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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die Vorstandsarbeit<br />

nachfolgend aufgeführten §§ 191, 34 und 69 der Abgabenordnung (siehe Anhang).<br />

§ 69 der Abgabenordnung macht den Vorstand persönlich haftbar, wenn dieser<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt. Das gilt insbesondere für<br />

die Abführung von Lohn- und Umsatzsteuer.<br />

Wenn das Finanzamt Forderungen an einen <strong>Verein</strong> hat und dieser sie nicht erfüllt,<br />

prüft es, ob ein Verstoß nach § 69 der Abgabenordnung (AO) vorliegt.<br />

Der Tatbestand des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann dabei<br />

schneller angenommen werden, als die Vorstandsmitglieder denken. Werden beispielsweise,<br />

des Öfteren sogenannte „Gefälligkeitsbescheinigungen“ ausgestellt, ist<br />

dies Vorsatz.<br />

Sind Forderungen des Finanzamts nicht erfüllt worden, kann es so weit kommen,<br />

dass ein Haftungsbescheid ausgestellt wird. Dieser Bescheid richtet sich gegen den<br />

haftenden Vorstand. Dabei kann das Finanzamt einen einzelnen Vertretungsberechtigten<br />

im Vorstand zur Zahlung verpflichten. Wie diese Angelegenheit dann<br />

im Innenverhältnis des <strong>Verein</strong>s geklärt wird, ist Sache des Vorstands, nicht des<br />

Finanzamts.<br />

Wenn Sie als Vorstandsmitglied von Missständen innerhalb des <strong>Verein</strong>s erfahren<br />

haben, ist es höchste Zeit, das Amt niederzulegen und diese zur Anzeige zu bringen.<br />

Sollten Sie trotz Ihres Wissens weiter im Vorstand verbleiben, so haften Sie<br />

auf jeden Fall.<br />

Ist der <strong>Verein</strong> auch Arbeitgeber, muss der Vorstand dafür sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge<br />

ordnungsgemäß abgeführt werden.<br />

Die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder kann von der Mitgliederversammlung<br />

eingegrenzt werden. Die Eingrenzung wird wirksam, wenn sie im <strong>Verein</strong>sregister<br />

eingetragen wird. Die Vorstandsmitglieder sind gut beraten, wenn sie sich an<br />

diese Eingrenzung halten. Überschreitet ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsmacht,<br />

und der <strong>Verein</strong> genehmigt das Verhalten nicht, handelt er als Vertreter ohne<br />

Vertretungsmacht. In diesem Fall haftet dieses Vorstandsmitglied persönlich. Hier<br />

ist die gesamtschuldnerische Haftung des gesamten Vorstands ausgeschlossen.<br />

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