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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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die Regelung beispielsweise so aussehen:<br />

Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

„Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands schriftlich mindestens 14<br />

Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.“<br />

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.<br />

Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.<br />

Zulässig ist auch eine Regelung, wonach ein Antrag bei Stimmengleichheit als<br />

abgelehnt gilt.<br />

(11) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder<br />

das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung<br />

zu bestellen.<br />

§ 9 Der <strong>Verein</strong>sausschuss<br />

Der <strong>Verein</strong>sausschuss soll Funktionen der Mitgliederversammlung wahrnehmen,<br />

da diese nicht so häufig tagen kann, wie es notwendig wäre, wenn alle Funktionen<br />

dort übernommen werden sollen.<br />

(1) Dem <strong>Verein</strong>sausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und zwei weitere,<br />

von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte<br />

volljährige <strong>Verein</strong>smitglieder als Beisitzer an. Die Beisitzer bleiben jedoch so<br />

lange im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind. Die Wiederwahl der Beisitzer<br />

ist möglich.<br />

(2) Der <strong>Verein</strong>sausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 5 Absätze I<br />

und 6, § 6 Absatz I und 4, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der<br />

Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.<br />

3) Der <strong>Verein</strong>sausschuss fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen, die vom<br />

1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen<br />

werden.<br />

(4) Der <strong>Verein</strong>sausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Ausschussmitglieder<br />

anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende<br />

beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung<br />

mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung<br />

zur zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />

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