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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. 7. 1997 (BStBl 1990 I S. 726).<br />

BMF-Schreiben vom 19. Mai 2005 (IV C 4 – S 0171 – 66/05):<br />

Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren<br />

Ein <strong>Verein</strong>, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert<br />

nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis<br />

der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält.<br />

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom<br />

10. September 2002, BStBl I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich<br />

für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen<br />

Mitglieder im Durchschnitt 1.534 nicht übersteigen.<br />

Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr.<br />

1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung<br />

notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem<br />

<strong>Verein</strong> besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren<br />

zu erfassen.<br />

Der BFH hat mit Urteil vom 23. Juli 2003 (BStBl 2005 II S. …) entschieden, dass<br />

Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme<br />

des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil<br />

insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.<br />

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist<br />

allgemein nach den Rechtsgrundsätzen dieses Urteils zur Selbstlosigkeit zu verfahren.<br />

Die entgegenstehenden Verwaltungsanweisungen im Anwendungserlass zur<br />

AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, sind nicht mehr anzuwenden.<br />

Darüber hinaus kann ein Sportverein mangels Unmittelbarkeit dann nicht als gemeinnützig<br />

behandelt werden, wenn die Mitglieder die Sportanlagen des <strong>Verein</strong>s<br />

nur bei Erwerb einer<br />

Nutzungsberechtigung von einer neben dem <strong>Verein</strong> bestehenden KG nutzen dürfen.<br />

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.<br />

Datenschutz im <strong>Verein</strong><br />

Faltblatt, herausgegeben von den Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder<br />

Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />

(Stand Februar 2002)<br />

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