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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

anderem in die Satzung aufgenommen werden—es muss aber klar sein, dass andere<br />

Ziele im Vordergrund stehen.<br />

Und wie sieht es mit politischen Zwecken aus? Auch diese gelten nicht als gemeinnützig.<br />

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) heißt es hier eindeutig:<br />

10. Politische Zwecke (Beeinflussung der politischen <strong>Mein</strong>ungsbildung, Förderung<br />

politischer Parteien u. dergl.) zählen grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen<br />

Zwecken i. S. des § 52.“<br />

Eine gewisse Beeinflussung der politischen <strong>Mein</strong>ungsbildung schließt jedoch die<br />

Gemeinnützigkeit nicht aus (BFH-Urteil vom 29. 8. 1984, BStBl. II S. 844). Eine<br />

politische Tätigkeit ist danach unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine<br />

gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit<br />

einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf<br />

die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung<br />

des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt.<br />

So wird ein <strong>Verein</strong>, der sich um die Völkerverständigung bemüht, nicht darum<br />

herumkommen, sich auch zu politischen Aussagen der Parteien zu äußern. Als<br />

Faustregel kann man deshalb festhalten, dass die politische Betätigung im Sinne<br />

der <strong>Verein</strong>sziele möglich ist, eine parteipolitisch gebundene Stellung jedoch nicht<br />

zugelassen wird.<br />

Eine Förderung als gemeinnütziger <strong>Verein</strong> ist nur dann möglich, wenn der <strong>Verein</strong>szweck<br />

der Allgemeinheit zugutekommt. So ist zwar die Förderung des Sports<br />

eine durch Gemeinnützigkeit förderbare Angelegenheit – wenn der <strong>Verein</strong> aber nur<br />

einer begrenzten Gruppe offensteht (Mitarbeiter einer Firma im Betriebssportverein),<br />

gilt dies nicht. Das Gesetz schreibt vor, dass der Mitgliederkreis nicht aufgrund<br />

örtlicher oder beruflicher Abgrenzung begrenzt sein darf.<br />

Nun gibt es <strong>Verein</strong>e, die zwar jedem offenstehen, aber so hohe Mitgliedsbeiträge<br />

verlangen, dass es vielen Bürgern unmöglich ist, diesen <strong>Verein</strong>en beizutreten (was<br />

in vielen <strong>Verein</strong>en auch durchaus dadurch bezweckt wird). Auch solchen <strong>Verein</strong>en<br />

kann die Gemeinnützigkeit versagt werden. Wann ein Beitrag zu hoch ist, um die<br />

Gemeinnützigkeit zu gefährden, ist juristisch nicht einwandfrei geklärt. Als zumutbar<br />

geht man hier von einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 1.020,00 Euro<br />

(entspricht 85 Euro im Monat) aus. Die Aufnahmegebühr sollte durchschnittlich<br />

den Jahresgesamtbetrag von 1.530,00 Euro nicht übersteigen. Bei einem Monatsbeitrag<br />

von 80 Euro ergibt dies im Jahr 960 Euro. Der Aufnahmebeitrag sollte dann<br />

570 Euro nicht übersteigen.<br />

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