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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und Zweckbetriebs an andere<br />

Unternehmen gezahlt wurde, von der eigenen Steuerschuld abziehen. Dies gilt nur<br />

für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in den unternehmerischen Bereich des<br />

<strong>Verein</strong>s eingehen.<br />

Der Turnverein Jahn veranstaltet beispielsweise ein Grillfest und verkauft dabei<br />

Würstchen und Getränke. Die erzielten Umsätze sind umsatzsteuerpflichtig. Von<br />

der zu zahlenden Umsatzsteuer kann der <strong>Verein</strong> aber die von den Lieferanten für<br />

Würstchen, Getränke, Pappteller, Senf und Ketchup usw. in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.<br />

Der Abzug der Vorsteuer ist natürlich nur möglich, wenn die Umsätze in den unternehmerischen<br />

Bereich des <strong>Verein</strong>s fallen. Da die Umsatzsteuer im ideellen und<br />

im steuerfreien Vermögensverwaltungsbereich nicht anfällt, kann hier auch kein<br />

Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.<br />

Bei der Anschaffung von Gegenständen, die gleichzeitig dem unternehmerischen<br />

und dem ideellen Bereich zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung der Vorsteuer<br />

entsprechend dem Nutzungsgrad in den unterschiedlichen Bereichen erfolgen.<br />

Wird die gesamte Vorsteuer geltend gemacht, muss im ideellen Bereich eine unentgeltliche<br />

Wertabgabe (siehe auch Eigenverbrauch und unentgeltliche Wertabgabe)<br />

versteuert werden.<br />

Hierzu ein Beispiel: Der Turnverein Jahr kauft einen Computer für die Verwaltung<br />

seiner Mitglieder und seiner ideellen Aktivitäten.<br />

Der Computer wird daneben für umsatzsteuerpflichtige sportliche Veranstaltungen<br />

und die selbst bewirtschaftete <strong>Verein</strong>sgaststätte eingesetzt.<br />

Der <strong>Verein</strong> schätzt, dass der Computer zu 60 Prozent für den ideellen Bereich verwendet<br />

wird. Die restlichen 40 Prozent fallen auf den steuerpflichtigen Bereich. Er<br />

hat nun zwei Möglichkeiten:<br />

1. Er teilt die zu zahlende Umsatzsteuer auf und macht 40 Prozent im Geschäftsbetrieb<br />

als Vorsteuer geltend.<br />

2. Er nimmt den vollen Vorsteuerbetrag in Anspruch. Dann muss er aber über<br />

die Laufzeit der Nutzung des Computers (vier Jahre) die unentgeltliche Wertabgabe<br />

(Eigenverbrauch) versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei der<br />

jährliche Abschreibungsbetrag. Kostet der PC 2400 Euro, entfallen auf vier<br />

Jahre je 600 Euro. hiervon sind 40 Prozent, also 240 Euro, mit Umsatzsteuer<br />

zu belegen.<br />

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