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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Für den <strong>Verein</strong> gilt hier der § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:<br />

BGB § 42 Insolvenz<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird<br />

das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung<br />

eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des <strong>Verein</strong>s vorsieht, aufgehoben,<br />

so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des <strong>Verein</strong>s<br />

beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der <strong>Verein</strong> im<br />

Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />

fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes<br />

2 die Fortsetzung als rechtsfähiger <strong>Verein</strong> beschlossen werden.<br />

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des<br />

Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden<br />

zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;<br />

sie haften als Gesamtschuldner.<br />

Als Insolvenzgründe werden in der Insolvenzordnung hauptsächlich folgende<br />

Punkte genannt:<br />

- Zahlungsunfähigkeit: Der <strong>Verein</strong> ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten<br />

zu erfüllen<br />

- Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der <strong>Verein</strong> wird voraussichtlich nicht in der<br />

Lage sein, bestehende Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit<br />

zu erfüllen.<br />

- Überschuldung: Diese liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden<br />

Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.<br />

Ist ein <strong>Verein</strong> überschuldet oder zahlungsunfähig, ist der Vorstand gegenüber den<br />

Gläubigern verpflichtet, das Insolvenzverfahren zu beantragen. Der Antrag erfolgt<br />

formlos beim Amtsgericht des <strong>Verein</strong>ssitzes.<br />

Bei der Antragstellung sollten eine Vermögensübersicht und eine Aufstellung der<br />

Gläubiger und Schuldner vorgelegt werden.<br />

Es liegt im Interesse des Vorstands, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Vorstand<br />

haftet nämlich bei einer schuldhaften Verzögerung des Insolvenzverfahrens gegenüber<br />

allen Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden. Also auch gegenüber<br />

Gläubigern, die nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hinzugekommen<br />

sind.

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