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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

schnell feststellen, dass die <strong>Verein</strong>sgründung gar nicht so schwierig ist. Sie hat aber<br />

für den <strong>Verein</strong> selbst eine ganze Reihe nicht zu unterschätzender Vorteile:<br />

Grundstückseigentum<br />

Bei Grundstückseigentum wird der <strong>Verein</strong> als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen,<br />

sodass Änderungen bei den Mitgliedern (Ein- oder Austritte) keinen Einfluss<br />

auf die Grundbucheintragung haben. Da Änderungen im Grundbuch gebührenpflichtig<br />

sind, werden hier einige Kosten eingespart.<br />

Mitgliederhaftung<br />

Grundsätzlich haften die <strong>Verein</strong>smitglieder nicht für <strong>Verein</strong>sschulden (die Haftung<br />

des Vorstands ist etwas anders geregelt und wird später behandelt). In nur sehr<br />

wenigen Ausnahmefällen kann es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung kommen.<br />

Die Durchgriffshaftung würde beispielsweise bei einem unlauteren Verhalten<br />

greifen. Doch in diesen Fällen steht die Justiz fast ausnahmslos auf der Seite des<br />

Mitglieds, sodass diese Haftung nur in den seltensten Fällen zum Tragen kommt.<br />

Dies gilt insbesondere für die ideellen <strong>Verein</strong>e.<br />

Klagerecht<br />

Der eingetragene <strong>Verein</strong> kann im eigenen Namen klagen. Dabei müssen nicht alle<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder Klage einreichen. Dies geschieht dann durch den Vorstand. Im<br />

Übrigen kann natürlich auch der <strong>Verein</strong> verklagt werden, da er als e.V. eine juristische<br />

Person darstellt.<br />

<strong>Verein</strong>svermögen<br />

Das <strong>Verein</strong>svermögen gehört dem <strong>Verein</strong> insgesamt, sodass kein einzelnes Mitglied<br />

Ansprüche erheben kann und die <strong>Verein</strong>sarbeit dadurch empfindlich stören würde.<br />

Was übrigens mit dem <strong>Verein</strong>svermögen geschieht, wenn der <strong>Verein</strong> nicht mehr<br />

existiert, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt:<br />

§ 45 Anfall des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

(1) Mit der Auflösung des <strong>Verein</strong>s oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt<br />

das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.<br />

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen <strong>Verein</strong>sorgans<br />

bestimmt werden. Ist der Zweck des <strong>Verein</strong>s nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch<br />

ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder<br />

Anstalt zuweisen.<br />

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