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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

legt, müssen diese Umlagen und Unterscheidungen allerdings in der Satzung verankert<br />

werden. Beispiel: Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des ordentlichen<br />

Beitrags.<br />

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während<br />

des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs<br />

eintritt.<br />

Hier ist zu überlegen, ob eine Sonderregelung bei verstorbenen Mitgliedern getroffen<br />

wird – denn wer will schon bei den Hinterbliebenen einen Mitgliedsbeitrag einfordern.<br />

Hier könnte beispielsweise die Regelung lauten: Bei Tod eines Mitglieds<br />

werden etwaige Beitragsforderungen für das Jahr, in dem das Mitglied verstirbt,<br />

vom <strong>Verein</strong> nicht mehr geltend gemacht.<br />

(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder<br />

mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet<br />

ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. Jugendliche Mitglieder<br />

sind von der Aufnahmegebühr befreit.<br />

(4) Der <strong>Verein</strong>sausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die<br />

Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen<br />

zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht<br />

dem <strong>Verein</strong>sausschuss unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des<br />

Jahresbeitrags zu.<br />

(5) Bis zum 1. 5. des Geschäftsjahrs haben alle Mitglieder mindestens die Hälfte<br />

des Jahresbeitrags zu entrichten. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis spätestens<br />

1. 8. des laufenden Jahres zu bezahlen<br />

(6) Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen<br />

untersagt werden.<br />

§ 7 Organe des <strong>Verein</strong>s<br />

Die Organe des <strong>Verein</strong>s sind:<br />

1. der Vorstand<br />

2. der <strong>Verein</strong>sausschuss<br />

3. die Kassenprüfer<br />

4. die Mitgliederversammlung<br />

Die Aufzählung der <strong>Verein</strong>sorgane ist nicht zwingend erforderlich und dient bei<br />

größeren <strong>Verein</strong>en mit einer Vielzahl von Organen der Übersichtlichkeit. Für die<br />

<strong>Verein</strong>sorgane sind auch andere Namen zulässig. So kann beispielsweise der Vor-

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