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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben<br />

Gemeinde bestehenden eingetragenen <strong>Verein</strong>e deutlich unterscheiden.<br />

Eine Satzung wäre danach schon vollständig, wenn sie den Namen, den Sitz und<br />

Zweck des <strong>Verein</strong>s und den Willen zur Eintragung beinhaltet.<br />

Darüber hinaus befinden sich allerdings im § 58 des BGB weitere Anforderungen<br />

an die Satzung:<br />

BGB § 58 Sollinhalt der <strong>Verein</strong>ssatzung<br />

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:<br />

1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,<br />

2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,<br />

3. über die Bildung des Vorstands,<br />

4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen<br />

ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.<br />

Die Formulierung „Sollbestimmung“ ist etwas verwirrend. Man könnte meinen,<br />

dass hieraus keine feste Anforderung entsteht. Doch im Gegensatz zu „Kannbestimmungen“<br />

sind auch die „Sollbestimmungen“ verbindlich. Die im § 58 genannten<br />

Bestimmungen „können“ nicht in der Satzung auftauchen, sie „sollen“ dort erscheinen.<br />

Dies heißt, dass der Gesetzgeber sie erwartet.<br />

Zu den einzelnen Organen eines <strong>Verein</strong>s gibt das BGB noch weitere verbindliche<br />

Hinweise. Diese finden sich in den §§ 26 bis 28:<br />

BGB § 26 Vorstand; Vertretung<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben.<br />

(2) Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt<br />

den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen<br />

Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die<br />

Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />

BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands<br />

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die<br />

vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf<br />

den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vor-<br />

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