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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Das Haftungsrisiko<br />

Wenn nun der <strong>Verein</strong> einen Schaden reguliert hat – kann er dann im Innenverhältnis<br />

auf den Schadensverursacher zurückgreifen?<br />

Dies kann durchaus der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die zu<br />

erwartende Sorgfaltspflicht bei der Führung der <strong>Verein</strong>sgeschäfte schuldhaft verletzt<br />

wurde. Die Sorgfaltspflicht muss so weit gehen, wie sie bei einer gewissenhaft<br />

handelnden und ihrer Aufgabe gewachsenen Person gehen würde.<br />

Fährt beispielsweise ein Vorstandsmitglied nach einer Festveranstaltung, bei der<br />

die Tanzgruppe des Turnvereins zum Einsatz kam, diese unter Alkoholeinfluss nach<br />

Hause und verursacht auf dieser Fahrt einen Unfall, so haftet der <strong>Verein</strong> im Außenverhältnis<br />

gegenüber dem geschädigten Unfallteilnehmer. Im Innenverhältnis kann<br />

der <strong>Verein</strong> jedoch nicht nur die im Außenverhältnis geleisteten Kosten gegenüber<br />

dem Unfallverursacher geltend machen, sondern auch eine Wiedergutmachung für<br />

die Schäden am <strong>Verein</strong>sfahrzeug verlangen.<br />

Das oberste Organ des <strong>Verein</strong>s ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind<br />

bindend. Wenn ein Vorstandsmitglied hiervon abweicht, muss er für dadurch entstehende<br />

Schäden auf jeden Fall haften.<br />

Allerdings kann das Haftungsrisiko zumindest minimiert werden, indem man in<br />

der Satzung die Haftung des Vorstands für leichte Fahrlässigkeit ausschließt. Ein<br />

weitergehender Ausschluss ist allerdings nicht möglich. Je nach Größe und Schadensrisiko<br />

sollte man deshalb eine Vermögensschaden- oder Diensthaftpflichtversicherung<br />

für die Organe des <strong>Verein</strong>s abschließen. Die Kosten für diese Versicherung<br />

dürfen vom <strong>Verein</strong> getragen werden, wenn dies von der Mitgliederversammlung<br />

beschlossen wird.<br />

Wenn der <strong>Verein</strong> pleite ist<br />

Heutzutage kann ein <strong>Verein</strong> schnell in die roten Zahlen geraten. Der Zuschuss<br />

der Kommune wird auf Null gesetzt, fest eingeplante öffentliche Gelder kommen<br />

verspätet oder gar nicht, Beitragszahlungen gehen aufgrund von Arbeitslosigkeit<br />

zurück, wichtige Sponsoren haben Insolvenz angemeldet und so weiter und so<br />

weiter. Was also tun, wenn der <strong>Verein</strong> aus unterschiedlichsten Gründen insolvent,<br />

also zahlungsunfähig wird?<br />

Im Fall der Fälle kommt der <strong>Verein</strong> nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

herum. Der Vorstand ist verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen, wenn der<br />

Insolvenzgrund vorhanden ist. Eine Verzögerung – vielleicht in der Hoffnung, dass<br />

doch noch Gelder eingehen oder neue Sponsoren kommen – ist nicht zulässig und<br />

kann für den Vorstand sogar strafrechtliche Folgen haben.<br />

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