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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Die Satzung schreibt vor, was bezahlt werden darf<br />

Entscheidend für die Beurteilung, ob Gemeinnützigkeit vorliegt, ist der in der Satzung<br />

festgeschriebene Zweck. Entsprechend dürfen die Mittel des <strong>Verein</strong>s auch nur<br />

ausschließlich für diesen festgeschriebenen Zweck verwendet werden. Bei Auflösung<br />

des <strong>Verein</strong>s müssen die Mittel einem steuerbegünstigten Zweck zufließen.<br />

Auch dies muss bereits in der Satzung festgeschrieben werden.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Mittel des <strong>Verein</strong>s „zeitnah“ für den <strong>Verein</strong>szweck<br />

eingesetzt werden. Damit ist gemeint, dass die Gelder laufend für die Satzungsaufgaben<br />

eingesetzt werden müssen und nicht für längere Zeit angespart werden. Als<br />

Faustregel gilt hier, dass die in einem Jahr eingenommenen Gelder spätestens im<br />

darauf folgenden Jahr für den <strong>Verein</strong>szweck ausgegeben werden.<br />

Allerdings gibt es hier noch einige Ausnahmen, bei denen die eingehenden Gelder<br />

nicht zeitnah ausgegeben werden müssen. Im Einzelnen sind dies beispielsweise …<br />

• Erbschaften, die grundsätzlich als Beitrag zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

angesehen werden – es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament<br />

etwas anderes bestimmt.<br />

• Spenden, die aufgrund eines Aufrufs geleistet werden, aus dem hervorgeht,<br />

dass die Mittel zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens verwendet werden sollen.<br />

• Sachspenden, die zur Vermögensbildung dienen (beispielsweise ein Mietshaus<br />

– wobei die Mieteinnahmen nach Abzug der Unterhaltskosten wieder<br />

zeitnah für den <strong>Verein</strong>szweck verwendet werden müssen).<br />

• Spenden, bei denen der Spender bestimmt, dass sie zur Erhöhung des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

verwendet werden sollen.<br />

Heißt dies nun, dass <strong>Verein</strong>e, die steuerbegünstigt werden, keine Rücklagen bilden<br />

dürfen? Nein. Auch hier gibt die Abgabenordnung klare Anweisungen. Im § 58 heißt<br />

es, dass Steuervergünstigungen nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass –<br />

• (6.) eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,<br />

soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,<br />

• (7. a) eine Körperschaft höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen<br />

über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführt.<br />

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