27.02.2013 Aufrufe

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Körperschaftssteuer<br />

Die Körperschaftssteuer ist faktisch die Einkommensteuer für Körperschaften. Der<br />

gemeinnützige <strong>Verein</strong> ist eine solche Körperschaft. Grundsätzlich sind deshalb alle<br />

<strong>Verein</strong>e (gleichgültig ob rechtsfähig oder nicht) zunächst körperschaftssteuerpflichtig.<br />

Für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e gibt es jedoch nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 des<br />

Körperschaftssteuergesetzes die Möglichkeit, von der Körperschaftssteuer befreit zu<br />

werden. Die Befreiung wird aber nur ausgesprochen, wenn der <strong>Verein</strong> nach Satzung<br />

und tatsächlicher Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken<br />

dient. Das Gesetz sagt eindeutig: „Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,<br />

ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.“<br />

Bei der Finanzsituation der <strong>Verein</strong>e greifen diese auf die verschiedensten Einnahmequellen<br />

zurück. Das reicht vom Mitgliedsbeitrag über Werbeeinnahmen bis hin<br />

zur Unterhaltung einer Gaststätte. Wie sind diese Fälle körperschaftsteuerlich zu<br />

bewerten?<br />

Wird der <strong>Verein</strong> in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig – das ist beispielsweise<br />

schon bei einem Konzert mit Eintritt der Fall –, muss genau abgegrenzt werden.<br />

Hier wird zwischen einem sogenannten steuerbegünstigten Zweckbetrieb und einem<br />

steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb unterschieden.<br />

Der Zweckbetrieb übernimmt wirtschaftliche Tätigkeiten, die notwendig sind, um<br />

die steuerbegünstigten Ziele des <strong>Verein</strong>s zu verfolgen. Das ist bei einem Konzert des<br />

Musikvereins mit Eintritt der Fall.<br />

Der Geschäftsbetrieb übernimmt Tätigkeiten, die auch jeder andere Unternehmer<br />

anbieten und durchführen könnte. Werden bei dem Konzert beispielsweise Würstchen<br />

und Getränke verkauft, wäre das ein Geschäftsbetrieb. Die Einnahmen hieraus<br />

sind körperschaftssteuerpflichtig.<br />

Dass die vom Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Mittel dem gemeinnützigen Zwecken<br />

zugeführt werden, ändert hieran nichts.<br />

Die Finanzbehörden unterscheiden insgesamt vier Bereiche eines <strong>Verein</strong>s:<br />

1. den ideellen Bereich<br />

2. den Bereich der Vermögensverwaltung<br />

3. den Bereich der Zweckbetriebe<br />

4. den Bereich der wirtschaftlichen Betriebe<br />

149

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!