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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

310<br />

Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen<br />

Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein<br />

Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der<br />

Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)<br />

bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung<br />

des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen<br />

Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der<br />

nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden. Entsprechendes gilt<br />

für Pensionsfonds.<br />

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die<br />

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie<br />

90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem<br />

der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten<br />

(ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert<br />

durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003<br />

(ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 41), anzuwenden haben.<br />

§ 9 Abziehbare Aufwendungen<br />

(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:<br />

1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien der Teil des Gewinns, der an persönlich<br />

haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten<br />

Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt<br />

wird;<br />

2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,<br />

religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als besonders förderungswürdig<br />

anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5<br />

vom Hundert des Einkommens oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten<br />

Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für<br />

wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte<br />

kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom<br />

Hundert Zuwendungen an Stiftungen des öffentlichen Rechts und an nach §<br />

5 Abs. 1 Nr. 9 steuerbefreite Stiftungen des privaten Rechts zur Förderung<br />

steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung<br />

mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung<br />

gemeinnützig sind, sind darüber hinaus bis zur Höhe von 20.450 Euro, abziehbar.<br />

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 25.565 Euro<br />

zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig<br />

anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze, ist sie im Rahmen

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