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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Da es erfahrungsgemäß bei Satzungsänderungen zu Diskussionen kommt, wäre<br />

es bei grundsätzlichen Änderungen der Satzung ratsam, einen Rechtsberater hinzuzuziehen.<br />

Dieser muss nicht Mitglied des <strong>Verein</strong>s sein, kann also auch lediglich<br />

beratend fungieren. In dieser Situation ist dies sogar von Vorteil.<br />

Insbesondere bei Mitgliederversammlungen, in denen Satzungsänderungen beschlossen<br />

werden sollen, müssen Sie darauf achten, dass die Einladungen zur Mitgliederversammlung<br />

termingerecht und an alle Mitglieder versendet werden. Wenn<br />

auch nur ein Mitglied keine Einladung erhält, hat dieses das Recht, die Versammlung<br />

und ihre Beschlüsse anzufechten.<br />

Die Satzungsänderung ist wie die Einreichung der Satzung zu behandeln. Dies<br />

bedeutet, dass die Änderungen von einer vertretungsberechtigten Anzahl der Vorstandsmitglieder<br />

zu unterschreiben und Anmeldung durch einen Notar zu erfolgen<br />

hat.<br />

Die <strong>Verein</strong>sanmeldung<br />

Nachdem die Gründungsversammlung durchgeführt wurde, ist der <strong>Verein</strong> noch<br />

nicht rechtsfähig. Dies ist er erst, wenn er in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen wurde.<br />

Man spricht in dieser Situation auch von einem „Vorverein“. Dies ist aber lediglich<br />

eine Sprachregelung – der Vorverein kann noch keine Rechtsfähigkeit beanspruchen.<br />

Der Vorverein wird bereits vom Vorstand vertreten. Normalerweise nimmt der Vorstand<br />

aber aus Haftungsgründen in dieser Situation lediglich die Beantragung der<br />

<strong>Verein</strong>seintragung vor. Allerdings kann der <strong>Verein</strong> bereits jetzt mit seiner Tätigkeit<br />

beginnen. Entstehen dabei jedoch Vermögensschäden, ist die Haftung analog zum<br />

nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong> geregelt.<br />

Sollten Sie in den Vorstand eines neu zu gründenden <strong>Verein</strong>s gewählt worden sein,<br />

so vermeiden Sie also unbedingt so lange finanzielle Transaktionen, bis der <strong>Verein</strong><br />

eingetragen ist und Ihnen die Bestätigung der Eintragung durch das zuständige<br />

Gericht vorliegt. Sonst haften Sie im schlimmsten Falle mit Ihrem gesamten Privatvermögen.<br />

Um die Anmeldung durchführen zu können, ist ein Antrag notwendig. Dieser muss<br />

von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen<br />

von einem Notar öffentlich beglaubigt werden (§ 26 BGB). In Bundesländern, in<br />

denen es einen „Grundbuchratsschreiber“ gibt, kann auch dieser die Beglaubigung<br />

vornehmen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass ein <strong>Verein</strong> gegründet wurde<br />

und dieser ins <strong>Verein</strong>sregister eingetragen werden soll.

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