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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die Vorstandsarbeit<br />

Darüber hinaus haftet der <strong>Verein</strong> auch für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied<br />

einem Dritten zufügt. Selbstverständlich gilt diese Haftung nur dann, wenn der<br />

Schaden durch Ausübung des Vorstandsamts verursacht wurde.<br />

Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson einen Schaden anrichtet haftet der<br />

<strong>Verein</strong> selbstverständlich nicht.<br />

Bei Schäden, die aus der fehlerhaften Organisation des <strong>Verein</strong>s resultieren, haftet<br />

der <strong>Verein</strong> wegen eines sogenannten Organisationsverschuldens.<br />

Bei Veranstaltungen muss der Vorstand dafür sorgen, dass der <strong>Verein</strong> als Veranstalter<br />

seiner sogenannten Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Die verlangt,<br />

dass alles unternommen wird, um die Teilnehmer der Veranstaltung vor Schäden<br />

zu bewahren.<br />

Wenn Veranstaltungen in gemieteten Räumen stattfinden, kann der Vermieter die<br />

Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen.<br />

Außenhaftung des Vorstands<br />

Der § 31 BGB sagt über die Haftung des <strong>Verein</strong>s und seine Organe:<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des<br />

Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in<br />

Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz<br />

verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Danach haftet grundsätzlich der <strong>Verein</strong> für alle gemäß der Satzung durchgeführten<br />

rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands.<br />

Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Situationen, in denen auch eine persönliche<br />

Haftung von Vorstandsmitgliedern möglich ist. Dabei kann es sich um die alleinige<br />

Haftung des Vorstandmitglied oder um eine zusätzliche Haftung neben dem <strong>Verein</strong><br />

handeln.<br />

So kann es sein, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit<br />

Nichtmitglieder schädigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Streu-<br />

und Kehrpflicht vor dem <strong>Verein</strong>shaus nicht nachgekommen wird und eine Person<br />

sich durch einen Sturz verletzt. Oder der Verkehrssicherungspflicht wurde bei einer<br />

Veranstaltung des <strong>Verein</strong>s nicht ausreichend nachgekommen, und ein Besucher<br />

erleidet durch eine übersehene Gefahrenquelle einen Schaden.<br />

In solchen Fällen haften der <strong>Verein</strong> und das verursachende Vorstandsmitglied. Der<br />

Geschädigte kann frei wählen, an wen er sich zur Regulierung des Schadens hält.<br />

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