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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.<br />

Durch die Formulierung, dass der Vorstand in der Regel monatlich tagen „soll“, ist<br />

diese Regelung für den Vorstand nicht verbindlich. Sie verdeutlicht aber die Bedeutung<br />

des Vorstands und den damit verbundenen Zeitaufwand, über den sich<br />

etwaige Kandidaten im Klaren sein sollten.<br />

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden<br />

zu unterzeichnen.<br />

(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den <strong>Verein</strong> nicht mit mehr als<br />

1.000,00 Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende<br />

als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.<br />

Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall<br />

der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.<br />

Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den <strong>Verein</strong> mit mehr als 1.000,00<br />

Euro (in Worten: eintausend Euro) belasten, und für Dienstverträge braucht der<br />

Vorstand die Zustimmung des <strong>Verein</strong>sausschusses.<br />

Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt,<br />

dass hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich<br />

ist.<br />

(8) Der Kassierer verwaltet die <strong>Verein</strong>skasse und führt Buch über die Einnahmen<br />

und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers<br />

und eines weiteren Vorstandsmitglieds.<br />

(9) Die Organisation der Übungsstunden und der Turnbetrieb unterstehen dem<br />

Sportwart.<br />

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden<br />

und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder<br />

anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende beziehungsweise<br />

der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit<br />

derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl<br />

der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2.<br />

Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.<br />

Es ist auch möglich, in der Satzung Einladungsregeln (Fristen und Form der Einladung)<br />

festzuhalten. Um dauernde Satzungsänderungen zu vermeiden, sollte hierfür<br />

jedoch eine Geschäftsordnung verfasst werden. Innerhalb der Satzung könnte

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