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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Religionsgemeinschaften: Sicherlich haben Sie auch schon von dem Begriff<br />

des Religionsprivilegs gehört. Hierbei ging es um die Feststellung, dass<br />

es sich bei Religionsgemeinschaften und <strong>Verein</strong>igungen, die sich die gemeinschaftliche<br />

Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, nicht um <strong>Verein</strong>e<br />

handelt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben hierzu den Artikel<br />

137 der Weimarer Verfassung vom 11. 08. 1919 ins Grundgesetz übernommen<br />

(Artikel 140 GG). Dieser bestimmt, dass Religionsgesellschaften ausdrücklich<br />

keine <strong>Verein</strong>e sind, sondern Körperschaften öffentlichen Rechts, die somit auch<br />

nicht nach dem <strong>Verein</strong>srecht sanktioniert werden können.<br />

Leider wurde dieser Passus von extremistischen Gruppen missbraucht. Sie<br />

tarnten ihre Einrichtungen als Religionsgemeinschaften, um so ein Verbot<br />

durch das <strong>Verein</strong>sgesetz zu umgehen. Unter dem Eindruck des Attentats auf<br />

das World –Trade Center am 11. September 2001 wurde deshalb im Bundestag<br />

beschlossen, diesen Passus zu streichen.<br />

Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Ausländervereine im Normalfall<br />

eine wichtige gesellschaftliche Funktion übernehmen. Sie tragen meist positiv<br />

zur Integration von ausländischen Mitbürgern bei.<br />

Eine wichtige juristische Unterscheidungsform der <strong>Verein</strong>e muss vorab noch eingeführt<br />

werden: Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 21ff. fest, dass zwischen<br />

<strong>Verein</strong>en ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereine) und <strong>Verein</strong>en, deren Zweck<br />

auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (wirtschaftliche <strong>Verein</strong>e),<br />

unterschieden wird.<br />

Der Idealverein verfolgt – wie der Namen schon sagt – idealistische <strong>Verein</strong>szwecke.<br />

Diese müssen nicht unbedingt gemeinnütziger Natur sein. Aber auch der Idealverein<br />

kann wirtschaftliche Betätigungen ausüben, wenn diese nicht den Hauptzweck<br />

des <strong>Verein</strong>s darstellen. Sie dürfen allerdings nur eine Nebenrolle spielen und müssen<br />

dem idealistischen Zweck untergeordnet sein. So darf ein Sportverein während<br />

einer Sportveranstaltung einen Imbiss-Stand betreiben. Die Einnahmen des Standes<br />

müssen jedoch dem idealistischen Zweck des <strong>Verein</strong>s zugutekommen.<br />

In diesem Ratgeber spielt der Wirtschaftsverein eine untergeordnete Rolle. Er kann<br />

beispielsweise nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Er muss durch Beschluss<br />

des Bundesrats als rechtsfähig anerkannt werden. In diesem Buch ist mit <strong>Verein</strong><br />

immer der „Idealverein“ gemeint, dessen Ziel es nicht ist, für seine Mitglieder irgendwelche<br />

Vermögensvorteile anzustreben.<br />

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