27.02.2013 Aufrufe

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Urteile<br />

Ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern<br />

Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 07. 05. 2003 – S 2741 A – 86 – St II<br />

12 –<br />

Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern<br />

gelten – unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-,<br />

Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) – folgende Grundsätze:<br />

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können steuerfreie<br />

Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />

oder Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

sein. Die steuerliche Behandlung der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich<br />

nicht davon ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen<br />

behandelt werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze<br />

(vgl. AEAO Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1).<br />

Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte<br />

Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der<br />

Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf<br />

seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger<br />

der Leistungen z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen<br />

oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich<br />

hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos<br />

des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende<br />

Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />

anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist danach<br />

lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von einem Drittel des<br />

daraus erzielten Überschusses möglich.<br />

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an<br />

den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein<br />

Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar<br />

in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.<br />

Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Verfügung<br />

vom 14. 1. 2003 S 7100 A – 203 – St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49) hingewiesen.<br />

340

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!