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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

ersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer entfallenden Anteils am<br />

Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe dieses Pauschsteuersatzes<br />

berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber die Zuwendungen an einen Teil<br />

seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt (vgl.<br />

Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt entsprechend.<br />

d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung<br />

In Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal<br />

wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil vorab<br />

pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als Betriebsausgabe abgezogen<br />

werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14 ist in diesen Fällen von dem<br />

um den Raumnutzungsanteil gekürzten Gesamtbetrag auszugehen.<br />

8. Zeitliche Anwendung<br />

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 bleiben unberührt.<br />

Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betreffend Ertragsteuerliche<br />

Behandlung des Sponsoring vom 18. 02. 1998 (Auszug)<br />

EstG § 4 Abs. 4<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten – unabhängig von dem<br />

gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio, Ökö- und Wissenschaftssponsoring)<br />

– im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende<br />

Grundsätze:<br />

Begriff des Sponsoring<br />

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten<br />

Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen<br />

in sport¬lichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen,<br />

ökologischen oder ähnlich be¬deutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden,<br />

mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung<br />

oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Lei¬stungen eines Sponsors beruhen<br />

häufig auf einer vertraglichen <strong>Verein</strong>barung zwischen dem Sponsor und<br />

dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der<br />

Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.<br />

Steuerliche Behandlung beim Sponsor<br />

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen können<br />

• Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,<br />

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