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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Exkurs: Was ist ein <strong>Verein</strong>sregister?<br />

Das <strong>Verein</strong>sregister wird nach der <strong>Verein</strong>sregisterverordnung bei den<br />

Amtsgerichten geführt. Hier werden alle nach dem deutschen Recht gebildeten<br />

<strong>Verein</strong>e (<strong>Verein</strong>srecht) eingetragen, die dies beantragen. Ohne Beantragung<br />

kann keine Eintragung erfolgen. <strong>Verein</strong>e, die in diesem Register<br />

eingetragen wurden tragen die Abkürzung „e.V.“ (eingetragener <strong>Verein</strong>)<br />

im Namen.<br />

Grundsätzlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der <strong>Verein</strong><br />

seinen Sitz hat. Die Länder können jedoch die <strong>Verein</strong>sregister zentralisieren.<br />

In Berlin wird beispielsweise ein zentrales <strong>Verein</strong>sregister beim Amtsgericht<br />

Charlottenburg geführt.<br />

Im <strong>Verein</strong>sregister werden nicht nur Neueintragungen erfasst. Auch Änderungen<br />

und Löschungen werden hier vermerkt. Eine Neueintragung wird<br />

im zuständigen Amtsblatt bekannt gegeben.<br />

Der Gesetzgeber erlaubt, dass das <strong>Verein</strong>sregister auch elektronisch geführt<br />

werden kann.<br />

Das <strong>Verein</strong>sregister ist öffentlich und kann auf Antrag eingesehen werden.<br />

Die Eintragungen des <strong>Verein</strong>sregisters sind rechtsverbindlich. Hier werden<br />

auch die Vorstandsmitglieder erfasst. Diese Eintragungen besitzen eine<br />

sogenannte „negative Publizität“. Dies bedeutet, dass für einen Dritten immer<br />

nur der Vorstand verbindlich handelt, der auch eingetragen ist – darum<br />

muss jede Veränderung des Vorstands unverzüglich dem Amtsgericht<br />

zur Korrektur des <strong>Verein</strong>sregisters mitgeteilt werden.<br />

Die Anmeldung des <strong>Verein</strong>s muss immer schriftlich erfolgen. Neben dieser Anmeldung<br />

ist dem Gericht Folgendes zwingend mitzuteilen:<br />

• Jede Änderung des Vorstands. Zur Meldung ist ein Protokoll der Wahl in<br />

Abschrift vorzulegen.<br />

• Jede Änderung der Satzung. Hierzu ist die Beschlussfassung in Ur- und Abschrift<br />

vorzulegen.<br />

• Die <strong>Verein</strong>sauflösung. Die <strong>Verein</strong>sauflösung erfolgt durch die Mitgliederoder<br />

auch Jahreshauptversammlung. Das entsprechende Protokoll ist der<br />

Mitteilung beizufügen.<br />

Die Mitteilungen erfolgen durch den amtierenden Vorstand. Dieser ist zur Mitteilung<br />

verpflichtet und kann im Extremfall durch das Amtsgericht unter Festsetzung<br />

von Zwangsgeld zur Anmeldung angehalten werden.

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