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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

334<br />

3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des<br />

Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig<br />

mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu<br />

verrechnen.<br />

(6) 1Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst<br />

untereinander zu verrechnen.<br />

2a Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach<br />

Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des §<br />

30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000<br />

(BGBl. I S. 1034);<br />

2 bein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten<br />

Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.<br />

(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt;<br />

dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des §<br />

30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch<br />

Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden<br />

ist, in einer Summe auszuweisen.<br />

§ 37 KStG<br />

Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung<br />

(1) 1Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten<br />

Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt.<br />

2Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer<br />

von 40 vom Hundert belasteten Teilbetrags.<br />

(2) (1) 1Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich vorbehaltlich des Absatzes<br />

2a um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften<br />

entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.<br />

2 Satz 1 gilt für Mehrabführungen im Sinne des § 14 Abs. 3 entsprechend<br />

(3).<br />

3 Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr<br />

endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt, mindert sich bis<br />

zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um diesen Betrag, letztmalig<br />

in dem Veranlagungszeitraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das

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