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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

• Eintritts- und Startgelder<br />

- Einnahmen aus Sportkursen und -lehrgängen<br />

- Ablösezahlungen<br />

Nicht hinzugerechnet werden die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und<br />

Getränken und für Werbeleistungen. Diese müssen in jedem Fall als Geschäftsbetrieb<br />

angesehen werden. Hierfür ist Körperschaftssteuer zu bezahlen.<br />

Wird die Berechnung nach dem zuvor geschilderten Schema durchgeführt, ist es<br />

gleichgültig, ob Sportler für die Teilnahme an der Veranstaltung bezahlt oder Siegerprämien<br />

ausgesetzt werden.<br />

Die Abgabenordnung gibt dem Sportverein aber auch die Möglichkeit, auf die Anwendung<br />

der Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 30.678 Euro zu verzichten. Dann<br />

richtet sich die Abgrenzung nach den teilnehmenden Sportlern. Entscheidend ist,<br />

ob die Sportler bezahlt werden oder nicht.<br />

Werden die Sportler nicht bezahlt, sind auch Bruttoeinnahmen über 30.678 Euro<br />

als Zweckbetrieb anzusehen, der steuerfrei bleibt. Nehmen jedoch bezahlte Sportler<br />

an der Veranstaltung teil, wird die gesamte Bruttoeinnahme – also auch die unter<br />

30.678 Euro – als steuerpflichtiger Geschäftsbetrieb angesehen. Dabei reicht es<br />

schon aus, wenn ein Sportler bezahlt wird.<br />

Bei einer solchen Veranstaltung dürfen auch keine Mittel des <strong>Verein</strong>s verbraucht<br />

werden. Die Veranstaltungen müssen sich selbst finanzieren.<br />

Auf den ersten Blick erscheint die zweite Variante nicht interessant. Doch es gibt<br />

durchaus Situationen, in denen diese Möglichkeit empfehlenswert ist.<br />

Wenn beispielsweise die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze<br />

(30.678 Euro) übersteigen und keine bezahlten Sportler eingesetzt<br />

wurden, würde die gesamte Einnahme körperschaftssteuerfrei, was bei der ersten<br />

Variante nicht der Fall wäre.<br />

Selbst wenn bezahlte Sportler eingesetzt werden, kann man sich für Modell zwei<br />

entscheiden. Überlegenswert ist dies, wenn die bei der Sportveranstaltung erwirtschafteten<br />

Überschüsse mit Verlusten aus anderen – ebenfalls steuerpflichtigen<br />

– Geschäftsbetrieben verrechnet werden können.<br />

Aber Vorsicht: Sie können nicht von Veranstaltung zu Veranstaltung zwischen<br />

den Varianten wählen. Die Abgabenordnung sagt ganz eindeutig, dass eine einmal<br />

abgegebene Erklärung für die nächsten fünf Veranlagungszeiträume (im Normalfall<br />

Jahre) bindend ist.<br />

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