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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Ziel des Fördervereins (nicht zu verwechseln mit dem <strong>Verein</strong>szweck!) ist es also in<br />

jedem Fall, als steuerbegünstigt anerkannt zu werden. Und das wird er in aller Regel<br />

auch: Denn in § 58 der Abgabenordnung ist festgelegt, dass die Mittelbeschaffung<br />

und Weiterleitung an einen gemeinnützigen <strong>Verein</strong> „steuerlich unschädlich“<br />

ist. Dementsprechend steht einer Anerkennung des Fördervereins als gemeinnützig<br />

nichts im Wege.<br />

Die Finanzämter haben allerdings gerade bei den Fördervereinen ein scharfes Auge,<br />

wenn es beispielsweise darum geht, dass aus den Kassen des Fördervereins Gelder<br />

an Amateursportler fließen (um beim Hauptverein etwa anfallende Steuern für diese<br />

Zuwendungen zu sparen). Schon mancher Förderverein hat hier seine Gemeinnützigkeit<br />

verloren – die übrigens auch rückwirkend aberkannt werden kann.<br />

Der Förderverein muss – wie bereits ausgeführt – wie ein „normaler <strong>Verein</strong>“ gegründet<br />

werden. Dazu sind die auf den vorangegangenen Seiten beschriebenen<br />

Gründungsschritte zu beachten.<br />

Der Satzungszweck eines Fördervereins bestimmt, dass er eine fest umrissene Aufgabe<br />

hat. Dieser Zweck kann auch mehrere Ziele umfassen. Dies ist häufig im wissenschaftlichen<br />

oder kulturellen Umfeld der Fall.<br />

Gerade wenn der Förderverein als „Mittelbeschaffer“ für einen einzigen anderen<br />

<strong>Verein</strong> fungiert, achtet das Finanzamt übrigens genau darauf, dass Haupt- und<br />

Förderverein nicht die gleichen Personen im Vorstand sitzen haben. Sollte dies<br />

der Fall sein, könnte der Fiskus vermuten, dass es dem Förderverein an der Eigenständigkeit<br />

fehlt. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass dem Förderverein die<br />

Gemeinnützigkeit verweigert wird.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch von immenser Wichtigkeit, dass der Förderverein<br />

unabhängig tätig ist und nachweisen kann, dass die Gelder, die dem Hauptverein<br />

zugeführt werden, von ihm selbst durch Sammlung, Spenden, Werbung oder<br />

auf anderen Wegen beschafft wurden. Wird der Geschäftsbetrieb des Hauptvereins<br />

übernommen und der erwirtschaftete Gewinn dorthin abgeführt, stellt das einen<br />

Gestaltungsmissbrauch dar, der unweigerlich die Aberkennung der Gemeinnützigkeit<br />

zur Folge hat.<br />

Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Förderverein beispielsweise jährlich eine<br />

Veranstaltung durchführt, deren Einnahmen dem Hauptverein zur Verfügung gestellt<br />

werden. Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wenn die<br />

wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber dem ideellen Bereich des Fördervereins überwiegt<br />

– was in unserem Beispiel der Fall wäre –, handelt es sich auch hier um einen<br />

Gestaltungsmissbrauch.<br />

Besonders skeptisch reagiert das Finanzamt, wenn ein <strong>Verein</strong> von mehreren För-<br />

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dervereinen unterstützt wird. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem Haupt-

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