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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

332<br />

steuerungszeitraum gezahlt worden sind, als sonstige Leistungen im Sinne<br />

des Absatzes 12 Satz 1 Nr. 2 und des § 36 Abs. 2 Satz 1.<br />

§ 35 KStG<br />

Soweit ein Verlust einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse,<br />

die am 31. Dezember 1990 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz<br />

in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre<br />

1990 keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich<br />

des Körperschaftsteuergesetzes hatte, aus dem Veranlagungszeitraum 1990<br />

auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums für das das Körperschaftsteuergesetz<br />

in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober<br />

2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist oder eines nachfolgenden<br />

Veranlagungszeitraums vorgetragen wird, ist das steuerliche Einlagekonto zu<br />

erhöhen.<br />

§ 36 KStG<br />

Endbestände<br />

(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum<br />

endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel<br />

4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden<br />

ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals<br />

ausgehend von den gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I<br />

S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I<br />

S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden<br />

Absätzen ermittelt.<br />

(2) 1Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den<br />

gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss<br />

für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz<br />

1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie<br />

um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1<br />

genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern.<br />

2 Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert<br />

worden ist, sind anzuwenden.

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