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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

256<br />

b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur<br />

Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens<br />

bestimmt sind,<br />

c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus<br />

dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens<br />

erbeten werden,<br />

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,<br />

12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />

Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen<br />

zuführt.<br />

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung<br />

Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft<br />

oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften)<br />

ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck<br />

den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich<br />

und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen<br />

Satzungsbestimmungen entsprechen.<br />

§ 60 Anforderungen an die Satzung<br />

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt<br />

sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen<br />

Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.<br />

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer<br />

und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder<br />

Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung<br />

der Steuer entsprechen.<br />

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung<br />

(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor,<br />

wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der<br />

Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll,<br />

in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft<br />

werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.<br />

(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck des Vermögens<br />

bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch nicht genau<br />

angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung bestimmt wird, dass

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