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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

2. Übungsleiterpauschale<br />

Für nebenberuflich Tätige im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur<br />

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gibt es einen besonderen Steuerfreibetrag,<br />

wenn die Tätigkeit bei einer inländischen gemeinnützigen Organisation<br />

oder juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Bisher galt der Übungsleiterfreibetrag<br />

bis 1.848 Euro. Dieser Freibetrag soll nun auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben werden.<br />

3. Spendenhöchstgrenzen<br />

Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind steuerlich als Sonderausgaben<br />

absetzbar. Derzeit gelten hierzu die folgenden Höchstgrenzen:<br />

- 5 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu kirchlichen, religiösen<br />

und gemeinnützigen Zwecken.<br />

- 10 Prozent der Gesamteinkünfte für Zuwendungen zu mildtätigen, wissenschaftlichen<br />

und kulturellen Zwecken.<br />

Nach dem Konzept „Hilfen für Helfer“ sollen diese Höchstsätze einheitlich auf 20<br />

Prozent der Gesamteinkünfte angehoben werden.<br />

Unternehmen können bis zu zwei Promille einer Gesamtsumme spenden. Diese<br />

Gesamtsumme wird aus der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter eines Jahres<br />

gebildet.<br />

4. Mitgliedsbeiträge bei Kulturfördervereinen<br />

Bei Kulturfördervereinen wurde bisher ein höchst kompliziertes Verfahren angewandt,<br />

das – nachdem es eigentlich für 2007 nochmals verschärft werden sollte<br />

– durch das neue Konzept endlich vereinfacht wird.<br />

Bisher konnten 10 Prozent der Aufwendungen zur Förderung kultureller Zwecke<br />

steuerlich geltend gemacht werden (siehe 3.).<br />

Nun unterscheidet man aber bisher kulturelle Einrichtungen mit und ohne Eigennutz.<br />

Bei kulturellen Einrichtungen mit Eigennutz (vereinfacht: <strong>Verein</strong>e mit Freizeitgestaltungscharakter,<br />

wie Musikvereine, Spielmannszüge, Theater- oder Opernbesuchsvereine<br />

usw.) kann der Mitgliedsbeitrag nicht steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

Bei kulturellen Einrichtungen ohne Eigennutz (Einrichtungen zur Förderung der<br />

Kunst, Musik und Literatur mitsamt Theater und Museen, Konzerten und Kunstausstellungen,<br />

die Förderung der Pflege von Kulturwerten sowie die Förderung der<br />

Denkmalpflege) hingegen ist auch der Mitgliedbeitrag absetzbar.<br />

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