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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die Vorstandsarbeit<br />

ist aber immer noch billiger als Fehlentscheidungen, die Haftungsverpflichtungen<br />

auslösen.<br />

<strong>Verein</strong>e mit Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sollten überlegen,<br />

ob nicht eine Auslagerung in eine andere Gesellschaftsform nützlich und<br />

sinnvoll ist. Durch das selbstständige Wirken zum Beispiel einer <strong>GmbH</strong> wird der<br />

Vorstand des <strong>Verein</strong>s weitgehend entlastet.<br />

Allerdings ist dies ein sehr komplizierter Bereich. Hier kann man nicht auf die Unterstützung<br />

durch Experten verzichten.<br />

Auf die gesamtschuldnerische Haftung des <strong>Verein</strong>svorstands wurde bereits hingewiesen.<br />

Diese Haftung kann aber in bestimmten Bereichen durch die Abgrenzung<br />

von Aufgaben eingeschränkt werden. Die Geschäftsführung wird dabei durch Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung und durch entsprechende Änderung der Satzung<br />

in eigenständige Ressorts aufgeteilt. Es kann auch eine Geschäftsordnung mit<br />

entsprechenden Regelungen aufgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

sollte die Geschäftsordnung dann aber auch in der Satzung verankert sein. Beispielsweise<br />

durch die Formulierung: „Der Vorstand unterliegt in der Wahrnehmung<br />

seiner Aufgaben der gültigen Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung<br />

mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen<br />

genehmigt wurde.“<br />

Die Aufgabenverteilung nach der Geschäftsordnung oder den Bestimmungen der<br />

Satzung muss schriftlich festgehalten und von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben<br />

werden. Dabei haben die Vorstandsmitglieder untereinander darauf zu<br />

achten, ob die übertragene Aufgabe auch von dem eingesetzten Vorstandsmitglied<br />

erfüllt werden kann. Die wichtigsten Kriterien sind hierbei die Kompetenz des Mitglieds<br />

und dass das Mitglied ausreichend Zeit zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung<br />

hat.<br />

Die Vorstandsmitglieder sind damit allerdings nicht komplett von der Haftung aus<br />

einem anderen Ressort entbunden. Sie haften immer noch für Pflichtverletzungen<br />

aus anderen Ressorts, wenn drohende Gefahren erkannt wurden und nicht vom<br />

<strong>Verein</strong> abgewendet werden. Wenn der Sportwart beispielsweise eine Überschuldung<br />

des <strong>Verein</strong>s erkennt und das Insolvenzverfahren nicht vorantreibt, bleibt seine<br />

Haftung erhalten.<br />

Die Entlastung des Vorstands<br />

Auf der Mitgliederversammlung (siehe nächstes Kapitel) beantragt der Vorstand<br />

seine Entlastung. Wird die Entlastung erteilt, verzichtet der <strong>Verein</strong> damit auf alle<br />

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