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Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

(2) Unterliegt der Organträger der Einkommensteuer, so gilt Absatz 1 entsprechend,<br />

soweit für die Einkommensteuer gleichartige Tarifvorschriften wie für<br />

die Körperschaftsteuer bestehen.<br />

(3) Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so gelten die Absätze 1 und<br />

2 für die Gesellschafter der Personengesellschaft entsprechend. Bei jedem<br />

Gesellschafter ist der Teilbetrag abzuziehen, der dem auf den Gesellschafter<br />

entfallenden Bruchteil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der<br />

Organgesellschaft entspricht.<br />

(4) Ist der Organträger ein ausländisches Unternehmen im Sinne des § 18, so gelten<br />

die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit die besonderen Tarifvorschriften<br />

bei beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar sind.<br />

(5) Sind in dem Einkommen der Organgesellschaft Betriebseinnahmen enthalten,<br />

die einem Steuerabzug unterlegen haben, so ist die einbehaltene Steuer auf die<br />

Körperschaftsteuer oder die Einkommensteuer des Organträgers oder, wenn<br />

der Organträger eine Personengesellschaft ist, anteilig auf die Körperschaftsteuer<br />

oder die Einkommensteuer der Gesellschafter anzurechnen.<br />

Fünfter Teil: Ermächtigungs- und Schlussvorschriften<br />

§ 33 Ermächtigungen<br />

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit<br />

Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung<br />

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von<br />

Unbilligkeiten in Härtefällen und zur <strong>Verein</strong>fachung des Besteuerungsverfahrens<br />

den Umfang der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 näher<br />

zu bestimmen.<br />

Dabei können<br />

a. zur Durchführung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Vorschriften erlassen werden, nach<br />

denen die Steuerbefreiung nur eintritt,<br />

aa) wenn die Leistungsempfänger nicht überwiegend aus dem Unternehmer oder<br />

seinen Angehörigen, bei Gesellschaften aus den Gesellschaftern und ihren<br />

Angehörigen bestehen,<br />

bb) wenn bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Rechtsansprüche<br />

und bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die<br />

laufenden Kassenleistungen und das Sterbegeld bestimmte Beträge nicht übersteigen,<br />

die dem Wesen der Kasse als soziale Einrichtung entsprechen,<br />

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