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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Im Normalfall ist das Geschäftsjahr des <strong>Verein</strong>s identisch mit dem Kalenderjahr. Es<br />

ist aber auch jeder andere Zeitraum von zwölf Monaten denkbar (z. B. vom Monat<br />

der Gründung bis zum Vormonat im Folgejahr). In der Satzung muss also stehen:<br />

„Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr“ oder beispielsweise „Das Geschäftsjahr<br />

beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juni und endet mit dem letzten Tag des<br />

Monats Mai im darauffolgenden Jahr“.<br />

Die Mitgliederversammlung muss folgende Aufgaben wahrnehmen:<br />

• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstands für das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr<br />

• Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer<br />

• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des<br />

Vorstands und der Geschäftsführung<br />

• Wahl der Vorstandsmitglieder entsprechend den Bestimmungen der Satzung,<br />

Wahl der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der Satzung<br />

und Änderungen der Satzung<br />

In der Satzung wird festgelegt, mit welchen Mehrheitsverhältnissen Wahlen und<br />

andere Beschlüsse durchgeführt werden – im Normalfalle heißt es dann „Wahlen<br />

erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder“. Es kann aber auch<br />

vorgeschrieben werden, dass für bestimmte Wahlen eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit<br />

notwendig ist.<br />

Es wird auch festgelegt, wie lange die Amtszeit der gewählten Mitglieder ist und<br />

ob eine Wiederwahl zulässig ist. Da die Jahreshauptversammlung nur in den seltensten<br />

Fällen auf das Ende der Wahlperioden fällt, sollte man in der Satzung<br />

festschreiben, dass die gewählten Personen über die festgeschriebene Wahlperiode<br />

hinaus ihre Geschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fortsetzen.<br />

In der Satzung wird weiter festgelegt, wann eine außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen werden muss. Dies kann zum Beispiel auf Beschluss des<br />

Vorstands oder aufgrund eines schriftlichen Antrages (mit Begründung) eines bestimmten<br />

Prozentsatzes der Mitglieder erfolgen (dabei kann es sich auch um ein<br />

Minderheitenvotum handeln – also beispielsweise wenn 25 Prozent aller stimmberechtigten<br />

Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern).<br />

Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung des <strong>Verein</strong>s sollten nur mit<br />

einer Zweidrittel- oder Drieviertelmehrheit der Stimmen aller Anwesenden möglich<br />

sein.<br />

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