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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Altenhilfe<br />

Nach § 52 Abgabenordnung (AO) wird die Altenhilfe grundsätzlich als gemeinnützig<br />

anerkannt. In den meisten Fällen sind solche <strong>Verein</strong>e sogar als <strong>Verein</strong>e mit<br />

„mildtätigen Zwecken“ anzusehen (§ 53 AO). Auf die Unterscheidung zwischen<br />

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit gehen wir im Kapitel „Das liebe Geld“ noch<br />

detailliert ein. Die Mildtätigkeit hat eine besondere steuerliche Bedeutung und ist<br />

nur unter ganz genau definierten Voraussetzungen zu erlangen.<br />

Bildung und Erziehung<br />

<strong>Verein</strong>e, die sich Maßnahmen zur Bildung und Erziehung als Ziele gesetzt haben,<br />

gelten als gemeinnützig (§ 52 AO). Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um allgemeine,<br />

berufliche oder politische Bildung handelt. Natürlich fallen hierunter keine<br />

Nachhilfestunden, die von den Eltern oder Schülern über eine Aufwandsentschädigung<br />

hinaus bezahlt werden.<br />

Brauchtum<br />

Auch Förderung des Brauchtums gilt nach § 52 (4) der Abgabenordnung als gemeinnütziger<br />

Zweck, wenn die Pflege der Geselligkeit dabei nicht im Vordergrund<br />

steht. Es gibt hier allerdings auch Grenzfälle, die von den Behörden unterschiedlich<br />

behandelt werden. So stellt sich oft die Frage, ob ein <strong>Verein</strong>, der es sich zur Aufgabe<br />

macht, eine traditionelle Kirmes aufrechtzuerhalten, als gemeinnützig anerkannt<br />

werden kann.<br />

Forschung und Wissenschaft<br />

Unter der Voraussetzung, dass die gemeinnützige Einrichtung nicht überwiegend<br />

Auftragsforschung betreibt – die als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten<br />

wäre – wird die Gemeinnützigkeit auch hier anerkannt. Die geförderten wissenschaftlichen<br />

Zwecke und Forschungszwecke müssen der Allgemeinheit dienen.<br />

Heimatpflege<br />

Heimatpflege und Heimatkunde gelten nach der Abgabenordnung ebenfalls als<br />

gemeinnützige Satzungszwecke. Hierzu gehören beispielsweise: Pflege der Volkskultur<br />

und -kunst, Heimatmuseen, Brauchtumspflege, Folklore-, Trachten- und<br />

Mundartvereine, Vertriebenenvereine, die Herausgabe von Zeitschriften, die die<br />

genannten Bereiche zum Thema haben, soweit es sich dabei nicht um einen Gewerbebetrieb<br />

handelt. Die Grenzziehung wird beispielsweise bei Folkorefestivals<br />

durchaus schwierig.

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