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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

<strong>Verein</strong>e grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Wenn der <strong>Verein</strong> jedoch einen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist die Buchführung Pflicht, wenn das<br />

Finanzamt dazu auffordert.<br />

Die Aufforderung durch das Finanzamt kann erfolgen, wenn der jährliche Gesamtumsatz<br />

300.000 Euro oder der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb des <strong>Verein</strong>s<br />

im Wirtschaftsjahr 30.000 Euro übersteigt.<br />

Das heißt aber nicht, dass kleinere <strong>Verein</strong>e mit weniger Umsatz keine Aufzeichnungen<br />

über Einnahmen und Ausgaben haben müssen. Hier greift nämlich der § 259<br />

BGB, der besagt:<br />

182<br />

BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht<br />

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene<br />

Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete<br />

Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung<br />

mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.<br />

Das bedeutet, dass der Vorstand jederzeit in der Lage sein muss, über den Vermögensstand<br />

des <strong>Verein</strong>s Auskunft zu geben. Daraus ergeben sich folgende Mindestanforderungen:<br />

1. Für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung müssen entsprechende Unterlagen<br />

vorhanden sein.<br />

2. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben müssen vollständig und<br />

richtig sein.<br />

3. Die Aufzeichnungen müssen zeitgerecht geführt werden.<br />

4. Die Aufzeichnungen müssen geordnet sein.<br />

5. Die Aufzeichnungen sollten zwischen dem steuerfreien Zweckbetrieb und dem<br />

steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb getrennt vorgenommen werden.<br />

6. Keine Einnahme und Ausgabe ohne Beleg. Es dürfen auch Eigenbelege erstellt<br />

werden.<br />

7. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).<br />

Der Vorstand muss diese Aufzeichnungspflicht natürlich nicht selbst durchführen.<br />

Er kann sie einem Dritten überlassen, zum Beispiel einem Steuerberater. Das entbindet<br />

den Vorstand aber nicht von seiner Verantwortung. Übergibt er die Aufgabe<br />

an einen anderen, ist er verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgabe<br />

zu prüfen.

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