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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Regelungen sind nicht ganz einfach zu durchschauen. Deshalb sollte man sich<br />

im Zweifelsfall fachkundigen Rat beim Dachverband, beim zuständigen Finanzamt<br />

oder beim Steuerberater einholen.<br />

Grundsätzlich gilt für gemeinnützige <strong>Verein</strong>e eine Freigrenze von 30.678 Euro.<br />

Diese bleiben bei der Körperschaftssteuer unberücksichtigt. Wird der Betrag überschritten,<br />

ist die gesamte Einnahme – abzüglich der Ausgaben und einem Freibetrag<br />

von 3.835 Euro pro Jahr – zu versteuern.<br />

Die Befreiung von der Körperschaftssteuer hat eine zentrale Bedeutung bei der<br />

Erstellung von Spendenbescheinigungen, die juristisch übrigens Zuwendungsbestätigungen<br />

genannt werden. Auf diesen Bestätigungen muss das Datum des Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids<br />

beziehungsweise der vom Finanzamt ausgestellten<br />

vorläufigen Bescheinigung (siehe Kapitel „Wie das Finanzamt prüft“)<br />

angegeben werden. Ist der Steuerbescheid älter als drei beziehungsweise die vorläufige<br />

Bescheinigung älter als fünf Jahre, wird die Quittung vom Finanzamt für den<br />

Spender nicht Steuer mindernd anerkannt.<br />

Kraftfahrzeugsteuer<br />

Auch für steuerbegünstigte <strong>Verein</strong>e gibt es keine allgemeine Befreiung von der<br />

Kraftfahrzeugsteuer. In nur sehr wenigen Ausnahmefällen kann dennoch eine Befreiung<br />

infrage kommen.<br />

Dies wäre beispielsweise bei Fahrzeugen der Fall, die ausschließlich bei Unglücksfällen,<br />

im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden.<br />

Eine Befreiung ist auch für Fahrzeuge denkbar, die für einen bestimmten Zeitraum<br />

ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte im Ausland eingesetzt werden.<br />

Die Befreiung gilt dann schon für die im Zusammenhang mit dem Ausland stehenden<br />

Vorbereitungsfahrten innerhalb Deutschlands.<br />

Lohnsteuer<br />

Beschäftigt ein <strong>Verein</strong> Arbeitnehmer, so muss er hierfür Lohnsteuer abführen. Das<br />

gilt auch für Aushilfs- und Nebentätigkeiten.<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder, die aus Gefälligkeit oder gelegentlich wegen ihrer persönlichen<br />

Verbundenheit zum <strong>Verein</strong> Leistungen für diesen erbringen und dafür keine Bezahlung<br />

erhalten, gelten nicht als Arbeitnehmer. Die Erstattung der Auslagen oder des<br />

Mehraufwands (z. B. Verpflegung, Reisekosten, Porto, Telefon usw.) stellt natürlich<br />

keine Bezahlung dar.<br />

In unregelmäßigen Abständen prüft das Finanzamt vor Ort bei sogenannten Außenprüfungen,<br />

ob der Arbeitgeber – also hier der <strong>Verein</strong> – die Lohnsteuer und<br />

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