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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sfinanzen<br />

Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind als Spenden (§<br />

10b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke freiwillig<br />

oder aufgrund einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden,<br />

kein Entgelt für eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem<br />

tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen …“<br />

Sponsoring ist steuerlich kein unumstrittenes Thema. Sprechen Sie diese Problematik<br />

am besten auch im Vorfeld mit dem Finanzamt ab oder informieren Sie sich<br />

detailliert beim Finanzministerium Ihres Landes, das entsprechende Broschüren zu<br />

diesem Thema bereithält.<br />

Zum Thema Steuern haben wir schon deutlich gemacht, dass alle Aufgaben, die der<br />

<strong>Verein</strong> übernimmt, die nicht dem <strong>Verein</strong>szweck dienen und die von anderen Unternehmen<br />

durchgeführt werden können, dem steuerpflichtigen Nichtzweckbetrieb<br />

zugerechnet werden müssen. Das gilt auch für die Werbeeinnahmen.<br />

Wenn der <strong>Verein</strong> die Produkt- oder Anzeigenwerbung des <strong>Verein</strong>sförderers aktiv<br />

unterstützt, kommen die Werbeeinnahmen deshalb grundsätzlich in den steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetrieb). Dies hat dann<br />

auch steuerliche Konsequenzen.<br />

Es ist deshalb zu überlegen, ob die Werberechte an eine Werbeagentur verpachtet<br />

werden. Was die Werbeagentur hierfür zahlt, bleibt für den <strong>Verein</strong> steuerfrei. Es<br />

wird also nicht bei der Ermittlung, ob die Besteuerungsgrenze überschritten wird,<br />

als steuerrelevanter Umsatz berücksichtigt. Verpachten Sie die Werbung muss dem<br />

Pächter ein rechnerischer Gewinn von mindestens 10 bis 15 Prozent verbleiben.<br />

Werbung im Internet<br />

Sie unterhalten eine <strong>Verein</strong>shomepage und wollen dort sogenannte Bannerwerbung<br />

verkaufen? Vorsicht! Gelder für Werbemaßnahmen auf der <strong>Verein</strong>shomepage sind<br />

grundsätzlich Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />

Die Abgrenzung von Internetwerbung ist sehr schwierig. Auch richterliche Aussagen<br />

hierzu sind nicht eindeutig. Ob beispielsweise ein Logo, über das per Link eine<br />

andere Internetseite erreicht wird, auf der sich werbliche Aussagen des Sponsorpartners<br />

befinden, noch zur steuerfreien Vermögensverwaltung gehört, ist umstritten.<br />

Sie sollten sich hier mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.<br />

Die Buchführung eines <strong>Verein</strong>s<br />

Wenn auch kaum jemand die Buchführung mit Begeisterung macht – ohne sie kann<br />

ein <strong>Verein</strong> durchaus seine Gemeinnützigkeit verlieren. Nach dem Handelsrecht sind<br />

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