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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

304<br />

zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. Weicht bei diesen<br />

Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen,<br />

vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem<br />

Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3 Die Umstellung<br />

des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist<br />

steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen<br />

wird.<br />

§ 8 Ermittlung des Einkommens<br />

(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt<br />

sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.<br />

Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt<br />

das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen<br />

16 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus<br />

Werbesendungen.<br />

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur<br />

Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb zu behandeln.<br />

(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen<br />

verteilt wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen<br />

jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am<br />

Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern<br />

das Einkommen nicht.<br />

(4) Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes<br />

ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch<br />

wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.<br />

Wirtschaftliche Identität liegt insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als<br />

die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die<br />

Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen<br />

fortführt oder wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsvermögens<br />

ist unschädlich, wenn sie allein der Sanierung des Geschäftsbetriebs<br />

dient, der den verbleibenden Verlustvortrag im Sinne des § 10d Abs. 4 Satz<br />

2 des Einkommensteuergesetzes verursacht hat, und die Körperschaft den<br />

Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt. Entsprechendes<br />

gilt für den Ausgleich des Verlustes vom Beginn des Wirtschaftsjahrs<br />

bis zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung.

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