.<br />

Solche Veranstaltungen verlangen Folgeprozesse. Denn die Beiträge<br />

müssen eine Konsequenz haben, sonst wird man bei späteren Veranstaltungen<br />

keine Teilnehmer haben.<br />

• es darum geht, gemeinsame aktive Erfahrungen zu machen. Dies sind beispielsweise<br />

Wanderungen, gemeinsame sportliche Spiele und Ähnliches.<br />

• die Veranstaltung die Aufgabe hat, den Teilnehmern aktive Hilfe für den Alltag<br />

zu liefern. Hier kann nahezu nie auf die Zusammenarbeit mit anderen Gruppen<br />

verzichtet werden.<br />

223


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

224<br />

• es sich um eine reine Unterhaltungsveranstaltung handelt, bei der sich der<br />

<strong>Verein</strong> einer breiten Öffentlichkeit präsentieren möchte. Dies dürfte meist der<br />

Fall sein, wenn es um allgemeine Tanzabende, Diskoveranstaltungen oder<br />

Ähnliches geht.<br />

Für uns – oder für alle<br />

Eine Frage, die oft unterschätzt wird, ist, ob es sich bei dem Fest um eine öffentliche<br />

Veranstaltung handelt oder um eine vereinsinterne Aktion. Dies ist aber von<br />

grundsätzlicher Bedeutung. Bei internen Veranstaltungen fallen eine ganze Menge<br />

Fragen und rechtliche Bestimmungen von vornherein weg.<br />

Zum Beispiel sind interne Veranstaltungen über die <strong>Verein</strong>s- oder Verbandsunfallversicherung<br />

abgedeckt, was bei öffentlichen Veranstaltungen nicht der Fall ist.<br />

Auch die GEMA-Gebühren (Pflichtbeiträge für die Aufführung von Musik – auch<br />

CDs, Kassetten usw.) fallen bei internen Veranstaltungen nicht an.<br />

Auch die steuerliche Beurteilung (siehe Kapitel „Das liebe Geld“) ist bei öffentlichen<br />

Veranstaltungen sehr viel gewichtiger als bei internen Festen, bei denen meist gar<br />

keine Steuern anfallen.<br />

Mit der Planung früh genug beginnen!<br />

Sie kennen dieses Phänomen: Jedes Jahr werden die Menschen von Weihnachten<br />

überrascht, und eine allgemeine Hektik bricht aus, obwohl dieser Termin doch hinlänglich<br />

bekannt sein dürfte.<br />

Ähnlich ist es auch mit <strong>Verein</strong>sfesten. Die Termine werden meist sehr früh festgelegt<br />

– und dann geschieht lange Zeit nichts. Deshalb unser Rat: Legen Sie nicht nur<br />

den Termin frühzeitig fest – beginnen Sie auch früh genug mit den Vorbereitungen.<br />

Hier eine grobe Planungsliste:<br />

Die Nummerierung ist gleichzeitig die Kapitelkennung im Abschnitt dieses Buches<br />

1 Veranstaltungsart<br />

2 Veranstaltungsort<br />

3 Kalkulation<br />

4 Veranstaltungstermin<br />

5 Programm<br />

6 Teilnehmer (Akteure und Veranstalter)<br />

7 Terminabstimmungen8 Sicherheitsfragen<br />

9 Versicherungen


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

10 GEMA<br />

11 Behördenabsprachen<br />

12 Werbung<br />

13 Hinweistafeln<br />

14 Vorbesprechung aller Akteure<br />

15 Beginn der Veranstaltung<br />

Planen Sie für die einzelnen Schritte genügend Zeit ein. Je nach Aufwand für die<br />

öffentliche Veranstaltung sind Vorbereitungszeiträume von sechs bis neun Monaten<br />

durchaus angemessen. Nichts wäre für die Außendarstellung und das Image des<br />

<strong>Verein</strong>s nachteiliger als eine schlecht organisierte Veranstaltung!<br />

1 Veranstaltungsart<br />

Über die verschiedenen Arten einer Veranstaltung haben wir bereits zu Beginn<br />

dieses Kapitels einige Hinweise gegeben.<br />

Die Art der Veranstaltung ist natürlich auch vom Anlass abhängig. Ein Stiftungsfest<br />

muss anders aussehen als ein Musikfestival, eine Schau des Modellflugvereins<br />

anders organisiert werden als ein Informationsabend des Blauen Kreuzes usw. Nehmen<br />

Sie die Festlegung der Veranstaltungsart nicht auf die leichte Schulter. Denn<br />

schon hier werden die Weichen für den Erfolg oder Misserfolg der gesamten Aktion<br />

gestellt.<br />

Zur Festlegung der Veranstaltungsart sollten Sie genau überlegen, welche Zielgruppe<br />

mit welcher Veranstaltung erreicht werden soll.<br />

Wenn Sie mehrere Zielgruppen ansprechen wollen, sollten Sie überlegen, ob Sie<br />

nicht mehrere Veranstaltungen zu einem Veranstaltungswochenende vereinen.<br />

Dies ist organisatorisch ein weitaus höherer Aufwand, zahlt sich aber durch eine<br />

größere Pressewirkung und Kostenersparnis wieder aus.<br />

Ein Kulturverein kann beispielsweise ein Musik- oder Literaturfestival veranstalten,<br />

bei dem sowohl Veranstaltungen für Kinder als auch für Erwachsene und Senioren<br />

durchgeführt werden. Sie benötigen dann neben den Organisationsgruppen für jede<br />

Veranstaltung noch ein Koordinationsteam, bei dem die Fäden der einzelnen Veranstaltungen<br />

wieder zusammenlaufen.<br />

So können die unterschiedlichsten Zielgruppen angesprochen werden, ohne dass<br />

der <strong>Verein</strong> sich organisatorisch übernimmt.<br />

225


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Haben Sie die Zielgruppe analysiert, können Sie sich die Frage stellen, was diese<br />

Gruppe anspricht. Der einfachste Weg ist: Fragen Sie! Sprechen Sie dabei aber bitte<br />

möglichst Personen an, die nicht zum <strong>Verein</strong> gehören.<br />

Bedenken Sie, dass die <strong>Verein</strong>smitglieder schon durch Ihre Zugehörigkeit ein gemeinsames<br />

Interesse bekunden, das sich auch in anderen Bereichen auswirken<br />

kann. Darum ist es immer besser, hier auch Außenstehende zu Rate zu ziehen.<br />

Fragen Sie, was der Zielgruppe im Angebot der kommunalen Veranstaltungen<br />

fehlt. Überlegen Sie, welche Möglichkeiten Sie haben, hier ein Angebot zu machen.<br />

Wenn Sie eine Idee für eine Veranstaltung haben, diskutieren Sie mit Nichtvereinsmitgliedern<br />

der gewünschten Zielgruppe.<br />

2 Veranstaltungsort<br />

Auch die Auswahl des Veranstaltungsortes sollte sorgfältig geplant werden. Der<br />

Veranstaltungsort muss zur Zielgruppe und zur Veranstaltungsart passen. Je nach<br />

Ort muss man sich im Vorfeld schon einige wichtige Fragen stellen:<br />

Sollten Sie eine große Open-Air-Veranstaltung planen, denken Sie bitte daran, dass<br />

Sie alles planen können – nur nicht das Wetter. Hier sollte (wenn die Größenordnung<br />

es zulässt) ein alternativer, überdachter Veranstaltungsraum zur Verfügung<br />

stehen. Auf jeden Fall müssen Bühne und technische Anlagen vor Regen geschützt<br />

werden.<br />

Findet die Veranstaltung abends statt, muss selbstverständlich für eine ausreichende<br />

Beleuchtung gesorgt sein. Eine Technoparty in einem Raum mit Teppichboden<br />

wird zur Katastrophe – und auch eine Turnhalle kommt meist wegen der empfindlichen<br />

Böden nicht in Betracht. Ist in den Räumen Rauchen erlaubt – falls geraucht<br />

werden darf? Ältere und Senioren wiederum werden bei Veranstaltungen Sitzmöglichkeiten<br />

erwarten.<br />

Auch der Raum muss zum Programm passen! Die Größe der Bühne, die Akustik<br />

und die Belüftung sind ebenso im Vorfeld zu bedenkende Punkte wie etwa die<br />

Parkplätze in der Umgebung.<br />

Sie sehen, es ist wichtig, auch den Veranstaltungsort mit Bedacht zu wählen. Dies<br />

muss sehr früh geschehen, damit man den Veranstaltungsort auch früh genug buchen<br />

kann. Gerade in kleineren Orten und Gemeinden gibt es meist nur wenig Auswahl<br />

an Räumlichkeiten, die dann entsprechend schnell ausgebucht sind.<br />

226


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

<strong>Verein</strong>e mit eigenem <strong>Verein</strong>sheim werden diesen Veranstaltungsort bevorzugen.<br />

Was aber nicht immer zu empfehlen ist. Meist stößt man bereits bei der Raumgröße<br />

an Grenzen, die die Veranstaltung schnell zum Scheitern bringt.<br />

Sie sollten die Kosten für die Anmietung von Räumen – so sie denn in Grenzen<br />

bleiben – nicht scheuen. Dabei ist übrigens auch zu klären, was wirklich Miete und<br />

was Kaution ist. Gerade bei von Kommunen gestellten Räumen kann man nämlich<br />

einen Teil der Kosten zurückbekommen, wenn man die Reinigung der Räumlichkeiten<br />

(und der sanitären Anlagen) selbst übernimmt.<br />

3 Kalkulation<br />

Überlegen Sie genau, welchen Eintrittspreis Sie nehmen wollen. Denn schließlich<br />

entscheiden die Einnahmen auch darüber, was Sie bieten können.<br />

Eine Modellrechnung könnte zum Beispiel so aussehen (alle Geldbeträge in Euro):<br />

Anzahl der Besucher (geschätzt) 200<br />

Eintrittspreis (geplant) 5,-<br />

Einnahmen aus dem Eintrittspreis 1.000,-<br />

Sonstige Einnahmen (Getränke, Speisen usw.) 500,-<br />

Zweckgebundene Spenden für die Veranstaltung 250,-<br />

Zuschuss aus der <strong>Verein</strong>skasse 250,-<br />

Gesamtmittel 2.000,-<br />

Auslagen für Akteure (Band, Diskjockey, Tanzgruppe,<br />

Artist usw.)<br />

1.000,-<br />

Versicherungen, GEMA usw. 250,-<br />

Einkauf Getränke, Speisen usw. 250,-<br />

Werbematerial 400,-<br />

Spesen für Akteure 100,-<br />

Spesen für Ehrengäste, Presse usw. 100,-<br />

Miete für den Veranstaltungsraum 100,-<br />

Gesamtkosten 2.200,-<br />

Sie sehen anhand dieses Beispiels, wie schnell man in die Unterdeckung gerät. Und<br />

bei einer lokalen Veranstaltung sind 200 Zuschauer schon eine ganze Menge.<br />

Hinzu kommt, dass hier der Faktor Steuern noch gar nicht berücksichtigt wurde. Ob<br />

nämlich die Einnahmen steuerfrei sind oder einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb<br />

227


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

des <strong>Verein</strong>s zugerechnet werden müssen, muss von Fall zu Fall neu geklärt werden.<br />

(siehe Kapitel „Das liebe Geld“). Ist die Veranstaltung nach einer ersten Kalkulation<br />

nicht finanzierbar, gibt es nur einen Rat: Finger weg.<br />

Einleuchtend ist, dass mit der Höhe des Eintrittspreises auch die Anforderung der<br />

Gäste an die Veranstaltung steigt. Hier spielt wieder die Konkurrenz anderer Veranstaltungen<br />

eine große Rolle.<br />

Eine Richtschnur kann hier nicht gegeben werden – aber ein guter Rat: Besuchen<br />

Sie andere Veranstaltungen und vergleichen Sie diese mit Ihrer Planung. Orientieren<br />

Sie sich bei ähnlichen Veranstaltungen an deren Eintrittspreis.<br />

4 Veranstaltungstermin<br />

Die Festlegung des Termins ist keine einfache Sache. Der Termin muss frühzeitig<br />

feststehen, damit der Veranstaltungsort gebucht werden kann. Gleichzeitig muss<br />

man aber möglichst viel über das Datum wissen. Holen Sie so viele Informationen<br />

wie möglich ein. Zum Beispiel:<br />

• Planen andere <strong>Verein</strong>e zum gleichen Zeitraum oder kurz vor oder nach diesem<br />

Termin eine ähnliche Veranstaltung? Optimal wäre natürlich, wenn sich<br />

alle örtlichen <strong>Verein</strong>e ein- oder zweimal im Jahr treffen würden, um die Termine<br />

abzustimmen. Vielleicht sollten Sie hier einen Vorstoß wagen und die<br />

anderen <strong>Verein</strong>e zu einer solchen Besprechung einladen.<br />

• Gibt es Parallelveranstaltungen, die von der Zielgruppe ebenfalls angenommen<br />

werden? Auch hier sollte man über Terminverschiebungen nachdenken.<br />

Es geht aber nicht nur um die örtlichen oder kommunalen Veranstaltungen.<br />

Auch überregionale Feste und Ereignisse müssen bei der hohen Mobilität der<br />

Menschen berücksichtigt werden. Hier kann das Internet gute Dienste leisten.<br />

• Wie sieht das Fernsehprogramm am Veranstaltungstermin aus? Kommen<br />

Sendungen, die die Zielgruppe interessieren (z. B. Fußballländerspiele usw.)?<br />

Übrigens heißt das nicht, dass die Veranstaltung nicht an einem Termin mit<br />

einem allgemein beliebten Fernsehprogramm stattfinden kann. Entscheidend<br />

ist hier wieder die Zielgruppe. Planen Sie eine Technoparty für Jugendliche,<br />

dürfte „Wetten, dass…“ keine Besucher abhalten. Der Seniorenkaffee kann<br />

aber durchaus unter der Ausstrahlung eines Fußballspiels leiden.<br />

Vorsicht, wenn Sie die Übertragung einer Fernsehsendung oder Sportübertragung<br />

auf Großleinwand vornehmen wollen. Hier müssen rechtliche Ansprüche im Vor-<br />

228


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

feld geklärt werden. Meist ist dies auch mit Gebühren verbunden. Übrigens wird<br />

hier auch GEMA fällig (im Folgenden mehr dazu).<br />

Je mehr Sie über die „Rahmenbedingungen“ wissen, umso besser können Sie Ihren<br />

Veranstaltungstermin erfolgreich planen. Also sammeln Sie auch schon zu diesem<br />

frühen Zeitpunkt so viele Informationen wie möglich.<br />

Informieren Sie sich auch bei der Kommunalverwaltung. Hier werden viele Termine<br />

gemeldet, damit sie beispielsweise im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder im kommunalen<br />

Veranstaltungskalender veröffentlicht werden.<br />

5 Programm<br />

Sie haben nun Zielgruppe, Ort und Zeitpunkt festgelegt und eine erste Kalkulation<br />

gemacht. Nun gehen Sie daran, das Programm zu planen. Überlegen Sie, was aus<br />

eigener Kraft geleistet werden kann oder ob Sie Künstler oder Referenten engagieren<br />

können. In diesen Bereichen ist Ihr Fingerspitzengefühl gefragt:<br />

Bei der Planung werden Sie feststellen, dass sich – je länger man darüber nachdenkt<br />

– viele Fragen stellen. Sie sollten diese Fragen schon in einem kleinen Vorbereitungsteam<br />

diskutieren.<br />

Häufig bieten sich <strong>Verein</strong>smitglieder an, die „Moderation“ einer Veranstaltung zu<br />

übernehmen. Hier ist Vorsicht geboten. Zunächst stellt sich die Frage, ob denn<br />

wirklich eine Moderation notwendig ist.<br />

Dann muss geklärt werden, was das <strong>Verein</strong>smitglied unter Moderation versteht.<br />

Die Aneinanderreihung von Witzen, die meist nicht einmal im Zusammenhang<br />

mit dem Programm stehen, stellt keine Moderation dar. Und auch das, was der<br />

Einzelne lustig findet, muss nicht bei allen ankommen. Wenn Sie zu dem Ergebnis<br />

gekommen sind, dass das Mitglied nicht geeignet ist, müssen Sie dies mit Fingerspitzengefühl<br />

klarmachen.<br />

Was für die Moderation gilt, gilt auch für freiwillig angebotene Beiträge zum Programm.<br />

Man sollte sich immer von der Qualität der Darbietung überzeugen und<br />

prüfen, ob sie vom Stil und der Qualität her ins Programm passen.<br />

Wenn Künstler oder andere Aktive engagiert werden sollen, versuchen Sie, Kontakte<br />

anderer zu nutzen, um Kosten zu sparen. Wenn direkter Kontakt zu den<br />

Künstlern möglich ist, kann man vielleicht die Kosten für das Management sparen.<br />

Vielleicht können Sie auch ein Tourneeloch eines bekannten Künstlers nutzen, um<br />

Sonderkonditionen herauszuholen.<br />

229


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Bekannte Künstler wünscht sich eigentlich jeder. Aber bleiben Sie realistisch. Gagenforderungen<br />

von 10.000 Euro und mehr sind in diesen Kreisen keine Seltenheit.<br />

Und diese Beträge müssen erst mal bei der Veranstaltung wieder reinkommen.<br />

6 Teilnehmer (Aktive und Veranstalter)<br />

Mit aktiven Teilnehmern sind alle Personen gemeint, die an der Veranstaltung mirwirken<br />

–vor oder hinter den Kulissen.<br />

Das Veranstaltungsteam des <strong>Verein</strong>s<br />

Aus rechtlichen Gründen bietet es sich an, Vorstandsmitglieder ins Team zu nehmen.<br />

Es sollten mindestens so viele Vorstandsmitglieder hinzugezogen werden, wie<br />

für die Außenvertretung des <strong>Verein</strong>s notwendig sind (in der Satzung festgelegt).<br />

Dadurch können Entscheidungen schnell herbeigeführt werden, und die Veranstaltungsorganisation<br />

wird wesentlich vereinfacht.<br />

Das heißt nicht, dass die Vorstandsmitglieder das Organisationsteam auch leiten<br />

müssen. Im Gegenteil: Der Vorstand hat genügend Aufgaben. Er sollte hier mehr einen<br />

passiven Status haben. Natürlich können aber die Vorstandsmitglieder grundsätzlich<br />

jede Aufgabe im Team wahrnehmen.<br />

Zunächst benötigt man ein Team aus den eigenen Reihen, das folgende Aufgaben<br />

übernimmt:<br />

Vor der Veranstaltung<br />

230<br />

• Presseinformation und Pressebetreuung<br />

• Plakate und Flugblättern (Entwurf, Druck usw.)<br />

• Verteilung von Flugblättern<br />

• Aushängen von Plakaten<br />

• Genehmigungen, Versicherungen, Steuern, GEMA<br />

• Eintrittskarten<br />

• Material (Luftballons, Saalschmuck usw.)<br />

Während der Veranstaltung<br />

• Gesamtleitung<br />

• Sicherheits- und Ordnungsdienst<br />

• Kassenbesetzung<br />

• Betreuung der Programmteilnehmer (Künstler, Referenten usw.)


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Presseinformation und Pressebetreuung<br />

Dies ist die Aufgabe des Pressereferenten (siehe Kapitel „Wie man in den Wald hineinruft“).<br />

Falls es einen solchen im <strong>Verein</strong> nicht gibt, sollte möglichst eine Person<br />

gesucht werden, die kontaktfähig und von der Veranstaltungsidee begeistert ist.<br />

Seine Aufgabe sind das Zusammenstellen von Pressemappen für Journalisten inklusive<br />

Hintergrundinformationen und Bildern sowie die Betreuung der Journalisten<br />

während und nach der Veranstaltung.<br />

Der Pressebetreuer muss eng mit den Betreuern der Programmteilnehmer zusammen<br />

arbeiten. Die Journalisten möchten vielleicht einen exklusiven Fototermin oder ein<br />

Interview von den Künstlern bekommen. Dies muss abgestimmt werden.<br />

Plakate und Flugblätter (siehe Werbung), Genehmigungen und Steuer.<br />

Hier wäre es gut, einen Verwaltungsfachmann zur Hand zu haben. Bitte informieren<br />

Sie sich genau, welche Gebühren und Abgaben zu zahlen sind. Die steuerliche<br />

Relevanz einer Veranstaltung haben wir bereits im Kapitel „Das liebe Geld“ angesprochen.<br />

Öffentliche Veranstaltungen müssen prinzipiell immer beim zuständigen Ordnungsamt<br />

(Kommunalverwaltung) angemeldet werden. Allerdings hängt der Umfang der<br />

Genehmigung von Ablauf, Dauer und Inhalt der Veranstaltung ab. Bei den entsprechenden<br />

Behörden ist man aber gerne bereit, Ihnen in diesen Fragen zu helfen.<br />

Entscheidend ist dabei zunächst die Frage, ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung<br />

handelt. Hierfür gibt es einige Kriterien, nach denen dies angenommen wird.<br />

Öffentlich ist eine Veranstaltung wenn …<br />

- diese der Allgemeinheit zugänglich ist,<br />

- öffentlich beworben wird oder<br />

- feste Eintrittsgelder verlangt werden.<br />

Je nach Veranstaltungsort und nach Programm können noch weitere Genehmigungen<br />

notwendig werden. Hier greifen verschieden Rechtsvorschriften.<br />

Wird öffentliches Straßenland genutzt (zum Beispiel bei einem Straßenfest), greift<br />

das Straßen- und Wegegesetz.<br />

Werden alkoholische Getränke ausgeschenkt, muss eventuell eine Schankerlaubnis<br />

beantragt werden. Bei Verkauf von offenen Lebensmitteln (Würstchen im Brot)<br />

muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts für die verkaufenden<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder eingeholt werden.<br />

231


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Werden Lautsprecheranlagen – vor allem im Freien! – eingesetzt, greifen hier die<br />

Landesimmissionsschutzgesetze.<br />

Sind Eingriffe in den öffentlichen Straßenverkehr notwendig (Sperrung von Straßen,<br />

Einrichtung von zusätzlichen Parkplätzen im öffentlichen Verkehrsraum, Einrichtung<br />

von Halteverbotszonen), muss immer die Ortpolizeibehörde informiert<br />

werden.<br />

Planen Sie ein Feuerwerk oder andere pyrotechnische Aktionen, sind die Vorschriften<br />

des Sprengstoffgesetzes zu beachten.<br />

Dies sind nur einige Beispiele, die verdeutlichen, worauf alles geachtet werden<br />

muss. Die Behörden zeigen sich aber in diesen Fragen meist sehr kooperativ.<br />

Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in unserem<br />

Fall der <strong>Verein</strong>, vertreten durch den Vorstand. Es können sich also auch hier Haftungsansprüche<br />

gegenüber dem <strong>Verein</strong>svorstand entwickeln.<br />

Eintrittskarten<br />

Überlegen Sie, welches Publikum Sie haben und wie Sie die Kontrolle über die<br />

Kasse behalten. Bei jungen Gästen kann man durchaus mit einem Stempel auf dem<br />

Handrücken auskommen, bei Älteren sollte man Eintrittskarten verwenden.<br />

Diese können im Bürofachhandel auf Rolle als Abrisskarten (wie früher im Kino)<br />

gekauft werden. Dabei sollten Sie bedenken, dass diese Karten natürlich von jedermann<br />

gekauft werden können. Es wäre also sehr leicht, sich am Eintritt vorbeizumogeln.<br />

Darum müssen gekaufte Eintrittskarten fälschungssicher gemacht werden.<br />

Hierzu reicht meist schon ein Stempelabdruck auf der Rückseite.<br />

Wer besonders schöne Eintrittskarten haben will, sollte mit einer örtlichen Druckerei<br />

sprechen, ob diese die Karten nicht kostenlos drucken will. Meist ist man dort<br />

dazu bereit, wenn die Rückseite für Werbung der Druckerei genutzt werden darf.<br />

Des Weiteren müssen die Karten an Vorverkaufsstellen ausgegeben und später dort<br />

abgerechnet werden. Also müssen auch Vorverkaufsstellen organisiert, ein Kassenbuch<br />

geführt, Lieferscheine für die Vorverkaufsstellen geschrieben werden.<br />

Denken Sie auch an ein ausreichendes Kontingent an Freikarten – zum Beispiel für<br />

die örtlichen Honoratioren (potenzielle Spender oder Entscheider über Zuschüsse),<br />

Ehrengäste und die Presse.<br />

Denken Sie daran, dass man bei Freikarten üblicherweise zwei Karten an eine Person<br />

verschenkt, damit diese den Partner mitbringen kann. Wird ein Ehepaar eingeladen,<br />

erhält natürlich jeder nur eine Karte.<br />

232


Material<br />

Auch hier kann eine Bedarfsliste hilfreich sein:<br />

Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

1. Dekoration. Girlanden, Fahnen, Luftballons, eventuell Tischdekorationen,<br />

Blumen (frisch oder künstlich) usw.<br />

2. Restauration. Pappbecher, Kunststoffgläser, Servietten, Plastikmesser und -<br />

gabeln, Pappteller und -schüsseln usw.<br />

3. Hinweisschilder. Toiletten, Getränkestand, Imbiss usw.<br />

4. Sonstiges. Garderobenmarken, Lose für die Tombola usw.<br />

Wenn Sie sich an diese Liste machen, lassen Sie sie von anderen gegenlesen. Dabei<br />

wird einem noch so manches einfallen, was Sie sonst vergessen hätten.<br />

Für die „Materialbeschaffer“ gilt der Grundsatz: „Fragen kostet nichts“. Geschäftsinhaber,<br />

Banken, aber auch die Gemeindeverwaltung können angesprochen und<br />

um Unterstützung gebeten werden.<br />

Gesamtleitung während der Veranstaltung<br />

Bei der Gesamtleitung laufen alle Fäden zusammen. Da oft kurzfristig Entscheidungen<br />

gefällt werden müssen, die eine große Tragweite für den <strong>Verein</strong> darstellen<br />

können, bietet es sich an, hier den Vorstand einzusetzen oder mindestens ein<br />

Vorstandsmitglied (wenn dieses allein vertretungsberechtigt ist) in dieses Team zu<br />

integrieren.<br />

Wichtig ist: Die Veranstaltung soll harmonisch ablaufen. Hier liegt viel Verantwortung<br />

bei der Gesamtleitung. Sie sollten eine überzeugende Autorität ausstrahlen,<br />

ohne im „Kommisston“ mit den anderen Mitarbeitern umzugehen. Es hat sich bewährt,<br />

einen Übersichtszettel in der Tasche zu haben, auf dem die Telefonnummern<br />

von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst (auch wenn dieser bereits vor Ort ist) notiert<br />

sind. Gerade bei Freiluftveranstaltungen sollte wenigstens ein Mitglied der Gesamtleitung<br />

ein Mobiltelefon bei sich tragen.<br />

Bei Veranstaltungen im Freien oder unübersichtlichen Räumen muss ein zentraler<br />

Anlaufpunkt für alle Helferinnen und Helfer geschaffen werden. Hier muss sich immer<br />

mindestens ein Mitglied der Gesamtleitung aufhalten. An diesem Anlaufpunkt<br />

müssen sich alle notwendigen Unterlagen befinden, die während der Veranstaltung<br />

für Entscheidungen benötigt werden. Hierzu gehören die abgeschlossenen Verträge,<br />

die Telefonnummern externer Kräfte und alle Genehmigungen.<br />

Ordnungs- und Sicherheitsdienst<br />

Hier gilt das Gleiche wie bei der Gesamtleitung: Dieses Team soll mit Fingerspitzengefühl<br />

vorgehen. Raufbolde und Hitzköpfe eignen sich nicht für den Ordnungs-<br />

233


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

dienst. Je nach Veranstaltungsart kann es sein, dass Sie auf externe Ordnungskräfte<br />

zurückgreifen müssen.<br />

Vor der Veranstaltung sollten Gesamtleitung und Ordnungsteam den Veranstaltungsort<br />

besichtigen und sich über die Einrichtungen informieren. Dazu gehört:<br />

• Wo befinden sich Telefone?<br />

• Wo befinden sich Feuerlöscher?<br />

• Wo ist die Organisationszentrale?<br />

• Wo befinden sich die Fluchtwege?<br />

• Wo befinden sich Toiletten? Wer übernimmt die Kontrolle?<br />

• Wo gibt’s Erste Hilfe?<br />

Einige Tage vor der Veranstaltung sollte sich das gesamte Team (also auch die anderen<br />

Aktiven) zu einer Einweisung treffen. Dabei sollte dem Ordnungsdienst noch<br />

einmal klargemacht werden, dass es durch sein Verhalten Konflikte vermeiden und<br />

nicht etwa noch verschärfen sollte. Dazu gehört zum Beispiel, dass Anweisungen<br />

höflich (aber bestimmt) an die Gäste gerichtet werden.<br />

Auch die Mitglieder des Ordnungsteams sollten einen Handzettel mit allen wichtigen<br />

Telefonnummern haben und wenn möglich mit Mobiltelefonen ausgestattet<br />

sein. Das Verhalten in Konfliktsituationen sollte genau abgesprochen sein. Oberstes<br />

Gebot dabei: Konflikte vermeiden und, wenn die Konflikte unvermeidlich sind, die<br />

Unversehrtheit aller (auch die eigene) schützen.<br />

Kassenbesetzung<br />

Die Kasse sollte immer von mindestens zwei Personen besetzt sein. Dies nicht, um<br />

eine Kontrolle auszuüben. So besteht aber die Möglichkeit, dass einer von beiden<br />

auch einmal die Kasse verlassen kann.<br />

Die Kassenbesetzung erhält abgezähltes Wechselgeld und eine abschließbare Kasse.<br />

Es wird festgelegt, wie viel Geld maximal in der Kasse sein soll. Immer wenn ein<br />

bestimmter Betrag erreicht wird, wird eine ebenfalls festgelegte Summe entnommen<br />

und zur Organisationszentrale gebracht. Dies sollte unauffällig geschehen.<br />

Übergaben werden grundsätzlich quittiert – bei Geld muss Ordnung herrschen, das<br />

hat nichts mit Misstrauen zu tun. Machen Sie der Kassenbesetzung klar, dass diese<br />

Regelung auch zur Absicherung des Teams notwendig ist.<br />

Betreuung der Programmteilnehmer<br />

Diese Person oder Gruppe muss immer über den genauen Programmablauf – also<br />

auch über kurzfristige Änderungen – informiert werden. Sie sorgen dafür, dass<br />

234


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

sich die Programmteilnehmer wohlfühlen, und organisieren – soweit möglich und<br />

angemessen – Sonderwünsche.<br />

Gleichzeitig informieren Sie umgekehrt das Leitungsteam über alles, was den Programmablauf<br />

verändern könnte: Verspätungen, Ausfälle usw. Das Leitungsteam<br />

entscheidet dann, wie weiter verfahren wird, und informiert die anderen Aktiven.<br />

7 Terminabstimmungen<br />

Der beste Festplan nutzt nichts, wenn man die Termine nicht mit den Beteiligten<br />

abstimmt. Vorrangig müssen die Termine mit den externen Akteuren festgelegt<br />

werden. Dabei stellt sich natürlich die Frage, wo man die richtigen Leute überhaupt<br />

herbekommt.<br />

Referenten organisiert man am besten über den Verband, dem der <strong>Verein</strong> angehört.<br />

Bei Artisten und Künstlern ist es eine Frage der Kosten: Profis sind nicht billig.<br />

Wenn man keine persönlichen Kontakte hat (was meistens der Fall sein dürfte),<br />

führt der Weg nur über Künstleragenturen. Aber Vorsicht: Natürlich wollen auch<br />

diese Agenturen Geld verdienen.<br />

Im Internet finden Sie unter der Adresse www.guxme.de eine ganze Liste von Artisten-<br />

und Künstleragenturen. Hier finden Sie übrigens auch professionelle Unterstützung<br />

in anderen Veranstaltungsfragen. Weitere interessante Adressen im<br />

Internet sind beispielsweise<br />

www.kultnet.de/<br />

www.eventmanager.de/<br />

www.zauber.de/<br />

www.journalistenlinks.de/Agenturen_und_Dienste/Kuenstleragenturen/<br />

8 Sicherheitsfragen<br />

Prüfen Sie bei jeder Veranstaltung, ob alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen<br />

getroffen sind. Sicher kann man nicht alle Risiken erkennen und sich beziehungsweise<br />

die Gäste dagegen absichern. Doch es lohnt sich, gerade in diesen Bereich<br />

Zeit zu investieren. Meist sind es nämlich übersehene Risiken, die eine an sich sehr<br />

erfolgreiche Veranstaltung ruinieren.<br />

235


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

236<br />

Tipp:<br />

Sicherheits-Checkliste<br />

• Sind die Gäste, Veranstalter und Veranstaltungsort ausreichend versichert?<br />

Achten Sie darauf, dass die Deckungssummen der abgeschlossenen Versicherungen<br />

nicht zu niedrig sind. Bei einem Unfall mit Langzeitfolgen sind Versicherungssummen<br />

von mehreren Hunderttausend Euro schnell aufgebraucht.<br />

• Werden die Auflagen der Versicherungsgesellschaft erfüllt? Nehmen Sie die<br />

Police zur Hand und kontrollieren Sie sie. Kommt es zum Schadensfall, wird die<br />

Versicherung sehr genau prüfen, ob alle ihre Forderungen in vollem Umfang<br />

erfüllt wurden.<br />

• Ist es je nach Veranstaltungsgröße angeraten, einen Rettungsdienst zu organisieren?<br />

Grundsätzlich sollte bei jeder Veranstaltung ein Rettungsdienst vor<br />

Ort sein. Die Hilfsorganisationen vor Ort können einschätzen, wie viele Helfer<br />

eingesetzt werden müssen, um die Sicherheit vor Ort zu garantieren. Der Dienst<br />

der Helfer ist kostenlos. Allerdings erwartet man, dass eine Spende auf dem<br />

Konto des Rettungsdienstes eingeht.<br />

Je nach Veranstaltung muss auch daran gedacht werden, die Feuerwehr vor<br />

Ort zu haben. Übrigens kann dies auch in der Versammlungsstättenverordnung<br />

des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben sein.<br />

• Ist der Ordnungsdienst personell ausreichend und optimal eingewiesen? Kalkulieren<br />

Sie den Ordnungsdienst nicht zu knapp. Weisen Sie die eingeteilten<br />

Kräfte sorgfältig in ihre Aufgaben ein. Je nach Größe der Veranstaltung sollte<br />

man überlegen, einen professionellen Sicherheitsdienst zu engagieren.<br />

• Gibt es genügend und ausreichend große Fluchtwege? Grundsätzlich dürfen<br />

Veranstaltungen nur in Räumen durchgeführt werden, die hierfür zugelassen<br />

sind. Diese verfügen dann auch über die gesetzlich vorgeschriebenen Fluchtwege.<br />

• Ist der Ordnungsdienst ausreichend eingewiesen? Auf die Einweisung des<br />

Ordnungsdienstes gehen wir noch im Folgenden ein.<br />

Sie sollten sich auf jeden Fall die für Ihr Bundesland gültige Versammlungsstättenverordnung<br />

besorgen. Hier finden Sie Vorschriften, die bei jeder öffentlichen<br />

Veranstaltung zu beachten sind.


9 Versicherungen<br />

Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Bezüglich der Versicherungen sollte man nicht am falschen Ende sparen. Unfälle<br />

während einer Veranstaltung können sehr teuer werden und den Ruin des <strong>Verein</strong>s<br />

bedeuten. Welche Versicherungen notwendig sind und vor allem in welcher Höhe<br />

sie abgeschlossen werden müssen, hängt von der Größe und dem Risiko ab. Ein<br />

Oper-Air-Konzert trägt beispielsweise ein höheres Risiko in sich als eine Saalveranstaltung.<br />

Unverzichtbar ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Klären Sie im Vorfeld<br />

ab, ob die Risiken der Haftung bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt<br />

sind oder ob eine zusätzliche Versicherung notwendig ist.<br />

Versichert wird hierbei die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers,<br />

die sich im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemäß einer<br />

detaillierten Risikobeschreibung ergibt.<br />

Versichern sollte eine Veranstaltungshaftpflicht insbesondere Schäden, die …<br />

• beim Auf- und Abbau von zur Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen,<br />

Technik und dergleichen entstehen.<br />

• aus Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Veranstaltung (Verkehrssicherungspflicht:<br />

Die Verpflichtung des Veranstalters, alles zu unternehmen,<br />

was Schäden für Besucher und Dritte verhindert) entstehen können.<br />

• bei der Bewachung und Sicherung der Veranstaltung entstehen.<br />

• durch die Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Aufgaben<br />

oder Arbeiten im Interesse des Veranstalters entstehen.<br />

Auch hier gilt es, die Police genau zu prüfen. Nur was in der Police steht, ist auch<br />

wirklich versichert. Lassen Sie sich hier am besten von unabhängiger Stelle beraten,<br />

da der Umfang von Veranstaltung zu Veranstaltung sehr variieren kann.<br />

Je nach Größe der Veranstaltung ist eine Versicherung der echten eigenen Vermögensschäden<br />

zu empfehlen. Hierbei geht es nicht um die Haftung des <strong>Verein</strong>s<br />

gegenüber Dritten. Diese Versicherung trägt das Risiko bei von Ihnen nicht beeinflussbaren<br />

Ereignissen, die der geplanten Veranstaltung schaden oder diese sogar<br />

verhindern.<br />

Die Versicherung springt beispielsweise bei Ausfall oder Teilausfall der Veranstaltung<br />

oder deren Verschiebung ein, wenn …<br />

• der Strom ausfällt.<br />

237


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• Künstler aufgrund von Straßenverkehrsproblemen mit erheblicher Verspätung<br />

eintreffen.<br />

• erteilte Genehmigungen zurückgezogen werden.<br />

• die gemietete Bühne nicht geliefert werden kann und eine Ersatzbeschaffung<br />

nicht möglich ist.<br />

• der engagierte Künstler oder Hauptredner erkrankt und die Veranstaltung abgesagt<br />

werden muss.<br />

• extrem schlechtes Wetter eine Gefahr für Leib und Leben der Besucher darstellt<br />

(Sturm ab Windstärke 8).<br />

Das sind nur einige Möglichkeiten. Entscheidend ist, was Sie versichern. Hier muss<br />

man zwischen den Kosten der Versicherung und den Risiken abwägen.<br />

Je nach Veranstaltung und den damit verbundenen Kosten sollte auch über eine<br />

Veranstaltungsausfallversicherung nachgedacht werden. Diese Versicherung ersetzt<br />

dem <strong>Verein</strong> den Vermögensschaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung<br />

abgesagt, unterbrochen, verlegt oder in ihrer Durchführung geändert wird.<br />

Die Versicherung kann den Ersatz des Nettoverlustes umfassen, der durch …<br />

- aufgewendete Kosten<br />

- entgangenen Gewinn<br />

- Mehrkosten oder<br />

- Schadenminderungsaufwendung<br />

entsteht. Dabei werden die Risiken, bei denen die Versicherung greift, in der Police<br />

genau spezifiziert. Hier kann es sich beispielsweise um höhere Gewalt, Unbenutzbarkeit<br />

der Veranstaltungsstätte (Open-Air-Gelände nach längeren Regenfällen),<br />

Ausfall oder Versagen technischen Gerätes handeln. Auch andere Risiken können<br />

über diese Versicherung abgedeckt werden.<br />

Für den Vorstand kann auch eine Veranstaltungsrechtsschutzversicherung in Frage<br />

kommen. Diese Versicherung deckt alle Kosten, die mit der Wahrnehmung der<br />

rechtlichen Interessen im Hinblick der Vorbereitung, Durchführung und Beendigung<br />

der Veranstaltung zusammenhängen.<br />

Holen Sie auf jeden Fall für jede Police mehrere Angebote ein. Die Tarife der Gesellschaften<br />

sind oft sehr unterschiedlich. Vergleichen Sie hier nicht nur den Beitrag<br />

– der meist nicht sehr hoch ist –, sondern vor allem die angebotene Leistung.<br />

238


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Viele Versicherungen schließen Risiken aus, die gerade bei Veranstaltungen wichtig<br />

zu versichern sind. Bei Unklarheiten sprechen Sie mit der Versicherung und<br />

lassen Sie sich mündliche Zusagen grundsätzlich schriftlich bestätigen.<br />

10 GEMA<br />

Ein Reizthema bei jeder Veranstaltung mit künstlerischen Darbietungen – auch<br />

Dichterlesungen – ist die GEMA. Dichterlesungen deshalb, weil die GEMA auch die<br />

Interessen der VG Wort vertritt, die eigentlich die gleichen Aufgaben wie die GEMA<br />

hat, wobei sich ihre Arbeit auf die Rechte von Schriftstellern bezieht.<br />

Für viele ehrenamtliche Veranstalter ist es unverständlich, dass für eine Leistung<br />

zweimal gezahlt werden soll – das Künstlerhonorar und die GEMA. Deshalb eine<br />

kurze Erläuterung, welche Bedeutung die GEMA hat.<br />

Bei der GEMA handelt es sich um die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs-<br />

und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA sichert die Rechte von Komponisten,<br />

Textern und Musikverlegern auf eine ihrer Leistung entsprechenden Vergütung.<br />

Ein Honorar steht allen diesen Personen zu, wenn das von ihnen geschaffene<br />

oder verwaltete Werk vorgeführt wird. Doch sie haben keine Möglichkeit zu<br />

kontrollieren, wann wo und wie oft ihre Werke eingesetzt und vorgeführt werden.<br />

Diese Überwachung ist die zentrale Aufgabe der GEMA. Als sogenannter „wirtschaftlicher<br />

<strong>Verein</strong> kraft staatlicher Verleihung“ vertritt die GEMA rund 75.000<br />

Mitglieder in Deutschland und weit über eine Million ausländische Berechtigte.<br />

Die GEMA übernimmt primär zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern, in unserem<br />

Falle also dem <strong>Verein</strong>, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben.<br />

Gleichzeitig leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und<br />

Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, zahlt deshalb die Lizenz über<br />

die GEMA an die Künstler.<br />

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall<br />

automatisch Kunde der GEMA. Dazu gehört auch der <strong>Verein</strong>, der eine Musikveranstaltung<br />

durchführt. Was eine öffentliche Vorführung ist, wird im Urheberrechtsgesetz<br />

definiert:<br />

Dort heißt es, dass eine öffentliche Vorführung nicht von der Zahlung eines Beitrags<br />

oder Eintrittsgeldes abhängig ist. Auch die Anzahl der Personen, die die Vorführung<br />

verfolgen, spielt keine Rolle. So ist fast jede Situation öffentlich, in der<br />

zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören.<br />

239


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Davon ausgenommen ist der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet<br />

oder verwandt sind.<br />

Eine geschlossene Veranstaltung wie eine <strong>Verein</strong>sfeier oder ein Betriebsfest ist<br />

nicht öffentlich, da hier der Kreis der Personen abgegrenzt ist und sie persönlich<br />

untereinander verbunden sind.<br />

Bei der GEMA muss angemeldet werden:<br />

• Livemusik bei Veranstaltungen<br />

• Tonträgermusik (CD, Band usw.) bei Veranstaltungen<br />

• Hintergrundmusik<br />

• Vorführungen von Tonfilmen<br />

• Musik in Telefonwarteschleifen<br />

• Musik im Internet<br />

• Vermietung und Verleihung von Bild- und Tonträgern<br />

• Herstellung von Ton- und Bildtonträgern<br />

• Weiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsendungen (z. B. in Hotels)<br />

Dabei spielt die Länge der Wiedergabe keine Rolle. Die Behauptung, dass eine bestimmte<br />

Takt- oder Sekundenzahl ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte<br />

an dem Musikwerk zulässig und kostenfrei ist, hält sich zwar hartnäckig, wird<br />

aber dadurch nicht richtiger.<br />

Entscheidend, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind<br />

die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer<br />

Begleitstimmen.<br />

Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Ist man sich unsicher,<br />

sollte man Kontakt mit der GEMA aufnehmen und klären, ob noch Ansprüche<br />

bestehen.<br />

Doch selbst wenn Sie sich absolut sicher sind, dass kein urheberrechtlich geschütztes<br />

Repertoire genutzt wird, sollten Sie die GEMA informieren. Nennen Sie die<br />

Titel der Werke sowie die Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und<br />

Musikverleger. Sie ersparen sich und der GEMA dadurch unnötige Rückfragen und<br />

vermeiden Missverständnisse.<br />

Eine Befreiung von der GEMA ist nicht möglich. Die zu zahlenden Sätze sind vorgeschrieben<br />

und richten sich nach im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarifen.<br />

240


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Wenn Ihr <strong>Verein</strong> Mitglied bei einem Dachverband ist, fragen Sie dort nach, ob mit<br />

der GEMA ein sogenannter Gesamtvertrag abgeschlossen wurde. Dann besteht die<br />

Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.<br />

Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung.<br />

Melden Sie Ihre Veranstaltung bei der zuständigen Bezirksdirektion an. Welche Bezirksdirektion<br />

zuständig ist, können Sie im Internet unter www.gema.de erfahren.<br />

Geben Sie in Ihrer Mitteilung an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen<br />

(Veranstaltung, Livemusik, Musik vom Tonträger).<br />

Die GEMA berechnet nach Ihren Angaben die Vergütung nach dem entsprechenden<br />

Tarif. Da es sich bei Ihrer Veranstaltung um eine sogenannte Einzelnutzung handelt,<br />

erhalten Sie eine Rechnung.<br />

Erst wenn Sie die Rechnung bezahlt haben, besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur<br />

Nutzung des Repertoires für Ihre Veranstaltung.<br />

Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind beispielsweise …<br />

• die Größe des Veranstaltungsraumes in Quadratmetern oder<br />

• das Sitzplatzangebot (nur in seltenen Einzelfällen) oder<br />

• das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,<br />

• das höchste Eintrittsgeld je Person (dies bedeutet nicht, dass bei kostenlosen<br />

Veranstaltungen keine GEMA anfällt!),<br />

• der Zeitraum der Nutzung oder<br />

• die Art der Musikwiedergabe.<br />

Die öffentliche Musiknutzung müssen Sie unbedingt vorher bei der GEMA anmelden.<br />

Sonst riskieren Sie Schadensersatzansprüche bis zum Doppelten der normalen<br />

Vergütung.<br />

Nähere Informationen über die GEMA finden Sie im Internet unter www.gema.<br />

de/.<br />

11 Behördenabsprachen<br />

Bitte bedenken Sie: Auch Behörden tun nur ihre Pflicht. Deshalb sprechen Sie beispielsweise<br />

die Gemeindeverwaltung frühzeitig an. Sie kann Ihnen sagen, was zu<br />

beachten ist. In vielen Fällen hilft sie Ihnen auch, Probleme auszuräumen.<br />

Sprechen Sie auch mit der Polizei – besonders, wenn Sie einen Umzug durch den<br />

Ort oder die Stadt planen. Aber auch bei größeren Veranstaltungen, bei denen es<br />

241


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

zum Beispiel zu Parkplatzproblemen oder anderen Verkehrsbehinderungen kommen<br />

kann.<br />

Je nach Art der Veranstaltung kann es sein, dass auch andere Behörden konsultiert<br />

werden müssen. Hierüber kann aber die örtliche Verwaltung Auskunft geben.<br />

12 Werbung<br />

Bei Plakaten und Flugblättern sollte man auf Mitglieder zurückgreifen, die kreativ<br />

sind und ein gestalterisches Geschick haben. Es bietet sich an, hier Personen<br />

auszuwählen, die bereits Erfahrung im Entwerfen von Vorlagen haben und diese<br />

vorzugsweise an einem PC erstellen können.<br />

Für Plakate und Handzettel gibt es einige „Faustregeln“, die man unbedingt beachten<br />

sollte:<br />

• Wenig Text – nur die wichtigsten Informationen: Was, wann, wo, Eintrittspreis.<br />

Das reicht. Bedenken Sie, dass Plakate in Bruchteilen von Sekunden<br />

wahrgenommen werden müssen.<br />

• Ein Bild sagt mehr als tausend Worte: Verwenden Sie klare, eindeutige Symbole<br />

(bei Sportvereinen z. B. Piktogramme). Wegen der kurzen Erkennungsphase<br />

muss das Bild schnell erfassbar sein.<br />

• Eine kurze klare Headline (Überschrift). Die Headline sollte immer im oberen<br />

Bereich des Plakats zu finden sein.<br />

• Sparsam, aber gezielt mit Farben arbeiten. Zu viele Farben machen ein Plakat<br />

unruhig und erschweren das Lesen.<br />

Handzettel<br />

• Elemente des Plakates wiederholen (gleiche Symbole, gleiche Headline).<br />

• Der Handzettel darf mehr Text enthalten als das Plakat. Aber auch hier gilt:<br />

In der Kürze liegt die Würze. Versuchen Sie, möglichst spannend zu schreiben.<br />

Wichtig: Auf Plakat und Handzettel müssen der Name und die Anschrift des Verantwortlichen<br />

mit dem Vermerk „Verantwortlich im Sinne des Presserechts“ oder<br />

der Abkürzung „V.i.S.d.P.“ stehen. Im Zweifelsfalle sollte dies der Vorstand sein.<br />

13 Hinweistafeln<br />

Überlegen Sie, welche Hinweistafeln benötigt werden.<br />

Zum Beispiel:<br />

242


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

• Ausschilderung des Anfahrtsweges für Auswärtige<br />

• Parkplatzhinweise<br />

• Ausschilderungen zu Verpflegungsständen<br />

• Kassenschild (mit Eintrittspreisen)<br />

• Reservierungstafeln (Behindertenparkplätze, Rettungswege freihalten, Parkplatz<br />

für Veranstalter – eventuell Hubschrauberlandeplatz).<br />

Parkplätze und Standorte für Rettungsdienste müssen möglicherweise mit rotweißem<br />

Flatterband abgesperrt werden. Klären Sie, aus welchem Material die Schilder<br />

gemacht werden. Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Schilder wetterfest sein.<br />

Außerdem müssen Sie festlegen, wo die Schilder angebracht werden. Dies muss bei<br />

Wegweisern vor der Erstellung festgelegt werden, damit die Pfeile in die richtige<br />

Richtung zeigen. Je nachdem, wo die Schilder angebracht werden, müssen Sie die<br />

Ortspolizeibehörde informieren.<br />

Das Anbringen von Wegweisern oder Hinweistafeln an den Masten von Verkehrsschildern<br />

ist grundsätzlich verboten, weil die Gefahr besteht, dass Verkehrsteilnehmer<br />

zu sehr abgelenkt werden.<br />

14 Vorbesprechung aller Akteure<br />

Auch hierzu wurde bereits einiges gesagt. Hier noch einige zusätzliche Ratschläge:<br />

• Das Team, das die Gesamtleitung übernimmt, lädt zur Vorbesprechung ein.<br />

• Es sollte eine Art Checkliste oder Tagesordnung vorliegen, damit keine wichtigen<br />

Punkte vergessen werden.<br />

• Ausrüstungsstücke werden an diesem Abend ausgegeben und besprochen (z.<br />

B. Sanitätstaschen, Mobiltelefone, Telefonlisten, Armbinden usw.).<br />

• Die Gesamtleitung sollte von vornherein klarstellen, dass man an einem gemeinsamen<br />

Ziel arbeitet: einer gelungenen Veranstaltung.<br />

15 Beginn der Veranstaltung<br />

Für die Aktiven startet die Veranstaltung einige Stunden vor dem eigentlichen Beginn.<br />

Es sind nämlich mit Sicherheit noch einige Dinge zu klären:<br />

• Überprüfung der technischen Anlagen<br />

• Einrichtung der Standorte von Gesamtleitung Rettungsdienst, eventuell Feuerwehr<br />

usw.<br />

243


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

244<br />

• eventuelle Absprachen mit externen, an der Veranstaltung beteiligten Personen<br />

• Vorbereitung der Räume für Referenten und Artisten<br />

Und danach...<br />

Es ist geschafft. Ihre Veranstaltung war ein voller Erfolg! Die Gäste waren zufrieden<br />

und alle Helfer haben einen guten Job gemacht. Gut so!<br />

Doch zu einer guten Veranstaltung gehört auch ein anschließendes Treffen mit den<br />

Aktiven des Abends.<br />

Bedenken Sie, dass diese <strong>Verein</strong>smitglieder die Veranstaltung erst ermöglicht haben<br />

– und am wenigsten von dem Fest hatten.<br />

Bitte nutzen Sie diesen Abend nicht für eine harsche Manöverkritik. Wenn Sie<br />

gleich an diesem Abend über alles reden, was eventuell doch schiefging (und auch<br />

bei der besten Planung geht immer noch etwas daneben), dürfen Sie sich nicht<br />

wundern, wenn bei der nächsten Aktivität keine Helfer mehr zur Verfügung stehen.<br />

Denn nach dem Fest ist vor dem Fest!<br />

Hilfen für Helfer – Gesetzesänderungen kommen!<br />

Bei Drucklegung dieses Buches war die von der Bundesregierung gestartete Initiative<br />

„Hilfen für Helfer“ noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Da aber mit einer<br />

breiten Zustimmung des Parlaments gerechnet werden kann und die Bestimmungen<br />

rückwirkend zum 1. 1. 2007 in Kraft treten sollen, haben wir uns entschlossen,<br />

die zu erwartenden Gesetzesänderungen hier aufzuführen. Folgende Neuerungen<br />

sind zu erwarten.<br />

1. Steuerabzug bei freiwilliger ehrenamtlicher Betreuung<br />

Für nebenberuflich Engagierte gibt es die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ (siehe<br />

2.). Wer aber gänzlich ehrenamtlich tätig ist, ging bisher leer aus. Nach dem<br />

Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen Personen, die ehrenamtlich und unentgeltlich<br />

alte, kranke oder behinderte Menschen betreuen, 300 Euro steuermindernd geltend<br />

machen können.<br />

Voraussetzung ist, dass man mindestens monatlich 20 Stunden tätig ist und für<br />

eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong><br />

arbeitet.


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

2. Übungsleiterpauschale<br />

Für nebenberuflich Tätige im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur<br />

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gibt es einen besonderen Steuerfreibetrag,<br />

wenn die Tätigkeit bei einer inländischen gemeinnützigen Organisation<br />

oder juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Bisher galt der Übungsleiterfreibetrag<br />

bis 1.848 Euro. Dieser Freibetrag soll nun auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben werden.<br />

3. Spendenhöchstgrenzen<br />

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben<br />

absetzbar. Derzeit gelten hierzu die folgenden Höchstgrenzen:<br />

- 5 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu kirchlichen, religiösen<br />

und gemeinnützigen Zwecken.<br />

- 10 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu mildtätigen, wissenschaftlichen<br />

und kulturellen Zwecken.<br />

Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen diese Höchstsätze einheitlich auf 20<br />

Prozent der Gesamteinkünfte angehoben werden.<br />

Unternehmen können bis zu zwei Promille einer Gesamtsumme spenden. Diese<br />

Gesamtsumme wird aus der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter eines Jahres<br />

gebildet.<br />

4. Mitgliedsbeiträge bei Kulturfördervereinen<br />

Bei Kulturfördervereinen wurde bisher ein höchst kompliziertes Verfahren angewandt,<br />

das – nachdem es eigentlich für 2007 nochmals verschärft werden sollte<br />

– durch das neue Konzept endlich vereinfacht wird.<br />

Bisher konnten 10 Prozent der Aufwendungen zur Förderung kultureller Zwecke<br />

steuerlich geltend gemacht werden (siehe 3.).<br />

Nun unterscheidet man aber bisher kulturelle Einrichtungen mit und ohne Eigennutz.<br />

Bei kulturellen Einrichtungen mit Eigennutz (vereinfacht: <strong>Verein</strong>e mit Freizeitgestaltungscharakter,<br />

wie Musikvereine, Spielmannszüge, Theater- oder Opernbesuchsvereine<br />

usw.) kann der Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Bei kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz (Einrichtungen zur Förderung der<br />

Kunst, Musik und Literatur mitsamt Theater und Museen, Konzerten und Kunstausstellungen,<br />

die Förderung der Pflege von Kulturwerten sowie die Förderung der<br />

Denkmalpflege) hingegen ist auch der Mitgliedbeitrag absetzbar.<br />

245


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Zeitweise war geplant, die kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz noch einmal<br />

zu unterteilen. Danach sollte der Mitgliedsbeitrag nur dann absetzbar sein, wenn<br />

die unterstützte Einrichtung keine vergünstigten Eintrittskarten an seine Mitglieder<br />

ausgibt. Der entsprechende Erlass sollte ab 1. 1. 2007 gelten, wurde aber bis jetzt<br />

nicht angewandt.<br />

Glücklicherweise hat man wohl erkannt, wie unsinnig diese Unterscheidungen sind.<br />

Deshalb soll es zukünftig nur noch um die „Förderung von Kunst und Kultur“ gehen.<br />

In diesem Fall ist dann grundsätzlich auch der Mitgliedsbeitrag absetzbar. Die<br />

Gewährung von Vergünstigungen spielt dann keine Rolle mehr. Ausgenommen<br />

bleiben hierbei jedoch <strong>Verein</strong>e und Einrichtungen, „die kulturelle Betätigungen fördern,<br />

die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“.<br />

5. Besteuerungs- und Zweckbetriebsgrenze für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e<br />

Neben der gemeinnützigen Tätigkeit können gemeinnützige <strong>Verein</strong>e auch steuerbegünstigte<br />

Zweck und steuerpflichtige Geschäftsbetriebe unterhalten. Die hier<br />

erwirtschafteten Überschüsse unterliegen bei Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro<br />

der Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die Grenze von 30.678 Euro wird als Besteuerungsgrenze<br />

bezeichnet.<br />

Gleich hoch ist die sogenannte Zweckbetriebsgrenze. Diese gilt für sportliche Veranstaltungen<br />

bei einem Sportverein. Wird die Grenze überschritten, wird aus dem<br />

steuerbegünstigten Zweck- ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.<br />

Der Betrag soll nach dem Entwurf 2007 auf 35.000 Euro angehoben werden.<br />

Diese Anhebung wirkt sich auch auf das Umsatzsteuerrecht aus. War der Umsatz<br />

eines <strong>Verein</strong>s im Vorjahr nicht höher als dieser Betrag, kann die Umsatzsteuer mit<br />

7 Prozent abgerechnet werden.<br />

6. Gute Nachrichten für Stiftungen<br />

Die Zuwendungen an bestehende Stiftungen können derzeit über den Spendenhöchstbetrag<br />

(5 bzw. 10 Prozent) hinaus abgesetzt werden. Zusätzlich zum Höchstbetrag<br />

werden 20.450 Euro anerkannt. Diese Regelung gilt für Stiftungen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche<br />

und gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ausgenommen sind Stiftungen zum<br />

Zwecke der Förderung von Freizeitbetätigungen.<br />

Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen Spenden bis zu einem neuen Höchstbetrag<br />

von 750.000 Euro absetzbar sein. Dieser Höchstbetrag soll zusätzlich zum<br />

neuen Spendenhöchstbetrag von 20 Prozent der Gesamteinkünfte gelten.<br />

246


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Diese Neuregelung gilt auch für Zuwendungen bei der Neugründung einer Stiftung.<br />

Derzeit gilt noch die Regel, dass der Spendenhöchstbetrag (5 oder 10 Prozent), der<br />

Höchstbetrag für Zuwendungen an bestehende Stiftungen (20.450 Euro) und zusätzlich<br />

307.000 Euro steuerlich anerkannt werden, wobei der letztgenannte Betrag<br />

auf zehn Jahre verteilt werden kann.<br />

7. Neuregelungen bei Großspenden<br />

Als Großspenden gelten zurzeit Einzelspenden ab 25.565 Euro. Diese werden steuerlich<br />

besonders begünstigt: Wenn die Spende den abzugsfähigen Höchstbetrag<br />

von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, kann der Betrag<br />

in das Vorjahr zurück- und in die folgenden fünf Jahre vorgetragen werden, wo<br />

er dann bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />

berücksichtigt wird.<br />

Nach dem Referentenentwurf wird diese Regelung gestrichen und dafür ein zeitlich<br />

unbegrenzter Spendenvortrag eingerichtet.<br />

8. Strafsteuer für <strong>Verein</strong>e<br />

Ein Spender kann darauf vertrauen, dass die ihm ausgestellte Spendenquittung<br />

rechtens ist, und haftet deshalb nicht für einen Steuerabzug, der aufgrund einer<br />

solchen Spendenquittung gewährt wird. Hierfür ist einzig der <strong>Verein</strong> verantwortlich.<br />

Bisher mussten die <strong>Verein</strong>e für falsch ausgestellte Spendenquittungen eine Strafsteuer<br />

in Höhe von 40 Prozent des Spendenbetrags zahlen. Diese Strafsteuer soll<br />

nun auf 30 Prozent gesenkt werden. Diese Steuer wird auch fällig, wenn der <strong>Verein</strong><br />

die Gelder nicht dem auf der Quittung angegebenen Zweck zuführt.<br />

9. Harmonisierung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts<br />

Eigentlich nur durch einen einfachen Trick wird das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht<br />

harmonisiert: Die Liste der gemeinnützigen Zwecke soll aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

in die Abgabenordnung übernommen werden.<br />

Beim Spendenabzug soll dann Bezug auf die Liste genommen werden.<br />

Die anerkannten gemeinnützigen Zwecke umfassen die Förderung …<br />

1. von Wissenschaft und Forschung.<br />

2. der Religion.<br />

3. der öffentlichen Gesundheitspflege (insbesondere die Bekämpfung von Seuchen<br />

und seuchenähnlichen Krankheiten und von Tierseuchen).<br />

4. der Jugend- und der Altenhilfe.<br />

247


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

248<br />

5. von Kunst und Kultur.<br />

6. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (einschließlich Studentenhilfe).<br />

7. des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes<br />

und des Hochwasserschutzes.<br />

8. der Zwecke von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege<br />

und ihren Unterverbänden und ihrer angeschlossenen Einrichtungen.<br />

9. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene,<br />

Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, -hinterbliebene, -beschädigte<br />

und -gefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von<br />

Straftaten; der Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer;<br />

des Suchdienstes für Vermisste.<br />

10. der Rettung aus Lebensgefahr.<br />

11. des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.<br />

12. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen kulturellen Gebieten und<br />

der Völkerverständigung.<br />

13. des Tierschutzes.<br />

14. der Entwicklungshilfe.<br />

15. von Verbraucherberatung und -schutz.<br />

16. der Fürsorge für (auch ehemalige) Strafgefangene.<br />

17. der Gleichberechtigung von Männern und Frauen.<br />

18. des Schutzes von Ehe und Familie.<br />

19. der Kriminalprävention.<br />

20. des Sports (auch des Schachspiels).<br />

21. der Heimatpflege und -kunde.<br />

22. der Tier- und Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums,<br />

der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs<br />

und des Hundesports.<br />

23. des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland; hierzu<br />

gehören keine Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher<br />

Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt<br />

sind.


Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

10. Weniger Bürokratie im Spendenrecht<br />

Leider kommt es immer häufiger zu Katastrophen, die internationale Solidarität<br />

erfordern. In diesen Fällen greift ein vereinfachtes Belegrecht für Spenden. Hier<br />

genügen Kontoauszug, Bareinzahlungs-, Überweisungs- oder Lastschrifteinzugsbeleg<br />

als Nachweis, wenn das Geld auf einem speziellen Sonderkonto innerhalb<br />

einer festgelegten Frist einging. Das Sonderkonto muss dann von den amtlich anerkannten<br />

Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitgliedsorganisationen,<br />

von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einer<br />

inländischen öffentlichen Dienststelle geführt werden.<br />

Allerdings können die Spendengelder nur an natürliche Personen für mildtätige<br />

Zwecke ausgegeben werden. Damit ist beispielsweise der Wiederaufbau von Schulen<br />

oder Kindergärten ausgeschlossen.<br />

Der Gesetzgeber hat dies erkannt und will nun das vereinfachte Verfahren nicht<br />

nur für Mildtätigkeit, sondern auch für andere steuerbegünstigte Zwecke gelten<br />

lassen.<br />

Das vereinfachte Verfahren gilt übrigens auch für Spenden bis 100 Euro an gemeinnützige,<br />

mildtätige oder religiöse Organisationen, wenn …<br />

• die Organisation den Überweisungsträger herstellte,<br />

• aus dem Überweisungsträger hervorgeht, ob es sich bei den Zuwendungen<br />

um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt,<br />

• der Überweisungsträger und der Kontoauszug dem Finanzamt vorgelegt werden.<br />

Das Lastschriftverfahren für Spenden soll dahingehend vereinfacht werden, dass<br />

auf den Lastschriftbelegen auf die Angaben zum steuerbegünstigten Zweck und zur<br />

Körperschaftssteuerbefreiung verzichtet werden soll.<br />

Dieser Ratgeber hat versucht, Ihnen für die verschiedenen Bereiche der <strong>Verein</strong>sentstehung<br />

und des <strong>Verein</strong>slebens Hinweise und Hilfen zu liefern. Im Zusammenspiel<br />

mit der beiliegenden Software sollten Buchhaltung, Formalien und gesetzliche Vorschriften<br />

– kurz: die Bürokratie – für Sie nun beherrschbar sein. Auf dass Ihr <strong>Verein</strong><br />

durch Kreativität und Engagement dauerhaft erfolgreich ist.<br />

249


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

250


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Anhang: Gesetze, Vorschriften,<br />

Urteile<br />

Die hier aufgeführten Gesetze werden nach dem Originalwortlaut zitiert und sind<br />

deshalb teilweise noch in der alten deutschen Rechtschreibung abgefasst.<br />

Abgabenordnung (AO)<br />

Auszug<br />

Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke<br />

§ 51 Allgemeines<br />

Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich<br />

und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />

(steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter<br />

Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale<br />

Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als<br />

selbständige Steuersubjekte.<br />

§ 52 Gemeinnützige Zwecke<br />

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem<br />

Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,<br />

wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest<br />

abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft<br />

eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere<br />

nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.<br />

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine<br />

Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.<br />

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit<br />

anzuerkennen insbesondere:<br />

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst<br />

und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des<br />

Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,<br />

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />

des Wohlfahrtswesens und des Sports. Schach gilt als Sport,<br />

251


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

252<br />

3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte<br />

Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen<br />

Bereich beschränkt sind,<br />

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen<br />

Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des<br />

Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des<br />

Modellflugs und des Hundesports.<br />

§ 53 Mildtätige Zwecke<br />

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet<br />

ist, Personen selbstlos zu unterstützen,<br />

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die<br />

Hilfe anderer angewiesen sind oder<br />

2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe<br />

im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden<br />

oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache<br />

des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen<br />

Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden<br />

kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus<br />

besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder<br />

das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser<br />

Vorschrift sind<br />

a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und<br />

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die<br />

der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen<br />

haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe,<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensmittelunterhalts nach dem Zweiten Buch<br />

Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />

an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt<br />

wären, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hätten. Unterhaltsansprüche sind<br />

zu berücksichtigen.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

§ 54 Kirchliche Zwecke<br />

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf<br />

gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts ist, selbstlos zu fördern.<br />

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung<br />

und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die<br />

Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung<br />

von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der<br />

Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen,<br />

Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung<br />

für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.<br />

§ 55 Selbstlosigkeit<br />

(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht<br />

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke<br />

oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet<br />

werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)<br />

dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.<br />

Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die<br />

mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.<br />

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung<br />

der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und<br />

den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.<br />

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft<br />

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.<br />

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen<br />

Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten<br />

Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern<br />

geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet<br />

werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist<br />

auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft<br />

oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte<br />

Zwecke übertragen werden soll.<br />

253


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

254<br />

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne<br />

ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung<br />

von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.<br />

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem<br />

auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es<br />

auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet<br />

worden sind.<br />

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr.<br />

1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben<br />

gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Körperschaft<br />

sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes aus einem<br />

Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des<br />

gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.<br />

§ 56 Ausschließlichkeit<br />

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.<br />

§ 57 Unmittelbarkeit<br />

(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch<br />

Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere<br />

nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der<br />

Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie<br />

eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.<br />

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst<br />

sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt,<br />

gleichgestellt.<br />

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen<br />

Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass<br />

1. eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke<br />

einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter<br />

Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft<br />

des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,<br />

2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten<br />

Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung<br />

zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,<br />

3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder<br />

Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,<br />

4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft<br />

zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt,<br />

5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu<br />

verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen<br />

zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,<br />

6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit<br />

dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke<br />

nachhaltig erfüllen zu können,<br />

7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen<br />

über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens<br />

10 vom Hundert ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden<br />

Mittel einer freien Rücklage zuführt,<br />

b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung<br />

der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im<br />

Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in<br />

demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,<br />

8. eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu<br />

ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,<br />

9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,<br />

10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer<br />

steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,<br />

11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:<br />

a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den<br />

laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,<br />

255


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

256<br />

b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur<br />

Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens<br />

bestimmt sind,<br />

c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus<br />

dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens<br />

erbeten werden,<br />

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,<br />

12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />

Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen<br />

zuführt.<br />

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung<br />

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft<br />

oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften)<br />

ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck<br />

den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich<br />

und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen<br />

Satzungsbestimmungen entsprechen.<br />

§ 60 Anforderungen an die Satzung<br />

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt<br />

sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.<br />

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer<br />

und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder<br />

Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung<br />

der Steuer entsprechen.<br />

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung<br />

(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor,<br />

wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der<br />

Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,<br />

in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft<br />

werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.<br />

(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens<br />

bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau<br />

angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall<br />

ihres bisherigen Zwecks zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist<br />

und dass der künftige Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst<br />

nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt<br />

hat die Einwilligung zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck<br />

steuerbegünstigt ist.<br />

(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert,<br />

dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so<br />

gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen,<br />

aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die<br />

innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung<br />

über die Vermögensbindung entstanden sind.<br />

§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung<br />

Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei<br />

staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen<br />

Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in<br />

der Satzung nicht festgelegt zu werden.<br />

§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung<br />

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche<br />

und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein<br />

und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen<br />

für Steuervergünstigungen enthält.<br />

(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine<br />

Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.<br />

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung<br />

den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen<br />

über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.<br />

(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen<br />

des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die<br />

Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als<br />

ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel<br />

innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.<br />

257


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft<br />

die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen<br />

(Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.<br />

258<br />

(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die<br />

keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb behandelt.<br />

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 30.678<br />

Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden<br />

Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.<br />

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften<br />

zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach<br />

Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im<br />

Sinne des § 42.<br />

(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb<br />

einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer<br />

und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen<br />

Reingewinns geschätzt werden.<br />

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann<br />

der Besteuerung ein Gewinn von 15 vom Hundert der Einnahmen zugrunde<br />

gelegt werden:<br />

1. Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten<br />

Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,<br />

2. Totalisatorbetriebe,<br />

3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.<br />

§ 65 Zweckbetrieb<br />

Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn<br />

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />

steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />

und<br />

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben<br />

oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei<br />

Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />

§ 66 Wohlfahrtspflege<br />

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem<br />

Maß den in § 53 genannten Personen dient.<br />

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht<br />

des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für Not leidende oder gefährdete Mitmenschen.<br />

Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische<br />

oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.<br />

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53<br />

genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen<br />

zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.<br />

§ 67 Krankenhäuser<br />

(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung<br />

fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der<br />

jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine<br />

Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)<br />

berechnet werden.<br />

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung<br />

fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert<br />

der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen<br />

kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.<br />

§ 67a Sportliche Veranstaltungen<br />

(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn<br />

die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr<br />

nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung<br />

gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.<br />

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids<br />

erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1<br />

Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf<br />

Veranlagungszeiträume.<br />

259


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

260<br />

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche<br />

Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn<br />

1. kein Sportler des <strong>Verein</strong>s teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder<br />

für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner<br />

sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten<br />

über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />

erhält und<br />

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung<br />

von dem <strong>Verein</strong> oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem <strong>Verein</strong><br />

über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile<br />

erhält.<br />

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn<br />

die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet<br />

werden.<br />

wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.<br />

Verzeichnis der Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig<br />

im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt sind (Anlage 1 zu §<br />

48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)<br />

Abschnitt A<br />

1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege,<br />

insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten,<br />

auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von<br />

Tierseuchen;<br />

2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;<br />

3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare<br />

Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten<br />

sowie die Förderung der Denkmalpflege;<br />

a) die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der<br />

darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen<br />

Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen,<br />

wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller<br />

Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken,<br />

Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;<br />

c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung<br />

von Bau und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen<br />

Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine<br />

Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;<br />

4. Förderung der Erziehung, Volks und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;<br />

5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bunde<br />

snaturschutz¬gesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes,<br />

des Küsten¬schutzes und des Hochwasserschutzes;<br />

6. Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches<br />

Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher<br />

Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches<br />

Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt Bundes verband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle<br />

der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband<br />

e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen<br />

e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V.,<br />

Verband der Kriegs und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner<br />

e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;<br />

7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,<br />

Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,<br />

Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte<br />

sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte,<br />

Kriegs und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen<br />

und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;<br />

8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;<br />

9. Förderung des Feuer , Arbeits , Katastrophen und Zivilschutzes sowie der<br />

Unfallverhütung;<br />

10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung<br />

der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung<br />

des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland<br />

261


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

262<br />

sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen<br />

dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;<br />

11. Förderung des Tierschutzes;<br />

12. Förderung der Entwicklungshilfe;<br />

13. Förderung von Verbraucherberatung und Ver¬braucherschutz;<br />

14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;<br />

15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;<br />

16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;<br />

17. Förderung der Kriminalprävention.<br />

Abschnitt B<br />

1. Förderung des Sports;<br />

2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung<br />

dienen;<br />

3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;<br />

4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen<br />

Zwecke.<br />

Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen<br />

(Spendenquittungen)<br />

Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen<br />

IV C 5 – S 2223 – 568/00<br />

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden<br />

der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen<br />

im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV folgendes:<br />

1 Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979 veröffentlichen Vordrucke sind<br />

verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung<br />

für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger<br />

anhand dieser Muster selbst herzustellen. In der auf einen bestimmten<br />

Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen<br />

nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die<br />

im Einzelfall einschlägig sind.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

2 Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte<br />

Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen<br />

des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl<br />

und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen<br />

sind aber – vorbehaltlich der folgenden Ausführungen – beizubehalten.<br />

3 Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden<br />

noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht<br />

werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.<br />

4 Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen keine<br />

Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke<br />

genannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils einschlägigen<br />

Zweck kenntlich zu machen.<br />

5 Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt<br />

werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt sind (Spendenabzugsrahmen<br />

5 bzw. 10 v.H.), und die Zuwendung keinem konkreten Zweck<br />

zugeordnet werden kann, weil der Spender bei der Hingabe der Zuwendung keine<br />

Widmung für einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger<br />

die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch und<br />

buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen, dass die Zuwendung<br />

nicht be-rechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch zu nehmen.<br />

In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung<br />

und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung<br />

aufzunehmen:<br />

„Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen<br />

des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2<br />

Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10b Abs. 1 Satz 3<br />

EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt auch für den Spendenabzug<br />

bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG).“<br />

Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt<br />

sind, kann eine Zuwendung – bei entsprechender Widmung durch den Spender<br />

und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger<br />

– in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden (z.<br />

B. Geldzuwendung in Höhe von 250 Euro, davon 150 Euro für mildtätige Zwecke,<br />

100 Euro für Entwicklungshilfe nach Abschnitt A Nr. 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs.<br />

2 EStDV). Es handelt sich in diesen Fällen steuerlich um zwei Zuwendungen, die<br />

entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Nr. 6)<br />

zu bestätigen sind.<br />

263


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

6 Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge,<br />

Geldspenden), d. h. die Bestätigung mehrerer Zuwendungen in einer<br />

förmlichen Zuwendungsbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen<br />

keine Bedenken:<br />

• Anstelle des Wortes „Bestätigung“ ist das Wort „Sammelbestätigung“ zu verwenden.<br />

• Bei „Art der Zuwendung“ und „Tag der Zuwendung“ ist auf die Rückseite oder<br />

die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.<br />

• In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.<br />

• Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: „Es<br />

wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen<br />

keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen<br />

noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und werden.“<br />

• Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage ist jede einzelne<br />

Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende)<br />

und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke auch der begünstigte<br />

Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme<br />

enthalten und als „Anlage zur Zuwendungsbestätigung vom .......“ gekennzeichnet<br />

sein.<br />

• Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben, ob<br />

es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt<br />

oder nicht (vgl. Nr. 10). Handelt es sich sowohl um direkte Geldspenden als<br />

auch um Geldspenden im Wege des Verzichts auf Erstattung von Aufwendungen,<br />

sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite<br />

der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage zu machen.<br />

• In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich die Sammelbestätigung<br />

erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen<br />

Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.<br />

• Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen zu steuerlich unterschiedlich<br />

hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter der in der<br />

Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz aufzunehmen:<br />

„(von der Gesamtsumme entfallen … Euro auf die Förderung von [Bezeichnung der<br />

höher begünstigten Zwecke])“.<br />

264


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

7 Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen,<br />

so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es sich<br />

um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag – der<br />

weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich hingegen um eine<br />

Spende, ist bei Art der Zuwendung „Geldzuwendung“ anzugeben und im Rahmen<br />

der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass es sich hierbei „nicht um<br />

Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren“ handelt.<br />

Dies ist auch in den Fällen erforderlich, in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt,<br />

für deren Förderung Mitgliedsbeiträge und Spenden begünstigt sind. Hat der<br />

Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag auch eine Geldspende geleistet (z. B.<br />

Überweisung von 100 Euro, davon 60 Euro Mitgliedsbeitrag und 40 Euro Spende),<br />

handelt es sich steuerlich um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert<br />

oder im Rahmen einer Sammelbestätigung (vgl. Nr. 6) zu bestätigen sind.<br />

8 Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen.<br />

Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der<br />

zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung<br />

der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro<br />

als „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder „eins-zwei-vier-sechs“ bezeichnet<br />

werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der<br />

ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu<br />

entwerten.<br />

9 Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung<br />

genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter,<br />

Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Die im folgenden für die Sachspende nicht<br />

zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen. Stammt<br />

die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen,<br />

dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen. In<br />

diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen<br />

in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen,<br />

die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Handelt es sich um eine<br />

Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, so hat der Zuwendungsempfänger<br />

anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten<br />

Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein<br />

Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der<br />

ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung<br />

einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger<br />

zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.<br />

265


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Der unvollständige Satz in den amtlichen Vordrucken für Sachbestätigungen (Bundessteuerblatt<br />

1999 Teil I Seiten 981, 983, 985) „Geeignete Unterlagen, die zur<br />

Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnungen, Gutachten.“ ist um die Worte<br />

„liegen vor“ zu ergänzen.<br />

10 Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften im<br />

Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen<br />

immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen<br />

handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger<br />

grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von<br />

Aufwendungen ausstellt.<br />

11 In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten Zwecke<br />

im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung im Ausland<br />

verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland verwendet<br />

wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob der Verwendungszweck<br />

im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen, dass die Zuwendung<br />

ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.<br />

12 Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von<br />

diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und<br />

werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“<br />

die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu<br />

fassen:<br />

„Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die ..............<br />

[Name des Letztempfängers verbunden mit einem Hinweis auf deren öffentlichrechtliche<br />

Organisationsform] weitergeleitet“.<br />

Die übrigen Angaben sind zu streichen.<br />

13 R 111 Abs. 5 EStR 19998 gilt für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen<br />

entsprechend.<br />

14 Die auf den verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen<br />

Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und<br />

zu der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistellungsbescheids<br />

bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die einzeln erstellten<br />

Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.<br />

15 Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von der<br />

steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang<br />

zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ord-<br />

266


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

nungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. 11.<br />

1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten entsprechend.<br />

16 Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren<br />

keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von<br />

Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5<br />

Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, zum unmittelbaren<br />

Empfang und zur Bestätigung von Spenden berechtigt. Dennoch dürfen öffentlichrechtliche<br />

Körperschaften oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle<br />

auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen dann<br />

aber auch – wie bisher – der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen<br />

können für die ihnen angeschlossenen <strong>Verein</strong>e dagegen nicht mehr<br />

als Durchlaufstelle fungieren.<br />

Gesetz zur Regelung des öffentlichen <strong>Verein</strong>srechts<br />

§ 1 <strong>Verein</strong>sfreiheit<br />

(1) Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei (<strong>Verein</strong>sfreiheit).<br />

(2) Gegen <strong>Verein</strong>e, die die <strong>Verein</strong>sfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

eingeschritten werden.<br />

§ 2 Begriff des <strong>Verein</strong>s<br />

(1) <strong>Verein</strong> im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede<br />

<strong>Verein</strong>igung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen<br />

für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen<br />

und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.<br />

(2) <strong>Verein</strong>e im Sinne dieses Gesetzes sind nicht<br />

1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.<br />

3. (weggefallen)<br />

§ 3 Verbot<br />

(1) Ein <strong>Verein</strong> darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)<br />

behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist,<br />

dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder<br />

dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der<br />

Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />

267


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

268<br />

anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und<br />

die Einziehung<br />

1. des <strong>Verein</strong>svermögens,<br />

2. von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen<br />

ist, und<br />

3. von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen<br />

an den <strong>Verein</strong> dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert<br />

hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu<br />

verbinden.<br />

(2) Verbotsbehörde ist<br />

1. die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für<br />

<strong>Verein</strong>e und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich<br />

auf das Gebiet eines Landes beschränken;<br />

2. der Bundesminister des Innern für <strong>Verein</strong>e und Teilvereine, deren Organisation<br />

oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.<br />

Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde<br />

entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, wenn sich das<br />

Verbot gegen den Teilverein eines <strong>Verein</strong>s richtet, für dessen Verbot nach Satz<br />

1 Nr. 2 der Bundesminister des Innern zuständig ist. Der Bundesminister des<br />

Innern entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das<br />

Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.<br />

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf<br />

alle Organisationen, die dem <strong>Verein</strong> derart eingegliedert sind, dass sie nach<br />

dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses <strong>Verein</strong>s<br />

erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit<br />

eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der<br />

Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.<br />

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren<br />

Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen,<br />

zu begründen und dem <strong>Verein</strong>, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den<br />

Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger<br />

und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen,<br />

in dem der <strong>Verein</strong> oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt,<br />

der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger<br />

bekannt gemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.<br />

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern<br />

des <strong>Verein</strong>s stützen, wenn<br />

1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im <strong>Verein</strong> oder zu seiner Zielsetzung besteht,<br />

2. die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und<br />

3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom <strong>Verein</strong> geduldet werden<br />

§ 4 Ermittlungen<br />

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen<br />

in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministers des<br />

Innern sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.<br />

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine<br />

richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln<br />

oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei<br />

dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die<br />

richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein<br />

von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.<br />

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

entsprechend.<br />

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung<br />

sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis<br />

101 der Strafprozessordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte<br />

dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel<br />

führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des <strong>Verein</strong>s sowie der<br />

Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des<br />

<strong>Verein</strong>s angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur<br />

zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn<br />

Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem<br />

Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der<br />

Strafprozessordnung gelten entsprechend.<br />

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz<br />

1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme<br />

nach § 99 der Strafprozessordnung, oder eine Durchsuchung anord-<br />

269


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

270<br />

nen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der<br />

Strafprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 5 Vollzug des Verbots<br />

(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst<br />

oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu<br />

vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden<br />

vollzogen.<br />

(2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein<br />

den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem<br />

Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.<br />

§ 6 Anfechtung des Verbotsvollzugs<br />

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es<br />

für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das<br />

Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das<br />

Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und<br />

dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.<br />

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots<br />

haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

§ 7 Unanfechtbarkeit des Verbots, Eintragung in öffentliche Register<br />

(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist sein verfügender Teil nochmals<br />

unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in §<br />

3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.<br />

(2) Ist der <strong>Verein</strong> oder eine Teilorganisation in ein öffentliches Register eingetragen,<br />

so sind auf Anzeige der Verbotsbehörde einzutragen die Beschlagnahme<br />

des <strong>Verein</strong>svermögens und ihre Aufhebung, die Bestellung und Abberufung<br />

von Verwaltern (§ 10 Abs. 3), die Auflösung des <strong>Verein</strong>s, nachdem das Verbot<br />

unanfechtbar geworden ist, und das Erlöschen des <strong>Verein</strong>s.<br />

§ 8 Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen<br />

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen<br />

(Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen<br />

<strong>Verein</strong>s an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder<br />

bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.<br />

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die <strong>Verein</strong> im Sinne dieses Gesetzes ist, kann<br />

zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

nur aufgrund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt<br />

wird, dass sie Ersatzorganisation des verbotenen <strong>Verein</strong>s ist. Die §§<br />

3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage<br />

gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die<br />

Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und<br />

Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt,<br />

die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier<br />

Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.<br />

§ 9 Kennzeichenverbot<br />

(1) Kennzeichen des verbotenen <strong>Verein</strong>s dürfen für die Dauer der Vollziehbarkeit<br />

des Verbots nicht mehr<br />

1. öffentlich, in einer Versammlung oder<br />

2. in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die<br />

verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, verwendet werden.<br />

Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen<br />

Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und<br />

ähnlicher Zwecke.<br />

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen,<br />

Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen<br />

stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.<br />

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen <strong>Verein</strong>s, die in<br />

im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen<br />

oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen <strong>Verein</strong>s teilenden<br />

<strong>Verein</strong>en verwendet werden.<br />

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Verwendung von Kennzeichen einer<br />

Ersatzorganisation für die Dauer der Vollziehbarkeit einer Verfügung nach §<br />

8 Abs. 2 Satz 1.<br />

§ 10 Vermögensbeschlagnahme<br />

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots.<br />

Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind<br />

nichtig, es sei denn, dass der andere Teil weder wusste noch wissen musste,<br />

dass der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme<br />

unterliegt. Die Beschlagnahme erfasst auch die Gegenstände, die der<br />

<strong>Verein</strong> einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als<br />

Treuhänder für den <strong>Verein</strong> erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die<br />

271


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

272<br />

Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten<br />

herleiten, entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des <strong>Verein</strong>s<br />

und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt<br />

werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch<br />

Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden.<br />

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder<br />

Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden<br />

von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozessordnung<br />

erfasst, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 der<br />

Strafprozessordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung<br />

von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen<br />

Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft<br />

der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.<br />

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen<br />

und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.<br />

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und<br />

Verbleib des <strong>Verein</strong>svermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde<br />

haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid<br />

ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt<br />

auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen<br />

zuständigen Amtsgericht zu leisten.<br />

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung<br />

ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.<br />

§ 11 Vermögenseinziehung<br />

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten<br />

des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet.<br />

Die Einziehung erfasst auch die Gegenstände, auf die sich nach §<br />

10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom <strong>Verein</strong><br />

einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.<br />

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung<br />

erwirbt der Einziehungsbegünstigte das <strong>Verein</strong>svermögen und die nach<br />

Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse.<br />

Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines <strong>Verein</strong>s, einer<br />

Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Ver-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

mögensmasse. Der <strong>Verein</strong> und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen<br />

erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren<br />

abzuwickeln.<br />

(3) Der Bundesminister des Innern als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung<br />

der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt<br />

oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10<br />

Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem<br />

in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.<br />

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr<br />

besteht, dass Vermögenswerte des <strong>Verein</strong>s von neuem zur Förderung von<br />

Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten<br />

Art verwendet werden oder dass die Vermögensauseinandersetzung<br />

dazu missbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des <strong>Verein</strong>s<br />

aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem<br />

Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs.<br />

1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.<br />

§ 12 Einziehung von Gegenständen Dritter<br />

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter<br />

gegen den <strong>Verein</strong> ein, wenn<br />

1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck<br />

als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des<br />

<strong>Verein</strong>s darstellen, oder<br />

2. sie begründet wurden, um Vermögenswerte des <strong>Verein</strong>s dem behördlichen Zugriff<br />

zu entziehen oder den Wert des <strong>Verein</strong>svermögens zu mindern. Hat der<br />

Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur<br />

eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen<br />

bei dem Erwerb kannte.<br />

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung<br />

der Sachen an den <strong>Verein</strong> dessen verfassungswidrige Bestrebungen<br />

vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen<br />

bestimmt sind.<br />

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen<br />

Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie<br />

unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben<br />

worden sind.<br />

273


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

274<br />

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt<br />

der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten<br />

über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.<br />

(5) Verfügungen des <strong>Verein</strong>s, die in den letzten sechs Monaten vor Erlass des<br />

Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden,<br />

Gegenstände des <strong>Verein</strong>svermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten<br />

gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines <strong>Verein</strong>smitglieds<br />

oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung<br />

nahe steht, verfügt worden, so wird vermutet, dass diesen die in Satz<br />

1 bezeichnete Absicht bekannt war.<br />

§ 13 Abwicklung<br />

(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde<br />

oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, sind<br />

aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von<br />

Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären,<br />

ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig,<br />

wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur<br />

Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen,<br />

die innerhalb der Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.<br />

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde<br />

anordnen, dass ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender<br />

Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.<br />

(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere<br />

Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der<br />

Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse<br />

statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1<br />

Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem <strong>Verein</strong> nach<br />

dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen<br />

Prozesskosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten.<br />

Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder<br />

der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§<br />

57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.<br />

(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten<br />

Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände<br />

sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

§ 14 Ausländervereine<br />

(1) <strong>Verein</strong>e, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer<br />

sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes<br />

genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2<br />

verboten werden. <strong>Verein</strong>e, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend<br />

ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12<br />

Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme<br />

und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des<br />

Absatzes 2 zulässig sind.<br />

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit<br />

1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das<br />

friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen<br />

Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder<br />

Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland<br />

beeinträchtigt oder gefährdet,<br />

2. den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,<br />

3. Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel<br />

mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen<br />

Ordnung unvereinbar sind,<br />

4. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder<br />

sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder<br />

5. <strong>Verein</strong>igungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die<br />

Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.<br />

(3) Anstelle des <strong>Verein</strong>sverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen<br />

Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen<br />

oder bestimmte Personen beschränken kann. Im Übrigen bleiben Ausländervereinen<br />

gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung unberührt.<br />

§ 15 Ausländische <strong>Verein</strong>e<br />

(1) Für <strong>Verein</strong>e mit Sitz im Ausland (ausländische <strong>Verein</strong>e), deren Organisation<br />

oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes er-<br />

275


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

276<br />

streckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesminister<br />

des Innern.<br />

(2) Ausländische <strong>Verein</strong>e und die einem ausländischen <strong>Verein</strong> eingegliederten<br />

Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche<br />

oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2<br />

des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen<br />

werden.<br />

§ 16 Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen<br />

(1) Verbote nach § 3 Abs. 1 oder Verfügungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 gegen <strong>Verein</strong>igungen,<br />

die den Schutz des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen<br />

Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die <strong>Verein</strong>igungsfreiheit und den<br />

Schutz des <strong>Verein</strong>igungsrechts (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 2072) genießen,<br />

werden erst wirksam, wenn das Gericht ihre Rechtmäßigkeit bestätigt hat. §<br />

3 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht anzuwenden.<br />

(2) Die Verbotsbehörde legt den nach § 48 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1 Nr. 2 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung zuständigen Gericht ihre schriftlich oder elektronisch<br />

mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes abgefasste und begründete Entscheidung vor.<br />

Das Gericht stellt sie der <strong>Verein</strong>igung und ihren darin benannten nichtgebietlichen<br />

Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 3 Satz<br />

2) zu. Beteiligt am Verfahren sind die Verbotsbehörde, die <strong>Verein</strong>igung und<br />

ihre in der Entscheidung benannten nichtgebietlichen Teilorganisationen mit<br />

eigener Rechtspersönlichkeit sowie die nach § 63 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

Beteiligten.<br />

(3) Versagt das Gericht die Bestätigung, so hebt es in dem Urteil zugleich das<br />

Verbot oder die Verfügung auf.<br />

(4) Auf Antrag der Verbotsbehörde kann das Gericht die nötigen einstweiligen<br />

Anordnungen treffen, insbesondere die Beschlagnahme des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

verfügen. Betätigungsverbote und Beschlagnahmeanordnungen hat das Gericht<br />

entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 bekanntzumachen.<br />

§ 17 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine<br />

auf Gegenseitigkeit<br />

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften<br />

auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften<br />

und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken<br />

der Völkerverständigung richten oder ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit Strafgesetzen<br />

zuwiderlaufen, die aus Gründen des Staatsschutzes erlassen sind,<br />

oder<br />

2. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 genannten Gründe<br />

erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfasst werden, oder<br />

3. wenn sie Ersatzorganisation eines <strong>Verein</strong>s sind, der aus einem der in Nummer<br />

1 genannten Gründe verboten wurde.<br />

§ 18 Räumlicher Geltungsbereich von <strong>Verein</strong>sverboten<br />

Verbote von <strong>Verein</strong>en, die ihren Sitz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs<br />

dieses Gesetzes, aber Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs haben, erstrecken<br />

sich nur auf die Teilorganisationen innerhalb dieses Bereichs. Hat<br />

der <strong>Verein</strong> im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Organisation,<br />

so richtet sich das Verbot (§ 3 Abs. 1) gegen seine Tätigkeit in diesem<br />

Bereich.<br />

§ 19 Rechtsverordnungen<br />

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung<br />

der Auflösung eines <strong>Verein</strong>s, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme<br />

sowie die Verwaltung des <strong>Verein</strong>svermögens während der Beschlagnahme<br />

erlassen,<br />

2. Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlussfrist (§ 13<br />

Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz<br />

2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs<br />

treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in<br />

Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln,<br />

3. nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen,<br />

4. Ausländervereine und ausländische <strong>Verein</strong>e einer Anmelde- und Auskunftspflicht<br />

unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung<br />

erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln.<br />

277


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

§ 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote<br />

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte<br />

Tätigkeit<br />

278<br />

1. den organisatorischen Zusammenhalt eines <strong>Verein</strong>s entgegen einem vollziehbaren<br />

Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, dass er Ersatzorganisation<br />

eines verbotenen <strong>Verein</strong>s ist, aufrechterhält oder sich in einem<br />

solchen <strong>Verein</strong> als Mitglied betätigt,<br />

2. den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines <strong>Verein</strong>s entgegen<br />

einer vollziehbaren Feststellung, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen<br />

Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in<br />

einer solchen Partei oder in einem solchen <strong>Verein</strong> als Mitglied betätigt,<br />

3. den organisatorischen Zusammenhalt eines <strong>Verein</strong>es oder einer Partei der in<br />

den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,<br />

4. einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt<br />

oder<br />

5. Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten <strong>Verein</strong>e oder<br />

Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung<br />

mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen <strong>Verein</strong>s während der Vollziehbarkeit<br />

des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung<br />

verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis<br />

129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer<br />

5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.<br />

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn<br />

1. bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter<br />

Bedeutung ist oder<br />

2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei<br />

oder des <strong>Verein</strong>s zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein<br />

Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. Bei Gefangenen, die wegen<br />

einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches<br />

verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in<br />

eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.<br />

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können<br />

eingezogen werden.<br />

§ 21 Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer<br />

nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift<br />

verweist.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche<br />

Mark geahndet werden.<br />

§§ 22 bis 29 aufgehoben<br />

§ 30 Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften<br />

(1) aufgehoben<br />

(2) Unberührt bleiben<br />

1. § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht,<br />

2. die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches,<br />

3. § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§<br />

288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-<br />

und Wirtschaftsgenossenschaften, § 87 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen,<br />

4. § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet<br />

vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und<br />

5. die in zwischenstaatlichen <strong>Verein</strong>barungen getroffenen Sonderregelungen über<br />

Ausländervereine und ausländische <strong>Verein</strong>e.<br />

§ 31 Übergangsregelungen<br />

(1) Auf vereinsrechtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

ergangen sind, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.<br />

(2) Die §§ 8, 9 und 20 dieses Gesetzes sowie § 90b des Strafgesetzbuches in der<br />

Fassung des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, wenn ein<br />

<strong>Verein</strong> vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verboten worden ist.<br />

(3) Unanfechtbar verboten im Sinne des § 90b des Strafgesetzbuches in der Fassung<br />

des § 22 Nr. 3 dieses Gesetzes ist ein <strong>Verein</strong> auch dann, wenn das<br />

Bundesverwaltungsgericht oder das oberste Verwaltungsgericht eines Landes<br />

unanfechtbar festgestellt hat, dass er nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes<br />

verboten ist.<br />

(4) Rechtshängige Verfahren nach § 129a Abs. 3 des Strafgesetzbuches in der<br />

Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (Bundesge-<br />

279


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

280<br />

setzbl. I S. 739) sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Gerichtskosten<br />

werden nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.<br />

§ 32 Einschränkung von Grundrechten<br />

Die Grundrechte des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)<br />

und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden<br />

nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.<br />

§ 33 Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.<br />

Bürgerliches Gesetzbuch – Auszug –<br />

Titel 2 Juristische Personen<br />

Untertitel 1 <strong>Verein</strong>e<br />

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften<br />

§ 21 Nichtwirtschaftlicher <strong>Verein</strong><br />

Ein <strong>Verein</strong>, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet<br />

ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das <strong>Verein</strong>sregister<br />

des zuständigen Amtsgerichts.<br />

§ 22 Wirtschaftlicher <strong>Verein</strong><br />

Ein <strong>Verein</strong>, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet<br />

ist, erlangt in Ermangelung besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften<br />

Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate<br />

zu, in dessen Gebiet der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat.<br />

§ 23 Ausländischer <strong>Verein</strong><br />

Einem <strong>Verein</strong>, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung<br />

besonderer (reichs-)gesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch<br />

Beschluss des Bundesrates verliehen werden.<br />

§ 24 Sitz<br />

Als Sitz eines <strong>Verein</strong>s gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem<br />

die Verwaltung geführt wird.<br />

§ 25 Verfassung<br />

Die Verfassung eines rechtsfähigen <strong>Verein</strong>s wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden<br />

Vorschriften beruht, durch die <strong>Verein</strong>ssatzung bestimmt.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

§ 26 Vorstand; Vertretung<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren<br />

Personen bestehen.<br />

(2) Der Vorstand vertritt den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die<br />

Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht<br />

kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />

§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands<br />

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die<br />

vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf<br />

den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;<br />

ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit<br />

zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.<br />

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden<br />

Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.<br />

§ 28 Beschlussfassung und Passivvertretung<br />

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung<br />

nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s geltenden Vorschriften<br />

der §§ 32, 34.<br />

(2) Ist eine Willenserklärung dem <strong>Verein</strong> gegenüber abzugeben, so genügt die<br />

Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.<br />

§ 29 Notbestellung durch Amtsgericht<br />

Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden<br />

Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten<br />

von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der <strong>Verein</strong><br />

seinen Sitz hat, das <strong>Verein</strong>sregister führt.<br />

§ 30 Besondere Vertreter<br />

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse<br />

Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines<br />

solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der<br />

ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.<br />

281


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

§ 31 Haftung des <strong>Verein</strong>s für Organe<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied<br />

des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch<br />

eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum<br />

Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />

§ 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung<br />

(1) Die Angelegenheiten des <strong>Verein</strong>s werden, soweit sie nicht von dem Vorstand<br />

oder einem anderen <strong>Verein</strong>sorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung<br />

in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses<br />

ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei<br />

der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<br />

282<br />

(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle<br />

Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.<br />

§ 33 Satzungsänderung<br />

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit<br />

von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung<br />

des Zweckes des <strong>Verein</strong>s ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die<br />

Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.<br />

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des <strong>Verein</strong>s auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung<br />

der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch<br />

den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates erforderlich.<br />

§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht<br />

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme<br />

eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines<br />

Rechtsstreits zwischen ihm und dem <strong>Verein</strong> betrifft.<br />

§ 35 Sonderrechte<br />

Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.<br />

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie<br />

dann zu berufen, wenn das Interesse des <strong>Verein</strong>s es erfordert.<br />

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />

Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mit-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

glieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />

verlangt.<br />

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder,<br />

die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung<br />

ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der<br />

Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in<br />

dem der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat, das <strong>Verein</strong>sregister führt. Auf die Ermächtigung<br />

muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.<br />

§ 38 Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der<br />

Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.<br />

§ 39 Austritt aus dem <strong>Verein</strong><br />

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem <strong>Verein</strong> berechtigt.<br />

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss<br />

eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig<br />

ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.<br />

§ 40 Nachgiebige Vorschriften<br />

Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden<br />

insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.<br />

§ 41 Auflösung des <strong>Verein</strong>es<br />

Der <strong>Verein</strong> kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.<br />

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder<br />

erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.<br />

§ 42 Insolvenz<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird<br />

das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung<br />

eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des <strong>Verein</strong>s vorsieht, aufgehoben,<br />

so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des <strong>Verein</strong>s<br />

beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> im<br />

Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />

fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes<br />

2 die Fortsetzung als rechtsfähiger <strong>Verein</strong> beschlossen werden.<br />

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />

283


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

284<br />

Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />

zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />

sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit<br />

(1) Dem <strong>Verein</strong> kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen<br />

gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges<br />

Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet.<br />

(2) Einem <strong>Verein</strong>, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,<br />

wenn er einen solchen Zweck verfolgt.<br />

(3) (weggefallen)<br />

(4) Einem <strong>Verein</strong>, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit<br />

entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten<br />

Zweck verfolgt.<br />

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren<br />

(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43<br />

nach dem Recht des Landes, in dem der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hat.<br />

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt<br />

die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. BGB § 45 Anfall des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

(1) Mit der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt<br />

das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.<br />

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen <strong>Verein</strong>sorgans<br />

bestimmt werden. Ist der Zweck des <strong>Verein</strong>s nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch<br />

ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder<br />

Anstalt zuweisen.<br />

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen,<br />

wenn der <strong>Verein</strong> nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner<br />

Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der<br />

Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an<br />

den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiet der <strong>Verein</strong> seinen Sitz hatte.<br />

§ 46 Anfall an den Fiskus


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Fällt das <strong>Verein</strong>svermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine<br />

dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung.<br />

Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des<br />

<strong>Verein</strong>s entsprechenden Weise zu verwenden.<br />

§ 47 Liquidation<br />

Fällt das <strong>Verein</strong>svermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden,<br />

sofern nicht über das Vermögen des <strong>Verein</strong>s das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet ist.<br />

§ 48 Liquidatoren<br />

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch<br />

andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung<br />

des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.<br />

(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich<br />

nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.<br />

(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse Übereinstimmung<br />

aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.<br />

§ 49 Aufgaben der Liquidatoren<br />

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen<br />

einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu<br />

befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur<br />

Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte<br />

eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des<br />

Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,<br />

soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung<br />

des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong> gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit<br />

der Zweck der Liquidation es erfordert.<br />

§ 50 Bekanntmachung<br />

(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch<br />

die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind<br />

die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung<br />

erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte<br />

Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen<br />

des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />

285


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

286<br />

seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages<br />

nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.<br />

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.<br />

§ 51 Sperrjahr<br />

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres<br />

nach der Bekanntmachung der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung<br />

der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.<br />

§ 52 Sicherung für Gläubiger<br />

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,<br />

wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu<br />

hinterlegen.<br />

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist<br />

eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten<br />

nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.<br />

§ 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren<br />

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52<br />

obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger<br />

Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein<br />

Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden<br />

verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 54 Nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong>e<br />

Auf <strong>Verein</strong>e, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft<br />

Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen<br />

<strong>Verein</strong>s einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde<br />

persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

Kapitel 2 Eingetragene <strong>Verein</strong>e<br />

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung<br />

(1) Die Eintragung eines <strong>Verein</strong>s der in § 21 bezeichneten Art in das <strong>Verein</strong>sregister<br />

hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />

seinen Sitz hat.<br />

(2) Die Landesregierungen können die <strong>Verein</strong>ssachen durch Rechtsverordnung<br />

einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Lan-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

desregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung<br />

auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

§ 55a Elektronisches <strong>Verein</strong>sregister<br />

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und<br />

in welchem Umfang das <strong>Verein</strong>sregister in maschineller Form als automatisierte<br />

Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass<br />

1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere<br />

Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen<br />

Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die<br />

originären Datenbestände sowie deren Kopien sicherlich aufbewahrt werden,<br />

2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen<br />

und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben<br />

werden können,<br />

3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen<br />

Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch<br />

Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen<br />

übertragen.<br />

(2) Die Führung des <strong>Verein</strong>sregisters auch in maschineller Form umfasst die<br />

Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der <strong>Verein</strong>e sowie weiterer, für<br />

die Führung des <strong>Verein</strong>sregisters erforderlicher Verzeichnisse.<br />

(3) Das maschinell geführte <strong>Verein</strong>sregister tritt für eine Seite des Registers an<br />

die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den<br />

für die <strong>Verein</strong>sregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen<br />

und als <strong>Verein</strong>sregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten<br />

des bisherigen <strong>Verein</strong>sregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.<br />

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen<br />

bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich<br />

unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige<br />

oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese<br />

Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an<br />

dem sie wirksam geworden ist.<br />

(5) Die zum <strong>Verein</strong>sregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung<br />

der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern<br />

aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben<br />

287


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

288<br />

oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.<br />

Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis<br />

über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.<br />

(6) Wird das <strong>Verein</strong>sregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt,<br />

so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts<br />

auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen<br />

einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn<br />

die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die<br />

Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,<br />

dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten<br />

<strong>Verein</strong>sregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur<br />

Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies<br />

der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung<br />

vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung<br />

die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.<br />

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die<br />

Einzelheiten der Einrichtung und Führung des <strong>Verein</strong>sregisters, auch soweit<br />

es maschinell geführt wird.<br />

§ 56 Mindestmitgliederzahl des <strong>Verein</strong>s<br />

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben<br />

beträgt.<br />

§ 57 Mindesterfordernisse an die <strong>Verein</strong>ssatzung<br />

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des <strong>Verein</strong>s enthalten<br />

und ergeben, dass der <strong>Verein</strong> eingetragen werden soll.<br />

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben<br />

Gemeinde bestehenden eingetragenen <strong>Verein</strong>e deutlich unterscheiden.<br />

§ 58 Sollinhalt der <strong>Verein</strong>ssatzung<br />

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:<br />

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,<br />

3. über die Bildung des Vorstandes,<br />

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen<br />

ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

§ 59 Anmeldung zur Eintragung<br />

(1) Der Vorstand hat den <strong>Verein</strong> zur Eintragung anzumelden.<br />

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:<br />

1. die Satzung in Urschrift und Abschrift,<br />

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands.<br />

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und<br />

die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.<br />

§ 60 Zurückweisung der Anmeldung<br />

(1) Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt<br />

ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.<br />

(2) (weggefallen)<br />

§§ 61 bis 63 weggefallen<br />

§ 64 Inhalt der <strong>Verein</strong>sregistereintragung<br />

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des <strong>Verein</strong>s, der Tag der<br />

Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht<br />

anzugeben.<br />

§ 65 Namenszusatz<br />

Mit der Eintragung erhält der Name des <strong>Verein</strong>s den Zusatz „eingetragener<br />

<strong>Verein</strong>“.<br />

§ 66 Bekanntmachung<br />

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen<br />

bestimmte Blatt zu veröffentlichen.<br />

(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen<br />

und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt<br />

und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.<br />

§ 67 Änderung des Vorstands<br />

(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.<br />

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung<br />

beizufügen.<br />

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts<br />

wegen.<br />

289


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

§ 68 Vertrauensschutz durch <strong>Verein</strong>sregister<br />

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten<br />

ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem<br />

Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des<br />

Rechtsgeschäfts im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist.<br />

Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten<br />

zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit<br />

beruht.<br />

§ 69 Nachweis des <strong>Verein</strong>svorstands<br />

Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen<br />

besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über<br />

die Eintragung geführt.<br />

§ 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung<br />

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der<br />

Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Beschlussfassung des<br />

Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln.<br />

§ 71 Änderungen der Satzung<br />

(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in<br />

das <strong>Verein</strong>sregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.<br />

Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in<br />

Urschrift und Abschrift beizufügen.<br />

290<br />

(2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und des § 66 Abs. 2 finden entsprechende<br />

Anwendung.<br />

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl<br />

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm<br />

vollzogene Bescheinigung über die Zahl der <strong>Verein</strong>smitglieder einzureichen.<br />

§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl<br />

(1) Sinkt die Zahl der <strong>Verein</strong>smitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht<br />

auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten<br />

gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem <strong>Verein</strong> die<br />

Rechtsfähigkeit zu entziehen.<br />

(2) (weggefallen)


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

§ 74 Auflösung<br />

(1) Die Auflösung des <strong>Verein</strong>s sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das<br />

<strong>Verein</strong>sregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

unterbleibt die Eintragung.<br />

(2) Wird der <strong>Verein</strong> durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den<br />

Ablauf er für die Dauer des <strong>Verein</strong>s bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der<br />

Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im<br />

ersteren Fall eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.<br />

(3) Wird dem <strong>Verein</strong> auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so erfolgt<br />

die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.<br />

§ 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das<br />

Gleiche gilt für<br />

1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,<br />

2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem<br />

Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird,<br />

dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,<br />

3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung<br />

sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte<br />

des Schuldners,<br />

4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und<br />

5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der<br />

Überwachung.<br />

§ 76 Eintragung der Liquidatoren<br />

(1) Die Liquidatoren sind in das <strong>Verein</strong>sregister einzutragen. Das Gleiche gilt von<br />

Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend<br />

von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.<br />

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch<br />

die Liquidatoren zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht<br />

der Liquidatoren anzugeben. Der Anmeldung der durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift<br />

des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung<br />

291


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

292<br />

der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde<br />

beizufügen.<br />

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.<br />

§ 77 Form der Anmeldungen<br />

Die Anmeldungen zum <strong>Verein</strong>sregister sind von den Mitgliedern des Vorstands<br />

sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.<br />

§ 78 Festsetzung von Zwangsgeld<br />

(1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften<br />

des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des<br />

§ 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.<br />

(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des<br />

§ 76 angehalten werden.<br />

§ 79 Einsicht in das <strong>Verein</strong>sregister<br />

(1) Die Einsicht des <strong>Verein</strong>sregisters sowie der von dem <strong>Verein</strong> bei dem Amtsgericht<br />

eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen<br />

kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.<br />

Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann<br />

eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist<br />

auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet,<br />

wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.<br />

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der<br />

Daten aus dem maschinell geführten <strong>Verein</strong>sregister durch Abruf ermöglicht,<br />

ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass<br />

1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht überschreitet<br />

und<br />

2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert<br />

werden kann.<br />

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu<br />

Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch<br />

Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach<br />

Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht<br />

werden.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung<br />

gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet<br />

oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten<br />

Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung<br />

oder drohendem Missbrauch.<br />

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die<br />

Behörde, in deren Bezirk das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit<br />

kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden.<br />

Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung<br />

übertragen.<br />

Körperschaftsteuergesetz<br />

Teil 1: Steuerpflicht<br />

§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht<br />

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften,<br />

Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder<br />

ihren Sitz im Inland haben:<br />

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf<br />

Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);<br />

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;<br />

3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;<br />

4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;<br />

5. nichtrechtsfähige <strong>Verein</strong>e, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen<br />

des privaten Rechts;<br />

6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.<br />

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.<br />

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik<br />

Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze<br />

des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet<br />

werden.<br />

§ 2 Beschränkte Steuerpflicht<br />

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind<br />

293


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

294<br />

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre<br />

Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen<br />

Einkünften;<br />

2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die<br />

dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.<br />

§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden<br />

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere<br />

Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder<br />

nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei<br />

einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.<br />

(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden,<br />

die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur<br />

insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten<br />

oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im<br />

Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.<br />

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts<br />

(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen,<br />

die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb<br />

der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.<br />

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.<br />

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er<br />

selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.<br />

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung<br />

der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen<br />

Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.<br />

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.<br />

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der<br />

Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme<br />

eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.


§ 5 Befreiungen<br />

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit<br />

Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die<br />

staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2<br />

Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073);<br />

2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche<br />

Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,<br />

die InvestitionsBank Hessen AG, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche<br />

Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank<br />

<strong>GmbH</strong>, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische<br />

Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank<br />

Berlin-Girozentrale –, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt,<br />

die Niedersächsische Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und Städtebau,<br />

die NRW.Bank, die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen<br />

– Anstalt der NRW.Bank –, die Niedersächsische Landestreuhandstelle für<br />

Wirtschaftsförderung Norddeutsche Landesbank, die Investitions- und Förderbank<br />

Niedersachsen <strong>GmbH</strong>, die Landestreuhandstelle für Agrarförderung<br />

Norddeutsche Landesbank, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft,<br />

die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank<br />

des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, die<br />

Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der<br />

Norddeutschen Landesbank – Girozentrale –, die Investitions- und Strukturbank<br />

Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern<br />

– Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – und die<br />

Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;<br />

2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;<br />

3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen<br />

die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen<br />

(Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige<br />

Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch<br />

gewähren,<br />

a) wenn sich die Kasse beschränkt<br />

aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetriebe oder<br />

bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien<br />

Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Cari-<br />

295


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

296<br />

tasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches<br />

Rotes Kreuz, Diakonisches Werk – Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen<br />

Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in<br />

Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und<br />

Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder<br />

cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen<br />

im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen,<br />

die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den<br />

Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;<br />

b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan<br />

und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.<br />

Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu<br />

Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des<br />

Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;<br />

c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung<br />

des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der<br />

tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert<br />

ist;<br />

d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs,<br />

zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch<br />

zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen<br />

im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein<br />

auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer<br />

Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. Bei der<br />

Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die<br />

Überschussbeteiligung zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten<br />

Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig;<br />

und<br />

e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen<br />

ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist<br />

als das um 25 vom Hundert erhöhte zulässige Kassenvermögen.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt<br />

§ 4d des Einkommensteuergesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse den<br />

in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5<br />

steuerpflichtig;<br />

4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,<br />

wenn<br />

a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre<br />

einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die<br />

durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben<br />

oder<br />

b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die<br />

Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der<br />

Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;<br />

5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände<br />

auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse,<br />

wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br />

a) soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb unterhalten oder<br />

b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 vom Hundert der Einnahmen<br />

für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer<br />

Parteien verwenden.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen<br />

des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und<br />

wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufsverbände<br />

Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung<br />

politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 vom Hundert<br />

der Zuwendungen;<br />

6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung<br />

des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer<br />

5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser<br />

Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;<br />

7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände<br />

sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. Wird<br />

297


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

298<br />

ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung<br />

insoweit ausgeschlossen;<br />

8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,<br />

deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten<br />

oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung<br />

sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen<br />

Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer<br />

Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.<br />

Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie<br />

freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen,<br />

so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung<br />

die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache<br />

der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der<br />

doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung<br />

ergeben würden;<br />

9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der<br />

Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der<br />

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).<br />

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die<br />

Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete<br />

Forstbetriebe;<br />

10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie <strong>Verein</strong>e, soweit sie<br />

a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines<br />

Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags<br />

zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im<br />

Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;<br />

b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen<br />

oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben,<br />

wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb<br />

durch die Genossenschaft oder den <strong>Verein</strong> notwendig ist. Die Steuerbefreiung<br />

ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz<br />

1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten Einnahmen<br />

übersteigen;<br />

11. (weggefallen)


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

12. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten<br />

gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes<br />

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24<br />

des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und im Sinne der<br />

Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum<br />

Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen<br />

mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,<br />

wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht<br />

bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten<br />

übersteigen;<br />

13. (weggefallen)<br />

14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie <strong>Verein</strong>e, soweit sich ihr<br />

Geschäftsbetrieb beschränkt<br />

a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen<br />

oder Betriebsgegenstände,<br />

b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion<br />

land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder,<br />

wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu<br />

gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen,<br />

Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,<br />

c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen<br />

land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung<br />

oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder<br />

d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher<br />

Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.<br />

Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens<br />

aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten<br />

Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften und <strong>Verein</strong>en, deren<br />

Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts-<br />

und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben<br />

die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei<br />

der Berechnung der 10-Vomhundertgrenze außer Ansatz;<br />

15. der Pensions-Sicherungs-<strong>Verein</strong> Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,<br />

299


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

300<br />

a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die<br />

Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem<br />

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember<br />

1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und<br />

b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und<br />

Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der<br />

betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;<br />

16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Entschädigungseinrichtungen<br />

im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes<br />

vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) oder als Sicherungseinrichtung<br />

eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer Satzung oder<br />

sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, bei Gefahr für die<br />

Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

des Gesetzes über das Kreditwesen oder eines Finanzdienstleistungsinstituts<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über das Kreditwesen<br />

Hilfe zu leisten. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte<br />

Überschüsse nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen<br />

Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds<br />

im Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften<br />

mit Spareinrichtung. Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung<br />

der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;<br />

17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich<br />

auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere<br />

in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und<br />

Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften<br />

oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber<br />

Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und<br />

Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen<br />

an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und<br />

Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.<br />

Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur<br />

Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;<br />

18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung<br />

der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region<br />

durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Be-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

schaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt,<br />

wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung<br />

ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung<br />

des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;<br />

19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines<br />

besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S.<br />

352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt<br />

und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.<br />

Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung<br />

der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf<br />

die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung<br />

insoweit ausgeschlossen;<br />

20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von<br />

steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,<br />

a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens<br />

die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen<br />

gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,<br />

b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60<br />

vom Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;<br />

21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten<br />

Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung<br />

im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische<br />

Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen<br />

Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und<br />

etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke<br />

verwendet werden;<br />

22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs.<br />

2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die<br />

satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes<br />

vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher<br />

<strong>Verein</strong>barungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen<br />

Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen,<br />

301


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

302<br />

wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher<br />

Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung<br />

ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die<br />

Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung<br />

insoweit ausgeschlossen;<br />

23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen;<br />

ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher<br />

Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung<br />

insoweit ausgeschlossen.<br />

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz<br />

gelten nicht<br />

1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise<br />

unterliegen,<br />

2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1,<br />

3. soweit § 34 Abs. 12, § 37 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.<br />

§ 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und<br />

Unterstützungskassen<br />

(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung<br />

versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer<br />

Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den<br />

in Buchstabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig,<br />

soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen<br />

entfällt.<br />

(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das<br />

übersteigende Vermögen innerhalb von 18 Monaten nach dem Schluss des<br />

Wirtschaftsjahrs, für das es festgestellt worden ist, mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde<br />

zur Leistungserhöhung, zur Auszahlung an das<br />

Trägerunternehmen, zur Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunternehmens,<br />

zur gleichmäßigen Herabsetzung künftiger Zuwendungen des Trägerunternehmens<br />

oder zur Verminderung der Beiträge der Leistungsempfänger<br />

verwendet wird.<br />

(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in der in Absatz 2 bezeichneten<br />

Weise verwendet, so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die folgenden


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Kalenderjahre, für die der Wert der Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathematisch<br />

zu berechnen ist.<br />

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der Kasse sind Beitragsrückerstattungen<br />

oder sonstige Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen außer in<br />

den Fällen des Absatzes 2 nicht abziehbar. Das Gleiche gilt für Zuführungen<br />

zu einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit den Leistungsempfängern<br />

ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung nicht zusteht.<br />

(5) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen einer Unterstützungskasse<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 den in Buchstabe e dieser Vorschrift<br />

bezeichneten Betrag, so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen<br />

anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. Bei der Ermittlung<br />

des Einkommens sind Vermögensübertragungen an das Trägerunternehmen<br />

nicht abziehbar.<br />

(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pensions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungskasse,<br />

der am Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr.<br />

3 Buchstabe d oder e bezeichneten Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser<br />

Vorschrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungskassen gilt dies auch, soweit<br />

das Vermögen vor dem Schluss des Wirtschaftsjahrs den in § 5 Abs. 1 Nr. 3<br />

Buchstabe e bezeichneten Betrag übersteigt.<br />

Zweiter Teil Einkommen<br />

Erstes Kapitel<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 7 Grundlagen der Besteuerung<br />

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.<br />

(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1,<br />

vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.<br />

(3) Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung<br />

sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte<br />

oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs,<br />

so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.<br />

(4) Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften<br />

des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr<br />

303


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

304<br />

zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen<br />

Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen,<br />

vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem<br />

Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3 Die Umstellung<br />

des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist<br />

steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen<br />

wird.<br />

§ 8 Ermittlung des Einkommens<br />

(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt<br />

sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.<br />

Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt<br />

das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen<br />

16 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus<br />

Werbesendungen.<br />

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur<br />

Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb zu behandeln.<br />

(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen<br />

verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen<br />

jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am<br />

Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern<br />

das Einkommen nicht.<br />

(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes<br />

ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch<br />

wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.<br />

Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als<br />

die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die<br />

Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen<br />

fortführt oder wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsvermögens<br />

ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs<br />

dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz<br />

2 des Einkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Körperschaft den<br />

Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Entsprechendes<br />

gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs<br />

bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge,<br />

die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft<br />

als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.<br />

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug<br />

vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten<br />

nicht zulässig.<br />

§ 8a Gesellschafter-Fremdfinanzierung<br />

(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig<br />

von einem Anteilseigner erhalten hat, der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr<br />

wesentlich am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind auch<br />

verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als<br />

250.000 Euro betragen und wenn eine<br />

1. nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist<br />

oder<br />

2. in einem Bruchteil des Kapitals bemessene Vergütung vereinbart ist und soweit<br />

das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache<br />

des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die<br />

Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen<br />

auch von einem fremden Dritten erhalten können. Dies gilt nicht für Mittelaufnahmen<br />

durch Kreditinstitute zur Finanzierung von Geschäften im Sinne<br />

des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt sich um Mittelaufnahmen<br />

zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut nahe stehenden<br />

Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht<br />

selbst Kreditinstitut sind. Satz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital<br />

anzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahe<br />

stehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder von<br />

einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe<br />

stehende Person zurückgreifen kann.<br />

(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der Teil des Eigenkapitals der<br />

Kapitalgesellschaft zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der<br />

dem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapital entspricht. Eigenkapital<br />

ist das gezeichnete Kapital abzüglich der ausstehenden Einlagen, der<br />

Buchwerte der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft<br />

und zuzüglich der Kapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines<br />

Gewinnvortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüglich eines Verlustvortrags<br />

und eines Jahresfehlbetrags (§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des<br />

305


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

306<br />

Handelsgesetzbuchs) in der Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangenen<br />

Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs)<br />

sind zur Hälfte hin zuzurechnen. An die Stelle des Buchwerts der<br />

Beteiligungen an einer Personengesellschaft treten die anteiligen Buchwerte<br />

der Vermögensgegenstände der Personengesellschaft. Eine vorübergehende<br />

Minderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehlbetrag ist unbeachtlich,<br />

wenn bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgenden<br />

Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital durch Gewinnrücklagen<br />

oder Einlagen wieder hergestellt wird. Für Kapitalgesellschaften, die nach<br />

den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht zur Führung von Büchern verpflichtet<br />

sind, ist bei der Berechnung des anteiligen Eigenkapitals auf die mit<br />

den inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden<br />

Wirtschaftsgüter abzustellen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.<br />

(3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteilseigner am Grund-<br />

oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar<br />

oder mittelbar – auch über eine Personengesellschaft – beteiligt ist. 2<br />

Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner zusammen mit anderen Anteilseignern<br />

zu mehr als einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personenvereinigung<br />

bildet oder von denen er beherrscht wird, die er beherrscht oder die mit ihm<br />

gemeinsam beherrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentliche Beteiligung<br />

steht einem wesentlich beteiligten Anteilseigner gleich, wenn er allein<br />

oder im Zusammenwirken mit anderen Anteilseignern einen beherrschenden<br />

Einfluss auf die Kapitalgesellschaft ausübt.<br />

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen<br />

an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu<br />

finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom Hundert ihrer Bilanzsumme<br />

aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht, ist das Eigenkapital<br />

nicht um den Buchwert der Beteiligungen am Grund- oder Stammkapital<br />

einer Kapitalgesellschaft zu mindern. Vergütungen für Fremdkapital, das ein<br />

Anteilseigner im Sinne des Absatzes 1, eine ihm nahe stehende Person oder<br />

ein Dritter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalgesellschaft im<br />

Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Kapitalgesellschaft zugeführt hat oder<br />

im Wirtschaftsjahr zuführt, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, es sei<br />

denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.<br />

2 und die nachgeordnete Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei<br />

sonst gleichen Umständen von einem fremden Dritten erhalten können. Dies<br />

gilt nicht für Mittelaufnahmen durch Kreditinstitute zur Finanzierung von<br />

Geschäften im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes, es sei denn, es handelt


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

sich um Mittelaufnahmen zur Finanzierung von Geschäften mit dem Kreditinstitut<br />

nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes,<br />

die nicht selbst Kreditinstitut sind.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Fremdkapital einer Personengesellschaft<br />

überlassen wird, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder<br />

zusammen mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des<br />

Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel<br />

beteiligt ist. In den Fällen des Satzes 1 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft<br />

überlassen.<br />

(6) Abweichend von Absatz 1 sind Vergütungen für die Überlassung von Fremdkapital,<br />

das eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, verdeckte Gewinnausschüttungen,<br />

wenn<br />

1. das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder<br />

Stammkapital an einer Kapitalgesellschaft aufgenommen wurde und<br />

2. der Veräußerer der Beteiligung sowie der Geber des Fremdkapitals der Anteilseigner,<br />

der zu einem Zeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund- oder<br />

Stammkapital beteiligt war, eine dem Anteilseigner nahe stehende Person im<br />

Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder ein Dritter im Sinne des<br />

Absatzes 1 Satz 2 ist.<br />

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Beteiligung durch eine Personengesellschaft<br />

erworben wurde, an der die Kapitalgesellschaft alleine oder zusammen<br />

mit ihr nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes<br />

unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.<br />

In den Fällen des Satzes 2 gilt das Fremdkapital als der Kapitalgesellschaft<br />

überlassen.<br />

§ 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen<br />

(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes<br />

bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.<br />

Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung<br />

von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs.<br />

2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen<br />

aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im<br />

Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.<br />

(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung<br />

eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistun-<br />

307


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

308<br />

gen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und<br />

10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft<br />

im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn<br />

im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis<br />

oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten<br />

den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung<br />

im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 3 Satz 1<br />

gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des<br />

Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des<br />

Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des §<br />

21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht,<br />

soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert<br />

abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines<br />

höheren Werts ausgeglichen worden ist.<br />

Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.<br />

(3) Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 5 gelten<br />

5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden<br />

dürfen. § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.<br />

Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten<br />

Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.<br />

(4) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht<br />

1. einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind<br />

oder<br />

2. durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar,<br />

mittelbar oder mittelbar über eine Mitunternehmerschaft von einem<br />

Einbringenden, der nicht zu den von Absatz 2 begünstigten Steuerpflichtigen<br />

gehört, zu einem Wert unter dem Teilwert erworben worden sind.<br />

Satz 1 gilt nicht,<br />

1. wenn der in Absatz 2 bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach der<br />

Einbringung stattfindet oder<br />

2. soweit die Anteile nicht unmittelbar oder mittelbar auf einer Einbringung<br />

im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes<br />

und auf einer Einbringung durch einen nicht von Absatz 2


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist<br />

beruhen.<br />

In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen<br />

anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen.<br />

(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens<br />

außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die<br />

nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

ist nicht anzuwenden.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und<br />

Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils<br />

aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne<br />

und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils<br />

auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1<br />

bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden<br />

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und<br />

bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art<br />

erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen<br />

entsprechend.<br />

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten<br />

und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes<br />

über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für<br />

Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen<br />

mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges<br />

erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute<br />

und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-<br />

Abkommens.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und<br />

Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.<br />

Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung<br />

in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des<br />

Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch<br />

den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen,<br />

die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen,<br />

sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das<br />

309


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

310<br />

Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen<br />

Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein<br />

Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der<br />

Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)<br />

bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung<br />

des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der<br />

nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt<br />

für Pensionsfonds.<br />

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die<br />

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie<br />

90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem<br />

der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />

(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert<br />

durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003<br />

(ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.<br />

§ 9 Abziehbare Aufwendungen<br />

(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:<br />

1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an persönlich<br />

haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten<br />

Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt<br />

wird;<br />

2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,<br />

religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig<br />

anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5<br />

vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten<br />

Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für<br />

wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte<br />

kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom<br />

Hundert Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach §<br />

5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung<br />

steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung<br />

mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung<br />

gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar.<br />

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro<br />

zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze, ist sie im Rahmen


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veranlagungszeiträumen<br />

abzuziehen. 5 § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der<br />

in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten<br />

Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung<br />

von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der<br />

Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang<br />

steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur<br />

abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch<br />

Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden<br />

ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt<br />

worden sein.<br />

(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden<br />

und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch<br />

unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit<br />

der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht<br />

bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung<br />

ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung<br />

angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet<br />

für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten<br />

Betrags anzusetzen.<br />

§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen<br />

Nichtabziehbar sind auch:<br />

1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die<br />

durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben<br />

sind. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,<br />

2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer<br />

für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot<br />

des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes<br />

gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,<br />

3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher<br />

Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen<br />

311


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

312<br />

zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen<br />

nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten<br />

Schadens dienen,<br />

4. die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats,<br />

Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung<br />

beauftragte Personen gewährt werden.<br />

§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)<br />

(1) Wird eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, eine unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder ein<br />

unbeschränkt steuerpflichtiger Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit nach<br />

der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte<br />

Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeitraum soll<br />

drei Jahre nicht übersteigen.<br />

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-<br />

Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.<br />

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert<br />

um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen<br />

in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.<br />

(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss<br />

des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur<br />

Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. Ist für den vorangegangenen<br />

Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist<br />

das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den<br />

steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen<br />

wäre. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines<br />

vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum<br />

ausgeschüttet worden ist.<br />

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen<br />

nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe<br />

der später geleisteten Einlagen.<br />

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften<br />

anzuwenden.<br />

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen der Kapitalgesellschaft,<br />

der Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder des Versicherungsvereins


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

auf Gegenseitigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze<br />

1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 12 Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland<br />

(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Vermögensmasse<br />

ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz oder eines von beiden ins Ausland<br />

und scheidet sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so ist §<br />

11 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des zur Verteilung kommenden<br />

Vermögens tritt der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens. Verlegt eine<br />

unbeschränkt steuerpflichtige Personenvereinigung ihre Geschäftsleitung ins<br />

Ausland, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inländische Betriebsstätte einer beschränkt<br />

steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

aufgelöst oder ins Ausland verlegt wird. Satz 1 gilt auch, wenn<br />

das Vermögen der Betriebsstätte als Ganzes auf einen anderen übertragen<br />

wird, es sei denn, die Übertragung erfolgt im Ausland zu Buchwerten durch<br />

einen Vorgang, der einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft im<br />

Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes vergleichbar ist und das Besteuerungsrecht<br />

der Bundesrepublik Deutschland geht nicht verloren. Unberührt<br />

bleiben die Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes.<br />

§ 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung<br />

(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt,<br />

in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.<br />

(2) Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung<br />

oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn<br />

durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die<br />

Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.<br />

(3) In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im<br />

Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes<br />

4 mit den Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und Organe der<br />

staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungsunternehmen) im Sinne des § 5 Abs.<br />

1 Nr. 10 und 11 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) dürfen den Verlust<br />

aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude oder Gebäudeteile, die in<br />

der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert) angesetzt worden sind<br />

(Abschreibungsverlust), mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit<br />

313


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

314<br />

Einkünften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen oder nach § 10d<br />

des Einkommensteuergesetzes nur abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen den Absetzungen für Abnutzung nach dem Ausgangswert und nach<br />

den bis zum Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile übersteigt.<br />

Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen Absetzungen für Abnutzung, soweit<br />

sie sich nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die nach dem<br />

Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht entstanden sind. Der Abschreibungsverlust,<br />

der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden darf,<br />

vermindert sich um das Doppelte der im Wirtschaftsjahr anfallenden aktivierungspflichtigen<br />

Aufwendungen (begünstigtes Investitionsvolumen) für die<br />

zum Anlagevermögen des Wohnungsunternehmens gehörenden abnutzbaren<br />

unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Übersteigt das begünstigte Investitionsvolumen<br />

im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsverlust, der nicht nach Satz 2<br />

ausgeglichen oder abgezogen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in<br />

Höhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder abgezogenen Abschreibungsverlustes<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitionsvolumen<br />

dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinausgehendes begünstigtes<br />

Investitionsvolumen erhöht das begünstigte Investitionsvolumen der folgenden<br />

Wirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4 verbleibender Abschreibungsverlust,<br />

der nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den<br />

Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Gebäudeteilen<br />

(Mietgewinn) im laufenden Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjahren.<br />

Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr ist nur zulässig,<br />

soweit der Abschreibungsverlust in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr<br />

nicht berücksichtigt werden konnte (verbleibender Abschreibungsverlust). Der<br />

am Schluss des Wirtschaftsjahrs verbleibende Abschreibungsverlust und das<br />

Vortragsvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

gilt sinngemäß. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechen für<br />

1. Organträger, soweit dem Organträger der Abschreibungsverlust oder der Mietgewinn<br />

des Wohnungsunternehmens zuzurechnen ist,<br />

2. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,<br />

die an dem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind, wenn sie<br />

als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,<br />

3. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,<br />

die dem Wohnungsunternehmen nahe stehen, soweit ihnen<br />

Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens, die in der Anfangs-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

bilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, unentgeltlich übertragen<br />

werden,<br />

4. natürliche Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,<br />

soweit sie bei Vermögensübertragungen nach dem Umwandlungssteuergesetz<br />

Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens,<br />

die in der Anfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, mit<br />

einem unter dem Teilwert liegenden Wert ansetzen.<br />

Soweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungsunternehmens oder eines<br />

Rechtsträgers nach Satz 9, die in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens<br />

mit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, entgeltlich und in den<br />

Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem anderen als dem Buchwert an andere<br />

Wohnungsunternehmen oder Rechtsträger nach Satz 9 übertragen werden,<br />

gilt als Veräußerungsgewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis<br />

nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert, der sich für<br />

das Gebäude oder den Gebäudeteil im Zeitpunkt der Veräußerung aus dem<br />

Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die<br />

Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes, ergibt.<br />

Die Sätze 2 bis 10 gelten nicht für Wohnungsunternehmen, die nach § 5 Abs.<br />

1 Nr. 10 steuerbefreit sind.<br />

(4) Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter,<br />

die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9<br />

Abs. 1 Nr. 2 dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen.<br />

2 Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1<br />

bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener<br />

Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung<br />

ergeben würde.<br />

(5) Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze<br />

1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.<br />

(6) Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen<br />

der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der<br />

Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes<br />

auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen<br />

dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet.<br />

Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. Im Falle des<br />

Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten<br />

der Anteile. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des<br />

Absatzes 4 Satz 1.<br />

315


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft<br />

§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als<br />

Organgesellschaft<br />

(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen<br />

Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes,<br />

ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen,<br />

so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16<br />

nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

316<br />

1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs<br />

an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die<br />

Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht<br />

(finanzielle Eingliederung).<br />

Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an<br />

jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.<br />

2. Der Organträger muss eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person<br />

oder eine nicht steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

im Sinne des § 1 mit Geschäftsleitung im Inland sein.<br />

2 Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs.<br />

1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,<br />

wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

ausübt.<br />

3 Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft<br />

selbst erfüllt sein. (1)<br />

3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen<br />

und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.<br />

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich,<br />

wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.<br />

Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen<br />

Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den<br />

Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.<br />

4. Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in<br />

die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.<br />

5. Ein negatives Einkommen des Organträgers bleibt bei der inländischen Besteuerung<br />

unberücksichtigt, soweit es in einem ausländischen Staat im Rahmen<br />

einer der deutschen Besteuerung des Organträgers entsprechenden Besteuerung<br />

berücksichtigt wird.<br />

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger erstmals für das<br />

Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft<br />

endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird.<br />

(2) Absatz 1 ist auf Organgesellschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen<br />

sind, nicht anzuwenden.<br />

(3) Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten<br />

als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Minderabführungen,<br />

die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als<br />

Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.<br />

Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in<br />

dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft<br />

endet. Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen<br />

Zeit zuzurechnen.<br />

§ 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft<br />

Bei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft gilt abweichend von den<br />

allgemeinen Vorschriften Folgendes:<br />

1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkommensteuergesetzes ist bei der<br />

Organgesellschaft nicht zulässig.<br />

2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes<br />

sind bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem dem<br />

Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen<br />

im Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder mit solchen<br />

Beträgen zusammenhängende Ausgaben im Sinne des § 3c Abs. 2 (2) des<br />

Einkommensteuergesetzes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes<br />

enthalten, sind § 8b dieses Gesetzes, § 4 Abs. 7<br />

des Umwandlungssteuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers<br />

anzuwenden. Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der Beteiligung<br />

an einer ausländischen Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines<br />

317


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

318<br />

Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung<br />

auszunehmen sind.<br />

§ 16 Ausgleichszahlungen<br />

Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten<br />

Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich<br />

vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4/3 der<br />

geleisteten Ausgleichszahlungen anstelle des Organträgers zu versteuern.<br />

§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft<br />

Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs.<br />

1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im<br />

Inland sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen<br />

im Sinne des § 14 abzuführen. Weitere Voraussetzung ist, dass<br />

1. eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag<br />

nicht überschreitet und<br />

2. eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes<br />

vereinbart wird.<br />

§ 18 Ausländische Organträger<br />

Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches<br />

gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister<br />

eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen<br />

der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus<br />

der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn<br />

1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen<br />

ist und<br />

2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen<br />

der Zweigniederlassung gehört.<br />

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.<br />

§ 19 Steuerabzug bei dem Organträger<br />

(1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer<br />

Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer<br />

vorsehen, und unterliegt der Organträger der Körperschaftsteuer, so sind diese<br />

Tarifvorschriften beim Organträger so anzuwenden, als wären die Voraussetzungen<br />

für ihre Anwendung bei ihm selbst erfüllt.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend,<br />

soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für<br />

die Körperschaftsteuer bestehen.<br />

(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und<br />

2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem<br />

Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter<br />

entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der<br />

Organgesellschaft entspricht.<br />

(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten<br />

die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften<br />

bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.<br />

(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten,<br />

die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die<br />

Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn<br />

der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer<br />

oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.<br />

Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften<br />

§ 33 Ermächtigungen<br />

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit<br />

Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung<br />

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von<br />

Unbilligkeiten in Härtefällen und zur <strong>Verein</strong>fachung des Besteuerungsverfahrens<br />

den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher<br />

zu bestimmen.<br />

Dabei können<br />

a. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach<br />

denen die Steuerbefreiung nur eintritt,<br />

aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder<br />

seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren<br />

Angehörigen bestehen,<br />

bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche<br />

und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die<br />

laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen,<br />

die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,<br />

319


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

320<br />

cc) wenn bei Auflösung der Kasse ihr Vermögen satzungsmäßig nur für soziale<br />

Zwecke verwendet werden darf,<br />

dd) wenn rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen der Versicherungsaufsicht<br />

unterliegen,<br />

ee) wenn bei rechtsfähigen Unterstützungskassen die Leistungsempfänger zu<br />

laufenden Beiträgen oder Zuschüssen nicht verpflichtet sind und die Leistungsempfänger<br />

oder die Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der<br />

Dienststelle an der Verwaltung der Beträge, die der Kasse zufließen, beratend<br />

mitwirken können;<br />

b. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften erlassen werden<br />

aa) über die Höhe der für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zulässigen<br />

Beitragseinnahmen,<br />

bb) nach denen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, deren Geschäftsbetrieb<br />

sich auf die Sterbegeldversicherung beschränkt, die Steuerbefreiung<br />

unabhängig von der Höhe der Beitragseinnahmen auch eintritt, wenn die<br />

Höhe des Sterbegeldes insgesamt die Leistung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 3<br />

steuerbefreiten Sterbekassen nicht übersteigt und wenn der <strong>Verein</strong> auch im<br />

Übrigen eine soziale Einrichtung darstellt;<br />

1. Vorschriften zu erlassen<br />

a. über die Kleinbeträge, um die eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

nach § 21 Abs. 2 nicht aufgelöst zu werden braucht, wenn die Auszahlung<br />

dieser Beträge an die Versicherten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand<br />

verbunden wäre;<br />

b. über die Herabsetzung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 23 Abs.<br />

2;<br />

c. nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen<br />

und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des<br />

Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Körperschaftsteuer für den<br />

Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von<br />

7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter<br />

vorgenommen werden kann. 2 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe s des<br />

Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend;<br />

d. nach denen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit von geringerer wirtschaftlicher<br />

Bedeutung, die eine Schwankungsrückstellung nach § 20 Abs.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

1 nicht gebildet haben, zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs zu<br />

Lasten des steuerlichen Gewinns Beträge der nach § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

zu bildenden Verlustrücklage zuführen können.<br />

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,<br />

1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Muster der in<br />

den §§ 27 und 37 vorgeschriebenen Bescheinigungen zu bestimmen;<br />

2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen<br />

in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter<br />

neuer Überschrift und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und dabei<br />

Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.<br />

§ 34 Schlussvorschriften<br />

(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes<br />

bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005.<br />

(2) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom<br />

23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist bei vom Kalenderjahr abweichenden<br />

Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden,<br />

wenn das erste im Veranlagungszeitraum 2001 endende Wirtschaftsjahr<br />

vor dem 1. Januar 2001 beginnt.<br />

(2a) § 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember<br />

2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004<br />

anzuwenden.<br />

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für die InvestitionsBank Hessen AG erstmals für den<br />

Veranlagungszeitraum 2000, für die Bremer Aufbau-Bank <strong>GmbH</strong> erstmals<br />

für den Veranlagungszeitraum 2001, für die Investitionsbank Schleswig-Holstein,<br />

für die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und für die Investitions-<br />

und Förderbank Niedersachsen <strong>GmbH</strong> erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2003 sowie für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen<br />

Landesbank – Girozentrale –, die NRW.Bank und die Wohnungsbauförderungsanstalt<br />

Nordrhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank – erstmals für<br />

den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.<br />

Die Steuerbefreiung für die Investitionsbank Schleswig-Holstein – Zentralbereich<br />

der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale – nach § 5 Abs. 1<br />

Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.<br />

4144) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.<br />

321


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

322<br />

Die Steuerbefreiung für das Landesförderinstitut Sachsen- Anhalt – Geschäftsbereich<br />

der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche<br />

Landesbank – und für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen<br />

– Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen – nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl.<br />

I S. 2645), ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.<br />

(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember<br />

2004 (BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2005 anzuwenden.<br />

(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 23 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.<br />

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist auch in Veranlagungszeiträumen vor<br />

2003 anzuwenden.<br />

(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember 2004 geltenden Fassung ist erstmals<br />

für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.<br />

(4) § 5 Abs. 2, § 8a Abs. 1, die §§ 8b, 15, 16 und 18, § 26 Abs. 6, die §§ 27,<br />

28 und 29, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 und 2, §§ 35, 36, 37, 38 und 39 sowie<br />

§ 40 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2<br />

des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind, soweit in den<br />

folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

anzuwenden, für den erstmals das Körperschaftsteuergesetz in<br />

der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.<br />

1433) anzuwenden ist.<br />

§ 29 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes<br />

vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wird mit Wirkung ab diesem Veranlagungszeitraum<br />

nicht mehr angewendet.<br />

(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie <strong>Verein</strong>e können bis zum<br />

31. Dezember 1991, in den Fällen des § 54 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 18. Dezember<br />

1989 (BGBl. I S. 2212) bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um<br />

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder <strong>Verein</strong>e in dem in Artikel<br />

3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember<br />

1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1<br />

Nr. 10 und 14 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4<br />

des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) verzichten, und zwar auch<br />

für den Veranlagungszeitraum 1990.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre<br />

an die Erklärung gebunden.<br />

Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an<br />

widerrufen werden.<br />

Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung<br />

des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.<br />

(5a) § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. Dezember<br />

2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2004 anzuwenden.<br />

(6) § 8 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.<br />

§ 23 Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung des Körperschaftsteuergesetzes<br />

vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel<br />

4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist,<br />

ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2000 anzuwenden.<br />

(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003<br />

(BGBl. I S. 2840) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach<br />

dem 31. Dezember 2003 beginnt.<br />

§ 8a Abs. 1 Satz 2 in der in Satz 1 genannten Fassung ist nicht anzuwenden,<br />

wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten allein auf der Gewährträgerhaftung<br />

einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen<br />

Rechts gegenüber den Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlichkeiten<br />

beruht, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren;<br />

Gleiches gilt für bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn<br />

deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“<br />

(7) § 8b ist erstmals anzuwenden für<br />

1. Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,<br />

auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) nicht mehr anzuwenden ist;<br />

2. Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2 und 3 nach<br />

Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,<br />

das dem letzten Wirtschaftsjahr folgt, das in dem Veranlagungszeitraum<br />

323


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

324<br />

endet, in dem das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 4 des<br />

Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) letztmals anzuwenden ist.<br />

Bis zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl.<br />

I S. 1034) weiter anzuwenden.<br />

Bei der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 15. August<br />

2001 enden, gilt Folgendes:<br />

§ 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des<br />

Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass über Satz 2 der Vorschrift hinausgehend auch Gewinnminderungen<br />

aus Teilwertabschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit die Anteile<br />

von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben<br />

worden sind.<br />

Die Wertminderung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in<br />

der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)<br />

im Zeitpunkt der Wertminderung nicht oder nicht mehr erfüllen, ist in Höhe<br />

des Teils der Anschaffungskosten der Anteile nicht zu berücksichtigen, der<br />

bei der Veräußerung der Anteile durch einen früheren Anteilseigner nach §<br />

8b Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels<br />

4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) oder nach § 8b Abs.<br />

2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) bei der Ermittlung des<br />

Einkommens außer Ansatz geblieben ist.<br />

Die Wertminderung von Anteilen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften<br />

ist nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf eine Wertminderung<br />

im Sinne der Sätze 4 und 5 von Anteilen an nachgeordneten Kapitalgesellschaften<br />

zurückzuführen ist.<br />

§ 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes in<br />

der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S.<br />

3858) ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 15. August<br />

2001 erfolgen.<br />

§ 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 sind anzuwenden:<br />

1. in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl.<br />

I S. 2840) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004, bei vom Kalender-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

jahr abweichenden Wirtschaftsjahren erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2005;<br />

2. auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden, unwiderruflichen<br />

Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr<br />

abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume<br />

2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum).<br />

Dabei ist § 8b Abs. 8 in folgender Fassung anzuwenden:<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen<br />

den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, mit der<br />

Maßgabe, dass die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen zu 80 vom<br />

Hundert bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind.<br />

Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung<br />

in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des<br />

Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch<br />

den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.<br />

Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des<br />

Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen,<br />

wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile<br />

von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben<br />

hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach<br />

Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />

(BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben<br />

ist.<br />

Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der<br />

Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.<br />

Negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dürfen nicht in Veranlagungszeiträume<br />

außerhalb dieses Zeitraums rück- oder vorgetragen werden.<br />

Auf negative Einkünfte des Rückwirkungszeitraums ist § 14 Abs. 1 nicht<br />

anzuwenden.<br />

Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.<br />

§ 8b Abs. 9 ist für den Veranlagungszeitraum 2004 in der folgenden Fassung<br />

anzuwenden:<br />

325


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

326<br />

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die<br />

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie<br />

90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem<br />

der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />

(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt<br />

geändert durch Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der<br />

Verträge – Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der<br />

Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik<br />

Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und<br />

der Slowakischen Republik (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), anzuwenden<br />

haben (16).<br />

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9.<br />

Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2004 anzuwenden.<br />

(8) § 12 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember<br />

2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals auf Vermögensübertragungen anzuwenden,<br />

die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen werden.<br />

(9) § 14 ist anzuwenden:<br />

1. für den Veranlagungszeitraum 2000 und frühere Veranlagungszeiträume in<br />

folgender Fassung:<br />

(1) Verpflichtet sich eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien<br />

mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen<br />

Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren<br />

ganzen Gewinn an ein einziges anderes inländisches gewerbliches Unternehmen<br />

(17) abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit<br />

sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger)<br />

zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs<br />

an ununterbrochen und unmittelbar in einem solchen Maße beteiligt<br />

sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der<br />

Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).<br />

Eine mittelbare Beteiligung genügt, wenn jede der Beteiligungen, auf denen<br />

die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20.<br />

Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeiträume 2001 und<br />

2002;<br />

3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai<br />

2003 (BGBl. I S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn der Gewinnabführungsvertrag<br />

nach dem 20. November 2002 abgeschlossen wird.<br />

In den Fällen, in denen der Gewinnabführungsvertrag vor dem 21. November<br />

2002 abgeschlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl.<br />

I S. 4144);<br />

4. Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004<br />

(BGBl. I S. 3310) ist erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften<br />

anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2003 endet.<br />

(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1<br />

Nr. 3, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />

lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der<br />

Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches<br />

Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft<br />

ein gewerbliches Unternehmen unterhält.<br />

Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich<br />

des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach<br />

Absatz 1<br />

5. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom<br />

Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen beteiligt ist und den Gesellschaftern<br />

die Mehrheit der Stimmrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der<br />

Organgesellschaft zusteht,<br />

6. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft<br />

an ununterbrochen besteht,<br />

7. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist<br />

und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

Nr. 4 erfüllt sind,<br />

8. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille<br />

der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich<br />

durchgesetzt wird und<br />

327


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

328<br />

9. die Organgesellschaft jedes der gewerblichen Unternehmen der Gesellschafter<br />

der Personengesellschaft nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 in der Fassung<br />

des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) wirtschaftlich<br />

fördert oder ergänzt.“;<br />

2. die Absätze 1 und 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2001 in der Fassung des<br />

Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858);<br />

3. Absatz 3 ab dem Veranlagungszeitraum 2002;<br />

4. Absatz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 2003 in folgender Fassung:<br />

„(2) Schließen sich mehrere gewerbliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1<br />

Nr. 2, die gemeinsam im Verhältnis zur Organgesellschaft die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllen, in der Rechtsform einer Personengesellschaft<br />

lediglich zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung gegenüber der<br />

Organgesellschaft zusammen, ist die Personengesellschaft als gewerbliches<br />

Unternehmen anzusehen, wenn jeder Gesellschafter der Personengesellschaft<br />

ein gewerbliches Unternehmen unterhält.<br />

2 Der Personengesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vorbehaltlich<br />

des § 16 zuzurechnen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach<br />

Absatz 1<br />

1. jeder Gesellschafter der Personengesellschaft an der Organgesellschaft vom<br />

Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen zu mindestens 25 vom<br />

Hundert beteiligt ist und den Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte<br />

im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 an der Organgesellschaft zusteht,<br />

2. die Personengesellschaft vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft<br />

an ununterbrochen besteht,<br />

3. der Gewinnabführungsvertrag mit der Personengesellschaft abgeschlossen ist<br />

und im Verhältnis zu dieser Gesellschaft die Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

Nr. 3 erfüllt sind und<br />

4. durch die Personengesellschaft gewährleistet ist, dass der koordinierte Wille<br />

der Gesellschafter in der Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich<br />

durchgesetzt wird.“<br />

(10) § 15 Nr. 2 ist bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden,<br />

wenn die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens<br />

der Organgesellschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz in der<br />

Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433),


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.<br />

I S. 3858), vorzunehmen ist.<br />

(11) 1§ 21b Satz 3 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach<br />

dem 31. Dezember 2002 endet.<br />

2 Eine Rücklage, die am Schluss des letzten vor dem 1. Januar 1999 endenden<br />

Wirtschaftsjahrs zulässigerweise gebildet ist, ist in den folgenden fünf<br />

Wirtschaftsjahren mit mindestens je einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen.<br />

(11a) § 23 Abs. 1 ist für den Veranlagungszeitraum 2003 in der folgenden Fassung<br />

anzuwenden:<br />

„(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 26,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.<br />

(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 29.<br />

Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2004 anzuwenden.<br />

(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 2. Dezember<br />

2004 (BGBl. I S. 3112) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004<br />

anzuwenden.<br />

(12) Die Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der<br />

Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)<br />

sind letztmals anzuwenden<br />

1. für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes<br />

Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, das<br />

in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in<br />

der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S.<br />

1433) erstmals anzuwenden ist;<br />

2. für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr<br />

erfolgen, das dem in Nummer 1 genannten Wirtschaftsjahr vorangeht.<br />

Für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen,<br />

deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des<br />

Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses<br />

wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000<br />

(BGBl. I S. 1812), gehören, beträgt die Körperschaftsteuer 45 vom Hundert<br />

329


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

330<br />

der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr.1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000<br />

(BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes<br />

vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden<br />

Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I<br />

S. 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.<br />

Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für die der Teilbetrag im Sinne des § 54<br />

Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4<br />

des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) als verwendet gilt.<br />

§ 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der<br />

Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)<br />

gilt entsprechend.<br />

Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 45 vom Hundert des zu versteuernden<br />

Einkommens.<br />

Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in<br />

einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Die Körperschaftsteuer beträgt 40 vom Hundert der Einnahmen im Sinne des<br />

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des<br />

Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum<br />

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl.<br />

I S. 1812), zuzüglich der darauf entfallenden Einnahmen im Sinne des § 20<br />

Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des<br />

Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses wiederum geändert<br />

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), für<br />

die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) als verwendet gilt.<br />

Die Körperschaftsteuer beträgt höchstens 40 vom Hundert des zu versteuernden<br />

Einkommens abzüglich des nach den Sätzen 2 bis 4 besteuerten Einkommens.<br />

Die Sätze 3 und 5 gelten entsprechend.<br />

(13) § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4<br />

des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) gilt auch, wenn für eine


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Gewinnausschüttung zunächst der in § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) genannte Teilbetrag als verwendet gegolten hat.<br />

Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft nach § 44 oder § 45 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli<br />

2000 (BGBl. I S. 1034) Eigenkapital im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des<br />

Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung<br />

zugrunde gelegte Verwendung unverändert, wenn später eine höhere<br />

Leistung gegen den Teilbetrag nach § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) verrechnet werden könnte.<br />

(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15.<br />

Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2002 anzuwenden.<br />

(13b) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai<br />

2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzuwenden, die<br />

vor dem 21. November 2002 beschlossen worden sind und die nach dem 11.<br />

April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen.<br />

Für Gewinnausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für Gewinnausschüttungen,<br />

die vor dem 12. April 2003 erfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober<br />

2002 (BGBl. I S. 4144).<br />

(14) Auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum im Jahr 2001 endet, ist<br />

erstmals das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes<br />

vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anzuwenden.<br />

Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2000 hinaus fortdauern, endet<br />

der Besteuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung,<br />

der bis zum 30. Juni 2002 zu stellen ist, mit Ablauf des 31.<br />

Dezember 2000.<br />

Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.<br />

Für den danach beginnenden Besteuerungszeitraum ist Satz 1 anzuwenden.<br />

In den Fällen des Satzes 2 gelten Liquidationsraten, andere Ausschüttungen<br />

und sonstige Leistungen, die in dem am 31. Dezember 2000 endenden Be-<br />

331


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

332<br />

steuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne<br />

des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.<br />

§ 35 KStG<br />

Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,<br />

die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz<br />

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre<br />

1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich<br />

des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990<br />

auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz<br />

in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober<br />

2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden<br />

Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu<br />

erhöhen.<br />

§ 36 KStG<br />

Endbestände<br />

(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum<br />

endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel<br />

4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden<br />

ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals<br />

ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I<br />

S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden<br />

Absätzen ermittelt.<br />

(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den<br />

gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss<br />

für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz<br />

1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie<br />

um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1<br />

genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.<br />

2 Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert<br />

worden ist, sind anzuwenden.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I<br />

S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach<br />

§ 34 Abs. 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 vom Hundert unterlegen<br />

haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer<br />

Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert ungemildert unterlegen hat,<br />

erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Abs. 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer<br />

von 40 vom Hundert unterlegen haben, jeweils nach Abzug der<br />

Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.<br />

(3) 1Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April<br />

1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli<br />

2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem<br />

31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 vom Hundert<br />

ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen.<br />

2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2<br />

Nr. 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999<br />

(BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.<br />

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis<br />

3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S.<br />

1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge<br />

zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten<br />

Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung<br />

zunimmt.<br />

(5) 1Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1<br />

bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst<br />

die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in der Fassung des<br />

Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen.<br />

2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig<br />

mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung<br />

des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen.<br />

333


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

334<br />

3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des<br />

Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig<br />

mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu<br />

verrechnen.<br />

(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst<br />

untereinander zu verrechnen.<br />

2a Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach<br />

Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des §<br />

30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034);<br />

2 bein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten<br />

Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.<br />

(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt;<br />

dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des §<br />

30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch<br />

Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden<br />

ist, in einer Summe auszuweisen.<br />

§ 37 KStG<br />

Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung<br />

(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten<br />

Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt.<br />

2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer<br />

von 40 vom Hundert belasteten Teilbetrags.<br />

(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes<br />

2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.<br />

2 Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend<br />

(3).<br />

3 Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr<br />

endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis<br />

zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig<br />

in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben<br />

ermittelt wird.<br />

4 Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben ist auf den Schluss der jeweiligen<br />

Wirtschaftsjahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirtschaftsjahrs,<br />

das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach Absatz 1<br />

das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschreiben und gesondert<br />

festzustellen.<br />

5§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(2a) (2) Die Minderung ist begrenzt<br />

1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1.<br />

Januar 2006 erfolgen, jeweils auf 0 Euro;<br />

2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen auf<br />

den Betrag, der auf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüttung entfällt,<br />

wenn das auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte<br />

Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die einschließlich des Wirtschaftsjahrs<br />

der Gewinnausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre verteilt<br />

wird, für die nach Absatz 2 Satz 2 eine Körperschaftsteuerminderung in<br />

Betracht kommt.<br />

(3) 1Erhält eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung,<br />

deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne<br />

des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des<br />

Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) gehören,<br />

Bezüge, die nach § 8b Abs. 1 bei der Einkommensermittlung außer Ansatz<br />

bleiben, und die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer<br />

geführt haben, erhöht sich bei ihr die Körperschaftsteuer und<br />

das Körperschaftsteuerguthaben um den Betrag der Minderung der Körperschaftsteuer<br />

bei der leistenden Körperschaft.<br />

2 Satz 1 gilt auch, wenn der Körperschaft oder Personenvereinigung die entsprechenden<br />

Bezüge einer Organgesellschaft zugerechnet werden, weil sie<br />

entweder Organträger ist oder an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die<br />

Organträger ist.<br />

3 Im Fall des § 4 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Sätze 1 und 2<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

4 Die leistende Körperschaft hat der Empfängerin die folgenden Angaben<br />

nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:<br />

335


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

336<br />

1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,<br />

2. die Höhe des in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags,<br />

3. den Zahlungstag.<br />

5§ 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

6Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen<br />

im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9, soweit die Einnahmen in<br />

einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Steuerbefreiung<br />

ausgeschlossen ist.<br />

§ 38 KStG<br />

Körperschaftsteuererhöhung<br />

(1) 1Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im<br />

Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom<br />

14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre<br />

fortzuschreiben und gesondert festzustellen.<br />

2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt.<br />

4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die<br />

Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes<br />

1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt.<br />

5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.<br />

(2) 1Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr<br />

endet, in dem die Leistungen erfolgen, erhöht sich um 3/7 des Betrags<br />

der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes<br />

1 als verwendet gilt.<br />

2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes<br />

1 bis zu dessen Verbrauch.<br />

3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das<br />

18. Wirtschaftsjahr (1) endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen<br />

Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.<br />

(3) 1Die Körperschaftsteuer wird nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer<br />

befreite Körperschaft Leistungen an einen unbeschränkt steuerpflich-


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

tigen, von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts vornimmt.<br />

2Der Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschüttenden Körperschaft seine Befreiung<br />

durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es sei denn,<br />

er ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.<br />

3Das gilt nicht, soweit die Leistung auf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer<br />

ausgeschlossen ist, oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer<br />

befreiten Betrieb gewerblicher Art.<br />

§ 39 KStG<br />

Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis<br />

(1) Ein sich nach § 36 Abs. 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im<br />

Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch<br />

Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden<br />

ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des §<br />

27 erfasst.<br />

(2) Der nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes<br />

vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand<br />

in die Feststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (1) einbezogen.<br />

§ 40 KStG<br />

Umwandlung und Liquidation<br />

(1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch<br />

Verschmelzung nach § 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Körperschaft über, so sind das Körperschaftsteuerguthaben<br />

gemäß § 37 und der unbelastete Teilbetrag gemäß § 38 den entsprechenden<br />

Beträgen der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.<br />

(2) 1Geht Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft durch<br />

Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes<br />

auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft über,<br />

so sind die in Absatz 1 genannten Beträge der übertragenden Körperschaft<br />

einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile<br />

zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor dem Übergang bestehenden<br />

Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum<br />

Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder<br />

337


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

338<br />

im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum<br />

Ausdruck kommt.<br />

2 Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der<br />

übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor<br />

der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte<br />

der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen<br />

maßgebend.<br />

3 Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindern sich<br />

die Beträge der übertragenden Körperschaft in dem Verhältnis der übergehenden<br />

Vermögensteile zu dem vor der Spaltung bestehenden Vermögen.<br />

(3) 1Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft<br />

durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, von der<br />

Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse<br />

oder auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts über, so<br />

mindert oder erhöht sich die Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach<br />

den §§ 37 und 38 ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene<br />

Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung<br />

mit § 29 Abs. 1 dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist,<br />

als im Zeitpunkt des Vermögensübergangs für eine Ausschüttung verwendet<br />

gelten würde.<br />

2 § 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003<br />

(BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.<br />

3 Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht in den Fällen des § 38 Abs. 3.<br />

(4) 1Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Personvereinigung im Rahmen<br />

einer Liquidation im Sinne des § 11 verteilt, so mindert oder erhöht sich die<br />

Körperschaftsteuer um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 ergeben<br />

würde, wenn das verteilte Vermögen als im Zeitpunkt der Verteilung für eine<br />

Ausschüttung verwendet gelten würde.<br />

2 Das gilt auch insoweit, als das Vermögen bereits vor Schluss der Liquidation<br />

verteilt wird.<br />

3 Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist für den Veranl<br />

gungszeitraum vorzunehmen, in dem die Liquidation bzw. der jeweilige Besteuerungszeitraum<br />

endet.<br />

4 Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum<br />

2001 und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen.


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

5 Bei Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020 hinaus fortdauern,<br />

endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember<br />

2020.<br />

6 Auf diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischenabschluss zu fertigen.<br />

7§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003<br />

(BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.<br />

339


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Urteile<br />

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern<br />

Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07. 05. 2003 – S 2741 A – 86 – St II<br />

12 –<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern<br />

gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-,<br />

Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – folgende Grundsätze:<br />

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuerfreie<br />

Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />

oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich<br />

nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen<br />

behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze<br />

(vgl. AEAO Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1).<br />

Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte<br />

Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der<br />

Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf<br />

seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger<br />

der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />

oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich<br />

hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos<br />

des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende<br />

Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />

anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist danach<br />

lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von einem Drittel des<br />

daraus erzielten Überschusses möglich.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an<br />

den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein<br />

Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar<br />

in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.<br />

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Verfügung<br />

vom 14. 1. 2003 S 7100 A – 203 – St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49) hingewiesen.<br />

340


Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring<br />

Verfügung der OFD Karlsruhe, vom 05. 03. 2001, S 7100/17<br />

Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Das BMF-Schreiben vom 18. 02. 1998 (BStBl I 1998, S. 212) behandelt ertragsteuerliche<br />

Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51<br />

bis 68AO). Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:<br />

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen<br />

Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das<br />

Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den<br />

Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-<br />

Vertrag konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen,<br />

Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleistungen<br />

(z. B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten,<br />

Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.<br />

Unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerlichen<br />

Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es<br />

sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die<br />

ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften<br />

vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein<br />

steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.<br />

Beispiel:<br />

Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss i.H.v.<br />

1.000 DM. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf<br />

die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des<br />

Fimenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 DM zahlt, verpflichtet<br />

sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan auszudrucken.<br />

A erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz<br />

unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans<br />

eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).<br />

Die steuerbegünstigte Einrichtung ist berechtigt, dem Sponsor eine Rechnung mit<br />

gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§ 14 UStG). Eine Rechnungs-<br />

341


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

erteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise<br />

in den nicht steuerbaren ideellen <strong>Verein</strong>sbereich fallen. Indiz für eine<br />

nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der <strong>Verein</strong>stätigkeit<br />

ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b<br />

EStG.<br />

2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen<br />

Auf Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z. B. Zuwendung von<br />

Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend<br />

anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung<br />

der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung<br />

des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert<br />

(Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder<br />

Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.<br />

Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors<br />

und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug<br />

zu versagen, wenn der Betreibsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a<br />

Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).<br />

Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die Umsätze<br />

Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf.<br />

in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist,<br />

beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung des Sach- oder Dienstleistung.<br />

Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt<br />

den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die<br />

Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens<br />

10 % der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).<br />

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten<br />

– BMF-Schreiben vom 22. 08. 2005<br />

Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen<br />

eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen<br />

trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen<br />

mit Werbecharakter für die „gesponserte“ Veranstaltung erhält. Neben<br />

den üblichen Werbeleistungen (z. B. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden,<br />

in <strong>Verein</strong>smagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten<br />

für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung<br />

berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und<br />

342


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Dritter (z. B. Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese<br />

Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag<br />

in Rechnung gestellt wird.<br />

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen<br />

Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten Folgendes:<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten können betrieblich<br />

veranlasst (Ausnahme Rdnr. 11) und in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend<br />

der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein. Dabei sind<br />

die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in Verbindung mit dem zum<br />

Sponsoring ergangenen > BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) <<br />

zu beachten. Bei den Aufwendungen sind zu unterscheiden:<br />

1. Aufwendungen für Werbeleistungen<br />

Die in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten,<br />

der Bewirtung, den Raumkosten u. ä. erfassten Aufwendungen für Werbeleistungen<br />

sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar.<br />

2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung<br />

Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen<br />

<strong>Verein</strong>barung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche Veranstaltungen<br />

(z. B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern) außerhalb der Tage, an<br />

denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden, stellen die angemessenen, auf<br />

diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben<br />

dar (vgl. Rdnr. 19).<br />

3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber<br />

Geschäftsfreunden<br />

a) Geschenke<br />

Wendet der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu<br />

(beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu<br />

begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu können, kann es sich<br />

um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, die nur abziehbar<br />

sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im<br />

Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.<br />

Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der<br />

bürgerlich-rechtlichen Schenkung.<br />

343


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Erfolgt die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem<br />

sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des<br />

Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen Zuwendung.<br />

Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben<br />

abziehbar.<br />

b) Bewirtung<br />

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass<br />

sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen<br />

beschränkt abziehbar.<br />

c) Behandlung beim Empfänger<br />

Bei den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der betrieblichen<br />

Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch dann,<br />

wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />

gilt (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Der Vorteil aus<br />

einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist dagegen aus <strong>Verein</strong>fachungsgründen<br />

beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu<br />

erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).<br />

4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern<br />

a) Geschenke<br />

Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom<br />

Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller<br />

Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.<br />

b) Bewirtung<br />

Bewirtungen, die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als<br />

betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung des<br />

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die Bewirtung aus<br />

geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen<br />

(Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die<br />

Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz<br />

1 Nr. 2 EStG auch für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung<br />

teilnehmenden Arbeitnehmer entfällt.<br />

c) Behandlung beim Empfänger<br />

Die Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme von Arbeits-<br />

344


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

lohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben ist (§ 8 Abs.<br />

1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV). Der geldwerte Vorteil<br />

ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz EStG zu bewerten. Die Freigrenze für<br />

Sachbezüge i.H.v. 44 Euro im Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und R 31<br />

Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 sind zu beachten. Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn<br />

gehören insbesondere Zuwendungen, die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden<br />

betrieblichen Interesse erbringt. Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer<br />

üblichen Betriebsveranstaltung (vgl. R 72 LStR 2005) oder Zuwendungen aus geschäftlichem<br />

Anlass (Beispiel: Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses<br />

die Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 31 Abs.<br />

8 Nr. 1 LStR 2005).<br />

5. Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen<br />

Ist die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß § 12<br />

Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung;<br />

bei Kapitalgesellschaften können verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.<br />

Eine private Veranlassung ist u. a. dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige<br />

die Eintrittskarten an Dritte überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen<br />

zu entsprechen, z.B. aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom<br />

12. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 524; BFH-Urteil vom 29. März 1994, BStBl II<br />

S. 843).<br />

6. Nachweispflichten<br />

Der Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen<br />

ist zu versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem konkreten<br />

Zweck der getätigte Aufwand diente, d. h. welchem Personenkreis aus welcher<br />

Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.<br />

Dagegen ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen,<br />

dass der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts<br />

einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten andererseits<br />

zulässt. Soweit die vertraglichen <strong>Verein</strong>barungen keine Aufschlüsselung des<br />

Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben enthalten, führt dies nicht zu<br />

einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist im Wege der sachgerechten Schätzung<br />

mittels Fremdvergleichs unter Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln,<br />

in welchem Umfang die Kosten auf die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die<br />

Werbung und/oder auf eine besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte<br />

Gesamtentgelt ist hierbei einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände<br />

nach dem Verhältnis der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen.<br />

Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen<br />

345


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch<br />

ausfallen.<br />

7. <strong>Verein</strong>fachungsregelungen<br />

a) Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten<br />

Aus <strong>Verein</strong>fachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich veranlassten<br />

Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung,<br />

Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal aufgeteilt wird:<br />

Anteil für die Werbung: 40 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Werbeaufwand, der in<br />

erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang<br />

als Betriebsausgabe abziehbar.<br />

Anteil für die Bewirtung: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Anteil ist gemäß §<br />

4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v.H.-Satz als Betriebsausgabe zu<br />

berücksichtigen.<br />

Anteil für Geschenke: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Sofern nicht eine andere Zuordnung<br />

nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur<br />

Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17,<br />

18) entfallen.<br />

b) Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)<br />

Da diese Aufwendungen regelmäßig den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und<br />

Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als<br />

Betriebsausgabe abziehbar.<br />

Bei den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich<br />

als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern. Auf eine Benennung der Empfänger<br />

und die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den Empfängern kann<br />

jedoch verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser Besteuerung 60 v.H. des auf<br />

Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 zusätzlich<br />

der Besteuerung beim Zuwendenden unterworfen werden.<br />

c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer<br />

Soweit die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind<br />

sie in voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zur steuerlichen Behandlung dieser<br />

Zuwendungen bei den eigenen Arbeitnehmern vgl. Rdnr. 10.<br />

Bei Anwendung der <strong>Verein</strong>fachungsregelung i.S.d. Rdnr. 14 kann der Steuerpflichtige<br />

(Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit einem Pauschsteu-<br />

346


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

ersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Anteils am<br />

Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe dieses Pauschsteuersatzes<br />

berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen an einen Teil<br />

seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt (vgl.<br />

Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt entsprechend.<br />

d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung<br />

In Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal<br />

wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab<br />

pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als Betriebsausgabe abgezogen<br />

werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14 ist in diesen Fällen von dem<br />

um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.<br />

8. Zeitliche Anwendung<br />

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 bleiben unberührt.<br />

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betreffend Ertragsteuerliche<br />

Behandlung des Sponsoring vom 18. 02. 1998 (Auszug)<br />

EstG § 4 Abs. 4<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem<br />

gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio, Ökö- und Wissenschaftssponsoring)<br />

– im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende<br />

Grundsätze:<br />

Begriff des Sponsoring<br />

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />

Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen<br />

in sport¬lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,<br />

ökologischen oder ähnlich be¬deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden,<br />

mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />

oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Lei¬stungen eines Sponsors beruhen<br />

häufig auf einer vertraglichen <strong>Verein</strong>barung zwischen dem Sponsor und<br />

dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der<br />

Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.<br />

Steuerliche Behandlung beim Sponsor<br />

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können<br />

• Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,<br />

347


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9<br />

Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder<br />

• steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei<br />

Kapitalgesell¬schaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)<br />

sein.<br />

1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben<br />

Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche<br />

Vor¬teile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen<br />

Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3. 2. 1993,1 R 37/91, BStBl 1993<br />

II S. 441,445), für sein Unterneh¬men erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens<br />

werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger der Leistungen<br />

auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstel¬lungskatalogen, auf den<br />

von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen<br />

oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstat¬tung<br />

in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den<br />

der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit<br />

eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen<br />

öffentlichen Veranstal¬tungen des Empfängers mitwirken und eigene Erklärungen<br />

über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.<br />

Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch<br />

erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen<br />

oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine<br />

Leistungen aufmerksam macht.<br />

Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht<br />

darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen<br />

dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die<br />

Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen<br />

nicht gleichwertig sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den<br />

Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug<br />

allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz I Nr. 7 EStG).<br />

6 Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen<br />

der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine<br />

Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.<br />

2. Berücksichtigung als Spende<br />

348


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§<br />

10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig<br />

oder auf¬grund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden,<br />

kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in<br />

einem tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen<br />

(BFH vom 25. 11. 1987,1 R 126/85, BStBl 1988 II S. 220; vom 12. 9. 1990,1 R<br />

65/86, BStBl 1991 II S. 258).<br />

3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung oder verdeckte<br />

Gewinnausschüttun¬gen<br />

Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben<br />

und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung<br />

(§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft<br />

können verdeckte Ge¬winnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter<br />

durch die Zuwendungen begünstigt wird, z. B. eigene Aufwendungen<br />

als Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).<br />

Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern<br />

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können, wenn<br />

der Emp¬fänger eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im<br />

ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige<br />

Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche<br />

Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab,<br />

wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt<br />

werden.<br />

Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass<br />

zur Abgabenordnung, zu § 67a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor<br />

nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der<br />

Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die<br />

Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher Geschäfts¬betrieb liegt auch dann nicht<br />

vor, wenn der Empfänger der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen,<br />

in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstüt¬zung durch<br />

einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens,<br />

Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung,<br />

erfol¬gen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft<br />

an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb<br />

kann kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein.<br />

349


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. 7. 1997 (BStBl 1990 I S. 726).<br />

BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 (IV C 4 – S 0171 – 66/05):<br />

Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren<br />

Ein <strong>Verein</strong>, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert<br />

nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis<br />

der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.<br />

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom<br />

10. September 2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich<br />

für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen<br />

Mitglieder im Durchschnitt 1.534 nicht übersteigen.<br />

Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr.<br />

1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung<br />

notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem<br />

<strong>Verein</strong> besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren<br />

zu erfassen.<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 23. Juli 2003 (BStBl 2005 II S. …) entschieden, dass<br />

Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme<br />

des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil<br />

insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.<br />

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist<br />

allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfahren.<br />

Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlass zur<br />

AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, sind nicht mehr anzuwenden.<br />

Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig<br />

behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des <strong>Verein</strong>s<br />

nur bei Erwerb einer<br />

Nutzungsberechtigung von einer neben dem <strong>Verein</strong> bestehenden KG nutzen dürfen.<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Datenschutz im <strong>Verein</strong><br />

Faltblatt, herausgegeben von den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder<br />

Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />

(Stand Februar 2002)<br />

350


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Will ein <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen<br />

verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht-automatisierten<br />

Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, ist dies nur zulässig,<br />

wenn eine Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes (letzte Änderung 3. Dezember<br />

2001 BGBl. I S. 3.306) oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder soweit<br />

der Betroffene (<strong>Verein</strong>smitglied, dessen Daten genutzt werden sollen) eingewilligt<br />

hat.<br />

Wann dürfen welche Daten verarbeitet werden?<br />

Für eigene Zwecke des <strong>Verein</strong>s<br />

kann der <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies dem <strong>Verein</strong>szweck<br />

oder einem Vertragsverhältnis mit den jeweils betroffenen Personen entspricht.<br />

Darüber hinaus ist ihm die Verarbeitung personenbezogener Daten dann erlaubt,<br />

wenn sie zur Wahrung eines berechtigten Interesses des <strong>Verein</strong>s erforderlich ist<br />

oder wenn es sich um allgemein zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der<br />

Annahme besteht, dass die Betroffenen überwiegende schutzwürdige Interessen am<br />

Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung haben.<br />

Für fremde Zwecke<br />

darf ein <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten übermitteln oder nutzen, soweit dies zur<br />

Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder zur Abwehr von Gefahren für<br />

die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich<br />

ist. Für Zwecke der Werbung oder der Markt- und <strong>Mein</strong>ungsforschung können<br />

die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten Daten (z. B. Zugehörigkeit zu einer<br />

Personengruppe, wie etwa Mitglied eines Sportvereins, Name, Anschrift, Geburtsjahr)<br />

listenmäßig übermittelt werden. In allen diesen Fällen ist die Übermittlung<br />

oder Nutzung der Daten nur zulässig, wenn bei pauschaler Abwägung kein Grund<br />

zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen<br />

entgegenstehen. Wenn die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten<br />

nicht auf eine der vorstehenden Regelungen gestützt werden kann, ist sie nur zulässig,<br />

wenn der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung ist datenschutzrechtlich<br />

nur wirksam, wenn der Betroffene zuvor ausreichend klar darüber informiert<br />

worden ist, welche Daten für welchen Zweck vom <strong>Verein</strong> gespeichert und genutzt<br />

werden bzw. an wen sie ggf. übermittelt werden sollen, so dass er die Folgen seiner<br />

Einwilligung auf der Grundlage dieser Information konkret abschätzen kann. Die<br />

Einwilligung bedarf regelmäßig der Schriftform. Die Betroffenen sind darüber aufzuklären,<br />

dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.<br />

Wann dürfen Mitgliederdaten übermittelt werden?<br />

351


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Übermittlung von Mitgliederdaten an andere <strong>Verein</strong>smitglieder<br />

Wenn Mitglieder im Einzelfall den <strong>Verein</strong> um Auskunft über Daten anderer Mitglieder<br />

ersuchen (etwa um eine Bekanntschaft zu pflegen), beurteilt sich die Zulässigkeit<br />

der Datenübermittlung danach, ob das auskunftsersuchende <strong>Verein</strong>smitglied<br />

ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten hat und ob bei pauschaler<br />

Abwägung keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Mitglieder der Datenübermittlung<br />

entgegenstehen. Dabei kommt es auf die Umstände des konkreten<br />

Falles an.<br />

Herausgabe von Mitgliederlisten/Mitgliederverzeichnissen an <strong>Verein</strong>smitglieder<br />

Besteht bei <strong>Verein</strong>en vom <strong>Verein</strong>szweck her eine persönliche Verbundenheit und<br />

kennen sich die Mitglieder gegenseitig oder stellt die Pflege des persönlichen oder<br />

geschäftlichen Kontakts der Mitglieder einen wichtigen Bestandteil des <strong>Verein</strong>szwecks<br />

dar, ist die Herausgabe einer Mitgliederliste zulässig. Bei anderen <strong>Verein</strong>en,<br />

bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, aber dennoch der <strong>Verein</strong> oder<br />

die meisten <strong>Verein</strong>smitglieder ein Interesse an der Herausgabe einer Mitgliederliste<br />

haben, ist dieses Interesse mit etwaigen entgegenstehenden Interessen anderer<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder abzuwägen. Für die Wahrnehmung satzungsmäßiger Mitgliederrechte<br />

ist die Offenbarung von Mitgliederdaten für diesen Zweck wegen der Pflicht<br />

des <strong>Verein</strong>s, die Ausübung satzungsmäßiger Minderheitsrechte zu ermöglichen,<br />

regelmäßig im <strong>Verein</strong>sinteresse erforderlich. Wenn der <strong>Verein</strong> nicht generell eine<br />

Mitgliederliste oder ein Mitgliederverzeichnis herausgibt, kann es erforderlich sein,<br />

dass er Mitgliedern beispielsweise durch Einsicht in seine Unterlagen ermöglicht,<br />

eine ausreichende Anzahl anderer Mitglieder für die Unterstützung eines solchen<br />

Minderheitsantrags zu erreichen.<br />

Mitteilung von Mitgliederdaten in Aushängen und <strong>Verein</strong>spublikationen<br />

In vielen <strong>Verein</strong>en ist es üblich, personenbezogene Informationen am Schwarzen<br />

Brett auszuhängen oder in <strong>Verein</strong>sblättern bekanntzugeben. Der <strong>Verein</strong>svorstand<br />

darf grundsätzlich nicht ohne Einwilligung seiner Mitglieder Adressen am Schwarzen<br />

Brett aushängen, wenn die Kenntnisnahme durch <strong>Verein</strong>sfremde erfolgen<br />

kann.<br />

Dürfen Mitgliederdaten an Empfänger außerhalb des <strong>Verein</strong>s übermittelt werden?<br />

Übermittlung von Mitgliederdaten an Dachorganisationen und vereinsnahe Organisationen<br />

352


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Ist ein <strong>Verein</strong> verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder regelmäßig einer Dachorganisation<br />

– beispielsweise einem Bundes- oder Landesverband – zu übermitteln,<br />

sollte dies in der <strong>Verein</strong>ssatzung geregelt werden.<br />

Übermittlung von Mitgliederdaten an Sponsoren<br />

Nicht selten verlangen Sponsoren als Gegenleistung für ihre Unterstützung die<br />

Weitergabe von Mitgliederdaten, die dann zu Werbezwecken eingesetzt werden.<br />

Das ist vom <strong>Verein</strong>szweck nicht gedeckt. Bei einer Mitgliedschaft in einem <strong>Verein</strong><br />

handelt es sich um ein personenrechtliches Rechtsverhältnis, aus dem sich für den<br />

<strong>Verein</strong> besondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf die schutzwürdigen Belange<br />

seiner Mitglieder ergeben, die je nach Art des <strong>Verein</strong>s unterschiedlich stark<br />

sind. Insbesondere Mitglieder örtlicher <strong>Verein</strong>e vertrauen regelmäßig darauf, dass<br />

der <strong>Verein</strong> ihre Daten grundsätzlich nicht für vereinsfremde Zwecke verwendet.<br />

Im Allgemeinen dürfen Mitgliederdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Mitglieder<br />

an Sponsoren übermittelt werden. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es<br />

sich um besonders schutzbedürftige Daten (z. B. Daten über die Gesundheit oder<br />

politische und religiöse Auffassung von Personen, § 3 Abs. 9 BDSG) handelt. Nur<br />

dann, wenn Interessen von <strong>Verein</strong>smitgliedern offensichtlich nicht entgegenstehen,<br />

können die in § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG aufgeführten listenmäßigen Daten auch<br />

ohne Einwilligung an Sponsoren weitergegeben werden. Ein vorbildlicher <strong>Verein</strong>svorstand<br />

thematisiert die Zusammenarbeit mit einem Sponsor und die sich daraus<br />

ergebenden Konsequenzen auf einer Mitgliederversammlung. Diese Ausführungen<br />

gelten für die Übermittlung an sonstige Wirtschaftsunternehmen entsprechend.<br />

Übermittlung von Mitgliederdaten an die Presse<br />

<strong>Verein</strong>e dürfen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich keine Angaben<br />

über Mitglieder an die Presse oder an andere Medien übermitteln, soweit<br />

schutzwürdige Interessen der betroffenen Mitglieder entgegenstehen. Eine Datenübermittlung<br />

kann jedoch in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise<br />

wenn ein <strong>Verein</strong> wegen des Ausschlusses eines Mitglieds ins Gerede gekommen ist<br />

und eine Information im überwiegenden Interesse des <strong>Verein</strong>s liegt.<br />

Darf der <strong>Verein</strong> personenbezogene Daten im Internet veröffentlichen?<br />

Will der <strong>Verein</strong> Informationen über seine Mitglieder (z. B. im Internet) veröffentlichen,<br />

ist die vorherige schriftliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Dabei<br />

sollte ein formularmäßiger Vordruck zweierlei berücksichtigen:<br />

Das eintretende Mitglied gibt diese Erklärung freiwillig ab und kann sie jederzeit<br />

widerrufen. Es kann den Umfang der zu veröffentlichenden Daten auch von vornherein<br />

beschränken.<br />

353


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Dem Mitglied muss die Tragweite seiner Erklärung bewusst sein, das ist nur der<br />

Fall, wenn es weiß, welche seiner Daten in das Internet gestellt werden.<br />

<strong>Verein</strong>e sollten gerade bei der Nutzung des neuen Mediums Internet sehr sorgfältig<br />

überlegen, welche personenbezogene Informationen zur Selbstdarstellung im Internet<br />

wirklich notwendig sind. Das Internet bietet für die <strong>Verein</strong>e große Chancen<br />

zur Selbstdarstellung, aber auch Risiken für die betroffenen <strong>Verein</strong>smitglieder. Daneben<br />

sind zahlreiche Fragen der Internetsicherheit zu berücksichtigen. Der Adressatenkreis<br />

im Internet ist nahezu unbegrenzt und einmal in das world wide web<br />

gestellte Daten sind preisgegeben, da die Daten weltweit, d. h. auch in Staaten mit<br />

niedrigerem Datenschutzniveau abrufbar sind. Zudem ist auf die generellen Risiken,<br />

wie die weit reichende Verknüpfbarkeit, die mangelnde Vertraulichkeit und<br />

die Möglichkeit der inhaltlichen Veränderung hinzuweisen (siehe Einwilligungserklärung).<br />

Was ist bei der Verwaltung von Mitgliederdaten zu beachten?<br />

Die <strong>Verein</strong>ssatzung sollte eine Datenschutzerklärung enthalten. Dabei sind die<br />

Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.<br />

Ggf. kann dort auch die Unterrichtung der Betroffenen über die Identität,<br />

Zweckbestimmungen und die Empfängerkategorien unter den Voraussetzungen des<br />

§ 4 Abs. 3 BDSG erfolgen.<br />

Ein Muster ist im Internetangebot zu finden (siehe unten).<br />

<strong>Verein</strong>e sollten Regelungen für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung treffen und<br />

dabei insbesondere bestimmen, welche Daten zu welchem Zweck in welcher Form<br />

von wem verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Dabei sind auch technische und<br />

organisatorische Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen (§ 9 BDSG und die entsprechende<br />

Anlage hierzu), etwa um zu verhindern, dass die Mitgliederdaten missbräuchlich<br />

verwendet werden, Unbefugte hiervon Kenntnis erlangen oder Daten<br />

aufgrund unzureichender Datensicherung verloren gehen.<br />

Die mit der Verarbeitung der Mitgliederdaten betrauten Personen sollten schriftlich<br />

auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet werden. Grundsätzlich hat<br />

ein <strong>Verein</strong> einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens fünf Mitarbeiter<br />

oder ehrenamtliche <strong>Verein</strong>smitglieder mit der automatisierten Erhebung,<br />

Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt werden.<br />

Wenn <strong>Verein</strong>smitglieder nicht auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung<br />

ihrer Daten erlangen muss der <strong>Verein</strong> sie von der erstmaligen Speicherung ihrer<br />

Daten und der Art der gespeicherten Daten (z. B. vom Verband oder anderen Dritten<br />

mitgeteilte Daten) benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll die Mitglieder in die<br />

354


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Lage versetzen, ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung<br />

ihrer Daten geltend zu machen.<br />

Wichtig ist auch, dass der <strong>Verein</strong> Unterlagen, die nicht mehr benötigt werden, so<br />

entsorgt, dass Dritte keine Kenntnis von den darin enthaltenen Mitgliederdaten<br />

erlangen können. Insbesondere dürfen Mitglieder- oder Spendenlisten nicht unzerkleinert<br />

in Müllcontainer geworfen werden. In der Praxis haben sich insoweit vor<br />

allem beim Wechsel oder Wegzug von Funktionsträgern verschiedentlich Probleme<br />

ergeben.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz.de<br />

unter dem Stichwort „<strong>Verein</strong>“<br />

Einwilligunserklärung –Muster–<br />

355


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

356<br />

Der für die Veröffentlichung verantwortliche <strong>Verein</strong>svorstand ist verpflichtet,<br />

alle Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu ergreifen, die durch<br />

die Umstände geboten erscheinen. Angesichts der besonderen Eigenschaften von<br />

Online-Verfahren (insbesondere Internet), kann dieser den Datenschutz jedoch<br />

nicht umfassend garantieren. Daher nimmt das <strong>Verein</strong>smitglied die Risiken für<br />

eine Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:<br />

die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Bundesrepublik<br />

Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,<br />

ferner ist nicht garantiert dass:<br />

die Daten vertraulich bleiben,<br />

die inhaltliche Richtigkeit fortbesteht,<br />

die Daten nicht verändert werden können.<br />

Das <strong>Verein</strong>smitglied kann seine Einwilligung jederzeit zurückziehen.<br />

Der Unterzeichner bestätigt, das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben<br />

und erlaubt dem <strong>Verein</strong><br />

- Name und Anschrift des <strong>Verein</strong>s -<br />

folgende Daten online oder über Internet:<br />

Allgemeine Daten Spezielle Daten<br />

von Funktionsträgern<br />

Vorname Anschrift<br />

Zuname Telefonnummer<br />

Fotografien Faxnummer<br />

eigene E-Mail-Adresse fremde E-Mail-Adresse<br />

Sonstige Daten (Leistungergebnisse, Lizenzen, Mannschaftsgruppe usw.)<br />

(bitte ankreuzen)<br />

wie angegeben über (Online-Dienst/Internet, Zugangsadresse)<br />

zu veröffentlichen.<br />

Ort und Datum: ..............................................<br />

Unterschrift: ...................................................<br />

(Bei minderjährigen Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)<br />

Herausgeber:<br />

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen


Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven<br />

www.datenschutz-bremen.de<br />

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte<br />

Baumwall 7, 20459 Hamburg<br />

www.hamburg.datenschutz.de<br />

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz<br />

Niedersachsen<br />

Postfach 221, 30002 Hannover<br />

www.lfd.niedersachsen.de<br />

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Reichsstraße 43, 40217 Düsseldorf<br />

www.ldi.nrw.de<br />

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz<br />

Schleswig-Holstein<br />

Holstenstraße 98, 24103 Kiel<br />

www.datenschutzzentrum.de<br />

Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Wichtige Internetadressen<br />

Die nachfolgenden Adressen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert.<br />

Es besteht aber die Möglichkeit, dass einzelne Adressen nicht erreicht werden<br />

können.<br />

www.meinverein24.de/<br />

Nach eigenen Aussagen das größte Portal für Sportvereine.<br />

www.vereine.de/<br />

<strong>Verein</strong>e.de ist Suchmaschine, Portal und Verzeichnis für <strong>Verein</strong>e aller Sparten!<br />

http://fussball.de-vereine.de/<br />

Das Portal für Fußballvereine in Deutschland.<br />

www.wegweiser-buergergesellschaft.de/<br />

357


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ein Portal mit jeder Menge Infos für <strong>Verein</strong>e.<br />

www.verbaende.com/<br />

Portal für Verbände aller Art<br />

www.vereinsknowhow.de/<br />

Portal mit – teilweise gebührenpflichtigen – Informationen zum <strong>Verein</strong>sleben<br />

www.nonprofit.de/<br />

Umfangreiches deutsches Internetportal mit Themenbereichen Nonprofit-Management,<br />

Fundraising, Sponsoring mit komfortablen Suchmöglichkeiten über alle Inhalte.<br />

Außerdem unterhält nonprofit.de einen aktuellen Newsdienst mit der Möglichkeit,<br />

einen kostenlosen Newsletter zu abonnieren.<br />

www.ngo.de<br />

Hier informieren sich Ehrenamtliche, Hauptamtliche, Profis und EinsteigerInnen<br />

der gemeinnützigen, bürgerrechtlichen und sozialen Arbeit gegenseitig – ein offener<br />

Austausch von Erfahrungen und <strong>Mein</strong>ungen.<br />

www.vibss.de/<br />

VIBSS – ONLINE ist ein Portal, das Führungskräfte von Sportvereinen zu deren<br />

Zufriedenheit beraten und informieren will. Das System hat das Ziel, aktuellen<br />

Anforderungen und Bedürfnissen einer optimalen Gestaltung des <strong>Verein</strong>slebens<br />

gerecht zu werden und darin eine bestmögliche Unterstützung zu bieten.<br />

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/02<br />

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben (Leisätze)<br />

1. Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs<br />

ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren,<br />

wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann (Anschluss an<br />

EuGH-Urteil vom 17. September 2002 Rs. C-498/99, Town & County Factors Ltd.,<br />

Slg. 2002, I-71/73).<br />

2. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer<br />

ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütteten<br />

Gewinne) zu versteuern.<br />

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 25. 1. 2005, I R 52/03<br />

Satzungsmäßige Vermögensbindung<br />

358


Leitsätze<br />

Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

1. Beruft sich eine Körperschaft darauf, dass aus zwingenden Gründen der künftige<br />

Verwendungszweck ihres Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach<br />

§ 61 Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann, muss sie die zwingenden<br />

Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus der Satzung ergeben.<br />

2. Die Körperschaft hat die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im<br />

Zeitpunkt der Aufstellung der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung<br />

über die Vermögensbindung bestanden.<br />

3. Ob ein Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und<br />

obliegt der Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.<br />

(Auszüge aus dem Urteil)<br />

Tatbestand<br />

I. Der 1996 gegründete Kläger und Revisionskläger (Kläger) – ein eingetragener<br />

<strong>Verein</strong> – verfolgt nach seiner Satzung einen gemeinnützigen Zweck (konkret: die<br />

Förderung von sozialen Beschäftigungsinitiativen). Seine Satzung bestimmte in §<br />

2 zunächst:<br />

„Bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das<br />

Vermögen des <strong>Verein</strong>s an die Stadt X... Die Stadt darf das ihr zufallende Vermögen<br />

ebenfalls nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.“<br />

Am 30. November 1999 wurde diese Satzungsbestimmung durch folgende ersetzt:<br />

„Bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks ist das<br />

vorhandene Vermögen nach Begleichung der Schulden zu steuerbegünstigten Zwecken<br />

zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der für die Auflösung<br />

bestimmten Mehrheit über den gemeinnützigen Zweck, dem das <strong>Verein</strong>svermögen<br />

zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des<br />

Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.“<br />

359


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Satzungsänderung wurde am 17. März 2000 in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen.<br />

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger<br />

für das Jahr 1997 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer (Bescheid vom 27. Juli 1999).<br />

Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei nicht gemeinnützig, sondern eigenwirtschaftlich<br />

tätig, da er im Auftrag der Stadt X Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe.<br />

Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist<br />

in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1214 veröffentlicht.<br />

Mit der Revision rügt der Kläger, das FG-Urteil verletze § 61 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung<br />

(AO 1977).<br />

Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Körperschaftsteuerbescheid vom<br />

27. Juli 1999 geändert und die Steuer auf 142,14 EUR festgesetzt (Änderungsbescheid<br />

vom 1. August 2003). Der Kläger hat mitgeteilt, diese Steuerfestsetzung sei<br />

zutreffend, wenn unterstellt werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger<br />

Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei.<br />

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und den Körperschaftsteuerbescheid<br />

vom 1. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger wegen Verfolgung<br />

steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.<br />

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des FG-Urteils<br />

und Entscheidung in der Sache, der Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)…<br />

… Die nunmehr gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 1. August 2003 gerichtete<br />

Klage ist unbegründet. Der Kläger ist im Streitjahr nicht wegen Verfolgung<br />

eines gemeinnützigen Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit.<br />

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist eine Körperschaft<br />

von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der<br />

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (= steuerbegünstigte Zwecke; s. § 51 Satz 1<br />

AO 1977) dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung<br />

und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung<br />

zu erlangen und zu bewahren, ist in den §§ 52 f. AO 1977 geregelt (§<br />

51 Satz 1 AO 1977).<br />

360


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO 1977 setzt die Steuerbefreiung u. a. voraus, dass<br />

bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen<br />

Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile<br />

der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen<br />

übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (sog.<br />

Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung wird auch erfüllt, wenn<br />

das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall<br />

ihres bisherigen Zwecks auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke<br />

übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO 1977).<br />

Die Vermögensbindung muss in die Satzung der Körperschaft aufgenommen werden.<br />

Gemäß § 61 Abs. 1 AO 1977 liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung<br />

vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung<br />

der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,<br />

in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden<br />

kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. Wird die satzungsmäßige<br />

Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie nicht<br />

mehr den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 entspricht, gilt sie von<br />

Anfang an als steuerlich nicht ausreichend (§ 61 Abs. 3 Satz 1 AO 1977).<br />

b) Die Satzung des Klägers genügte ursprünglich den Anforderungen des § 61 Abs.<br />

1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977. Zwar war in der im Jahr 1996 beschlossenen<br />

Satzung nicht bestimmt, zu welchem konkreten steuerbegünstigten Zweck das Vermögen<br />

des Klägers bei Auflösung oder Aufhebung des <strong>Verein</strong>s oder bei Wegfall<br />

seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden sollte. Das war für die Steuerbefreiung<br />

aber unschädlich, da in diesen Fällen nach der Satzung das Vermögen<br />

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – der Stadt X – zur Verwendung für<br />

gemeinnützige Zwecke zufallen sollte und somit die Vermögensbindung die Voraussetzungen<br />

des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. § 61 Abs. 1 AO 1977 erfüllte.<br />

c) Nach der Satzungsänderung vom 30. November 1999, die mit ihrer Eintragung<br />

in das <strong>Verein</strong>sregister am 17. März 2000 steuerlich wirksam wurde (s. Senatsurteil<br />

vom 25. April 2001 I R 22/00, BFHE 194, 354, BStBl II 2001, 518), genügte die<br />

Satzung nicht mehr den Anforderungen des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4<br />

AO 1977. In ihr war auch nach der Satzungsänderung nicht bestimmt, zu welchem<br />

steuerbegünstigten Zweck das Vermögen des Klägers bei dessen Auflösung oder<br />

Aufhebung oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden<br />

sollte. Die Satzung enthielt nach der Änderung auch keine dem § 55 Abs. 1 Nr. 4<br />

Satz 2 AO 1977 entsprechende Bestimmung mehr, die einer genauen Bezeichnung<br />

des steuerbegünstigten Verwendungszwecks in der Satzung gleichsteht.<br />

361


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

d) Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es für die satzungsmäßige Vermögensbindung<br />

nicht aus, dass nach der geänderten Satzung das Vermögen des<br />

Klägers bei Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder bei Erledigung seines bisherigen Zwecks<br />

zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung<br />

über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung<br />

des FA ausgeführt werden dürfen.<br />

aa) Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 kann zwar eine derartige Bestimmung<br />

für eine satzungsmäßige Vermögensbindung genügen, wenn der künftige Verwendungszweck<br />

des Vermögens bei Aufstellung der Satzung noch nicht nach § 61<br />

Abs. 1 AO 1977 genau angegeben werden kann. Voraussetzung ist aber, dass der<br />

genauen Angabe des künftigen Verwendungszwecks in der Satzung zwingende<br />

Gründe entgegenstehen.<br />

Beruft sich eine Körperschaft auf diese Vorschrift, muss sie die ihrer Auffassung<br />

nach zwingenden Gründe substantiiert vortragen, soweit sie sich nicht bereits aus<br />

der Satzung ergeben (s. Blesinger in Kühn/v. Wedelstädt, Abgabenordnung und<br />

Finanzgerichtsordnung, 18. Aufl., 2004, § 61 AO 1977 Rz. 4). Die Körperschaft hat<br />

die Feststellungslast dafür zu tragen, dass die Gründe im Zeitpunkt der Aufstellung<br />

der Satzung oder der Änderung der Satzungsbestimmung über die Vermögensbindung<br />

(s. Uterhark in Schwarz, Abgabenordnung, § 61 Rz. 5) bestanden. Ob ein<br />

Grund zwingend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und obliegt der<br />

Würdigung des FG als Tatsacheninstanz.<br />

bb) Dazu hat das FG in tatsächlicher Hinsicht und für den erkennenden Senat gemäß<br />

§ 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass weder aus dem Vortrag des Klägers<br />

noch anderweitig zu erkennen sei, aus welchen Gründen dem Kläger eine den<br />

Anforderungen des § 61 Abs. 1 AO 1977 entsprechende genaue Bestimmung des<br />

künftigen Verwendungszwecks des Vermögens unmöglich gewesen sein könnte.<br />

Diese Feststellungen entsprechen dem Inhalt der Akten. Weder der vom FG erwähnte<br />

Beschluss der Mitgliederversammlung des Klägers vom 30. November 1999<br />

noch das Protokoll über diese Mitgliederversammlung enthalten eine Begründung<br />

für die Änderung der Satzung. Auch das Protokoll über die mündliche Verhandlung<br />

vor dem FG, während der das FG den Kläger auf den möglichen Verstoß gegen §<br />

61 Abs. 2 AO 1977 hingewiesen hat, enthält keine Erklärungen des Klägers zu den<br />

Gründen der zu beurteilenden Satzungsänderung.<br />

Der Kläger hat gegen die Feststellungen des FG keine zulässigen und begründeten<br />

Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO). Erst während des Revisionsverfahrens<br />

hat er zur Satzungsänderung vorgetragen: Er sei ab 1999 nicht mehr nur<br />

für die Stadt X, sondern auch für andere Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnah-<br />

362


Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

men tätig geworden. Deshalb hätten seine Mitglieder es für angebracht gehalten,<br />

für den Fall der Auflösung des <strong>Verein</strong>s die Möglichkeit zu schaffen, das Vermögen<br />

auch einem anderen Träger zuzuwenden. Der Kreis der möglichen Empfänger sei im<br />

Zeitpunkt der Satzungsänderung noch so unbestimmt und offen gewesen, dass eine<br />

namentliche Benennung der Empfänger nicht möglich gewesen sei.<br />

Dieser neue Tatsachenvortrag ist im Revisionsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen<br />

(s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 118 Rz. 36).<br />

Der erkennende Senat muss daher ungeklärt lassen, ob bereits eine etwaige Ungewissheit,<br />

die hinsichtlich der künftigen Entwicklung der in Betracht kommenden<br />

Destinatäre und der von ihnen möglicherweise in sehr ferner Zukunft verfolgten<br />

steuerbegünstigten Zwecke besteht, generell als ein zwingender Grund i.S. des § 61<br />

Abs. 2 Satz 1 AO 1977 anzusehen ist (so Sauer in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht,<br />

§ 61 AO 1977 Rz. 8; a.A. Uterhark in Schwarz, a.a.O.).<br />

e) Die Sache ist entscheidungsreif. Zwar fehlen tatsächliche Feststellungen des FG<br />

zu den Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerfestsetzung vom 1. August 2003<br />

zugrunde liegen. Der Kläger hat aber erklärt, die Steuerfestsetzung sei rechtmäßig,<br />

wenn davon ausgegangen werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger<br />

Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei. Es sind keine Tatsachen erkennbar,<br />

die gegen die Richtigkeit dieser Erklärung sprechen könnten.<br />

363


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

364


Teil 2<br />

Bedienanleitung<br />

365


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

366


Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

Liebe Leserin, lieber Leser<br />

schön, dass Sie sich für „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ entschieden haben! Das Programm<br />

genügt aus unserer Sicht höchsten qualitativen Ansprüchen. Das dazu<br />

gehörige Handbuch ist ebenfalls sorgfältig und gewissenhaft erstellt. Druck- und<br />

Übertragungsfehler sind trotzdem nicht ganz auszuschließen. Eine Gewähr für die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernehmen wir daher nicht.<br />

Dieses Handbuch und die darin beschriebene Software werden nur in Lizenz vergeben<br />

und dürfen nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lizenzvertrages<br />

verwendet werden. Außerdem ist dieses Handbuch urheberrechtlich geschützt. Jede<br />

Verwendung außerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs mit der zugehörigen<br />

Software ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber unzulässig. Das gilt insbesondere<br />

für die Vervielfältigung, Übersetzung, Veröffentlichung (auch auszugsweise) und<br />

die Einspeicherung in elektronische Systeme.<br />

Alle Softwarebezeichnungen, die in diesem Buch erwähnt werden, sind geschützte<br />

Warenzeichen der Hersteller und sind als solche zu betrachten.<br />

Lizenz durch ZDF Enterprises<br />

Software-Entwicklung, Produktion und Vertrieb: <strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Systemvoraussetzungen<br />

Für einen reibungslosen Betrieb von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ empfehlen wir die<br />

folgende Hard- und Software-Ausstattung:<br />

• Prozessor Pentium IV oder höher<br />

• 512 MB Hauptspeicher<br />

• Windows 2000, Windows XP oder Windows Vista<br />

• Bildschirmauflösung 1024 x 768 Bildpunkten mit 16-Bit Farbtiefe<br />

• Für die Nutzung der Serienbrief-Funktion: MS Word 2003<br />

Wie Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ installieren<br />

Sobald Sie die Installations-CD in das Laufwerk gelegt haben, sehen Sie sich einem<br />

Startfenster gegenüber. Wählen Sie „Jetzt installieren“, um den Installationsassistenten<br />

zu starten. Klicken Sie dann auf „Weiter“ und lesen Sie den Lizenzvertrag<br />

aufmerksam durch. Bestätigen Sie bitte, dass Sie mit dem Inhalt des Vertrages einverstanden<br />

sind, und klicken Sie danach auf „Weiter“:<br />

367


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Wählen Sie zunächst das Laufwerk, auf das „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ installiert<br />

werden soll. Der Installationsassistent prüft, ob genug Speicherplatz auf dem Ziellaufwerk<br />

vorhanden ist. Als Zielordner ist „Programme/<strong>Buhl</strong>/<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

voreingestellt. Sie können einen anderen Ordner erstellen oder auswählen, indem<br />

Sie entweder einen anderen Pfad eintippen oder auf „Durchsuchen“ klicken und einen<br />

anderen Ordner auf Ihrem System auswählen. Klicken Sie dann auf „Weiter“.<br />

Schließlich wählen Sie noch den „Startmenü“-Ordner, von dem aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“ gestartet werden soll. Sie verändern den Zielordner, indem Sie einen<br />

alternativen Pfad eintippen oder auf „Durchsuchen“ klicken und einen anderen<br />

Ordner auswählen. Klicken Sie danach auf „Weiter“. Im folgenden Dialog entscheiden<br />

Sie, ob das Installationsprogramm Verknüpfungen zu „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ auf dem Desktop und / oder der Schnellstartleiste anlegen soll. Klicken Sie<br />

abschließend auf „Weiter“, um den Installationsprozess zu beenden.<br />

368


Hilfe und Support<br />

Liebe Leserin, lieber Leser<br />

Wenn eine Ihrer Fragen durch dieses Bedienbuch nicht beantwortet wird, können<br />

Sie Kontakt zu uns aufnehmen. Wir beantworten gerne alle Anfragen, möchten Sie<br />

aber bitten, zuvor zwei andere Quellen zu Rate zu ziehen:<br />

• Sollte Ihre Frage bereits von anderen Kunden gestellt worden sein, wird sie<br />

in den "Online-FAQ" beantwortet. Sie finden die Frage- und Antwortsammlung<br />

unter "Hilfe" - "Online-Forum" oder im Internet unter www.buhl.de/<br />

support.<br />

• Im Online-Forum http://office.buhl.de/ können Sie Ihre Fragen, Kritik oder<br />

Anregungen zum Programm mit unseren Experten und anderen Benutzern<br />

diskutieren.<br />

Kritik, Wünsche und Anregungen unserer Anwender finden vielfach Eingang in<br />

die regelmäßigen Programmaktualisierungen. Wir empfehlen Ihnen daher, die kostenlosen<br />

„Online-Updates“ in Anspruch zu nehmen. Über den Menüpunkt „Hilfe“<br />

- „Online-Update“ stellen Sie eine Internetverbindung her und laden die bereitgestellten<br />

Daten vom <strong>Buhl</strong>-Data-Server. So arbeiten Sie immer mit der aktuellen<br />

Version von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“. Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie Ihre<br />

Version des Programms haben registrieren lassen. Holen Sie die Produktregistrierung<br />

bitte gegebenenfalls nach: Sie starten den Registrierungs-Assistenten über<br />

den Menüpunkt „Hilfe“ - „Programm registrieren“.<br />

Auf den folgenden Wegen können Sie ebenfalls Kontakt mit uns aufnehmen:<br />

• Anfragen per Fax schicken Sie bitte an:<br />

01805 / 35 45 536 (0,14 Euro / Min.)<br />

• Anfragen per Briefpost richten Sie bitte an:<br />

<strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Support Center<br />

Am Siebertsweiher 3/5<br />

57290 Neunkirchen<br />

Vor dem ersten Programmstart haben Sie Gelegenheit, das Produkt registrieren zu<br />

lassen. Durch die Registrierung bekommen Sie vollen Zugriff auf Programmaktualisierungen<br />

über das Internet. Das Programm prüft am Ende der Installation, ob<br />

Updates verfügbar sind, und lädt sie bei Bedarf gleich herunter.<br />

369


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Noch mehr Hilfe erhalten Kunden, die sich für die Aktualitätsgarantie entschieden<br />

haben.<br />

Was bedeutet Aktualitätsgarantie?<br />

Die Aktualitätsgarantie ist ein exklusives Vorteilspaket: Mit ihr können Sie den telefonischen<br />

Hotline-Support nutzen. Die Aktualitätsgarantie ist unverbindlich: Sie<br />

können den <strong>Service</strong> jederzeit schriftlich oder telefonisch fristlos kündigen:<br />

• Sie erreichen unsere Support-Hotline unter 01805 / 710 710 (0,14 Euro /<br />

Min.)<br />

• Geschäftszeiten:<br />

Montag bis Freitag von 9 bis 21 Uhr und<br />

Samstag von 9 bis 13 Uhr.<br />

370


Eines für alles!<br />

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008: Eines für<br />

alles!<br />

Herzlichen Glückwunsch: Mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ verfügen Sie über eine<br />

Software, mit der Sie ab sofort sämtliche Verwaltungsarbeiten für Ihren <strong>Verein</strong><br />

einfach und bequem unter einem Dach erledigen. Angefangen bei der Adressverwaltung<br />

über das Einziehen der Mitgliedsbeiträge und die Einladung zur jährlichen<br />

Hauptversammlung bis hin zur Einnahmen- und Ausgabenübersicht. Das ewige<br />

Hin und Her zwischen Adressverwaltung, Buchungsprogramm, Tabellenkalkulation,<br />

Textprogramm, Terminkalender, Aufgabenplaner und anderen Datenbanken<br />

bleibt Ihnen künftig erspart:<br />

• Sie haben blitzschnellen Zugriff auf sämtliche Kontakt- und Beitragsdaten<br />

der <strong>Verein</strong>smitglieder sowie deren Funktionen und Abteilungszugehörigkeit.<br />

Auch die Ansprechpartner und Adressen von Lieferanten und sonstigen Kontakten<br />

finden Sie auf Anhieb.<br />

• Fällige Beiträge werden vom Programm überwacht und auf Wunsch automatisch<br />

in Beitragsrechnungen und / oder Lastschriften umgewandelt. An die<br />

Mahnung säumiger Zahler werden Sie ebenfalls erinnert.<br />

• Sie erstellen, verschicken und archivieren Briefe, <strong>Verein</strong>srundschreiben, Serienbriefe,<br />

E-Mails und Newsletter.<br />

• Um die äußere Form Ihrer <strong>Verein</strong>skorrespondenz müssen Sie sich keine Gedanken<br />

machen: Ein Baukasten nimmt Ihnen die meiste Arbeit ab. Ob Sie<br />

dessen Design-Vorlagen nutzen oder eigene Briefbögen verwenden, entscheiden<br />

Sie selbst.<br />

• Mit Hilfe eines Online-Moduls holen Sie Ihre elektronischen Kontoauszüge<br />

ab.<br />

• Freuen Sie sich auf die kinderleichte "Buchführung per Mausklick!“: Durch<br />

einen praktischen Zuordnungsassistenten weisen Sie den Kontobewegungen<br />

sofort die passenden Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu. Dadurch ist<br />

Ihr Buchhaltungsaufwand minimal und Sie haben jederzeit den Überblick<br />

über Einnahmen, Ausgaben und offene Posten Ihres <strong>Verein</strong>s.<br />

• Die eingebaute Termin- und Aufgabenverwaltung sorgt dafür, dass Sie nichts<br />

Wichtiges vergessen.<br />

• Ein praktischer Veranstaltungs-"Planer" unterstützt Sie und Ihr Festkomitee<br />

bei der Vorbereitung und Durchführung von <strong>Verein</strong>sveranstaltungen.<br />

371


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

• Bewährte Vordrucke und Muster sorgen dafür, dass Sie das (<strong>Verein</strong>s-)Rad<br />

nicht andauernd neu erfinden müssen - ganz gleich, ob <strong>Verein</strong>ssatzung, Aufnahmeantrag,<br />

Beitrags- und Spendenbescheinigungen oder auch das Protokoll<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

Und das Beste: Sämtliche Programmbereiche sind ganz eng miteinander verzahnt!<br />

Das erspart umständliche und fehleranfällige Mehrfacheingaben.<br />

Ob Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ vorläufig nur zum Verwalten der Mitgliederadressen<br />

verwenden oder gleich den kompletten Funktionsumfang nutzen wollen,<br />

bleibt allein Ihnen überlassen. Wer zunächst einmal „klein“ anfängt, nimmt die<br />

übrigen Module später einfach nach und nach hinzu.<br />

So oder so: Sie können sofort loslegen, ohne dass langwierige Datenerfassungen<br />

oder gar Software-Schulungen erforderlich sind: Das Programm lässt sich ebenso<br />

einfach bedienen wie ein normales Office-Produkt.<br />

<strong>Verein</strong>sführung ohne Verwaltungsausbildung<br />

„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ wurde ausdrücklich auf die Bedürfnisse von Menschen<br />

ohne Verwaltungskenntnisse zugeschnitten: Beim Alltagseinsatz benötigen Sie daher<br />

weder jahrelange Erfahrungen in der <strong>Verein</strong>sarbeit noch spezielles Buchführungs-Know-how!<br />

372


Eines für alles!<br />

Und noch etwas können wir Ihnen versprechen: Die Bedienung des Programms erklärt<br />

sich in den allermeisten Fällen ganz von selbst. Aus diesem Grund haben wir<br />

bewusst darauf verzichtet, Sie mit einer kompletten Programmdokumentation zu<br />

behelligen, in der Tabelle für Tabelle, Dialog für Dialog, die einzelnen Eingabe- und<br />

Ausgabefelder erklärt werden: Stattdessen möchten wir mit Ihnen anhand vieler<br />

Beispiele die wichtigsten Einsatzmöglichkeiten bei der Erledigung der anfallenden<br />

<strong>Verein</strong>sarbeiten durchgehen.<br />

Demo-Datenbank<br />

Apropos Beispiel: Zusammen mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ stellen wir Ihnen eine<br />

„Demo-Datenbank“ zur Verfügung. Über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ - „Demodaten“<br />

öffnen Sie die Beispieldaten. Dort finden Sie zahlreiche Geschäftsvorgänge<br />

des fiktiven <strong>Verein</strong>s „Haste Töne e. V.“:<br />

Bevor Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ mit Ihren eigenen Daten füttern, können<br />

Sie anhand des Beispiels sämtliche Funktionen ausprobieren und sich mit der<br />

Handhabung vertraut machen.<br />

373


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Und nicht nur das: Die praktischen „Demodaten“ bleiben auch erhalten, nachdem<br />

Sie in den Echtbetrieb gewechselt sind. Wenn Sie bei der erstmaligen Nutzung<br />

einzelner Module also nicht ganz sicher sind, welche Wirkungen eine bestimmte<br />

Funktion hat und wie sie mit anderen Programmbestandteilen verzahnt ist, rufen<br />

Sie die Test-Datenbank über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ - „Demodaten“ auf und<br />

experimentieren nach Herzenslust damit.<br />

Wie einfach und bequem die Bedienung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist, wollen<br />

wir Ihnen nun gleich einmal anhand eines neuen Briefs demonstrieren.<br />

Blitzbrief in 60 Sekunden<br />

Über den Menüpunkt „Kommunikation“ - „Briefe“ rufen Sie die Brief-Liste des<br />

Beispielvereins auf. Wenn Sie dort am unteren rechten Fensterrand auf die Schaltfläche<br />

„Neu“ klicken (oder die Funktionstaste drücken), sehen Sie gleich der<br />

intelligenten „Druckansicht“ eines neuen Briefs gegenüber:<br />

374


Eines für alles!<br />

Diese unscheinbare „Druckansicht“ bietet weit mehr als die sonst übliche Vorschaufunktion:<br />

Sämtliche Felder, in denen sich veränderbare Daten befinden, sind blau<br />

hervorgehoben. Ein Mausklick auf eine Hervorhebung sorgt dafür, dass sich die<br />

passende Eingabemaske öffnet:<br />

So geben Sie im Handumdrehen die Empfängeranschrift und die übrigen Briefdetails<br />

ein. Sie haben immer die Wahl, ob Sie Ihre Eingaben manuell machen oder die<br />

Mitglieder- oder Lieferantenadressen aus zuvor erfassten Adressbeständen übernehmen<br />

wollen („aus den Stammdaten wählen“). Alternativ zur Druckansicht können<br />

Sie auch eine Eingabemaske nutzen, um die Anschrift, Betreffzeile, Daten und<br />

den eigentlichen Brieftext zu erfassen.<br />

Ein- und Ausgabe à la carte<br />

Haben Sie sich für die manuelle Erfassung entschieden, speichern Sie die Daten<br />

anschließend für eine erneute Benutzung in den „Stammdaten“. Auf diese Weise<br />

wachsen Ihre Adressbestände praktisch im Vorbeigehen: Separate Dateneingaben<br />

werden dadurch weitgehend überflüssig.<br />

Am Ergebnis ändert die Tabellen-Darstellung nichts: Nach Rückkehr zur „Druckansicht“<br />

brauchen Sie nur noch auf das Druckersymbol zu klicken - und schon halten<br />

Sie den ersten <strong>Verein</strong>s-Testbrief in Händen! Sie sehen: Länger als eine Minute muss<br />

das Erstellen professioneller Dokumente wirklich nicht dauern!<br />

375


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

376<br />

Ausgabe-Vielfalt: Elektronik statt Papier!<br />

Falls Sie Ihren Brief statt auf Papier lieber per E-Mail oder Fax verschicken möchten<br />

oder eine PDF-Version für Ihr elektronisches Archiv benötigen, stehen Ihnen<br />

diese Ausgabemöglichkeiten in der Druckansicht ebenfalls zur Verfügung. Probieren<br />

Sie es einfach aus!<br />

Besonders praktisch: Anders als bei einem Text- oder Tabellenprogramm müssen<br />

Sie sich um die äußere Form Ihrer Mitteilungen keine Gedanken zu machen: Alle<br />

Elemente tauchen automatisch an der richtigen Stelle auf. Falls Sie mit vorgedruckten<br />

<strong>Verein</strong>s-Briefbögen arbeiten, haben Sie die Möglichkeit, das „Briefpapier“ von<br />

„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ abzuschalten oder aber an Ihre eigenen Vorstellungen<br />

anzupassen.


Eines für alles!<br />

Für diese Zwecke gibt es ein spezielles Design-Modul, das Sie über „Extras“ - „Briefpapier<br />

gestalten…“ aufrufen. Angefangen beim eigenen Logo über die Absenderzeile<br />

und Fußtexte bis hin zur Auswahl der gewünschten Rechnungsangaben bringen<br />

Sie Ihre Geschäftsdokumente mit dem Design-“Baukasten“ Schritt für Schritt in die<br />

gewünschte Form.<br />

Schickes Design-Modul<br />

Die verschiedenen Möglichkeiten der Vorlagengestaltung werden im Einrichtungskapitel<br />

unter der Überschrift „Zu-ga-be: Briefpapier gestalten“ ausführlich<br />

vorgestellt.<br />

377


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

378


Eines für alles!<br />

So fi nden Sie sich in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“ zurecht<br />

Soviel Zeit muss sein: Um Ihnen die Orientierung in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zu<br />

erleichtern und damit wir uns in den folgenden Kapiteln richtig verstehen, geben<br />

wir Ihnen zunächst einen Überblick über die wichtigsten Programmelemente.<br />

Oberflächlich betrachtet: Die Programmbereiche<br />

Ganz oben im Programmfenster befindet sich die Menüleiste, über die Sie Zugriff<br />

auf sämtliche Bereiche und Einzelfunktionen von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

haben:<br />

Die fünf wichtigsten Handlungsfelder Ihrer <strong>Verein</strong>sverwaltung können Sie aber<br />

auch über den Navigationsbereich aufrufen, der sich am linken Fensterrand befindet<br />

und aus folgenden Elementen besteht:<br />

• der Überschrift des gerade aktiven Arbeitsbereichs („Stammdaten“, „Kommunikation“,<br />

„Organisation“, „Finanzen“ und „Auswertungen“) sowie<br />

• mehreren Symbolen, über die Sie die wichtigsten Unterfunktionen der jeweiligen<br />

Rubrik aufrufen (im Bereich „Kommunikation“ sind das zum Beispiel<br />

„eMail-Newsletter“, „Serienbriefe und Etikettendruck“, „Geburtstagsliste“,<br />

„Jubiläumsliste“ und „Briefe“).<br />

379


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

380<br />

Und das verbirgt sich hinter den einzelnen<br />

Tätigkeitsbereichen:<br />

• "Stammdaten": In diesem Bereich erfassen<br />

Sie die grundlegenden Informationen zu Ihrem<br />

<strong>Verein</strong>, verwalten die Mitgliederdaten und die<br />

Adressen sonstiger Ansprechpartner, legen die<br />

Beitragssätze fest und führen Inventarlisten, sofern<br />

das erforderlich ist.<br />

• "Kommunikation": Hier erledigen Sie alle<br />

Arten von <strong>Verein</strong>skorrespondenz - vom einfachen<br />

Brief über gedruckte Rundschreiben für den Postversand<br />

bis hin zum elektronischen Newsletter.<br />

Außerdem hilft Ihnen dieser Programmteil dabei,<br />

den Überblick über anstehende Geburtstage und<br />

<strong>Verein</strong>sjubiläen zu behalten. Sofern das erwünscht<br />

ist, können Sie sogar gleich schriftlich gratulieren!<br />

• "Organisation": Das elektronische <strong>Verein</strong>sbüro<br />

bietet Ihnen eine einfache Termin- und<br />

Aufgabenverwaltung und sogar einen praktischen<br />

Projektplaner. Der unterstützt Sie bei der Planung<br />

und Vorbereitung von <strong>Verein</strong>sfesten und Veranstaltungen<br />

aller Art. Außerdem behalten Sie hier die<br />

Kassen- und Kontostände des <strong>Verein</strong>s sowie fällige<br />

Termine im Blick.<br />

• "Finanzen": In diesem Bereich verschaffen<br />

Sie sich den Überblick über fällige Beiträge, kontrollieren<br />

die Bezahlung von Rechnungen, erstellen<br />

Mahnungen, Lastschriften und Überweisungen,<br />

holen neue Kontoauszüge für die <strong>Verein</strong>skonten<br />

und ordnen die einzelnen Vorgänge bestimmten<br />

Einnahmen- und Ausgabenkategorien zu.<br />

• "Auswertungen": In der Statistik- und<br />

„Controlling“-Abteilung lassen Sie sich Übersichten<br />

über die laufenden Einnahmen und Ausgaben<br />

anzeigen, erzeugen Beitrags- und Kostenübersichten<br />

und geben Mitgliederlisten aus.


Zusätzliche Listen und Dokumente<br />

Eines für alles!<br />

Die Inhalte des Menüpunkts „Listen & Dokumente“ sind keinem der fünf Arbeitsbereiche<br />

zugeordnet. Neben praktischen Buchführungslisten und Vorlagen für<br />

Spendenbescheinigungen finden Sie darin eine Vielzahl fertiger Musterdokumente<br />

für alle wichtigen Bereiche des <strong>Verein</strong>slebens:<br />

Eine PDF-Version des 560-seitigen <strong>WISO</strong>-Fachbuchs „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ lässt sich<br />

ebenfalls über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Allgemeine Dokumente“<br />

aufrufen: Auf diese Weise können Sie diese umfangreiche Informationsquelle<br />

gezielt nach Stichworten durchforsten!<br />

Die grundlegende Bedienung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ folgt zunächst stets<br />

demselben Muster: Sie wählen zuerst eines der fünf Handlungsfelder und dann den<br />

gewünschten Funktionsbereich aus, in dem Sie gerade arbeiten wollen: Wenn Sie<br />

zum Beispiel ein neues Mitglied aufgenommen haben, klicken Sie auf „Stammdaten“<br />

und dann auf das Symbol „Mitglieder“.<br />

Zusätzlich zu dieser „Hauptverkehrsstraße“ gibt es aber viele pfiffige Abkürzungen<br />

und Schleichwege, um zum gleichen Ergebnis zu kommen. Einige davon möchten<br />

wir Ihnen kurz vorstellen.<br />

381


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ihre <strong>Verein</strong>szentrale: Ganz entspannt im Hier und<br />

„Heute“<br />

Das Überblicksfenster „Heute“ im Bereich „Organisation“ dient Ihnen als virtuelle<br />

<strong>Verein</strong>szentrale:<br />

Dort erkennen Sie auf einen Blick,<br />

• wie die aktuellen Kassen- und Kontenstände aussehen,<br />

• ob und wenn ja, wie viele Beitragsmahnungen fällig und<br />

• wie hoch die Außenstände des <strong>Verein</strong>s sind,<br />

• welche Termine anstehen und nicht zuletzt<br />

• wie viele aktive und passive Mitglieder Ihr <strong>Verein</strong> zurzeit hat.<br />

Auch wenn man das den meisten Info-Zeilen nicht auf Anhieb ansieht: Es handelt<br />

sich um „klickbare“ Hyperlinks, über die Sie bei bestehendem Handlungsbedarf<br />

sofort in die gewünschte Arbeitsumgebung wechseln. Probieren Sie‘s aus: Wenn<br />

382


Eines für alles!<br />

Sie mit dem Mauszeiger zum Beispiel auf „Fällige Mahnungen“ zeigen, verwandelt<br />

sich die Anzeige in einen Link.<br />

Schleichweg ins Internet<br />

Einen aktiven Onlinezugang vorausgesetzt, greifen Sie aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ heraus sogar direkt auf das Internet zu. Den Umweg über Ihren Browser<br />

können Sie sich also künftig oft sparen: Denn neben der Karteikarte „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

aktuell“ finden Sie auf der Übersichtsseite „Heute“ die Register „Aktuelle Schlagzeilen“,<br />

„Wettervorhersage“ und vor allem „Favorisierte Webseiten“:<br />

Dort können Sie oft benötigte Internet-Seiten zu Ihren „Favoriten“ machen und<br />

so später jederzeit per Mausklick öffnen. Das Programm nutzt dabei die Voreinstellungen<br />

des Internet Explorers.<br />

Allgegenwärtige Kontextmenüs<br />

Ausgesprochen praktisch sind auch die zahlreichen Arbeitserleichterungen, die<br />

„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ seinen Anwendern bietet. Fangen wir mit dem so ge-<br />

383


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

nannten Kontextmenü an, in dem je nach Arbeitsumgebung die passenden und<br />

am häufigsten genutzten weiterführenden Funktionen zusammengefasst sind. Sie<br />

rufen das Kontextmenü auf, indem Sie mit der rechten Maustaste auf einen Listeneintrag<br />

klicken:<br />

Wenn Sie Mausliebhaber sind und nach dem schnellsten Weg zu einer bestimmten<br />

Funktion suchen, ist ein Rechtsklick auf ein Programmelement also fast immer eine<br />

gute Idee.<br />

384<br />

Extra-Tipp: Kontextmenü per Tastatur<br />

Wer den Umweg über die Maus vermeiden will, kann zum Öffnen von Kontextmenüs<br />

auch die viel zu selten genutzte Kontextmenü-Taste verwenden: Die befindet<br />

sich auf der PC-Tastatur rechts neben der und -Taste.<br />

Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Programmelement zuvor markiert<br />

worden ist.


Eines für alles!<br />

Karteikarten, Tastatur und Funktions-“Buttons“<br />

In „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ werden an vielen Stellen so genannte Karteikarten<br />

(= Register) eingesetzt, um Ihnen zusätzliche Eingabemöglichkeiten zur Verfügung<br />

zu stellen. Per Klick auf den „Reiter“ einer solchen Kartei- oder Registerkarte holen<br />

Sie die jeweilige Eingabemaske in den Vordergrund und können sie anschließend<br />

ausfüllen.<br />

Ihre Eingaben oder Aktualisierungen gehen durch einen Klick auf einen anderen<br />

Reiter nicht verloren: Das Programm merkt sich die Änderungen automatisch.<br />

Wenn Sie zur großen Mehrheit der Windows-Anwender gehören, benutzen Sie Ihre<br />

Tastatur überwiegend für die Text- oder Zifferneingabe und drücken ab und zu die<br />

- oder -Taste zum Abschließen von Dialogen. Das Bedienen von<br />

Programmelementen hingegen erledigen die meisten Menschen per Maus. Leider ist<br />

das in vielen Fällen ein unproduktiver Umweg: Achten Sie bei nächster Gelegenheit<br />

einmal darauf, wie störend der wiederholte Griff zur Maus ist und wie lang die<br />

Mauswege sind, die Sie immer wieder zurücklegen. Vor allem bei Routinetätigkeiten<br />

kostet das ungeheuer viel Zeit.<br />

In den meisten Fällen geht die Bedienung – zum Beispiel das Aufrufen von Eingabeformularen,<br />

das Speichern oder das Drucken – sehr viel leichter von der Hand,<br />

wenn man das per Tastatur erledigt.<br />

Tolle Turbo-Tasten<br />

Insbesondere die zwölf Sondertasten am oberen Rand der Tastatur, die vermeintlich<br />

altmodischen Funktionstasten, fristen bei Windows-Anwendern völlig zu Unrecht<br />

ein Schattendasein. Ein Grund dafür ist, dass niemand Lust hat, die Belegung<br />

dieser „Turbo-Tasten“ auswendig zu lernen. Um Ihnen diese Mühe zu ersparen,<br />

finden Sie in den Programmfenstern von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ viele Schaltflächen,<br />

die zusätzlich zur eigentlichen Beschriftung mit einem Funktionstasten-<br />

Symbol versehen sind:<br />

385


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Statt mit der Maus auf die Schaltfläche zu klicken, drücken Sie einfach die angezeigte<br />

Funktionstaste auf der Tastatur. Dadurch dass Ihnen die Tastaturabkürzungen<br />

in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ immer wieder vor Augen geführt werden, gehen<br />

sie Ihnen nach und nach in Fleisch und Blut über: So können Sie zum Beispiel…<br />

• mit einen neuen Vorgang anlegen<br />

• mit vorhandene Belege bearbeiten oder<br />

• mit löschen.<br />

Je nach Aufgabenbereich kann sich die konkrete Funktion einer einzelnen Sondertaste<br />

zwar ändern - die sinngemäße Wirkung bleibt aber auf jeden Fall erhalten.<br />

Sie müssen also nicht befürchten, durch Drücken von ungewollt einen Geschäftsvorgang<br />

zu löschen.<br />

Noch mehr praktische Tastenkürzel<br />

Immer dort, wo Sie in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ Texte eintippen, können Sie mit<br />

den aus Office-Programmen bekannten Tastenkombinationen , <br />

oder Texte kopieren, einfügen oder ausschneiden.<br />

386


Eines für alles!<br />

Ein Beispiel: Sie markieren einen Textabschnitt in Ihrem Textprogramm mit der<br />

Maus und drücken (das heißt: Sie halten die -Taste gedrückt und<br />

tippen dann zusätzlich das auf der Tastatur). Wechseln Sie nun zu „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“, zum Beispiel zur Rubrik „Office“ - „Briefe“. Dort können Sie den Text<br />

in einen vorhandenen oder noch leeren neuen Brief einfügen. Das erledigen Sie mit<br />

Hilfe der Tastenkombination .<br />

Suchen und sortieren<br />

Je größer Ihr <strong>Verein</strong> ist, je mehr Mitglieder, Beitragsrechnungen oder auch Kontobewegungen<br />

Sie im Blick behalten müssen, desto öfter sind Sie erfahrungsgemäß<br />

auf der Suche. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erleichtert Ihnen dabei den zielgerichteten<br />

Zugriff auf die gewünschten Informationen und Vorgänge auf mehrere Arten:<br />

• Oberhalb der meisten Tabellenansichten finden Sie ein Suchfeld: Geben Sie<br />

Ihren Suchbegriff in das erste Feld ein und wählen Sie im zweiten Eingabefeld<br />

die Spalte aus, in der gesucht werden soll. Zum Starten der Suche drücken Sie<br />

die Eingabe-Taste ( oder ). In der Tabelle werden daraufhin<br />

nur noch die Einträge angezeigt, die mit Ihrer Suchanfrage übereinstimmen.<br />

Sollen wieder alle Einträge angezeigt werden, löschen Sie den Suchbegriff<br />

und drücken erneut die -Taste.<br />

• Per Mausklick die Buchstaben-Schaltflächen unterhalb des Suchbereichs<br />

blenden Sie Teilmengen alphabetischer Namenslisten ein (also zum Beispiel<br />

alle Mitglieder, deren Nachname mit „M“ beginnen). Über die Schaltfläche<br />

„Alle“ setzen Sie diesen Filter wieder außer Kraft.<br />

• Statt eine Liste zu durchsuchen oder filtern, können Sie sie auch sortieren:<br />

Ein Mausklick auf eine beliebige Spaltenüberschrift ordnet die Liste nach dem<br />

jeweiligen Datenfeld. Ein weiterer Mausklick dreht die Sortierreihenfolge um.<br />

387


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

388<br />

Auf diese Weise haben Sie zum Beispiel sofort alle Mitglieder vor Augen,<br />

die im letzten Monat in Ihren <strong>Verein</strong> eingetreten sind. Oder Sie erkennen im<br />

Handumdrehen sämtliche Mitglieder mit einem bestimmten Wohnort. Unter<br />

Umständen müssen Sie lediglich den Fensterausschnitt ein wenig nach unten<br />

verschieben.<br />

Tabellen anpassen, filtern und weiterverarbeiten<br />

Auf die standardmäßig angezeigten Tabelleninhalte von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

können Sie gezielt Einfluss nehmen. Im Kontextmenü der Briefliste sowie sämtlicher<br />

Tabellen im Arbeitsbereich „Finanzen“ (Beitragsrechnungen, Beitragsübersicht,<br />

Kontoauszügen, Lastschrift- und Überweisungslisten) finden Sie den unscheinbaren<br />

Menüpunkt „aktuelle Tabellenansicht“:<br />

Mit dessen Hilfe...<br />

• wählen Sie andere als die von Hause aus angezeigten Datenfelder („Spalten<br />

definieren“),


Eines für alles!<br />

• aktivieren Sie zusätzliche Gruppierungs- und Filtermöglichkeiten („Gruppierungsbereich<br />

/ Datenfilter anzeigen“) und<br />

• drucken Sie die aktuelle Tabellenansicht.<br />

Viel wichtiger noch: Wenn Sie Ihre Tabelleninhalte mit MS Excel oder einem anderen<br />

Kalkulations- oder Datenbankprogramm weiterverarbeiten wollen, speichern<br />

Sie die Daten im „.xls“-, „.txt“- oder „,xml“-Format ab („Tabelle exportieren“) oder<br />

übergeben sie ohne Umwege direkt an Excel („Tabelle in MS Excel bearbeiten“):<br />

Probieren Sie es aus: Einfacher, schneller und fl exibler geht der<br />

Datenaustausch nicht!<br />

Ich freu‘ mich auf „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“!<br />

Nachdem Sie sich einen ersten Eindruck von der bequemen Ein- und Ausgabe und<br />

den wichtigsten Programmfunktionen gemacht haben, ist es Zeit, Ihre <strong>Verein</strong>s-Umgebung<br />

von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ einzurichten.<br />

389


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

390


Ihr <strong>Verein</strong> in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

Ihr <strong>Verein</strong><br />

Das Anpassen der Arbeitsumgebung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ an die Besonderheiten<br />

Ihres eigenen <strong>Verein</strong>s ist in vielen Fällen eine Sache von ein paar<br />

Minuten.<br />

Der Ersteinrichtungs-Assistent<br />

Mit Hilfe eines „Ersteinrichtungs-Assistenten“ nehmen Sie Schritt für Schritt die<br />

wichtigsten Grundeinstellungen vor. Sofern Sie die Ersteinrichtung nicht sofort<br />

beim Programmstart erledigt, sondern zunächst mit den „Demodaten“ experimentiert<br />

haben, rufen Sie das Dialogfenster über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ - „<strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong>“ auf:<br />

Durch einen Klick auf „Weiter“ starten Sie die Eingabe der Grunddaten Ihres <strong>Verein</strong>s.<br />

391


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

392<br />

Viele Wege führen zur Dateneingabe<br />

Falls Sie bei der „Ersteinrichtung“ die eine oder andere Eingabe (noch) nicht machen<br />

können oder wollen, ist das überhaupt kein Problem: Sie holen das später<br />

jederzeit über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ nach.<br />

1. Schritt: Die <strong>Verein</strong>sdaten<br />

Neben dem <strong>Verein</strong>snamen, der Art Ihres <strong>Verein</strong>s (wichtig für Spendenbescheinigungen),<br />

der Anschrift und den Telekommunikationsdaten geben Sie hier Ihre<br />

Steuernummer und das zuständige Finanzamt ein:<br />

Die Steuerangaben sind unter Umständen auch dann sinnvoll,<br />

wenn es in Ihrem <strong>Verein</strong> keine umsatzsteuerpfl ichtigen<br />

Wirtschaftsbetriebe gibt: Sie tauchen später zum Beispiel auf den<br />

von Ihnen ausgestellten Spendenbescheinigungen auf.


Tipp: Keine Angst vor Eingabefehlern<br />

Ihr <strong>Verein</strong><br />

Wenn Sie einmal etwas vergessen haben oder korrigieren möchten, so können<br />

Sie über die Schaltfläche „Zurück“ jederzeit wieder zur vorhergehenden Eingabemaske<br />

des Assistenten wechseln.<br />

In den drei folgenden Schritten tragen Sie die Daten Ihres Bankkontos ein und<br />

definieren Ihre Beitragssätze. Falls Sie bislang mit dem „<strong>WISO</strong>-<strong>Verein</strong>sverwalter“<br />

gearbeitet haben, können Sie außerdem blitzschnell bereits vorhandene Mitgliederdaten<br />

übernehmen:<br />

2. Schritt: Die Bankdaten<br />

Wenn das Bankkonto Ihres <strong>Verein</strong>s für das Onlinebanking frei geschaltet ist, ersparen<br />

Sie sich viel Tipparbeit: Sie gleichen die Geldbewegungen auf dem Girokonto<br />

per Mausklick mit Ihren Überweisungen, Beitragsrechnungen, Lastschriften oder<br />

Mahnungen ab und ordnen Sie per Mausklick Ihren Einnahmen- und Ausgaben-<br />

393


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

kategorien zu - fertig ist die <strong>Verein</strong>sbuchführung. Sie können „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ aber selbstverständlich auch ohne Onlinebanking einsetzen. Genau genommen<br />

haben Sie drei Möglichkeiten:<br />

• Entweder Sie nutzen das eingebaute Onlinebanking-Modul. Dafür benötigen<br />

Sie eine Internetverbindung sowie ein Bankkonto, das für den HBCI-<br />

Betrieb frei geschaltet ist. In dem Fall holt das Programm auf Knopfdruck<br />

Ihre elektronischen Kontoauszüge ab und übermittelt Lastschriftaufträge und<br />

Überweisungen. Unterstützt werden das PIN/TAN- und das Chip/Disk-Verfahren.<br />

• Oder Sie führen ein Offline-Konto: Dann geben Sie die einzelnen Positionen<br />

Ihrer Kontoauszüge von Hand ein. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die<br />

Kontobewegungen eines solchen Offline-Kontos von Zeit zu Zeit aus Ihrer<br />

gewohnten Onlinebanking-Software zu übernehmen. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ stellt Ihnen dafür einen „Dateiimport-Assistenten“ zur Verfügung, der<br />

die Dateiformate MS Excel, DBF, Text- und CSV unterstützt. Sie rufen den<br />

Import-Assistenten auf, indem Sie im Arbeitsbereich „Finanzen“ das betreffende<br />

Bankkonto aktivieren und auf die Schaltfläche „ Weitere Funktionen“<br />

- „Dateiimport-Assistenten starten“ klicken.<br />

• Schließlich haben Sie noch die Möglichkeit, auf das Führen von Bankkonten<br />

und Kasse zunächst ganz zu verzichten.<br />

Möchten Sie die Vorteile des manuellen oder automatischen Kontoabgleichs nutzen,<br />

geben Sie im zweiten Schritt des „Einrichtungs-Assistenten“ Ihre Bankdaten<br />

ein:<br />

394


Ihr <strong>Verein</strong><br />

Wenn Sie sich für die Online-Verarbeitung entscheiden, nimmt das Programm anschließend<br />

Kontakt zum Server Ihrer Bank oder Sparkasse auf. Je nach Zugangsart<br />

benötigen Sie dafür neben der Kontonummer den Anmeldenamen, eine ID, das<br />

Passwort, PIN / TAN und / oder Sicherheitsmedium:<br />

Außerdem legen Sie fest, ob Sie Einzel- oder Sammellastschriften und -überweisungen<br />

bevorzugen und ob der Datenaustausch über gedruckte Lastschriften und<br />

Überweisungsträger erfolgen soll (= „manuell“) oder über Datenträger-Austausch<br />

(„DTA“):<br />

395


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

3. Schritt: Die Beitragssätze<br />

Im nächsten Ersteinrichtungs-Dialog geben Sie die satzungsmäßigen Beitragssätze<br />

Ihres <strong>Verein</strong>s ein. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2007“ schlägt Ihnen standardmäßig fünf<br />

verschiedene Beitragskategorien vor:<br />

396


Ihr <strong>Verein</strong><br />

Die drei Basis-Beitragssätze („normal“, „ermäßigt“ und „Schüler / Studenten“) lassen<br />

sich bei Bedarf zusätzlich nach Alter und / oder Dauer der Mitgliedschaft differenzieren.<br />

Selbstverständlich sind auch weitere Sondertarife möglich, etwa Ermäßigungen<br />

für Rentner oder Arbeitslose oder auch Aufschläge für Fördermitglieder.<br />

Außerdem legen Sie an dieser Stelle fest, ob es sich bei dem jeweiligen Tarif um<br />

einen Monats- oder Jahresbeitrag handelt.<br />

Individuelle Zahlungsweise<br />

Um Missverständnissen vorzubeugen: Über die Zahlungsintervalle (z. B. monatlich,<br />

quartalsweise halbjährlich oder jährlich) machen die Beitrags-Grundeinstellungen<br />

noch keine Aussagen: Die persönliche Zahlungsweise legen Sie später ganz individuell<br />

beim Erfassen der Mitgliedsdaten fest.<br />

4. Schritt: Der Datenimport<br />

Der letzte Schritt des Ersteinrichtungs-Assistenten ist dann für Sie interessant,<br />

wenn Sie bislang mit dem „<strong>WISO</strong> <strong>Verein</strong>sVerwalter“ gearbeitet haben. Um die Mit-<br />

397


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

gliederdaten in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ importieren zu können, müssen sie zuvor als<br />

„XML-Datei“ auf der Festplatte gespeichert werden.<br />

Dafür nutzen Sie den <strong>Verein</strong>sVerwalter-Menüpunkt „Dienste“ - „Datenimport / -<br />

export“ - Mitglieder exportieren“ - „Alle Mitglieder“:<br />

Daraufhin öffnet sich ein Export-Assistent, in dem Sie zunächst<br />

398<br />

• den Dateityp "XML" und den gewünschten Speicherpfad auswählen (z. B.<br />

den Desktop): Wichtig beim Speicherpfad ist nur, dass Sie die XML-Datei<br />

beim folgenden Importvorgang wiederfinden.<br />

• Im folgenden Exportschritt entscheiden Sie sich für den „Export als DATA-<br />

PACKET Version 2.0“:<br />

• Im abschließenden Eingabedialog sorgen Sie dafür, dass alle vorhandenen<br />

Datenfelder für den Export ausgewählt werden. Zu diesem Zweck klicken Sie<br />

in der „Auswahl der zu exportierenden Felder“ auf den doppelten Rechtspfeil:


Ihr <strong>Verein</strong><br />

• Sind alle Felder "für Export gewählt“, klicken Sie ein letztes Mal auf „Weiter“<br />

und starten dann den eigentlichen Exportvorgang per Mausklick auf die<br />

Schaltfläche „Fertigstellen“:<br />

Nach diesen Vorarbeiten beenden Sie den „<strong>Verein</strong>sVerwalter“ und wechseln wieder<br />

zu „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“. Dort setzen Sie den Ersteinrichtungs-Assistenten mit<br />

„Import Mitglieder aus <strong>WISO</strong> <strong>Verein</strong>sverwalter“ fort: Im Dateiauswahlfenster rufen<br />

Sie die gerade erzeugte Export-Datei „Mitglieder.XML“ auf...<br />

399


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

... und den Rest erledigt „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ vollautomatisch:<br />

Da die Datenstrukturen der beiden <strong>Verein</strong>sprogramme voneinander abweichen,<br />

sollten Sie sicherheitshalber überprüfen, ob die Mitgliedsdaten vollständig und korrekt<br />

importiert worden sind. Nach Abschluss des Datenimports können Sie die Datei<br />

„Mitglieder.XML“ wieder löschen.<br />

400


Datenimport-Assistent für Fortgeschrittene<br />

Ihr <strong>Verein</strong><br />

Sie haben Ihre Mitgliederdaten in der Vergangenheit mit einem anderen Programm<br />

verwaltet? Auch kein Problem - vorausgesetzt, Ihre bisherige Software<br />

ermöglicht den Export im Excel-, dBase-, Text- oder CSV-Format. Nachdem Sie<br />

die Exportdatei erzeugt haben,<br />

• rufen Sie in "<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008" den Menüpunkt „Importassistent für<br />

Mitglieder“ auf,<br />

• wählen das Dateiformat sowie Pfad und Dateinamen Ihrer Exportdatei<br />

• und ordnen schließlich die alten Datenbank-Bezeichnungen den passenden<br />

Feldern in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zu.<br />

Beim freien Datenimport lassen Sie sich am besten von einem <strong>Verein</strong>smitglied<br />

unterstützen, das Erfahrung mit dem Im- und Export von Datenbeständen hat.<br />

Der Datenaustausch funktioniert selbstverständlich auch in umgekehrter Richtung:<br />

Wenn Sie die Daten von Mitgliedern und anderen Kontaktpersonen mit anderen<br />

Programmen weiterverarbeiten möchten, dann steht Ihnen dafür im Menü „Extras“<br />

die Funktion „Daten-Export“ zur Verfügung. Sie wählen zunächst aus, ob Sie „alle<br />

Adressen“ oder nur die Ihrer „Mitglieder“ bzw. die der sonstigen „Kontakte“ expor-<br />

401


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

tieren wollen. Dann entscheiden Sie sich für das benötigte Datenformat (TXT oder<br />

DBF) und speichern die Datei auf Ihrer Festplatte. Von dort aus kann sie problemlos<br />

in andere Anwendungen übernommen werden.<br />

Ganz gleich, welches Im- und Exportverfahren Sie wählen: Wenn zig oder gar<br />

Hunderte von Mitglieder-Datensätzen bereits in elektronischer Form vorliegen,<br />

lohnt sich die halbautomatische Datenübernahme allemal: Sie sparen sich auf diese<br />

Weise viel Erfassungsaufwand!<br />

Zu-ga-be: Briefbogen gestalten<br />

Nachdem die grundlegenden <strong>Verein</strong>sangaben gemacht sind, möchten viele Anwender<br />

von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erfahrungsgemäß das „Briefpapier“ an die<br />

Besonderheiten ihres <strong>Verein</strong>s anpassen. Mit Hilfe des „Briefpapier-Gestalters“ legen<br />

Sie fest, welche Absenderangaben und Gestaltungselemente im Briefkopf- und -fuß<br />

standardmäßig auftauchen und wie sie angeordnet sein sollen.<br />

Sie rufen das Designmodul über den Menüpunkt „Extras“ - „Briefpapier gestalten“<br />

auf. Sie erreichen den Eingabebereich aber auch aus der „Druckansicht“ jedes beliebigen<br />

Dokuments (indem Sie auf den Link „Briefpapier gestalten“ klicken):<br />

402


Druck auf fertige Briefbögen<br />

Ihr <strong>Verein</strong><br />

Sofern Sie mit vorbereiteten „Kopfbögen“ arbeiten, auf denen bereits Ihr Logo,<br />

Ihre Namens- und Adressangaben, Bankverbindungen und vielleicht sogar die<br />

Absenderzeile eingedruckt sind, stellen Sie in der „Layout-Auswahl“ einfach das<br />

„Layout 1: ohne Briefkopf“ ein. Das Programm druckt oder exportiert dann nur<br />

die eigentlichen Texte und Daten des einzelnen Vorgangs, lässt die übrigen Teile<br />

des Blattes ganz leer oder fügt nur einzelne Elemente ein (z. B. einen zusätzlichen<br />

Fußtext).<br />

Darüber hinaus stellt „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ Ihnen sechs vorbereitete Seitenaufteilungen<br />

(„Layouts“) bereit, bei denen Sie jeweils entscheiden können, welche<br />

Seitenelemente wo positioniert werden:<br />

• Layout 2 und 3 arbeiten ohne separates Firmenlogo: Hier werden Ihre Firmenbezeichnung<br />

und Ihre Anschrift im Briefkopf zentriert oder rechts als<br />

Text ausgegeben.<br />

• Die Layouts 4 bis 7 unterscheiden sich in der Größe und Anordnung des Logos<br />

und Textes.<br />

• Für besonders anspruchsvolle Anwender, die Wert auf millimetergenaue Positionierung<br />

zusätzlicher Seitenelemente legen, gibt es das Extra-“Layout für<br />

erweiterte Bearbeitung“.<br />

403


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

7 Standard-Layouts<br />

Fangen wir mit den Standard-Seitenaufteilungen an: Je nach Vorauswahl haben<br />

Sie auf die Inhalte folgender Seitenelemente Einfluss:<br />

404<br />

• "<strong>Verein</strong>sname und Slogan": Diese Angaben machen Sie dann, wenn Sie auf<br />

den Einsatz eines Logos verzichten.<br />

• "Anschrift": Hier definieren Sie Ihren <strong>Verein</strong>s-Adressblock oben rechts auf<br />

der Seite, zu dem auch Telefon-, Faxnummer etc. gehören. Sie können aber<br />

auch andere Eingaben machen, beispielsweise E-Mail- oder Internetadressen.<br />

• "Logo": Sie fügen Ihr <strong>Verein</strong>s-Signet als Grafik wahlweise im „JPG“- oder<br />

„BMP“-Format ein. Um eine ordentliche Druckqualität zu erzielen, sollte die<br />

Grafik keinesfalls kleiner als der gewünschte Ausdruck sein und eine Auflösung<br />

von mindestens 300 DPI haben. Falls die Grafik in der Bildschirmansicht<br />

im Einzelfall nicht optimal dargestellt wird, ist das kein Beinbruch: Die<br />

Qualität des Ausdruck ist meistens trotzdem einwandfrei. Am besten machen<br />

Sie einfach einen Probeausdruck.<br />

• "Absenderzeile" sowie "Fußtexte“: Die Inhalte dieser Seitenbereiche werden<br />

standardmäßig aus den „<strong>Verein</strong>sdaten“ in „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ übernommen. Sie<br />

können die Texte aber ganz nach Belieben an Ihre Vorstellungen anpassen.


Ihr <strong>Verein</strong><br />

Brauchen Sie diese Elemente im Ausdruck nicht, entfernen Sie die Häkchen<br />

vor den „Zusatzoptionen“ am unteren Fensterrand. Dort können Sie auch die<br />

obligatorischen „Falzmarken“ abschalten.<br />

Geschützte Felder<br />

„<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ übernimmt die Inhalte einiger Seitenelemente ursprünglich<br />

aus Ihren Grundeinstellungen. Falls Sie an Ihren Stammdaten nachträglich<br />

etwas ändern, hat das aber keine Auswirkungen auf den Briefvordruck! Damit ist<br />

Ihre gestalterische Feinarbeit gegen unfreiwilliges Überschreiben geschützt. Umgekehrt<br />

müssen Sie zum Beispiel bei einem Umzug die Änderungen nicht nur unter<br />

„<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ eintragen, sondern zusätzlich noch einmal im Design-Modul.<br />

Nachdem Sie das auf Ihren <strong>Verein</strong> hin angepasste Briefpapier mit „OK“ gespeichert<br />

haben, wird es automatisch zur Grundlage all Ihrer <strong>Verein</strong>sbriefe.<br />

Flexibilität auf Knopfdruck<br />

Falls Sie manchmal auf vorbereitete Geschäftspapiere zurückgreifen, in anderen<br />

hingegen lieber auf leeres Papier drucken wollen, stellt das überhaupt kein<br />

Problem dar: In der Druckansicht sorgen Sie über den Button „mit/ohne Druckpapier“<br />

dafür, dass mal die eine, mal die andere Ausgabeart eingestellt wird. Auf<br />

diese Weise sind Sie für die allermeisten Einsatzzwecke bestens gerüstet.<br />

Erweitertes Layout-Design<br />

Sofern Sie mit dem ebenso komfortablen wie eleganten und flexiblen „Baukastenlösungen“<br />

von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ nicht 100-prozentig zufrieden sind,<br />

haben Sie zwei Möglichkeiten:<br />

• Variante 1: Sie gestalten mit einem externen Grafikprogramm einen kompletten<br />

Seitenkopf mit Logo und Adressblock in der von Ihnen gewünschten<br />

Form und speichern ihn im BMP- oder JPG-Format. Diese Grafik binden Sie<br />

dann mit Hilfe des Briefpapier-Designers über die Layout-Auswahl „Firmenlogo<br />

über gesamte Briefkopfleiste“ in Ihre Druckvorlage ein.<br />

• Variante 2: Sie wählen den etwas schwierigeren Weg über das manuelle<br />

„Layout für die erweiterte Bearbeitung“. Nachdem Sie diese Gestaltungs-Option<br />

aktiviert haben, erscheint am unteren Rand des Briefgestalter-Dialogs<br />

die Schaltfläche „ Erweiterte Bearbeitung“: Damit öffnen Sie ein multifunktionales<br />

Designmodul, in dem Sie (fast) alle gestalterischen Freiheiten<br />

haben:<br />

405


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Mit dessen Hilfe nehmen Sie auf die Größe und Lage der einzelnen Elemente millimetergenau<br />

Einfluss. Zwei Lineale und die standardmäßig eingeblendeten Rasterpunkte<br />

erleichtern die Ausrichtung. Dem Raster können Sie über „Ansicht“ - „Rastereigenschaften“<br />

sogar magnetische Kräfte verleihen: Auf diese Weise sorgen Sie<br />

dafür, dass verschiedene Elemente automatisch gleich ausgerichtet sind.<br />

Zum Einfügen neuer Elemente<br />

406<br />

• klicken Sie in der Symbolleiste auf den gewünschten Typ (z. B. Text, Grafik<br />

oder Linien) und<br />

• ziehen mit der Maus an der passenden Position der Seite ein Viereck auf.<br />

• Anschließend bestimmen Sie dessen Inhalt und genaues Erscheinungsbild<br />

(wie Zeichensatz, Farbe oder Ausrichtung).


Ihr <strong>Verein</strong><br />

Sie können sogar fertig formatierte Rich-Text-Dokumente in Ihr Layout einbinden.<br />

Sämtliche Elemente lassen sich nachträglich in Größe und Lage verändern,<br />

indem Sie sie per Mausklick markieren und dann per „Ziehen & Ablegen“ an der<br />

gewünschten Stelle platzieren oder ihre Abmessungen über die „Anfass“-Punkte an<br />

den Umrandung beeinflussen. Auch den Transparenz-Modus passen Sie bei Bedarf<br />

an Ihre Vorstellungen an. Unterschiedliche Elemente können Sie „zusammenhalten“<br />

und gemeinsam ausrichten. Die meisten Funktionen des erweiterten Design-<br />

Moduls erreichen Sie über dessen vielseitiges Kontextmenü.<br />

407


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

408


Aller Anfang ist leicht<br />

Los geht‘s: Aller Anfang ist leicht<br />

Nachdem Sie die Grundeinstellungen vorgenommen haben, legen Sie erst richtig<br />

los: Wir zeigen Ihnen, wie einfach und bequem Sie die oft ungeliebten Verwaltungsaufgaben<br />

mit Hilfe von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erledigen und geben Ihnen<br />

viele Tipps, mit denen Ihnen die <strong>Verein</strong>sarbeit noch ein bisschen schneller von der<br />

Hand geht.<br />

Das erste Mitglied<br />

Ganz gleich, ob Sie bei Null anfangen oder bereits einige Mitglieds-Datensätze<br />

importiert haben: Dreh- und Angelpunkt der Arbeit mit „<strong>WISO</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist<br />

die Mitglieder-Datenbank. Sie erreichen Ihre Datenzentrale über den Menüpunkt<br />

„Stammdaten“ - „Mitglieder“:<br />

409


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

410<br />

Eine Datenbank - zwei Listen<br />

Die folgenden Informationen zur Mitgliederverwaltung gelten sinngemäß auch für<br />

die sonstigen „Kontakte“ (z. B. Lieferanten, Behördenvertreter oder Interessenten),<br />

die nicht Mitglied in Ihrem <strong>Verein</strong> sind. Zwar unterscheidet die (Stamm-)Datenbank<br />

von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ grundsätzlich zwischen „Mitgliedern“ und<br />

„Kontakten“. Über den Auswahlpunkt „Anzeigen in Liste(n)“ am rechten oberen<br />

Fensterrand der Eingabemaske können Sie aus Kontakten (zum Beispiel noch<br />

unorganisierten Interessenten) aber auch Mitglieder machen oder umgekehrt<br />

ehemalige Mitglieder weiterhin in Ihren Kontakten führen.<br />

Sogar eine Doppel-Zuordnung ist manchmal sinnvoll: Schließlich kann der Redakteur<br />

der örtlichen Zeitung ja sowohl <strong>Verein</strong>smitglied sein als auch Adressat<br />

ausgehender Pressemitteilungen Ihres <strong>Verein</strong>s. Oder denken Sie an den Getränkehändler,<br />

der Ihre <strong>Verein</strong>sfeste mit Bier beliefert und in seiner Freizeit bei Ihnen<br />

Sport macht. In solchen Fällen aktivieren Sie einfach die Option „Beiden“: Die<br />

Person taucht dann sowohl unter „Mitglieder“ als auch unter „Kontakte“ auf.<br />

Die meisten Eingabefelder der Mitgliederverwaltung sind selbst erklärend. Neben<br />

den persönlichen Angaben und den üblichen Adress- und Kommunikationsdaten<br />

können Sie<br />

• Ihren Mitgliederbestand bei Bedarf außerdem in selbst definierte Kategorien<br />

einteilen (über die Schaltfläche „Neu...“ passen Sie die vorhandene Kategorienliste<br />

an Ihre Wünsche an oder legen zusätzliche an),<br />

• Fotos im JPG-Format einfügen und<br />

• entscheiden, ob die jeweilige Adresse beim Versand von Serienbriefen und /<br />

oder E-Mail-Newslettern berücksichtigt werden soll.<br />

Die Mitglieder-Verwaltung von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist aber weit mehr als<br />

eine simple Adressverwaltung: Wenn Sie auf die Karteikarte „<strong>Verein</strong>sdaten“ am<br />

oberen Fensterrand klicken, öffnet sich eine zweite Eingabemaske, in der Sie die<br />

vereinsbezogenen Angaben zur jeweiligen Person machen, insbesondere:<br />

• den Zeitraum der Mitgliedschaft,<br />

• ggf. Zeitraum der aktiven Mitgliedschaft,<br />

• die Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung,<br />

• die Zuordnung von <strong>Verein</strong>s- und Betreuerfunktionen sowie


Aller Anfang ist leicht<br />

• den persönlichen Beitragstarif, das Zahlungsintervall, die Zahlungsweise und<br />

den Zeitpunkt der nächsten Beitragsrechnung:<br />

Tipp: Auswahllisten anpassen<br />

Die vorgegebenen Zuordnungs-Listen (z. B. für Abteilungen oder Funktionen)<br />

können Sie ganz bequem bearbeiten und so an die Besonderheiten Ihres <strong>Verein</strong>s<br />

anpassen: Klicken Sie einfach auf die dazugehörige Schaltfläche mit den drei<br />

Punkten und ändern Sie die Bezeichnungen oder fügen neue hinzu.<br />

Darüber hinaus legen Sie fest, ob das Mitglied „Selbstzahler“ ist oder zusammen<br />

mit einem anderen Mitglied abgerechnet wird: Dass Mitgliedschaft und Zahlungspflicht<br />

nicht übereinstimmen, kommt ja vor allem bei der Mitgliedschaft mehrerer<br />

Familienangehöriger häufig vor.<br />

Schließlich und nicht zuletzt tragen Sie noch die Bankverbindung des Mitglieds<br />

ein: Falls gewünscht können Sie einem einzelnen Mitglied mehrere verschiedene<br />

Bankverbindungen zuordnen. Nur eine davon kann aber die Standard-Bankverbindung<br />

sein. Anderenfalls wären die Komfortfunktionen nicht nutzbar: Denn „<strong>WISO</strong><br />

411


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Lastschrift- oder Abbuchungsaufträge<br />

automatisch per Onlinebanking oder Datenträgeraustausch (DTA)<br />

zu verarbeiten<br />

412<br />

Lohnende Anfangs-“Investition“<br />

Die zahlreichen Adress- und <strong>Verein</strong>sdaten haben nicht nur bloßen Informationscharakter,<br />

sondern bilden die Grundlage für viele automatisierte Programmfunktionen<br />

- zum Beispiel das rechtzeitige Erstellen von Beitragsrechnungen und Mahnungen,<br />

den Einzug von Beiträgen, den Versand von Serienbriefen oder auch<br />

die Erstellung von Geburtstags- und Jubiläumslisten. Nehmen Sie sich für die<br />

Erfassung der Mitgliedsdaten also ruhig ein wenig Zeit: Es lohnt sich!<br />

Neben den beiden Haupt-Eingabemasken stehen Ihnen bei der Datenerfassung von<br />

Mitgliedern (und sonstigen Kontakten) noch drei weitere „Reiter“ zur Verfügung:


Aller Anfang ist leicht<br />

• Ansprechpartner: Dieser Eingabebereich ist nützlich, wenn es einem Kontakt<br />

mehrere Personen zugeordnet werden sollen. Das kommt vor allem bei<br />

Firmen und Behörden vor (etwa wenn Sie beim lokalen Sport-, Kultur- oder<br />

Ordnungsamt mit mehreren Mitarbeitern in Kontakt stehen).<br />

• Individuelle Felder / Anmerkungen: Falls Sie Informationen speichern<br />

wollen, für die in den Haupteingabebereichen keine Eingabefelder vorgesehen<br />

sind (z. B. Qualifikationen, Fachkenntnisse, Bescheinigungen, bisherige<br />

Funktionen), können Sie im Freitextfeld dieses Bereichs beliebige Angaben<br />

machen oder dafür spezielle Felder einrichten.<br />

• Dokumente: Sie haben die Möglichkeit, jedem Mitglied und jeder anderen<br />

Kontaktperson Dokumente Ihrer Wahl zuzuordnen und sogar Papierbelege<br />

einzuscannen! Wenn Sie zum Beispiel mit Ihren Vorstandskollegen oder<br />

bestimmten Mitgliedern häufig elektronische Dateien austauschen, erspart<br />

Ihnen diese praktische Dokumentenmappe das ständige Stöbern in den Dateiverzeichnissen<br />

Ihrer Festplatte.<br />

Bei Bedarf befüllen Sie Ihr Dokumentenarchiv sogar per „Ziehen & Ablegen“. Das<br />

geht so: Sie markieren ein an anderer Stelle vorhandenes Dokument (zum Beispiel<br />

auf dem Windows Arbeitsplatz oder in Ihrem E-Mailprogramm), halten die linke<br />

413


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Maustaste gedrückt und lassen die Datei im Fenster „Dokumente“ fallen. Probieren<br />

Sie‘s einfach mal aus! Endlich finden sich alle personenbezogenen Dokumente dort,<br />

wo sie hingehören.<br />

414<br />

Tipp: Weitere praktische Funktionen<br />

Bevor Sie die nächsten Programmfunktionen kennenlernen, möchten wir Sie<br />

noch auf die Schaltfläche („Weitere Funktionen“) in der Mitglieder-Eingabemaske<br />

aufmerksam machen:<br />

Wenn ein Mitglieds-“Stammblatt“ geöffnet ist, erzeugen Sie auf -Knopfdruck<br />

Briefe und E-Mails und stellen Telefonverbindungen her (sofern auf Ihrem<br />

Computer die Windows-“Wählhilfe“ eingerichtet ist). Falls Sie mit einer Papierablage<br />

arbeiten, können Sie außerdem ein „Stammdatenblatt“ ausdrucken oder die<br />

Kontaktdaten im Outlook-Adressbuch speichern.<br />

Und gleich noch ein Tipp hinterher: Den -Button gibt es auch in vielen<br />

anderen Programmbereichen. Je nach Kontext befinden sich in dem Auswahlmenü<br />

zusätzliche Komfortfunktionen. In der Mitglieder-Listenansicht bietet das<br />

erweiterte Kontextmenü zum Beispiel die Möglichkeit, einen vorhandenen Mitglieds-Datensatz<br />

zu „kopieren und bearbeiten“: Wenn neben Max Mustermann<br />

auch seine Frau Martha in den <strong>Verein</strong> eintritt, brauchen Sie nur noch Marthas abweichende<br />

persönliche Daten einzugeben. Auf diese Weise erleichtern Sie sich<br />

vor allem das Erfassen ganzer Familien beträchtlich.


Die ersten Mitteilungen<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Eine funktionierende <strong>Verein</strong>sarbeit steht und fällt mit dem regelmäßigen Austausch<br />

zwischen Vorstand, sonstigen Funktionsträgern und Mitgliedern. Sind die Mitgliederdaten<br />

Ihres <strong>Verein</strong>s erst einmal erfasst (oder importiert), beschleunigt „<strong>WISO</strong><br />

<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ sämtliche gängigen Kommunikationswege spürbar. Oft sind nur<br />

ganz wenige Mausklicks und Tastatureingaben erforderlich.<br />

Am vielseitigsten ist die bereits erwähnte Brief-Funktion im Arbeitsbereich „Kommunikation“:<br />

Wahlweise in der „Druckansicht“ oder der „Eingabemaske“ suchen<br />

Sie die Adresse des Empfängers heraus („aus den Stammdaten wählen...“), geben<br />

die Betreffzeile sowie den eigentlichen Brieftext ein und bringen das fertige Dokument<br />

zu Papier:<br />

415


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Anstatt fertige Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Gutschriften oder Mahnungen<br />

auszudrucken, zu falten, einzutüten, zu frankieren und zur Post zu bringen, können<br />

sie aus der „Druckansicht“ heraus ebenso einfach per Fax oder E-Mail verschickt<br />

und / oder im PDF-Format gespeichert werden.<br />

Damit der Faxversand klappt, benötigen Sie allerdings ein Faxmodem, eine Faxkarte<br />

oder vergleichbare Lösung. Die erforderlichen Einstellungen nehmen Sie unter<br />

„Extras“ - „Einstellungen“ auf der Karteikarte „Grundeinstellungen 1“ vor.<br />

Weitaus wichtiger ist heutzutage aber die elektronische Post: Da E-Mails auch aus<br />

der modernen <strong>Verein</strong>sarbeit nicht mehr wegzudenken sind, stellt Ihnen „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ für diesen Kommunikationskanal einige ganz besondere Hilfestellungen<br />

zur Verfügung:<br />

416<br />

• Sofern Sie mit MS Outlook oder Outlook Express arbeiten, verwandeln Sie Ihr<br />

Schreiben per Mausklick auf das E-Mailsymbol ohne jeden Umweg direkt in


Aller Anfang ist leicht<br />

eine neue E-Mail, in der die richtige E-Mailadresse bereits eingetragen und<br />

das fertige PDF-Dokument als Dateianhang eingefügt sind:<br />

• Falls Sie mit einem anderen E-Mailprogramm arbeiten, speichern Sie den<br />

Brief zunächst als PDF-Datei und machen daraus anschließend manuell einen<br />

E-Mailanhang.<br />

Der Versand professionell gestalteter PDF-Dokumente mag nicht bei jeder alltäglichen<br />

Kurznachricht sinnvoll sein - beim Versand förmlicher Schreiben (zum Beispiel<br />

von Beitragsrechnungen oder Zahlungserinnerungen) bietet sich dieses kostensparende<br />

Verfahren aber unbedingt an.<br />

Der erste Newsletter<br />

Während der Versand einzelner E-Mails in Zusammenarbeit mit Ihrem E-Mailprogramm<br />

erfolgt, erzeugen Sie <strong>Verein</strong>s-Newsletter und alle anderen elektronischen<br />

Rundbriefe an Mitglieder oder Funktionsträger direkt aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ heraus: Dafür steht Ihnen unter „Kommunikation“ - „eMail-Newsletter“ ein<br />

eigener Newsletter-Assistent zur Verfügung:<br />

• Im ersten Schritt entfernen Sie entbehrliche Adressaten aus dem Gesamt-Adressbestand:<br />

Dazu markieren Sie entweder einzelne oder mehrere Listeneinträge<br />

und klicken dann auf die Schaltfläche „Aus eMail-Newsletter entfernen“. Oder<br />

Sie legen über die Schaltfläche „Filtern...“ automatische Auswahlkriterien fest:<br />

417


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

418<br />

• Im zweiten Schritt legen Sie die Betreffzeile und den Text Ihrer Nachricht<br />

fest.<br />

• Im dritten Schritt geben Sie die Zugangsdaten Ihres Mailservers ein (Servername,<br />

Benutzername, Kennwort und Absenderadresse). Diese Angaben müssen<br />

Sie nur beim ersten Mal machen:


Aller Anfang ist leicht<br />

• Der abschließende vierte Schritt sorgt für den eigentlichen Versand des Newsletters:<br />

Ein Mausklick auf „eMail-Versand jetzt starten“ genügt.<br />

• Wenn Sie das wünschen, erzeugen Sie in einem fünften und letzten Schritt<br />

noch einen „Historieneintrag für alle angeschriebenen Adressen“: Auf diese<br />

Weise können Sie später ganz genau nachvollziehen (und notfalls nachweisen),<br />

wann welche Nachricht an wen verschickt worden ist.<br />

E-Mailadresse vorhanden und aktiviert?<br />

Wichtig: Bevor ein Empfänger in den Genuss Ihrer elektronischen Rundschreiben<br />

kommen kann, muss im betreffenden Datensatz der Mitglieder- oder Kontaktdatenbank<br />

eine E-Mailadresse hinterlegt und die Option „Adresse einbeziehen<br />

bei ... eMail-Newslettern“ aktiviert sein.<br />

Der erste Rundbrief / Serienbrief<br />

So praktisch und kostensparend E-Mail-Mitteilungen sein mögen: Auch im elektronischen<br />

Zeitalter werden <strong>Verein</strong>s-Rundschreiben häufig noch per Post verschickt.<br />

Auch dabei unterstützt Sie „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ nach Kräften: Sie können<br />

wahlweise komplette Serienbriefe erzeugen oder die Adressen aus der Mitglieder-<br />

und Kontakte-Datenbank nutzen, um Adressaufkleber zu drucken.<br />

419


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

420<br />

MS-Word-Integration<br />

Voraussetzung für das nahtlose Funktionieren des Serienbrief-Moduls ist jedoch,<br />

dass auf Ihrem Computer das Textprogramm MS Word aus dem MS-Office-Paket<br />

(ab Version 2003 aufwärts) installiert ist.<br />

Auch hier hilft Ihnen ein Assistent weiter:<br />

• Im ersten Schritt wählen Sie wieder die anzuschreibenden Adressen aus.<br />

• Im zweiten Schritt entscheiden Sie, mit welcher bereits vorhandenen Serienbrief-<br />

oder Etiketten-Vorlage aus MS Word Sie Ihre Namens- und Adressdaten<br />

verbinden ("mischen") wollen. Falls Sie bislang noch nicht mit der<br />

Serienbrieffunktion von Word gearbeitet haben, aktivieren Sie einfach die<br />

Option "leere Seite":<br />

• Nachdem Sie Ihrem Seriendruck im dritten Schritt einen Namen gegeben<br />

haben, klicken Sie auf die Schaltfläche „Seriendruck mit MS Word starten...“.


Aller Anfang ist leicht<br />

Daraufhin öffnet „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ein neues Word-Dokument, in dem die<br />

wichtigsten Platzhalter bereits eingefügt sind:<br />

Die in doppelten eckigen Klammern dargestellten Platzhalter befinden sich<br />

an der richtigen Position und werden automatisch durch die richtigen Absender-<br />

und Adressangaben sowie die Empfängeranrede ersetzt. Alle Angaben<br />

in einfachen eckigen Klammern (also zum Beispiel den Betreff und den Text<br />

Ihres Rundschreibens) überschreiben Sie.<br />

• Indem Sie abschließend auf das Symbol „Seriendruck-Vorschau“ in der Seriendruck-Symbolleiste<br />

am oberen Rand des Word-Fensters klicken, überprüfen<br />

Sie vor dem Ausdruck die korrekte Übernahme der Empfängerdaten. Mit<br />

Hilfe der blauen Links- und Rechtspfeile lassen Sie sich nach und nach alle<br />

personalisierten Schreiben am Bildschirm anzeigen.<br />

Tipp: Serienbriefe für Fortgeschrittene<br />

Unser vorbereitetes Serienbrief-Dokument ist nur ein Vorschlag: Sie haben<br />

selbstverständlich die Möglichkeit, die vorhandenen Platzhalter an anderen Stellen<br />

zu platzieren und / oder weitere Datenbankfelder einzufügen. Auf diese Weise<br />

geben Sie Ihren Rundschreiben bei Bedarf einen noch persönlicheren Anstrich.<br />

Sofern Sie die Serienbrief-Funktion von MS Word bereits kennen, dürfte das keine<br />

Hürde für Sie sein. Einsteiger bekommen weiterführende Informationen nach<br />

Eingabe des Stichworts „Serienbrief“ in der Word-Hilfe („F1“).<br />

Der Etikettendruck funktioniert genauso wie ein Serienbrief - in dem Fall entscheiden<br />

Sie sich im zweiten Schritt für die Option „als Etikettendruck“. Mitgeliefert<br />

wird eine Zweckform-Vorlage, Sie können aber auch die in Word bereitgestellten<br />

Etikettenmuster verwenden:<br />

421


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die ersten Glückwünsche<br />

Abgerundet wird der Aufgabenbereich „Kommunikation“ durch zwei praktische<br />

Gratulations-Werkzeuge: Die Geburtstags- und Jubiläumslisten. Die Glückwunsch-<br />

Listen können Sie sich nicht nur als Tabellen auf dem Bildschirm anzeigen lassen<br />

und ausdrucken: Nachdem Sie festgelegt haben, für welchen Zeitraum „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“ alle Geburtstagskinder oder Jubilare Ihres <strong>Verein</strong>s heraussuchen soll,<br />

entscheiden Sie, auf welchem Weg Sie gratulieren wollen:<br />

422


Aller Anfang ist leicht<br />

Nachdem Sie die automatisch erzeugte Liste durchgesehen und, falls erforderlich,<br />

unzutreffende oder entbehrliche Einträge entfernt haben, läuft der Glückwunschversand<br />

genauso ab, wie Sie das schon von einem einfachen Serienbrief oder einem<br />

E-Mailrundschreiben kennen: Vorlage aussuchen, Betreff und Text eingeben, Vorschau<br />

kontrollieren und abschicken.<br />

Die ersten Termine und Aufgaben<br />

Durch die im Bereich „Organisation“ untergebrachten Kalender- und Aufgaben-<br />

Module verfügen Sie und Ihre Vorstandskollegen über ein vollwertiges Werkzeug<br />

für das Zeit- und Selbstmanagement: Da „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ eine Zugangskontrolle<br />

vornimmt, können auf dem <strong>Verein</strong>scomputer unterschiedliche Personen<br />

(z. B. Vorstandsmitglieder und andere Funktionsträger) ihre persönlichen <strong>Verein</strong>stermine<br />

und -aufgaben eintragen und sie bei Bedarf sogar als Teamkalender anzeigen<br />

lassen.<br />

Außerdem erinnert Sie das Programm rechtzeitig an fällige Termine und Aufgaben:<br />

423


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ihren <strong>Verein</strong>skalender können Sie von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

in einer Tages-, Arbeitswochen-, Wochen- und Monatsansicht darstellen lassen.<br />

Aus jeder Ansicht heraus haben Sie mit „ Neu... „ die Möglichkeit, zusätzliche<br />

Termine einzugeben. Noch schneller ist ein Doppelklick die Uhrzeit eines<br />

bestimmten Tages: Dadurch sind im neuen Terminfenster die wichtigsten Angaben<br />

bereits automatisch eingetragen. Neben Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum und Zeit<br />

des Treffens können Sie Terminkategorien auswählen und den Erinnerungszeitpunkt<br />

festlegen:<br />

424


Aller Anfang ist leicht<br />

Zum gewünschten Zeitpunkt werden Sie von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ automatisch<br />

an Ihr Vorhaben erinnert. Vorhandene Verabredungen öffnen Sie per Doppelklick,<br />

anschließend lassen sich die Eintragungen bearbeiten und / oder löschen.<br />

Tipp: Die vorgegebenen Termin-“Arten“ können Sie im erweiterten Konfigurations-Dialog<br />

(unter „Stammdaten“ - „<strong>Verein</strong>“ - „Einstellungen“ - „Kalender“) an die<br />

Besonderheiten Ihres <strong>Verein</strong>s und / oder Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen.<br />

Immer wieder freitags...<br />

Über die Schaltfläche „Serientyp“ tragen Sie regelmäßig wiederkehrende Termine<br />

(etwa die an jedem ersten Freitag im Monat stattfindende Vorstandssitzung)<br />

gleich mehrfach in Ihren Kalender ein. Das erspart Ihnen einmal mehr viel Tipparbeit:<br />

425


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Wer daheim oder im Büro mit MS Outlook arbeitet, wird die meisten Kalenderfunktionen<br />

auf Anhieb wiedererkennen. Outlook-Anwender haben sogar die Möglichkeit,<br />

ihre Termine nach „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zu übernehmen oder umgekehrt,<br />

ihre <strong>Verein</strong>stermine nach MS Outlook zu exportieren. Sie erreichen die komfortable<br />

Im- und Exportfunktion per Mausklick auf das MS-Outlook-Symbol am oberen<br />

Rand des Kalenderbereichs (rechts neben der Schaltfläche „Monatsansicht“).<br />

Das Anlegen und Bearbeiten von Aufgaben entspricht weitgehend dem von Terminen<br />

- inklusive Erinnerungsfunktion. Statt Beginn und Ende der Verabredung<br />

geben Sie einen Fälligkeitstermin vor. Aufgaben können Sie darüber hinaus bestimmten<br />

„Mitgliedern“ oder „Kontakten“ zuordnen. Auf diese Weise überwachen<br />

Sie die Zuständigkeit und greifen bei Fälligkeit einer Aufgabe per Mausklick auf die<br />

benötigten Kontaktinformationen zu.<br />

426


Die erste Veranstaltung<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

So schön <strong>Verein</strong>sfeste, Jubiläen und ähnliche Großveranstaltungen sind: Sie machen<br />

den Verantwortlichen in der Vorbereitung viel Arbeit. Zusätzlich zur allgemeinen<br />

Termin- und Aufgabenverwaltung stellt Ihnen „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

ein „Planer“-Modul zur Verfügung: Mit dessen Hilfe behalten Sie auch bei umfangreichen<br />

Veranstaltungs-Projekten den Überblick über den zeitlichen Ablauf der<br />

Vorbereitungsarbeiten und die anfallenden Aufgaben. Sie finden den „Planer“ im<br />

Arbeitsbereich „Organisation“:<br />

427


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Plan-Ansicht unterscheidet zwischen<br />

• "Zeitplänen“ (Sie können mehrere verschiedene Projekte separat planen<br />

oder auch ein Großprojekt in mehrere kleine Häppchen aufteilen),<br />

• "Objekten" (das sind die einzelnen Zeitplan-Zeilen, in denen sachlich zusammenhängende<br />

und zeitlich aufeinander folgende Aufgaben nacheinander<br />

angezeigt werden)<br />

• "Belegungen" (das sind die einzelnen Aufgaben, die den übergeordneten<br />

Objekten zugeordnet werden) sowie<br />

• "Sonderzeiten" (das sind zum Beispiel Ferien- und Hallenzeiten oder die<br />

Öffnungszeiten des <strong>Verein</strong>slokals).<br />

Im Zeitplan „Sommerfest“ können Sie also zum Beispiel sämtliche Plakat-Aktivitäten<br />

in einer Zeile zusammenfassen - von der Erstellung der Entwürfe über die Entscheidung<br />

für das endgültige Motiv, den Druck und das Aufhängen der Plakate.<br />

Einen neuen Zeitplan legen Sie per Mausklick auf die „Zeitplan“-Schaltfläche an,<br />

die Sie unter der Überschrift „Planer“ finden. Auf dem gleichen Weg wechseln Sie<br />

zwischen bereits bestehenden Plänen. Neue Objekte erstellen Sie, indem Sie doppelt<br />

auf bereits vorhandene Objekte klicken. Daraufhin öffnet sich das Dialogfenster<br />

428


Aller Anfang ist leicht<br />

„Zeitplan definieren“: Im leeren Feld unterhalb der Spaltenüberschrift „Bezeichnung“<br />

geben Sie die den Namen Ihres neuen Objekts ein (z. B. „Plakate“). Auf die<br />

Reihenfolge der Zeitplanzeilen nehmen Sie bei Bedarf über die Schaltflächen „aufwärts“<br />

/ „abwärts“ sowie „Alphabetisch sortieren“ Einfluss:<br />

Nachdem Sie die vorläufige Objekt-Definition mit „OK“ abgeschlossen haben, landen<br />

Sie wieder in der Plan-Ansicht. Über die Schaltfläche „ Neue Belegung...“<br />

tragen Sie anschließend die Details der einzelnen Aufgaben ein, insbesondere<br />

• die Zuordnung zum übergeordneten Objekt<br />

• die Aufgaben-Beschreibung und<br />

• deren Anfangs- und Endzeitpunkt sowie<br />

• die Text- und Balkenfarbe für die Anzeige in der Zeitplan-Ansicht:<br />

429


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sie können sich die Eingabe sogar noch einfacher machen: Indem Sie im Übersichtsplan<br />

mit gedrückter linker Maustaste den Zeitraum markieren, der für die<br />

Erledigung der Aufgabe erforderlich ist, öffnen Sie das Belegungs-Fenster gleich<br />

mit den richtigen Anfangs- und Enddaten:<br />

Ebenfalls per Maus definieren Sie bei Bedarf die „Sonderzeiten“: Streichen Sie bei<br />

gedrückter linker Maustaste über den gewünschten Zeitraum in der Zeile „Sonderzeiten“<br />

- und schon öffnet sich eine Eingabemaske, in der Anfangs- und Endter-<br />

430


Aller Anfang ist leicht<br />

mine bereits eingetragen sind. Sie brauchen nur noch die Bezeichnung und, sofern<br />

gewünscht, eine Beschreibung der Sonderzeit einzutragen und die Balken-Farbe im<br />

Zeitplan festzulegen:<br />

Wenn Ihnen die „Ziehtechnik“ mit der linken Maustaste unvertraut ist, klicken Sie<br />

mit der rechten Maustaste in die „Sonderzeiten“-Zeile und öffnen die gleiche Eingabemaske<br />

über die Schaltfläche „Neue Sonderzeit“.<br />

Die erste Beitragsrechnung<br />

Dass „ohne Moos nix los“ ist, weiß jedes <strong>Verein</strong>smitglied. Trotzdem ist das „Eintreiben“<br />

der Mitgliedsbeiträge erfahrungsgemäß eine der undankbarsten Aufgaben.<br />

Zum Glück reduziert „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zumindest die hierbei anfallenden<br />

manuellen Arbeiten auf ein Mindestmaß.<br />

Dadurch dass Sie in der Stammdaten-Verwaltung die Beitragssätze definiert und in<br />

der Mitglieder-Eingabemaske „<strong>Verein</strong>sdaten“ die Zahlungskonditionen jedes einzelnen<br />

Mitglieds eingetragen haben, kann, nimmt Ihnen das Programm die Überwachung<br />

der Beitragsfälligkeit weitgehend ab: Sie brauchen sich unter „Finanzen“<br />

lediglich die „Beitragsübersicht“ anzeigen zu lassen:<br />

431


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Wie Sie an dem Bildschirm-Foto erkennen, hat die Liste nicht nur Informations-<br />

Charakter: Wenn Sie auf die Schaltfläche „ Weitere Funktionen...“ klicken,<br />

öffnet sich ein Kontextmenü aus dem heraus Sie<br />

432<br />

• die fälligen Rechnungen einzeln erzeugen und bearbeiten können oder sogar<br />

• alle fälligen Rechnungen auf einen Schlag erstellen und ausdrucken lassen<br />

können!<br />

Vorsicht: Massenstart!<br />

Um Papierverschwendung zu vermeiden, sollten Sie die Rechnungs-Vollautomatik<br />

aber nur einsetzen, wenn Sie bereits Erfahrung mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

gesammelt haben.<br />

Im halbautomatischen Einzelbetrieb wird Ihnen die fertige Rechnung zunächst in<br />

der Druckansicht angezeigt: Dort können Sie die Rechnungsangaben und die Zahlungsweise<br />

kontrollieren und falls erforderlich korrigieren oder zum Beispiel um<br />

zusätzliche Hinweise ergänzen. Die Handhabung ist identisch mit der eines ganz<br />

normalen Briefes:


Aller Anfang ist leicht<br />

Den standardmäßigen Einleitungs- und Schlusstext können Sie durch andere Textbausteine<br />

ersetzen oder auch manuell an den jeweiligen Einzelfall anpassen. Die<br />

Eingabe nehmen Sie im Abschnitt „Texte“ des Registers „Erweitert“ vor:<br />

433


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Nachdem Sie die neue Rechnung mit „OK“ gespeichert haben, ist die Liste der „Beitragsrechnungen“<br />

unter Finanzen um einen Eintrag länger geworden. Der wird in<br />

der Überwachungsliste zunächst mit einem blauen Pfeilsymbol versehen als „nicht<br />

ausgedruckt“ angezeigt.<br />

434<br />

• Sobald die Rechnung gedruckt oder auf elektronischem Weg verschickt worden<br />

ist, bekommt sie ein gelbes Symbol ("Zahlung erwartet").<br />

• Erfolgt die Gutschrift des Mitgliedsbeitrags auf dem <strong>Verein</strong>skonto, springt<br />

das Ampelsymbol auf grün („Zahlung erfolgt“): Sofern Sie das Onlinebanking-Modul<br />

von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ nutzen, nimmt Ihnen der „Zuordnungs-Assistent“<br />

im elektronischen Kontoauszug den Abgleich von offenen<br />

Forderungen und Zahlungseingängen übrigens komplett ab! (Einzelheiten<br />

entnehmen Sie weiter unten dem Kapitel „Die erste Buchung“.)<br />

• Ist die Zahlungsfrist überschritten, wechselt die Überwachungsampel auf rot<br />

(„Zahlung überfällig“).<br />

• Sobald es Zeit für eine Mahnung ist, wird die betreffende Rechnung mit einem<br />

roten Ausrufungszeichen versehen („Mahnung fällig“).<br />

• Sollte ein Mitglied dauerhaft zahlungsunfähig sein oder sich mit Erfolg gegen<br />

den Beitragsbescheid wehren, kann die Rechnung notfalls als „uneinbringbar“<br />

(schwarzer Punkt) gekennzeichnet werden.


Aller Anfang ist leicht<br />

Manuelle Änderungen des „Zahlungsstatus“ nehmen Sie unter „Finanzen“ - „Beitragsrechnungen“<br />

im Register „Eingabemaske“ einer bestimmten Beitragsrechnung<br />

vor.<br />

Kommando zurück!<br />

Falls wirklich einmal ein Fehler auftritt, können Sie sogar eine bereits gedruckte<br />

und verschickte Beitragsrechnung mit Hilfe der Funktionstaste „F2“ nachträglich<br />

wieder zur „Bearbeitung freigeben“. Dadurch bekommen Sie die Möglichkeit,<br />

das Dokument zu korrigieren, erneut auszudrucken und zu verschicken.<br />

Die erste Lastschrift / Abbuchung<br />

Mit der blitzschnellen Rechnungserstellung und anschließenden Zahlungsüberwachung<br />

ist der Komfort in Sachen Beitragseinzug längst noch nicht erschöpft:<br />

Sofern Mitglied Mustermann eine schriftliche Einzugsermächtigung (oder einen<br />

Abbuchungsauftrag) erteilt hat und Sie daraufhin in seinen Stammdaten als „Standard-Zahlungskondition“<br />

den „Bankeinzug“ eintragen konnten, macht „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“ aus der gedruckten Rechnung automatisch einen Lastschriftauftrag.<br />

435


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sie finden die „offenen Lastschriften“ im Arbeitsbereich „Finanzen“ unter „Lastschriften<br />

und Überweisungen“:<br />

Liegt der Zahlungstermin noch in der Zukunft, fehlt das Häkchen vor der betreffenden<br />

Eintragung. Sofern das gewünscht ist, können Sie die Option ausnahmsweise<br />

vorzeitig aktivieren. Möchten Sie die zu einer bestimmten Lastschrift gehörenden<br />

Beitragsrechnung überprüfen, öffnen Sie das Rechnungsfenster blitzschnell per<br />

Doppelklick auf den jeweiligen Eintrag.<br />

Sobald alle aktuell fälligen Lastschriften erstellt sind, stoßen Sie per Mausklick auf<br />

die Schaltfläche „Verarbeiten“ die Übermittlung der Daten an das Kreditinstitut<br />

an. Je nachdem, welche Verarbeitungsart für Lastschriften und Überweisungen Sie<br />

beim Einrichten Ihres <strong>Verein</strong>s-Girokontos vorgegeben haben, bereitet „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“ zwei Ausgabe-Alternativen vor:<br />

436<br />

• "Ausgabe auf Drucker" (dargestellt durch ein Druckersymbol): in dem Fall<br />

bedrucken Sie Papier-Formulare,<br />

• "elektronische Ausgabe" (dargestellt durch ein Pfeilsymbol): Ihre Lastschriften,<br />

Abbuchungsaufträge und Überweisungen werden dann elektronisch<br />

übermittelt. Dabei haben Sie die Wahl zwischen dem Datenträger-Austausch


Aller Anfang ist leicht<br />

(„DTA“ per Speicherkarte, Diskette etc.) oder sofortigen Online-Übermittlung<br />

mit Hilfe des Onlinebanking-Moduls.<br />

Normalerweise verändern Sie die Grundeinstellungen Ihrer<br />

Bankverbindung(en) im Arbeitsbereich „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong>“ - „<strong>Verein</strong>sdaten“ - „Bankverbindung“. Während Sie<br />

offene Lastschriften mit „“ verarbeiten, haben Sie über die<br />

Schaltfl äche „Einstellungen Bankverbindung“ aber auch direkt<br />

Zugriff auf Ihre Vorgaben:<br />

Ein Mausklick auf die Schaltfläche „Ausführen“ sorgt dafür, dass die Lastschrift-<br />

und Abbuchungsaufträge an Ihre Bank oder Sparkasse übertragen werden.<br />

Sofern Sie ein Offline-Bankkonto führen und sich für den Datenträgeraustausch<br />

entschieden haben, werden beim „Ausführen“ automatisch die erforderlichen Begleitdokumente<br />

am Bildschirm angezeigt. Gleichzeitig erzeugt das Programm die<br />

elektronischen DTA-Dokumente: Sie finden die Dateien anschließend auf Ihrer<br />

Festplatte im Ordner „Programme/<strong>Buhl</strong>/<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008/DTAUS/“. Von dort aus<br />

kopieren Sie die Dateien auf Ihren Datenträger.<br />

Tipp: Der standardmäßige Speicherpfad der DTA-Dateien lässt sich beeinflussen:<br />

Unter „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“ finden Sie im Bereich „<strong>Verein</strong>sdaten“ - „Bankverbindungen“<br />

die Schaltfläche „Voreinstellungen Offline-Konten“. Die öffnet das<br />

Dialogfenster „Transaktionseinstellungen“, in dessen Register „Datenträgeraustausch<br />

(DTA)“ Sie den gewünschten „Exportpfad“ eintragen oder auswählen:<br />

437


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Falls die DTA-Dateien direkt auf einem externen Laufwerk gespeichert werden,<br />

sollten Sie darauf achten, dass der Datenträger verbunden oder eingelegt ist und<br />

unter der vorgegebenen Laufwerksbezeichnung erkannt wird.<br />

438<br />

Problemlose Retourkutschen<br />

Lastschriften erleichtern die <strong>Verein</strong>sverwaltung ungemein: Eine 100-prozentige<br />

Zahlungssicherheit gibt es aber auch hier nicht. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ bietet<br />

Ihnen daher unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“ im Register „Lastschriftverfahren“<br />

die Möglichkeit, den Umgang mit „Rücklastschriften“ und anderen<br />

Sonderfällen festzulegen:


Die erste Überweisung<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Wie gewonnen, so zerronnen: Was auf der Einnahmenseite die Beitragsrechnungen<br />

und Lastschriften, sind auf der Ausgabenseite die Überweisungen von Trainer- und<br />

Betreuerhonoraren oder die Bezahlung von Lieferantenrechnungen. Im Arbeitsbereich<br />

„Lastschriften & Überweisungen“ finden Sie neben der Karteikarte „Offene<br />

Lastschriften“ denn auch die „Offenen Überweisungen“.<br />

Mit Hilfe der Schaltfläche „ Neu...“ legen Sie Ihre erste Überweisung an. Neben<br />

Namen, Bankverbindung, Geldbetrag, Rechnungsnummer und / oder Verwendungszweck<br />

geben Sie bei Bedarf einen Fälligkeitstermin vor: „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

hält die Überweisung dann bis zum gewünschten Zeitpunkt zurück. Auf diese Weise<br />

schöpfen Sie Zahlungsfristen aus und überweisen trotzdem immer rechtzeitig.<br />

439


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sie können im unteren Bereich der Eingabemaske übrigens in einem Aufwasch<br />

gleich die Ausgabe-“Kategorie“ auswählen. Damit erledigen Sie in einem Aufwasch<br />

Ihre Buchführungsarbeiten.<br />

440<br />

Tipp: Überweisungs-“Vorlage“ speichern<br />

Sie erstellen regelmäßig Überweisungen an eine bestimmte Personen oder Unternehmen?<br />

Um beim nächsten Mal nicht wieder die kompletten Angaben zum<br />

Empfänger eingeben zu müssen, speichern Sie die Daten als Vorlage: Setzen<br />

Sie einfach ein Häkchen vor die Option „Daten als Vorlage speichern“. Bei der<br />

nächsten Überweisung klicken Sie auf den blauen Link „aus Vorlage übernehmen“<br />

(am oberen rechten Rand des Überweisungs-Formulars) und schon sind<br />

mit Ausnahme des Überweisungsbetrages sämtliche Felder ausgefüllt. Sie brauchen<br />

also nur noch die fehlenden oder geänderten Angaben einzugeben.


Der erste Kontoauszug<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Sofern Sie Ihr <strong>Verein</strong>skonto als Online-Konto frei geschaltet haben, ersetzt „<strong>WISO</strong><br />

<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ eine separate Banksoftware: Ihre Kontoauszüge holen Sie im<br />

Arbeitsbereich „Finanzen“ über den Menüpunkt „Zahlungen Bank / Kasse“ ab:<br />

Dort finden Sie zunächst noch keine Transaktionen:<br />

• Per Mausklick auf das Kontosymbol wählen Sie das Konto aus, für das ein<br />

elektronischer Kontoauszug abgerufen werden soll.<br />

• Dann klicken Sie auf die Schaltfläche „ Umsätze abrufen...“ und<br />

• geben in der darauffolgenden Dialogbox Ihre Konto-PIN ein:<br />

441


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Kurz darauf erscheinen sämtliche neuen Kontobewegungen auf Ihrem Bildschirm.<br />

Besonders praktisch: „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ gleicht die Ein- und Auszahlungen<br />

auf Ihrem Girokonto mit Ihren offenen Beitragsrechnungen ab und macht daraufhin<br />

Vorschläge für die Zuordnung zu Einnahme- und Ausgabe-“Kategorien“!<br />

Sie erkennen das daran, dass einzelne Vorgänge auf Ihrem Kontoauszug ohne Ihr<br />

aktives Zutun mit einem grünen Punkt markiert sind: Das weist sie als „komplett<br />

zugeordnet“ aus.<br />

442


Aller Anfang ist leicht<br />

Kommt die Buchungsautomatik im Einzelfall einmal nicht zum gewünschten Ergebnis,<br />

ändern Sie die Zuordnung nachträglich von Hand.<br />

Die erste Bank-Buchung<br />

Alle nicht automatisch „verbuchten“ Kontobewegungen sind zunächst mit einem<br />

roten Punkt als „nicht zugeordnet“ markiert: Damit Sie das sofort nachholen können,<br />

ruft „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ im Anschluss an das Abholen der Kontoauszüge<br />

den praktischen „Zuordnungsassistenten“ auf und öffnet die erste noch nicht<br />

automatisch zugeordnete „Zahlung“. Dort sind Auftraggeber oder Empfänger, Datum,<br />

Betrag und der auf der Überweisung oder der Lastschrift angegebene Verwendungszweck<br />

bereits eingetragen:<br />

443


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sie geben lediglich die (optionale) Belegnummer ein und ordnen den Vorgang der<br />

passenden Einnahme- oder Ausgabekategorie zu - und schon ist die <strong>Verein</strong>sbuchführung<br />

fertig!<br />

Falls Sie Ihre Eingaben später machen möchten, schließen Sie das Dialogfenster<br />

„Zahlung“ mit „ Abbrechen“ einfach. Sie können es jederzeit wieder per<br />

Doppelklick auf einen beliebigen Vorgang öffnen.<br />

Sofern Sie nur die Einnahmen- und Ausgabenkategorien zuordnen wollen, gibt<br />

es sogar noch einen viel schnelleren Weg: Im Kontextmenü der Tabellenansicht<br />

„Zahlungen Bank / Kasse“ finden Sie den Menüpunkt „Zuordnen“, über den Sie die<br />

Kategorien per Mausklick auswählen:<br />

Der Umweg über das Dialogfenster „Zahlung“ ist dann ganz entbehrlich.<br />

444


So nehmen Sie‘s noch genauer<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Bei vielen <strong>Verein</strong>en genügen die allgemeinen Einnahme- und Ausgabekategorien<br />

von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ vollauf. Falls Sie Ihre Kontobewegungen genauer<br />

differenzieren möchten, legen Sie zusätzlich „Kosten- und Erlösarten“ fest<br />

und fassen sie darüber hinaus nach „Verwendungen“ zusammen:<br />

Sofern gewünscht und erforderlich...<br />

• differenzieren Sie die Einnahme-Kategorie "Veranstaltungen" zum Beispiel<br />

nach den Erlösarten „Eintrittsgelder“, „Getränkeverkauf“ oder „Tombola-Einnahmen“<br />

und machen über die „Verwendung“ außerdem deutlich, zu welcher Veranstaltung<br />

sie gehören (z. B. Sommerfest, Altherren-Turnier oder Jubiläumsfeier).<br />

• Oder Sie unterscheiden bei der allgemeinen Ausgabekategorie "Betriebskosten"<br />

beispielsweise zwischen den Kostenarten Büromaterial, Porto oder Telefonkosten<br />

und ordnen deren „Verwendung“ bestimmten Abteilungen zu,<br />

• Genauso gut verschaffen Sie sich auf diese Weise einen Überblick darüber,<br />

wer Übungsleiter-Honorare oder Aufwandsentschädigungen bekommen hat und<br />

auf welche Abteilungen sie sich verteilen etc.<br />

445


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Weitere“ - „Kosten / Erlösarten“ bzw. „Verwendung“<br />

legen Sie die von Ihnen gewünschten Unterscheidungen eigenhändig<br />

fest:<br />

Die bereits vorhandenen Eintragungen überschreiben Sie bei Bedarf einfach, indem<br />

Sie die betreffende Zeile markieren. Zusätzliche Zeilen legen Sie über die Schaltfläche<br />

„ Neu“ an.<br />

Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ können Sie sich die „Kosten- und Erlösarten“<br />

sowie „Verwendung“ Ihrer Einnahmen und Ausgaben später in verschiedenen<br />

Übersichten mehr oder weniger detailliert anzeigen lassen.<br />

Der erste Kassenbuch-Eintrag<br />

Die Eintragungen in das elektronische Kassenbuch Ihres <strong>Verein</strong>s funktionieren im<br />

Prinzip genauso wie die Bank-Buchungen. Hauptunterschied: Da die Zahlungsvorgänge<br />

nicht automatisch von der Bank oder Sparkasse übernommen werden, ist der<br />

446


Aller Anfang ist leicht<br />

Erfassungsaufwand etwas höher. Aber auch hierbei gibt Ihnen „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong><br />

2008“ eine ganze Reihe von Hilfestellungen.<br />

Um Ihren ersten Kassen-Bucheintrag zu machen, klicken Sie unter „Finanzen“ -<br />

„Zahlungen Bank / Kasse“ auf das Kassen-Symbol. Sofern Sie nicht „bei Null“,<br />

das heißt mit einer leeren <strong>Verein</strong>skasse beginnen, geben Sie zunächst einmal den<br />

Kassen-Anfangsbestand ein, indem Sie auf die Schaltfläche „ Neu Einnahme“<br />

klicken. Daraufhin erscheint das Dialogfenster „Zahlung“, das Sie ja bereits von<br />

den Bank-Buchungen kennen:<br />

Tragen Sie nun als Empfänger zum Beispiel „Kasse“ und als Verwendung „Anfangsbestand“<br />

ein. Geben Sie dann den Euro-Betrag ein und belassen Sie die Kategorien-Auswahl<br />

bei „Keine“ - fertig.<br />

Über die Schaltflächen „ OK & Neue Einnahme“ oder „ OK & Neue Ausgabe“<br />

gehen Sie bei Bedarf gleich zur nächsten Eingabe über. Auf diese Weise<br />

erfassen Sie nach und nach sämtliche Bargeld-Bewegungen.<br />

447


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Nachdem Sie Ihre Eingabe mit „ OK“ beendet haben, finden Sie alle Buchungen<br />

auf einen Blick im Kassenbuch.<br />

Die erste Mahnung<br />

Nicht jedes <strong>Verein</strong>smitglied erlaubt den Bankeinzug. Sind Beitragsrechnungen<br />

bis zum Fälligkeitstermin noch nicht bezahlt, bekommt der Vorgang den Status<br />

„Zahlung überfällig“. Sofern Sie beim Ausstellen der Rechnung ein bestimmtes<br />

Zahlungsziel vorgegeben haben (z. B. „Zahlbar Sofort Netto Kasse“), legt „<strong>WISO</strong><br />

<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ standardmäßig nach einer Frist von weiteren sieben Tagen eine<br />

Zahlungserinnerung an: Der Vorgang wird mit einem roten Ausrufungszeichen<br />

versehen („Mahnung fällig“) und taucht zudem unter „Finanzen“ - „Mahnungen“<br />

in einer gesonderten Überwachungsliste auf:<br />

448


Aller Anfang ist leicht<br />

Sie können sich die Zahlungserinnerung über das Kontextmenü oder die Schaltfläche<br />

„Weitere Funktionen“ am Bildschirm anzeigen lassen („Seitenvorschau“) oder<br />

gleich „Drucken“. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich im Terminkalender<br />

an die fällige Zahlung erinnern zu lassen.<br />

Bei der Zahlungsbedingung „Sofort Netto Kasse“ sind in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

von Hause aus die folgenden Mahnstufen eingestellt:<br />

• Am Tag nach Druck und Versand der Rechnung wird der Vorgang in der<br />

Tabelle "Beitragsrechnungen" mit einem roten Punkt als "überfällig“ gekennzeichnet.<br />

• 14 Tage später ist eine „Mahnung fällig“. In der ersten Mahnstufe handelt<br />

es sich noch um eine „Zahlungserinnerung“. Die wird automatisch vom Programm<br />

erzeugt und unter „Finanzen“ - „Mahnungen“ abgelegt.<br />

• Hat eine Rechnung nach weiteren sieben Tagen noch nicht die Kennzeichnung<br />

"vollständig bezahlt“, ist die erste Mahnung fällig, weitere sieben Tage<br />

später folgt die zweite und schließlich die „letzte Mahnung“.<br />

449


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

450<br />

Fristen und Gebühren nach Wunsch<br />

Sowohl die Mahnstufen als auch die Mahngebühren können Sie ganz genau an<br />

die Gepflogenheiten Ihres <strong>Verein</strong>s anpassen: Unter „Stammdaten“ - „Zahlungsbedingungen“<br />

legen Sie die Mahnstufen für Ihre unterschiedlichen Zahlungsfristen<br />

fest. Die Gebühren für die Mahnstufen 1 bis 4 gelten unabhängig von<br />

den Zahlungsfristen: Die abgestuften Mahngebühren geben Sie im Menüpunkt<br />

„<strong>Verein</strong>“ - „Einstellungen“ - „Grundeinstellungen“ vor.<br />

Wichtig: Bei den von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ automatisch angelegten „Mahnungen“<br />

handelt es sich zunächst einmal um reine Erinnerungsposten. Sie brauchen also<br />

keine Angst zu haben, dass das Programm einem verdienten Ehrenmitglied ungewollt<br />

eine förmliche Zahlungserinnerung schickt. Ob Sie fällige Mahnungen letztlich<br />

drucken, per Fax oder E-Mail verschicken oder aber den automatisch erzeugten<br />

Eintrag nur zum Anlass nehmen, das Mitglied telefonisch, mit einer informellen E-<br />

Mail oder einem persönlichen Brief an die Zahlung zu erinnern, bleibt ganz Ihnen<br />

überlassen. Über das Kontextmenü (rechter Mausklick auf eine Mahnung) und die<br />

Schaltfläche „ Weitere Funktionen...“ stehen Ihnen in der Mahnliste jedenfalls<br />

sämtliche Kommunikationskanäle auf Mausklick zur Verfügung.<br />

Offene-Posten-Listen<br />

Falls Sie für Ihre Unterlagen eine Aufstellung der offenen Posten mit allen wichtigen<br />

Informationen benötigen, können Sie im Menüpunkt „Listen & Dokumente“<br />

übersichtliche „Offene-Posten-Listen“<br />

• anzeigen und ausdrucken,<br />

• per Fax oder E-Mail verschicken und<br />

• als PDF- oder Excel-Datei speichern.<br />

Dabei haben Sie die Wahl zwischen der Anzeige aller einzelnen unbezahlten<br />

Rechnungen und einer nach Mitgliederkonten gruppierten Ansicht offener Forderungen.<br />

Die erste Spendenbescheinigung<br />

Je nach Art und Zweck Ihres <strong>Verein</strong>s dürfen Mitglieder und Förderer Ihre Spenden<br />

bei ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Unter<br />

bestimmten Umständen sind sogar die laufenden <strong>Verein</strong>beiträge steuerbegünstigt.<br />

Voraussetzung dafür ist jedoch eine formgerechte „Zuwendungsbescheinigung“ des<br />

<strong>Verein</strong>s. Davon gibt es grundsätzlich zwei verschiedene Arten:


• Bescheinigung über Geldzuwendungen und<br />

• Bescheinigung über Sachzuwendungen.<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Sie rufen die Vorlagen über den Menüpunkt „Listen & Dokumente“ - „Neue Zuwendungsbescheinigung“<br />

- „Geld-/Sachzuwendung“ auf:<br />

Daraufhin öffnet sich ein Word-Dokument, in das Sie nur noch Name und Anschrift<br />

des Spenders, das Datum und den Wert der Geld- oder Sachspende eintragen<br />

müssen. Alle anderen Angaben sind bereits enthalten.<br />

Handelt es sich um eine Geldzuwendung, dann ist die Sache sogar noch viel einfacher:<br />

In dem Fall erzeugen Sie die Bescheinigung im Arbeitsbereich „Zahlungen<br />

Bank / Kasse“ direkt aus dem Kontoauszug heraus. Über das Kontextmenü oder<br />

die Schaltfläche „ Weitere Funktionen...“ rufen Sie den Menüpunkt „Zuwendungsbescheinigung<br />

erzeugen“ auf:<br />

451


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Im daraufhin erstellten Word-Dokument sind nun bereits sämtliche Felder ausgefüllt:<br />

Sie müssen das Dokument nur noch ausdrucken, den Verwendungszweck der<br />

Spende ankreuzen und unterschreiben - fertig:<br />

452


Tipp: Spendenvordrucke ändern<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Falls die in „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ bereitgestellten Vordrucke für Zuwendungsbescheinigungen<br />

wider Erwarten nicht den Anforderungen Ihres <strong>Verein</strong>s entsprechen,<br />

dann können Sie die zugrunde liegenden Dokumentvorlagen problemlos<br />

bearbeiten: Über „Extras“ - „Einstellungen“ - „Zuwendungsbescheinigungen“<br />

öffnen Sie die Vorlagen in MS Word, nehmen die erforderlichen Änderungen vor<br />

und speichern die Dateien anschließend wieder. Bitte achten Sie dabei darauf,<br />

dass Sie die grau hinterlegten Datenfelder nicht versehentlich löschen.<br />

Die ersten Auswertungen<br />

Im Arbeitsbereich „Auswertungen“ stellt Ihnen „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ zahlreiche<br />

Listen und Grafiken zur Verfügung:<br />

453


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

454<br />

• Allgemeine Entwicklung: Hier können Sie sich die Entwicklung Ihrer Einnahmen<br />

und Ausgaben sowie den Einnahmen-Überschuss im Monats- und<br />

Jahresvergleich anzeigen lassen.<br />

• Einnahme: In diesem Bereich werden Ihre <strong>Verein</strong>seinnahmen zusammengefasst<br />

nach Kategorien als einfache Liste, Balken- oder Tortendiagramm dargestellt.<br />

Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der wichtigsten<br />

Einnahmepositionen auf den Monitor oder werten die Einnahme-Entwicklung<br />

im Zeitvergleich aus.<br />

• Ausgaben: In diesem Bereich werden Ihre <strong>Verein</strong>sausgaben zusammengefasst<br />

nach Kategorien als einfache Liste, Balken- oder Tortendiagramm dargestellt.<br />

Außerdem holen Sie sich bei Bedarf eine „Hitliste“ der wichtigsten<br />

Ausgabepositionen auf den Monitor oder werten die Ausgaben-Entwicklung<br />

im Zeitvergleich aus.<br />

• Beiträge: Auch das Beitragsaufkommen Ihres <strong>Verein</strong>es können Sie sich im<br />

Monats- und Jahresvergleich anschauen. Außerdem gibt Ihnen dieses Auswertungs-Modul<br />

zum Beispiel die Möglichkeit, das Beitragsaufkommen nach<br />

„Beitragssätzen“ und „Mitgliederkategorien“ auszuwerten.<br />

• Kosten-Erlösarten / Verwendungen: Falls Sie Ihre Einnahmen und<br />

Ausgaben nicht nur nach „Kategorien“, sondern zusätzlich nach Kostenund<br />

Erlösarten unterscheiden und sie bestimmten Verwendungen zuordnen<br />

(z. B. Abteilungen, einzelnen Veranstaltungen), können Sie in diesem<br />

Auswertungsmodul die zusammenfassenden Berichte ausgeben lassen.<br />

Tipp: Neben den üblichen Vergleichsansichten und Diagrammen finden Sie in diesem<br />

Bereich zwei interaktive Listenansichten: Die Auswertungen „Kosten-Erlösarten<br />

Detailliert“ und „Verwendungen Detailliert“ sind nämlich mehr als nur statische<br />

Berichte:


Aller Anfang ist leicht<br />

Wenn Sie zum Beispiel wissen wollen, welche Zahlungsvorgänge sich bei der Abrechnung<br />

Ihres Sommerfestes hinter der Kostenart „Werbung“ verbergen, klicken<br />

Sie einfach auf den betreffenden Listeneintrag und blenden so die Details ein:<br />

• Mitgliederstatistik: In diesem Bereich erzeugen Sie im Handumdrehen informative<br />

Listen sämtlicher Mitglieder und sonstigen Kontakte. Sie können<br />

die Datenbestände dabei nach vielfältigen Kriterien sortieren, sich nur ausgewählte<br />

Mitglieder-Kategorien anzeigen lassen oder eine Statistik der Mitgliederstruktur<br />

nach Altersgruppen ausgeben.<br />

Sämtliche Auswertungen können Sie sich nicht nur am Bildschirm anschauen und<br />

ausdrucken: Alle Berichte lassen sich, wie bei „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ üblich,<br />

auch per Fax oder E-Mail verschicken, im PDF- und Excel-Format speichern und<br />

weiterverarbeiten.<br />

Die erste Datensicherung<br />

Je mehr Arbeiten Sie mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ erledigen, desto wertvoller<br />

werden die darin gespeicherten Informationen. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige<br />

(zum Beispiel wöchentliche oder zumindest monatliche) Datensicherung unabdingbar.<br />

Bei unerwarteten Hard- oder Softwareproblemen oder gar einem Diebstahl<br />

des <strong>Verein</strong>s-Computers stehen Sie sonst womöglich mit leeren Händen da.<br />

455


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Sie finden die Funktion „Daten sichern“ im „Extras“-Menü:<br />

Mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist Datensicherung wirklich ein Kinderspiel:<br />

456<br />

• Sie geben den gewünschten Speicherpfad an (am besten auf einem externen<br />

Datenträger),<br />

• legen fest, ob die unter "Dokumente" verwalteten externen Dateien sowie das<br />

"Rechnungsarchiv" ebenfalls gesichert werden sollen und<br />

• klicken zum Schluss auf die Schaltfläche „Datensicherung starten“.


Komfortable Komplettspeicherung<br />

Aller Anfang ist leicht<br />

Das Backup-Modul von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ ist mehr als „nur“ eine einfache<br />

Datensicherung: Denn zusätzlich zu den Stamm- und Vorgangsdaten werden<br />

sämtliche Programmeinstellungen und Anpassungen (zum Beispiel die Druckvorlagen)<br />

gespeichert. Falls also einmal ein „Umzug“ auf einen anderen Computer<br />

ansteht oder aus anderen Gründen eine komplette Neuinstallation nötig sein<br />

sollte, sind Sie in kürzester Zeit wieder arbeitsfähig!<br />

Die Rekonstruktion von Daten und Einstellungen ist ebenfalls im Handumdrehen<br />

erledigt: Sie finden Ihren Rettungsanker notfalls unter „Extras“ - „Daten wiederherstellen“:<br />

Daten-Check und Speicheroptimierung<br />

Über die ebenfalls im „Extras“-Menü untergebrachte Funktion „Datenbank reorganisieren“<br />

prüfen Sie die Struktur Ihrer <strong>Verein</strong>sdaten und verringern deren<br />

Speicherbedarf. Von Zeit zu Zeit ist eine Reorganisation der Daten also durchaus<br />

empfehlenswert. Da es sich dabei um einen sensiblen Vorgang handelt, sollten<br />

Sie zuvor aber unbedingt eine Datensicherung gemacht haben!<br />

457


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

458


Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

Sie haben nun Ihre ersten Praxiserfahrungen mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ gesammelt<br />

und sind mit den wichtigsten Handgriffen vertraut. Auf den folgenden<br />

Seiten machen wir Sie mit Zusatzfunktionen vertraut, die Ihnen die Arbeit mit dem<br />

Programm zusätzlich erleichtern sollen.<br />

Teamsache: Geteiltes Leid...<br />

Mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ machen Sie die <strong>Verein</strong>sverwaltung bei Bedarf zum<br />

„Mannschaftssport“: Damit nicht alle Arbeit am Vorsitzenden oder Kassenwart<br />

hängen bleibt, richten Sie bei Bedarf weitere „Mitarbeiter“-Zugänge ein. Netzwerkfähig<br />

ist das Programm zwar nicht - es kann aber abwechselnd von verschiedenen<br />

Anwendern genutzt werden. Die eingebaute Benutzerverwaltung sorgt dafür, dass<br />

nur autorisierte Anwender Zugriff auf die <strong>Verein</strong>sdaten haben. Außerdem verhindern<br />

Sie auf diese Weise, dass nach innen oder außen Missverständnisse darüber<br />

entstehen, wer welchen Vorgang bearbeitet und zu verantworten hat.<br />

Darüber hinaus unterscheiden Sie zwischen „Administratoren“ und „Sachbearbeitern“:<br />

Mitarbeiter, denen Administratorenrechte fehlen, haben keinen Zugriff auf<br />

die Benutzerverwaltung. Außerdem können die Rechte noch weiter eingeschränkt<br />

werden: So verhindern Sie zum Beispiel, dass unerfahrene <strong>Verein</strong>smitglieder ohne<br />

Wissen des Vorstands Überweisungen vornehmen, Buchungsfehler machen<br />

oder versehentlich weit reichende Änderungen an den Mitgliederstammdaten und<br />

Grundeinstellungen vornehmen.<br />

Über den Menüpunkt „Stammdaten“ - „Mitarbeiter“ rufen Sie die Benutzerverwaltung<br />

auf. Zusätzlich zum voreingestellten „Operator“ („Hans Vorstand“) legen<br />

Sie dort weitere Benutzer an. Das einfache Mitglied „Barbara von der Basis“ darf<br />

in folgendem Beispiel zwar sämtliche <strong>Verein</strong>sstatistiken einsehen. Alle sensiblen<br />

Arbeitsbereiche sind jedoch gesperrt: Die betreffenden Funktionen werden im Programm<br />

später hellgrau dargestellt und sind nicht klickbar):<br />

459


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Welchem Vorstands- oder <strong>Verein</strong>smitglied Sie welche Rechte einräumen wollen,<br />

hängt vor Ihrer Arbeitsweise ab. Durch dosierte Zugriffsrechte können Sie jedenfalls<br />

verhindern, dass viele Köche den <strong>Verein</strong>sbrei verderben.<br />

460<br />

Unterschrift: Ja oder nein?<br />

Ob Sie Unterschrifts-Grafiken in Ihre <strong>Verein</strong>sdokumente einbinden oder nicht, ist<br />

Geschmackssache und hängt nicht zuletzt von der Zahl ausgehender Schreiben<br />

ab. Im Allgemeinen ist die handschriftliche Unterschrift aber vorzuziehen. Die<br />

elektronische Unterschrift ist nicht mehr als ein Zusatzangebot von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“. Sie können an dieser Stelle also problemlos darauf verzichten,<br />

eine Grafik einzubinden.<br />

Abgesehen davon: An der rechtlichen Verbindlichkeit einer Beitragsrechnung<br />

ändert sich selbst dann nichts, wenn die Unterschrift ganz fehlt: Mitgliedsbeiträge<br />

sind auch dann fällig, wenn Sie einmal vergessen zu unterschreiben oder<br />

generell darauf verzichten.


Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

Nachdem Sie Ihre Änderungen mit „OK“ gespeichert, das Programm beendet und<br />

wieder neu gestartet haben, vollziehen Sie über den Menüpunkt „<strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong>“<br />

- „Benutzer wechseln“ jederzeit einen Schichtwechsel. Sowohl Sachbearbeiter als<br />

auch Administratoren können, nachdem sie sich eingeloggt haben, eigenhändig ein<br />

anderes Passwort festlegen. Das geschieht über den Menüpunkt „Extras“ - „Kennwort<br />

ändern“:<br />

Beendet ein Mitglied seine aktive Mitarbeit in der <strong>Verein</strong>sverwaltung, haben Sie als<br />

Vorstand mit Administratorenrechten selbstverständlich trotzdem die Möglichkeit,<br />

das Mitarbeiterkonto im Administratorenbereich zu ändern oder zu löschen.<br />

Programmeinstellungen<br />

Über den Menüpunkt „Extras“ - „Einstellungen“ - „Allgemein“<br />

rufen Sie drei Grundeinstellungs-Dialoge auf, hinter denen sich<br />

ausgesprochen nützliche Funktionen verbergen:<br />

461


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

462<br />

• "Grundeinstellungen 1": Hier legen Sie fest, ob beim Start von "<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008" ein Passwort abgefragt wird und wenn nicht, wer der Standard-<br />

Benutzer ist. Außerdem entscheiden Sie dort, mit welcher Datenbank normalerweise<br />

gearbeitet wird. Sofern vorhandenen wählen Sie an dieser Stelle<br />

Ihren PC-“Faxdruckertreiber“ aus. Außerdem können Sie einstellen, dass bei<br />

jeder Rechnungs-Ausgabe (sei es als Druck, E-Mail oder Fax) obligatorisch<br />

eine elektronische Kopie im „Rechnungsarchiv“ angelegt wird.<br />

• "Grundeinstellungen 2": Auf dieser Karteikarte aktivieren oder deaktivieren<br />

Sie die Erinnerungsfunktion des Kalenders und stellen die gewünschte Auflösung<br />

und den Farbmodus des angeschlossenen Scanners ein.<br />

• "Grundeinstellungen 3": Hier bestimmen Sie Auflösung und Farbtiefe von<br />

PDF-Dokumenten, die aus „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ heraus erzeugt werden.<br />

Und Sie legen fest, welche Zeichensätze bei der PDF-Umwandlung eingebunden<br />

werden sollen. Auflösung und Farbtiefe können dabei je nach Verwendungszweck<br />

(z. B. Mailversand, Rechnungsarchiv oder PDF-Export) unterschiedlich<br />

sein.<br />

Erweiterte <strong>Verein</strong>s-Konfiguration<br />

Der Einrichtungs-Assistent hat Sie zu Beginn bei der Erfassung der wichtigsten<br />

<strong>Verein</strong>sdaten unterstützt. Im „Stammdaten“-Menü finden Sie darüber hinaus eine<br />

ganze Reihe weiterer Möglichkeiten, „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ noch genauer an


Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

die Besonderheiten Ihres <strong>Verein</strong>s anzupassen. Neben den grundlegenden „<strong>Verein</strong>sdaten“<br />

(Adress- und Kontaktangaben, Bankverbindungen und Finanzamtsinformationen<br />

Ihres <strong>Verein</strong>s) gibt es dort vier weitere Eingabebereiche:<br />

• "Einstellungen“: Hier haben Sie Einfluss auf die Höhe der Mahngebühren,<br />

die bei säumigen Beitragszahlern standardmäßig in Rechnung gestellt<br />

werden sollen. Außerdem wählen Sie Ihre Standard-Zahlungsbedingungen<br />

aus, legen die Farben und Beschriftungen von Kalender-Eintragungen fest.<br />

Sofern vorhanden, können Sie sogar einen SMS-Provider eintragen. Dadurch<br />

erweitern Sie die Kommunikationsmöglichkeiten mit Vorstandskollegen oder<br />

ausgewählten <strong>Verein</strong>smitgliedern um einen weiteren wichtigen Kanal.<br />

• "Nummernkreise“: Sie können den Startwert Ihrer Mitgliednummern und<br />

die Art der Nummerierung Ihrer Beitragsrechnungen genau an Ihre Vorstellungen<br />

anpassen.<br />

• "Ausgabeoptionen“: In diesem Dialogfeld wählen Sie die „Standard-<br />

Druckvorlagen“ für Ihre ausgehenden Rechnungen, Gutschriften, Briefe und<br />

Mahnungen. Normalerweise müssen Sie an diesen Voreinstellungen nichts<br />

ändern.<br />

• "Individuelle Felder“: Die Datenbanken von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“<br />

bieten Ihnen vielfältige Eingabemöglichkeiten. Sollten Sie bei der Verwaltung<br />

von Mitgliedern, Kontakten, Briefen und Rechnungen einmal ein für Sie<br />

wichtiges Feld vermissen, können Sie es an dieser Stelle eigenhändig einrichten.<br />

Je Datenbank sind jeweils bis zu fünf „individuelle Felder“ möglich:<br />

463


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

464<br />

Reine Informations-Sache<br />

Bitte beachten Sie: Die von Ihnen eingerichteten Datenfelder haben ausschließlich<br />

informativen Charakter. Sie lassen sich nur am Bildschirm anzeigen und können<br />

nicht ausgedruckt oder auf andere Weise weiterverarbeitet werden.<br />

Textbausteine<br />

Briefe, Beitragsrechnungen und Mahnungen sind mit „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ im<br />

Handumdrehen geschrieben. Ein Grund dafür ist, dass Ihr optisch ansprechend gestaltetes<br />

„Briefpapier“ und die mitgelieferten „Druckvorlagen“ mit Hilfe von Textbausteinen<br />

schnell mit den passenden Inhalten gefüllt werden.<br />

Die Textvorschläge des Programms lassen sich bei jedem einzelnen Schreiben inhaltlich<br />

oder stilistisch an Ihren eigenen Bedarf anpassen. Unter „Stammdaten“<br />

- „Textbausteine und Vorlagen“ haben Sie aber auch die Möglichkeit, die Standard-<br />

Textvorlagen für Rechnungen, Mahnungen und Briefe zu bearbeiten und zusätzliche<br />

anzulegen:


Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

• Nachdem Sie die Dokumentart und den zu bearbeitenden Textbaustein aktiviert<br />

haben, können Sie Name, Einleitungs- und Schlusstext ändern. Über<br />

„ Neu“ legen Sie einen neue Textvorlage an.<br />

• Sobald Sie den Cursor in das Feld "Einleitungstext" bzw. "Schlusstext" stellen,<br />

erkennen Sie, dass Sie dort nicht nur schlichten Text eingeben können,<br />

sondern Zugriff auf die Inhalte ausgewählter Datenbankfelder haben („Variablen“)<br />

sowie „Bedingungen“ für die Wahl bestimmter Textelemente vorgeben<br />

können. Auf diese Weise basteln Sie bei Bedarf komplexe Korrespondenz-“Bausätze“,<br />

die dann je nach Adressat zur passenden Leseransprache<br />

führen.<br />

• Durch ein Häkchen vor der Option „Diesen Textbaustein in Rechnungen /<br />

Briefen standardmäßig verwenden“ machen Sie die jeweilige Textvorlage zu<br />

Ihrem Favoriten für Briefe oder Rechnungen.<br />

Sonderfall Auslandsadressen<br />

Änderungen im Register „Anschriftformate“ sind normalerweise nur dann von<br />

Bedeutung, wenn Ihre Adressaten im Ausland ansässig sind.<br />

465


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Wichtig: Bevor Sie in Standard-Bausteinen Änderungen an den Variablen vornehmen<br />

(das sind die in eckige Klammern gesetzten Inhalte), sollten Sie sich anhand<br />

selbst erstellter Vorlagen mit der Funktionsweise des Programmteils vertraut<br />

gemacht haben. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, kopieren Sie die Vorgaben<br />

in eine separate Textdatei: So können Sie notfalls den Ausgangszustand<br />

wiederherstellen.<br />

466<br />

So fügen Sie Textbausteine ein<br />

Wenn Sie bei Ihrer <strong>Verein</strong>skorrespondenz im Einzelfall einmal eine andere als<br />

die Standard-Textvorlage einsetzen wollen, klicken Sie in der Druckansicht auf<br />

den Abwärtspfeil neben dem Feld „Textvorlage“ und wählen den gewünschten<br />

Textbaustein aus:<br />

Falls an dieser Stelle ein oft benötigter Baustein noch fehlt, legen Sie ihn per<br />

Mausklick auf den Link „definieren“ gleich an.<br />

Inventar-Verzeichnis<br />

Sofern Sie dauerhaft genutzte Wirtschaftsgüter im Wert von mehr als 487,90 Euro<br />

inklusive Mehrwertsteuer (= netto 410 Euro) für Ihren <strong>Verein</strong> anschaffen, sind Sie<br />

möglicherweise verpflichtet, ein Inventar-Verzeichnis zu führen. Unter Umständen<br />

verlangt das Finanzamt im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung sogar<br />

die Berechnung von „Abschreibungen“. „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008“ unterstützt<br />

Sie dabei mit der Funktion „Inventar“, die Sie im Arbeitsbereich „Stammdaten“<br />

finden:


Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

Über die Schaltfläche „


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Über die Schaltfläche „ Inventarstammblatt drucken“ haben Sie schließlich<br />

die Möglichkeit, für jeden einzelnen Vermögensteil eine Übersicht aller Angaben<br />

zu Papier zu bringen.<br />

Falls Sie eine Inventarliste benötigen, auf der sämtliche Vermögensbestandteile in<br />

Kurzform zusammengefasst sind, erzeugen Sie die über den Menüpunkt „Listen &<br />

Dokumente“ - „Inventarliste“.<br />

Bitte beachten Sie: Das Inventar- und Abschreibungsmodul von „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong> 2008“ ist für interne <strong>Verein</strong>szwecke gedacht. Es ersetzt keine steuerliche<br />

Beratung! Falls Sie Steuererklärungen für Ihren <strong>Verein</strong> abgeben müssen, lassen Sie<br />

sich dabei am besten von einem erfahrenen Mitglied, einem Buchführungshelfer<br />

oder gleich einem Steuerberater unterstützen!<br />

SMS-Versand<br />

Noch spielen Handy-Kurznachrichten im <strong>Verein</strong>sleben im Vergleich zu E-Mail,<br />

Fax- und Briefsendungen eine untergeordnete Rolle. Bei kurzfristigem Abstim-<br />

468


Tipps und Tricks für Fortgeschrittene<br />

mungsbedarf kann der SMS-Versand jedoch eine interessante und kostengünstige<br />

Alternative zu Briefen, Fax und E-Mails sein. Über ein Onlinekonto bei einem<br />

SMS-Provider wie SerienSMS.de oder sms77.de können Sie Einzelnachrichten und<br />

SMS-Mailings an alle Mitglieder und Kontaktpersonen schicken, bei denen Sie eine<br />

Mobilfunk-Rufnummer gespeichert haben. Die Kosten pro Nachricht mit eigenem<br />

Absender betragen zurzeit zwischen 8 und 9 Cent.<br />

Die Konfiguration des SMS-“Gateways“ nehmen Sie unter „Stammdaten“ - „<strong>Mein</strong><br />

<strong>Verein</strong>“ - „Einstellungen“ - „Sonstiges“ vor:<br />

Möchten Sie eine SMS verschicken, wechseln Sie zur Mitglieder-Tabelle im Arbeitsbereich<br />

„Stammdaten“, rufen mit einem Rechtsklick auf den betreffenden Eintrag<br />

(oder die Schaltfläche „“) das Kontextmenü auf und wählen schließlich<br />

die Funktion „SMS schicken“:<br />

469


<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Daraufhin öffnet sich eine kleine Dialogbox, in dem die Rufnummer bereits übernommen<br />

ist. Sie brauchen nur noch den gewünschten Text einzutragen und auf<br />

„ Senden“ zu klicken:<br />

470


Rückblick und Ausblick<br />

Ihre <strong>Mein</strong>ung: Rückblick und<br />

Ausblick<br />

Erinnern Sie sich? Im Kapitel „Eine für alles!“ haben wir Ihnen eine „<strong>Verein</strong>sführung<br />

ohne Verwaltungsausbildung“ in Aussicht gestellt. Was meinen Sie: Haben<br />

wir zuviel versprochen? Mit welchen unerwarteten Hürden haben Sie gekämpft?<br />

Lassen Sie uns an Ihren Erfahrungen teilhaben - auf dass „<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2009“<br />

noch einfacher und komfortabler für Sie wird. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen<br />

und Anregungen:<br />

<strong>Buhl</strong> Data <strong>Service</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Support Center<br />

Am Siebertsweiher 3/5<br />

57290 Neunkirchen<br />

<strong>Service</strong>-Telefon: 01805 - 35 45 51 (0,14 Euro / Min.)<br />

<strong>Service</strong>-Fax: 01805 - 35 45 730 (0,14 Euro / Min.)<br />

E-Mail: service@buhl.de<br />

Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Kapitel „Hilfe und Support“.<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

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Rückblick und Ausblick<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

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Rückblick und Ausblick<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

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Rückblick und Ausblick<br />

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

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